1526/2023
Offenlage Bebauungsplan-Entwurf 76403/02 Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil
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Anlage 3 Textliche Festsetzungen
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1/14 A N L A G E 3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplanentwurf Nr. 76403/02 Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil gemäß § 3 Abs. 2 BauGB I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 1.1. Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine Zulässigkeit (§ 1 Abs. 6 BauNVO) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.2. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgem einen Wohngebiet (WA) Gebäu dehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika (Hauptgesimshöhe). b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werd en. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt für zweigeschossige Gebäude 1,00 m in der Höhe. Für die drei- und viergeschossigen Gebäude beträgt das höchstzulässige Maß der Überschreitung 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitunge n je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten mit Ausnahme von Treppenhäusern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Solarenergetische Anlagen dürfen auf mehr als 30 % je Dachfläche die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1 m überschreiten c) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) folgende Traufhöhen (TH) als Höchstgrenzen festgesetzt: - WA 1: 59,70 m ü. NHN - WA 1.4: 60,00 m ü. NHN - WA 1.6: 59,90 m ü. NHN - WA 1.8: 59,40 m ü. NHN 2/14 - WA 2: 59,90 m ü. NHN - WA 2.1: 59,90 m ü. NHN - WA 2.2: 59,90 m ü. NHN - WA 2.3: 59,80 m ü. NHN - WA 2.4: 59,80 m ü. NHN - WA 2.5: 60,10 m ü. NHN - WA 2.6: 59,20 m ü. NHN - WA 2.7: 59,00 m ü. NHN - WA 3: 59,60 m ü. NHN - WA 3.1: 60,00 m ü. NHN - WA 3.2: 60,20 m ü. NHN - WA 3.3: 59,90 m ü. NHN - WA 3.4: 58,80 m ü. NHN - WA 4: 60,00 m ü. NHN - WA 4.1: 59,50 m ü. NHN - WA 4.2: 59,60 m ü. NHN Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit schräg geneigten Dächern der Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. d) Die maximal zulässigen Traufhöhen in den Baufeldern WA 3 - 3.4 und WA 4 - 4.2 dürfen durch dem Dach untergeordnete Dachaufbauten (z.B. Gauben) um bis zu 3,50 m überschritten werden. 1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) a) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den Baufeldern WA 2 - WA 2.7, WA 3 - WA 3.1, WA 3.3 - WA 3.4 sowie WA 4 - 4.2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden. b) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den Baufeldern WA 5 - WA 7 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück ledigli ch unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 2. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB Abstandsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H. Auf den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden in den Baufeldern WA 5, WA 5.1, WA 6, WA 6.1 und WA 7 beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsflächen 0,23 H, mindestens jedoch 3 m. In diesen Bereichen sind notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen unzulässig. 3/14 2.1. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch Vordächer bis max. 1,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis max. 1,50 m, durch Balkone bis max. 2,00 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) durch Terrassen bis maximal 2,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden. Von der Drittelregelung ausgenommen sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser. b) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den rückwärtig gelegenen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen in den Baufeldern WA 1 - WA 1.8 und WA 5 - WA 8 Nebenanlagen - wie beispielsweise Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstellräume - nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Fahrradabstellanlagen in WA 8. 3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich si nd, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. c) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig; Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sind hiervon ausgenommen. Für das allgemeine Wohngebiet wird eine Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten v orderen Baugrenze. d) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO dürfen Nebenanlagen jeweils einen umbauten Raum von 20 m³ nicht überschreiten. 4. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Festsetzungen über die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist je Einzel-, Doppel - und Reihenhaus nur eine Wohnung zugelassen. 4/14 5. § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 1.4, WA 1.6, WA 1.8, WA 5 und WA 6.1 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. 6. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 7. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Interne Ausgleichsmaßnahmen: Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Flächen ist folgende Ausgleichsmaßnahme durchzuführen: Maßnahme A1: Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist eine Parkanlage (HM1/PA112) mit Pflanzung von mittel - bis großkronigen Bäumen (BF31/GH741) als lockere Baumgruppen und Einzelbäume, Rasen -/Wieseneinsaat (ausgenommen im Bereich baulicher Anlagen) sowie Pflanzung von Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. 8. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Festsetzungen über die mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: a) Die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger gemäß Planeintrag zu belasten. b) Die mit G+R bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. c) Die mit G+F bezeichnete Fläche ist mit einem Geh - und Fahrrecht zugunsten der Anlieger von WA 1.7 gemäß Planeintrag zu belasten. d) Die mit G+F 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh - und Fahrrecht zugunsten der Anlieger gemäß Planeintrag zu belasten. 5/14 9. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetztes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwische n den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteil en von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zus ätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 6/14 10. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 1) Die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herz ustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Solarenergetische Anlagen sind über der Dachbegrünung zulässig. Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 1. 2) Die Flachdächer von Garagen im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer extensiven Dachbegrünung – DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter und Drainschicht herzustellen. Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 1. 3) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlag en überbaut werden, sind mindestens mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen. 4) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 c m tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und Drainschicht auszubilden. 5) Bei Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgarage n ist die Bodensubstratschicht mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 6) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sind mittel- oder großkronige Bäume (BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen: Planstraße 1 (öffentliche Verkehrsfläche): insgesamt mindestens 5 Bäume, Planstraße 2 (zwischen Platz 2 und 3): insgesamt mindestens 4 Bäume, Planstraße 3 (zwischen Platz 3 und Planstraße 4): insgesamt mindestens 3 Bäume, Planstraße 4 (zwischen Planstraße 3 und Platz 4): insgesamt mindestens 1 Baum, Platz 1: insgesamt mindestens 2 Bäume, 7/14 Platz 2: insgesamt mindestens 5 Bäume, Platz 3: insgesamt mindestens 3 Bäume auf der Platzfläche und 2 Bäume im Straßenraum, Platz 4: insgesamt mindestens 2 Bäume. b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen: 1) Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen. 2) Die zum Erhalt festgesetzte Rotbuche (BF33/GH721) innerhalb der Fläche Platz 1. Die durchwurzelbare Fläche hat dauerhaft der tatsächlich überlaubten Fläche (Kronentraufbereich) zuzüglich eines S chutzabstandes von 1,50 Meter (Wurzelrandbereich) zu entsprechen und darf nicht verändert werden. Zum Schutz des Wurzelbereichs sind Aufschüttungen, Abgrabungen und andere Bodenversieglungen, Grabenverrohrungen oder -verfüllungen, Verdichtungen und sonstige Handlungen (Betreten), die das Wurzelwerk oder die Wurzelversorgung beeinträchtigen können, unzulässig. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie fachgerechte Pflegemaßnahmen. Soweit sich Eingriffe in den Wurze lbereich nicht vermeiden lassen, ist der Baumerhalt durch baubegleitende, fachgerechte Schutz - und Pflegemaßnahmen sicherzustellen. Weiterhin ist eine ökologische Baubegleitung unter Hinzuziehung eines anerkannten Baumsachverständigen zu gewährleisten. Wäh rend der Bauphase sind Baumschutzzäune am Wurzelrandbereich aufzustellen. 3) Die in der Planzeichnung vorhandenen Bäume und Sträucher i nnerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstig en Bepflanzungen. Der Stammumfang für Ersatzbaumpflanzungen von Bäumen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen. II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten a) Gebäude mit festgesetztem Satteldach sind mit einem gleichseitigen Satteldach mit einer Dachneigung von 35 - 40 Grad und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. b) Gebäude mit festgesetztem Flachdach sind mit einer Dachneigung bis maximal 5 Grad zu errichten. c) Bei Doppelhäusern sind die Dachformen und Dachneigungen einheitlich 8/14 auszuführen. d) Die Breite der Dachaufbauten und Dacheinschnitte (z.B. Dachgauben, Dachloggien) darf in der Summe maximal 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge des Gebäudes nicht überschreiten. e) Dachaufbauten sind nur in horizontaler Ebene, d.h. nicht übereinander, zulässig. Sie dürfen nicht in das obere Vie rtel der Dachhöhe reichen. Der Abstand von Dachaufbauten bzw. Dacheinschnitten beträgt zu Giebelwänden mindestens 1,50 m (Außenfläche Rohbaumaß). f) Dachaufbauten und/oder Dacheinschnitte müssen untereinander einen Abstand von mindestens 1,00 m einhalten. Hiervon ausgenommen sind solarenerget ische Anlagen. Bei aneinandergebauten Hauseinheiten (z.B. Doppel- oder Reihenhäuser) darf von der Regelung zu den erforderlichen Abständen zu Giebelwänden und bezüglich der Abstände der Dachaufbauten oder Dacheinschnitte untereinander abgewichen werden, sofern die bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. g) Zu den Dachaufbauten zählen im Sinne dieser Satzung auch Zwerchgiebel, deren Vorderseite die Traufe unterbricht. Die o.g. Bestimmungen zu Dachau fbauten sind entsprechend auch auf Zwerchgiebel anzuwenden. h) Solarenergetische Anlagen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. i) Solarenergetische Anlagen auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten. 2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung / Farbgestaltung a) Gebäudefassaden dürfen nur in Putz und nicht-glänzenden, natürlichen Materialien sowie in hellen Farbtönen ausgebildet werden. Bei Putzfassaden sind als Fassadenleitfarbe ausschließlich weiße Farbtöne zulässig. Bei anderen Fassadenmaterialien als Putz sind für die Gebäude des jeweiligen Quartiersplatzes folgende Farbtöne als Fassadenleitfarbe zu verwenden: Quartier 1 bestehend aus WA 5, WA, 5.1, WA 2, WA 2.1, WA 4, WA 1, WA 1.1 und WA 6: Braun gem. RAL Nr. 1002, 1011 oder 1019 Quartier 2 bestehend aus WA 6.1, WA 1.3, WA 3.1, WA 2.2, WA 1.2, WA 3, WA 2.3 und WA 2.4: Weiß gem. RAL Nr. 1013, 9001 oder 9002 Quartier 3 bestehend aus WA 7, WA 1.4, WA 3.2, WA 2.5, WA 1.5, WA 3.3 und WA 1.6: Beige gem. RAL Nr. 1001, 1014 oder 1015 Quartier 4 bestehend aus WA 4.1, WA 8, WA 1.7, WA 1.8, WA 3.4, WA 2.6, WA 2.7 und WA 4.2: Grau gem. RAL Nr. 7032, 7035 oder 7038 Der Schwarz-/Buntanteil des vorgegebenen Farbtons darf bei max. 20 % liegen. Der Anteil für ein zweites Material oder eine andere Farbe darf maximal 30% der jeweiligen Fassadenfläche (ohne Fensterflächen) betragen. b) Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dacheindeckungen in den Farbtönen 9/14 grau, graubraun oder anthrazit zulässig. 3. Vorgärten a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken (BD3/GH412) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. b) Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 4. Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen Die Befestigung en von nicht-überdachten Stellplätze n und Zufahrten sowie Hauszuwegungen sind teilversiegelt in versickerungsfähigem Pflaster, mit Rasenfugenpflaster (hell- bis mittelgrau) oder als wassergebundene Wegedecken anzulegen. 5. Einfriedungen Grundstückseinfriedungen sind nur als standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von mindestens 1,00 m und bis zu einer Höhe von max. 1,40 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht - oder Stabgitterzäunen nicht zulässig. 6. Stellplatzbegrünung Innerhalb der festgesetzten Stellplatzflächen in WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 1.8 und WA 8 ist für je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum (BF 31 /GH 741 , optional BF41/GH742 – um die Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen ) zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 7. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf d en Dachflächen zulässig. b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 8. Nachbarschaftliche Quartiersplätze Die Nachbarschaftlichen Quartiersplätze (im Plan gekennzeichnet als Platz 1 - 4) sind unversiegelt zu gestalten und mit Gehölzen, Gräsern und Stauden zu begrünen. Um die unterschiedlichen Platzcharaktere zu betonen , ist je Platz folgendes Leitgehölz in der 10/14 Pflanzung zuverwenden: Platz 1: Fraxinus ornus, Acer burgerianum Platz 2: Liquidambar styraciflua, Fraxinus ornus Platz 3: Gleditsia triacanthos 'Skyline' Platz 4: Gingko biloba III. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesb augesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) , zuletzt geändert durc h Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (BGBI. I S.1726). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802). c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21 . Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen -, Schienen- und Flugverkehrs vorbelastet. 4. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 5. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 11/14 Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000- 792/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer 76403/02 einzuschalten. 6. Externe Ausgleichsmaßnahmen In einem städtebaulichen Vertrag werden R egelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Maßnahmen eA1: Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 1, Flurstück 318 wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt: Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 18.655 m² des Flurstücks 318, Flur 1, Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio-Saatgut zu erfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen. Maßnahme eA2: Auf dem Grundstück in der Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 und Flurstück 471 wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt: Anlage eines naturnahen Laubwaldes (AQ1/GH821) auf 6.822 m² in der Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 (Teilfläche: 4.269 m²) und Flurstück 471 (Teilfläche: 2.553 m²). Die Aufforstung der Fläche durch heimische Sträucher und Laubbäume I. und II. Ordnung hat durch eine Anpflanzung zu erfolgen und ist dauerhaft in ihrem Bestand zu sichern. Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 und eA2 in Bezug auf die Eingriffe im Bebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. Waldausgleich: Auf dem Grundstück in der Gemeinde Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke 202, 203, 204, 205 (jeweils teilweise) werden auf einer Fläche von 6.178 m² Erstaufforstungsmaßnahmen für die Umwandlung des Waldes durchgeführt. Auf dem Grundstück in der Gemeinde Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 (teilweise) und 471 (teilweise) werden auf einer Fläche von insgesamt 6.822 m² Erstaufforstungsmaßnahmen für die Umwandlung des Waldes durchgeführt. 7. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung , Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR , 24.07.2019, Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung an der Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil, ergeben sich k eine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn insbesondere nachstehende Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen beachtet werden: 12/14 a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köl n durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. b) Zum Ausgleich für die Entnahme der Gehölze sind Pflanzungen von heimischen Gehölzen vorzusehen. c) Permanent angebrachte Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern sind bei der Beleuchtung des Geländes monochromatisch abstrahlende Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV -Licht-Anteil 0,02 %) mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zu lässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite – insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope – abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige Maß zu begrenzen ( Smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). 8. Vogelschutz Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf). 9. Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbest andes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestan des innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende 13/14 Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 10. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz -Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 11. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. Die Fundstelle ist bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten. 12. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln al lgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 13. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwie sen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 14. Stellplatzreduzierung Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept im Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen. 15. Trafostation Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. 16. Starkregenkonzept Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein Retentionsvolumen für den Oberflächenwasserabfluss der öffentlichen Flächen bei einem 100 -jährlichen 14/14 Starkregenereignis zu schaffen. Insgesamt wird ein Retentionsvolumen von ca. 370 m³ geschaffen. 17. Gestaltungsleitlinien Ergänzend zu den Regelungen des Bebauungsplans wurde ein Gestaltungshandbuch (März 2023), erarbeitet welches Leitlinien zur Gestaltung der Bautypologien, der Architektur sowie der privaten und öffentlichen Freiflächen definiert.
Anlage 2_Begründung zur Offenlage
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ANLAGE 2
Begründung nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 76403/02
Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept
Wohnen (Beschlussvorlage 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") beschlossen.
Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren
Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen
(Beschlussvorlage 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den
Wohnungsbau“). Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktivierung auf, u.
a. durch Nutzung von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV -Netzerweiterung,
Generationenwechsel im Bestand, interkommunale Kooperation und
Regionalplanüberarbeitung, um der prognostizierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000
Wohneinheiten (WE) Entwicklungspotenziale zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der
weiter wachsenden Stadt entgegenzuwirken.
Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für
die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als
Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Porz wurden mehrere Potentialflächen erkannt.
Das Gebiet südlich der Leidenhausener Straße, angrenzend an di e Kleingartenanlage
Hirschgraben e.V. ist eine dieser Potentialflächen (7.05). Um diese Entwicklung zu
ermöglichen, soll ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden.
Die Wohnraumbedarfsprognose (2018-2040) stützt sich auf Daten der städtischen
Einwohnerprognose bis 2040 und belegt die bereits 2016 im STEK Wohnen festgestellte
Unterdeckung des Wohnraumbedarfs trotz sinkender Leerstandsquote (unter 1 %) . Die
Bautätigkeit liegt in den letzten Jahren bei nur knapp 50 % der im Kölner Wohnbündnis
vereinbarten Zielzahl von 6.000 Neubauwohnungen pro Jahr . Köln verzeichnet mit einem
wachsenden Arbeitsmarkt ein steigendes Einpendlersaldo, jedoch ist die Bevölkerungszahl in
den Jahren 2020 und 2021 gesunken.
1.2 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohnquartiers bestehend aus Einzel-, Reihen- und
Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbau . Neben der Wohnnutzung sollen weitere
ergänzende Nutzungen im Sinne der Quartiersbildung ermöglicht werden. Der Ortsrand von
Porz-Eil wird durch Grünstrukturen adäquat abgerundet und darüber hinausgehende,
stadtteilvernetztende Grünstrukturen werden beibehalten. Ergänzend sollen neue Wege- und
Straßenverbindungen das Quartier stru kturieren und mit den angrenzenden Quartieren
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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vernetzen.
Vor d em Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der
Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen
Nachfrage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein substanzieller Beitrag zur
Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet werden
Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher
Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren.
2. Verfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB
die Aufstellung des Bebauungsplanes 76403/02 „Leidenhausener Straße in Köln -Porz-Eil“
beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019.
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke
sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und
sich in der Zeit vom 18.06.2020 bis 02.07.2020 zur Planung äußern. Es gingen 14
Stellungnahmen ein.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2
BauGB erfolgte in der Zeit vom 21.10.2022 bis einschließlich 24.11.2022.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7 , Köln-Porz, Stadtteil Eil, wird von der Leidenhausener
Straße erschlossen und umfasst eine Fläche von circa 4,5 ha.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 30/1, 30/2, 31, 32, 33, 34,
77, 79, 80, 139, 143, 250 und teilweise die Flurstücke 5/2, 45, 47, 156, 161, 212, 213, 230 und
269. Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Eil, Flur 9.
Im Norden und Westen wird das Plangebiet durch die rückwärtigen Gärten der zwei- bis
dreigeschossigen Wohngebäude an der Leidenhausener Straße, der Schubertstraße sowie
an der Haydn- und Mozartstraße begrenzt. Östlich schließen die Kleingärten des
Kleingartenparks Hirschgraben e.V. an das Plangebiet an. Im Süden befindet sich der von
einem Zaun eingefasste Friedhof Köln-Leidenhausen.
Das Plangebiet beinhaltet die gesamte Innenfläche der rückwärtigen Garten - und Grabe -
landgrundstücke im Gebiet zwischen der Leidenhausener Straße, der Schubertstraße, der
Haydn- und Mozartstraße, dem südlich gelegenen Fußweg und der östlic h gelegenen
Kleingartenanlage mit Ausnahme einiger rückwärtiger Gartengrundstücke an der
Leidenhausener Straße.
Die Flurstücke 212, 213, 284 sowie Teile von 269 und 5/2 werden aus mehreren Gründen
nicht in das Plangebiet einbezogen. Zum einen handelt es sich bei diesen Flächen um
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baumbestandene Wiesenflächen, die einen hohen Wert für das Klima sowie für Flora und
Fauna besitzen. Zudem dient eines der Grunstücke als Ausgleichsfläche für eine
Baumaßnahme außerhalb des direkten Umfeldes und muss in seiner jetzigen Auspägung als
baumbestandene Wiesenfläche erhalten bleiben. Des Weiteren deckt sich der Wunsch der
Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke mit dem Ziel, diese Flächen keiner weiteren
Entwicklung zuzuführen. Zuletzt fügt sich Ihre Lage in Verlängerung der zentralen Grünfläche
nahtlos in das städtebauliche Konzept einer kreuzförmigen Durchgrünung des neuen Gebietes
ein. Eine städtebaulich ungeordnete Bebauung in zweiter Reihe an der Leidenhausener
Straße wird durch die künftige Bebauung, die der Bebauungsplan ermöglicht, nicht begründet,
so dass eine Überbauung der Gartengrundstücke auch in Zukunft ausgeschlossen werden
kann und die gewählte Abgrenzung des Plangebietes einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung des Gebietes nicht entgegensteht.
Zwei Zuwegungen zur Schubertstraße sind ebenso ins Plangebiet integriert wie zwei
Verbindungen zur Leidenhausener Straße, um die fußläufige Vernetzung mit dem
umliegenden Quartier sowie die Pkw-Erschließung zu sichern.
3.2 Vorhandene Struktur
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet
Bei dem Plangebiet handelt es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen, die überwiegend aus
Ackerflächen bestehen. In den westlichen und nördlichen Teilbereichen gibt es zudem Flächen
mit Waldbestand. Zusätzlich befindet sich im südli chen Bereich eine Feldgehölzinsel, die
überwiegend aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-Eichen besteht.
Das Gelände ist überwiegend eben mit Geländehöhen zwischen 50,43 m und maximal 52,46
m ü. NHN. D as Gelände steigt von Nordwesten nach Südosten leicht an. Im nordwestlichen
Bereich befindet sich eine großflächige Senke. Die Senke mit einer Geländehöhe von 48,91
m ü. NHN hat eine ovale Form und ist ca. 800 m² groß.
3.2.2 Bebauung und Nutzung in der Umgebung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt in einem heterogenen Umfeld zwischen Einfamilienhäusern, Kleingärten,
einer Tennisanlage, einem Schützenheim und angrenzenden Grünflächen am Rand der Stadt
Köln.
Das bauliche Umfeld ist geprägt von einer offenen Bauweise mit zum Teil geringer
Bebauungsdichte (GRZ 0,2 -0,5), reiner Wohnnutzung und einer ein- bis zweigeschossigen
Bebauung mit geneigter Dachform. Die Bebauung des Umfelds besteht überwiegend aus
Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern. In fußläufiger Entfernung liegen der Wildpark sowie
der Vogelpark und das Wildgehege am Gut Leidenhausen.
3.2.3 Soziale Infrastruktur
Im Umfeld des Plangebietes findet sich eine Vielzahl an Wohnfolgeeinrichtungen, da das
Gebiet am Rand des gewachsenen Stadtteils Porz-Eil liegt.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Kindertagesstätten
Im Umfeld des Plangebietes befindet sich eine Kindertagesstätte an der Kreuzung
Leidenhausener Straße / Sankt -Rochus-Straße, die ein anerkanntes Familienzentrum der
Stadt Köln ist. Südlich des Plangebietes gibt es mit dem städtischen Kindergarten in der
Richard-Wagner-Straße eine weitere Wohnfolgeeinrichtung in der näheren Umgebung.
Im Stadtteil Porz-Eil gibt es zudem drei weitere Kitas an der Frankfurter Straße, der Theodor-
Heuss-Straße und der Eiler Straße. Die Betriebskindertagesstätte Rewelinos an der Theodor-
Heuss-Straße wird vom AWO K reisverband Köln e.V. betrieben und bietet in 2,5 Gruppen
Platz für ca. 30 Kinder.
Schulen
Die dem Plangebiet nächstgelegene Schule ist die Gemeinschaftsgrundschule GGS Unter
Birken an der Schulstraße. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Schulen im Stadtteil Porz -
Eil.
Nahegelegene Schulen, die in den angrenzenden Stadtteilen Urbach und Porz liegen, sind die
Gemeinschaftsgrundschulen an der Humboldtstraße und der Konrad-Adenauer-Straße, sowie
die Katholischen Grundschulen Kupfergasse und Forststraße. Auch andere benachbarte
Grundschulen kommen grundsätzlich für einen Schulbesuch in Frage. An mehreren
Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Urbach sind Erweiterungen notwendig, da der
notwendige Bedarf an Schulplätzen bereits heute nicht ausreichend gedeckt wird.
Freizeitliche Einrichtungen
Im direkten Umfeld des Plangebietes gibt es einige freizeitliche Einrichtungen. Nördlich des
Plangebietes grenzt die Tennisanlage des TTVg. Grün- Weis 1928 Porz -Eil e.V. an. An der
Kreuzung Leidenhausener Straße / Hirschgraben gibt es einen Spielplatz mit Klettergerüst und
Bolzplatz.
In ca. 2 km E ntfernung befindet sich östlich der A 59 das Gut Leidenhausen mit einer
Greifvogelschutzstation, Wildgehege, Spielmöglichkeiten, Obstmuseum, Lehr - und
Veranstaltungsräumlichkeiten etc.
3.2.4 Nahversorung
Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Porz liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich 1. Im
Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Bezirke außer Innenstadt) nimmt er
jedoch einen unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenanteil (ca. 26 %) ein. Gleiches gilt für die
Verkaufsflächenanteile des mittelfristigen Bedarfs (unter 10 %), der ebenfalls unter dem
Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 liegt. Im langfristigen Bedarfsbereich liegt der Stadtbezirk
mit einem Verkaufsflächenanteil von ca. 67 % über dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis
9, was vor allem auf die großflächigen Anbieter im Einrichtungsbedarf sowie auf Bau -
/Gartenmarktspezifische Sortimente zurückzuführen ist.
1 Stadtentwicklung Köln, Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010, Seite 697
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Mit insgesamt neun zentralen Versorgungsbereichen, davon allein sechs voll ausgestatteten
Stadtteilzentren, verfügt der Stadtbezirk Porz über ein gut ausgebildetes Zentrensystem. Die
vorhandenen Zentren sind, bis auf Finkenberg als überwiegend geplanter Stadtteil der 1970er
Jahre, sämtlich im Laufe der Siedlungsentwicklung gewachsen. Die südlichen Stadtteile
Langel, Libur und Lind verfügen über keine zentralen Versorgungsbereiche, da deren
Einwohnerzahl für eine tragfähige Zentrenentwicklung zu gering ist.
Im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Nahversorgungszentrum entlang der
Frankfurter Straße. Darüber hinaus gibt es ausreichend Einzelhandelsbetriebe, Bäcker und
Friseure.
3.2.5 Begrünung und Freiraum
Der Stadtbezirk Köln-Porz im südlichen Köln am rechten Rheinufer zeichnet sich durch seine
weitläufigen Naherholungsgebiete sowie große Wald- und Freiflächen aus. Ungefähr 25 % der
Fläche des Stadtbezirks Porz besteht aus dem Naturschutzgebiet Wahner Heide. Die zweite
große Freifläche stellt der Freizeitwald um das Gut Leidenhausen im Stadtteil Eil dar. Darüber
hinaus gibt es zahlreiche Feld- und Flurflächen, die in diesem Umfang einmalig in Köln sind:
einen Stadtpark in Grengel, den Bieselwald zwischen Grengel und Wahnheide, den
Scheuermühlenteich in Lind. Zudem ist das gesamt e Rheinufer als N aherholungsgebiet
ausgebaut.
Der 16,25 km² große Stadtteil Eil wird durch die Bundesautobahn A 59 in zwei Teilbereiche
getrennt. Der Teilbereich östlich der A59 bildet ca. 80 % der Fläche des gesamten Stadtteils
und ist bis auf einzelne Ausnahmen gänzlich unbebaut. Der Freizeitwald Leidenhausen verfügt
über Wald- und Wiesenflächen sowie Aussichtspunkte und Wanderwege.
Das Plangebiet verfügt über einen hohen Anteil an Grünbestand. Innerhalb des Plangebietes
gibt es große Ackerflächen, welche intensiv genutzt werden und etwa die Hälfte der
Gesamtfläche ausmachen. Zudem gibt es größere Flächen von Laubholzforsten
standorttypischer Baumarten, welche zusammen ca. 1,3 ha groß sind. Aus der
Inanspruchnahme dieser Waldflächen resultiert ein Waldausgleich, der im weiteren Verfahren
auf externen Flächen erbracht wird. Die südliche Feldgehölzinsel besteht überwiegend aus
Zitter-Pappel, Sal -Weide und einigen Stiel -Eichen. Die Gehölze dienen u.a. als Trittstein-
Biotop für die Tierwelt. Zudem liegt eine hochwertige Obstwiese im Plangebiet. Die restlichen
Flächen sind Gärten mit größerem Gehöl zbestand, Gebüsche und sonstige ausdauernde
Ruderalfluren.
3.3 Erschließung
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung
Der Stadtbezirk Porz ist überdurchschnittlich gut an das regionale und überregionale
Verkehrsnetz angeschlossen. Innerhalb des Stadtbezirks stellt die in nord-südlicher Richtung
verlaufende Bundesstraße 8 – Frankfurter Straße die Haupterschließungsachse und
Verknüpfung zum nördlich angrenzenden Stadtbezirk Kalk dar. Durch Porz verlaufen die vier
Bundesautobahnen A3, A4, A59 und A559. Über insgesamt sieben Anschlussstellen kann das
überörtliche Verkehrsnetz in Richtung Düsseldorf / Oberhausen, Frankfurt/Main, Aachen, Olpe
und Bonn schnellstmöglich erreicht werden.
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Der Flughafen Köln/Bonn liegt am östlichen Rand des Stadtbezirks und ist über die A59 und
die L84 Kennedystraße erreichbar. Von hier aus können nationale und internationale Ziele
erreicht werden.
Motorisierter Individualverkehr
Das Plangebiet ist über die Leidenhausener Straße erschlossen. Die
Haupterschließungsachse Frankfurter Straße und die Straße Hirschgraben liegen in
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Über die Bundesstraße 8 - Frankfurter St raße und
Kennedystraße kann die Autobahn A59 über den Anschlusspunkt 34 Köln-Flughafen erreicht
werden.
Die Erschließung des Geländes erfolgt zukünftig über die Zufahrt an der Kleingartenanlage
„Hirschgraben e.V.“.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die dem Plangebiet nächstgelegene ÖPNV Anbindung der Linien 151, 152, 160 und 165 ist
die Haltestelle Eil Kirche auf der Frankfurter Straße und liegt etwa 7 Gehminuten vom
Plangebiet entfernt.
Über die genannten Buslinien können die S -Bahnhaltestellen Porz (Rhein) undFrankfurter
Straße sowie die Stadtbahnhaltestelle Köln Porz Markt (Linie 7) in max. 10 Fahrminuten
erreicht werden.
An der S-Bahnhaltestelle Porz (Rhein) halten die S-Bahnlinie S 12 und die Regionalexpresse
RE 8 und RE 9. An der S-Bahnhaltestelle Frankfurter Straße gibt es Anschlussmöglichkeiten
an die S-Bahnlinie S 19 und die Regionalbahn RB 25.
Die Haltstelle Flughafen Köln/Bonn, die über die S-Bahnlinie S 19 von der Frankfurter Straße
aus und der Buslinie 161 erreicht werden kann, biete t die Umsteigemöglichkeit zum
Regionalexpress RE 6 und der Regionalbahn RB 27.
Mit der Stadtbahnlinie 7, die durch die westlichen Stadtteile Poll, Westhoven, Ensen, Porz und
Zündorf verläuft, ist der Anschluss an die Kölner Innenstadt gewährleistet.
Fußverkehr
Im und entlang des Plangebiets bestehen Trampelpfade, die als Fuß wegeverbindungen
genutzt werden und die Verbindung in die umliegenden Quartiere und Freiraumstrukturen
sicherstellen.
Radverkehr
Das Radverkehrsnetz NRW führt nicht direkt am Plangebiet vorbei, verläuft jedoch entlang der
Pferderennbahn, die östlich der Autobahn A59 liegt, eine Route außerhalb des Radnetzes.
Diese Route führt vorbei am Gut Leidenhausen in Richtung des nationalen Waldgebietes
Königsforst oder entlang der Friedensstraße in Richtung Rhein.
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Carsharing-Angebote
Carsharing-Angebote unterteilen sich in zwei Arten: das flexible und das stationsgebundene
Carsharing. Beide Formen des Carsharings sind in Köln zu finden und auf der linken
Rheinseite der Stadt besser ausgebaut.
Im Stadtbezirk Porz gibt es insgesamt fünf Stationen des Anbieters Cambio. In direkter
Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich keine Station des stationsgebundenen Anbieters
Cambio. Die nächstegelgene Station liegt ca. 20 Gehminuten entfernt in der Straße
Pfaffenpfad.
Stationen des flexiblen Anbieters Flinkster befinden sich nicht in der direkten Nachbarschaft
des Plangebietes, allerdings im weiteren Umfeld.
3.3.2 Technische Erschließung
Wasser-/Energieversorgung
Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstreckungen aus den im Umfeld vorhandenen
Versorgungsnetzen der RheinenergieAG erfolgen . Im Plangebiet werden nach erster
Einschätzung zwei zusätzliche Trafostationen benötigt.
Abwasserentsorgung
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Klärwerks Köln- Wahn. Das häusliche
Schmutzwasser kann problemlos von der umliegenden Kanalisation aufgenommen werden.
3.3.3 Bodensituation
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Älteren Niederterrasse, ist bis auf eine westlich
gelegenen Senke nahezu eben ausgebildet und hat eine mittlere Geländehöhe von ca. 51,5
m ü. NHN.
