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2654/2023

Überarbeitete Förderprogramme Jugendförderung ab 2024

Beschlussvorlage Ausschuss 12.09.2023

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 26.09.2023, TOP 2.2.1

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

20230912 Synopse Förderprogramme

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Förderprogramm_Jugendpflegemittel_2024

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Förderprogramm_Ferienspielaktionen_2024

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Förderprogramm_Integrationsmittel_2024

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

2268 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/512/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2654/2023 
Freigabedatum 12.09.2023 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Überarbeitete Förderprogramme Jugendförderung ab 2024  
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die geänderten Versionen der in der Anlage aufgeführ-
ten Programme als Grundlage für die Förderungen ab dem 01.01.2024 für die Jugendförde-
rung nach SGB VIII.  
 
Aus den Förderprogrammen selbst ergeben sich hierbei keine Ansprüche auf eine Förderung. 
Die zur Finanzierung der mit den Förderprogrammen verbunden Maßnahmen zur Verfügung 
stehenden Mittel, werden im jeweiligen Haushaltsjahr im Teilergebnisplan 0604, Kinder- und 
Jugendarbeit, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, nachgewiesen. 
 
Jugendhilfeausschuss 26.09.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses im Oktober 2021 wurden im Rahmen der Vorla-
gen  3168/2021 und 3468/2021 Förderprogramme zur Optimierung der Fördermittelvergabe 
aufsetzend auf den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, 
Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit be-
schlossen.  
 
In der praktischen Umsetzung in den Förderjahren 2022 und 2023 hat sich gezeigt, dass eine 
Überarbeitung einiger Förderprogramme für die weitere Nutzung notwendig ist.  
 
Daher wurden die sich in der Anlage befindenden Förderprogramme aus dem Bereich Ju-
gendförderung in Abstimmung mit den Trägern angepasst und werden nun dem zuständigen  
Fachausschuss zum Beschluss vorgelegt. 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Damit die hiermit beabsichtigte Klarstellung der Förderkriterien in den Förderprogrammen 
rechtzeitig für die Antragstellungen zum Haushaltsjahr 2024 erzielt wird, ist eine Beschlussfas-
sung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.09.2023 erforderlich.  
Die Antragsfrist für diese Förderprogramme sollte für eine rechtzeitige Antragsbearbeitung 
durch die Jugendverwaltung nur bis zum Zeitpunkt 31.10.2023 verlängert werden.

20230912 Synopse Förderprogramme

12980 Zeichen

/ 2 
Anlage 4 zur Vorlage Nr.2654/2023, Überarbeitete Förderprogramme Jugendförderung ab 2024 
Synopse der vorgenommenen Änderungen 
Alte Fassung Neue Fassung Erläuterung 
Förderprogramm Jugendpflege   
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt 
sein, damit das Projekt gefördert werden 
kann? 
Absatz 3 
Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebots-
steuerung ist vor Antragstellung eine Abstim-
mung mit der zuständigen Jugendpflege bzw. 
der Fachabteilung vorzunehmen.  
 
 
Absatz 3 
Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebots-
steuerung ist vor Antragstellung eine Abstim-
mung mit der zuständigen Bezirksjugend-
pflege vorzunehmen. 
 
 
 
 
In diesem Förderprogramm ist die Steuerung 
durch die Bezirksjugendpflege vorgesehen. 
Konkretisierung der Ansprechpartner*innen in 
der Fachabteilung des Amtes für Kinder, Ju-
gend und Familie 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist 
förderfähig und was nicht? 
 
Absatz 1 
Es werden ausschließlich Personal- und Sach-
kosten (inkl. Honorarpauschalen) gefördert. 
 
 
 
Absatz 1 
Es werden ausschließlich Personal- und Sach-
kosten (inkl. Honorarkosten und angebots-
spezifische Leistungen Dritter) gefördert. 
 
 
 
 
Konkretisierung der möglichen Förderleistun-
gen.

- 2 - 
 
/ 3 
Absatz 4 
Für die Förderung von Personal- und Honorar-
kosten sind Höchstsätze festgesetzt worden. 
 
Absatz 4 
Für die Förderung von Personal- und Honorar-
kosten sind Höchstsätze festgesetzt worden. 
 
Die Bestimmungen der Anlage 1 der Allgemei-
nen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche 
Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, So-
ziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und 
Gesundheit werden angewandt. Eine Sonder-
regelung im Förderprogramm ist nicht vorge-
sehen. 
10. Wie wird über die Förderung entschie-
den und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
Absatz 3 
Sofern auf die Erbringung eines Eigenanteils 
verzichtet werden soll, nimmt die Bezirksju-
gendpflege hierzu Stellung. 
 
 
 
Absatz 3 
Sofern auf die Erbringung eines Eigenanteils 
verzichtet werden soll, nimmt die Bezirksju-
gendpflege hierzu Stellung. 
 
