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0318/2023

Beitritt der Stadt Köln zur Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in Nordrhein-Westfalen (LAG GK NRW)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.05.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 15.06.2023, TOP 10.29

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in Nordrhein-Westfalen (LAG GK NRW)

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Beschlussvorlage Rat

5045 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/V 
 
Vorlagen-Nummer 
 0318/2023 
Freigabedatum 
11.05.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beitritt der Stadt Köln zur Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in Nordrhein-
Westfalen (LAG GK NRW)  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt: 
 
1. Die Stadt Köln tritt der Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in Nordrhein-
Westfalen (LAG GK NRW) zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei. 
 
2. In die Mitgliederversammlung der LAG GK NRW wird für die Dauer seiner Wahlperiode 
zur Vertretung der Stadt Köln 
 
- der Beigeordnete für Soziales, Gesundheit und Wohnen, Herr Dr. Harald Rau 
- und als dessen Stellvertretung der Leiter des Gesundheitsamtes, Herr Dr. Johannes 
Nießen 
 
entsandt. 
 
Gesundheitsausschuss 23.05.2023 
Rat 15.06.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Das Bundesgesundheitsministerium hat im September 2022 angekündigt, langfristig insge-
samt 1.000 Gesundheitskioske bundesweit aufzubauen. Initiiert werden sollen die Anlaufstel-
len von den Kommunen, finanziert mehrheitlich von den gesetzlichen und privaten Kranken-
versicherungen unter Beteiligung der Kommunen. Die Hauptaufgabe der Kioske soll darin 
bestehen, den Zugang zur Versorgung der Patientinnen und Patienten mit besonderem Un-
terstützungsbedarf zu verbessern und die Versorgung zu koordinieren. In den in der Mitteilung 
formulierten „Eckpunkten“ wird die besondere Bedeutung der Kommunen bei Initiierung, Be-
trieb und Finanzierung der Gesundheitskioske dargestellt. 
(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-
z/g/gesundheitskiosk.html) 
Die gesetzlichen Grundlagen für Aufgaben, Gründung, Betrieb und Finanzierung von Ge-
sundheitskiosken werden vom Bundesgesundheitsministerium aktuell vorbereitet und sollen 
noch vor der Sommerpause 2023 in die politischen Gremien eingebracht werden. 
In Köln-Chorweiler wurde mit der Eröffnung der „Kümmerei“ im September 2021 ein Gesund-
heitsnetzwerk gegründet, das viele Merkmale eines Gesundheitskiosks erfüllt, wie es vom 
Bundesgesundheitsministerium beschrieben wird. Es bündelt Versorgungsangebote, ermög-
licht einen niedrigschwelligen Zugang zu medizinischen und sozialen Leistungen und zielt auf 
eine verbesserte Gesundheitsförderung und –kompetenz der Bürgerinnen und Bürger in den 
Sozialräumen ab. Die „Kümmerei“ wird von der AOK Rheinland/Hamburg und der IKK classic 
voraussichtlich bis Ende 2024 finanziert. 
Die erfolgreiche Arbeit in Köln wird verstärkt auch in anderen Kommunen in Nordrhein-
Westfalen wahrgenommen. In unterschiedlicher Trägerschaft, meist finanziert über die gesetz-
lichen Krankenkassen und die jeweilige Kommune, werden bereits Gesundheitskioske betrie-
ben oder befinden sich in der Planung. Verwaltungen mehrerer Kommunen Nordrhein-
Westfalens haben sich daher zu Fragen der Gründung, Finanzierung, Ausgestaltung und zum 
Ziel von Gesundheitskiosken ausgetauscht und die Gründung einer „Landesarbeitsgemein-
schaft Gesundheitskioske in Nordrhein-Westfalen (LAG GK NRW)“ beschlossen. 
Aufgabe der LAG GK NRW soll im Kern sein, die Entstehung und Entwicklung von Gesund-
heitskiosken sowie die fachliche Weiterentwicklung von gesundheitsförderlichen Lebenswel-
ten für alle Menschen in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen. Weiterhin besteht ihre Aufgabe 
in der Interessenvertretung ihrer Mitglieder gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung, 
den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Ärztekammern, den Krankenhausverbänden sowie 
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und allen weiteren politischen und gesellschaftli-
chen Entscheidungsträgern. Die Landesarbeitsgemeinschaft unterstützt die Bündelung der 
Kompetenzen zur fachlichen Entwicklung sowie zur politischen Beratung der Gesetzesinitiati-
ven. 
Die LAG GK NRW ist ein freiwilliger Zusammenschluss, der die Eigenständigkeiten der Mit-
glieder und deren Aktivitäten nicht einschränkt. Weitere Aufgaben und Zwecke der LAG GK 
NRW, deren Zusammensetzung und Funktionen sind der im Februar 2023 beschlossenen 
Satzung zu entnehmen, die dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist. 
Die Verwaltung befürwortet diesen Zusammenschluss und ist bereit, sich entsprechend der

