2010/0470
Satzung zur Änderung aller Eigenbetriebssatzungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (EAD vom 5.10.1994)
§ 6
Betriebskommission
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 12 Mitglieder.
Der Betriebskommission gehören an:
1. 4 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
2. 3 Mitglieder des Magistrats, und zwar: der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin kraft Amtes oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Magistrats und 2 weitere Mitglieder des Magistrats, darunter der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und der Fachdezernent/die Fachdezernentin.
3. 2 Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden.
Sie können sich nach Maßgabe der Vorschriften des EigBGes vertreten lassen.
4. 3 wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß § 6 Abs. 3 EigBGes.
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Vertreter/in. Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Als beratendes Mitglied kann die Leitung der Finanzverwaltung/Kämmerei oder ihre Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom 19.02.1990
§ 1 Rechtsform und Zweck des Unternehmens
(1) Das Zentralbad, das Nordbad, das Schul- und Trainingsbad, das Bezirksbad Bessungen, der Woog, das Mühltalbad Eberstadt, das Arheilger Mühlchen werden als ein Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes und der Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(3) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
§ 4 Leitung des Eigenbetriebes
(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes die Betriebsleitung. Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern/innen, wobei eine/e Betriebsleiter/in für den kaufmännischen Bereich zuständig ist. Der/Die erste Betriebsleiter/in übernimmt zugleich die personellen und sozialen Angelegenheiten, soweit nicht das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung eine andere Regelung enthalten.
(2) Die Entscheidung von Fachfragen im Zuständigkeitsbereich der Betriebsleiter/innen erfolgt in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Magistratsmitglied.
§ 5 Zuständigkeiten der allgemeinen Verwaltung
(1) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung, insbesondere die Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadtverwaltung Darmstadt gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist. Die in der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Stadtverwaltung Darmstadt und sonstigen Bestimmungen der Stadtverwaltung zugewiesenen Befugnisse werden von der Betriebsleitung wahrgenommen.
(2) Die Befugnisse des Magistrats bei der Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung von Bediensteten des Eigenbetriebes bleiben unberührt. Im übrigen erfolgt die Personalverwaltung nach den für die Stadtverwaltung geltenden Grundsätzen.
(3) Organisatorische Maßnahmen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Magistrats.
(4) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt die Prüfung der Kassenführung.
(5) In allen wirtschaftlichen bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung die Weisung des Magistrats einzuholen. Ihm sind die Beschaffung von Kapital und die Regelung des Kapitaldienstes vorbehalten.
§ 6 Betriebskommission
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Ihr gehören an:
a) 5 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
b) 4 Mitglieder des Magistrats, und zwar: der Oberbürgermeister kraft Amtes oder in seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats und 3 weitere Mitglieder des Magistrats, darunter der Stadtkämmerer.
2 Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
d) eine wirtschaftlich besonders erfahrene Person gemäß § 6 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt wird.
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Als beratendes Mitglied kann die Leitung der Finanzverwaltung/Kämmerei oder ihre Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.
§ 7 Aufgaben der Betriebskommission
(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor.
(2) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung
an die Stadtverordnetenversammlung
- Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der
allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife
- Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren
Wert zwei vom Hundert des Stammkapitals gemäß § 3 der Betriebssatzung im
Einzelfall übersteigt
- Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören,
insbesondere Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken, Schenkungen
und Darlehenshingaben, bis zu einem Wert von 2.600,00 ¬ je Einzelfall
- Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die
Gewinnverwendung
- Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluss
- Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von
Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben
- Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung
- Verzicht auf Forderungen bis 500,00 ¬ je Einzelfall und Stundung von
Zahlungsverpflichtungen bis 5.100,00 ¬ und bis zu einem Jahr je Einzelfall.
(3) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 9 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere nach Maßgabe der §§ 127 und 127 a HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für:
- Erlass und Änderung der Betriebssatzung
- Wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes
- Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere
Rechtsform
- Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan
- Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife
- Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach
Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8 Eigenbetriebsgesetz
- Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören, soweit
die Zuständigkeit der Betriebskommission nicht gegeben ist
- Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals
- Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen
und Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten,
jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen
- Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer
Sicherheiten
- Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des
Jahresgewinnes oder Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von
Verlustvorträgen
- Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.1990
§ 4 Leitung des Eigenbetriebes
(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes die Betriebsleitung. Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern/innen, wobei ein/e Betriebsleiter/in für den kaufmännischen Bereich zuständig ist. Der/die erste Betriebsleiter/in übernimmt zugleich die personellen und sozialen Angelegenheiten, soweit nicht das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung eine andere Regelung enthalten.