 
 
Laut Ziff. 2.Was wird gefördert?, dritter Absatz, 
entfällt der Eigenanteil in diesem Förderpro-
gramm. Insofern ist keine zusätzliche Rege-
lung zum Eigenanteil notwendig. 
13. Unter welchen Umständen fordert die 
Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil-
weise zurück? 
Absatz 1 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt 
der Zuschuss die maximale Förderhöhe von 
100 % (etwa durch Einsparungen) oder es tritt 
insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die 
Zuwendung übersteigt die Kosten des Projek-
tes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
 
 
Absatz 1 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt 
der Zuschuss die maximale Förderhöhe (etwa 
durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt 
eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zuwendung 
übersteigt die Kosten des Projektes, wird För-
dergeld anteilig zurückgefordert. 
 
 
 
 
Doppelte Formulierung gelöscht

- 3 - 
 
/ 4 
Förderprogramm Integrationsmittel   
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
 
Absatz 1, Satz 3 
Darüber hinaus gibt es eine nicht quantifizier-
bare Zahl an nicht gemeldeten EU-Bürger und 
Bürgerinnen, die sich in Köln vorübergehend 
als auch regelmäßig aufhalten. 
 
Absatz 2, Satz 1 
Die Zielsetzung besteht darin, Kinder, Jugend-
lichen und jungen Volljährigen aus Zuwande-
rer- und Flüchtlingsfamilien in das Regelsys-
tem der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zu 
integrieren und die interkulturelle Kompetenz 
von allen Kindern und Jugendlichen zu fördern 
und vorhandene mitgebrachte Fähigkeiten zu 
integrieren. 
 
 
 
 
 
 
 
Absatz 1, Satz 3 
Darüber hinaus gibt es eine nicht quantifizier-
bare Zahl an nicht gemeldeten EU-Bürger*in-
nen, die sich in Köln vorübergehend als auch 
regelmäßig aufhalten. 
 
Absatz 2, Satz 1 
Die Zielsetzung besteht darin, Kinder, Jugend-
liche und jungen Volljährige aus Zuwanderer- 
und Flüchtlingsfamilien in das Regelsystem 
der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zu in-
tegrieren, die interkulturelle Kompetenz von al-
len Kindern und Jugendlichen zu fördern und 
vorhandene mitgebrachte Fähigkeiten zu be-
rücksichtigen.  
 
 
 
 
 
 
Gendergerechte Sprache 
 
 
 
 
 
 
Spezifischere Formulierung

- 4 - 
 
/ 5 
Absatz 4, Satz 1 
Die Fachkräfte sind indes geschult, um im ers-
ten Kontakt auf traumatisierte Kinder und Ju-
gendliche einzugehen und um diese zeitnah 
an Fachspezialisten weiter zu vermitteln.  
Absatz 4, Satz 1 
Die Fachkräfte sind indes geschult, um im ers-
ten Kontakt auf traumatisierte Kinder und Ju-
gendliche einzugehen und diese zeitnah an 
spezialisierte Fachstellen weiter zu vermit-
teln. 
 
 
Spezifischere Formulierung 
2. Was wird gefördert? 
Absatz 4 
Der Maßnahmeträger muss im Sozialraum 
verortet sein oder im Rahmen von Mobilen 
Angebote einen Bezug zum Sozialraum nach-
weisen, um im jeweiligen Einzugsgebiet eine 
hohe Integrationsleistung erbringen zu kön-
nen. 
 
Absatz 4 
Der Maßnahmeträger muss einen Bezug zum  
Sozialraum und eine diesbezügliche Vernet-
zung nachweisen, um im jeweiligen Einzugs-
gebiet eine hohe Integrationsleistung erbringen 
zu können. 
 
 
 
Eine Verortung oder ein mobiles Angebot im 
Sozialraum ist nicht notwendig, wenn der Trä-
ger im Sozialraum gut vernetzt ist. 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Pro-
jekt? 
 
Absatz 3 
 
Die minimale Fördersumme pro Projekt im je-
weiligen Bezirk beträgt 1.000 Euro. Die maxi-
male Fördersumme pro gefördertem Projekt 
beträgt 50.000 Euro. Die Gesamtfördersumme 
pro Stadtbezirk soll 50.000 Euro nicht unter-
schreiten. 
 
 
Absatz 3 
 
Die minimale Fördersumme pro Projekt im je-
weiligen Bezirk beträgt 1.000 Euro. Die maxi-
male Fördersumme pro gefördertem Projekt 
beträgt 50.000 Euro. 
 
 
 
 
Eine Einschränkung der Gesamtfördersumme 
pro Bezirk ist nicht notwendig. Die Verteilung 
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 
richtet sich nach den ermittelten Bedarfen.

- 5 - 
 
/ 6 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist 
förderfähig und was nicht? 
 
Absatz 2 
 
Es können maximal folgende Stundensätze 
abgerechnet werden: 
 Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*in-
nen (& weitere Fachkräfte mit einschlä-
gigem pädagogischem Studium): 35 
Euro brutto 
 Erzieher*innen: 28 Euro brutto 
 Personal ohne Ausbildung: 22 Euro 
brutto 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen der Sachausgaben kann Ver-
brauchsmaterial und Sport- und kulturpädago-
gisches Material geltend gemacht werden.  
 
 
 
Die Träger sind gehalten, vorrangig auf Mate-
rial aus den Regelangeboten zurückzugreifen. 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist 
förderfähig? 
 
