AN 1304/2016 Aktivität des Ordnungsamtes am 07.07.2016 Zülpicher Straße
Beantwortung einer Anfrage (BV) 3207/2016 vom 21.08.2018
Stand: Am 24.09.2018 in der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) beraten. Ein Ergebnis ist nicht angegeben.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 3207/2016 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 24.09.2018 AN 1304/2016 Aktivität des Ordnungsamtes am 07.07.2016 Zülpicher Straße Anfrage von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der BV Lindenthal Am Donnerstag den 07.07.2016 gab es einen Einsatz des Ordnungsamtes beim angemeldeten „autofreien Picknick“ auf der Zülpicher Straße. In absolut ruhiger und zu entspannter Atmo- sphäre waren über 200 Menschen am Ort. Eine Sängerin unterstützte mit Gitarrenbegleitung und leiser softer Musik das Ereignis. Mit einer kleinen Verstärkeranlage . Diese war der Anlass für einen Einsatz des Ordnungsamtes mit drei Personen. Auf welcher Grundlage kam es zu diesem Einsatz und mit welcher Grundlage wurde der Mu- sikbeitrag unterbunden? Anlass für die Kontrolle war eine Bürgerbeschwerde, die beim Servicetelefon des Ordnungs-und Ver- kehrsdienstes einging. Gegen 18:40 h waren drei Außendienstmitarbeiter vor Ort. Bei dem autofreien Picknick handelte es sich um eine genehmigte Demonstration. Eine Genehmigung konnte durch den Demonstrationsveranstalter vorgelegt werden. Laut Einsatzbericht spielten auf der gegenüberliegenden Seite des Fußgänger- und Radweges (im Grüngürtel) zwei Straßenmusiker, die mit Mikrofon und E-Gitarre Musik spielten. Diese gehörten nach Auskunft des Demonstrationsveranstalters nicht zur Demonstration. Rechtsgrundlage für das Einschreiten ist die Kölner Stadtordnung (in der Fassung der 1. Verände- rungsverordnung vom 29.01.2017): § 9 Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde dargeboten wer- den. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. Nach jeder Darbietung ist der Stand- ort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 200 Meter entfernt sein. Weshalb nutzte das Ordnungsamt seinen Ermessensspielraum nicht? Die zitierte Vorschrift bietet keinen Ermessensspielraum.
Beratungsverlauf
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