Mandari Insight

3534/2020

Erweiterung des bisherigen Projektes "Bleiberechstperspektiven für langjährig geduldete Menschen in Köln" zu Programm "Bleibeperspektiven in Köln"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.03.2021

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Anlage 3- Personenkreis Gruppe B

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Programmkonzept

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Ansehen

Anlage 4 Kooperationsvereinbarung

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Ansehen

Anlage 2 Förderprogramm

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Ansehen

Anlage 6 - Handlungsanweisung Mitwirkung

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Anlage 7 - Handlungsanweisung Straffälligkeit

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Ansehen

Anlage 5 Leitlinien

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Ansehen

Anlage 3- Personenkreis Gruppe B

1378 Zeichen

33- Ausländeramt Stadt Köln 
Anlage zu Programmkonzept 
 
(dort Anlage 1 – Stand 26.01.2021) 
 
Gruppe B 
 
Untergruppe (1) 
 
 
a) Afghanistan  – Nach Erlass des MKFFI vom 07.02.2018 ist ledigli ch eine 
beschränkte Abschiebung, vorrangig männlicher Straf täter und Gefährder, 
vorzunehmen. 
 
b) Irak  – Der Erlass des Innenministeriums NRW vom 14.02.2 007 sieht aktuell 
Rückführungen von irakischen Straftätern vor, und z war nur in die 
Autonomieregion Kurdistan-Irak (Nordirak), wenn sie von dort stammen und bei 
der Wiedereingliederung an ihren jeweiligen Herkunftsorten auf fortbestehende 
familiäre Strukturen oder sonstig soziale Netzwerke zurückgreifen können. 
 
c) Syrien  – Nach Anordnung des MKFFI vom 23.12.2020 sind Abs chiebungen 
aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten und der sicherheitsrechtlichen Lage 
faktisch ausgeschlossen. Die Möglichkeiten einer Rückführung von Gefährdern 
und schweren Straftätern ist im Einzelfall mit dem BAMF abzustimmen. 
 
Untergruppe (2) 
 
a) Geduldete Eltern von minderjährigen Kindern mit Aufenthaltstitel (z.B.: Eltern 
von Kindern, die ein Bleiberecht gem. § 25a besitze n, jedoch selbst die 
Bleiberechtsvoraussetzungen noch nicht erfüllen). 
b) Geduldete Eltern von minderjährigen Kindern mit deutscher 
Staatsangehörigkeit. 
 
 
Die Überprüfung dieser Anlage erfolgt in der Regel einmal im Jahr jeweils zum 01.März.

Beschlussvorlage Rat

17368 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer 
 3534/2020 
Freigabedatum 
18.03.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Erweiterung des bisherigen Projektes „Bleiberechtsperspektiven  für langjährig geduldete 
Menschen in Köln„ zum Programm „Bleibeperspektiven in Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss 
 
 
1) Der Rat beschließt die Erweiterung des bisherigen Projektes „Bleiberechtsperspektiven  für 
langjährig geduldete Menschen in Köln“ zum Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ auf der 
Grundlage des Konzeptes aus Anlage 1 und des Förderprogramms aus Anlage 2 ab dem 
01.05.2021. 
 
2) Zur Finanzierung der Erweiterung des Projektes beschließt der Rat gemäß § 83 GO NRW 
überplanmäßige zahlungswirksame Mehraufwendungen im Haushaltsjahr 2021 im Teilergeb-
nisplan 0209 – Ausländerangelegenheiten – in Höhe von 191.740 EUR in der Teilplanzeile 11 
– Personalaufwendungen sowie  in Höhe von 147.340 EUR in der Teilplanzeile 15 – Trans-
feraufwendungen. Die Deckung erfolgt durch zahlungswirksame Minderaufwendung im Teiler-
gebnisplan 0503, Weitere soziale Pflichtleistungen, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen. 
Zum Haushaltsplan 2022 ff. erfolgt die Bereitstellung der benötigten Mittel im Rahmen einer 
haushaltsneutralen Umschichtung. 
 
3) Für die Erweiterung des Projekts erfolgt die Einrichtung folgender unbefristeter Stellen zum 
Stellenplan 2022 
 
 2,0 Planstellen Sozialarbeiter/in / -pädagog/e/in, EGr. S12 TVöD-SuE 
 1,0 Planstellen Verwaltungsbeschäftigte/r EGr.:9c TVöD bzw. StOI BGr. A10 LBesG 
NRW 
 1,0 Planstellen Verwaltungsbeschäftigte/r  EGr.: 8 TVöD bzw. StHS BGr. A 8  LBesG 
NRW 
 
4) Bis zum Start des erweiterten Programms wird die aktuelle Projektarbeit fortgesetzt und den 
beteiligten Trägern eine Förderung gemäß der bisherigen Projektkooperation gewährt, um ei-
nen fließenden Übergang des Projekts in das neue Programm zu ermöglichen.  
Integrationsrat 13.04.2021 
Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 26.04.2021 
Finanzausschuss 03.05.2021 
Rat 06.05.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  339.080 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 
a) Personalaufwendungen    443.000 € 
b) Sachaufwendungen etc.    297.800 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr: 2021 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    siehe Text€ 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
 
Begründung 
 
Der Rat hat am 10.09.2020 (1698/2020) beschlossen, das Projekt „Bleiberechtsperspektiven für lang-
jährig geduldete Menschen in Köln“ fortzusetzen. Die Verwaltung wurde mit gleichem Beschluss be-
auftragt, eine Optimierung des Proj ektes unter Berücksichtigung der Anregungen des Runden Ti-
sches für Integration (Schreiben vom 12.08.2020) vorzunehmen und das verbesserte Konzept dem 
Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. 
 
I. Erweiterung Bleiberechtsprojekt zu einem Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ 
 
1) Ausgangslage 
Auf der Grundlage des Beschlusses des Hauptausschusses aus 01/2017 wurde gemeinsam mit den 
Vertretern der ausländerrechtlichen Beratungskommission ein neuer Ansatz zur Integrationsförderung 
von Langzeitgeduldeten Personen entwickelt. Das Projekt startete in 10/2018 in Kooperation mit 5 
freien Trägern mit rund 1.100 Fällen, alles Personen, die schon 8 Jahre oder länger geduldet wurden.

3 
Grundlage war die Überlegung, dass es bei dieser Personengruppe aus unterschiedlichen rechtlichen 
und tatsächlichen Hindernissen als unwahrscheinlich galt, dass der Aufenthalt in Deutschland zeitnah 
beendet wird, gleichzeitig aber die rein zeitlichen Voraussetzungen für ein gesetzliches Bleiberecht 
bereits erfüllt waren  
Hürden zur tatsächlichen Bleiber echtserteilung, wie Unkenntnis der gesetzlichen Voraussetzungen, 
fehlende Sprachkenntnisse, Schwierigkeiten beim Zugang in den Arbeitsmarkt aber auch das man-
gelnde Vertrauen in die Behörde und damit die Bereitschaft mit dieser zu kooperieren, stellen bun-
desweit ein Problem da. Um den Menschen bei der Integration zu helfen und den gesetzgeberischen 
Ansatz der Bleibeperspektive angemessen zu fördern, wurden mit dem Projekt einige Arbeitsansätze 
verändert. Den Sachbearbeitern wurde der Rahmen gegeben, sich stä rker auf das Thema Bleibe-
rechte zu konzentrieren. Zusätzlich wurde die Aufgabe interdisziplinär angegangen und das verwal-
tungsrechtliche Verfahren mit sozialer Beratung und Begleitung verknüpft. Als drittes Element kam die 
enge Kooperation der Verwaltung m it freien Trägern als unabhängige Beratungsstellen für die Pro-
jektteilnehmer dazu. 
Im Zeitraum 10/2018 bis 12/2020 konnten mit Hilfe der im Projekt geleisteten Unterstützungsarbeit 
190 Personen einen Aufenthaltstitel erhalten.  
2) Weiterentwicklung 
Die Verwaltung hat die Anregungen des Runden Tisches für Integration aufgreifend gemeinsam mit 
den bisher am Projekt beteiligten 5 Trägern (ROM e.V., Kölner Flüchtlingsrat e.V., Caritas, Diakonie, 
agisra e.V.) ein Konzept „Bleibeperspektiven in Köln“ inkl. eines Förderprogrammes erarbeitet. 
Hierbei wurden insbesondere folgende Bereiche des Bleiberechtsprojekts weiterentwickelt: 
a) Erweiterung des Personenkreises 
b) Definition der Erfolgskriterien 
c) Anhebung der Betreuungskapazitäten unter Festlegung eines Betreuungsschlüssels für geför-
derte freie Träger 
 
Zu a) Erweiterung des Personenkreises 
Aktuell werden rund 1.000 langzeitgeduldete Personen im Projekt betreut.  
Mit der vorgeschlagenen Erweiterung sollen jährlich weitere langzeitgeduldete Personen (= Perso-
nen, die seit mind estens 8 Jahren ununterbrochen vollziehbar ausreisepflichtig und somit im Besitz 
einer Aussetzung zur Abschiebung waren) in das Programm aufgenommen werden. 
Dies werden in 2021 rund 250 Personen sein, in den Folgejahren ist mit 200 Personen pro Jahr zu 
rechnen. 
Außerdem soll das Programm dazu beitragen, dass Langzeitduldungen vermieden werden. Deshalb 
sollen auch geduldete Personen aufgenommen werden, bei denen eine Rückführung längerfristig, 
unverschuldet unmöglich ist, unabhängig von der bisherigen Vorauf enthaltsdauer im Bundesgebiet. 
Ziel ist es dabei, Personen, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie zu 
langzeitgeduldeten Personen werden könnten, frühzeitig mit unterstützenden Maßnahmen zur In-
tegration zu fördern.  
Aktuell sind dies z.B. Personen, bei denen aufgrund von Erlassen der obersten Landes - oder Bun-
desbehörden bzw. politischen Entscheidungen keine Rückführungen durchgeführt werden sollen (ak-
tuell bei syrischen, irakischen und afghanischen Staatsangehörigen). Gefördert werd en sollen auch 
die Personen, die aufgrund familiärer Bindungen über Art. 6 GG einen besonderen verfassungsrecht-
lichen Schutzstatus in Deutschland genießen (siehe Anlage 3, Personenkreis Gruppe B). 
In 2021 werden ca. 400 Personen auf dieser Grundlage in das Projekt aufgenommen.  
Zusätzlich besteht im Programm die Möglichkeit, dass das Ausländeramt auch auf der Grundlage 
einer begründeten Einzelfallentscheidung zusätzlich Personen, die die vorgenannten Kriterien nicht

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erfüllen, aufnimmt. Die Anzahl der auf diesem Wege aufgenommen Personen soll 10 % der Gesam-
teilnehmerzahl nicht übersteigen (vgl. Anlage 1, Nr. 3). 
Die Teilnehmerzahl im Projekt erhöht sich damit von derzeit 1000 Personen auf zukünftig bis zu 
rund 1800 Personen. 
 
Zu b) Definitionen der Erfolgskriterien 
Der Projekterfolg wird weiterhin daran gemessen, wie viele Bleiberechte pro Jahr erteilt werden kön-
nen. Zusätzlich wird ein „Bausteine-System“ geschaffen, nach dem bei multiplen Problemlagen auch 
Zwischenerfolge auf dem Weg zum Bleiberecht dokumentiert werden – auch als Grundlage einer op-
timierten Fallsteuerung. Die einzelnen Bausteine orientieren sich an den gesetzlichen Bleiberechtskri-
terien und umfassen folgende Lebensbereiche: 
- Identitätsklärung (z.B. keine Passbemühungen, Passbemühungen, NP beant ragt, NP vorge-
legt, kein NP möglich)  
- Sprachkenntnisse (z.B. keine, A1, A2, B1, B2) 
- Arbeit / Ausbildung (z.B. keine und keine Bemühungen, Arbeitsmaßnahmen und/oder Bemü-
hungen, Teilzeitarbeit, Vollzeitarbeit / Arbeitsunfähigkeit) 
- Schule / Studium (z.B. kein Besuch, unregelmäßiger Besuch, regelmäßiger Besuch / erfolgrei-
cher Abschluss) 
- Straffreiheit 
- anderweitige Integrationsleistungen (z.B. Teilnahme an Integrationskursen, ehrenamtliches 
Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein, beson dere Mitwir-
kungsleistungen im Programm) 
Abhängig von der Stufe, die die beratende Person (oder Personengruppe) erreicht hat, werden durch 
die Träger mit dem Ausländeramt weitere Schritte in Richtung Aufenthalt abgesprochen. Diese sind in 
Integrationsvereinbarungen und Integrationsfahrplänen festzuhalten (vgl. Nr. 6 im Programmkonzept 
sowie Nr. 9 im Förderprogramm). 
 
