3534/2020
Erweiterung des bisherigen Projektes "Bleiberechstperspektiven für langjährig geduldete Menschen in Köln" zu Programm "Bleibeperspektiven in Köln"
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Anlage 3- Personenkreis Gruppe B
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33- Ausländeramt Stadt Köln Anlage zu Programmkonzept (dort Anlage 1 – Stand 26.01.2021) Gruppe B Untergruppe (1) a) Afghanistan – Nach Erlass des MKFFI vom 07.02.2018 ist ledigli ch eine beschränkte Abschiebung, vorrangig männlicher Straf täter und Gefährder, vorzunehmen. b) Irak – Der Erlass des Innenministeriums NRW vom 14.02.2 007 sieht aktuell Rückführungen von irakischen Straftätern vor, und z war nur in die Autonomieregion Kurdistan-Irak (Nordirak), wenn sie von dort stammen und bei der Wiedereingliederung an ihren jeweiligen Herkunftsorten auf fortbestehende familiäre Strukturen oder sonstig soziale Netzwerke zurückgreifen können. c) Syrien – Nach Anordnung des MKFFI vom 23.12.2020 sind Abs chiebungen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten und der sicherheitsrechtlichen Lage faktisch ausgeschlossen. Die Möglichkeiten einer Rückführung von Gefährdern und schweren Straftätern ist im Einzelfall mit dem BAMF abzustimmen. Untergruppe (2) a) Geduldete Eltern von minderjährigen Kindern mit Aufenthaltstitel (z.B.: Eltern von Kindern, die ein Bleiberecht gem. § 25a besitze n, jedoch selbst die Bleiberechtsvoraussetzungen noch nicht erfüllen). b) Geduldete Eltern von minderjährigen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit. Die Überprüfung dieser Anlage erfolgt in der Regel einmal im Jahr jeweils zum 01.März.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 3534/2020 Freigabedatum 18.03.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Erweiterung des bisherigen Projektes „Bleiberechtsperspektiven für langjährig geduldete Menschen in Köln„ zum Programm „Bleibeperspektiven in Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss 1) Der Rat beschließt die Erweiterung des bisherigen Projektes „Bleiberechtsperspektiven für langjährig geduldete Menschen in Köln“ zum Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ auf der Grundlage des Konzeptes aus Anlage 1 und des Förderprogramms aus Anlage 2 ab dem 01.05.2021. 2) Zur Finanzierung der Erweiterung des Projektes beschließt der Rat gemäß § 83 GO NRW überplanmäßige zahlungswirksame Mehraufwendungen im Haushaltsjahr 2021 im Teilergeb- nisplan 0209 – Ausländerangelegenheiten – in Höhe von 191.740 EUR in der Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen sowie in Höhe von 147.340 EUR in der Teilplanzeile 15 – Trans- feraufwendungen. Die Deckung erfolgt durch zahlungswirksame Minderaufwendung im Teiler- gebnisplan 0503, Weitere soziale Pflichtleistungen, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen. Zum Haushaltsplan 2022 ff. erfolgt die Bereitstellung der benötigten Mittel im Rahmen einer haushaltsneutralen Umschichtung. 3) Für die Erweiterung des Projekts erfolgt die Einrichtung folgender unbefristeter Stellen zum Stellenplan 2022 2,0 Planstellen Sozialarbeiter/in / -pädagog/e/in, EGr. S12 TVöD-SuE 1,0 Planstellen Verwaltungsbeschäftigte/r EGr.:9c TVöD bzw. StOI BGr. A10 LBesG NRW 1,0 Planstellen Verwaltungsbeschäftigte/r EGr.: 8 TVöD bzw. StHS BGr. A 8 LBesG NRW 4) Bis zum Start des erweiterten Programms wird die aktuelle Projektarbeit fortgesetzt und den beteiligten Trägern eine Förderung gemäß der bisherigen Projektkooperation gewährt, um ei- nen fließenden Übergang des Projekts in das neue Programm zu ermöglichen. Integrationsrat 13.04.2021 Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 26.04.2021 Finanzausschuss 03.05.2021 Rat 06.05.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 339.080 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 a) Personalaufwendungen 443.000 € b) Sachaufwendungen etc. 297.800 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: 2021 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. siehe Text€ Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Rat hat am 10.09.2020 (1698/2020) beschlossen, das Projekt „Bleiberechtsperspektiven für lang- jährig geduldete Menschen in Köln“ fortzusetzen. Die Verwaltung wurde mit gleichem Beschluss be- auftragt, eine Optimierung des Proj ektes unter Berücksichtigung der Anregungen des Runden Ti- sches für Integration (Schreiben vom 12.08.2020) vorzunehmen und das verbesserte Konzept dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. I. Erweiterung Bleiberechtsprojekt zu einem Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ 1) Ausgangslage Auf der Grundlage des Beschlusses des Hauptausschusses aus 01/2017 wurde gemeinsam mit den Vertretern der ausländerrechtlichen Beratungskommission ein neuer Ansatz zur Integrationsförderung von Langzeitgeduldeten Personen entwickelt. Das Projekt startete in 10/2018 in Kooperation mit 5 freien Trägern mit rund 1.100 Fällen, alles Personen, die schon 8 Jahre oder länger geduldet wurden. 3 Grundlage war die Überlegung, dass es bei dieser Personengruppe aus unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Hindernissen als unwahrscheinlich galt, dass der Aufenthalt in Deutschland zeitnah beendet wird, gleichzeitig aber die rein zeitlichen Voraussetzungen für ein gesetzliches Bleiberecht bereits erfüllt waren Hürden zur tatsächlichen Bleiber echtserteilung, wie Unkenntnis der gesetzlichen Voraussetzungen, fehlende Sprachkenntnisse, Schwierigkeiten beim Zugang in den Arbeitsmarkt aber auch das man- gelnde Vertrauen in die Behörde und damit die Bereitschaft mit dieser zu kooperieren, stellen bun- desweit ein Problem da. Um den Menschen bei der Integration zu helfen und den gesetzgeberischen Ansatz der Bleibeperspektive angemessen zu fördern, wurden mit dem Projekt einige Arbeitsansätze verändert. Den Sachbearbeitern wurde der Rahmen gegeben, sich stä rker auf das Thema Bleibe- rechte zu konzentrieren. Zusätzlich wurde die Aufgabe interdisziplinär angegangen und das verwal- tungsrechtliche Verfahren mit sozialer Beratung und Begleitung verknüpft. Als drittes Element kam die enge Kooperation der Verwaltung m it freien Trägern als unabhängige Beratungsstellen für die Pro- jektteilnehmer dazu. Im Zeitraum 10/2018 bis 12/2020 konnten mit Hilfe der im Projekt geleisteten Unterstützungsarbeit 190 Personen einen Aufenthaltstitel erhalten. 2) Weiterentwicklung Die Verwaltung hat die Anregungen des Runden Tisches für Integration aufgreifend gemeinsam mit den bisher am Projekt beteiligten 5 Trägern (ROM e.V., Kölner Flüchtlingsrat e.V., Caritas, Diakonie, agisra e.V.) ein Konzept „Bleibeperspektiven in Köln“ inkl. eines Förderprogrammes erarbeitet. Hierbei wurden insbesondere folgende Bereiche des Bleiberechtsprojekts weiterentwickelt: a) Erweiterung des Personenkreises b) Definition der Erfolgskriterien c) Anhebung der Betreuungskapazitäten unter Festlegung eines Betreuungsschlüssels für geför- derte freie Träger Zu a) Erweiterung des Personenkreises Aktuell werden rund 1.000 langzeitgeduldete Personen im Projekt betreut. Mit der vorgeschlagenen Erweiterung sollen jährlich weitere langzeitgeduldete Personen (= Perso- nen, die seit mind estens 8 Jahren ununterbrochen vollziehbar ausreisepflichtig und somit im Besitz einer Aussetzung zur Abschiebung waren) in das Programm aufgenommen werden. Dies werden in 2021 rund 250 Personen sein, in den Folgejahren ist mit 200 Personen pro Jahr zu rechnen. Außerdem soll das Programm dazu beitragen, dass Langzeitduldungen vermieden werden. Deshalb sollen auch geduldete Personen aufgenommen werden, bei denen eine Rückführung längerfristig, unverschuldet unmöglich ist, unabhängig von der bisherigen Vorauf enthaltsdauer im Bundesgebiet. Ziel ist es dabei, Personen, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie zu langzeitgeduldeten Personen werden könnten, frühzeitig mit unterstützenden Maßnahmen zur In- tegration zu fördern. Aktuell sind dies z.B. Personen, bei denen aufgrund von Erlassen der obersten Landes - oder Bun- desbehörden bzw. politischen Entscheidungen keine Rückführungen durchgeführt werden sollen (ak- tuell bei syrischen, irakischen und afghanischen Staatsangehörigen). Gefördert werd en sollen auch die Personen, die aufgrund familiärer Bindungen über Art. 6 GG einen besonderen verfassungsrecht- lichen Schutzstatus in Deutschland genießen (siehe Anlage 3, Personenkreis Gruppe B). In 2021 werden ca. 400 Personen auf dieser Grundlage in das Projekt aufgenommen. Zusätzlich besteht im Programm die Möglichkeit, dass das Ausländeramt auch auf der Grundlage einer begründeten Einzelfallentscheidung zusätzlich Personen, die die vorgenannten Kriterien nicht 4 erfüllen, aufnimmt. Die Anzahl der auf diesem Wege aufgenommen Personen soll 10 % der Gesam- teilnehmerzahl nicht übersteigen (vgl. Anlage 1, Nr. 3). Die Teilnehmerzahl im Projekt erhöht sich damit von derzeit 1000 Personen auf zukünftig bis zu rund 1800 Personen. Zu b) Definitionen der Erfolgskriterien Der Projekterfolg wird weiterhin daran gemessen, wie viele Bleiberechte pro Jahr erteilt werden kön- nen. Zusätzlich wird ein „Bausteine-System“ geschaffen, nach dem bei multiplen Problemlagen auch Zwischenerfolge auf dem Weg zum Bleiberecht dokumentiert werden – auch als Grundlage einer op- timierten Fallsteuerung. Die einzelnen Bausteine orientieren sich an den gesetzlichen Bleiberechtskri- terien und umfassen folgende Lebensbereiche: - Identitätsklärung (z.B. keine Passbemühungen, Passbemühungen, NP beant ragt, NP vorge- legt, kein NP möglich) - Sprachkenntnisse (z.B. keine, A1, A2, B1, B2) - Arbeit / Ausbildung (z.B. keine und keine Bemühungen, Arbeitsmaßnahmen und/oder Bemü- hungen, Teilzeitarbeit, Vollzeitarbeit / Arbeitsunfähigkeit) - Schule / Studium (z.B. kein Besuch, unregelmäßiger Besuch, regelmäßiger Besuch / erfolgrei- cher Abschluss) - Straffreiheit - anderweitige Integrationsleistungen (z.B. Teilnahme