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0169/2020

Eingabe § 24 GO - Az. 158/18 Unterstützung Rechtsanspruch Betreuungsplatz

Beschlussvorlage Ausschuss 31.01.2020

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Nächste Beratung: Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 17.03.2020, TOP 1.4

Eingabe 24 GO Nr 158_18

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Eingabe 24 GO Nr 158_18

1061 Zeichen

Sehr geehrte Damen und Herren, 
seit dem 01.08.2013 gilt in Deutschland ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ein 
Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. 
Aus meiner eigenen Erfahrung als auch die meines persönlichen Umfeldes entsteht oftmals 
eine schwierige Belastung, sofern dieser Rechtsanspruch ab dem 12. Lebensmonat nicht 
erfüllt wird. Meine Person hatte daher zur Betreuung des Nachwuchses die Arbeitszeit 
drastisch reduziert. Die dadurch entstandenen Mindereinnahmen für den Lebensalltag 
wurden meinerseits der Stadt Köln in Rechnung gestellt. Seit Juli 2018 jedoch ohne jegliches 
Lebenszeichen. Zur Durchsetzung meiner Rechte bedarf es wohl einer juristischen 
Begleitung, welche ich jedoch ablehne, da ich der Meinung bin, dass solche Ansprüche 
möglichst formlos geregelt und gelöst werden müssen. 
 
Daher rege ich folgendes an: 
* Verständliche Darstellung auf der Seite der Stadt Köln, wie o.g. 
Betroffene ohne juristische Unterstützung die finanzielle Kompensation aufgrund des nicht 
erfüllten Rechtsanspruchs möglichst einfach erhalten.

Beschlussvorlage Ausschuss

3455 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/516 
158/18 
Vorlagen-Nummer 
 0169/2020 
Freigabedatum 
31.01.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Eingabe § 24 GO - Az. 158/18 Unterstützung Rechtsanspruch Betreuungsplatz 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden der Stadt Köln bedankt sich beim Petenten für die 
Bürgereingabe nach § 24 GO zum Thema „Unterstützung Rechtsanspruch Betreuungsplatz“. 
 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden beschließt, den Vorschlag des Petenten abzu-
lehnen, da jeder zu prüfende Sachverhalt in diesem Kontext sehr individualisiert ist und die Prüfung 
auf einer Vielzahl von Bestimmungen beruht und somit eine leicht verständliche Darstellung auf der 
Seite der Stadt Köln dieser komplexen Grundsatzprüfung nicht gerecht werden kann. 
. 
 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 17.03.2020

2 
Begründung: 
 
Der Petent bittet darum, eine verständliche Darstellung auf der Seite der Stadt Köln einzustellen, wie 
Eltern die trotz Rechtsanspruch keinen Kinderbetreuungsplatz zum gewünschten Aufnahmedatum 
erhalten ohne juristische Unterstützung die finanzielle Kompensation aufgrund des nicht erfüllten 
Rechtsanspruchs möglichst einfach erhalten. 
 
Die Stadt Köln hat im Bereich der unter-dreijährigen Kinder derzeit eine Versorgungsquote von 42%. 
Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 
ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.  
Im Bereich der über-dreijährigen besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.  
Damit wird der weit überwiegende Teil an Bedarfen im Primarbereich abgedeckt. 
 
Kann im Einzelfall der Rechtsanspruch nicht unmittelbar zum gewünschten Betreuungsbeginn abge-
deckt werden, werden mit den betroffenen Eltern grundsätzlich individuelle Beratungsgespräche ge-
führt und im Dialog Lösungen erarbeitet. 
 
Bei Anträgen von Verdienstausfallschäden handelt es sich um einen Amtshaftungsanspruch nach § 
839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Prüfung dieser Ansprüche ist äußerst komplex, da Eltern 
eine hohe Beweislastpflicht haben. So muss zum einen das schuldhafte Handeln der Stadt zum ande-
ren aber auch die vermeintliche Höhe des geltend gemachten Anspruches substantiiert nachgewie-
sen werden.  
Zudem sind die Antragstellenden dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht unterworfen. Dem-
nach müssen sie nachweisen, dass sie in den fraglichen Zeiträumen keine alternativen Betreuungs-
möglichkeiten für ihre Kinder hatten (z.B. Betreuung durch den Lebenspartner, Verwandte, private 
Kindertageseinrichtungen). Hierzu zählt auch die Annahme eines Betreuungsplatzes mit etwaigen 
kürzeren Betreuungszeiten, um den Schaden entsprechend zu mindern. 
 
Aufgrund dieser Anforderungen werden diese Verfahren bislang ausschließlich vor dem Landgericht 
verhandelt.  
 
Eine pauschalisierte Darstellung für antragstellende Personen auf der städtischen Webseite sowie 
standardisierte Bearbeitung dieser Fälle ist nicht möglich, da jeder zu prüfende Sachverhalt in diesem 
Kontext sehr individualisiert ist und die Prüfung auf einer Vielzahl von Bestimmungen beruht und so-
mit eine leicht verständliche Darstellung auf der Seite der Stadt Köln dieser komplexen Grundsatzprü-
fung nicht gerecht werden kann.

Beratungsverlauf (1)

17.03.2020 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
TOP 1.4 Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0169/2020
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
31.01.2020
Erstellt
17.01.2020 09:24