Zu c) Anhebung der Betreuungskapazitäten unter Festlegung eines  Betreuungsschlüssels für 
geförderte freie Träger 
Nach Auswertung der bisherigen Erfahrungen aus dem Bleiberechtsprojekt und unter Heranziehung 
von Vergleichen mit anderen Förderprogrammen mit vergleichbarer Beratungstätigkeit wird zukünftig 
für die Träger ein Betreuungsschlüssel von 1:80 zu Grunde gelegt. Die Träger sollen weiterhin in die 
Fälle mit eingebunden werden, in denen aufgrund einer multiplen Problemlage kurzfristig noch kein 
Bleiberecht erteilt werden kann. Aufgrund der Erweiterung des Teilnehmerkreises und unter Berück-
sichtigung des Betreuungsschlüssels, müssen damit auch die Kapazitäten bei den Trägern ausgewei-
tet werden. Es sollen im Programm 5,5 Stellen gefördert werden. Damit können regelmäßig 440 Per-
sonen durch die Träger betreut werden. Ergänzt wird diese Arbeit durch den Ausbau der interdiszipli-
nären Arbeit im Auslä nderamt durch das Zusammenwirken von Sachbearbeitern/innen der Verwal-
tung mit Sozialpädagogen/innen. 
Auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass regelmäßig 2/3 der am Projekt teilnehmenden 
Personen eine intensive soziale Begleitung und Unterstützung erhalten. 
 
II. Finanz- und Personalbedarfe 
 
Mit der Feststellung eines Bleiberechts und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ein Wechsel aus 
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Leistungen nach dem SGB II verbunden. Durch 
diesen Rechtskreiswechsel werden Lebensunterhalt und ein Teil der Kosten der Unterkunft aus Bun-
desmitteln finanziert und es verbleibt lediglich ein städtischer Anteil an den Unterkunftskosten.

5 
Die durchschnittlichen jährlichen städtischen Minderaufwendungen pro Person  belaufen sich 
auf rund 9.000 € (netto).  
Die jährlich eingesparten Summen kumulieren, da zum einen davon auszugehen ist, dass die Per-
sonen auch als Langzeitgeduldete weiterhin in Deutschland verblieben wären zum anderen die bishe-
rige Erfahrung zeigt dass nur wenige Personen, die einmal einen Aufenthaltstitel erhalten haben, spä-
ter wieder in den Duldungsstatus zurückfallen. Bis Ende 2019 konnten 130 Aufenthaltstitel und da-
mit Einsparungen in Höhe von insgesamt jährlich 1.170.000 € realisiert werden. In 2020 konnten 
– bedingt durch die pandemiebedingten Einschränkungen – 60 Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies 
bedeutet weitere jährliche Einsparungen in Höhe von 540.000 €. Insgesamt können somit ab 2021 
bereits jährlich 1.710.000 € an Einsparungen von kommunalen Sozialleistungen verzeichnet werden.  
In 2021 ist ebenfalls mit pandemiebedingten Einschränkungen und der Erteilung von weiteren 60 
Aufenthaltstiteln zu rechnen. Ab 2022 geht die Verwaltung perspektivisch wieder von mindestens 100 
Titelerteilungen pro Jahr aus. Diese etwas vorsichtige Prognose ist darauf zurückzuführen, dass mit 
der Erweiterung des Personenkreises auch auf Personen, die zwar perspektivisch in Deutschland 
verbleiben, jedoch noch keine Langzeitgeduldeten sind, ggf. trotz erfolgter Integration noch „Wartezei-
ten“ auf eine Bleibrecht verbunden sind, da dies erst nach 4 Jahren (Jugendliche und junge Erwach-
sene), 6 Jahren (Familien) oder 8 Jahren (Einzelpersonen) Voraufenthalt erteil werden kann. Mit einer 
im Projekt erteilten Ermessensduldung können die Personen jedo ch schon arbeiten. Jede weitere 
Integration in den Arbeitsmarkt bewirkt also, dass auch in dieser „Wartezeit“ bereits Einsparpotential 
verwirklicht werden kann. Mit jedem weiteren Jahr ist durch die frühzeitige Integrationsförderung mit 
einer deutlichen Steigerung der Titelerteilungen zu rechnen, so dass das Bleiberechtsprogramm mit-
telfristig eine wesentliche Stütze zum Abbau der Duldungszahlen in Köln darstellen wird.  
Mit dem Programm werden Grundlagen für eine nachhaltige erfolgreiche Integration geschaffen. Viele 
der am Programm beteiligten werden perspektivisch in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt vollstän-
dig selbst zu sichern. Nach der Erteilung eines Bleiberechts und der weiteren Integration in den Ar-
beitsmarkt kann mittelfristig auch die Bundesför derung nach SGB II für diesen Personenkreis weiter 
reduziert werden. 
Durch die Erhöhung der Fallzahlen und den zusätzlich höheren Koordinierungsaufwand in der Zu-
sammenarbeit mit den Trägern sind dem Stellenplan ab 2022 4 neue Stellen unbefristet zuzusetzen  
 2,0 Planstellen Sozialarbeiter/in / -pädagog/e/in, EGr. S12 TVöD-SuE 
 1,0 Planstellen Verwaltungsbeschäftigte/r EGr.:9c TVöD bzw. StOI BGr. A10 LBesG NRW 
 1,0 Planstellen Verwaltungsbeschäftigte/r  EGr.:  8 TVöD bzw. StHS BGr. A 8  LBesG NRW 
2 weitere Stellen aus dem gehobenen nichttechnischen Dienst (EGr.:9c TVöD bzw. BGr. A10 LBesG 
NRW) werden aus dem eigenen Bestand verlagert.  
Für die vorzeitige Besetzung ab dem 01.05.2021 werden bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2022 
verwaltungsintern entsprechende Verrechnungsstellen bereitgestellt. 
 
Bisher wurden jährliche Personalaufwendungen in Höhe von 256.800 € sowie 175.000 € Fördermittel 
im Haushaltsplan berücksichtigt.  
Durch die Ausweitung des Projektes entstehen zusätzliche Personalaufwendungen in Höhe von 
443.000 EUR. Hinzu kommen Aufwandssteigerungen für Büroarbeitsplätze (Sachkosten) in Höhe von 
76.800 EUR und Aufwandsteigerungen bei den Transferaufwendungen an die beteiligten freien Trä-
ger in Höhe von 221.000 EUR. Somit ergeben sich insgesamt Aufwandssteigerungen in Höhe von 
740.800 EUR p.a. 
Hiervon werden Personalaufwendungen in Höhe von 155.200 EUR und die Aufwendungen für Büro-
arbeitsplätze in Höhe von 76.800 EUR innerhalb des vorhandenen Aufwandsbudgets des Ausländer-
amtes kompensiert. Die verbleibende Aufwandsteigerung in Höhe von 508.800 wird durch die zu 
erwartenden geringeren Aufwendungen im Teilplan 0503 – Weitere soziale Pflichtleistungen – kom-
pensiert. Da das Projekt erst zum 01.05.2021 ausgeweitet wird verringern sich die Aufwendungen im 
Jahr 2021 entsprechend anteilig.

6 
Konkret bedeutet das für das Haushaltsjahr 2021, dass die Gesamtsumme der zahlungswirksamen 
Mehraufwendungen im Teilergebnisplanplan 0209 – Ausländerangelegenheiten – 339.080 EUR be-
trägt. Die Deckung erfolgt durch geringere Aufwendungen im Teilergebnisplan 0503, Weitere soziale 
Pflichtleistungen, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen. 
Im Rahmen der Haushaltsplanungen zum Haushaltsplan 2022 ff. werden zahlungswirksame Auf-
wandsermächtigungen in Höhe von 508.800 p. a. haushaltsneutral vom Teilergebnisplan 0503, Wei-
tere soziale Pflichtleistungen, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen in den Teilplan 0209 – Auslän-
derangelegenheiten – Teilplanzeile 11, Personalaufwendungen in Höhe von 287.800 EUR sowie in 
Höhe von 221.000 EUR in die Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen umgeschichtet. 
Das Dezernat Allgemeine Verwaltung, Ordnung und Recht wird im Rahmen des Haushaltsplanauf-
stellungsprozesses 2022 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel ggf. 
durch Umschichtungen vorsehen. 
 
III. Ausblick 
 
Mit der Umsetzung des neugefassten Programms soll ab dem 01.05.2021 begonnen werden.  
Die konkrete Kooperation mit den Trägern (vgl. Anlage 2 Förderprogramm) wird entsprechend der 
städtischen Förderrichtlinie befristet. Die Befristung wird auf den 31.12.2023 f estgesetzt. Vor Ablauf 
der Befristung erfolgt eine Evaluierung der Kooperation durch die Verwaltung.  
Da es sich um die Erweiterung eines derzeit laufenden Projektes handelt, soll der Übergang zwischen 
Projekt und Programm fließend erfolgen. Bis zum Start des erweiterten Programms wird die Projekt-
arbeit fortgesetzt und den beteiligten Trägern eine Förderung gem. der bisherigen Projektkooperation 
gewährt.  
 
 
Anlagen 
 
 Anlage 1: Konzept Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ 
 Anlage 2: Förderprogramm 
 Anlage 3: Personenkreis Gruppe B 
 Anlage 4:Kooperationsvereinbarung 
 Anlage 5: Leitlinien 
 Anlage 6: Handlungsanweisung Mitwirkung 
 Anlage 7: Handlungsanweisung Straftäter

Anlage 1 Programmkonzept

21424 Zeichen

Programmkonzept 
 „Bleibeperspektiven in Köln“

2 
 
2 
 
1. Ausgangssituation 
Der Kölner Flüchtlingsrat hat gemeinsam mit dem Rom  e.V. und dem Runden Tisch für 
Integration in 2016 eine Initiative gestartet, um l angjährig Geduldeten in Köln eine 
Bleibeperspektive zu eröffnen. Die Initiative wandt e sich im Januar 2017 mit einem offenen 
Brief an die Mitglieder des Rates der Stadt Köln und an die Zivilgesellschaft und bewirkte, dass 
noch im selben Monat der Beschluss im Hauptausschus s des Rates der Stadt Köln gefasst 
wurde, alle Initiativen durch die Verwaltung zu fördern, d ie darauf hinwirken, für langjährig 
geduldete Menschen in Köln eine sichere Aufenthaltsperspektive zu schaffen. Voraussetzung 
hierfür war, dass die betroffenen Menschen sich aktiv um ihre Integration bemühen und keine 
ausländerrechtlich zwingenden Abschiebegründe, z.B. aufgrund von Straftaten, vorliegen.  
Im März 2018 stimmte der Rat der Stadt Köln der Ums etzung eines zweijährigen Projektes 
„Bleiberechtsperspektiven für langjährig geduldete Menschen in Köln“ zu, um primär 
Menschen mit längerem Duldungsaufenthalt erstmals o der neu zu motivieren, sich für einen 
sichereren Aufenthaltstitel und bessere Perspektiven in Deutschland zu engagieren.  
Ziel des Projekts war es, Menschen, die sich dauerhaft integrieren möchten und seit mehr als 
acht Jahren in Köln mit dem ungesicherten Status de r Duldung leben, eine 
aufenthaltsrechtliche Perspektive zu geben. Um dies es Ziel zu erreichen, hat die 
Ausländerbehörde intensiv mit fünf beteiligten Träg ern aus der unabhängigen 
Flüchtlingsberatung (Rom e.V., Caritas, Diakonie, F lüchtlingsrat und Agisra) und den 
betroffenen Menschen zusammengearbeitet.  
Das Projekt startete im Herbst 2018 mit rund 1.100 Betroffenen. Ein überwiegender Teil davon 
stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und gehört de r ethnischen Gruppe der Roma an. 
Für 180 von ihnen konnte bis zum Stichtag 1. Novemb er 2020 bereits ein Bleiberecht erteilt 
werden. Zum gleichen Zeitpunkt befanden sich weiter e 600 Personen in intensiver 
Perspektivberatung und Unterstützung entweder bei den eigens für das Projekt eingestellten 
Sozialarbeiter*innen des Ausländeramtes oder bei einem der kooperierenden Träger.  
Im September 2020 hat der Rat der Stadt Köln beschl ossen, das Projekt nach zweijähriger 
Laufzeit dauerhaft fortzuführen. Die erfolgreich en twickelte Arbeitsweise soll fest in die 
Prozesse der Stadtverwaltung etabliert werden. Die Projektergebnisse und -erfahrungen 
haben gezeigt, dass es gelingen kann, Menschen mit Betreuungsbedarf passgenauer die 
erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen. Das  Projekt ist somit eine wichtige Stütze 
der Integrationsförderung in der Stadt Köln geworden. Darüber hinaus führt eine erfolgreiche 
Integration durch ein sicheres Bleiberecht zu Einsparungen im kommunalen Haushalt.  
Aus diesen Gründen wurde die Verwaltung beauftragt,  zusammen mit den Trägern des 
aktuellen Projektes bis spätestens Februar 2021 dem  Rat ein verbessertes Konzept unter 
Berücksichtigung der im Schreiben des Runden Tische s für Integration vom August 2020 
genannten Anregungen vorzulegen. Um die positiven Wirkungen der Bleiberechtsinitiative auf 
Dauer zu sichern, sollen durch die Verwaltung deutl ich mehr Geduldete als bisher in das so 
weiter entwickelte Programm aufgenommen werden.  
 
