0747/2025
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs [vorhabenbezogener Bebauungsplan] Nr. 72453/02 Arbeitstitel: Olpener Straße 248–252 in Köln-Höhenberg
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Anlage 4: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
23019 Zeichen
Anlage 4
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72453/02 – Arbeitstitel: Olpener Straße 248 – 252 in
Köln-Höhenberg eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 06.12.2022
bis zum 26.01.2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 15 Stellungnahmen eingegangen.
Diese Stellungnahmen werden am Ende der Tabelle aufgeführt, da sie teilweise im weiteren Verfahrensablauf berücksichtigt bzw. obsolet
wurden.
Die zweite umfangreiche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2
BauGB wurde im Rahmen der Veröffentlichung vom 26.09.2024 bis zum 31.10.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 3 Stel-
lungnahmen eingegangen.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Überein-
stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich
gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.
- 2 -
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 26.09.2024 bis 31.10.2024:
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
1 Bezirksregierung Köln
Dezernat 25 – Verkehr (Gesamtverkehrsplanung)
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die
Planung. Es wurde eine weitere Variante zur verkehrli-
chen Erschließung untersucht. Es steht noch nicht fest,
welche Erschließungsvariante tatsächlich umgesetzt wer-
den soll.
In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme
vom 16.01.2023 verwiesen, in der eine Ausfahrt lediglich
Richtung Osten aus der Tiefgarage angeregt sowie auf
mögliche Fehlfahrten hingewiesen wird.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Die räumliche Verteilung der Neuverkehre erfolgt analog zum Be-
standsverkehr. Da im Bestand keine Restriktionen für die Grund-
stückserschließung festgelegt sind und die Verkehre im Bereich
der geplanten Zu- und Ausfahrt mit einer sehr guten Verkehrs-
qualität abgewickelt werden können, sind gemäß des vorliegen-
den Verkehrsgutachtens auch zukünftig keine Restriktionen erfor-
derlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Im Plangebiet befinden sich vier IHK-
Mitgliedsunternehmen. Die Unternehmen werden durch
die Planung ihren Standort verlieren. In der Begründung
wird auf den Umgang mit den Unternehmen nicht einge-
gangen. Wurden die Unternehmen unterstützt, alternative
Standorte angeboten oder wurden sonstige Einigungen
erreicht? Es wird um entsprechende Aussagen gebeten.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Die ansässigen Unternehmen wurden frühzeitig über das Verfah-
ren informiert, sodass ein ausreichender Zeitraum für eine neue
Standortsuche eingeräumt wurde. Die vorliegende Planung sieht
die Nachverdichtung eines bereits integrierten und erschlossenen
Siedlungs- beziehungsweise Potenzialbereiches vor und ent-
spricht so den städtebaulichen Leitlinien für eine nachhaltige
Wohnbauentwicklung ("Innenentwicklung vor Außenentwick-
lung").
3 Polizeipräsidium Köln
Führungsstelle Verkehr
Es bestehen Bedenken wegen des fehlenden Stellplatz-
konzeptes für den Hol- und Bringverkehr der Kindertages-
stätte. Nach polizeilicher Erfahrung herrscht zu Hol- und
Bringzeiten bereits im Normalbetrieb mit Stellplätzen eine
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Eine Überprüfung durch das Büro Rudolf Keller Verkehrsingeni-
eure GmbH ergab (geringe) Stellplatzkapazitäten für PKWs im
fußläufigen Umfeld zu den angenommenen Bring- und Holzeiten.
- 3 -
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
schwierige Verkehrssituation. Durch einfaches Sich-
selbst-Überlassen des Hol- und Bringverkehrs ist aus poli-
zeilicher Sicht zu erwarten, dass die Kinder, die fußläufig
oder mit dem Fahrrad an- und abreisen, zugestellte Ver-
kehrsflächen und fehlende Sichtbeziehungen vorfinden,
und die Kinder, die mit dem Kraftfahrzeug gefahren wer-
den, außerhalb regulärer Parkflächen -zum Beispiel auf
der Fahrbahn oder auf Radverkehrsflächen- ein- und aus-
teigen müssen.
Im Bewusstsein der knappen Parkflächen sollte hier den-
noch aus Gründen der Verkehrssicherheit bereits im Vor-
feld eine Haltemöglichkeit für den Hol- und Bringverkehr
eingeplant werden.
Die Verkehrssituation wird nach Inbetriebnahme der Kita beo-
bachtet. Bei entsprechender Beschwerdelage/ verkehrlicher Auf-
fälligkeit wird im Rahmen der Möglichkeiten der Straßenverkehrs-
ordnung (StVO) eine Anpassung vorgenommen. Dies kann bei-
spielsweise durch eine Ausweisung von zwei Bring- und Holstell-
plätzen im öffentlichen Straßenland geschehen. Im Baugenehmi-
gungsverfahren ist ein entsprechender Nachweis zu führen.
- 4 -
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom
06.12.2022 bis 26.01.2023.
Im Zeitraum sind 15 Stellungnahmen eingegangen.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Stellungnahme der Verwaltung
1 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
Es bestehen keine Bedenken gegen das Planvorhaben.
Es wird auf die Einhaltung der RASt 06 – Richtlinien für
die Anlage von Stadtstraßen – hingewiesen.
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Der Hinweis wurde in der Planung berücksichtigt.
2 Bezirksregierung Köln
Dezernat 25 – Verkehr (Gesamtverkehrsplanung)
Im Rahmen der weiteren Planung ist zu beachten, dass
die Ausfahrt aus der Tiefgarage nur in Richtung Osten er-
folgen kann. Es sollte geprüft werden, ob mögliche Fehl-
fahrten durch geeignete Maßnahmen unterbunden wer-
den können.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt.
Die räumliche Verteilung der Neuverkehre erfolgt analog zum Be-
standsverkehr. Da im Bestand keine Restriktionen für die Grund-
stückserschließung festgelegt sind und die Verkehre im Bereich
der geplanten Zu- und Ausfahrt mit einer sehr guten Verkehrs-
qualität abgewickelt werden können, sind gemäß des vorliegen-
den Verkehrsgutachtens auch zukünftig keine Restriktionen erfor-
derlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
3 Bezirksregierung Köln
Dezernat 35 – Denkmalschutz und Denkmalpflege
Die Belange des Dezernates 35 sind nicht betroffen.
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Es bestand kein Handlungsbedarf
4 Bezirksregierung Köln
Dezernat 52 – Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz
Die Belange des Dezernates 52 sind nicht betroffen.
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Es bestand kein Handlungsbedarf
5
5.1
Bezirksregierung Köln
Dezernat 53 – Immissionsschutz
Störfallbetriebe
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von ange-
messenen Sicherheitsabständen nach § 3 Abs. 5c BIm-
SchG sowie nicht innerhalb von Achtungsabständen
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Die Hinweise wurden im Planungsprozess geprüft.
- 5 -
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Stellungnahme der Verwaltung
ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 bezogen
auf Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG ("Stör-
fallbetriebe").
5.2 Gewerbelärm
Im Plangebiet ist eine Kindertagesstätte vorgesehen. Für
den Fall, dass diese Einrichtung durch die Stadt betrie-
ben wird, findet der § 3 der ZustVU Anwendung, so dass
dann Dezernat 53 immissionsschutzrechtlich zuständig
wäre. Für die nachfolgenden Anmerkungen wird von ei-
ner solchen Zuständigkeit ausgegangen. Es wird Bezug
auf die schalltechnische Untersuchung der Firma Peutz
Consult (Stand: 06.10.2022) genommen:
Für den in Tabelle 6.1 aufgeführten Meteorologiefaktor c0
für 90 Grad wird eine Überprüfung angeregt (Abweichung
von der Empfehlung des LANUV NRW).
Die Anzahl der für die Beschäftigten der Kindertages-
stätte berücksichtigen Fahrten (12/Tage) weicht von der
Angabe im Verkehrsgutachten vom 13.06.2022 (15/Tage)
ab.
Für die Kindertagesstätte wurden keine Fahrbewegungen
innerhalb der Ruhezeiten berücksichtigt. Aufgrund der
üblichen Öffnungszeiten wird eine Überprüfung angeregt.
Für die Angaben zu Transportvorgängen in Zusammen-
hang mit der Kindertagesstätte wird ein Abgleich der An-
gaben unter Nr. 6.3.2 und der Tabelle Nr. 6.5 angeregt.
Hinsichtlich der Angaben zum Gewerbelärm unter Nr. 8.3
wird auf die Nr. 4.4.5.6 der DIN 4109-2 verwiesen.
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Die Hinweise wurden im Planungsprozess geprüft.
Der Hinweis wird aufgenommen. Eine Überprüfung wurde durch
das entsprechende Fachbüro durchgeführt. Eine Änderung ist
nicht erforderlich.
Die entsprechenden Unterlagen wurden auf Kongruenz geprüft.
Eine Anpassung ist erfolgt.
Eine Überprüfung ist erfolgt. Der Sachverhalt wurde im Gutach-
ten benannt. Der Stellungnahme wurde gefolgt.
Eine Überprüfung wurde durch das entsprechende Fachbüro
durchgeführt. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Eine Überprüfung wurde durch das entsprechende Fachbüro
durchgeführt.
- 6 -
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Stellungnahme der Verwaltung
In ähnlichen Fällen erfolgt unabhängig von § 22 Abs. 1a
BImSchG teilweise auch eine Ermittlung der durch die
Nutzung des Außenspielbereiches einer Kindertages-
stätte verursachten Lärmimmissionen.
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Der Umgang wurde im Rahmen des Fachgutachtens sowie inner-
halb der städtebaulichen Begründung ergänzt. .
5.3 Sportlärm
Es wird nicht auf die Sportanlagen nördlich des Plange-
bietes eingegangen. Weiterhin wird nicht konkret angege-
ben, welche nordwestliche Bebauung mit welchem
Schutzanspruch für den Vergleich herangezogen wurde,
so dass die Nachvollziehbarkeit erschwert wird.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der As-
pekt Sportlärm in der Planbegründung nicht thematisiert
wird.
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Der Umgang wurde im Rahmen des Fachgutachtens sowie inner-
halb der städtebaulichen Begründung ergänzt.
5.4 Luftverunreinigende Stoffe
Für den Bezug in der Planbegründung auf die zweite
Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Köln aus dem
Jahr 2019 wird unter Berücksichtigung der dritten Fort-
schreibung aus dem Jahr 2021 eine Überprüfung ange-
regt.
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Die Planbegründung wurde mit der Fortschreibung des Luftrein-
halteplanes aus dem Jahr 2021 abgeglichen.
6 Deutsche Flugsicherung
Die Belange der Deutschen Flugsicherung GmbH werden
durch die Planung nicht berührt. Es bestehen keine Be-
denken. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht
notwendig.
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Es bestand kein Handlungsbedarf
7
7.1
Flughafen Köln/Bonn GmbH
Lage des Plangebietes im Nachtschutzgebiet
Ergänzend zu den festgesetzten Schallschutzzonen wur-
den in der 122. Sitzung der Bund/Länder-Arbeitsgemein-
schaft für Immissionsschutz – Flughafen-Fluglärm-Hin-
weise – formuliert. Diese empfehlen eine Planungszone
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt
Die Hinweise wurden geprüft. Es wird gesondert darauf hingewie-
sen, dass innerhalb des Plangebietes bereits zum jetzigen Zeit-
punkt Wohnnutzung vorhanden ist. Im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung erar-
- 7 -
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Stellungnahme der Verwaltung
der Siedlungsentwicklung für die Nacht anhand der 50
dB(A) Kontur auszuweisen und dieses Gebiet frei von
Wohnbebauung zu halten. Das Plangebiet liegt in dieser
Zone.
Es wird daher angeregt, von einer Bebauung mit Wohn-
gebäuden abzusehen.
beitet, welche die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissi-
onen (u. a. Fluglärm) bewertet und entsprechende Schallschutz-
maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung der gesunden
Wohn- und Arbeitsverhältnisse benennt. Diese Maßnahmen wer-
den im Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen gesi-
chert. Ein Konflikt zwischen Fluglärm und Wohnnutzung kann da-
her nicht erkannt werden. .
7.2 Festsetzungen zum Schallschutz
Es sei erforderlich explizit in den textlichen Festsetzun-
gen auf die Lage des Plangebietes hinzuweisen. Zum
wirksamen Schutz der zukünftigen Anwohner vor schädli-
chen Einflüssen ist zudem eine bindende Festsetzung
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 erforderlich. Im Sinne eines vor-
beugenden Schallschutzes wird eine rechtsverbindliche
Festlegung zur Ausstattung von Schlafräumen und
schallgedämmten Belüftungen aufzunehmen. Nachfol-
gend wird eine beispielhafte Festsetzung widergegeben.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt
Die Anmerkungen wurden in der Planung berücksichtigt und in
der Begründung zum Bebauungsplan vorgenommen.
Darüber hinaus sind Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 be-
reits innerhalb der Unterlagen enthalten. Die Festsetzungen be-
ziehen sich auf die Ergebnisse der schalltechnischen Untersu-
chung und sichern gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse inner-
halb des Plangebietes. Die Aufnahme der benannten Festset-
zung sowie des Hinweises ist nicht erforderlich.
7.3 Öffnungsklausel zur Minderung der Schallschutzmaßnah-
men
Es wird darum gebeten, die Öffnungsklausel unter Punkt
6.8.1.4 "Lärmschutzmaßnahmen" zu streichen. Aufgrund
des derzeitigen Baupreisniveaus, ist davon auszugehen,
dass die Öffnungsklausel nicht nur im Einzelfall Anwen-
dung findet und somit die Maßnahmen im gesamten Ge-
biet reduziert werden.
Daher wird angeregt auf eine mögliche Öffnungsklausel
zu verzichten.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt
Es wird darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Isophonli-
nien ein "worst-case" Szenario abbilden (freie Schallausbreitung).
Erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind die
exakte Lage sowie die Grundrissorganisation der Gebäude er-
sichtlich. Daher kann es u. a. zu Unterschreitungen der festge-
setzten Immissionswerte kommen, so dass eine Reduzierung der
Schallschutzmaßnahmen in Teilbereichen möglich ist.
Ohne die Öffnungsklausel könnten erhebliche Mehrkosten entste-
hen, da ggfls. Schallschutzmaßnahmen ohne Erfordernis errichtet
werden müssten. Eine pauschalisierte Reduktion aufgrund von
Kostenersparnissen ist daher nicht möglich bzw. nicht zielfüh-
rend.
7.4 Nutzungskonflikt
Nach BauNVO zählen zu den in Wohngebieten zulässi-
gen Nutzungen neben Wohngebäuden unter anderem
auch Anlagen für soziale oder gesundheitliche Zwecke
Es wird darauf hingewiesen, dass bei dem vorliegenden vorha-
benbezogenen Bebauungsplan auf die Festsetzung eines Bauge-
bietes nach BauNVO verzichtet wurde. Im Geltungsbereich des
- 8 -
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Stellungnahme der Verwaltung
sowie Gebäude, die teilweise oder ganz der Pflege ihrer
Bewohner dienen.
Die zuvor genannten Anlagen und Einrichtungen sind als
schutzbedürftige Einrichtungen einzustufen. Für sie gilt
im Bereich der Fluglärmschutzzonen das Bauverbot nach
§ 5 Abs. 1 FluLärmG. Unter Berücksichtigung der Lage
des Plangebietes innerhalb der Planungszone, wird an-
geregt, die in § 5 Abs. 1 FlulärmG aufgeführten Vorhaben
in dem gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans
durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9
BauNVO zur Vermeidung von Nutzungskonflikten auszu-
schließen.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt
Vorhabens sind ausschließlich Wohngebäude und eine Kinderta-
gesstätte zulässig. Die möglichen Immissionen auf diese Nutzun-
gen wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung be-
trachtet. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass ein Nut-
zungskonflikt auszuschließen ist.
8 Handwerkskammer zu Köln
Die Überplanung von Handwerksbetrieben wird kritisiert.
Hierdurch fallen weitere innerstädtische handwerklich ge-
nutzt Flächen weg. Darüber hinaus handelt es sich um ei-
nen unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, so
dass die verbleibenden Handwerksbetriebe in der Umge-
bung, die auch im Schallschutzgutachten berücksichtigt
werden, künftig niedrigere Immissionshöchstwerte unter-
liegen könnten. Zwar weisen Sie keine konkrete Bauge-
bietsart aus, allerdings handelt es sich bei den Planun-
gen de facto um ein WA.
Auch die Ausweisung im Rahmen eines VEP wird kritisch
gesehen. Es wird für erforderlich gehalten den Innenbe-
reich mit einem Gesamtkonzept zu (über-)planen. Im
Rahmen von VEPs wird ausschließlich Wohnbebauung
geplant. Diese "Inselplanungen" führen bei umliegenden
Handwerksbetrieben in der Regel zu Restriktionen bei
den Immissionshöchstwerten. Die Ausweisung eines Ur-
banen Gebietes oder eines Mischgebietes – mit Blick auf
die zulässigen Immissionsrichtwerte – wird vorgeschla-
gen, damit die vorhandenen Flächennutzungen in der nä-
heren Umgebung vereint werden. Ein weiterer Vorteil des
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt
Die vorliegende Planung sieht die Nachverdichtung eines bereits
integrierten und erschlossenen Siedlungs- beziehungsweise Po-
tenzialbereiches vor und entspricht so den städtebaulichen Leitli-
nien für eine nachhaltige Wohnbauentwicklung ("Innenentwick-
lung vor Außenentwicklung").
Wie die Handwerkskammer zu Köln korrekt ausführt, wird kein
Baugebiet nach BauNVO ausgewiesen, sondern die konkrete
Nutzung (Wohngebäude und Kindertageseinrichtung) festgesetzt.
Diese Festsetzung entspricht der aktuellen Darstellung des Flä-
chennutzungsplanes (Wohnbaufläche) sowie der Zielsetzung von
§ 1 a Absatz 2 BauGB (Innen- vor Außenentwicklung). Die Dar-
stellung bzw. Festsetzung eines Urbanen Gebietes oder Misch-
gebietes entspräche nicht der geplanten Nutzung des Gebietes.
Eine mögliche Konfliktsituation zwischen der geplanten Nutzung
und den in der Umgebung befindlichen Gewerbetrieben wurde im
Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung geprüft. Der Gut-
achter kommt zu dem Ergebnis, dass ein Nutzungskonflikt auszu-
schließen ist.
- 9 -
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Stellungnahme der Verwaltung
Mischgebietes sei die Berücksichtigung eines Alternativ-
standortes für gewerbliche Nutzung.
Es müsse Ziel des Handwerks wie auch der Stadtpla-
nung sein, die bestehenden Emissionsarmen Handwerk-
betriebe an den innerstädtischen Standorten zu sichern.
Es wird sich gegen eine Entmischung der Wohnnutzung
und des Handwerks ausgesprochen.
Anstelle eines VEP, wäre vorliegend ein Misch- oder Ur-
banes Gebiet planungsrechtlich ins Auge zu fassen, um
zumindest im Erdgeschoss nicht störende Betriebe des
Handwerks realisieren zu können.
9 Industrie- und Handelskammer zu Köln
Es werden erhebliche Bedenken gegen das Planvorha-
ben geteilt. Es werden insgesamt fünf Gewerbebetriebe
überplant. Die IHK bittet um weiterführende Informatio-
nen, wie mit den Betrieben umgegangen wird bzw. ob die
Betriebe bei der Suche nach Alternativstandorten unter-
stützt werden.
Die schalltechnische Untersuchung führt aus, dass durch
die geplante Bebauung kein Nutzungskonflikt mit der nä-
heren Umgebung entsteht. Die Erfahrung zeige jedoch,
dass es nicht selten zu Nutzungskonflikten in Gemenge-
lagen kommt.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt
Die ansässigen Unternehmen wurden frühzeitig über das Verfah-
ren informiert, sodass ein ausreichender Zeitraum für eine neue
Standortsuche eingeräumt wurde
Die vorliegende Planung sieht die Nachverdichtung eines bereits
integrierten und erschlossenen Siedlungs- beziehungsweise Po-
tenzialbereiches vor und entspricht so den städtebaulichen Leitli-
nien für eine nachhaltige Wohnbauentwicklung ("Innenentwick-
lung vor Außenentwicklung").
Die Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung wurden
anhand von rechtsgültigen Vorschriften und Parametern durchge-
führt und mit den entsprechenden Fachämtern der Stadt Köln ab-
gestimmt. Die Ergebnisse zeigen auf, dass ein Nutzungskonflikt
nicht gegeben ist. Fachliche Zweifel am Gutachten können nicht
erkannt werden.
10 Polizeipräsidium Köln
Kriminalprävention
Es bestehen keine Bedenken gegen das Planvorhaben.
Es wird auf ein kostenfreies und neutrales Beratungsan-
gebot zur städtebaulichen Kriminalprävention hingewie-
sen. Nachfolgend werden die Kontaktdaten zur Verfü-
gung gestellt.
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Die Vorhabenträgerin wurde über das Beratungsangebot infor-
miert.
- 10 -
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Stellungnahme der Verwaltung
11 Polizeipräsidium Köln
Verkehr
Es bestehen keine Bedenken gegen das Planvorhaben.
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Es bestehen keine Bedenken gegen das Planvorhaben
12 RheinEnergie AG / Rheinische NetzGesellschaft mbH
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird je-
doch darauf hingewiesen, dass das Plangebiet von einer
im Kundeneigentum stehenden Trafo-Station versorgt
wird, die vor Baubeginn vom Netz zu trennen ist. Im Fol-
genden werden die Kontaktdaten für den ents
prechenden
Fachbereich zur Verfügung gestellt.
Bei der benannten Dienststelle können auch weitere De-
tails bezüglich der zukünftigen Versorgung abgestimmt
werden.
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Die Kontaktdaten wurden der Vorhabenträgerin zur Verfügung
gestellt. Entsprechende Engstellen der Versorgung wurden mit
der Rheinenergie abgestimmt.
13 Strassen.NRW
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Es ist zu
gewährleisten, dass es auf der B8 Frankfurter Straße
nicht zu einem Rückstau kommt.
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Im Rahmen der verkehrstechnischen Untersuchung wurden die
unterschiedlichen Erschließungsvarianten sowie die dazugehöri-
gen Rückstaulängen untersucht.
14 Telekom Technik GmbH
Gegen das vorliegende Planvorhaben bestehen keine
Bedenken. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im
Planbereich Telekommunikationslinien der Telekom vor-
handen sind. Der Bestand und der Betrieb der vorhande-
nen TK-Linien müssen gewährleistet sein.
Im Folgenden wird um Aufnahme einer Festsetzung im
Bebauungsplan gebeten, um geeignete Trassen für die
TK-Linien freizuhalten.
Der Stellung-
nahme wird nicht
gefolgt
Es entspricht einer modernen Bauweise, alle notwendigen Leitun-
gen unterirdisch zu führen. Eine ausschließliche Trassensiche-
rung für die Telekom ist allerdings nicht vorgesehen. Auf die Auf-
nahme einer Textlichen Festsetzung wird dementsprechend ver-
zichtet.
15 Thyssengas GmbH
Gegen das Planvorhaben bestehen keine Bedenken.
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
Es bestehen keine Bedenken gegen das Planvorhaben
Anlage 2: Geltungsbereich
370 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 Maßstab 1 : 5 000 N Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes " Olpener Straße 248-252 " in Köln - Höhenberg 0 10050 200 300 Meter
Anlage 6: Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1
26560 Zeichen
Turnhalle Weg 6 2220 266 12 244240252 30 [242 a] 4442 14810 26 250 28 448274 32 248236242264262 1618 268-272167159153163169157161165179 41814212 1192 530512745157453374 1561528 51774222 1824 14202 1825182251674 531 1465 21414601 18211820 757361 51374760 1463210 529215146414591 1779 18331823 297571 375378 1750758 453 1875 1751 365 1834 15272 3741462 56456356180755980656756212235651861040590318540790218521752153 45.74 47.92 48.1548.0848.1648.0548.1248.1648.0348.1248.0148.3048.2448.2348.2348.1548.2148.2648.2548.1146.93 48.18 48.2445.9545.5347.30 46.47 45.2446.9246.7346.6746.8146.7846.7645.5347.4248.5048.6948.7547.7747.91 46.73 47.9347.88 45.7345.4346.06 45.2845.76 48.0947.9548.0047.6948.3947.9347.8647.56 Olpener Straße 46.28 48.19 45.62 47.65 45.27 47.82 (48.2)(48.3)(48.3)(48.4)(48.1)(48.0)(48.0)(47.9)(47.9)(48.1)(47.9)(48.1)(48.2)(48.0)(48.1)(48.0)(47.9)(47.9) 47.7347.5547.73 47.8246.7046.2546.94 47.7647.77 46.9246.91 48.27 47.2248.0848.07 45.44 47.8647.88 45.2245.17 48.2048.19 47.8648.1347.8947.9048.1348.1147.8347.83 48.1148.1547.9248.15 48.1747.9348.0548.1047.9547.75 45.6645.8945.8445.6646.14 48.3848.3948.2448.1747.98 48.47 48.0448.0848.1248.0347.8047.6447.64 48.4748.2748.2948.1848.2848.2548.3948.1048.0147.9048.07 48.2248.0647.9348.0547.9348.5648.1047.8348.5148.4448.3548.2348.2548.3248.33 48.10 Gemarkung VingstFlur 30FabrikSchp Gemarkung MülheimFlur 1Frankfurter Straße B 8FIFF S F F Kleingärten KleingärtenWeg 232234228230145153 a 817210772 14631250281921875568554555558556570553552557569 14 35118984064048952172Flur 16Gemarkung MerheimFlur 15III FDIV SDIV SDIII+DGSDIV+DGWDII FDIV SDIII SDIV SDIII SDIII SDIII SDI FD IV+DGWDIV SDIV SDIV SDII FDI SDII SDII SDI SDI SDV+StGFDV+DGSDII SDII+DGSDII SDII PDII PD II SDII SDI FDII FDI PDI FDI FDII FDI FDI FDI FD I FDII+DGSDII+DGSDII+DGSDII+DGSDII+DGSDII+DGSD V+DGSD II+DGSDII SD IV WohnenGRZ 0,6GFZ 1,7 GH 58,9IIIVGH 54,0IGH 59,9IIIGH 65,7V GH 67,3VGH52,3IGTGaEin- undAusfahrt GH 64,8IVIVIVVIIIIIIIIIIII AAAALH 54,4GH 67,3GH 64,8GH 64,8GH 64,8GH 58,9GH 58,9GH 58,9GH 58,9GH 64,8 GFLWH 51,7LPB VILPB V13.58.08.0LPB VILPB VIIWH 50,2GTGaGTGaGTGa GTGa48.00 48.4448.2448.44 48.24 48.4448.4448.4448.4448.4448.1548.2048.2048.2548.2848.2848.2848.0048.3048.4447.9048.4448.4448.4448.4448.4447.9048.4446.8047.8348.4448.4448.4448.4448.4448.4448.24 47.90 48.00 47.6047.9048.4448.4448.4448.4448.4448.4448.4448.4448.4448.4448.4448.4448.4448.0048.3048.2048.2048.0047.9048.35 47.8047,90 48.44 ZeichenerklärungI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungBestandWohnennicht überbaubar I überbaubarGRZ GFZGrundflächenzahlGeschossflächenzahlBaugrenzeGrenzen zwischen verschiedenenNutzungen beziehungsweiseMaßen baulicher NutzungZahl der Vollgeschosse (alsHöchstmaß)GTGaEin- und AusfahrtsbereichStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer Zweckbestimmung 46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage überIVMit Geh- (G) und Fahr- (F) und Leitungsrechten (L) zu belastende Geltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesNormalhöhennull (NHN)02550 Meter 72453/02Maßstab 1: 500Olpener Straße 248 - 252in Köln-HöhenbergBlatt 1 von 2VorhabenbezogenerBebauungsplanund Vorhaben- undErschließungsplanGemeinschaftstiefgaragenz.B.StraßenverkehrsflächenEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 15.11.2022)Pilhatsch IngenieureRüngsdorfer Straße 6, 53173 Bonngez. Pilhatschöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inBonn, den 02.09.2024Für den PlanentwurfVorhabenträger/ingez. H. NemitzKöln, den 02.09.2024BeigeordneterKöln, den 10.09.2024Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauengez. Markus GreitemannBaum zu pflanzen(Standort nachrichtlich)Lärmpegelbereiche z. B. IV/ VLPB IVLPB V Stützmauer Olpener StraßeFrankfurter Straße Lustheider Straße GH Gebäudehöhen in m über Normalhöhennull (NHN)WH Wandhöhe in m über Normalhöhen-null (NHN) (zwingend)(als Maximalmaß)HinweiseRampeZulässigkeit von Nutzungen inbestimmten GeschossenARheinmaX GmbH & Co KG,Maarstraße 96, 53227 Bonn Durchgang, -fahrtFestgesetzte Geländehöhe in müber Normalhöhennull (NHN)0,0Flächen LH Lichte Höhe (LH) in m überNormalhöhennull (NHN) Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 15.03.2018nach § 12 Abs. 2 BauGB in Anwendungdes beschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 18.04.2018ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den DATUM DER BEKANNTMACHUNGSANORDNUNGBezirksbürgermeister/inKöln, denDer Planentwurf ist in der Zeitvom 26.09.2024 bis 31.10.2024nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.gez. Thomas DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 04.11.2024Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGBin Anwendung des beschleunigtenVerfahrens nach § 13a BauGB alsSatzung mit Begründung nach§ 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.Die örtsübliche Bekanntmachung überden Beschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB istamerfolgt.Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 26.04.2018 bis 11.05.2018nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. OberbürgermeisterinKöln, denOberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf hat in der Zeitvom bis nach§ 3 Abs. 2 BauGB i. V. m § 4aAbs. 3 BauGB mit Begründung erneutöffentlich ausgelegen.gez.Der Planentwurf hat in der Zeitvom bisnach § 4 Abs. 3 BauGB i. V. m § 3Abs. 2 BauGB mit Begründung erneutöffentlich ausgelegen.gez.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den I.Textliche Festsetzungen1.Art der baulichen Nutzunga)Innerhalb des mit Wohnen festgesetzten Bereiches sind die folgenden Nutzungenzulässig:-Wohngebäude,-eine Anlage für soziale Zwecke mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte, in denmit A gekennzeichneten Bereichen im Erdgeschoss.b)Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmender festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführungsich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.2.Soziale WohnraumförderungGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im Geltungsbereich des Vorhaben- undErschließungsplans mindestens 30 % der Geschossfläche Wohnen nach§20Abs.3Nr.1 BauNVO als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialenWohnraumförderung gefördert werden könnte.3.Maß der baulichen Nutzung3.1Höhe bauliche Anlagena)Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen maximale Höhen inMeter über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die maximale Höhe an derOberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss.Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attikahergestellt wird die Oberkante des Gebäudes.b)Die mit einer zwingenden Wandhöhe (WH) von 50,20 m ü. NHN und 51,70 m ü. NHNfestgesetzten Stützmauern, sind in den gekennzeichneten Bereichen durchgängigauf den Grundstücksgrenzen der Flurstücke Nummer 1750 und 1751, Flur 30,Gemarkung Vingst zu errichten.Für die zwingend festgesetzten Wandhöhen (WH) wird als oberer Bezugspunkt dieOberkante des Abschlusses des jeweiligen Mauerelementes bestimmt.3.2Überschreitungen der GebäudehöhenGemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Absturzsicherungen, Antennen,Kamine, Brandwände, Lüftungseinrichtungen, Klimaanlagen oder sonstige technischenEinrichtungen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oderPhotovoltaik – auf bzw. an den baulich zugeordneten Dachflächen überschrittenwerden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1,2 m für notwendigeAbsturzsicherungen und Geländer, ansonsten 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil derÜberschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Hiervonausgenommen sind Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/ oder Photovoltaik. DieDachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von derGebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausgenommensind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser.3.3Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im mit Wohnen festgesetzten Bereich diezulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihrenZufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalbder Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zueiner GRZ von 0,8 überschritten werden.4.Überbaubare Grundstücksflächea)Gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO werden Baugrenzen festgesetzt – diese gelten inVerbindung mit § 16 Abs. 6 BauNVO ausschließlich oberirdisch.b)Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für dieüberbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch auskragende Balkone und notwendigeRettungswege (zum Beispiel Fluchtbalkone) bis zu einer Tiefe von maximal 2,0 msowie durch Vordächer für Eingänge bis zu einer Tiefe von maximal 1,5 müberschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligenGebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden.Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch Terrassen bis maximal 3,0 müberschritten werden. Bei der mit A gekennzeichneten überbaubaren Flächen(Kindertagesstätte) sind höhere Überschreitungen der festgesetzten Baugrenze vonbis zu 17,0 m durch Terrassen zulässig.5.Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrtena)Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in dem mit Wohnen festgesetzten BereichKfz-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche und innerhalb dergekennzeichneten Fläche für Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) zulässig.b)Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfürfestgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.Ausgenommen hiervon sind Terrassen, private Kleinkinderspielplätze,Belüftungselemente für die Tiefgarage, Gartenlauben für die Kindertagesstätte undAbstellplätze für Fahrräder.6.Anschluss an VerkehrsflächenVon der Olpener Straße sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB ausschließlich Ein-und Ausfahrten in den gekennzeichneten Bereichen zulässig.7.Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vonBoden, Natur und LandschaftZur Sicherstellung des Quartiersangebotes für den Mauersegler wird festgesetzt, dass ineinem Umkreis von maximal 1,0 km um den Geltungsbereich des vorhabenbezogenenBebauungsplans mindestens 12 Nistkästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme(CEF-Maßnahme) zu installieren sind.8.Geh-, Fahr- und LeitungsrechteGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechtefestgesetzt:-Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunstender Anlieger sowie zusätzlich mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten derVer- und Entsorgungsträger zu belasten.9.Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungena)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) anden Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind diemaßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und denmaßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher AußenlärmpegelLadBI 55II60III65IV70V75VI80VII> 80aaFür maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungenaufgrundderörtlichen Gegebenheiten festzulegen.Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte.Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischenUntersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicherAußenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumennachgewiesen wird.b)Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) imNachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen beigeschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c)Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis22:00Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese musssichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nichtüberschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien vondurchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite einBalkon oder eine Loggia errichtet wird.d)Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 über Fensterverfügen, bei denen der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- undSchienenverkehr) bei > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplantenFassade liegt, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung über einöffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin)verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm (Straßen- undSchienenverkehr) von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschrittenwerden.10.Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zuersetzen:Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel– siehe Hinweis Nummer 9a)Die Flachdächer des obersten Dachabschlusses der Gebäude im Geltungsbereichsind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243 / NB6244) zubepflanzen. Die Vegetationsschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cmzuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind die miteiner zwingenden Wandhöhe festgesetzten Bereiche, überdachte Müll- undFahrradabstellplätze sowie Dachterrassen und technische Aufbauten, die aufmaximal 30 % der Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über derDachbegrünung zulässig.Zur Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs; siehe gestalterischeFestsetzungen Nr. 1b)Der obere Abschluss der Tiefgaragenfläche (GTGa), soweit diese nicht mitGebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden,sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefenBodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden.c)Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke derBodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- undDrainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäume 2. Ordnung), vonmindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigenBäumen (Bäume 1. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baumbetragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 12 m³ betragen.d)Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen undsonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH7 (BR132), Stauden und/ oder Sträuchern BB1 (GH51) zu begrünen.e)Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sindmindestens 24 Einzelbäume (BF31/GH741 oder BF41/GH742) zu pflanzen. Die inder Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu maximal 7,5 mverschoben werden.11.HöhenlageGemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnungfestgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für dieOberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungender festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,5 m durch Treppen-, Rampen-und Erschließungsanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig.II.Gestalterische FestsetzungenGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1.Dachform / Dachneigung / DachaufbautenFür Wohngebäude sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans ausschließlichFlachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten alsFlachdächer. Ausgenommen hiervon ist das Wohngebäude bzw. die überbaubareGrundstücksfläche mit einer Gebäudehöhe von 67,3 m ü. NHN. Hier ist die Ausbildungeines Satteldaches mit maximal 40 Grad zulässig.2.EinfriedungenGrundstückseinfriedungen sind als Mauer oder standortsgerechte Hecken sowie alsDraht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von jeweils biszu maximal 2,0 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018zulässig. Für Zugänge bzw. Zufahrten dürfen die Heckenpflanzungen unterbrochenwerden.Ausgenommen hiervon sind die mit einer zwingenden Wandhöhe festgesetztenGrundstückseinfriedungen bzw. Stützmauern entlang der Flurstücke Nummer 1750 und1751, Flur 30, Gemarkung Vingst.3.Satellitenempfangsanlagen / MobilfunksendeanlagenParabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen desobersten Geschosses der Gebäude zulässig.4.Befestigung von WegenDie Befestigung der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen sowie Hauszuwegungensind teilversiegelt (wenn möglich mit begrünter Fuge) anzulegen.III.Hinweise1.RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außerKraft.2.RechtsgrundlagenEs gelten:-Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017(BGBl. I S. 3634).-Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom21.11.2017 (BGBl. I S. 3786).-Die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990(BGBl.1991IS. 58).-Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) in der Fassung derBekanntmachung vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421).3. LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen-, Flug- und Gewerbelärm vorbelastet.4. StraßenprofilDas Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Informationdargestellt.5. Kampfmittelbeseitigungsdienstm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme vonBauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung desAktenzeichens 22.5-3-5315000-3335/22 sowie der Bebauungsplan-Nummereinzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.6. InsektenschutzFür die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicherAnlagen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mitmöglichst geringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett-und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auchdas Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren.7. Artenschutza)Laut Artenschutzprüfung der Stufe 2 vom Büro Gesellschaft für Umweltplanung undwissenschaftliche Beratung, 12.01.2024, Artenschutzprüfung, Stufe 2 zumBebauungsplanverfahren "Olpener Straße 248 – 252", Köln Höhenberg ergeben sichkeine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),wenn die unten genannten Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V6 durchgeführtwerden.b)Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach§44Abs.1Nr.1BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzenaußerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahresder im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen (V1). c)Die Räumung des Flurstückes 1750, Flur 30, Gemarkung Vingst muss zurVermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nesterbzw. Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahreserfolgen (V2).Sofern die Arbeiten nicht außerhalb der Brutsaison abgeschlossen werden können,sollen innerhalb der Brutsaison keine längeren Arbeitspausen eingelegt werden(maximal 1 Woche), um einen zwischenzeitlichen Brutbeginn auf der freigestelltenEingriffsfläche zu verhindern.d)Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögelnund der Zerstörung deren Nester bzw. Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis30. September eines jeden Jahres erfolgen. Dies gilt auch für die Grenzmauerzwischen dem Plangebiet und dem westlich angrenzenden Gehölzbestand. Bevormit Rückbauarbeiten jeglicher Gebäude begonnen wird, ist sicher zu stellen, dass einBauzaun zwischen Garten des Wohnhauses 248 und angrenzendem Gehölzbestandaufgestellt wurde (V3).Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten oder Baufeldräumungenerforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der UnterenNaturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachtersicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung kommt.e)Zum Schutz des artenschutzrelevanten Wäldchens, welches südlich und westlich andas Plangebiet grenzt, ist die dauerhafte Abgrenzung des geplanten Wohnquartiersauf allen Grenzflächen zum Wäldchen hin durch einen mindestens 1,60 m hohenStabgitterzaun mit vorgepflanzter Hecke oder einer mindestens 1,60 m hohen Mauererforderlich. Während der Bauphase soll die vorhandene Mauer erhalten bleibenoder (außerhalb der Brutzeit) ein massiver, ortsfester 2,0 m hoher hölzerner Bauzaunerrichtet werden. Auf der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1460 zumWäldchen hin (Flurstück 1465) muss entsprechend ein mindestens 1,60 m hoherStabgittermattenzaun mit vorgepflanzter Hecke oder eine Mauer (während derBauphase ersatzweise ein blickdichter, massiver, ortsfester 2,0 m hoher hölzernerBauzaun) vor Beginn jeglicher Erd- und Bauarbeiten errichtet werden (V4).f)Aufgrund des Verlustes von sechs Brutstätten des Mauerseglers sind neben dervorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) spätestens 1 Jahr nachErrichtung der Neubauten (zwischen August und April) zwölf weitereMauerseglerkästen an zwei bis drei Neubauten im Plangebiet anzubringen.Abhängig von der Bauweise der geplanten Gebäude sind entweder Nistkästen fürMauersegler anzubringen oder Traufkästen (mindestens 6,0 m hoch, freier Anflug)zu integrieren. Diese sind mit einer Klangattrappe auszustatten (V5).g)Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: dieVermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einemAußenreflexionsgrad von maximal 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, dieVerwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechenderMarkierungen (z. B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), dieInstallation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten (V6).8. Baumschutzsatzunga)Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläneim Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023(Amtsblatt Nummer 54 vom 02. August 2023):b)Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für imZuge der Umsetzung des Bebauungsplans zu fällende Bäume zu leisten, soweitdiese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung undBilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchGin Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.9. Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeiträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf dieAnlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgengemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt KölnNr.1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzelnallgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Kölnformuliert.10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichenFestsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlassdieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt fürLiegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer,Zimmer06.E05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während derÖffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.11. AnlagenschutzbereichDas Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am FlughafenKöln/Bonn gemäß § 18a LuftVG.12.Denkmal- und BodenschutzInnerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/ArchäologischeBodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.Für die Herrichtung der erforderlichen Kleinkinderspielflächen wird ein Bodenaustauschder Anfüllungen empfohlen. Entsprechende Maßnahmen sind im Rahmen desBaugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.13.StarkregenereignisIm Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der„Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eineÜberflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführungmit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind imRahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrensnachzuweisen.14.StellplatzsatzungEs gilt die Satzung zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge undFahrradabstellplätze sowie die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Köln(Stellplatzsatzung) vom 31. Mai 2022, Bekanntmachung am 22. Juni 2022.15.Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, innerhalb desVorhaben- und Erschließungsplans, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlichengeförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des LandesNRW zu errichten.16.DurchführungsvertragZur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzendevertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgeringeschlossen (Durchführungsvertrag). N
Anlage 9: Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
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ANLAGE 9
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Begründung gemäß § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 72453/02
Arbeitstitel: "Olpener Straße 248 bis 252 in Köln-Höhenberg"
1. Anlass und Ziel der Planung
Mit Schreiben vom 13.12.2017 hat die RheinmaX GmbH & Co. KG die Einleitung eines Verfahrens
gemäß § 12 Abs . 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP) für
eine Fläche (circa 0,97 ha) südlich der Olpener Straße in Köln-Höhenberg beantragt.
