Mandari Insight

1920/2022

Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Rückführungen 2021

Mitteilung Ausschuss 25.07.2022

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Runder Tisch für Flüchtlingsfragen, Sitzung am 16.09.2022, TOP 4

Anlage 2

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2

4035 Zeichen

Anlage 2 
1. Rückführungen 
 
2021 davon aus Haft Ausreise-
verpflichtung  
Herkunfts-
staat  
An-
zahl in Zielstaat An-
zahl 
Einzel-
person 
Familie    
- Anzahl 
der 
Personen 
Ehepaare 
- Anzahl 
der 
Personen 
Abschie
-behaft 
Straf-
haft OV BAMF AV 
Albanien 
60 Albanien 60 17 43   11 4 50 6 4 
17 Frankreich 17 1 16         17   
Algerien 
1 Frankreich 1 1           1   
2 Niederlande 2 2     2     2   
1 Spanien 1 1     1     1   
1 Schweiz 1 1     1     1   
Armenien 3 Armenien 3 1   2       3   
Aserbaidschan 2 Aserbaidschan 2 2     1     2   
Bangladesch 3 Bangladesch 3 3           3   
Bosnien 16 Bosnien 16 5 11   2 3 6 8 2 
Brasilien 2 Brasilien 2 2     1 1 1   1 
Bulgarien 2 Bulgarien 2 2       2     2 
Georgien 8 Georgien 8 8     6 1 5 2 1 
Ghana 1 Ghana 1 1     1       1 
Griechenland 1 Griechenland 1 1       1     1 
Guinea 1 Guinia 1 1           1   
Indien 1 Indien 1 1           1   
Irak 1 Irak 1 1       1     1 
1 Schweden 1 1     1     1   
Iran 1 Iran 1 1     1       1 
Italien 1 Italien 1 1       1   1   
Kolumbien 3 Kolumbien 3 3     3   2   1 
Kosovo 2 Kosovo 2 2       2     2 
Kroatien 1 Kroatien 1 1             1

Libanon 1 Libanon 1 1     1       1 
Litauen 1 Litauen 1 1       1     1 
Marokko 
1 Niederlande 1 1     1     1   
1 Italien 1 1     1       1 
Nordmazedoni
en 11 Nordmazedonie
n 11 3 6 2 2   1 10   
5 Niederlande 5   5         5   
5 Frankreich 5   5         5   
Montenegro 2 Montenegro 2 2     1   2     
Polen 3 Polen 3 3       3     3 
Rumänien 6 Rumänien 6 6       6     6 
Russland 1 Russland 1 1           1   
Serbien 
29 Serbien 29 15 10 4 6 7 12 10 7 
4 Frankreich 4   4         4   
Spanien 1 Spanien 1 1       1     1 
Tunesien 3 Tunesien 3 3     2 1   2 1 
Türkei 7 Türkei 7 7       3 2 2 3 
Ungarn 1 Ungarn 1 1       1     1 
Ukraine 1 Ukraine 1 1     1   1     
  215   215 107 100 8 46 39 82 90 43 
 
Legende Ausreiseverpflichtung: 
OV   Rückführungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des weiteren Aufenthaltes 
BAMF Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder Anordnung der 
Rückführung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 
AV  Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher Straftaten

2. Voraufenthalte 
 
 
 
 
3. Stornierungsgründe 
 
 
  
2021
kurzfristiger Aufenthalt 45
mittelfristiger Aufenthalt 110
langfristiger Aufenthalt 55
gebürtig 5
215
8
3
38
35
0
84
untergetaucht
gesundheitliche Gründe  (akute Reiseunfähigkeit)
rechtliche Gründe  (z. B. verwaltungsgerichtliche Verfahren, Asylverfahren, 
Eheschließung)
tatsächliche Gründe (Ausfall Flugverkehr, Corona, fehlende Passersatzpapiere) 
Beförderungsverweigerung (Widerstand)
Stornierungen in 2021

