Mandari Insight

2427/2025

Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 21.08.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.09.2025, TOP 6.1.3

Anlage 0: Begründung der Dringlichkeit für die Vorlage 2427-2025

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2: Synopse Juli 2025

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Begründung des JHA-Beschlusses vom 26.08.2025 zu 2427-2025

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1: Satzung aktuell Juli 2025

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3, Auszug Jugendhilfeausschuss vom 26.08.2025

· application/pdf

Ansehen

Anlage 0: Begründung der Dringlichkeit für die Vorlage 2427-2025

1453 Zeichen

Begründung der Dringlichkeit für die Vorlage 2427/2025 
 
Die Dringlichkeit des Einbringens der Beschlussvorlage über den JHA in die nächste 
Ratssitzung resultiert aus der gesetzlichen Neuregelung in § 5 Absatz 1 in den 
Nummern 10 und 11 des 1. AG-KJHG NRW. Die Neuerung trat Ende Juni 2025 in 
Kraft und verlangt nunmehr die Aufnahme von zwei weiteren beratenden (Plicht-) 
Mitgliedern in den Jugendhilfeausschuss, und zwar einmal eine Vertretung örtlicher 
Jugendringe und einmal eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen. Insofern 
ist eine Satzungsänderung rechtlich zwingend erforderlich. Aufgrund der in Kürze 
erfolgenden Neu-Konstituierung des JHA und der damit verbundenen Aufnahme der 
zuvor erwähnten weiteren beratenden (Pflicht-) Mitglieder in den JHA ist ein 
Abwarten einer dahingehenden Satzungsänderung bis nach der Neubesetzung des 
JHA rechtlich schwierig. Die Satzung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie 
basiert unter anderem auf den landesgesetzlichen Vorgaben, so hier dem 1. AG-
KJHG NRW. Eine Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung durch eine 
unverzügliche entsprechende Anpassung der Satzung hat daher zu erfolgen. Zudem 
könnten die neu aufzunehmenden beratenden (Pflicht-) Mitglieder eine Aufnahme in 
den JHA verlangen, ohne dass aber die Satzung in der aktuellen Fassung die 
Aufnahme dieser neuen beratenden (Pflicht-) Mitglieder vorsehen würde. Diese 
rechtliche Widersprüchlichkeit gilt es zu vermeiden.

Anlage 2: Synopse Juli 2025

7677 Zeichen

Stand: 05.08.2025 
 
 
Alte Fassung Neue Fassung Änderungen 
§ 5 Beratende Mitglieder  
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem 
Jugendhilfeausschuss an: 
 
1. die Oberbürgermeisterin / der 
Oberbürgermeister oder ein/e von 
ihr/ihm bestellte Vertretung; 
 
2. die Leitung des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie oder deren 
Vertretung; 
 
3. eine Richterin / ein Richter des 
Familiengerichts oder eine 
Jugendrichterin / ein Jugendrichter, 
die/der von der Präsidentin / dem 
Präsidenten des Landgerichts Köln 
bestellt wird; 
 
4. eine Vertretung der 
Bundesagentur für Arbeit, die von 
der Geschäftsführung der Agentur 
für Arbeit in Köln bestellt wird; 
 
5. eine Vertretung der Schulen, die  
von der zuständigen örtlichen Stelle 
bestellt wird; 
 
6. eine Vertretung der Polizei, die von 
der Polizeipräsidentin/dem 
§ 5 Beratende Mitglieder 
(1) Dem Jugendhilfeausschuss 
gehören die in § 5 Absatz 1 AG-
KJHG – in seiner jeweils aktuellen, 
rechtsgültigen und in Kraft 
getretenen Fassung - aufgeführten 
beratenden Mitglieder an.  
 
(2) Weitere sachkundige Personen 
nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG 
gehören dem 
Jugendhilfeausschuss als 
beratende Mitglieder an:  
 
a) eine Vertretung der 
Gesundheitsverwaltung, die von 
der/dem für die 
Gesundheitsverwaltung 
zuständigen Beigeordneten der 
Stadt Köln bestellt wird 
 
b) eine Vertretung der 
Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik, die von dieser 
entsendet und vom Rat der Stadt 
Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW 
gewählt wird 
 
c) eine Vertretung der Senioren, die 
von der SVK-Stadtkonferenz 
 
Die derzeit gültige Satzung für das Amt für 
Kinder, Jugend und Familie vom 
15.05.2025 basiert unter anderem auf 
dem Ersten Gesetz zur Ausführung des 
Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - 
KJHG - vom 12.12.1990 -  in der bei 
Erlass der Satzung geltenden Fassung.  
 
