2427/2025
Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln
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Anlage 0: Begründung der Dringlichkeit für die Vorlage 2427-2025
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Begründung der Dringlichkeit für die Vorlage 2427/2025 Die Dringlichkeit des Einbringens der Beschlussvorlage über den JHA in die nächste Ratssitzung resultiert aus der gesetzlichen Neuregelung in § 5 Absatz 1 in den Nummern 10 und 11 des 1. AG-KJHG NRW. Die Neuerung trat Ende Juni 2025 in Kraft und verlangt nunmehr die Aufnahme von zwei weiteren beratenden (Plicht-) Mitgliedern in den Jugendhilfeausschuss, und zwar einmal eine Vertretung örtlicher Jugendringe und einmal eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen. Insofern ist eine Satzungsänderung rechtlich zwingend erforderlich. Aufgrund der in Kürze erfolgenden Neu-Konstituierung des JHA und der damit verbundenen Aufnahme der zuvor erwähnten weiteren beratenden (Pflicht-) Mitglieder in den JHA ist ein Abwarten einer dahingehenden Satzungsänderung bis nach der Neubesetzung des JHA rechtlich schwierig. Die Satzung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie basiert unter anderem auf den landesgesetzlichen Vorgaben, so hier dem 1. AG- KJHG NRW. Eine Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung durch eine unverzügliche entsprechende Anpassung der Satzung hat daher zu erfolgen. Zudem könnten die neu aufzunehmenden beratenden (Pflicht-) Mitglieder eine Aufnahme in den JHA verlangen, ohne dass aber die Satzung in der aktuellen Fassung die Aufnahme dieser neuen beratenden (Pflicht-) Mitglieder vorsehen würde. Diese rechtliche Widersprüchlichkeit gilt es zu vermeiden.
Anlage 2: Synopse Juli 2025
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Stand: 05.08.2025 Alte Fassung Neue Fassung Änderungen § 5 Beratende Mitglieder (1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 1. die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister oder ein/e von ihr/ihm bestellte Vertretung; 2. die Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie oder deren Vertretung; 3. eine Richterin / ein Richter des Familiengerichts oder eine Jugendrichterin / ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin / dem Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt wird; 4. eine Vertretung der Bundesagentur für Arbeit, die von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in Köln bestellt wird; 5. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; 6. eine Vertretung der Polizei, die von der Polizeipräsidentin/dem § 5 Beratende Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören die in § 5 Absatz 1 AG- KJHG – in seiner jeweils aktuellen, rechtsgültigen und in Kraft getretenen Fassung - aufgeführten beratenden Mitglieder an. (2) Weitere sachkundige Personen nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an: a) eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die von der/dem für die Gesundheitsverwaltung zuständigen Beigeordneten der Stadt Köln bestellt wird b) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, die von dieser entsendet und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird c) eine Vertretung der Senioren, die von der SVK-Stadtkonferenz Die derzeit gültige Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie vom 15.05.2025 basiert unter anderem auf dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG - vom 12.12.1990 - in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung. Aufgrund einer Gesetzesänderung des § 5 Absatz 1 Nummern 10 und 11, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025, ist eine Änderung der Satzung notwendig. Die Satzung wurde am 15.05.2025 erlassen, so dass die gesetzliche Änderung des § 5 Absatz 1 AG KJHG noch keine Berücksichtigung finden konnte. Die in § 5 Absatz 1 des AG-KJHG in den Nummern 1-11 aufgeführten beratenden Mitglieder müssen im Jugendhilfeausschuss vertreten sein. In der neuen Nummer 10 ist nunmehr eine Vertretung örtlicher Jugendringe und in der neuen Nummer 11 eine Vertretung Stand: 05.08.2025 Polizeipräsidenten in Köln bestellt wird; 7. je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; 8. eine Vertretung des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat gewählt wird; 9. eine Vertretung aus dem Jugendamtselternbeirat, die von diesem gewählt wird; 10. weitere sachkundige Frauen und Männer nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG- KJHG NRW a) eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die von der/dem für die Gesundheitsverwaltung zuständigen Beigeordneten vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird d) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft für Queerpolitik, die von dieser vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird e) Vertreter, die aus den im Bereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe stammen und vom Rat der Stadt Köln gewählt werden; die Anzahl wird vom Rat festgelegt f) eine Vertretung des Fachbeirats für Mädchenarbeit, die durch den Fachbeirat bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 14. Lebensjahr vollendet haben