Die feldbodenkundliche Kartierung erfolgte im März 2021 und wurde als Bohrstockkartierung
durchgeführt. Insgesamt wurden 23 Aufschlüsse angelegt, die händisch mittels Pürckhauer -
Bohrstock bis auf 1,0 m Tiefe erfolgten. Der im Untersuchungsgebiet dominierende Bodentyp
ist die Parabraunerde (LL). Die Böden weisen eine Mächtigkeit von bis zu ca. 35 cm Tiefe auf.
Der sogenannte A-Horizont ist sehr schwach humos und wird infolge der landwirtschaftlichen
Nutzung regelmäßig umgepflügt.
Untergeordnet wurden Gley -Parabraunerden (GG -LL), Braunerden (BB) und ein Kolluvisol
(YK) angetroffen. Die Gley -Parabraunerde ähnelt dem Aufbau der Parabraunerde. Die
Braunerde weist einen ca. 10 cm mächtigen Ah -Horizont und einen darunter gelegenen rAp-
Horizont auf, der bis ca. 25 cm Tiefe reicht. Daraus ist zu folgern, dass dieser Bereich früher
landwirtschaftlich genutzt wurde. Der Kolluvisol tritt nur sehr lokal in einer Senke nordwestlich
vom zentralen Grundstücksbereich auf.
Die Böden haben sich aus den Hochflutsedimenten, primär dem Hochflutlehm, der
Niederterrasse des Rheins gebildet. Unterlagert werden diese vom Terrassensand der
Niederterrasse des Rheins, der jedoch nicht bei allen Aufschlüssen angetroffen wurde.
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Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei ca. 41,3 m ü. NHN.
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln
verzeichnet.
3.4 Alternativstandorte
Bei der Planung handelt es sich um die Umwandlung von bisher landwirtschaftlich genutzten
Freifläche in Wohnbau- und Gemeinbedarffläche. Die Freifläche wurde in der Umsetzung des
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK Wohnen) als Potentialfläche für eine bauliche
Entwicklung erkannt.
Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen Standortalternativen mit
vergleichbaren Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen
Bedarf an Wohn - und Gemeinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können.
Insbesondere um den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, wird der Bereich
dringend benötigt.
Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung
eingeräumt.
4. Planungsvorgaben
4.1 Landes- und Regionalplan
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der
Raumordnung anzupassen. Diese werden in den Raumordnungsplänen festgelegt.
Landesentwicklungsplan (LEP)
Der Planbereich liegt vollständig innerhalb der Erweiterten Lär mschutzzone des Flughafens
Köln/ Bonn. Der Hinweis, dass Bauwillige in der Baugenehmigung auf die erhebliche
Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind (vgl. Ziel 8.1-7 LEP NRW), erfolgt auf
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Um dem Belang des Schutzes der Bevölkerung vor
Fluglärm einen besonderen Stellenwert beizumessen, wird die Erweiterte Lärmschutzzone in
der Abwägung berücksichtigt (vgl. Grundsatz 8.1 -8 LEP NRW).Nordöstlich des Plangebietes
und parallel zur Trassenführung der Bundesautobahn (BAB 59) verlaufen drei
Hochspannungsleitungen. Hierbei handelt es sich um eine 110 kV-Bahnstromleitung, eine 110
kV-Netzstromleitung und eine 220 kV-Netzstromleitung.
Nach dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP) Grundsatz 8.2 -3 soll bei der Ausweisung
neuer Wohnbaugebiete in Bauleitplänen nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m
zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr
eingehalten werden. Dieser raumordnerisch empfohlene Mindestabstand von der
Trassenmitte zu Wohngebäuden geht über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß
Bundes-Immissionsschutzrecht und einem Schutzabstand von 20 m für 220 kV -
Hochspannungsfreileitungen nach dem Abstandserlass Nordrhein- Westfalen (2007) weit
hinaus. Denn die Raumordnung schließt das Wohnumfeld in ihre Leitvorstellungen ein, um zur
Konfliktminimierung einen Interessenausgleich zwischen Siedlungsstruktur und Infrastruktur
zu erzielen.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Die geforderten Abstände sollen daher auch vorsorgend zum Schutz und Erhalt des nahen
Wohnumfeldes beitragen.
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen zum nächstgelegenen Gebäude der
geplanten Bebauung beträgt 54 m (110 kV -Bahnstromleitung/ 16,7 Hz), 82 m (110
kVNetzstromleitung/ 50 Hz) und 104 m (220 kV -Netzstromleitung) und liegen damit deutlich
unterhalb der Vorgaben des Landesentwicklungsplans.
Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind die gemäß LEP zu berücksichtigenden Abstände
nicht erforderlich. Denn im betroffenen Änderungsbereich werden die gesetzlichen Grenzwerte
der 26. BIm SchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder an
Hochspannungsleitungen eingehalten. Diese bundesweit geltende Regelung enthält sowohl
Grenz- als auch Vorsorgewerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte
von Niederfrequenzanlagen.
Für die Immissionen durch elektronische Wechselfelder gilt, dass die vorgeschlagenen
Vorsorgeimmissionswerte für elektrische Bahnstromfelder in Daueraufenthaltsbereichen von
Kindern, die bei einer Feldstärke von 30 V/m liegen, innerhalb des Plangebietes mit 20 V/m
eingehalten werden.
Bezüglich der Immissionen durch magnetische Wechselfelder gilt, dass innerhalb des
Plangebietes durchschnittliche Immissionen in Höhe von ca. 35 nT (nT = magnetische
Induktion) zu erwarten sind. Diese liegen deutlich unterhalb des an Daueraufenthaltsbereichen
von Kindern empfohlenen Vorsorgerichtwertes von 300 nT.
Für Hochspannungsfreileitungen existiert in Köln die verwaltungsinterne Vereinbarung, einen
Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische Planungen zu
empfehlen.
Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden Verdachtes auf Einflüsse durch
elektromagnetische Felder auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen
Personen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzwertes geeinigt. Der interne städtische
Vorsorgewert liegt demnach bei 1 μT für die magnetische Flussdichte.
Darüber hinaus ist in Nordrhein-Westfalen über den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 in
Anhang 4 eine Abstandsempfehlung für sensible Nutzung zu Hochspannungsfreileitungen
verankert. Diese unterscheiden sich je nach Spannung der Hochspannungsfreileitungen. Den
Abständen liegt ein Magnetfeld von 10 μT zugrunde.
Daraus ergeben sich grob die folgenden Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der
Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten
werden sollten:
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Spannung [kV] Schutzabstände
städtischer
Vorsorgewert
Abstandsempfehlung
gem.
Abstandserlass NRW
Bestehende Abstände
im Plangebiet
380 kV (50 Hz) 60 – 80 m 40 m
220 kV (50 Hz) 30 – 40 m 20 m 104 m
110 kV (50 Hz) 10 – 20 m 10 m 82 m
110 kV (16,7 Hz) 5 – 10 m 5 m 54 m
Die Immissionen durch die von der Hochspannungstrasse erzeugten elektrischen und
magnetischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter
den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des
Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten.
Aufgrund der Lage der Hochspannungsfreileitungen nordöstlich zur geplanten Wohnbaufläche
ist das nahe Wohnumfeld, insbesondere Hausgärten, Terrassen und Balkone, in Richtung
Süden oder Südwesten orientiert und nicht in Richtung der Autobahn A 59 mit begleitender
Höchstspannungsfreileitung.
Insofern ist d ie Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m -Abstands zwischen
Wohnbebauung und Höchstspannungsfreileitung hier als raumverträglich zu bewerten.
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das
Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich“ (AFAB) dar. Demnach liegt das
Plangebiet zum Großteil außerhalb des „Allgemeinen Siedlungsbereichs“ (ASB), grenzt jedoch
unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbestand an, sodass eine Siedlungsentwicklung
gemäß Ziel 2-3 Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ausnahmsweise möglich ist.
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.09.2020 auf Grundlage des damaligen
Planungsstandes gemäß § 34 Abs. 1 LPlG die Anpassung der Planung an die Ziele der
Raumordnung bestätigt.
Der Regionalplan befindet sich derzeit im Verfahren zur Neuaufstellung. Der Entwurf zur
Neuaufstellung sieht das Plangebiet als ASB vor.
Die Planziele des Bebauungsplanes entsprechen nicht den Darstellungen des Regionalplans.
Eine Anpassung der l andesplanerischen Ziele wird in Abstimmung mit der
Regionalplanungsbehörde vorgenommen und durch die ausstehenden Bauleitplanverfahren
konkretisiert.
4.2 Flächennutzungsplan
Der geltende Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Grünfläche dar. Die Planung des Wohngebietes mit einem Kinderspielplatz ist aus der
aktuellen Darstellung des FNP nicht zu entwickeln.
Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert.
4.3 Planungsrechtliche Situation
Die für das Plangebiet „Leidenhausener Straße“ in Anspruch genommenen Flächen sind dem
baulichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) zuzuordnen.
Zur Umsetzung und Konkretisierung einer Wohnbebauung besteht daher das Erfordernis,
neues Baurecht zu schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen.
4.4 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2
(Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen), Nr. 37 Friedhof Leidenhausen
ohne Schutzfestsetzung dar.
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK
Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010- 2029 in Höhe von
rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011.
In der Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf
beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum
Jahr 2019 - (Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" – Ratsbeschluss vom
20.12.2016).
4.6 Kooperatives Baulandmodell
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im
Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt.
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines
Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel
Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Mit Ratsbeschluss vom
04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist
mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. Die Vorhabenträgerin hat am
05.07.2019 die Anwendungszustimmung zur Anwendung des KoopBLM (Fassung vom
10.05.2017) unterzeichnet.
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung
Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung
von Baurecht für Wohnzwec ke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Vorhaben unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder
mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung.
Die im Kooperativen Baulandmodell aufgeführten Verpflichtungen unterstützen die Errichtung
von öffentlich gefördertem Wohnungsbau und leisten damit einen wichtigen Beitrag, in einem
unter Druck stehendem Wohnungsmarkt das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken.
Zudem beteiligen sie den Planbegünstigten an den planbedingten Folgekosten. Grün- und
Freiflächenräume sind vor dem Hintergrund von Bevölkerungswachstum und Klimawandel
unabdingbar für die Aufrecherhaltung der hohen Lebensqualität in Köln. Daher dient die
Verpflichtung zur Herstellung von öffentlichen Grünflächen den entstehenden Mehrbedarf an
Grünflächen zu decken.
Im Winter 2020 wurde gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell ein
Qualifizierungsverfahren mit sechs Büros durchgeführt, aus dem der Entwurf von rheinflügel
severin in Zusammenarbeit mit Studio Vulkan Landschaftsarchitektur GmbH als Sieger
hervorging.
4.7 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer
Neubauvorhaben in Köln
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht -
städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am
17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen.
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2- Emissionen im gesamten
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen
im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive
Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst
geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien
gedeckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher
verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der
Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Veräußerung und
Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor.
Der Bebauungsplan Nr. 76403/02 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil
unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben
in Köln. Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zur Anwendung der
Klimaschutzleitlinien Köln am 16.01.2023 unterzeichnet.
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept
Städtebauliches Konzept
Mit dem neuen Quartier wird der Stadtteil Eil auf seiner Ostseite baulich arrondiert, sodass ein
kompakter Siedlungskörper entsteht. Gleichwohl sorgen zwei sich kreuzende Grünzüge für
eine Verzahnung mit der umgebenden Nutzlandschaft im Osten und Süden. Konkret verbindet
der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grünzug die Friedhofsvegetation mit den großzügigen
Gartenanlagen, welche im rückwärtigen Bereich der Leidenhausener Straße liegen. Der in
Ost-West-Richtung verlaufende Grünzug stellt neben dem Aspekt der Grünraumvernetzung
auch eine wichtige Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer her, indem er das neue
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Quartier und die östlich gelegene Kleingartenanlage mit der Schubertstraße und der dort
befindlichen Grundschule verknüpft.
Die bauliche Struktur setzt sich aus einem Verbund von vier Wohnhöfen zusammen. Die
Mischung der verschiedenen Wohnformen erfolgt innerhalb der Höfe, um eine soziale
Segregation zu vermeiden. Die typologische Diversität erzeugt hinsichtlich der
Geschossigkeit ein Spektrum von II – IV Geschossen, wofür eine spezifische städtebauliche
Ordnung vorgeschlagen wird. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den beiden
östlichen Wohnhöfen größer, da der Autobahnlärm hier konsequent durch eine
Riegelbebauung auf der Seite der Lärmquelle abgeschirmt wird.
Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch eine wohldosierte Urbanität aus, welche die
Komponenten Landschaftsbezug, Gemeinschaft, typologische Vielfalt, Adressbildung und
Vernetzung miteinander v erknüpft und hieraus eine unverwechselbare Identität entwickelt.
Zentrales Element des neuen Quartiers ist ein Anger am Knotenpunkt der Grünzüge mit
vielfältigen Blickbeziehungen in alle Himmelsrichtungen. Daneben prägen kleine
Nachbarschaftsplätze als Her z eines jeden Wohnhofs das Quartier. Mit je einem eigenen
Gestaltungs- und Vegetationsthema stellen diese Flächen ein vielfältiges Freiraumangebot
dar. Die Wohngebäude adressieren sich mit durchgrünten Vorzonen an die
Erschließungsstraße. Hüfthohe Heckenpf lanzungen tragen zur Gliederung der
Grundstücksflächen bei. Baumpflanzungen und Stellplätze wechseln sich ab und begleiten
den weitestgehend hierarchielosen Straßenraum.
Ausgehend von der einzigen Zufahrtsmöglichkeit an der Leidenhausener Straße ergibt sic h
eine mäandrierende Haupterschließung für das neue Quartier. Der Verlauf ist so gewählt, dass
alle Wohnhöfe im neuen Quartier hierüber erreicht werden. Das Straßenprofil erhält einen
einheitlichen Bodenbelag, der sich von den Asphaltflächen im Anschluss an die
Leidenhausener Straße unterscheidet und dem Straßenraum einen Spielstraßencharakter
verleiht. Für Fußgänger und Radfahrer wird zudem ein dichtes Nahmobilitätsnetz mit
optimalen Anschlüssen an die Bestandsgebiete und die Landschaftsräume angeboten.
Wichtigstes Element und zugleich Rückgrat des Quartiers ist der zentrale Fuß- und Radweg
in Ost-West-Richtung.
Der ruhende Verkehr wird bei größeren Geschosswohnungsbauten in Tiefgaragen
untergebracht. Alle weiteren Stellplätze befinden sich oberirdisch, sowohl als Sammelanlagen,
wie als Einzelstellplätze oder Garagen in den Abstandsflächen der Gebäude.
Freiraumplanerisches Konzept
Die Grünzüge sind naturnah gestaltet und mit einer wegebegleitenden offenen
Regenwasserführung versehen. Die zentrale Grünfläche ist zur Mitte hin vertieft und kann so
selbst ein 100 -jährliches Starkregenereignis des Quartiers aufnehmen, zurückhalten und
örtlich versickern. Im neuen Quartier sind entlang der Grünzüge und auf den Platzflächen
Langbänke verortet, die zur Rast und zum Aufenthalt einladen. Den Sitzgelegenheiten sind an
den Knotenpunkten des Wegesystems Spielflächen für Klein- und Schulkinder zugeordnet.
Die vorgeschlagene Bebauung besteht aus kompakten Gebäudetypen, die mit kleinem
Oberflächen-/Volumenverhältnis niedrige Baukosten und geringe Energieverbräuche erwarten
lassen. Die Flachdachflächen bilden die Basis für eine Nutzung von solarenerg etischen
Anlagen unter Einbeziehung einer extensiven Begrünung. Mit den solarenergetischen Anlagen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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können die elektrischen Energieverbräuche regenerativ gedeckt werden.
Die weitgehende Begrünung unter Einbeziehung von Dach- und Fassadenflächen schafft ein
angenehmes Mikroklima und ist in Kombination mit dem auf Versickerung und Rückhaltung
ausgerichteten Regenwassermanagement ein Beitrag zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung.
In den Straßenraum sind deshalb größere Retentions - und Versickerungsbereiche
eingearbeitet. Das anfallende Oberflächenwasser kann schwammartig gespeichert und
dezentral in Mulden und Tiefbeeten versickert werden. Die begrünten Belagsöffnungen sind
mit artenreichen Blühwiesen bepflanzt. Sie erhöhen so die Artenvielfalt und tragen zur
Hitzeminderung im Sommer bei. Bei der Baumauswahl wird auf die Verwendung von
stadtklimafesten, hitzetoleranten Arten Wert gelegt. Die Biotopflächen der heutigen
Nutzlandschaft werden erhalten und in die Struktur der Freiraumgestaltung integriert. Die
Multikodierung der Flächen f ördert Naturerfahrung und Naturverständnis und das
gleichberechtigte Nebeneinander von Mensch und Natur.
6. Begründung der Planinhalte
6.1 Art der baulichen Nutzung
Vor dem Hintergrund eines großen Wohnraumbedarfes in Köln und als Ergänzung der
bestehenden angrenzenden Wohnbebauung werden für das Plangebiet allgemeine
Wohngebiete (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Es soll ein
Wohngebiet mit einer Durchmischung auch mit ergänzenden Nutzungen entstehen, in dem alle
in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässigen Nutzungen wie z.B. auch die
der Versorgung des Gebietes dienenden Läden oder Schank - und Speisewirtschaften
ermöglicht werden sollen. Unterstützt wird die angestrebte Durchmischung durch die
Festsetzung unterschiedlicher Gebäudetypologien in Form von Einzelhäusern,
Doppelhäusern, Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern.
Die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (mit Mineralölstoffen) werden gem. § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines
Wohnquartiers nicht entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische
Beeinträchtigung zu befürchten ist. Darüber hinaus werden Tankstellen (mit Mineralölstoffen)
auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der damit
verbundenen Verkehrs- / Immissionsbelastung ausgeschlossen.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen in
Verbindung mit einer Grundflächenzahl (GRZ), einer Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der
Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Geschossigkeit bestimmt und orientiert sich an den
städtebaulichen Parametern des im Wettbewerbsverfahren gekürten Siegerentwurfes von
rheinflügel severin und Studio Vulkan. Demgemäß sieht das Planungskonzept ein allgemeines
Wohngebiet mit einer differenzierten Dichte vor, die sich aus der Idee der vier Wohnhöfe mit
unterschiedlichen Wohnformen ergibt. Die Gebäudetypologien reichen dabei vom
zweigeschossigen, frei stehenden Einfamilienhaus über eine eher geschlossene,
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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viergeschossige Riegelbebauung auf der Ostseite bis hin zum punktuell viergeschossigen
Geschosswohnungsbau. Die Mischung unterschiedlicher Wohnformen im Wohnhof bildet sich
in einer verträglichen städtebaulichen Dichte aus:
Die Grundflächenzahlen (GRZ) i. S. des § 19 Abs. 2 BauNVO weisen Werte zwischen 0,4 und
0,7 auf. Die Geschossflächenzahl (GFZ) im Sinne des § 20 Abs. 2 BauNVO liegen bei Werten
zwischen 0,6 und 1,8 . Die teilweisen Überschreitungen der Obergrenzen aus der
Baunutzungsverordnung ergeben sich aus dem kompakten städtebaulichen Konzept und dem
sparsamen Umgang mit Grund und Boden.
6.2.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ)
Die in der Planzeichnung festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) im a llgemeinen
Wohngebiet überschreiten die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung teilweise in
einem geringen Maß. Der gesetzliche Orientierungswert für ein WA -Gebiet liegt bei 0,4 und
wird mit den festgesetzten Werten von mehr als 0,4 in 14 von 31 Baufeldern überschritten.
Bezogen auf alle WA-Grundstücke liegen die rechnerischen Werte im Durchschnitt bei 0,46.
Durch die geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte um überwiegend 0,1, in zwei
Baufeldern um 0,2 und in einem Baufeld um 0,3, werden die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Die mit der Versiegelung/Unter-
bauung verbundenen Nachteile werden durch die festgesetzte Begrünung großer Teile der
Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert.
Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen wird festgesetzt, dass gemäß § 19
Absatz 4 Satz 3 BauNVO die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) in den Baufeldern WA 2 - WA
2.7, WA 3 - WA 3.1, WA 3.3 - WA 3.4 sowie WA 4 - WA 4.2 durch die Grundfläche von Garagen
und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu
einer GRZ von 0,7 überschritten werden darf und damit in Teilen der Baufelder um mehr als
die Hälfte der festgesetzten GRZ.
Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf für die Realisierbarkeit von wohnungsnahen
Stellplätzen und Garagen für die Einzel - und Doppelhäuser auf den in Teilen kleinen Grund-
stücken entsprochen sowie die Möglichkeit zur Unterbringung von Nebenanlagen geschaffen.
In den Baufeldern WA 5 - WA 7 darf die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grund-
fläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO sowie baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,9
überschritten werden und damit in Teilen der Baufelder um mehr als die Hälfte der festgesetz-
ten GRZ.
Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf für die Realisierbarkeit von Tiefgaragen im Ge-
schosswohnungsbau auf den in Teilen kleinen Grundstücken zur Erhöhung der Aufen thalts-
qualität der wohnungsnahen Freiflächen entsprochen sowie eine Möglichkeit zur Unterbrin-
gung von Nebenanlagen geschaffen.
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
Die in der Planzeichnung festgesetzten Geschossflächenzahlen (GFZ) im allgemeinen
Wohngebiet überschreiten die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung in einigen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Baufeldern. Der gesetzliche Orientierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 1,2 und wird mit den
festgesetzten Werten von bis zu 1,8 in 4 von 31 Baufeldern überschritten. Bezogen auf alle
WA-Grundstücke liegen die rechnerischen Werte im Durchschnitt unterhalb des
Orientierungswertes bei 0,94.
Bei dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept handelt es sich um den Siegerentwurf
einer Mehrfachbeauftragung, der als optimale städtebauliche und freiraumplanerische Lösung
für den Standort ausgewählt wurde und nur unmaßgeblich verändert zur Ausführung kommt.
Durch die Überschreitung der Orientierungswerte um max. 0,6 werden die allgemeinen Anfor-
derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt.
Folgende Umstände sind geeignet, die größere Dichte auszugleichen:
• Mit der festgesetzten Parkanlage mit einer Größe von ca. 7.300 m² steht den künftigen
Bewohnern eine attraktive Freifläche wohnungsnah zur Verfügung, die mit einer artenrei-
chen Vegetation einen Beitrag zur Biodiversität und Klimaschutz leisten kann.
• Die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Freiflächen des Stadtteils Porz-Eil stehen,
auch mit ihrer kleinklimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur Verfügung.
• Die Stellplätze sind teilweise unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Auf-
enthaltsflächen und Bepflanzung zu schaffen.
• Die Flächen, die nicht von Gebäuden, Wegen, Spielplätzen oder sonstigen Nebenanlagen
überbaut sind, werden begrünt und bepflanzt.
• Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur Reduzierung der
Ableitmenge des Niederschlagswassers beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima aus-
wirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind solarenergetische Anlagen möglich, sodass diese
in Zukunft einen Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers leisten können.
6.2.3 Zahl der Vollgeschosse
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei.
Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden
Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen
Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem Zusammenhang wird auf der
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes in dem allgemeinen Wohngebiet das Maß
der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß ergänzt.
Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung vor. Unter Berücksichtigung
der bestehenden Lärmsituation durch die nahe gelegene Bundesautobahn A59 im Osten wird
für die Neubebauung entlang der Kleingartenanlage Hirschgraben e.V. eine dreigeschossige
Raumkante zzgl. eines weiteren Nicht-Vollgeschosses ausgebildet. Innerhalb des
Plangebietes gibt es zudem zwei viergeschossige Hochpunkte, welche die beiden westlichen
Quartiersplätze markieren.
Von Osten nach Westen hin nimmt die bauliche Dichte und die Geschossigkeit unter
Bezugnahme auf die Gebäudetypologien und Gebäudehöhen der angrenzenden
Bestandsbebauung entlang der Leidenhausener Straße und Schubertstraße ab. Die Einzel-,
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Reihen- und Doppelhäuser innerhalb des Plangebietes sollen zwei Vollg eschosse nicht
überschreiten.
6.2.4 Höhe baulicher Anlagen
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten
Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Gebäudehöhen bzw. Traufhöhen als Höchstgrenze in Metern über Normalhöhennull (m ü.
NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine
städtebauliche Ordnung garantiert.
Der Bebauungsplan setzt für die Gebäude mit Flachdächern die Höhen der baulichen Anlagen
in Form von Gebäudehöhen als Höchstgrenze fest. Oberster Bezugspunkt ist die Oberkante
der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. Die in der
Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen berücksichtigen die mögliche Errichtung eines
Staffelgeschosses.
Bei Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser, die mit einem Satteldach ausgebildet sind, wird eine
maximale Traufhöhe festgesetzt. Oberer Bezugspunkt ist der Schnittpunkt der Wand mit der
Dachhaut.
6.2.5 Technische Dachaufbauten
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen die Gebäudehöhen,
die als Höchstgrenze festgesetzt sind, bei drei - und viergeschossigen Gebäuden um ein
höchstzulässiges Maß von bis zu 2,00 m und bei zweigeschossigen Gebäuden um bis zu 1,00
m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei
der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu
beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen diese
Bauteile mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten
Geschosses zurücktreten, das ihrer Höhe über der Dachkante entspricht . Hiervon
ausgenommen sind Treppenhäuser, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffenen.
Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, wird deren
Flächenanteil auf 30 % der Dachfläche begrenzt.
Um einen weiteren Beitrag zur Nachhaltigkeit zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass
solarenergetische Anlagen auf mehr als 30% der Dachfläche die festgesetzte Gebäudehöhe
um bis zu 1,00 m überschreiten dürfen.
Um die Errichtung von Zwerchhäusern und Gauben im Plangebiet zu ermöglichen, dürfen die
festgesetzten Traufhöhen in den Baufeldern WA 3 - 3.4 und WA 4 - 4.2 durch dem Dach
untergeordnete Dachaufbauten (z.B. Zwerchhäuser oder Gauben) um bis zu 3,5 m
überschritten werden. Die Festsetzung trägt zudem einer städtebaulich sinnvollen
Ausnutzbarkeit der oberen Geschosse bei und damit der nachhaltigen Wohnraumvorsorge im
Sinne des Baugesetzbuches.
6.3 Abstandsflächenunterschreitung
Für die Abstandsflächen wird gemäß Landesbauordnung 2018 NRW ein
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Abstandsflächenfaktor von 0,4 H festgelegt.
Die gewünschte Durchmischung unterschiedlicher Gebäudetypologien im Quartier wurde
durch die Anordnung und Verteilung der verschiedenen Haustypologien (Einzelhäuser,
Doppelhäuser, Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau) im städtebaulichen Konzept
umgesetzt. Um die Vorbelastung durch die Verkehrslärmimmissionen, die insbesondere von
der östlich gelegenen Autobahn A59 ausgehen, zu verringern, wurden die Abstände zwischen
den Geschosswohnungsbauten im östlichen Teilbereich des Geltungsbereiches möglichst
schmal ausgebildet.
Aufgrund dessen überlagern sich die Abstandsflächen von sich gegenüberliegenden
Geschosswohnungsbauten im Plangebiet um max. 4,4 m. Eine Beeintr ächtigung der
gesunden Wohnverhältnisse ist nicht zu erwarten, da es sich bei den betroffenen
Außenwänden um Stirnseiten handelt und die Belichtung der Aufenthaltsräume über ein
weiteres Fenster an den nicht betroffenen Außenwänden gewährleistet werden kann.
Um den oben angeführten Entwurfsgedanken umsetzen zu können, wird für die in der
Planzeichnung mit "a" gekennzeichneten Außenwände ein Abstandsflächenfaktor mit 0,23 H
festgesetzt. Die Abstand sfläche muss gemäß der BauO NRW mindestens 3,0 m betragen,
sodass der aus brandschutzgründen notwendige Mindestabstand von 5,0 m sichergestellt
wird. Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass in diesen Bereichen notwendige Fenster
zu Aufenthaltsräumen gemäß der BauO NRW nicht errichtet werden dürfen, um angemessene
Sozialabstände zwischen Fenstern zu Aufenthaltsräumen nicht zu unterschreiten.
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Die
Deckung des Wohnraumbedarfs erfordert die vorgesehene Dichte der Bebauung, die es
zudem ermöglicht, dass eine große Grünfläche innerhalb des Quartiers entstehen kann.
6.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
6.4.1 Bauweise
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird für das gesamte Quartier eine offene
Bauweise bzw. Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser festgesetzt. Hierdurch wird eine geordnete
Entwicklung der vorgeschlagenen Bebauungsstruktur gewährleistet und an die
Bebauungsstruktur des nahe gelegenen Umfelds angeknüpft. In der offenen Bauweise werden
Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zum Nachbargrundstück errichtet.
6.4.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert.
Die Baugrenzen des Bebauungsplanes orientieren sich am städtebaulichen Entwurf , sodass
einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden
kann und andererseits ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude
ermöglicht wird. Diese werden mit einem Puffer von bis zu 0,50 m entlang der Gebäudekanten
festgesetzt.
In Bereichen, in denen die neuen Gebäudekörper die Gebäudeflucht der Bestandsgebäude
aufnehmen sollen, werden die Baugrenzen ohne den oben genannten Puffer festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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6.4.3 Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen
Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baugrenzen Ausnahmen festgesetzt.
Durch diese Ausnahmen wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche
Elemente ermöglicht, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen, ohne die
städtebauliche Ordnung zu stören. In diesem Zusammenhang erfolgt die Festsetzung, dass
die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer um bis zu 1,00 m, durch
Treppenhäuser und Erker um bis zu 1,50 m, durch Balkone um bis zu 2,00 m und durch
Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können. Die Summe der jeweiligen Breiten
der Überschreitungen wird auf ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss begrenzt.
Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen des
Baugenehmigungsprozesses geringfügige Spielräume eingeräumt werden.
6.4.4 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Um die vorgesehene städtebauliche Dichte hinsichtlich der Anzahl von Wohneinheiten zu
gewährleisten, wird festgesetzt, dass je Einzel-, Doppel- und Reihenhaus nur eine Wohnung
zulässig ist. Damit wird auch dafür Sorge getragen, dass die Anzahl der Stellplätze sich nicht
ungeplant erhöht.
6.5 Nebenanlagen
6.5.1 Nebenanlagen
Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke zu unterstützen und gleichzeitig eine
Übermöblierung zu verhindern, sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig. Ausgenommen
hiervon sind Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder. Um den Bereich zu definieren, wird
eine Vorgartenzone festgelegt, die zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der
festgesetzten vorderen Baugrenze liegt.
Um eine übermäßige Ausdehnung der Nebenanlagen zu verhindern, wird festgesetzt, dass
Nebenanlagen einen umbauten Raum von 20 m³ nicht überschreiten dürfen.
Zur Unterstützung der Nutzung solarer Strahlungsenergie bzw. von Kraft -Wärme-Kopplung
wird festgesetzt , dass Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3
BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.
Um die schmalen Grundstücke der Reihenhäuser in WA 1 - 1.8 bestmöglich ausnutzen zu
können und die Übermöblierung in den Grundstücken des Geschosswohnungsbaus (WA 5 -
8) zu verhindern, wird festgesetzt, dass Nebenanlagen - wie beispielsweise Gartenlauben,
Gewächshäuser, Abstellräume – in den rückwärtig gelegenen, nicht überbaubaren
Grundstücksflächen unzulässig sind.
6.5.2 Stellplätze und Tiefgaragen
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und das Baugebiet für eine
gesteigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze und Garagen nur
in den dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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zulässig.
6.6 Erschließung
6.6.1 Äußere Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Leidenhausener Straße. Im Bereich der
Kleingartenanlage Hirschraben e.V. wird die bestehende Zufahrt zum Parkplatz der
Kleingartenanlage fortgeführt und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
6.6.2 Innere Erschließung
Ausgehend von dieser Zufahrt wird die Haupterschließung mäandrierend durch das neue
Quartier geführt und endet in einer Platzfläche P latz 4, die zugleich als Wendeanlage dient.
Der Verlauf ist so gewählt, dass alle Wohnhöfe im neuen Quartier hierüber erreicht werden.