Aufgrund einer Gesetzesänderung des § 5 
Absatz 1 Nummern 10 und 11, zuletzt 
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 
vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in 
Kraft getreten am 28. Juni 2025, ist eine 
Änderung der Satzung notwendig.  
 
Die Satzung wurde am 15.05.2025 
erlassen, so dass die gesetzliche 
Änderung des § 5 Absatz 1 AG KJHG 
noch keine Berücksichtigung finden 
konnte.  
 
Die in § 5 Absatz 1 des AG-KJHG in den 
Nummern 1-11 aufgeführten beratenden 
Mitglieder müssen im 
Jugendhilfeausschuss vertreten sein.  
 
In der neuen Nummer 10 ist nunmehr eine 
Vertretung örtlicher Jugendringe und in 
der neuen Nummer 11 eine Vertretung

Stand: 05.08.2025 
 
 
Polizeipräsidenten in Köln bestellt 
wird; 
 
7. je eine Vertretung der katholischen 
Kirche und der evangelischen 
Kirche sowie der jüdischen 
Kultusgemeinde, falls Gemeinden 
dieses Bekenntnisses im Bezirk 
des Amtes für Kinder, Jugend und 
Familie bestehen; sie werden von 
der zuständigen Stelle der 
Religionsgemeinschaften bestellt; 
 
8. eine Vertretung des 
Integrationsrates oder 
Integrationsausschusses, die oder 
der durch den Integrationsrat 
gewählt wird; 
 
9. eine Vertretung aus dem 
Jugendamtselternbeirat, die von 
diesem gewählt wird; 
 
10. weitere sachkundige Frauen und 
Männer nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-
KJHG NRW 
 
a) eine Vertretung der 
Gesundheitsverwaltung, die 
von der/dem für die 
Gesundheitsverwaltung 
zuständigen Beigeordneten 
vorgeschlagen und vom Rat der 
Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO 
NRW gewählt wird 
 
d) eine Vertretung der 
Stadtarbeitsgemeinschaft für 
Queerpolitik, die von dieser 
vorgeschlagen und vom Rat der 
Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO 
NRW gewählt wird 
 
e) Vertreter, die 
aus den im Bereich des 
Amtes für Kinder, Jugend und Familie 
wirkenden und anerkannten Trägern 
der freien Jugendhilfe stammen und 
vom Rat der Stadt Köln gewählt 
werden; die Anzahl wird vom Rat 
festgelegt 
 
f) eine Vertretung des Fachbeirats für 
Mädchenarbeit, die durch den 
Fachbeirat bestimmt wird, jedoch 
mit der Maßgabe, dass die 
Vertretung das 14. Lebensjahr 
vollendet haben muss.  
 
g) eine Vertretung der 
Bezirksschülervertretung, die durch 
die Bezirksschülervertretung 
bestimmt wird, jedoch mit der 
Maßgabe, dass die Vertretung das 
14. Lebensjahr vollendet haben 
örtlicher Jugendselbstvertretungen 
genannt.  
 
In der zurzeit gültigen Fassung der 
Satzung sind lediglich die in § 5 Absatz in 
den Nummern 1-9 des AG-KJHG 
aufgeführten beratenden Mitglieder 
benannt.  
 
In der Nummer 10 sind die weiteren 
sachkundige Personen aufgeführt, die 
nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG durch die 
Satzung bestimmt werden können.  
 
Um zu verhindern, dass aufgrund 
zukünftiger Änderungen des § 5 Absatz 1 
AG-KJHG wiederholt eine 
Satzungsänderung beschlossen werden 
muss, wird vorgeschlagen, eine Regelung 
in die Satzung aufzunehmen, die generell 
auf die in § 5 Absatz 1 des AG- KJHG 
aufgeführten beratenden Mitglieder in der 
jeweils geltenden Fassung des Gesetzes 
verweist.

