2654/2023
Überarbeitete Förderprogramme Jugendförderung ab 2024
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/512/2 Vorlagen-Nummer 2654/2023 Freigabedatum 12.09.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Überarbeitete Förderprogramme Jugendförderung ab 2024 Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die geänderten Versionen der in der Anlage aufgeführ- ten Programme als Grundlage für die Förderungen ab dem 01.01.2024 für die Jugendförde- rung nach SGB VIII. Aus den Förderprogrammen selbst ergeben sich hierbei keine Ansprüche auf eine Förderung. Die zur Finanzierung der mit den Förderprogrammen verbunden Maßnahmen zur Verfügung stehenden Mittel, werden im jeweiligen Haushaltsjahr im Teilergebnisplan 0604, Kinder- und Jugendarbeit, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, nachgewiesen. Jugendhilfeausschuss 26.09.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses im Oktober 2021 wurden im Rahmen der Vorla- gen 3168/2021 und 3468/2021 Förderprogramme zur Optimierung der Fördermittelvergabe aufsetzend auf den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit be- schlossen. In der praktischen Umsetzung in den Förderjahren 2022 und 2023 hat sich gezeigt, dass eine Überarbeitung einiger Förderprogramme für die weitere Nutzung notwendig ist. Daher wurden die sich in der Anlage befindenden Förderprogramme aus dem Bereich Ju- gendförderung in Abstimmung mit den Trägern angepasst und werden nun dem zuständigen Fachausschuss zum Beschluss vorgelegt. Begründung der Dringlichkeit Damit die hiermit beabsichtigte Klarstellung der Förderkriterien in den Förderprogrammen rechtzeitig für die Antragstellungen zum Haushaltsjahr 2024 erzielt wird, ist eine Beschlussfas- sung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.09.2023 erforderlich. Die Antragsfrist für diese Förderprogramme sollte für eine rechtzeitige Antragsbearbeitung durch die Jugendverwaltung nur bis zum Zeitpunkt 31.10.2023 verlängert werden.
20230912 Synopse Förderprogramme
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/ 2 Anlage 4 zur Vorlage Nr.2654/2023, Überarbeitete Förderprogramme Jugendförderung ab 2024 Synopse der vorgenommenen Änderungen Alte Fassung Neue Fassung Erläuterung Förderprogramm Jugendpflege 3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden kann? Absatz 3 Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebots- steuerung ist vor Antragstellung eine Abstim- mung mit der zuständigen Jugendpflege bzw. der Fachabteilung vorzunehmen. Absatz 3 Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebots- steuerung ist vor Antragstellung eine Abstim- mung mit der zuständigen Bezirksjugend- pflege vorzunehmen. In diesem Förderprogramm ist die Steuerung durch die Bezirksjugendpflege vorgesehen. Konkretisierung der Ansprechpartner*innen in der Fachabteilung des Amtes für Kinder, Ju- gend und Familie 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Absatz 1 Es werden ausschließlich Personal- und Sach- kosten (inkl. Honorarpauschalen) gefördert. Absatz 1 Es werden ausschließlich Personal- und Sach- kosten (inkl. Honorarkosten und angebots- spezifische Leistungen Dritter) gefördert. Konkretisierung der möglichen Förderleistun- gen. - 2 - / 3 Absatz 4 Für die Förderung von Personal- und Honorar- kosten sind Höchstsätze festgesetzt worden. Absatz 4 Für die Förderung von Personal- und Honorar- kosten sind Höchstsätze festgesetzt worden. Die Bestimmungen der Anlage 1 der Allgemei- nen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, So- ziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit werden angewandt. Eine Sonder- regelung im Förderprogramm ist nicht vorge- sehen. 10. Wie wird über die Förderung entschie- den und wie werden die Mittel ausbezahlt? Absatz 3 Sofern auf die Erbringung eines Eigenanteils verzichtet werden soll, nimmt die Bezirksju- gendpflege hierzu Stellung. Absatz 3 Sofern auf die Erbringung eines Eigenanteils verzichtet werden soll, nimmt die Bezirksju- gendpflege hierzu Stellung. Laut Ziff. 2.Was wird gefördert?, dritter Absatz, entfällt der Eigenanteil in diesem Förderpro- gramm. Insofern ist keine zusätzliche Rege- lung zum Eigenanteil notwendig. 