Die Planstraße 1 soll im Trennsystem realisiert werden und wird als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt. Von ihr werden ein Großteil der Tiefgaragen des Geschosswohnungsbaus im
Osten des Plangebietes erschlossen, sodass die Verkehrsmengen ab dem Quartiersplatz
Platz 2 deutlich reduziert sind. Daher werden die übrigen Planstraßen 2, 3 und 4 sowie alle
Quartiersplätze als Mischverkehrs flächen ausgebildet und als Verkehrsflächen Besonderer
Zweckbestimmung (Verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt. Der nördlich zur Leidenhausener
Straße hin gelegene Garagenhof wird ebenfalls als Verkehrsfläche Besonderer
Zweckbestimmung (Verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt und dient ausschließlich den
bestehenden Garagen für die Bestandsgebäude Leidenhausener Straße 38a - 38e. Zudem
werden die Stellplätze des Baufeldes WA 1.8 über diese Verkehrsfläche erschlossen. Die
Verbindung an die Leidenhausener St raße stellt keine Erschließungsmöglichkeit für das
gesamte Plangebiet dar. Für Fußgänger und Radfahrer wird es ein dichtes Netz an
Wegeverbindungen mit optimalen Anschlüssen an die Bestandsgebiete und die
Landschaftsräume geben.
Ein- und Ausfahrtsbereiche
Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen von beziehungsweise zur öffentlichen Verkehrsfläche
sind ausschließlich innerhalb der dafür zeichnerisch festgesetzten Bereiche zulässig. Dadurch
soll, neben der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst attrak tive Gestaltung des
Straßenraumes ermöglicht werden. Feuerwehrzufahrten sind von den festgesetzten Ein- und
Ausfahrtbereichen nicht berührt.
6.6.3 Ruhender Verkehr
Ruhender Verkehr / Tiefgarage
Für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser
Für die Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser sind 1,0 Stellplätze je Wohneinheit vorgesehen .
Die Stellplätze und Garagen werden entweder auf dem privaten Grundstück in den dafür
festgesetzten Flächen oder wohnungsnah in oberirdischen Stellplatzanlagen realisiert.
Für die mittleren Reihenhäuser in den Baufeldern WA 1, WA 1.4 und WA 1.6 liegen die
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Stellplätze in der Vorgartenzone. Da die genau e Lage der einzelnen Stellplätze erst im
Rahmen der Baugenehmigungsplanung feststeht , sind die festgesetzten Flächen in den
jeweiligen Vorgartenzonen so dimensioniert, dass ein Stellplatz je Wohneinheit / Reihenhaus
untergebracht werden kann. Die Anzahl der Stellplätze soll der Anzahl der Wohneinheiten
entsprechen.
Für den Geschosswohnungsbau
Die notwendigen Stellplätze f ür die geplanten Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau
werden zum Großteil in Tiefgaragen untergebracht. Ausgenommen sind die Stellplätze von
WA 8, welche entweder direkt angrenzend an das Wohngebäude oder auf einer privaten, dem
WA 8 zugeordneten Grundstücksfläche in unmittelbarer Nähe zur Bebauung an der westlichen
Plangebietsgrenze oberirdisch realisiert werden.
Öffentliche Stellplätze
Im öffentlichen Straßenraum der mäandrierend verlaufenden Straßen (Planstraße 1 - 4)
werden 11 öffentliche Stellplätze errichtet . Zudem sind an den seitlichen Rändern der
Quartiersplätze Platz 3 und 4 weitere 6 Stellplätze vorgesehen. Die insgesamt 17 öffentlichen
Stellplätze befinden sich oberirdisch, um eine gute Zugänglichkeit zu gewährleisten.
Fahrradabstellplätze
Die Zahl der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze wird wohnungsnah, überwiegend im
Bereich der Zugänge, im Untergeschoss oder den Tiefgaragen untergebracht.
Mobilitätshub
Im Plangebiet ist kein Mobilitätshub vorgesehen, weil weder die ausreichende öffentliche
Zugänglichkeit noch die notwendige Frequenz von Nutzerinnen und Nutzern gewährleistet
werden kann. Hierfür steht die geplante Mobilitätsstation im nahe gelegenen Plangebiet
„Östlich Im Falkenhorst“ zur Verfügung.
Ladestationen
Hinsichtlich öffentlicher Ladestationen können zum aktuellen Zeitpunkt noch keine konkreten
Aussagen getätigt werden. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt ein Angebot von öffentlichen
Ladestationen im Quartier zu ermöglichen, jedoch steht die Standortprüfung noch aus.
Carsharing-Stellplätze
Aufgrund der nicht ausreichenden öffentlichen Zugänglichkeit und Frequenz ist der Standort
für Carsharing-Stellplätze ungeeignet, sodass keine öffentlichen Stellplätze für das Carsharing
errichtet werden.
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Öffentliche Fahrradstellplätze
Es sind keine öffentlichen Fahrradabstellplätze vorgesehen. Die Anzahl an notwendigen
Fahrradabstellanlagen richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Die Umsetzung
der Vorgaben der Stellplatzsatzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren, sodass eine
planerische Festsetzung der Fahrradstellplätze nicht erforderlich ist.
6.6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Für die rückwärtige Erschließung der angrenzenden Gartengrundstücke der Bebauung
Leidenhausener Straße 40 a- e wird nördlich von WA 3.4 ein Gehrecht (G 1) zugunsten der
Anlieger festgesetzt.
Um die Durchwegung und Durchlässigkeit des Quartieres zu gewährleisten und den süd-
östlichen Quartierspl atz mit der zum Friedhof hin gelegenen Ortsrandeingrünung zu
verknüpfen, wird für die von dem Quartiersplatz Platz 2 ausgehende Fläche ein Geh- und
Radfahrrecht (G+R) zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt.
Da die Stellplätze der Reihenhäuser des Baufeldes WA 1.7 über die private Stellplatzanlage
von WA 8 zu erreichen sind, wird für die Zufahrt von der Planstraße 4 ein Geh- und Fahrrecht
(G+F) zugunsten der Anlieger des Baufeldes WA 1.7 festgesetzt.
Um die Erschließung und Pflege der rückwärtigen Gartenflächen (nördliche Teilbereiche der
Flurstücke 269 und 5/2) zu ermöglichen, wird für die östlich von WA 2.6 gelegenen Flächen
ein Geh- und Fahrrecht (G+F 1) zugunsten der Anlieger festgesetzt. Die Zugänglichkeit des
Geh- und Fahrrechts (G+F 1) von der Leidenhausener Straße aus wird über das Flurstück 99
sichergestellt.
6.6.5 Verkehrsuntersuchung
Verkehrsuntersuchung
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens durch RK
Verkehrsingenieure GmbH von Juli 2021 untersucht. Darin wurde das aufgrund des geplanten
Bauvorhabens entstehende Verkehrsaufkommen in der Größenordnung von zusätzlichen 591
Kfz-Fahrten je Werktag (Quell- + Zielverkehr) ermittelt.
Für die Verkehrsumlegung der prognostizierten Neuverkehre wurde zunächst die räumliche
Verteilung des induzierten Verkehrs abgeschätzt. Dies erfolgte auf Grundlage der
durchgeführten Verkehrserhebung an den angrenzenden Knotenpunkten. Daraus resultiert
eine durchschnittliche prozentuale Verteilung des Neuverkehrs.
In einem Leistungsfähigkeitsnachweis wurden die erreichbaren Verkehrsqualitäten auf der
Grundlage der rechnerischen Nachweise gemäß dem HBS 2015
2 bewertet. Insgesamt
ergeben sich sowohl f ür die morgendliche als auch für die abendliche Spitzenstunde im
Prognose-Planfall rechnerisch mindestens ausreichende Verkehrsqualitäten ( Qualitätsstufen
des Verkehrsablaufs QSV D). Im Vergleich zum Prognose -Nullfall kommt es zu keiner
2 FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Handbuch für die Bemessung von
Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015), Köln, 2015.
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Veränderung der Verkehrsqualitäten.
Stellplatzreduzierung
Die Anzahl der Pkw -Stellplätze richtet sich nach Anlage 1 zur Satzung über die Herstellung
von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von
Ablösebeträgen, welche vom Rat der Stadt Köln in der Sitzung am 06.05.2021 beschlossen
wurde.
Die neue Stellplatzsatzung der Stadt Köln sieht für Gebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten 1,0
Stellplätze je 100 m² WF und mindestens 1,0 Stellplätze je Wohneinheit vor. Für
Einfamilienhäuser gilt, dass 1,0 Stellplätze je 100 m² WF herzustellen sind. Zudem ist
mindestens 1 „ gefangener Stellplatz“ zulässig. Bei Mehrfamilienhäusern sieht die neue
Satzung für Wohnungen < 50 m² 1,0 Stellplätze je 2 Wohneinheiten und für Wohnungen > 50
m² bis < 75 m² 2,0 Stellplätze je 3 Wohneinheiten vor. Für Wohnungen > 75 m² gilt 1,0
Stellplätze je Wohneinheit.
Im Verkehrsgutachten (Stand: 16 .07.2021) wurden gemäß dem Siegerentwurf aus dem
Wettbewerbsverfahren und den dort getroffenen Annahmen 210 Wohneinheiten für die
Ermittlung der notwendigen Stellplätze und Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte
zugrunde gelegt.
6.7 Technische Infrastruktur
Versorgung / Entsorgung
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sind Versorgungsleitungen und
Telekommunikationsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdisch zu führen. Die
Straßenverkehrsflächen sind hierfür ausreichend dimensioniert.
Versorgung mit Wasser, Strom und Gas
Zur Versorgung des Gebietes mit Wärme werden zwei Standorte von Heizzentralen
festgesetzt, die sich im Bereich der Planstraße 1 südlich des WA 6 und am Baufeld WA 1.5
südlich von Platz 3 befinden. Diese Heizzentralen versorgen mittels zentraler Luft -Wasser-
Wärmepumpen den gesamten Bereich der Einfamilien-, Reihen- und Doppelhausgrundstücke.
Die Aufstellung von jeweils zwei Wärmepumpen je Standort erfolgt ebenerdig auf den für die
Heizzentralen vorgesehenen Flächen. Die Wärmepumpen haben nach aktueller Planung und
vorbehaltlich etwaiger Planungsänderungen ein Maß von ca. 2,3 m x 2,2 m x 2,3 m. Die Luft-
Wärmepumpen werden durch Spitzenlast -Gaskessel ergänzt. Diese befinden sich in den
unterirdischen Heizzentralen und werden an das vorhandene Gasnetz angeschlossen. Für die
Spitzenlast-Gaskessel werden Abgasleitungen notwendig . Am WA 1.5 wird diese an der
Giebelwand der angrenzenden Bebauung über Dach geführt. Am WA 6 wird die Abgasleitung
freistehend mit etwa 4 m Abstand zur Giebelwand auf dem Heizzentralengrundstück etwa 5 m
über der Geländeroberkante des WA 6 geführt. Eine Vorabstimmung mit dem zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister ist erfolgt, der die Verordnungskonformität der aktuellen
Planung bestätigt hat.
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Die Heizzentralengrundstücke werden eingefriedet. Wo technisch umsetz bar, wird ein
Sichtschutz zu öffentlichen und privaten Flächen realisiert. Durch technisch erforderliche
Mindestabstände für den Luftan- und -abstrom sind Teilflächen von undurchlässigen
Bauwerken freizuhalten. Die Andienung der Zentrale am WA 1.5 erfolgt von Platz 3 über die
Planstraße 3. Die Andienung der Zentrale am WA 6 ist zu klären und soll über die nördlich
angrenzenden privaten Freiflächen bzw. die südlich angrenzende Parkfläche erfolgen.
Die Versorgung der Mehrfamilienhäuser soll durch dezentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen
gewährleistet werden.
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser und Strom wird aus den vorhandenen Leitungen
der Rheinenergie AG über die Anschlüsse im Umfeld erfolgen.
Telekommunikation
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestimmenden
Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen
vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und
Herstellung des Leitungsnetzes erf olgt durch den Versorger. Hinsichtlich der Auswahl des
Versorgungsträgers ist ein Zustimmungsverfahren nach § 127 TKG durchzuführen.
Entwässerung
Die Entwässerung des Schmutzwassers wird durch den Anschluss an das umliegende
Kanalnetz der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) sichergestellt. Das häusliche Abwasser
wird über einen im Straßenraum zu verlegenden Mischwasserkanal gesammelt.
6.7.1 Entwässerungs- und Versickerungskonzept
Öffentliche Flächen
Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen wird vor Ort über
Tiefbeete, Mulden und Mulden- Rigolen-Systeme versicker t. Der Transport des
Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt.
Im Randbereich des Straßenraums sollen Tiefbeete angeordnet werden. Diese Tiefbeete
funktionieren analog zu einem Mulden- Rigolen-System, lassen sich jedoch besser in den
Straßenraum integrieren und verfügen bei gleicher Flächenbeanspruchung über ein größeres
Volumen an der Oberfläche im Verhältnis zu einer klassisch geböschten Mulde. Die Tiefbeete
werden im Rahmen der Erschließungsplanung konkretisiert und im städtebaulichen Vertrag
gesichert.
Um die großflächigen Straßenräume zu entwässern, in denen nicht ausreichend Tiefbeete im
Straßenraum selbst angeordnet werden können, wird das Niederschlagswasser in
großflächige Mulden innerhalb der geplanten Grünflächen geleitet. In diesen wird das Wasser
zurückgehalten und über eine 30 cm mächtige, gewachsene Oberbodenschicht versickert,
sodass eine Vorreinigung des Regenwassers gewährleistet ist. Aus Sicherheitsgründen ist die
Einstauhöhe der Mulden auf 30 cm begrenzt. Die Versickerungs- und Retentionsflächen (N1-
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N4, S1-S4) werden in den öffentlichen Grünflächen als Flächen zur Regelung des Oberflä-
chenwasserabflusses als Rückstaufläche in einem Volumen von mindestens 100 m³ bei Nor-
malregen und von 370 m³ bei einem 100-jährlichen Starkregen festgesetzt.
Private Flächen
Das anfallende Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken ist vor Ort zu versickern.
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse soll die Versickerung hauptsächlich unterirdisch über
Kies-Rohr- oder Blockfüllr igolen stattfinden. Da sich das Plangebiet innerhalb der
Grundwasserschutzzone III B befindet, lässt sich das unbelastet e Niederschlagswasser von
den Dach- und Grün flächen ohne eine Vorbehandlung versickern. Gering belastetes
Niederschlagswasser wird vor der Versickerung eine Vorreinigung vorgeschaltet. Das in den
Tiefgaragen anfallende Niederschlagswasser wird zusätzlich zur Sedimentationsanlage auch
über einen Leichtflüssigkeitsabscheider vorbehandelt, ehe es der Rigole zur Versickerung
zugeführt wird.
Bei Versickerungsanlagen muss ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 2 m und von
unterirdischen Bauwerken wie Keller oder T iefgaragen von 6 m eingehalten werden. Dies ist
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht auf allen Grundstücken umsetzbar. Dort wo der
Abstand von 6 m zur Bebauung unterschritten wird, muss von Unterkellerung abgesehen
werden oder eine Abdichtung der unterirdischen Anlagen vorgenommen werden.
6.7.2 Starkregenereignis
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv -
oder Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und
Infrastrukturelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB)
besteht bei einem 100 -jährlichen Starkregenereignis für das Plangebiet in Teilbereichen ein
sehr geringes potentielles Überflutungsrisiko. Im Nordosten und Südosten besteht i n zwei
größeren Teilbereichen eine geringe Überflutungsgefährdung, während am tiefsten Punkt des
Geländes im Nordwesten eine sehr hohe Überf lutungsgefährdung besteht. Im restlichen
Plangebiet liegt eine geringe bis mäßige Gefährdung vor. Der betreffende Geländetiefpunkt
wird durch die Geländeplanung egalisiert und aufgeschüttet.
Um eine Überflutungssicherheit im Starkregenfall gewährleisten zu können wird angrenzend
an die Versickerungsmulden (N1-N4) jeweils eine Retentionsfläche für Starkregen (S1-S4)
vorgehalten. Diese Retentionsflächen werden nur im Starkregenfall über einen Überlauf aus
den Versickerungsmulden angeströmt. Die Retentionsflächen können außerhalb von
Starkregenfällen uneingeschränkt als Grünflächen oder Zufahrtsflächen genutzt werden.
6.7.3 Trafostation
Für die Versorgung des Plangebietes ist eine Trafostation erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen
(Trafostationen) auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbr aucherverhaltens
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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und des anzunehmenden Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer
Annahme in Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert.
Aufgrund der Entwicklung der Elektromobilität und der Änderung anderer
Rahmenbedingungen werden Aussagen bezüglich der erforderlichen Trafostation erschwert.
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten
Anzahl abweichen. Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung (inkl. E -
Mobilitätsladeinfrastruktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich
werden und sich auch gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu
ergeben.
Unabhängig von der endgültigen Anzahl der Trafostationen, wird der i n der Planzeichnung
zeichnerisch festgesetzte Standort an der Planstraße 1 benötigt. Dieser Standort ist bereits
von der Rheinenergie AG genehmigt worden und berücksichtigt die notwendigen
Mindestabstände von 3-4 m zur Wohnbebauung. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen
werden die genauen Standorte im Rahmen späterer Abstimmungen festgelegt.
6.7.4 Müllentsorgung
Das Müllfahrzeug fährt über die Leidenhausener Straße in das Plangebiet . Das Plangebiet
kann anschließend über die Planstraßen von der Müllabfuhr durchfahren werden. Der
nordöstliche Platz 4 kann vom Müllfahrzeug umfahren werden und dient somit als
Wendemöglichkeit.
Die Abfallbehälter der an die Planstraßen angrenzenden Einzel -, Doppel- und Reihenhäuser
werden am Abholtag auf dem eigenen Grundstück an die Straßen gestellt. Für die
Abfallbehälter der Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser, die in der zweiten Reihe liegen, sind
Abfallsammelanlagen (AS) entlang der Haupterschließung festgesetzt. Am Abholtag sollen die
Abfallbehälter auf der dafür vorgesehene Fläche abgestellt werden.
Die Geschosswohnungsbauten verfügen in den Vorgartenzonen über eigene Flächen für die
Müllentsorgung, die von der Müllabfuhr direkt angefahren werden können.
6.8 Soziale Infrastruktur / Öffentliche Grünfläche
Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) in der Fassung
vom 10.05.2017 zur Anwendung. Der rechnerischen Einschätzung des Mehrbedarfs in den
Angebotssegmenten Kindertagesstätte, öffentlicher Spielplatz und öffentliche bzw. öf fentlich
zugängliche Grünfläche wird die im Plangebiet erwartete Einwohnerzahl zu Grunde gelegt. Die
erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der nutzungsspezifischen Flächenangaben (GF
Wohnen) für das jeweilige Vorhaben eingeschätzt. Hierbei ist nur die Geschossfläche (GF)
Wohnen maßgeblich, die durch das Bebauungsplanverfahren neu geschaffen wird. Das heißt,
erfolgt auf Grundlage der Planung eine Nachverdichtung oder ‚Abriss und Neubau‘, so wird
die im Vergleich zum heutigen Bestand zusätzliche Geschossflächen (GF) Wohnen für die
Einschätzung herangezogen.
Im Bestand befinden sich keine Wohnungen innerhalb des Plangebietes. Durch das
Planvorhaben entstehen ca. 24.474 m² Geschossfläche Wohnen. Gemäß dem Kooperativen
Baulandmodell entspricht dies, bei einer theoretisch anzusetzenden durchschnittlichen Größe
einer Wohneinheit von 90 m², rechnerisch insgesamt einer Anzahl von ca. 272 Wohneinheiten.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Bei Vorhaben mit einem Anteil von 30% öffentlich geförderten Wohnungsbau werden für die
Erstbelegungsquote (Einwohner pro Wohneinheit (EW/WE)) 2,3 EW/WE angenommen. Die
erwartete Einwohnerzahl im Plangebiet Leidenhausener Straße liegt demnach rechnerisch bei
625 Einwohnern*innen.
6.8.1 Kindertageseinrichtung
Durch die zu erwartende Einwohnerzahl von 625 Personen entsteht ein Bedarf von 8,8 Plätzen
für U3-Kinder und 18,2 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht
einer Gruppe mit insgesamt 27 Plätzen. Aufgrund dieses geringen Mehrbedarfs von weniger
als 50 Betreuungsplätzen besteht keine Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte
entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten.
Eine Kindertageseinrichting ist erst ab mindestens drei Gruppen wirtschaftlich zu betreiben. In
räumlicher Nähe zu diesem Plangebiet befindet sich ein weiteres Plangebiet zur Schaffung
von Wohnungsbau mit dem Arbeitstitel „Östlich im Falkenhorst“ (Bebauungsplan Nummer
76399/04-00-00). Innerhalb dieses Plangebietes ist eine 3- gruppige Kindertageseinrichtung
mit rund 51 Betreuungsplätzen vorgesehen. Damit kann der Bedarf aus beiden Plangebieten
gedeckt werden.
6.8.2 Schulentwicklung
Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs ist unter Anwendung des modifizierten Verfahrens zur
Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2,3 Bewohnern, mit ca. 15,6 zusätzlichen
Schüler*innen in der Primarstufe und 8,8 zusätzlichen Schüler*innen in der Sekundarstufe I zu
rechnen.
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS
Schulstraße, GGS Humboldtstraße , GGS Konrad- Adenauer-Straße sowie die KGS
Kupfergasse. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Porz derzeit 4 Grundschulen in der
näheren Umgebung des Plangebietes.
An den vier genannten Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 1 3,5 Zügen. Es
stehen somit jährlich ma ximal 366 Schülerplätze zur Verfügung. Aktuell bestehen aufgrund
von Anmeldeüberhängen an den anderen Grundschulen lediglich in der GGS Konrad -
Adenauer Straße begrenzte Kapazitäten, um einige Kinder aufzunehmen. Der zukünftig
entstehende Bedarf an Schülerplätzen kann durch die maximalen zur Verfügung stehenden
Schülerplätze, welche in den umliegenden Grundschulen im Stadtteil Porz Eil und Urbach
jährlich zur Verfügung stehen, aktuell nicht gedeckt werden. In der Schulentwicklungsplanung
mit Stand Januar 2020 sind in Porz mehrere Zügigkeitserweiterungen und Neuerichtungen
von Schulen im Bereich Porz Mitte, Eil, Urbach und Elsdorf geplant. Durch die Erweiterung der
5-zügigen KGS Kupfergasse um einen Zug erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max.
25 auf insgesamt 391 Schülerplätze. Voraussetzung ist jedoch die Errichtung eines
Erweiterungsbaus. Ebenso ist an der direkt angrenzenden GGS Unter Birken in der
Schulstraße die Erweiterung um einen Zug mit 25 Plätzen geplant. Für die GGS Hauptstraße
in Porz ist ein Neubau mit der Erweiterung um einen Zug vorgesehen, ebenso für die GGS
Humboldtstraße mit Erweiterung um 1,5 Züge. In Porz Elsdorf ist die komplette Neuschaffung
einer 2- zügigen Grundschule an der südlichen Friedensstraße geplant, so dass sich die
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Versorgung mit Schulplätzen im Einzugsgebiet deutlich verbessern wird.
6.8.3 Öffentliche Spielplatzflächen
Gemäß dem Kooperativem Baulandmodell wird der durch die Planung ausgelöste Bedarf an
öffentlicher Spielplatzfläche so ermittelt, dass die neu zu erwartende Einwohnerzahl mit dem
durchschnittlichen Wert von 2 m² Spielplatzfläche pro Einwohner multipliziert wird. Die zu
erwartenden Einwohnerzahl von 625 Personen löst einen Flächenbedarf an öffentlicher
Spielplatzfläche von insgesamt 1.250 m² aus.
Die Planung sieht die Herstellung von mind . 1.250 m² öffentlicher Spielplatzflächen vor und
sichert diese im zentralen Bereich der öffentlichen Grünfläche durch die Festsetzung als
Grünflächen mit der entsprechenden Zweckbestimmung.
6.8.4 Private Spielplatzflächen
Für die Bewohner des Plangebietes sind die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu
errichtenden privaten Spielflächen für Kleinkinder – verteilt über das Plangebiet – im
Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen und barrierefrei zugänglich. Sie entstehen in einer
gemeinsamen Gestaltungssprache und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft.
6.8.5 Öffentliche Grünfläche
Ausgehend von der Umsetzungsanweisung des Kooperativen Baulandmodells 2017 wird der
durch die Planung ausgelöste Bedarf an öffentlichen Grünflächen so ermittelt, dass die neu zu
erwartende Einwohnerzahl mit der durchschnittlichen Versorgung von 10 m² Grünfläche pro
Einwohner multipliziert wird. Die zu erwartenden Einwohnerzahl von 625 Personen löst einen
Flächenbedarf an öffentlicher Grünfläche in Form von Parkanlagen von insgesamt 6.250 m²
aus.
Der durch das vorliegende Vorhaben ermittelte ursächliche Mehrbedarf von 6.250 m²
öffentlicher Grünfläche liegt innerhalb des Bereiches von > 5.000 m² bis < 10.000 m² und wird
innerhalb des Plangebietes als öffentliche Grünfläche errichtet.
Durch das städtebauliche- freiraumplanerische Konzept, welches eine zentral gelegene
großzügige, kreuzförmige Grünfläche vorsieht, wird innerhalb des Plangebietes ausreichend
öffentliche Grünfläche realisiert, die den Mehrbedarf innerhalb des Plangebietes abdeckt. Die
ca. 7.200 m² große öffentliche Grünfläche kann sowohl in Nord- Süd, als auch in Ost -West-
Richtung durchquert werden und verknüpft zum einen die vier Quartiere im Plangebiet
miteinander und zum anderen die neue Bebauung mit dem umliegenden Bestand. Innerhalb
der öffentlichen Grünfläche wird eine ausreichend große öffentliche Spielplatzfläche realisiert.
6.8.6 Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich gemäß dem Kooperativen Baulandmodell 30 % der
insgesamt geplanten Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu
errichten.
Um die Zielzahl zu erreichen, dürfen in den Baufeldern WA 1, WA 1.4, WA 1.6, WA 1.8, WA 5
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und WA 6.1 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden können. Die Verteilung des öffentlich geförderten
Wohnungsbaus über die verschiedenen Baufelder sorgt für eine gute Durchmischung
innerhalb des gesamten Plangebiets. Des Weiteren kann durch die Verteilung öffentlich
geförderter Wohnraum nicht nur im Geschosswohnungsbau, sondern auch bei
Reihenhaustypen realisiert werden.
Damit soll ein Beitrag zur Versorgung mit dringend benötigtem preisgünstigem Wohnraum
geleistet werden. Die Umsetzung wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Das Plangebiet ist in erster Linie durch Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen,
insbesondere der A59 sowie durch den Fluglärm vorbelastet. In einer schalltechnischen
Untersuchung (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403 /02 –
Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz, 07.09.2021 - Peutz Consult GmbH) wurden die auf das
Plangebiet einwirkenden b zw. von diesem ausgehenden Lärmimmissionen untersucht und
bewertet.
Straßenverkehrslärm
Das Umfeld des Plangebietes ist bereits zum heutigen Zeitpunkt durch Lärmimmissionen aus
dem Straßenverkehr belastet. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen an der
Frankfurter Straße (B8), die westlich in einem Abstand von ca. 300 m zum Plangebiet verläuft
und als Fernverkehrsstraße fungiert. Der in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindliche
Straßenabschnitt der Frankfurter Straße zeichnet sich durch einen innerstädtischen Charakter
mit Wohnnutzung überwiegend in den Obergeschossen, Dienstleistungsunternehmen,
Handwerksbetrieben sowie Läden für den täglichen Bedarf aus und entspricht hierduch
faktisch einem Mischgebiet.
Bereits im Null-Fall wird an den betrachteten Immissionsorten entlang der Frankfurter Straße
die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60
dB(A) nachts erreicht und mit Pegeln von max. 73 dB(A) tags und max. 65 dB(A) nachts
überschritten. Aufgrund des Planvorhabens ergibt sich i m Plan-Fall an fünf der betrachteten
zehn Immissionsorte entlang der Frankfurter Straße (B8) eine Erhöhung um maximal 0,1 dB.
Da der Sanierungswert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts überschritten ist, ist auch
diese geringfügige E rhöhung des Beurteilungsspegels um 0,1 dB durch den planbedingten
Mehrverkehr als erheblich zu betrachten. Dennoch liegt die Pegelerhöhung deutlich unterhalb
der für das menschliche Gehör wahrnehmbare Schwelle von 1 bis 2 dB.
Gemäß dem Urteil des OVG Münster (OVG Münster, Urt. V. 30.05.2017 – 2 D 27/15.NE, juris
RN 115) kann eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten
Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter
Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände mit
entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden.
Hinsichtlich des innerstädtischen Charakters, den die Frankfurter Straße in diesem Teilbereich
faktisch aufweist, der Tatsache, dass nur 5 der 10 Imissionsorte an der Frankfurter Straße
betroffen sind und angesichts der geringen Erhöhung, die mit 0,1 dB deutlich unterhalb der
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wahrnehmbaren Schwelle von 1 bis 2 dB liegt , kann die vorliegende Erhöhung des
planbedingten Verkehrslärms hingenommen werden.
An den weiteren Immissionsorten im Umfeld des Plangebietes werden die Orientierungswerte
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete bereits im Null- Fall überschritten. Die
verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird jedoch weder im Null-Fall
noch im Plan-Fall erreicht.
Das Plangebiet ist bereits heute und zukünftig durch Lärmimmissionen aus dem
Straßenverkehr belastet. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen im nordöstlichen
Bereich des Plangebietes. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 10
dB(A) (das bedeutet 65 dB(A)) und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 15 dB(A) (das
bedeutet 60 dB(A)). Im Nachtzeitraum wird demnach auch die verwaltungsrechtliche Schwelle
zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts erreicht, jedoch nicht überschritten.
An allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet liegen, auch bei Berücksichtigung der
abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude, B eurteilungspegel des
Verkehrslärms von mindestens 57 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts vor. Die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 werden folglich um mindestens 2 dB(A) im Tageszeitraum
und mindestens 11 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten.
An einem Großteil der Fassaden im Plangebiet liegen Beurteilungspegel von weniger als 62
dB(A) vor, sodass Außenwohnbereiche ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen möglich
sind. Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes ( siehe Anlage 5.3 Peutz Consult –
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403/02 – Leidenhausener Straße“
in Köln-Porz) hingegen liegen zum Teil Beurteilungspegel von mehr als 62 dB(A) vor, sodass
bei der Errichtung von Außenwohnbereichen an diesen Fassaden, zusätzliche
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind. Balkone und Loggien von durchgesteckten
Wohnungen sind von zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen ausgenommen, sofern auf der
lärmabgewandten Gebäudeseite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
Im zentralen Bereich des Plangebiet es ist die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes und
öffentlicher Grünflächen geplant. Zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich der
Spielfläche und der öffentlichen Grünflächen kann, analog z ur Beurteilung der Qualität von
Außenwohnbereichen, hilfsweise der in der Rechtsprechung angeführte Schwellenwert von
62 dB(A) tags herangezogen werden. Im Bereich der öffentlichen Spielfläche sowie den
öffentlichen Grünflächen ist mit Beurteilungspegeln von ≤ 62 dB(A) tags und folglich mit einer
Einhaltung des oben genannten Schwellenwertes zu rechnen. (siehe Anlage 13 Peutz Consult
– Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403 /02 – Leidenhausener
Straße“ in Köln-Porz)
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im
Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem
passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen und die
Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen
bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) an den Fassaden im Nachtzeitraum sowie
Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit einem
Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum.
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In der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegelbereiche (LPB V - LPB VI) der
freien Schallausbreitung ohne Baukörper dargestellt. Durch die Neuplanung und die damit
verbundene Eigenabschirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche entlang
der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minderung
der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere
maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden.
Fluglärm
Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen spielen hier insbesondere die hohen
Fluglärmimmissionen eine Rolle, da bereits allein durch Berücksichtigung des für den Fluglärm
anzusetzenden äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) im Tages - und Nachtzeitraum
eine Ausschöpfung des schalltechnischen Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine
Wohngebiete im Tageszeitraum sowie eine Überschreitung des schalltechnischen
Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 10 dB(A) vorliegt.
Im Plangebiet ist die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes und öffentlicher Grünflächen
geplant. Zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich der Spielfläche und der
öffentlichen Grünflächen kann, analog zur Beurteilung der Qualität von Außenwohnbereichen,
hilfsweise der in der Rechtsprechung angeführte Schwellenwert von 62 dB(A) t ags
herangezogen werden.
Wie der Ergebnisdarstellung in Anlage 13 (Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplan „BP 76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln- Porz, 07.09.2021 - Peutz
Consult GmbH), welche die Verkehrslärmimmissionen nochmals kleinskalig er in 1 dB -
Schritten darstellt, entnommen werden kann, ist im Bereich der öffentlichen Spielfläche sowie
überwiegend in den öffentlichen Grünflächen mit Beurteilungspegeln von ≤ 62 dB(A) tags und
folglich mit einer Einhaltung des oben genannten Schwellenwertes zu rechnen.
Die immissionschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7
„Umweltbericht“ behandelt.
6.10 Bepflanzung und Begrünung
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag folgend, sind
für das a llgemeine Wohngebiet und die Erschließungsflächen Begrünungsmaßnahmen
festgesetzt. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange
von Natur und Landschaft sowie dem Klimaschutz.