Absatz 2 
 
Es können maximal folgende Stundensätze 
abgerechnet werden: 
 Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*in-
nen: 35 Euro brutto 
 Erzieher*innen: 28 Euro brutto 
 Personal ohne Ausbildung: 22 Euro 
brutto 
 
 
Absatz 3 (neu) 
 
Nichtpädagogisches Personal, das über ein 
Studium oder eine Ausbildung verfügt, wel-
che/s angebotsspezifisch benötigt wird, 
kann nach fachpädagogischer Prüfung im 
Einzelfall mit entsprechenden Honorarsät-
zen gefördert werden. 
Im Rahmen der Sachausgaben kann Ver-
brauchsmaterial sowie Sport- und kulturpäda-
gogisches Material geltend gemacht werden. 
Kosten für Eintrittspreise und Abschluss-
veranstaltungen sind im nachvollziehbarem 
Rahmen förderfähig und können beantragt 
werden. Die Träger sind gehalten, vorrangig 
Unzutreffende Formulierung gelöscht 
 
 
 
Formulierung nicht mehr notwendig, da in Ab-
satz 3 zusätzliche Regelungen getroffen wur-
den. 
 
 
Im Rahmen des Förderprogramms Integrati-
onsmittel werden teilweise Fachkräfte mit spe-
zifischer nichtpädagogischer Qualifikation be-
nötigt, die entsprechend ihrer Qualifikation 
(Ausbildung, Studium, bzw. ohne Ausbildung) 
vergütet werden sollen. Orientierung bieten die 
oben benannten Honorarsätze. 
 
 
Spezifizierung der förderfähigen Kosten

- 6 - 
 
/ 7 
Entstehen dem Träger Kosten für die Künstler-
sozialkasse sind diese als Sachkosten förder-
fähig. 
 
auf Material aus den Regelangeboten zurück-
zugreifen. Entstehen dem Träger Kosten für 
die Künstlersozialkasse, sind diese als Sach-
kosten förderfähig. 
 
Förderprogramm Ferienspielaktion   
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
Absatz 2 
 
Ferien sollen vor allem zur Erholung und Ent-
spannung genutzt werden. Dies funktioniert 
aber nicht ausschließlich durch „abhängen“ 
und chillen. Ferien sind auch Beschäftigungs-
zeit, Zeit für Neugierde, Zeit für soziale Kon-
takte, Zeit zum Ausprobieren, kurzum, Zeit für 
außerschulische Bildungserlebnisse. 
 
 
Absatz 2 
 
Ferien sollen vor allem zur Erholung und Ent-
spannung genutzt werden.  
 
Ferien sind außerdem auch Beschäftigungs-
zeit, Zeit für Neugierde, Zeit für soziale Kon-
takte, Zeit zum Ausprobieren, kurzum, Zeit für 
außerschulische Bildungserlebnisse. 
 
 
 
 
Unnötige Formulierung gelöscht. 
Spezifischere Formulierung eingefügt. 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt 
sein, damit das Projekt gefördert werden 
kann? 
Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebots-
steuerung ist vor Antragstellung eine Abstim-
mung mit der zuständigen Jugendpflege bzw. 
der Fachabteilung vorzunehmen. 
 
 
Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebots-
steuerung ist vor Antragstellung eine Abstim-
mung mit der zuständigen Bezirksjugend-
pflege vorzunehmen. 
 
In diesem Förderprogramm ist die Steuerung 
durch die Bezirksjugendpflege vorgese-
hen.Konkretisierung der Ansprechpartner*in-
nen in der Fachabteilung des Amtes für Kin-
der, Jugend und Familie

- 7 - 
 
/ 8 
  
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden 
und wie lange läuft das Förderprogramm? 
Der Stichtag für die Abgabe der Anträge wurde 
auf den 31. Januar (Osterferien), 30. April 
(Sommerferien), 30.06. (Herbstferien) festge-
legt. 
 
 
Für die Abgabe der Anträge sind der 31. Ja-
nuar (Osterferien), 30. April (Sommerferien), 
30.06. (Herbstferien) vorgesehen.  
Die Abgabe der Anträge ist spätestens 8 
Wochen vor Maßnahmenbeginn notwendig. 
 
 
Spezifischere Formulierung und Ergänzung, 
um Bearbeitungszeiten der Anträge zu berück-
sichtigen, falls die betreffenden Ferien im An-
tragsjahr nicht mindestens 8 Wochen vor der 
Abgabefrist liegen. 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthal-
ten: 
 Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und 
Bankverbindung; bei juristischen Per-
sonen ist der/die Vertretungsberech-
tigte zu nennen 
 Unterschrift des Vertretungsberechtig-
ten 
 Beschreibung des Vorhabens / Kon-
zept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschrei-
bung, Methoden, Zeitraum der Durch-
führung, geschätzte Teilnehmerzahlen 
 … 
 … 
 
 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthal-
ten: 
 Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und 
Bankverbindung; bei juristischen Per-
sonen ist der/die Vertretungsberech-
tigte zu nennen 
 Unterschrift des Vertretungsberechtig-
ten 
 Beschreibung des Vorhabens / Kon-
zept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschrei-
bung, Methoden, Zeitraum der Durch-
führung, geschätzte Teilnehmenden-
zahlen 
 … 
 
 
 
 
 
 
 
Gendergerechte Sprache

- 8 - 
 
/ 9 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Pro-
jekt? 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den 
im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln, 
sowie dem Fehlbedarf zur Finanzierung des 
Angebotes bis zu einer max. Höhe von 
2.500,00 €. 
 