2. Zielsetzung 
Die bisherige Zielsetzung des Projektes war, Personen, die bereits seit längerer Zeit ihrer 
Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen können oder diese durch die Verwaltung wegen 
bestehender Ausreisehindernisse nicht umgesetzt wer den kann, Hilfestellungen anzubieten, 
um die geforderten gesetzlichen Kriterien eines Bleiberechts zu erfüllen.

3 
 
3 
 
Durch eine konsequente Anwendung des Aufenthaltsrec hts und eine bessere Ausschöpfung 
der bestehenden gesetzlichen Spielräume soll auch z ukünftig Menschen im Duldungsstatus, 
die sich besonders gut integriert haben oder jetzt integrieren wollen, die Möglichkeit eines 
gesetzlichen Bleiberechts in Aussicht gestellt werd en. Andererseits soll bei dauerhaften 
Integrationsverweigerer*innen, die insbesondere die hier geltenden Regeln nicht akzeptieren, 
die gesetzlich vorgesehene Konsequenz der Ausreise umgesetzt werden.  
Gesellschaftspolitisch, aber auch finanziell ist es zudem im Interesse von Stadtverwaltung und 
Stadtgesellschaft, die Menschen aus dem Schwebezust and der Duldung in ein geregeltes 
Verfahren zu überführen und sie zu unterstützen, du rch Schulbesuch, Ausbildung, Studium 
oder Beruf, Verantwortung für das eigene Leben und den Lebensunterhalt zu übernehmen. 
Jeder Fall, der aus der Duldung in ein Bleiberecht überführt werden kann, bietet den Menschen 
eine Perspektive, entlastet den städtischen Haushal t und führt damit zu 
Ressourceneinsparungen. 
Das erweiterte Programm  erklärt sich deshalb zum Ziel, Menschen, die in Köln im 
ungesicherten Status der Duldung leben und eine mul tidisziplinäre Beratung und Betreuung 
bedürfen, um sich sprachlich, sozial und wirtschaftlich weiter zu integrieren, eine Perspektive 
zur Aufenthaltsverfestigung unabhängig von der Voraufenthaltsdauer zu ermöglichen.   
Bei Straffälligen oder Personen, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, erfolgt der 
Ausschluss aus dem Programm mit anschließender Prüfung der Aufenthaltsbeendigung durch 
die Ausländerbehörde.  
 
PROGRAMMZIELE:  
Schaffung einer sicheren Aufenthaltsperspektive für die Programmteilnehmer*innen 
Abbau und Vermeidung von sog. Langzeitgeduldeten 
Langfristige, soziale und wirtschaftliche Integration der Ausländer*innen in Köln 
 
GESTALTUNGSRAHMEN 
Duldungsstatus  
(zwei Zielgruppen – siehe Punkt 3) 
 
Bedarf an multidisziplinärer Beratung und Betreuung 
 
Integrationswilligkeit und Integrationsfähigkeit  
(tatsächliche Integrationsleistungen, positive Integrationsprognose) 
 
 
Die Programmleitung liegt beim Ausländeramt der Sta dt Köln, das in Kooperation mit 
Beratungsstellen freier Träger, insbesondere bei de r Aufnahme von Menschen in das 
Programm oder deren Ausschluss, sowie Programmumsetzung, eng zusammenarbeitet.  
Das Programm wird unter dem Programmnamen Bleibeperspektiven in Köln  fortgeführt. 
 
 
 
3. Personenkreis

4 
 
4 
 
 
3.1. Gruppe A 
Der bisherige Personenkreis des durch den Rat besch lossenen Projekts zur Betreuung 
von Langzeitgeduldeten beschränkte sich auf alle Personen, welche zum Stichtag 31.12.2018 
seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen vollziehbar  ausreisepflichtig und somit im Besitz 
einer Aussetzung der Abschiebung (Duldung) waren. 
Das Programm wird sich weiterhin auf die Zielgruppe  der Menschen ausrichten, die zu sog. 
Langzeitgeduldeten gezählt werden. Ihre Aufnahme in  das Programm soll ab 2021 
regelmäßig, einmal im Jahr zu einem bestimmten Stichtag erfolgen.  
Hiervon ausgenommen bleiben die Fälle, deren Führun gszeugnisse strafrechtliche 
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von 6 Monaten od er mehr aufweisen oder die sich wegen 
Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit ( falsche Angaben) bzw. Nichterfüllung 
zumutbarer Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung und Identitätsklärung im Status 
einer Duldung nach § 60 b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) befinden.  
Personen mit gesetzlichem Beschäftigungsverbot sind  in der Regel von der Teilnahme 
ausgeschlossen. 
 
3.2. Gruppe B 
Dieser Personenkreis schließt alle vollziehbar ausr eisepflichtigen Personen ein, bei welchen 
eine Rückführung längerfristig, unverschuldet unmög lich ist, unabhängig von der bisherigen 
Voraufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Ziel ist es, b ei Personen, bei denen mit hoher 
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie zu lang zeitgeduldeten Personen werden, 
frühzeitig mit unterstützenden Maßnahmen zur Integration zu beginnen. 
 
Der Personenkreis B unterteilt sich in zwei Untergruppen: 
 
(1) Geduldete Personen, bei denen ein Vollzug der A usreisepflicht aufgrund des 
Verhaltens ihres Herkunftsstaates auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. 
Als Aufnahmekriterien in die Gruppe B gelten folgen de Fälle mit unverschuldeten 
Rückführungshindernissen: 
a) Staatsangehörige aus Ländern mit Abschiebehinder nissen (aufgrund von Erlassen 
der obersten Landes- oder Bundesbehörden bzw. politischen Empfehlungen) 
b) Staatsangehörige aus Ländern, in die eine Rückfü hrung aus Gründen, die der 
Herkunftsstaat zu vertreten hat, seit mehr als 24 M onaten nicht durchführbar ist 
(z.B., weil der Herkunftsstaat trotz mehrfacher Auf forderung die Person nicht als 
seine/n Staatsangehörige/n anerkennt und keine Passdokumente ausstellt) 
 
(2) Geduldete Personen, die aufgrund familiärer Bin dungen über Art. 6 GG seit mehr als 
24 Monaten einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutzstatus in Deutschland 
genießen. 
 
Die Aufnahme des Personenkreises der Gruppe B erfol gt regelmäßig zu einem bestimmten 
Stichtag, in der Regel einmal im Jahr. Eine regelmä ßig aktualisierte Übersicht der einzelnen 
Länder, in die keine Rückführung möglich ist oder n ur unter bestimmten

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Ausnahmebedingungen erfolgt, sowie die nähere Besch reibung der zur Gruppe B (2) 
gehörenden Fallkonstellationen ist in der Anlage 1 enthalten und wird ebenso 
stichtagsbezogen, in der Regel einmal im Jahr vom A usländeramt überprüft und aktualisiert. 
Im Rahmen des Lenkungskreises Bleibeperspektiven  (siehe Punkt 6) werden Möglichkeiten 
einer Erweiterung des Personenkreises auf zusätzliche Gruppenkonstellationen besprochen. 
Von der Aufnahme in das Programm sind die Fälle ausgenommen, deren Führungszeugnisse 
strafrechtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von 6 Monaten oder mehr aufweisen oder 
die sich wegen Täuschung über Identität oder Staats angehörigkeit (falsche Angaben) bzw. 
Nichterfüllung zumutbarer Mitwirkungshandlungen bei  der Passbeschaffung und 
Identitätsklärung im Status einer Duldung nach § 60 b AufenthG befinden. 
Personen mit gesetzlichem Beschäftigungsverbot sind  in der Regel von der Teilnahme 
ausgeschlossen. 
Durch Entscheidung des Ausländeramtes können außerdem Einzelfälle, die nicht der Gruppe 
A oder B zuzuordnen sind, aber bei denen das Festhalten an der Ausreisepflicht aufgrund ihrer 
bisherigen Integrationsleistung oder anderen besond eren Umständen unverhältnismäßig 
wäre, in das Programm aufgenommen werden. Entscheid ungen des Ausländeramtes 
diesbezüglich sind stets zu dokumentieren und für den Lenkungskreis in den Grundzügen und 
tragenden Argumenten anonymisiert darzulegen. Die A nzahl der auf diesem Wege 
aufgenommenen Personen soll 10 % der Gesamtteilnehmerzahl nicht übersteigen. 
 
4. Rechtliche Voraussetzungen  
Der Gesetzgeber hat im Aufenthaltsrecht gesetzliche  Grundlagen geschaffen, um bei 
festgestellter nachhaltiger Integration nach langjährigem Aufenthalt ein sicheres Bleiberecht in 
Form eines Aufenthaltstitels gewähren zu können.  
Neben der bereits länger bestehenden Möglichkeit ei nes Aufenthaltstitels aus humanitären 
Gründen bei Vorliegen eines unverschuldeten Ausreis ehindernisses (§ 25 Abs. 5 AufenthG) 
sind nun auch Aufenthaltsgewährungen bei gut integr ierten Jugendlichen und 
Heranwachsenden (§ 25 a AufenthG) sowie eine Aufent haltsgewährung bei nachhaltiger 
Integration (§ 25 b AufenthG) möglich.  
Mit dem § 25a AufenthG will der Gesetzgeber bei Jugendlichen (ab 14 Jahren) das Bleiberecht 
von verzichtbaren bürokratischen Hemmnissen bereini gen und nur auf die tatsächliche 
Integrationsleistung abstellen. Maßgeblich ist, ob der Jugendliche die Schule erfolgreich 
abgeschlossen oder mindestens vier Jahre besucht (hat) und ein erfolgreicher Schulabschluss 
prognostiziert werden kann. 
Mit dem § 25b AufenthG soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei feststellbarer nachhaltiger 
Integration in die Gesellschaft die Aufenthaltserla ubnis erteilt werden. Indikatoren für eine 
faktisch vollzogene Integration sind ein Aufenthalt von acht (bzw. bei Familien sechs) Jahren, 
die Sicherung des Lebensunterhalts durch aktive Tei lnahme am Arbeitsmarkt, hinreichende 
deutsche Sprachkenntnisse, das Bekenntnis zur freih eitlich demokratischen Grundordnung 
und Straffreiheit. 
Der sog. Bleiberechtserlass des Ministeriums für Ki nder, Familie, Flüchtlinge und Integration 
NRW vom März 2019 zur Prüfung des Bleiberechts nach  § 25 b AufenthG bekräftigt die 
Zielsetzung des Programms und die im Programm prakt izierte Anwendung der gesetzlichen 
Regelungen. Insbesondere stellt der Erlass klar, dass

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• auch Voraufenthaltszeiten aus Aufenthaltstiteln a nzurechnen sind, auch wenn die 
Antragstellerin/der Antragsteller sich nun im Status der Duldung befindet und 
• Mitwirkungsverstöße in der Vergangenheit nicht zw ingend zur Ablehnung eines 
Bleiberechts führen. Die Mitwirkungspflichten bei d er Passbeschaffung sind in einer 
umfassenden Einzelabwägung zu bewerten. Zug-um-Zug Vereinbarung zur 
Passbeschaffung werden als zulässiger und gangbarer  Weg zur Erfüllung dieser 
Erteilungsvoraussetzung ausdrücklich befürwortet. 
Des Weiteren hat der Gesetzgeber als Vorstufe für e in Bleiberecht mit der sog. 
Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) eine Perspektiv e geschaffen, die nach erfolgreichem 
Absolvieren einer Ausbildung mit anschließender ber uflicher Tätigkeit den Weg in eine 
nachhaltige Integration und damit in ein gesetzliches Bleiberecht ermöglicht. 
Schließlich macht sich das Programm zur Aufgabe, di e rechtlichen Anforderungen für ein 
Bleiberecht, dokumentiert im Aufenthaltsgesetz und interpretiert in den hierzu vorliegenden 
Erlassen des Bundes und des Landes, für die konkret e Anwendung in Köln fortlaufend zu 
präzisieren. Die so entstandenen Leitsätze, wie die  Leitlinien zum Umgang mit den 
gesetzlichen Bleiberechten  vom 30.08.2019 (siehe Anlage 2), bilden einen inte gralen 
Bestandteil dieses Konzeptes und sollen auch als ko nkrete Handlungsanweisungen 
verstanden werden. 
 