13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- weise zurück? Absatz 1 Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe von 100 % (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zuwendung übersteigt die Kosten des Projek- tes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. Absatz 1 Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird För- dergeld anteilig zurückgefordert. Doppelte Formulierung gelöscht - 3 - / 4 Förderprogramm Integrationsmittel 1. Zielsetzung des Förderprogrammes: Absatz 1, Satz 3 Darüber hinaus gibt es eine nicht quantifizier- bare Zahl an nicht gemeldeten EU-Bürger und Bürgerinnen, die sich in Köln vorübergehend als auch regelmäßig aufhalten. Absatz 2, Satz 1 Die Zielsetzung besteht darin, Kinder, Jugend- lichen und jungen Volljährigen aus Zuwande- rer- und Flüchtlingsfamilien in das Regelsys- tem der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zu integrieren und die interkulturelle Kompetenz von allen Kindern und Jugendlichen zu fördern und vorhandene mitgebrachte Fähigkeiten zu integrieren. Absatz 1, Satz 3 Darüber hinaus gibt es eine nicht quantifizier- bare Zahl an nicht gemeldeten EU-Bürger*in- nen, die sich in Köln vorübergehend als auch regelmäßig aufhalten. Absatz 2, Satz 1 Die Zielsetzung besteht darin, Kinder, Jugend- liche und jungen Volljährige aus Zuwanderer- und Flüchtlingsfamilien in das Regelsystem der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zu in- tegrieren, die interkulturelle Kompetenz von al- len Kindern und Jugendlichen zu fördern und vorhandene mitgebrachte Fähigkeiten zu be- rücksichtigen. Gendergerechte Sprache Spezifischere Formulierung - 4 - / 5 Absatz 4, Satz 1 Die Fachkräfte sind indes geschult, um im ers- ten Kontakt auf traumatisierte Kinder und Ju- gendliche einzugehen und um diese zeitnah an Fachspezialisten weiter zu vermitteln. Absatz 4, Satz 1 Die Fachkräfte sind indes geschult, um im ers- ten Kontakt auf traumatisierte Kinder und Ju- gendliche einzugehen und diese zeitnah an spezialisierte Fachstellen weiter zu vermit- teln. Spezifischere Formulierung 2. Was wird gefördert? Absatz 4 Der Maßnahmeträger muss im Sozialraum verortet sein oder im Rahmen von Mobilen Angebote einen Bezug zum Sozialraum nach- weisen, um im jeweiligen Einzugsgebiet eine hohe Integrationsleistung erbringen zu kön- nen. Absatz 4 Der Maßnahmeträger muss einen Bezug zum Sozialraum und eine diesbezügliche Vernet- zung nachweisen, um im jeweiligen Einzugs- gebiet eine hohe Integrationsleistung erbringen zu können. Eine Verortung oder ein mobiles Angebot im Sozialraum ist nicht notwendig, wenn der Trä- ger im Sozialraum gut vernetzt ist. 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Pro- jekt? Absatz 3 Die minimale Fördersumme pro Projekt im je- weiligen Bezirk beträgt 1.000 Euro. Die maxi- male Fördersumme pro gefördertem Projekt beträgt 50.000 Euro. Die Gesamtfördersumme pro Stadtbezirk soll 50.000 Euro nicht unter- schreiten. Absatz 3 Die minimale Fördersumme pro Projekt im je- weiligen Bezirk beträgt 1.000 Euro. Die maxi- male Fördersumme pro gefördertem Projekt beträgt 50.000 Euro. Eine Einschränkung der Gesamtfördersumme pro Bezirk ist nicht notwendig. Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel richtet sich nach den ermittelten Bedarfen. - 5 - / 6 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Absatz 2 Es können maximal folgende Stundensätze abgerechnet werden: Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*in- nen (& weitere Fachkräfte mit einschlä- gigem pädagogischem Studium): 35 Euro brutto Erzieher*innen: 28 Euro brutto Personal ohne Ausbildung: 22 Euro brutto Im Rahmen der Sachausgaben kann Ver- brauchsmaterial und Sport- und kulturpädago- gisches Material geltend gemacht werden. Die Träger sind gehalten, vorrangig auf Mate- rial aus den Regelangeboten zurückzugreifen. 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig? Absatz 2 Es können maximal folgende Stundensätze abgerechnet werden: Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*in- nen: 35 Euro brutto Erzieher*innen: 28 Euro brutto Personal ohne Ausbildung: 22 Euro brutto Absatz 3 (neu) Nichtpädagogisches Personal, das über ein Studium oder eine Ausbildung verfügt, wel- che/s angebotsspezifisch benötigt wird, kann nach fachpädagogischer Prüfung im Einzelfall mit entsprechenden Honorarsät- zen gefördert werden. Im Rahmen der Sachausgaben kann Ver- brauchsmaterial sowie Sport- und kulturpäda- gogisches Material geltend gemacht werden. Kosten für Eintrittspreise