 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den 
im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln, 
sowie dem Fehlbedarf zur Finanzierung des 
Angebotes bis zu einer max. Höhe von 2.500€. 
Begründete Ausnahmen sind in Absprache 
mit der zuständigen Bezirksjugendpflege 
möglich.  
 
Aufgrund der Kooperationsleistung der 
Träger entfällt der Eigenanteil. 
 
 
 
 
 
Möglichkeit zur fachpädagogisch begründeten 
Einzelfallentscheidung wird ergänzt. 
Begründung für den Verzicht auf Eigenanteil 
eingefügt. 
9. Wie wird über die Förderung entschieden 
und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
Absatz 4 (gelöscht) 
Der zu erbringende Eigenanteil beträgt min-
destens 10 % der Maßnahme. Hier ist die An-
rechnung von Ehrenamt möglich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Da der Eigenanteil in diesem Förderprogramm 
entfällt, ist keine Regelung zur Höhe des Ei-
genanteils notwendig. 
12. Welche Nachweise müssen nach Ab-
schluss der Maßnahme erbracht werden? 
Absatz 2 
Der zahlenmäßige Nachweis muss Auskunft 
über die Einhaltung des Finanzierungsplans 
 
 
Absatz 2 
Der zahlenmäßige Nachweis muss Auskunft 
über die Einhaltung des Finanzierungsplans

- 9 - 
 
 
geben. Für den Nachweis sind Teilnehmerlis-
ten zu führen. 
geben. Für den Nachweis sind zudem Teil-
nehmendenzahlen anzugeben. 
 
Gendergerechte Sprache, spezifischere For-
mulierung 
14. Hinweise 
Absatz 2 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durch-
führung des Projektes selbstverantwortlich. 
 
 
Absatz 2 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durch-
führung des Projektes selbstverantwortlich. Es 
gelten die allgemeinen Bewilligungsbedin-
gen der Stadt Köln für die Bereiche Ju-
gend, Schule, Weiterbildung, Senioren, So-
ziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen 
und Gesundheit. 
 
 
 
 
Konkretisierung der Förderbedingungen

Förderprogramm_Jugendpflegemittel_2024

8792 Zeichen

... 
 
 
Förderprogramm „Projektmittel Jugendpflege“ 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Ju-
gendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüp-
fen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen 
und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hin-
führen. 
Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von ande-
ren Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für 
Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Ange-
bote. 
Der Einsatz jugendpflegerischer Projektmittel ergänzt, unterstützt und initiiert die Angebote 
der bezirklichen Kinder- und Jugendarbeit.  
Mit diesen Mitteln wird sowohl schnell und flexibel auf auftretende Bedarfe und Problemlagen 
reagiert als auch innovativen Ideen zur Umsetzung verholfen. 
 
Berücksichtigt wird dabei insbesondere: 
 Die inhaltliche Ausrichtung und Zielsetzung der Projekte orientiert sich an dem Be-
darf, den Themen und Problemlagen von Kindern und Jugendlichen im Bezirk. 
 
 Die Angebote sollen analog der Produktbeschreibungen des aktuellen Leistungskata-
loges für die Jugendeinrichtungen (offener Bereich, Beratung und Begleitung, inhaltli-
che Angebote, Kooperationen, Vernetzung, mobile Jugendarbeit, Ferienmaßnahmen, 
Events, sonstige Projekte) ausgerichtet sein. 
 
 Projekte können Themen aus allen relevanten Bereichen der Jugendarbeit umfassen 
und berücksichtigen die Querschnittsaufgaben (Gender Mainstreaming, Cultural 
Mainstreaming, Mobilität, Inklusion, Partizipation, Sozialraumorientierung, Gesund-
heitsförderung, Fortbildungen). 
 
 In der Regel sind die Projekte in Kooperation durchzuführen und sozialräumliche 
Ressourcen einzubinden 
 
 
2. Was wird gefördert? 
Gefördert werden Projekte und Maßnahmen in Köln für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz 
in Köln. 
Die Förderung erfolgt auf Basis des §11 SGB VIII. Es handelt sich um eine freiwillige Förde-
rung aus Eigenmitteln der Stadt Köln, auf die es keinen Rechtsanspruch gibt.

- 2 - 
... 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden 
kann? 
Projekte und Maßnahmen für die bereits anderweitig im Haushalt Mittel vorgesehen sind, 
können bei begründeten Sonderbedarfen durch die Projektmittel ergänzt werden. Der Ein-
satz der Projektmittel erfolgt nachrangig und darf nicht die in anderen Förderprogrammen ge-
forderten Eigenmittel abdecken. 
Es werden keine dauernden Maßnahmen gefördert. 
Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebotssteuerung ist vor Antragstellung eine Abstim-
mung mit der zuständigen Bezirksjugendpflege vorzunehmen. 
 