6.10.1 Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Um eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie einen ökologischen und
stadtklimatischen Beitrag zu leisten, wird festgesetzt, dass Grundstücksflächen, die nicht
durch Gebäude, Wege, Spielplätze und sonstige Nebenanlagen überbaut werden, mit Rasen,
Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern mit standorttypischen Gehölzen zu bepflanzen sind.
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6.10.2 Anpflanzen von Bäumen
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie zur Aufwertung des
Wohnumfeldes sind innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen insgesamt 27 Bäume der
ersten und zweiten Ordnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumpflanzungen
teilen sich wie folgt auf die Planstraßen und die Quartiersplätze auf:
Planstraße 1 (öffentliche Verkehrsfläche): insgesamt mindestens 5 Bäume
Planstraße 2 (zwischen Platz 2 und 3): insgesamt mindestens 4 Bäume
Planstraße 3 (zwischen Platz 3 und Planstraße 4): insgesamt mindestens 3 Bäume
Planstraße 4 (zwischen Planstraße 3 und Platz 4): insgesamt mindestens 1 Baum
Platz 1: insgesamt mindestens 2 Bäume
Platz 2: insgesamt mindestens 5 Bäume
Platz 3: insgesamt mindestens 3 Bäume auf der Platzfläche und 2 Bäume im Straßenraum,
Platz 4: insgesamt mindestens 2 Bäume.
6.10.3 Begrünung von Tiefgaragen
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu
sichern, wird festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen
Nebenanlagen überbauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen mit einer
Vegetationstragschicht von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht dauerhaft zu bepflanzen sind.
Damit Baumpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert
werden können, werden entsprechend einer angemessenen Vegetationstragschicht von
mindestens 1,20 m zzgl. einer Filter- und Drainschicht und ein mindestens 25 m³ Wurzelraum
pro Baum festgesetzt.
6.10.4 Extensive Dachbegrünung
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die
Dachflächen von G ebäuden extensiv zu begrünen sind und die Vegetationstragschicht mit
einer Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen ist. Die extensive
Dachbegrünung dient zum einen zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers
und zum anderen als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.
Dabei sind Ausnahmen auf maximal 30% der jeweiligen Dachfläche für Dachterrassen und
technische Aufbauten zulässig, um genügend Spielraum für die notwendige Technik und
Freisitze zu ermöglichen. Durch die Zulässigkeit von Solarenergetischen Anlagen oberhalb
der Dachbegrünung wird ein Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers geleistet. Die Planung
der Dachbegrünung hat auch eine positive Wirkung auf das Kleinklima.
Um eine nachhaltige Begrünung des Quartiers sicherzustellen, wird festgesetzt, dass
sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen sind.
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6.10.5 Begrünung von Garagen
Um einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, wird festgesetzt, dass Garagen
extensiv zu begrünen sind und die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8
cm zzgl. Fil ter- und Drainschicht herzustellen ist. Die extensive Dachbegrünung dient unter
anderem als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.
6.10.6 Erhalt von Bäumen
Im Bebauungsplan werden 15 zum Erhalt festgesetzte Bäume dauerhaft erhalten und sind bei
Verlust durch gleichwertige Ersatzbaumpflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens
18-20 cm zu ersetzen.
Jeweils ein Baum liegt in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche von WA 3.4 und WA 1.7
im Nordwesten des Plangebietes. Fünf der Bäume befinden sich im Teilbereich der
öffentlichen Grünfläche westlich der Planstraße 3, w eitere fünf Bäume im zentralen Bereich
der öffentlichen Grünfläche zwischen Planstraße 1 und 3 sowie im Bereich der öffentlichen
Spielplatzfläche. Des Weiteren wird die Rotbuche innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche
auf Platz 1 erhalten. Die letzten beiden Bäume liegen an der östlichen Plangebietsgrenze zur
Kleingartenanlage Hirschgraben e.V..
Im südlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche wird eine Fläche mit Bindung für den Erhalt
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um die Feldgehölzinsel,
die als Trittstein- Biotop für die Tierwelt dient und aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen
Stiel-Eichen besteht, zu schützen.
Westlich der Spielplatzfläche wird eine weitere Fläche mit Bindung für den Erhalt von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um die vorhandene Gebüschfläche zu
erhalten.
6.10.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen durch die
Flächeninanspruchnahme der Waldfläche und der landwirtschaftlichen Nutzflächen Eingriffe
in Natur und Landschaft, die ausgleichspflichtig sind. Zum internen Ausgleich des Eingriffs
werden Teilbereiche der öffentlichen Grünfläche als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
festgesetzt.
Auf der ca. 5.000 m² großen Maßnahmenfläche A1 ist eine Parkanlage mit Pflanzung von
mittel- bis großkronigen Bäumen als lockere Baumgruppen und Einzelbäume, Rasen-
/Wieseneinsaat sowie Pflanzung von Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Durch
die Gestaltung mit Baumgruppen, Einzelbäumen und Sträuchern soll inmitten des neuen
Quartiers ein naturnaher Lebensraum für Flora und Fauna entstehen.
Zum externen Ausgleich wird in Libur eine Fläche für die Anlage von Extensivgrünland mit
einer Größe von ca. 18.655 m² entwickelt. D ie Entwickling dieser Maßnahme eA1 ist durch
Einsaat von Regio-Saatgut zu erreichen und dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung
zu pflegen.
Zusätzlich zur Fläche in Libur wird in Dünnwald eine Fläche zum externen Ausgleich der
Eingriffe im Plangebiet entwickelt. Die Maßnahme eA2, eine Aufforstung der ca. 6.822 m²
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großen Fläche durch heimische Sträucher und Laubbäume I. und II. Ordnung, hat durch eine
Anpflanzung zu erfolgen und ist dauerhaft in ihrem Bestand zu sichern. Die Umsetzung der
Maßnahmen zum externen Ausgleich wird im städtebaulichen Vertrag sichergestellt.
Für den erforderlichen Waldausgleich werden auf Flächen von insgesamt ca. 13. 000 m²
Erstaufforstungsmaßnahmen in Dormagen und Köln-Dünnwald durchgeführt. Die Umsetzung
wird im städtebaulichen Vertrag sichergestellt.
6.11 Gestalterische Festsetzungen
Im Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen
gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine durchmischte, gleichwohl
harmonische Gestaltung des Plan gebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu
Dachformen, Vorgärten, Einfriedungen, Stellplatzbegrünung,
Satellitenschüsseln/Mobilfunksendeanlagen, sowie zu den Quartiersplätzen getroffen.
Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten
Durch die Festsetzung von Satteldächern mit einer Neigung von 35° bis maximal 40° und
Flachdächern mit einer Dachneigung von maximal 5° sollen, dem zugrundeliegenden
Siegerentwurf aus dem Wettbewerbsverfahren entsprechend, zeitgemäße Wohngebäude
errichtet werden, die sich in die bestehende Struktur aus vorwiegend Satteldächern innerhalb
der Umgebung des Plangebietes einfügen. Ferner begünstigt die Festsetzung von
Flachdächern die gewünschte Belebung in der Gestaltung, zumal die Flachdächer mit ihrer
Dachbegrünung einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Um ein einheitliches Bild der Gebäude mit schrägen Dächern untereinander zu gewährleisten,
sind bei Doppelhäusern die Dachformen und Dachneigungen einheitlich auszuführen.
Durch die einschränkenden Vorschriften bezüglich der Gesamtlänge der Aufbauten und
Einschnitte sowie die Beschränkung der Breite der Dachaufbauten und Dacheinschnitte von
maximal 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge (der Traufwand) des Gebäudes soll erreicht
werden, dass auch nach Ausbildung von D achaufbauten bzw. Dacheinschnitten die
festgesetzte Geschoßzahl am Gebäude ablesbar bleibt und sich die Einbauten der Dachfläche
unterordnen.
Zu den Dachaufbauten zählen auch Zwerchgiebel, deren Vorderseite die Traufe unterbricht.
Diese sollen in Teilen der allgemeinen Wohngebiete möglich gemacht werden (siehe Kapitel
6.2.5 Technische Dachaufbauten).
Um dieses Ziel zu erreichen und Brandschutzbestimmungen Rechnung zu tragen, wurde auch
ein Mindestabstand der Aufbauten / Einschnitte zu den Giebelwänden und untereinander
festgesetzt sowie die Vorschrift aufgenommen, dass Dachaufbauten nur in horizontaler Ebene,
d.h. nicht übereinander, zulässig sind. Bei der Bestimmung der Abstände ist jeweils das
Außenrohbaumaß der jeweiligen Giebelwand bzw. Außenwand der Dac haufbauten bzw.
Einschnitte maßgeblich. Mit der Festsetzung, dass aneinandergebaute Dachaufbauten und
Dacheinschnitte von einandergebauten Hauseinheiten in Form, Höhe, Fassade und
Dacheindeckung aufeinander abzustimmen sind, wird eine harmonische Dachlands chaft
sichergestellt. Die Abstandsregelung von Dachaufbauten untereinander gilt nicht für
solarenergetische Anlagen, um einen großtmöglichen Nutzen aus den Anlagen zu erzielen.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen darf bei
aneinandergebauten Hauseinheiten von den Abständen zu Dachaufbauten und
Dacheinschnitten der benachbarten Hauseinheit abgesehen werden. Auch ein
Mindestabstand zur gemeinsamen Giebelwand der aneinandergrenzenden Hauseinheiten ist
bei Einhaltung der Brandschutzbestimmungen (z.B. bei der Ausbildung einer Brandwand) nicht
erforderlich. Die Aufbauten und Einschnitte, die jedoch zu einer Hauseinheit gehören, müssen
aber dennoch die erforderlichen Abstände untereinander einhalten.
Solarenergetische Anlagen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) mit derselben
Neigung wie die Dachflächen errichtet werden und hinsichtlich der Sichtbarkeit mindestens um
das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten um das Ortsbild nicht zu
beeinträchtigen.
Gebäudefassaden / Dacheindeckung / Farbgestaltung
Die Fassade der Gebäude prägt das Straßenbild und die angrenzenden öffentlichen Räume
entscheidend. Insbesondere wird die Wirkung stark durch die Anzahl und das Spektrum
unterschiedlicher Fassadenmaterialien und – farben beeinflusst. Die gewachsene
Siedlungsstruktur in der Umgebung des Plangebietes ist dabei durch eine große Vielfalt an
unterschiedlichen Farben und Materialien geprägt, wobei eine Dominanz an hellen Farbtönen
erkennbar ist. Ausgehend vom durch geführten Qualifizierungsverfahren und dem
Siegerentwurf soll für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Gestaltungssprache entwickelt
werden ohne jedoch die Baufreiheit zu stark einzuschränken. Um für das Qu artier ein in
Materialität und Farbgebung einheitliches Bild zu gewährleisten, sind Gebäudefassaden nur
in Putz und nicht-glänzenden, natürlichen Materialien sowie in hellen Farbtönen auszubilden.
Während bei Putzfassaden ausschließlich weiße Farbtöne zu verwenden sind, wird
festgesetzt, dass bei anderen Fassadenmaterialien als Putz für die Gebäude der jeweiligen
Quartiere verschiedene Farbtöne als Fassadenleitfarbe zu verwenden sind und deren Farb-
bzw. Materialeinteil einen gewissen Wert nicht überschreiten darf . Dies soll zur
Unterscheidung der vier Höfe beitragen und eine Identifikation mit diesen stärken. Zur
eindeutigen Regelung werden im Bebauungsplan die festgesetzten Fassadenleifarben über
das industriell normierte RAL- Farbspektrum definiert, um den farblichen Rahmen möglichst
präzise zu erfassen.
Um Blendwirkungen und weitere Reflexionen zu vermeiden, sind als Dacheindeckung nur
nicht glänzende Dacheindeckungen in den Farbtönen grau, graubraun oder anthrazit zulässig.
Die festgesetzte Auswahl an Farbtönen für Gebäudefassaden und Dacheindeckungen in den
vier Quartieren ermöglicht es einerseits individuellen Ansprüchen zu genügen, andererseits
sichern sie den hohen Gestaltungsanspruch des zugrundeliegenden Siegerentwurfs aus dem
Wettbewerbsverfahren. Die zulässigen Materialien bzw. die Einheitlichkeit der Farbgebung
entsprechen den Gestaltungsleitlinien zum Bebauungsplan, die ein ergänzendes
privatrechtliches Regelwerk für die Entwicklung und Erstellung eines identitätsvollen Quartiers
darstellen. Diese haben einen positiven Einfluss auf den einheitlichen Gesamteindruck der
Neubebauung und verfolgen das Ziel, die verschiedenen Einzelvorhaben zu einem
harmonischen Gesamtbild zusammen zu fügen.
Mit den genannten Materialien und Farben sowie zulässigen Kombinationsmöglichkeiten
untereinander steht den Bauherren in Hinblick auf die Fassadengestaltung eine Auswahl zur
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Verfügung, die eine gewisse Flexibilität ermöglicht jedoch gleichzeitig eine ungeordnete
gestalterische Vielfalt sowie gestalterische Ausreißer verhindern soll. Damit soll insgesamt ein
harmonisches und identitätsstiftendes Bild innerhalb der einzelnen Quartiere erreicht und das
Gesamtbild der Siedlung gestärkt werden. Da sich die gestalterische Festsetzung nur auf die
Gebäudefassade beschränkt sind Akzentuierungen einzelner, untergeordneter Bauteile wie
Fenster, Türen, Absturzsicherungen etc. mit anderen Materialien und Farben zulässig.
Durch die Festlegung von hellen Farbtönen soll weiterhin im Rahmen des Klimawandels und
der hieraus resuliterenden zunehmenden Bildung von Hitzeinseln Rechnung getragen werden,
da sich helle Fassaden an sonnigen Tagen weniger stark aufheizen und somit einen Beitrag
zur Verbesserung des Mikroklimas leisten.
Vorgärten
Zur Vermeidung von gestalterisch unbefriedigenden Situationen sind Abstellplätze für
Müllsammelbehälter in Vorgärten in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit
standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die
Grundstückseinfriedungen integriert werden.
Um die versiegelte Fläche gering zu halten, sind die Vorgärten vollständig zu begrünen. Davon
ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen
sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter.
Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen
Um die versiegelte Fläche gering zu halten, sind die Befestigungen von nicht -überdachten
Stellplätzen und Zufahrten sowie Hauszuwegungen teilversi egelt in versickerungsfähigem
Pflaster, mit Rasenfugenpflaster (hell- bis mittelgrau) oder als wassergebundene Wegedecken
anzulegen.
Einfriedungen
Um die einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Quartiers zu gewährleisten, sind
Grundstückseinfriedungen nur als standortgerechte Hecken sowie als Draht - oder
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von min. 1,00 m bis zu einer Höhe
von max. 1,40 m zulässig. Für die Sicherung eines einheitlichen Erscheinungsbildes so wie
zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Situationen dürfen in Einfriedungen integrierte
Müllboxen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.
Aus gestalterischen Gründen sind im Plangebiet Sichtschutzstreifen in den Draht - oder
Stabgitterzäunen nicht zulässig.
Stellplatzbegrünung
Um eine Durchgrünung des Quartiers zu gewährleisten, ist innerhalb der mit St
gekennzeichneten Flächen in den Baufeldern WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 1.8 und
WA 8 je vier angefangene Kfz -Stellplätze ein hochstämmiger , großkroniger Laubbaum zu
pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf den Stellplatzanlagen in gleichmäßigen Abständen zu
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verteilen.
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Parabolantennen für den
Satellitenrundfunkempfang zu verhindern, werden Satellitenschüsseln nur auf den
Dachflächen zugelassen. Mobilfunksendemasten und -anlagen sind dagegen
ausgeschlossen.
Nachbarschaftliche Quartiersplätze
Die Quartiersplätze Platz 1 - 4 werden in Ihrer Materialität und Farbauswahl unterschiedlich
gestaltet.
Neben den klassischen Aufenthaltbereichen und Begegnungsflächen für die Bewohnerinnen
und Bewohner sind in den Quartiersplätzen auch Grünflächen sowie Mulden und Tiefbeete zur
Entwässerung vorgesehen. Hierduch tragen die Platzflächen zur Regenwasserversickerung
des anfallenden Niederschlagwassers bei. Hierfür wird festgesetzt, dass die Quartiersplätze
unversiegelt zu gestalten sind.
Um darüber hinaus eine ansprechende Gestaltung der Plätze zu gewährleisten, sind diese mit
Gehölzen, Gräsern und Stauden zu begrünen, wobei sich das Leitgehölz je Platz voneinander
unterscheidet.
7. Umweltbericht
Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4
Baugesetzbuch (BauG B) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB
durchgeführt. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage
1 zum BauGB dargestellt.
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 76403/02- 00-00 „Leidenhausener
Straße“ in Köln- Porz-Eil hat te zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
wohnbauliche Entwicklung eines neuen Quartiers mit 220 Wohneinheiten zu schaffen und
diese als Allgemeine Wohngebiete festzusetzen.
Zukünftig sollen vier Quartiere mit einer gemischten Gebäudestruktur aus Einzel-, Reihen- und
Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbauten entstehen und der Ortsrand von Porz -Eil
bewohnbar und neugestaltet werden. Ausgehend von der Leidenhausener Straße führt die
Erschließung mäandrierend durch das Quartier und verbindet vier Quartiersplätze
miteinander. Sie prägen als kleine , gemeinschaftsfördernde Nachbarschaftsplätze die Mitten
eines jeden Wohnhofs, wobei jeder Platz eine unverwechselbare Identität durch ein
bestimmtes Gestaltungsthema bekommen soll. Zentraler Baustein des neuen Quartiers ist
eine öffentliche Parkanlage, die an einem Knotenpunkt , dem sogenannten „Anger“, die
verschiedenen Grünachsen mit ihren stadtteilvernetzenden Wegeverbindungen
zusammenführt. Sie sorgt für eine adäquate Verknüpfung zwischen Bebauung und Freiraum,
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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eine gute Durchgrünung der neuen Siedlungsbereiche, einen neu gestalteten Ortsrand und
ein vielfältiges Freiraumangebot.
Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung sind die Durchgrünung der Quartiere durch den
Erhalt schutzwürdiger und erhaltenswerter Bäume und Gehölzstrukturen, die Begrünung de r
Straßen mit quartiersspezifischen Baumarten, die Begrünung von Vorgärten mit
Heckenstrukturen und Dachflächen sowie eine effiziente Anpassung der Entwässerung an die
sich ändernden Niederschlagsverhältnisse durch eine wassersensible Quartiersentwicklung
ebenfalls Ziele der Planung.
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder überwiegend durch
eine GRZ von 0,4 bis 0,5 geprägt, in drei Baufeldern liegt eine höhere GRZ von 0,6 und 0,7
vor. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den östlichen Wohnhöfen größer, da der
Autobahnlärm hier konsequent durch eine Riegelbebauung auf der Seite der Lärmquelle
abgeschirmt werden soll. Die Mischung der verschiedenen Wohnformen erfolgt innerhalb der
Höfe, um eine soziale Segregation zu vermeiden. Die typologische Diversität erzeugt
hinsichtlich der Geschossigkeit ein Spektrum von II - IV, wofür eine spezifische städtebauliche
Ordnung vorgeschlagen wird.
Die Ziele der Planung wurden in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren formuliert
und im vorliegenden Bauleitplanverfahren konkretisiert. Ausführlich sind die Inhalte des
Bebauungsplanes in der Begründung zum Bebauungsplanverfahren (Kapitel 6) beschrieben.
7.2 Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt ca. 4,5
ha. Die Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert:
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m²
Versiegelte
Flächen/Gebäude
773 Allgemeine Wohngebiete 27.100
davon extensiv begrünte Dachfläche *
Öffentliche Verkehrsfläche 8.480
Teilversiegelte Flächen 3.246 Ver- und Entsorgungsflächen 254
Vegetationsflächen 40.840 ffentliche Grünfläche 9.025
davon Ackerfläche 23.550 davon Parkanlage
davon Flächen zum Erhalt von Bäumen
und Sträuchern (Feldgehölz)
7.341
291
davon Spielplatzfläche
davon Flächen zum Erhalt von Bäumen
und Sträuchern (Weißdorngebüsch)
684
10
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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davon gehölzbestandene
Fläche
13.003 Erhalt von Einzelbäumen Gesamt 15 Stk.
davon Gartenflächen /
Obstwiese
2.974
davon sonstige krautige
Fluren
1.313
Summe 44.859 m² Summe (ohne Dachbegrünung) 44.859 m²
* Die Zahl kann nicht ermittelt werden, da die tatsächlichen Größen der Dachflächen nicht festgesetzt sind.
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen,
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG,
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz), dem
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere
Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnun gen auf Ebene der Bezirksregierungen wie
Wasserschutzgebietsverordnung und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt
Köln berücksichtigt.
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Gebiete von
gemeinschaftlicher
Bedeutung / europäische
Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten,
Beachtung der Schutzziele
Landschaft
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG NRW
Schutzziele der LP -
Schutzausweisung,
Entwicklungsziele umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und
Erholungswert von Natur und
Landschaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung
geschützter Biotope und
Naturbestände, Vermeidung von
Eingriffen
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH -
RL, VRL, LNatSchG NRW
Vermeidung Verschlechterung
Erhaltungszustand; Schutz wild-
lebender Ti
ere und
Lebensgemeinschaften, Vermeidung
Tötung (Tötungsverbot)
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH -
RL, VRL, LNatSchG NRW
Erhalt wildlebender Tier - und
Pflanzenarten, Erhalt von
Lebensräumen, Stärkung der
Biotopvernetzung, Entwicklung und
Wiederherstellung der Tier - und
Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen;
Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in den
Naturhaushalt; Ausgleich bzw.
Ersatzmaßnahmen nachhaltig und
standortgerecht
Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden,
Innenentwicklung vor
Außenentwicklung, Revitalisierung
vorgenutzter Flächen
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in das
Landschaftsbild; Wahrung und
Entwicklung der Vielfalt, Eigenart,
Schönheit und dem Erholungswert
von Landschaft - und Ortsbild;
Wahrung des Charakters der
Kulturlandschaft
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Boden BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW
sparsamer Umgang mit Grund und
Boden, Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und
Entwicklung von Bodenfunktionen,
Abwendung schädlicher
Bodenveränderungen und Einträge
Oberflächenwasser WHG,
Wasserrahmenrichtlinie,
HWRM-RL
naturnahe Gestaltung von
Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz
und Pflege von Gewässern; Deckung
Wasserbedarf; Vermeidung negativer
Veränderungen; Sanierung;
naturnaher Aus- bzw. Rückbau
Grundwasser WHG,
Landeswassergesetz NW,
Wasserschutzgebietsvero
rdnung
Versickerung von
Niederschlagswasser,
Berücksichtigung der Ge- und
Verbote; Vermeidung von Einträgen;
Grundwasserneubildung erhalten und
verbessern
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW,
Klimaschutzkonzept Köln,
Klimaanpassungsgesetz
NRW,
BNatDchG, LNatSchG,
BWaldG, LFoG NRW
Vermeidung bioklimatisch belasteter
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt und
Planung von Frischluftzufuhr durch
Grünflächen; Verbesserung des
Mikroklimas durch Baumpflanzungen
und Grünflächen; Maßnahmen zur
Klimawandelanpassung
Luftschadstoffe –
Emissionen/Immissionen
Bundesimmissionsschutz
gesetz; BauGB, 39.
BImSchV, TA Luft;
Zielwerte der LAI
Schaffung und Erhalt gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse;
Vermeiden von Emissionen und
Konflikten; Erhalt und Verbesserung
der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte
der 39. BImSchV
Erhaltung der
bestmöglichen Luftqualität
in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung
zur Erfüllung von
bindenden Beschlüssen
der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten
Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden
BauGB;
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Luftreinhalteplan
Köln 2021
Einhaltung Grenzwerte der 39.
BImSchV
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Vermeidung von
Emissionen (nicht
Lärm/Luft, insbesondere
Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW;
LAI Hinweise; GIRL; LWG
NRW;
Vermeidung von Emissionen;
Konfliktbewältigung; Sicherstellung
der sach- und fachgerechten
Entsorgung
Erneuerbare
Energien/Energieeffizienz
BauGB; Beschluss
Stadtentwicklungsaussch
uss zur solaren
Optimierung; EEG, DIN
5034; EnergieeinsparVO,
Beschluss des Rates der
Stadt Köln zur
Klimaneutralität bis 2035
(06/2021), Leitlinien
Klimaschutz der Stadt
Köln
Energieeffizient Planen, Verringerung
/ Vermeidung von Klimagas -
Emissionen, en ergetisch optimierte
Baustandards
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN
4109; DIN 18005; DIN
45691; 16. BImSchV;
Freizeitlärmerlass; 18.
BImSchV, BauGB;
Lärmaktionsplan Stufe III
Einhaltung der Orientierungs -, Richt-
und Grenzwerte; Konfliktver meidung
durch Planung; Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Altlasten BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW, LAWA -Richtlinie,
LAGA Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung durch
die Wirkpfade Boden- Mensch,
Boden-Luft, Boden- Grundwasser;
Sanierung;
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass;
DIN 4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der DIN 4150
Teil 2; Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz:
Hochwasserschutz
Störfallrecht
Magnetfeldbelastung
WHG, LWG NRW,
HWRW-RL;
HochwasserschutzG II
Seveso-III-Richtlinie;
KAS-18, BImSchG; 12.
BImSchV
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass
NW, städtischer
Vorsorgewert
WHG
Hochwassersichere Baugebiete,
Hinweis auf
Hochwasserrisikogebiete;
Hochwasserrisikoprophylaxe
Einhaltung von Achtungs - und
angemessenen
Sicherheitsabständen
Einhaltung ausreichender Abstände
zu sensiblen Nutzungen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Starkregenvorsorge
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit;
Ableitung von Niederschlagswasser;
Verhindern von Starkregengefahren
Besonnung / Belichtung Positionspapier
„Versorgung mit
Tageslicht / Besonnung“
im Stadtplanungsamt
Köln, 10/2021
Sicherung gesunder
Wohnverhältnisse
Kultur- und sonstige
Sachgüter
BauGB,
Denkmalschutzgesetz;
BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchtigung von
Bau,- Klein und Bodendenkmälern;
Naturdenkmalen, Resten historischer
Kulturlandschaften oder deren
Bestandteilen
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden
abgestimmt.
7.4. Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und
welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung
erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft
erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht
vorhersehbare Ereignisse.
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.
Es werden durch die Umsetzung der Planung k eine Techniken oder Stoffe eingesetzt und
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende
Umweltauswirkungen beschrieben.
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand von Porz-Eil und grenzt unmittelbar an den
Stadtteil Urbach. Es hat eine Flächengröße von circa 4,5 ha und erstreckt sich über das
Offenland und die gehölzbestandenen Flächen südlich der Leidenhausener Straße. Während
im Nordosten sowie im Süden Ackerflächen das Plangebiet prägen, herrschen im Nordwesten
und Westen gehölzgeprägte Biotope vor. Die Gehölzbes tände sind in Teilbereichen als
Pionierwald mit Birken und Sal -Weiden im Dickungsstadium anzusprechen, im Westen sind
es eher aufgelassene Gärten die sich im Laufe der Zeit zu Waldflächen entwickelt haben. Mittig
im Plangebiet befindet sich ein Hausgarten mit einem alten, sehr gepflegten
Obstbaumbestand. Zudem reicht von Norden eine Gartenfläche mit altem Baumbestand in
das Plangebiet herein. Innerhalb der südlich gelegenen Ackerfläche stockt ein Feldgehölz
bestehend aus Zitter -Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-Eichen. Vermutlich aufgrund der
trockenen Sommer 2018, 2019 und 2020 sind einzelne Bäume bereits abgängig oder weisen
eine Wipfeldürre auf.
Das Plangebiet grenzt im Norden und Westen an die bestehende Wohnbebauung von Porz-
Eil heran, die durch Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser mit Gärten geprägt ist. Im Osten liegt
eine Kleingartenanlage, im Süden werden die Flächen des Friedhofes durch einen
Gehölzriegel mittleren Alters gegenüber dem Plangebiet abgeschirmt. 300 m östlich des
Geltungsbereiches verläuft die Bundesautobahn A 59 in Nord- Südrichtung, daran
anschließend folgen ausgedehnte Waldgebiete des Königsforstes. Insgesamt ist das
Plangebiet vielfältig strukturiert und gut durchgrünt.
Die für das Plangebiet „Leidenhausener Straße“ in Anspruch genomm enen Flächen sind
weitestgehend dem baulichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) zuzuordnen. Lediglich die
schmalen Zuwegungen zur Leidenhausener Straße und zur Schubertstraße sind als
Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) zu beurteilen. Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt
das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener
Grünanlagen“ ohne Schutzfestsetzung dar. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln (Stand
Februar 2022) ist das Plangebiet als ‚Grünfläche‘ dargestellt. Die schmalen Zuwegungen zur
Leidenhausener Straße und zur Schubertstraße sind als ‚Wohnbaufläche‘ dargestellt. Der
Flächennutzungsplan wird in einem Parallelverfahren geändert, um die planungsrechtliche
Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen.
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist gemäß § 35 BauGB als Außenbereich zu
beurteilen. Lediglich die schmalen Zuwegungen zur Leidenhausener Straße und zu r
Schubertstraße sind als Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) zu beurteilen. Die derzeitige
Nutzung entspricht den Zielsetzungen des Landschaftsplanes sowie des
Flächennutzungsplanes.
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich kurzfristig keine erkennbaren Veränderungen
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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des Umweltzustandes ergeben. Die heute vorhandenen Biotopstrukturen im Plangebiet
würden erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. Die Gehölzbestände
im Plangebiet würden mit fortschreitendem Entwicklungsprozess an Alter, Reife und Größe
zunehmen, bis das Endstadium Wald erreicht ist. Für die landwirtschaftlich genutzten
Ackerflächen ist kurzfristig keine Veränderung zu erwarten. Mitt el- bis langfristig ist es
unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach
der natürlichen Abfolge würden die Flächen bei einer Nutzungsaufgabe dem
Sukzessionsprozess unterliegen. Mit fortschreitender Sukzession würde zusätzlich eine
Verbuschung der Flächen einsetzen, bis auch hier das Endstadium Wal d erreicht ist. In den
gärtnerisch genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten genutzt
werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmenden
Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar.
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht
privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Eine Prognose über die
damit verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und
wäre im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Auf eine
schutzgutbezogene Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes durch privilegierte
Vorhaben im Außenbereich (§35 BauGB) wird daher für die einzelnen Umweltbelange
verzichtet.
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Die Umsetzung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans erweitert den
Siedlungsraum nach Südosten in Richtung Autobahn. Das Offenland und die
baumbestandenen Flächen zwischen Kleingartensiedlung im Osten und Friedhofsflächen im
Süden werden durch Siedlungsfläche überprägt. Die voraussichtliche Versiegelung im
Plangebiet beträgt circa 49 % der Gesamtfläche (ca. 21.829 m²).Durch die Versiegelung von
Fläche gehen Böden und ökologisch wertvolle Vegetationsfläche verloren. 1,3 ha Waldfläche
werden gerodet und müssen ausgeglichen werden. Der Verlust im Plangebiet ist dauerhaft
und nimmt negativen Einfluss auf die Pflanzen- und Tierwelt, den Boden- und Wasserhaushalt,
das Lokalklima und das Landschaftsbild.
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder durch gemischte
Gebäudestrukturen aus Einzel -, Doppel - und Reihenhäuser sowie Geschosswohnungsbau
geprägt. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den östlichen Wohnhöfen größer, da der
Autobahnlärm durch eine Riegelbebauung abgeschirmt werden soll . Um weitere negative
Auswirkungen auf die Schutzgüter abzumildern soll eine öffentliche Grünfläche mit zwei sich
kreuzenden Grünzügen und dem neu gestalteten Ortsrand im Osten und Süden des
Plangebiets eine adäquate Durchgrünung schaffen. Auch weitere Festsetzungen für eine
Durchgrünung des Plangebietes, wie die Pflanzung von Straßenbäum en, die Vorgaben zur
Begrünung der Vorgärten und die extensive Dachbegrünung der Flachdächer werden das
Plangebiet aufwerten. In Verbindung mit einer relativ lockeren Bebauung der allgemeinen
Wohngebiete und einer GRZ von überwiegend 0,4 bis 0,5 kann ein grünes Stadtquartier
entwickelt werden. Es entstehen Teilbereiche wie die öffentliche Parkanlage, in denen die
Schutzgüter partiell erhalten und geschützt werden oder sich entwickeln können. Die Planung
der Wohngebäude erfolgte unter der Zielsetzung, vorhandene schützenswerte Bäume und
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
46/117
Gehölze zu erhalten. So werden mehrere alte Einzelbäume (inkl. einer ca. 120- jährigen
Rotbuche) und Obstgehölze, ein Feldgehölz sowie ein altes Weißdorngebüsch in die geplante
öffentliche Grünfläche integriert und durch weiter e Pflanzungen von Einzelbäumen,
Sträuchern und Rasenflächen ergänzt.