und Abschluss- veranstaltungen sind im nachvollziehbarem Rahmen förderfähig und können beantragt werden. Die Träger sind gehalten, vorrangig Unzutreffende Formulierung gelöscht Formulierung nicht mehr notwendig, da in Ab- satz 3 zusätzliche Regelungen getroffen wur- den. Im Rahmen des Förderprogramms Integrati- onsmittel werden teilweise Fachkräfte mit spe- zifischer nichtpädagogischer Qualifikation be- nötigt, die entsprechend ihrer Qualifikation (Ausbildung, Studium, bzw. ohne Ausbildung) vergütet werden sollen. Orientierung bieten die oben benannten Honorarsätze. Spezifizierung der förderfähigen Kosten - 6 - / 7 Entstehen dem Träger Kosten für die Künstler- sozialkasse sind diese als Sachkosten förder- fähig. auf Material aus den Regelangeboten zurück- zugreifen. Entstehen dem Träger Kosten für die Künstlersozialkasse, sind diese als Sach- kosten förderfähig. Förderprogramm Ferienspielaktion 1. Zielsetzung des Förderprogrammes: Absatz 2 Ferien sollen vor allem zur Erholung und Ent- spannung genutzt werden. Dies funktioniert aber nicht ausschließlich durch „abhängen“ und chillen. Ferien sind auch Beschäftigungs- zeit, Zeit für Neugierde, Zeit für soziale Kon- takte, Zeit zum Ausprobieren, kurzum, Zeit für außerschulische Bildungserlebnisse. Absatz 2 Ferien sollen vor allem zur Erholung und Ent- spannung genutzt werden. Ferien sind außerdem auch Beschäftigungs- zeit, Zeit für Neugierde, Zeit für soziale Kon- takte, Zeit zum Ausprobieren, kurzum, Zeit für außerschulische Bildungserlebnisse. Unnötige Formulierung gelöscht. Spezifischere Formulierung eingefügt. 3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden kann? Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebots- steuerung ist vor Antragstellung eine Abstim- mung mit der zuständigen Jugendpflege bzw. der Fachabteilung vorzunehmen. Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebots- steuerung ist vor Antragstellung eine Abstim- mung mit der zuständigen Bezirksjugend- pflege vorzunehmen. In diesem Förderprogramm ist die Steuerung durch die Bezirksjugendpflege vorgese- hen.Konkretisierung der Ansprechpartner*in- nen in der Fachabteilung des Amtes für Kin- der, Jugend und Familie - 7 - / 8 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? Der Stichtag für die Abgabe der Anträge wurde auf den 31. Januar (Osterferien), 30. April (Sommerferien), 30.06. (Herbstferien) festge- legt. Für die Abgabe der Anträge sind der 31. Ja- nuar (Osterferien), 30. April (Sommerferien), 30.06. (Herbstferien) vorgesehen. Die Abgabe der Anträge ist spätestens 8 Wochen vor Maßnahmenbeginn notwendig. Spezifischere Formulierung und Ergänzung, um Bearbeitungszeiten der Anträge zu berück- sichtigen, falls die betreffenden Ferien im An- tragsjahr nicht mindestens 8 Wochen vor der Abgabefrist liegen. 6. Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss die folgenden Punkte enthal- ten: Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Per- sonen ist der/die Vertretungsberech- tigte zu nennen Unterschrift des Vertretungsberechtig- ten Beschreibung des Vorhabens / Kon- zept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschrei- bung, Methoden, Zeitraum der Durch- führung, geschätzte Teilnehmerzahlen … … Der Antrag muss die folgenden Punkte enthal- ten: Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Per- sonen ist der/die Vertretungsberech- tigte zu nennen Unterschrift des Vertretungsberechtig- ten Beschreibung des Vorhabens / Kon- zept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschrei- bung, Methoden, Zeitraum der Durch- führung, geschätzte Teilnehmenden- zahlen … Gendergerechte Sprache - 8 - / 9 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Pro- jekt? Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sowie dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Angebotes bis zu einer max. Höhe von 2.500,00 €. Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sowie dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Angebotes bis zu einer max. Höhe von 2.500€. Begründete Ausnahmen sind in Absprache mit der zuständigen Bezirksjugendpflege möglich. Aufgrund der Kooperationsleistung der Träger entfällt der Eigenanteil. Möglichkeit zur fachpädagogisch begründeten Einzelfallentscheidung wird ergänzt. Begründung für den Verzicht auf Eigenanteil eingefügt. 