an Integrationskursen, ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein, beson dere Mitwir- kungsleistungen im Programm) Abhängig von der Stufe, die die beratende Person (oder Personengruppe) erreicht hat, werden durch die Träger mit dem Ausländeramt weitere Schritte in Richtung Aufenthalt abgesprochen. Diese sind in Integrationsvereinbarungen und Integrationsfahrplänen festzuhalten (vgl. Nr. 6 im Programmkonzept sowie Nr. 9 im Förderprogramm). Zu c) Anhebung der Betreuungskapazitäten unter Festlegung eines Betreuungsschlüssels für geförderte freie Träger Nach Auswertung der bisherigen Erfahrungen aus dem Bleiberechtsprojekt und unter Heranziehung von Vergleichen mit anderen Förderprogrammen mit vergleichbarer Beratungstätigkeit wird zukünftig für die Träger ein Betreuungsschlüssel von 1:80 zu Grunde gelegt. Die Träger sollen weiterhin in die Fälle mit eingebunden werden, in denen aufgrund einer multiplen Problemlage kurzfristig noch kein Bleiberecht erteilt werden kann. Aufgrund der Erweiterung des Teilnehmerkreises und unter Berück- sichtigung des Betreuungsschlüssels, müssen damit auch die Kapazitäten bei den Trägern ausgewei- tet werden. Es sollen im Programm 5,5 Stellen gefördert werden. Damit können regelmäßig 440 Per- sonen durch die Träger betreut werden. Ergänzt wird diese Arbeit durch den Ausbau der interdiszipli- nären Arbeit im Auslä nderamt durch das Zusammenwirken von Sachbearbeitern/innen der Verwal- tung mit Sozialpädagogen/innen. Auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass regelmäßig 2/3 der am Projekt teilnehmenden Personen eine intensive soziale Begleitung und Unterstützung erhalten. II. Finanz- und Personalbedarfe Mit der Feststellung eines Bleiberechts und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ein Wechsel aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Leistungen nach dem SGB II verbunden. Durch diesen Rechtskreiswechsel werden Lebensunterhalt und ein Teil der Kosten der Unterkunft aus Bun- desmitteln finanziert und es verbleibt lediglich ein städtischer Anteil an den Unterkunftskosten. 5 Die durchschnittlichen jährlichen städtischen Minderaufwendungen pro Person belaufen sich auf rund 9.000 € (netto). Die jährlich eingesparten Summen kumulieren, da zum einen davon auszugehen ist, dass die Per- sonen auch als Langzeitgeduldete weiterhin in Deutschland verblieben wären zum anderen die bishe- rige Erfahrung zeigt dass nur wenige Personen, die einmal einen Aufenthaltstitel erhalten haben, spä- ter wieder in den Duldungsstatus zurückfallen. Bis Ende 2019 konnten 130 Aufenthaltstitel und da- mit Einsparungen in Höhe von insgesamt jährlich 1.170.000 € realisiert werden. In 2020 konnten – bedingt durch die pandemiebedingten Einschränkungen – 60 Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies bedeutet weitere jährliche Einsparungen in Höhe von 540.000 €. Insgesamt können somit ab 2021 bereits jährlich 1.710.000 € an Einsparungen von kommunalen Sozialleistungen verzeichnet werden. In 2021 ist ebenfalls mit pandemiebedingten Einschränkungen und der Erteilung von weiteren 60 Aufenthaltstiteln zu rechnen. Ab 2022 geht die Verwaltung perspektivisch wieder von mindestens 100 Titelerteilungen pro Jahr aus. Diese etwas vorsichtige Prognose ist darauf zurückzuführen, dass mit der Erweiterung des Personenkreises auch auf Personen, die zwar perspektivisch in Deutschland verbleiben, jedoch noch keine Langzeitgeduldeten sind, ggf. trotz erfolgter Integration noch „Wartezei- ten“ auf eine Bleibrecht verbunden sind, da dies erst nach 4 Jahren (Jugendliche und junge Erwach- sene), 6 Jahren (Familien) oder 8 Jahren (Einzelpersonen) Voraufenthalt erteil werden kann. Mit einer im Projekt erteilten Ermessensduldung können die Personen jedo ch schon arbeiten. Jede weitere Integration in den Arbeitsmarkt bewirkt also, dass auch in dieser „Wartezeit“ bereits Einsparpotential verwirklicht werden kann. Mit jedem weiteren Jahr ist durch die frühzeitige Integrationsförderung mit einer deutlichen Steigerung der Titelerteilungen zu rechnen, so dass das Bleiberechtsprogramm mit- telfristig eine wesentliche Stütze zum Abbau der Duldungszahlen in Köln darstellen wird. Mit dem Programm werden Grundlagen für eine nachhaltige erfolgreiche Integration geschaffen. Viele der am Programm beteiligten werden perspektivisch in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt vollstän- dig selbst zu sichern. Nach der Erteilung eines Bleiberechts und der weiteren Integration in den Ar- beitsmarkt kann mittelfristig auch die Bundesför derung nach SGB II für diesen Personenkreis weiter reduziert werden. Durch die Erhöhung der Fallzahlen und den zusätzlich höheren Koordinierungsaufwand in der Zu- sammenarbeit mit den Trägern sind dem Stellenplan ab 2022 4 neue Stellen unbefristet zuzusetzen 2,0 Planstellen Sozialarbeiter/in / -pädagog/e/in, EGr. S12 TVöD-SuE 1,0 Planstellen Verwaltungsbeschäftigte/r EGr.:9c TVöD bzw. StOI BGr. A10 LBesG NRW 1,0 Planstellen Verwaltungsbeschäftigte/r EGr.: 8 TVöD bzw. StHS BGr. A 8 LBesG NRW 2 weitere Stellen aus dem gehobenen nichttechnischen Dienst (EGr.:9c TVöD bzw. BGr. A10 LBesG NRW) werden aus dem eigenen Bestand verlagert. Für die vorzeitige Besetzung ab dem 01.05.2021 werden bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2022 verwaltungsintern entsprechende Verrechnungsstellen bereitgestellt. Bisher wurden jährliche Personalaufwendungen in Höhe von 256.800 € sowie 175.000 € Fördermittel im Haushaltsplan berücksichtigt. Durch die Ausweitung des Projektes entstehen zusätzliche Personalaufwendungen in Höhe von 443.000 EUR. Hinzu kommen Aufwandssteigerungen für Büroarbeitsplätze (Sachkosten) in Höhe von 76.800 EUR und Aufwandsteigerungen bei den Transferaufwendungen an die beteiligten freien Trä- ger in Höhe von 221.000 EUR. Somit ergeben sich insgesamt Aufwandssteigerungen in Höhe von 740.800 EUR p.a. Hiervon werden Personalaufwendungen in Höhe von 155.200 EUR und die Aufwendungen für Büro- arbeitsplätze in Höhe von 76.800 EUR innerhalb des vorhandenen Aufwandsbudgets des Ausländer- amtes kompensiert. Die verbleibende Aufwandsteigerung in Höhe von 508.800 wird durch die zu erwartenden geringeren Aufwendungen im Teilplan 0503 – Weitere soziale Pflichtleistungen – kom- pensiert. Da das Projekt erst zum 01.05.2021 ausgeweitet wird verringern sich die Aufwendungen im Jahr 2021 entsprechend anteilig. 6 Konkret bedeutet das für das Haushaltsjahr 2021, dass die Gesamtsumme der zahlungswirksamen Mehraufwendungen im Teilergebnisplanplan 0209 – Ausländerangelegenheiten – 339.080 EUR be- trägt. Die Deckung erfolgt durch geringere Aufwendungen im Teilergebnisplan 0503, Weitere soziale Pflichtleistungen, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen. Im Rahmen der Haushaltsplanungen zum Haushaltsplan 2022 ff. werden zahlungswirksame Auf- wandsermächtigungen in Höhe von 508.800 p. a. haushaltsneutral vom Teilergebnisplan 0503, Wei- tere soziale Pflichtleistungen, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen in den Teilplan 0209 – Auslän- derangelegenheiten – Teilplanzeile 11, Personalaufwendungen in Höhe von 287.800 EUR sowie in Höhe von 221.000 EUR in die Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen umgeschichtet. Das Dezernat Allgemeine Verwaltung, Ordnung und Recht wird im Rahmen des Haushaltsplanauf- stellungsprozesses 2022 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel ggf. durch Umschichtungen vorsehen. III. Ausblick Mit der Umsetzung des neugefassten Programms soll ab dem 01.05.2021 begonnen werden. Die konkrete Kooperation mit den Trägern (vgl. Anlage 2 Förderprogramm) wird entsprechend der städtischen Förderrichtlinie befristet. Die Befristung wird auf den 31.12.2023 f estgesetzt. Vor Ablauf der Befristung erfolgt eine Evaluierung der Kooperation durch die Verwaltung. Da es sich um die Erweiterung eines derzeit laufenden Projektes handelt, soll der Übergang zwischen Projekt und Programm fließend erfolgen. Bis zum Start des erweiterten Programms wird die Projekt- arbeit fortgesetzt und den beteiligten Trägern eine Förderung gem. der bisherigen Projektkooperation gewährt. Anlagen Anlage 1: Konzept Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ Anlage 2: Förderprogramm Anlage 3: Personenkreis Gruppe B Anlage 4:Kooperationsvereinbarung Anlage 5: Leitlinien Anlage 6: Handlungsanweisung Mitwirkung Anlage 7: Handlungsanweisung Straftäter
Anlage 1 Programmkonzept
