Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates; Grundstücke für Wohnungsbau in Alt-Niehl;Antrag der SPD-Fraktion -
Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 0096/2019 vom 15.01.2019
Stand: Am 31.01.2019 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Schw Az Vorlagen-Nummer 0096/2019 Freigabedatum am 14.01.2019 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 31.01.2019 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates; Grundstücke für Wohnungsbau in Alt-Niehl; Antrag der SPD-Fraktion - Die Verwaltung wird gebeten 1. zu prüfen, welche brachliegenden, auch ehemals gewerblich genutzten, Grundstücke in Alt- Niehl für bezahlbare Wohnbebauung genutzt werden könnten. 2. zu prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, Investoren, die bereits ein Grundstück für Wohnbe- bauung erworben haben zu bewegen, auf dem Grundstück noch befindliche heruntergekom- mene Gebäude innerhalb kürzester Zeit abzureißen. 3. zu prüfen, welche Möglichkeiten die Verwaltung sieht, um die alten Häuser im Kernbereich von Alt-Niehl durch eine Milieuschutzsatzung zu bewahren. 4. die erarbeiteten Möglichkeiten konsequent zu nutzen und anzuwenden. 5. die BV5 über die Ergebnisse zu informieren. Stellungnahme der Verwaltung: zu 1.: Im Baulückenprogramm sind für Alt-Niehl 17 Baulücken und 30 Mindernutzungen erfasst. Im Rahmen der Reaktivierung des Baulückenprogramms wurden in 2018 die Eigentümer mit ei- nem Beratungsangebot angeschrieben. Positive Rückmeldungen (Beratungswunsch / Bauab- sichten kurz- bis langfristig) liegen für 13 Grundstücke vor. Erstberatungen werden seitens des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik durchgeführt, ggfs. unter Einbeziehung des Bauord- nungs- und Stadtplanungsamtes. zu 2.: Verpflichtungen können nur im Rahmen von städtebaulichen Geboten nach dem Baugesetz- buch ausgesprochen werden. Hiervon wird derzeit kein Gebrauch gemacht. Baugebote kön- nen zudem nur in Gebieten erlassen werden, in denen ein Bebauungsplan existiert. In Alt- Niehl betrifft dies lediglich untergeordnete Teilbereiche. Es bleiben dementsprechend nur Freiwilligkeit und einvernehmliche Lösungen beziehungsweise intensive Überzeugungsarbeit. Zu 3.: Für den größten Teil Alt-Niehls besteht eine Erhaltungssatzung, die dem Schutz des ursprüng- lichen Charakters des Fischerdorfes dient und vornehmlich die kleineren ehemaligen Fischer- häuser schützt. Allerdings muss der Erhalt der Gebäude für die Eigentümer wirtschaftlich zu- 2 mutbar sein. Aus diesem Grund wurde bereits eine Vielzahl ehemaliger Fischerhäuser, die er- hebliche Bauschäden aufwiesen und nicht ohne weiteres sanierungsfähig waren, bereits ab- gerissen und durch Neubauten ersetzt. Zu 4.: Sowohl das Baulückenprogramm als auch die Vorgaben der Erhaltungssatzung werden kon- sequent angewendet. Allerdings gestaltet es sich aufgrund der kleinteiligen Parzellenstruktur Alt-Niehls in Teilbereichen schwer, größere zusammenhängende Flächen einer neuen Nut- zung zuzuführen, zumal sich diese fast ausschließlich in Privathand befinden. Im Gegensatz zu diesen kleineren Flächen ist zurzeit ist eine starke Zunahme von Nachverdichtungsplanun- gen auf einigen größeren Flächen Alt-Niehls zu verzeichnen. Zu 5.: Baumaßnahmen ab einer Grundstücksflächengröße von ca. 3.000 m², die nach §34 Bauge- setzbuch ohne Bebauungsplan genehmigt werden, werden seitens der Bauaufsicht der Be- zirksvertretung angezeigt. In Bereichen, in denen ein Bebauungsplanverfahren notwendig ist, wird die Bezirksvertretung im Zuge des Planverfahrens beteiligt.
Beratungsverlauf
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