9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? Absatz 4 (gelöscht) Der zu erbringende Eigenanteil beträgt min- destens 10 % der Maßnahme. Hier ist die An- rechnung von Ehrenamt möglich. Da der Eigenanteil in diesem Förderprogramm entfällt, ist keine Regelung zur Höhe des Ei- genanteils notwendig. 12. Welche Nachweise müssen nach Ab- schluss der Maßnahme erbracht werden? Absatz 2 Der zahlenmäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans Absatz 2 Der zahlenmäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans - 9 - geben. Für den Nachweis sind Teilnehmerlis- ten zu führen. geben. Für den Nachweis sind zudem Teil- nehmendenzahlen anzugeben. Gendergerechte Sprache, spezifischere For- mulierung 14. Hinweise Absatz 2 Der Zuwendungsempfänger ist für die Durch- führung des Projektes selbstverantwortlich. Absatz 2 Der Zuwendungsempfänger ist für die Durch- führung des Projektes selbstverantwortlich. Es gelten die allgemeinen Bewilligungsbedin- gen der Stadt Köln für die Bereiche Ju- gend, Schule, Weiterbildung, Senioren, So- ziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit. Konkretisierung der Förderbedingungen
Förderprogramm_Jugendpflegemittel_2024
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... Förderprogramm „Projektmittel Jugendpflege“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogrammes: Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Ju- gendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüp- fen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hin- führen. Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von ande- ren Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Ange- bote. Der Einsatz jugendpflegerischer Projektmittel ergänzt, unterstützt und initiiert die Angebote der bezirklichen Kinder- und Jugendarbeit. Mit diesen Mitteln wird sowohl schnell und flexibel auf auftretende Bedarfe und Problemlagen reagiert als auch innovativen Ideen zur Umsetzung verholfen. Berücksichtigt wird dabei insbesondere: Die inhaltliche Ausrichtung und Zielsetzung der Projekte orientiert sich an dem Be- darf, den Themen und Problemlagen von Kindern und Jugendlichen im Bezirk. Die Angebote sollen analog der Produktbeschreibungen des aktuellen Leistungskata- loges für die Jugendeinrichtungen (offener Bereich, Beratung und Begleitung, inhaltli- che Angebote, Kooperationen, Vernetzung, mobile Jugendarbeit, Ferienmaßnahmen, Events, sonstige Projekte) ausgerichtet sein. Projekte können Themen aus allen relevanten Bereichen der Jugendarbeit umfassen und berücksichtigen die Querschnittsaufgaben (Gender Mainstreaming, Cultural Mainstreaming, Mobilität, Inklusion, Partizipation, Sozialraumorientierung, Gesund- heitsförderung, Fortbildungen). In der Regel sind die Projekte in Kooperation durchzuführen und sozialräumliche Ressourcen einzubinden 2. Was wird gefördert? Gefördert werden Projekte und Maßnahmen in Köln für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in Köln. Die Förderung erfolgt auf Basis des §11 SGB VIII. Es handelt sich um eine freiwillige Förde- rung aus Eigenmitteln der Stadt Köln, auf die es keinen Rechtsanspruch gibt. - 2 - ... 3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden kann? Projekte und Maßnahmen für die bereits anderweitig im Haushalt Mittel vorgesehen sind, können bei begründeten Sonderbedarfen durch die Projektmittel ergänzt werden. Der Ein- satz der Projektmittel erfolgt nachrangig und darf nicht die in anderen Förderprogrammen ge- forderten Eigenmittel abdecken. Es werden keine dauernden Maßnahmen gefördert. Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebotssteuerung ist vor Antragstellung eine Abstim- mung mit der zuständigen Bezirksjugendpflege vorzunehmen. Mit dem Projekt / der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. 4. Wer kann einen Antrag stellen? Anträge können alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz / Hauptsitz in Köln stellen. 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? Förderanträge können jederzeit gestellt werden. Das Förderprogramm ist unbefristet. 6. Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist der/die Vertretungsberechtigte zu nennen Unterschrift des Vertretungsberechtigten Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschreibung, Me- thoden, Zeitraum der Durchführung, geschätzte Teilnehmerzahlen Kosten und Finanzierungsplan Positive Stellungnahme der zuständigen Jugendpflege Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie auch anderweitig beantragte oder bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Umsatzsteuerge- setz 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorhabens, den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder projektbezogene fremde Mittel decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). Es werden bis zu 100% der Gesamtkosten bezu- schusst. Die Gesamtkosten inkl. des eigen-/drittmittelfinanzierten Anteils sind nachzuweisen. - 3 - ... Aufgrund der besonderen Zielsetzung entfällt der Eigenanteil. Die maximale Fördersumme pro gefördertem Projekt soll 5.000 € nicht übersteigen. 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Es werden ausschließlich Personal- und Sachkosten (inkl. Honorarkosten und angebotsspe- zifische Leistungen Dritter) gefördert. Nicht förderfähig sind vorhandene und projektunabhängige Mieten, Energie- und Verwal- tungskosten (Overhead), Rücklagenzuführungen, Abschreibungen o.Ä., Spenden, Gut- scheine und Kosten für Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers. Ebenfalls sind investive Anschaffungen aus diesem Programm nicht förderfähig. 9. An wen ist der Antrag zu richten? Wer kann weitere Auskünfte erteilen? Der Antrag ist per Email zu stellen an: 51-Foerdermittel@stadt-koeln.de 10. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? Es wird nach Datum des Einganges und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haus- haltsmittel über die Zuwendung entschieden. Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell- ten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens der Be- zirksjugendpflege beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderprogrammes ver- wirklicht. Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie- sen. 11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hin- weisen. Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- nahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit ein- stellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. - 4 - 12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein zahlenmäßiger Nachweis sowie ein Sachbericht (incl. Zielerreichung SMART) vorzulegen. Bei Kleinprojekten bis zu 1.000,00€ entfällt der zahlenmäßige Nachweis. Zur Belegpflicht gelten die nachfolgenden Ausführun- gen. Der zahlenmäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans ge- ben. Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt wer- den. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förde- rung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konn- ten. 13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- weise zurück? Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu- wendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein- gesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förde- rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 14. Hinweise Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsemp- fänger. Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich. Es gelten die allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesund- heit.
Förderprogramm_Ferienspielaktionen_2024
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... Förderprogramm „Ferienspielaktionen“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogrammes: Zu den Aufgaben der Jugendarbeit gehört es Angebote für Ferienmaßnahmen zur Verfügung zu stellen bzw. zu unterstützen. (§ 11 Abs. 1 SGB VIII). Ferien sollen vor allem zur Erholung und Entspannung genutzt werden. Ferien sind außer- dem auch Beschäftigungszeit, Zeit für Neugierde, Zeit für soziale Kontakte, Zeit zum Auspro- bieren, kurzum, Zeit für außerschulische Bildungserlebnisse. Ziel des Programms ist hier den vielfältigen Möglichkeiten der Ferienzeitgestaltung einen un- terstützenden Rahmen zu geben und neue Erlebnismöglichkeiten zu schaffen. Viele Kinder und Jugendliche greifen die Idee einer innovativen Freizeitgestaltung auf und nehmen diese wieder mit in den Schulalltag. Ferienspielaktionen sind eng in die sozialräumlichen Strukturen eingebunden. Durch die Ab- stimmung mit weiteren Ferienakteuren werden Parallelangebote vermieden und das Ange- botsspektrum für Kinder und Jugendliche über den Ferienzeitraum gestreckt. Im Feld der Akteure werden Vernetzungsstrukturen und Kooperationen unterstützt und geför- dert. 2. Was wird gefördert? Innovative pädagogische Freizeit- und Ferienangebote für Kinder und Jugendliche sind inter- kulturell und inklusiv aufgestellt. Die Teilnahme an Ferienspielaktionen ist freiwillig und er- folgt bei Interesse und Neugierde an dem Angebot. Durch das Aufgreifen der Interessen der Kinder und Jugendlichen entsteht ein Raum für deren eigene aktive Mitgestaltung. Ferienspielaktionen richten sich an die Altersgruppe der 6 – 18jährigen. Es werden einmalige Aktionen ebenso wie mehrtägige Angebote gefördert. Die Mittel können auch als Fehlbetragsfinanzierung eingebracht werden. 