3826/2023
Beantwortung von aktuellen Anfragen in den Ausschüssen Gesundheit und Jugendhilfe zum Konsum von Einnahme von SNUS Nikotin und Lachgas von Kindern,
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle IV/51/512 IV/51 Vorlagen-Nummer 21.11.2023 3826/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 21.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 27.11.2023 Jugendhilfeausschuss 28.11.2023 Beantwortung von aktuellen Anfragen in den Ausschüssen Gesundheit und Jugendhilfe zum Konsum von Einnahme von SNUS Nikotin und Lachgas von Kindern, A.) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat, die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln und die Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln fragten in der Sitzung des Ge- sundheitsausschusses am 19.09.2023: Von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Hausmeistern von Schulen wird berichtet, dass es in Kölner Stadtteilen, insbesondere auf Spielplätzen, Probleme mit Sahnekapseln für Sprühsahneflaschen/Lachgas und SNUS Nikotin gibt. Kinder und Schüler treffen sich und in- halieren diese Stoffe. Dies birgt gesundheitliche Gefahren. Das Einatmen von Lachgas ist gefährlich für die Gesund- heit. SNUS hat ein hohes Suchtpotential, fällt aber aus dem Tabakschutzgesetz heraus, da es kein Tabak, sondern nur Nikotin enthält. Es wird an vielen Kiosken in Köln verkauft. Der Ver- kauf von SNUS, einzustufen als Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, ist in Deutschland ge- mäß Tabakerzeugnisgesetz verboten. Nikotinbeutel jedoch enthalten keinen Tabak und pas- sen somit noch nicht in die Definitionen der Richtlinie. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung an: 1. In welchem Umfang ist der Verwaltung dieses Problem in Köln bekannt? 2. Wenn ja: Welche Maßnahmen wurden dagegen eingeleitet oder sind geplant? 3. Wenn nein: Wie gedenkt die Verwaltung entsprechende „Hotspots“ ausfindig zu ma- chen, um auf die Kinder und Jugendlichen zuzugehen und die Bevölkerung, insbesondere El- tern und Schulen für die Probleme zu sensibilisieren und über die Gefahren aufzuklären? B.) Die FDP-Fraktion fragte zu dieser Thematik in der Sitzung des Jugendhilfeaus- schusses am 26.09.2023: Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen (EMCDDA) warnt in einem aktuellen Bericht vor einem besorgniserregenden Trend in vielen EU-Ländern: Das Inhalieren von Lachgas. Die Verbreitung von Lachgas als Rauschmittel nimmt zu - auch in Deutschland. Das Gas, das un- ter anderem zur Befüllung von Luftballons verwendet wird, wird besonders von Jugendlichen als Partydroge genutzt. Von diesen wird das Gas laut Bericht der EMCDDA mittlerweile nicht nur öfter als früher konsumiert, sondern auch in größeren Mengen und über einen längeren Zeitraum hinweg. Auch in Köln ist ein Anstieg des Konsums zu beobachten: Junge Menschen konsumieren Lachgas in der Öffentlichkeit und insbesondere Kioske bieten Lachgaskartu- schen offensiv zum Verkauf an. 2 1. Inwieweit lassen sich langfristige Trends und Prognosen bzgl. des Lachgaskonsums bei Jugendlichen und Kindern erkennen bzw. treffen? 2. Inwiefern plant die Verwaltung Daten zur statistischen Entwicklung des Lachgaskon- sums bei Jugendlichen zu erfassen und auszuwerten? 3. Inwieweit gibt es Zusammenhänge zwischen dem Konsum von Lachgas und anderen riskanten Verhaltensweisen, wie Alkohol- oder weiterem Drogenkonsum, bei Jugendlichen? 4. Wie hat sich die Verfügbarkeit von Lachgasprodukten, sowohl online als auch in physi- schen Geschäften, auf den Konsum von Jugendlichen und Kindern ausgewirkt? 