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Programmkonzept „Bleibeperspektiven in Köln“ 2 2 1. Ausgangssituation Der Kölner Flüchtlingsrat hat gemeinsam mit dem Rom e.V. und dem Runden Tisch für Integration in 2016 eine Initiative gestartet, um l angjährig Geduldeten in Köln eine Bleibeperspektive zu eröffnen. Die Initiative wandt e sich im Januar 2017 mit einem offenen Brief an die Mitglieder des Rates der Stadt Köln und an die Zivilgesellschaft und bewirkte, dass noch im selben Monat der Beschluss im Hauptausschus s des Rates der Stadt Köln gefasst wurde, alle Initiativen durch die Verwaltung zu fördern, d ie darauf hinwirken, für langjährig geduldete Menschen in Köln eine sichere Aufenthaltsperspektive zu schaffen. Voraussetzung hierfür war, dass die betroffenen Menschen sich aktiv um ihre Integration bemühen und keine ausländerrechtlich zwingenden Abschiebegründe, z.B. aufgrund von Straftaten, vorliegen. Im März 2018 stimmte der Rat der Stadt Köln der Ums etzung eines zweijährigen Projektes „Bleiberechtsperspektiven für langjährig geduldete Menschen in Köln“ zu, um primär Menschen mit längerem Duldungsaufenthalt erstmals o der neu zu motivieren, sich für einen sichereren Aufenthaltstitel und bessere Perspektiven in Deutschland zu engagieren. Ziel des Projekts war es, Menschen, die sich dauerhaft integrieren möchten und seit mehr als acht Jahren in Köln mit dem ungesicherten Status de r Duldung leben, eine aufenthaltsrechtliche Perspektive zu geben. Um dies es Ziel zu erreichen, hat die Ausländerbehörde intensiv mit fünf beteiligten Träg ern aus der unabhängigen Flüchtlingsberatung (Rom e.V., Caritas, Diakonie, F lüchtlingsrat und Agisra) und den betroffenen Menschen zusammengearbeitet. Das Projekt startete im Herbst 2018 mit rund 1.100 Betroffenen. Ein überwiegender Teil davon stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und gehört de r ethnischen Gruppe der Roma an. Für 180 von ihnen konnte bis zum Stichtag 1. Novemb er 2020 bereits ein Bleiberecht erteilt werden. Zum gleichen Zeitpunkt befanden sich weiter e 600 Personen in intensiver Perspektivberatung und Unterstützung entweder bei den eigens für das Projekt eingestellten Sozialarbeiter*innen des Ausländeramtes oder bei einem der kooperierenden Träger. Im September 2020 hat der Rat der Stadt Köln beschl ossen, das Projekt nach zweijähriger Laufzeit dauerhaft fortzuführen. Die erfolgreich en twickelte Arbeitsweise soll fest in die Prozesse der Stadtverwaltung etabliert werden. Die Projektergebnisse und -erfahrungen haben gezeigt, dass es gelingen kann, Menschen mit Betreuungsbedarf passgenauer die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen. Das Projekt ist somit eine wichtige Stütze der Integrationsförderung in der Stadt Köln geworden. Darüber hinaus führt eine erfolgreiche Integration durch ein sicheres Bleiberecht zu Einsparungen im kommunalen Haushalt. Aus diesen Gründen wurde die Verwaltung beauftragt, zusammen mit den Trägern des aktuellen Projektes bis spätestens Februar 2021 dem Rat ein verbessertes Konzept unter Berücksichtigung der im Schreiben des Runden Tische s für Integration vom August 2020 genannten Anregungen vorzulegen. Um die positiven Wirkungen der Bleiberechtsinitiative auf Dauer zu sichern, sollen durch die Verwaltung deutl ich mehr Geduldete als bisher in das so weiter entwickelte Programm aufgenommen werden. 2. Zielsetzung Die bisherige Zielsetzung des Projektes war, Personen, die bereits seit längerer Zeit ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen können oder diese durch die Verwaltung wegen bestehender Ausreisehindernisse nicht umgesetzt wer den kann, Hilfestellungen anzubieten, um die geforderten gesetzlichen Kriterien eines Bleiberechts zu erfüllen. 3 3 Durch eine konsequente Anwendung des Aufenthaltsrec hts und eine bessere Ausschöpfung der bestehenden gesetzlichen Spielräume soll auch z ukünftig Menschen im Duldungsstatus, die sich besonders gut integriert haben oder jetzt integrieren wollen, die Möglichkeit eines gesetzlichen Bleiberechts in Aussicht gestellt werd en. Andererseits soll bei dauerhaften Integrationsverweigerer*innen, die insbesondere die hier geltenden Regeln nicht akzeptieren, die gesetzlich vorgesehene Konsequenz der Ausreise umgesetzt werden. Gesellschaftspolitisch, aber auch finanziell ist es zudem im Interesse von Stadtverwaltung und Stadtgesellschaft, die Menschen aus dem Schwebezust and der Duldung in ein geregeltes Verfahren zu überführen und sie zu unterstützen, du rch Schulbesuch, Ausbildung, Studium oder Beruf, Verantwortung für das eigene Leben und den Lebensunterhalt zu übernehmen. Jeder Fall, der aus der Duldung in ein Bleiberecht überführt werden kann, bietet den Menschen eine Perspektive, entlastet den städtischen Haushal t und führt damit zu Ressourceneinsparungen. Das erweiterte Programm erklärt sich deshalb zum Ziel, Menschen, die in Köln im ungesicherten Status der Duldung leben und eine mul tidisziplinäre Beratung und Betreuung bedürfen, um sich sprachlich, sozial und wirtschaftlich weiter zu integrieren, eine Perspektive zur Aufenthaltsverfestigung unabhängig von der Voraufenthaltsdauer zu ermöglichen. Bei Straffälligen oder Personen, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, erfolgt der Ausschluss aus dem Programm mit anschließender Prüfung der Aufenthaltsbeendigung durch die Ausländerbehörde. PROGRAMMZIELE: Schaffung einer sicheren Aufenthaltsperspektive für die Programmteilnehmer*innen Abbau und Vermeidung von sog. Langzeitgeduldeten Langfristige, soziale und wirtschaftliche Integration der Ausländer*innen in Köln GESTALTUNGSRAHMEN Duldungsstatus (zwei Zielgruppen – siehe Punkt 3) Bedarf an multidisziplinärer Beratung und Betreuung Integrationswilligkeit und Integrationsfähigkeit (tatsächliche Integrationsleistungen, positive Integrationsprognose) Die Programmleitung liegt beim Ausländeramt der Sta dt Köln, das in Kooperation mit Beratungsstellen freier Träger, insbesondere bei de r Aufnahme von Menschen in das Programm oder deren Ausschluss, sowie Programmumsetzung, eng zusammenarbeitet. Das Programm wird unter dem Programmnamen Bleibeperspektiven in Köln fortgeführt. 3. Personenkreis 4 4 3.1. Gruppe A Der bisherige Personenkreis des durch den Rat besch lossenen Projekts zur Betreuung von Langzeitgeduldeten beschränkte sich auf alle Personen, welche zum Stichtag 31.12.2018 seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen vollziehbar ausreisepflichtig und somit im Besitz einer Aussetzung der Abschiebung (Duldung) waren. Das Programm wird sich weiterhin auf die Zielgruppe der Menschen ausrichten, die zu sog. Langzeitgeduldeten gezählt werden. Ihre Aufnahme in das Programm soll ab 2021 regelmäßig, einmal im Jahr zu einem bestimmten Stichtag erfolgen. Hiervon ausgenommen bleiben die Fälle, deren Führun gszeugnisse strafrechtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von 6 Monaten od er mehr aufweisen oder die sich wegen Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit ( falsche Angaben) bzw. Nichterfüllung zumutbarer Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung und Identitätsklärung im Status einer Duldung nach § 60 b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) befinden. Personen mit gesetzlichem Beschäftigungsverbot sind in der Regel von der Teilnahme ausgeschlossen. 3.2. Gruppe B Dieser Personenkreis schließt alle vollziehbar ausr eisepflichtigen Personen ein, bei welchen eine Rückführung längerfristig, unverschuldet unmög lich ist, unabhängig von der bisherigen Voraufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Ziel ist es, b ei Personen, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie zu lang zeitgeduldeten Personen werden, frühzeitig mit unterstützenden Maßnahmen zur Integration zu beginnen. Der Personenkreis B unterteilt sich in zwei Untergruppen: (1) Geduldete Personen, bei denen ein Vollzug der A usreisepflicht aufgrund des Verhaltens ihres Herkunftsstaates auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Als Aufnahmekriterien in die Gruppe B gelten folgen de Fälle mit unverschuldeten Rückführungshindernissen: a) Staatsangehörige aus Ländern mit Abschiebehinder nissen (aufgrund von Erlassen der obersten Landes- oder Bundesbehörden bzw. politischen Empfehlungen) b) Staatsangehörige aus Ländern, in die eine Rückfü hrung aus Gründen, die der Herkunftsstaat zu vertreten hat, seit mehr als 24 M onaten nicht durchführbar ist (z.B., weil der Herkunftsstaat trotz mehrfacher Auf forderung die Person nicht als seine/n Staatsangehörige/n anerkennt und keine Passdokumente ausstellt) (2) Geduldete Personen, die aufgrund familiärer Bin dungen über Art. 6 GG seit mehr als 24 Monaten einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutzstatus in Deutschland genießen. Die Aufnahme des Personenkreises der Gruppe B erfol gt regelmäßig zu einem bestimmten Stichtag, in der Regel einmal im Jahr. Eine regelmä ßig aktualisierte Übersicht der einzelnen Länder, in die keine Rückführung möglich ist oder n ur unter bestimmten 5 5 Ausnahmebedingungen erfolgt, sowie die nähere Besch reibung der zur Gruppe B (2) gehörenden Fallkonstellationen ist in der Anlage 1 enthalten und wird ebenso stichtagsbezogen, in der Regel einmal im Jahr vom A usländeramt überprüft und aktualisiert. Im Rahmen des Lenkungskreises Bleibeperspektiven (siehe Punkt 6) werden Möglichkeiten einer Erweiterung des Personenkreises auf zusätzliche Gruppenkonstellationen besprochen. Von der Aufnahme in das Programm sind die Fälle ausgenommen, deren Führungszeugnisse strafrechtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von 6 Monaten oder mehr aufweisen oder die sich wegen Täuschung über Identität oder Staats angehörigkeit (falsche Angaben) bzw. Nichterfüllung zumutbarer Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung und Identitätsklärung im Status einer Duldung nach § 60 b AufenthG befinden. Personen mit gesetzlichem Beschäftigungsverbot sind in der Regel von der Teilnahme ausgeschlossen. Durch Entscheidung des Ausländeramtes können außerdem Einzelfälle, die nicht der Gruppe A oder B zuzuordnen sind, aber bei denen das Festhalten an der Ausreisepflicht aufgrund ihrer bisherigen Integrationsleistung oder anderen besond eren Umständen unverhältnismäßig wäre, in das Programm aufgenommen werden. Entscheid ungen des Ausländeramtes diesbezüglich sind stets zu dokumentieren und für den Lenkungskreis in den Grundzügen und tragenden Argumenten anonymisiert darzulegen. Die A nzahl der auf diesem Wege aufgenommenen Personen soll 10 % der Gesamtteilnehmerzahl nicht übersteigen. 