Im Sinne einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung und vor dem Hintergrund der sich ändernden
Niederschlagsverhältnisse soll zudem eine wassersensible Quartiersentwicklung ermöglicht
werden, indem das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versickert wird.
Hierzu wird der Straßenraum, wie auch die privaten und öffentlichen Grünflächen
herangezogen, um über Tiefbeete, Mulden und Retentionsflächen das Regenwasser vor Ort
zu halten und gezielt zu versickern. Der Planungsprozess befindet sich in enger Abstimmung
mit den beteiligten Ämtern der Stadt Köln und der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR.
Insgesamt erfolgt durch die Planung eine grundsätzliche Wesensänderung des Plangebietes
von Offenland und mit Gehölzen bestockte Flächen hin zu Sied lungsflächen. Die Urbanität
wird durch den hohen Anteil von Begrünungsmaßnahmen gemildert und in das eher ländliche
Gebiet durch die Art der Bebauung eingepasst.
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a - j und §1a BauGB
7.5.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Raskin Umweltplanung und
Umweltberatung GbR eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) erarbeitet. Die Stufe I der
Artenschutzrechtlichen Prüfung aus dem Jahr 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass bei der
Tiergruppe der Vögel Agrar - und Offenlandarten (insbesondere Feldlerche, Feldsperli ng,
Steinkauz, Rebhuhn, Bluthänfling, Girlitz und Star) durch die Überprägung des Lebensraums
betroffen sein könnten. Für die Gruppe der Fledermäuse wurde gutachterlich festgestellt, dass
durch eine Bestandserfassung keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, so dass
keine weiteren Untersuchungen erfolgt sind. Im Rahmen der Stufe II der
Artenschutzrechtlichen Prüfung ( Büro Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR )
fanden von März bis Mai 2017 Untersuchungen bezüglich der Vogelarten statt. Die beiden
Fachbeiträge wurden im Jahr 2019 überarbeitet, die Ergebnisse dieser Fachbeiträge werden
im Folgenden zusammenfassend dargestellt.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
In 2017 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt mit den in Tabelle 1
aufgeführten Ergebnissen.
Vögel
Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass ein potenzielles Vorkommen von Feldlerche,
Feldsperling, Steinkauz und Rebhuhn nicht auszuschließen ist, so dass die Vögel durch
insgesamt drei morgendliche und zwei abendliche Erfassungstermine Ende März und Ende
Mai 2017 im Plangebiet untersucht wurden.
Im Rahmen der ASP II (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 2019b) ergaben
die konkreten Erhebung der Avifauna im Untersuchungsraum im Jahr 2017 den Nachweis von
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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insgesamt 21 Vogelarten (siehe Anlage Tabelle 1 Kartierte Tierarten). Der Großteil der im
Untersuchungsraum erhobenen Vogelarten ist den ubiquitären Arten der Gärten, Parks und
Wälder zuzuordnen. Von den nachgewiesenen ubiquitären Arten (häufig vorkommende Arten,
sogenannte Allerweltsarten) brüten 13 Arten im Bebauungsplangebiet und 4 Arten außerhalb
der Planungsgrenze. Der regional gefährdete Haussperling brütet außerhalb des
Plangebietes. Des Weiteren wurden 4 Arten (Halsbandsittich, Mauersegler, Kormoran und
Sturmmöwe) im Überflug über das Plangebiet beobachtet. Zwei Überflieger (Kormoran und
Sturmmöwe) sind aufgrund ihrer Gefährdung und/ oder des gesetzlichen Schutzstatus
gutachterlich als planungsrelevante Art eingestuft. Als Koloniebrüter wird zudem der regional
gefährdete Mauersegler von der Stadt Köln als planungsrelevante Art betrachtet.
Säugetiere
Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel,
Maulwurf oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Plangebiet und im
Untersuchungsraum anzunehmen.
Als planungsrelevante Säugetierart (Fledermäuse) können nach gutachterlicher Einschätzung
die umliegenden Gebäude des bestehenden Siedlungsbereiches der Zwergfledermaus
Sommerquartiere bieten. Den gebäudebewohnenden Fledermausarten Zwergfledermaus,
Teichfledermaus und Großes Mausohr kann das Plangebiet als Nahrungshabitat dienen. Da
die Arten zur Jagd auch die umliegenden Strukturen nutzen können, beispielsweise den
Friedhof, die Kleingartenanlage oder die Äcker wird das Plangeb iet gutachterlich als nicht
essentiell eingestuft.
Für die baumhöhlenbewohnenden Arten Abendsegler und Wasserfledermaus sind nach
gutachterlicher Einschätzung innerhalb des Geltungsbereichs keine potenziellen
Quartierbäume, die als Winterquartier geeignet sind, vorhanden. Viele der Gehölze sind zu
dünn und bieten so den Fledermäusen keine Quartiermöglichkeit . Abgeplatzte Rinde oder
durch Fledermäuse nutzbare Spalten, die potentiell als Sommerquartiere insbesondere für
kleinere Arten geeignet wären, konnten im Plangebiet ebenfalls nicht festgestellt werden.
Außerhalb des Plangebietes stocken in einer der nördlich gelegenen Gartenparzellen 3 ältere
Linden, von denen in einer ein Astloch und in einer eine Spechthöhle gesichtet wurde*. Als
Winterquartier wären diese jedoch ungeeignet und könnten höchstens als Sommerquartier
dienen. (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR 2019a).
*Anmerkung: Im Rahmen der ersten Stufe der ASP im Jahr 2016 wurde eine potenzielle
Betroffenheit der Arten Abendsegler und Wasserfledermaus aufgrund der potentiellen
Sommerquartiere innerhalb dieser drei Linden festgestellt. Als Vermeidungsmaßnahme wurde
empfohlen, die drei Linden, die Baumhöhlen und somit potentielle Sommerquartiere
aufweisen, zu erhalten, um keine potenti elle Fortpflanzungs - und Ruhestätte von
Fledermäusen zu zerstören. Durch die Verschiebung des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes und eine Aussparung der Gartenflächen mit den drei Linden ist diese
Vermeidungsmaßnahme umgesetzt worden und eine Betroffenheit nicht mehr gegeben, da
sich die Bäume heute außerhalb des Bebauungsplangebietes befinden.
Amphibien und Reptilien
Innerhalb des Plangebietes und dessen Wirkraum stehen keine geeigneten Lebensräume mit
einer entsprechenden Habitatausstattung für Amphibien (Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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und Kammmolch) und Reptilien (Zauneidechse) zur Verfügung, so dass ein Vorkommen im
Plangebiet ausgeschlossen wird (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 2019a).
Die Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanver fahrens durchgeführten faunistischen
Erhebung im Untersuchungsraum sind in der „Tabelle 1 Kartierte Tierarten“ zusammengefasst
und können der Anlage zur Mustergliederung Umweltbericht nach BauGB -Novelle 2017 zum
Umweltbericht entnommen werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotope im Plangebiet
erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit Gehölzen
bestockten Bereichen des Plangebietes wäre damit kurzfristig keine Veränderung der
Lebensraumsituation verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass sich dort mit
fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze, das Lebensraumangebot
für bestimmte Tierarten verändern wird.
In den landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist kurzfristig keine Veränderung der
intensiven Nutzung zu erwarten und damit auch keine Veränderung des
Lebensraumangebotes. Mittel - bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht
ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge
würden die Flächen dem Sukzessionsprozess unterliegen und mit fortschreitender Sukzession
eine Veränderung des Lebensraumangebotes bewirken.
In den als Hausgärten genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmbaren
Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar. Eine Veränderung
des Lebensraumangebotes ist hier im Vergleich zur Bestandsituation nicht zu erwarten.
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht
privilegierten Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Mit der Umsetzung eines
privilegierten Vorhabens wären Eingriffe in die vorhandenen Biotopstrukturen verbunden, die
sich auf das Lebensraumangebot auswirken können. Eine Prognose über die damit
verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im
Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum
Verlust von Gehölz-, Garten- und Ackerflächen und dem sukzessiven Neubau von Gebäuden
mit einer entsprechenden Infrastruktur und dem zu erwartenden Betrieb durch die entstehende
Wohnnutzung kommt.
Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Vogelarten Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten. Unter den planungsrelevanten Vogelarten
konnten keine Brutvögel im Bebauungsplangebiet festgestellt werden, so dass keine
Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind. Im Plangebiet und seiner Umgebung sind
Brutvorkommen europäischer Vogelarten in den gehölzbestandenen Flächen des Plangebiets
nachgewiesen worden. Diese Habitate können bei der Umsetzung des Planvorhabens nicht
erhalten werden. Bei diesen Arten treten im Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden Fall, da für evtl. von Lebensraumverlusten
betroffene einzelne Vorkommen solcher Vogelarten Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung
(Kleingartensiedlung und Friedhofsfläche) vorhanden sind und das Vorhaben lediglich mit
räumlich begrenzten Störwirkungen verbunden ist. Eine unmittelbare Gefährdung von
Individuen durch eine eingriffsbedingte Tötung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird für die
Vogelarten durch die Maßnahmen ASP -V1 vermieden. Damit sind erhebliche Störungen der
Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ebenfalls auszuschließen.
Für die Fledermäuse stellt das Plangebiet allenfalls ein nicht essentielles Nahrungshabitat dar.
Die Arten können zur Jagd auch die umliegenden Strukturen, beispielsweise den Friedhof, die
Kleingartenanlage oder die Äcker im Westen nutzen. Auch bleiben mögliche
Leitlinienstrukturen (z.B. Gehölzbestand des Friedhofes) erhalten. Gegen optische oder
akustische Störungen während der Bauarbeiten im Falle einer Bebauung, die nur tags
stattfinden, zeigen sich die nachtaktiven Fledermäuse zudem wenig empfindlich. Also lässt
sich eine erhebliche Störung während der Bauarbeiten für die Gruppe der Fledermäuse
ebenfalls ausschließen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw.
vollständig zu v ermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu
verhindern, werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen:
• ASP-V1: Zeitliche Einschränkung zur Baufeldräumung:
Die Räumung des Gebietes soll in den Zeitbereich nach der Brutperiode der europäischen
Vogelarten gelegt werden. Somit ist unter Berücksichtigung von Nachgelegen zwischen dem
1. Oktober und 1. März mit der Baufeldräumung zu beginnen. Diese muss bis spätestens Ende
Februar abgeschlossen sein. Damit wird die Wah rscheinlichkeit des Eintretens
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das Vernichten von Bruten bereits vorab
ausgeschlossen. (Raskin 2019a: 20).
• ASP-V2: Pflanzung von Gehölzen
Zum Ausgleich für die Entnahme der Gehölze sind Pflanzungen von heimi schen Gehölzen
sinnvoll (Raskin 2019a: 19). Im Zuge der Anlage der öffentlichen Grünflächen ist die Integration
von Gehölzanpflanzungen vorgesehen.
• Festsetzung zum Erhalt vorhandener Biotopstrukturen im Plangebiet: 15
Einzelbäume und Obstgehölze, ein Weißdorngebüsch im mittigen Plangebiet sowie
ein Feldgehölz im südlichen Plangebiet werden als Lebensraum erhalten und in die
Öffentlichen Grünflächen und privaten Gärten integriert.
Zum Freilandartenschutz wird folgende Festsetzung getroffen: Permanent angebrachte
Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der
Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden
zulässig.
Bei der Beleuchtung des Geländes sind monochromatisch abstrahlende Leuchtmittel mit
möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02
%) mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 2.700 Kelvin
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen v on Insekten
abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die
Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite –
insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope –
abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig
aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige
Maß zu begrenzen (Smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von
Bewegungsmeldern).
Bewertung:
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten
gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Raskin 2019a+b) durch das Vorhaben nicht ein,
weshalb die Umsetzung des Bebauungs plans unter Berücksichtigung der dargestellten
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig
einzustufen ist.
Durch die Beanspruchung der Ackerflächen gehen Freiräume, die speziell für die
Offenlandarten von Bedeutung sind, verloren. Die Rodung der Gehölzbestände führt zu einem
Verlust weiterer Lebensräume, die vor allem den ubiquitären Vogelarten als Bruthabitat
dienen. Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes und
insbesondere durch die Anlage der Parkanlage werden Habitatstrukturen eingebracht, die den
ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen neuen Lebensraum bieten können.
7.5.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden in den Jahren 2019 bis 2021
Biotoptypenkartierungen durchgeführt. Floristische Besonderheiten oder geschützte
Pflanzenarten wurden nicht erfasst. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2023) zu
entnehmen.
Der südliche und östliche Teil des Plangebietes ist von landwirtschaftlich intensiv genutzten
Ackerflächen geprägt, die von begrünten Feldwegen umgeben sind. Innerhalb der südlichen
Ackerfläche stockt ein Feldgehölz bestehend aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-
Eichen. Durch die trockenen Sommer ist ein Teil der Gehölze abgestorben. Im zentralen
Plangebiet befindet sich eine schmale Ackerfläche. Angrenzend zur Ackerfläche befindet sich
nach Osten hin ein gepflegter Obstgarten mit Apfelbäumen und Vogelbeere mittleren Alters,
der von einem alten Weißdorngebüsch gesäumt wird. An den Obstgarten schließt sich ein
Pionierwald aus Birken, Sal-Weiden und Bergahorn (Stangenholzgröße) im Dickungsstadium
an. Auch hier sind Trockenheitsschäden im Kronenbereich sichtbar. Im Unterwuchs dominiert
Brombeere, die teilweise auch Reinbestände bildet. Nördlich angrenzend befindet sich eine
Gartenfläche, die durch einen alten Baumbestand chara kterisiert wird. Aufgrund ihres Alters
ist eine dort stockende Rotbuche als ökologisch besonders wertvoll hervorzuheben. Im
Westen liegt ein weiterer Waldbestand, der an die bestehenden Gärten der angrenzenden
Wohnbebauung anschließt. Der Bestand wird von einer Vielzahl von Gehölzarten mittleren
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Baumholzes charakterisiert: Stiel -Eiche, Vogel -Kirsche, Sal -Weide, Berg -Ahorn, Kiefer,
Eberesche, Hainbuche, Feldahorn, Traubenkirsche, Schneeball und Hartriegel. Die
Krautschicht besteht aus eutrophen Arten wie Brennnessel, Brombeere und Efeu.
Die Umgebung des Plangebietes weist unterschiedliche Strukturen auf. Östlich grenzt eine
Kleingartenanlage an das Plangebiet heran, die durch eine Hecke eingegrünt wird. Der Hecke
vorgelagert ist ein ca. 3-5 m breiter Wiesenstreifen, der mit jungen Einzelbäumen bepflanzt ist.
Im Süden grenzt die Friedhofsfläche an das Bebauungsplangebiet heran. Die Randstrukturen
werden durch einen Gehölzstreifen (Laubholzbestand) mittleren Alters geprägt. Im Westen
und Norden erstrecken sich die Gartenflächen der angrenzenden ein- bis zweigeschossigen
Wohnbebauung.
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum der abwechslungsreich ist und eine
sehr vielfältige Struktur aufweist. Neben landwirtschaftlichen Nutzflächen (ca. 52 %), nehmen
die eingestreuten Wald- und Gehölzbestände ca. 29 % der Fläche ein. Die mit Obstbäumen
und anderen Gehölzen bewachsenen Gartenflächen sind zu 7 % vertreten. Die restlichen
Flächen entfallen auf die bewachsenen Wirtschaftswege und Ruderalfluren. Die bebauten
Bereiche (Straßen und Zuwegungen) im Norden des Bebauungsplanes spielen mit 2 % der
Fläche nur eine untergeordnete Rolle.
Bei der im Jahr 2019 im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
durchgeführten Baumbestandsbewertung wurde n innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes Bäume erfasst, die im Rahmen der Planung und des vorgeschalteten
städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs zwingend zu erhalten sind. Insgesamt
wurden im Bebauungsplangebiet 6 Einzelbäume und das innerhalb der Ackerfläche stockende
Feldgehölz als zwingend zu erhalten festgesetzt. Zudem wurde die Obstwiese als
schutzwürdig dargestellt. Im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen
Begleitplanes wurden zudem weitere Gehölzstrukturen und Einzelbäume zum Erhalt
vorgeschlagen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich 1,3 ha Waldflächen im Sinne des §
2 Bundeswaldgesetz. Hierbei handelt es sich um eine Waldfläche im westlichen Plangebiet,
die sich vornehmlich aus Laubholzarten mittleren Baumholz es aufbaut sowie um einen
jüngeren Bestand (Pionierwald) im östlichen Plangebiet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit
Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes ist damit kurzfristig keine Veränderung
verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der Reifegrad und Habitus der
Gehölzbestände erhöhen und die waldartige Ausprägung zunehmen, bis das Endstadium
Wald erreicht ist.
Für die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist kurzfristig keine Veränderung zu
erwarten. Mittel- bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort
eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen bei einer
Nutzungsaufgabe dem Sukzessionsprozess unterliegen. Mit fortschreitender Sukzession
würde zusätzlich eine Verbuschung der Flächen einsetzen, bis auch hier das Endstadium
Wald erreicht ist.
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In den gärtnerisch genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmbaren
Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Umsetzung der Planung und die damit verbundene Bebauung führt zu einem Verlust und
einer Überprägung der bestehenden Vegetationsstrukturen im Plangebiet.
Im Rahmen der Planung werden neue Strukturen in das Plangebiet eingebracht , die ein Teil
der verlorenen Vegetationsstrukturen kompensieren. Von Bedeutung ist die Festsetzung einer
circa 7.341 m² großen öffentlic hen Grünfläche ( Parkanlage mit Grünachsen und
Ortsrandgestaltung), die durch die Pflanzung von Laubbäumen und Gebüschen ein zentrales
Grünelement darstellt. Die Bepflanzung der neu gestalteten Straßen und Plätze mit
Laubbäumen, die Begrünung der privaten G rundstücksflächen innerhalb der einzelnen
Wohngebiete mit Hecken, Sträuchern und Bäumen sowie die extensive Dachbegrünung der
Flachdächer tragen zu einer weiteren Durchgrünung des Plangebietes bei.
Darüber hinaus werden die zwingend zu erhaltenden und schutzwürdigen Bäume, das
Feldgehölz, ein Weißdorngebüsch sowie weitere Laub- und Obstgehölze in die Grünplanung
integriert und erhalten. Das Feldgehölz wird durch die Neupflanzung standorttypischer
Gehölze ergänzt. Die Einzelbäume erfahren eine Veränderun g der Standortfaktoren, da sie
aus ihrem biotopspezifischen Kontext herausgenommen und freigestellt werden. Die alte
mächtige Rotbuche innerhalb der nördlichen Gartenfläche wird zum Erhalt festgesetzt und in
die Gestaltung des Quartiersplatzes 1 integriert. Um einen hinreichenden Schutz des Baumes
zu gewährleisten wird der Kronentraufbereich zuzüglich eines Schutzabstandes von 1,50
Meter als Tabuzone ausgewiesen.
Insgesamt können die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die geplanten
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet nicht kompensiert werden. Es verbleibt ein Defizit,
welches durch externe Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren ist. Die Planung sieht vor auf
einer Ackerfläche im Stadtbezirk Köln- Porz (Gemarkung Libur, Flur 1, Teile des Flurstückes
318) auf 18.655 m² Fläche eine artenreiche Glatthaferwiese zu entwickeln. Zudem soll die
Erstaufforstungsfläche in Köln-Dünnwald (6.822 m² Fläche) für den Ausgleich herangezogen
werden. Die Aufforstung der Fläche soll durch die Anpflanzung heimischer Sträucher und
Laubbäume I. und II. Ordnung erfolgen und sie ist dauerhaft in ihrem Bestand zu sichern. Aus
der Inanspruchnahme und Umwandlung von Waldflächen im Plangebiet resultiert nach § 39
Landesforstgesetz NRW (LFoG) ein Verpflichtung zum Waldausgleich. Für den entstehenden
Waldflächenverlust von 1,3 ha im Plangebiet ist eine aufzuforstende Ersatzfläche von mindes-
tens gleicher Größe zu benennen. Die Planung sieht vor, den Waldausgleich im Stadtgebiet
Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 auf einer Gesamt fläche von 6.822 m²
umzusetzen. Des Weiteren soll der Verpflichtung der Ersatzaufforstung im Landkreis Rhein-
Kreis Neuss, Gemeinde/Stadt Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke: 202, 203,
204, 205 (jeweils teilweise) auf einer Fläche von 6.178 m² nachgekommen werden. Auf bisher
landwirtschaftlich genutzten Flächen soll auf insgesamt 1,3 ha naturnaher Wald mit Waldrand
entwickelt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
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Umweltauswirkungen:
• Erhalt schutzwürdiger Bäume: 15 Bestandsbäume werden im Bebauungsplan zum
Erhalt festgesetzt und in die jeweilige Umgebungsnutzung integriert. Hierunter fällt
auch eine 100 -120 Jahr alte Rotbuche, die in die Platzfläche 1 einbezogen wird.
Zudem wird ein We ißdorngebüsch erhalten sowie ein Feldgehölz im südlichen
Plangebiet erhalten und aufgewertet und in die Öffentliche Grünfläche integriert.
• Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen:
Die öffentlichen Grünanlagen werden qualitativ hochwertig mit Laubbäumen,
Gebüschen und begrünten Freiflächen gestaltet.
• Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen:
Im Bereich der privaten Grünflächen sind Hecken als Abstandsgrün zur Straße
zu pflanzen und die Vorgärten zu begrünen. Innerhalb der pri vaten
Stellplatzanlagen in WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 1.8 und WA 8 sind
Baumpflanzungen (pro 4 Stellplätze ein Baum) vorgesehen (mindestens 9
Bäume).
• Festsetzung zur Pflanzung einer Mindestanzahl von Bäumen:
Im Bereich der Quartiersplätze und der Straßenverkehrsflächen ist die
Pflanzung von mindestens 27 mittel- oder großkronigen Laubbäumen
vorgesehen. Im Zuge der Entwässerungsplanung soll ein Synergieeffekt
zwischen der Versickerung über die Tiefbeete und der
Regenwasserbewirtschaftung der im Str aßenraum angesiedelten
Baumscheiben hergestellt werden.
• Festsetzung zur extensiven Begrünung von Dachflächen:
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) und von
Garagen sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu begrünen.
• Festsetzungen zur Gestaltung einer externen Ausgleichsfläche (Umwandlung von
Acker in Extensives Grünland).
• Erbringung eines Waldausgleichs von 13.000 m², der durch die Waldumwandlung
ausgelöst wird.
Bewertung:
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene
Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung der vorhandenen Vegetation. Die
Ackerschläge und gehölzbestandenen Flächen entfallen vollständig, auch alle anderen
Strukturen werden weitestgehend überplant. 15 erhaltenswerte Einzelbäume (inklusive der
alten Rotbuche) und Obstgehölze werden zum Erhalt festgesetzt. Ein Feldgehölz sowie ein
weiteres Gebüsch werden in die Grünanlage integriert. Die geplanten Festsetzungen /
Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet , wie die Gestaltung der
Öffentlichen Parkanlage, Heckenpflanzungen, etc. mindern die Auswirkungen auf das
Schutzgut Pflanze. Auch die geplante extensive Dachbegrünung sowie die
Laubbaumpflanzungen i n Straßen und auf Plätzen können den Anteil an Grünstruktur im
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Plangebiet insgesamt erhöhen. Dennoch können die Eingriffe in Natur und Landschaft und der
damit einhergehende Biotopverlust nicht ausgeglichen werden und nur durch die Realisierung
von externen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Zudem wird ein Waldausgleich
erbracht.
7.5.3 Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 4,5 ha und zeichnet sich durch einen
hohen Grad an unversiegelten und mit Vegetation bestandenen Flächen aus. Insgesamt lässt
es sich als abwechslungsreicher und strukturvielfältiger Landschaftsraum beschreiben. Die
landwirtschaftlichen Nutzflächen (Äcker) nehmen ca. 52 % der Gesamtfläche ein. 7% der
Gesamtfläche werden gärtnerisch genutzt. Der andere Teil des Plangebietes ist durch Gehölze
bestanden und ist als Pionierwaldfläche einzustufen (29 %). Der Versiegelungsgrad innerhalb
des Plangebietes beträgt durch die bestehenden Zuwegungen in da s Plangebiet weniger als
2 % an der Gesamtfläche.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die vorliegende Flächennutzung erhalten bleiben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die Offenland- und Gehölzflächen im
Plangebiet überbaut und gehen fast vollständig verloren. Die Flächenneuinanspruchnahme für
die geplante Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht neue Fläche im bisher unbebauten
Landschaftsraum. Damit verschwindet nicht nur ein Stück Kulturlandschaft sondern auch
Fläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion. Die Zunahme der voraussichtlichen
Versiegelung im Bebauungsplangebiet beträgt im gesamten P langebiet circa 21.829 m²
(Verkehrsfläche, überbaubare Grundstücksfläche und zusätzlich durch Tiefgaragenflächen
unterbaute Flächen), das entspricht 49 % der Gesamtfläche. Darüber hinaus werden innerhalb
der Allgemeinen Wohngebiete weitere Flächen durch die Anlage von Gärten, Stellplätzen, etc.
neugestaltet, so dass letztendlich mindestens 80 % der Gesamtfläche des Plangebietes durch
Siedlungsfläche (Gebäude, Straßen und Platzflächen, gärtnerisch gestaltete Freiflächen)
überprägt werden. 20 % der Fläche im Plangebiet werden als öffentliche Grünfläche angelegt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Festsetzungen von öffentlichen Grünflächen trägt zu einem dauerhaften Erhalt von
Freiflächen bei.
Bewertung:
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Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald-
sowie Gartenflächen überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante
Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Fläche im bisher unbebauten Landschaftsraum.
Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion geht dauerhaft verloren. Der
Versieglungsgrad steigt von 2 % auf 49 % im Plangebiet, so dass die Auswirkungen auf das
Schutzgut Fläche als erheblich einzustufen sind. Gemindert wird diese
Flächeninanspruchnahme durch die Festsetzung von ca. 0,73 ha öffentlicher Grünfläche
‚Parkanlage‘, die dauerhaft den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet
sichert.
7.5.4 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Leidenhausener Straße wurde ein
Bodenschutzkonzept und ein Bodenkompensationskonzept durch das Büro Mull und Partner
Ingenieurgesellschaft erarbeitet.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der geologische Untergrund des Plangebiets wird von Terrassensand der Niederterrasse des
Rheins gebildet, die von Hochflutablagerungen (überwiegend Hochflutlehm) überlagert sind.
Im Rahmen einer Bodenfunktionsbewertung ( MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT
2023a) wurde im Plangebiet als dominierender Bodentyp die Parabraunerde kartiert. Die
Böden weisen mächtige A -Horizonte von bis zu 35 cm Tiefe auf und besitzen tief braune
Unterbodenhorizonte. Die Bodenart ist schwach toniger Schluff. Untergeordnet stehen Gley -
Parabraunerden im Norden des Plangebiets (Garten- und Waldfläche), Braunerden im Westen
(Waldfläche) und ein Kolluvisol mittig im Plangebiet an. Dieses Kartierergebnis steht entgegen
der ersten Annahme, dass, basierend auf der Bodenkarte 1:50. 000, auf ca. 1/3 der Fläche
hydromorphe, grundwasserbeeinflusste Böden im Untersuchungsgebiet anstehen.
Die Böden haben sich aus den Hochflutsedimenten, primär dem Hochflutlehm, der
Niederterrasse des Rheins gebildet. Unterlagert werden diese vom Terrassensand der
Niederterrasse des Rheins, der jedoch nicht bei allen Aufschlüssen angetroffen wurde.
Die Böden im Plangebiet verfügen überwiegend über eine mittlere bis hohe nutzbare
Feldkapazität im effektiven Wurzelraum, wobei die Böden im Osten eine geringe und im
Westen eine hohe nutzbare Feldkapazität aufweisen. Weiterhin werden sie durch eine hohe
Kationenaustauschkapazität, eine geringe bis hohe natürliche Erosionsgefährdung durch
Wasser, eine sehr geringe Erosionsgefährdung durch Wind und eine schlechte Befahrbarkeit
bei hoher Bodenfeuchte charakterisiert. Das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe
ist mit gering bis hoch bewertet. Das Biotopentwicklungspotenzial der Böden im Plangebiet
wird als gering bis sehr gering bewertet. Die Funktionserfüllung des Bodens als
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist unter Wald gering und unter Acker mittel. Die
Versickerungsleistung für Niederschlagswasser zeigt eine geringe bis sehr hohe
Funktionserfüllung der Böden im Plangebiet. Das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare
Stoffe ist verbreitet als mittel einzustufen. Lokal weisen die Böden auch ein hohes
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Rückhaltevermögen auf. Die Archivfunktion der Böden ist mit mittel, im Bereich der
Parabraunerden mit hoch, im Bereich des Kolluvisol sogar mit sehr hoch bewertet. Die
Parabraunerden verfügen als Ackerflächen über eine hohe natürliche Fruchtbarkeit mit hohem
Ertragspotenzial. Das Ertragspotenzial der Böden der gehölzbestandenen Forstflächen wird
hingegen als mittel eingestuft.
Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ variiert für das Plangebiet in einem
differenziertem Gesamtergebnis von drei Stufen zwischen „mittel“ bis „sehr hoch“, wobei die
Böden verbreitet eine hohe Gesamtbewertung aufweisen ( MULL & PARTNER
INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a Anlage I, Abbildung 15) . Im Bereich der vergleyten
Parabraunerde im Norden und der Braunerde im Westen ist die Bodenfunktionserfüllung
mittel. Die Parabraunerden besitzen eine hohe Bodenfunktionserfüllung, während das
Kolluvisol eine sehr hohe Funktionserfüllung aufweist.
Die Bodenfunktionsbewertung kommt zu dem Schluss, dass im Plangebiet keine „sehr
schützenswerten Standorte“ vorhanden sind. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet
verbreitet eine hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf.
auszugleichen gilt. (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a)
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen Zunahme des Versiegelungsgrades im
Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einem vollständigen, dauerhaften Verlust an
offener Bodenfläche. Es werden die natürlich anstehenden Böden überprägt, deren
Multifunktionalität als Filter, Puffer und Lebensraum innerhalb der versiegelten Flächen für
immer verloren geht. Eine Rückführung der Bodenfunktionen bei Entsieg elung ist sehr
schwierig. In Bereichen in denen der Boden ausgehoben wird (Tiefgar agen oder Keller) geht
der natürlich anstehende Boden ebenfalls für immer ve rloren. Der vollständige Verlust der
Böden ist vorhabenbedingt unvermeidbar und bedarf einer entsprechenden Kompensation
(s.u.). Im Bereich der öffentlichen Grünfläche und der künftigen Gartenflächen bleibt der
Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden erhalten. Eine Beeinflussung der
Bodenfunktionen ist daher nicht gegeben. Neben dem abgrabungsbedingten Verlust an
Bodenfunktionen stellt die Bodenverdichtung eines der Haupt -Gefährdungspotenziale dar.
Überall dort, wo Boden befahren wird, oder wo Baubedar fsflächen und Arbeitsräume
eingerichtet und Boden zwischengelagert wird besteht die Gefahr einer schädlichen
Bodenverdichtung, die durch geeignete Bodenschutzmaßnahmen zu vermeiden bzw. zu
vermindern ist. Grundsätzlich kann auch die Lagerung von Boden das Bodengefüge negativ
beeinflussen und zu einer Veränderung des Bodenluft - und Bodenwasserhaushalt s sowie
Humusverlust führen und in Folge dessen den Lebensraum für Bodenorganismen verändern.
Diese temporären Beeinträchtigungen des Bodens sind durch geeignet e Schutzmaßnahmen
während der Bauphase zu vermeiden. (M
ULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a).
Bodenkompensation
Für die Ermittlung des vorhabenbedingten Kompensationsbedarfes werden die zu
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erwartenden Auswirkungen der anlage- und betriebsbedingten Bodeneingriffe,
(Vollversiegelung, Teilversiegelung, Unterflurversiegelung (Tiefgaragen), Einarbeitung
organischer Stoffe / Auftrag humosen Oberbodens (Vorgärten), Oberbodenabtrag /
Teilversiegelung / Substrataustausch (Spielpatz), Substrataustausch (Retentionsflächen)), die
zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen/ Funktionseinschränkungen im Boden führen,
quantifiziert. Der vorhabenbedingte Kompensationsbedarf beläuft sich bei Aufsummierung
aller Bodeneingriffe und Teilfunktionsverluste auf 14,8 ha-Wertpunkte.