3 
Vorgaben der Satzung und im Sinne der Gestaltung einer nachhaltigen und vorbildhaften 
kommunalen Gesundheitsversorgung in Köln in die Arbeit der LAG GK NRW einzubringen. 
Für die Stadt Köln soll die/der Beigeordnete des Dezernates für Soziales, Gesundheit und 
Wohnen und im Falle der Vertretung die Leitung des Gesundheitsamtes in die LAG GK NRW 
entsendet werden. 
 
Finanzierung 
Mitgliedsbeiträge werden aktuell nicht erhoben. Sofern es durch die Verabschiedung einer 
Beitragsordnung zu Veränderungen kommen sollte, wären frühestens ab dem Jahr 2024 Mit-
tel aus dem zugewiesenen Budget des Dezernates V sicherzustellen. 
 
 
Anlage

Anlage 1 Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in Nordrhein-Westfalen (LAG GK NRW)

12641 Zeichen

1 
 
Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in Nordrhein-Westfalen (LAG GK NRW)  
 
 
Präambel 
 
Die LAG GK NRW ist ein Zusammenschluss von Akteuren im Gesundheits- und Sozialwesen in 
Nordrhein-Westfalen, deren Ziel die Gesundheitsförderung ist. Die Gesundheitsförderung in diesem 
Sinne ist Ausdruck einer gemeinsamen Verständigung auf Programmansätze und Aktivitäten, die 
darauf abzielen, die Bedingungen und Ursachen so zu beeinflussen, dass Bürger*innen gesund leben 
können. 
 
Die LAG GK NRW macht es sich zur Aufgabe die Entstehung von Gesundheitskiosken und die fachliche 
Weiterentwicklung von gesundheitsförderlichen Lebenswelten für alle Menschen in Nordrhein-
Westfalen zu unterstützen.  
 
Bürger*innen sollen u. a. durch Gesundheitskioske die Möglichkeit erhalten, die Verbesserung ihrer 
Gesundheit und deren Bedingungen in eigener Verantwortung zu beeinflussen und ihre 
Gesundheitskompetenz zu stärken. Gesundheitskioske in Nordrhein-Westfalen sollen eng vernetzt mit 
allen Akteuren in einem inklusiven Gesundheits- und Sozialwesen sein und mit den niedergelassenen 
Ärzt*innen, sowie den niedergelassenen Therapeut*innen im direkten Lebensumfeld der 
Bürger*innen zusammenarbeiten.  
 
Vorrangiges Anliegen der LAG GK NRW ist es, bei politischen und gesellschaftlichen 
Entscheidungsträgern, Akteuren und Netzwerken und bei der Bevölkerung in ihren unterschiedlichen 
Gruppierungen zur Akzeptanz und eigenverantwortlichen Realisierung einer gesundheitsfördernden 
Lebensweise und zur Schaffung gesünderer Lebensbedingungen beizutragen, sowie insbesondere 
benachteiligte Bevölkerungsgruppen in der Wahrnehmung ihrer eigenen Gesundheitsinteressen zu 
unterstützen. Dafür übernimmt die LAG GK NRW Anwaltschaft und Fürsprache. 
 
Die LAG GK NRW soll als eine Gemeinschaftsinitiative ein Forum aller sein, die das Angebot von 
Gesundheitskiosken als öffentliche oder freie Träger im Gesundheitswesen unterstützen und einen 
umfassenden Informations- und Erfahrungsaustausch ermöglichen.  
 
Darüber hinaus hat die LAG GK NRW auch die Aufgabe der Interessenvertretung ihrer Mitglieder 
gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung, den Kassenärztlichen Vereinigungen, den 
Ärztekammern, den Krankenhausverbänden, sowie der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und 
allen weiteren politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern.  
 
Die LAG GK NRW will eine Vielfalt der Angebote von Gesundheitskiosken in Nordrhein-Westfalen sowie 
die Entwicklung und Vernetzung dezentraler Strukturen fördern. Hierbei soll besonderer Wert auf den 
Ausbau und die Förderung stadtteilbezogener Angebote gelegt werden.  
 
Die LAG GK NRW strebt an, auf Qualität von Angeboten und Fachkompetenz von Mitarbeiter*innen in 
den Gesundheitskiosken Einfluss zu nehmen. Hierzu kann die Entwicklung von Kriterien und 
Definitionen sowie Evaluation beitragen. 
 
