3662/2024
Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2025/26
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 3662/2024 Freigabedatum 13.01.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2025/26 Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Im Rahmen des aktuellen KiBiz, gültig seit 01.08.2020, gilt gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 die Zweckbindung für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die Stadt Köln diese Regelung wie in den Kinder- gartenjahren 2020/21 bis 2024/25 auch für das Kindergartenjahr 2025/26 in ihrem Jugendamts- bezirk grundsätzlich anwendet. Jugendhilfeausschuss 04.02.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit den seit 2008 laufenden Investitions programmen für die Schaffung von U3 -Plätzen sind Zweckbindungen verbunden, die Anzahl der geförderten Betreuungsplätze muss über einen bestimmten Zeitraum vorgehalten und belegt werden. Die Zweckbindungen unterscheiden sich in ihrer Laufzeit danach, ob U3-Plätze im Rahmen eines Neubaus, eines Umbaus oder Ausstat- tung gefördert wurden. Im Rahmen von § 55 Absatz 2 Satz 2 der aktuellen Fassung des KiBiz kann von dieser Zweck- bindungspflicht im Einzelfall Abstand genommen werden. Verwaltung und Trägern soll damit eine höhere Flexibilität in der Belegungsstruktur der Kindertageseinrichtung ermöglicht werden. Investiv geförderte U3-Plätze sollen im Einzelfall auch mit überdreijährigen Kindern belegt wer- den können. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend und auch nicht dauerhaft, sondern nur für das jeweils nächste Kindergartenjahr. Über die Entbindung entscheidet auf Antrag im Einzelfall die Verwaltung (es erfolgt keine automatisierte und antraglose Prüfung, ob von einem eventu- ellen Zweckbindungsverstoß befreit werden müsste). Voraussetzung ist zudem die Entschei- dung und Bestätigung der örtlichen Jugendhilfeplanung, dass der Träger die investiv geförder- ten Betreuungsplätze für unterdreijährige Kinder auch mit der Änderung weiterhin vorrangig zweckentsprechend belegt. Die Anträge der Träger, die von der Zweckbindung für das jeweilige Kindergartenjahr entbun- den werden wollen, müssen plausibel und ausführlich begründet sein. Das heißt, jeder Betreu- ungsplatz, der nicht mehr U3 belegt wird, muss dezidiert begründet werden. Dieses Einzelfall- Procedere muss vor jedem Kindergartenjahr wiederholt werden. So genannte „Überbelegungen“ können dabei nicht berücksichtigt werden: Bei der investiven Förderung konnten naturgemäß nur solche Betreuungsplätze gefördert werden, die zumindest für die Dauer der Zweckbindung ständig vorgehalten und belegt wurden/werden im Rahmen der „normalen“ Gruppengrößen nach Anlage 1 zu § 19 KiBiz -alt bzw. § 33 KiBiz -neu – also gerade nicht vorübergehende Überbelegungen. Letztere können also folgerichtig erst gar nicht bei der hier in Rede stehenden neuen Regelung in die Überlegungen einfließen. Auch folgendes ist zu beachten: Das Landesjugendamt weist darauf hin, dass die Intention des § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz darin besteht, eine vorübergehende Erleichterung der Träger zur Überbrückung befristeter Belegungsprobleme zu bieten. Die Regelung dient jedoch nicht dazu, Schwierigkeiten bei der zweckentsprechenden Belegung langfristig oder gar dauerhaft zu be- heben. Wenn diese Problematik über mehrere Ki ndergartenjahre zu erwarten ist, wäre statt- dessen zu überlegen, die geförderte U3-Platzzahl auf ein realistisches Maß zu reduzieren und die Fördermittel anteilig für den Rest der Zweckbindungszeit zurück zu zahlen. Alternativ (und eigentlich vorrangig) sollte darauf hingearbeitet werden, ab dem Folgejahr wieder die geförderte U3-Platzzahl zu erreichen. Eine frühe Entscheidung des Jugendhilfeausschusses ist sinnvoll, da die Träger sich derzeit 3 schon im Aufnahmeverfahren für das Kindergartenjahr 2025/26 befi nden und mit der Be- schlussfassung des Ausschusses Planungssicherheit für das kommende Kindergartenjahr be- stehen würde. Der Antrag wird formlos an das Amt für Kinder, Jugend und Familie gestellt, Antragsfrist für das Kindergartenjahr 2025/26 ist der 30.06.2025.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3662/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 13.01.2025
- Erstellt
- 19.11.2024 08:55