4. Rechtliche Voraussetzungen Der Gesetzgeber hat im Aufenthaltsrecht gesetzliche Grundlagen geschaffen, um bei festgestellter nachhaltiger Integration nach langjährigem Aufenthalt ein sicheres Bleiberecht in Form eines Aufenthaltstitels gewähren zu können. Neben der bereits länger bestehenden Möglichkeit ei nes Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen bei Vorliegen eines unverschuldeten Ausreis ehindernisses (§ 25 Abs. 5 AufenthG) sind nun auch Aufenthaltsgewährungen bei gut integr ierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25 a AufenthG) sowie eine Aufent haltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25 b AufenthG) möglich. Mit dem § 25a AufenthG will der Gesetzgeber bei Jugendlichen (ab 14 Jahren) das Bleiberecht von verzichtbaren bürokratischen Hemmnissen bereini gen und nur auf die tatsächliche Integrationsleistung abstellen. Maßgeblich ist, ob der Jugendliche die Schule erfolgreich abgeschlossen oder mindestens vier Jahre besucht (hat) und ein erfolgreicher Schulabschluss prognostiziert werden kann. Mit dem § 25b AufenthG soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei feststellbarer nachhaltiger Integration in die Gesellschaft die Aufenthaltserla ubnis erteilt werden. Indikatoren für eine faktisch vollzogene Integration sind ein Aufenthalt von acht (bzw. bei Familien sechs) Jahren, die Sicherung des Lebensunterhalts durch aktive Tei lnahme am Arbeitsmarkt, hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, das Bekenntnis zur freih eitlich demokratischen Grundordnung und Straffreiheit. Der sog. Bleiberechtserlass des Ministeriums für Ki nder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW vom März 2019 zur Prüfung des Bleiberechts nach § 25 b AufenthG bekräftigt die Zielsetzung des Programms und die im Programm prakt izierte Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Insbesondere stellt der Erlass klar, dass 6 6 • auch Voraufenthaltszeiten aus Aufenthaltstiteln a nzurechnen sind, auch wenn die Antragstellerin/der Antragsteller sich nun im Status der Duldung befindet und • Mitwirkungsverstöße in der Vergangenheit nicht zw ingend zur Ablehnung eines Bleiberechts führen. Die Mitwirkungspflichten bei d er Passbeschaffung sind in einer umfassenden Einzelabwägung zu bewerten. Zug-um-Zug Vereinbarung zur Passbeschaffung werden als zulässiger und gangbarer Weg zur Erfüllung dieser Erteilungsvoraussetzung ausdrücklich befürwortet. Des Weiteren hat der Gesetzgeber als Vorstufe für e in Bleiberecht mit der sog. Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) eine Perspektiv e geschaffen, die nach erfolgreichem Absolvieren einer Ausbildung mit anschließender ber uflicher Tätigkeit den Weg in eine nachhaltige Integration und damit in ein gesetzliches Bleiberecht ermöglicht. Schließlich macht sich das Programm zur Aufgabe, di e rechtlichen Anforderungen für ein Bleiberecht, dokumentiert im Aufenthaltsgesetz und interpretiert in den hierzu vorliegenden Erlassen des Bundes und des Landes, für die konkret e Anwendung in Köln fortlaufend zu präzisieren. Die so entstandenen Leitsätze, wie die Leitlinien zum Umgang mit den gesetzlichen Bleiberechten vom 30.08.2019 (siehe Anlage 2), bilden einen inte gralen Bestandteil dieses Konzeptes und sollen auch als ko nkrete Handlungsanweisungen verstanden werden. 5. Sozialpädagogische Programmunterstützung Der Programmpersonenkreis ist sehr heterogen. Problemlagen, die bisher der Entwicklung einer verlässlichen Bleibeperspektive entgegenstand en sind sowohl individueller als auch struktureller Natur: • Nicht ausreichende Deutschkenntnisse ( zum Teil ni cht integrationskursberechtigt), • Fehlende Identitätspapiere, • Geringe schulische und berufliche Ausbildung / Qua lifizierung / Schulabstinenz, • Verlust mitgebrachter Qualifikationen und Handlung skompetenzen, • Fehlende Kinderbetreuung, • Mangelnde Motivation aufgrund fehlender Zukunftspe rspektiven, • Fehlende Anbindung/ Misstrauen gegenüber Gesellsch aftsnormen und Werten, • Lernentwöhnung, • Straffälligkeit, • Zusammenwirken aller Akteure nicht optimal, • Eingeschränkte Mobilität, • Langwierige Prüfungsverfahren, • Unsicherheit der Arbeitgeber. Daher ist in einem ganzheitlichen Einzelfallansatz für die Schaffung guter Bedingungen für eine bessere Bleibeperspektive sozialpädagogische Unterstützung sowohl durch die Sozialarbeiter*innen im Ausländeramt Köln als auch durch die beteiligten, unabhängigen Beratungseinrichtungen oftmals für die Zielerreichung zwingend notwendig. Alle Programmteilnehmer*innen werden darauf hingewiesen, dass sie die sozialpädagogische Betreuung im Amt oder bei einem der beteiligten Trä ger in Anspruch nehmen können. Eine freie Betreuungswahl ist jederzeit zu gewährleisten. 5.1. Sozialpädagogische Beratung beim Amt 33 7 7 Die sozialpädagogische Beratung direkt in der Behör de, soll die „Hand in Hand“- Sachbearbeitung und einen neuen ganzheitlichen Ansatz gewährleisten. Das hat den Vorteil, dass den Teilnehmern des Progr ammes u.a. die Verwaltungsvorgänge kontinuierlich verständlich gemacht werden und die Bearbeitung der vorliegenden Hemmnisse zügig vorankommt. Auch durch die räumliche Anbindung wird diesem neue n Arbeitsansatz im Ausländeramt Rechnung getragen. Das Servicebüro, in dem z.B. die Duldungsverlängerungen erfolgen, liegt direkt neben dem neu eingerichteten Beratungsbüro. So werden direkte und zeitgleiche Absprachen beider Professionen (Verwaltung + Sozialpädagogik) ermöglicht. Im Interesse der Kunden entstehen so auch behördenintern kurze Wege und Synergien. 5.2. Begleitung durch beteiligte Beratungsstellen d er Träger An Stelle der sozialpädagogischen Betreuung in der Behörde haben die Programmteilnehmer*innen jederzeit die Möglichkeit, das Beratungsangebot eines der beteiligten Träger anzunehmen. Die unabhängigen Ber atungsstellen der Träger stellen mit ihrer zielgruppenorientierten Fachlichkeit Beratung zur Verfügung, um den Abbau von Hemmnissen zum Erreichen einer langfristigen Aufenthaltsperspektive zu ermöglichen. Die Programmteilnehmer*innen entscheiden frei, welc her der Träger ihre Teilnahme aktiv begleiten soll. Das Verfahren ist lernend und agil. Die Integration sfortschritte sind fortlaufend zu dokumentieren. Das Ausländeramt erarbeitet für alle Projektteilnehmenden individuelle Bleiberechtsperspektiven und erstellt unter Einbezi ehung der Träger sog. Integrationsfahrpläne (konkrete Schritte zum Erreichen des Projektziels), damit möglichst bald die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis erfüll t und diese erteilt werden kann. Außerdem sollen Integrationsvereinbarungen geschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zwar vorliegen, die Nachhaltigkeit der Erteilung aber durch besondere Integrationsauflagen gesichert werden muss (z.B. Straffreiheit bei geringfügig Straffälligen, absehbar zeitnahe Passbe schaffung, weitere wirtschaftliche Integration). Eine gleichzeitige Betreuung durch die Sozialarbeit er der Behörde und einen Träger ist ausgeschlossen. 6. Lenkungskreis Bleibeperspektiven – Schnittstelle zwischen Ausländeramt und betreuenden Träger In dem Programm werden gesetzliche Auslegungsmöglic hkeiten des Aufenthaltsrechts aktiv genutzt und umgesetzt. Begleitend hierzu erfo lgt ein Austausch zwischen dem Ausländeramt und den betreuenden Trägern, Zu diesem Zweck wird ein Lenkungskreis Bleibeperspektive eingerichtet (siehe hierzu Kooperationsvereinbarung , Anlage 3) Dieser verfolgt das Ziel, gesetzliche Entwicklungen zu diskutieren und Handlungsspielräume zu identifizieren. Außerdem soll hier das Programm hinsichtlich der Verfahrensabläufe regelmäßig betrachtet und bei Bedarf im Sinne der P rogrammzielerreichung verbessert werden. 8 8 7. Förderbedingungen für die freien Träger Im Rahmen ihrer Beteiligung am Programm erhalten di e Beratungseinrichtungen städtische Fördermittel gemäß eines Förderprogrammes (Anlage 4). Gefördert wird die Einrichtung von Beratungsstellen mit der Zielvorgabe: a) Beratung und Begleitung der am Programm teilnehm enden geduldeten Menschen zur Herstellung der Voraussetzungen für ein gesetzliches Bleiberecht. b) Konstruktiver und intensiver Austausch mit dem A usländeramt der Stadt Köln und anderen Netzwerkpartnern zur Verbesserung der aufen thaltsrechtlichen Situation der Teilnehmenden. c) Dokumentation der geleisteten Unterstützung zur Identifikation von Schwierigkeiten der gesetzlichen Regelungen und Weiterentwicklung d er behördlichen Anwendungspraxis. Zur transparenteren und effektiveren Dokumentation der Beratungserfolge wird ein sog. Bausteinsystem eingeführt, dass aus den folgenden Bausteinen besteht: - Identitätsklärung (z.B. keine Passbemühungen, Pas sbemühungen, NP beantragt, NP vorgelegt, kein NP möglich) - Sprachkenntnisse (z.B. keine, A1, A2, B1, B2) - Arbeit / Ausbildung (z.B. keine und keine Bemühun gen, Arbeitsmaßnahmen und/oder Bemühungen, Teilzeitarbeit, Vollzeitarbeit / Arbeitsunfähigkeit) - Schule / Studium (z.B. kein Besuch, unregelmäßige r Besuch, regelmäßiger Besuch / erfolgreicher Abschluss) - Straffreiheit - anderweitige Integrationsleistungen (z.B. Teilnah me an Integrationskursen, ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein, besondere Mitwirkungsleistungen im Programm) Anhand der dokumentierten Entwicklungen innerhalb d er einzelnen Bausteine werden die Beratungserfolge ermittelt. Diese sind für eine tra nsparente Dokumentation sowie den weiteren Verbleib der Programmteilnehmer*innen im P rogramm von ausschlaggebender Bedeutung. Abhängig von der Stufe, auf welcher sich die berate nde Person (oder Personengruppe) befindet, werden in Kooperation mit dem Ausländeramt weitere Schritte in Richtung Aufenthalt vereinbart. Diese sind durch Integrationsvereinbaru ngen und Integrationsfahrpläne festzuhalten. Die näheren Einzelheiten hierzu werden in einem Förderprogramm (Anlage 4) festgelegt. Die Beratungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen des Programms endet bei - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (außer bei E rteilung im Zusammenhang mit einer Integrationsvereinbarung) - Programmausschluss aufgrund von Straffälligkeit o der Nichtmitwirkung (zum Umgang mit Straffälligkeit und Mitwirkung im Programm siehe Anlagen 5 und 6) - nachweislichem Ausbleiben der Beratungserfolge, d ie zu einem bestimmten Stichtag anhand der erbrachten Leistungen in den einzelnen Bausteinen des Stufensystems zu ermitteln sind. 9 9 Wichtige Veränderungen, die den Integrationsprozess und den weiteren Verbleib der Teilnehmer*innen im Programm beeinflussen können, w erden gemäß der Kooperationsvereinbarung und der Förderrichtlinie z wischen dem Ausländeramt und den beteiligten Beratungsstellen kommuniziert.