4. Anzahl der abgeschobenen Straftäter: 
In der Aufzählung der Straftaten handelt es ausschließlich um eine statistische Erfassung rückgeführter 
verurteilter Personen – ohne die Berücksichtigung von Straftatbeständen, die nur Ausländer begehen 
können (Strafvorschriften nach dem AufenthG).  
Straffällige Personen, welche mit Genehmigung nach § 72 Abs. 4 AufenthG der Staatsanwaltschaft noch 
während des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abgeschoben worden sind, sind gesondert 
ohne Benennung der evtl. Deliktsbereiche aufgeführt. 
Anzahl abgeschobener Straftäter und Gefährder im Jahr 2021 69 
davon ohne Haft 9 
davon aus der Abschiebehaft 21 
davon aus der Strafhaft 39 
davon KIVEK - Fälle (Intensivstraftäter) 3 
davon Fälle im laufenden Ermittlungsverfahren (ohne Verurteilung) 2 
Abgeschobene Straftäter verurteilt wegen (Mehrfachnennung)   
Mord/Totschlag 0 
(gefährliche) Körperverletzung 21 
Widerstandshandlungen 3 
Vergewaltigung / versuchte Vergewaltigung 2 
Bedrohung / Beleidigung 5 
Verstoß gegen das BTM-G 22 
Verstoß gegen das Waffengesetz 5 
Diebstahl / Bandendiebstahl / Einbruchdiebstahl 43 
Sachbeschädigung 2 
Urkundenfälschung/ mittelbare Falschbeurkundung  9 
Betrug 4 
sonstige Straftaten 24 
Gefährder 2

Anlage 3

698 Zeichen

Anlage 3:  freiwillige Ausreisen in 2021 mit und ohne Fördermittel 
 
2021   
Herkunftsland 
Ausreisen 
mit 
Fördermittel  
Ausreisen 
ohne 
Fördermittel  
 
Ägypten   1  
Afghanistan 1 1  
Albanien 25 31  
Algerien 1 1  
Argentinien   1  
Armenien 1    
Bangladesch 2    
Bosnien 1 5  
China   2  
Georgien   7  
Ghana 1    
Indien   1  
Indonesien   1  
Irak 1    
Iran   3  
Kamerun   1  
Kolumbien 1    
Kosovo   3  
Libyen   2   
Marokko 1 3  
Mexiko   1  
Moldau   4  
Mongolei 1 1  
Montenegro   1  
Nigeria 1    
Nordmazedonien 2 4  
Pakistan 1 1  
Serbien 16 12  
Tadschikistan 1    
Tunesien   1  
Türkei   7  
Ukraine   8  
Ungeklärt   1  
Venezuela   1  
Vietnam   2  
Gesamt 57 107 164

Mitteilung Ausschuss

9483 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer 25.07.2022 
 1920/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 16.08.2022 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.08.2022 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 29.08.2022 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 16.09.2022 
 
Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Rückführungen 2021 
Die Verwaltung berichtet über die Entwicklung von Ausreisen und Rückführungen ausreisepflichtiger 
Personen im Jahr 2021. Stichtag ist jeweils der 31.12.2021. 
Am Stichtag lebten in Köln insgesamt rund 220.000 Menschen ohne deutschen Pass (davon 76.000 
EU-Bürger und 144.000 Personen aus Nicht-EU-Staaten). 194.000 Menschen davon verfügen über 
ein gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befristeten 
Aufenthaltstitels). Bei den übrigen ca. 26.000 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, weil 
sie nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügen (ca. 18.800 Personen, sog. Fiktionsbescheini-
gung, z.B. bei behördlich oder gerichtlich noch nicht abgeschlossenen Anträgen auf Erteilung oder 
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis), sich noch im Asylverfahren befinden (ca. 1.800 Personen) 
oder eine Ausreisepflicht besteht, jedoch Duldungsgründe einer Ausreise entgegenstehen (ca. 5.400 
Personen). 
 
 
1. Ausreisepflichtige Personen  
In Köln lebten zum Stichtag insgesamt rund 5.400 ausreisepflichtige Personen (31.12.2020: 6.000). 
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat 2021 von in Köln lebenden Asylantragstellenden 
105 Anträge (2020: 104) abgelehnt mit der Folge der Ausreisepflicht. Personen, deren Asylantrag 
abgelehnt wurde, die nicht freiwillig ausreisen und die nicht rückgeführt werden konnten, weil in ihrem 
Fall ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebehindernis besteht, erhalten die gesetzlich vorgese-
hene Duldung. Ebenso erhalten Personen eine Duldung, wenn sie ihren legalen Aufenthalt verloren 
haben oder unerlaubt eingereist sind und ein Duldungsgrund festgestellt wurde. 
 
Die Anzahl der Menschen im ungesicherten Aufenthaltsstatus (Duldung) hat sich im Vergleich zu den 
Vorjahren um etwa 500 Personen reduziert. Dies begründet sich in erster Linie in Mehrerteilungen 
von humanitären Aufenthaltstiteln und Bleiberechten. Die Anzahl der Erteilungen ist differenzierter 
dem Punkt 4 zu entnehmen. 
 