muss. g) eine Vertretung der Bezirksschülervertretung, die durch die Bezirksschülervertretung bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 14. Lebensjahr vollendet haben örtlicher Jugendselbstvertretungen genannt. In der zurzeit gültigen Fassung der Satzung sind lediglich die in § 5 Absatz in den Nummern 1-9 des AG-KJHG aufgeführten beratenden Mitglieder benannt. In der Nummer 10 sind die weiteren sachkundige Personen aufgeführt, die nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG durch die Satzung bestimmt werden können. Um zu verhindern, dass aufgrund zukünftiger Änderungen des § 5 Absatz 1 AG-KJHG wiederholt eine Satzungsänderung beschlossen werden muss, wird vorgeschlagen, eine Regelung in die Satzung aufzunehmen, die generell auf die in § 5 Absatz 1 des AG- KJHG aufgeführten beratenden Mitglieder in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes verweist. Stand: 05.08.2025 der Stadt Köln bestellt wird b) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, die von dieser entsendet und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird c) eine Vertretung der Senioren, die von der SVK- Stadtkonferenz vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird d) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft für Queerpolitik, die von dieser vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird e) Vertreter, die aus den im Bereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe stammen muss. h) weitere volljährige sachkundige Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW, die vom Rat der Stadt Köln gewählt werden. (3) § 58 Absatz 1 Satz 7 und 11 GO NRW finden keine Anwendung. (4) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1, mit Ausnahme für die Oberbürgermeisterin beziehungsweise für den Oberbürgermeister oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung, sowie mit Ausnahme für die Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie oder deren Vertretung ist jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. Gleiches gilt für jedes beratende Mitglied nach Absatz 2. (5) Der Jugendhilfeausschuss kann nach Bedarf durch Beschluss zu einzelnen Themen sachverständige Personen beratend hinzuziehen. Die bisherige Nummern 10 und 11 in § 5 Absatz 1 der Satzung entfallen. Die weiteren sachkundigen Personen, die bislang in Nr. 10 aufgeführt sind, werden nunmehr in einem Absatz 2 in § 5 der Satzung mit den Buchstaben a-h aufgeführt. Dadurch ändern sich die bisherigen Absätze entsprechend. Absatz 1 Nr. 11 entfällt und wird zu Absatz 3. Die Absätze 2 und 3 werden nunmehr geändert in einen Absatz 4 und einen Absatz 5. Stand: 05.08.2025 und vom Rat der Stadt Köln gewählt werden; die Anzahl wird vom Rat festgelegt f) eine Vertretung des Fachbeirats für Mädchenarbeit, die durch den Fachbeirat bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. g) eine Vertretung der Bezirksschülervertretung, die durch die Bezirksschülervertretung bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. h) weitere volljährige sachkundige Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW, die vom Rat der Stadt Köln gewählt werden. Stand: 05.08.2025 11. § 58 Absatz 1 Satz 7 und 11 GO NRW finden keine Anwendung. (2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 sowie Absatz 2 ist jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. (3) Der Jugendhilfeausschuss kann nach Bedarf durch Beschluss zu einzelnen Themen sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
Anlage 4 Begründung des JHA-Beschlusses vom 26.08.2025 zu 2427-2025
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Begründung des Beschlusses über die in der JHA-Sitzung am 26.08.2025 erfolgte Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie in Bezug auf den § 5 Abs. 2 h): Bislang forderte der Landesgesetzgeber in § 58 Abs. 4 GO NRW, dass als Mitglieder mit beratender Stimme den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören können, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW zu wählen sind. Aufgrund einer am 10. Juli 2025 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde das Alter für sachkundige Einwohner*innen, die als Mitglieder mit beratender Stimme – hier dem Jugendhilfeausschuss - angehören können, geändert. Die einschlägigen neuen gesetzlichen Regelungen finden sich in § 58 Absatz 3 Satz 1 GO NRW, der auf den § 58 Absatz 4 GO NRW für die sachkundigen Einwohner verweist. Nunmehr können zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses und sofern gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger*innen, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen dem Rat angehören können, bestellt werden. Die neue weitere, aber insofern engere Regelung, die sich auf Mitglieder mit „nur“ beratender Stimme in Ausschüssen bezieht, verweist auf die zuvor genannte neue Regelung und sieht demnach vor, dass den Ausschüssen „sachkundige“ Einwohner*innen angehören können. Die zuvor geforderte Volljährigkeit dieser sachkundigen Einwohner*innen ist somit weggefallen und es wird stattdessen auf das in § 58 Absatz 3 Satz 1 GO NRW abgestellte Mindestalter von 16 Lebensjahren abgestellt.