Anlage 4 Kooperationsvereinbarung
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Seite 1 von 3 KOOPERATIONSVEREINBARUNG Stand: 23.12.2020 zwischen dem Ausländeramt Köln als Programmleitung und den fünf Kölner unabhängigen Beratungsstellen • agisra e.V., • Caritasverband für die Stadt Köln e.V., • Diakonisches Werk Köln und Region e.V., • Kölner Flüchtlingsrat e.V., • Rom e.V. Mit Ratsbeschluss vom 28.03.2018 wurde die Umsetzun g des Projektes „Bleiberechts- perspektiven für Langzeitgeduldete“ in Köln beschlo ssen. Ziel des Projektes war es, Menschen, die seit mehr als acht Jahren in Köln mit einer Duldung leben, sich aber dauerhaft in Köln integrieren möchten, eine aufenthaltsrechtl iche Perspektive zu geben und ein Bleiberecht zu ermöglichen. Im September 2020 hat der Rat der Stadt Köln beschl ossen, das Projekt nach zweijähriger Laufzeit als Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ dauerhaft fortzuführen, mit dem Ziel , Menschen, die in Köln im ungesicherten Status der D uldung leben und eine multidisziplinäre Beratung und Betreuung bedürfen um sich sprachlich, sozial und wirtschaftlich weiter zu integrieren, eine Perspektive zur Aufenthaltsverfes tigung auch unabhängig von der Voraufenthaltsdauer zu ermöglichen. Eine erfolgreiche Programmteilnahme ist an untersch iedliche Voraussetzungen geknüpft, primär an gesetzliche Voraussetzungen (u.a. § 25a, 25b und 25V Aufenthaltsgesetz), an die Nutzung etwaiger Ermessensspielräume (s. auch hierf ür erarbeitete „Leitlinien zum Bleiberecht“) und an die richtige Information und Mitwirkung der Betroffenen. Ziel ist deshalb die Herstellung einer guten und ve rtrauensvollen Kooperation zwischen Ausländeramt, unabhängigen Beratungsstellen und Zie lgruppe des Programmes, damit die Programmarbeit und Hilfen im integrativen Prozess möglichst effektiv und zielführend gestaltet werden kann. Voraussetzung für diese Zusammenarbeit ist die Zust immung der bei den unabhängigen Trägern in Beratung befindlichen Personen, ihre per sonenbezogenen Daten zu erheben und zur Umsetzung des Programmes zu verwenden. Damit wird die Programmteilnahme bestätigt. Das Ausländeramt Köln wird im Rahmen der halbjährlichen Statistiken informiert, wer sich bei den Trägern in Beratung befindet. Diese Kooperationsvereinbarung beschreibt die einze lnen Bausteine und Schritte der Zusammenarbeit: 1. Kommunikation und Gremien im Rahmen der Programm arbeit 2. Berichterstattung zum Programm 3. Berichterstattung und Zusammenarbeit im Einzelfa ll 1. Kommunikation und Gremien im Rahmen der Programmarbeit 1.1. Lenkungskreis Bleibeperspektiven – bestehend aus der zuständigen Programmleitung des Ausländeramtes und den Leitunge n der unabhängigen Beratungsstellen – trifft sich weiterhin regelmäßig zum Austausch über den Stand des Programmes, erörtert die Weiterentwicklung, spezifische Herausforderungen und zeigt ggf. Lösungswege auf. Außerdem werden im Rahmen des Lenkungskreises Möglichkeiten einer Erweiterung des Personenkreises auf zusätzliche Gruppenkonstellationen besprochen. Entscheidungen d es Ausländeramtes diesbezüglich sind stets zu dokumentieren und für d en Lenkungsausschuss in den Seite 2 von 3 Grundzügen und tragenden Argumenten anonymisiert da rzulegen. Vorgeschlagen werden mindestens vierteljährliche Treffen bzw. weitere Treffen bei Bedarf. 1.2. Die Fallgruppe – bestehend aus der zuständigen Fachgruppe des Aus länderamtes und den Berater*innen der unabhängigen Beratungsstellen - trifft sich zur Besprechung und zum Austausch von Einzelfällen. Sollten sich hierbei besondere Problemgruppen ergeben, werden diese wieder zum Thema in der Programmgruppe gemacht. 2. Berichterstattung zum Programm Die unabhängigen Beratungsstellen erstellen regelmä ßige, halbjährliche Statistiken – als Excel-Tabelle - zu Namen und Teilnehmerzahl der im Rahmen des Programmes beratenen Personen, damit ggf. bzgl. Zuweisung zu Trägern im Einzelfall oder generell nachgesteuert werden kann. Die Aufstellung enthält die für den genannten Zeitraum aktiven Beratungsfälle. Die Statistik soll jeweils am 15.01. bzw. 15.07. de m Ausländeramt zugefaxt werden (Fax-Nr. 0221 2216569784) Zudem werden jährliche inhaltliche Programmberichte mit Schwerpunkten der Beratungsarbeit unter Beachtung der durch die Förderrichtlinie fest gelegten programmspezifischen Kriterien verfasst und bis zum 31.03. des Folgejahres an das Ausländeramt weitergeleitet. Die einzelnen Programmträger erstellen bis zum 31.0 3. für das Vorjahr einen finanziellen Verwendungsnachweis zu Einnahmen und Ausgaben im Ra hmen des Programmes. Die Verwendung der Fördergelder ist durch aussagekräftige Belege zu dokumentieren. 3. Berichterstattung und Zusammenarbeit im Einzelfa ll 3.1. Rückmeldebogen Das Ausländeramt Köln verweist bei Bedarf potentiel le Programmteilnehmende an die unabhängigen Beratungsstellen – und gibt den Betrof fenen hierfür einen Rückmeldebogen und eine Liste der beteiligten Beratungsstellen mit. Das Ausländeramt informiert auch die Betroffenen, d ass es eine Rückmeldung binnen eines Monats erwartet. Die von der/dem Langzeitgeduldeten aufgesuchte Bera tungsstelle bestätigt auf dem Bogen die Kontaktaufnahme und leitet diese an das Ausländ eramt zurück, eine Kopie erhält der/die Betroffene. Auch die unabhängigen Beratungsstellen besitzen die se Rückmeldebögen als Blanko- formular, falls Betroffene – unabhängig von einer Z uweisung des Ausländeramtes – sie aufsuchen oder das Papier nicht mehr haben. 3.2. Weiterer Informationsaustausch Im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit im Einzel fall wird der hierfür vorgesehene Bogen zum aktuellen Sachstand ausgefüllt und je nach Entwicklung ergänzt. Der Bo gen enthält kurze Angaben des Ausländeramtes und der be teiligten Beratungsstellen zu notwendigen Schritten im Integrationsprozess und dem aktuellen Sachstand hierzu. Falls das Ausländeramt den Programmausschluss in be stimmten Fällen für erforderlich hält, informiert sie die zuständige Beratungsstelle im Vorfeld. 3.3. Integrationsfahrplan und Integrationsvereinbar ung Seite 3 von 3 Ein Fällen, die erkennen lassen, dass die notwendigen Integrationsnachweise nicht kurzfristig erbracht werden können, werden Integrationsfahrpläne erarbeitet, die die genaueren Schritte zum Erreichen des Programmziels (in der Regel die E rteilung einer Aufenthaltserlaubnis) darstellen. Im Rahmen eines Integrationsfahrplans w erden mit dem/der Betroffenen unter Einbeziehung des betreuenden Trägers individuelle B leiberechtsperspektiven erarbeitet, damit die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis erfüllt werden und diese somit erteilt werden kann. Eine Integrationsvereinbarung wird mit dem/der Betroffenen geschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts erlaubnis zwar vorliegen, die Nachhaltigkeit der Erteilung aber durch besondere I ntegrationsauflagen gesichert werden muss (z.B. Straffreiheit bei geringfügig oder ehema ls Straffälligen, absehbar zeitnahe Passbeschaffung, weitere wirtschaftliche Integration). In der Regel werden solche AE für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt. Der Integrationsfahrplan und die Integrationsverein barung werden bei Bedarf zwischen Ausländeramt, beteiligter Beratungsstelle und Betroffenen abgestimmt. Wichtige Veränderungen, die den Integrationsprozess von Programmteilnehmenden beeinflussen, werden zwischen dem Ausländeramt und Beratungsstellen kommuniziert.
Anlage 2 Förderprogramm
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33- Ausländeramt Stadt Köln 1 Förderprogramm „Bleibeperspektiven in Köln“ 33- Ausländeramt Stadt Köln 2 1. Förderziel und Zuwendungsempfänger Gefördert wird die programmbezogene Betreuung und Beratung von Geduldeten, die auf besondere, passgenaue Hilfestellungen angewiesen sind, um die geforderten gesetzlichen Kriterien eines Bleiberechts zu erfüllen. Die Förderung hat das Ziel, die Begleitung von Menschen zu unterstützen, die in Köln im ungesicherten Status der Duldung leben und einer multidisziplinären Beratung und Betreuung bedürfen, um sich sprachlich, sozial und wirtschaftlich weiter zu integrieren. Der Fokus wird auf Handlungsfelder gerichtet, die nachwe islich zu einer Aufenthaltsverfestigung der Programmteilnehmer führen, wie die Identitätsklärung, Fort - und Weiterbildung, Arbeitssuche sowie Verbesserung der Sprachkenntnisse. Zuwendungsempfänger sind fünf Träger aus der unabhängigen Flüchtlingsberatung: agisra e.V., Caritasverband für die Stadt Köln e.V., Diakonisches Werk Köln und Region e.V., Kölner Flüchtlingsrat e.V., Rom e.V. Die programmbezogene Betreuung erfolgt nach den mit dem Ausländeramt Köln vereinbarten Abläufen. Diese sind durch das Program mkonzept sowie eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Träger und dem Ausländeramt Köln festgelegt. 2. Zielgruppe und Geltungsbereich Gefördert wird ausschließlich die Beratung von Personen, die vom Ausländeramt der Stadt Köln in das Programm aufgenommen wurden. Das Betreuungsangebot muss örtlich im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln angeboten werden. 3. Programmteilnehmer*innen Das Programm richtet sich an den Personenkreis der Langzeitgeduldeten sowie den Personenkreis der Geduldeten, bei denen eine Rückführung längerfristig unverschuldet unmöglich ist, unabhängig von der bisherigen Voraufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Die Programmteilnehmer*innen entscheiden frei, welcher der Träger sie aktiv begleiten soll. Eine gleichzeitige Betr euung durch die Sozialarbeiter der Behörde und durch Träger ist ausgeschlossen. 4. Förderanspruch Das Ausländeramt Köln gewährt die Fördermittel freiwillig im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel für das jeweilige Förderjahr. Ein rechtlicher Anspruch auf die B ewilligung einer Förderung besteht nicht. Das Ausländeramt Köln entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Förderung. 5. Zuwendungsgegenstand Zuwendungsgegenstand ist die Beratung und Begleitung der im Programm von den Trägern betreuten Menschen mit dem Ziel, die Voraussetzungen eines Bleiberechts in Deutschland zu erreichen. 33- Ausländeramt Stadt Köln 3 Die unabhängigen Beratungsstellen der Träger leisten innerhalb ihrer zielgruppenorientierten Fachlichkeit inhaltlich und zeitlich umfangreiche Beratung, kleinschrittige Begleitung und Unterstützung, um den Abbau von Hemmnissen zum Erreichen einer langfristigen Aufenthaltsperspektive zu ermöglichen. Bei den zu beratenden Personengruppen gibt es oftmals multiple Integrationshindernisse, die zu identifizieren sind und in der Folge dann perspektivisch aufgearbeitet werden müssen, damit das Ausländeramt Köln ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht anerkennen kann. Gefördert wird die Erfüllung folgender Aufgaben: a) Beratung und Begleitung von geduldeten Menschen zur Herstellung der Voraussetzungen auf ein gesetzliches Bleiberecht; b) Konstruktiver und intensiver Austausch mit dem Ausländeramt der Stadt Köln und anderen Netzwerkpartnern zur Verbesserung der aufenth altsrechtlichen Situation der Teilnehmenden; c) Dokumentation der geleisteten Unterstützung zur Identifikation von Schwierigkeiten innerhalb der gesetzlichen Regelungen und zur Weiterentwicklung der behördlichen Anwendungspraxis. 6. Zuwendungshöhe und Zuwendungsart Die Gesamthöhe des Förderprogramms liegt bei maximal 396.000 € und wird unter den geeigneten Bewerbungen nach einem Betreuungsschlüssel 1:80 verteilt, so dass an die jeweiligen Träger ein Festbetrag entsprechend des angebotenen Betreuungsumf anges geleistet wird. Der Förderbetrag je Vollzeitstelle beträgt jährlich 72.000 €. Eine tarifliche Anpassung der Personalkosten erfolgt jährlich nach internen Vorgaben des Fördermittelgebers. Der Betreuungsschlüssel berücksichtigt in der Regel die Kernfamilie nach Vorgaben des Ausländerrechts. Grundsätzlich werden Kinder unter 12 Jahren nicht auf den Betreuungsschlüssel angerechnet. Bei Darlegung eines besonderen Betreuungsbedarfs oder -aufwands kann hiervon abgewichen werden und der Betreuungsschlüssel Abstimmung mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger angepasst werden. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Mitt elverfügbarkeit entsprechend der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Bei der Programmförderung handelt sich um eine Stellenförderung. Zuwendungen werden zur Deckung von Personalkosten , sowie mit der Stellenförderung zusammenhängende Sach-Einzelkosten und Gemeinkosten des Zuwendungsempfängers für das abgegrenzte Vorhaben einer Programmförderung gewährt. Eine institutionelle Förderung ist mit diesem Programm nicht vereinbar. 7. Laufzeit Das Förderprogramm beginnt frühestens zum 01.05.2021 und ist befristet auf den 31.12.2023. Die einzelne Förderung wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt. Die Verwaltung führt zwei Jahre nach Beginn des Förderprogramms eine Evaluation durch. Sollte das Förderprogramm über den 31.12.2023 verlängert werden, erfolgt dies als offene Förderung ohne Trägerbindung. 