(2) Die Entscheidung von Fachfragen im Zuständigkeitsbereich der Betriebsleiter/innen erfolgt in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Magistratsmitglied.
§ 5 Zuständigkeiten der allgemeinen Verwaltung
(1) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung, insbesondere die "Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadtverwaltung Darmstadt" gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich abweichendes bestimmt ist. Die in der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Stadtverwaltung Darmstadt und sonstigen Bestimmungen der Stadtverwaltung zugewiesenen Befugnisse werden von der Betriebsleitung wahrgenommen.
(2) Die Befugnisse des Magistrats bei der Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung von Bediensteten des Eigenbetriebes bleiben unberührt. Im übrigen erfolgt die Personalverwaltung nach den für die Stadtverwaltung geltenden Grundsätzen.
(3) Organisatorische Maßnahmen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Magistrats.
(4) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt die Prüfung der Kassenführung.
(5) In allen wirtschaftlichen bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung die Weisung des Magistrats einzuholen. Ihm sind die Beschaffung von Kapital und die Regelung des Kapitaldienstes vorbehalten.
§ 6 Betriebskommission
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Ihr gehören an:
5 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
b) 4 Mitglieder des Magistrats, und zwar: Der Oberbürgermeister kraft Amtes oder in seiner
Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats und 3 weitere Mitglieder des
Magistrats, darunter der Stadtkämmerer.
c) 2 Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der
Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
eine wirtschaftlich besonders erfahrene Person gemäß § 6 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt wird.
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Als beratendes Mitglied kann die Leitung der Finanzverwaltung/Kämmerei oder ihre Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.
§ 7 Aufgaben der Betriebskommission
(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor.
(2) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die
Stadtverordnetenversammlung
- Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen
Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife
- Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert zwei
vom Hundert des Stammkapitals gem. § 3 der Betriebssatzung im Einzelfall übersteigt
- Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören, insbesondere
Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben,
bis zu einem Wert von 2.600,00 ¬ je Einzelfall.
- Stellungnahme zum Jahresabschluß, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die
- Gewinnverwendung
- Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluß
- Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluß von Vergleichen,
wenn sie größere Bedeutung haben
- Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung
- Verzicht auf Forderungen bis 500,00 ¬ je Einzelfall und Stundung von
Zahlungsverpflichtungen bis 5.100,00 ¬ und bis zu einem Jahr je Einzelfall.
(3) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 9 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere nach Maßgabe der §§ 127 und 127 a HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für:
- Erlaß und Änderung der Betriebssatzung
- Wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes
- Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform
- Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan
- Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife
- Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach
Maßgabe
des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8 Eigenbetriebsgesetz
- Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören, soweit die
Zuständigkeit der Betriebskommission nicht gegeben ist
- Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals
- Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und
Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch
wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen - Aufnahme von
Krediten, Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten
- Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlußfassung über die Verwendung des
Jahresgewinnes oder Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von
Verlustvorträgen
- Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom 19.12.1990
§ 4 Leitung des Eigenbetriebes
(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes die Betriebsleitung. Die Betriebsleitung besteht aus dem 1. Betriebsleiter/der 1. Betriebsleiterin und einem kaufmännischen Betriebsleiter/einer kaufmännischen Betriebsleiterin. Der 1. Betriebsleiter/die 1. Betriebsleiterin ist für die personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zuständig.
(2) Die Entscheidung von Fachfragen im Zuständigkeitsbereich der Betriebsleiter/innen erfolgt in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Magistratsmitglied.
§ 5 Zuständigkeiten der allgemeinen Verwaltung
(1) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung, insbesondere die "Allgemeine Geschäftsanweisung der Stadtverwaltung Darmstadt" gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist. Die in der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Stadtverwaltung Darmstadt und sonstigen Bestimmungen der Stadtverwaltung zugewiesenen Befugnisse werden von der Betriebsleitung wahrgenommen.
(2) Soweit der Eigenbetrieb Kultureinrichtungen Zuschüsse gewährt, sind die Kulturförderungsrichtlinien der Stadt in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Rechte des Revisionsamtes, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse beim Zuschussempfänger zu prüfen.
(3) Die Befugnisse des Magistrats bei der Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung von Bediensteten des Eigenbetriebes bleiben unberührt. Im übrigen erfolgt die Personalverwaltung nach den für die Stadtverwaltung
geltenden Grundsätzen.
(4) Organisatorische Maßnahmen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Magistrats.
(5) Dem Revisionsamt obliegt die Prüfung der Kassenführung.
(6) In allen wirtschaftlich bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung die Weisung des Magistrats einzuholen. Ihm sind die Beschaffung von Kapital und die Regelung des Kapitaldienstes vorbehalten.
