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3826/2023

Beantwortung von aktuellen Anfragen in den Ausschüssen Gesundheit und Jugendhilfe zum Konsum von Einnahme von SNUS Nikotin und Lachgas von Kindern,

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 17.01.2024

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Nächste Beratung: Gesundheitsausschuss, Sitzung am 05.03.2024, TOP 2.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

14329 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51/512 
IV/51 
Vorlagen-Nummer 21.11.2023 
 3826/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Gesundheitsausschuss 21.11.2023 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 27.11.2023 
Jugendhilfeausschuss 28.11.2023 
 
Beantwortung von aktuellen Anfragen in den Ausschüssen Gesundheit und 
Jugendhilfe zum Konsum von Einnahme von SNUS Nikotin und Lachgas von Kindern, 
A.) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat, die CDU-Fraktion im Rat der 
Stadt Köln und die Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln fragten in der Sitzung des Ge-
sundheitsausschusses am 19.09.2023:  
 
Von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Hausmeistern von Schulen wird berichtet, 
dass es in Kölner Stadtteilen, insbesondere auf Spielplätzen, Probleme mit Sahnekapseln für 
Sprühsahneflaschen/Lachgas und SNUS Nikotin gibt. Kinder und Schüler treffen sich und in-
halieren diese Stoffe. 
Dies birgt gesundheitliche Gefahren. Das Einatmen von Lachgas ist gefährlich für die Gesund-
heit. SNUS hat ein hohes Suchtpotential, fällt aber aus dem Tabakschutzgesetz heraus, da es 
kein Tabak, sondern nur Nikotin enthält. Es wird an vielen Kiosken in Köln verkauft. Der Ver-
kauf von SNUS, einzustufen als Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, ist in Deutschland ge-
mäß Tabakerzeugnisgesetz verboten. Nikotinbeutel jedoch enthalten keinen Tabak und pas-
sen somit noch nicht in die Definitionen der Richtlinie.  Vor diesem Hintergrund fragen wir die 
Verwaltung an: 
1. In welchem Umfang ist der Verwaltung dieses Problem in Köln bekannt? 
2. Wenn ja: Welche Maßnahmen wurden dagegen eingeleitet oder sind geplant? 
3. Wenn nein: Wie gedenkt die Verwaltung entsprechende „Hotspots“ ausfindig zu ma-
chen, um auf die Kinder und Jugendlichen zuzugehen und die Bevölkerung, insbesondere El-
tern und Schulen für die Probleme zu sensibilisieren und über die Gefahren aufzuklären? 
 
B.) Die FDP-Fraktion fragte zu dieser Thematik in der Sitzung des Jugendhilfeaus-
schusses am 26.09.2023:  
 
Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen (EMCDDA) warnt in einem aktuellen Bericht 
vor einem besorgniserregenden Trend in vielen EU-Ländern: Das Inhalieren von Lachgas. Die 
Verbreitung von Lachgas als Rauschmittel nimmt zu - auch in Deutschland. Das Gas, das un-
ter anderem zur Befüllung von Luftballons verwendet wird, wird besonders von Jugendlichen 
als Partydroge genutzt. Von diesen wird das Gas laut Bericht der EMCDDA mittlerweile nicht 
nur öfter als früher konsumiert, sondern auch in größeren Mengen und über einen längeren 
Zeitraum hinweg. Auch in Köln ist ein Anstieg des Konsums zu beobachten: Junge Menschen 
konsumieren Lachgas in der Öffentlichkeit und insbesondere Kioske bieten Lachgaskartu-
schen offensiv zum Verkauf an.

2 
 
 
1. Inwieweit lassen sich langfristige Trends und Prognosen bzgl. des Lachgaskonsums 
bei Jugendlichen und Kindern erkennen bzw. treffen?  
2. Inwiefern plant die Verwaltung Daten zur statistischen Entwicklung des Lachgaskon-
sums bei Jugendlichen zu erfassen und auszuwerten?  
3. Inwieweit gibt es Zusammenhänge zwischen dem Konsum von Lachgas und anderen 
riskanten Verhaltensweisen, wie Alkohol- oder weiterem Drogenkonsum, bei Jugendlichen?  
4. Wie hat sich die Verfügbarkeit von Lachgasprodukten, sowohl online als auch in physi-
schen Geschäften, auf den Konsum von Jugendlichen und Kindern ausgewirkt?  
5. Da ein Verbot zum Konsum oder Handel mit Lachgas wenig Sinn ergibt, wie plant die 
Stadt Jugendliche über die Risiken des Konsums aufzuklären? 
 
