Eingabe § 24 GO - Az. 158/18 Unterstützung Rechtsanspruch Betreuungsplatz
Beschlussvorlage Ausschuss 0169/2020 vom 31.01.2020
Stand: Am 23.06.2020 im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden geändert beschlossen.
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Eingabe 24 GO Nr 158_18
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Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem 01.08.2013 gilt in Deutschland ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Aus meiner eigenen Erfahrung als auch die meines persönlichen Umfeldes entsteht oftmals eine schwierige Belastung, sofern dieser Rechtsanspruch ab dem 12. Lebensmonat nicht erfüllt wird. Meine Person hatte daher zur Betreuung des Nachwuchses die Arbeitszeit drastisch reduziert. Die dadurch entstandenen Mindereinnahmen für den Lebensalltag wurden meinerseits der Stadt Köln in Rechnung gestellt. Seit Juli 2018 jedoch ohne jegliches Lebenszeichen. Zur Durchsetzung meiner Rechte bedarf es wohl einer juristischen Begleitung, welche ich jedoch ablehne, da ich der Meinung bin, dass solche Ansprüche möglichst formlos geregelt und gelöst werden müssen. Daher rege ich folgendes an: * Verständliche Darstellung auf der Seite der Stadt Köln, wie o.g. Betroffene ohne juristische Unterstützung die finanzielle Kompensation aufgrund des nicht erfüllten Rechtsanspruchs möglichst einfach erhalten. -
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/516 158/18 Vorlagen-Nummer 0169/2020 Freigabedatum 31.01.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Eingabe § 24 GO - Az. 158/18 Unterstützung Rechtsanspruch Betreuungsplatz Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden der Stadt Köln bedankt sich beim Petenten für die Bürgereingabe nach § 24 GO zum Thema „Unterstützung Rechtsanspruch Betreuungsplatz“. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden beschließt, den Vorschlag des Petenten abzu- lehnen, da jeder zu prüfende Sachverhalt in diesem Kontext sehr individualisiert ist und die Prüfung auf einer Vielzahl von Bestimmungen beruht und somit eine leicht verständliche Darstellung auf der Seite der Stadt Köln dieser komplexen Grundsatzprüfung nicht gerecht werden kann. . Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 17.03.2020 2 Begründung: Der Petent bittet darum, eine verständliche Darstellung auf der Seite der Stadt Köln einzustellen, wie Eltern die trotz Rechtsanspruch keinen Kinderbetreuungsplatz zum gewünschten Aufnahmedatum erhalten ohne juristische Unterstützung die finanzielle Kompensation aufgrund des nicht erfüllten Rechtsanspruchs möglichst einfach erhalten. Die Stadt Köln hat im Bereich der unter-dreijährigen Kinder derzeit eine Versorgungsquote von 42%. Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Im Bereich der über-dreijährigen besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Damit wird der weit überwiegende Teil an Bedarfen im Primarbereich abgedeckt. Kann im Einzelfall der Rechtsanspruch nicht unmittelbar zum gewünschten Betreuungsbeginn abge- deckt werden, werden mit den betroffenen Eltern grundsätzlich individuelle Beratungsgespräche ge- führt und im Dialog Lösungen erarbeitet. Bei Anträgen von Verdienstausfallschäden handelt es sich um einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Prüfung dieser Ansprüche ist äußerst komplex, da Eltern eine hohe Beweislastpflicht haben. So muss zum einen das schuldhafte Handeln der Stadt zum ande- ren aber auch die vermeintliche Höhe des geltend gemachten Anspruches substantiiert nachgewie- sen werden. Zudem sind die Antragstellenden dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht unterworfen. Dem- nach müssen sie nachweisen, dass sie in den fraglichen Zeiträumen keine alternativen Betreuungs- möglichkeiten für ihre Kinder hatten (z.B. Betreuung durch den Lebenspartner, Verwandte, private Kindertageseinrichtungen). Hierzu zählt auch die Annahme eines Betreuungsplatzes mit etwaigen kürzeren Betreuungszeiten, um den Schaden entsprechend zu mindern. Aufgrund dieser Anforderungen werden diese Verfahren bislang ausschließlich vor dem Landgericht verhandelt. Eine pauschalisierte Darstellung für antragstellende Personen auf der städtischen Webseite sowie standardisierte Bearbeitung dieser Fälle ist nicht möglich, da jeder zu prüfende Sachverhalt in diesem Kontext sehr individualisiert ist und die Prüfung auf einer Vielzahl von Bestimmungen beruht und so- mit eine leicht verständliche Darstellung auf der Seite der Stadt Köln dieser komplexen Grundsatzprü- fung nicht gerecht werden kann.
Beratungsverlauf
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23.06.2020
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
TOP 1.6, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen
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