§ 6 Betriebskommission
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Ihr gehören an:
a) 5 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
b) 4 Mitglieder des Magistrats, und zwar:
der Oberbürgermeister kraft Amtes oder in seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats und 3 weitere Mitglieder des Magistrats, darunter der Stadtkämmerer.
c) 2 Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
d) eine wirtschaftlich besonders erfahrene Person gemäß § 6 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt wird.
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. Als beratendes Mitglied kann die Leitung der Finanzverwaltung/Kämmerei oder ihre Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.
§ 7 Aufgaben der Betriebskommission
(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem
Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor.
(2) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die
Stadtverordnetenversammlung;
- Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen
Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
- Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert zwei
von Hundert des Stammkapitals gem. § 3 der Betriebssatzung im Einzelfall übersteigt;
- Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören, insbesondere
Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben,
bis zu einem Wert von 2.600,00 ¬ je Einzelfall;
- Stellungnahme zum Jahresabschluß, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die
Gewinnverwendung;
- Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluß;
- Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluß von Vergleichen,
wenn sie größere Bedeutung haben;
- Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung;
- Verzicht auf Forderungen bis 500,00 ¬ je Einzelfall und Stundung von
Zahlungsverpflichtungen bis 5.100,00 ¬ und bis zu einem Jahr je Einzelfall.
(3) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 9 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere nach Maßgabe der §§ 127 und 127 a HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für:
- Erlaß und Änderung der Betriebssatzung;
- Wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;
- Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
- Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan;
- Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
- Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach
Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8 Eigenbetriebsgesetz;
- Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören, soweit die
Zuständigkeit der Betriebskommission nicht gegeben ist;
- Entscheidungen über die Verminderung des Eigenkapitals;
- Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und
Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch
wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen;
-Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;
- Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlußfassung über die Verwendung des
Jahresgewinnes oder Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von
Verlustvorträgen;
- Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß.
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA)
vom 19.12.2007
§ 4 Eigenbetriebsleitung
( 1 ) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes die Betriebsleitung.
( 2 ) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, davoneinem/einer 1. Betriebsleiter/in (kaufmännischer Bereich) und einem/einer Betriebsleiter/in (technischer Bereich). Der/dem 1. Betriebsleiter/in obliegen die personellen und sozialen Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Die Betriebsleiter/innen haben einen oder mehrere Vertreter, die von der Betriebsleitung benannt werden.
( 3 ) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche und sparsame Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
( 4 ) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das Eigenbetriebsgesetz oder diese Eigenbetriebssatzung nichts anderes bestimmen. Der Betriebsleitung obliegen insbesondere alle Aufgaben der laufenden Betriebsführung im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplans.
Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehören insbesondere
die Aufstellung des Wirtschaftsplanes ( §13) und der fünfjährigen Finanzplanung sowie der Jahresberichte;
die Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ( §15);
der Vorschlag für die Ergebnisverwendung nach den gesetzlichen Vorgaben;
die nach dem Gesetz erforderliche Berichterstattung vor der Betriebskommission;
der Einsatz des Personals des Eigenbetriebes und dessen Überwachung;
die Vermögens- und Finanzwirtschaft und die Überwachung der Liquidität;
die Organisation der Verwaltung, die Kostenkontrolle sowie die Überwachung des Betriebsablaufes und die Anordnung der notwendigen Unterhaltungsarbeiten;
der Abschluss von Energielieferverträgen für Einzelobjekte;
der Abschluss von Verträgen aller Art, deren Wert im Einzelfall 100.000,00 EUR nicht übersteigt;
der Abschluss von Mietverträgen, wenn für einen Mietzeitraum von bis zu 12 Monaten oder im Laufe einer befristeten Mietzeit der vom Eigenbetrieb zu zahlende Mietzins die Wertgrenze von bis zu 100.000,00 EUR nicht übersteigt;
die Stundung von Forderungen bis zu 6.000,00 EUR je Einzelfall;
der Erlass oder die unbefristete Niederschlagung bis zu 2.000,00 EUR je Einzelfall.
( 5 ) Unabhängig vom Wert gibt die Betriebsleitung Grundstücksangelegenheiten von nicht unerheblicher Bedeutung ( Person des Vertragspartners, kommunalpolitische Bedeutung) der Betriebskommission und der Stadtverordnetenversammlung vor Vollzug zur Kenntnis. Sie kann die Entscheidung der Betriebskommission oder der Stadtverordnetenversammlung beantragen.
( 6 ) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebes zuständigen Mitglied des Magistrats hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes rechtzeitig zur Abstimmung mit dem städtischen Haushalt zur Kenntnis zu bringen.