Zu A: Gesundheits- und Jugendverwaltung antworten auf die Fragen zu AN/1651/2023 
(Gesundheitsausschuss 19.09.2023) wie folgt:  
 
1. Ist das Problem bekannt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Das Thema Lachgas-Konsum bei Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Raum ist bei Ord-
nungs-, Jugend- und Gesundheitsamt seit dem Sommer – vor allem während der Sommerfe-
rien - vermehrt wahrgenommen worden.  
Insbesondere an Wochenenden (nachts) wurden wiederholt Jugendliche im Bereich der Ringe 
oder auch auf der Deutzer Kirmes angetroffen, die Lachgas konsumierten. 
Die Jugendlichen sind durch das Einatmen des Lachgases aus Flaschen (bis zu 1kg Inhalt) 
mittels Luftballons berauscht und dadurch im Verhalten auffällig. Zudem verbleiben leere Fla-
schen, inklusive Luftballon und Verpackungen, an Ort und Stelle. 
Auch der Verkauf von nikotinhaltigen Produkten ohne Steuerbanderole, deren Verkauf in 
Deutschland nicht zugelassen sind, ist dokumentiert.  
 
2. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden dagegen eingeleitet? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Der Verkauf von Lachgasflaschen an Kiosken erfüllt nicht den Tatbestand einer Straftat. Die 
gesundheitlichen Folgeschäden des Lachgaskonsums bei Heranwachsenden könnten jedoch 
aufgegriffen werden und zu einer Initiative an den Gesetzgeber führen, um eine Warnung 
bzw. Kennzeichnung auf den Produkten (Produktdeklaration) bis möglicherweise hin zu einem 
Verkaufsverbot an Kiosken zu erreichen. 
Bei der aktuell beobachteten missbräuchlichen Nutzung der Lachgas-Kartuschen für „Legal 
Highs“ sieht die Schul- und Jugendverwaltung die Aufklärung und Information von Erziehungs-
berechtigten, Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe als vorrangige Handlungsoption an.  
Gegen den Verkauf von nikotinhaltigen Produkten ohne Steuerbanderole, die in Deutschland 
nicht zugelassen und darüber hinaus nicht für Personen unter 18 Jahren zugelassen sind, 
geht der Ordnungsdienst im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren vor. Entsprechende 
Produkte werden aus dem Verkehr gezogen. Bei Verstößen gegen das Tabaksteuergesetz 
werden diese Waren an das Hauptzollamt Köln weitergeleitet, welches im Rahmen seiner Zu-
ständigkeit Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren einleitet. Da Snus oder Nikotinbeutel 
ebenfalls nicht verkehrsfähig sind, weil sie rechtlich als „Tabak zum oralen Gebrauch“ im 
Sinne der EU-Tabak-Richtlinie (RL 2014/40/EU) eingestuft werden und daher nicht verkauft 
werden dürfen, werden diese ebenfalls durch den Ordnungsdienst aus dem Verkehr gezogen 
und Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Bei elektrischen Einwegzigaretten oder Ein-
weg-E-Shishas, die mit einem Steuerzeichen versehen sind, wird auf das Volumen, sowie die 
Nikotinkonzentration der zu verdampfenden Flüssigkeit geachtet. Auch hier werden nicht ver-
kehrsfähige Waren aus den Verkehr gezogen und Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. 
Bei allen Fällen arbeitet der Ordnungsdienst eng mit dem Hauptzollamt Köln und der Lebens-
mittelüberwachung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes zusammen. 
 
Im Amt für Kinder, Jugend und Familie sind Jugendpfleger*innen in den Stadtbezirken gebe-
ten, entsprechende Beobachtungen des Konsums zu melden, um das Ausmaß des Problems

3 
 
zu ermitteln und die Schulen bzw. Schulsozialarbeiter*innen, Jugendeinrichtungen und sonsti-
gen Akteure in den Stadtbezirken, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, über das ris-
kante Verhalten in diesen Altersgruppen zu informieren und für die gesundheitlichen Gefahren 
zu sensibilisieren.   
Die Streetwork des Jugendamtes ist flächendeckend informiert und kann Kinder und Jugendli-
che, die beim Konsum beobachtet werden, über die gesundheitlichen Risiken aufklären und 
den Kontakt zur Jugend-Sucht-Beratung des SKM / SkF und zu den Beratungsangeboten der 
Drogenhilfe Köln e.V. vermitteln.  
 