Mit dem Projekt / der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. 
 
 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
Anträge können alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz / Hauptsitz in Köln 
stellen. 
 
 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
Förderanträge können jederzeit gestellt werden. Das Förderprogramm ist unbefristet. 
 
 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: 
 Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen 
 Unterschrift des Vertretungsberechtigten 
 Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschreibung, Me-
thoden, Zeitraum der Durchführung, geschätzte Teilnehmerzahlen 
 Kosten und Finanzierungsplan  
 Positive Stellungnahme der zuständigen Jugendpflege 
 Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie auch anderweitig beantragte oder 
bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) 
 Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde 
 Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Umsatzsteuerge-
setz 
 
 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorhabens, 
den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder projektbezogene fremde Mittel 
decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). Es werden bis zu 100% der Gesamtkosten bezu-
schusst. Die Gesamtkosten inkl. des eigen-/drittmittelfinanzierten Anteils sind nachzuweisen.

- 3 - 
... 
Aufgrund der besonderen Zielsetzung entfällt der Eigenanteil. 
Die maximale Fördersumme pro gefördertem Projekt soll 5.000 € nicht übersteigen. 
 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? 
Es werden ausschließlich Personal- und Sachkosten (inkl. Honorarkosten und angebotsspe-
zifische Leistungen Dritter) gefördert. 
Nicht förderfähig sind vorhandene und projektunabhängige Mieten, Energie- und Verwal-
tungskosten (Overhead), Rücklagenzuführungen, Abschreibungen o.Ä., Spenden, Gut-
scheine und Kosten für Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers. 
Ebenfalls sind investive Anschaffungen aus diesem Programm nicht förderfähig. 
 
 
9. An wen ist der Antrag zu richten? Wer kann weitere Auskünfte erteilen? 
Der Antrag ist per Email zu stellen an: 
51-Foerdermittel@stadt-koeln.de 
 
 
10. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
Es wird nach Datum des Einganges und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haus-
haltsmittel über die Zuwendung entschieden. 
Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell-
ten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens der Be-
zirksjugendpflege beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderprogrammes ver-
wirklicht. 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie-
sen. 
 
 
11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hin-
weisen. 
Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht 
in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß-
nahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit ein-
stellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel 
nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert.

- 4 - 
 
12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? 
Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein zahlenmäßiger Nachweis sowie ein 
Sachbericht (incl. Zielerreichung SMART) vorzulegen. Bei Kleinprojekten bis zu 1.000,00€ 
entfällt der zahlenmäßige Nachweis. Zur Belegpflicht gelten die nachfolgenden Ausführun-
gen. 
Der zahlenmäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans ge-
ben. Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. 
Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt wer-
den. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. 
Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förde-
rung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß 
dem eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konn-
ten. 
 
 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil-
weise zurück? 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe 
(etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu-
wendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein-
gesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förde-
rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge-
mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
 
14. Hinweise 
Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der 
Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung 
der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsemp-
fänger. 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich. 
Es gelten die allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, 
Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesund-
heit.

Förderprogramm_Ferienspielaktionen_2024

7758 Zeichen

... 
 
 
Förderprogramm „Ferienspielaktionen“ 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
Zu den Aufgaben der Jugendarbeit gehört es Angebote für Ferienmaßnahmen zur Verfügung 
zu stellen bzw. zu unterstützen. (§ 11 Abs. 1 SGB VIII). 
Ferien sollen vor allem zur Erholung und Entspannung genutzt werden. Ferien sind außer-
dem auch Beschäftigungszeit, Zeit für Neugierde, Zeit für soziale Kontakte, Zeit zum Auspro-
bieren, kurzum, Zeit für außerschulische Bildungserlebnisse. 
Ziel des Programms ist hier den vielfältigen Möglichkeiten der Ferienzeitgestaltung einen un-
terstützenden Rahmen zu geben und neue Erlebnismöglichkeiten zu schaffen.  
Viele Kinder und Jugendliche greifen die Idee einer innovativen Freizeitgestaltung auf und 
nehmen diese wieder mit in den Schulalltag.  
Ferienspielaktionen sind eng in die sozialräumlichen Strukturen eingebunden. Durch die Ab-
stimmung mit weiteren Ferienakteuren werden Parallelangebote vermieden und das Ange-
botsspektrum für Kinder und Jugendliche über den Ferienzeitraum gestreckt. 
Im Feld der Akteure werden Vernetzungsstrukturen und Kooperationen unterstützt und geför-
dert. 
 
 
2. Was wird gefördert? 
Innovative pädagogische Freizeit- und Ferienangebote für Kinder und Jugendliche sind inter-
kulturell und inklusiv aufgestellt. Die Teilnahme an Ferienspielaktionen ist freiwillig und er-
folgt bei Interesse und Neugierde an dem Angebot. Durch das Aufgreifen der Interessen der 
Kinder und Jugendlichen entsteht ein Raum für deren eigene aktive Mitgestaltung.  
Ferienspielaktionen richten sich an die Altersgruppe der 6 – 18jährigen.  
Es werden einmalige Aktionen ebenso wie mehrtägige Angebote gefördert.  
Die Mittel können auch als Fehlbetragsfinanzierung eingebracht werden. 
 