5. Sozialpädagogische Programmunterstützung 
Der Programmpersonenkreis ist sehr heterogen. Problemlagen, die bisher der Entwicklung 
einer verlässlichen Bleibeperspektive entgegenstand en sind sowohl individueller  als auch 
struktureller  Natur:  
• Nicht ausreichende Deutschkenntnisse ( zum Teil ni cht integrationskursberechtigt), 
• Fehlende Identitätspapiere,  
• Geringe schulische und berufliche Ausbildung / Qua lifizierung / Schulabstinenz, 
• Verlust mitgebrachter Qualifikationen und Handlung skompetenzen,  
• Fehlende Kinderbetreuung,  
• Mangelnde Motivation aufgrund fehlender Zukunftspe rspektiven,  
• Fehlende Anbindung/ Misstrauen gegenüber Gesellsch aftsnormen und Werten, 
• Lernentwöhnung, 
• Straffälligkeit, 
• Zusammenwirken aller Akteure nicht optimal,  
• Eingeschränkte Mobilität,  
• Langwierige Prüfungsverfahren,  
• Unsicherheit der Arbeitgeber.  
Daher ist in einem ganzheitlichen Einzelfallansatz für die Schaffung guter Bedingungen für 
eine bessere Bleibeperspektive sozialpädagogische Unterstützung  sowohl durch die 
Sozialarbeiter*innen im Ausländeramt Köln als auch durch die beteiligten, unabhängigen 
Beratungseinrichtungen oftmals für die Zielerreichung zwingend notwendig. 
Alle Programmteilnehmer*innen werden darauf hingewiesen, dass sie die sozialpädagogische 
Betreuung im Amt oder bei einem der beteiligten Trä ger in Anspruch nehmen können. Eine 
freie Betreuungswahl ist jederzeit zu gewährleisten. 
 
5.1. Sozialpädagogische Beratung beim Amt 33

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7 
 
Die sozialpädagogische Beratung direkt in der Behör de, soll die „Hand in Hand“- 
Sachbearbeitung und einen neuen ganzheitlichen Ansatz gewährleisten.  
Das hat den Vorteil, dass den Teilnehmern des Progr ammes u.a. die Verwaltungsvorgänge 
kontinuierlich verständlich gemacht werden und die Bearbeitung der vorliegenden Hemmnisse 
zügig vorankommt.  
Auch durch die räumliche Anbindung wird diesem neue n Arbeitsansatz im Ausländeramt 
Rechnung getragen. Das Servicebüro, in dem z.B. die Duldungsverlängerungen erfolgen, liegt 
direkt neben dem neu eingerichteten Beratungsbüro. So werden direkte und zeitgleiche 
Absprachen beider Professionen (Verwaltung + Sozialpädagogik) ermöglicht. Im Interesse der 
Kunden entstehen so auch behördenintern kurze Wege und Synergien. 
 
5.2. Begleitung durch beteiligte Beratungsstellen d er Träger 
An Stelle der sozialpädagogischen Betreuung in der Behörde haben die 
Programmteilnehmer*innen jederzeit die Möglichkeit,  das Beratungsangebot eines der 
beteiligten Träger anzunehmen. Die unabhängigen Ber atungsstellen der Träger stellen mit 
ihrer zielgruppenorientierten Fachlichkeit Beratung  zur Verfügung, um den Abbau von 
Hemmnissen zum Erreichen einer langfristigen Aufenthaltsperspektive zu ermöglichen.  
Die Programmteilnehmer*innen entscheiden frei, welc her der Träger ihre Teilnahme aktiv 
begleiten soll.  
Das Verfahren ist lernend und agil. Die Integration sfortschritte sind fortlaufend zu 
dokumentieren. Das Ausländeramt erarbeitet für alle  Projektteilnehmenden individuelle 
Bleiberechtsperspektiven und erstellt unter Einbezi ehung der Träger sog.  
Integrationsfahrpläne  (konkrete Schritte zum Erreichen des Projektziels), damit möglichst bald 
die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis erfüll t  und diese erteilt werden kann. 
Außerdem sollen Integrationsvereinbarungen  geschlossen werden, wenn die 
Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zwar vorliegen, die Nachhaltigkeit der Erteilung 
aber durch besondere Integrationsauflagen gesichert  werden muss (z.B. Straffreiheit bei 
geringfügig Straffälligen, absehbar zeitnahe Passbe schaffung, weitere wirtschaftliche 
Integration).  
Eine gleichzeitige Betreuung durch die Sozialarbeit er der Behörde und einen Träger ist 
ausgeschlossen. 
 
6. Lenkungskreis Bleibeperspektiven – Schnittstelle  zwischen Ausländeramt und 
betreuenden Träger 
In dem Programm werden gesetzliche Auslegungsmöglic hkeiten des Aufenthaltsrechts 
aktiv genutzt und umgesetzt. Begleitend hierzu erfo lgt ein Austausch zwischen dem 
Ausländeramt und den betreuenden Trägern,  
Zu diesem Zweck wird ein Lenkungskreis Bleibeperspektive  eingerichtet (siehe hierzu 
Kooperationsvereinbarung , Anlage 3) 
Dieser verfolgt das Ziel, gesetzliche Entwicklungen  zu diskutieren und Handlungsspielräume 
zu identifizieren. Außerdem soll hier das Programm hinsichtlich der Verfahrensabläufe 
regelmäßig betrachtet und bei Bedarf im Sinne der P rogrammzielerreichung verbessert 
werden.

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7. Förderbedingungen für die freien Träger  
Im Rahmen ihrer Beteiligung am Programm erhalten di e Beratungseinrichtungen 
städtische Fördermittel gemäß eines Förderprogrammes  (Anlage 4). Gefördert wird die 
Einrichtung von Beratungsstellen mit der Zielvorgabe: 
a) Beratung und Begleitung der am Programm teilnehm enden geduldeten Menschen zur 
Herstellung der Voraussetzungen für ein gesetzliches Bleiberecht. 
b) Konstruktiver und intensiver Austausch mit dem A usländeramt der Stadt Köln und 
anderen Netzwerkpartnern zur Verbesserung der aufen thaltsrechtlichen Situation der 
Teilnehmenden. 
c) Dokumentation der geleisteten Unterstützung zur Identifikation von Schwierigkeiten 
der gesetzlichen Regelungen und Weiterentwicklung d er behördlichen 
Anwendungspraxis. 
Zur transparenteren und effektiveren Dokumentation der Beratungserfolge wird ein sog. 
Bausteinsystem  eingeführt, dass aus den folgenden Bausteinen  besteht:  
- Identitätsklärung (z.B. keine Passbemühungen, Pas sbemühungen, NP beantragt, NP 
vorgelegt, kein NP möglich)  
- Sprachkenntnisse (z.B. keine, A1, A2, B1, B2) 
- Arbeit / Ausbildung (z.B. keine und keine Bemühun gen, Arbeitsmaßnahmen und/oder 
Bemühungen, Teilzeitarbeit, Vollzeitarbeit / Arbeitsunfähigkeit) 
- Schule / Studium (z.B. kein Besuch, unregelmäßige r Besuch, regelmäßiger Besuch / 
erfolgreicher Abschluss) 
- Straffreiheit 
- anderweitige Integrationsleistungen (z.B. Teilnah me an Integrationskursen, 
ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem 
Verein, besondere Mitwirkungsleistungen im Programm) 
 
Anhand der dokumentierten Entwicklungen innerhalb d er einzelnen Bausteine werden die 
Beratungserfolge ermittelt. Diese sind für eine tra nsparente Dokumentation sowie den 
weiteren Verbleib der Programmteilnehmer*innen im P rogramm von ausschlaggebender 
Bedeutung. 
Abhängig von der Stufe, auf welcher sich die berate nde Person (oder Personengruppe) 
befindet, werden in Kooperation mit dem Ausländeramt weitere Schritte in Richtung Aufenthalt 
vereinbart. Diese sind durch Integrationsvereinbaru ngen und Integrationsfahrpläne 
festzuhalten. 
Die näheren Einzelheiten hierzu werden in einem Förderprogramm  (Anlage 4) festgelegt. 
Die Beratungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen des Programms endet bei 
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (außer bei E rteilung im Zusammenhang mit einer 
Integrationsvereinbarung) 
- Programmausschluss aufgrund von Straffälligkeit o der Nichtmitwirkung (zum Umgang 
mit Straffälligkeit und Mitwirkung im Programm siehe Anlagen 5 und 6) 
- nachweislichem Ausbleiben der Beratungserfolge, d ie zu einem bestimmten Stichtag 
anhand der erbrachten Leistungen in den einzelnen Bausteinen des Stufensystems zu 
ermitteln sind.

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Wichtige Veränderungen, die den Integrationsprozess  und den weiteren Verbleib der  
Teilnehmer*innen im Programm beeinflussen können, w erden gemäß der 
Kooperationsvereinbarung und der Förderrichtlinie z wischen dem Ausländeramt und den 
beteiligten Beratungsstellen kommuniziert.

Anlage 4 Kooperationsvereinbarung

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KOOPERATIONSVEREINBARUNG                                                           Stand: 23.12.2020 
 
zwischen dem Ausländeramt Köln als Programmleitung  
 
und den fünf Kölner unabhängigen Beratungsstellen  
• agisra e.V.,  
• Caritasverband für die Stadt Köln e.V.,  
• Diakonisches Werk Köln und Region e.V.,  
• Kölner Flüchtlingsrat e.V.,  
• Rom e.V. 
 
Mit Ratsbeschluss vom 28.03.2018 wurde die Umsetzun g des Projektes „Bleiberechts-
perspektiven für Langzeitgeduldete“ in Köln beschlo ssen. Ziel des Projektes war es, 
Menschen, die seit mehr als acht Jahren in Köln mit einer Duldung leben, sich aber dauerhaft 
in Köln integrieren möchten, eine aufenthaltsrechtl iche Perspektive zu geben und ein 
Bleiberecht zu ermöglichen.  
Im September 2020 hat der Rat der Stadt Köln beschl ossen, das Projekt nach zweijähriger 
Laufzeit als Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ dauerhaft fortzuführen, mit dem Ziel , 
Menschen, die in Köln im ungesicherten Status der D uldung leben und eine multidisziplinäre 
Beratung und Betreuung bedürfen um sich sprachlich,  sozial und wirtschaftlich weiter zu 
integrieren, eine Perspektive zur Aufenthaltsverfes tigung auch unabhängig von der 
Voraufenthaltsdauer zu ermöglichen.  
Eine erfolgreiche Programmteilnahme ist an untersch iedliche Voraussetzungen geknüpft, 
primär an gesetzliche Voraussetzungen (u.a. § 25a, 25b und 25V Aufenthaltsgesetz), an die 
Nutzung etwaiger Ermessensspielräume (s. auch hierf ür erarbeitete „Leitlinien zum 
Bleiberecht“) und an die richtige Information und Mitwirkung der Betroffenen.  
Ziel ist deshalb die Herstellung einer guten und ve rtrauensvollen Kooperation zwischen 
Ausländeramt, unabhängigen Beratungsstellen und Zie lgruppe des Programmes, damit die 
Programmarbeit und Hilfen im integrativen Prozess möglichst effektiv und zielführend gestaltet 
werden kann.  
Voraussetzung für diese Zusammenarbeit ist die Zust immung der bei den unabhängigen 
Trägern in Beratung befindlichen Personen, ihre per sonenbezogenen Daten zu erheben und 
zur Umsetzung des Programmes zu verwenden. Damit wird die Programmteilnahme bestätigt. 
Das Ausländeramt Köln wird im Rahmen der halbjährlichen Statistiken informiert, wer sich bei 
den Trägern in Beratung befindet. 
Diese Kooperationsvereinbarung beschreibt die einze lnen Bausteine und Schritte der 
Zusammenarbeit: 
1. Kommunikation und Gremien im Rahmen der Programm arbeit 
2. Berichterstattung zum Programm 
3. Berichterstattung und Zusammenarbeit im Einzelfa ll 
 
1. Kommunikation und Gremien im Rahmen der Programmarbeit 
1.1. Lenkungskreis Bleibeperspektiven  – bestehend aus der zuständigen 
Programmleitung des Ausländeramtes und den Leitunge n der unabhängigen 
Beratungsstellen – trifft sich weiterhin regelmäßig zum Austausch über den Stand des 
Programmes, erörtert die Weiterentwicklung, spezifische Herausforderungen und zeigt 
ggf. Lösungswege auf. Außerdem werden im Rahmen des  Lenkungskreises  
Möglichkeiten einer Erweiterung des Personenkreises  auf zusätzliche 
Gruppenkonstellationen besprochen. Entscheidungen d es Ausländeramtes 
diesbezüglich sind stets zu dokumentieren und für d en Lenkungsausschuss in den

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Grundzügen und tragenden Argumenten anonymisiert da rzulegen. Vorgeschlagen 
werden mindestens vierteljährliche Treffen bzw. weitere Treffen bei Bedarf. 
 