Duldungen werden aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie z.B. bei Krankheiten, fehlenden Päs-
sen, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären Gründen oder auch zu Ausbil-
dungszwecken, Fortführung des Schulbesuchs oder einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme. 
Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von längerer Dauer, so dass Duldungen deshalb

2 
 
für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen) 
erteilt werden. 
 
In der beigefügten Anlage 1 sind die Voraufenthaltszeiten sowie die Duldungsgründe aufgeführt. Seit 
November 2019 ist es sowohl gesetzlich als auch technisch möglich die Duldungsgründe detailliert 
aufzuschlüsseln. Aufgrund der fehlenden Erfassungsmöglichkeiten mussten u. a. Personen 
 
- wo die Aufenthaltsbeendigung bevorsteht 
- deren Klageverfahren aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO entfaltet 
- mit laufenden Gerichts- / Strafverfahren  
- im Asylfolgeverfahren  
- oder Familienangehörige eines*r humanitär Bleibeberechtigten oder Ausbildungs-
/Beschäftigungsduldungsinhaber*in 
 
unter dem sonstigen Duldungsgrund gefasst werden. Hierfür stehen in der Erfassung nunmehr diffe-
renzierte Duldungsgründe zur Verfügung. Die Umschreibung erfolgte sukzessive und individuell bei 
der jeweiligen Verlängerungsentscheidung.  
 
Unter „sonstige Gründe“ gespeichert werden Duldungen, die insbesondere erteilt werden, weil 
- Integrationsbemühungen und damit eine mögliches Bleiberecht geprüft werden 
- eine Rückkehr bzw. Rückführung in das Herkunftsland derzeit tatsächlich nicht möglich oder 
aufgrund von Erlass/politischer Entscheidung ausgesetzt ist, 
- eine aufenthaltsrechtliche Prüfung erfolgt, die nicht auf medizinische oder familiäre Gründe be-
ruht (z.B. zur Arbeitsaufnahme oder Ausbildung) 
- die Anwesenheit für ein Strafverfahren in Deutschland als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft 
gefordert ist oder 
- die Duldung zum Zwecke der Eheschließung (gebundenes Ermessen durch Landeserlass; 
nach der Eheschließung erfolgt eine Umwandlung des Duldungsgrundes zu „Duldung aus fa-
miliären Gründen“) 
 
 
2. Rückführungen  
 
Im Jahr 2021 (Anlage 2) wurden 215 Personen rückgeführt (2020: 133), davon 69 Personen aufgrund 
von Straffälligkeit (2020: 46). Auf Veranlassung und in Zuständigkeit der Ausländerbehörde Köln wur-
de ein durch die Sicherheitsbehörden des Landes NRW als islamistischer Gefährder eingestufter ira-
nischer Staatsangehöriger, nach Abschiebungsanordnung der obersten Landesbehörde  gem. § 58 a 
AufenthG, aus der Abschiebungshaft heraus in den Iran abgeschoben. Zudem wurde eine weitere 
von den Behörden als sicherheitsrelevant eingestufte Person in die Türkei abgeschoben. 
 
84 Rückführungen mussten storniert werden (2020: 170). Die jeweiligen Stornierungsgründe sind der 
Anlage 2 zu entnehmen. 
 
Die Voraufenthalte der abgeschobenen Personen in Deutschland sind ebenfalls in der Anlage 2 dar-
gestellt, aufgeteilt nach kurzfristig, mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfris-
tigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller 
Regel um Rückführungen nach Maßgabe der DUBLIN III VO oder um Rückführungen von unerlaubt 
eingereisten Personen. 
Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier 
handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufenthaltszeiten 
durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um 
die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Aufent-
haltsgesetz.  
Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus 
Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus 
dem Bundesgebiet erfolgt.

3 
 
 
3. Freiwillige Ausreisen 
Für das Jahr 2021 ist die freiwillige Ausreise von insgesamt 164 Personen (2020: 188) dokumentiert. 
(vgl. Anlage 3). Davon nahmen 57 Personen (2020: 81) die staatlich, im Rahmen der Rückkehrbera-
tung, bereitgestellten Fördermittel in Anspruch.  
 
Zum Stichtag sind 141 Personen nach unbekannt verzogen, die zuvor im Besitz einer Duldung waren 
(2020: 182). Anhand von Erfahrungswerten kann berichtet werden, dass in einer Vielzahl der Fälle 
eine tatsächliche Ausreise aus dem Bundesgebiet erfolgte, ohne einen unmittelbaren Ausreisenach-
weis zu erbringen. Die Erfahrungswerte begründen sich auf Feststellungen nach Wiedereinreisen 
oder aber in zeitlich verzögerten Mitteilungen anderer Behörden (Grenzschutzbehörden, Auslandsver-
tretung in den Heimatländern etc.). 
 