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine drei- bis fünfgeschossige ( inklusive Staffelgeschosse)
Mehrfamilienhausbebauung mit 8 Häusern ( circa 120 Wohneinheiten), davon 30 % als öffentlich
geförderter Wohnungsbau, sowie eine viergruppige Kindertagesstätte zu entwickeln.
Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) – vom Rat
der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen – zur Deckung des prognostizierten Wohnungsbedarfes.
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einleitung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Realisierung von Wohngebäuden inklusive Kindertagesstätte geschaffen, ohne dass die umliegen-
den Nutzungen dadurch negativ beeinträchtigt werden.
2. Verfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 15.03.2018 den Beschluss zur Einlei-
tung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Olpener Straße 250 bis 252“ gefasst. Beschlossen
wurde auch, den Bebauungsplan im „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a BauGB durchzufüh-
ren, da die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bebauungsplan dient den Maßnahmen der Innenent-
wicklung (Nachverdichtung von bebauten innerstädtischen Flächen), beinhaltet eine Grundfläche
kleiner als 20.000 m² und begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Weiterer Grund für die Aufstellung des Bebau-
ungsplans im beschleunigten Verfahren ist die Dringlichkeit, den hohen Erweiterungsbedarf des
Wohnungsbestandes der Stadt Köln zu decken. Dabei können die Verfahrenserleichterungen des
§ 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden
Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
Die Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 18.04.2018.
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der
Zeit vom 07.08.2017 bis 01.09.2017 durchgeführt. Die Öffentlichkeit konnte sich nach § 13a Abs. 3
Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der
Planungen informieren und in der Zeit vom 26.04.2018 bis 11.05.2018 zur Planung äußern. Es sind
keine Stellungnahmen eingegangen.
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Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung 2017 ist für ein Vorha-
ben, welches den maßgeblichen Schwellenwert von 6.750 m² Geschossfläche Wohnen erreicht
beziehungsweise mehr als 75 Wohneinheiten vorsieht, ein Qualifizierungsverfahren durchzufüh-
ren.
Dies wurde durch die Durchführung einer Mehrfachbeauftragung im Jahr 2018 mit insgesamt vier
teilnehmenden Büros erfüllt. Im Rahmen des Verfahrens wurde der Entwurf des Büros LK Archi-
tekten aus Köln, durch die Preisrichterinnen und Preisrichter als Vorzugsvariante prämiert.
Nach Beendigung des Qualifizierungsverfahren wurde das ursprüngliche Plangebiet durch den Er-
werb zwei direkt angrenzender Grundstücke im Westen (Olpener Straße 248) erweitert. Die Ergeb-
nisse der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden übernommen. Trotz der Aufweitung des be-
stehenden Plangebietes, wurde auf einen neuen Einleitungsbeschluss verzichtet, da die Zielset-
zung des Vorhabens durch die Erweiterung nicht tangiert wurde. Ziel des Verfahrens ist weiterhin
die Schaffung von Wohnraum auf innerstädtischen Flächen unter Berücksichtigung des Kooperati-
ven Baulandmodells der Stadt Köln (30 % öffentlich geförderter Wohnungsbau).
Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 06.12.2022 bis zum 26.01.2023
durchgeführt. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themenbereichen Erschließungs-
maßnahmen (inklusive Umbau öffentliche Verkehrsfläche), Stellplatzbedarf der Kindertageseinrich-
tung, immissionsschutzrechtliche Berücksichtigung des Flughafens Köln/Bonn, Artenschut z, Um-
gang mit den angrenzenden Vegetationsflächen (inklusive Baumpflanzungen), Wohnraumförder-
bestimmungen, Anwendung des Kooperativen Baulandmodells, Entwässerung beziehungsweise
Starkregenvorsorge sowie der Lage der geförderten Wohnungen vorgebracht. Der Bebauungsplan
berücksichtigt sofern erforderlich die im Rahmen der Beteiligung vorgebrachten Punkte.
Die Veröffentlichung wurde am 18.09.2024 im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht. Der Planent-
wurf wurde in der Zeit vom 26.09.2024 bis zum 31.10.2024 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit Begrün-
dung nach § 2a BauGB veröffentlicht. Im Rahmen dieser Veröffentlichung sind vier Stellungnahme
eingegangen. Es wurden Anregungen zu den Erschließungsvarianten, den Artenschutzrechtlichen
Hinweisen, den umweltrelevanten Belangen, der CEF-Maßnahme, den grünplanerischen Maßnah-
men, dem Umgang mit den vorhandenen Gewerbebetrieben sowie den Hol - und Bringstellplätzen
für die Kindertagesstätte abgegeben. Die Anregungen führten nicht zu einer Änderung der wesent-
lichen Planinhalte.
3. Erläuterung zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt an der Grenze der beiden Stadtteile Köln- Höhenberg und Köln- Merheim im
Osten der Stadt Köln.
Das Plangebiet grenzt im Norden an die Olpener Straße, im Osten an die Flurstücke der Bestands-
bebauung entlang der Frankfurter Straße und der Schleuterstraße, im Süden an ein Kleingartenge-
biet und im Westen an eine unbebaute, bewaldete Grünfläche im Anschluss an die westliche vor-
handene Blockrandbebauung inklusive eingeschossiger Hofbebauung an der Olpener Straße.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 374, 1459/1,
1460/1, 1750 und 1751 sowie Teilbereiche des Flurstückes 1875, Flur 30, Gemarkung Vingst und
hat eine Größe von insgesamt circa 13.000 m².
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Um die Erschließung des geplanten Wohngebietes von Norden aus zu sichern sowie eine Entzer-
rung der vorhandenen Verkehrsströme entlang der Olpener Straße zu ermöglichen, werden im Rah-
men des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Teilstücke der bestehenden öffentlichen Verkehrs-
fläche (Olpener Straße / Frankfurter Straße) Bestandteil des Bebauungsplans. Die Teilbereiche des
Flurstückes Nummer 1875, Flur 30 der Gemarkung Vingst befinden sich in städtischem Eigentum.
Ein Erwerb der benannten Flächen durch die Vorhabenträgerin wird nicht erfolgen. Die Herrichtung
sowie die Gestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche durch die Vorhabenträgerin werden im weite-
ren Verfahren mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt und im Rahmen des Durchführungsver-
trages oder Ausbauvertrages gesichert. Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird daher ge-
mäß § 12 Abs. 4 BauGB Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, nicht jedoch des Vorha-
ben- und Erschließungsplans.
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (beziehungsweise die im Eigentum der
Vorhabenträgerin liegenden Grundstücke - Olpener Straße 248 und 252) umfass t die Flurstücke
374, 1459/1, 1460/1, 1750 und 1751, Flur 30, Gem arkung Vingst und hat eine Größe von circa
9.700 m².
3.2 Vorhandene Baustrukturen und Gebäudenutzung
Das Erdgeschoss der Bestandsbebauung an der Olpener Straße (Flurstücke 374 und 1459/1) wird
gewerblich genutzt, darüber befindet sich Wohnnutzung. Im rückwärtigen Raum (Flurstück 1751)
befinden sich mehrere kleinere Gewerbebetriebe. Die entlang der östlichen Grundstücksgrenze lie-
gende Halle wird zum heutigen Zeitpunkt als Zwischenlager für Heizung/Lüftung/Sanitär genutzt.
Nördlich an diese Halle anschließend liegen die Trainingsräume einer Kampfsportschule sowie die
Lagerflächen für Fahrräder und Motorroller des Gewerbebetriebes entlang der Olpener Straße. Der
längliche Gebäudekörper parall el zum angrenzenden Flurstück 1465 beheimatet unter anderem
einen Caterer, eine Kfz-Aufbereitung sowie eine ausführende Firma für Elektrotechnik. Das freiste-
hende Einfamilienhaus (ehemalige Fabrikanten-Villa), welches sich im rückwärtigen Bereich (Flur-
stück 1750) des Plangebietes befand, wurde zurück gebaut.
Zum heutigen Zeitpunkt befinden sich auf dem Gesamtgrundstück nur noch vereinzelte Bestands-
bäume. Hierzu zählen unter anderem zwei große Platanen, welche sich im südlichen Bereich des
Flurstückes 1751 befinden, ein Walnussbaum auf dem Flurstück 1459/1 sowie eine Konifere ent-
lang der westlichen Grundstücksgrenze auf dem Flurstück 1460/1.
In der näheren Umgebung befinden sich vorwiegend zwei- bis fünfgeschossige Gebäude, die durch
Gewerbe- und Wohnnutzung geprägt sind. Darüber hinaus liegt im Südwesten die Katharina- He-
noth-Gesamtschule und im Süden das bereits benannte Kleingartengebiet. Im Nordosten schließt
sich das Naherholungsgebiet „Merheimer Heide“ an, welches in wenigen Minuten fußläufig oder mit
dem Fahrrad über die vorhandenen Radwege erreicht werden kann.
Das Plangebiet liegt im Versorgungsgebiet des Stadtteilzentrums Höhenberg, Olpener Straße, im
Grenzbereich zu den Stadtteilzentren Vingst, Ostheimer Straße und Ostheim, Rösrather
Straße/Frankfurter Straße. Die Versorgung des Plangebietes ist damit ausreichend gesichert.
3.3 Erschließung
3.3.1 Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet wird durch eine direkte Zufahrt an die Olpener Straße beziehungsweise an das
örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Über die direkt östlich angrenzende Frank-
furter Straße besteht eine Anbindung an die Bundesautobahn 3.
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Das Planungsareal ist in circa 350 m Entfernung über die Haltestelle “Höhenberg, Frankfurter
Straße“ an die Buslinien 151 und 152 sowie die Stadtbahnlinie 1 der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB)
angeschlossen, die in Richtung Innenstadt und weiter nach Weiden beziehungsweise in die Gegen-
richtung nach Bensberg verkehrt. Die verkehrliche Erschließung inklusive der ÖPNV-Anbindung ist
insgesamt als gut zu bewerten.
3.3.2 Wasser-/Energieversorgung, Abwasserentsorgung
In der Olpener Straße sind Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser, Strom und Gas sowie für
die Medienversorgung vorhanden.
3.4 Alternativstandorte
Der vorliegende Standort war Grundlage eines 2018 durchgeführten Qualifizierungsverfahrens,
dessen Ziel- und Aufgabenstellung zusammen mit der Stadtverwaltung Köln sowie der Politik erar-
beitet wurde. Aufgrund der im Vorfeld erfolgten Abstimmung zwischen Vorhabenträgerin und Politik
sowie des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Einleitungsbeschlusses, welcher die Realisierung von
Wohnbaufläche zum Ziel hatte, wurde auf eine Alternativprüfung verzichtet.
Darüber hinaus verfolgt die vorliegende Planung die Nachverdichtung eines bereits integrierten und
erschlossenen Siedlungs- beziehungsweise Potenzialbereiches und entspricht so den städtebauli-
chen Leitlinien für eine nachhaltige Wohnbauentwicklung ("Innenentwicklung vor Außenentwick-
lung").
3.5 Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtswirksamen Fluchtlinienplans Num-
mer 5278.
4. Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als "Allge-
meiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. Somit entspricht die Planung den Zielen der Raumord-
nung.
4.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln weist das Plangebiet als Wohnbaufläche aus. Südlich
grenzt eine Grünfläche an, die für Kleingärten genutzt wird. Südöstlich befindet sich eine Gemein-
bedarfsfläche mit einer Schulnutzung (Katharina-Henoth-Gesamtschule).
4.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für die Fläche Innenbereich dar und trifft keine Aussagen.
4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen
Fachplanungen im Bereich des Plangebietes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sind nicht be-
kannt.
Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stehen keine Gebäude unter
Denkmalschutz. In der näheren Umgebung des Plangebietes liegen insgesamt drei eingetragene
Baudenkmäler. Diese befinden sich entlang der Olpener Straße 153, 159 und 240 (Denkmallisten-
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nummern 5559, 5580 und 5491). Die benannten Denkmäler werden durch die Planung der Wohn-
gebäude jedoch nicht tangiert, da sich das Vorhaben in der Höhenausbildung an den örtlichen Ge-
gebenheiten orientiert. Bodendenkmäler im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
sind nicht bekannt.
Altlasten
Altlasten sind im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht bekannt.
Wasserschutz
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt außerhalb bestehender oder ge-
planter Wasserschutzzonen.
Baulasten
Baulasten sind im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht bekannt.
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
Das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wurde vom Rat am 11.02.2014 beschlos-
sen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000
Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevölke-
rungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohner *innen und
609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf
rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zahlen sind der Be-
schlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen.
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll Wohnraum für unterschiedliche Zielgruppen,
hierunter auch 30 % für geförderten Wohnungsbau, vorbereitet werden. Das vorliegende Bauvor-
haben trägt mit der Errichtung von rund 120 Wohnungen dazu bei, den prognostizierten Wohnungs-
bedarf zu decken und ist somit als kongruent zu den Zielen des StEK Wohnen zu betrachten.
4.6 Kooperatives Baulandmodell
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am
24.02.2014 in Köln eingeführt. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwi-
ckelt und fortgeschrieben. Innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans kommt das kooperative
Baulandmodell Köln (KoopBLM) in der Fassung vom 10.05.2017 zur Anwendung.
Ziel des Modells ist es, den öffentlich geförderten Wohnungsbau zu stärken und die Vorhabenträger
eines Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertagesein-
richtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwen-
den, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht
ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Ziel der Planung ist die Realisierung von insgesamt circa 11. 350 m² Geschossfläche Wohnen ge-
mäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die bestehende Bebauung entlang der
Olpener Straße (Vorderhaus) wird aufgrund der ungenügenden Bausubstanz, im Zug e der Pla-
nungskonzeption niedergelegt und im Sinne einer ganzheitlichen Entwicklung neu errichtet. Unter
Berücksichtigung des benannten Vorderhauses sowie der ehemaligen Fabrikantenvilla (insgesamt
circa 1.650 m²) sollen im Rahmen des vorliegenden Bebauung splanverfahrens insgesamt circa
9.700 m² Geschossfläche Wohnen neu entwickelt werden.
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20
Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke
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im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Die Vorhabenträgerin wird den geforderten
Anteil im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus realisieren. Ausgehend von einer ge-
planten neuen Geschossfläche Wohnen von circa 9.700 m² für alle Vollgeschosse müssen bei Re-
alisierung des Vorhabens mindestens circa 2.900 m² Geschossfläche im öffentlich geförderten Woh-
nungsbau entstehen. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau wird im Bebauungsplan nach § 9 Abs.
1 Nr. 7 BauGB festgesetzt und Vereinbarungen zur Umsetzung sowie zur Dauer in den Durchfüh-
rungsvertrag aufgenommen.
Soziale Infrastruktur
Durch die Planung resultiert kein Mehrbedarf an Kindertagesstätten. Vom Planbegünstigten wird
jedoch die Errichtung beziehungsweise die Entwicklung einer viergruppigen Kindertagesstätte an-
gestrebt. Die notwendigen Flächen werden im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
berücksichtigt. Durch die Planung kann der weiterführende Bedarf an Kindertagesstätten in der Um-
gebung des Plangebietes gedeckt werden.
Öffentliche Grünflächen
Der planbedingte Flächenbedarf errechnet sich nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmo-
dels auf circa 2.480 m² und liegt somit deutlich unter dem Schwellenwert von 5.000 m². Geplant wird
keine öffentliche Grünfläche, so dass der gesamte Flächenbedarf ausgelöst wird. Eine entspre-
chende Regelung wird im Rahmen des Durchführungsvertrages vereinbart.
Die Ablöse im Segment öffentliche Grünfläche ist entsprechend des Grundsatzbeschlusses des
Stadtentwicklungsausschusses vom 09.09.2021 dem Um - und Ausbau des Inneren beziehungs-
weise Äußeren Grüngürtels sowie deren verbindende Grünzüge vertraglich zugeordnet worden.
Eine entsprechende Regelung ist Teil des mit der Vorhabenträgerin geschlossenen Durchführungs-
vertrages.
Öffentliche Spielplätze
Der planbedingte Flächenbedarf errechnet sich nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmo-
dels auf 496 m² und liegt somit unter dem Schwellenwert von 500 m² . Aufgrund der Grundstücks-
größe sowie der Lage des Plangebietes (Blockinnenbereich) wird auch keine öffentliche Spielplatz-
fläche geplant, so dass der gesamte Flächenbedarf in Bezug auf die Unterschreitung des oben be-
nannten Schwellenwertes ausgelöst werden kann. Eine entsprechende Regelung wird im Rahmen
des Durchführungsvertrages vereinbart.
Der Ablösebetrag im Segment öffentliche Spielplatzfläche ist der Umgestaltung des öffentlichen
Spielplatzes "Mathias-Kann-Pfad" vertraglich zugeordnet worden. Er liegt circa 400 m (Luftlinie) vom
Plangebiet entfernt. Hier wird die ermittelte Ablösesumme von der Vorhabenträgerin für die Anschaf-
fung und den Ausbau der Spielplatzfläche verwendet. Eine entsprechende Regelung ist Teil des mit
der Vorhabenträgerin geschlossenen Durchführungsvertrages.
Qualifizierungsverfahren
Ist der maßgebliche Schwellenwert eines Vorhabens mit einer Größe von mindestens 6.750 m² Ge-
schossfläche Wohnen beziehungsweise mehr als 75 Wohneinheiten erreicht, ist ein Qualifizierungs-
verfahren durchzuführen.
Dies wurde durch die Durchführung einer Mehrfachbeauftragung im Jahr 2018 mit insgesamt vier
teilnehmenden Büros erfüllt. Der im Rahmen des Verfahrens prämierte Siegerentwurf des Büros LK
Architekten ist Grundlage für das vorliegende Bebauungsplanverfahren.
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Anwendungszustimmung
Die Vorhabenträgerin hat der Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10.05.2017 (KoopBLM 2017) sowie der Anwendung der Leitlinien zum
Klimaschutz Köln (Ratsbeschluss vom 27.03.2022) am 05.06.2024 zugestimmt.
4.7 Satzung von privaten Kleinkinderspielflächen
Die Satzung zur Planung v on privaten Kleinkinderspielflächen wurde vom Rat der Stadt Köln am
07.09.2023 beschlossen. Gemäß der Satzung errechnet sich für das Baugebiet ein Spielplatzbedarf
für Kleinkinder von rund 8 30 m². Hierbei ist bereits eine mögliche Realteilung ( vergleiche Punkt
6.2.1) der Grundstücke (insgesamt sechs) in Bezug auf die geplanten Gebäude berücksichtigt. Diese
Flächen können innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt im Bau-
genehmigungsverfahren.
5 Städtebauliches Konzept
Das Neubauvorhaben dient vorrangig dem Wohnen und soll die Entwicklung von circa 120
Wohneinheiten sowie einer viergruppigen Kindertagesstätte ermöglichen.
Das neu geplante Vorderhaus wird mit maximal fünf Vollgeschossen sowie einem Satteldach ge-
plant. Hierdurch wird das straßenseitige Erscheinungsbild aufgenommen und eine nahtlose Einglie-
derung in die umgebenden Strukturen sichergestellt. Südlich an das Vorderhaus schließt ein Punkt-
haus mit insgesamt fünf Geschossen an. Das Gebäude entlang der Olpener Straße sowie das süd-
lich gelegene Punkthaus werden durch eine eingeschossige Bebauung miteinander verbunden. In
dem Verbindungsbauwerk sowie im Erdgeschoss des Vorderhauses und des Punkthauses befindet
sich die geplante vier gruppige Kindertagesstätte. Südlich und westlich schließt der geplante Au-
ßenbereich der Kindertagesstätte an. Komplettiert wird die Eingangssituation entlang der Olpener
Straße durch eine zentrale Zufahrtssituation innerhalb des Vorderhauses sowie der überbauten
Tiefgaragenrampe und im Gebäude integrierten Tiefgaragenzufahrt im Nordosten.
Entlang der von Norden nach Süden verlaufenden fußläufigen Erschließung beziehungsweise Er-
schließungspromenade sieht das städtebauliche Konzept die Planung von insgesamt fünf weiteren
Solitärbauten vor. Diese gegeneinander versetzt gelegenen Punkthäuser nehmen die Höhenent-
wicklung der Umgebung auf und sind mit drei beziehungsweise vier Vollgeschossen zuzüglich ei-
nem weiteren Nicht-Vollgeschoss geplant. Abweichend hiervon bildet der südlichste Solitärbau den
städtebaulichen Abschluss aus und wird dementsprechend mit insgesamt fünf Vollgeschossen ak-
zentuiert. Die Differenzierung der geplanten Vollgeschosse sowie der baulichen Höhe der einzelnen
Punkthäuser fördert die Ausbildung von wohnungsbezogenen und qualitativ hochwertigen Freiräu-
men (zum Beispiel Dachterrassen).
Zwischen den gegeneinander versetzten Solitärgebäuden werden gemeinschaftliche Freibereiche
für die Bewohnerinnen und Bewohner ausgebildet. Innerhalb dieser Flächen entstehen Spiel-, Auf-
enthalts- und Kommunikationsbereiche. Die hier geplanten Kinderspielflächen unterstützen die
Konzeption von kommunikativen Aufenthaltsbereichen. Darüber hinaus sieht das städtebauliche
Konzept eine großzügige Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen sowie die Pflanzung
von standortgerechten Bäumen vor.
Die Erschließung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über den An-
schluss an die Olpener Straße im Norden. Hier liegt die bereits benannte oberirdische Durchfahrts-
situation sowie die Tiefgaragenzufahrt. Das städtebauliche Konzept sieht ein weitestgehend auto-
freies Quartier vor, sodass alle Stellplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Ange-
stellten der Kindertagesstätte in der Tiefgarage vorgesehen sind. Um gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse zu sichern, dient die oberirdische Erschließung im Wesentlichen der Anfahrbarkeit der
Solitärgebäude für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge.
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6 Begründung der Planinhalte
6.1 Art der baulichen Nutzung
Ziel der Planung ist es, Planungsrecht für acht Wohngebäude und eine Kindertagesstätte zu schaf-
fen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird dazu nicht auf eine Baugebietsart zurückgegrif-
fen, sondern es erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Wohnen zulässig sind. Das Plangebiet soll somit vorrangig der Unterbringung einer Wohnnutzung
dienen, welcher mit dieser Festsetzung Ausdruck verliehen wird.
Unter dem Begriff des Wohnens sind als allgemein zulässige Nutzungen insbesondere Wohnräume
mit den erforderlichen Verkehrs - und Technikflächen, eine Tiefgarage beziehungsweise eine Ge-
meinschaftstiefgarage mit zusätzlichen Lager-, Abstell-, Technik- und sonstigen Nebenräumen so-
wie Stellplätze für Fahrräder (inklusive Elektrofahrräder) zu verstehen.
Darüber hinaus ist eine Anlage für soziale Zwecke mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte in
den mit A gekennzeichneten Bereichen im Erdgeschoss allgemein zulässig. Eine Kindertagesstätte
steht in einem engen nutzungsspezifischen Zusammenhang mit der geplanten Wohnnutzung. Die
notwendigen Flächen (inklusive Außenspielbereich) für die Kindertagesstätte sind im Rahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans berücksichtigt und im Rahmen des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplans gekennzeichnet.
Um die Verortung sowie die Ausführung von Wohnraum gemäß Wohnraumförderung zu sichern,
wird festgesetzt, dass innerhalb des Vorhaben - und Erschließungsplan mindestens 30 % der neu
errichteten Geschossfläche nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 B auNVO als Wohnnutzung zu errichten sind,
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. Die Sicherung des benannten
Anteils wird ebenfalls im Durchführungsvertrag geregelt.
Durch die zusätzliche Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs.
2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet durch
die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der maximal zulässigen
Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen mit einem Höchstmaß bestimmt.
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
Die Ausnutzung der Planung (GRZ und GFZ) orientiert sich am städtebaulichen Konzept bezie-
hungsweise an dem im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens prämierten Siegerentwurfs.
Unter Berücksichtigung einer ges amtheitlichen Entwicklung, wird das vorliegende Plangebiet zu
rund 40 % mit denen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Gebäudekörpern über-
baut.
Um jedoch gegebenenfalls eine Grundstücksteilung beziehungsweise Realteilung zu einem späte-
ren Zeitpunkt zu berücksichtigen, wird abweichend von der gesamtheitlich ermittelten Überbauung
(rund 40 %), eine höhere Grundflächenzahl festgesetzt. Im Zuge der Vorprüfung durch die Vorha-
benträgerin wurden mögliche Grundstücksteilungen betrachtet und die entsprechenden städtebau-
lichen Kennwerte (GRZ und GFZ) in Bezug auf kleinteiligere Grundstückszuschnitte ermittelt. Die
Qualitäten des prämierten Siegerentwurfes werden jedoch auch bei einer möglichen Grundstücks-
teilung durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gesichert und einer ge-
samtheitlichen Entwicklung zugeführt.
