0318/2023
Beitritt der Stadt Köln zur Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in Nordrhein-Westfalen (LAG GK NRW)
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle V/V Vorlagen-Nummer 0318/2023 Freigabedatum 11.05.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beitritt der Stadt Köln zur Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in Nordrhein- Westfalen (LAG GK NRW) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt: 1. Die Stadt Köln tritt der Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in Nordrhein- Westfalen (LAG GK NRW) zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei. 2. In die Mitgliederversammlung der LAG GK NRW wird für die Dauer seiner Wahlperiode zur Vertretung der Stadt Köln - der Beigeordnete für Soziales, Gesundheit und Wohnen, Herr Dr. Harald Rau - und als dessen Stellvertretung der Leiter des Gesundheitsamtes, Herr Dr. Johannes Nießen entsandt. Gesundheitsausschuss 23.05.2023 Rat 15.06.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das Bundesgesundheitsministerium hat im September 2022 angekündigt, langfristig insge- samt 1.000 Gesundheitskioske bundesweit aufzubauen. Initiiert werden sollen die Anlaufstel- len von den Kommunen, finanziert mehrheitlich von den gesetzlichen und privaten Kranken- versicherungen unter Beteiligung der Kommunen. Die Hauptaufgabe der Kioske soll darin bestehen, den Zugang zur Versorgung der Patientinnen und Patienten mit besonderem Un- terstützungsbedarf zu verbessern und die Versorgung zu koordinieren. In den in der Mitteilung formulierten „Eckpunkten“ wird die besondere Bedeutung der Kommunen bei Initiierung, Be- trieb und Finanzierung der Gesundheitskioske dargestellt. (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a- z/g/gesundheitskiosk.html) Die gesetzlichen Grundlagen für Aufgaben, Gründung, Betrieb und Finanzierung von Ge- sundheitskiosken werden vom Bundesgesundheitsministerium aktuell vorbereitet und sollen noch vor der Sommerpause 2023 in die politischen Gremien eingebracht werden. In Köln-Chorweiler wurde mit der Eröffnung der „Kümmerei“ im September 2021 ein Gesund- heitsnetzwerk gegründet, das viele Merkmale eines Gesundheitskiosks erfüllt, wie es vom Bundesgesundheitsministerium beschrieben wird. Es bündelt Versorgungsangebote, ermög- licht einen niedrigschwelligen Zugang zu medizinischen und sozialen Leistungen und zielt auf eine verbesserte Gesundheitsförderung und –kompetenz der Bürgerinnen und Bürger in den Sozialräumen ab. Die „Kümmerei“ wird von der AOK Rheinland/Hamburg und der IKK classic voraussichtlich bis Ende 2024 finanziert. Die erfolgreiche Arbeit in Köln wird verstärkt auch in anderen Kommunen in Nordrhein- Westfalen wahrgenommen. In unterschiedlicher Trägerschaft, meist finanziert über die gesetz- lichen Krankenkassen und die jeweilige Kommune, werden bereits Gesundheitskioske betrie- ben oder befinden sich in der Planung. Verwaltungen mehrerer Kommunen Nordrhein- Westfalens haben sich daher zu Fragen der Gründung, Finanzierung, Ausgestaltung und zum Ziel von Gesundheitskiosken ausgetauscht und die Gründung einer „Landesarbeitsgemein- schaft Gesundheitskioske in Nordrhein-Westfalen (LAG GK NRW)“ beschlossen. Aufgabe der LAG GK NRW soll im Kern sein, die Entstehung und Entwicklung von Gesund- heitskiosken sowie die fachliche Weiterentwicklung von gesundheitsförderlichen Lebenswel- ten für alle Menschen in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen. Weiterhin besteht ihre Aufgabe in der Interessenvertretung ihrer Mitglieder gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung, den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Ärztekammern, den Krankenhausverbänden sowie der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und allen weiteren politischen und gesellschaftli- chen Entscheidungsträgern. Die Landesarbeitsgemeinschaft unterstützt die Bündelung der Kompetenzen zur fachlichen Entwicklung sowie zur politischen Beratung der Gesetzesinitiati- ven. Die LAG GK NRW ist ein freiwilliger Zusammenschluss, der die Eigenständigkeiten der Mit- glieder und deren Aktivitäten nicht einschränkt. Weitere Aufgaben und Zwecke der LAG GK NRW, deren Zusammensetzung und Funktionen sind der im Februar 