 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden 
kann? 
Im Rahmen einer sozialräumlichen Angebotssteuerung ist vor Antragstellung eine Abstim-
mung mit der zuständigen Bezirksjugendpflege vorzunehmen. 
 
 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
Antragsberechtigt sind in Köln ansässige nach §75 SGB VIII anerkannte Träger der freien 
Jugendhilfe. 
 
 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
Für die Abgabe der Anträge sind der 31. Januar (Osterferien), 30. April (Sommerferien), 
30.06. (Herbstferien) vorgesehen.  
Die Abgabe der Anträge ist spätestens 8 Wochen vor Maßnahmenbeginn notwendig. 
Das Förderprogramm hat eine unbegrenzte Laufzeit.

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... 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: 
 Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen 
 Unterschrift des Vertretungsberechtigten 
 Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschreibung, Me-
thoden, Zeitraum der Durchführung, geschätzte Teilnehmendenzahlen 
 Kosten und Finanzierungsplan  
 Positive Stellungnahme der zuständigen Jugendpflege 
 Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie auch anderweitig beantragte oder 
bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) 
 Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde 
 Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Umsatzsteuerge-
setz 
 
 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt? 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln 
sowie dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Angebotes bis zu einer max. Höhe von 2.500 €. 
Begründete Ausnahmen sind in Absprache mit der zuständigen Bezirksjugendpflege mög-
lich.  
 
Aufgrund der Kooperationsleistung der Träger entfällt der Eigenanteil. 
 
 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? 
Die Förderung beinhaltet Sachkosten (z.B. Verbrauchsmaterial, Honorarkosten) sowie Per-
sonalkosten. Investive Anschaffungen werden nicht berücksichtigt.  
Mit den Mitteln dürfen alle Ausgaben finanziert werden, die zur Durchführung einer Ferien-
spielaktion für Kinder und Jugendliche erforderlich sind.  
 
 
9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
Bis zum Stichtag eingegangene Anträge werden vorrangig und in Abhängigkeit der zur Ver-
fügung stehenden Haushaltsmittel geprüft  
Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell-
ten Bedingungen geprüft und über die Zuwendung entschieden. 
Je Stadtbezirk stehen im Kalenderjahr max. 2.500,00€ für Ferienspielaktionen zur Verfü-
gung. Übertragungen zwischen den Stadtbezirken sind nur in Absprache mit den zuständi-
gen Bezirksjugendpflegen möglich. 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie-
sen. 
 
 
10. An wen ist der Antrag zu richten?  
Der Antrag ist per Email unter Nutzung des entsprechenden Formulars zu stellen an: 
51-Foerdermittel@stadt-koeln.de

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11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hin-
weisen. 
Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht 
in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß-
nahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit ein-
stellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel 
nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
 
12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? 
Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein zahlenmäßiger Nachweis sowie ein 
Sachbericht (incl. Zielerreichung „SMART“) vorzulegen. 
Der zahlenmäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans ge-
ben. Für den Nachweis sind zudem Teilnehmendenzahlen anzugeben. 
Die Stadt behält sich vor, Belege und weitere Nachweise anzufordern oder einzusehen. Die 
Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. 
Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. 
Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förde-
rung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß 
dem eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konn-
ten.  
 
 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil-
weise zurück? 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe 
(etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu-
wendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein-
gesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förde-
rung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge-
mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
 
14. Hinweise 
Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der 
Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung 
der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsemp-
fänger. 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich. Es 
gelten die allgemeinen Bewilligungsbedingen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, 
Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesund-
heit.

Förderprogramm_Integrationsmittel_2024

11883 Zeichen

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Förderprogramm „ Integrationsmittel - Jugendhilfeangebote für Kinder - und 
Jugendliche aus Zuwanderer- und Flüchtlingsfamilien“ 
 
Handlungsfeld: „Soziales“ 
 
 
1. Zielsetzung des Förderprogrammes: 
 
Aufgrund der s eit dem Jahr 2007 gestiegenen Zahlen, der in Köln gemeldeten Kinder - und 
Jugendlichen aus Zuwanderer- und Flüchtlingsfamilien war es unabdingbar, seitens der Stadt 
Köln auf diese neue Situation zu reagieren. Einen der Höhepunkte fanden die Zahlen im Jahr 
2015. Darüber hinaus gibt es eine nich t quantifizierbare Zahl an nicht gemeldeten EU -
Bürger*innen, die sich in Köln vorübergehend als auch regelmäßig aufhalten. 
 
Die Zielsetzung besteht darin, Kinder, Jugendliche und jungen Volljährige  aus Zuwanderer- 
und Flüchtlingsfamilien  in das Regelsystem der Offenen Kinder - und Jugendarbeit zu 
integrieren, die interkulturelle Kompetenz von allen Kindern und Jugendlichen zu fördern und 
vorhandene mitgebrachte Fähigkeiten zu berücksichtigen. Hierbei sind die unterschiedlichen 
Lebenslagen von Mädchen* und Jungen*, jungen Frauen* und jungen Männern* unbedingt zu 
berücksichtigen. Angebote müssen zielgruppenspezifisch sein. 
 