Stand: 05.08.2025 
 
 
der Stadt Köln bestellt wird 
 
b) eine Vertretung der 
Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik, die von 
dieser entsendet und vom 
Rat der Stadt Köln nach § 58 
Abs. 4 GO NRW gewählt 
wird 
 
c) eine Vertretung der 
Senioren, die von der SVK-
Stadtkonferenz 
vorgeschlagen und vom Rat 
der Stadt Köln nach § 58 
Abs. 4 GO NRW gewählt 
wird 
 
d) eine Vertretung der 
Stadtarbeitsgemeinschaft für 
Queerpolitik, die von dieser 
vorgeschlagen und vom Rat 
der Stadt Köln nach § 58 
Abs. 4 GO NRW gewählt 
wird 
 
e) Vertreter, die aus den im  
Bereich des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie 
wirkenden und anerkannten 
Trägern der freien  
Jugendhilfe stammen 
muss. 
 
h) weitere volljährige sachkundige 
Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO 
NRW, die vom Rat der Stadt Köln 
gewählt werden. 
 
(3) § 58 Absatz 1 Satz 7 und 11 GO 
NRW finden keine Anwendung. 
 
(4) Für jedes beratende Mitglied nach 
Absatz 1, mit Ausnahme für die 
Oberbürgermeisterin 
beziehungsweise für den 
Oberbürgermeister oder eine von 
ihr beziehungsweise ihm bestellte 
Vertretung, sowie mit Ausnahme für 
die Leitung des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie oder deren 
Vertretung ist jeweils eine 
Stellvertretung zu bestellen.  
Gleiches gilt für jedes beratende 
Mitglied nach Absatz 2. 
 
(5) Der Jugendhilfeausschuss kann 
nach Bedarf durch Beschluss zu 
einzelnen Themen sachverständige 
Personen beratend hinzuziehen. 
 
 
 
Die bisherige Nummern 10 und 11 in § 5 
Absatz 1 der Satzung entfallen. Die 
weiteren sachkundigen Personen, die 
bislang in Nr. 10 aufgeführt sind, werden 
nunmehr in einem Absatz 2 in § 5 der 
Satzung mit den Buchstaben a-h 
aufgeführt. Dadurch ändern sich die 
bisherigen Absätze entsprechend.  
 
Absatz 1 Nr. 11 entfällt und wird zu Absatz 
3.  
 
Die Absätze 2 und 3 werden nunmehr 
geändert in einen Absatz 4 und einen 
Absatz 5.

Stand: 05.08.2025 
 
 
und vom Rat der Stadt Köln 
gewählt werden;  
die Anzahl wird vom Rat 
festgelegt 
 
f) eine Vertretung des 
Fachbeirats für 
Mädchenarbeit, die durch 
den Fachbeirat bestimmt 
wird, jedoch mit der 
Maßgabe, dass die 
Vertretung das 16. 
Lebensjahr vollendet haben 
muss.  
 
g) eine Vertretung der 
Bezirksschülervertretung, die 
durch die 
Bezirksschülervertretung 
bestimmt wird, jedoch mit der 
Maßgabe, dass die 
Vertretung das 16. 
Lebensjahr vollendet haben 
muss. 
 
h) weitere volljährige 
sachkundige Einwohner 
gemäß § 58 Abs. 4 GO 
NRW, die vom Rat der Stadt 
Köln gewählt werden.

Stand: 05.08.2025 
 
 
11. § 58 Absatz 1 Satz 7 und 11 GO 
NRW finden keine Anwendung. 
 
(2) Für jedes beratende Mitglied nach 
Absatz 1 Nr. 3 bis 10 sowie Absatz 2 
ist jeweils eine Stellvertretung zu 
bestellen. 
 
(3) Der Jugendhilfeausschuss kann nach 
Bedarf durch Beschluss zu einzelnen 
Themen sachverständige Personen 
beratend hinzuziehen.

Anlage 4 Begründung des JHA-Beschlusses vom 26.08.2025 zu 2427-2025

1620 Zeichen

Begründung des Beschlusses über die in der JHA-Sitzung am 26.08.2025 erfolgte 
Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie in Bezug auf den 
§ 5 Abs. 2 h): 
 
 
Bislang forderte der Landesgesetzgeber in § 58 Abs. 4 GO NRW, dass als Mitglieder 
mit beratender Stimme den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner 
angehören können, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW zu 
wählen sind.  
 
Aufgrund einer am 10. Juli 2025 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde das 
Alter für sachkundige Einwohner*innen, die als Mitglieder mit beratender Stimme – 
hier dem Jugendhilfeausschuss - angehören können, geändert.  
 