3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden kann? Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebotssteuerung ist vor Antragstellung eine Abstim- mung mit der zuständigen Bezirksjugendpflege vorzunehmen. 4. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind in Köln ansässige nach §75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? Für die Abgabe der Anträge sind der 31. Januar (Osterferien), 30. April (Sommerferien), 30.06. (Herbstferien) vorgesehen. Die Abgabe der Anträge ist spätestens 8 Wochen vor Maßnahmenbeginn notwendig. Das Förderprogramm hat eine unbegrenzte Laufzeit. - 2 - ... 6. Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist der/die Vertretungsberechtigte zu nennen Unterschrift des Vertretungsberechtigten Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschreibung, Me- thoden, Zeitraum der Durchführung, geschätzte Teilnehmendenzahlen Kosten und Finanzierungsplan Positive Stellungnahme der zuständigen Jugendpflege Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie auch anderweitig beantragte oder bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Umsatzsteuerge- setz 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln sowie dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Angebotes bis zu einer max. Höhe von 2.500 €. Begründete Ausnahmen sind in Absprache mit der zuständigen Bezirksjugendpflege mög- lich. Aufgrund der Kooperationsleistung der Träger entfällt der Eigenanteil. 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Die Förderung beinhaltet Sachkosten (z.B. Verbrauchsmaterial, Honorarkosten) sowie Per- sonalkosten. Investive Anschaffungen werden nicht berücksichtigt. Mit den Mitteln dürfen alle Ausgaben finanziert werden, die zur Durchführung einer Ferien- spielaktion für Kinder und Jugendliche erforderlich sind. 9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? Bis zum Stichtag eingegangene Anträge werden vorrangig und in Abhängigkeit der zur Ver- fügung stehenden Haushaltsmittel geprüft Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell- ten Bedingungen geprüft und über die Zuwendung entschieden. Je Stadtbezirk stehen im Kalenderjahr max. 2.500,00€ für Ferienspielaktionen zur Verfü- gung. Übertragungen zwischen den Stadtbezirken sind nur in Absprache mit den zuständi- gen Bezirksjugendpflegen möglich. Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie- sen. 10. An wen ist der Antrag zu richten? Der Antrag ist per Email unter Nutzung des entsprechenden Formulars zu stellen an: 51-Foerdermittel@stadt-koeln.de - 3 - 11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hin- weisen. Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- nahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit ein- stellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein zahlenmäßiger Nachweis sowie ein Sachbericht (incl. Zielerreichung „SMART“) vorzulegen. Der zahlenmäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans ge- ben. Für den Nachweis sind zudem Teilnehmendenzahlen anzugeben. Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förde- rung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konn- ten. 13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- weise zurück? Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu- wendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein- gesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förde- rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 14. Hinweise Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsemp- fänger. Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich. Es gelten die allgemeinen Bewilligungsbedingen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesund- heit.