1.2. Die Fallgruppe  – bestehend aus der zuständigen Fachgruppe des Aus länderamtes 
und den Berater*innen der unabhängigen Beratungsstellen - trifft sich zur Besprechung 
und zum Austausch von Einzelfällen. Sollten sich hierbei besondere Problemgruppen 
ergeben, werden diese wieder zum Thema in der Programmgruppe gemacht. 
 
2. Berichterstattung zum Programm 
Die unabhängigen Beratungsstellen erstellen regelmä ßige, halbjährliche Statistiken  – als 
Excel-Tabelle - zu Namen und Teilnehmerzahl der im Rahmen des Programmes beratenen 
Personen, damit ggf. bzgl. Zuweisung zu Trägern im Einzelfall oder generell nachgesteuert 
werden kann. Die Aufstellung enthält die für den genannten Zeitraum aktiven Beratungsfälle. 
Die Statistik soll jeweils am 15.01. bzw. 15.07. de m Ausländeramt zugefaxt werden (Fax-Nr. 
0221 2216569784) 
Zudem werden jährliche inhaltliche Programmberichte mit Schwerpunkten der Beratungsarbeit 
unter Beachtung der durch die Förderrichtlinie fest gelegten programmspezifischen Kriterien 
verfasst und bis zum 31.03. des Folgejahres an das Ausländeramt weitergeleitet.  
Die einzelnen Programmträger erstellen bis zum 31.0 3. für das Vorjahr einen finanziellen 
Verwendungsnachweis zu Einnahmen und Ausgaben im Ra hmen des Programmes. Die 
Verwendung der Fördergelder ist durch aussagekräftige Belege zu dokumentieren.  
 
3. Berichterstattung und Zusammenarbeit im Einzelfa ll 
 
3.1. Rückmeldebogen 
Das Ausländeramt Köln verweist bei Bedarf potentiel le Programmteilnehmende an die 
unabhängigen Beratungsstellen – und gibt den Betrof fenen hierfür einen Rückmeldebogen  
und eine Liste der beteiligten Beratungsstellen mit.  
Das Ausländeramt informiert auch die Betroffenen, d ass es eine Rückmeldung binnen eines 
Monats erwartet. 
Die von der/dem Langzeitgeduldeten aufgesuchte Bera tungsstelle bestätigt auf dem Bogen 
die Kontaktaufnahme und leitet diese an das Ausländ eramt zurück, eine Kopie erhält der/die 
Betroffene. 
Auch die unabhängigen Beratungsstellen besitzen die se Rückmeldebögen als Blanko-
formular, falls Betroffene – unabhängig von einer Z uweisung des Ausländeramtes – sie 
aufsuchen oder das Papier nicht mehr haben. 
 
3.2. Weiterer Informationsaustausch  
Im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit im Einzel fall wird der hierfür vorgesehene 
Bogen zum aktuellen Sachstand  ausgefüllt und je nach Entwicklung ergänzt. Der Bo gen 
enthält kurze Angaben des Ausländeramtes und der be teiligten Beratungsstellen zu 
notwendigen Schritten im Integrationsprozess und dem aktuellen Sachstand hierzu. 
Falls das Ausländeramt den Programmausschluss in be stimmten Fällen für erforderlich hält, 
informiert sie die zuständige Beratungsstelle im Vorfeld. 
 
3.3. Integrationsfahrplan und Integrationsvereinbar ung

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Ein Fällen, die erkennen lassen, dass die notwendigen Integrationsnachweise nicht kurzfristig 
erbracht werden können, werden Integrationsfahrpläne  erarbeitet, die die genaueren Schritte 
zum Erreichen des Programmziels (in der Regel die E rteilung einer Aufenthaltserlaubnis) 
darstellen. Im Rahmen eines Integrationsfahrplans w erden mit dem/der Betroffenen unter 
Einbeziehung des betreuenden Trägers individuelle B leiberechtsperspektiven erarbeitet, 
damit die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis erfüllt werden und diese somit erteilt 
werden kann.  
Eine Integrationsvereinbarung  wird mit dem/der Betroffenen geschlossen, wenn die  
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts erlaubnis zwar vorliegen, die 
Nachhaltigkeit der Erteilung aber durch besondere I ntegrationsauflagen gesichert werden 
muss (z.B. Straffreiheit bei geringfügig oder ehema ls Straffälligen, absehbar zeitnahe 
Passbeschaffung, weitere wirtschaftliche Integration). In der Regel werden solche AE für einen 
Zeitraum von einem Jahr erteilt.  
Der Integrationsfahrplan und die Integrationsverein barung werden bei Bedarf zwischen 
Ausländeramt, beteiligter Beratungsstelle und Betroffenen abgestimmt. 
Wichtige Veränderungen, die den Integrationsprozess  von Programmteilnehmenden 
beeinflussen, werden zwischen dem Ausländeramt und Beratungsstellen kommuniziert.

Anlage 2 Förderprogramm

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Förderprogramm  
„Bleibeperspektiven in Köln“

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1. Förderziel und Zuwendungsempfänger 
Gefördert wird die programmbezogene Betreuung und Beratung von Geduldeten, die auf 
besondere, passgenaue Hilfestellungen angewiesen sind, um die geforderten gesetzlichen 
Kriterien eines Bleiberechts zu erfüllen.  
Die Förderung hat das Ziel, die Begleitung von Menschen zu unterstützen, die in Köln im 
ungesicherten Status der Duldung leben und einer multidisziplinären Beratung und 
Betreuung bedürfen, um sich sprachlich, sozial und wirtschaftlich weiter zu integrieren. Der 
Fokus wird auf Handlungsfelder gerichtet, die nachwe islich zu einer 
Aufenthaltsverfestigung der Programmteilnehmer führen, wie die Identitätsklärung, Fort - 
und Weiterbildung, Arbeitssuche sowie Verbesserung der Sprachkenntnisse.  
Zuwendungsempfänger sind fünf Träger aus der unabhängigen Flüchtlingsberatung:  
agisra e.V., Caritasverband für die Stadt Köln e.V., Diakonisches Werk Köln und Region 
e.V., Kölner Flüchtlingsrat e.V., Rom e.V. 
Die programmbezogene Betreuung erfolgt nach den mit dem Ausländeramt Köln 
vereinbarten Abläufen. Diese sind durch das Program mkonzept sowie eine  
Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Träger und dem Ausländeramt Köln 
festgelegt.  
 
2. Zielgruppe und Geltungsbereich 
Gefördert wird ausschließlich die Beratung von Personen, die vom Ausländeramt der Stadt 
Köln in das Programm aufgenommen wurden. Das Betreuungsangebot muss örtlich im 
Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln angeboten werden. 
 
3. Programmteilnehmer*innen 
Das Programm richtet sich an  den Personenkreis der Langzeitgeduldeten sowie den 
Personenkreis der Geduldeten, bei denen  eine Rückführung längerfristig 
unverschuldet unmöglich ist, unabhängig von der bisherigen Voraufenthaltsdauer im 
Bundesgebiet.  
Die Programmteilnehmer*innen entscheiden frei, welcher der Träger sie aktiv begleiten 
soll.  
Eine gleichzeitige Betr euung durch die Sozialarbeiter der Behörde und durch Träger ist 
ausgeschlossen. 
 
4. Förderanspruch 
Das Ausländeramt Köln gewährt die Fördermittel freiwillig im Rahmen verfügbarer 
Haushaltsmittel für das jeweilige Förderjahr. Ein rechtlicher Anspruch auf die B ewilligung 
einer Förderung besteht nicht. Das Ausländeramt Köln entscheidet im Einzelfall nach 
pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Wahrung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Förderung.  
 
5. Zuwendungsgegenstand 
Zuwendungsgegenstand ist die Beratung und Begleitung der im Programm von den 
Trägern betreuten Menschen mit dem Ziel, die Voraussetzungen eines Bleiberechts in 
Deutschland zu erreichen.

33- Ausländeramt Stadt Köln 
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Die unabhängigen Beratungsstellen der Träger leisten innerhalb ihrer 
zielgruppenorientierten Fachlichkeit inhaltlich und zeitlich umfangreiche Beratung, 
kleinschrittige Begleitung und Unterstützung, um den Abbau von Hemmnissen zum 
Erreichen einer langfristigen Aufenthaltsperspektive zu ermöglichen. 
Bei den zu beratenden Personengruppen gibt es oftmals multiple Integrationshindernisse, 
die zu identifizieren sind und in der Folge dann perspektivisch aufgearbeitet werden 
müssen, damit das Ausländeramt Köln ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht anerkennen kann.  
Gefördert wird die Erfüllung folgender Aufgaben:  
a) Beratung und Begleitung von  geduldeten Menschen zur Herstellung der 
Voraussetzungen auf ein gesetzliches Bleiberecht; 
b) Konstruktiver und intensiver Austausch mit dem Ausländeramt der Stadt Köln und 
anderen Netzwerkpartnern zur Verbesserung der aufenth altsrechtlichen Situation der 
Teilnehmenden; 
c) Dokumentation der geleisteten Unterstützung zur Identifikation von Schwierigkeiten 
innerhalb der gesetzlichen Regelungen und zur Weiterentwicklung der behördlichen 
Anwendungspraxis. 
 
6. Zuwendungshöhe und Zuwendungsart 
Die Gesamthöhe des Förderprogramms liegt bei maximal 396.000 € und wird unter den 
geeigneten Bewerbungen nach einem Betreuungsschlüssel 1:80 verteilt, so dass  an die 
jeweiligen Träger ein Festbetrag entsprechend des angebotenen Betreuungsumf anges 
geleistet wird. 
Der Förderbetrag je Vollzeitstelle beträgt jährlich 72.000 €. Eine tarifliche Anpassung der 
Personalkosten  erfolgt jährlich nach internen Vorgaben des Fördermittelgebers.  
Der Betreuungsschlüssel berücksichtigt  in der Regel die Kernfamilie nach Vorgaben des 
Ausländerrechts. Grundsätzlich werden Kinder unter 12 Jahren nicht  auf den 
Betreuungsschlüssel angerechnet. Bei Darlegung eines besonderen Betreuungsbedarfs 
oder -aufwands kann hiervon abgewichen werden und der Betreuungsschlüssel   
Abstimmung mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger angepasst werden. 
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Mitt elverfügbarkeit entsprechend der  
haushaltsrechtlichen Bestimmungen.   
Bei der  Programmförderung handelt sich um eine Stellenförderung. Zuwendungen 
werden zur Deckung von Personalkosten , sowie mit der Stellenförderung 
zusammenhängende Sach-Einzelkosten und Gemeinkosten des Zuwendungsempfängers 
für das abgegrenzte Vorhaben einer Programmförderung gewährt.  
Eine institutionelle Förderung ist mit diesem Programm nicht vereinbar. 
 
7. Laufzeit 
Das Förderprogramm beginnt frühestens zum 01.05.2021 und ist befristet auf den 
31.12.2023.  
Die einzelne Förderung wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt. 
Die Verwaltung führt zwei Jahre nach Beginn des Förderprogramms eine Evaluation durch. 
Sollte das Förderprogramm über den 31.12.2023 verlängert werden, erfolgt dies als offene 
Förderung ohne Trägerbindung.