Die einschlägigen neuen gesetzlichen Regelungen finden sich in § 58 Absatz 3 Satz 
1 GO NRW, der auf den § 58 Absatz 4 GO NRW für die sachkundigen Einwohner 
verweist. 
 
Nunmehr können zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des 
Hauptausschusses und sofern gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, 
neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger*innen, die mindestens das 16. 
Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen dem Rat angehören können, bestellt 
werden. 
 
Die neue weitere, aber insofern engere Regelung, die sich auf Mitglieder mit „nur“ 
beratender Stimme in Ausschüssen bezieht, verweist auf die zuvor genannte neue 
Regelung und sieht demnach vor, dass den Ausschüssen „sachkundige“ 
Einwohner*innen angehören können. Die zuvor geforderte Volljährigkeit dieser 
sachkundigen Einwohner*innen ist somit weggefallen und es wird stattdessen auf 
das in § 58 Absatz 3 Satz 1 GO NRW abgestellte Mindestalter von 16 Lebensjahren 
abgestellt.

Anlage 1: Satzung aktuell Juli 2025

12412 Zeichen

Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 04.09.2025 aufgrund der §§ 70 f. des Achten 
Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) sowie des 
§ 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und 
Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW S. 664) in 
Verbindung mit §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) – jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung für das Amt für Kinder, 
Jugend und Familie beschlossen: 
 
 
I. Das Jugendamt 
 
 
§ 1 Aufbau 
 
(1) Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den J ugendhilfeausschuss und 
die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. 
 
(2) Das Jugendamt der Stadt Köln wird als Amt für K inder, Jugend und Familie 
bezeichnet.  
 
 
§ 2 Zuständigkeit 
 
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist nach Maßgabe des Achten Buches des 
Sozialgesetzbuches – Kinder und Jugendhilfe – SGB VIII –, der dazu erlassenen 
Ausführungsgesetze sowie der dem Amt nach anderen Rechtsvorschriften 
zugewiesenen Aufgaben, nach § 15 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, nach 
§ 12 b der Hauptsatzung der Stadt Köln und dieser Satzung für alle Aufgaben des 
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Köln zuständig.  
 
 
§ 3 Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie 
 
(1) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist Mitt el- und Sammelpunkt aller 
Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit 
des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der 
Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund 
stehen. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für 
junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche 
Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

(2) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie soll sic h um eine enge Zusammenarbeit 
mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, 
die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen 
sowie der Familien befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger 
in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der 
Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. 
 
 
 
II. Der Jugendhilfeausschuss 
 
 
§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder 
 
 
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören einer vom Rat festgelegten Anzahl von 
stimmberechtigten Mitgliedern an. Gemäß § 71 Abs. l SGB VIII gehören ihm 
an:  
 
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitgli eder des Rates der Stadt 
Köln oder von ihm gewählte Personen, die in der Jugendhilfe erfahren 
sind,  
 
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Person en, die auf Vorschlag 
der im Bereich der Stadt Köln wirkenden und anerkannten Träger der 
freien Jugendhilfe vom Rat der Stadt Köln gewählt werden; Vorschläge 
der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu 
berücksichtigen. 
 
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Köln gewählt. 
Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu 
wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur 
Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der 
Gemeindeordnung (GO NRW) und der Geschäftsordnung des Rates und der 
Bezirksvertretungen der Stadt Köln.  
 
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des 
Rates der Stadt Köln gewählt. Zum stimmberechtigten Mitglied des 
Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer dem Rat der Stadt 
Köln angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu 
berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis 
anzustreben. 
 
(4) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und die Stellvertretung 
werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den 
Mitgliedern, die dem Rat der Stadt Köln angehören, gewählt.

§ 5 Beratende Mitglieder 
 
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören die in § 5 Abs atz 1 AG-KJHG – in seiner 
jeweils aktuellen, rechtsgültigen und in Kraft getretenen Fassung - aufgeführten 
beratenden Mitglieder an.  
 