  
Bleiberechte 
a) Personen, die zum Stichtag 31.12.2021 und im Vergleich in den Jahren 2020, 2019 und 2018 
im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach folgenden Bestimmungen des Aufenthaltsge-
setzes waren oder wegen Ausbildung geduldet wurden: 
 
  
§ 25b § 25a 
§ 19 d 
(ehemals 18 a) § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung 
Personen 
31.12.2021 477 480 90 1540 189 
Personen  
31.12.2020 166 340 25 1.450 242 
Personen  
31.12.2019 124 240 14 1.740 282 
Personen 
31.12.2018 45 71 1 1.532 234 
 
 
b) Erteilungen einer AE nach folgenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zum Stichtag 
31.12.2021 und im Vergleich in den Jahres 2020, 2019 und 2018. 
 
 
§ 25b § 25a 
§ 19 d (ehe-
mals 18 a) § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung 
Personen 
31.12.2021 364 307 31 1000 160 
Personen  
31.12.2020 126 270 17 802 107 
Personen 
31.12.2019 106 211 14 1.235 213 
Personen 
31.12.2018  33 48 4 970 170 
 
Statistisch kann bei den Titelerteilungen nicht zwischen Ersterteilungen und Verlängerungen unter-
schieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht erfasst.

4 
 
 
4. Gesetzliche Änderungen im Jahr 2021/2022 
Mit dem 2. Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wurde ab dem 01.04.2021 das 
Alter für erkennungsdienstliche Behandlungen (Aufnahme und Speicherung von Fingerabdrücken und 
Lichtbild) zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität vom vollendeten 14. Lebensjahr 
auf das vollendete 6. Lebensjahr herabgesenkt. 
 
Aktuell befindet sich das sog. „Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz“ im Gesetzgebungsverfahren. Da-
nach können Personen im Status der Duldung, die sich zum 01.01.2022 bereits fünf Jahre in 
Deutschland aufgehalten haben ein einjähriges Chancenaufenthaltsrecht erhalten. Außerdem ist vor-
gesehen, dass die Voraufenthaltszeiten der gesetzlichen Bleiberechte (§ 25a und § 25b Aufenthalts-
gesetz) herabgesetzt werden.  
 
Mit Erlass vom 15.07.2022 hat das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und 
Integration (MKJFGFI) den Ausländerbehörden die Möglichkeit eingeräumt, ausreisepflichtige Perso-
nen, die voraussichtlich von der bevorstehenden Gesetzesänderung profitieren werden, aktuell nicht 
rückzuführen. Das Ausländeramt Köln wird dieser Empfehlung des MKJFGFI folgen und im Sinne der 
betroffenen Ausländer*innen und Ausländer nutzen. 
 
 
Anlagen 
 
Gez. Blome

Anlage 1

1237 Zeichen

Anlage 1: Duldungen 
 
Voraufenthaltszeiten und Duldungsgründe 
 
Voraufenthaltszeit 
 2021 2020 2019 2018 
< 2 Jahre 326 Personen  529 Personen  919 Personen  1.095 Personen 
2-5 Jahre 869 Personen  1.514 Personen  2.738 Personen  2.943 Personen 
5-10 Jahre 3.171 Personen  2.977 Personen  1.590 Personen  1.144 Personen 
10-15 Jahre 347 Personen  304 Personen  229 Personen  230 Personen 
> 15 Jahre 706 Personen  722 Personen  515 Personen  546 Personen 
 
 
Duldungsgründe Anzahl der 
Geduldeten 
 
fehlende Reisedokumente 1.936 
sonstige Gründe 1.009  
familiäre Bindungen 1.134  
medizinische Gründe 192  
dringende persönliche/humanitäre Gründe oder bes. öffentliche Interesse 194  
Eltern von Kindern mit AE gem. § 25a  162  
unbegleitete Minderjährige 73  
Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor 41  
offenes Verfahren Vaterschaftsanerkennung 1 
Gesetzliche Abschiebehindernisse nach § 60 AufenthG 11  
Asylfolgeantrag 3 
Laufendes Gerichtsverfahren oder Strafermittlungen 0 
Bei Anordnung der aufsch. Wirkung n. § 80 Absatz 5 VwGO 4  
Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Abs. 1 AufenthG 434  
Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG 181 
Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG 44  
Gesamt  5.4 19

Beratungsverlauf (4)

16.08.2022 Integrationsrat
TOP 5.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.08.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.08.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.09.2022 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 4 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1920/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
25.07.2022
Erstellt
03.06.2022 13:19