§ 5 Zuständigkeiten der Verwaltung
( 1 ) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb soweit nichts Abweichendes in der Betriebssatzung bestimmt ist und soweit nicht die Vorschriften des EigBGes entgegenstehen.
( 2 ) Der Fachdezernent/die Fachdezernentin genehmigt Geschäfte aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes bei einem Einzelwert von über 100.000,00 Euro bis 250.000,00 Euro; der für das Finanzwesen zuständige Dezernent und der Fachdezernent gemeinsam solche bei einem Einzelwert von über 250.000,00 Euro bis 400.000,00 Euro.
Ist der/die Fachdezernent/in zugleich der/die für das Finanzwesen zuständige Dezernent/in, genehmigen der/die Fachdezernent/in und der/die Oberbürgermeister/in oder sein Vertreter/ seine Vertreterin gemeinsam Geschäfte bei einem Einzelwert von über 250.000,00 bis 400.000,00 Euro.
§ 8 Aufgaben der Betriebskommission
( 1 ) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor.
( 2 ) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder des Eigenbetriebes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Magistrat.
( 3 ) Die Betriebskommission ist für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:
Stellungnahme zum Wirtschaftsplan gem. §13 und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung;
Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert über 400.000,00 Euro im Einzelfall liegt;
Genehmigung von Mietverträgen, wenn für einen Mietzeitraum von 12 Monaten oder im Laufe einer befristeten Mietzeit der vom Immobilienmanagement Darmstadt zu zahlende Mietzins die Wertgrenze von 400.000,00 Euro übersteigt;
Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Ergebnisverwendung;
Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und der Betriebsleitung;
Vorschlag zur Bestellung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss;
Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und Abschluss von Vergleichen von größerer Bedeutung;
Zustimmung zu Verträgen von grundsätzlicher/größerer Bedeutung;
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen über die Befugnis der Betriebsleitung hinaus
( 4 ) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Entscheidungen des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
( 5 ) In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn vorher die Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.
§ 10 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere nach Maßgabe der §§ 127 und 127 a HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für:
Erlass und Änderung der Betriebssatzung;
wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;
Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes
Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu erheblichen Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8 EigBGes;
Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, mit einem Wert über 700.000,00 Euro je Einzelfall hinaus;
Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4 EigBGes;
Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen;
Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;
Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission oder deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder den Betriebsleitern/ Betriebsleiterinnen nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes;
Bestellung des/der Prüfers/Prüferin für den Jahresabschluss;
Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten.
Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom 17.12.2004
§ 7
Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere:
die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und der fünfjährigen Finanzplanung sowie der Jahresberichte;
die Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes;
der Vorschlag für die Ergebnisverwendung nach den gesetzlichen Vorgaben
die nach dem Gesetz erforderliche Berichtserstattung vor der Betriebskommission;
der Einsatz des Personals des Eigenbetriebes und dessen Überwachung;
die Vermögens- und Finanzwirtschaft und die Überwachung der Liquidität nach Maßgabe der Richtlinien der Betriebskommission;
die Organisation der Verwaltung, die Beobachtung der Kostenentwicklung sowie die Überwachung des Betriebsablaufes und die Anordnung der notwendigen Unterhaltungsarbeiten;
Abschluss von Werkverträgen und anderen Verträgen;
(2) Soweit Geschäfte im Einzelfall den Betrag von ¬ 100.000,00 übersteigen, hat die Betriebsleitung die Genehmigung der Betriebskommission einzuholen.
(3) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Den für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebes zuständigen Mitgliedern des Magistrats hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes zur Kenntnis zu bringen; diese können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Stadt wesentlichen Auskünfte verlangen.
§ 9
Aufgaben der Betriebskommission
Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz und dieser Satzung erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor.
(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Stadt oder des Eigenbetriebes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Magistrat.
(3) Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 1, für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:
1. Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung;
2. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen und der allgemeinen Tarife;
3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert ¬ 100.000,00 im Einzelfall übersteigt;
4. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit deren Wert im Einzelfall ¬ 100.000,00 nicht übersteigt und die Angelegenheit nicht wegen ihrer Bedeutung der Stadtverordnetenversammlung zugewiesen ist;
5. Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Ergebnisverwendung;
6. Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung der Betriebsleitung und der beim Eigenbetrieb beschäftigten Beamten;
7. Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluss;
8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben;
9. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung;
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis ¬ 10.000,00 im Einzelfall;
(4) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(5) In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.