Die LAG GK NRW ist ein freiwilliger Zusammenschluss, der die Eigenständigkeit der Mitglieder und 
deren Aktivitäten nicht einschränkt. 
 
Die Mitglieder verpflichten sich, die gemeinsamen Ziele aktiv zu verfolgen.

2 
 
§1 
Name und Sitz 
 
1. Der Zusammenschluss führt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in NRW 
(LAG GK NRW). Dieser Zusammenschluss versteht sich als eine Arbeitsgemeinschaft zur 
Gesundheitsförderung. 
 
2. Er hat seinen Sitz in der Gebietskörperschaft, in der die Vorsitzende oder der Vorsitzende tätig ist.  
 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§2 
Zweck und Aufgaben 
 
Zweck der Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in NRW ist die Förderung der Gesundheit 
und der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen.  
 
Die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in NRW sind insbesondere: 
 
1. Bestimmung der Handlungsfelder und Prioritäten mit zeitlichen Perspektiven. 
2. Kontinuierliche Analyse, Empfehlungen, Entscheidungshilfen oder Stellungnahmen. 
3. Fachaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis, formellem und informellem Bereich im 
Rahmen von Veranstaltungen, Berichten und Informationsschriften. 
4. Öffentlichkeitsarbeit in Form von Veranstaltungen, Berichten, Informationsschriften, um u.a. den 
Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis, formellem und informellem Bereich zu beleben.  
5. Einflussnahme auf die Gesetzgebung, insbesondere im Dialog mit gesellschaftlichen und 
politischen Entscheidungsträgern. 
6. Beantwortung oder Weiterleitung von Anfragen und Anregungen aus der interessierten 
Öffentlichkeit und aus Institutionen. 
7. Unterstützung und Einflussnahme aus Aus-, Weiter- und Fortbildung von Multiplikator*innen in 
Kooperation mit fachlich beteiligten Institutionen. 
8. Initiierung und Unterstützung von Projekten und innovativen Verbundmaßnahmen, wenn möglich 
mit integrierter Evaluation. 
9. Unterstützung, Förderung und Beratung kommunaler Initiativen und Strukturen zur 
Gesundheitsförderung. 
10. Kooperation mit entsprechenden Trägern und Arbeitsgemeinschaften auf Ebene des Landes 
Nordrhein-Westfalen und auf Bundesebene. 
11. Entwicklung und Verbreitung von Informationen für Multiplikator*innen, spezifische Zielgruppen 
und die interessierte Öffentlichkeit. 
 
§3 
Mitgliedschaft 
 
1. Ordentliche Mitglieder können sein: 
juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, Verbände, Gesellschaften, 
Vereinigungen, Vereine, Arbeitsgemeinschaften, Selbsthilfegruppen und Einrichtungen, die sich 
für die Zwecke der Landesarbeitsgemeinschaft einsetzen. 
 
2. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich für die Ziele der LAG 
GK NRW einsetzen. Sie haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme und besitzen das 
passive Wahlrecht.

3 
 
3. Über die Aufnahme in die LAG GK NRW sowie den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem 
betroffenen Mitglied steht vor der Ausschlussentscheidung eine Anhörung zu. 
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt 
werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 
 
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der bis zum Kalenderjahresende mit einer Frist von 3 
Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss oder durch Ausschluss auf 
Grund eines Beschlusses des Vorstands sowie bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei 
juristischen Personen mit ihrer Auflösung. 
 
5. Die Mitglieder zahlen gestaffelte Beiträge; Näheres regelt die Beitragsordnung. 
 
 
§4 
Organe 
Organe der LAG GK NRW sind 
 
1. die Mitgliederversammlung (§ 5)  
2. der Vorstand (§ 6) 
3. die Arbeitskreise (§7) 
 
§5 
Mitgliederversammlung 
 
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 
 
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes,  
b) Festlegung der Anzahl und Themen von Arbeitskreisen sowie Bestätigung ihrer Sprecher*innen 
für den erweiterten Vorstand (vgl. § 6 Ziffer 3.), 
c) Wahl zweier Rechnungsprüfer*innen aus dem Kreis der Mitglieder, 
d) Beschlussfassung über eine eventuelle Beitragsordnung und den jährlichen Haushaltsplan, 
e) Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen 
Entlastung, 
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Anträge auf Änderung der Satzung sind mit einer 
Frist von drei Wochen den Mitgliedern schriftlich vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. 
g) Beschlussfassung über den Einspruch gegen Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern. 
h) Bestätigung einer Geschäftsordnung des Vorstandes. 
i) Beschlussfassung über die Auflösung der LAG GK NRW. 
 