Anlage 1: Satzung aktuell Juli 2025
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Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie Der Rat der Stadt Köln hat am 04.09.2025 aufgrund der §§ 70 f. des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) sowie des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW S. 664) in Verbindung mit §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie beschlossen: I. Das Jugendamt § 1 Aufbau (1) Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den J ugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. (2) Das Jugendamt der Stadt Köln wird als Amt für K inder, Jugend und Familie bezeichnet. § 2 Zuständigkeit Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist nach Maßgabe des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder und Jugendhilfe – SGB VIII –, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze sowie der dem Amt nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, nach § 15 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, nach § 12 b der Hauptsatzung der Stadt Köln und dieser Satzung für alle Aufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Köln zuständig. § 3 Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie (1) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist Mitt el- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. (2) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie soll sic h um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familien befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. II. Der Jugendhilfeausschuss § 4 Stimmberechtigte Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören einer vom Rat festgelegten Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern an. Gemäß § 71 Abs. l SGB VIII gehören ihm an: 1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitgli eder des Rates der Stadt Köln oder von ihm gewählte Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind, 2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Person en, die auf Vorschlag der im Bereich der Stadt Köln wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat der Stadt Köln gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Köln gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt Köln gewählt. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer dem Rat der Stadt Köln angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. (4) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und die Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Rat der Stadt Köln angehören, gewählt. § 5 Beratende Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören die in § 5 Abs atz 1 AG-KJHG – in seiner jeweils aktuellen, rechtsgültigen und in Kraft getretenen Fassung - aufgeführten beratenden Mitglieder an. (2) Weitere sachkundige Personen nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an: a) eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die v on der/dem für die Gesundheitsverwaltung zuständigen Beigeordneten der Stadt Köln bestellt wird b) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft Beh indertenpolitik, die von dieser entsendet und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird c) eine Vertretung der Senioren, die von der SVK-St adtkonferenz vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird d) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft für Queerpolitik, die von dieser vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird e) Vertreter, die aus den im Bereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe stammen und vom Rat der Stadt Köln gewählt werden; die Anzahl wird vom Rat festgelegt f) eine Vertretung des Fachbeirats für Mädchenarbei t, die durch den Fachbeirat bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 14. Lebensjahr vollendet haben muss. g) eine Vertretung der Bezirksschülervertretung, di e durch die Bezirksschülervertretung bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 14. Lebensjahr vollendet haben muss. h) weitere volljährige sachkundige Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW, die vom Rat der Stadt Köln gewählt werden. (3) § 58 Absatz 1 Satz 7 und 11 GO NRW finden keine Anwendung. (4) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1, mit Ausnahme für die Oberbürgermeisterin beziehungsweise den Oberbürgermeister oder eine von ihr beziehungsweise ihm bestellte Vertretung sowie mit Ausnahme für die Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie oder deren Vertretung ist jeweils eine Stellvertretung zu bestellen. Gleiches gilt für jedes beratende Mitglied nach Absatz 2. (5) Der Jugendhilfeausschuss kann nach Bedarf durch Beschluss zu einzelnen Themen sachverständige Personen beratend hinzuziehen. § 6 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich gemäß § 7 1 Abs. 3 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men schen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) 3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3 , § 74 SGB VIII). (2) Er beschließt im Rahmen der vom Rat der Stadt K öln bereit gestellten Mittel, seiner Kompetenzen nach dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit die Aufgaben nicht durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der jeweils geltenden Fassung den Bezirksvertretungen zugewiesen sind. (3) Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie gehört werden und hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. (4) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: 1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen de r Jugendhilfe, b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zu r Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden, 2. die Entscheidung über a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII, insbesond ere der Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 79, 80 SGB VIII in Verbindung mit §§ 4, 32 und 33 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), b) die Aufnahme von Kindertageseinrichtungen in die örtliche Jugendhilfeplanung als Familienzentren gemäß §§ 42 ff. KiBiz, c) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII, d) die öffentliche Anerkennung der Träger der freie n Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wah l der Jugendschöffen nach § 35 Jugendgerichtsgesetz, 3. die Vorberatung des Haushaltes für den Bereich d er Jugendhilfe, 4. die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII, 5. die Anhörung vor der Berufung einer Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. § 7 Ende der Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss (1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss ende t mit Ablauf der Wahlzeit des Rates. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und ihre Stellvertretungen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter aus. (2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedsch aft erlöschen 1. durch Niederlegung des Mandates; 2. bei den Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB V III durch Ausscheiden aus dem Rat; 3. bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 b is 10, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird. (3) Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretun g vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertretung) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (die ausgeschiedene Stellvertretung) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen. Bis zur Ernennung oder der Wahl werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt. § 8 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertretung. § 9 Verfahren (1) Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses u nd der Unterausschüsse gilt, soweit in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln - GO-Rat - in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend. (2) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusa mmen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. (3) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, schutzwürdige Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. (4) Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, we nn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind. III. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie § 10 Eingliederung (1) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. (2) Die Bezirksjugendämter sind, soweit sie Aufgabe n der Jugendhilfe wahrnehmen, Teil der einheitlichen Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts. §11 Aufgaben (1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Berei ch der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister, von der/dem zuständigen Beigeordneten oder in ihrem / in seinem Auftrag von der Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt. (2) Der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin bzw. die/der zuständige Beigeordnete oder in seinem/ihrem Auftrag die Leitung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie ist verpflichtet, die Vorsitzenden/den Vorsitzende n des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie zu unterrichten bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus. IV. Schlussbestimmung § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Köln vom 15.05.2025 außer Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 2427/2025 Freigabedatum 20.08.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Jugendhilfeausschuss 26.08.2025 Rat 04.09.2025 2 Begründung: 1. Änderung der gesetzlichen Grundlagen Die derzeit gültige Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie 15.05.2025 ba- siert unter anderem auf dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugend- hilfegesetzes - AG - KJHG - vom 12.12.1990 - in der bei Erlass der Satzung gelten- den Fassung. Aufgrund einer Gesetzesänderung des § 5 Absatz 1 der Nummern 10 und 11, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 28. Juni 2025, ist eine Änderung der Satzung notwendig. Die Satzung wurde am 15.05.2025 erlassen, so dass die gesetzliche Änderung des § 5 Absatz 1 AG KJHG noch keine Berücksichtigung finden konnte. 