Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Oktavianstraße von Tacitusstraße bis Grenze des Bebauungsplans Nr. 68423/02
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0419/2024 vom 21.03.2024
Stand: Am 27.06.2024 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis
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Mittelpunkt: 357447, 5641830 1:100 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 25.01.2024Seite 1 / 1 -
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0419/2024 Freigabedatum 21.03.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Oktavianstraße von Tacitusstraße bis Grenze des Bebauungsplans Nr. 68423/02 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie- ßungsanlage Oktavianstraße von Tacitusstraße bis Grenze des Bebauungsplans Nr. 68423/02 in Köln-Bayenthal in der als Anlage 4 beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 06.05.2024 Verkehrsausschuss 11.06.2024 Rat 27.06.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Erschließungsanlage Oktavianstraße von Tacitusstraße bis Grenze des Bebauungsplans Nr. 68423/02 in Köln-Bayenthal (Anlage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An- spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Oktavianstraße gegeben. Neben den Verkehrsflächen der Oktavianstraße umfasst das Grundstück Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 51, Flurstück 1425 u.a. einen Grünstreifen vor Flurstück 839 (siehe die Darstellung in dem La- geplan Ausparzellierungserfordernis – Anlage 3). Für das Straßenland der Oktavianstraße müsste ein eigenständiges Flurstück gebildet werden. Insgesamt wären daher, um das Her- stellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbei- ten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei- chungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be- schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre- chend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ ge- mäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der Erschlie- ßungsanlage Oktavianstraße unverändert erhalten. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan - Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage - Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 4: Satzungstext -
Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage
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Mittelpunkt: 357487, 5641887 1:2500 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 25.01.2024Seite 1 / 1 -
Anlage 1 - Übersichtsplan
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Mittelpunkt: 357402, 5641933 1:5000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 25.01.2024Seite 1 / 1 -
Anlage 4 - Satzungstext
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Anlage 4 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Oktavian- straße von Tacitusstraße bis Grenze des Bebauungsplans Nr. 68423/02 in Köln- Bayenthal vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntm achung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jewei ls in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Oktavianstraße von Tacituss traße bis Grenze des Bebau- ungsplans Nr. 68423/02 in Köln-Bayenthal ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung ein es Erschließungsbeitrages – Er- schließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl . Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – o hne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf
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06.05.2024
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.2, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert empfohlen
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