Die OKJA bietet aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung, Erfahrung von präventiver Arbeit und 
ihrer Methodenvielfalt unter integrativen Aspekten viele Wege an, um dieses Ziel zu erreichen. 
Mit dem informellen Bildungsauftrag der OKJA ist die jeweilige Jugendeinrichtung im 
Sozialraum verortet und kann von dort im jeweiligen Einzugsgebiet eine hohe 
Integrationsleistung erbringen. Wesentlich sind hier: 
 
 • Freizeitgestaltung 
 • Sportangebote 
   • Angebote der kulturellen Bildung 
 • Gruppenarbeit 
 • Bedarfsorientierte Einzelfallberatung 
 • Hausaufgabenbetreuung 
 
Die Fachkräfte sind indes geschult, um im ersten Kontakt auf traumatisierte Kinder und 
Jugendliche einzugehen und diese zeitnah an spezialisierte Fachstellen weiter zu vermitteln. 
 
Die Jugendhilfeangebote der Stadt Köln sind für die Zielgruppe unabhängig von ihrem 
jeweiligen Aufenthaltsstatus gedacht.  
Es können dazu bedarfsgerechte Projekte/Maßnahmen entwickelt werden, die vor Ort in den 
Einrichtungen sowie in mobiler und aufsuchender Arbeit umgesetzt werden.  
Die vorgesehenen Maßnahmen sollen in der Regel so geschaffen sein, dass Kinder und 
Jugendliche mit und ohne Zuwanderungs- und Fluchterfahrung gemeinsam daran teilnehmen 
können. Je nach Situation und Bedarfslage sind in Einzelfällen auch exklusive Angebote für 
geflüchtete und/oder zugewanderte junge Menschen möglich.

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... 
2. Was wird gefördert? 
Gefördert werden Projekte/Maßnahmen unter Berücksichtigung folgender Aspekte:  
1.  Überleitung von Flüchtlingsunterkünften bzw. gemieteten privaten Unterkünften von 
Kindern und Jugendlichen mit Fluchterfahrung und Angebotsort OKJA (z.B. Absprachen 
und Kontaktpflege in der Flüchtlingsunterkunft, Begleitung bzw. Transfer der Kinder und 
Jugendlichen zwischen Unterkunft und Jugendeinrichtung) (1 . muss immer mit 2 . bis 5. 
gekoppelt sein!) 
 
2. Niederschwellige Freizeitangebote (z.B. in den Bereichen Sport, Bewegung, Spiel, 
kreatives Gestalten, Musik, Backen und Kochen, Computer und Medien, erlebnis -
pädagogische Aktivitäten) 
 
3. Bedarfsorientierte Unterstützungsangebote (z.B. Sprachförderung, Alltagspraktische 
Förderung, Informations- und Beratungsangebote, Präventionsangebote) 
 
4. Verstärkte pädagogische Betreuung im offenen Bereich und bei bestehenden Angeboten, 
Einbeziehung in Ferienprogramme (nur zusätzlicher Betreuungsschlüssel: Pro 8 TN mit 
besonderem Betreuungsbedarf ist 1 Betreuungsperson extra notwendig) 
 
5. Förderung d er personalen, sozialen und interkulturellen Kompetenzen aller Kinder und 
Jugendlichen im Hinblick auf die Stärkung der eigenen Persönlichkeit sowie eines 
sozialverträglichen Miteinanders 
 
6. Förderung von fachlicher  Weiterqualifizierung und kollegialem Austa usch für die im 
Arbeitsfeld tätigen Fachkräfte (Supervision/Coaching) 
 
Jede Maßnahme ist von mindestens 1 pädagogischen Fachkraft inhaltlich zu begleiten. 
 
Der Maßnahmeträger muss einen Bezug zum Sozialraum und eine diesbezügliche Vernetzung 
nachweisen, um im jeweiligen Einzugsgebiet eine hohe Integrationsleistung erbringen  zu 
können. 
 
 
3. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein, damit das Projekt gefördert werden 
kann? 
 
Förderanträge können nur unter vorheriger Einbindung der jeweiligen Bezirksjugendpflegen 
gestellt werden.  
Mit dem Projekt / der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.  Ein Folgeantrag ist 
möglich, ein Rechtsanspruch für Förderung in den folgenden Jahren besteht nicht. 
 
 
4. Wer kann einen Antrag stellen? 
 
Antragsberechtigt sind ausschließlich freie Träg er der Jugendhilfe mit Sitz in Köln, die  
kommunal (Köln), landes - (NRW) oder bundesweit gemäß § 75 SGB VIII (achtes  
Sozialgesetzbuch) anerkannt sind. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen, Sportvereine 
und Schulen.

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... 
5. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? 
 
Förderanträge können vom 01.08. bis zum 30.09. für das Folgejahr gestellt werden . Das 
Förderprogramm ist unbefristet.  
Sofern im Haushalt Mittel  zur Verfügung stehen, ist eine unterjährige Beantragung für 
spontane Bedarfe nach Rücksprache mit den jeweiligen Bezirksjugendpflegen möglich. 
 