33- Ausländeramt Stadt Köln 
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8. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen und Ermittlung des Programmerfolgs 
Die Träger erfüllen die Dok umentationspflichten aus der geschlossenen 
Kooperationsvereinbarung, ebenso wie die fristgerechte Abrechnung der Kosten bis zum 
01.03. des Folgejahres. 
Außerdem wird zur transparenten und effektiven Dokumentation der Beratungserfolge ein 
sog. Bausteinsystem eingeführt, das aus den folgenden Bausteinen besteht:  
a) Identitätsklärung (z.B. keine Passbemühungen, Passbemühungen, Nationalpass 
beantragt, Nationalpass vorgelegt, kein Nationalpass möglich)  
b) Sprachkenntnisse (z.B. keine, Stufe A1, Stufe A2, Stufe B1, Stufe B2) 
c) Arbeit / Ausbildung (z.B. keine und keine Bemühungen, Arbeitsmaßnahmen und/oder 
Bemühungen, Teilzeitarbeit, Vollzeitarbeit / Arbeitsunfähigkeit) 
d) Schule / Studium (z.B. kein Besuch, unregelmäßiger Besuch, regelmäßiger Besuch / 
erfolgreicher Abschluss) 
e) Straffreiheit  
f) anderweitige Integrationsleistungen  (z.B. Teilnahme an Integrationskursen, 
ehrenamtliches Engagement bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem 
Verein, besondere Mitwirkungsleistungen im Programm) 
Anhand der dokumentierten Entwicklungen innerhalb der einzelnen Bausteine werden die 
Beratungserfolge ermittelt. Diese können auch durch kleinteilige Integrationsfortschritte als 
positive Richtungsänderung innerhalb des jeweiligen Bausteins nachgewiesen werden. Zu 
diesen Integrationsfortschritten gehören unter anderem:  
- Steigerung der Motivation in programmrelevanten Bereichen und sichtbare Ausweitung 
von Verbindlichkeit 
- Reduzierung der Fehlstunden beim Schulbesuch 
- Sensibilisierung der Eltern für Bildung, Ausbildung und Arbeit 
- Motivation für Schul- und Ausbildungsmaßnahmen sowie Kitaplatzsuche 
- Aktive Mithilfe der Betroffenen bei der Klärung ihrer Identität und Passbeschaffung 
- Straffreies Verhalten  durch engmaschige Begleitung und Entwicklung einer  
Lebensperspektive sowie durch Therapie 
- Aktive Arbeitssuche durch Anbindung an die Agentur für Arbeit 
- Aktive Mithilfe bei der Klärung gesundheitlicher Probleme 
Abhängig von der Stufe, auf der  sich die beratende Person (oder Personengruppe) im 
jeweiligen Ba ustein befindet, werden in Kooperation mit dem Ausländeramt weitere 
Schritte in Richtung Aufenthalt vereinbart. Diese sind durch sogenannte 
Integrationsvereinbarungen und Integrationsfahrpläne festzuhalten. Details zur 
Dokumentation und zur Umsetzung sind in der Kooperationsvereinbarung geregelt. 
Beim nachweislichen Ausbleiben des Beratungserfolges in jedem der für die 
Dokumentation und Verfolgung der erbrachten Leistungen relevanten Bausteine innerhalb 
eines Förderjahres erfolgt durch die Ausländerbehörde der Ausschluss des 
Teilnehmenden  aus dem Programm.  
 
9. Antragsverfahren 
Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Für das Jahr 2021 ist eine Förderung bis zum 
31.05.2021 zu beantragen. Der Antrag für die darauffolgenden Förderungsjahre ist jeweils

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bis zum 31.10. formlos schriftlich oder per E-Mail bei der Ausländerbehörde der Stadt Köln 
zu stellen:  
 
Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin 
Ausländeramt 
Programm „Bleibeperspektiven in Köln“ 
Dillenburger Str. 56-66 
51105 Köln 
   Fax: 0221-221-33002 
eMail: auslaenderamt-bleiberecht@stadt-koeln.de 
 
Eine Bewerbung um Förderung ist mit einem Konzept sowie mit der Darlegung des 
Eigenanteils und der Expertise auf dem Gebiet „Bleibeperspektive für Gedul dete“ zu 
versehen. 
 
10. Verwendungsnachweis 
Der Zuwendungsempfänger hat spätestens zum 01.03. des Folgejahres  den Nachweis 
einer zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel sowie einen Sachbericht 
einzureichen. 
Die Verwendung der Fördermittel ist mit aussagekräftigen Belegen (z.B. 
Gehaltsabrechnungen) nachzuweisen. Im Sachbericht ist die zweckgerichtete 
Verwendung der Mittel anhand eines Fragenkatalogs darzulegen. Für die Belege gilt eine 
Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.  
Die Fördermittel sind zweckgerichtet zu verwenden. Fördermittel, die nicht bis zum Ablauf 
des jeweiligen Bewilligungszeitraumes verbraucht oder nicht ordnungsgemäß verwendet 
wurden, sind zurückzuerstatten oder werden mit einer möglichen Folgezahlung verrechnet.  
 
11. Veröffentlichungen 
Bei sämtlichen Veröffentlichungen und Publikationen (schriftlich oder im Internet ) ist auf 
die Finanzierung der Stadt Köln in geeigneter Weise hin zu weisen.

Anlage 6 - Handlungsanweisung Mitwirkung

8360 Zeichen

Dienst- und Handlungsanweisung zur Mitwirkung im Rahmen des Programms 
Bleiberechtsperspektive für Langzeitgeduldete 
 
1. Allgemeines 
Zur Umsetzung de r Ratsbeschlüsse vom März 2018 und September 2020 wurde die  
Programmgruppe „Bleibeperspektiven in Köln“ von der Verwaltung eingerichtet. Das primäre 
Ziel ist es, Menschen, die in Köln im ungesicherten Status der Duldung leben und eine 
multidisziplinäre Beratung und Betreuung bedürfen um sic h sprachlich, sozial und 
wirtschaftlich weiter zu integrieren, eine Perspektive zur Aufenthaltsverfestigung unabhängig 
von der Voraufenthaltsdauer zu ermöglichen.  
Sollte die bisherige Aufenthaltsdauer diesen Integrationswillen jedoch nicht erkennen lassen 
und vielmehr gegen die Rechts- und Gesellschaftsordnung gerichtet worden sein, ist die 
weitere Programmteilnahme zu versagen. Daher sind solche Fälle, in denen sic h langjährig 
geduldete Menschen der Integration verweigern oder bei denen ausländerrechtlich 
zwingende Abschiebegründe, z.B. aufgrund von Straftaten, vorliegen , in die normale 
Sachbearbeitung zurückzugeben. 
Der Begriff der aktiven Mitwirkung muss für diese n Teil genauer definiert werden im Sinne 
des Programmes, denn sie gilt als Teilnahmevoraussetzung. 
Zur Klarstellung und Optimierung der weiteren Verfahrensweise im Umgang mit Mitwirkung 
als Ausschlussgrund für weitere Programmteilnahme wird diese Dienst - und 
Handlungsanweisung erlassen.  
 
2. Rechtliche Rahmenbedingungen 
Der Gesetzgeber hat im Aufenthaltsrecht gesetzliche Grundlagen geschaffen, um bei 
festgestellter nachhaltiger Integration nach langjährigem Aufenthalt ein sicheres Bleiberecht 
in Form eines Aufenthaltstitels gewähren zu können. Neben der bereits länger bestehenden 
Möglichkeit eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen bei Vorliegen eines 
unverschuldeten Ausreisehindernisses (§ 25 Abs. 5 AufenthG) oder einer Erlaubnis für 
qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung sind nun auch 
Aufenthaltsgewährungen bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25 
a AufenthG ) sowie eine Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration  (§ 25 b 
AufenthG) möglich.  
Mit dem § 25a AufenthG  will der Gesetzgeber bei Jugendlichen (ab 14 Jahren), das 
Bleiberecht von verzichtbaren bürokratischen Hemmnissen bereinigen und nur auf die 
tatsächliche Integrationsleistung abstellen. Maßgeblich ist, ob der Jugendliche die Schule 
erfolgreich abgeschlossen oder mindestens vier Jahre besucht und ein erfolgreicher 
Schulabschluss prognostiziert werden kann. 
Mit dem § 25b AufenthG  soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei feststellbarer 
nachhaltiger Integration in die Gesellschaft die Aufenthalts erlaubnis erteilt werden. 
Indikatoren für eine faktisch vollzogene Integration sind ein Aufenthalt von acht (bzw. bei 
Familien sechs) Jahren, die Sicherung des Lebensunterhalts durch aktive Teilnahme am

Arbeitsmarkt, hinreichende deutsche Sprachkenntnisse,  das Bekenntnis zur freiheitlich 
demokratischen Grundordnung und die Straffreiheit. 
Ausschlaggebend für die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen ist eine aktive 
Mitwirkung oder aktive Teilnahme der Personen, die einen Aufenthaltstitel auf der 
Grundlage einer nachhaltigen Integration anstreben  bzw. ihre Bleibeperspektive in 
Deutschland nach anderen rechtlichen Grundlagen aufbauen möchten. 
 
3. Mitwirkung im Programm 
Als Mitwirkung im Programm werden alle Handlungen der Programmteilnehmer 
verstanden, die zur Unterstützung einer zielorientierten und nachhaltigen  Integration 
dienlich sind  (Integrationsleistungen). Diese Integrationsleistungen müssen klar und 
deutlich identifizierbar und nachweisbar sein.  
 
4. Ausschlussgrund – fehlende Mitwirkung / Nichtmitwirkung 
Alle in Beratung befindenden Programmteilnehmer*innen werden regelmäßig aufgefordert, 
aktiv im Programm teilzunehmen. 
Denjenigen Teilnehmern*innen, die sich noch nicht in Beratung  befinden, kann keine 
Verletzung der Mitwirkungspflichten bzw. keine fehlende Mitwirkung vorgeworfen werden.  
Zur Mitwirkung kann unter anderem gezählt werden: 
Regelmäßige Vorsprache und Teilnahme an den vereinbarten Terminen 
 
Mitwirkung bei der Passbeschaffung 
 
Einreichen von verlangten Dokumenten 
 
Mitwirkung bei der Berufsfindung/ Tätigkeitssuche/ -aufnahme 
 
Eigeninitiative bei der Durchführung des Schulbesuches der minderjährigen Kinder 
(regelmäßiger Schulbesuch der Kinder) 
 
Einhaltung und Mitwirkung bei Terminen anderer Institutionen und Ämtern (z.B. 
Bundesagentur für Arbeit, Chance +, KOKIP, Jugendamt usw.) 
 
Mitwirkung bei der Sicherstellung der Kinderbetreuung ab 3 Jahren 
 
Werden oben genannte oder andere Aufforderungen zum konkreten Handeln  (stets in 
schriftlicher Form und wenn möglich mit Frist en) bzw. mehr als drei Termine unentschuldigt  
nicht wahrgenommen, ist das als fehlende Mitwirkung bzw. Nichtmitwirkung zu werten.  
Nach dem letzten verpassten Termin oder einer abgelaufenen Frist wird eine Einladung 
verschickt, in der deutlich gemacht wird , dass über die fehlende Mitwirkung gesprochen 
werden soll.  
Bei der Feststellung einer fehlenden Mitwirkung droht der Ausschluss aus dem Programm.  
Als Nichtmitwirkung können unter anderem folgende Sachverhalte gelten:

keinerlei Bewegung bei der Tätigkeitssuche / Passbeschaffung 
 Passunterdrückung und Unterlagenfälschung 
 unregelmäßiger Schulbesuch de Kinder 
 keine Anmeldung für eine Kinderbetreuung 
  
Ausschlaggebend für die Feststellung der Nichtwirkung ist eine konsequent ablehnende 
Haltung des/der Programmteilnehmers*in. 
 
5. Ausschluss aus dem Programm 
Dabei wird zwischen zwei Personengruppen unterschieden: 
a) Bestandsfälle in Beratung bei den Trägern (extern) 
b) Bestandsfälle in sozialpädagogischer Programmberatung (intern) 
 
5a) Mitwirkungspflicht der bei den Trägern angebundenen Personen 
Die Überprüfung der Mitwirkung der bei den Trägern angebundenen Personen erfolgt 
mittels Rückmeldebogen und besteht aus zwei Elementen: 
o zeitnahe Kontaktaufnahme der Programmteilnehmer zu den Trägern , 
nachdem sie seitens des Ausländeramtes an diese verwiesen wurden 
o regelmäßige Mitteilungen der Träger zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten  
Gemäß Kooperationsvereinbarung bescheinigt der Träger die erste Kontaktaufnahme 
durch die Einreich ung eines Rückmeldebogens. Ferner wird die aktive Mitwirkung 
durch Rückkoppelungen der Träger an das Ausländeramt belegt. Die 
Rückmeldebogen enthalten kurze Angaben der Beratungsstellen zu notwendigen 
Schritten im Integrationsprozess und dem aktuellen Sach stand hierzu. Die 
unabhängigen Beratungsstellen reichen die ausgefüllten Mitteilungen auf 
Anfrage, mindestens jedoch zweimal jährlich, zum 15.01. und 15.07. ein.  
Sollte aufgrund dieser Mitteilungen keine aktive Mitwirkung der Programmteilnehmer 
sichtbar s ein, kann das Programmteam nach Rücksprache mit der relevanten 
Beratungsstelle den Programmausschluss empfehlen.  
Im Anschluss wird im Einvernehmen mit dem Träger  festgestellt, dass keine 
weitere Betreuung stattfindet, und ein Programmausschluss erfolgt.  
 