33- Ausländeramt Stadt Köln 4 8. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen und Ermittlung des Programmerfolgs Die Träger erfüllen die Dok umentationspflichten aus der geschlossenen Kooperationsvereinbarung, ebenso wie die fristgerechte Abrechnung der Kosten bis zum 01.03. des Folgejahres. Außerdem wird zur transparenten und effektiven Dokumentation der Beratungserfolge ein sog. Bausteinsystem eingeführt, das aus den folgenden Bausteinen besteht: a) Identitätsklärung (z.B. keine Passbemühungen, Passbemühungen, Nationalpass beantragt, Nationalpass vorgelegt, kein Nationalpass möglich) b) Sprachkenntnisse (z.B. keine, Stufe A1, Stufe A2, Stufe B1, Stufe B2) c) Arbeit / Ausbildung (z.B. keine und keine Bemühungen, Arbeitsmaßnahmen und/oder Bemühungen, Teilzeitarbeit, Vollzeitarbeit / Arbeitsunfähigkeit) d) Schule / Studium (z.B. kein Besuch, unregelmäßiger Besuch, regelmäßiger Besuch / erfolgreicher Abschluss) e) Straffreiheit f) anderweitige Integrationsleistungen (z.B. Teilnahme an Integrationskursen, ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein, besondere Mitwirkungsleistungen im Programm) Anhand der dokumentierten Entwicklungen innerhalb der einzelnen Bausteine werden die Beratungserfolge ermittelt. Diese können auch durch kleinteilige Integrationsfortschritte als positive Richtungsänderung innerhalb des jeweiligen Bausteins nachgewiesen werden. Zu diesen Integrationsfortschritten gehören unter anderem: - Steigerung der Motivation in programmrelevanten Bereichen und sichtbare Ausweitung von Verbindlichkeit - Reduzierung der Fehlstunden beim Schulbesuch - Sensibilisierung der Eltern für Bildung, Ausbildung und Arbeit - Motivation für Schul- und Ausbildungsmaßnahmen sowie Kitaplatzsuche - Aktive Mithilfe der Betroffenen bei der Klärung ihrer Identität und Passbeschaffung - Straffreies Verhalten durch engmaschige Begleitung und Entwicklung einer Lebensperspektive sowie durch Therapie - Aktive Arbeitssuche durch Anbindung an die Agentur für Arbeit - Aktive Mithilfe bei der Klärung gesundheitlicher Probleme Abhängig von der Stufe, auf der sich die beratende Person (oder Personengruppe) im jeweiligen Ba ustein befindet, werden in Kooperation mit dem Ausländeramt weitere Schritte in Richtung Aufenthalt vereinbart. Diese sind durch sogenannte Integrationsvereinbarungen und Integrationsfahrpläne festzuhalten. Details zur Dokumentation und zur Umsetzung sind in der Kooperationsvereinbarung geregelt. Beim nachweislichen Ausbleiben des Beratungserfolges in jedem der für die Dokumentation und Verfolgung der erbrachten Leistungen relevanten Bausteine innerhalb eines Förderjahres erfolgt durch die Ausländerbehörde der Ausschluss des Teilnehmenden aus dem Programm. 9. Antragsverfahren Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Für das Jahr 2021 ist eine Förderung bis zum 31.05.2021 zu beantragen. Der Antrag für die darauffolgenden Förderungsjahre ist jeweils 33- Ausländeramt Stadt Köln 5 bis zum 31.10. formlos schriftlich oder per E-Mail bei der Ausländerbehörde der Stadt Köln zu stellen: Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin Ausländeramt Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ Dillenburger Str. 56-66 51105 Köln Fax: 0221-221-33002 eMail: auslaenderamt-bleiberecht@stadt-koeln.de Eine Bewerbung um Förderung ist mit einem Konzept sowie mit der Darlegung des Eigenanteils und der Expertise auf dem Gebiet „Bleibeperspektive für Gedul dete“ zu versehen. 10. Verwendungsnachweis Der Zuwendungsempfänger hat spätestens zum 01.03. des Folgejahres den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel sowie einen Sachbericht einzureichen. Die Verwendung der Fördermittel ist mit aussagekräftigen Belegen (z.B. Gehaltsabrechnungen) nachzuweisen. Im Sachbericht ist die zweckgerichtete Verwendung der Mittel anhand eines Fragenkatalogs darzulegen. Für die Belege gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Die Fördermittel sind zweckgerichtet zu verwenden. Fördermittel, die nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes verbraucht oder nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, sind zurückzuerstatten oder werden mit einer möglichen Folgezahlung verrechnet. 11. Veröffentlichungen Bei sämtlichen Veröffentlichungen und Publikationen (schriftlich oder im Internet ) ist auf die Finanzierung der Stadt Köln in geeigneter Weise hin zu weisen.
Anlage 6 - Handlungsanweisung Mitwirkung
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Dienst- und Handlungsanweisung zur Mitwirkung im Rahmen des Programms Bleiberechtsperspektive für Langzeitgeduldete 1. Allgemeines Zur Umsetzung de r Ratsbeschlüsse vom März 2018 und September 2020 wurde die Programmgruppe „Bleibeperspektiven in Köln“ von der Verwaltung eingerichtet. Das primäre Ziel ist es, Menschen, die in Köln im ungesicherten Status der Duldung leben und eine multidisziplinäre Beratung und Betreuung bedürfen um sic h sprachlich, sozial und wirtschaftlich weiter zu integrieren, eine Perspektive zur Aufenthaltsverfestigung unabhängig von der Voraufenthaltsdauer zu ermöglichen. Sollte die bisherige Aufenthaltsdauer diesen Integrationswillen jedoch nicht erkennen lassen und vielmehr gegen die Rechts- und Gesellschaftsordnung gerichtet worden sein, ist die weitere Programmteilnahme zu versagen. Daher sind solche Fälle, in denen sic h langjährig geduldete Menschen der Integration verweigern oder bei denen ausländerrechtlich zwingende Abschiebegründe, z.B. aufgrund von Straftaten, vorliegen , in die normale Sachbearbeitung zurückzugeben. Der Begriff der aktiven Mitwirkung muss für diese n Teil genauer definiert werden im Sinne des Programmes, denn sie gilt als Teilnahmevoraussetzung. Zur Klarstellung und Optimierung der weiteren Verfahrensweise im Umgang mit Mitwirkung als Ausschlussgrund für weitere Programmteilnahme wird diese Dienst - und Handlungsanweisung erlassen. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Der Gesetzgeber hat im Aufenthaltsrecht gesetzliche Grundlagen geschaffen, um bei festgestellter nachhaltiger Integration nach langjährigem Aufenthalt ein sicheres Bleiberecht in Form eines Aufenthaltstitels gewähren zu können. Neben der bereits länger bestehenden Möglichkeit eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen bei Vorliegen eines unverschuldeten Ausreisehindernisses (§ 25 Abs. 5 AufenthG) oder einer Erlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung sind nun auch Aufenthaltsgewährungen bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25 a AufenthG ) sowie eine Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25 b AufenthG) möglich. Mit dem § 25a AufenthG will der Gesetzgeber bei Jugendlichen (ab 14 Jahren), das Bleiberecht von verzichtbaren bürokratischen Hemmnissen bereinigen und nur auf die tatsächliche Integrationsleistung abstellen. Maßgeblich ist, ob der Jugendliche die Schule erfolgreich abgeschlossen oder mindestens vier Jahre besucht und ein erfolgreicher Schulabschluss prognostiziert werden kann. Mit dem § 25b AufenthG soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei feststellbarer nachhaltiger Integration in die Gesellschaft die Aufenthalts erlaubnis erteilt werden. Indikatoren für eine faktisch vollzogene Integration sind ein Aufenthalt von acht (bzw. bei Familien sechs) Jahren, die Sicherung des Lebensunterhalts durch aktive Teilnahme am Arbeitsmarkt, hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Straffreiheit. Ausschlaggebend für die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen ist eine aktive Mitwirkung oder aktive Teilnahme der Personen, die einen Aufenthaltstitel auf der Grundlage einer nachhaltigen Integration anstreben bzw. ihre Bleibeperspektive in Deutschland nach anderen rechtlichen Grundlagen aufbauen möchten. 3. Mitwirkung im Programm Als Mitwirkung im Programm werden alle Handlungen der Programmteilnehmer verstanden, die zur Unterstützung einer zielorientierten und nachhaltigen Integration dienlich sind (Integrationsleistungen). Diese Integrationsleistungen müssen klar und deutlich identifizierbar und nachweisbar sein. 4. Ausschlussgrund – fehlende Mitwirkung / Nichtmitwirkung Alle in Beratung befindenden Programmteilnehmer*innen werden regelmäßig aufgefordert, aktiv im Programm teilzunehmen. Denjenigen Teilnehmern*innen, die sich noch nicht in Beratung befinden, kann keine Verletzung der Mitwirkungspflichten bzw. keine fehlende Mitwirkung vorgeworfen werden. Zur Mitwirkung kann unter anderem gezählt werden: Regelmäßige Vorsprache und Teilnahme an den vereinbarten Terminen Mitwirkung bei der Passbeschaffung Einreichen von verlangten Dokumenten Mitwirkung bei der Berufsfindung/ Tätigkeitssuche/ -aufnahme Eigeninitiative bei der Durchführung des Schulbesuches der minderjährigen Kinder (regelmäßiger Schulbesuch der Kinder) Einhaltung und Mitwirkung bei Terminen anderer Institutionen und Ämtern (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Chance +, KOKIP, Jugendamt usw.) Mitwirkung bei der Sicherstellung der Kinderbetreuung ab 3 Jahren Werden oben genannte oder andere Aufforderungen zum konkreten Handeln (stets in schriftlicher Form und wenn möglich mit Frist en) bzw. mehr als drei Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen, ist das als fehlende Mitwirkung bzw. Nichtmitwirkung zu werten. Nach dem letzten verpassten Termin oder einer abgelaufenen Frist wird eine Einladung verschickt, in der deutlich gemacht wird , dass über die fehlende Mitwirkung gesprochen werden soll. Bei der Feststellung einer fehlenden Mitwirkung droht der Ausschluss aus dem Programm. Als Nichtmitwirkung können unter anderem folgende Sachverhalte gelten: keinerlei Bewegung bei der Tätigkeitssuche / Passbeschaffung Passunterdrückung und Unterlagenfälschung unregelmäßiger Schulbesuch de Kinder keine Anmeldung für eine Kinderbetreuung Ausschlaggebend für die Feststellung der Nichtwirkung ist eine konsequent ablehnende Haltung des/der Programmteilnehmers*in. 5. Ausschluss aus dem Programm Dabei wird zwischen zwei Personengruppen unterschieden: a) Bestandsfälle in Beratung bei den Trägern (extern) b) Bestandsfälle in sozialpädagogischer Programmberatung (intern) 5a) Mitwirkungspflicht der bei den Trägern angebundenen Personen Die Überprüfung der Mitwirkung der bei den Trägern angebundenen Personen erfolgt mittels Rückmeldebogen und besteht aus zwei Elementen: o zeitnahe Kontaktaufnahme der Programmteilnehmer zu den Trägern , nachdem sie seitens des Ausländeramtes an diese verwiesen wurden o regelmäßige Mitteilungen der Träger zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten Gemäß Kooperationsvereinbarung bescheinigt der Träger die erste Kontaktaufnahme durch die Einreich ung eines Rückmeldebogens. Ferner wird die aktive Mitwirkung durch Rückkoppelungen der Träger an das Ausländeramt belegt. Die Rückmeldebogen enthalten kurze Angaben der Beratungsstellen zu notwendigen Schritten im Integrationsprozess und dem aktuellen Sach stand hierzu. Die unabhängigen Beratungsstellen reichen die ausgefüllten Mitteilungen auf Anfrage, mindestens jedoch zweimal jährlich, zum 15.01. und 15.07. ein. Sollte aufgrund dieser Mitteilungen keine aktive Mitwirkung der Programmteilnehmer sichtbar s ein, kann das Programmteam nach Rücksprache mit der relevanten Beratungsstelle den Programmausschluss empfehlen. Im Anschluss wird im Einvernehmen mit dem Träger festgestellt, dass keine weitere Betreuung stattfindet, und ein Programmausschluss erfolgt. 5b) Mitwirkungspflicht der Personen in sozialpädagogischer Programmberatung Alle in sozialpädagogischer Beratung befindenden Programmteilnehmer werden regelmäßig aufgefordert, aktiv im Programm teilzunehmen. Sollte innerhalb einer bestimmten, von den Sozialpädagogen*innen als vertretbaren und für die Programmperson zumutbar en Zeit (in der Regel 3-6 Monate ) keinerlei Bewegung hinsichtlich einer aktiven Mitwirkung im Programm feststellbar sein, so wird ein Bericht der sozi alpädagogischen Programmbetreuung angefertigt, in welchem ein Ausschluss aus dem Programm mit nachweisbarer Begründung empfohlen wird. Nach Anfertigung des Berichtes wird die Programmgruppe entscheiden, ob die betroffenen Programmteilnehmer wei terhin in der Beratung bleiben oder ein Ausschluss aus dem Programm erfolgt. Die Programmgruppe gibt die Möglichkeit, die von einem Programmausschluss bedrohten Personen in Einzelfällen an die Träger zu verweisen, die in diesem Fall die weitere Betreuung zu übernehmen würden. Hier wird eine Frist von 4 Wochen gewährleistet. Findet keine weitere Betreuung statt, oder der/die Betroffene weigert sich, sich dieser konstruktiv zu unterziehen, erfolgt der Ausschluss aus dem Programm und die Rückgabe in die normale Sachbearbeitung.