5. Da ein Verbot zum Konsum oder Handel mit Lachgas wenig Sinn ergibt, wie plant die Stadt Jugendliche über die Risiken des Konsums aufzuklären? Zu A: Gesundheits- und Jugendverwaltung antworten auf die Fragen zu AN/1651/2023 (Gesundheitsausschuss 19.09.2023) wie folgt: 1. Ist das Problem bekannt? Antwort der Verwaltung: Das Thema Lachgas-Konsum bei Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Raum ist bei Ord- nungs-, Jugend- und Gesundheitsamt seit dem Sommer – vor allem während der Sommerfe- rien - vermehrt wahrgenommen worden. Insbesondere an Wochenenden (nachts) wurden wiederholt Jugendliche im Bereich der Ringe oder auch auf der Deutzer Kirmes angetroffen, die Lachgas konsumierten. Die Jugendlichen sind durch das Einatmen des Lachgases aus Flaschen (bis zu 1kg Inhalt) mittels Luftballons berauscht und dadurch im Verhalten auffällig. Zudem verbleiben leere Fla- schen, inklusive Luftballon und Verpackungen, an Ort und Stelle. Auch der Verkauf von nikotinhaltigen Produkten ohne Steuerbanderole, deren Verkauf in Deutschland nicht zugelassen sind, ist dokumentiert. 2. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden dagegen eingeleitet? Antwort der Verwaltung: Der Verkauf von Lachgasflaschen an Kiosken erfüllt nicht den Tatbestand einer Straftat. Die gesundheitlichen Folgeschäden des Lachgaskonsums bei Heranwachsenden könnten jedoch aufgegriffen werden und zu einer Initiative an den Gesetzgeber führen, um eine Warnung bzw. Kennzeichnung auf den Produkten (Produktdeklaration) bis möglicherweise hin zu einem Verkaufsverbot an Kiosken zu erreichen. Bei der aktuell beobachteten missbräuchlichen Nutzung der Lachgas-Kartuschen für „Legal Highs“ sieht die Schul- und Jugendverwaltung die Aufklärung und Information von Erziehungs- berechtigten, Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe als vorrangige Handlungsoption an. Gegen den Verkauf von nikotinhaltigen Produkten ohne Steuerbanderole, die in Deutschland nicht zugelassen und darüber hinaus nicht für Personen unter 18 Jahren zugelassen sind, geht der Ordnungsdienst im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren vor. Entsprechende Produkte werden aus dem Verkehr gezogen. Bei Verstößen gegen das Tabaksteuergesetz werden diese Waren an das Hauptzollamt Köln weitergeleitet, welches im Rahmen seiner Zu- ständigkeit Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren einleitet. Da Snus oder Nikotinbeutel ebenfalls nicht verkehrsfähig sind, weil sie rechtlich als „Tabak zum oralen Gebrauch“ im Sinne der EU-Tabak-Richtlinie (RL 2014/40/EU) eingestuft werden und daher nicht verkauft werden dürfen, werden diese ebenfalls durch den Ordnungsdienst aus dem Verkehr gezogen und Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Bei elektrischen Einwegzigaretten oder Ein- weg-E-Shishas, die mit einem Steuerzeichen versehen sind, wird auf das Volumen, sowie die Nikotinkonzentration der zu verdampfenden Flüssigkeit geachtet. Auch hier werden nicht ver- kehrsfähige Waren aus den Verkehr gezogen und Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Bei allen Fällen arbeitet der Ordnungsdienst eng mit dem Hauptzollamt Köln und der Lebens- mittelüberwachung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes zusammen. Im Amt für Kinder, Jugend und Familie sind Jugendpfleger*innen in den Stadtbezirken gebe- ten, entsprechende Beobachtungen des Konsums zu melden, um das Ausmaß des Problems 3 zu ermitteln und die Schulen bzw. Schulsozialarbeiter*innen, Jugendeinrichtungen und sonsti- gen Akteure in den Stadtbezirken, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, über das ris- kante Verhalten in diesen Altersgruppen zu informieren und für die gesundheitlichen Gefahren zu sensibilisieren. Die Streetwork des Jugendamtes ist flächendeckend informiert und kann Kinder und Jugendli- che, die beim Konsum beobachtet werden, über die gesundheitlichen Risiken aufklären und den Kontakt zur Jugend-Sucht-Beratung des SKM / SkF und zu den Beratungsangeboten der Drogenhilfe Köln e.V. vermitteln. 