2. Beratende Mitglieder Die in § 5 Absatz 1 des AG-KJHG in den Nummern 1-11 aufgeführten beratenden Mit- glieder müssen im Jugendhilfeausschuss vertreten sein. In der neuen Nummer 10 ist nunmehr eine Vertretung örtlicher Jugendringe und in der neuen Nummer 11 eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen genannt. Auch diese Vertreter müssen demnach in den JHA als beratende Mitglieder aufgenommen werden. In der zurzeit gültigen Fassung der Satzung sind lediglich die in § 5 Absatz in den Nummern 1-9 des AG-KJHG aufgeführten beratenden Mitglieder benannt, die auf- grund der gesetzlichen Regelung im JHA vertreten sein müssen. In der aktuellen Nummer 10 der Satzung sind die weiteren sachkundigen Personen aufgeführt, die nach § 5 Abs. 3 S. 1 AG-KJHG durch die Satzung bestimmt worden sind. Um zu verhindern, dass aufgrund zukünftiger Änderungen des § 5 Absatz 1 AG-KJHG wiederholt eine Satzungsänderung beschlossen werden muss, wird vorgeschlagen, eine Regelung in die Satzung aufzunehmen, die generell auf die in § 5 Absatz 1 des AG- KJHG aufgeführten beratenden („Pflicht“-) Mitglieder in der jeweils geltenden Fas- sung des Gesetzes verweist. Die Neufassung soll wie folgt lauten: § 5 Beratende Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören die in § 5 Absatz 1 AG-KJHG – in seiner je- weils gültigen Fassung - aufgeführten beratenden Mitglieder an. (2) Weitere sachkundige Personen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AG-KJHG gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an: a) eine Vertretung der Gesundheitsverwaltung, die von der/dem für die Gesund- heitsverwaltung zuständigen Beigeordneten der Stadt Köln bestellt wird b) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, die von dieser entsendet und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird 3 c) eine Vertretung der Senioren, die von der SVK-Stadtkonferenz vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird d) eine Vertretung der Stadtarbeitsgemeinschaft für Queerpolitik, die von dieser vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln nach § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wird e) Vertreter, die aus den im Bereich des Amtes für Kinder, Jugend und Familie wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe stammen und vom Rat der Stadt Köln gewählt werden; die Anzahl wird vom Rat festgelegt f) eine Vertretung des Fachbeirats für Mädchenarbeit, die durch den Fachbeirat bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 14. Lebens- jahr vollendet haben muss. g) eine Vertretung der Bezirksschülervertretung, die durch die Bezirksschülerver- tretung bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Vertretung das 14. Lebensjahr vollendet haben muss. h) weitere volljährige sachkundige Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW, die vom Rat der Stadt Köln gewählt werden. (3) § 58 Absatz 1 Satz 7 und 11 GO NRW finden keine Anwendung. (4) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1, mit Ausnahme für die Oberbürger- meisterin beziehungsweise des Oberbürgermeisters oder eine von ihr bezie- hungsweise ihm bestellte Vertretung sowie mit Ausnahme für die Leitung des Am- tes für Kinder, Jugend und Familie oder deren Vertretung ist jeweils eine Stellver- tretung zu bestellen. Gleiches gilt für jedes beratende Mitglied nach Absatz 2. (5) Der Jugendhilfeausschuss kann nach Bedarf durch Beschluss zu einzelnen The- men sachverständige Personen beratend hinzuziehen. 3. Redaktionelle Änderungen Die bisherige Nummern 10 und 11 in § 5 Absatz 1 der Satzung entfallen. Die weiteren sachkundigen Personen, die bislang in Nr. 10 aufgeführt sind, werden nunmehr in ei- nem Absatz 2 in § 5 der Satzung mit den Buchstaben a-h aufgeführt. Dadurch ändern sich die nachfolgenden Absätze entsprechend. Anlagen Anlage 1: Neuer Text der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie, Stand 05.08.2025 Anlage 2: Synopse (Alter Text, neuer Text, Änderungen der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie, Stand 05.08.2025)
Anlage 3, Auszug Jugendhilfeausschuss vom 26.08.2025
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Geschäftsführung Jugendhilfeausschuss Frau Wolf Telefon: (0221) 221 24954 E-Mail: karin.wolf1@stadt-koeln.de Datum: 27.08.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sondersitzung des Jugendhilfeausschusses vom 26.08.2025 öffentlich 4.4 Änderung der Satzung für das Amt für Kinder, Ju gend und Familie der Stadt Köln 2427/2025 Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung für das Amt für Kind er, Jugend und Familie der Stadt Köln in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. § 5 Abs. 2 Ziff. h) der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie wird wie folgt geändert : h) weitere volljährige sachkundige Einwohner gem. § 58 Abs. 4 GO NRW, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und die vom Rat der Stadt Köln gewählt werden. Abstimmungsergebnis: • 15 Zustimmungen: Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen ( 3), CDU-Fraktion (2), SPD- Fraktion (2), FDP-Fraktion (1), Fraktion Die Linke. (1), AWO Kreisverband Köln e.V. (1), BDKJ Erzdiözese Köln e.V. (1), Caritasverband Köln e.V. (1), Der Paritä- tische NRW Kreisgruppe Köln e.V. (1), SJD - Die Falken Kreisverband Köln (1), Sportjugend Köln e.V. (1) • keine Gegenstimmen • keine Enthaltungen Einstimmig zugestimmt .
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2427/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 21.08.2025
- Erstellt
- 31.07.2025 15:22