2023 beschlossenen Satzung zu entnehmen, die dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist. Die Verwaltung befürwortet diesen Zusammenschluss und ist bereit, sich entsprechend der 3 Vorgaben der Satzung und im Sinne der Gestaltung einer nachhaltigen und vorbildhaften kommunalen Gesundheitsversorgung in Köln in die Arbeit der LAG GK NRW einzubringen. Für die Stadt Köln soll die/der Beigeordnete des Dezernates für Soziales, Gesundheit und Wohnen und im Falle der Vertretung die Leitung des Gesundheitsamtes in die LAG GK NRW entsendet werden. Finanzierung Mitgliedsbeiträge werden aktuell nicht erhoben. Sofern es durch die Verabschiedung einer Beitragsordnung zu Veränderungen kommen sollte, wären frühestens ab dem Jahr 2024 Mit- tel aus dem zugewiesenen Budget des Dezernates V sicherzustellen. Anlage
Anlage 1 Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in Nordrhein-Westfalen (LAG GK NRW)
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1 Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in Nordrhein-Westfalen (LAG GK NRW) Präambel Die LAG GK NRW ist ein Zusammenschluss von Akteuren im Gesundheits- und Sozialwesen in Nordrhein-Westfalen, deren Ziel die Gesundheitsförderung ist. Die Gesundheitsförderung in diesem Sinne ist Ausdruck einer gemeinsamen Verständigung auf Programmansätze und Aktivitäten, die darauf abzielen, die Bedingungen und Ursachen so zu beeinflussen, dass Bürger*innen gesund leben können. Die LAG GK NRW macht es sich zur Aufgabe die Entstehung von Gesundheitskiosken und die fachliche Weiterentwicklung von gesundheitsförderlichen Lebenswelten für alle Menschen in Nordrhein- Westfalen zu unterstützen. Bürger*innen sollen u. a. durch Gesundheitskioske die Möglichkeit erhalten, die Verbesserung ihrer Gesundheit und deren Bedingungen in eigener Verantwortung zu beeinflussen und ihre Gesundheitskompetenz zu stärken. Gesundheitskioske in Nordrhein-Westfalen sollen eng vernetzt mit allen Akteuren in einem inklusiven Gesundheits- und Sozialwesen sein und mit den niedergelassenen Ärzt*innen, sowie den niedergelassenen Therapeut*innen im direkten Lebensumfeld der Bürger*innen zusammenarbeiten. Vorrangiges Anliegen der LAG GK NRW ist es, bei politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern, Akteuren und Netzwerken und bei der Bevölkerung in ihren unterschiedlichen Gruppierungen zur Akzeptanz und eigenverantwortlichen Realisierung einer gesundheitsfördernden Lebensweise und zur Schaffung gesünderer Lebensbedingungen beizutragen, sowie insbesondere benachteiligte Bevölkerungsgruppen in der Wahrnehmung ihrer eigenen Gesundheitsinteressen zu unterstützen. Dafür übernimmt die LAG GK NRW Anwaltschaft und Fürsprache. Die LAG GK NRW soll als eine Gemeinschaftsinitiative ein Forum aller sein, die das Angebot von Gesundheitskiosken als öffentliche oder freie Träger im Gesundheitswesen unterstützen und einen umfassenden Informations- und Erfahrungsaustausch ermöglichen. Darüber hinaus hat die LAG GK NRW auch die Aufgabe der Interessenvertretung ihrer Mitglieder gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung, den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Ärztekammern, den Krankenhausverbänden, sowie der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und allen weiteren politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern. Die LAG GK NRW will eine Vielfalt der Angebote von Gesundheitskiosken in Nordrhein-Westfalen sowie die Entwicklung und Vernetzung dezentraler Strukturen fördern. Hierbei soll besonderer Wert auf den Ausbau und die Förderung stadtteilbezogener Angebote gelegt werden. Die LAG GK NRW strebt an, auf Qualität von Angeboten und Fachkompetenz von Mitarbeiter*innen in den Gesundheitskiosken Einfluss zu nehmen. Hierzu kann die Entwicklung von Kriterien und Definitionen sowie Evaluation beitragen. Die LAG GK NRW ist ein freiwilliger Zusammenschluss, der die Eigenständigkeit der Mitglieder und deren Aktivitäten nicht einschränkt. Die Mitglieder verpflichten sich, die gemeinsamen Ziele aktiv zu verfolgen. 2 §1 Name und Sitz 1. Der Zusammenschluss führt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in NRW (LAG GK NRW). Dieser Zusammenschluss versteht sich als eine Arbeitsgemeinschaft zur Gesundheitsförderung. 