§ 11
Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung als das oberste Organ der Stadt, hat insbesondere nach Maßgabe der §§ 127 und 127 a HGO über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen der Eigenbetrieb der Stadt gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll. Auf die ihr nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Betriebssatzung zustehenden Entscheidungen darf sie nicht verzichten.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung;
2. Wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;
3. Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes;
5. Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
6. Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 8 EigBGes, soweit sie den Betrag von ¬ 20.000,00 je Einzelvorhaben übersteigen;
Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, deren Wert im Einzelfall ¬ 100.000,00 übersteigt;
8. Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals gem. § 11 Abs. 4 EigBGes;
9. Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen;
10. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;
11. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;
Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern oder mit der Betriebsleitung nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes;
Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.
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Satzung
zur Änderung der Betriebssatzungen der Eigenbetriebe
Abfallwirtschaft und Stadtreinigung
Bäder
Bürgerhäuser und Märkte
Kulturinstitute
Immobilienmanagement
Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom
Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119) i.V.m. § 1 des Hess. Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.d.F. vom 09. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom
folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994 wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 entfällt am Ende der Ziffer 1 die Folge:
und sich nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
In § 6 Abs. 1 entfällt in Ziffer 3 der Satz:
Sie können sich nach Maßgabe der Vorschriften des EigBGes vertreten lassen.
In § 6 Abs. 1 wird nach Ziffer 4 nach einem Absatz folgender Satz eingefügt:
Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen.
Artikel 2
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.1990 wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird Zentralbad ersetzt durch Jugendstilbad.
2. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Betriebsleitung ist zuständig für:
die Stundung von Forderungen bis 5.000,00 Euro je Schuldner.
die Niederschlagung von Forderungen bis zu 2.000,00 Euro je Schuldner.
den Erlass von Forderungen bis zu 2.000,00 Euro je Schuldner.
Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum betrieblichen Sondervermögen gehören, bis zu einem Wert von 50.000,00 Euro.
Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme von Maßnahmen nach lit. a) und d) ermächtigen.
3. In § 5 Abs. 4 wird Rechnungsprüfungsamt ersetzt durch Revisionsamt.
4. An § 5 werden folgende Absätze angefügt:
(6) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt Stundungen von Beträgen von 5.000,01 Euro bis 20.000 Euro je Schuldner. Bei Beträgen von 20.000,01 Euro bis 200.000,00 Euro je Schuldner entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in.
(7) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt die Niederschlagung von Forderungen in Höhe von 2.000,01 Euro bis 5.000,00 Euro je Schuldner. Der/Die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in genehmigt Niederschlagungen von Beträgen von 5.000,01 Euro bis 20.000,00 Euro je Schuldner.
(8) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt den Erlass von Forderungen in Höhe von 2.000,01 Euro bis 5.000,00 Euro je Schuldner. Bei Beträgen von 5.000,01 Euro bis 20.000,00 Euro je Schuldner entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in.
(9) Über die Verfügung von Vermögensgegenständen, die zum betrieblichen Sondervermögen gehören, mit einem Wert von 50.000,01 Euro bis 200.000,00 Euro entscheidet der/die Fachdezernent/in, bei einem Wert von 200.000,01 bis 350.000,00 Euro der/die Fachdezernent/in gemeinsam mit dem/der für das Finanzwesen zuständigen Fachdezernenten/in.
5. In § 6 Abs. 1 entfällt am Ende von lit. a) und lit. c) jeweils die Folge:
und sich nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
6. In § 6 Abs. 1 wird nach lit. d) nach einem Absatz folgender Satz eingefügt:
Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen.
7. In § 7 Abs. 2 entfällt hinter dem 4. Spiegelstrich der bisherige Text. Der neue Text lautet wie folgt:
Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum betrieblichen Sondervermögen gehören, ab 350.000,01 Euro.
8. In § 7 Abs. 2 entfällt der letzte Spiegelstrich. Folgende Spiegelstriche werden angefügt:
Niederschlagungen ab einem Betrag von 20.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro je Schuldner.
Erlass von Forderungen in Höhe von 20.000,01 bis 50.000,00 Euro je Schuldner.
Stundungen bei Beträgen von 200.000,01 Euro bis 400.000,00 Euro je Schuldner.
9. In § 9 entfällt der Text hinter dem 7. Spiegelstrich. Er wird durch folgenden Text ersetzt:
Erlass von Forderungen ab 50.000,01 Euro.
In § 9 werden folgende Spiegelstriche angefügt:
Niederschlagungen ab 50.000,01 Euro je Schuldner.
Stundungen ab 400.000,01 Euro je Schuldner.
Artikel 3
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.1990 wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Betriebsleitung ist zuständig für:
a) die Stundung von Forderungen bis 5.000,00 Euro je Schuldner.
die Niederschlagung von Forderungen bis zu 2.000,00 Euro je Schuldner.
den Erlass von Forderungen bis zu 2.000,00 Euro je Schuldner.
Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum betrieblichen Sondervermögen gehören, bis zu einem Wert von 50.000,00 Euro.
Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme von Maßnahmen nach lit. a) und d) ermächtigen.
2. In § 5 Abs. 4 wird Rechnungsprüfungsamt ersetzt durch Revisionsamt.
3. An § 5 werden folgende Absätze angefügt:
(6) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt Stundungen in Höhe von 5.000,01 Euro bis 20.000 Euro je Schuldner. Bei Beträgen ab 20.000,01 Euro bis 200.000,00 Euro je Schuldner entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in.
(7) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt die Niederschlagung von Forderungen in Höhe von 2.000,01 Euro bis 5.000,00 Euro je Schuldner. Der/Die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in genehmigt Niederschlagungen von Beträgen von 5.000,01 Euro bis 20.000,00 Euro.
(8) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt den Erlass von Forderungen in Höhe von 2.000,01 bis 5.000,00 Euro je Schuldner. Bei Beträgen von 5.000,01 Euro bis 20.000,00 Euro je Schuldner entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in.
(9) Über die Verfügung von Vermögensgegenständen, die zum betrieblichen Sondervermögen gehören, mit einem Wert von 50.000,01 Euro bis 200.000,00 Euro entscheidet der/die Fachdezernent/in, bei einem Wert von 200.000,01 bis 350.000,00 Euro der/die Fachdezernent/in gemeinsam mit dem/der für das Finanzwesen zuständigen Fachdezernenten/in.
4. In § 6 Abs. 1 entfällt am Ende von lit. a) und lit. c) jeweils die Folge:
und sich nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
5. In § 6 Abs. 1 wird nach lit. d) nach einem Absatz folgender Satz eingefügt:
Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen.
6. In § 7 Abs. 2 lautet der Text hinter dem 4. Spiegelstrich wie folgt:
Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum betrieblichen Sondervermögen gehören, ab 350.000,01 Euro.
7. In § 7 Abs. 2 entfällt der letzte Spiegelstrich. Folgende Spiegelstriche werden angefügt:
Niederschlagungen ab einem Betrag von 20.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro je Schuldner.
Stundungen bei Beträgen von 200.000,01 Euro bis 400.000,00 Euro je Schuldner.
Erlass von Forderungen in Höhe von 20.000,01 bis 50.000,00 Euro je Schuldner.
8. In § 9 entfällt der Text hinter dem 7. Spiegelstrich. Er wird durch folgenden Text ersetzt:
Erlass von Forderungen ab 50.000,01 Euro je Schuldner.
9. In § 9 werden folgende Spiegelstriche angefügt:
Niederschlagungen ab 50.000,01 Euro je Schuldner.
Stundungen ab 400.000,01 Euro je Schuldner.
Artikel 4
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.1990 wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Betriebsleitung ist zuständig für:
die Stundung von Forderungen bis 5.000,00 Euro je Schuldner.
die Niederschlagung von Forderungen bis zu 2.000,00 Euro je Schuldner.
den Erlass von Forderungen bis zu 2.000,00 Euro je Schuldner.
Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum betrieblichen Sondervermögen gehören, bis zu einem Wert von 50.000,00 Euro.
Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme von Maßnahmen nach lit. a) und d) ermächtigen.
2. An § 5 werden folgende Absätze angefügt:
(7) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt Stundungen in Höhe von 5.000,01 Euro bis 20.000 Euro je Schuldner. Bei Beträgen ab 20.000,01 Euro bis 200.000,00 Euro je Schuldner entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in.
(8) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt die Niederschlagung von Forderungen in Höhe von 2.000,01 Euro bis 5.000,00 Euro je Schuldner. Der/Die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in genehmigt Niederschlagungen von Beträgen von 5.000,01 Euro bis 20.000,00 Euro je Schuldner.
(9) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt den Erlass von Forderungen in Höhe von 2.000,01 Euro bis 5.000,00 Euro je Schuldner. Bei Beträgen von 5.000,01 Euro bis 20.000,00 Euro je Schuldner entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in.
(10) Über die Verfügung von Vermögensgegenständen, die zum betrieblichen Sondervermögen gehören, mit einem Wert von 50.000,01 Euro bis 200.000,00 Euro entscheidet der/die Fachdezernent/in, bei einem Wert von 200.000,01 Euro bis 350.000,00 Euro der/die Fachdezernent/in gemeinsam mit dem/der für das Finanzwesen zuständigen Fachdezernenten/in.
3. In § 6 Abs. 1 entfällt am Ende von lit. a) und lit. c) jeweils die Folge:
und sich nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
4. In § 6 Abs. 1 wird nach lit. d) nach einem Absatz folgender Satz eingefügt:
Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen.