3. Wenn nein, wie gedenkt die Verwaltung entsprechende „Hotspots“ ausfindig zu ma- chen, um auf die Kinder und Jugendlichen zuzugehen und die Bevölkerung, insbeson- dere Eltern und Schulen für die Probleme zu sensibilisieren und über die Gefahren auf- zuklären? Antwort der Verwaltung: Antwort erfolgte zu Frage 2. Zu B: Gesundheits- und Jugendverwaltung antworten auf die Fragen zu AN/1691/2023 (Jugendhilfeausschuss 26.09.2023) wie folgt: 1. Inwieweit lassen sich langfristige Trends und Prognosen bzgl. des Lachgaskonsums bei Jugendlichen und Kindern erkennen bzw. treffen? Antwort der Verwaltung: Lachgas (Stickstoffmonoxyd N²O) hat bereits Ende des 18. Jahrhunderts als Rauschmittel in der britischen Oberschicht und unter Medizinstudenten eine Rolle gespielt. Eine weitere Popu- laritätswelle gab es in den späten 1960er Jahren, aber die Verbreitung hielt sich seinerzeit in Grenzen, weil das Gas nur in großen Gasflaschen oder Kartuschen abgegeben wurde. Durch die Verbreitung kleiner Kartuschen zum Haushaltsgebrauch als Aufschäummittel in Sahne- Syphons oder für Luftballons und durch den legalen Verkauf an Privatpersonen übers Intranet lassen sich der Verkauf und die bestimmungswidrige Verwendung heute nur schwer erfassen oder dokumentieren. Nach einer auffälligen Verbreitungswelle in den Sommermonaten wird seit Anbruch kälterer Witterung in der dunklen Jahreszeit ein Rückgang des öffentlichen Kon- sums wahrgenommen, was aber keine Rückschlüsse auf einen Konsum in Privaträumen zu- lässt. Hier ist eine hohe Dunkelziffer anzunehmen. 2. Inwiefern plant die Verwaltung Daten zur statistischen Entwicklung des Lachgaskon- sums bei Jugendlichen zu erfassen und auszuwerten? Antwort der Verwaltung: Eine genauere quantitative Erfassung zum Konsum von Lachgas - ebenso wie zum miss- bräuchlichen Konsum anderer legaler und illegaler Substanzen - gibt es in Köln bisher nicht. Ein entsprechendes Monitoring müsste durch die Verwaltung extern beauftragt werden. Die Stadt Frankfurt lässt z.B. seit 20 Jahren die Studie Monitoring-System-Drogentrends (MoSyD) durchführen. Bei der repräsentativen Befragung werden u.a. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren an allgemein- und berufsbildende Schulen befragt. Es konnte für das Jahr 2021 eine deutliche Zunahme von Lachgas-Konsum von Jugendlichen belegt werden. Nach mehreren Jahren des Rückgangs stieg die Konsumerfahrung der Jugendlichen von 7 % auf 13 % an; auch die 30-Tages-Prävalenz ist deutlich von unter 1 % auf 5 % angewachsen. Die gewerblichen Abgabe-/Verkaufsstellen lassen sich verwaltungsseitig nicht identifizieren, die Gewerbetreibenden können nicht zur Offenlegung der Verkaufszahlen und zur Schätzung des Alters der Kund*innen verpflichtet werden. Der Online-Verkauf, der einen wesentlichen Teil der Beschaffungsmengen ausmachen dürfte, lässt sich ebenfalls nicht erfassen. Auf qualitativer Ebene erhebt die Verwaltung engmaschig und regelmäßig die Rückmeldun- gen der Fachdienste, die mit dem Thema konfrontiert sind, zum Beispiel niedrigschwellige 4 Leistungsangebote wie Jugend-Streetwork, Jugendsuchtberatung oder im Setting Schule die Schulsozialarbeit. Darüber hinaus findet ein intensiver ämterübergreifender Austausch statt, um eine fachlich fundierte qualitative Einschätzung der Situation vornehmen zu können. 