Anlage 7 - Handlungsanweisung Straffälligkeit
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Dienst- und Handlungsanweisung zum Umgang mit Straffälligkeit im Rahmen des Programms Bleibeperspektiven in Köln 1. Allgemeines Zur Umsetzung de r Ratsbeschlüsse vom März 2018 und September 2020 wurde die Programmgruppe „Bleibeperspektiven in Köln“ von der Verwaltung eingerichtet. Das primäre Ziel ist es, Menschen, die in Köln im ungesicherten Status der Duldung leben und eine multidisziplinäre Beratung und Betreuung bedürfen um sich sprachlich, sozial und wirtschaftlich weiter zu integrieren, eine Perspektive zur Aufenthaltsverfestigung unabhängig von der Voraufenthaltsdauer zu ermöglichen. Bei Straffällig en oder Personen, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, erfolgt der Ausschluss aus dem Programm mit anschließender Prüfung der Aufenthaltsbeendigung durch die Ausländerbehörde. Zur Klarstellu ng und Optimierung der weiteren Verfahrensweise im Umgang mit Straffälligkeit als Ausschlussgrund für weitere Programmteilnahme wird diese Dienst - und Handlungsanweisung erlassen. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Der Gesetzgeber hat im Aufenthaltsrecht gesetzliche Grundlagen geschaffen, um bei festgestellter nachhaltiger Integration nach langjährigem Aufenthalt ein sicheres Bleiberecht in Form eines Aufenthaltstitels gewähren zu können. Neben der bereits länger bes tehenden Möglichkeit eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen bei Vorliegen eines unverschuldeten Ausreisehindernisses (§ 25 Abs. 5 AufenthG) oder einer Erlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung sind nun auch Aufenthaltsgewährungen bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25 a AufenthG ) sowie eine Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25 b AufenthG) möglich. Mit dem § 25a AufenthG will der Gesetzgeber bei Jugendlichen (ab 14 Jahren), das Bleiberecht von verzichtbaren bürokratischen Hemmnissen bereinigen und nur auf die tatsächliche Integrationsleistung abstellen. Maßgeblich ist, ob der Jugendliche die Schule erfolgreich abgeschlossen oder mindestens vier Jahre besucht und ein erfolgreicher Schulabschluss prognostiziert werden kann. Mit dem § 25b AufenthG soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei feststellbarer nachhaltiger Integration in die Gesellschaft die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Indikatoren für eine faktisch vollzogene Integration sind ein Aufenthalt von acht (bzw. bei Familien sechs) Jahren, die Sicherung des Lebensunterhalts durch aktive Teilnahme am Arbeitsmarkt, hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Straffreiheit. 3. Kategorisierung „rote“ Fälle bei Straffälligkeit - Grundsatzkriterien Erreicht ein Ausländer/ eine Ausländerin die Strafmaßgrenze in § 25 b Abs. 2 Nr. 2 sowie in § 25a Abs. 3 ist die Erteilung eines Bleiberechts ausgeschlossen. Grundsätzlich sollen nur Ausländer, die sich an Recht und Gesetz halten, wegen ihrer vorbildlichen Integration begünstigt werden. Personen mit Bezügen zu extremistischen und terroristischen Organisationen oder vorsätzlichen Straftätern ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Vom Ausländer mehrfach verübte Straftaten, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits - oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr führen, wobei im Falle der Jugendstrafe die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, führen in der Regel zur Versagung des Aufenthaltstitels. Analog hierzu orientiert sich die Kategorisierung der sog. „roten“ Fälle an den gesetzlichen Vorgaben des sog. Ausweisungsinteresses, die im § 25b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG enthalten sind. Demnach ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b I AufenthG zu versagen , wenn ein besonders schwerwiegendes oder ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1+2 AufenthG besteht (Ausschlussgrund). Ausschlussgrund § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 1. Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 2. Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 + 2 1. Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG a) rechtskräftige Verurteilung zu Freiheits - oder Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren oder die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung b) rechtskräftige Verurteilung zu Freiheits - oder Jugendstrafe von mindestens 1 Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten o gegen das Leben, o gegen die körperliche Unversehrtheit o gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d, und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches o gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder o wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte o wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 StGB zu Lasten eines Leistungsträgers nach SGB oder nach BtMG -> hier ist kein Vorsatz erforderlich! c) Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der BRD , d) Zugehörigkeit als Leiter eines Vereins, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet e) Beteiligung zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten oder öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewaltanwendung f) Aufruf zu Hass gegen Teile der Bevölkerung ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2. Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 + 2 AufenthG a) rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (Nr. 1) b) rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens 1 Jahr wobei die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (Nr. 2) Demnach ist ein Ausländer mit einer Straftat, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung mit einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten führen, wobei im Falle der Jugendstrafe die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, aus dem Programm auszuschließen (Rote Fälle), da ihm der Aufenthalts titel versagt werden muss: „ROTE“ FÄLLE: Ausschlusskriterien aus dem Programm (kumulativ) - verübte Straftat - rechtskräftige Verurteilung - Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten (Vollstreckung der Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt) WICHTIG: Straftaten unterhalb der Schwelle des § 54 II Nr. 1 und 2 AufenthG können im Einzelfall als Versagungsgrund herangezogen werden. Insbesondere ist begangenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (bspw. sexuelle Nötigung, Exhibitionismus) ein besonderes Gewicht beizumessen. Straftaten eines einzelnen Familienangehörigen wirken sich nicht auf die Prüfung eines Bleiberechts anderer Familienmitglieder aus. Die Einflussnahme von Straftaten auf die Prüfung eines gesetzlichen Bleiberechts richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungs- bzw. Tilgungsfristen. In begründeten Einzelfällen können einem Ausländer/einer Ausländerin aufenthaltsrechtliche „Bewährungszeiten“ für den Nachweis einer straffreien Lebensweise eingeräumt werden. 5. Künftiges Vorgehen Nach der Feststellung der oben genannten Ausschlusskriterien nach § 25b Abs. 2 Nr. 2 und § 25a Abs. 3 i. V. m. § 54 AufenthG, werden die Mitarbeiter*innen angewiesen, wie folgt zu verfahren: 1) konkrete Gefährlichkeit Die als „rot“ eingestuften Personen unterziehen sich einer Einzelbetrachtung. Ausschlaggebend dabei ist die konkrete Gefährlichkeit , die von dem Betroffenen ausgeht. Eine konkrete Gefährlichkeit besteht oder ist anzunehmen, wenn die Person a. aktuell wieder straffällig geworden ist (rückwirkend ab Programmaufnahme), ungeachtet des Strafmaßes und der Zugehörigkeit zu einem im Bundesgebiet lebenden Familienverband; b. aufgrund der Häufigkeit und der Schwere seiner Straftaten als Intensivstraftäter eingestuft werden kann Der Ausschluss aus dem Programm und die Rückgabe in die normale Sachbearbeitung erfolgt in jedem Fall bei wiederholter, d urch rechtskräftige Verurteilungen festgestellter Straffälligkeit, ungeachtet des Strafmaßes und der Zugehörigkeit zu einem im Bundesgebiet lebenden Familienverband. 2) Prüfung Verbleib im Programm Falls die Strafen bereits weit zurückliegen und der als „rot“ eingestufte Teilnehmer keine wesentlichen Straftaten mehr begeht oder zuletz t begangen hat, wird ein Verbleib in dem Programm geprüft. Es soll sich für den Menschen nicht negativ auswirken, was er in der weiten Vergangenheit getan hat, wenn er sich jetzt in der Bundesrepublik Deutschland integrieren möchte oder bereits erste Schri tte dahingehend vollzogen worden sind. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, ob es sich bei der Person um eine Einzelperson handelt, oder um das Mitglied eines im Bundesgebiet lebenden Familienverbandes. 2.1. Einzelperson Handelt es sich bei dem/der Betroffenen um eine Einzelperson, wird geprüft, ob eine Kontaktaufnahme mit einem der Träger oder mit der internen sozialpädagogischen Beratung aufgenommen wurde. Hierbei sind die Mitarbeiter/innen insbesondere angewiesen, in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Träger alle Aspekte einer möglichen Kontaktaufnahme und die Perspektiven einer Betreuung zu prüfen. Erst nach Feststellung einer konsequent ablehnenden Haltung des Betroffenen wird im Einvernehmen mit dem Träger festgestellt, dass keine weitere Betreuung stattfindet. Findet keine weitere Betreuung statt, oder der/die Betroffene weigert sich, sich dieser konstruktiv zu unterziehen, erfolgt der Ausschluss aus dem Programm und die Rückgabe in die normale Sachbearbeitung. 2.2. Mitglied eines im Bundesgebiet lebenden Familienverbandes Eine Trennung von der Familie durch den Ausschluss aus dem Programm und die Rückgabe in die normale Sachbearbeitung ist ausschließlich bei konkreter Gefährlichkeit vorzunehmen. 2.3. Prüfung Jugendliche oder Heranwachsende Bei der Prüfung der Ausschlusskriterien für Jugendliche oder Heranwachsende nach § 25a AufenthG ist der Ausschluss eines Bleiberechts und somit der Ausschluss aus dem Programm stets im Rahmen einer Integrationsprognose, in enger Abstimmung mit dem J ugendamt, der sozialpädagogischen Programmbetreuung und Empfehlungen der Träger, zu klären. Es ist stets deutlich zu machen, dass Ermessen ausgeübt wurde.