5. In § 7 Abs. 2 lautet der Text hinter dem 4. Spiegelstrich wie folgt:
Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum betrieblichen Sondervermögen gehören, ab 350.000,01 Euro.
6. In § 7 Abs. 2 entfällt der letzte Spiegelstrich. Folgende Spiegelstriche werden angefügt:
Niederschlagungen ab einem Betrag von 20.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro je Schuldner.
Erlass von Forderungen in Höhe von 20.000,01 bis 50.000,00 Euro je Schuldner.
Stundungen bei Beträgen von 200.000,01 Euro bis 400.000,00 Euro je Schuldner.
7. In § 9 entfällt der Text hinter dem 7. Spiegelstrich. Er wird durch folgenden Text ersetzt:
Erlass von Forderungen ab 50.000,01 Euro je Schuldner.
8. In § 9 werden folgende Spiegelstriche angefügt:
Niederschlagungen ab 50.000,01 Euro je Schuldner.
Stundungen ab 400.000,01 Euro je Schuldner.
Artikel 5
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.2007 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 4 lit. k. erhält folgende Fassung:
k. die Stundung von Forderungen bis zu 5.000,( Euro je Schuldner. Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme von Stundungen ermächtigen.
In § 5 werden folgende Absätze angefügt:
(3) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt Stundungen von Beträgen von 5.000,01 Euro bis 20.000,00 Euro je Schuldner. Bei Beträgen ab 20.000,01 Euro bis 200.000,00 Euro je Schuldner entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in.
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(4) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt die Niederschlagung von Forderungen in Höhe von 2.000,01 Euro bis 5.000,00 Euro je Schuldner. Der/Die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in genehmigt Niederschlagungen von Beträgen von 5.000,01 Euro bis 20.000,00 Euro je Schuldner.
(5) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt den Erlass von Forderungen in Höhe von 2.000,01 Euro bis 5.000,00 Euro je Schuldner. Bei Beträgen von 5.000,01 Euro bis 20.000,00 Euro je Schuldner entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in.
§ 8 Abs. 3 lit. i. erhält folgende Fassung:
i. Niederschlagungen ab einem Betrag von 20.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro je Schuldner.
In § 8 Abs. 3 wird hinter lit. i. folgender Text eingefügt:
j. Erlass von Forderungen in Höhe von 20.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro je Schuldner.
k. Stundungen bei Beträgen von 200.000,01 Euro bis 400.000,00 Euro je Schuldner.
In § 10 wird hinter lit. l. folgender Text eingefügt:
m. Erlass von Forderungen ab 50.000,01 Euro je Schuldner.
Niederschlagungen ab 50.000,01 Euro je Schuldner.
Stundungen ab 400.000,01 Euro je Schuldner.
Artikel 6
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 17.12.2004 wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 1 werden folgende Spiegelstriche angefügt:
- die Stundung von Forderungen bis 5.000,00 Euro je Schuldner;
- die Niederschlagung von Forderungen bis zu 2.000,00 Euro je Schuldner;
- der Erlass von Forderungen bis zu 2.000,00 Euro je Schuldner;
- Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum betrieblichen
Sondervermögen gehören, bis zu 50.000,00 Euro.
Der bisherige Text in § 7 Abs. 2 entfällt. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme von Stundungen und Verfügungen über Vermögensgegenstände i. S. v. Abs. 1 ermächtigen.
Hinter § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
§ 7a
Zuständigkeiten der Verwaltung
(1) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt Stundungen von Beträgen von 5.000,01 Euro bis 20.000 Euro je Schuldner. Bei Beträgen ab 20.000,01 Euro bis 200.000,00 Euro je Schuldner entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in.
(2) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt die Niederschlagung von Forderungen in Höhe von 2.000,01 Euro bis 5.000,00 Euro je Schuldner. Der/Die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in genehmigt Niederschlagungen von Beträgen von 5.000,01 Euro bis 20.000,00 Euro je Schuldner.
(3) Der/Die Fachdezernent/in genehmigt den Erlass von Forderungen in Höhe von 2.000,01 Euro bis 5.000,00 Euro je Schuldner. Bei Beträgen von 5.000,01 Euro bis 20.000,00 Euro je Schuldner entscheidet der/die für das Finanzwesen zuständige Fachdezernent/in.
(4) Über die Verfügung von Vermögensgegenständen, die zum betrieblichen Sondervermögen gehören, mit einem Wert von 50.000,01 Euro bis 200.000,00 Euro entscheidet der/die Fachdezernent/in, bei einem Wert von 200.000,01 Euro bis 350.000,00 Euro der/die Fachdezernent/in gemeinsam mit dem/der für das Finanzwesen zuständigen Fachdezernenten/in.