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Im Sinne eines "worst -case", wird daher die vorliegende Grundflächenzahl für das Plangebiet mit
0,6 festgesetzt. Diese festgelegte Obergrenze berücksichtigt die Ausnutzung der jeweiligen Grund-
stückszuschnitte in Bezug auf die geplanten Gebäudekörper sowie der baulichen Anlagen oberhalb
der Geländefläche. Unter Einbeziehung der Gesamtfläche des Plangebietes, wird diese wie bereits
eingangs erläutert, jedoch zu lediglich rund 40 % mit Gebäudekörpern inklusive hieran anschlie-
ßender baulicher Anlagen überbaut.
Zusätzlich zu den Baukörpern werden weitere Flächen durch die Tiefgarage, Zufahrten, Wege, Auf-
stellflächen der Feuerwehr und sonstige Nebenanlagen baulich in Anspruch genommen bezie-
hungsweise versiegelt. Rund 80 % des Baugebietes werden für ober- und unterirdische Anlagen in
Anspruch genommen. Aufgrund dessen wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass
die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
che, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten
werden darf.
Parallel zur Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,6 für Gebäudekörper inklusive der hieran an-
schließenden baulichen Anlagen (zum Beispiel Terrassen) berücksichtigt die Überschreitung der
zulässigen Grundflächenzahl eine mögliche Realteilung und bezieht sich im Sinne einer "worst -
case"-Betrachtung auf die höchstmögliche Überschreitung für ein einzelnes Teilgrundstück.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) für das Plangebiet wird mit 1,7 festgesetzt und berücksichtigt, pa-
rallel zur Festsetzung der Grundflächenzahl, die maximale Ausnutzung einzelner Teilgrundstücke.
Insgesamt wird die Geschossflächenzahl über das gesamte Plangebiet bei maximal 1,3 liegen.
Die Festsetzungen der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der Geschossflächenzahl (GFZ) überschrei-
ten die Orientierungswerte der Obergrenzen des § 17 BauNVO in Anlehnung an ein allgemeines
Wohngebiet. Die Überschreitung ergibt sich aus der Zielsetzung einer innerstädtischen Verdichtung
im Sinne der Innen- vor Außenentwicklung, einer effektiven Bodennutzung und einer nachhaltigen
Ressourcenpflege.
Der Standort präsentiert sich in Teilbereichen als Brachfläche und soll daher eine städtebauliche
Aufwertung in Form einer Wohnnutzung erfahren. Diese Aufwertung in Form einer Wohnnutzung
steht im direkten Zusammenhang mit der Zielsetzung der Leitlinien des "Stadtentwicklungskonzep-
tes Wohnen" (beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 11. Februar 2014).
Die Überschreitungen der Orientierungswerte aus der Baunutzungsverordnung ergeben sich zum
einen durch eine möglichst effiziente Ausnutzung und Gestaltung der geplanten privaten und woh-
nungsbezogenen Freiflächen sowie aus einer Ausparzellierung von Teilbereichen im Sinne einer
möglichen Realteilung, die mit einer Reduzierung der Grundstücksfläche (Teilbereiche) einhergeht.
Im Rahmen der festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahl kann das städtebauliche
Konzept beziehungsweise der weiterentwickelte prämierte Siegerentwurf umgesetzt und ein innen-
stadtnahes sowie urbanes Wohnquartier geschaffen werden.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plange-
bietes und der unmittelbaren Umgebung sowie die Belange des Umweltschutzes werden durch die
Festsetzung beziehungsweise die Überschreitung nicht beeinträchtigt. Es entsteht im Zusammen-
hang mit den vorhandenen Strukturen eine neue Wohnnutzung sowie eine Kindertagesstätte, die
im besonderen Maße Nachhaltigkeitskriterien (kurze Wege, energieeffiziente Gebäudestrukturen,
et cetera) genügt. Davon profitieren Bewohnende, Besuchende und umliegende Beschäftigte.
6.2.2 Zahl der Vollgeschosse
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine differenzierte Ausgestaltung der Geschossigkeit
in unterschiedlichen Teilbereichen vor. Dementsprechend werden für die überbaubaren Grund-
stücksflächen die maximal zulässigen Vollgeschosse festgesetzt.
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Das Vorderhaus entlang der Olpener Straße wird mit maximal fünf Vollgeschossen geplant. Das
straßenseitige Erscheinungsbild wird durch die Ausbildung von maximal fünf Vollgeschossen auf-
genommen. Darüber hinaus wird sich das Vorderhaus durch die Ausbildung eines Satteldaches in
die umgebenden Strukturen nahtlos eingliedern beziehungsweise die vorhandenen Strukturen fort-
führen.
Direkt südlich an das Vorderhaus schließen zwei eingeschossige Teilbereiche an. Im Osten wird
unter anderem in Bezug auf die geplante Tiefgaragenzufahrt inklusive Rampenanlage eine einge-
schossige überbaubare Grundstücksfläche aufgenommen. Im Westen schließt ein eingeschossiger
Bereich für die geplante viergruppige Kindertagesstätte an das Vorderhaus an. Vervollständigt wird
die nördliche Gebäudekonfiguration durch die Ausbildung eines Gebäudekörper s mit drei bezie-
hungsweise fünf Vollgeschossen.
Entlang der von Norden nach Süden verlaufenden Erschließung wird die Planung von insgesamt
fünf weiteren Solitärbauten ermöglicht. Diese gegeneinander versetzt gelegenen Punkthäuser wer-
den durch die Aufnahme von jeweils drei beziehungsweise vier Vollgeschossen zuzüglich einem
weiteren Nicht-Vollgeschoss planungsrechtlich abgebildet. Abweichend hiervon wird der südlichste
Solitärbau als städtebaulicher Abschluss mit insgesamt drei beziehungsweise fünf Vollgeschossen
festgesetzt.
Die vorgesehene Höhenentwicklung beziehungsweise die Zahl der Vollgeschosse sichern die Re-
alisierung der im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens gefundenen und als verträglich aufgezeig-
ten Geschossfläche.
6.2.3 Höhe baulicher Anlagen
Wohngebäude und Kindertagesstätte
Ergänzend zu der Festsetzung der Zahl der maximalen Vollgeschosse wird die Höhe der baulichen
Anlagen auch über Gebäudehöhen mit einem Höchstmaß geregelt. Hierdurch wird die Ausbildung
von Nicht -Vollgeschossen innerhalb des Plangebietes gesichert sowie eine darüber hinaus ge-
hende Höhenentwicklung der baulichen Anlagen limitiert. Durch die ergänzende Aufnahme einer
Geländehöhe (vergleiche Punkt 6 .2.4) wird das prämierte städtebauliche Konzept auch in Bezug
auf das geplante Gelände zielführend und vollumfänglich gesichert.
Für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) wird als oberer Bezugspunkt die Oberkante der jeweili-
gen baulichen Anlage, dessen Maß als absolute Höhen über Normalhöhennull (NHN) festges etzt
wird, bestimmt. Bei Gebäuden beziehungsweise Gebäudeteilen mit einem geneigten Dach ( Vor-
derhaus entlang der Olpener Straße) gilt als oberer Bezugspunkt der oberste Schnittpunkt der ge-
neigten Dachfläche. Für die in Verbindung mit Stützmauer n ergänzend festgesetzten Wandhöhen
(WH); wird als oberer Bezugspunkt die Oberkante des Abschlusses des jeweiligen Mauerelementes
bestimmt.
Für das V-geschossige Vorderhaus entlang der Olpener Straße wird eine maximale Gebäudehöhe
von 67,3 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von bis zu circa 18,5 m über dem
Gelände in Bezug auf die öffentliche Verkehrsfläche. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe be-
zieht sich auf den obersten Schnittpunkt der geneigten Dachfläche.
Für die angrenzenden eingeschossigen Gebäudeteile wird eine differenzierte Gebäudehöhe aufge-
nommen. Für den östlichen Bereich (Tiefgarageneinhausung) wir eine maximale Höhe von 52,3 m
über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von bis zu circa 3,5 m über dem Gelände in
Bezug auf die direkt angrenzende Erschließungsstraße. Hierdur ch wird unter anderem die Über-
bauung der Tiefgaragenrampe in diesem Bereich gesichert.
Für den westlichen Bereich, in dem ein Teil der Kindertagesstätte verortet ist, wird eine maximale
Gebäudehöhe von 54,0 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von bis zu circa 5,5 m
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über dem Gelände. Der südlich anschließende drei - beziehungsweise fünfgeschossige Gebäude-
körper wird mit einer maximalen Höhe von 59,9 m beziehungsweis 65,7 über NHN festgesetzt. Dies
entspricht einer Höhe von maximal bis zu circa 17,0 m über dem Gelände.
Die nach Süden angrenzenden und gegeneinander versetzten Solitärgebäude werden mit einer
maximalen Gebäudehöhe von 58,9 m über NHN für die dreigeschossigen Bereiche sowie mit einer
maximalen Gebäudehöhe von 64,8 m über NHN (in Bezug auf das Nicht-Vollgeschoss) für die vier-
geschossigen Bereiche festgesetzt. In Kombination mit der festgesetzten Höhenlage um die Soli-
tärbauten ergibt sich eine bauliche Höhe von bis zu circa 16,0 m über dem Gelände.
Stützmauer beziehungsweise Grundstücksmauer
Entlang der östlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze des Plangebietes (Flurstücke 1750 und
1751) wird eine Grundstückseinfriedung in Form einer (Stütz-)Mauer vorgesehen. Die bestehenden
Mauern und Gebäude werden in diesen Bereichen niedergelegt beziehungsweise teilweise baulich
in Stand gesetzt. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze liegen aktuell grenzständig errichtete
gewerblich genutzte Hallen, die in ein- bis zweigeschossiger Bauweise geplant wurde. Im Norden
liegt die Attikahöhe der Hallen bei circa 52,8 m über NHN und im Osten bei circa 52,5 m über NHN.
Aufgrund der spezifischen Grundstückssituation insbesondere unter Beachtung der angrenzenden
Nachbargrundstücke beziehungsweise des bestehenden Geländeniveaus ist die planungsrechtliche
Sicherung der neuen Mauer erforderlich. Die entsprechenden Wandhöhen werden mit 50,20 m über
NHN im Osten und 51,70 m über NHN im Nordosten zwingend festgesetzt. In Bezug auf das direkt
angrenzende Geländeniveau innerhalb des Plangebietes entspricht dies einer Höhe von circa 3,6 m
im Nordosten sowie einer maximalen Höhe von 3,3 m entlang der östlichen Grenzsituation.
Durch die Aufnahme einer zwingenden Wandhöhe sowie der Festset zung, dass diese auf der
Grundstücksgrenze zu errichten sind, werden in diesem Bereich keine Abstandsflächen ausgelöst
und die Grundstücksmauern, welche im Vergleich zum Bestand (Gewerbehalle) eine Reduzierung
der grenzständigen Wandhöhe in Teilbereichen berücksichtigen, planungsrechtlich gesichert. Ins-
gesamt wird die bauliche Höhe im Norden um circa 1,1 m und im Osten um circa 2,3 m verringert.
Trotz der Reduzierung der Wandhöhen wird mit der getroffenen Festsetzung zur grenzständigen
Stützmauer in Kombination mit einer zwingenden Wandhöhe die Einsehbarkeit der benachbarten
Grundstücke (Gartenflächen) vermieden und die Privatsphäre der Nachbarn gewährleistet bezie-
hungsweise weiterführend gesichert.
Die im Süden und Westen bestehenden Grundstückseinfriedungen werden im Zuge der Planung
ebenfalls umstrukturiert. In beiden Bereichen beziehungsweise Teilbereichen sollen die bestehen-
den Mauern und Anlagen niedergelegt werden und durch eine gestalterische Qualifizierung aufge-
wertet werden. Die Ausbildung der benannten Einfriedungen wird innerhalb der Unterlagen berück-
sichtigt, eine Festsetzung ist jedoch nicht erforderlich.
Dachaufbauten
Die mit Baugrenzen festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über NHN dürfen durch notwendige
Absturzsicherungen und Geländer bis zu 1,2 m überschritten werden.
Für untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Antennen, Kamine, Brand-
wände, Lüftungsanlagen und -einrichtungen, Klimaanlagen oder sonstigen technischen Einrichtun-
gen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung v on Solarenergie und/oder Ph otovoltaik, gilt eine Über-
schreitung der festgesetzten Höhe von maximal 2,0 m. Der Flächenanteil der Überschreitung je
Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Hiervon ausgenommen sind Anlagen zur Nut-
zung von Solarenergie und/oder Photovoltaik. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß
ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Diese Festsetzung wird erforderlich, damit
die genannten Anlagen über die eigentliche Gebäudehöhe hinausragen dürfen. Technische Auf-
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bauten sind nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Allerdings sollen sie städte-
baulich nicht oder nur wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Au-
ßenfassade zurücktreten. Ausgenommen vom Maß des Zurücktre tens sind Absturzsicherungen,
Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser.
6.2.4 Höhenlage
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung festgesetzt.
Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zu-
lässig. Darüber hinaus sind Über - bzw. Unterschreitungen der im Bebauungs plan festgesetzten
Höhe bis zu 0,5 m durch Treppen-, Rampen- und Erschließungsanlagen sowie durch Aufschüttun-
gen und Abgrabungen zulässig.
Die neu geplanten Geländehöhen des Quartieres nehmen die vorhandenen Höhenbezüge an der
Olpener Straße auf und führen diese über die zentrale fußläufige Erschließung von Norden bis
Süden unter Berücksichtigung von Gefälleverläufen zur Sicherung der Entwässerung fort. Während
das Erdgeschossniveau der Ki ndertagesstätte barrierefrei auf das vorhandene beziehungsweise
neu geplante Geländeniveau reagiert, werden die Erdgeschosse der südlich daran anschließenden
Solitäre um circa 0,5 m gegenüber dem Geländeniveau der zentralen Erschließungs straße durch
einen Sockel erhöht. Die Sockel haben eine geplante Höhe von 48,44 m ü. NHN. Der Eingangsbe-
reich der jeweiligen Solitäre liegt auf einem Höhenniveau von 47,90 m ü. NHN und nimmt hierbei
die Höhenbezüge der oben genannten fußläufigen Erschließung auf.
Die Ausbildung eines erhöhten Erdgeschossniveaus (inklusiver privater Außenwohnbereiche) un-
terstützt zusätzlich eine gestalterische Differenzierung zw ischen privaten und öffentlich zugängli-
chen Räumen und stellt eine gewisse Privatheit der Außenwohnbereiche (Vorgärten) sicher.
Durch die detaillierte Festsetzung der Geländeoberfläche über das gesamte Plangebiet sowie der
zwingenden Höhenfestsetzung der grenzständig zu errichtenden Stützmauer im Nordosten sowie
im Osten, werden die Qualitäten des prämierten Siegerentwurfes, welcher auf die gegebene Hö-
hensituation des Geländes reagiert, umfangreich gesichert.
Die geplanten Geländehöhen werden innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans mit Höhenpunkten festgesetzt.
6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf sollen konkrete Festsetzungen zur räumlichen Anord-
nung der Gebäudeteile getroffen werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden somit
durch die Festsetzung von oberirdischen Baugrenzen definiert und orientieren sich am zugrunde-
liegenden städtebaulichen Konzept. Um jedoch eine gewisse Flexibilität im Rahmen der Ausbau-
planung zu gewährleisten, wurden die überbaubaren Grundstücksflächen mit einem gewissen
Spielraum festgesetzt. Hierbei wurden bis zu 0,5 m je Fassadenseite hinzugegeben.
Da für die geplante Kindertagesstätte noch kein endgültiges Raumkonzept vorliegt und dieses im
weiteren Verfahren mit einem konkreten Träger abzustimmen ist, wurden für die westlichen und
südlichen Baugrenzen der mit I -, III - und IV -Vollgeschossen gekennzeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen ein abweichender Spielraum von bis zu 1,0 m hinzugegeben. Hierdurch wird
eine erhöhte Flexibilität in Bezug auf die Kindertagesstätte gewährleistet, ohne den vorliegenden
städtebaulichen Entwurf in seiner Ausgestaltung zu limitieren.
Um einen gestalterischen Spielraum in Bezug auf die Hauptbaukörper zu berücksichtigen sowie
qualitativ hochwertige wohnungsbezogene Freiräume z um Beispiel in Form von Terrassen auch
außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zu ermöglichen, werden die folgenden Überschreitungen
zugelassen:
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- Überschreitung der Baugrenzen bis zu 1,5 m durch Vordächer für Gebäude-Eingänge.
- Überschreitung der Baugrenzen bis zu 2,0 m durch auskragende Balkone und notwendige
Rettungswege (zum Beispiel Fluchtbalkone im Bereich der Kindertagesstätte). Weiterhin
wird für die auskragenden Balkone geregelt, dass die Breite in der Summe ein Drittel der
jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten darf.
- Überschreitung der Baugrenzen bis zu 3,0 m durch wohnungsbezogene Terrassen. Hiervon
ausgenommen sind Terrassen im Bereich der Kindertagesstätte, in dem höhere Überschrei-
tungen von bis zu 17,0 m zur Gestaltung eines angemessenen Außenbereiches ermöglicht
werden sollte.
Um die Nutzung der oberirdischen Freiräume vorwiegend für die Bewohnenden vorzuhalten sowie
eine hiermit einhergehende hochwertige Freiraumgestaltung zu erreichen, wird gemäß § 14 Abs. 1
Satz 4 BauNVO geregelt, dass Nebenanlagen nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zu-
lässig sind. Ausgenommen hiervon sind Terrassen, private Kleinkinderspielflächen, Belüftungsele-
mente für die Tiefgarage, Gartenlauben für die Kindertagesstätte und Fahrradabstellanlagen.
6.4 Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich von der Olpener Straße im
Norden aus. Die Haupterschließung des Gebietes wird hierbei über eine im östlichen Bereich gele-
gene Tiefgaragenzufahrt, die in das Vorderhaus integriert ist , sichergestellt. Durch diese direkte
Zufahrt kann die verkehrliche Erschließung für die zukünfti gen Anwohnenden, Besuchenden und
Angestellt*innen der Kindertagesstätte frühzeitig abgewickelt werden und das Quartier im Wesent-
lichen autofrei gestaltet werden.
Der notwendigen Erschließung für Ver- und Entsorgungsträger sowie Rettungsfahrzeuge (zum Bei-
spiel Feuerwehr und Krankenwagen) wird unter anderem durch die Errichtung einer oberirdischen
Zufahrtssituation mit einer lichten Höhe von 54,5 m über NHN sowie der Ausweisung eines ent-
sprechenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes (GFL) innerhalb des Plangebietes Rechnung getra-
gen. Die Durchfahrtssituation weist eine Höhe von circa 5,0 bis 6,0 m in Bezug auf die öffentliche
Verkehrsfläche auf. Das GFL-Recht wird mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht für die Anliegenden
der unterschiedlichen Solitärgebäude festgesetzt sowie mit einem Fahr- und Leitungsrecht zuguns-
ten von Ver- und Entsorgungsträger. Durch die Festsetzung des GFL-Rechtes in Bezug auf Anlie-
gende wird bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Planung eine mögliche Realteilung berücksichtigt.
Die Festsetzung des GFL-Rechtes berücksichtigt neben den notwendigen Bewegungs - und Auf-
stellflächen für die Feuerwehr auch eine entsprechende Wendemöglichkeit im östlichen rückwärtig
gelegenen Bereich des Plangebietes.
Die Erschließung des Baugrundstückes erfolgt , wie bereits benannt, zukünftig über die nördlich
verlaufende Olpener Straße mittels der beschriebenen Tiefgaragenzufahrt sowie der Durchfahrts-
situation. Basierend auf der Erschließungssituation sind Anpassungen im angrenzenden Straßen-
raum notwendig. Die Planung wird in Abstimmung mit der Stadt Köln beziehungsweise dem ent-
sprechenden Fachamt fortgeführt und im Rahmen des Durchführungsvertrages gesichert.
Erschließungsvarianten
Durch das Büro Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH wurden im Rahmen der Verkehrsuntersu-
chung (vergleiche Punkt 6.4.1) insgesamt drei Varianten untersucht, welche nachfolgend beschrie-
ben werden und im Rahmen des weiteren Verfahrens mit dem entsprechenden Fachamt der Stadt
Köln endabgestimmt werden.
Die erste Variante berücksichtigt für die Erschließung des Plangebietes einen zusätzlichen Auf-
stellstreifen für die von der Olpener Straße kommenden Rechtsabbieger in südlicher Richtung der
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Frankfurter Straße mit einer Länge von circa 20,0 m. Dabei entfällt, wie bereits von der Stadt Köln
an diesem Knotenpunkt (Frankfurter Straße / Olpener Straße) vorgesehen, die bestehende Drei-
ecksinsel und das freie Abfließen des Rechtsabbiegerstroms wird unterbunden.
Im Bereich der geplanten Tiefgaragenzufahrt ist der Rückbau vorhandener Schrägparkplätze erfor-
derlich. Durch die Anlage von Grünflächen wird eine bauliche Trennung des Abbiegefahrstreifens
von der Tiefgaragenzufahrt geschaffen.
Die rechnerische Ermittlung der zugehörigen Rückstaulängen im Prognose- Planfall ergibt für die
Morgenspitze (MS) eine Überstauung bis in den Randbereich der geplanten Tiefgarage. Der
Rechtsabbieger überstaut die Abbiegerspur mit einer Gesamtrückstaulänge von 28 Metern. Hier-
durch kommt es zu Konflikten mit dem benachbarten Geradeausfahrstreifen, welche im rechneri-
schen Verfahren nicht berücksichtigt werden können.
Während der Abendspitze (AS) überstaut der Rechtsabbieger ebenfalls den zur Verfügung stehen-
den Abbiegefahrstreifen. Auch hier kommt es zu Konflikten mit dem benachbarten Geradeausfahr-
streifen, welche im rechnerischen Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Der Geradeaus-
verkehr überstaut mit 53 Metern den Einfahrtsbereich der geplanten Tiefgarage. Durch Überlage-
rung mit den ebenfalls zurückstauenden Rechtsabbiegern wird die zu erwartende Staulänge noch-
mals verlängert.
Basierend auf den errechneten Rückstaulängen wurde eine zweite Variante zur Erschließung des
Baugrundstücks erstellt. Hierbei wird auf die Abgrenzung zwischen der geplanten Tiefgaragenzu-
fahrt und dem Abbiegefahrstreifen verzichtet, sodass dem Verkehrsstrom des Rechtsabbiegers
eine Gesamtaufstelllänge von circa 52 Metern zur Verfügung steht.
Da der freie Rechtsabbieger der Olpener Straße vorerst nicht zurückgebaut wird, wurde eine dritte
Erschließungsvariante entwickelt, die von den bestehenden Verkehrsabläufen am Kreuzungspunkt
Frankfurter Straße/Olpener Straße ausgeht. Schwerpunkt dieser Variante war die Neuordnung der
direkt an das Grundstück angrenzenden Stellplätze. Ziel war es vor allem die maximale Anzahl der
zur Verfügung stehenden Stellplätze zu erhalten und das Straßenbild durch zusätzliche drei neue
Baumpflanzungen aufzuwerten. Insgesamt können in der dritten Variante neun öffentliche Stell-
plätze zur Verfügung gestellt werden.
6.4.1 Verkehrsbelastung
Die Vorhabenträgerin plant den Bau eines neuen Wohnquartiers an der Olpener Straße in Köln.
Geplant sind insgesamt sechs III - bis V-geschossige Punkthäuser und eine Blockrandschließung
durch ein V-geschossiges Vorderhaus inklusive Durchfahrtssituation. Die vorhandene Grundstücks-
zufahrt wird im Vergleich zum Bestand umgestaltet und zukünftig als Anbindung für Fuß- und Rad-
verkehr sowie als Zufahrt für Rettungsfahrzeuge geplant. Im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens wurde daher ein Verkehrsgutachten "Verkehrsuntersuchung für ein Wohngebiet und eine KITA
an der Olpener Straße in Köln" durch das Büro Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH, Stand Juni
2024, erstellt.
Im R ahmen des Gutachtens w urden neben der Bestandsanalyse sowie dem Prognose-Planfall
auch insgesamt drei Erschließungsvarianten (vergleiche Punkt 6.4) inklusive entsprechender Ver-
kehrsflusssimulationen für das Planvorhaben untersucht beziehungsweise entwickelt.
Das Vorhaben sieht die Schaffung von circa 120 Wohneinheiten innerhalb des Plangebietes vor.
Für die Berechnung der Verkehrsmengen wurden eine vier gruppige Kindertagesstätte mit insge-
samt 17 Mitarbeitenden sowie die geplante Bruttogeschossfläche (BGF) von circa 12.280 m² der
Wohnbebauung angesetzt. Auf Grundlage der geplanten BGF wurden Annahmen in Bezug auf die
erwarteten Einwohnenden je Solitär getroffen. Gemäß der Abschätzung zur Verkehrserzeugung
durch Vorhaben der Bauleitplanung (D. Bosserhoff), wurde für das Plangebiet eine Anzahl von 253
Bewohnenden durch den Fachgutachter angenommen. Unter Berücksichtigung der ermittelten Be-
wohnerzahl sowie den vom Gutachter angesetzten Parametern (Bewohnenden-, Besuchenden-,
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und Wirtschaftsverkehre) ergeben sich insgesamt 333 Kfz-Fahrten je Werktag für die geplante Nut-
zung. Hiervon sind 166 Fahrten dem Quellverkehr und 167 Fahrten dem Zielverkehr zu zuordnen.
Für die geplante viergruppige Kindertagesstätte wurde das Verkehrsaufkommen anhand der zu
erwartenden Kinderzahl, der Anzahl der Beschäftigten und des Wirtschaftsverkehres geschätzt. Im
Rahmen der Berechnung wurde von rund 60 Betreuungsplätzen ausgegangen. Bei der Abschät-
zung der Bring- und Holverkehre wurde angenommen, dass jedes Kind von einem Erwachsenen
gebracht und wieder abgeholt wird und dass pro Werktag 90 % aller Kinder anwesend sind. Das
Gutachten nimmt daher 51 Kinder pro Werktag an. Unter Berücksichtigung der Hinweise zur Schät-
zung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, wurde angenommen, dass ungefähr zwei Drittel
der Kindergartenkinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad kommen. In der Berechnung wurde daher ein
Anteil von 36% für den motorisierten Individualverkehr (MIV) zu Grunde gelegt. Mit den benannten
Parametern ergeben sich insgesamt 62 Kfz-Fahrten für den Bring- und Holverkehr je Werktag.
Für die 17 Mitarbeitenden der Kindertagesstätte wurde ebenfalls ein MIV-Anteil von 36% zu Grunde
gelegt. Hieraus ergeben sich insgesamt 15 Kfz-Fahrten je Werktag. Der Wirtschaftsverkehr wurde
pauschal, basierend auf Erfahrungswerten aus anderen Untersuchungen, mit 4 Kfz-Fahrten ange-
nommen. Insgesamt entstehen durch die geplante Kindertagesstätte an der Olpener Straße an
Werktagen zusätzliche 77 Kfz-Fahrten (Pkw) und 4 Kfz-Fahrten (Lieferwagen), welche sich gleich-
mäßig auf den Quell- und Zielverkehr verteilen.
In Abhängigkeit der ermittelten Kfz-Fahrten für das Vorhaben, wurde eine Spitzenstundenbelastung
für normale Werktage berechnet. Die höchste stündliche Verkehrsbelastung am Morgen (7:00 bis
8:00 Uhr) liegt bei 15 Kfz-Fahrten (je Stunde) im Ziel- und bei 24 Kfz-Fahrten im Quellverkehr sowie
nachmittags (16:00 bis 17:00 Uhr) bei 13 Kfz-Fahrten im Ziel- und 20 Kfz-Fahrten im Quellverkehr
für die geplante Wohnbebauung. Die höchste stündliche Verkehrsbelastung in Bezug auf die Kin-
dertagesstätte liegt am Morgen (7:00 bis 8:00 Uhr) bei 10 Kfz-Fahrten (je Stunde) im Ziel- und bei
10 Kfz-Fahrten im Quellverkehr sowie nachmittags (16:00 bis 17:00 Uhr) bei 6 Kfz-Fahrten im Ziel-
und 6 Kfz-Fahrten im Quellverkehr.
Bewertung der Erschließungsvariante und der Verkehrsbelastung
Zur Bewertung der betrachteten Erschließungsplanung sowie der Verkehrsbelastung war die
Durchführung einer mikroskopischen Simulation zur quasi -realen Abbildung der Verkehrsabläufe
und für eine realistische Bewer tung der Verkehrsqualitäten im Netzzusammenhang erforderlich.
Das Streckennetz für das Simulationsmodell wurde auf der Grundlage von aktuellen Luftbildern und
der Plangrundlage der Ausbau-Variante 2 (vergleiche Punkt 6.4) erstellt.
Um die verkehrlichen Auswirkungen auf das übergeordnete Straßennetz weiterführend zu bewer-
ten, wurde für die Erschließungsvariante zwei die Verkehrsqualität des Verkehrsablaufs an den
relevanten Knotenpunkten gemäß dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen
(HBS 2015) ermittelt. Dabei wird die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufes (QSV) von QSV A (=War-
tezeit sehr kurz) bis QSV F (=Überlastung) angegeben. Für die geplante Erschließungsvariante
kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Verkehr an allen Knotenpunkten leistungsfähig
abgewickelt werden kann.
Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsberechnungen für den Prognose-Planfall weisen im Vergleich
zum Bestand keine Veränderungen der rechnerisch ermittelten Verkehrsqualitäten auf. Im Verlauf
der Olpener Straße ergeben sich rechnerische Verkehrsqualitäten mit mindestens befriedigendem
Niveau (QSV C). Die geplante Tiefgaragenzufahrt kann mit einer sehr guten Verkehrsqualität (QVS
A) abgewickelt werden.
In den untersuchten Knotenpunkten haben die ermittelten Prognoseverkehre keinen Einfluss auf die
berechneten Leistungsfähigkeiten.
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6.4.2 Ruhender Verkehr
Im Rahmen des vorher genannten Verkehrsgutachtens wurde ebenfalls durch das Büro Rudolf Kel-
ler Verkehrsingenieure GmbH in Zusammenarbeit mit dem Büro LK Architekten, Stand Juni 2024
ein Stellplatznachweis für das geplante Bauvorhaben erarbeitet . Um eine mö glichst großzügige
Freiraumgestaltung innerhalb des Plangebietes zu erzielen, sollen die erforderlichen Stellplätze na-
hezu ausschließlich innerhalb der geplanten Tiefgarage (GTGa) untergebracht werden.
Der für die Tiefgarage vorgesehene Bereich ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichne-
risch festgesetzt. Des Weiteren erfolgt die Festsetzung, dass Pkw-Stellplätze ausschließlich inner-
halb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der Planzeichnung festgesetzten Fläche
für Tiefgaragen (GTGa) zulässig sind. Hierzu zählen auch Treppenhäuser, Lager -, Abstell-, Tech-
nik- und sonstige Nebenräume sowie Stellplätze für Fahrräder , da diese Flächen in einem engen
nutzungsspezifischen Zusammenhang mit den geplanten Wohngebäuden stehen.
Ziel der Festsetzung ist es, die verbleibenden Freiflächen von parkenden Autos freizuhalten sowie
die oberirdischen Bereiche größtenteils als Frei-, Aufenthalts- und Kommunikationsbereiche zu ge-
stalten. Dies soll zu mehr Freiraumqualität innerhalb des Plangebietes beitragen.
Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein Stellplatznachweis in Bezug auf die geförderten Woh-
nungen sowie hinsichtlich der freifinanzierten Wohnungen geführt. Bei der Bedarfsermittlung über
die Größe der geplanten Wohneinheiten, den anz usetzenden Reduzierungsfaktoren sowie unter
Berücksichtigung der guten Anbindung an den ö ffentlichen Personennahverkehr, ergibt sich ein
Stellplatzbedarf für den geförderten Wohnungsbau von 11 Stellplätzen und für den frei finanzierten
Wohnungsbau von 46 Stellplätzen. Die erforderlichen Stellplätze werden vollständig innerhalb der
Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) berücksichtigt.
Der gemäß der Stellplatzsatzung für die Stadt Köln errechnete Fahrradstellplatzbedarf liegt für das
Planvorhaben bei insgesamt 238 Stellplätzen. Eine ausreichende Anzahl wird im Rahmen des Kon-
zeptes bereits berücksichtigt.
Eine endgültige Entscheidung über die Anzahl der zu errichtenden Pkw-Stellplätze erfolgt im Rah-
men des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens.
Notwendige Stellplätze für die Kindertagesstätte
Der Bedarf von zwei Stellplätzen für Bring - und Holverkehre der Ki ndertagesstätte wird zunächst
ohne gesonderte Ausweisung über das öffentliche Straßenland abgewickelt. Eine Überprüfung
durch das Büro Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH ergab (geringe) Stellplatzkapazitäten für
PKWs im fußläufigen Umfeld zu den angenommenen Bring- und Holzeiten. Die Verkehrssituation
wird nach Inbetriebnahme der Kita beobachtet. Bei entsprechender Beschwerdelage/ verkehrlicher
Auffälligkeit wird im Rahmen der Möglichkeiten der Straßenverkehrsordnung ( StVO) eine Anpas-
sung vorgenommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Fahrradstellplatzbedarf für die Kindertagesstätte liegt bei insgesamt 12 Radabstellplätzen, wo-
von zwei für Spezialräder vorgehalten werden sollen. Die entsprechende Anzahl beziehungsweise
ein ausreichendes Platzangebot ist innerhalb der städtebaulichen Konzeption, südlich der über-
dachten Tiefgaragenrampe in unmittelbarer Nähe zur Kindertagesstätte, berücksichtigt.