(2) Weitere sachkundige Personen nach § 5 Abs. 3 S.  1 AG-KJHG gehören dem 
Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an:  
 
a) eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die v on der/dem für die 
Gesundheitsverwaltung zuständigen Beigeordneten der Stadt Köln 
bestellt wird 
 
b) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft Beh indertenpolitik, die 
von dieser entsendet und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO 
NRW gewählt wird 
 
c) eine Vertretung der Senioren, die von der SVK-St adtkonferenz 
vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW 
gewählt wird 
 
d) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft für  Queerpolitik, die von 
dieser vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO 
NRW gewählt wird 
 
e) Vertreter, die aus den im Bereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie 
wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe stammen und 
vom Rat der Stadt Köln gewählt werden; die Anzahl wird vom Rat festgelegt 
 
f) eine Vertretung des Fachbeirats für Mädchenarbei t, die durch den 
Fachbeirat bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung 
das 14. Lebensjahr vollendet haben muss.  
 
g) eine Vertretung der Bezirksschülervertretung, di e durch die 
Bezirksschülervertretung bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass 
die Vertretung das 14. Lebensjahr vollendet haben muss. 
 
h) weitere volljährige sachkundige Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO 
NRW, die vom Rat der Stadt Köln gewählt werden. 
 
(3) § 58 Absatz 1 Satz 7 und 11 GO NRW finden keine  Anwendung. 
 
(4) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1, mit  Ausnahme für die 
Oberbürgermeisterin beziehungsweise den Oberbürgermeister oder eine von ihr 
beziehungsweise ihm bestellte Vertretung sowie mit Ausnahme für die Leitung 
des Amtes für Kinder, Jugend und Familie oder deren Vertretung ist jeweils eine 
Stellvertretung zu bestellen.  Gleiches gilt für jedes beratende Mitglied nach 
Absatz 2.

(5) Der Jugendhilfeausschuss kann nach Bedarf durch  Beschluss zu einzelnen 
Themen sachverständige Personen beratend hinzuziehen. 
 
 
§ 6 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses 
 
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich gemäß § 7 1 Abs. 3 SGB VIII mit allen 
Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 
 
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men schen und ihrer Familien 
sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der 
Jugendhilfe, 
 
2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) 
 
3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3 , § 74 SGB VIII). 
 
(2) Er beschließt im Rahmen der vom Rat der Stadt K öln bereit gestellten Mittel, 
seiner Kompetenzen nach dieser Satzung und der vom Rat gefassten 
Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit die Aufgaben nicht 
durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der jeweils geltenden 
Fassung den Bezirksvertretungen zugewiesen sind. 
 
(3) Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in  Fragen der Jugendhilfe und vor 
der Berufung der Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie gehört 
werden und hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. 
 
(4) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende  Aufgaben: 
 
1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für 
 
a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen de r Jugendhilfe, 
 
b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zu r Erziehung, soweit 
diese nicht durch Landesrecht geregelt werden, 
 
 
2. die Entscheidung über 
 
a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII, insbesond ere der Bedarfsplan 
für Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 79, 80 SGB VIII in Verbindung 
mit §§ 4, 32 und 33 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), 
 
b) die Aufnahme von Kindertageseinrichtungen in die  örtliche 
Jugendhilfeplanung als Familienzentren gemäß §§ 42 ff. KiBiz, 
 
c) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,  § 4 Abs. 3, § 74 SGB 
VIII,

d) die öffentliche Anerkennung der Träger der freie n Jugendhilfe nach § 
75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, 
 
e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wah l der Jugendschöffen 
nach § 35 Jugendgerichtsgesetz, 
 
3. die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich d er Jugendhilfe, 
 
4. die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78  SGB VIII, 
 
5. die Anhörung vor der Berufung einer Leitung des Amtes für Kinder, Jugend 
und Familie. 
 
 
§ 7 Ende der Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss 
 
(1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss ende t mit Ablauf der Wahlzeit des 
Rates. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und ihre Stellvertretungen 
üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten 
des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter aus. 
 
(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedsch aft erlöschen 
 
1. durch Niederlegung des Mandates; 
 
2. bei den Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB V III durch Ausscheiden aus 
dem Rat; 
 
3. bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 b is 10, wenn das Mitglied 
von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird. 
 
(3) Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretun g vor Ablauf der Wahlzeit aus, so 
ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertretung) für den Rest der Wahlzeit auf 
Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (die 
ausgeschiedene Stellvertretung) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu 
wählen. Bis zur Ernennung oder der Wahl werden die Rechte des 
ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.  
 