5b) Mitwirkungspflicht der Personen in sozialpädagogischer 
Programmberatung 
Alle in sozialpädagogischer Beratung befindenden Programmteilnehmer werden 
regelmäßig aufgefordert, aktiv im Programm teilzunehmen.  
Sollte innerhalb einer bestimmten, von den Sozialpädagogen*innen als vertretbaren 
und für die Programmperson zumutbar en Zeit (in der Regel 3-6 Monate ) keinerlei 
Bewegung hinsichtlich einer aktiven Mitwirkung im Programm feststellbar sein, so 
wird ein Bericht der sozi alpädagogischen Programmbetreuung angefertigt, in

welchem ein Ausschluss aus dem Programm mit nachweisbarer Begründung 
empfohlen wird.  
Nach Anfertigung des Berichtes wird die Programmgruppe entscheiden, ob die 
betroffenen Programmteilnehmer wei terhin in der Beratung bleiben  oder ein 
Ausschluss aus dem Programm erfolgt.  
Die Programmgruppe gibt die Möglichkeit, die  von einem Programmausschluss 
bedrohten Personen in Einzelfällen an die Träger zu verweisen, die in diesem Fall 
die weitere Betreuung zu übernehmen würden.  Hier wird eine Frist von 4 Wochen  
gewährleistet. 
Findet keine weitere Betreuung  statt, oder der/die Betroffene weigert sich, sich 
dieser konstruktiv zu unterziehen, erfolgt der Ausschluss aus dem Programm und 
die Rückgabe in die normale Sachbearbeitung.

Anlage 7 - Handlungsanweisung Straffälligkeit

10740 Zeichen

Dienst- und Handlungsanweisung zum Umgang mit Straffälligkeit im Rahmen des 
Programms Bleibeperspektiven in Köln 
 
1. Allgemeines 
Zur Umsetzung de r Ratsbeschlüsse vom März 2018 und September 2020 wurde die 
Programmgruppe „Bleibeperspektiven in Köln“ von der Verwaltung eingerichtet. Das primäre 
Ziel ist es, Menschen, die in Köln im ungesicherten Status der Duldung leben und eine 
multidisziplinäre Beratung und Betreuung bedürfen um sich sprachlich, sozial und 
wirtschaftlich weiter zu integrieren, eine Perspektive zur Aufenthaltsverfestigung unabhängig 
von der Voraufenthaltsdauer zu ermöglichen.   
Bei Straffällig en oder Personen, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, erfolgt 
der Ausschluss aus dem Programm mit anschließender Prüfung der Aufenthaltsbeendigung 
durch die Ausländerbehörde.  
Zur Klarstellu ng und Optimierung der weiteren Verfahrensweise im Umgang mit 
Straffälligkeit als Ausschlussgrund für weitere Programmteilnahme wird diese Dienst - 
und Handlungsanweisung erlassen.  
 
2. Rechtliche Rahmenbedingungen 
Der Gesetzgeber hat im Aufenthaltsrecht gesetzliche Grundlagen geschaffen, um bei 
festgestellter nachhaltiger Integration nach langjährigem Aufenthalt ein sicheres Bleiberecht 
in Form eines Aufenthaltstitels gewähren zu können. Neben der bereits länger bes tehenden 
Möglichkeit eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen bei Vorliegen eines 
unverschuldeten Ausreisehindernisses (§ 25 Abs. 5 AufenthG) oder einer Erlaubnis für 
qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung sind nun auch 
Aufenthaltsgewährungen bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25 
a AufenthG ) sowie eine Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration  (§ 25 b 
AufenthG) möglich. Mit dem § 25a AufenthG will der Gesetzgeber bei Jugendlichen (ab 14 
Jahren), das Bleiberecht von verzichtbaren bürokratischen Hemmnissen bereinigen und nur 
auf die tatsächliche Integrationsleistung abstellen. Maßgeblich ist, ob der Jugendliche die 
Schule erfolgreich abgeschlossen oder mindestens vier Jahre besucht und ein erfolgreicher 
Schulabschluss prognostiziert werden kann. 
Mit dem § 25b AufenthG soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei feststellbarer 
nachhaltiger Integration in die Gesellschaft die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 
Indikatoren für eine faktisch vollzogene Integration sind ein Aufenthalt von acht (bzw. bei 
Familien sechs) Jahren, die Sicherung des Lebensunterhalts durch aktive Teilnahme am 
Arbeitsmarkt, hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, das Bekenntnis zur freiheitlich 
demokratischen Grundordnung und die Straffreiheit. 
 
3. Kategorisierung „rote“ Fälle bei Straffälligkeit - Grundsatzkriterien

Erreicht ein Ausländer/ eine Ausländerin die Strafmaßgrenze in § 25 b Abs. 2 Nr. 2 
sowie in § 25a Abs. 3 ist die Erteilung eines Bleiberechts ausgeschlossen. 
Grundsätzlich sollen nur Ausländer, die sich an Recht und Gesetz halten, wegen ihrer 
vorbildlichen Integration begünstigt werden. Personen mit Bezügen zu extremistischen und 
terroristischen Organisationen oder vorsätzlichen Straftätern ist die Erteilung einer 
Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Vom Ausländer mehrfach verübte Straftaten, die zu einer 
rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits - oder Jugendstrafe von mindestens einem 
Jahr führen, wobei im Falle der Jugendstrafe die Vollstreckung der Strafe nicht zur 
Bewährung ausgesetzt wurde, führen in der Regel zur Versagung des Aufenthaltstitels. 
Analog hierzu orientiert sich die Kategorisierung der sog. „roten“ Fälle  an den 
gesetzlichen Vorgaben des sog. Ausweisungsinteresses, die im § 25b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 
§ 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG enthalten sind.  
Demnach ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b I AufenthG zu versagen , wenn ein 
besonders schwerwiegendes oder ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. 
§ 54 Abs. 1 bzw.  Abs. 2 Nr. 1+2 AufenthG besteht (Ausschlussgrund).  
 
Ausschlussgrund § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 
1. Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 
2. Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 + 2 
 
1. Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG 
a) rechtskräftige Verurteilung zu Freiheits - oder Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren 
oder die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der letzten rechtskräftigen 
Verurteilung 
 
b) rechtskräftige Verurteilung zu Freiheits - oder Jugendstrafe von mindestens 1 Jahr 
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten 
o gegen das Leben, 
o gegen die körperliche Unversehrtheit 
o gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 
184b, 184d, und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des 
Strafgesetzbuches 
o gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß 
erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen 
wurden oder 
o wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs 
gegen Vollstreckungsbeamte 
o wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 StGB zu Lasten eines 
Leistungsträgers nach SGB oder nach BtMG  
-> hier ist kein Vorsatz erforderlich! 
c) Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der 
BRD ,

d) Zugehörigkeit als Leiter eines Vereins, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine 
Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die 
verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet  
 
e) Beteiligung  zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten  oder 
öffentlicher Aufruf  zur Gewaltanwendung  oder Drohung mit Gewaltanwendung  
 
f) Aufruf zu Hass gegen Teile der Bevölkerung 
 
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
 
2. Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 + 2 AufenthG 
a) rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat  zu einer Freiheitsstrafe von 
mindestens sechs Monaten (Nr. 1) 
b) rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Jugendstrafe von 
mindestens 1 Jahr  wobei die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung 
ausgesetzt worden ist (Nr. 2) 
 
Demnach ist ein Ausländer mit einer Straftat, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung mit 
einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten  führen, wobei im 
Falle der Jugendstrafe die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, 
aus dem Programm auszuschließen (Rote Fälle), da ihm der Aufenthalts titel versagt werden 
muss: 
„ROTE“ FÄLLE: Ausschlusskriterien aus dem Programm (kumulativ) 
 
- verübte Straftat 
- rechtskräftige Verurteilung 
- Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten (Vollstreckung der 
Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt) 
WICHTIG: Straftaten unterhalb der Schwelle des § 54 II Nr. 1 und 2 AufenthG können im 
Einzelfall als Versagungsgrund herangezogen werden. Insbesondere ist begangenen 
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung  (bspw. sexuelle Nötigung, 
Exhibitionismus) ein besonderes Gewicht beizumessen. 
Straftaten eines einzelnen Familienangehörigen wirken sich nicht auf die Prüfung eines 
Bleiberechts anderer Familienmitglieder aus. 
Die Einflussnahme von Straftaten auf die Prüfung eines gesetzlichen Bleiberechts richtet 
sich nach den gesetzlichen Verjährungs- bzw. Tilgungsfristen. 
In begründeten Einzelfällen können einem Ausländer/einer Ausländerin aufenthaltsrechtliche 
„Bewährungszeiten“ für den Nachweis einer straffreien Lebensweise eingeräumt werden. 
 
 
5. Künftiges Vorgehen

Nach der Feststellung der oben genannten Ausschlusskriterien nach § 25b Abs. 2 Nr. 2 und  
§ 25a Abs. 3 i. V. m. § 54 AufenthG, werden die Mitarbeiter*innen angewiesen, wie folgt zu 
verfahren:  
1) konkrete Gefährlichkeit 
 
Die als „rot“ eingestuften Personen unterziehen sich einer Einzelbetrachtung. 
Ausschlaggebend dabei ist die konkrete Gefährlichkeit , die von dem Betroffenen 
ausgeht. Eine konkrete Gefährlichkeit besteht oder ist anzunehmen, wenn die Person 
a. aktuell wieder straffällig geworden ist (rückwirkend ab Programmaufnahme), 
ungeachtet des Strafmaßes und der Zugehörigkeit  zu einem im 
Bundesgebiet lebenden Familienverband;  
b. aufgrund der Häufigkeit und der Schwere seiner Straftaten als 
Intensivstraftäter eingestuft werden kann 
Der Ausschluss aus dem Programm und die Rückgabe in die normale 
Sachbearbeitung erfolgt in jedem Fall  bei wiederholter, d urch rechtskräftige 
Verurteilungen festgestellter Straffälligkeit, ungeachtet des Strafmaßes und der 
Zugehörigkeit zu einem im Bundesgebiet lebenden Familienverband. 
 
2) Prüfung Verbleib im Programm 
Falls die Strafen bereits weit zurückliegen und der als „rot“ eingestufte Teilnehmer 
keine wesentlichen Straftaten mehr begeht oder zuletz t begangen hat, wird ein 
Verbleib in dem Programm geprüft. Es soll sich für den Menschen nicht negativ 
auswirken, was er in der weiten Vergangenheit getan hat, wenn er sich jetzt in der 
Bundesrepublik Deutschland integrieren möchte oder bereits erste Schri tte 
dahingehend vollzogen worden sind.  
Dabei wird insbesondere berücksichtigt, ob es sich bei der Person um eine 
Einzelperson handelt, oder um das Mitglied eines im Bundesgebiet lebenden 
Familienverbandes.  
 
2.1. Einzelperson 
Handelt es sich bei dem/der Betroffenen um eine Einzelperson, wird geprüft, ob eine 
Kontaktaufnahme mit einem der Träger oder mit der internen sozialpädagogischen 
Beratung aufgenommen wurde.  
Hierbei sind die Mitarbeiter/innen insbesondere angewiesen, in enger 
Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Träger alle Aspekte einer möglichen 
Kontaktaufnahme und die Perspektiven einer Betreuung zu prüfen. Erst nach 
Feststellung einer konsequent ablehnenden Haltung des Betroffenen wird im 
Einvernehmen mit dem Träger festgestellt, dass keine weitere Betreuung stattfindet. 
Findet keine weitere Betreuung  statt, oder der/die Betroffene weigert sich, sich 
dieser konstruktiv zu unterziehen, erfolgt der Ausschluss aus dem Programm und 
die Rückgabe in die normale Sachbearbeitung. 
 
2.2. Mitglied eines im Bundesgebiet lebenden Familienverbandes

Eine Trennung von der Familie  durch den Ausschluss aus dem Programm und die 
Rückgabe in die normale Sachbearbeitung ist ausschließlich bei konkreter 
Gefährlichkeit vorzunehmen. 
 
2.3. Prüfung Jugendliche oder Heranwachsende 
Bei der Prüfung der Ausschlusskriterien für Jugendliche oder Heranwachsende nach 
§ 25a AufenthG ist der Ausschluss eines Bleiberechts und somit der Ausschluss aus 
dem Programm stets im Rahmen einer Integrationsprognose, in enger 
Abstimmung mit dem J ugendamt, der sozialpädagogischen Programmbetreuung 
und Empfehlungen der Träger, zu klären.  Es ist stets deutlich zu machen, dass 
Ermessen ausgeübt wurde.