3. Wenn nein, wie gedenkt die Verwaltung entsprechende „Hotspots“ ausfindig zu ma-
chen, um auf die Kinder und Jugendlichen zuzugehen und die Bevölkerung, insbeson-
dere Eltern und Schulen für die Probleme zu sensibilisieren und über die Gefahren auf-
zuklären? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Antwort erfolgte zu Frage 2.  
 
Zu B: Gesundheits- und Jugendverwaltung antworten auf die Fragen zu AN/1691/2023 
(Jugendhilfeausschuss 26.09.2023) wie folgt:  
 
1. Inwieweit lassen sich langfristige Trends und Prognosen bzgl. des Lachgaskonsums 
bei Jugendlichen und Kindern erkennen bzw. treffen?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Lachgas (Stickstoffmonoxyd N²O) hat bereits Ende des 18. Jahrhunderts als Rauschmittel in 
der britischen Oberschicht und unter Medizinstudenten eine Rolle gespielt. Eine weitere Popu-
laritätswelle gab es in den späten 1960er Jahren, aber die Verbreitung hielt sich seinerzeit in 
Grenzen, weil das Gas nur in großen Gasflaschen oder Kartuschen abgegeben wurde. Durch 
die Verbreitung kleiner Kartuschen zum Haushaltsgebrauch als Aufschäummittel in Sahne-
Syphons oder für Luftballons und durch den legalen Verkauf an Privatpersonen übers Intranet 
lassen sich der Verkauf und die bestimmungswidrige Verwendung heute nur schwer erfassen 
oder dokumentieren. Nach einer auffälligen Verbreitungswelle in den Sommermonaten wird 
seit Anbruch kälterer Witterung in der dunklen Jahreszeit ein Rückgang des öffentlichen Kon-
sums wahrgenommen, was aber keine Rückschlüsse auf einen Konsum in Privaträumen zu-
lässt. Hier ist eine hohe Dunkelziffer anzunehmen.  
   
2. Inwiefern plant die Verwaltung Daten zur statistischen Entwicklung des Lachgaskon-
sums bei Jugendlichen zu erfassen und auszuwerten?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Eine genauere quantitative Erfassung zum Konsum von Lachgas - ebenso wie zum miss-
bräuchlichen Konsum anderer legaler und illegaler Substanzen - gibt es in Köln bisher nicht. 
Ein entsprechendes Monitoring müsste durch die Verwaltung extern beauftragt werden. Die 
Stadt Frankfurt lässt z.B. seit 20 Jahren die Studie Monitoring-System-Drogentrends (MoSyD) 
durchführen. Bei der repräsentativen Befragung werden u.a. Jugendliche zwischen 15 und 18 
Jahren an allgemein- und berufsbildende Schulen befragt. Es konnte für das Jahr 2021 eine 
deutliche Zunahme von Lachgas-Konsum von Jugendlichen belegt werden. Nach mehreren 
Jahren des Rückgangs stieg die Konsumerfahrung der Jugendlichen von 7 % auf 13 % an; 
auch die 30-Tages-Prävalenz ist deutlich von unter 1 % auf 5 % angewachsen. 
 
Die gewerblichen Abgabe-/Verkaufsstellen lassen sich verwaltungsseitig nicht identifizieren, 
die Gewerbetreibenden können nicht zur Offenlegung der Verkaufszahlen und zur Schätzung 
des Alters der Kund*innen verpflichtet werden. Der Online-Verkauf, der einen wesentlichen 
Teil der Beschaffungsmengen ausmachen dürfte, lässt sich ebenfalls nicht erfassen.  
 
Auf qualitativer Ebene erhebt die Verwaltung engmaschig und regelmäßig die Rückmeldun-
gen der Fachdienste, die mit dem Thema konfrontiert sind, zum Beispiel niedrigschwellige

4 
 
Leistungsangebote wie Jugend-Streetwork, Jugendsuchtberatung oder im Setting Schule die 
Schulsozialarbeit. Darüber hinaus findet ein intensiver ämterübergreifender Austausch statt, 
um eine fachlich fundierte qualitative Einschätzung der Situation vornehmen zu können.  
 
