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0009/2018

"Wasserturmsiedlung" in Porz-Westhoven; Anfrage der SPD-Fraktion aus der BV Porz

Beantwortung einer Anfrage (BV) 19.01.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 30.01.2018, TOP 9.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5475 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 hüls ma 
Vorlagen-Nummer 
 0009/2018 
Schlusszeichnung: 16.01.2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.01.2018 
 
Beantwortung einer Anfrage (AN/1876/2017) der SPD-Fraktion aus der Bezirksvertretung Porz 
vom 14.12.2017 betreffend Bebauung "Wasserturmsiedlung" in Porz-Westhoven 
Text der Antrages: 
In der Siedlung zwischen Drieschstraße/Porzer Ringstraße/DB/und Kleingartenanlage Porzer Ring-
straße finden umfangreiche Sanierungs- und Neubaumaßnahmen statt. Im genannten Bereich gab es 
bisher ca. 120 Wohneinheiten. Bisher wurde die Bezirksvertretung Porz nicht über diese Baumaß-
nahmen informiert. Diese erfolgen sowohl als Dachausbau im Altbestand als auch durch Neubau. Im 
Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der Bereich als Grünfläche mit besonderer Nutzung ausge-
wiesen. 
 
Frage 1: Wann wurden die Bauanträge gestellt und über wie viele Wohneinheiten (im Altbestand und 
Neubau) lauten diese? Sind die Neubauten mit dem Flächennutzungsplan vereinbar? 
 
Durch die Auseinandersetzung der Stadt mit dem Investor über den Ausbau/Sanierung der Driesch-
straße stellt sich weiterhin die folgende Frage: 
 
Frage 2: In wessen Eigentum befinden sich die Verkehrsflächen der Straßen "Wasserturmstraße" und 
" Auf dem Wasserfeld"? 
 
Weiterhin fanden umfangreiche Rodungsarbeiten im Siedlungsbereich statt. Diese Bäume standen 
seit mehr als 60 Jahren in der sogenannten Wasserturmsiedlung. Im Innenbereich Drieschstraße/Auf 
dem Wasserfeld wurden alle Bäume und Sträucher entfernt. An der Porzer Ringstraße wurden die 
Kleingärten abgeräumt und zum Teil die Bäume gerodet. 
 
Frage 3: Wurden für die Baumfällungen Genehmigen eingeholt? 
 
Frage 4: Wenn ja, welche Ausgleichspflanzungen sind angeordnet worden und in welchem Bereich 
werden diese gepflanzt? 
 
Frage 5: Warum wurde die Bezirksvertretung über die beantragte Baumaßnahme nicht zumindest 
über eine Mitteilung informiert beziehungsweise warum wurde kein Bebauungsplan erstellt?

2 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Zu Frage 1: 
Beantragt wurde eine Verdichtung der bestehenden Siedlung mit insgesamt 23 neuen Wohngebäu-
den und entsprechenden Stellplatzanlagen. Auf Basis eines positiv beschiedenen Bauvorbescheids 
wurden die Bauanträge mit Datum vom 04.05.2017 bei der Stadt eingereicht. Grundsätzlich richtet 
sich die Vorhabenzulässigkeitsprüfung nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 
7042/02 (T 143). Dieses Planwerk ist für die Erteilung der Genehmigung verbindlich. Der Flächennut-
zungsplan (vorbereitender Bauleitplan) hat auf die Erteilung der Genehmigung in diesem Fall keine 
direkte Wirkung, da das Baurecht durch den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) abschließend 
konkret geregelt wird. Jedoch ist eine Vereinbarkeit der Planungsziele auf beiden Ebenen Ziel der 
Stadt und des Gesetzgebers, sodass beabsichtigt ist, die heutige Flächennutzungsplandarstellung 
(Grünfläche) in eine Wohnbaufläche umzuwandeln.  
 
Zu Frage 2: 
Die Porzer Ringstraße ist eine öffentliche Erschließungsanlage. Die Drieschstraße, Wasserturmstra-
ße und die Straße Auf dem Wasserfeld befinden sich in Privatbesitz.  
 
Zu den Fragen 3 und 4: 
Die für den Baumschutz zuständige Fachdienststelle hat zum Bauvorhaben einvernehmlich Stellung 
genommen. Die konkreten Fällgenehmigungen inklusive Kompensationsmaßnahmen werden mit der 
Fachdienststelle abgestimmt. Die Abstimmungen befinden sich zurzeit im Vollzug. Hierfür wurden 
Ortstermine durch den Baumsachverständigen durchgeführt.  
 
Zu Frage 5: 
Gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen Abs. 
(2) Ziffer 6.7, ist der Bezirksvertretung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben bezüglich 
Bauvorhaben nach § 34 BauGB, wenn die Größe des zu bebauenden Grundstücks 3 000 m² 
übersteigt oder von besonderem öffentlichen Interesse ist. Da das Gebiet durch einen Bebau-
ungsplan städtebaulich geordnet wird, greift die Informationspflicht nicht. Die Vorhabenzulässig-
keit richtet sich nach § 30 BauGB. Ein von dem Bauvorhaben ausgehendes besonderes öffentli-
ches Interesse ist nicht anzuhalten. 
 
Die Vorhaben liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7042/02 (T 143). Der Plan ist seit 
dem 04.07.1972 rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich ein allgemeines 
Wohngebiet (WA) und die Wasserschutzzone III A fest. Die neuen Wohngebäude orientieren sich bei 
Abmessungen, Dachform und Dachneigung an die Bestandsbauten. Die vorhandene Siedlung liegt 
zwar abgelegen, weist jedoch im Umkreis die erforderliche Infrastruktur/Nahversorgung aus. 
 
Um den dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, war eine Flexibilisierung (Befreiung) vom Be-
bauungsplan notwendig. Der Bebauungsplan 7042/02 (T 143) traf die Festsetzung, dass eine Nach-
verdichtung der Bestandssiedlung ausgeschlossen werden sollte. Von dieser, 1972 formulierten, Be-
dingung ist Abstand genommen worden, da aufgrund der aktuellen Bevölkerungsprognose aus Mai 
2015 sich der derzeitige Wohnungsbedarf in Köln für den Zeitraum von 2015 bis 2030 (15 Jahre) auf 
rund 66 000 Wohnungen beläuft. Die bekannten Umsetzungs- und Potenzialgrößen belaufen sich 
zurzeit auf 33 400 Wohneinheiten. Um den hohen Bedarf an Wohnungen in der wachsenden Stadt 
Köln decken zu können, soll daher im Ortsteil Westhoven zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden.

Beratungsverlauf (1)

30.01.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.1.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0009/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
19.01.2018
Erstellt
02.01.2018 10:28