Innerhalb des Plangebietes werden Maßnahmen umgesetzt, die den Bodeneingriff vermindern
und/ oder Teilfunktionen des Bodens erhalten. Zu den Kompensations-Maßnahmen innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes zählen die Anlage einer Parkanlage
(Nutzungsextensivierung), die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude und
Garagen sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von Mulden und
Tiefbeeten sowie Straßenbegleitg rün in den verkehrsberuhigten Bereichen. Innerhalb des
Eingriffsraumes wird durch diese Kompensationsmaßnahmen eine Kompensationswirkung
von insgesamt 2,09 ha-Wertpunkten erzielt.
Außerhalb des Geltungsbereichs werden die Ausgleichsflächen, die für den externen
naturschutzfachlichen Ausgleich sowie den Waldausgleich nach Landesforstgesetz NRW
festgesetzt werden, auch als schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahmen für den
Boden bewertet. Hierbei handelt es sich um Flächen in Köln- Libur (schutzgutbezogene
Maßnahme: Nutzungsextensivierung, Flächengröße: 7.031 m²
3), Köln-Dünnwald
(schutzgutbezogene Maßnahmen: Erstaufforstung und Kalkung, Flächengröße: 6.822 m²) und
Dormagen (schutzgutbezogene Maßnahme: Erstaufforstung, Flächengröße: 6.178 m²). Die
Summe der Kompensationsleistungen, die durch die Erstaufforstung, Nutzungsextensivierung
und eine geplante Kalkung der externen naturschutzfachlichen
Ausgleichsflächen/Waldumwandlungsflächen generiert wird, beläuft sich auf 12,74 ha-
Wertpunkte.
Im Ergebnis zeigt sich, dass der durch die Eingriffe entstehende Kompensationsbedarf (14,8
ha-Wertpunkte) durch die Summe der Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes (14,8 ha -Wertpunkte) zu 100 % ausgeglichen
werden kann. (M
ULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden bzw. zu reduzieren, werden im
Bodenschutzkonzept Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen insbesondere für die
Bauphase aufgeführt, um abgetragenen Boden in einem rekultivierbarem Zustand zu
erhalten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, wie die Vermeidung schädlicher
Bodenverdichtung, Abgrenzung von Tabuflächen, Anlage von Baustraßen und
Baustelleneinrichtungsflächen, die Einrichtung der Bodenlagerungsflächen, die
Anforderungen an den Bodenabtrag, die Zwischenlagerung von Boden, die Verwertung des
Bodenmaterials, etc.). Dem Bodenschutzkonzept liegt als Anlage ein Bodenschutzplan bei,
3 Die Gesamtgröße der Maßnahmenfläche beträgt 31.248 m². Für den Bodenausgleich wird eine Teilfläche von
7.031 m² umgesetzt.
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der die räumliche Konkretisierung der Bodenschutzmaßnahmen, die während der
Bauphase umzusetzen sind, beinhaltet. So werden die öffentlichen Grünflächen
‚Parkanlage‘ als Tabuflächen, die Planstraßen 1 bis 4 als Baustraße und die Platzflächen 1
bis 4 als Baustelleneinrichtung festgelegt. (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023
a).
Schaffung von unversiegelter mit Vegetation bewachsener Fläche durch die Festsetzung
privater und öffentlicher Grün - und Gartenflächen, um den Erhalt der Böden innerhalb
dieser Flächen dauerhaft zu sichern.
Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen d urch die
Umsetzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Teilversiegelung, Modellierung, etc.)
bedarf einer Kompensation. Innerhalb des Geltungsbereichs entfalten die Anlage einer
Parkanlage, die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude und Garagen
sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von Mulden und Tiefbeeten
sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen Ausgleichswirkung.
Als schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes wer-
den die externe Ausgleichsfläche für den Eingriff in Natur und Lands chaft sowie für den
Waldausgleich nach Landesforstgesetz (siehe Kap. 7.5.2 und 7.5.20) herangezogen . Auf
den Flächen für den Waldausgleich in Köln -Dünnwald (Gemarkung Dünnwald, Flur 50,
Flurstück 127/3 (Teilfläche: 2.553 m², Gesamtgröße 24.478) und Flurstück 471 (Teilfläche:
4.269 m² Gesamtgröße: 11.770 m²) auf einer Gesamtfläche von 6.822 m² und im Landkreis
Rhein-Kreis Neuss, Stadt Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke: 202, 203, 204,
205 (jeweils teilweise) auf einer Gesamtfläche von 6.178 m² is t eine Erstaufforstung der
zurzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen geplant. Die externe Ausgleichsfläche
in Köln-Porz (Gemarkung Libur Flur 1, Teile des Flurstückes 318, Teilfläche: 7.031 m² ,
Gesamtgröße: 31.248 m²) soll zu einem arten- und s trukturreichen Extensivgrünland
entwickelt werden. Das Extensivgrünland wird im Bereich der intensiv genutzten
Ackerfläche durch Einsaat von Regio- Saatgut angelegt. Diese Maßnahmen wirken sich
positiv auf die biologische Aktivität sowie die Porenstruktur und somit auf die
Wasserspeicherfähigkeit der Böden aus.
Die hierdurch erbrachten Kompensationsleistungen können die Eingriffe in den Boden
vollständig kompensiert.
Bewertung:
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden mit hoher
Wertigkeit verloren. Ein Großteil der gehölzbestandenen Flächen wird mit Bebauung überprägt
und die dort anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt. Generell ist eine
Neuversiegelung von natürlich anstehendem Boden immer negativ zu bewerten, da sich dieser
nur sehr langsam erneuert. Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer
Funktionen bedarf einer entsprechenden Kompensation. Der Kompensationsbedarf von rund
14,8 ha-Wertpunkte kann durch Maßnahmen innerhalb des Plangebiets sowie im Rahmen der
Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme und der Erstaufforstungen im Rahmen der
Waldumwandlung als außerhalb des Geltungsbereichs durch schutzgutüberg reifende
Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden.
Innerhalb der nicht zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen, Privatgärten) können
unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen die
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natürlichen anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben.
7.5.5 Wasser
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.
7.5.5.1 Oberflächenwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Anlage von Oberfl ächengewässern im Rahmen dieses vorhabenbezogenen
Bebauungsplans ist nicht vorgesehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine
Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden.
Bewertung:
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet keine
Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind.
7.5.5.2 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘
zugeordnet.
Im Bereich des Bebauungsplangebietes bildet die Niederterrasse den oberen
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Grundwasserleiter. Es handelt sich um einen sehr durchlässigen Porengrundwasserleiter mit
einem sehr ergiebigen bis ergiebigen Grundwasservorkommen. Die hydrogeologischen
Verhältnisse werden im weiteren Untersuchungsgebiet im obersten Grundwasserleiter dur ch
den Rhein im Westen als Hauptvorfluter bestimmt. Als überregionale
Grundwasserfließrichtung ist daher eine in westliche, zum Rhein gerichtete
Grundwasserströmung ausgebildet. Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei
ca. 41,3 m ü. NHN. (Mull & Partner Ingenieurgesellschaft 2023a). Aus den vorliegenden
Unterlagen und Erkundungsergebnissen zum Grundwasserstand sind Wasserstände bis 43,3
m NHN bekannt. (IPLConsult 2023).
Im Bebauungsplangebiet kann das anfallende Niederschlagswasser komplett vor Ort
versickern und so dem Grundwasserkörper zugeführt werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen der Grundwasser -
verhältnisse.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freiflächen
durch Bebauung, die einen Verlust von natürlicher Versickerungsfläche mit sich zieht. Die
Erschließungsplanung für das Vorhaben basiert auf einer zukunftsfähigen, wassersensiblen
Entwässerungsplanung, die eine Niederschlagsentwässerung vor Ort vorsieht. Regenwasser
soll nur in Ausnahmefällen in den Mischwasserkanal gelangen. Das anfallende
Niederschlagswasser wird möglichst vollständig vor Ort über Tiefbeete, Mulden und Mulden-
Rigolen-Systeme versickert. Die Tiefbeete werden im Randbereich des Straßenraums
angeordnet. Die großflächigen Mulden kommen innerhalb der öffentlichen Grünflächen zu
liegen. In ihnen wird das Wasser zurückgehalten und über eine 30 cm mächtige, gewachsene
Oberbodenschicht versickert, somit ist eine Vorreinigung des Regenwassers gewährleistet.
Aus Sicherheitsgründen ist die Einstauhöhe der Mulden auf 30 cm begrenzt. Der Transport
des Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt. Die
Entwässerung der privaten Flächen erfolgt auf dem Grundstück selbst über dezenterale
Versickerungsanlagen. Da sich das Plangebiet innerhalb der Grundwasserschutzzone III B
befindet, wird das gering belastete Niederschlagswasser der Zufahrts - und Wegeflächen
vorgereinigt. Die Planung sieht vor die Flachdächer der Gebäude sowie der Garagen zu
begrünen. Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser weist eine geringere
Belastung auf, hier ist keine Vorbehandlung nötig. (IPL Consult 2023).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Bei der Realisierung von Baumaßnahmen sind die Auflagen aus der
Wasserschutzzonenverordnung zu beachten.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Die Erschließungsplanung basiert auf einer zukunftsfähigen, wassersensiblen
Entwässerungsplanung, die eine nahezu komplette Niederschlagsentwässerung vor Ort
vorsieht, so dass möglichst kein Regenwasser dem Kanal zugeführt wird:
Festsetzung von Retentions flächen im Bereich der öffentlichen Grünflächen sowie von
Tiefbeeten innerhalb der Straßenverkehrsfläche und im Bereich der Quartiersplätze zur
Entwässerung der öffentlichen Flächen.
Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb der privaten Baufelder über dezent rale
Versickerungsanlagen (z.B. Mulden- Rigolen-System, Versickerungsmulden in Betonring,
Rigolen, etc.).
Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern. Begrünte Dächer
tragen zu einer Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagsw asser bei (Verzögerung
des Abflusses und Wiedereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch
Verdunstung).
Bewertung:
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu
einer Versiegelung von Freifläche. Die dam it zu erwartende Reduzierung der
Grundwasserneubildungsrate kann durch eine zukunftsfähige, wassersensible
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll vor Ort versickert
werden und nur in Ausnahmefällen in den Mischwasserkanal gelan gen. Das anfallende
Niederschlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme vorgereinigt
und versickert. Festsetzungen einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern zur
Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das Konzept, so dass keine
erheblichen Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erkennen sind.
7.5.6 Luft
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkungen der
Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde eine
lufthygienische Untersuchung durch Peutz C onsult GmbH ( 2023a) durchgeführt, in der die
Emissionen für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5)
für den Nullfall und den Planfall für das Prognosejahr 2024 berechnet wurden. Als Bezugsjahr
wurde das Jahr 2024 gewählt, als frühestmöglicher Realisierungszeitpunkt des Vorhabens.
Die städtische Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten
umliegender Hintergrundmessstationen ermittelt.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet befinden sich akt uell keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für
Luftschadstoffe.
Geringfügige Luftschadstoffemissionen ergeben sich im Zusammenhang mit der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Ackerflächen und dem Einsatz von
landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen (diffuse Quellen). Diese
Luftschadstoffemissionen sind aber geringfügig und finden nur während der
Bewirtschaftungszeitpunkte statt. Eine Beurteilungsrelevanz entfaltet sich daraus nicht.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist nicht von einer Änderung der jetzigen
Emissionsbelastung auszugehen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch das geplante Wohngebiet kommt es zu einer Zunahme im Verkehr von 531 Kfz/24h,
welche über die Planstraße 1 an das umliegende Straßennetz (Leidenhausener Straße,
Hirschgraben, Frankfurter Straße und Kennedystraße) angebunden wird. Die Zusatzverkehre
auf dem umliegenden Straßennetz führen zu einer geringfügigen Erhöhung der
Stickstoffdioxid-Konzentration um max. 0,1 μg/m³.
Durch die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus
Gebäudeheizungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Für die Quartiersentwicklung wurde im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung ein
Mobilitätskonzept erarbeitet ( RK VERKEHRSINGENIEURE GMBH 2021). Darin werden
Handlungsmaßnahmen formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst
geringer PKW-Nutzung beitragen.
Bewertung:
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und
Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht.
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteil ungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz
der menschlichen Gesundheit:
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert
200 µg/m³
99,8 ‰-Wert; Schwelle, die von maximal 18
Stundenmittelwerten pro Jahr überschritten werden
darf
PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert
50 µg/m³
90 ‰ -Wert; maximal 35 z ulässige
Überschreitungstage des Tagesmittelwertes pro
Jahr
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Luftgüte-Index der Stadt Köln (Labor Dr. Rabe HygieneConsult 2003), ermittelte anhand
des Flechtenbewuchses von 2001-2003 die Luftgüte-Zone III mit einem Index von 1,7.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln
und außerhalb der Umweltzone.
Im Plangebiet trägt vorwiegend der Straßenverkehr der Bundesautobahn BAB 59 über die
Emissionen aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid), dem
Schwerlastverkehr und dem Reifen- und Bremsabrieb (v.a. Stäube) zu den Gesamtemissionen
im Plangebiet bei. Die Verkehrshauptachsen im näheren Umfeld des Plangebietes zwischen
Hirschgraben und Frankfurter Straße sind mit 451 bis 507 Kfz -Fahrten in den Morgenspitzen
belastet. Die unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Leidenhausener Straße und die
Schubertstraße weisen mit 60 und 72 Kfz-Fahrten vergleichsweise geringe Kfz-Fahrten in den
morgendlichen Spitzenstunden auf (RK Verkehrsingenieure GmbH 2023). Weitere
Luftschadstoffimmissionen im Umfeld des Plangebietes ergeben sich aus den
Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude.
Die dem Plangebiet nächstgelegene Messstelle an der Hauptstraße in Porz -Mitte, innerhalb
des dicht bebauten Siedlungsbereic hs, unterschreitet die Werte der 39. BImSchV für NO2
(40 µg/m³) im Jahr 2017 mit 39 µg/m³ erstmals. Zudem wird prognostiziert, dass sich das
städtische Hintergrundniveau in Köln von 2016 bis 2020 je nach Belastungsschwerpunkt um
ca. 2-3 µg/m³ NO2 verringert. Der Prognosewert für das Jahr 2020 wurde für die Hauptstraße
mit 32 µg/m³ angegeben (Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung
2021). Durch das deutlich geringere Verkehrsaufkommen der Leidenhausener Straße im
Vergleich zur Hauptstraße in Porz-Mitte ist auch mit deutlich geringeren NO2-Werten für das
Plangebiet zu rechnen.
Auswertungen von Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaubkomponenten
PM10 und PM2,5 insbesondere auch an für NO2 sehr hoch beaufschlagten
Verkehrsmessstationen unterhalb gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BImSchV
liegen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in der Realität die Grenzwerte der 39.
BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet sicher eingehalten werden.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde es im Plangebiet zu keiner Änderung der Luftgüte
kommen.
Prognose (Nullfall 2024):
Der Prognose -Nullfall 2024 betrachtet die Bestandssituation, definiert als die
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie
gemäß dem Bebauungsplan ‚Östlich im Falkenhorst in Köln- Porz-Urbach‘,
Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge für den Nullfall und Emissionsfaktoren sowie
Flottenzusammensetzung für das Jahr 2024.
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für den Nullfall 2024 zeigen, dass der Grenzwert
von 40 µg/m³ des NO2- Jahresmittelwertes gemäß 39. BImSchV im gesamten
Untersuchungsraum eingehalten wird. Im Plangebiet liegen die Werte zwischen 27,1 und 29,0
µg/m³. Die höchsten Immissionsbelastungen im Bestandsstraßennetz treten an dem Aufpunkt
Frankfurter Straße 644 mit einem Wert von 36,3 µg/m³ auf. Auf den Fahrbahnen sowie im
unmittelbaren Nahbereich der BAB 59 liegen NO2-Konzentrationen von mehr als 40 µg/m³ im
Jahresmittel vor.
Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von
200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV im
Untersuchungsgebiet eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass dies er Grenzwert
nicht eingehalten wird, beträgt im Prognose- Nullfall 2024 2,8 %. Nach gutachterlicher
Einschätzung ist dieser Wert ein unkritisches Ergebnis.
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für Feinstaub (PM10 und PM2,5) zeigen, dass im
Prognosenullfall die Grenzwerte (Jahresmittelwerte und Kurzzeitgrenzwerte) der 39. BImSchV
an allen Beurteilungsorten deutlich eingehalten werden. Die mit 19,8 µg/m³ höchste PM10-
Belastung im gesamten Untersuchungsgebiet tritt an der Frankfurter Straße 644 auf. Im
Plangebiet liegen die Werte zwischen 15,9 und 16,2 µg/m³. Neben dem Grenzwert der 39.
BImSchV zum PM10 -Jahresmittelwert von 40 µg/m³ wird auch der Kurzzeitgrenzwert für
Feinstaub (Anzahl der Tage im Jahr mit einem PM10- Tagesmittelwerten > 50 µg/m³) mit
maximal 8 Überschreitungstagen am Immissionsort Frankfurter Straße 644 im Jahr 2024
eingehalten. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub
(PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von
10,9 µg/m³ im Plangebiet und 12,7 µg/m³ an der Frankfurter Straße 644 deutlich eingehalten
wird (Peutz Consult GmbH 2023a).
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Prognose 2024):
Der Prognose -Planfall 2024 betrachtet die Bestandssituation, de finiert als die
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtkräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie
gemäß dem Bebauungsplan ‚Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach‘, geplante Bebauung
gemäß den Planunterlagen zum Bebauungsplan ‚Leidenhausener Straße in K öln-Porz-Eil‘,
Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge für den Planfall und Emissionsfaktoren sowie
Flottenzusammensetzung für das Jahr 2024.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Die geplante Bebauung führt zudem zu einer Veränderung der Belüftungsverhältnisse im
Untersuchungsgebiet mit einer Reduktion der lokalen Windverhältnisse. Durch die geplante
Aufsiedlung kommt es lokal zu einer geringfügigen Erhöhung der Verkehrsmenge. Die
Zusatzverkehre auf dem umliegenden Straßennetz führen stellenweise zu einer sehr geringen
Zunahme der NO2- Belastung um maximal 0,1 µg/m³. Innerhalb des Plangebietes konnten
sogar sinkende NO2-Werte von 0,1 µg/m³ festgestellt werden, was durch die abschirmende
Wirkung der neuen Bebauung gegenüber den Immissionen der BAB 59 begründet ist.
Gemäß Luftschadstoffprognose werden die Grenzwerte der 39. BImSchV des
Jahresmittelwertes von NO2 (40 µg/m) mit maximal 36,3 µg/m³ im Jahresmittel (Immissionsort
Frankfurter Straße) an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des
Untersuchungsgebietes eingehalten. Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO2 -
Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr
wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass dieser
Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Planfall 2024 m ax. 2,8 % und wird für den
Immissionsort Frankfurter Straße 644 angegeben.
Nach Realisierung der Planung ist für den Kurzzeitgrenzwert Feinstaub PM10 weiterhin mit
maximal 8 Überschreitungstagen größer 50 µg/m³ am Immissionsort Frankfurter Straße 644
zu r echnen. Innerhalb des Bebauungsplangebiets ergeben sich maximal 3
Überschreitungstage an den Plangebäuden, so dass die maximal zulässige Anzahl von 35
Tagen im Jahr gemäß der 39. BImSchV nicht überschritten wird. Die Ergebnisse der
Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM2,5) zeigen, dass der
Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von 12,7 µg/m³ an der Frankfurter
Straße 644 außerhalb des Geltungsbereichs und einem maximalen Wert von 10,8 µg/m³
innerhalb des Geltungsbereichs deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmBH 2023a).
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu einer geringen Zunahme der
Luftschadstoffimmissionen durch die Gebäudeheizungen der Wohngebäude.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5 -
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -
Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.
Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von öffentlichen Grünflächen,
Baumpflanzungen, extensive Dachbegrünung, Begrünung der Vorgärten, Erhalt von
Gehölzen) im Plangebiet können zur Reduktion der al lgemeinen Schadstoffbelastung der
Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen
von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub,
Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern.
Bewertung:
Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen Zunahme der
Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Die
geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Plangebiet führen.
Nach Realisierung der Planung werden die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert
NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2, PM10 und PM2,5) für das
Prognosejahr 2024 sowohl innerhalb des Geltungsbereiches wie auch in der nächsten
Umgebung an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten.
7.5.7 Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Zur Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima wurde durch das Büro Peutz Consult GmbH
eine Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen erarbeitet.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV
2013) wird der Osten und Süden des Plangebietes als „klimaaktive Freiflächen“ der
Belastungsklasse 4 zugeordnet. Die westlichen Bereiche stellen belastete Siedlungsflächen
der Klasse 3 dar. Die Auswertung der stadtweiten Kaltluftsimulation durch das Büro Peutz
Consult GmbH haben gezeigt, dass das Plangebiet insbesondere in den frühen Nachtstunden
aufgrund seiner geringen Rauigkeit die Funktion einer Kaltluftleitbahn in Richt ung der
überwärmten Bereiche von Köln- Porz übernimmt. Das Windrichtungsmaximum aus
südöstlicher Richtung ist auf die Ausrichtung des Rheintals und die hieraus resultierenden
thermischen Windsysteme bei Strahlungswetterlagen sowie aus dem Kaltluftzustrom aus
Richtung der Wahner Heide und des Aggertals zurückzuführen. Die Kaltluftstromdichte der
einströmenden Kaltluft liegt zu Beginn der Nacht zwischen 10 und 20 m³/m∙s und nimmt zum
Ende der zweiten Nachthälfte deutlich zu (>75 m³/m∙s). Die Berechnungsergebni sse zeigen,
dass das Plangebiet in windschwachen Strahlungsnächten eine wichtige Belüftungsfunktion
für die sich westlich anschließenden Siedlungsbereiche übernimmt. Eine Abschätzung zur
Kaltluftproduktion des Plangebietes im Bestand legt dar, dass die veg etationsbestandenen
Freiflächen im Plangebiet bei einer angenommenen Kaltluftproduktionsrate von 12
m³/Stunde/m² beziehungsweise 563.520 m³/Stunde Kaltluft entstehen lassen. (Peutz Consult
GmbH 2023b).
Den Ackerflächen im südlichen Plangebiet wird in der landesweiten Klimaanalysekarte des
LANUV (2020) eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion zugewiesen. Damit ist eine
intensive nächtliche Frisch- und Kaltluftprodukton verbunden. Den nördlichen Ackerschlägen,
der Obstwiese sowie den Ruderalfluren werden weniger günstige thermische
Ausgleichsfunktionen zugeschrieben. Die baumbestandenen Flächen, insbesondere die
westliche Fläche ist durch eine höchste thermische Ausgleichsfunktion gekennzeichnet. Auch
die Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen beschreibt, dass die mit dichten
Gehölzen bestandenen Flächen im nördlichen Plangebiet in hitzebelasteten
Nachmittagsstunden für Verdunstungsabkühlung und Verschattung sorgen. Aufgrund der
guten Durchlüftung in der Bestandssituation herrschen im Bestand i nsgesamt gute
bioklimatische Bedingungen vor. (Peutz Consult GmbH 2023b).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Vegetationsflächen im Plangebiet z unächst weiterhin für den lokal begrenzten
Kaltluftaustausch zur Verfügung.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Kaltluft
Durch die Umgestaltung der natürlichen Oberflächen und ihrer Eigenschaft kommt die
Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen (Peutz Consult GmbH 2023b) zu dem
Schluss, dass sich die Kaltluftproduktion im Plangebiet verringert. Während die öffentliche
Grünfläche mit 12 m³/Stunde/m² die höchste Kaltluftproduktionsrate im Plangebiet aufweist,
verhalten sich die versiegelten Flächen neutral bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinseln)
bezüglich der Kaltluftproduktion. Durch die Realisierung des Planvorhabens wird sich gemäß
den Angaben der Flächenbilanzierung die stündliche Kaltluftproduktion um 51,4 % reduzieren.
Auch eine Veränderung der Kaltluftströmung ist durch die im Planfall hinzukommenden
Strömungshindernisse in Form der geplanten Gebäude für die frühen Nachtstunden vor dem
Einsetzten des Rheintalwindes zu erwarten. Aufgrund der vergleichsweise niedrigen
angestrebten Gebäudehöhen von maximal 13 m sowie der insgesamt guten
Durchströmbarkeit durch die geplanten grünen Achsen in Nord- Süd- und Ost-West-Richtung
werden sich jedoch keine signifikanten negativen Auswirkungen für den Kaltluftdurchfluss auf
die westlich und nordwestlich im Lee des Vorhabens gelegenen Siedlungsflächen ergeben.
Der sich bildende Kaltluftstrom hat in den frühen Abendstunden eine Mächtigkeit von 25 bis
30 m und steigt in den späten Nachtstunden im Verlauf einer typischen windschwachen
Strahlungsnacht stetig an, so dass die geplanten Gebäude überströmt werden und ein
Versiegen ausgeschlossen werden kann.
Erwärmung/Durchlüftung
Abschätzungen aus Simulationsrechnungen zeigen, dass zur Zeit der stärksten
Hitzebelastung in den Nachmittagsstunden im südlichen Plangebiet auf der Ackerfläche mit
einer geringfügigen Temperaturabnahme bei Umsetzung der Planung zu rechnen ist. Dies ist
insbesondere auf die Zunahme von Verschattungsobjekten in Form von Gebäuden und
Bäumen zurückzuführen. Im Gegensatz zur von der Sonne beschienenen Ackerfläche
erwärmen sich die bodennahen im Schatten liegenden Luftschichten weniger stark. Insgesamt
nimmt durch die geplante Versiegelung und Bebauung im Plangebiet der Anteil der
klimaaktiven Vegetationsflächen jedoch ab. Die zusammenhängenden Baumbestände
müssen gerodet werden. Nur ein Teil der Bäume kann erhalten oder durch Neupflanzungen
ersetzt werden, so dass von Temperaturzunahmen im Plangebiet auszugehen ist. Zudem
adsorbieren und speichern die neuen Gebäude und Ver siegelungsmaterialien die tags
einfallende Strahlung und geben die gespeicherte Wärme bei sommerlichen
Strahlungswetterlagen in den Abend- und Nachtstunden an ihre Umgebung ab, wodurch die
effektive Abkühlung in den Abendstunden reduziert wird. Diese Faktoren tragen zu
Erwärmungseffekten im Plangebiet bei.
Durch die Realisierung der Planung werden sich die bodennahen Windverhältnisse innerhalb
des Plangebiets gegenüber der Bestandssituation deutlich verändern. Die
Windgeschwindigkeit wird sich aufgrund der abbremsenden Wirkung der neuen Gebäude
verringern. Zudem werden sich abweichende Strömungsrichtungen ergeben. In Bezug auf die
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Durchlüftungssituation tragen die Anordnung der Gebäude und die Lage der Grünachsen
jedoch zu einer guten Durchlüftung im Plangebiet bei. Aufgrund der niedrigen Gebäudehöhen
und der Lücken in der Bebauung wird davon ausgegangen, dass sich das Windfeld im Lee
des Vorhabens relativ schnell wieder an die Bestandssituation anpasst, so dass keine
Verschlechterung der Belüftungssituation für die an das Plangebiet angrenzende
Wohnnutzungen zu erwarten ist.
Die ausreichende Belüftung des Plangebiets in Verbindung mit der Anlage der Grünanlagen
und der Pflanzung von Bäumen als Schattenflächen sowie der erhöhten
Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im Plangebiet sowie die extensive
Dachbegrünung wirken sich mindernd auf die bioklimatische Belastungssituation aus.
Signifikant negative Auswirkungen auch auf die anliegende Wohnbebauung sind nicht zu
erwarten. (Peutz Consult GmbH 2023b).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Anordnung der Baufelder wurde so angepasst, dass eine gute Durchlüftung des
Plangebiets möglich ist. Die Anlage der Grünanlagen als Klimaschneisen trägt dazu bei die
zu erwartende Erwärmung zu mindern.
Die angestrebte hohe Durchgrünung des Plangebiets (Pflanzung von Platz - und
Straßenbäumen, Begrünung der Garten- und Stellplatzflächen, extensive Dachbegrünung,
etc.) sowie die Erhaltung von Gehölzen tragen zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion
bei, die zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung führt. Die wassersensible Stadtplanung
(Versickerung der Niederschlagswasser komplett vor Ort über Mulden und Tiefbeete sowie
die Anlage von Retentionsflächen) sowie eine extensive Dachbegrünung der Flachdächer
kann sich positiv auf die Temperaturverhältnisse im Plangebiet auswirken und zur
Minderung von Überwärmung im Plangebiet durch Verdunstungskälte beitragen.
Weitere Gestaltungsmaßnahmen, wie Fassadenbegrünung, der Einsatz von
klimaoptimierten Materialien (z.B. hellen Oberflächen), der Verzicht auf Vollversiegelung
durch die Nutzung von z.B. Rasengittersteinen im privaten Bereich können effektiv zur
Reduzierung der Temperatur in Hitzeperioden beitragen (PEUTZ CONSULT GMBH 2023b).
Die benannten Maßnahmen sind in die Gestaltungsleitlinien zum Projekt aufgenommen
worden und werden hier genauer definiert.
Die Schaffung von offenen bewegten Wasserflächen (Wasserspiele, Springbrunnen), die
ebenfalls einen kühlenden Effekt haben, werden seitens der Stadt Köln auf den öffentlichen
Plätzen nicht gewünscht, können im privaten Bereich aber umgesetzt werden.
Bewertung:
Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation. Der
Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung
reduziert. Im Sinne der Anpassung an den Klimawandel sind solche klimaaktiven Flächen von
Bebauung freizuhalten. Die Gehölzflächen mit höchster thermischer Ausgleichsfunktion gehen
weitestgehend verloren.
Durch Umsetzung der festgesetz ten Vermeidungsmaßnahmen in Kombination mit weiteren
zusätzlich vorgeschlagenen Maßnahmen können neben der Gewährleistung gesunder
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Wohnverhältnisse innerhalb der Quartiere auch die klimatischen Auswirkungen auf die
Bestandbebauung im Umfeld des Vorhabens a uf ein Minimum reduziert werden (Peutz
Consult GmbH 2023b).
7.5.8 Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet stellt in seiner jetzigen Ausprägung einen abwechslungsreichen Strukturmix
aus landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, waldartigen Vegetationsflächen und privat
genutzten Gartenflächen dar. Die überwiegend anstehenden natürlichen Böden übernehmen
in Bezug auf das anfallende Niederschlagswasser eine natürliche Filter- und Speicherfunktion
und stellen einen Lebensraum für die Pflanzenwelt dar. Das versickernde
Niederschlagswasser trägt zur Grundwasseranreicherung bei. Die vorkommenden
Vegetationsbestände dienen diversen Tierarten – insbesondere sogenannten Allerweltsarten
– als Lebensgrundlage und tragen durch ihre natürliche Verdunstungsleistung zur Entstehung
von Verdunstungskälte bei und wirken sich positiv auf das Lokalklima im Plangebiet und seine
Umgebung aus. Darüber hinaus tragen sie durch ihre luftreinigenden Funktionen
(Staubbindung) und CO2- Speicherfunktion zur Lufthygiene bei. Insgesamt ist das
Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Umweltgütern im Plangebiet als natürlich und intakt
zu beschreiben. Anthropogene Störeinflüsse ergeben sich aus der landwirtschaftlichen
Nutzung der Ackerflächen und durch die im Westen und Nordwesten angrenzende
Wohnbebauung.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die geplante Bebauung eines großen Teils des Plangebiets wird das Wirkungsgefüge
der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser stark verändert
und beeinträchtigt. Generell sind die Veränderungen abhängig von der jeweiligen zukünftigen
Nutzung im Bebauungsplangebiet und wirken sich in Art und Schwere unterschiedlich auf die
einzelnen Umweltgüter aus. Die Beeinflussung durch eine Versiegelung ist als irreversibler
Eingriff zu werten, der das gesamte Zusammenspiel zwischen den einzelnen Schutzgütern
zum Erliegen bringt. Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust des natürlich gewachsenen
Bodens und des Lebensraums für Pflanzen. Mit dem Verl ust der offenen Boden - und
Vegetationsflächen geht ein Lebensraumverlust für die im Plangebiet lebenden Tierarten
einher, der zusätzlich zu einer Verringerung von natürlichen Versickerungs - und
Kaltluftentstehungsflächen führt. Mit dem Verlust der Vegetati on wird die natürliche
Verdunstungsrate und die lufthygienische Funktionsleistung der Bestandsvegetation stark
verringert.