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6.4.3. Technische Infrastruktur und Versorgung
Energieversorgung
Die Versorgung des Plangebietes mit Strom und Gas ist über das vorhandene Leitungsnetz der
umliegenden Straßen (Olpener Straße) gesichert.
Zur Sicherstellung der Stromversorgung für die geplante Bebauung wird innerhalb der Tiefgaragen-
fläche (GTGa) eine zusätzliche Trafostation vorgesehen. Darüber hinaus sind innerhalb der städte-
baulichen Konzeption Flächen für Photovoltaik-Anlagen eingeplant.
Die aktuelle Planung berücksichtigt bereits vollständig die am 17. März 2022 vom Rat der Stadt
Köln aufgestellten Klimaschutz -Leitlinien für nicht -städtische Neubauvorhaben. Die Klimaschutz-
Leitlinien werden angewendet. Die entsprechende Testattabelle zum Nachweis der Einhaltung,
wurde vom Büro Klöker + Partner, Stand Juni 2022 in Abstimmung mit der Stadt Köln erarbeitet.
Durch die Nutzung von Photovoltaik-Anlagen in Verbindung mit Wärmepumpen, können die Stan-
dards eines KfW-Effizienzhaus 40 EE erfüllt werden.
Wasserversorgung
Die Erschließung beziehungsweise die Versorgung des Plangebietes mit Wasser ist über das vor-
handene Leitungsnetz der umliegenden Straßen (Olpener Straße) gesichert.
Entsorgung von Abwasser und Niederschlagswasser
Die Schmutzwasser- beziehungsweise Abwasserentwässerung (Regelentwässerung) des Neubau-
vorhabens erfolgt in das öffentliche Kanalsystem der Stadtentwässerungsbetriebe Köln. Die Einlei-
tung ist über den Anschluss an den Mischwasserkanal in der Olpener Straße vorgesehen. Hierfür
werden über je eine Sammelleitung für Regen - und Schmutzwasser im westlichen Bereich des
Grundstückes die Abwässer in nördlicher Richtung zur Olpener Straße geführt.
Nach Ermittlung der Flächen und Berechnung der entsprechenden Regenspenden ergibt sich ei n
Gesamtvolumen von 98,47 l/s für das Plangebiet.
Mit den Stadtentwässerungsbetrieben wurde eine Einleitbeschränkung von 90 l/s für Niederschlag-
wasser am öffentlichen Kanalnetz vorabgestimmt. Die Differenz (8,47 l/s) wird auf dem Grundstück
zurückgehalten. Zu diesem Zweck wird westlich unterhalb der Grünflächen ein Staukanal errichtet,
welcher über einen nachgeschalteten Drosselschacht lediglich die vorgegebenen 90 l/s freigibt.
Um bei der späteren Ausführungsplanung zur Errichtung des Stau kanals eine gewisse Flexibilität
zu gewährleisten, können die festgesetzten Baumstandorte verschoben werden (vergleiche Punkt
6.7).
Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung erfolgt über die nördlich gelegene Olpener Straße. Für den Tag der Abholung
sind entsprechende Müllaufstellflächen im Bereich der oberirdischen Zufahrtssituation, unterhalb
der Unterführung, für die Bewohnenden sowie südlich der Tiefgaragen Zufahrt für die Kindertages-
stätte vorgesehen, so dass Müllfahrzeuge nicht auf das Grundstück fahren müssen
6.5 Soziale Infrastruktur
Um den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Plangebiet zu decken, sind circa 13 Plätze erfor-
derlich. Wirtschaftlich ist der Betrieb einer K indertagesstätte ab mindestens drei Gruppen. Da je-
doch der Ausbaubedarf im Stadtteil Höhenberg immens hoch ist, wird im Rahmen der Planung eine
viergruppige Kindertagesstätte innerhalb der Erdgeschosse der nördlich gelegenen Baukörper, die
mit A gekennzeichnet sind, vorgesehen. Die Errichtung der Kindertagesstätte erfolgt auf freiwilliger
Basis durch die Vorhabenträgerin.
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Der erforderliche Außenbereich der Kindertagesstätte ist ebenfalls Bestandteil der Planung. Die
Kindertagesstätte dient der Deckung des Bedarfs aus dem Plangebiet sowie darüber hinaus.
6.6 Grünflächen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Freiflächenplanung vom Büro Bonner Garten
erarbeitet, die für das gesamte Plangebiet eine einheitliche und qualifizierte Gestaltung verfolgt.
Durch den in die Tiefgarage verlegten Verkehr sollen die Freiräume des Wohnquartiers eine hohe
Aufenthaltsqualität für die Bewohnenden sowie für die Besuchenden erhalten.
Das Freiraumkonzept orientiert sich an den gegeneinander versetzten Solitärgebäuden im rückwär-
tigen Bereich des Plangebietes. Von Norden nach Süden werden gemeinschaftliche Kleinkinder-
spielflächen beziehungsweise Grünflächen für die Anwohnenden ausgebildet. Es werden insgesamt
vier begrünte Flächen geplant, welche durch unterschiedliche Gestaltung in das Konzept integriert
werden. Die Flächen haben eine Gesamtgröße von circa 1.440 m².
Im Südosten des Gebietes wird ebenfalls zwischen den gegeneinander versetzten Punkthäusern
eine Wendemöglichkeit geschaffen. Dieser Bereich schließt unmittelbar an die oberirdische Erschlie-
ßungsstraße an und wird durch Rahmenpflanzungen in Form von Bäumen qualitativ aufgewertet.
Neben der beschriebenen Wendemöglichkeit wurden auch die notwendigen Feuerwehraufstell- und
bewegungsflächen in die Freianlagenkonzeption integriert.
Im Nordwesten des Plangebietes wird der Außenbereich der Kindertagesstätte mit einer Größe von
circa 790 m² geplant.
Im Übrigen werden Hausgärten den jeweiligen Wohnungen des Erdgeschosses zugeordnet. Die
privaten Wohnbereiche werden durch Hecken gegliedert und den jeweiligen Wohnungen zugeord-
net.
Im Westen des Plangebietes ist entlang des Flurstücks 1465, Flur 30 der Gemarkung Vingst eine
Grundstückseinfriedung durch standortgerechte Hecken inklusive Stabgitterzäunen, in einer Höhe
von mindestens 1,60 m geplant. Hierdurch wird dem im Westen angrenzenden artenschutzrelevan-
ten Waldstück Rechnung getragen beziehungsweise der Empfehlung innerhalb der Artenschutzprü-
fung gefolgt.
6.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen verschiedene grünordnerische Maß-
nahmen umgesetzt werden. Hierzu wurden anhand der Freiflächenplanung vom Büro Bonner Gar-
ten verschiedene Maßnahmen festgesetzt.
Innerhalb der Wohngrundstücke sollen durch grünordnerische Maßnahmen das direkte Wohnum-
feld und Siedlungsbild verbessert werden. Im Bereich der Wohnbebauung sind dazu Pflanzungen
von Bäumen, Gräsern, Stauden, Gehölzen sowie die Anlage von Hecken als Grundstückseinfrie-
dung vorgesehen.
Darüber hinaus werden die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet mit einer exten-
siven Dachbegrünung bepflanzt.
6.7.1 Dachbegrünung
Zur Durchgrünung des Plangebietes sowie im Hinblick auf Ökologie und Kleinklima- Verbesserun-
gen gegenüber der ursprünglichen Situation sieht das Planungskonzept eine extensive Dachbegrü-
nung in unterschiedlichen Bereichen vor.
Zur Sicherung des vorliegenden Begrünungskonzeptes erfolgt die Festsetzung, dass die Flachdä-
cher des obersten Dachabschlusses der Gebäude innerhalb des Plangebietes mit einer extensiven
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Dachbegrünung zu bepflanzen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens
8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen.
Hiervon ausgenommen sind die mit einer zwingenden Wandhöhe von 50,20 m ü. NHN und 51,70
m ü. NHN gekennzeichneten Grundstückseinfriedungen, überdachte Müll- und Fahrradabstellplätze
sowie Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der Dachfläche zulässig
sind. Photovoltaikelemente sind oberhalb der Dachbegrünung zulässig.
6.7.2 Begrünung der Tiefgarage
Ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation wird für die unterbauten Flächen, wie
zum Beispiel der Gemeinschaftstiefgarage (GTGa), soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel-
plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, festgesetzt, dass diese dauerhaft zu be-
grünen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht
zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Für Pflanzungen von Bäumen auf der Tiefgaragen-
decke ist die Stärke der Bodensubstratschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und Drain-
schicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) und mit mindestens 150 cm
zuzüglich Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung) auszubilden.
Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² und der Wurzelraum mindestens 12 m³ pro Baum betra-
gen. Bei der Ausbildung von Baumgruppen, darf vom benannten Flächenanteil abgewichen werden,
da davon ausgegangen werden kann, dass die Pflanzflächen und Wurzelräume der Bäume inei-
nander übergehen.
6.7.3 Begrünung des Plangebietes
Zum Bebauungsplanverfahren wurde eine Baumbewertung sowie eine Biotopkartierung durch das
Büro Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung "Olpener Straße 248 bis
252", Juli 2022, erstellt.
Im Rahmen der Untersuchung wurden im Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nummer 72453/02 "Olpener Straße 248 bis 252" insgesamt acht Bäume erfasst und entsprechend
bewertet. Gemäß der durchgeführten Bewertung fallen insgesamt vier Bäume unter den Schutz der
Baumschutzsatzung der Stadt Köln.
Die Planung und Umnutzung führt zu einem vollständigen Verlust der bestehenden Vegetations-
struktur beziehungsweise der Bestandsbäume ( vier geschützte und vier ungeschützte). Um den
Verlust der bestehenden Strukturen zu kompensieren sowie die kleinklimatische Situation des Plan-
gebietes zu verbessern, sieht das Begrünungskonzept die Pflanzung von mindestens 24 ortstypi-
schen Einzelbäumen vor.
Die Pflanzung der festgesetzten Bäume dient zum einen dem Ausgleich der entfallenden Bäume,
zum anderen dem Entgegenwirken der zunehmenden Hitzebelastung in urbanen Räumen. Durch
die großzügige Festsetzung der Baumpflanzungen und der hiermit einhergehenden Verschattung
der entsprechenden Freibereiche, kann eine besondere Minderungsmaßnahme zum Schutz von
vulnerablen Personengruppen (Menschen im Alter, Vorerkrankte, Kleinkinder) geschaffen werden.
Um im Rahmen der späteren Ausführungsplanung eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten sowie
der hohen Anzahl an Baumpflanzungen Rechnung zu tragen, können die festgesetzten Standorte
um bis zu maximal 7,5 m verschoben werden.
Darüber hinaus sind die Grundstücksflächen des Plangebietes, soweit sie nicht mit Gebäuden, We-
gen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut w erden, mit Gräsern, Stauden und/oder
Sträuchern dauerhaft zu begrünen.
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6.7.4 Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da das Verfahren gemäß § 13a BauGB "Bebauungs-
pläne der Innenentwicklung" angewendet wird. Um den Eingriff in die vorhandenen Vegetations-
strukturen zu dokumentieren, wurde durch das Büro Gesellschaft für Umweltplanung und wissen-
schaftliche Beratung eine Biotopkartierung "Olpener Straße 248 bis 252", Juli 2022 gemäß dem
Köln-Code erstellt.
6.8 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz
Für das Vorhaben wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) der Stufe II durch das Büro
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, Stand 12.01.2024, erarbeitet.
Durch den Abbruch der Gebäude entlang der Olpener Straße (Hausnummer 250 und 252) gehen
bis zu sechs Brutstätten des Mauerseglers verloren. Der Verlust dieser Brutstätten ist durch die
Anbringung von mindestens 12 Mauersegler-Ersatzquartieren, bis spätestens zum 20. April des auf
den Abbruch des Gebäudes Olpener Straße 250 und 252 folgenden Jahres, auszugleichen.
Die Kästen können in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) ersatzweise auch in
der Nähe von anderen Mauersegler -Vorkommen installiert werden, sodass dieser Bestand bezie-
hungsweise die lokale Population der Mauersegler in der Stadt Köln gestärkt wird. Bei der Suche
nach einem Standort für die Ersatzquartiere ist eine Kooperation mit der Stadt Köln (UNB) und
beispielsweise mit der Biologischen Station Leverkusen- Köln (Nabu Köln) oder dem BUND Köln
anzustreben. Gegebenenfalls bieten sich auch Gebäude des Auftraggebers oder öffentliche Ge-
bäude der Stadt Köln an.
Zur Sicherstellung des Quartiersangebots für die Mauersegler wird daher gemäß § 44 Abs. 5 Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Installation von mindestens 12 Mauersegler-Ersatzquartiere
(Nistkästen) als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahme) festgesetzt. Die Kompen-
sationsmaßnahme ist in maximal 1,0 Kilometer um die Vorhabenfläche (Geltungsbereich des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans) zu realisieren. Die Installation der Nistkästen wird der Unteren
Naturschutzbehörde der Stadt Köln im Rahmen der Durchführung mitgeteilt. Die Sicherung der In-
stallationsmaßnahmen von mindestens 12 Nistkästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist
im Durchführungsvertrag geregelt.
Im Zusammenhang mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme steht gemäß Artenschutz rechtli-
cher Prüfung der Stufe II auch die Vermeidung s- und Minderungsmaßnahme Nummer 8 (AVM8).
Hier sind neben der oben erläuterten CEF-Maßnahme spätestens 1 Jahr nach Errichtung der Neu-
bauten (zwischen August und April) noch 12 weitere Mauerseglerkästen an zwei bis drei Neubauten
im Plangebiet anzubringen. Der Sachverhalt ist unter Hinweise (Artenschutz (V5)) innerhalb der
Textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan aufgenommen worden.
6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
6.9.1 Lärm
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen-, Flug- und Gewerbelärm vorbelastet. Für das Bebau-
ungsplanverfahren wurde eine schalltechnische Untersuchung "Schalltechnische Untersuchung
zum Bebauungsplanverfahren Nr. 72453/02 Olpener Straße 248-252" durch das Büro Peutz Con-
sult GmbH, Stand Juni 2024, erarbeitet.
Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die Verkehrsgeräusche (Straßen- , Schienen- und Flug-
lärm) sowie die Geräuschsituation der benachbarten gewerblichen Nutzungen (die auf das Plange-
biet einwirkenden) und die vom Plangebiet ausgehenden Verkehrslärmimmissionen ermittelt und
beurteilt. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse zur Gesamtverkehrsgeräuschsituation sowie
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zur Geräuschsituation durch die gewerbliche Nutzung wurden Anforderungen an den Schallschutz
ermittelt.
Die Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die planungsrechtliche Sicherung von
Wohngebäuden (Wohnbebauung) inklusive einer Kindertagesstätte. Im vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan wird dazu nicht auf eine Baugebietsart zurüc kgegriffen, sondern es erfolgt die diffe-
renziertere Festsetzung, dass Wohnen sowie eine Anlage für soziale Zwecke (Ki ndertagesstätte)
zulässig sind. Das Plangebiet soll somit vorrangig der Unterbringung einer Wohnnutzung dienen,
welcher mit dieser Festsetzung Ausdruck verliehen wird. Für die geplanten Nutzungen der Baukör-
per wird daher in der vorliegenden Untersuchung bezüglich der Schallimmissionen eine Schutzwür-
digkeit entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet (WA) angenommen.
Grundlagen
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für V erkehrslärm (Straße/Schiene/Luft) ist die DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“ . Die schalltechnischen Orientierungswerte für A llgemeine Wohnge-
biete nach DIN 18005 betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht.
Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Gemäß der TA-Lärm sind für Allgemeine Wohnge-
biete die Immissionsrichtwerte 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht.
Beurteilungsgrundlage für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den bestehenden Gebäuden
bei Neubau und/oder einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Straße ist die 16. BImSchV.
6.9.1.1 Verkehrslärm
Verkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet
Zur Berechnung der auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen wurden die
Straßenverkehrsbelastungszahlen im Plan-Fall, die Schienenverkehrsimmissionen sowie der Flug-
lärm mit 55 dB(A) tags und nachts angesetzt. Bezüglich des Flugverkehrslärm wird darauf hingewie-
sen, dass sich das Plangebiet innerhalb der Nachtflugzone des Flughafens Köln/Bonn befindet.
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen auf, dass die höchsten Verkehrslärmimmissionen im Nor-
den des Plangebietes unmittelbar an der Olpener Straße auftreten. Hier liegen im Nahberei ch der
Straße Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) tags und von bis zu 63 dB(A) nachts vor. An den
straßennahen Fassaden an der Olpener Straße werden somit die schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts teilweise
um bis zu 15 dB(A) tags und um bis zu 18 dB(A) nachts überschritten. Damit wird an der straßenzu-
gewandten Fassade der straßenbegleitenden Bebauung die verwaltungsrechtlich als Grenze zur
Gesundheitsgefährdung angesehene Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht und
nachts um bis zu 3 dB(A) überschritten.
Im Bereich der geplanten Kindertagesstätte an den von der Olpener Straße weiter entfernten und
abgewandten Fassaden im Innenbereich liegen die Beurteilungspegel aufgrund des größeren Ab-
standes und der Abschirmung durch das eigene Gebäude bereits deutlich geringer. Hier werden mit
Beurteilungspegeln von bis zu 65 dB(A) tags und von bis zu 60 dB(A) nachts die Orientierungswerte
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um maximal 10 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts bei
freier Schallausbreitung überschritten. Hier wird die verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesund-
heitsgefährdung angesehene Schwel le tags und nachts unterschritten. Bei Berücksichtigung der
Abschirmung durch den straßenbegleitenden Baukörper würden sich nochmals niedrigere Beurtei-
lungspegel ergeben.
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Im Bereich des Plangebietes südlich der Kindertagesstätte werden die Verkehrslärmim missionen
insbesondere nachts maßgeblich durch die Bundesautobahn A3 und die durchgehend berücksich-
tigten Fluglärmimmissionen von 55 dB(A) beeinflusst, welche im Tageszeitraum bereits dem Orien-
tierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete entsprechen und im Nachtzeitraum diesen
bereits pauschal um 10 dB(A) überschreiten. Hier werden durch Verkehrslärm die Orientierungs-
werte tags um maximal 7 dB(A) und nachts um maximal 13 dB(A) überschritten.
Wie die Verkehrslärmberechnungen zeigen, wird der Wert v on 62 dB(A) tags bei freier Schallaus-
breitung im Norden des Plangebietes in einem Bereich von bis zu 75 m Abstand zur Olpener Straße
überschritten. Von dieser Überschreitung betroffen sind die straßenzugewandten Fassaden der
nördlichen Baukörper. Hier sind für Außenwohnbereiche geeignete Schallminderungsmaßnahmen
vorzusehen, die dafür sorgen, dass ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags nicht überschritten wird.
Auf dem übrigen Plangebiet und selbst nahe der Olpener Straße an den straßenabgewandten Fas-
saden sind aus schalltechnischer Sicht Außenwohnbereiche ohne Schallminderungsmaßnahmen
möglich, da hier die Beurteilungspegel im Tages zeitraum bereits bei vollständiger Umsetzung der
Planung (an zwei Immissionsorten) unterhalb von 62 dB(A) liegen.
Die Außenfläche der Kindertagesstätte ist westlich und südlich des Kindertagesstätten- Gebäudes
angeordnet. Für die Außenfläche einer Kindertagesstätte wurde in einem ersten Schritt als Beurtei-
lungsmaßstab die Einhaltung des Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete
gewählt. Da im vorliegenden Fall der Fluglärm den Orientierungswert bereits ausschöpft, wird für die
Außenfläche der in der vorliegenden Untersuchung geprüft, ob zumindest der Orientierungswert von
60 dB(A) für Mischgebiete im Tageszeitraum eingehalten wird. Im Bereich der Außenfläche werden
durch die Abschirmung des eigenen Gebäudes Beurteilungspegel von maximal 60 dB(A) erreicht
und somit wird der angestrebte schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete selbst in einer
Gesamtbetrachtung aus Straßen-, Schienen- und Fluglärm unterschritten beziehungsweise einge-
halten. Bei einer geschlossenen Bebauung an der Olpener Straße ist davon auszugehen, dass die
Verkehrslärmimmissionen durch Straßen- und Schienenlärm deutlich unter dem angestrebten Wert
von 55 dB(A) liegen.
Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte auf dem Plangebiet sind
Schallschutzmaßnahmen bezüglich des Verkehrslärmes erforderlich.
6.9.1.2 Gewerbelärm
In der Umgebung des Plangebietes herrscht eine Gemengelage aus vereinzelten gewerblichen Nut-
zungen und größtenteils Wohnen vor. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde eine
gutachterliche Betrachtung aller vorhandenen Gewerbelärmquellen in der näheren Umgebung ge-
führt. Die zu Grunde liegenden Nutzungsansätze berücksichtigen den Parkverkehr durch Beschäf-
tigte, den Hol- und Bringverkehr und die Anlieferung der geplanten Kindertagesstätte, Autowerkstät-
ten im Westen und Norden des Gebietes, eine direkt östlich angrenzende Konditorei sowie die Tief-
garagennutzung durch Anwohner entlang der Olpener Straße.
Eine Konfliktsituation zwischen den geplanten Wohngebäuden und den vorhandenen und geplanten
gewerblichen Nutzungsansätzen konnte aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden.
6.9.1.3 Sportlärm
Südlich und südwestlich befinden sich Sportanlagen in Form von Fußballfeldern, Tennisfeldern und
der Sporthalle der Gesamtschule.
Aufgrund der räumlichen Distanz zu den benannten Sportanlagen, ist jedoch aus gutachterlicher
Sicht von keiner Beeinträchtigung der geplanten Wohngebäude auszugehen. Darüber hinaus liegen
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bereits in unmittelbarer Umgebung der Fußballfelder und Tennisfelder im Bestand gemäß 18. Bun-
desimmissionsschutzverordnung (BImSchV) schutzwürdige Wohnnutzungen, an denen di e Vorga-
ben der 18. BImSchV einzuhalten sind.
Eine detaillierte Berechnung der Sportlärmimmissionen erfolgt im vorliegenden Fachgutachten da-
her nicht.
6.9.1.4 Planauswirkungen auf die Umgebung
Mehrverkehre durch das Planvorhaben
Auf Grundlage der vom Büro Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH, Stand Juni 2024, ermittelten
Mehrverkehre auf den umgebenden öffentlichen Straßen, wurde die zu erwartende Immissionsbe-
lastung in der Nachbarschaft des Plangebietes ermittelt (vergleiche Punkt 6.4.1).
Da es sich bei der Olpener Straße und insbesondere bei der Frankfurter Straße bereits im Bestand
um stark frequentierte Straßen handelt, ergeben sich an allen betrachteten Immissionspunkten be-
reits ohne Umsetzung des Planvorhabens hohe Verkehrs lärmimmissionen mit Beurteilungspegeln
von bis zu 73 dB(A) tags und von bis zu 66 dB(A) nachts. Im Umfeld werden bereits ohne Berück-
sichtigung der Planung, die hilfsweise herangezogenen Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohnge-
biete, tags um bis zu 14 dB(A) und nachts um bis zu 17 dB(A) überschritten.
Ursache für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte stellt jedoch nicht der erwartete Mehrver-
kehr, welcher durch das Planvorhaben resultiert dar, sondern die bereits bestehende erhebliche
Verkehrssituation im Bestand.
Durch das Planvorhaben ergeben sich an allen betrachteten Immissionsorten rechnerische Pegeler-
höhungen von 0,0 dB(A) bis lediglich 0,1 dB(A). Solche geringen Erhöhungen von unter 1 dB(A) sind
nicht wahrnehmbar und daher abwägungsfähig.
Planbedingte Auswirkungen durch die Kindertagesstätte (Parameter)
Für die geplante Kindertagesstätte wird der Parkverkehr durch die Beschäftigten, den Hol - und
Bringverkehr sowie die Anlieferung berücksichtigt.
In Anlehnung an die Verkehrsuntersuchung wird die Kindertagesstätte im Tageszeitraum außerhalb
der Ruhezeiten von insgesamt zwei Kleintransportern beliefert werden. Die Anlieferung erfolgt nörd-
lich der Kindertagesstätte unmittelbar von der Olpener Straße aus. Dabei wurde angenommen,
dass von dem Kleintransporter zwei Rollcontainer entladen werden. Die Fahrgeräusche werden
nicht berücksichtigt, da sie im öffentlichen Verkehrsbereich erfolgen.
Weiterhin wird durch die Kita gemäß der durchgeführten Verkehrsuntersuchung ein Parkverkehr
von 77 Pkw-Bewegungen im Tageszeitraum erzeugt, welchem 62 Bewegungen dem Hol - und
Bringverkehr und 15 Bewegungen dem Beschäftigtenverkehr zuzuordnen sind. Alle mit der Nutzung
der Kindertagesstätte verbundenen Verkehre werden außerhalb der Ruhezeiten gemäß TA Lärm
berücksichtigt. Der Hol- und Bringverkehr erfolgt im Bereich Olpener Straße und wird auf der Fläche
zwischen Olpener Straße und Plangebiet berücksichtigt. Die dem öffentlichen Verkehrsbereich zu-
zuordnenden Fahrgeräusche des Hol- und Bringverkehrs werden nicht berücksichtigt. Die Abwick-
lung des Beschäftigtenverkehrs über die Tiefgaragenzufahrt wird dementsprechend mit Fahrgeräu-
schen in diesem Bereich angesetzt.
Der durch Kinder hervorgerufene Lärm einer Kindertagesstätte ist als sozialadäquat anzusehen und
dementsprechend hinzunehmen. Eine Berücksichtigung der Geräuschimmissionen durch die Au-
ßenfläche der Kindertagesstätte erfolgt daher nicht.
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Nutzung der Tiefgarage
Im Plangebiet wird eine Tiefgaragenzufahrt entlang der Olpener Straße errichtet. Zur Beurteilung
der Geräuschimmissionen durch die Zu- und Einfahrten in die Tiefgarage wurden hilfsweise die
Richtwerte der TA Lärm für die jeweils geltende Gebietsausweisung herangezogen.
An den Immissionsorten auf dem Plangebiet in der Nähe der Tiefgarage ergeben sich Beurteilungs-
pegel von bis zu 54 dB(A) tags und bis zu 44 dB(A) nachts. An den Fassaden der Baugrenzen
unmittelbar neben und über der Tiefgaragenzufahrt werden die hilfsweise herangezogenen Immis-
sionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet im Nachtzeitraum um bis zu 4 dB(A)
überschritten. An den übrigen Stockwerken sowie im Umfeld werden die Richtwerte eingehalten.
Überschreitungen liegen allein in unmittelbarer Nähe sowie über der Tiefgaragenzufahrt vor, welche
sich an der geplanten Bebauung befinden. Da es sich bei den Geräuschimmissionen von zu Wohn-
anlagen gehörigen Tiefgaragen nicht um Gewerbelärm im eigentlichen Sinne handelt und sich die
Überschreitungen lediglich auf die geplante Bebauung beziehen, kann auf die Überschreitung mit
passiven Schallschutzmaßnahmen reagiert werden. Diese sind aufgrund der hohen Verkehrslärm-
immissionen ohnehin in diesem Bereich notwendig. Bei den vorliegenden Verkehrslärmimmissio-
nen von bis zu 62 dB(A) nachts an der Olpener Straße führen die Überschreitungen aus der Nut-
zung der Tiefgarage in einer Gesamtbetrachtung lediglich zu einer marginalen rechnerischen Pe-
gelerhöhung um circa 0,1 dB(A).
6.9.1.5 Lärmschutzmaßnahmen
Aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Beispiel in Form von Lärmschutzwänden scheiden aus städte-
baulichen Gründen aus. Lärmschutzwände würden das Quartiersbild in Teilbereichen stark ein-
schränken. Außerdem ist der erforderliche Platz für akti ve Maßnahmen nicht geg eben, da die ge-
plante Bebauung direkt an die Olpener Straße angrenzt und diese maßgebend für die vorliegende
Lärmsituation ist.
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet mit passiven Schallschutzmaßnah-
men sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbetrachtung nach
DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und Lärmpe-
gelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in den Bebauungsplan finden.
Im genannten Lärmgutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebliche Außenlärm-
pegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung dargestellt. Die Berechnungser-
gebnisse zeigen, dass durch die höchste auftretende Verkehrsbelastung im Norden des Plangebie-
tes unmittelbar an der Olpener Straße hier an den Fassaden die höchsten maßgeblichen Außen-
lärmpegel auftreten. Für die geplanten Gebäude ergeben sich unter Berücksichtigung der DIN 4109-
2018 maßgebliche Außenlärmpegel von 75 dB(A) im Nachtzeitraum an der Fassade zur Ol pener
Straße.
Südlich der straßenbegleitenden Bebauung ergeben sich bereits geringere maßgebliche Außen-
lärmpegel. Hier sind die mit 55 dB(A) angenommenen Fluglärmimmissionen maßgebend, wodurch
sich rechnerisch ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 69 dB(A) nachts ergibt. Südlich der Olpener
Straße liegen die maßgeblichen Außenlärmpegel abnehmend zwischen 69 dB(A) und 72 dB(A).
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden innerhalb des Plangebietes passive Schall-
schutzmaßnahmen ergriffen. Sie betreffen die Darstellung der Lärmpegelbereiche (LPB), nach dem
sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände,
Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend ergeben und für den der Nachweis im Baugeneh-
migungsverfahren zu führen ist. Bei der Wertung der Lärmpegelbereiche ist zu beachten, dass es
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so eingetragen wurde, als wären die zukünftigen Gebäude noch nicht errichtet. Der LPB entspricht
also einer freien Schallausbreitung über den betrachteten Bereich.
Grundsätzlich ist für die stark lärmbelasteten Bereiche eine Grundrissoptimierung vorzusehen, bei
der Fenster zu Aufenthaltsräumen und Freibereiche (Balkone, Loggien) zur lärmabgewandten Seite
orientiert werden. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Grundrissgestaltung insbesondere der Woh-
nungen an der Olpener Straße darauf zu achten, dass jede Wohnung auch Aufenthaltsräume zur
geschützten straßenabgewandten Seite aufweist.
Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 41089 über Fenster verfügen, bei
denen der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen - und Schienenverkehr) bei > 70
dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts v or der geplanten Fassade liegt, muss sichergestellt werden,
dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes
gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm (Straßen- und
Schienenverkehr) von 64 dB(A) tags beziehungsweise 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden.
Dies betrifft die straßenbegleitende Bebauung an der Olpener Straße, da hier an den straßenzuge-
wandten Fassaden Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm von bis zu 63 dB(A) im Nachtzeitraum
vorliegen.
Im Bereich nahe der Olpener Straße liegen an den zu Olpener Straße orientierten Fassaden im
Plangebiet Beurteilungspegel für die Verkehrslärmimmissionen von mehr als 60 dB(A) beziehungs-
weise mehr als 62 dB(A) im Tageszeitraum vor bei denen keine uneingeschränkte Kommunikation
auf Außenwohnbereichen mehr sichergestellt ist. Ohne Berücksichtigung des geplanten Lücken-
schlusses zur Olpener Straße (Vorderhaus) betrifft dies in einem Abstand von circa 75,0 m auch die
zweite Baureihe. Hiervon ausgenommen sind die straßenabgewandten Fassaden innerhalb dieses
Abstandes.
In der Rechtsprechung (OVG NRW vom 13.03.2008, Az.: 7 D 34/07.NE) des Bundes-Verwaltungs-
gerichtes sind Dauerschallpegel bis zu 62 dB(A) für Außenwohnbereiche als hinnehmbar beurteilt
worden, da dieser Wert die Schwelle markiere, bis zu der unzumutbare Störungen der Kommunika-
tion und der Erholung nicht zu erwarten sind. Für Außenwohnbereiche, wie Balkone oder Loggien,
sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen, um den vorher genannten Beurteilungspegel einzuhalten.
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätz-
lich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit Schallschutzmaßnahmen bei hohen Verkehrs-
lärmbelastungen sind Lüftungseinrichtungen. Für Schlafräume ist bei Beurteilungspegeln über
45 dB(A) nachts keine natürliche Fensterlüftung ohne geeignete Schallschutzmaßnahme möglich.
Dies betrifft allein aufgrund des vorliegenden Fluglärms alle Fenster an allen Fassaden der geplan-
ten Wohngebäude. Daher werden Minderungsmaßnahmen in Form von schallgedämpften Lüftungs-
einrichtungen (Beispiel) festgesetzt. In Kombination mit einer entsprechenden Festsetzung zu Lärm-
pegelbereichen, wird ein wirksamer Lärmschutz für das gesamte Plangebiet erzielt.
Mit einer Öffnungsklausel zu diesen Festsetzungen kann durch die Vorlage von entsprechenden
Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren der dargestellte Lärmpegelbereich unterschritten wer-
den. Als Ausnahme wird festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen
im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechni-
schen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich (in 5 dB(A)-Schritten) beziehungsweise ei-
nen niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegel (in 1 dB(A) -Schritten) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
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6.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende
Festsetzungen getroffen:
6.10.1 Dachform
Im Plangebiet sind für Wohngebäude ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis
zu einer Dachneigung von maximal 5 Grad zulässig. Die Ausbildung eines Flachdaches begünstigt
die geplante extensive Dachbegrünung. Ausgenommen hiervon ist das Wohngebäude beziehungs-
weise die überbaubare Grundstücksfläche mit einer Gebäudehöhe von 67,3 m ü. NHN an der Ol-
pener Straße. Hier ist zur Aufnahme des straßenseitigen Erscheinungsbildes ein Satteldach ge-
plant.