3. Inwieweit gibt es Zusammenhänge zwischen dem Konsum von Lachgas und anderen riskanten Verhaltensweisen, wie Alkohol- oder weiterem Drogenkonsum, bei Jugendli- chen? Antwort der Verwaltung: Die Bereitschaft, Stickstoffmonoxyd oder andere sog. „Neue Psychogene Substanzen“ / NPS zu konsumieren, kann bei Heranwachsenden auch die Bereitschaft zu anderen riskanten Ver- haltensweisen im Umgang mit Rauschmitteln erhöhen. 4. Wie hat sich die Verfügbarkeit von Lachgasprodukten, sowohl online als auch in phy- sischen Geschäften, auf den Konsum von Jugendlichen und Kindern ausgewirkt? Antwort der Verwaltung: Siehe hierzu auch die Ausführungen zu Fragen 2 und 3. Generell unterlaufen sog. „Legal Highs“, zu denen das Lachgas gezählt wird, ganz gezielt die Gesetze zu Rauschmitteln wie sie, im Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz aufgeführt sind. Ihre Auswirkungen sind aber mit denen von anderen illegalen Drogen ver- gleichbar. Insbesondere ist das Risiko einer Überdosierung – auch bei Konsumerfahrenen - bei NPS besonders hoch, da die (Neben-)Wirkungen oftmals unkalkulierbar sind, d.h., es feh- len genaue Dokumentationen zu den Wirkungsweisen der einzelnen Stoffe und Mischungen. Hieraus leitet sich die oben geschilderte Notwendigkeit zur Sensibilisierung und Information ab sowie die Förderung der Risikokompetenz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachse- nen. 5. Da ein Verbot zum Konsum oder Handel mit Lachgas wenig Sinn ergibt, wie plant die Stadt Jugendliche über die Risiken des Konsums aufzuklären? Antwort der Verwaltung: Ein Verbot zum Konsum oder Handel mit Lachgas wäre angesichts der vielfach wahrnehmba- ren missbräuchlichen Nutzungen aus Verwaltungssicht durchaus sinnvoll. Wie eingangs ge- schildert, könnten die gesundheitlichen Folgeschäden des Lachgaskonsums bei Heranwach- senden zu einer Initiative an den Gesetzgeber führen, um eine Warnung bzw. Kennzeichnung auf den Produkten (Produktdeklaration) bis hin zu einem Verkaufsverbot an Kiosken zu errei- chen. Dies wird teilweise in den Niederlanden und anderen europäischen Ländern bereits praktiziert, aber auch hier ermöglichen Regelungslücken weiterhin den missbräuchlichen Konsum, der nur schwer kontrollierbar sind. In den Niederlanden beispielsweise ist der Besitz und der Ver- kauf von Lachgas seit dem 1. Januar 2023 verboten, indem das zur Gruppe der Stickoxide ge- hörende Gas auf die Liste der verbotenen Rauschmittel gesetzt wurde. Es gelten dort aber weiterhin Ausnahmen für medizinische und technische Zwecke, so dass das Gas weiterhin in medizinischem Kontext als leichtes Betäubungsmittel eingesetzt werden und Privatpersonen noch immer kleine mit Lachgas gefüllte Patronen z.B. für Schlagsahne-Spender kaufen kön- nen. In Deutschland unterliegt Lachgas derzeit dem Arzneimittelrecht und ist verschreibungspflich- tig. Lachgas ist kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BTMG). Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), mit dem eine Vielzahl an NPS durch die Benen- nung ganzer Stoffgruppen verboten wurden, schließt ein Verbot der Herstellung, des Handels sowie der Verabreichung der dort aufgeführten Stoffe und auch den Online-Handel ein. Das NpSG findet aber ausdrücklich keine Anwendung auf Betäubungsmittel nach BTMG und auf Arzneimittel nach Arzeimittelgesetz. Zu Aufklärung, Sensibilisierung und Information wird auf die Ausführungen der Verwaltung zu 5 Frage 2 im Gesundheitsausschuss (AN/1651/2023) verwiesen. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3826/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 17.01.2024
- Erstellt
- 19.11.2023 23:37