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der LAG GK 
NRW. Sie legt die Handlungsfelder für bestimmte Zeiträume fest und kann sich eine 
Geschäftsordnung geben.  
 
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von 
der*dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich 
einberufen. 
 
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist umgehend mit einer Frist von mindestens drei 
Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe 
beim Vorstand beantragt.

4 
 
5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Zahl der 
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit es diese 
Satzung nicht anders bestimmt. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Die 
Ausübung des Stimmrechts kann auch vertretungsweise unter Vorlage einer schriftlichen 
Vollmacht erfolgen. 
 
6. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung 
erforderlich. Beschlossen wird mit zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die 
Wahl bzw. Abberufung des Vorstandes wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei 
Nichtbeschlussfähigkeit ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Hinweis auf die beabsichtigte 
Satzungsänderung bzw. Wahl oder Abberufung des Vorstandes die Mitgliederversammlung 
erneut einzuberufen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. 
 
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der *dem Vorsitzenden 
und der*dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. 
 
§6 
Vorstand 
 
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der LAG GK NRW. Die Mitglieder des Vorstandes müssen 
außerordentliche Mitglieder oder bevollmächtigte Vertreter*innen der ordentlichen Mitglieder 
sein. 
 
2. Der Vorstand besteht aus einer*einem Vorsitzenden und einer*einem stellvertretenden 
Vorsitzenden, sowie zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer*innen.  
 
3. Der erweiterte Vorstand umfasst darüber hinaus die Sprecher*innen von Arbeitskreisen, sofern 
sie von der Mitgliederversammlung beschlossen werden (vgl. § 7).  
 
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. 
 
5. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§6, Absatz 2) erfolgt für drei Jahre. Wiederwahl ist 
möglich. Gewählt werden natürliche Personen. 
 
§7  
Arbeitskreise 
 
1. Die wesentliche inhaltliche Arbeit der LAG GK NRW kann in Arbeitskreisen geleistet werden, die 
auch für Nichtmitglieder zugänglich sein können. Die Arbeitskreise sollen nach Möglichkeit 
multiprofessionell zusammengesetzt sein, um alle Aspekte, z.B. von Wissenschaftlichkeit und 
Praxisbezug, Umsetzbarkeit und Finanzierbarkeit, frühestmöglich einzubeziehen. 
 
2. Über die Anzahl der Arbeitskreise und deren Themenschwerpunkte entscheidet die 
Mitgliederversammlung. Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte eine*einen Sprecher*in und 
schlägt sie oder ihn der Mitgliederversammlung für den erweiterten Vorstand vor. 
 
§8  
Beirat 
 
Der Vorstand ist berechtigt, zur Lösung seiner Aufgaben und Förderung der Ziele der LAG GK NRW 
natürliche Personen einzeln oder im Gremium als Beiräte zu berufen.

5 
 
§9 
Geschäftsstelle 
 
1. Der Vorstand kann zur Umsetzung und Erledigung der laufenden Aufgaben - auf der Grundlage 
der Beschlüsse und Vorgaben von Mitgliederversammlung, Arbeitskreisen und Vorstand - eine 
Geschäftsstelle in der Stadt einrichten, in der die oder der Vorsitzende tätig ist.  
 
2. Der geschäftsführende Vorstand kann eine*einen Geschäftsführer*in einsetzen. Die*der 
Geschäftsführer*in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.  
 
3. Die*der Geschäftsführer*in führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der LAG GK NRW gemäß 
der Satzung und der Beschlüsse der Organe.  
 
§10  
Auflösung 
 
1. Die LAG GK NRW kann sich auflösen, wenn bei einer eigens zu diesem Zweck einberufenen 
Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel aller Mitglieder erschienen sind und mit einer 
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Anwesenden die Auflösung beschließen. 
 
2. Ist zu der Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern 
erschienen, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich mit 
einer Frist von drei Wochen unter Hinweis auf den Zweck der Versammlung einzuberufen. Diese 
Mitgliederversammlung kann die Auflösung der LAG GK NRW unabhängig von der Zahl der 
anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen. 
 
3. Bei Auflösung der LAG GK NRW oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen einer 
oder mehreren von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Körperschaft oder 
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder einer bzw. mehreren als gemeinnützig anerkannten 
Körperschaft oder Körperschaften mit einer gemäß der Präambel dieser Satzung entsprechenden 
Zielsetzung zu, der oder die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung dieser Ziele 
verwendet oder verwenden. 
 
 
Beschlossen in XXX 
 
Essen, den XX.XX.2023

Beratungsverlauf (2)

23.05.2023 Gesundheitsausschuss
TOP 5.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.06.2023 Rat
TOP 10.29 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0318/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.05.2023
Erstellt
20.01.2023 18:15