 
§ 8 Unterausschüsse 
 
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne 
Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden 
vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern 
gewählt. Er bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine 
Stellvertretung.

§ 9 Verfahren 
 
(1)  Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses u nd der Unterausschüsse gilt, 
soweit in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nichts Anderes 
bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der 
Stadt Köln - GO-Rat - in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung 
entsprechend. 
 
(2) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusa mmen und ist auf Antrag von 
mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 
 
(3) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das  Wohl der Allgemeinheit, 
schutzwürdige  Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen 
entgegenstehen. 
 
(4) Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, we nn mehr als die Hälfte der 
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die stimmberechtigten und 
beratenden Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind. 
 
 
III. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie 
 
 
§ 10 Eingliederung 
 
(1) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist eine  selbständige 
Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. 
 
(2) Die Bezirksjugendämter sind, soweit sie Aufgabe n der Jugendhilfe wahrnehmen, 
Teil der einheitlichen Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im 
Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts. 
 
 
§11 Aufgaben 
 
(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Berei ch der öffentlichen Jugendhilfe 
werden von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister, von der/dem 
zuständigen Beigeordneten oder in ihrem / in seinem Auftrag von der Leitung des 
Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen dieser Satzung und der 
Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt. 
 
(2) Der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin  bzw. die/der zuständige 
Beigeordnete oder in seinem/ihrem Auftrag die Leitung des Amtes für Kinder, 
Jugend und Familie 
 
 ist verpflichtet, die Vorsitzenden/den Vorsitzende n des 
Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung 
des Amtes für Kinder, Jugend und Familie zu unterrichten 
 
 bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses  vor und führt diese aus.

IV. Schlussbestimmung 
 
 
§ 12 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage 
tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 15.05.2025 außer Kraft.

Beschlussvorlage Rat

5254 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 
 2427/2025 
Freigabedatum 
 20.08.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und  Familie der Stadt 
Köln in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
 
Jugendhilfeausschuss 26.08.2025 
Rat 04.09.2025

2 
Begründung:  
 
1. Änderung der gesetzlichen Grundlagen    
 
Die derzeit gültige Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie 15.05.2025 ba-
siert unter anderem auf dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugend-
hilfegesetzes - AG - KJHG - vom 12.12.1990 -  in der bei Erlass der Satzung gelten-
den Fassung.  
 
Aufgrund einer Gesetzesänderung des § 5 Absatz 1 der Nummern 10 und 11, zuletzt 
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft 
getreten am 28. Juni 2025, ist eine Änderung der Satzung notwendig.  
 
Die Satzung wurde am 15.05.2025 erlassen, so dass die gesetzliche Änderung des § 
5 Absatz 1 AG KJHG noch keine Berücksichtigung finden konnte.  
 
2. Beratende Mitglieder 
 
Die in § 5 Absatz 1 des AG-KJHG in den Nummern 1-11 aufgeführten beratenden Mit-
glieder müssen im Jugendhilfeausschuss vertreten sein.  
 
In der neuen Nummer 10 ist nunmehr eine Vertretung örtlicher Jugendringe und in der 
neuen Nummer 11 eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen genannt. Auch 
diese Vertreter müssen demnach in den JHA als beratende Mitglieder aufgenommen 
werden. 
 
In der zurzeit gültigen Fassung der Satzung sind lediglich die in § 5 Absatz in den 
Nummern 1-9 des AG-KJHG aufgeführten beratenden Mitglieder benannt, die auf-
grund der gesetzlichen Regelung im JHA vertreten sein müssen.  
 
In der aktuellen Nummer 10 der Satzung sind die weiteren sachkundigen Personen 
aufgeführt, die nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG durch die Satzung bestimmt worden 
sind.  
 
Um zu verhindern, dass aufgrund zukünftiger Änderungen des § 5 Absatz 1 AG-KJHG  
wiederholt eine Satzungsänderung beschlossen werden muss, wird vorgeschlagen, 
eine Regelung in die Satzung aufzunehmen, die generell auf die in § 5 Absatz 1 des 
AG- KJHG aufgeführten beratenden („Pflicht“-) Mitglieder in der jeweils geltenden Fas-
sung des Gesetzes verweist.  
 
Die Neufassung soll wie folgt lauten:  
 
§ 5 Beratende Mitglieder 
 
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören die in § 5 Absatz 1 AG-KJHG – in seiner je-
weils gültigen Fassung - aufgeführten beratenden Mitglieder an.  
 