3. Inwieweit gibt es Zusammenhänge zwischen dem Konsum von Lachgas und anderen 
riskanten Verhaltensweisen, wie Alkohol- oder weiterem Drogenkonsum, bei Jugendli-
chen?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Bereitschaft, Stickstoffmonoxyd oder andere sog. „Neue Psychogene Substanzen“ / NPS 
zu konsumieren, kann bei Heranwachsenden auch die Bereitschaft zu anderen riskanten Ver-
haltensweisen im Umgang mit Rauschmitteln erhöhen.   
 
4. Wie hat sich die Verfügbarkeit von Lachgasprodukten, sowohl online als auch in phy-
sischen Geschäften, auf den Konsum von Jugendlichen und Kindern ausgewirkt?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Siehe hierzu auch die Ausführungen zu Fragen 2 und 3.  
Generell unterlaufen sog. „Legal Highs“, zu denen das Lachgas gezählt wird, ganz gezielt die 
Gesetze zu Rauschmitteln wie sie, im Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz 
aufgeführt sind. Ihre Auswirkungen sind aber mit denen von anderen illegalen Drogen ver-
gleichbar. Insbesondere ist das Risiko einer Überdosierung – auch bei Konsumerfahrenen - 
bei NPS besonders hoch, da die (Neben-)Wirkungen oftmals unkalkulierbar sind, d.h., es feh-
len genaue Dokumentationen zu den Wirkungsweisen der einzelnen Stoffe und Mischungen.  
Hieraus leitet sich die oben geschilderte Notwendigkeit zur Sensibilisierung und Information 
ab sowie die Förderung der Risikokompetenz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachse-
nen.  
 
5. Da ein Verbot zum Konsum oder Handel mit Lachgas wenig Sinn ergibt, wie plant die 
Stadt Jugendliche über die Risiken des Konsums aufzuklären? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Ein Verbot zum Konsum oder Handel mit Lachgas wäre angesichts der vielfach wahrnehmba-
ren missbräuchlichen Nutzungen aus Verwaltungssicht durchaus sinnvoll. Wie eingangs ge-
schildert, könnten die gesundheitlichen Folgeschäden des Lachgaskonsums bei Heranwach-
senden zu einer Initiative an den Gesetzgeber führen, um eine Warnung bzw. Kennzeichnung 
auf den Produkten (Produktdeklaration) bis hin zu einem Verkaufsverbot an Kiosken zu errei-
chen. 
 
Dies wird teilweise in den Niederlanden und anderen europäischen Ländern bereits praktiziert, 
aber auch hier ermöglichen Regelungslücken weiterhin den missbräuchlichen Konsum, der 
nur schwer kontrollierbar sind. In den Niederlanden beispielsweise ist der Besitz und der Ver-
kauf von Lachgas seit dem 1. Januar 2023 verboten, indem das zur Gruppe der Stickoxide ge-
hörende Gas auf die Liste der verbotenen Rauschmittel gesetzt wurde. Es gelten dort aber 
weiterhin Ausnahmen für medizinische und technische Zwecke, so dass das Gas weiterhin in 
medizinischem Kontext als leichtes Betäubungsmittel eingesetzt werden und Privatpersonen 
noch immer kleine mit Lachgas gefüllte Patronen z.B. für Schlagsahne-Spender kaufen kön-
nen.  
In Deutschland unterliegt Lachgas derzeit dem Arzneimittelrecht und ist verschreibungspflich-
tig. Lachgas ist kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BTMG). Das 
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), mit dem eine Vielzahl an NPS durch die Benen-
nung ganzer Stoffgruppen verboten wurden, schließt ein Verbot der Herstellung, des Handels 
sowie der Verabreichung der dort aufgeführten Stoffe und auch den Online-Handel ein. Das 
NpSG findet aber ausdrücklich keine Anwendung auf Betäubungsmittel nach BTMG und auf 
Arzneimittel nach Arzeimittelgesetz.  
 
Zu Aufklärung, Sensibilisierung und Information wird auf die Ausführungen der Verwaltung zu

5 
 
Frage 2 im Gesundheitsausschuss (AN/1651/2023) verwiesen. 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (3)

27.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.11.2023 Jugendhilfeausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.03.2024 Gesundheitsausschuss
TOP 2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3826/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
17.01.2024
Erstellt
19.11.2023 23:37