Förderprogramm_Integrationsmittel_2024
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... Förderprogramm „ Integrationsmittel - Jugendhilfeangebote für Kinder - und Jugendliche aus Zuwanderer- und Flüchtlingsfamilien“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogrammes: Aufgrund der s eit dem Jahr 2007 gestiegenen Zahlen, der in Köln gemeldeten Kinder - und Jugendlichen aus Zuwanderer- und Flüchtlingsfamilien war es unabdingbar, seitens der Stadt Köln auf diese neue Situation zu reagieren. Einen der Höhepunkte fanden die Zahlen im Jahr 2015. Darüber hinaus gibt es eine nich t quantifizierbare Zahl an nicht gemeldeten EU - Bürger*innen, die sich in Köln vorübergehend als auch regelmäßig aufhalten. Die Zielsetzung besteht darin, Kinder, Jugendliche und jungen Volljährige aus Zuwanderer- und Flüchtlingsfamilien in das Regelsystem der Offenen Kinder - und Jugendarbeit zu integrieren, die interkulturelle Kompetenz von allen Kindern und Jugendlichen zu fördern und vorhandene mitgebrachte Fähigkeiten zu berücksichtigen. Hierbei sind die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen* und Jungen*, jungen Frauen* und jungen Männern* unbedingt zu berücksichtigen. Angebote müssen zielgruppenspezifisch sein. Die OKJA bietet aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung, Erfahrung von präventiver Arbeit und ihrer Methodenvielfalt unter integrativen Aspekten viele Wege an, um dieses Ziel zu erreichen. Mit dem informellen Bildungsauftrag der OKJA ist die jeweilige Jugendeinrichtung im Sozialraum verortet und kann von dort im jeweiligen Einzugsgebiet eine hohe Integrationsleistung erbringen. Wesentlich sind hier: • Freizeitgestaltung • Sportangebote • Angebote der kulturellen Bildung • Gruppenarbeit • Bedarfsorientierte Einzelfallberatung • Hausaufgabenbetreuung Die Fachkräfte sind indes geschult, um im ersten Kontakt auf traumatisierte Kinder und Jugendliche einzugehen und diese zeitnah an spezialisierte Fachstellen weiter zu vermitteln. Die Jugendhilfeangebote der Stadt Köln sind für die Zielgruppe unabhängig von ihrem jeweiligen Aufenthaltsstatus gedacht. Es können dazu bedarfsgerechte Projekte/Maßnahmen entwickelt werden, die vor Ort in den Einrichtungen sowie in mobiler und aufsuchender Arbeit umgesetzt werden. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen in der Regel so geschaffen sein, dass Kinder und Jugendliche mit und ohne Zuwanderungs- und Fluchterfahrung gemeinsam daran teilnehmen können. Je nach Situation und Bedarfslage sind in Einzelfällen auch exklusive Angebote für geflüchtete und/oder zugewanderte junge Menschen möglich. - 2 - ... 2. Was wird gefördert? Gefördert werden Projekte/Maßnahmen unter Berücksichtigung folgender Aspekte: 1. Überleitung von Flüchtlingsunterkünften bzw. gemieteten privaten Unterkünften von Kindern und Jugendlichen mit Fluchterfahrung und Angebotsort OKJA (z.B. Absprachen und Kontaktpflege in der Flüchtlingsunterkunft, Begleitung bzw. Transfer der Kinder und Jugendlichen zwischen Unterkunft und Jugendeinrichtung) (1 . muss immer mit 2 . bis 5. gekoppelt sein!) 2. Niederschwellige Freizeitangebote (z.B. in den Bereichen Sport, Bewegung, Spiel, kreatives Gestalten, Musik, Backen und Kochen, Computer und Medien, erlebnis - pädagogische Aktivitäten) 3. Bedarfsorientierte Unterstützungsangebote (z.B. Sprachförderung, Alltagspraktische Förderung, Informations- und Beratungsangebote, Präventionsangebote) 4. Verstärkte pädagogische Betreuung im offenen Bereich und bei bestehenden Angeboten, Einbeziehung in Ferienprogramme (nur zusätzlicher Betreuungsschlüssel: Pro 8 TN mit besonderem Betreuungsbedarf ist 1 Betreuungsperson extra notwendig) 5. Förderung d er personalen, sozialen und interkulturellen Kompetenzen aller Kinder und Jugendlichen im Hinblick auf die Stärkung der eigenen Persönlichkeit sowie eines sozialverträglichen Miteinanders 6. Förderung von fachlicher Weiterqualifizierung und kollegialem Austa usch für die im Arbeitsfeld tätigen Fachkräfte (Supervision/Coaching) Jede Maßnahme ist von mindestens 1 pädagogischen Fachkraft inhaltlich zu begleiten. Der Maßnahmeträger muss einen Bezug zum Sozialraum und eine diesbezügliche Vernetzung nachweisen, um im jeweiligen Einzugsgebiet eine hohe Integrationsleistung erbringen zu können. 3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden kann? Förderanträge können nur unter vorheriger Einbindung der jeweiligen Bezirksjugendpflegen gestellt werden. Mit dem Projekt / der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. Ein Folgeantrag ist möglich, ein Rechtsanspruch für Förderung in den folgenden Jahren besteht nicht. 4. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind ausschließlich freie Träg er der Jugendhilfe mit Sitz in Köln, die kommunal (Köln), landes - (NRW) oder bundesweit gemäß § 75 SGB VIII (achtes Sozialgesetzbuch) anerkannt sind. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen, Sportvereine und Schulen. - 3 - ... 5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? Förderanträge können vom 01.08. bis zum 30.09. für das Folgejahr gestellt werden . Das Förderprogramm ist unbefristet. Sofern im Haushalt Mittel zur Verfügung stehen, ist eine unterjährige Beantragung für spontane Bedarfe nach Rücksprache mit den jeweiligen Bezirksjugendpflegen möglich. Der Durchführungszeitraum des Förderprogramms kann variieren. Die Maßnahme / Das Projekt kann für das ganze Haushaltsjahr, für ein halbes Jahr, für einen oder mehrere Monat(e), für eine oder mehrere Woche(n) oder auch nur für einen oder mehrere Tag(e) beantragt werden. 6. Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist der/die Vertretungsberechtigte zu nennen Unterschrift Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschreibung, Methoden, Zeitraum der Durchführung Kosten und Finanzierungsplan Hierbei ist zwischen Personal- und Sachkosten zu unterscheiden. Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie auch anderweitig beantragte oder bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Umsatzsteuergesetz Nicht vollständig eingegangene Anträge werden abgelehnt. 7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorhabens, den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder projektbezogene fremde Mittel decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). Es werden bis zu 100% der Gesamtkosten bezuschusst. Die Gesamtkosten inkl. des eigen -/drittmittelfinanzierten Anteils sind nachzuweisen. Aufgrund der besonderen Zielgruppe wird auf einen Eigenanteil verzichtet. Die minimale Fördersumme pro Projekt im jeweiligen Bezirk beträgt 1.000 Euro. Die maximale Fördersumme pro gefördertem Projekt beträgt 50.000 Euro. - 4 - ... 8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig? Die eingesetzten Fachkräfte können sowohl auf Honorarbasis, als Übungsleiter*innen oder Ehrenamtler*innen (Sachkosten) beschäftigt, als auch sozialversicherungspflichtig (Personalkosten) beim Träger angestellt werden. Es können maximal folgende Stundensätze abgerechnet werden: - Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen: 35 Euro brutto - Erzieher*innen: 28 Euro brutto - Personal ohne Ausbildung: 22 Euro brutto Nichtpädagogisches Personal, das über ein Studium oder eine Ausbildung verfügt, welche/s angebotsspezifisch benötigt wird, kann nach fachpädagogischer Prüfung im Einzelfall mit entsprechenden Honorarsätzen gefördert werden. Im Rahmen der Sachausgaben kann Verbrauchsmaterial sowie Sport- und kulturpädagogisches Material geltend gemacht werden. Kosten für Eintrittspreise und Abschlussveranstaltungen sind im nachvollziehbarem Rahmen förderfähig und können beantragt werden. Die Träger sind gehalten, vorrangig auf Material aus den Regelangeboten zurückzugreifen. Entstehen dem Träger Kosten für die Künstlersozialkasse, sind diese als Sachkosten förderfähig. 9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? Über die fristgerecht eingegangenen Anträge wird in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach pädagogischem Bedarf entschieden. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Im Rahmen der Antragsprüfung wird der Antrag auf Vollständigkeit und Erfüllung der Förderkriterien geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderprogrammes verwirklicht. Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides in Teilauszahlungen überwiesen. 10. An wen ist der Antrag zu richten? Der Antrag ist per Email unter Nutzung des entsprechenden Formulars zu stellen an: 51-Foerdermittel@stadt-koeln.de 11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hinweisen. Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungs verhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. - 5 - 12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein belegmäßiger Nachweis sowie ein Sachbericht (incl. Zielerreichung „SMART“) vorzulegen. Der beleg mäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans geben. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konnten. 13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teilweise zurück? Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximal förderfähigen Ausgaben (etwa durch Einsparungen) und es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzwe ck eingesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungs - gemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 14. Hinweise Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und füh ren nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungs - empfänger. Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2654/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 12.09.2023
- Erstellt
- 17.08.2023 13:44