(2) Weitere sachkundige Personen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AG-KJHG gehören dem 
Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an:  
 
a) eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die von der/dem für die Gesund-
heitsverwaltung zuständigen Beigeordneten der Stadt Köln bestellt wird 
 
b) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, die von dieser 
entsendet und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird

3 
 
c) eine Vertretung der Senioren, die von der SVK-Stadtkonferenz vorgeschlagen 
und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird 
 
d) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft für Queerpolitik, die von dieser 
vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt 
wird 
 
e) Vertreter, die aus den im Bereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie 
wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe stammen und vom 
Rat der Stadt Köln gewählt werden; die Anzahl wird vom Rat festgelegt 
 
f) eine Vertretung des Fachbeirats für Mädchenarbeit, die durch den Fachbeirat 
bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 14. Lebens-
jahr vollendet haben muss.  
 
g) eine Vertretung der Bezirksschülervertretung, die durch die Bezirksschülerver-
tretung bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 14. 
Lebensjahr vollendet haben muss. 
 
h) weitere volljährige sachkundige Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW, die 
vom Rat der Stadt Köln gewählt werden. 
 
(3) § 58 Absatz 1 Satz 7 und 11 GO NRW finden keine Anwendung. 
 
(4) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1, mit Ausnahme für die Oberbürger-
meisterin beziehungsweise des Oberbürgermeisters oder eine von ihr bezie-
hungsweise ihm bestellte Vertretung sowie mit Ausnahme für die Leitung des Am-
tes für Kinder, Jugend und Familie oder deren Vertretung ist jeweils eine Stellver-
tretung zu bestellen.  Gleiches gilt für jedes beratende Mitglied nach Absatz 2. 
 
(5) Der Jugendhilfeausschuss kann nach Bedarf durch Beschluss zu einzelnen The-
men sachverständige Personen beratend hinzuziehen. 
 
 
3. Redaktionelle Änderungen  
 
Die bisherige Nummern 10 und 11 in § 5 Absatz 1 der Satzung entfallen. Die weiteren 
sachkundigen Personen, die bislang in Nr. 10 aufgeführt sind, werden nunmehr in ei-
nem Absatz 2 in § 5 der Satzung mit den Buchstaben a-h aufgeführt. Dadurch ändern 
sich die nachfolgenden Absätze entsprechend.  
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Neuer Text der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie, 
Stand 05.08.2025 
Anlage 2:  Synopse (Alter Text, neuer Text, Änderungen der Satzung für das Amt 
für Kinder, Jugend und Familie, Stand 05.08.2025)

Anlage 3, Auszug Jugendhilfeausschuss vom 26.08.2025

1197 Zeichen

Geschäftsführung  
Jugendhilfeausschuss 
Frau Wolf 
Telefon: (0221) 221 24954 
E-Mail: karin.wolf1@stadt-koeln.de  
 
Datum: 27.08.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sondersitzung des 
Jugendhilfeausschusses vom 26.08.2025 
öffentlich 
4.4 Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Ju gend und Familie der 
Stadt Köln 
2427/2025 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung für das Amt für Kind er, Jugend und Familie der Stadt 
Köln in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
§ 5 Abs. 2 Ziff. h) der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie wird wie folgt 
geändert : h) weitere volljährige  sachkundige Einwohner gem. § 58 Abs. 4 GO NRW, 
die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und die vom Rat der Stadt Köln gewählt 
werden. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
• 15 Zustimmungen: Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen ( 3), CDU-Fraktion (2), SPD-
Fraktion (2), FDP-Fraktion (1), Fraktion Die Linke. (1), AWO Kreisverband Köln 
e.V. (1), BDKJ Erzdiözese Köln e.V. (1), Caritasverband Köln e.V. (1), Der Paritä- 
tische NRW Kreisgruppe Köln e.V. (1), SJD - Die Falken Kreisverband Köln (1), 
Sportjugend Köln e.V. (1)  
• keine Gegenstimmen 
• keine Enthaltungen 
Einstimmig zugestimmt .

Beratungsverlauf (2)

26.08.2025 Jugendhilfeausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
04.09.2025 Rat
TOP 6.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2427/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
21.08.2025
Erstellt
31.07.2025 15:22