6.10.2 Einfriedungen
Grundstückseinfriedungen sind ausschließlich als standortgerechte Hecken sowie als Draht - und
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils bis zu 2,0 m über der
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. Bei Kindergärten oder Kinderta-
gesstätten sind höhere Einfriedungen zulässig.
Diese Festsetzung erfolgt aus gestalterischen Gründen (Einfriedung im Süden entlang des Flurstü-
ckes 757, Flur 30 Gemarkung Vingst) sowie zur empfohlenen Sicherung der westlichen Grund-
stücksgrenze (Flurstück 1465, Flur 30 Gemarkung Vingst). Das hier direkt angrenzende Flurstück
ist aus artenschutzrechtlicher Sicht schützenswert und soll durch eine entsprechende Einfriedung
berücksichtigt werden.
Ausgenommen von der Festsetzung sind die mit einer zwingenden Wandh öhe festgesetzten
Grundstückseinfriedungen beziehungsweise Stützmauern entlang der Flurstücke 1750 und 1751,
Flur 30 Gemarkung Vingst. Hier sind abweichende Höhenausbildungen zulässig, um auf die Hö-
hensituation zu reagieren und die nachbarschaftlichen Interessen zu wahren.
6.10.3 Mobilfunkanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen des obersten
Geschosses zulässig. Diese Festsetzung wird aus gestalterischen Gründen aufgenommen, um das
Quartiersbild nicht nachhaltig zu stören.
6.10.4 Befestigung von Wegen
Unter Berücksichtigung des mit der Planung zusammenhängenden Versiegelungsgrad wird festge-
setzt, dass die Befes tigung der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen sowie Hauszuwegungen
teilversiegelt (wenn möglich mit begrünter Fuge) auszuführen sind.
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7 Umweltbelange
Im Rahmen der Anwendung des § 13a BauGB ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich.
Entsprechend der Vorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i . V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB
bedarf es im Verfahren gemäß § 13a BauGB keines Umweltberichtes im Sinne des § 2a BauGB.
Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinan-
der abzuwägen, bleibt davon unberührt.
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt unter dem
maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprü-
fung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Ein Ausgleich
im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Abs. 2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Ein-
griffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwarten
sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als
zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich
der Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und
sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt.
7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Tiere
Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I (ASP I)
"Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1 zum Bebauungsplan- Verfahren "Olpener Straße 248 –
252", Stand Juli 2022 durch das Büro Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Bera-
tung erarbeitet, in welcher unter anderem geprüft wurde, ob Vorkommen planungsrelevanter Arten
(siehe Tabelle) einschließlich aller europäischen Vogelarten und bedeutende lokale Populationen
oder im Naturraum bedrohte Arten im Umfeld des Plangebietes zu erwarten sind und inwieweit
diese durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.
Die für das Bebauungsplanverfahren zu Grunde gelegte Artenschutzprüfung, basiert auf den fol-
genden Datengrundlagen:
- Zwei Geländebegehungen im März 2020 sowie im November 2021.
- Sichtung der Daten bezüglich Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet
(Messtischblatt 5008, Köln-Mülheim, Quadrant 3) (LANUV 2019) und hinsichtlich der Rote-
Liste-Arten für den Bereich Niederrheinische Bucht sowie Daten der Schutzgebiete und an-
derer ökologisch relevanter Flächen im Plangebiet und im Umfeld (LANUV 2013).
- Städtebaulicher Entwurf (LK Architekten)
- LINFOS-Abfrage (März 2020): Im weiten Umfeld (2 km) keine Fundpunkte planungsrelevan-
ter Arten eingetragen
- Anfrage an die "Biologische Station Leverkusen-Köln" (April 2020) über Kenntnisse von pla-
nungsrelevanten Arten im Plangebiet.
Auf dieser Grundlage wurde abgeschätzt, ob es aufgrund der Planung zu artenschutzrechtlichen
Verbotsbeständen nach § 44 BNatSchG kommen kann.
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 im Messtischblatt 5008 (Köln-Mülheim)
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Es bedeuten: B = Nachweis Brutvorkommen ab 2000, N = Nachweis ab 2000, R/W = Nachweis Rast-/Winter-
vorkommen ab 2000, (Na) = Nahrungshabitat (potentielles Vorkommen im Lebensraum) , (FoRu) = Fortpflan-
zungs- und Ruhestätte (poten zielles Vorkommen im Lebensraum), RL = Rote Liste NRW (Niederrheinische
Bucht): 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, - = nicht gefährdet, G = Gefährdung unbekannten
Ausmaßes. Anh. I = Anhang I der Flora- Fauna-Habitat Richtlinie, Art. 4 (2) = Artikel 4 (2) der Vogelschutz-
richtlinie.
Vogelarten
Art Status NRW Habitatpotenzial Rote Liste D EU ( FFH-
RL/ VS-
RL)
Habicht B (Na) -
Sperber B (Na) -
Teichrohrsänger B - - Art. 4 (2)
Feldlerche B - 3
Tafelente R/W - V Art. 4 (2)
Mäusebussard B (Na) -
Bluthänfling B (FoRu, Na) 3
Kuckuck B - 3 -
Mehlschwalbe B (Na) 3
Mittelspecht B - - Anh. I
Kleinspecht B (FoRu, Na) 3
Turmfalke B (Na) -
Rauchschwalbe B (Na) V
Feldschwirl B - 2
Nachtigall B (FoRu, Na) - Art. 4 (2)
Pirol B - V Art. 4 (2)
Feldsperling B (FoRu, Na) V
Waldlaubsänger B - -
Girlitz B (Na) -
Waldkauz B (Na) -
Star B (Na) 3
Zwergtaucher B - - Art. 4 (2)
Waldwasserläufer R/W - - Art. 4 (2)
Schleiereule B (Na) - -
Säugetier
Art Status NRW Habitatpotenzial Rote Liste D EU ( FFH-
RL/ VS-
RL)
Zweifarbfledermaus N (FoRu, Na) G Anh. IV
Amphibien
Art Status NRW Habitatpotenzial Rote Liste D EU ( FFH-
RL/ VS-
RL)
Wechselkröte N - 2 Anh. IV
Reptilien
Art Status NRW Habitatpotenzial Rote Liste
D
EU ( FFH-
RL/ VS-
RL)
Zauneidechse N - 3 Anh. IV
Außer denen in der oben genannten Tabelle aufgelisteten Arten wurden im vorliegenden Fall zu-
sätzlich die Vogelarten betrachtet, die nicht in der Liste der planungsrelevanten Arten aufgeführt
werden, aber auf der regionalen "Roten Liste" stehen, da sie in der Region – hier für den Bereich
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Niederrheinische Bucht – einer ungünstigen Entwicklung unterliegen und daher mindestens auf Vor-
warnliste genannt werden und gleichzeitig auch auf der Planfläche poten ziell vorkommen können.
Hierzu zählen die folgenden Arten: Bachstelze, Gimpel, Gelbspötter, Grauschnäpper, Haussperling,
Klappergrasmücke, Mauersegler, Türkentaube, Wacholderdrossel und Weidenmeise.
Nach gutachterlicher Einschätzung können aufgrund von fehlenden Habitatstrukturen Verbotsbe-
stände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Arten Feldlerche, Feldschwirl, Kuckuck, Mittelspecht,
Pirol, Teichrohrsänger, Tafelente, Waldlaubsänger, Waldwasserläufer und Zwergtaucher ausge-
schlossen werden. Aufgrund von fehlender Eignung, Nichtvorhandensein geeigneter Strukturen für
Fortpflanzungs- und Ruhestätten und essentieller Nahrungshabitate können Verbotsbestände nach
§ 44 Abs. 1 BNatSchG für die planungsrelevanten Arten Habicht, Mäusebussard, Mehlschwalbe,
Rauchschwalbe, Turmfalke, Waldkauz und Schleiereule, sowie die regional gefährdeten Arten, Wei-
denmeise und Wacholderdrossel ebenfalls ausgeschlossen werden.
Bei den planungsrelevanten Arten Kleinspecht, Feldsperling, Star , Girlitz, Bluthänfling, Nachtigall
und den regional gefährdeten Arten Bachstelze, Gimpel, Haussperling, Grauschnäpper, Mauerseg-
ler, Gelbspötter, Klappergrasmücke und Türkentaube ist eine Betroffenheit durch die Planung nicht
gänzlich auszuschließen. Daher ist für die benannten Arten die Umsetzung von Vermeidungsmaß-
nahmen unbedingt erforderlich, um die Auslös ung von Verbotsbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG zu vermeiden.
In Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln wurde das Erfordernis einer
vertiefenden Untersuchung (ASP II) für die Tiergruppen Fledermäuse und Vögel, insbesondere für
gebäudebewohnende Fledermäuse und für Star, Mauersegler und Haussperling abgestimmt.
Zwischen Anfang April und Ende Juni 2023 wurde eine visuelle und akustische Erfassung der
Avifauna (Schwerpunkt: Star, Haussperling, Mauersegler) durchgeführt. Für den Haussperling
konnte kein Vorkommen festgestellt werden. Aufgrund des Nachweises des Sperber Ende April und
Anfang Mai folgten weitere Erfassungstermine für diese planungsrelevante Vogelart.
Star
Brutnachweise oder Brutverdachte des Stars konnten innerhalb des Untersuchungsgebiet oder di-
rekt angrenzend nicht nachgewiesen werden. Das Untersuchungsgebiet wurde nur zur Nahrungs-
suche aufgesucht. Stare können den vorhandenen angrenzenden Gehölzbestand sowie die geplan-
ten Grünflächen (Gehölze, Rasen, Blumenwiese, Gründächer) weiterhin als Nahrungshabitat aufsu-
chen. Um eine Tötung in Form von Vogelschlag zu vermeiden (§ 44 Abs. 1 BNatSchG), sind be-
stimmte Vorgaben zu beachten (ASP-V6).
Sperber
Eine Brut des Sperbers außerhalb des Plangebietes, im westlich angrenzenden Gehölzbestand ist
anzunehmen. Grundlage für diese Annahme sind mehrere Sichtungen im Mai und Juni. Das Vor-
kommen der Sperber stellt einen Brutverdacht im Gehölzbestand dar.
In das Nisthabitat (flächiger Gehölzbestand) wird nicht direkt eingegriffen. Eine Störung in dem Ge-
hölzbestand, am Brutplatz in Form von Betreten des Gehölzes (auch während der Bauphase) muss
unterbunden werden ( ASP-V2, ASP-V3 und ASP- V4). Dann ist nicht mit einer Aufgabe der Fort-
pflanzungs- und Ruhestätte (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu rechnen.
Mauersegler
An der Rückfassade der Bebauung (Olpener Straße 250- 252) konnten mindestens fünf bis sechs
Brutplätze von Mauerseglern nachgewiesen werden.
Durch die geplanten Abbruch- und Baumaßnahmen an der Olpener Straße gehen mindestens fünf
bis sechs Brutplätze des Mauerseglers verloren. Der Rückbau verstößt gegen den Verbotsbestand
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nach § 44 Abs. 1, 3 BNatSchG, da dauerhafte Fortpflanzungsstätten zerstört werden. Weil Mauer-
segler standorttreu sind und jedes Jahr dieselben Brutplätze annehmen, kann der Verlust nicht ein-
fach im räumlichen Umfeld kompensiert werden. Dazu kommt, dass es im Bereich der Olpener
Straße derzeit einige Sanierungs- und Bauprojekte gibt, die zu einer weiteren Verknappung geeig-
neter Brutplätze führen könnten. Um die Tötung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind alle
drei Gebäude nur außerhalb der Brutzeit abzubrechen (ASP-V3).
Da planbedingt ein Verlust von circa sechs Brutstätten verursacht wird, sind diese zu ersetzen. Vor
Abbruch des Gebäudes 250 sind an geeigneten Stellen zwölf Mauersegler -Kästen aufzuhängen
(vergleiche Punkt 6.8). Nach Errichtung der Neubauten sind zudem an diesen an geeigneten Stellen
weitere zwölf Mauersegler-Kästen anzubringen (ASP-V5).
Fledermäuse
Es konnten keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen auf der Eingriffsfläche fest-
gestellt werden. Es wurde jedoch ein Quartier der Zwergfledermaus in der direkten Nachbarschaft
(Olpener Str. 234) ausgemacht. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um ein Zwischen- oder Not-
quartier, dass nur im April genutzt wurde. Dass die geplanten Baumaßnahmen eine erhebliche Stö-
rung auf das Quartier haben, wird daher ausgeschlossen. Eine besondere Funktion als Jagdgebiet,
Flugstraße oder Wanderkorridor liegt nicht vor. Die geplanten Baumaßnahmen führen in Bezug auf
Fledermäuse nicht zu einem Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG.
Aufgrund von fehlenden Habitatstrukturen können Verbotsbestände für die planungsrelevanten Am-
phibien- und Reptilienarten (Wechselkröte und Zauneidechse) ausgeschlossen werden.
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern beziehungs-
weise vollständig zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu ver-
hindern, werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen:
• ASP-V1: Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten
vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten
auszuführen (V1).
• ASP-V2: Die Räumung des Flurstückes 1750, Flur 30, Gemarkung Vingst muss zur
Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester
beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden
Jahres erfolgen (V2).
Sofern die Arbeiten nicht außerhalb der Brutsaison abgeschlossen werden können, sollen
innerhalb der Brutsaison keine längeren Arbeitspausen eingelegt werden (maximal 1 Wo-
che), um einen zwischenzeitlichen Brutbeginn auf der freigestellten Eingriffsfläche zu verhin-
dern.
• ASP-V3: Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von
Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit
vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen. Dies gilt auch für die
Grenzmauer zwischen dem Plangebiet und dem westlich angrenzenden Gehölzbestand.
Bevor mit Rückbauarbeiten jeglicher Gebäude begonnen wird, ist sicher zu stellen, dass ein
Bauzaun zwischen Garten des Wohnhauses 248 und angrenzendem Gehölzbestand
aufgestellt wurde (V3).
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten oder Baufeldräumungen erforderlich, ist vor
deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch
eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefähr-
dung kommt.
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• ASP-V4: Zum Schutz des artenschutzrelevanten Wäldchens, welches südlich und westlich
an das Plangebiet grenzt, ist die dauerhafte Abgrenzung des geplanten Wohnquartiers auf
allen Grenzflächen zum Wäldchen hin durch einen mindestens 1,60 m hohen Stabgitterzaun
mit vorgepflanzter Hecke oder einer mindestens 1,60 m hohen Mauer erforderlich. Während
der Bauphase soll die vorhandene Mauer erhalten bleiben oder (außerhalb der Brutzeit) ein
massiver, ortsfester 2 Meter hoher hölzerner Bauzaun errichtet werden. Auf der südlichen
Grundstücksgrenze des Flurstücks 1460 zum Wäldchen hin (Flurstück 1465) muss entspre-
chend ein mindestens 1,60 m hoher Stabgittermattenzaun mit vorgepflanz ter Hecke oder
eine Mauer (während der Bauphase ersatzweise ein blickdichter, massiver, ortsfester 2 Me-
ter hoher hölzerner Bauzaun) vor Beginn jeglicher Erd - und Bauarbeiten errichtet werden
(V4).
• ASP-V5: Aufgrund des Verlustes von sechs Brutstätten des Mauerseglers sind neben der
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) spätestens 1 Jahr nach Errichtung
der Neubauten (zwischen August und April) zwölf weitere Mauerseglerkästen an zwei bis
drei Neubauten im Plangebiet anzubringen. Abhängig von der Bauweise der geplanten Ge-
bäude sind entweder Nistkästen für Mauersegler anzubringen oder Traufkästen (mindestens
6,0 m hoch, freier Anflug) zu integrieren. Diese sind mit einer Klangattrappe auszustatten
(V5).
• ASP-V6: Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die
Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem
Außenreflexionsgrad von maximal 15% zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung
von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Mar kierungen (z. B. Streifen-
oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen
an den Außenseiten (V6).
Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen treten keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ein, weshalb die
Umsetzung des vorhabengezogenen Bebauungsplans „Olpener Straße 248 bis 252“ in Köln-Höhen-
berg aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
Durch die Neupflanzung von Laubbäumen und die Begrünung der unbefestigten Flächen innerhalb
der Quartiere sowie die extensive Begrünung der Dachflächen und Tiefgarage werden Strukturen in
das Plangebiet eingebracht, die Allerweltarten des urbanen Raumes einen Lebensraum bieten kön-
nen. Für anspruchsvollere Arten mit differenzierteren Lebensraumansprüchen werden in diesem
stark urban übergeprägten Raum keine Lebensräume zu finden sein.
Pflanzen
Die nachfolgende Beschreibung der Biotoptypen des Plangebietes bezieht sich auf die Bestandser-
fassung zur Biotopkartierung sowie der Artenschutzprüfung des Büros Gesellschaft für Umweltpla-
nung und wissenschaftliche Beratung (Stand 2022). Eine Bilanzierung erfolgt vergleichend zwi-
schen der bestehenden und der geplanten Situation.
Der zentrale und größte Teil des Plangebietes stellt sich als Gewerbegebiet mit diverser, kleinge-
werblicher Nutzung dar. Dieser Bereich ist nahezu voll versiegelt und durch Verkehr sflächen und
Bebauung geprägt. Nach dem Köln-Code wird dieser Bereich als – Gewerbe innerhalb von Ort-
schaften – angegeben. Der benannte Biotoptyp umfasst eine Fläche von circa 6.000 m². Im Süden
des Gewerbegebietes stocken zwei alte Platanen in einem Rasenbeet (circa 290 m²). Diese Fläche
wird gemäß dem Köln-Code als – innerstädtische Baumgruppen und Alleen mit alten Baumholz –
bewertet.
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Südlich der Gewerbefläche liegt das Flurstück 1750 mit einer Größe von circa 2.200 m². Hier wurde
die ehemals vorhandene Villa niedergelegt. Die Fläche ist unversiegelt und durch grasige Bereiche
geprägt. Der größte Teil dieser Fläche (circa 2.070 m²) wird als – Sonstige ausdauernde Ruderalflur
– bewertet.
Die an die Olpener Straße angrenzende Bebauung mit dem Hofbereich hinter der Hausnummer 248
wird als – Blockbebauung, geschlossen – bewertet und umfasst eine Fläche von circa 780 m². Der
Versiegelungsgrad liegt hier bei über 95%. Im Hof steht ein älterer Walnussbaum in einem kleineren
Baumbeet. Südlich an die geschlossene Blockrandbebauung grenzt ein Grundstück mit einem klei-
nen Wohnbungalow, Nebengebäuden, Terrassen und einem Gartenbereich an. Diese Flächen (circa
300 m²) werden nach dem Köln-Code als – Einzel- und Reihenhausbebauung, mit kleinen Gärten –
angegeben. Der Versiegelungsgrad wird auf circa 50 % geschätzt. Der südliche Teil des Grundstü-
ckes ist geprägt von Rasenflächen, einigen Bäumen (vorwiegend Koniferen) und Sträuchern. Dieser
Bereich stellt sich als – Ziergärten mit hohem Gehölzanteil – dar. Die Fläche umfasst circa 235 m².
Der Baumbestand im Geltungsbereich des derzeit rechts wirksamen Bebauungsplans besteht aus
insgesamt acht Bäumen.
Die Umnutzung des Plangebietes führt zu einem vollständigen Verlust der bestehenden sowie be-
nannten Biotop- und Vegetationsstrukturen. Die Planung sieht entlang der Olpener Straße den Ab-
riss und die Neugestaltung der Blockrandbebauung vor. Im südlichen Bereich des Plangebietes wer-
den drei- bis fünfgeschossige Quartiershäuser auf einer Fläche von circa 2.800 m² geplant. Auch
wenn die benannten Quartiershäuser in Höhe und Dimension die bestehenden Struk turen aufneh-
men beziehungsweise fortführen, wird die Bebauung als Biotoptyp – Großformbebauung und Hoch-
häuser – kategorisiert. Die Flachdächer der Quartiershäuser werden mit einer extensiven Dachbe-
grünung ausgebildet, die teilweise zusätzlich mit Photovolt aikanlagen belegt werden. Im Zusam-
menhang mit den Wohnhäusern werden auch private Mietergärten mit Terrassen und Pflanzflächen
geplant.
Neben der Versieglung der bestehenden Flächen mit Wohngebäuden werden weiter circa 1.900 m²
für Bewegungsflächen, Beton-/Steinmauern oder Beeteinfassungen beansprucht. Rund 650 m² des
Plangebietes werden für zum Beispiel Fahrwege, in einer teilversiegelten Bauweise mit Naturstein-
pflaster mit grüner Fuge errichtet.
Im Rahmen der Freiflächenplanung wurden insgesamt circa 2.900 m² öffentlich zugängliche sowie
private Rasenflächen berücksichtigt. Darüber hinaus ist die Pflanzung von insgesamt mindestens
24 standortgerechten Bäumen vorgesehen. Nach der Baumschutzsatzung muss der Stammumfang
von Ersatzbaumpflanzungen dabei mindestens 20 cm in 1 m Höhe betragen. Die „Liste für die Er-
satzpflanzung bodenständiger Bäume“ gibt dabei vor, welche Baumarten als Ersatz gepflanzt wer-
den können.
Als Abgrenzung des Quartiers nach Westen zum bestehenden Wäldchen hin, ist ein Zaun mit vor-
gepflanzter Schnitthecke vorgesehen (vergleiche ASP-V4). Die Schnitthecken summieren sich im
Plangebiet auf circa 420 m² (inklusive Abgrenzung privater Gartenbereiche) und werden gemäß
Köln-Code als – Intensiv beschnittene Hecken mit überwiegend standorttypischen Gehölzen – ge-
pflanzt.
Der Bebauungsplan sieht zur Sicherung der oben benannten Maßnahmen, umfangreiche grünpla-
nerische Festsetzungen vor. Im Zuge der Baufeldfreimachung kommt es zum Verlust aller im Plan-
gebiet vorhandenen Bestandsbäume, wovon insgesamt vier unter die Baumschutzsatzung der Stadt
Köln fallen. Durch die planungsrechtliche Sicherung von insgesamt 24 Bäumen wird der Verlust
im Zuge der Umnutzung jedoch berücksichtigt und deutlich abgemildert.
Grundstückflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern
dauerhaft zu begrünen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben-
anlagen überbaut werden. Neben den Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
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Hecken beinhaltet der Bebauungsplan auch Festsetzungen zur Begrünung der unterirdischen Ge-
bäudeteile (Tiefgarage) sowie zur extensiven Dachbegrünung der Flachdächer. Insgesamt führen
die grünordnerischen Festsetzungen und die Gestaltungsmaßnahmen zu einer erhöhten Durchgrü-
nung des Plangebietes.
Das Plangebiet bleibt bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weiterhin ein urba-
ner und durch mehrgeschossige Bebauung geprägter Bereich, in dem das Schutzgut Pflanze zwar
eine untergeordnete Rolle einnimmt, aber der Anteil an Gehölzen in Form von Sträuchern und He-
ckenpflanzungen sowie Bäumen zur jetzigen Ausgestaltung zunimmt. Bei diesem Vergleich ist zu
dem zu berücksichtigen, dass das Gebiet vorher als Gewerbegebiet genutzt wurde und das Schutz-
gut Pflanze dort keine prägende Rolle eingenommen hat. Die geplanten Festsetzungen und gestal-
terischen Maßnahmen zur Schaffung einer strukturierten Durchgrünung im Plangebiet sind insge-
samt positiv zu bewerten. Es werden circa 24 Bäume neu gepflanzt, die den Verlust der zu fällenden
Bäume kompensieren und einen Mehrwert hinsichtlich großer Gehölzstrukturen schaffen. Durch die
geplante extensive Dachbegrünung und die Begrünungen der Tiefgarage werden weitere Vegeta-
tionsflächen geschaffen, sodass nach Durchführung der Planung c irca 33% der Plangebietsfläche
(zuzüglich circa 18% extensiver Dachbegrünung) begrünt sein werden. Darüber hinaus wird der
Großteil der neu geplanten Vegetationsflächen einen Anschluss an den gewachsenen Boden haben.
Im Rahmen der Biotopkartierung beziehungsweise Bilanzierung (Bestand/Planung) ergibt sich ein
rechnerisches Defizit bei Durchführung der Planung. Allerdings stellt die Planung aus ökologischer
Sicht nur eine minimale Verschlechterung dar. In den aktuell gewerblich genutzten Bereichen ver-
bessert sich bei Umsetzung der geplanten Begrünungsmaßnahmen die Situation deutlich.
Unter dem Aspekt das der Anteil der versiegelten Flächen im Plangebiet ansteigt, gleichzeitig, aber
auch mehr Gehölzpflanzungen entstehen, werden die Auswirkungen des Planvorhabens auf das
Schutzgut Pflanze abgemildert und sind damit als nicht erheblich zu bewerten.
7.2 Boden und Flächen
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Boden
Im Vorfeld zum Bebauungsplanverfahren wurde eine umwelttechnische Bodenuntersuchung gemäß
BBodSchV durch das Büro Geologie, Bau & Umweltconsult (Stand 2016) durchgeführt. Im Zuge der
Baugrunduntersuchung wurden auf dem Gelände insgesamt 12 Rammkernsondierungen abgeteuft,
wobei zur Erkundung potenz ieller Bodenverunreinigungen zwei Rammkernsondierungen unmittel-
bar an Abscheideranlagen niedergebracht wurden, welche im Rahmen einer ersten Ortsbegehung
durch die Fachgutachter festgestellt wurden. Insgesamt wurden 63 Proben entnommen.
Von dem gewonnenen Bodenmaterial wurden zur Verifizierung des insgesamt sensorisch unauffäl-
ligen Geländebefunde s fünf Bodenproben auf den Verdachtsparameter Mineralölwasserstoffe
(MKW) untersucht. Im Hinblick auf eine spätere Entsorgung, im Zuge des Neubaus, wurde von den
erbohrten Anfüllungen eine Mischprobe erstellt und diese auf die Parameter der LAGA Boden 2004
untersucht.
Zur Bewertung einer möglichen Wiederverwendung von Bodenmaterial in Bezug auf die sensible
Folgenutzung "Wohnbebauung", wurde eine Mischprobe des gewachsenen Bodens zusammenge-
stellt und diese auf die Vorsorgewerte des Bundes -Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) untersucht.
Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen liegen keine Hinweise auf eine schädliche Bo-
denveränderung durch den Betrieb der beiden Abscheideranlagen vor. Sowohl die Ergebnisse der
beiden Rammkernsondierungen als auch die Ergebnisse der chemischen Bodenuntersuchungen
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sind als unauffällig zu bewerten. Hinweise auf Bodenbelastungen durch den Betrieb einer ehemali-
gen Keramikfabrik wurden ebenfalls nicht festgestellt.
Nach den gesamten Untersuchungsergebnissen ist eine schädliche Bodenveränderung hinsichtlich
des Gefährdungspfades Boden-Grundwasser nicht zu besorgen.
Im Hinblick auf die geplante Folgenutzung (Wirkungspfad Boden-Mensch) ist auszuführen, dass im
Anfüllungshorizont die Prüfwerte der BBodSchV eingehalten werden. Eine schädliche Veränderung
im Sinne des BBodSchG ist aus den Ergebnissen nicht abzuleiten. Lediglich in der Mischprobe über-
schreiten die Bleikonzentrationen geringfügig den Prüfwert für das sensibelste Nutzungsszenario –
Kleinkinderspielflächen -. Da im Zuge der geplanten Umnutzung – Wohngebäude - die Herrichtung
von Kleinkinderspielflächen geplant ist, wird vom Gutachter empfohlen, einen Bodenaustausch der
Anfüllungen durchzuführen. Der entsprechende Hinweis ist in den Planunterlagen enthalten.
Den vorliegenden Untersuchungsergebnissen zufolge werden im gewachsenen Boden die Vorsor-
gewerte der BBodSchV eingehalten. Bei der Verwertung dieses Bodenmaterials besteht keine Be-
sorgnis hinsichtlich der Entstehung einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne des BBodSchG.
Der gewachsene Boden ist somit als unbelastet einzustufen.
Mit der Versieglung von gewachsenem Boden (insbesondere im Süden des Plangebietes) gehen
die natürlichen Bodenfunktionen (Wasserspeicherung, Lebensraum, Kaltluftproduktion, et cetera)
nachhaltig verloren. Generell ist eine Neuversieglung von natürlich anstehendem Boden immer ne-
gativ zu bewerten, da sich dieser nur sehr langsam erneuert. Innerhalb der nicht zu überbauenden
und nicht unterbauten Flächen (zum Beispiel Privatgärten) können die natürlichen anstehenden Bö-
den ihre Funktion erhalten und langsam erneuert bleiben.
Auf Grund der Kleinräumigkeit des Vorhabens sind die Auswirkungen des Planvorhabens auf das
Schutzgut Boden als nicht erheblich zu bewerten beziehungsweise einzustufen.
Fläche
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst (inklusive öffentlicher Verkehrsflächen) circa
13.000 m². Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtswirksamen Fluchtlini-
enplans Nummer 5278/0100000.
Im Zuge des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens ist beabsichtigt, das Plangebiet einer Wohn-
nutzung zuzuführen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf wird dazu nicht auf eine Bau-
gebietsart zurückgegriffen, sondern es erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb des Vorhaben- und
Erschließungsplans Wohnen zulässig sind. Darüber hinaus wird die Errichtung einer sozialen Ein-
richtung mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte ermöglicht.
Städtebauliche Kennwerte aus dem rechts wirksamen Fluchtlinienplan Nummer 5278/0100000 lie-
gen nicht vor. Die geplante Bebauung sieht eine Über- und Unterbauung in Bezug auf das gesamte
Plangebiet von circa 40 % beziehungsweise bis zu 70 % vor. Da jedoch wie bereits unter Punkt 6.2.1
Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) erörtert, eine Realteilung für unterschied-
liche Teilbereiche des Gesamtgrundstückes berücksichtigt werden soll, wird die Grundflächenzahl
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend mit 0,6 beziehungsweise 0,8 festgesetzt.
Mit der Umnutzung des Plangebietes wird sich der Versiegelungsgrad gegenüber der Bestandsnut-
zung verringern. Dies begründet sich darin, dass der Großteil des Geltungsbereiches zum jetzigen
Zeitpunkt durch eine gewerbliche Nutzung geprägt ist.
Mit Durchführung der Planung wird das mit Wohnen festgesetzte Plangebiet (rund 9.700 m²) zu circa
70 % (inklusive unterbaute Fläche durch die Tiefgarage) versiegelt sein. Dies entspricht einer Fläche
von rund 6.700 m².
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Die Dachflächen der Wohngebäude inklusive Balkone und Terrassen nehmen dabei rund 3.880 m²
der versiegelten Flächen ein. Von den 6.700 m² versiegelten Flächen sind rund 2.820 m² teilversie-
gelte Flächen, die sich zum Beispiel aus der Unterbauung mit der Tiefgarage, wassergebundener
Wegedecke, Schotterrasen und Rasenstegplatten ergeben. Die unversiegelten Bereiche in Form
von Vegetationsflächen mit Bodenanschluss nehmen im Plangebiet circa 30 % der Fläche ein. Dies
entspricht einer Fläche von rund 3.000 m².
Innerhalb des mit Wohnen festgesetzten Plangebietes wird der Begrünungsgrad circa 40 % betra-
gen (Vegetationsflächen inklusive extensiver Dachbegrünung). Mit der Umsetzung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet gegenüber der Bestandnut-
zung verringert.
7.3 Grundwasser, Oberflächenwasser und Versickerung
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Grundwasser
Nach der geologischen Karte Köln-Mülheim, Blatt-Nummer 5808 liegt das Untersuchungsgebiet im
Bereich der quartären rheinischen Niederterrasse. In der Normalabfolge steht hier ein oberflächlich
verlehmter, in der Tiefe kalkiger Sand über den kiesigen Ablagerungen der rheinischen Niederter-
rasse.
Nach der hydrologischen Karte von Nordrhein-Westfalen, Blatt Köln-Mülheim aus dem Jahr 1944 ist
für das Untersuchungsgebiet mit einem mittleren Grundwasserstand von 37 m ü. NN zu rechnen.
Bei einer durchschnittlichen Geländehöhe von 48 m ü. NN ergibt dies einen mittleren Grundwasser-
flurabstand von circa 11,0 m. Die Grundwasserfließrichtung ist hierbei nach Nordwesten zum Rhein
hingerichtet.
Für eine weiterführende Betrachtung wurden die Daten einer circa 100 m vom Bau feld entfernten
Grundwasserstandmessstelle (073789318, RGW Köln GR6) ausgewertet. Nach Auswertung liegt
der maximale Grundwasserstand bei circa 40,37 m ü. NN. Grundsätzlich ist daher nicht mit einer
Beeinträchtigung der Baumaßnahme durch das Grundwasser zu rechnen.
Wegen des großen Abstandes zum Grundwasser ist eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwas-
ser im Bereich des Plangebietes unwahrscheinlich. Zudem befindet sich das Plangebiet außerhalb
bestehender oder geplanter Wasserschutzzonen.
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
7.4 Luft und Klima
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Luft
Nach der Klimafunktionskarte der Stadt Köln ist das Plangebiet als „Stadtklima I I“ ausgewiesen. In
diesem Klimatop sind die lokalen Windsysteme und der Luftaustausch durch die dichte und mehr-
geschossige Bebauung wesentlich gestört.