Anlage 5 Leitlinien
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Köln, den 30.08.2019 Leitlinien zum Umgang mit den gesetzlichen Bleiberechten Der Kölner Flüchtlingsrat, hat gemeinsam mit dem Rom e.V. und dem Runden Tisch für Integration in 2016 eine Initiative gestartet, um langjährig Geduldeten eine Bleibeperspektive zu eröffnen. Die Initiative wandte sich im Januar 2017 mit einem offenen Brief an die Mitglieder des Rates der Stadt Köln und an die Zivilgesellschaft und bewirkte, dass noch im selben Monat der Beschluss im Hauptausschuss des Rates der Stadt Köln gefasst wur de, alle Initiativen durch die Verwaltung zu fördern, die darauf hinwirken, für langjährig geduldete Menschen in Köln eine sichere Aufenthaltsperspektive zu schaffen. Im März 2018 stimmte der Rat der Stadt Köln der Umsetzung eines zweijährigen Projektes „B leiberechtsperspektiven für langjährig geduldete Menschen in Köln“ zu, um primär Menschen mit achtjährigem bzw. längerem Aufenthalt in Deutschland erstmals oder neu zu motivieren, sich für einen sichereren Aufenthaltstitel und bessere Perspektiven in Deutschland zu engagieren. Die Gesamtleitung für das Projekt hat das Ausländeramt der Stadt Köln, das in Kooperation mit fünf Beratungsstellen freier Träger eng zusammenarbeitet . Das Projekt richtet sich zunächst an die Fallgruppe der Menschen, die zum Stichtag 31.12.2018 bereits seit mehr als acht Jahren in Deutschland lebt und sich noch im Status der „Aussetzung der Abschiebung“ (Duldung) befindet. Die ausländerrechtliche Beratungskommission der Stadt Köln hat es sich außerdem im Arbeitskreis „Aufenthaltsgesetz“ zur Aufgabe gemacht, die rechtlichen Anforderungen für ein Bleiberecht, dokumentiert im Aufenthaltsgesetz und interpretiert in den hierzu vorliegenden Erlassen des Bundes und des Landes, für die konkrete Anwendung in Köln zu präzisieren. Ziel ist es, Beratende bei den Trägern und Sachbearbeiter*innen im Ausländeramt im Umgang mit Einzelfällen zu unterstützen. Ermessensspielräume sollen konkreter gefasst werden , damit schnell geprüft werden kann, ob eine Bleibeperspektive bei entsprechenden Integrationsleistungen bzw. Integrationswilligkeit aktuell schon besteht oder in einer angemessenen Überbrückungszeit bei entsprechendem Engagement hergestellt werden kann. Ein weiteres Ziel ist es, ein Verfahren zu etablieren, das eine intensive und effizient e Kommunikation zwischen der Ausländerbehörde, der angesprochenen Zielgruppe sowie den beteiligten Beratungseinrichtungen ermöglicht. Das Hauptziel ist es dabei stets, geduldeten Menschen Sicherheit über ihre weitere Aufenthaltsperspektive zu geben. Der Arbeitskreis hat sich mit folgende Themen beschäftigt: Lebensunterhaltssicherung Passbeschaffung Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Gesundheit / Krankheit Umgang mit Straftaten Entstanden sind Leitlinien , die als konkrete Handlungsanweisungen verstanden werden können und sollen. Das Ausländeramt und die im Projekt beteiligten unabhängigen Beratungsstellen von AGISRA, Caritas, Diakonie, Kölner Flüchtlingsrat und Rom e.V. verstehen sich als lernende Organisationen. Das Projekt ist für Rückmeldungen zur praktischen Umsetzung der Leitsätze offen. Die Leitsätze werden bei Bedarf weiter an gepasst oder erweitert , sei es w egen Änderung rechtlicher Grundlagen oder Richtlinien, anderer relevanter Themen oder aber auch nach Austausch von Erfahrungswerten in der Beratung und Begleitung der Zielgruppe. Köln, den 30.08.2019 Lebensunterhaltssicherung Der Lebensunterhalt gilt gem. § 25 b AufenthG als überwiegend gesichert, wenn mehr als 50 % gesichert sind. Leistungen nach § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG sind in die Lebensunterhaltssicherung einzubeziehen, auch wenn sie erst zukünftig, d.h. nach Erteilung des Aufenthaltstitels ausgezahlt werden (prognostische Prüfung). Befindet sich der Antragsteller in einer der in § 25b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 -4 AufenthG beschriebenen besonderen L ebenslagen, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Bezug von Sozialleistungen unschädlich ist. Auch bei befristeten Arbeitsverträgen ist eine positive Prognose der zukünftigen Lebensunterhaltssicherung möglich, wenn die Befristung branchenüblich ist o der andere Indizien vorliegen, die erwarten lassen, dass es dem Antragsteller gelingen wird, eine Anschlussbeschäftigung sicherzustellen. Antragsteller mit Behinderung, die Eingliederungshilfen nach dem SGB XII erhalten, fallen unter die Ausnahme des § 25b Abs. 3 AufenthG und müssen ihre Lebensunterhalt nicht sichern. Antragsteller, die älter als 60 Jahre sind, fallen unter die Ausnahme des § 25b Abs. 3 AufenthG und müssen ihre Lebensunterhalt nicht sicherstellen. Passbeschaffung Täuschungshandlungen oder die Verweigerung von Mitwirkungen durch die Eltern werden einem Minderjährigen nicht zugerechnet. Kann ein Minderjähriger aufgrund seiner Minderjährigkeit selbst keine eigenen Handlungen zur Passbeschaffung beitragen und werden d iese durch die Eltern oder einen Vormund auch nicht ersetzt wird die AE bis zum Erreichen der Volljährigkeit ohne Pass im Ausweisersatz erteilt. Entscheidend ist die Volljährigkeit bzw. Handlungsfähigkeit für einzelne Mitwirkungshandlungen in seinem Herkunftsland. Die zu erwartenden Mitwirkungshandlungen sind durch die Ausländerbehörde schriftlich konkret zu benennen. Die Grenze der Unzumutbarkeit weiterer Passbemühungen ist erreicht, wenn der Ausländer allen von der Ausländerbehörde benannten Mitwirkungsh andlungen nachgekommen ist und der Erfolg „Passerteilung“ dennoch ausbleibt. Der Vortrag von subjektiven Zumutbarkeitsgrenzen (z.B. innerfamiliäre Konflikte, Bedrohungen) ist im Rahmen einer Ermessenentscheidung gem. § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG zu berücksichtigen. Köln, den 30.08.2019 Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels muss die Passbeschaffung nicht vollständig abgeschlossen sein. Es genügt wenn die Antragstellerin/ der Antragsteller ausreichend mitgewirkt hat und aktuell keine weiteren Mitwirkungshandlungen erwartet werden können. Die Erteilung kann dann im Ausweisersatz erfolgen. Auf die weitere Mitwirkungsverpflichtung und die zu erwartenden Handlungen ist die Antragstellerin/ der Antragsteller ausdrücklich hinzuweisen. Aufenthalt als faktischer Inländer (§25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 8 EMRK) Der Gesetzgeber hat in § 25b/ § 25a AufenthG Kriterien für eine gelungene Integrationsleistung gesetzt. Ein Aufenthaltsrecht aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK kann nicht hinter dieser Zielsetzung zurückbleiben. Das darin geschützte Recht auf Privatleben erweitert den gesetzlichen Anspruch auf eine Bleiberecht jedoch insoweit, als es nicht die Erfüllung jedes einzelnen Kriteriums voraussetzt, sondern vielmehr das Ergebnis einer Einzelfallabwägung aller Belange ist, die in der Summe ein schü tzenswertes Privatleben ausmachen (Summe der persönlichen, gesellschaftlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Bindungen). In die Einzelabwägung werden bei Erwachsenen, die mit ihren Kindern in familiärer Gemeinschaft leben, die Kindeswohlinteressen mit einbezogen. Die zeitlichen Voraussetzungen (Voraufenthaltszeiten) des § 25b dienen als Orientierungshilfe. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK ist ab einem Voraufenthalt von mehr als 6 Jahren eröffnet, sofern gleichzeitig eine Vertrauensposition auf Fortsetzung des Aufenthalts vorgelegen hat. Kinder werden unabhängig von den Eltern betrachtet, wenn sie kurz vor der Volljährigkeit stehen oder eine qualifizierte Behörde (z.B. Jugendamt) das besondere Kindeswohlinteresse für eine Einzelfallbetrachtung bescheinigt. Eine Vertrauensposition für die Öffnung des Schutzbereiches des Art. 8 EMRK kann auch durch einen Duldungsstatus vermittelt werden. Von einer Vertrauensposition ist stets auszugehen, sofern der Antragsteller die Durchsetzung seine Ausreisepfli cht nicht allein eigenverantwortlich verhindert hat. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK kann gem. § 5 Abs. 3 AufenthG von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Bei festgestellter rechtlicher Unzumutbarkeit der Ausreise wegen eines Schutzanspruchs aus Art. 8 EMRK und/oder Art. 6 GG soll die Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG regelmäßig zugunsten des Antragstellers ausgeübt werden. Köln, den 30.08.2019 Von der Erfüllung der Identitätsklärung/Passpflicht soll abgesehen wer den, wenn festzustellen ist, dass alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen bisher erbracht wurden und weitere Mitwirkungshandlungen aktuell nicht zumutbar sind. Von der Lebensunterhaltssicherung soll abgesehen werden, wenn festgestellt wurde, dass der Ausländer aufgrund Krankheit reisunfähig und erwerbsunfähig ist, er an der Wiederherstellung seiner Gesundheit ausreichend mitwirkt (z.B. der vom Arzt vorgeschlagenen Therapie nachkommt) und ein Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten nicht vorhanden oder nicht durchsetzbar ist. Umgang mit Krankheit Die Ausländerbehörde weist den Ausländer/ die Ausländerin schriftlich darauf hin, wann und in welcher Form Erkrankungen, die einer Ausreise entgegenstehen könnten, nachzuweisen sind, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Ist ein Ausländer/eine Ausländerin einem gesetzlichen Betreuer unterstellt, ist die Ausreise so lange nicht möglich wie durch die Ausländerbehörde nicht sichergestellt werden kann, dass die Person im Herkunftsland einer vergleichbaren Betreuung unterstellt werden kann. Ist damit auf absehbare Zeit nicht zu rechnen, ist dem Ausländer/ der Ausländerin ein Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Umgang mit Straffälligkeit Die Einflussnahme von Straftaten auf die Prüfung eines gesetzlichen Bleiberechts richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungs- bzw. Tilgungsfrist. Erreicht ein Ausländer/ eine Ausländerin die Strafmaßgrenze in § 25 b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sowie in § 25a Abs. 3 AufenthG ist die Erteilung eines Bleiberechts ausgeschlossen. Bei der Prüfung eines Bleiberechts für Jugendliche oder Heranwachsende nach § 25a AufenthG ist der Ausschluss eines Bleiberechts stets im Rahmen einer Integrationsprognose zu klären. Straftaten eines einzelnen Familienangehörigen wirken sich nicht auf die Prüfung eines Bleiberechts anderer Familienmitglieder aus. In begründeten Einzelfällen können einem Ausländer/einer Ausländerin aufenthaltsrechtliche „Bewährungszeiten“ für den Nachweis einer straffreien Lebensweise eingeräumt werden.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3534/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.03.2021
- Erstellt
- 04.12.2020 08:34