2. Er hat seinen Sitz in der Gebietskörperschaft, in der die Vorsitzende oder der Vorsitzende tätig ist. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck und Aufgaben Zweck der Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in NRW ist die Förderung der Gesundheit und der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen. Die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaft Gesundheitskioske in NRW sind insbesondere: 1. Bestimmung der Handlungsfelder und Prioritäten mit zeitlichen Perspektiven. 2. Kontinuierliche Analyse, Empfehlungen, Entscheidungshilfen oder Stellungnahmen. 3. Fachaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis, formellem und informellem Bereich im Rahmen von Veranstaltungen, Berichten und Informationsschriften. 4. Öffentlichkeitsarbeit in Form von Veranstaltungen, Berichten, Informationsschriften, um u.a. den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis, formellem und informellem Bereich zu beleben. 5. Einflussnahme auf die Gesetzgebung, insbesondere im Dialog mit gesellschaftlichen und politischen Entscheidungsträgern. 6. Beantwortung oder Weiterleitung von Anfragen und Anregungen aus der interessierten Öffentlichkeit und aus Institutionen. 7. Unterstützung und Einflussnahme aus Aus-, Weiter- und Fortbildung von Multiplikator*innen in Kooperation mit fachlich beteiligten Institutionen. 8. Initiierung und Unterstützung von Projekten und innovativen Verbundmaßnahmen, wenn möglich mit integrierter Evaluation. 9. Unterstützung, Förderung und Beratung kommunaler Initiativen und Strukturen zur Gesundheitsförderung. 10. Kooperation mit entsprechenden Trägern und Arbeitsgemeinschaften auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen und auf Bundesebene. 11. Entwicklung und Verbreitung von Informationen für Multiplikator*innen, spezifische Zielgruppen und die interessierte Öffentlichkeit. §3 Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder können sein: juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, Verbände, Gesellschaften, Vereinigungen, Vereine, Arbeitsgemeinschaften, Selbsthilfegruppen und Einrichtungen, die sich für die Zwecke der Landesarbeitsgemeinschaft einsetzen. 2. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich für die Ziele der LAG GK NRW einsetzen. Sie haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme und besitzen das passive Wahlrecht. 3 3. Über die Aufnahme in die LAG GK NRW sowie den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied steht vor der Ausschlussentscheidung eine Anhörung zu. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der bis zum Kalenderjahresende mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss oder durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Vorstands sowie bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung. 5. Die Mitglieder zahlen gestaffelte Beiträge; Näheres regelt die Beitragsordnung. §4 Organe Organe der LAG GK NRW sind 1. die Mitgliederversammlung (§ 5) 2. der Vorstand (§ 6) 3. die Arbeitskreise (§7) §5 Mitgliederversammlung 1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Wahl und Abberufung des Vorstandes, b) Festlegung der Anzahl und Themen von Arbeitskreisen sowie Bestätigung ihrer Sprecher*innen für den erweiterten Vorstand (vgl. § 6 Ziffer 3.), c) Wahl zweier Rechnungsprüfer*innen aus dem Kreis der Mitglieder, d) Beschlussfassung über eine eventuelle Beitragsordnung und den jährlichen Haushaltsplan, e) Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Anträge auf Änderung der Satzung sind mit einer Frist von drei Wochen den Mitgliedern schriftlich vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. g) Beschlussfassung über den Einspruch gegen Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern. h) Bestätigung einer Geschäftsordnung des Vorstandes. i) Beschlussfassung über die Auflösung der LAG GK NRW. 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der LAG GK NRW. Sie legt die Handlungsfelder für bestimmte Zeiträume fest und kann sich eine Geschäftsordnung geben. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von der*dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist umgehend mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 4 5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit es diese Satzung nicht anders bestimmt. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann auch vertretungsweise unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erfolgen. 6. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung erforderlich. Beschlossen wird mit zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Wahl bzw. Abberufung des Vorstandes wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Nichtbeschlussfähigkeit ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung bzw. Wahl oder Abberufung des Vorstandes die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. 7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der *dem Vorsitzenden und der*dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. §6 Vorstand 1. Der Vorstand führt die Geschäfte der LAG GK NRW. Die Mitglieder des Vorstandes müssen außerordentliche Mitglieder oder bevollmächtigte Vertreter*innen der ordentlichen Mitglieder sein. 2. Der Vorstand besteht aus einer*einem Vorsitzenden und einer*einem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer*innen. 3. Der erweiterte Vorstand umfasst darüber hinaus die Sprecher*innen von Arbeitskreisen, sofern sie von der Mitgliederversammlung beschlossen werden (vgl. § 7). 4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. 5. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§6, Absatz 2) erfolgt für drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Gewählt werden natürliche Personen. §7 Arbeitskreise 1. Die wesentliche inhaltliche Arbeit der LAG GK NRW kann in Arbeitskreisen geleistet werden, die auch für Nichtmitglieder zugänglich sein können. Die Arbeitskreise sollen nach Möglichkeit multiprofessionell zusammengesetzt sein, um alle Aspekte, z.B. von Wissenschaftlichkeit und Praxisbezug, Umsetzbarkeit und Finanzierbarkeit, frühestmöglich einzubeziehen. 2. Über die Anzahl der Arbeitskreise und deren Themenschwerpunkte entscheidet die Mitgliederversammlung. Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte eine*einen Sprecher*in und schlägt sie oder ihn der Mitgliederversammlung für den erweiterten Vorstand vor. §8 Beirat Der Vorstand ist berechtigt, zur Lösung seiner Aufgaben und Förderung der Ziele der LAG GK NRW natürliche Personen einzeln oder im Gremium als Beiräte zu berufen. 5 §9 Geschäftsstelle 1. Der Vorstand kann zur Umsetzung und Erledigung der laufenden Aufgaben - auf der Grundlage der Beschlüsse und Vorgaben von Mitgliederversammlung, Arbeitskreisen und Vorstand - eine Geschäftsstelle in der Stadt einrichten, in der die oder der Vorsitzende tätig ist. 2. Der geschäftsführende Vorstand kann eine*einen Geschäftsführer*in einsetzen. Die*der Geschäftsführer*in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. 3. Die*der Geschäftsführer*in führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der LAG GK NRW gemäß der Satzung und der Beschlüsse der Organe. §10 Auflösung 1. Die LAG GK NRW kann sich auflösen, wenn bei einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel aller Mitglieder erschienen sind und mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Anwesenden die Auflösung beschließen. 2. Ist zu der Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern erschienen, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Hinweis auf den Zweck der Versammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung der LAG GK NRW unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen. 3. Bei Auflösung der LAG GK NRW oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen einer oder mehreren von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Körperschaft oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder einer bzw. mehreren als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder Körperschaften mit einer gemäß der Präambel dieser Satzung entsprechenden Zielsetzung zu, der oder die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung dieser Ziele verwendet oder verwenden. Beschlossen in XXX Essen, den XX.XX.2023
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0318/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.05.2023
- Erstellt
- 20.01.2023 18:15