Im Zuge des Planverfahrens wurde im Juni 2024 durch das Büro Rudolf Keller Verkehrsingenieure
GmbH
ein Verkehrsgutachten erstellt. Im Rahmen des Gutachtens wurden neben der Bestandsana-
lyse sowie dem Prognose-Planfall auch insgesamt drei Erschließungsvarianten inklusive entspre-
chender Verkehrsflusssimulationen für das Planvorhaben untersucht beziehungsweise entwickelt.
In der Gesamtbetrachtung ergibt sich durch das Bauvorhaben entlang der Olpener Straße ein Kfz -
Verkehrsaufkommen von zusätzlich 333 Kfz-Fahrten pro Tag für einen normalen Werktag. Die
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höchste stündliche Verkehrsbelastung (Spitzenstunde) ergibt sich dabei am Morgen zwischen 7:00
bis 8:00 Uhr und am Nachmittag zwischen 16.00-17.00 Uhr.
Mit Umsetzung der Planung wird die prognostizierte Kfz -Mehrbelastung als Schadstoffemittent im
Straßenverkehr wirksam werden. Es ist anzunehmen, dass durch die geringe Kfz -Mehrbelastung
auch der Emissionsausstoß der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe für Kohlenstoffdioxid (CO 2),
Stickstoffdioxid (NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie von Feinstäuben (PM 10) und Mikrofeinstäuben
(PM2,5) geringfügig ansteigt.
Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie die Festsetzungen zur Anpflanzung
von Sträuchern und Bäumen, die Begrünung der Tiefgarage sowie der Anlage von extensiven Dach-
begrünungen, können zur Reduktion der allgemeinen Luftschadstoffbelastung im Plangebiet beitra-
gen und führen qualitativ zu einer Verbesserung der Luftqualität. In Abhängigkeit der ausgewählten
Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige
Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern.
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Das Plangebiet ist in seiner bisherigen Form als gewerblich genutzte Fläche vorbelastet. Genaue
Kennwerte zu den nutzungsbedingten Emissionen liegen jedoch nicht vor. Emissionen ergeben sich
vor allem aus den vorhandenen gewerblichen Nutzungen sowie den daraus resultierenden Ver-
kehrsemissionen durch den Anliefer- und Angestelltenverkehr.
Durch die Umnutzung des Gebietes in ein vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenes Q uartier
ergibt sich, dass sich die nutzungsbedingten Emissionen durch Wegfall der produktionsbezogenen
Emissionen verringern werden. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird
die zukünftige Verkehrsbelastung um insgesamt 333 Kfz-Fahrten geringfügig erhöht. Durch die Ver-
wendung moderner Heiztechnik oder die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs können die Luft-
schadstoffemissionen für Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstoffdioxid (NO2), Stickstoffoxid (NOx) sowie
von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) vermindert werden.
Durch die zu erwartende erhöhte Fahrradnutzung der Bewohnenden des Quartiers kann der ver-
kehrsbedingte Emissionsausstoß im Plangebiet zusätzlich verringert werden. Die fußläufige Erreich-
barkeit des öffentlichen Personennahverkehrs über die Bus - und S -Bahnhaltestelle "Höhenberg
Frankfurter Straße" schafft weitere Anreize für die Bewohnenden, um künftig auf das Auto zu ver-
zichten und den verkehrsbedingten Emissionsausstoß im Plangebiet durch den Individualverkehr zu
verringern.
Luftschadstoffe – Immissionen
Das Plangebiet liegt innerhalb der grünen Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregie-
rung Köln (2019) für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Ziel der Ausweisung ist eine Feinstaub-
reduzierung und Minderung der Stickstoffdioxidbelastung (Hintergrundbelastung) in den betroffenen
Stadtteilen. Die Zone darf nur von PKW mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren
werden. Darüber hinaus sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissions-
situation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern beziehungsweise zu verbessern.
Die bestehenden Gebäude innerhalb des Plangebiet es werden mit Ausnahme des bestehenden
Vorderhauses vollständig als Gewerbegebäude genutzt. Angaben zu den daraus resultierenden Im-
missionsverhältnissen liegen nicht vor.
Hinsichtlich des Schutzgutes Luft ist im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung mit einer gering-
fügigen Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu rechnen. Demgegenüber
entfallen die Emissionen aus der gewerblichen Nutzung und der Verwendung alter Heiztechnik. Die
Verwendung neuester Heiztechnik in Kombination mit einer wärmedämmenden extensiven Dach-
begrünung wirken reduzierend auf die Emissionsentwicklung (CO
2 und NO 2) im Plangebiet. Die
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Durchgrünung des Plangebietes und die extensive Dachbegrünung fördern eine zusätzliche Bin-
dung von Luftschadstoffen im Plangebiet (CO2, PM10, PM2,5 und NO2). Die Förderung umweltfreund-
licher Fortbewegungsmittel sowie die Anreize zur Nutzung des ÖPNVs könnte sich hier zusätzlich
positiv auswirken. Insgesamt wird sich für das Schutzgut Luft eine Verbesserung hinsichtlich der
bisherigen Nutzung des Plangebietes ergeben.
Geruchsimmissionen (Luft)
Durch den Betrieb eines Holzofens einer nördlich an das Plangebiet angrenzenden Konditorei liegen
dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Köln Beschwerden zu Geruchsimmissionen
an der Bestandsbebauung vor. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens sollen daher auch Aussagen
zu Geruchsimmissionen im Plangebiet getroffen werden.
Anlagenbezogene Geruchsimmissionen werden im Anhang 7 der TA Lu ft geregelt. Demnach sind
an 10 % der Jahresstunden wahrnehmbare Gerüche aus dem Betrieb von Anlagen in Wohn- und
Mischgebieten zulässig. Dies entspricht 876 Stunden / Jahr. Auf die Bestandsbebauung sowie die
geplante Bebauung wirkt nur der Holzofen der Konditorei als Geruchsquelle ein. Da nach Auskunft
des Amtes für Umwelt - und Verbraucherschutz der Stadt Köln nur gelegentlich Beschwerden zu
Gerüchen aus dem Betrieb des Holzofens eingehen, ist insgesamt davon auszugehen, dass der
Immissionswert von 10 % der Jahresstunden mit zulässigen Geruchsimmissionen deutlich eingehal-
ten wird. Unabhängig davon ist im Plangebiet daher mit gelegentlichen Geruchsimmissionen durch
den Holzofen zu rechnen.
Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebietes, werden hierdurch nicht
tangiert beziehungsweise beeinträchtigt.
Klima
Großklimatisch ist das Plangebiet durch das subatlantisch-atlantische Klima geprägt. Die Winter sind
relativ mild und die Sommer mäßig warm. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt hier bei c irca
800 mm bis 900 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,2 °C (LANUV 2020).
Als Freiflächen in der Umgebung sind das direkt westlich angrenzende Wäldchen sowie die beiden
größeren Freiflächen Merheimer Heide und die Parkanlage Fort X im Osten vorhanden. Insbeson-
dere die beiden zuletzt genannten Flächen fungieren als Kaltluft -Emittenten und tragen dazu bei,
dass das Plangebiet mit Kaltluft versorgt wird.
Die Festsetzungen zu Neupflanzungen von Bäumen, die Festsetzung zur allgemeinen Begrünung
sowie zur Begrünung der Tiefgarage und von extensiver Dachbegrünung schaffen lineares und
punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet, welc hes zukünftig die nächtliche Kaltluftpro-
duktion erhöht und zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt. Zudem ist die Rückhaltung
von anfallendem Niederschlagswasser durch die Anlage von Grünflächen sowie der Dachbegrünung
vorgesehen. Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung) in-
nerhalb des Plangebietes gemindert werden.
Innerhalb des Plangebietes werden folgende stadtklimatisch wirksamen Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen festgesetzt:
• Anlage von extensiven Dachbegrünungen,
• Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragenteile,
• Pflanzung von mindestens 24 Bäumen im Plangebiet,
• Begrünung nicht unter- und überbebauter Grundstücksflächen (Anlage von Gartenflächen).
Der klimatische Ist-Zustand wird mit der Umsetzung des Bebauungsplans insgesamt verbessert. Die
bestehende gewerbliche Bestandsbebauung beziehungsweise -nutzung wird mit der vorliegenden
Planung durch eine konzentriertere Wohnbebauung ersetzt.
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Zwar wird die Geschossigkeit der Bausubstanz erhöht, so dass der Luftaustausch abnimmt und
größere vertikale Flächen mit Erwärmungspotential geschaffen werden, allerdings führt die Neupla-
nung auch zu einer Reduzierung der Flächenversieglung und somit zu einem gerin geren Erwär-
mungspotential für horizontale Flächen.
Im Zuge der Neubebauung wird die Durchgrünung des Plangebietes durch Baum- und Heckenpflan-
zungen und den geplanten Dachbegrünungen deutlich erhöht. Dies wirkt sich positiv auf die lokale
Verdunstungsleistung von Boden und Pflanzen im Plangebiet aus, was sich wiederum positiv auf
das lokale Kleinklima und die örtliche Kaltluftentstehung auswirkt und zur Minderung der klimati-
schen Belastung durch die Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt.
Unter Berücksichtigung der starken Vorbelastung des Plangebietes und der klimarelevanten Pla-
nungsaspekte sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima als marginal ver bes-
sernd anzusehen. Eine erhebliche Veränderung des Lokalklimas ergibt sich aus der Planrealisierung
nicht.
7.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB)
Lärm
Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Unter-
suchung zu den Lärmimmissionen durch die Peutz Consult GmbH (Stand 2024) durchgeführt. Die
Ermittlung der Beurteilungspegel erfolgt bei freier Schallausbreitung, also ohne Berücksichtigung
der geplanten Gebäude.
Durch den Bebauungsplan wird die Umnutzung der zum größten Teil ehemals genutzten Gewer-
befläche an der Olpener Straße in Köl n-Höhenberg vorbereitet. Für das Bebauungsplangebiet ist
die Festsetzung von Wohnen sowie einer Kindertagesstätte geplant. Im vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan wird dazu nicht auf eine Baugebietsart zurückgegriffen, sondern es erfolgt die diffe-
renziertere Festsetzung, dass Wohnen sowie eine Anlage für soziale Zwecke (Ki ndertagesstätte)
zulässig sind. Im Folgenden werden die Auswirkungen der bereits bestehenden und gegebenenfalls
neu hinzukommenden Lärmimmissionen auf die zukünftigen Wohngebäude sowie entsprechende
Maßnahmen zur Vermeidung beziehungsweise Reduktion der Lärmimmissionen erläutert.
Die Untersuchung berücksichtigt den öffentlichen Straßen- Schienen- und Flugverkehr, den Gewer-
belärm sowie die Auswirkungen der Planung auf den Bestand und liegt folgenden Normen zu-
grunde:
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte:
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz
im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. Die
Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der
Nacht (22:00-06:00 Uhr).
Die Beurteilung von Schallimmissionen für Schienenwege wird nach der Schall 03, Ausgabe 2014
(Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) berechnet. Die Beurteilungspegel bezie-
hen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00- 22:00 Uhr) und 8 Stunden in
der Nacht (22:00-06:00 Uhr).
Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm
geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).
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Gesamtverkehrsgeräuschsituation (Straßen-, Schienen- und Fluglärm):
Zur Berechnung der auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen wurden die
Straßenverkehrsbelastungszahlen im Plan-Fall, die Schienenverkehrsimmissionen sowie der Flug-
lärm mit einer Grundbelastung von 55 dB(A) tags und nachts angesetzt. In der summativen Betrach-
tung der Geräuschimmissionen sind die höchsten Verkehrs geräuschimmissionen an der Nordfas-
sade des Vorderhauses zu erwarten. Im Nahbereich der Straße liegen Beurteilungspegel von bis zu
70 dB(A) tags und von bis zu 63 dB(A) nachts vor. Somit werden die schalltechnischen Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für allg emeine Wohngebiete, tags teilweise um bis zu 15 dB(A) und
nachts um bis zu 18 dB(A) überschritten. Damit wird an der straßenzugewandten Fassade der stra-
ßenbegleitenden Bebauung die verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung ange-
sehene Schwelle von 60 dB(A) nachts um bis zu 3 dB(A) überschritten.
Im südlichen Bereich an den von der Olpener Straße weiter entfernten und abgewandten Fassaden
liegen die Beurteilungspegel aufgrund des Abstandes und der Abschirmung durch das eigene Ge-
bäude bereits deutlich niedriger. An den Fassaden der Kindertagesstätte liegen die Beurteilungspe-
gel bei bis zu 65 dB(A) tags und bis zu 60 dB(A) nachts. Hier wird die verwaltungsrechtlich als
Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehene Schwelle unterschritten. Bei Berücksichtigung der
abschirmenden Wirkung des Vorderhauses, würden die Beurteilungspegel nochmals niedriger aus-
fallen.
Der weiter südlich gelegene Bereich des Plangebietes wird maßgeblich durch die mit 55 dB(A) an-
gesetzten Fluglärmimmissionen sowie die Bundesautobahn A3 geprägt, welche die Orientierungs-
werte der DIN 18005 im Nachtzeitraum pauschal um 10 dB(A) überschreiten. Hier werden durch
Verkehrslärm die Orientierungswerte tags um maximal 7 dB(A) und nachts um maximal 13 dB(A)
überschritten.
Die Verkehrslärmberechnung zeigt auf, dass der Wert von 62 dB(A) tags bei freier Schallausbreitung
in einem Bereich von bis zu 75 m von der Olpener Straße aus, überschritten wird. Hier sind für
Außenwohnbereiche geeignete Schallminderungsmaßnahmen vorzusehen, die dafür sorgen, dass
ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags nicht überschritten wird. Im Inneren des Plangebietes er-
geben sich bereits unter Berücksichtigung einer vollständigen Umsetzung des Planvorhabens durch
die Abschirmung der straßenbegleitenden Bebauung und der übrigen Baukörper Beurteilungspegel
von unter 62 dB(A) im Tageszeitraum, sodass auf zusätzliche Minderungsmaßnahmen verzichtet
werden könnte.
Auf dem übrigen Plangebiet und selbst nahe der Olpener Straße an den straßenabgewandten Fas-
saden sind aus schalltechnischer Sicht Außenwohnbereiche möglich, da hier die Beurteilungspegel
unterhalb von 62 dB(A) liegen.
Für die geplante Kindertagesstätte wurde die Einhaltung der Orientierungswerte in Anlehnung an
ein Mischgebiet geprüft, dass der angesetzte pauschale Fluglärm die Orientierungswerte eines all-
gemeinen Wohngebietes bereits ausschöpft. Der entsprechende Wert liegt im Tageszeitraum bei 60
dB(A). Bei einer geschlossenen Bebauung an der Olpener Straße ist davon auszugehen, dass die
Verkehrslärmimmissionen durch Straßen- und Schienenlärm deutlich unter dem angestrebten Wert
von 55 dB(A) liegen.
Gewerbelärm:
Die Umgebung des Plangebietes ist durch eine Gemengelage aus vereinzelten gewerblichen Nut-
zungen sowie größtenteils Wohnen geprägt. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde
eine gutachterliche Betrachtung aller vorhandenen Gewerbelärmquellen in der näheren Umgebung
geführt. Die zu Grunde liegenden Nutzungsansätze berücksichtigen den Parkverkehr durch Be-
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schäftigte, den Hol - und Bringverkehr und die Anlieferung der geplanten Kindertagesstätte, Auto-
werkstätten im Westen und Norden des Gebietes, eine direkt östlich angrenzende Konditorei sowie
die Tiefgaragennutzung durch Anwohner entlang der Olpener Straße.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im Westen des Plangebietes durch die Emissionen der
Autowerkstatt Beurteilungspegel von bis zu 48 dB(A) im Tages- und von bis zu 33 dB(A) im Nacht-
zeitraum erzeugt werden. Durch das Planvorhaben werden die höchsten Gewerbelärmimmissionen
durch die Anlieferung der Kindertagesstätte an der Olpener Straße erzeugt. Hier liegt jedoch ledig-
lich eine Nutzung im Tageszeitraum vor. Es ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 50 dB( A)
tags an den Plangebäuden sowie Beurteilungspegel von bis zu 46 dB(A) tags im Umfeld.
Im Nordosten des Plangebietes werden die Gewerbelärmimmissionen maßgeblich durch die Anlie-
ferung der Konditorei bestimmt. Hier ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 52 dB(A) im Tages-
zeitraum. Es wird davon ausgegangen, dass keine geräuschintensiven Nutzungen wie A nlieferun-
gen der Konditorei im Nachtzeitraum erfolgen, da hierdurch bereits im Bestand von einer Überschrei-
tung der Vorgaben der TA Lärm auszugehen wäre.
Bezüglich des Spitzenpegelkriteriums der TA Lärm treten die höchsten Beurteilungspegel von 89
dB(A) für maximal auftretende Geräuschspitzen im Tageszeitraum im Erdgeschoss im Bereich der
Anlieferung für die Kindertagesstätte und im Bereich der Anlieferung der Konditorei unmittelbar an
der Olpener Straße auf. Hier wird der Immissionsrichtwert für maximal auftretende Geräuschspitzen
im Tageszeitraum um 4 dB(A) überschritten. Da diese Überschreitung von der Anlieferung der Kin-
dertagesstätte verursacht wird und ausschließlich das Erdgeschoss an der Fassade der Baugrenze
der Kindertagesstätte in der Richtung der Olpener Straße betroffen ist, betrifft dies dementsprechend
ausschließlich die eigene Nutzung. An allen übrigen Immissionsorten im Plangebiet sowie im Umfeld
wird das Spitzenkriterium tags als auch nachts eingehalten.
Eine Konfliktsituation zwischen den geplanten Wohngebäuden und den gewerblichen Nutzungsan-
sätzen, konnte aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden.
Sportlärm:
Südlich und südwestlich des Plangebiets befinden sich Sportanlagen in Form von Fußballfeldern,
Tennisfeldern und der Sporthalle einer Gesamtschule. In unmittelbarer Umgebung der benannten
Sportfelder liegen im Bestand bereits gemäß 18. BImSchV schutzwürdige Wohnnutzungen, an de-
nen die Vorgaben der 18. BImSchV bereits jetzt einzuhalten sind. Aufgrund des deutlich größeren
Abstandes zum Plangebiet ist von einer Einhaltung der Vorgaben auszugehen.
Die Sporthalle der Gesamtschule wird definitionsgemäß hauptsächlich für Aktivitäten im Rahmen
des Schulsports genutzt. Der Schulsport ist gemäß 18. BImSchV hinsichtlich der Geräuschimmissi-
onen als privilegiert anzunehmen.
In Bezug auf außerschulische Aktivitäten, befindet sich nordwestlich der Sporthalle im Bereich der
Adalbertstraße im gleichen Abstand wie die Bebauung im Plangebiet bereits eine Wohnbebauung
im Bestand, an welcher die Vorgaben der 18. BImSchV einzuhalten sind. Da die kritische verkehrli-
che Erschließung von Süden erfolgt, ist davon auszugehen, dass die Vorgaben der 18. BImSchV
eingehalten werden.
Eine detaillierte Berechnung der Sportlärmimmissionen erfolgte innerhalb der schalltechnischen Un-
tersuchung zu den Lärmimmissionen durch das Büro Peutz Consult GmbH (2024) nicht.
Auswirkungen der Planung auf den Bestand
Nach der Verkehrsuntersuchung des Büros Rudolf Keller Ingenieure ( Stand 2024) steigt das Kfz -
Verkehrsaufkommen durch die geplante Wohnbebauung mit einer viergruppigen Kindertagesstätte
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um circa 333 Kfz-Fahrten pro Tag, die sich hälftig auf den Ziel - und den Quellverkehr aufteilen. 81
Kfz-Fahrten ergeben sich aus dem Beschäftigten- und Wirtschaftsverkehr sowie aus dem Bring- und
Abholverkehr durch die Kindertagesstätte (RKGmbH 2024). Die daraus resultierende Erhöhung der
Verkehrsgeräuschbelastung ist als marginal anzusehen. Die ermittelten Erhöhungen liegen unter-
halb von 1 dB(A), so dass insgesamt keine wesentliche Änderung in der Verkehrsgeräuschbelas-
tung eintritt.
Für die Anlieferverkehre der Kindertagesstätte entlang der Olpener Straße wurden die Immissions-
richtwerte der TA Lärm zugrunde gelegt. Hier liegt jedoch lediglich eine Nutzung im Tageszeitraum
vor. Es ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 50 dB(A) tags an den Plangebäuden sowie Be-
urteilungspegel von bis zu 46 dB(A) tags im Umfeld. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden
somit eingehalten.
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird eine Tiefgarage errichtet, die
über eine Zu- und Einfahrt an der Olpener Straße verfügt. Die Tiefgarage ist in das Vorderhaus
integriert. Diese wird von den Bewohnenden und Angestellt*innen der Kindertagesstätte genutzt,
sodass ebenfalls die Immissionsrichtwerte der TA Lärm betrachtet wurden. An den Fassaden der
Baugrenzen unmittelbar neben und über der Tiefgaragenzufahrt werden die hilfsweise herangezo-
genen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet im Nachtzeitraum um bis
zu 4 dB(A) überschritten. Im Umfeld der Zu- und Einfahrt werden die Richtwerte eingehalten. Da es
sich bei den Geräuschimmissionen von zu Wohnanlagen gehörigen Tiefgaragen nicht um Gewer-
belärm im eigentlichen Sinne handelt und sich die Überschreitungen lediglich auf die geplante Be-
bauung beziehen, kann auf die Überschreitung mit passiven Schallschutzmaßnahmen reagiert wer-
den. Diese sind aufgrund der hohen Verkehrslärmimmissionen ohnehin in diesem Bereich notwen-
dig.
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten, sind Festsetzungen zu Lärm-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden:
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel
nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH,
Berlin).
• Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern u nd
Türen sicher zu stellen.
• Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen -,
Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der
vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der
lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
• Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 über Fenster
verfügen, bei denen der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- und
Schienenverkehr) bei > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade
liegt, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung über ein öffenbares Fenster
eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109 -1 verfügt, vor dem die
Beurteilungspegel für Verkehrslärm (Straßen - und Schienenverkehr) von 64 dB(A) tags
beziehungsweise 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden.
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Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein nied-
rigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außen-
bauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Lärmsituation nach Umsetzung der Planung unwesentlich
verändert und Lärmvorbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Entsprechende Fest-
setzungen zur Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der Baugeneh-
migung zur Umsetzung gelangen. Unter Berücksichtigung der Minderungsmaßnahmen sind für das
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Altlasten
Seitens des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln wurde mitgeteilt, dass im städti-
schen Kataster der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten keine Erkenntnisse über Bodenbelas-
tungen vorliegen.
Im Rahmen der Planung wurde durch das Büro Geologie, Bau & Umweltconsult (2016) eine Bau-
grunderkundung durchgeführt, die ebenfalls keine wesentlichen Bodenbelastungen feststellen
konnte.
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf das Schutzgut Boden sind vor dem
Hintergrund positiv zu bewerten, dass die Anfüllungsböden im Weiteren entfernt werden.
7.6 Kultur- und Sachgüter
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB)
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Niedertrasse des Rheins, ein Bereich der seit der Jung-
steinzeit, als besiedelt gilt und in dem generell mit archäologischen Funden zu rechnen ist.
Im Rahmen der Orientierenden Erstbewertung des Untergrundes gemäß BBodSchV durch das Büro
Geologie, Bau & Umweltconsult (Stand 2016) wurde der Untergrund mit insgesamt 12 Rammkern-
sondierungen sondiert. Die Sondierungen hatten eine Tiefe von 5,0 m. Im Vorfeld der Bebauung ist
für das Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen erforderlich,
um eine Beeinträchtigung für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter durch die geplante Wohnbebau-
ung auszuschließen. Ein entsprechender Hinweis ist Bestandteil der Planunterlagen.
Darüber hinaus befinden sich die nachstehenden Baudenkmäler in der näheren Umgebung des
Planvorhabens.
Tab.: Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln
Denkmal-
listen-Nr.
Straße Haus-
Nr.
Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag
des Denkmals
Lage
5559 Olpener
Straße
153 Höhenberg Wohnhaus 23. April 1990 Nähere Umge-
bung
5580 Olpener
Straße
159 Höhenberg Wohnhaus 29. Mai 1990 Nähere Umge-
bung
5491 Olpener
Straße
240 Höhenberg Wohnhaus 31. Januar 1990 Nähere Umge-
bung
5476 Olpener
Straße
143 Höhenberg Wohn- und
Geschäftshaus
23. Januar 1990 Weiterer Verlauf
5490 Olpener
Straße
226 Höhenberg Wohnhaus 31. Januar 1990 Weiterer Verlauf
(Quelle: www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/denkmalschutz/denkmalliste/index.html
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Innerhalb des Plangrundstückes sind keine in der Denkmalliste der Stadt Köln enthaltenen Bau-
denkmäler gelistet. Aufgrund der maximalen geplanten Höhe der Gebäude von 67,3 m ü. NHN (Vor-
derhaus) sowie der räumlichen Lage zu den bestehenden Denkmälern ist eine Beeinträchtigung
nicht gegeben. Daher werden keine denkmalrechtlichen Belange durch die Planung tangiert.
7.7 Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB)
Licht
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener Nutzung geprägt. Beleuchtete
Wege und Flächen befinden sich im direkten Umfeld des Plangebietes. Emissionen durch Licht sind
durch die Befahrung der umliegenden Straßen (Olpener Straße / Frankfurter Straße) gegeben, wel-
che aber grundsätzlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung haben.
Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig das Plangebiet um eine Tiefgaragenzufahrt ent-
lang der Olpener Straße erweitert. In diesem Zusammenhang wird es zu einer Erhöhung des Ver-
kehrsaufkommens in diesem Bereich kommen sowie zu einer Erhöhung der hiermit verbundenen
Emissionsquelle (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefgarage).
Auf der direkt gegenüberliegenden Straßenseite liegen in einer Entfernung von circa 20 bis 30 m
Wohngebäude sowie ein Gewerbebetrieb (Kfz-Werkstatt), so dass es im Bereich der Tiefgaragen-
zufahrt zu einer Blendwirkung durch die Autoscheinwerfer an Fassaden bewohnter Gebäude kom-
men kann. Die Dauer des Aufhellungsvorgangs bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage ist allerdings im
Zusammenhang mit der bestehenden Verkehrssituation entlang der Olpener Straße, insgesamt als
sehr gering einzustufen. Maßnahmen zum Schutz bewohnter Räume, wie außenliegende Rollläden
oder vergleichbare Einrichtungen, sind dadurch nicht erforderlich.
Die oberirdische Ein- und Ausfahrt zum Plangebiet entlang der Olpener Straße ist nur in Ausnahme-
fällen für den motorisierten Individualverkehr und Rettungsfahrzeuge vorgesehen, sodass eine
Blendwirkung an den gegenüberliegenden Wohngebäuden nur in Ausnahmefällen auftritt.
Müllaufstellflächen
Im rückwärtigen Bereich der Tiefgaragenzufahrt sind oberirdische Stellplätze für Wertstoffe und Ab-
fälle für den Tag der Abholung vorgesehen.
Die geplanten Müllaufstellflächen liegen in unmittelbarer Nähe zur öffentlichen Verkehrsfläche. Eine
Befahrung des Plangebietes durch die Müllfahrzeuge der AWB ist daher nicht erforderlich.
Entwässerung
Die Regelentwässerung des Baugrundstückes erfolgt über einen Kanalanschluss am vorhandenen
Mischwasserkanal der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der Olpener Straße. Dazu wer-
den über je eine erdverlegte Sammelleitung für Regen- und Schmutzwasser im westlichen Teil des
Grundstückes die Abwässer in nördlicher Richtung zur Olpener Straße geführt. Die Regelentwäs-
serung setzt sich aus der Dachflächenentwässerung und den Hofeinläufen in der Zuwegung zu den
einzelnen Gebäuden zusammen. In Vorabstimmung mit den StEB wurde eine Einleitbeschränkung
von 90 l/s für Niederschlagwasser am öffentlichen Kanalnetz festgesetzt. Nach Berechnung und
Ermittlung der entsprechenden Regenspenden ergibt sich ein Gesamtvolumen von 98,47 l/s für das
Plangebiet.
Die Differenz von 8,47 l/s muss über einen entsprechenden Zeitraum auf dem Grundstück zurück-
gehalten werden. Zu diesem Zweck wird westlich des Plangebietes ein Staukanal errichtet, welcher
die vorgegebenen 90 l/s freigibt (Schumacher GmbH (2022)).
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7.8 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB)
Das Planungskonzept sieht die Nutzung von erneuerbaren Energien vor. Der Energiebedarf der
neuen Häuser wird durch die Festsetzung von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der
Wohngebäude (circa 70 % der Dachflächen) sowie die Anlage weiterer Grün- und Gartenflächen im
Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des
Energiebedarfs beitragen.
Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die Klimaschutz-Leitlinien (Leitlinien zum Klimaschutz
in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln) beschlossen. Im Rahmen der vorlie-
genden Planung wurde die Einhaltung der benannten Klimaziele durch das Büro Klöker + Partner in
Bezug auf das vorliegende städtebauliche Planungskonzept geprüft. Im Ergebnis werden die Anfor-
derungen der Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben ein-
gehalten.
Insgesamt kommt es zu einem hohen Anteil von erneuerbaren Energien durch die benannten Maß-
nahmen. Hierdurch kommt es in Bezug auf den Betrieb zu einer geringen CO
2-Erzeugung.
Durch die Nutzung von Photovoltaik-Anlagen in Verbindung mit Wärmepumpen, können die Stan-
dards eines KfW-Effizienzhauses 40 EE erfüllt werden. Regelungen zur Nutzung von Photovoltaik-
Anlagen und der Einhaltung des KfW -Effizienzhauses 40 EE werden im Durchführungsvertrag ge-
troffen.
7.9 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB)
Starkregen
Nach der Starkregengefahrenkarte für ein extremes beziehungsweise 100-jähriges Ereignis der
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (2022) ergeben sich durch extreme Regenereignisse Anstauge-
fahren. In der Starkregengefahrenkarte ist die teilweise erfolgte Räumung des Geländes schon be-
rücksichtigt. Für das gesamte Plangebiet gibt es punktuelle Starkregengefährdungen, wobei insbe-
sondere der Geländeversprung entlang der östlichen Grundstücksmauer im Bereich der bestehen-
den Gewerbehalle zu benennen ist.
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde durch das Haustechnik Planungsbüro Schuma-
cher GmbH (2022) ein Überflutungskonzept erarbeitet. Das für die Wohnbebauung vorgesehene
Gesamtgrundstück teilt sich in insgesamt zwei Teilbereiche (Westen und Osten) auf. Für beide Flä-
chen wurde die zurückhaltende Regenwassermenge ermittelt. Für den westlichen Bereich sind ge-
mäß Ermittlung 84,9 m³ und für den östlichen Bereich 77,9 m³ erforderlich.
Die Überflutungsmengen wurden anhand eines 100-jährigen Regenereignisses vorbemessen. Das
ermittelte Rückstauvolumen von 162,8 m³ (Summe der beiden Teilflächen) wird überwiegend durch
in den Außenanlagen geplante Mulden mit maximal 12 cm Anstauhöhe zurückgehalten. Die ent-
sprechenden Flächen sind innerhalb des Überflutungskonzeptes (Schumacher GmbH (2022)) dar-
gestellt beziehungsweise aufgezeigt. Im östlichen Grundstücksbereich werden auch befestigte Flä-
chen mit einer Anstauhöhe von 3,5 cm beaufschlagt. Südöstlich ist ein Einstau gegen die geplante
Grundstücksmauer vorgesehen. Die Notüberläufe, welche als Speier in der Attika der jeweiligen
Gebäude geplant wurden, entwässern frei auf das Grundstück und sind in der Auslegung des Rück-
stauvolumens berücksichtigt worden.
Die Überflutungsmengen können gemäß den Berechnungen vollständig innerhalb des Plangrund-
stückes untergebracht werden.
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8 Hinweise
Die Hinweise dienen den zukünftigen Bauherren und sollen sicherstellen, dass die während des
Bebauungsplans vorgetragenen wesentlichen Risiken auch den Bauherren bekannt sind.
Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinien-
gesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit
der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außer Kraft.
Rechtsgrundlagen
Die geltenden Rechtsgrundlagen sind unter den Hinweisen aufgezählt.
Lärmimmissionen
Auf die Vorbelastung durch Straßen-, Schienen-, Flug und Gewerbelärm wird hingewiesen, da sie
einen wesentlichen Beitrag zur Gesamtlärmbelastung leistet.
Kampfmittelbeseitigung
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbei-
ten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ord-
nungsangelegenheiten) einzuschalten.
Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche ist nur zur Information dargestellt.
Insektenschutz
Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und
Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuc htmittel mit möglichst geringer Wärme-
entwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett - und Blauanteil zu verwenden. Darüber
hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe
der Leuchten zu optimieren.
Artenschutz
Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung ( Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftli-
che Beratung) erstellt. Auf dieser Grundlage wurden Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen
definiert.
Baumschutzsatzung
Die gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baum-
schutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) sind Ersatz-
pflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungs-
plans zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren
bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18
BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
In der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012)
sind allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. Auf
diese Qualitätsmaßstäbe wird in den Festsetzungen Bezug genommen.
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DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Be-
bauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung an-
zuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln,
Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen Köln/Bonn gemäß
§ 18a LuftVG.
Denkmal- und Bodenschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bo-
deneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz
(DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln
unverzüglich zu informieren.
Für die Herrichtung der erforderlichen Kleinkinderspielflächen wird ein Bodenaustausch der Anfül-
lungen empfohlen. Entsprechende Maßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
zu berücksichtigen.