Die geplante Begrünung des neuen Wohngebietes kann die beeinträchtigten und
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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verlorengegangenen Funktionen der einzelnen Umweltgüter vermindern und teilweise
geringfügig kompensieren. Die geplante öffentliche Grünfläche nimmt hier eine zentrale Rolle
ein, da ein Raum geschaffen wird, in dem das Zusammenspiel zwischen den Umweltgütern
wieder möglich ist. Durch die multifunktionale Nutz ung als Retentionsraum, Frei - und
Spielfläche sowie als Vernetzungselement werden die Umweltgüter Pflanzen, Tiere und Boden
in ihrer Natürlichkeit jedoch eingeschränkt. Die geplante öffentliche Grünanlage und die
privaten Hausgärten stellen einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar und wirken sich
mindernd auf den Verlust von Kaltluftbildungsflächen aus. Zudem können die geplanten
Begrünungsmaßnahmen den Verlust an natürlicher Verdunstungsleistung und der
lufthygienischen Funktionsleistung mit fortschreit ender Entwicklung in Teilen übernehmen.
Durch die planexternen Ausgleichsmaßnahmen kann der Biotopwertverlust vollständig
kompensiert werden. Die zukunftsfähige und wassersensible Niederschlagsentwässerung
über Tiefbeete, Mulden und Mulden- Rigolen-Systeme kann den Verlust von natürlichen
Versickerungsflächen vollständig kompensieren, so dass anfallendes Niederschlagswasser
auch künftig vollständig vor Ort versickern kann. Die extensive Dachbegrünung und eine
mögliche Fassadenbegrünung können die negativen A uswirkungen für das Lokalklima
verringern und sich mindernd auf den Erwärmungseffekt auswirken.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den
einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen zu
berücksichtigen.
Bewertung:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefügen zwischen
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver - und Entsorgungsflächen
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet) die Funktionen der jeweiligen
Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum
Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Ausw irkungen innerhalb des
Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen erhalten oder neu
geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der öffentlichen Grünfläche nimmt hier eine
zentrale Rolle ein, da ein Raum geschaffen wird, in dem das Zus ammenspiel zwischen den
Umweltgütern wieder möglich ist. Durch ihre hohe Multifunktionalität als Retentionsraum, Frei-
und Spielfläche sowie als Vernetzungselement werden die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und
Boden in ihrer Natürlichkeit eingeschränkt.
7.5.9 Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
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Das Bebauungsplangebiet stellt aufgrund seiner vielfältigen Biotoptypen (Acker, Pionierwälder
und verwilderte sowie gepflegte Gärten mit Obstgehölzen) einen abwechslungsreichen
Landschaftsraum dar. Landschaftsbildprägende Elemente bilden die Gehölzkulissen im
Plangebiet, wobei einzelne prägende Bäume in die Waldflächen integriert sind. Innerhalb einer
nördlich gelegenen Gartenfläche stockt eine Rotbuche, die aufgrund ihres hohen Alters und
der mächtigen Krone ein wichtiges Element für das Landschaftsbild darstellt. Ebenso sind das
Feldgehölz inmitten des südlichen Ackerschlags sowie die Obstwiese im Plangebiet wertvolle
Landschaftselemente. Weithin sichtbar sind diese Landschaftselemente nicht, da im Süden
der Gehölzriegel des Friedhofes mit Bäumen mittleren Alters eine abschirmende Wirkung
erzielt. Auch können die Flächen aus dem besiedelten Bereich heraus nicht gut eingesehen
werden, da Wohnbebauung und Gartenfläche diese umgeben. Im Osten grenzt eine
Kleingartenanlage an das Bebauungsplangebiet heran, die durch eine Hecke und
Einzelbaumpflanzungen eingegrünt wird. Eine Sichtbeziehung zum Plangebiet besteht.
Das Plangebiet wird durch Erholungsuchende aufgesucht. Insbesondere Anwohner*innen
nutzen die Wirtschaftswege im Plangebiet für einen Spaziergang und / oder das Ausführen
von Hunden. Die Waldflächen werden von Kindern zum Spielen aufgesucht. Die Gartenflächen
dienen der privaten Erholungsnutzung.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit
Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes ist damit kurzfristig keine Veränderung
verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der Reifegrad und Habitus der
Gehölzbestände erhöhen und eine waldartige Ausprägung zunehmen.
Für die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist prinzipiell keine Veränderung zu
erwarten. Mittel- bis langfristig ist es unwahrscheinl ich aber nicht ausgeschlossen, dass dort
eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Sukzessionsprozesse würden die Verbuschung der Flächen
zulassen bis das Endstadium Wald erreicht ist. In den gärtnerisch genutzten Bereichen ist
anzunehmen, dass diese weiterhin als Gär ten genutzt werden. Langfristig ist hier unter
Berücksichtigung des nicht abnehmbaren Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine
Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung sieht eine Weiterentwicklung des Ortsteils Porz-Eil in südöstliche Richtung vor,
so dass ein kompakter Siedlungskörper entsteht. Der Freiraum zwischen dem bestehenden
Siedlungsgebiet, der Kleingartenanlage und dem Friedhof geht verloren und der Charakter
des Plangebiets verändert sich grundlegend. Weitläufige Sichtbeziehungen werden durch die
Planung nicht betroffen.
Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch eine wohldosierte Urbanität aus. Während
im Osten der Geschosswohnungsbau angesiedelt wird, sind die anderen Wohnquartiere durch
eine gemischte Nutzungsstruktur gekennzeichnet. Die Geschossigkeit orientiert sich am
Bestand des angrenzenden Siedlungsraumes. Die städtebauliche Qualität soll durch die
vorliegende Gestaltungsleitlinie, ein verbindliches Regelwerk für die Entwickl ung und
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Erstellung der Gebäude, gesichert werden. Zwei sich kreuzende Grünzüge sorgen für eine
Verzahnung mit der umgebenden Landschaft im Osten und Süden und schaffen eine wichtige
Wegeverbindung für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. D ie Anlage der öffentlichen
Grünflächen und Plätze (Wohnhöfe) mit hohen Aufenthaltsqualitäten, die Pflanzung von
Straßenbäumen sowie die Eingrünung der Ortsränder beeinflussen das Ortsbild positiv. Das
Plangebiet bleibt auch zukünftig für die Bevölkerung der Bestandsquartiere zugänglich.
Die Planung berücksichtigt den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente und integriert diese
durch entsprechende Festsetzungen in die Planung. So können Einzelbäume innerhalb der
Öffentlichen Grünanlagen und Wohnquartiere erhalten werden. Z udem wird das Feldgehölz
im Süden in die neu geplante Grünanlage eingebunden und durch entsprechende Pflanzungen
aufgewertet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Erhaltungsfestsetzungen für die landschaftsbildprägenden Elemente: Integration der alten,
mächtigen Rotbuche in die Platzfläche 1. 8 weitere alte Einzelbäume innerhalb der
Waldfläche im Westen sowie das Feldgehölz im südlichen Plangebiet. Weiterhin 3
Obstgehölze sowie 1 Eiche und das Weißdorngebüsch innerhalb der geplanten öffentlichen
Grünfläche im mittleren Plangebiet sowie 2 kleinere Einzelbäume im Randbereich zur
Kleingartenanlage im östlichen Plangebiet.
Die Anlage der öffentlichen Grünfläche mit der Begrünung der Ortsränder sowie di e
Pflanzung von Bäumen innerhalb der Wohnhöfe und Straßen beeinflussen das Ortsbild
positiv.
Die Wegeverbindungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche werden so gestaltet, dass
das Plangebiet auch zukünftig für die Bevölkerung zugänglich bleibt.
Die Umsetzung der Vorgaben aus der Gestaltungsleitlinie dient einer qualitativ
hochwertigen und passenden Entwicklung des Quartiers und der Weiterentwicklung von
Eil. Die Gestaltungsleitlinie beinhaltet verbindliche Vorgaben zur städtebaulichen
Grundstruktur und gibt einen gestalterischen Rahmen zur Gestaltung der Gebäude, Gärten
und Grünanlagen.
Bewertung:
Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des lokalen
Landschafts- bzw. Ortsbildes. Die Landschaft (Offenland- und Waldcharakter) weicht
zugunsten von Siedlungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des städtebaulichen Entwurfs um
und trägt damit zu einer qualitativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen
im Siedlungsbereich sowie die Anlage der sich kreuzenden Grünanlagen und die damit
einhergehende Ortsrandeingrünung im Osten und Süden des Plangebiets schaffen neue
strukturierte Erlebnisräume und verbinden das neue Wohnbaugebiet mit der Ortslage Porz -
Eil. Die Planung berücksichtigt den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente, wie z.B. die
Rotbuche und integriert diese durch entsprechende Festsetzungen und Schutzmaßnahmen in
die Planung.
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7.5.10 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet verfügt über eine kleinräumige Kombination von vielfältigen Struktur - und
Lebensraumelementen, so dass das Potenzial für eine hohe biologische Vielfalt im Plangebiet
gegeben ist. Die intensive Bewirtschaftung der Ackerschläge, Wirtschaftswege und Gärten
schränkt die Artenvielfalt von Tieren und Pflanzen ein. Auch innerhalb der waldartigen
Bestände zeigt die Krautschicht einen relativ hohen Anteil eutropher Arten, so dass die
Bestände in ihrer Qualität gemindert sind. Die Siedlungsnähe nimmt Einfluss auf die
Ausprägung der Biotope und die vielfältige Artenwelt der Tiere, so dass vornehmlich
sogenannte Allerweltsarten das Plangebiet besiedeln. Extremstandorte mit besonderer
Biotopausstattung sind nicht vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit
Gehölzen bestandenen Bereichen ist damit kurzfristig keine Veränderung der biologischen
Vielfalt verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass sich die biologische Vielfalt dort
mit fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze verändern wird. Je nach
Entwicklungsstadium und Reifegrad der Gehölze, kann die Häufigkeit und
Artenzusammensetzung von Tieren und Pflanzen dabei ab- oder zunehmen, bis das
Endstadium (Klimaxstadium) eines Waldes erreicht wird und zeitgleich auch ein hohes Maß
an biologischer Vielfalt.
In den landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist kurzfristig keine Veränderung der
intensiven Nutzung zu erwarten und damit auch keine Veränderung der biologischen Vielfalt.
Mittel- bis langfristig ist es nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt.
Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen dem Sukzessionsprozess unterliegen und
mit fortschreitender Sukzession eine Verbuschung einsetzen, bis das Endstadium
(Klimaxstadium) Wald erreicht wird. Mit zunehmender Sukzession wird sich die biologische
Vielfalt dort erhöhen, bis ein waldartiger Zustand erreicht ist. Dann würde sich die biologische
Vielfalt vergleichbar wie in den zuvor beschriebenen Gehölzbereichen entwickeln.
In den als Hausgärten genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des Wohnraumbedarfes der Stadt
Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar. Eine wesentliche Veränderung der biologischen
Vielfalt im Bereich der Hausgärten zur Bestandsituation ist dabei nicht zu erwarten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes vor. Diese geht mit
dem umfangreichen Verlust von Gehölzen und der Minderung einer relativ hohen
Strukturvielfalt im Plangebiet einher. Innerhalb der bebauten Bereiche können sich die
geplanten Begrünungsmaßnahmen sowie die Anlage von öffentlichen Grünflächen positiv auf
die biologische Vielfalt auswirken, auch wenn deren Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial
eingeschränkt ist. Durch den Erhalt vorhandener Bäume sowie die Aufwertung des
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Feldgehölzes werden biologische Nischen im Plangebiet erhalten. Auch können die privaten
Gärten in Abhängigkeit ihrer Anlage zu einer höheren Artenvielfalt im Plangebiet beitragen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet : Die Anlage öffentlicher
Grünflächen und die Gewährleistung einer Mindestbegrünung im Plangebiet durch
Baumpflanzungen, gärtnerische Gestaltungsmaßnahmen oder die Anlage von
Dachbegrünungen. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen Diversität
einheimischer Pflanzenarten fördert die biologische Vielfalt im Plangebiet. Eine
entsprechende Artenauswahl kann im Rahmen der Ausführungsplanung Berücksichtigung
finden.
Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes: Durch die
Entwicklung von Laubwald und die Anlage einer extensiven Wiese können wichtige
Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Die Flächen liegen jedoch nicht im
engen räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet.
Bewertung:
Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plangebiets als Wohnstandort ist der Nutzen
für die biologische Vielfalt als eher gering zu bewerten. Eine Verschlechterung der
Bestandssituation tritt auf und kann durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen und die
Schaffung und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung von 15 Bäumen, eines
Feldgehölzes und eines Gebüsches) nur gemindert werden. Durch das Einbringen von
blütenreichen Arten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische
Vielfalt im Plangebiet gefördert werden.
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete ( Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich keine europäischen Schutzgebiete. Östlich
der Autobahn BAB 59 in circa 1,2 km Entfernung erstreckt sich das FFH -Gebiet „Wahner
Heide“ (DE-5108-301) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet (DE-5008-401).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder
indirekte Auswirkungen auf das FFH -Gebiet sind aufgrund der großen Entfernung (>300 m)
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und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu erwarten. Eine FFH -
Verträglichkeitsprüfung musste nicht durchgeführt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen.
7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
c. umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt.
7.5.12.1 Lärm
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Leidenhausener Straße wurde eine schalltechnische
Untersuchung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet
ausgehenden Verkehrslärmimmissionen durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2023c)
durchgeführt.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Die Lärmsituation
im Plangebiet wird durch den Verkehr auf der Bundesautobahn BAB 59 und folgenden
öffentlichen Straßen beeinflusst: Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozartstraße,
Hirschgraben, Frankfurter Straße, Bergerstraße und Kennedystraße.
Das Verkehrsaufkommen und die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel nach
bestehendem Baurecht werden im entspechenden Gutachten als Null- Fall definiert. In der
Berechnung des Null-Falls wird die aktuelle Bebauungssituation berücksichtigt.
Schienenverkehrslärm: Östlich der Autobahn BAB 59 liegt in ca. 230 m Abstand zum
Plangebiet eine Zugstrecke der Deutschen Bahn AG. Für die Schienenverkehrsimmissionen
wird gemäß den Angaben des Um weltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45
dB(A) für den Tages- und Nachzeitraum berücksichtigt.
Fluglärm: Das Plangebiet liegt gemäß Regionalplan innerhalb der erweiterten
Lärmschutzzone, in der aufgrund der Nähe zum Flughafen Köln/Bonn von ei ner erheblichen
Lärmbelastung auszugehen ist. Für die Fluglärmimmissionen wird gemäß Angaben des
Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) für den Tages - und
Nachtzeitraum berücksichtigt.
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Gesamtverkehrslärm: Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen spielen im Plangebiet die
hohen Fluglärmimmissionen eine zentrale Rolle, da schon die anzusetzenden äquivalenten
Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und nachts eine Ausschöpfung des schalltechnischen
Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum sowie eine
Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 10 dB(A)
auslösen. An mehreren Immissionsorten wird bereits im Null -Fall die verwaltungsrechtliche
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsichtlich der
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten.
(Peutz Consult GmbH, 2023c).
Gewerbelärm: Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wirkt auf das
Plangebiet nicht ein.
Sportlärm: Nördlich im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Vereins - und
Sportgelände des TTVg. Grün -Weiss 1928 Porz -Eil e.V., auf dem sich 5 Außentennisplätze
befinden. Es ist davon auszugehen, dass durch die Nutzung der Außenplätze
Sportlärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken. Dabei handelt es sich aber in der Regel
um Lärmimmissionen, die zeitlich begrenzt wirken und keine andauernde Belastung auslösen.
Ihre Auswirkungen sind daher so gering zu betrachten, dass diese Lärmart nicht in die
schalltechnische Untersuchung eingeflossen ist.
Freizeitlärm: Quellen für Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die auf das Plangebiet
einwirken können, sind nicht bekannt. Im Osten liegt die Kleingartenanlage Hirschgraben e.V.,
deren Freizeitbeschäftigung keine Immissionen, die über eine übliche Gartennutzung hinaus
gehen, verursacht.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Gutachterlich wird der Null-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und
die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel nach bestehendem Baurecht definiert. Die
Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Zur Beurteilung der Schallsituation im Plangebiet wurden im Rahmen der schalltechnischen
Untersuchung die nachfolgend aufgeführten Orientierungs -, Immissionsgrenz - und
Immissionsrichtwerte herangezogen:
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte
ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00- 22:00
Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).
Tabelle 1: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1)
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A]
Straßen-/Schienenverkehr
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Tag Nacht
Reine Wohngebiete (WR) 50 45
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen
sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel den Immissionsgrenzwert gemäß der 16.
BImSchV nicht überschreitet.
Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV
Gebietsausweisung Immissionsgrenzwerte in dB[A]
Tag Nacht
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime 57 47
Reine und Allgemeine Wohngebiete 59 49
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54
Gewerbegebiete 69 59
Zur Bewertung durch vorhabenbedingten Zusatzverkehr existieren keine rechtlichen Vorgaben
in Form von Richt - oder Grenzwerten. Gemäß der Rechtsprechung kann bei
Beurteilungspegeln oberhalb der Auslösewerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts von
einer Gesundheitsgefährdung der Betroffenen durch den Verkehrslärm ausgegangen werden.
Nach einem Urteil des OVG Koblenz ist bei Überschreitungen ein Lär mschutzkonzept zu
erarbeiten. „Als Orientierung der Erheblichkeit von Erhöhungen unterhalb dieser Werte von 70
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der Auslösewert von 3 dB(A) als Zunahme gemäß 16.
BImSchV herangezogen werden. (…) Da Erhöhungen des Verkehrslärmes um 1 bis 2 dB (A)
für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind, kann eine entsprechende planbedingte
Erhöhung des Verkehrslärmes auch in dem besagten lärmkritischen Bereich oberhalb 70
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts unter Abwägungsgesichtpunkten aber hingenommen werden
(OVG Münster, 30.05.2017, Az 2 D 27/15.NE, juris Rn. 115)“ (Peutz Consult GmbH 2023c: 9,
Kapitel 4.2.).
Im Fall von Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 erfolgt eine Prüfung
aktiver Lärmschutzmaßnahmen bzw. eine Ausweisung der maßgeblichen Außenlärmpegel
nach DIN 4109 (2018) für passiven Lärmschutz an den Fassaden der Plangebäude.
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Verkehrslärm:
Gutachterlich wird der Plan-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und
die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel für den Fall der Realisierung der geplanten
Nutzungen definiert.
Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf der Bundesautobahn A 59 und
folgenden öffentlichen Straßen bestimmt: Leidenhausener Straße, Schubertstraße,
Mozartstraße, Hirschgraben, Frankfurter Straße, Bergerstraße, Kennedystraße sowie den
Erschließungsstraßen der Plangebiete Leidenhausener Straße und Östlich im Falkenhorst.
Die Beurteilungspegel der einwirkenden Straßenverkehrslärmimmissionen liegen alle
oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete tags und nachts.
Lediglich im WA 3.1 am Immissionspunkt 65 wird mit einem Beurteilungspegel von 53 dB(A)
im Erdgeschoss der Orientierungswert eingehalten. Die höchste Überschreitung liegt mit 63
dB(A) im nordöstlichen Plangebiet bei Berücksichtigung der abschirmenden und
reflektierenden Wirkung der Plangebäude.
Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen spielen im Plangebiet die hohen
Fluglärmimmissionen eine zentrale Rolle, da schon die anzusetzenden äquivalenten
Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und nachts eine Ausschöpfung des schalltechnischen
Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum sowie eine
Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswer tes im Nachtzeitraum um 10 dB(A)
auslösen.
Im gesamten Plangebiet liegen die Beurteilungspegel der einwirkenden
Verkehrslärmimmissionen (Summe Verkehr) oberhalb der schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005. Bei freier Schallausbreitung liegen die höchsten
Verkehrslärmimmissionen, mit Beurteilungspegeln von 65 dB(A) tags und ca. 60 dB(A) nachts
im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (Immissionsort 2, WA5) vor. Auch bei
Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude liegen an
allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet Beurteilungspegel des Verkehrslärms von
mindestens 57 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts vor. Die maximale Überschreitung der
schalltechnischen Orientierungswerte beträgt mindestens 2 dB(A) tags und mindestens 11
dB(A) nachts. Die höchste Überschreitung liegt am Immissionsort 2 mit Beurteilungspegel von
65 dB(A) tags und ca. 60 dB(A) nachts. Im Nachtzeitraum wird demnach auch die
verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A)
nachts erreicht, jedoch nicht überschritten.
Die Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen im Umfeld des Planvorhabens zeigen, dass
die maximale Pegeldifferenz der Verkehrslärmimmissionen zwischen Null -Fall und Plan- Fall
bei 0,7 dB (Immissionsort 1 Leidenhausener Straße) und somit unterhalb des Auslösewertes
der 16. BImSchV von 3 dB (A) liegt. Für die meisten Immissionsorte konnten keine oder nur
geringfügige Pegeldifferenzen von ca. 0,1 dB ermittelt werden. An mehreren Immissionsorten
entlang der Frankfurter Straße wird bereits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsichtlich der
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten.
Durch die Planung bleiben die Pegeldifferenzen auch hier bei maximal 0,1 dB(A) und somit
deutlich unter der vom menschlichen Gehör wahrnehmbaren Schwelle von 1 bis 2 dB(A).
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Aufgrund des geplanten Straßenneubaus wurden im Schallgutachten die konkret von der
Erschließungsstraße ausgehenden Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung des
Plangebiets über Einzelpunktberechnungen ermittelt und hinsichtlich ihrer Einhaltung der 16.
BImSchV geprüft. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen gemäß 16. BImSchV zum
Straßenneubau der vier Planstraßen zeigen, dass an keinem der betrachteten Immissionsorte
ein Anspruch auf Lärmschutz dem Grunde nach besteht, da an keinem der betrachteten
Immissionsorte Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorliegen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Aktive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm: Die Umsetzung aktiver
Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet ist aus städtebaulichen Aspekten kaum umsetzbar.
Zur Verringerun g der von Osten einwirkenden Verkehrslärmimmissionen der
Bundesautobahn A59 ist als aktive Lärmschutzmaßnahme die Errichtung einer 4 m hohen
Lärmschutzwand entlang der A59 geprüft worden. Die Simulation zeigt e, dass die
Straßenverkehrslärmimmissionen um maximal 4 dB gemindert werden können. Diese
Berechnung zeigt den eingeschränkten Nutzen der Lärmschutzwand, zumal die
Fluglärmimmissionen weiterhin bestehen bleiben.
Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Überschreitung der
Orientierungswerte der DIN 18005 zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der aktuell
baurechtlich eingeführten Fassung der DIN 4109.
Aufgrund der höheren Verkehrslärmimmissionen im Nachtzeitraum werden an allen
Fassaden schallgedämpfte Lüftungsanlagen erforderlich, die einen ausreichenden
Luftwechsel auch bei geschlossenen Fenstern sicherstellen.
Festsetzung zum Schutz von Außenwohnbereichen: Außenwohnbereiche sind ab einem
Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) durch
Schallschutzmaßnahmen zu schützen. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien
von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Bei Ausstattung der Außenwohnbereiche mit einer
geschlossenen Brüstung und einer ab sorbierenden Unterdecke werden die
Beurteilungspegel um bis zu 3 dB gemindert. Auch der Einsatz von Verglasungselementen
kann Minderungswirkungen erzielen.
Überschlägig berechnet ergibt sich aus den maßgeblichen Außenlärmpegeln mit bis zu 75
dB(A) im nordöstlichen Bereich des Plangebietes ein mindestens einzuhaltendes
Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R'w,res = 45 dB. An den
Baugrenzen selbst ergibt sich durch die Berücksichtigung der Eigenabschirmung durch die
Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher Außenlärmpegel von 73 dB(A) und
überschlägig gerechnet, ein mindest einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile
bei einer Wohnnutzung von R'
w,res= 43 dB(A).
Bewertung:
Das Plangebiet ist sowohl durch Straßen - als auch Flugverkehrslärm stark vorbelastet. Im
gesamten Plangebiet werden durch die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen die
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 im Tages - wie im Nachtzeitraum
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überschritten, wobei allein der Fluglärm mit dem anzusetzenden äqivalenten Dauerschallpegel
von 55 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum den schalltechnischen Orientierungswert der DIN
18005 für allgemeine Wohngebiete bereits ausschöpft. Um gesunde Wohnverhältnisse z u
ermöglichen, müssen Schallschutzmaßnahmen zur Umsetzung der Planung festgesetzt
werden. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Plangebietes bereits aus
städtebaulichen Aspekten kaum umsetzbar sind, muss passiver Lärmschutz realisiert werden.
Im Bebauungsplan wird für den überwiegenden Teil des Plangebietes der Lärmpegelbereich
V festgelegt. Lediglich im äußersten Norden (Zuwegung zum Plangebiet) gilt der
Lärmpegelbereich VI.
7.5.12.2 Altlasten
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln
verzeichnet (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2023a).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln
verzeichnet, so dass Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort en die im Altlastenkataster der Stadt Köln
geführt werden vor.
7.5.12.3 Erschütterungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Auf das Plangebiet wirken keine Erschütterungsimmissionen aus den vorhandenen Nutzungen
ein. Auch aus Verkehrstrassen (Autobahn oder Bahnschienen) können aufgrund der großen
Entfernung (ca. 200 m) keine Auswirkungen abgeleitet werden. Eine Gefährdung des
Schutzgutes Mensch liegt daher nicht vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Wohnen und private Grünfläche) gehen
keine Erschütterungen aus. Auch wirken keine Erschütterungen auf das Plangebiet ein.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteil iger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit
Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt daher
nicht vor.
7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen
(Klimawandelfolgen)
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des gesetzlich festgesetzten
Überschwemmungsgebietes des Rheins von Hochwasser nicht betroffen. Auch bei häufigen,
mittleren, extremen oder seltenen Hochwasserereignissen werden für das Plangebiet keine
Überschwemmungstiefen angegeben, so dass das Plangebiet nicht betroffen ist
(Hochwassergefahrenkarten Köln, StEB, 2022).
Hochwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des
Rheins. Innerhalb der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten liegen auch bei
einem extremen Ereignis keine Eintragungen für das Plangebiet vor. Auch eine
Grundhochwassergefahr besteht für das Plangebiet nicht (Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft und Ver braucherschutz des Landes NRW und Stadtentwässerungsbetriebe
der Stadt Köln, Auswertung der Hochwassergefahren und Hochwasserrisikokarten, Stand:
29.10.21)
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des gesetzlich festgesetzten
Überschwemmungsgebietes des Rheins von Hochwasser nicht betroffen. Auch bei häufigen,
mittleren, extremen oder seltenen H ochwasserereignissen werden für das Plangebiet keine
Überschwemmungstiefen angegeben, so dass das Plangebiet nicht betroffen ist
(Hochwassergefahrenkarten Köln, StEB, 2022).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des
Rheins. Eine Realisierung der Planung würde daher weder zu einer nachteiligen Veränderung
für die festgesetzten Überschwemmungsbereiche noch für die Hochwassergefahr für das
Plangebiet selbst führen.
Starkregen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Starkregengefahrenkarten (Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln, Stand 29.10.21)
zeigen im gesamten Plangebiet nur punktuell kleinere Bereiche mit einer geringen bis mäßigen
Starkregengefährdung für ein 100- jährliches Ereignis. „Mäßig“ bedeutet, dass für diese
Bereiche in etwa knöcheltiefe Wasserstände berec hnet werden. Nur im westlichen Teil des
Plangebietes, innerhalb einer bestehenden Mulde, wird bei einem 100 -jährlichen
Starkregenereignis eine hohe bis sehr hohe Gefährdungsklasse (in etwa hüfthohe
Wasserstände) angezeigt. Aufgrund des geringen Versiegelungsgrads können aktuell die
anfallenden Niederschläge im Plangebiet schadlos versickern.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Gemäß dem Entwässerungs- und Starkregenkonzept von IPL Consult werden innerhalb der
öffentlichen Grünfläche großflächige Mulden angeordnet, um Straßenräume zu entwässern,
in denen nicht ausreichend Tiefbeete im Straßenraum selbst angeordnet werden können. In
diesen wird das Wasser zurückgehalten und über eine 30 cm mächtige, gewachsene
Oberbodenschicht versickert, somit ist eine Vorreinigung des Regenwassers gewährleistet.
Aus Sicherheitsgründen ist die Einstauhöhe der Mulden auf 30 cm begrenzt.
Im Starkregenfall werden die vorhandenen Tiefbeete und kleineren Mulden bis zur Vollfüllung
beaufschlagt. Der weitere Niederschlagsabfluss, der von den Tiefbeeten und kleinen Mulden
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nicht mehr aufgenommen werden kann, gelangt über das Straßenprofil in die größeren
zentralen Mulden innerhalb der öffentlichen Grünflächen. Ein Teil des Niederschlagwassers
versickert hier schon während des Niederschlagsereignisses. Bei Vollfüllung der zentralen
Mulden wird das Wasser über einen Überlauf au f dafür vorgesehene Retentionsflächen
geleitet. (IPL Consult 2023).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Festsetzung für Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen:
- Innerhalb der öffen tlichen Grünfläche ist ein Retentionsvolumen für den
Oberflächenwasserabfluss der öffentlichen Flächen bei einem 100- jährlichen
Starkregenereignis zu schaffen.
Insgesamt wird ein Retentionsvolumen von ca. 370 m³ geschaffen.
- In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes Überflutungen durch eine
kontinuierliche Gefälleausbildung der Straßen vermieden.
Zudem sind separate Überflutungsnachweise gemäß DIN 1986-100 für jedes Grundstück
(> 800 m² abflusswirksame Fläche) zu erbringen. Der Überflutungsnachweis zeigt auf, dass
das anfallende Oberflächenwasser über geeignete Retentionsmaßnahmen zurückgehalten
werden kann. Bei Grundstücken (< 800 m²) wurden die straßenzugewandten privaten
Grundstücksanteile in die Berechnung der Einzugsgebietsflächen für die Überflutungsnach-
weise der öffentlichen Straßen- und Freiflächen berücksichtigt. (IPL Consult 2023).
Reduzierung und Pufferung der Oberflächenwasserabflussspitzen durch die Festsetzung
von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Gebäude und von Garagen.
Bei der Festlegung der OKFF- Höhen der jeweiligen Häuser sowie die Planung von
Tiefgaragen und Kellergeschossen durch die Architekten sind die j eweiligen
Rückstauebenen auf der öffentlichen Straße zu berücksichtigen und gegebenenfalls
entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Rückstau vorzusehen.
Bewertung:
Die Entwässerungsplanung verfolgt einen innovativen, zukunftsfähigen Ansatz einer
wassersensiblen Stadtplanung, in der das Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten
Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird.
Die Empfehlung en der StEB Köln zur Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsoge
werden berücksichtigt und umgesetzt. Die Planung beinhaltet eine
Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und Flächen zur
Versickerung, zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält. Der Nachweis der
schadlosen und konfliktfreien Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im
Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berechnung nachgewiesen. Der Starkregennachweis
hat aufgezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung bestehen.
Störfallrisiko
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
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Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabständen oder
angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Störfall -Verordnung
(KABAS) /Seveso III-RL.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in einem
Wohngebiet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit U msetzung der
Planung ausgeschlossen ist.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Es besteht für das Plangebiet sowie bei Umsetzung der Planung kein Risiko für einen Störfall.
Magnetfeldbelastung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die
von Trafos oder Funkanlagen aus gehen. Die am nächsten gelegene,
standortbescheinigungspflichtige Funkanlage befindet sich nördlich des Plangebiets in einer
Entfernung von ca. 260 m innerhalb der Straße Hirschgraben. Nach Angaben der
Bundesnetzagentur beträgt der maximale standortbezogene Sicherheitsabstand 4,16 m. Eine
Betroffenheit des Bebauungsplangebiets kann aufgrund der großen Entfernung nicht
abgeleitet werden.
Im Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn eine aus drei einzelnen Leitungen
bestehende Hochspannungstrasse. Es handelt sich dabei um eine 110 kV -Bahnstromleitung
der DB Energie, eine 110 kV -Netzstromleitung der innogy Netze Deutschland GmbH sowie
eine 220 kV-Netzstromleitung der Amprion GmbH. Die Stromfrequenz der Bahnstromleitung
beträgt 16,7 Hz, die beiden Netzstromleitungen haben eine Stromfrequenz von 50 Hz. Zur
Beurteilung der Immissionen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch
die drei benachbarten Hochspannungsleitungen ist für den geplanten Bau von Wohnungen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes vom WILA Wissenschaftsladen Bonn eine
gutachterliche Stellungnahme erarbeitet worden. Die gesetzlichen Grenzwerte der 26.
BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder werden an
Hochspannungsleitungen grundsätzlich eingehalten (WILA 2022).
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung setzt eine Fläche für Versorgungsanlagen für die Erreichtung einer Trafostation
(Flächengröße 6 x 6,5 m) angrenzend zur Planstraße 1 im östlichen Plangebiet fest.