Der bisherige Text in § 9 Abs. 3 Ziffer 3 entfällt. Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
3. Stundungen von Beträgen in Höhe von 200.000,01 Euro bis 400.000,00 Euro je Schuldner, Niederschlagungen ab einen Betrag von 20.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro je Schuldner, sowie Erlass von Forderungen in Höhe von 20.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro je Schuldner.
§ 9 Abs. 3 Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
4. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum betrieblichen
Sondervermögen gehören, ab einem Wert von 350.000,01 Euro.
§ 9 Abs. 3 Ziffer 10 entfällt.
In § 11 Abs. 2 Ziffer 7 wird der Betrag 100.000,00 ersetzt durch 350.000,00.
An § 11 Abs. 2 wird folgende Ziffer 14 angefügt:
Stundungen ab 400.000,01 Euro je Schuldner, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen ab 50.000,01 Euro je Schuldner.
Artikel 7
Die Änderungssatzung tritt am 1.4.2011 in Kraft.
Darmstadt, den
Der Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Walter Hoffmann
Oberbürgermeister
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2010/0470
3771 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
28.12.2010
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Kämmerei
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2010/0470
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: Satzung zur Änderung aller Eigenbetriebssatzungen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Vorlage vom: 22.12.2010
Beschlussvorschlag:
1. Dem beiliegenden Satzungsentwurf zur Änderung der Betriebssatzung der
Eigenbetriebe Abfallwirtschaft und Stadtreinigung, Bäder, Bürgerhäuser und Märkte,
Kulturinstitute, Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen und Immobilienmanagement
der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt.
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist herbeizuführen.
Anlagen: Altes Satzungsrecht
Änderungssatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Beschluss des Magistrats vom
2
...
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 22.12.2010
Begründung:
Gemäß Beschluss des Magistrats vom 03. März 2010 (Magistratsvorlage Nr. 4/2010) sollen
die bisherigen eingeschränkten Vertretungsregelungen für die Mitglieder der
Betriebskommissionen der Eigenbetriebe Abfallwirtschaft und Stadtreinigung, Bäder,
Kulturinstitute sowie Bürgerhäuser und Märkte erweitert werden. Zur Zeit können sich nach
den Eigenbetriebssatzungen der vorgenannten Eigenbetriebe nur die Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung und des Personalrates in den Betriebskommissionen
vertreten lassen. Gemäß dem o.g. Beschluss des Magistrats sollen sich aber alle Mitglieder
der Betriebskommissionen vertreten lassen können, also auch die Mitglieder des Magistrats
und die besonders erfahrenen Personen. Der beiliegende Satzungsentwurf trägt dem
Rechnung.
Der Satzungsentwurf enthält ferner Änderungen zum Erlass, der Stundung und der
Niederschlagung von Forderungen der Eigenbetriebe sowie zur Verfügung über
Vermögensgegenstände des betrieblichen Sondervermögens. Die Zuständigkeiten für die
vorgenannten Maßnahmen sind bisher uneinheitlich und teilweise unvollständig geregelt. Die
Änderungssatzung sieht unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben der jeweiligen
Eigenbetriebe eine Vereinheitlichung der Zuständigkeiten und der Wertgrenzen vor. Die
Regelungen hat die Kämmerei mit den jeweiligen Eigenbetriebsleitungen abgestimmt.
Ausgenommen von den Änderungen der vorstehenden Wertgrenzen und Zuständigkeiten ist
der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft- und Stadtreinigung (EAD). Die Eigenbetriebssatzung des
EAD enthält zu den Themen Erlass, Stundung, Niederschlagung und Verfügungen über das
betriebliche Sondervermögen bereits klare und vollständige Regelungen, die sich bewährt
haben.
Die Zuständigkeiten und Wertgrenzen für die Verfügung über Gegenstände des betrieblichen
Sondervermögens beim Eigenbetrieb Immobilienmanagement (IDA) weichen von denen der
anderen Eigenbetriebe ab. Das liegt darin begründet, dass IDA –im Vergleich zu den
anderen Eigenbetrieben– regelmäßig Grundstücksgeschäfte von größerem Wert vornimmt.
Im Übrigen enthält die Änderungssatzung nur redaktionelle Änderungen. Alle Änderungen
sollen zum 01.04.2011 in Kraft treten, also zum Beginn der neuen Wahlperiode.
Darmstadt, den 22.12.2010
Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Dr. Dierk Molter
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtrat
Jochen Partsch Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat Stadtrat
Beratungsverlauf (11)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0470
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 22.12.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00