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
Starkregen
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadt-
entwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plange-
biet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im Rahmen ei-
nes Überflutungsnachweises im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen.
Stellplatzsatzung
Es gilt die Satzung zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze so-
wie die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Köln (Stellplatzsatzung) vom 31. Mai 2022, Be-
kanntmachung am 22. Juni 2022.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes,
30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen
Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
Durchführungsvertrag
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende vertragliche
Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen (Durchführungs-
vertrag).
9 Planverwirklichung
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Zur Umsetzung der Planung wird ein
Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB geschlossen, in dem sich die Vorhabenträgerin
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gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, dass im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) festgelegte
Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und
die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Weitere Regelungen wie zum Beispiel zum öf-
fentlich geförderten Wohnungsbau, der Kindertagesstätte, der Gestaltung der öffentlichen Flächen
sollen ebenfalls im Durchführungsvertrag getroffen werden.
10 Kenndaten
Größe des Plangebiets 1,3 ha
BGF über alle Baufelder 13.100 m²
− BGF Wohnen 12.285 m²
(11.340 m² nur Vollgeschosse)
− BGF Kindertagesstätte 820 m²
Anzahl der geplanten WE 122
davon öffentlich gefördert circa 2.900 m² (mind. 30 %)
öffentliche Spielplatzfläche / m²
Freifläche Kindertagesstätte circa 790 m²
Öffentliche Verkehrsfläche circa 3.300 m²
- 48 | 48 -
11 Referenzliste
- BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2019): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln - Zweite Fort-
schreibung 2019. Stand Juni 2022.
- BONNER GARTEN: Außenanlagenplanung "Olpener Straße 248- 252" in Köln-Höhenberg.
Stand: August 2023.
- GESELLSCHAFT FÜR UMWELTPLANUNG UND WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG: Artenschutz-
rechtliche Prüfung, Stufe 1 zum Bebauungsplan-Verfahren "Olpener Straße 248 – 252",
Köln Höhenberg. Stand: Juli 2022.
- GESELLSCHAFT FÜR UMWELTPLANUNG UND WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG: Artenschutz-
rechtliche Prüfung, Stufe 2 zum Bebauungsplan-Verfahren "Olpener Straße 248 – 252",
Köln Höhenberg (Vögel und Fledermäuse). Stand: Januar 2024.
- GESELLSCHAFT FÜR UMWELTPLANUNG UND WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG: Biotoptypenbe-
stand (nach Köln-Code) zum Bebauungsplan-Verfahren "Olpener Straße 248 – 252", Köln
Höhenberg. Stand: Juli 2022.
- GEOLOGIE, BAU & UMWELTCONSULT: Baugrund- und Gründungsbeurteilung zum Bauvorha-
ben Neubebauung Olpener Straße 250, Köln-Höhenberg. Stand: Januar 2016.
- GEOLOGIE, BAU & UMWELTCONSULT: Umwelttechnische Bodenuntersuchung zum Bauvorha-
ben Neubebauung Olpener Straße 250, Köln-Höhenberg. Stand: Januar 2016.
- HAUSTECHNIK PLANUNGSBÜRO SCHUMACHER GMBH: Stellungnahme zur Entwässerung Neu-
bebauung Wohnquartier Olpener Straße 248-252, 51103 Köln. Stand: Juni 2022.
- KLÖKER + PARTNER BERATENDE INGENIEURE MBB: Abfrage Planwerte Energiebedarf und
nutzbare lokale Deckungspotenziale (Testtattabelle). Stand: Juni 2022.
- LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFA-
LEN) (2020): Fachinformationssystem „Klimaatlas Nordrhein-Westfalen“,
https://www.klimaatlas.nrw.de/karte-klimaatlas.
- MKULNV (MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ
NRW) (2020): Das elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsystem „ELWAS-WEB“,
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf.
- PEUTZ CONSULT GMBH: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan 73453/02 "Olpener Straße 248-252“ in Köln-Höhenberg. Stand: Juni 2024.
- RKGMBH: Verkehrsuntersuchung für ein Wohngebiet und eine KITA an der Olpener
Straße in Köln". Stand: Juni 2024.
- STADT KÖLN (2020): Altlastkataster, Auskunft zu Altlasten. Auskunft zur Altlastsituation an
der Olpener Straße über das Stadtplanungsamt der Stadt Köln. Stand: 2017.
- STADT KÖLN (2020): Auskunft zu angrenzenden Sach- und Kulturgüter (Denkmalliste) Stadt-
planungsamt der Stadt Köln.
- STADT KÖLN: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt
Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 18.07.2011.
- STADT KÖLN (1997): Synthetische Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof.
Dr. Kuttler et. al. Universität Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997. Online ver-
fügbar unter: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/umwelt-tiere/klima/klimatope-und-
die-koelner-klimafunktionskarte?kontrast=schwarz#.
- S
TADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN: Starkregengefahrenkarte für ein extremes Ereignis,
Stand: August 2022.
Anlage 7: Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Blatt 2
5167 Zeichen
Turnhalle Weg 6 2220 266 12 244240252 30 [242 a] 4442 14810 26 250 28 448274 32 248236242264262 1618 268-272167159153163169157161165179 41814212 1192 530512745157453374 1561528 51774222 1824 14202 1825182251674 531 1465 21414601 18211820 757361 51374760 1463210 529215146414591 1779 18331823 297571 375378 1750758 453 1875 1751 365 1834 15272 3741462 56456356180755980656756212235651861040590318540790218521752153 45.74 47.92 48.1548.0848.1648.0548.1248.1648.0348.1248.0148.3048.2448.2348.2348.1548.2148.2648.2548.1146.93 48.18 48.2445.9545.5347.30 46.47 45.2446.9246.7346.6746.8146.7846.7645.5347.4248.5048.6948.7547.7747.91 46.73 47.9347.88 45.7345.4346.06 45.2845.76 48.0947.9548.0047.6948.3947.9347.8647.56 Olpener Straße 46.28 48.19 45.62 47.65 45.27 47.82 (48.2)(48.3)(48.3)(48.4)(48.1)(48.0)(48.0)(47.9)(47.9)(48.1)(47.9)(48.1)(48.2)(48.0)(48.1)(48.0)(47.9)(47.9) 47.7347.5547.73 47.8246.7046.2546.94 47.7647.77 46.9246.91 48.27 47.2248.0848.07 45.44 47.8647.88 45.2245.17 48.2048.19 47.8648.1347.8947.9048.1348.1147.8347.83 48.1148.1547.9248.15 48.1747.9348.0548.1047.9547.75 45.6645.8945.8445.6646.14 48.3848.3948.2448.1747.98 48.47 48.0448.0848.1248.0347.8047.6447.64 48.4748.2748.2948.1848.2848.2548.3948.1048.0147.9048.07 48.2248.0647.9348.0547.9348.5648.1047.8348.5148.4448.3548.2348.2548.3248.33 48.10 Gemarkung VingstFlur 30FabrikSchp Gemarkung MülheimFlur 1Frankfurter Straße B 8FIFF S F F Kleingärten KleingärtenWeg 232234228230145153 a 817210772 14631250281921875568554555558556570553552557569 14 35118984064048952172Flur 16Gemarkung MerheimFlur 15III FDIV SDIV SDIII+DGSDIV+DGWDII FDIV SDIII SDIV SDIII SDIII SDIII SDI FD IV+DGWDIV SDIV SDIV SDII FDI SDII SDII SDI SDI SDV+StGFDV+DGSDII SDII+DGSDII SDII PDII PD II SDII SDI FDII FDI PDI FDI FDII FDI FDI FDI FD I FDII+DGSDII+DGSDII+DGSDII+DGSDII+DGSDII+DGSD V+DGSD II+DGSDII SDHaus 1Haus 2Haus 3Haus 4Haus 5 Haus 7Haus 8 Haus 6IVIIIVIIIIVI IVIVIVV IIIIIIIIIIII IV+StGIV+StGIV+StGIV+StG gg ZeichenerklärungI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungBestandbefahrbare WegeflächeRasenflächen öffentlich zugänglich 46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage überGeltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplanesNormalhöhennull (NHN)02550 MeterMaßstab 1: 500Olpener Straße 248 - 252in Köln-HöhenbergBlatt 2 von 2Vorhaben- undErschließungsplanzum VorhabenbezogenerBebauungsplan72453/02 Olpener StraßeFrankfurter Straße Lustheider Straße Rasenflächen privatKleinkinderspielflächenBäume und SträucherKita- AußenflächeEinfriedungsmauer/FahrradstellplätzeMüllplatz Kita, überdachtAußenkante TGÄnderungen der dargestellten Fassadenund geringfügige Abweichungen von den inden Ansichten und Schnitten dargestelltenKubaturen der geplanten Gebäude sind imRahmen der Festsetzungen desvorhabenbezogenen Bebauungsplanes(Blatt1) zulässig.geplante Gebäude mit Attika StützmauerZahl der Vollgeschosse alsHöchstmaßz.B.IVZahl der Vollgeschosse plusStaffelgeschossz.B. IV+StGggeförderter WohnungsbauDurchfahrtFahrradstellplätze Kita, überdachtEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 15.11.2022)Pilhatsch IngenieureRüngsdorfer Straße 6, 53173 Bonngez. Pilhatschöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inBonn, den 02.09.2024Für den PlanentwurfVorhabenträger/ingez. H. NemitzKöln, den 02.09.2024BeigeordneterKöln, den 10.09.2024Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauengez. Markus GreitemannRheinmaX GmbH & Co KG,Maarstraße 96, 53227 BonnDer Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 15.03.2018nach § 12 Abs. 2 BauGB in Anwendungdes beschleunigten Verfahrens nach§ 13a BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 18.04.2018ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den DATUM DER BEKANNTMACHUNGSANORDNUNGBezirksbürgermeister/inKöln, denDer Planentwurf ist in der Zeitvom 26.09.2024 bis 31.10.2024nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.gez. Thomas DinterDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 04.11.2024Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGBin Anwendung des beschleunigtenVerfahrens nach § 13a BauGB alsSatzung mit Begründung nach§ 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.Die örtsübliche Bekanntmachung überden Beschluss des vorhabenbezogenenBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB istamerfolgt.Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeitvom 26.04.2018 bis 11.05.2018nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. OberbürgermeisterinKöln, denOberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf hat in der Zeitvom bis nach§ 3 Abs. 2 BauGB i. V. m § 4aAbs. 3 BauGB mit Begründung erneutöffentlich ausgelegen.gez.Der Planentwurf hat in der Zeitvom bisnach § 4 Abs. 3 BauGB i. V. m § 3Abs. 2 BauGB mit Begründung erneutöffentlich ausgelegen.gez.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den N
Anlage 8: Textliche Festsetzungen
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Anlage 8 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 72453/02 Arbeitstitel: "Olpener Straße 248 bis 252 in Köln-Höhenberg" I. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung a) Innerhalb des mit Wohnen festgesetzten Bereiches sind die folgenden Nutzungen zulässig: - Wohngebäude, - eine Anlage für soziale Zwecke mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte, in den mit A gekennzeichneten Bereichen im Erdgeschoss. b) Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Soziale Wohnraumförderung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans mindestens 30 % der Geschossfläche Wohnen nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1 Höhe bauliche Anlagen a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen maximale Höhen in Meter über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die maximale Höhe an der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes. b) Die mit einer zwingenden Wandhöhe (WH) von 50,20 m ü. NHN und 51,70 m ü. NHN festgesetzten Stützmauern, sind in den gekennzeichneten Bereichen durchgängig auf den Grundstücksgrenzen der Flurstücke Nummer 1750 und 1751, Flur 30, Gemarkung Vingst zu errichten. Für die zwingend festgesetzten Wandhöhen (WH) wird als oberer Bezugspunkt die Oberkante des Abschlusses des jeweiligen Mauerelementes bestimmt. 3.2 Überschreitungen der Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Absturzsicherungen, Antennen, Kamine, Brandwände, Lüftungseinrichtungen, Klimaanlagen oder sonstige technischen Einrichtungen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik – auf bzw. an den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1,2 m für notwendige Absturzsicherungen und Geländer, ansonsten 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Hiervon ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/ oder Photovoltaik. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß 2 ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausgenommen sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser. 3.3 Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im mit Wohnen festgesetzten Bereich die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowi e bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. 4. Überbaubare Grundstücksfläche a) Gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO werden Baugrenzen festgesetzt – diese gelten in Verbindung mit § 16 Abs. 6 BauNVO ausschließlich oberirdisch. b) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch auskragende Balkone und notwendige Rettungswege (zum Beispiel Fluchtbalkone) bis zu einer Tiefe von maximal 2, 0 m sowie durch Vordächer für Eingänge bis zu einer Tiefe von maximal 1,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der j eweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch Terrassen bis maximal 3,0 m überschritten werden. Bei der mit A gekennzeichneten überbaubaren Flächen (Kindertagesstätte) sind höhere Überschreitungen der festgesetzten Baugrenze von bis zu 17,0 m durch Terrassen zulässig. 5. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten a) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in dem mit Wohnen festgesetzten Bereich Kfz- Stellplätze nur unterhalb der Geländeober fläche und innerhalb der gekennzeichneten Fläche für Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) zulässig. b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Terrassen, private Kleinkinderspielplätze, Belüftungselemente für die Tiefgarage, Gartenlauben für die Kindertagesstätte und Abstellplätze für Fahrräder. 6. Anschluss an Verkehrsflächen Von der Olpener Straße sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB ausschließlich Ein- und Ausfahrten in den gekennzeichneten Bereichen zulässig. 7. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Zur Sicherstellung des Quartiersangebot es für den Mauersegler wird festgesetzt, dass in einem Umkreis von maximal 1,0 km um den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mindestens 12 Nistkästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme) zu installieren sind. 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh -, Fahr - und Leitungsrechte festgesetzt: 3 - Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich mit einem Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger zu belasten. 9. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zw ischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- , Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. d) Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 über Fenster verfügen, bei denen der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- und Schienenverkehr) bei > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade liegt, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109- 1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden. 4 10. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs . 1 N r. 25a und b BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen: Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel– siehe Hinweis Nummer 9 a) Die Flachdächer des obersten Dachabschlusses der Gebäude im Geltungsbereich sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationsschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind die mit einer zwingenden Wandhöhe festgesetzten Bereiche, überdachte Müll - und Fahrradabstellplätze sowie Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Zur Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs; siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 1 b) Der obere Abschluss der Tiefgaragenfläche (GTGa), soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. c) Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäume 2. Ordnung), von mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäume 1. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 12 m³ betragen. d) Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen , Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH7 (BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH51) zu begrünen. e) Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind mindestens 24 Einzelbäume (BF31/GH741 oder BF41/GH742) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu maximal 7,5 m verschoben werden. 11. Höhenlage Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0 ,5 m durch Treppen- , Rampen- und Erschließungsanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs . 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs . 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten Für Wohngebäude sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Ausgenommen hiervon ist das Wohngebäude bzw. die überbaubare Grundstücksfläche mit einer 5 Gebäudehöhe von 67,3 m ü. NHN. Hier ist die Ausbildung eines Satteldaches mit maximal 40 Grad zulässig. 2. Einfriedungen Grundstückseinfriedungen sind als Mauer oder standort sgerechte Hecken sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von jeweils bis zu maximal 2,0 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. Für Zugänge bzw. Zufahrten dürfen die Heckenpflanzungen unterbrochen werden. Ausgenommen hiervon sind die mit einer zwingenden Wandhöhe festges etzten Grundstückseinfriedungen bzw. Stützmauern entlang der Flurstücke Nummer 1750 und 1751, Flur 30, Gemarkung Vingst. 3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen des obersten Geschosses der Gebäude zulässig. 4. Befestigung von Wegen Die Befestigung der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen sowie Hauszuwegungen sind teilversiegelt (wenn möglich mit begrünter Fuge) anzulegen. III. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen Es gelten: - Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634). - Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786). - Die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). - Die Bauordnung Nordrhein- Westfalen (BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421). 3. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen-, Flug- und Gewerbelärm vorbelastet. 4. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 5. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3- 5315000-3335/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E- Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 6 6. Insektenschutz Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst geringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett - und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren. 7. Artenschutz a) Laut Artenschutzprüfung der Stufe 2 vom Büro Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, 12.01.2024, Artenschutzprüfung, Stufe 2 zum Bebauungsplanverfahren "Olpener Straße 248 – 252", Köln Höhenberg ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die unten genannten Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V6 durchgeführt werden. b) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen (V1). c) Die Räumung des Flurstückes 1750, Flur 30, Gemarkung Vingst muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester bzw. Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen (V2). Sofern die Arbeiten nicht außerhalb der Brutsaison abgeschlossen werden können, sollen innerhalb der Brutsaison keine längeren Arbeitspausen eingelegt werden (maximal 1 Woche), um einen zwischenzeitlichen Brutbeginn auf der freigestellten Eingriffsfläche zu verhindern. d) Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester bzw. Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen. Dies gilt auch für die Grenzmauer zwischen dem Plangebiet und dem westlich angrenzenden Gehölzbestand. Bevor mit Rückbauarbeiten jeglicher Gebäude begonnen wird, ist sicher zu stellen, dass ein Bauzaun zwischen Garten des Wohnhauses 248 und angrenzendem Gehölzbestand aufgestellt wurde (V3). Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten oder Baufeldräumungen erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung kommt. e) Zum Schutz des artenschutzrelevanten Wäldchens, welches südlich und westlich an das Plangebiet grenzt, ist die dauerhafte Abgrenzung des geplanten Wohnquartiers auf allen Grenzflächen zum Wäldchen hin durch einen mindestens 1,60 m hohen Stabgitterzaun mit vorgepflanzter Hecke oder einer mindestens 1,60 m hohen Mauer erforderlich. Während der Bauphase soll die vorhandene Mauer erhalten bleiben oder (außerhalb der Brutzeit) ein massiver, ortsfester 2, 0 m hoher hölzerner Bauzaun errichtet werden. Auf der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1460 zum Wäldchen hin (Flurstück 1465) muss entsprechend ein mindestens 1,60 m hoher Stabgittermattenzaun mit vorgepflanzter Hecke oder eine Mauer (während der Bauphase ersatzweise ein blickdichter, massiver, ortsfester 2,0 m hoher hölzerner Bauzaun) vor Beginn jeglicher Erd- und Bauarbeiten errichtet werden (V4). f) Aufgrund des Verlustes von sechs Brutstätten des Mauerseglers sind neben der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) spätestens 1 Jahr nach Errichtung der Neubauten (zwischen August und April) zwölf weitere Mauerseglerkästen an zwei bis drei Neubauten im Plangebiet anzubringen. Abhängig von der Bauweise der geplanten Gebäude sind entweder Nistkästen für Mauersegler anzubringen oder Traufkästen (mindestens 6,0 m hoch, freier Anflug) zu integrieren. Diese sind mit einer Klangattrappe auszustatten (V5). 7 g) Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max imal 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z. B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogels ilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten (V6). 8. Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18 . Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 54 vom 02. August 2023): b) Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 11. Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen Köln/Bonn gemäß § 18a LuftVG. 12. Denkmal- und Bodenschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch- Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. Für die Herrichtung der erforderlichen Kleinkinderspielflächen wird ein Bodenaustausch der Anfüllungen empfohlen. Entsprechende Maßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 13. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 8 Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im Rahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. 14. Stellplatzsatzung Es gilt die Satzung zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze sowie die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Köln (Stellplatzsatzung) vom 31. Mai 2022, Bekanntmachung am 22. Juni 2022. 15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 16. Durchführungsvertrag Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen (Durchführungsvertrag).
Anlage 10: Durchführungsvertrag (Entwurf)
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/ 2 ANLAGE 10 Durchführungsvertrag – ENTWURF zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nummer 72453/02 – Arbeitstitel: „Olpener Straße 248-252 in Köln-Höhenberg“ – Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen, Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, – nachfolgend „Stadt“ genannt – und die RheinmaX GmbH & Co KG, Maarstraße 96, 53227 Bonn, – nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt – – Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt – schließen folgenden Vertrag:
Anlage 5: Abwägung der Stellungnahme aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
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/ 2 Anlage 5 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Nummer 72453/02 –Arbeitstitel: Olpener Straße 248 bis 252 in Köln- Höhenberg eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 26.09.2024 bis zum 31.10.2024 durchgeführt. Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. Es ist 1 Stellungnahme in der Zeit vom 26. September 2024 bis zum 31.Oktober 2024 eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland Das Bauvorhaben wird in seiner jetzigen Form abgelehnt. Die Kritikpunkte werden im Folgenden dargelegt. Die unter 6. festgesetzte CEF-Vermeidungsmaßnahme ist nicht ausführlich genug beschrieben. Es fehlt zum Beispiel der Hinweis, dass die Kästen mit Klangattrappen ausge- stattet werden sollen. Es wird erwartet, dass die in der Ar- tenschutzrechtlichen Prüfung Stufe II beschriebene CEF- Maßnahme vollständig in die Festsetzung übernommen wird, da anderenfalls Verbotsbestände gemäß § 44 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht ausgeschlossen werden können. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Formulierung der unter Punkt 6 festgesetzten CEF- Maßnahme wird als ausreichend betrachtet. Um die Verbotsbe- stände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermeiden, werden im Bebauungsplan Art und Umfang der CEF- Maßnahme festgesetzt. Die Wirksamkeit und Umsetzung der Maßnahme werden innerhalb des Durchführungsvertrages gere- gelt und später im Rahmen der Ausführung kontrolliert. Der Stel- lungnahme wird insoweit nicht gefolgt. / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Eine der Anforderungen an CEF-Maßnahmen ist die Lage im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der vom Ein- griff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Der un- ter 6. angegebene Umkreis von maximal 1,0 Kilometer ist daher nicht korrekt, und ist folglich dringend zu korrigie- ren. Es ist zu beachten, dass die Wirksamkeit von CEF- Maßnahmen vor dem Eingriff gewährleistet und nachge- wiesen werden muss. Ohne Nachweis kann das Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die Mauersegler nicht aus- geschlossen werden. Die vollständige Wirksamkeit der Maßnahme muss außerdem dauerhaft/kontinuierlich ge- währleistet werden, beispielsweise durch die Festlegung eines hinreichenden Risikomanagements aus Funktions- kontrollen und Korrekturmaßnahmen. Es wird die Installation von Nistkästen für Fledermäuse, Haussperling sowie Gartenschläfer angeregt, nicht zuletzt, da gemäß artenschutzrechtlicher Prüfung für den Garten- schläfer geeigneter Lebensraum im Vorhabengebiet vor- handen ist. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Radius von maximal 1,0 Kilometer wurde vom Büro Gesell- schaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung in Zu- sammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Das Erfordernis den Umkreis zu korrigieren oder anzupassen kann nicht erkannt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Umsetzung sowie der Erhalt der CEF-Maßnahme werden Be- standteil des Durchführungsvertrages. Die Installation sowie der Erhalt werden in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutz- behörde durchgeführt. Die entsprechende Inbetriebnahme wird durch eine fachkundige Person erfolgen, welche durch die Vorha- benträgerin beauftragt wird. Der Installationsort wird der Unteren Naturschutzbehörde im Anschluss zwecks Abstimmung mitge- teilt. Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt. Die Installation von Nistkästen für die Fledermaus, den Haussperling sowie den Gartenschläfer sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Wie in der Artenschutzprüfung beschrieben, ist ein geeigneter Lebensraum für den Gartenschläfer zwar vorhan- den, es konnten jedoch keine Gartenschläfer nachgewiesen wer- den. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 1.2 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Dass der Baumbestand nicht erhalten wird, wird abge- lehnt. Insbesondere für die beiden alten Platanen, die sich auf einer Fläche befinden, die gemäß Köln-Code als „in- nerstädtische Baumgruppe und Alleen mit altem Baum- holz“ bewertet wird, ist eine Fällung nicht akzeptabel. Der Erhalt der alten, wertvollen und unersetzlichen Bäume mit großen Baumkronen ist unverzichtbar, denn beson- ders diese Altbäume produzieren Sauerstoff, absorbieren Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Erhalt der benannten Platanen ist nicht möglich. Die Plata- nen stehen im Konflikt mit dem durch eine Fachjury, bestehend aus Vertretern der Politik, Fachpreisrichtern und Vertretern der Stadt Köln, prämierten Siegerentwurf. Auch wenn sich unter dem angenommenen Bewertungsansatz (Köln-Code) rein rechnerisch und methodenbedingt in der Ein- griffs-Ausgleichsbilanz ein planbedingtes Defizit ergibt, stellt die / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung CO2, Stäube und verbessern die Luftqualität. Mit Hohlräu- men/Stammhöhlen weisen Altbäume zudem Strukturen auf, die jungen Bäumen noch über Zeiträume von Gene- rationen fehlen, aber für viele Tiere wichtig sind. Da die in der Begründung auf Seite 20 erwähnte Baumbe- wertung nicht Bestandteil der Unterlagen zur Einsicht- nahme war, kann nicht bewertet werden, ob die Ersatz- pflanzung von 24 Einzelbäumen überhaupt annähernd ausreichend ist, um den Altbestand zu ersetzen. Es wird darum gebeten die Baumbewertung nachzureichen. Es wird für nicht gerechtfertigt und zulässig gehalten, in der Begründung von einer „großzügigen Festsetzung der Baumpflanzungen“ und einer „hohen Anzahl an Baum- pflanzungen“ zu sprechen. Bei den festgesetzten Baumpflanzungen sollte jedenfalls auf heimische und standortgerechte Bäume geachtet wer- den. Der Erhalt der Brachfläche auf dem südlichen Grundstück sollte geprüft werden. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Planung aus ökologischer Sicht nur eine minimale Verschlechte- rung der Gesamtsituation dar. In den aktuell gewerblich genutz- ten Bereichen verbessert sich bei Umsetzung der geplanten Be- grünungsmaßnahmen die Situation deutlich. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da das Verfahren gemäß § 13a BauGB "Bebauungspläne der Innenentwicklung" angewendet wird. Um den Eingriff in die vorhandenen Strukturen jedoch zum Teil auszugleichen wurden in Zusammenarbeit mit der Stadt Köln umfangreiche Begrünungsmaßnahmen festge- setzt. Dies betrifft die Begrünung der Tiefgarage, der Dachflä- chen sowie die Ersatzpflanzung von bis zu 24 Einzelbäumen. Es wird gesondert darauf hingewiesen, dass die Baumbewertung Bestandteil der Biotopkartierung „Biotoptypen in Bestand und Planung zum Bebauungsplanverfahren „Olpener Straße 248 – 252“ ist. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Eine mögliche Berücksichtigung von standorttypischen Arten wird im Rahmen der Bauausführung erfolgen. Es wird gesondert da- rauf hingewiesen, dass sich die Auswahl der Bepflanzung an den örtlichen Gegebenheiten bzw. Nutzern (Kindern) orientieren wird. Der Anregung wird durch Prüfung von geeigneten Bepflanzungs- maßnahmen gefolgt. Der Erhalt steht im Konflikt mit der geplanten Ausnutzung des Plangebietes. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 1.3 Gestalterische Festsetzung (Einfriedung) Bezüglich der unter II. Gestalterische Festsetzungen be- schriebenen Grundstückeinfriedungen sollte zu Gunsten von heimischen, standortgerechten Hecken auf Mauern verzichtet werden. Hierbei sollten zudem vorrangig frucht- tragende Arten (z.B. Vogelbeere, Heckenkirsche, Schnee- beere) gewählt werden. Neben der Höhe sollte auch die Breite der Hecken festgesetzt werden, um Tieren Schutz, Lebensraum und Brutmöglichkeiten zu bieten. In jedem Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Mauern sind Teil der geplanten Freiraumgestaltung und be- reits in Teilabschnitten entlang der Grundstücksgrenze vorhan- den. Ob die Mauern später im Rahmen der Ausführungsplanung durch heimische und standortgerechte Hecken ergänzt werden können, wird geprüft. Die Höhe der Einfriedungen wird aus ge- stalterischen Gründen sowie zum Schutz des westlich angren- zenden Wäldchens festgesetzt. Die Breite der zu pflanzenden Hecken ist hierbei nicht relevant. Plastik- (Sichtschutz-)Zäune / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Fall sollten die Gärten für Igel durchlässig sein und keine Plastik- (Sichtschutz-)Zäune erlaubt sein. Das am 01.10.2024 durch die Stadt Köln erlassene Nacht- fahrverbot von Mährobotern zum Schutz von Igeln und Kleintieren muss in der Festsetzung ergänzt werden. Das Nachtfahrverbot gilt auch für die Dämmerung. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. sind nicht Gegenstand der Planung. Der Stellungnahme wird teil- weise gefolgt. Die am 01.10.2024 erlassene Allgemeinverfügung zum Schutz von Igeln und Kleintieren ist im Betrieb zu beachten. Es gibt je- doch keine Rechtsgrundlage um das Verbot als Festsetzung auf- zunehmen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 1.4 Fassadenbegrünung Leider konnten keine Hinweise auf Fassadenbegrünungen gefunden werden. Dies sollte geprüft werden. Wir bitten zu beachten, dass auch für Fassadenbegrünungen eine naturnahe und ökologische Gestaltung gilt. Zudem sollte ein Verbot von Schottergärten und sonstigen Versiegelun- gen festgesetzt werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Umsetzung einer Fassadenbegrünung ist nicht Gegenstand der Planung. Der Sachverhalt wurde bereits geprüft. Die Versieg- lung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl geregelt. Darüber hinaus wurde eine homogene Freiflächengestaltung durch das Büro Bonner Garten entwickelt. Der Ausschluss von Schottergärten ist nicht erforderlich. Des Weiteren besteht hierfür auch keine Rechtsgrundlage. Der Stellungnahme wird nicht ge- folgt. 1.5 Insektenschutz Es ist unverständlich, warum nicht die in der Artenschutz- rechtlichen Prüfung Stufe II beschriebene Vermeidungs- maßnahme AVM 4 (insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtung übernommen wurde. Diese gehört unter 7. Artenschutz und fehlt dort leider vollständig. Sie muss deshalb dringend vollständig übernommen und ergänzt werden, da ansonsten Verbotstatbestände gemäß §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht ausgeschlos- sen werden können. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Hinweis zum Insektenschutz ist unter Punkt 6 (IV. Hinweise) enthalten. Die Formulierung entspricht der allgemeinen Anforde- rung der Stadt Köln. Die Aufnahme unter dem Hinweis zum Ar- tenschutz ist nicht erforderlich und würde eine Dopplung darstel- len. 1.6 Artenschutz Die Vermeidungsmaßnahmen Artenschutzrechtliche Prü- fung Stufe II (AVM 1-9) wurden nicht vollständig in die Festsetzungen übernommen. Es fehlen zum einen ganze Vermeidungsmaßnahmen (z. B. AVM 4 zur insekten- und Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Festsetzungen entsprechenden den Musterfestsetzungen der Stadt Köln und berücksichtigen die Ergebnisse der vorliegenden Artenschutzprüfung der Stufe 2 vollumfänglich. / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung fledermausfreundlichen Beleuchtung), zum anderen wur- den einzelne Maßnahmen gekürzt und abgemildert. Die Hinweise 7b, 7c, 7d, 7f und 7g entsprechen nur teil- weise den in der Artenschutzprüfung benannten Vermei- dungsmaßnahmen. Die Hinweise sind ausführlicher bzw. wortwörtlich zu übernehmen. 7e entspricht teilweise AVM 5 (Abgrenzung des geplanten Wohnquartiers auf allen Grenzflächen zum angrenzenden Wäldchen hin durch einen hohen Stabgitterzaun mit vor- gepflanzter Hecke oder eine hohe Mauer), wurde jedoch abgemildert. Laut AVM 5 ist die Abgrenzung erforderlich, laut Festsetzung lediglich empfohlen. Der Text der Fest- setzung ist dahingehend zu korrigieren. Zudem wurde auch hier aus unverständlichen Gründen gekürzt. So fehlt beispielsweise der wichtige Hinweis, dass die Abgrenzung dauerhaft zu erhalten ist! Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Formulierungen entsprechen den allgemeinen Anforderungen der Stadt Köln. Die Einhaltung und Umsetzung, der in der Arten- schutzprüfung beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen, werden im Rahmen der Bauausführung von der Unteren Naturschutzbe- hörde kontrolliert. Die Vermeidungsmaßnahmen sind ebenfalls Bestandteil des Durchführungsvertrages. Eine wortwörtliche Übernahme ist nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Abgrenzung des Wäldchens durch eine Hecke oder Mauer stellt ein Erfordernis und keine Empfehlung dar. Der Hinweis wird entsprechend angepasst. Eine wortwörtliche Übernahme ist je- doch weiterhin nicht zwingend erforderlich. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 1.7 Starkregen Insbesondere die Ahrtalkatastrophe 2022 sowie die Hoch- wasserlage Anfang 2024 auch in Köln und dem Rhein- land, hat gezeigt, dass eine HQ100-Bewertung, wie sie hier erfolgt ist, nicht mehr angemessen ist, und daher überarbeitet werden sollte. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Bewertung der Starkregenereignisse entspricht der standardi- sierten Vorgehensweise für Bebauungsplanverfahren der Stadt Köln. Ein Überarbeitungs- beziehungsweise Anpassungsbedarf kann nicht erkannt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 1.8 Naturnahes, artenschutzrelevantes Wäldchen Negativ zu bewerten ist zudem, dass es bezüglich des ge- mäß artenschutzrechtlicher Prüfung naturnahen und ar- tenschutzrelevanten Wäldchens, welches sich auf dem Nachbargrundstück befindet, keinen Mindestabstand zur Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Baureifmachung werden entsprechende Maß- nahmen zum Schutz der angrenzenden Bäume vorgesehen. Eine Gefährdung beziehungsweise Beeinträchtigung kann durch die / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Bebauung gibt. Insbesondere wegen der geplanten Tief- garagen ist dies kritisch zu sehen, da dies einen massiven Eingriff in die Bodenstruktur bedeutet. Wir lehnen die Maßnahme deshalb ab und bezweifeln ihre Rechtmäßig- keit. Wir wüssten daher gerne, welche Untersuchungen unternommen wurden, um die Auswirkungen der Bebau- ung sowie der Tiefgaragen auf das Wäldchen zu prüfen. Gegebenenfalls wäre eine Reduzierung der PKW- Stellplätze um den maximalen Faktor möglich, so dass weniger Fläche für Tiefgaragen verwendet werden muss, möglichst weit entfernt vom Wäldchen. Zudem wäre auch eine Ablösung von Stellplätzen gemäß „Stellplatzsatzung“ der Stadt Köln möglich. Insbesondere, da das Plangebiet über eine gute Anbindung an den öffentlichen Personen- nahverkehr verfügt. Künftige Konflikte dürfen jedenfalls nicht zu Lasten des Wäldchens gehen. Zum Schutz des Wäldchens sollten zum Wäldchen hin keine Balkone er- richtet werden. Die Nähe des Wäldchens hat auch Auswir- kungen auf die CEF-Maßnahmen: Es ist allein wegen des unmittelbar angrenzenden Wäldchens ein strengerer Maßstab anzulegen. Wegen der unmittelbaren Betroffen- heit ist die artenschutzrechtliche Prüfung auf das Wäld- chen auszudehnen und in das Genehmigungsverfahren einzubeziehen. Planung nicht erkannt werden. Wie dem Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan zu entnehmen ist, rückt die Tiefgarage zwischen den geplanten Solitärgebäuden deutlich vom Wäldchen ab. Durch die Einhaltung aller bauordnungsrechtlichen Abstandsflä- chen zum Nachbargrundstück sowie einem durchgängigem abrü- cken der neu geplanten Gebäude entlang der westlichen Grund- stücksgrenze von mindestens 6,0 Meter, wird dem Schutz der Bäume umfangreich Rechnung getragen. Die Belange des artenschutzrelevanten Wäldchens wurden durch die städtebauliche Konzeption sowie im Rahmen der erarbeiteten Fachgutachten umfangreich berücksichtigt (z. B. Einfriedung). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die neu geplante Wohnbebauung im Vergleich zur Bestandsbebauung von der westlichen Grundstücksgrenze abrückt. Ein Konflikt zwischen Planung und Baumbestand kann nicht erkannt werden. Es wird gesondert darauf hingewiesen, dass nach Westen - zum Wäldchen - ausgerichtete Balkone nicht Gegenstand der Planung sind. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 1.9 Generelle Hinweise Es werden weitere verpflichtende Festsetzungen bezüg- lich einer naturnahen Grünflächen-/Gartengestaltung ge- fordert, deren Umsetzung langfristig sichergestellt und kontrolliert wird. Für alle Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen sind heimische und standorttypische Arten zu wählen, darunter insbesondere solche, die ökologisch wertvolle Artenge- meinschaften darstellen bzw. ermöglichen (Pflanzenge- meinschaften mit einem über das Jahr zeitlich möglichst Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Einer Auf- nahme als Festsetzungen in den Bebauungsplan wird jedoch nicht gefolgt, da hierfür keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Eine mögliche Berücksichtigung von standorttypischen Arten wird im Rahmen der Bauausführung erfolgen. Es wird gesondert da- rauf hingewiesen, dass sich die Auswahl der Bepflanzung an den örtlichen Gegebenheiten beziehungsweise Nutzern (Kindern) ori- entieren wird. Der Anregung wird durch Prüfung von geeigneten Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung breiten Blühzeitraum, früchtetragende Pflanzen und Ge- hölze). Dazu muss ein Konzept vorgelegt werden, das ga- rantiert, dass diese Bepflanzung langfristig gepflegt und erhalten wird. Bepflanzungsmaßnahmen gefolgt. Der Dauerhafter Erhalt und Ersatz sind Teil der Festsetzungen. Der Stellungnahem wird teil- weise gefolgt. 1.10 Generelle Hinweise zu Lichtimmissionen Leider wurde auf ein nachhaltiges und insekten-/tierscho- nendes Beleuchtungskonzept verzichtet, umso wichtiger ist es, entsprechende Vorgaben zum Schutz vor schädli- chen Beleuchtungseffekten/ Lichtverschmutzung festzu- setzen. Deshalb weisen wir darauf hin, dass grundsätzlich auf insekten-/tierschonende Beleuchtung zu achten ist, die auf das absolut notwendige Maß beschränkt wird und deren Lichtfall die Horizontale keinesfalls überschreitet. Entsprechende Vorgaben sollten daher festgesetzt und zur Auflage gemacht werden, welches auch für die vorder- und rückseitigen Gärten verbindlich gelten. Insbesondere zum naturnahen und artenschutzrelevanten Wäldchen hin! Nachfolgend werden allgemeine Anforderungen an die Beleuchtung benannt Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Festsetzungen entsprechenden den Musterfestsetzungen der Stadt Köln und berücksichtigen die Ergebnisse der vorliegenden Artenschutzprüfung der Stufe 2 vollumfänglich. 1.11 Weitere Beteiligung Wir regen an, die Naturschutzverbände bei künftigen Vor- haben zusammen mit den Trägern öffentlicher Belange förmlich zu beteiligen und über solche Vorhaben zu infor- mieren. Davon abgesehen ist der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde immer zwingend zu be- teiligen. Abschließend möchten wir Sie bitten, uns über das weitere Verfahren informiert zu halten. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Eine zukünftige Beteiligung kann geprüft werden. Der nächste Verfahrensschritt (Satzungsbeschluss) wird öffentlich bekannt ge- macht. Der BUND (für Umwelt und Naturschutz Deutschland) wird nicht gesondert über die weiteren Schritte informiert. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Anlage 11: Durchführungsvertrag (final)
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Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nummer
72453/02 – Arbeitstitel: „Olpener Straße 248-252 in Köln-Höhenberg“ –
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen,
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
– nachfolgend „Stadt“ genannt –
und
die RheinmaX GmbH & Co KG, vertreten durch , alle unter Maarstraße 96,
53227 Bonn,
– nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt –
– Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt –
schließen folgenden Vertrag:
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ................................ ................................ ................................ ................................ ......... 3
Teil I – Allgemeine Bestimmungen ................................ ................................ ................................ .. 4
§ 1 – Gegenstand des Vertrags ................................ ................................ .............................. 4
§ 2 – Bestandteile des Vertrags ................................ ................................ .............................. 4
Teil II – Vorhaben ................................ ................................ ................................ ............................ 5
§ 3 – Durchführungsverpflichtung ................................ ................................ ........................... 5
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmodell ................................ ..... 6
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau ................................ ................................ ............. 6
§ 5 – Kindertageseinrichtung ................................ ................................ ................................ .. 7
§ 6 – Ablöse öffentlicher Grün- und Spielflächen ................................ ................................ .... 7
Teil IV – Erschließung ................................ ................................ ................................ ..................... 8
§ 7 – Ausbauvertrag ................................ ................................ ................................ ............... 8
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten ................................ ................................ ........................ 9
§ 8 – Private Spielfläche ................................ ................................ ................................ ......... 9
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ................................ ............... 9
§ 9 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt ............................... 9
§ 10 – Artenschutz ................................ ................................ ................................ ................. 9
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen ................................ ................................ ....................... 11
§ 11 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ................................ ................................ ................... 11
§ 12 – Vertragsstrafe ................................ ................................ ................................ ............ 12
§ 13 – Sicherung Vertragspflichten ................................ ................................ ....................... 14
§ 14 – Rechtsnachfolge ................................ ................................ ................................ ........ 15
Teil VIII – Schlussbestimmungen................................ ................................ ................................ ... 16
§ 15 – Kostentragung ................................ ................................ ................................ ........... 16
§ 16 – Haftungsausschluss ................................ ................................ ................................ .. 16
§ 17 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung................................ .......................... 16
§ 18 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 16
§ 19 – Geltungsdauer ................................ ................................ ................................ ........... 16
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Präambel
Die Vorhabenträgerin RheinmaX GmbH & Co.KG beabsichtigt, auf der Grundlage des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer
72453/02 – Arbeitstitel: Olpener Straße 248-252 in Köln-Höhenberg – (Anlagen 1 und 2)
(nachfolgend lediglich „vorhabenbezogener Bebauungsplan“ oder „Vorhaben- und Er-
schließungsplan“ genannt) auf einer circa 13.000 m² großen Grundstücksfläche eine drei-
bis fünfgeschossige (inklusive Staffelgeschosse) Mehrfamilienhausbebauung mit 8 Häu-
sern (ca. 120 Wohneinheiten), davon 30% als öffentlich geförderter Wohnungsbau, sowie
eine viergruppige Kindertagesstätte herzustellen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich
„Plangebiet“) umfasst die Grundstücke Gemarkung Vingst, Flur 30, Flurstücke 374,
1459/1, 1460/1, 1750 und 1751 sowie Teilbereiche des Flurstücks 1875 und ist auf dem
als Anlage 3 beigefügten Plan mit einer schwarzen Blocklinie umrandet. Das Plangebiet
liegt im Kölner Stadtbezirk Kalk, Stadtteil Höhenberg und wird im Norden durch die Olpe-
ner Straße, im Osten durch die Hinterlandbebauung an der Schleuter Straße, im Süden
durch eine Kleingartenanlage und im Westen durch eine unbebaute, bewaldete Grünflä-
che der Olpener Straße 246 begrenzt.
Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 13.12.2017 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz-
buch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung ei-
nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Die Vorhabenträgerin hat dazu in
Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erar-
beitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll.
Die Vorhabenträgerin hat der Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 (KoopBLM 2017) sowie der Anwendung
der Leitlinien zum Klimaschutz Köln (Ratsbeschluss vom 17.03.2022) am 05.06.2024 zu-
gestimmt.
In seiner Sitzung vom 15.03.2018 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der
Stadt Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans einzuleiten.
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie-
ßungsmaßnahmen innerhalb der in diesem Vertrag vereinbarten Fristen durchzuführen.
Insbesondere verfügt die Vorhabenträgerin als Eigentümerin über die Grundstücke im Ge-
biet des Vorhaben- und Erschließungsplans. Bei der Erstellung des Vertrages wurde im
Rahmen der Umsetzungsfristen (vgl. § 3 Abs. 2) berücksichtigt, dass der gesamte Immobi-
lienbestand im Planungsgebiet derzeit vermietet ist. Im beidseitigen Anerkenntnis dessen,
dass es in diesem Fall schwer vorherzusagen ist mit welchen Verzögerungen des Projekts
gerechnet werden kann, wurden die Fristen entsprechend angepasst.
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Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Gegenstand des Vertrags
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des
Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2).
Das Vorhaben betrifft die Errichtung und die Realisierung von insgesamt circa 11.350
m² Geschossfläche Wohnen i.S.d. § 20 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung
(BauNVO). Die bestehende Bebauung entlang der Olpener Straße (Vorderhaus) wird
aufgrund der ungenügenden Bausubstanz, im Zuge der Planungskonzeption nieder-
gelegt und im Sinne einer ganzheitlichen Entwicklung neu errichtet. Das neu ge-
plante Vorderhaus wird mit fünf Vollgeschossen geplant. Südlich an das Vorderhaus
schließt ein Punkthaus mit ebenfalls fünf Geschossen an. Das Vorderhaus entlang
der Olpener Straße sowie das benannte Punkthaus werden durch eine eingeschos-
sige Bebauung miteinander verbunden. Entlang der von Norden nach Süden verlau-
fenden fußläufigen Erschließung sind insgesamt fünf weiteren Solitärbauten mit ma-
ximal 5 Vollgeschossen Teil des Vorhabens. Zwischen den gegeneinander versetz-
ten Solitärgebäuden werden gemeinschaftliche Freibereiche für die Bewohnerinnen
und Bewohner ausgebildet. Innerhalb dieser Flächen entstehen Spiel-, Aufenthalts-
und Kommunikationsbereiche. Unter Berücksichtigung des benannten Vorderhauses
sowie der ehemaligen Fabrikantenvilla (insgesamt circa 1.650 m²) sollen im Rahmen
des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens insgesamt circa 9.700 m² Geschossflä-
che Wohnen neu entwickelt werden. Die Erschließung des Plangebietes für den mo-
torisierten Individualverkehr erfolgt über den Anschluss an die Olpener Straße im
Norden.
Nach Maßgabe des „Kooperativen Baulandmodells“ der Stadt ist ein Anteil von 30 %
an öffentlich gefördertem Wohnungsbau zu realisieren. Ausgehend von einer neu ge-
planten Geschossfläche Wohnen von circa 9.700 m² in allen Vollgeschossen werden
bei der Realisierung des Vorhabens mindestens circa 2.900 m² Geschossfläche im
öffentlich geförderten Wohnungsbau entstehen. Der öffentlich geförderte Wohnungs-
bau wird im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB festgesetzt und Vereinba-
rungen zur Umsetzung sowie zur Dauer in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgrenzten Grundstücke.
§ 2 – Bestandteile des Vertrags
(1) Bestandteile des Vertrags sind:
Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 72453/02–
Arbeitstitel: Olpener Straße 248-252 in Köln-Höhenberg
Anlage 2: Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans im Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 72453/02
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Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes
Anlage 4: Die Belegungsvereinbarung für geförderte Wohnungen zur Verbesserung
der Wohnverhältnisse und zu Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstruktu-
ren in Köln
Anlage 5: Vereinbarung zur Einhaltung der Leitlinien zum Klimaschutz in der Um-
setzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen voll-
ständig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
Teil II – Vorhaben
§ 3 – Durchführungsverpflichtung
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschrie-
benen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha-
ben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Der Vertrag ersetzt keine notwendi-
gen Genehmigungen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Die Vorhabenträ-
gerin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch
etwa notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens
auf eigene Kosten einholen.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfä-
higen Bauantrag für das Vorhaben/den ersten Teilabschnitt des Vorhabens einzu-
reichen. Sie wird spätestens 36 Monate nach Wirksamkeit der jeweiligen Baugeneh-
migung mit dem Vorhaben beginnen. Sie wird das Vorhaben innerhalb von 8 Jahren
nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans fertig stellen.
(3) Die vorgenannte Fertigstellungsfrist kann von der Stadt nach eigenem Ermessen ver-
längert werden. Im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt die Stadt insbesondere,
ob die Vorhabenträgerin die Verzögerung im Bauablauf zu vertreten hat oder ob die
Umsetzung des Vorhabens in der vereinbarten Frist aufgrund von unvorhersehbaren
Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen o-
der Lieferschwierigkeiten von Baumaterialien nicht möglich ist. Die Verlängerung be-
darf der Schriftform.
(4) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu der in § 3 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3
geregelten Frist fertig, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12 Abs. 6
BauGB).
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Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmo-
dell
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ verpflichtet
sich die Vorhabenträgerin, bei der Realisierung der Hochbauvorhaben im Vertrags-
gebiet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung als
öffentlich geförderten Wohnungsbau gemäß der zum Zeitpunkt des Förderantrags
gültigen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen (nachfol-
gend lediglich „FRL öff Wohnen NRW“) bezugsfertig zu errichten und in Betrieb zu
nehmen. Dies entspricht einer Geschossfläche von 2.900 m². Die Lage des öffentlich
geförderten Wohnungsbaus im Vertragsgebiet ist entsprechend der Festsetzung im
Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 2) vorzusehen und befindet sich somit in
den Häusern 1 bis 3.
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wird
die Vorhabenträgerin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird
die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen der FRL öff Woh-
nen NRW entsprechen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswe-
sen – die Einhaltung der FRL öff Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest.
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, für die Dauer von 30 Jahren, die
gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für einen Mietzins (Kaltmiete) entsprechend der
zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen FRL öff Wohnen NRW (derzeit maximal
7,85 EUR pro m² für Einkommensgruppe A und 9,00 EUR pro m² für Einkommens-
gruppe B (2025) zu vermieten.
(4) Nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Be-
zugsfertigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (nachfolgend lediglich „WFNG NRW“). Mit
der Bewilligung beginnt die Laufzeit des Besetzungs- oder Benennungsrechts. Die
Stadt – Amt für Wohnungswesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entspre-
chend den zur Ausführung erlassenen WFNG NRW. Das Besetzungs- oder Benen-
nungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. Die Vorhabenträgerin tritt der
bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt und der Wohnungswirt-
schaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das Besetzungs- oder Benen-
nungsrecht nicht aus; die Vorhabenträgerin kann die Wohnungen eigenverantwortlich
Wohnberechtigten überlassen. Die Vorhabenträgerin ist jedoch gesetzlich verpflich-
tet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung an einen Wohnberechtig-
ten i.S.d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für Wohnungswesen – unverzüg-
lich schriftlich mitzuteilen.
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(5) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
i.S.d. Abs. 1 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 einen vollständigen und geneh-
migungsfähigen Bauantrag für insgesamt rund 25 (entspricht 2.900 m² GF Wohnen
gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) öffentlich geförderte Wohneinheiten (entspre-
chend 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung im Vertragsgebiet) bei der Stadt –
Bauaufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 den
Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3 bezugsfertig fertigzu-
stellen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Bauantrag zum öf-
fentlich geförderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbun-
den werden. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits
vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert
werden dürfen, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorhaben-
beginn zugestimmt (Nr. 1.5 FRL öff Wohnen NRW 2025).
§ 5 – Kindertageseinrichtung
(1) Die Vorhabenträgerin wird in Abstimmung mit der Stadt – Amt für Kinder, Jugend
und Familie - KiTa-Bau – unter Beachtung der Rahmenbedingungen des Land-
schaftsverbandes Rheinland (LVR) eine viergruppige Kindertagesstätte entwickeln.
Die Entwicklung erfolgt im nordwestlichen Bereich des Plangebietes mit Anschluss
an die Olpener Straße und in den entsprechenden Gebäuden jeweils im Erdge-
schoss. Das konkrete Gebäude ist in Anlage 1 mit einem A gekennzeichnet. Die
Außenfläche der Kindertagesstätte ist westlich und südlich des Kindertagesstätten-
gebäudes angeordnet.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass aufgrund der Kindertageseinrich-
tung keine Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr in der geplanten Tiefgarage vor-
gesehen werden.
(3) Die Frist der Fertigstellung der Kindertagesstätte richtet sich nach § 3 Abs. 2. § 3
Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 6 – Ablöse öffentlicher Grün- und Spielflächen
(1) In Anerkennung der Grundsätze des "Kooperativen Baulandmodells Köln" löst das
Vorhaben einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen von 495 m² aus. Die Vorha-
benträgerin verpflichtet sich für den durch das Vorhaben hervorgerufenen und nicht
hergestellten Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen einen Ablösebetrag i.H.v.
zu zahlen.
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Die vorgenannte Zahlungspflicht ist vier Wochen nach Vertragsschluss fällig und ist
auf folgende Bankverbindung zu überweisen:
Kontoinhaber: Stadt Köln
IBAN:
Verwendungszweck:
Die Zahlung der Ablöse ist der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie – nachzu-
weisen. Die Stadt wird den vorgenannten gezahlten Ablösebetrag zum Ausbau des
Spielplatzes 8 04 03 01 Mathias-Kann-Pfad verwenden.
(2) In Anerkennung der Grundsätze des "Kooperativen Baulandmodells Köln" löst das
Vorhaben einen Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen von 2.480 m² aus. Die Vor-
habenträgerin verpflichtet sich für den durch das Vorhaben hervorgerufenen und
nicht hergestellten Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen einen Ablösebetrag i.H.v.
zu zahlen.
Die vorgenannte Zahlungspflicht ist vier Wochen nach Vertragsschluss fällig und ist
auf folgende Bankverbindung zu überweisen:
Kontoinhaber: Stadt Köln
IBAN:
Verwendungszweck:
Die Zahlung der Ablöse ist der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen –
nachzuweisen. Die Stadt wird den vorgenannten gezahlten Ablösebetrag zum Aus-
bau der Grüngürtel oder ihrer verbindenden Grünzüge verwenden.
Teil IV – Erschließung
§ 7 – Ausbauvertrag
Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Herrichtung sowie die Gestaltung der ge-
planten Straßenverkehrsfläche (an das Plangebiet angrenzenden Teilbereichen des Flur-
stückes Nummer 1875, Flur 30 der Gemarkung Vingst), im weiteren Verfahren mit der
Stadt – Bauverwaltungsamt – abgestimmt und im Rahmen des Ausbauvertrages gesichert
wird.
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Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten
§ 8 – Private Spielfläche
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Inhalten des Vorhaben- und Er-
schließungsplans einen ausreichend großen Spielplatz für Kleinkinder gemäß
§ 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 anzulegen. Die abschließende Zulassung des Spielplatzes
und die Einhaltung und Überwachung der übrigen Voraussetzungen gemäß
§ 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 obliegt dem Baugenehmigungsverfahren.
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit
§ 9 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt
(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt am 17.03.2022, formulier-
ten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewährleis-
ten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, die in der Anlage 5 dargestellten und
mit der Stadt – Koordinationsstelle Klimaschutzstelle – abgestimmten energetischen
Anforderungen bei Realisierung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorhabens innerhalb
der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 3 umzusetzen. Insoweit ist § 3 Abs. 3 entsprechend an-
zuwenden.
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige weist die Vorhabenträgerin gegenüber der
Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinationsstelle Klimaschutz – schriftlich durch ei-
nen Sachverständigen gemäß § 88 GEG nach, dass die in Abs. 1 i.V.m. Anlage 5
dargestellten energetischen Anforderungen unter Berücksichtigung der für die Bau-
ausführung maßgeblichen Unterlagen voraussichtlich eingehalten werden.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 genannten Vor-
habens legt die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Ko-
ordinationsstelle Klimaschutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Energie-
ausweises bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer externen Beraters/Beraterin
sowie einen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlage bei der Bun-
desnetzagentur vor.
§ 10 – Artenschutz
(1) Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe 2 (12.01.2024) vom Büro Gesellschaft für
Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG), wenn die in Abs. 2 bis 7 genannten Vermeidungsmaß-
nahmen V1 bis V6 durchgeführt werden.
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(2) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrut-
zeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brüten-
den Vogelarten auszuführen (V1).
(3) Die Räumung des Flurstückes 1750, Flur 30, Gemarkung Vingst muss zur Vermei-
dung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester bzw.
Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfol-
gen (V2).
Sofern die Arbeiten nicht außerhalb der Brutsaison abgeschlossen werden können,
sollen innerhalb der Brutsaison keine längeren Arbeitspausen eingelegt werden (ma-
ximal 1 Woche), um einen zwischenzeitlichen Brutbeginn auf der freigestellten Ein-
griffsfläche zu verhindern.
(4) Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln
und der Zerstörung deren Nester bzw. Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis
30. September eines jeden Jahres erfolgen. Dies gilt auch für die Grenzmauer zwi-
schen dem Plangebiet und dem westlich angrenzenden Gehölzbestand. Sollte dieser
Zeitraum nicht ausreichen, bedarf der Rückbau einer ökologischen Baubegleitung
(öBB). Jene hat die Strukturen frühestens zwei Tage vor Beginn der Abbrucharbeiten
auf Besatz besonders geschützter Arten (insb. Vögel und/oder Fledermäuse) zu un-
tersuchen. Erst nach erfolgtem Negativnachweis und Freigabe durch die öBB darf
mit den Arbeiten begonnen werden. Die Ergebnisse der öBB sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert vorzulegen. Bevor
mit Rückbauarbeiten jeglicher Gebäude begonnen wird, ist sicher zu stellen, dass ein
Bauzaun zwischen Garten des Wohnhauses 248 und angrenzendem Gehölzbestand
aufgestellt wurde (V3).
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten oder Baufeldräumungen erforder-
lich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Stadt – Untere Naturschutzbe-
hörde – durch eine/n Fachgutachter/in sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefähr-
dung kommt.
(5) Zum Schutz des artenschutzrelevanten Wäldchens, welches südlich und westlich an
das Plangebiet grenzt, ist die dauerhafte Abgrenzung des geplanten Wohnquartiers
auf allen Grenzflächen zum Wäldchen hin durch einen mindestens 1,60 m hohen
Stabgitterzaun mit vorgepflanzter Hecke oder einer mindestens 1,60 m hohen Mauer
erforderlich. Während der Bauphase soll die vorhandene Mauer erhalten bleiben o-
der (außerhalb der Brutzeit) ein massiver, ortsfester 2,0 m hoher hölzerner Bauzaun
errichtet werden. Auf der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1460 zum
Wäldchen hin (Flurstück 1465) muss entsprechend ein mindestens 1,60 m hoher
Stabgittermattenzaun mit vorgepflanzter Hecke oder eine Mauer (während der Bau-
phase ersatzweise ein blickdichter, massiver, ortsfester 2,0 m hoher hölzerner Bau-
zaun) vor Beginn jeglicher Erd- und Bauarbeiten errichtet werden (V4).
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(6) Zur Sicherstellung des Quartiersangebotes für den Mauersegler wird sichergestellt,
dass während der Bauphase in einem Umkreis von maximal 1,0 km um den Gel-
tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mindestens 12 Nistkästen
an verfügbarem Gehölz als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme)
zu installieren sind. Diese sind nach Fertigstellung der Hochbauarbeiten an die Neu-
bauten zu übernehmen. Aufgrund des Verlustes von sechs Brutstätten des Mauer-
seglers sind neben dieser CEF-Maßnahme spätestens 1 Jahr nach Errichtung der
Neubauten (zwischen August und April) zwölf weitere Mauerseglerkästen an zwei bis
drei Neubauten im Plangebiet anzubringen. Abhängig von der Bauweise der geplan-
ten Gebäude sind entweder Nistkästen für Mauersegler anzubringen oder Traufkäs-
ten (mindestens 6,0 m hoch, freier Anflug) zu integrieren. Diese sind mit einer
Klangattrappe auszustatten (V5).
(7) Möglicher Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch die Vermeidung
von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexi-
onsgrad von maximal 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von
halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z. B. Strei-
fen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten) (V6). Anerkannte und fachlich ge-
botene Muster/Markierungen können bspw. folgenden Leitfäden/Broschüren entnom-
men werden:
a. https://vogelglas.vogelwarte.ch/downloads/files/broschueren/Glasbroschuere 2022 D.pdf
b. https://wua-wien.at/images/stories/publikationen/wua-vogelanprall-muster-2022.pdf
(8) Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher
Anlagen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit
möglichst geringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett-
und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als
auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren.
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen
§ 11 – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in der hierfür
rechtlich gebotenen Form durch Bewilligung entsprechender beschränkt persönlicher
Dienstbarkeit dinglich zu sichern. Ebenso verpflichtet sich die Vorhabenträgerin für den
Fall einer Teilung des Plangrundstückes zugunsten der Anlieger, oder, unabhängig von ei-
ner Teilung des Grundstücks, zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger, die erforderli-
chen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in der hierfür rechtlich gebotenen Form durch Bewilli-
gung entsprechender beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten dinglich zu sichern. Die Er-
forderlichkeit der Eintragung entsprechender Baulasten ist im Baugenehmigungsverfahren
zu prüfen. Die Eintragung der Dienstbarkeiten (und der ggf. erforderlichen Baulasten) ist
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durch die Vorhabenträgerin zu bewilligen. In den Text der ansonsten unbedingten Bewilli-
gungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die Eintragung erst vollzogen wird,
wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt ist. Die hiermit verbundenen Kosten trägt die
Vorhabenträgerin.
§ 12 – Vertragsstrafe
(1) Die Vorhabenträgerin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie in-
folge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns-
und Fertigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2,
3 und 4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug,
solange die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu ver-
treten hat. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der
in Abs. 2, 3 bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht
ist.
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, begrenzt
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die
nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,
- auf für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau,
einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geför-
derten Wohnungsbau betreffen.
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbeträge,
die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Planungs-
kosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungskosten nach
Abs. 2 entsprechen, begrenzt
- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die
nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,
- auf für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungsbau,
einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geför-
derten Wohnungsbau betreffen.
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fer-
tigstellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile auf die nachfolgenden Höchstbe-
träge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatzsteuer) Her-
stellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entsprechen, be-
grenzt
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- auf für die in § 3 geregelte Durchführung des Vorhabens ohne die
nachfolgend gesondert benannten Vorhabenteile,
- auf für den in § 4 geregelten öffentlich geförderten Wohnungs-
bau, einschließlich aller Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich
geförderten Wohnungsbau betreffen.
(5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs- und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entspre-
chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelun-
gen dieses § 12 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte
und/oder geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentli-
chen Verjährung.
(6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges
zu berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist
also dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschie-
bung oder Neufestlegung der Bauantrags-, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist ei-
ner besonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des §
13 ist das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfol-
ger/in anzurechnen.
(7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung
des öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu
berücksichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüber-
schreitung durch die Stadt bei der Vorhabenträgerin fällig.
(8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der Erfül-
lung der in Abs. 1 genannten Bauantrags-, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten.
Die Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag
nach Abs. 2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil fer-
tig, entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit der Erfül-
lung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Verzug mit der
Erfüllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Vertragsstrafe ist
nach schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb von 1 Monat
nach Zugang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benennende Konto
unverzinst zurückzuzahlen.
(9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt
unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des §
348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB an-
wendbar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte
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Strafe, die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden.
§ 13 – Sicherung Vertragspflichten
(1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem
Wohnungsbau sowie der auf 30 Jahre befristeten Belegungsbindung wird die Vorha-
benträgerin innerhalb von zwölf Wochen nach Vertragsschluss die unbedingte notari-
elle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zuguns-
ten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen:
„Die im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 2 zum Durchführungsvertrag Olpener
Straße 248-252 in Köln-Höhenberg für den öffentlich geförderten Wohnungsbau
identifizierten Flächen (Häuser 1 bis 3) und die darauf zu errichtenden Wohnun-
gen/ Gebäude dürfen jeweils für die Dauer von 30 Jahren ab Bezugsfertigkeit nur
von Personen bewohnt werden,
- deren Einkommen im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Bauen
und Verkehr des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse
nach §§ 13–15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für
das Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen Fas-
sung insgesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen Fas-
sung genannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw.
um nicht mehr als 40 % überschreitet und
- deren Berechtigung bei Gebrauchsüberlassung durch einen Wohnberechti-
gungsschein im Sinne von § 18 WFNG NRW oder eine diese ersetzende
Vorschrift nachgewiesen wird.“
Sofern die zu identifizierenden Flächen noch nicht realgeteilt wurden, ist die be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit zunächst für das gesamte Grundstück einzutra-
gen. Nach erfolgter Realteilung und katastermäßiger Fortschreibung der Flurstücke,
verpflichtet sich die Stadt, die nicht von der Belegungsbindung betroffenen Restflä-
chen freizugeben. Ferner verpflichtet sich die Stadt, (jeweils) nach vollständiger Er-
richtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und nach Ablauf der Belegungs-
bindungsfrist die Löschung der (jeweiligen) beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in
grundbuchlicher Form zu bewilligen und die Löschungsbewilligungen dem/der Eigen-
tümer(in) des/r (jeweiligen) Grundstücks(e) zur Verfügung zu stellen.
(2) Zur Sicherung der unter § 11 geregelten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte wird die
Vorhabenträgerin innerhalb von zwölf Wochen nach Vertragsschluss die unbedingte
notarielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mit
folgendem Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen:
„Im Rahmen der Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Olpener
Straße 248-252 in Köln-Höhenberg werden Flächen errichtet, die von Anliegern, Ver-
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und Entsorgungsträgern sowie Rettungsdiensten mitbenutzt werden dürfen. Die be-
treffende Grundstücksfläche „GFL“ ist in der als Anlage XXX zur Urkunde beigefüg-
ten Plan .. schraffiert. Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke/Flurstücke XXX
räumen hiermit als Gesamtschuldner nach § 421 BGB den Anliegern, Ver- und Ent-
sorgungsträgern sowie Rettungsdiensten das Recht ein, die Flächen zu begehen, zu
befahren sowie Leitungen zu verlegen.“
(3) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder
eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin
- die nach § 6 zu zahlenden Ablösebeträge gezahlt hat,
- die unbedingten notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung
der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gem. Abs. 1 und § 11 der Stadt
– Stadtplanungsamt – vorlegt hat.
§ 14 – Rechtsnachfolge
(1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Eine
Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund
liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des
Vorhabens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks(-teils) oder mehrerer Grundstücke
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer
Weitergabeverpflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und die-
sen für den Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten. Dies gilt auch
für die Übertragung eines Erbbaurechts.
(3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des
Vertrags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder
Abs. 2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftlich aus dieser Haftung ent-
lässt. Die Stadt wird die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die
Durchführung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 2.
und Abs. 3. genannten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn gegen-
über der Stadt die verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Ver-
trag durch den/die etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige
Sicherheiten Zug um Zug ausgetauscht wurden.
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Teil VIII – Schlussbestimmungen
§ 15 – Kostentragung
Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchfüh-
rung.
§ 16 – Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen
der Vorhabenträgerin, die dieser/diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12
Abs. 6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden.
Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei
denn, die Unwirksamkeit ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße
der Stadt zurückzuführen.
§ 17 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Ver-
trag.
§ 18 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
§ 19 – Geltungsdauer
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 31.12.2026 weder der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wor-
den ist.
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Köln,
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
__________________
Im Auftrag
__________________
Als Volljuristin im öffentli-
chen Dienst
__________________
Bonn,
RheinmaX GmbH & Co KG
vertreten durch
__________________
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0747/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.04.2025
- Erstellt
- 11.03.2025 15:37