Der Durchführungszeitraum des Förderprogramms kann variieren. 
Die Maßnahme / Das Projekt kann 
 
 für das ganze Haushaltsjahr, 
 für ein halbes Jahr, 
 für einen oder mehrere Monat(e), 
 für eine oder mehrere Woche(n) oder auch nur 
 für einen oder mehrere Tag(e) beantragt werden. 
 
 
6. Was muss der Antrag enthalten? 
 
Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: 
 Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen ist 
der/die Vertretungsberechtigte zu nennen 
 Unterschrift 
 Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschreibung, 
Methoden, Zeitraum der Durchführung 
 Kosten und Finanzierungsplan 
Hierbei ist zwischen Personal- und Sachkosten zu unterscheiden. 
 Beantragte oder bereits bewilligte Drittmittel wie auch anderweitig beantragte oder 
bereits bewilligte städtische Zuschüsse (auf das Projekt bezogen) 
 Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde 
 Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 
Umsatzsteuergesetz 
 
Nicht vollständig eingegangene Anträge werden abgelehnt. 
 
 
7. Wie hoch ist die Fördersumme pro Projekt?   
 
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorhabens, 
den der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder projektbezogene fremde Mittel 
decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). Es werden bis zu 100% der Gesamtkosten 
bezuschusst. Die Gesamtkosten inkl. des eigen -/drittmittelfinanzierten Anteils sind 
nachzuweisen.  
 
Aufgrund der besonderen Zielgruppe wird auf einen Eigenanteil verzichtet. 
 
Die minimale Fördersumme pro Projekt im jeweiligen Bezirk beträgt 1.000 Euro. Die maximale 
Fördersumme pro gefördertem Projekt beträgt 50.000 Euro.

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... 
8. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig? 
 
Die eingesetzten Fachkräfte können sowohl auf Honorarbasis, als Übungsleiter*innen oder 
Ehrenamtler*innen (Sachkosten) beschäftigt, als auch sozialversicherungspflichtig 
(Personalkosten) beim Träger angestellt werden.  
 
Es können maximal folgende Stundensätze abgerechnet werden: 
 
- Sozialarbeiter*innen/Sozialpädagog*innen: 35 Euro brutto 
- Erzieher*innen: 28 Euro brutto 
- Personal ohne Ausbildung: 22 Euro brutto 
Nichtpädagogisches Personal, das über ein Studium oder eine Ausbildung verfügt, welche/s 
angebotsspezifisch benötigt wird, kann nach fachpädagogischer Prüfung im Einzelfall mit 
entsprechenden Honorarsätzen gefördert werden. 
 
Im Rahmen der Sachausgaben kann Verbrauchsmaterial sowie Sport- und 
kulturpädagogisches Material geltend gemacht werden. Kosten für Eintrittspreise und 
Abschlussveranstaltungen sind im nachvollziehbarem Rahmen förderfähig und können 
beantragt werden. Die Träger sind gehalten, vorrangig auf Material aus den Regelangeboten 
zurückzugreifen. Entstehen dem Träger Kosten für die Künstlersozialkasse, sind diese als 
Sachkosten förderfähig. 
 
 
9. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausbezahlt? 
 
Über die fristgerecht eingegangenen Anträge wird in Abhängigkeit der zur Verfügung 
stehenden Haushaltsmittel und nach pädagogischem Bedarf entschieden. 
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.  
 
Im Rahmen der Antragsprüfung wird der Antrag  auf Vollständigkeit und Erfüllung der 
Förderkriterien geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens des Amtes 
für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des 
Förderprogrammes verwirklicht. 
 
Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides in 
Teilauszahlungen überwiesen. 
 
 
10. An wen ist der Antrag zu richten?  
 
Der Antrag ist per Email unter Nutzung des entsprechenden Formulars zu stellen an: 
 
51-Foerdermittel@stadt-koeln.de 
 
 
11. Welche Mitteilungspflichten bestehen? 
 
Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln 
hinweisen. 
Ferner muss der/die Antragsteller/in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in 
dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte 
Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit 
einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungs verhältnisse ändern und die 
Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert.

- 5 - 
 
12. Welche Nachweise müssen nach Abschluss der Maßnahme erbracht werden? 
 
Drei Monate nach Abschluss des Projektes sind ein belegmäßiger Nachweis  sowie ein 
Sachbericht (incl. Zielerreichung „SMART“) vorzulegen. 
 
Der beleg mäßige Nachweis muss Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans 
geben. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt 
werden. Nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen. 
 
Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förderung 
dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem 
eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konnten. 
 
 
13. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder  
teilweise zurück? 
 
Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximal förderfähigen 
Ausgaben (etwa durch Einsparungen) und es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. 
die Zuwendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. 
 
Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzwe ck 
eingesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine 
Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. 
 
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können  bereits 
gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungs -
gemäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 
 
 
14. Hinweise 
Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die 
Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, 
Wohnen und Gesundheit zugrunde. 
 
Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der 
Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und füh ren nicht zu einer Erhöhung 
der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungs -
empfänger. 
 
Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.

Beratungsverlauf (1)

26.09.2023 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2654/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
12.09.2023
Erstellt
17.08.2023 13:44