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3662/2024

Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2025/26

Beschlussvorlage Ausschuss 13.01.2025

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 04.02.2025, TOP 2.3.2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

4500 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/IV/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3662/2024 
Freigabedatum 13.01.2025 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2025/26  
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Im Rahmen des aktuellen KiBiz, gültig seit 01.08.2020, gilt gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 die 
Zweckbindung für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen 
wurden, als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass 
sie vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. 
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die Stadt Köln diese Regelung wie in den Kinder-
gartenjahren 2020/21 bis 2024/25 auch für das Kindergartenjahr 2025/26 in ihrem Jugendamts-
bezirk grundsätzlich anwendet.  
 
Jugendhilfeausschuss 04.02.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Mit den seit 2008 laufenden Investitions programmen für die Schaffung von U3 -Plätzen sind 
Zweckbindungen verbunden, die Anzahl der geförderten Betreuungsplätze muss über einen 
bestimmten Zeitraum vorgehalten und belegt werden. Die Zweckbindungen unterscheiden sich 
in ihrer Laufzeit danach, ob U3-Plätze im Rahmen eines Neubaus, eines Umbaus oder Ausstat-
tung gefördert wurden.  
Im Rahmen von § 55 Absatz 2 Satz 2 der aktuellen Fassung des KiBiz kann von dieser Zweck-
bindungspflicht im Einzelfall Abstand genommen werden. Verwaltung und Trägern soll damit 
eine höhere Flexibilität in der Belegungsstruktur der Kindertageseinrichtung ermöglicht werden. 
Investiv geförderte U3-Plätze sollen im Einzelfall auch mit überdreijährigen Kindern belegt wer-
den können. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend und auch nicht dauerhaft, sondern nur für 
das jeweils nächste Kindergartenjahr. Über die Entbindung entscheidet auf Antrag im Einzelfall 
die Verwaltung (es erfolgt keine automatisierte und antraglose Prüfung, ob von einem eventu-
ellen Zweckbindungsverstoß befreit werden müsste). Voraussetzung ist zudem die Entschei-
dung und Bestätigung der örtlichen Jugendhilfeplanung, dass der Träger die investiv geförder-
ten Betreuungsplätze für unterdreijährige Kinder auch mit der Änderung weiterhin vorrangig 
zweckentsprechend belegt. 
Die Anträge der Träger, die von der Zweckbindung für das jeweilige Kindergartenjahr entbun-
den werden wollen, müssen plausibel und ausführlich begründet sein. Das heißt, jeder Betreu-
ungsplatz, der nicht mehr U3 belegt wird, muss dezidiert begründet werden. Dieses Einzelfall-
Procedere muss vor jedem Kindergartenjahr wiederholt werden. 
So genannte „Überbelegungen“ können dabei nicht berücksichtigt werden: Bei der investiven 
Förderung konnten naturgemäß nur solche Betreuungsplätze gefördert werden, die zumindest 
für die Dauer der Zweckbindung ständig vorgehalten und belegt wurden/werden im Rahmen 
der „normalen“ Gruppengrößen nach Anlage 1 zu § 19 KiBiz -alt bzw. § 33 KiBiz -neu – also 
gerade nicht vorübergehende Überbelegungen. Letztere können also folgerichtig erst gar nicht 
bei der hier in Rede stehenden neuen Regelung in die Überlegungen einfließen. 
 
Auch folgendes ist zu beachten: Das Landesjugendamt weist darauf hin, dass die Intention des 
§ 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz darin besteht, eine vorübergehende Erleichterung der Träger zur 
Überbrückung befristeter Belegungsprobleme zu bieten. Die Regelung dient jedoch nicht dazu, 
Schwierigkeiten bei der zweckentsprechenden Belegung langfristig oder gar dauerhaft zu be-
heben. Wenn diese Problematik über mehrere Ki ndergartenjahre zu erwarten ist, wäre statt-
dessen zu überlegen, die geförderte U3-Platzzahl auf ein realistisches Maß zu reduzieren und 
die Fördermittel anteilig für den Rest der Zweckbindungszeit zurück zu zahlen. Alternativ (und 
eigentlich vorrangig) sollte darauf hingearbeitet werden, ab dem Folgejahr wieder die geförderte 
U3-Platzzahl zu erreichen. 
 
Eine frühe Entscheidung des Jugendhilfeausschusses ist sinnvoll, da die Träger sich derzeit

3 
schon im Aufnahmeverfahren für das Kindergartenjahr 2025/26 befi nden und mit der Be-
schlussfassung des Ausschusses Planungssicherheit für das kommende Kindergartenjahr be-
stehen würde. 
Der Antrag wird formlos an das Amt für Kinder, Jugend und Familie gestellt, Antragsfrist für das 
Kindergartenjahr 2025/26 ist der 30.06.2025.

Beratungsverlauf (1)

04.02.2025 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
3662/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
13.01.2025
Erstellt
19.11.2024 08:55