Anlage 5 Leitlinien

10511 Zeichen

Köln, den 30.08.2019 
Leitlinien zum Umgang mit den gesetzlichen Bleiberechten 
 
Der Kölner Flüchtlingsrat, hat gemeinsam mit dem Rom e.V. und dem  Runden Tisch für 
Integration in 2016 eine Initiative gestartet, um langjährig Geduldeten eine Bleibeperspektive 
zu eröffnen. Die Initiative wandte sich im Januar 2017 mit einem offenen Brief an die Mitglieder 
des Rates der Stadt Köln und an die Zivilgesellschaft und bewirkte, dass noch im selben Monat 
der Beschluss im Hauptausschuss des Rates der Stadt Köln gefasst wur de, alle Initiativen 
durch die Verwaltung zu fördern, die darauf hinwirken, für langjährig geduldete Menschen in 
Köln eine sichere Aufenthaltsperspektive zu schaffen. Im März 2018 stimmte der Rat der Stadt 
Köln der Umsetzung eines zweijährigen Projektes „B leiberechtsperspektiven für langjährig 
geduldete Menschen in Köln“  zu, um primär Menschen mit achtjährigem bzw. längerem 
Aufenthalt in Deutschland erstmals  oder neu zu motivieren, sich für einen sichereren 
Aufenthaltstitel und bessere Perspektiven in Deutschland zu engagieren.  
 
Die Gesamtleitung für das Projekt hat das Ausländeramt der Stadt Köln, das in Kooperation 
mit fünf Beratungsstellen freier Träger eng zusammenarbeitet . Das Projekt  richtet sich  
zunächst an die Fallgruppe der Menschen, die zum Stichtag 31.12.2018 bereits seit mehr als 
acht Jahren in Deutschland lebt und sich  noch im Status der „Aussetzung der Abschiebung“ 
(Duldung) befindet.  
 
Die ausländerrechtliche Beratungskommission  der Stadt Köln  hat es sich  außerdem im 
Arbeitskreis „Aufenthaltsgesetz“ zur Aufgabe gemacht, die rechtlichen Anforderungen für ein 
Bleiberecht, dokumentiert im Aufenthaltsgesetz und  interpretiert in den hierzu vorliegenden 
Erlassen des Bundes und des Landes, für die konkrete Anwendung in Köln zu präzisieren. Ziel 
ist es, Beratende bei den Trägern und Sachbearbeiter*innen im Ausländeramt im Umgang mit 
Einzelfällen zu unterstützen. Ermessensspielräume sollen konkreter gefasst werden , damit 
schnell geprüft werden kann, ob eine Bleibeperspektive bei entsprechenden 
Integrationsleistungen bzw. Integrationswilligkeit aktuell schon besteht  oder in einer 
angemessenen Überbrückungszeit  bei entsprechendem Engagement  hergestellt werden 
kann. Ein weiteres Ziel ist es, ein Verfahren zu etablieren, das eine intensive und effizient e 
Kommunikation zwischen der Ausländerbehörde, der angesprochenen Zielgruppe sowie den 
beteiligten Beratungseinrichtungen ermöglicht. Das Hauptziel ist es dabei stets, geduldeten 
Menschen Sicherheit über ihre weitere Aufenthaltsperspektive zu geben. 
 
Der Arbeitskreis hat sich mit folgende Themen beschäftigt:  
 
 Lebensunterhaltssicherung 
 Passbeschaffung 
 Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 
 Gesundheit / Krankheit 
 Umgang mit Straftaten 
 
Entstanden sind Leitlinien , die als konkrete Handlungsanweisungen verstanden werden 
können und sollen.  
 
Das Ausländeramt und die im Projekt beteiligten unabhängigen Beratungsstellen von AGISRA, 
Caritas, Diakonie, Kölner Flüchtlingsrat und Rom e.V.  verstehen sich als  lernende 
Organisationen. Das Projekt ist für Rückmeldungen zur praktischen Umsetzung der Leitsätze 
offen. Die Leitsätze  werden bei Bedarf  weiter an gepasst oder erweitert , sei es w egen 
Änderung rechtlicher Grundlagen oder Richtlinien, anderer relevanter Themen oder aber auch 
nach Austausch von Erfahrungswerten in der Beratung und Begleitung der Zielgruppe.

Köln, den 30.08.2019 
Lebensunterhaltssicherung 
Der Lebensunterhalt gilt gem. § 25 b AufenthG als überwiegend gesichert, wenn mehr 
als 50 % gesichert sind. 
Leistungen nach § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG sind in die Lebensunterhaltssicherung 
einzubeziehen, auch wenn sie erst zukünftig, d.h. nach Erteilung des Aufenthaltstitels 
ausgezahlt werden (prognostische Prüfung). 
Befindet sich der Antragsteller in einer der in § 25b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 -4 AufenthG 
beschriebenen besonderen L ebenslagen, ist in der Regel davon auszugehen, dass 
der Bezug von Sozialleistungen unschädlich ist. 
Auch bei befristeten Arbeitsverträgen ist eine positive Prognose der zukünftigen 
Lebensunterhaltssicherung möglich, wenn die Befristung branchenüblich ist o der 
andere Indizien vorliegen, die erwarten lassen, dass es dem Antragsteller gelingen 
wird, eine Anschlussbeschäftigung sicherzustellen. 
Antragsteller mit Behinderung, die Eingliederungshilfen nach dem SGB XII erhalten, 
fallen unter die Ausnahme des § 25b  Abs. 3 AufenthG und müssen ihre 
Lebensunterhalt nicht sichern. 
Antragsteller, die älter als 60 Jahre sind, fallen unter die Ausnahme des § 25b Abs. 3 
AufenthG und müssen ihre Lebensunterhalt nicht sicherstellen. 
 
Passbeschaffung 
Täuschungshandlungen oder die Verweigerung von Mitwirkungen durch die Eltern 
werden einem Minderjährigen nicht zugerechnet.  
Kann ein Minderjähriger aufgrund seiner Minderjährigkeit selbst keine eigenen 
Handlungen zur Passbeschaffung beitragen und werden d iese durch die Eltern oder 
einen Vormund auch nicht ersetzt wird die AE bis zum Erreichen der Volljährigkeit 
ohne Pass im Ausweisersatz erteilt. Entscheidend ist die Volljährigkeit bzw. 
Handlungsfähigkeit für einzelne Mitwirkungshandlungen in seinem Herkunftsland. 
Die zu erwartenden Mitwirkungshandlungen sind durch die Ausländerbehörde 
schriftlich konkret zu benennen.  
Die Grenze der Unzumutbarkeit weiterer Passbemühungen ist erreicht, wenn der 
Ausländer allen von der Ausländerbehörde benannten Mitwirkungsh andlungen 
nachgekommen ist und der Erfolg „Passerteilung“ dennoch ausbleibt.  
Der Vortrag von subjektiven Zumutbarkeitsgrenzen (z.B. innerfamiliäre Konflikte, 
Bedrohungen) ist im Rahmen einer Ermessenentscheidung gem. § 5 Abs. 3 S. 2 
AufenthG zu berücksichtigen.

Köln, den 30.08.2019 
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels muss die Passbeschaffung nicht vollständig 
abgeschlossen sein. Es genügt wenn die  Antragstellerin/ der Antragsteller 
ausreichend mitgewirkt hat und aktuell keine weiteren Mitwirkungshandlungen 
erwartet werden können. Die Erteilung kann dann im Ausweisersatz erfolgen. Auf die 
weitere Mitwirkungsverpflichtung und die zu erwartenden Handlungen ist die 
Antragstellerin/ der Antragsteller ausdrücklich hinzuweisen. 
 
Aufenthalt als faktischer Inländer (§25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 8 EMRK) 
Der Gesetzgeber hat in § 25b/ § 25a AufenthG Kriterien für eine gelungene 
Integrationsleistung gesetzt. Ein Aufenthaltsrecht aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 
8 EMRK kann nicht hinter dieser Zielsetzung zurückbleiben. Das darin geschützte 
Recht auf Privatleben erweitert den gesetzlichen Anspruch auf eine Bleiberecht jedoch 
insoweit, als es nicht die Erfüllung jedes einzelnen Kriteriums voraussetzt, sondern 
vielmehr das Ergebnis einer Einzelfallabwägung aller Belange ist, die in der Summe 
ein schü tzenswertes Privatleben ausmachen (Summe der persönlichen, 
gesellschaftlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Bindungen). 
In die Einzelabwägung werden bei Erwachsenen, die mit ihren Kindern in familiärer 
Gemeinschaft leben, die Kindeswohlinteressen mit einbezogen. 
Die zeitlichen Voraussetzungen (Voraufenthaltszeiten) des § 25b dienen als 
Orientierungshilfe. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK ist ab einem Voraufenthalt von 
mehr als 6 Jahren eröffnet, sofern gleichzeitig eine Vertrauensposition auf Fortsetzung 
des Aufenthalts vorgelegen hat. 
Kinder werden unabhängig von den Eltern betrachtet, wenn sie kurz vor der 
Volljährigkeit stehen oder eine qualifizierte Behörde (z.B. Jugendamt) das besondere 
Kindeswohlinteresse für eine Einzelfallbetrachtung bescheinigt. 
Eine Vertrauensposition für die Öffnung des Schutzbereiches des Art. 8 EMRK kann 
auch durch einen Duldungsstatus vermittelt werden. Von einer Vertrauensposition ist 
stets auszugehen, sofern der Antragsteller die Durchsetzung seine Ausreisepfli cht 
nicht allein eigenverantwortlich verhindert hat. 
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK 
kann gem. § 5 Abs. 3  AufenthG von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen 
abgesehen werden. 
Bei festgestellter rechtlicher Unzumutbarkeit  der Ausreise wegen eines 
Schutzanspruchs aus Art. 8 EMRK und/oder Art. 6 GG soll die 
Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG regelmäßig zugunsten des 
Antragstellers ausgeübt werden.

Köln, den 30.08.2019 
Von der Erfüllung der Identitätsklärung/Passpflicht soll abgesehen wer den, wenn 
festzustellen ist, dass alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen bisher erbracht wurden 
und weitere Mitwirkungshandlungen aktuell nicht zumutbar sind. 
Von der Lebensunterhaltssicherung soll abgesehen werden, wenn festgestellt wurde, 
dass der Ausländer aufgrund Krankheit reisunfähig und erwerbsunfähig ist, er an der 
Wiederherstellung seiner Gesundheit ausreichend mitwirkt (z.B. der vom Arzt 
vorgeschlagenen Therapie nachkommt) und ein Unterhaltsanspruch gegen einen 
Dritten nicht vorhanden oder nicht durchsetzbar ist. 
 
Umgang mit Krankheit 
Die Ausländerbehörde weist den Ausländer/ die Ausländerin schriftlich darauf hin, 
wann und in welcher Form Erkrankungen, die einer Ausreise entgegenstehen könnten, 
nachzuweisen sind, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. 
Ist ein Ausländer/eine Ausländerin einem gesetzlichen Betreuer unterstellt, ist die 
Ausreise so lange nicht möglich wie durch die Ausländerbehörde nicht sichergestellt 
werden kann, dass die Person im Herkunftsland einer vergleichbaren Betreuung 
unterstellt werden kann. Ist damit auf absehbare Zeit nicht zu rechnen, ist dem 
Ausländer/ der Ausländerin ein Aufenthaltserlaubnis  gem. § 25 Abs. 5 AufenthG  zu 
erteilen. 
 
Umgang mit Straffälligkeit 
Die Einflussnahme von Straftaten auf die Prüfung eines gesetzlichen  Bleiberechts 
richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungs- bzw. Tilgungsfrist. 
Erreicht ein Ausländer/ eine Ausländerin die Strafmaßgrenze in § 25 b Abs. 2 Nr. 2  
AufenthG  sowie in § 25a Abs. 3 AufenthG ist die Erteilung eines Bleiberechts 
ausgeschlossen. 
Bei der Prüfung eines Bleiberechts für Jugendliche oder Heranwachsende nach § 25a 
AufenthG ist der Ausschluss eines Bleiberechts stets im Rahmen einer 
Integrationsprognose zu klären. 
Straftaten eines einzelnen Familienangehörigen wirken sich nicht auf die Prüfung 
eines Bleiberechts anderer Familienmitglieder aus. 
In begründeten Einzelfällen können einem Ausländer/einer Ausländerin 
aufenthaltsrechtliche „Bewährungszeiten“ für den Nachweis einer straffreien 
Lebensweise eingeräumt werden.

Beratungsverlauf (5)

13.04.2021 Integrationsrat
TOP 8.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.04.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 5.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.04.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.05.2021 Finanzausschuss
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2021 Rat
TOP 10.17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3534/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.03.2021
Erstellt
04.12.2020 08:34