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen (Trassenmitte / Trassenachse ) zum
nächstgelegenen Gebäude der geplanten Bebauung im WA5 betragen:
110 kV-Bahnstromleitung (zweiphasiger Wechselstrom 16,7 Hz): 54 m
110 kV-Netzstromleitung (dreiphasiger Wechselstrom 50 Hz): 82 m
220 kV-Netzstromleitung (dreiphasiger Wechselstrom 50 Hz): 104 m
„Das Land Nordrhein- Westfalen hat zum vorsorgenden Gesundheitsschutz bei
elektromagnetischen Immissionen durch Hochspannungsleitungen eigene Regelungen
erlassen, die über die Anforderungen der 26. BImSchV hinausgehen. Seit 1998 gilt in
Nordrhein-Westfalen für die Planung von neuem Wohnraum ein Abstandserlass (nov elliert
2007), der für Wohnungen bei 110 kV -Hochspannungsleitungen einen Abstand von
mindestens 10 m, bei 220 kV-Leitungen von mindestens 20 m und bei 380 kV-Leitungen von
mindestens 40 m vorschreibt. Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP) in der Fassung vom
8. Februar 2017 sieht bei Hochspannungstrassen noch erheblich größere Abstände vor als
der Abstandserlass. Danach soll bei der Planung neuer Wohnsiedlungen zu
Hochspannungsleitungen mit 220 kV oder mehr nach Möglichkeit ein Sicherheitsabstand von
mindestens 400 m bzw. im Außenbereich von mindestens 200 m eingehalten werden.“ (Wila
Bonn 2022: 2) „Aus Sicht des vorsorgenden Immissionsschutzes sind die Abstandsregelungen
des LEP nicht zu begründen, und sie gehen sehr weit über die Forderungen des BImSchG
und die Grenzwerte der 26. BImSchV hinaus. Sie übertreffen auch ganz erheblich die
Abstände, die notwendig sind, um im Bereich von Hochspannungsleitungen internationale
Vorsorgerichtwerte (z.B. Schwedische TCO-Norm) einzuhalten“ (Wila Bonn 2022: 7).
Die Immiss ionen durch elektrische Wechselfelder auf dem Plangebiet gehen praktisch
ausschließlich von der Bahnstromleitung (Feldfrequenz 16,7 Hz) aus. Deren Mindestabstand
zum Plangebiet beträgt gut 50 m. Es ist auf dem Plangebiet bei freier Sicht auf die
Bahnstromleitung eine maximale elektrische Feldstärke von 20 V/m zu erwarten. Der
vorgeschlagene Vorsorgeimmissionswert für elektrische Bahnstromfelder in
Daueraufenthaltsbereichen von Kindern beträgt 30 V/m.
Die benachbarte Hochspannungstrasse verursacht auf dem P langebiet Immissionen durch
magnetische Wechselfelder mit den Feldfrequenzen 16,7 Hz und 50 Hz. Die 220 kV -Leitung
erzeugt die im Durchschnitt stärksten Felder, hat aber zum Plangebiet einen Abstand von mehr
als 100 m, so dass durch die von dieser Leitung ausgehenden Magnetfelder auf dem
Plangebiet nur noch in Wohnbereichen üblicherweise vorkommende durchschnittliche
Immissionen zu erwarten sind (nicht mehr als 40 - 60 nT). Der an Daueraufenthaltsbereichen
von Kindern empfohlene Vorsorgerichtwert für magnet ische Netzstromfelder beträgt 100 nT.
Die von der 110 kV-Netzstromleitung ausgehenden magnetischen Emissionen können wegen
des für diesen Leitungstyp relativ großen Abstands zum Plangebiet (>78 m) vernachlässigt
werden. Diese Leitung trägt nur ganz minimal zur Summe der Induktionen beider
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Netzstromleitungen bei.
„Aufgrund mehrerer Messungen an der das Plangebiet tangierenden 110 kV-Bahnstromleitung
in den letzten Jahren können die zu erwartenden Immissionen durch magnetische
Bahnstromfelder mit guter Genauigkeit angegeben werden. Danach sind auf dem Plangebiet
durchschnittliche Immissionen durch magnetische Bahnstromfelder in Höhe von etwa 35 nT
zu erwarten. Der an Daueraufenthaltsbereichen von Kindern empfohlene Vorsorgerichtwert für
magnetische Bahnstromfelder beträgt 300 nT.“ (Wila Bonn 2022: 12).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die festgesetzte Fläche für Versorgungsanlagen (Trafostation) im Plangebiet wird den
empfohlenen Abstand von 3-4 Metern zur Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für
die magnetische Flussdichte von 1 µT zu Räumen für den dauerhaften Aufenthalt von
Menschen für eine unbedenkliche Nutzung einhalten können. Im Rahmen der
Baugenehmigungen sind die Vorsorgewerte entsprechend zu berücksichtigen.
Bewertung:
Die geplante Trafostation hält die entsprechenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung
ein, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf Menschen zu erwarten sind.
Im Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn eine aus drei einzelnen Leitungen
bestehende Hochspannungstrasse. Die Immissionen durch von der Hochspannungstrasse
erzeugte elektrische und magnetische Wechselfelder liegen deutlich unter
Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für Bewohner des Plangebietes
sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten.
Kampfmittel
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Ergebnis der Luftbildauswertung aus den Jahren 1939- 1945 der Bezirksregierung
Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst zeigt, dass das Plangebiet in einem
Bombenabwurfgebiet beziehungsweise in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen
stattgefunden haben, liegt. Konkrete Verdachte (Schützenlöcher und Stellungen) auf
Kampfmittel liegen im nördlichen Plangebiet vor.
Im Sommer 2021 wurde eine Fläche von 23.044 m² durch den Kampfmittelräumdienst bereits
überprüft. Diese umfasste vor allem die leicht zugänglichen Ackerflächen im Plangebiet. Dabei
sind 2 Bomben, 4 Erdkampfmittel, 1 kg Infanteriemunition und 70 kg Munitionsteile geborgen
worden. Da nicht auszuschließen ist, dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden
sind, werden weitere Untersuchungen folgen (Bezirksregierung Düsseldorf 2021).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die Verdachtspunkte erhalten.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bezüglich der Kampfmittel ist es erforderlich, nach der Rodung der baumbestandenen Flächen
noch einmal eine Kampfmittelsondierung im Plangebiet auf den bisher nicht begutachteten
Flächen vorzunehmen. Die Rodung der Flächen erfolgt nach Erlangen der Rechtskraft für den
Bebauungsplan.
Es ist somit davon auszugehen, dass sich im Zuge der Umsetzung der Planung keine Unfälle
oder Störfälle aus diesem Sachverhalt ergeben.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Eine Kampfmittelräumung findet vor Umsetzung der Baumaßnahmen statt.
Bewertung:
Eine Gefährdung des Schutzgut es Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr
gegeben.
7.5.12.5 Besonnung/Belichtung
Maßgebliches Hauptkriterium der DIN 5043-1 zur Bewertung einer ausreichenden Besonnung
ist die mögliche Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden am Stichtag 20./21. März in
Fenstermitte auf Brüstungshöhe. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend
besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Aufgrund einer nicht vorhandenen Bebauung im Plangebiet liegt für die angrenzende
Wohnbebauung eine uneingeschränkte Besonnung/Belichtung vor. Lediglich die hohen
Baumbestände im Plangebiet können die Besonnung/Belichtung mindern.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Sinne der Empfehlung der DIN 5034- 1 gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn
mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung das 4 h-Hauptkriterium erfüllt.
Aufgrund der lockeren Bebauung des Plangebietes und der relativ geringen Höhe der
einzelnen Gebäude kann von einer ausreichend hohen Besonnung/ Belichtung der einzelnen
Wohnungen ausgegangen werden. Innerhalb des Plangebietes werden die Maßzahlen gemäß
BauNVO § 17 weitestgehend eingehalten. Im Osten des Plangebietes innerhalb des
Geschosswohnungsbaus sind Überschreitungen der GFZ vorhanden: WA 5 mit einer GFZ 1,6,
WA 6 mit einer GFZ von 1,8 und WA 6.1. mit einer GFZ von 1,5. Zudem sind im westlichen
Plangebiet die Baufelder WA 7 (GFZ 1,6) und WA 8 (GFZ 1,3) von Überschreitungen betroffen.
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Alle geplanten Gebäude innerhalb dieser Baufelder verfügen aber über zumindest eine frei
besonnte Gebäudefront. Zudem werfen die geplanten Gebäude ihre Schatten in die
angrenzende öffentliche Grünanlage oder auf die Planstraßen, so dass auch keine
Beeinträchtigung auf umliegende Wohngebäude zu erwarten ist.
In Teilbereichen des Bebauungsplanes überlagern sich die Abstandsflächen, sodass für die in
der Planzeichnung mit "a" gekennzeichneten Außenwände ein Abstandsflächenfaktor mit 0,23
H festgesetzt wird. E ine Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse ist nicht zu
erwarten, da es sich bei den betroffenen Außenwänden um Stirnseiten handelt. Die
ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen sind über ein weiteres Fenster an den
anderen Außenwänden möglich.
Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst keine Verringerung der Besonnungsdauer an
Bestandsfassaden der Umgebung aus. Eine ausreichende Belichtung ist gewährleistet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Im Zusammenspiel mit der geplanten lockeren Bebauung des Plangebietes, der geringen
Gebäudehöhen und der weitestgehenden Einhaltung von Orientierungswerten der BauNVO
werden die Mindestanforderungen zur Besonnung/Belichtung erfüllt und durch die Umsetzung
der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen geschaffen.
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler vor. In der unmittelbaren Umgebung des
Plangebiets befindet sich ein nach § 3 DSchG NRW geschütztes Wohnhaus Leidenhausener
Str. 56, welches unter der Nummer 6343 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen ist.
Aus der Umgebung sind archäologische Fundstellen und Funde unterschiedlicher
Zeitstellungen bekannt. Östlich verläuft am Rand der Niederterrasse der Grengeler Mauspfad,
der zu den historischen Fernstraßen im Rheinland gehört. Noch bis in das 19. Jh. fanden sich
viele tausend Grabhügel an dieser Achse. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2021 für das
Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Firma ArchaeoNet A eissen
und Görür GBR erstellt.
Die bauvorgreifende Untersuchung wurde als Sachverhaltsermittlung ausgeführt. Die
Sachverhaltsermittlung erfolgt e auf einem Areal v on rund 2,4 ha mit 28 Sondagen und
umfasste vor allem die Ackerflächen im Plangebiet. Im sondierten Areal wurden die
baumbestandenenen Bereiche zunächst ausgespart. Diese werden nach Rodung und
Kampfmittelräumung zu einem späteren Zeitpunkt sondiert. Archäologisch relevante Befunde
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wurden nicht angetroffen und damit kein Fundplatz festgestellt. Vorab durch eine
Luftbildanalyse bekannte, lineare Strukturen erwiesen sich als Kiesdrainagen. Der
nordöstliche Bereich war nicht nur durch Lehmentnahme und die zu v ermutende Herstellung
oder zumindest Entsorgung von Resten von Lehmbrandziegeln gestört, sondern auch von
Bombentrichtern und verklapptem Kriegsschutt. Im Zuge der Kampfmittelräumung wurden
zwei Glockenklöppel aus Eisen mit einer Gesamtlänge von rund 90 cm geborgen, deren
Herkunft bislang nicht zu klären war. (Archaeonet Aeissen und Görür GBR 2021).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das denkmalgeschütze Wohnhaus der Leidenhausener Str. 56 südlich des Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes bleibt bestehen. Die aktuelle Planung wird trotz der größeren Bauhöhe
der Gebäude im Plangebiet keinen nennenwerten Einfluss auf das Denkmal nehmen . Schon
heute ist die Blickrichtung von Norden her aufgrund des bestehenden Baumbestandes
eingeschränkt und eine Fernwirkung des Gebäudes nicht gegben.
Für die bereits sondierten Flächen konnte kein archäologischer Fundplatz nachgewiesen
werden, so dass hier keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Kulturgüter besteht. Bezüglich
des archäologischen Potentials im Plangebiet ist eine weitere Sachverhaltsermittlung in den
baumbestandenen Bereichen erforderlich, die erst nach Rodung der Gehölze erfolgen kann.
Die Rodung der Flächen erfolgt nach dem Erlangen der Rechtskraft des Bebauungsplans.
Werden innerhalb der Areale mit Baumbestand archäologische Funde oder Befunde entdeckt,
werden diese im Rahmen von der Vorhabenträgerseite zu gewährleistender archäologischer
Untersuchungen fachgerecht untersucht und dokumentiert. In den geplanten Grünflächen
können potentiell vorhandene archäologische Funde erhalten bleiben.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Den Anregungen der Unteren Denkmalschutzbehörde wurde gefolgt, so dass im Rahmen
einer Prospektion das archäologische Potenzial des Plangebietes erfasst und dokumentiert
wurde.
Eine zweite Sachverhaltskartierung erfolgt nach der Rodung der Gehölze. Bei Auffinden
eines archäologischen Fundplatzes wird dieser fachgerecht dokumentiert und
entsprechende Vermeidungsmaßnahmen zu dessen Schutz durchgeführt.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist gem. § 16 nordrhein-
westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) das Römisch-Germanische Museum /
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221-22305, Fax. 0221/221-
24030, als zuständiges Fachamt unverzüglic h zu informieren und die Fundstelle bis zur
Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten.
Um das Baudenkmal in der Leidenhausener Straße 56 in ausreichender Form kenntlich zu
machen und zu würdigen, gibt es einen textlichen Hinweis im Flurstück.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Bewertung:
Durch die geplante Bebauung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf
Bau- oder Bodendenkmäler. Für das Baudenkmal außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebaungsplanes wird die Plan ung als denkmalverträglich eingest uft. Für die archäologisch
sondierten Teilflächen im Plangebiet konnte kein archäologischer Fundplatz nachgewiesen
werden, so dass die geplante Bebauung voraussichtlich zu keinen negativen Auswirkungen
auf Bodendenkmäler führt. Für die gehölzbestandenen Fl ächen erfolgt eine weitere
Sachverhaltsermittlung nach Rodung der Gehölze. In den noch nicht erkundeten Teilflächen
des Plangebietes sind für mögliche Bodendenkmäler Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen
nachteiliger Auswirkungen der geplanten Bebauung vorgesehen.
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet gibt es keine Quellen, die Emissionen wie Licht, Gerüche, Strahlung oder
Wärme freisetzen. Abfälle und Abwässer fallen nicht an.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle
wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind
durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Das anfallende Abwasser durch die neue
Wohnbebauung wird in die öffentliche Kanalisation abgeleitet und somit vollständig und sicher
aus der Wasserschutzzone abgeleitet.
Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung kann es zu einer Erhöhung von künstlichen
Lichtquellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß
Lichterlass NW zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu
erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.
Bewertung:
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Geruchs-, Wärme - und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu
erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber
keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht
entsorgt.
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung
nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Die Klimaschutzleitlinien finden im
vorliegenden Bebauungsplan Anwendung.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer
Energie.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Für das Neubaugebiet wurde, basierend auf dem prognostizierten Energiebedarf der
geplanten Neubauten die Energieversorgung konzeptioniert und Optionen für eine
klimaschonende Wärme- und Stromversorgung aufgezei gt. Ergänzend reduziert die
Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung den Energiebedarf der neuen Häuser.
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Im E invernehmen mit der
Koordinationsstelle Klimaschutz sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln erfolgt der
Nachweis des KfW 40 EE Standards auf Basis der im Jahr 2022 geltenden
Berechnungsgrundlagen. Stichtag ist die Einleitung der Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB.
Das Wärmeversorgungskonzept des Quartieres ist als Kombination zwischen zentraler
Versorgungslösung im Einfamilienhaussegment und dezentraler Versorgung im
Mehrfamilienhaussegment geplant. Im Bereich der Einfamilien- , Reihen- und Doppelhäuser
wird ein Nahwärmenetz erstellt, welches durch zentrale Luft -Wasser-Wärmpepumpen aus
zwei Heizzentralen gespeist wird. Die dezentrale Warmwasserbereitung und die Deckung von
Haushaltsstrom wird durch Solarenergetische Anlagen unterstützt. Im Bereich der
Mehrfamilienhäuser ist aktuell eine dezentrale Versorgungslösung mit Luft -Wasser-
Wärmepumpen vorgesehen. Die Deckung von Wärmepumpenstrom und Strom für die
Warmwasserbereitung soll hierbei durch Solarenergetische Anlagen untersützt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
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Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt.
Die gebietsspezifische Wärmeversor gung soll über zentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen
für die Einfamilienhäuser -Bereiche (Reihen- und Doppelhäuser) sowie dezentrale Luft -
Wasser-Wärmepumpen im Bereich der Mehrfamilienhäuser (MFH) erfolgen. Eine
Alternative geothermische Versorgung im Bereich der Mehrfamilienhäuser wird derzeit
geprüft. Deckung von Wärmepumpen -, Haushaltsstrom und Strom für die
Warmwasserbereitung wird durch Solarenergetische Anlagen unterstützt.
Die Nutzung der Fl achdächer für Solarenergetische Anlagen wird mit den textlichen
Festsetzungen in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung ermöglicht.
Festsetzung einer extensiv en Dachbegrünung auf den Flächendächern der allgemeinen
Wohngebiete. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend sowie als Hitzeschild im
Hochsommer und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen.
Bewertung:
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird über
zentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen für die E infamilienhaus-Bereiche (Reihen- und
Doppelhäuser) sowie dezentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen im Bereich der
Mehrfamilienhäuser gewährleistet. Ergänzend wird die Stromerzeugung durch PV -Anlagen
auf den Dachflächen erfolgen.
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale
Version, Stand 28.04.1991). Als Entwicklungsziel ist für das Plangebiet die „Erhaltung und
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ (EZ 2) dargestellt.
Der Flächennutzungsplan stellt für den Planbereich im Wesentlichen Grünfläche dar.
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das
Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich“ (AFBA) dargestellt. Im nördlichen
und westlichen Teil ist in geringfügigem Umfang ein „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB)
ausgewiesen. Aufgrund der Nähe zum Köln-Bonner Flughafen liegt das östliche Plangebiet in
der erweiterten Lärmschutzzone. Der Regionalplan Köln befindet sich derzeit im Verfahren zur
Neuaufstellung. Gemäß den im Plankonzept für den neuen Regionalplan enthaltenen
zeichnerischen Festlegungen (Stand der Beteiligung der Öffentlichkeit 07.02.2022 –
31.08.2022) soll die Fläche zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt
werden.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ in der
Wasserschutzzone III B.
Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im
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Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Planänderungen ergeben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung des Bebauungsplanes „Leidenhausener Straße“ widerspricht den Festsetzungen
des Landschaftsplanes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft.
Die Planung der Wohngebiete ist aus den aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans
(FNP) nicht zu entwickelt. Dieser stellt für das Bebauungsplangebiet im Wesentlichen
Grünfläche dar. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, um die
planungsrechtliche Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen.
Landesplanerischen Bedenken bestehen nicht, so dass eine Anpassung an die Ziele der
Raumordnung seitens der Regionalplanungsbehörde bestätigt werden kann.
Im gültigen Regionalplan liegt die geplante Wohnbauf läche zum Großteil außerhalb des_
Allgemeiner Siedlungsbereich ASB. Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet jedoch
unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbereich an, sodass eine Siedlungsentwicklung
gemäß Ziel 2-3 LEP NRW ausnahmsweise möglich ist.
Die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind zu beachten. Durch die Zunahme der
Wohnbebauung kommt es zu einem geringfügig erhöhten Verkehrsaufkommen sowie
Emissionen aus möglichen Hausbränden. Die Auswirkungen sind aufgrund der geringen
Zunahme der Wohnbebauung gering.
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht möglich.
Bewertung:
Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem
Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt
parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans.
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Aufsiedlung im
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wass erschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die
daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der
Wohngebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten.
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7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts -
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wären privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs.
2 BauGB im Au ßenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens wären zusätzliche
Belastungen der Luftqualität möglich. Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren
zu prüfen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei der Realisierung der Planung erfolgt die Schaffung von Wohngebäuden, die mit einer
Zunahme von Einwohnern und einer entsprechenden Zunahme des Kfz -Verkehrs einher
gehen. Für die Erschließungsstraßen im Plangebiet wird von einer durchschnittlichen täglichen
Verkehrsstärke von 265 KfZ/24 h ausgegangen (Peutz Consult 2023c ). Die zusätzlichen
Verkehre führen zu einer Zunahme der Luftschadstoff -Immissionen. Ebenso ist mit einer
geringen Zunahme der Immissionen aus Gebäudeheizungen zu rechnen.
Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen
des Luftreinhalteplans nicht. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5 -
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -
Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.
Bewertung:
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es
kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder
Gebäudeheizungen / Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV
erwarten lässt. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.
7.5.18 Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des §
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und
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Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sie sich gegenseitig beeinflussen und nicht immer
eindeutig voneinander trennen lassen. Im Plangebiet herrschen natürliche, unbelaste te
Bodenverhältnisse vor. Im Bereich der Freiflächen dient der Boden Pflanzen und Tieren als
Lebensraum. Für den Menschen stellen die natürlichen Böden im Bereich der Ackerflächen
eine Lebensgrundlage dar. Anfallendes Regenwasser kann auf den natürlich ans tehenden
Böden problemlos versickern und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Von der
Bestandsvegetation insbesondere vom Baumbestand gehen klimatische und luftreinigende
Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden Wechselwirkungen des Naturhaushaltes
(Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) durch die anthropogene Nutzung des
Plangebietes, als landwirtschaftliche Nutzfläche und als privater und öffentlicher
Erholungsraum zu einem geringen Maße bereits vorbelastet und eingeschränkt. Für den
Menschen und seine Gesundheit dienen Teile des Plangebietes der Erholungsvorsorge.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Mit dem Erhalt der Offenlandflächen bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben
Bodenfunktion wie Retent ion, Wasserhaushalt und Klimafunktionen wie Kaltluftproduktion
erhalten. Der Vegetationsbestand dient weiterhin als potenzieller Lebensraum für Tiere und
Pflanzen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ergeben sich wesentliche Veränderungen für die
einzelnen Umweltgüter und den dazu gehörigen Wechselwirkungen untereinander. Für den
Menschen entstehen gesunde Wohnmöglichkeiten in einem neu gestalteten durchgrünten
Umfeld. Durch die Nähe zur bestehenden Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende
Infrastruktur angegliedert. Der Verlust der Ackerflächen als landwirtschaftliche Anbauflächen
verringert für den Menschen das Angebot einer lokalen Nahrungsproduktion.
Mit der Versiegelung der natürlichen Böden und dem damit verbundenen Verlust an Offenland-
und Vegetationsflächen gehen negative Folgen für den Naturhaushalt einher. Der
Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das
Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen und wirken sich negativ auf die biologische
Vielfalt, die natürlichen Bodenverhältnisse und den Wasserhaushalt aus. Eine Reduzierung
der Grundwasserneubildungsrate kann durch eine entsprechend wassersensible
Entwässerung im Plangebiet vermieden werden. Ein Großteil der Bestandsvegetation geht mit
der Realisierung des Allgemeinen Wohngebietes verloren und führt zu einer Verminderung
der klimarelevanten Funktionen im Plangebiet. Die neuen Gebäudekörper schaffen eine
Barrierewirkung für wandernde Tierarten, verringern den lokalen Luftaustausch und tragen zu
einem geringen Maße zum Erwärmungseffekt im Plangebiet bei. Beeinträchtigungen der Luft
durch den Anstieg verkehrsrelevanter Luftschadstoffe ergeben sich durch den ansteigenden
Verkehr.
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können einige der beschriebenen Beeinträchtigungen
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teilweise kompensieren, einige aber auch nur vermindern. Hinsichtlich der verloren
gegangenen klimarelevanten Funktionen der Bestandsvegetation werden die neuen
Begrünungsmaßnahmen erst mittel- bis langfristig deren Funktion übernehmen können. Für
allgemein häufige und wenig störungssensible Tierarten können diese Strukturen einen
Lebensraum darstellen. Die anteilige extensive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann
sich mildernd auf die Reduktion von Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange.
Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13.
Bewertung:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Das
Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe
von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der Realisierung von
Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren
gegangene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden. Es besteht nach
Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tier en, Pflanzen, Fläche,
Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Auswirkungen sowie die Art und die Schwere der
Veränderungen sind in den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Zur
Reduzierung der Auswirkungen können entsprechende Maßnahmen zu den jew eiligen
Umweltbelangen formuliert werden. Die Begrünungsmaßnahmen wirken sich positiv auf die
Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildern die negativen Effekte
durch die Zunahme der Wohnbaufläche ab.
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere,
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln, Gemarkung Eil und ist der Erdbebenzone 1 sowie
der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben
auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr
unwahrscheinlich anzunehmen. Die Anfälli gkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und
Katastrophen ist gering. Das Plangebiet liegt mit ausreichend großem Abstand zu einem
übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten, noch sind störfallrelevante Betriebe
in der näheren Umgebung angesiedelt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
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Die Hochbauten im Plangebiet sind unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen des
Landes NRW mit DIN 4149:2005- 04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu errichten.
Der Anteil an sensibler W ohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an
Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt.
Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder
Katastrophen nicht. Di es gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden,
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Kultur - und
Sachgüter sowie Wechselwirkungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
7.5.20 Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen
in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen
(§ 1a Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist
eine sachgerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung
erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von
Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (1991) (LÖBF -Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste
des sogenannten „Köln- Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit,
Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit.
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
(Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2023) für das Bauleitplanverfahren, indem die
Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan- Nr. 1
LFB) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes (Plan-Nr. 2 LFB) gegenübergestellt werden.
Die detaillierte Ableitung und Begründung des potenz iell ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereichs erfolgte in enger Absti mmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem Plan
zur Darstellung der Eingriffsbereiche (Plan- Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Flächen die im
Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegen sowie Flächen die heute bereits überprägt sind
(versiegelt Straßen und Wege) und in ihrer Form und Ausprägung so erhalten bleiben sollen,
zählen nicht zum ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle künftigen Bauflächen
(Wohnbebauung) sowie die neu versiegelten Verkehrsflächen sind den ausgleichspflichtigen
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Eingriffsflächen zu zuordnen. Nic ht Bestandteil der ausgleichspflichtigen Eingriffsfläche sind
Vegetationsflächen, die nicht verändert werden und somit erhalten bleiben oder aufgewertet
werden.
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte
Bewertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in einer Bilanz zusammenfassend
dargestellt sind.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Bebauungsplangebiet liegt zum überwiegenden Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nur
wenige, kleine Zuwegungs bereiche im Norden und Westen des Geltungsbereiches sind als
Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch dargestellt und zählen somit nicht zum
ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich.
Der Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs beträgt gemäß den Angaben
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 444.068 Biotopwertpunkte.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich kurzfristig keine
Änderungen oder Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben. Mittel - und
langfristig würde mit zunehmendem Alter der Gehölze oder bei einer Aufgabe der Nutzung der
landwirtschaftlichen Flächen der Wert der Biotope steigen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ein
Planwert von 172.018 Biotopwertpunkten.
Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des § 35 BauGB die Eingriffsregelung nach
Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetzt NRW. Damit sind
dauerhafte Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen
Eingriffsflächen im Plangebiet ergibt gemäß den Angaben des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages ein Defizit von 272.050 Biotopwertpunkten. Im Bebauungsplan werden
Minderungs-/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den
Eingriff in den Na turhaushalt mindern. Das durch d en Eingriff verursachte
Kompensationsdefizit wird über zwei externe Ausgleichsmaßnahmen in Köln-Porz Libur und
Köln-Dünnwald vollständig ausgeglichen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili ger
Umweltauswirkungen:
Innerhalb des Plangebiets sind folgende Vermeidung- / Minderungs - und
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen:
Festsetzung von Öffentlicher Grünfläche: Die öffentliche Grünfläche ‚Parkanlage‘ wird mit
Laubbäumen, Sträuchern und begrünten Freiflächen qualitativ hochwertig gestaltet.
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Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Allgemeinen Wohngebiete durch die
Pflanzung von Bäumen , die Anlage von Hecken, die Begrünung der Grundstücksflächen
sowie die extensive Begrünung der Flachdächer.
Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Verkehrsflächen:
Im Bereich der Planstraßen und Quartiersplätze sind eine festgesetzte Anzahl von
Einzelbäumen zu pflanzen, um eine Durchgrünung zu gewährleiten.
Festsetzung des Erhalts von Baumstandorten (15 Bestandsbäume werden im
Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt ). Sowie die Erhaltung von Gehölzflächen
(Feldgehölz im Süden und Gebüschstruktur im mittigen Plangebiet) und Integration in die
geplante Parkanlage.
Außerhalb des Plangebiets sind die folgenden zwei Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen:
Auf einer Ackerfläche im Stadtbezirk Köln- Porz ( Gemarkung Libur, Flur 1, Teile des
Flurstückes 318 ) soll eine artenreiche Glatthaferwiese entwickelt werden. Die
Flächengröße des Ackerschlags beträgt insgesamt 31.248 m². Dem
Bebauungsplanverfahren Leidenhausener Straße wird eine T eilfläche von 18.655 m²
zugeordnet. Der Kompensationsgewinn für diese Teilfläche beträgt 205.205 BW-Punkte.
Aufgrund der Inanspruchnahme und dauerhafte Umwandlung der Waldflächen im
Plangebiet werden als Ersatz Erstaufforstungsmaßnahmen auf zwei externen Flächen in
Köln-Dünnwald und Dormagen umgesetzt. Die Ersatzflächen haben insgesamt eine
Flächengröße von 1,3 ha und werden bisher als Acker genutzt. Sie sollen als naturnaher
Laubmischwald mit Waldrand aufgeforstet werden. Die Ersatzaufforstung im Stadtgebiet
Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 (Teilfläche: 2.553 m², Gesamtgröße
24.478) und Flurstück 471 (Teilfläche: 4.269 m² Gesamtgröße: 11.770 m²) auf einer
Gesamtfläche von 6.822 m² wird als Kompensationsmaßnahme für den Eingriff in Natur
herangezogen. Der Kompensationsgewinn beträgt 66.856 BW-Punkte.
Alle Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen
sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert.
Bewertung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt ausgleichen. Es
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 272.050 BWP, dass durch die Umsetzung von
externen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe zu
100% ausgeglichen werden können.
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ liegt südlich des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes der Leidenhausener Straße und erstreckt sich über eine Ackerfläche südlich
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der Schubertstraße und nördlich der Kennedystraße. Im Osten grenzen die
Erweiterungsflächen des Friedhofes Köln Leidenhausen an das Plangebiet heran.
Für das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ werden von der RBL Projekt Falkenhors t GmbH
& Co. KG die Entwicklung eines Wohngebiets mit Geschosswohnungsbau und die
Arrondierung des Ortsrandes angestrebt. Gemäß der Planung sollen im Plangebiet insgesamt
circa 200 bis 210 Wohneinheiten untergebracht werden. Der südliche Teilbereich des
Plangebietes wird für eine zukünftige Schulentwicklung verwendet.
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten
Plangebietes nicht festgestellt werden.
7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund
eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten
Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und
Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der
Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich
eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnu tzung
werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Das Bebauungsplangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen
(Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.05) für eine
bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohnraumknappheit der Stadt
Köln einer Bebauung zugeführt werden. Mit dem Ziel, ansprechenden und zukunftsfähigen
Wohnraum zu schaffen, wurde zur Sicherung der Qualität des zukünftigen Baugebietes ein
städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungswettbewerb durchgeführt.
Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb ist Grundlage des Bebauungsplans.
Anderweitige Planungsalternativen bestehen daher nicht.
C Zusätzliche Angaben
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Für die Kampfmittelräumung sowie die archäologischen Sondagen konnte nur ein Teilbereich
des Plangebiets untersucht werden. Die baumbestandenen Flächen können erst nach
Rodung, also bei Rechtskraft des Bebauungsplanes untersucht werden.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Die weiteren umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine
belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs-
und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten
Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf
Erfahrungswerten und Abschätzungen.
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung de r erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden:
Die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist zu gewährleisten.
Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist zu kontrollieren,
da den Maßnahmen eine besondere Rolle im Wechselspiel der Schutzgüter Pflanzen,
Wasser, Klima, Luft, Ortsbild und Mensch zukommt.
Die Umsetzung des Bodenschutzkonzepts sowie der Bodenkompensation ist zu
kontrollieren.
Die Entwicklung und Betreuung der Ausgleichsflächen soll durch einen fachlich geeigneten
Dritten, wie beispielsweise die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft im Auftrag der RBL
Leidenhausener GmbH & Co. KG in Abstimmung mit dem Amt 67 und der Unteren
Naturschutzbehörde der Stadt Köln erfolgen.
Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von
Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll
sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig erm ittelt und entsprechende
Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. Zur frühzeitigen Ermittlung
unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt Köln nach Realisierung der
Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.
7.8 Zusammenfassung
Das Plangebiet hat eine Flächengröße von circa 4,5 ha und erstreckt sich über das Offenland
und die gehölzbestandenen Flächen südlich der Leidenhausener Straße. Während im
Nordosten sowie im Süden Ackerflächen das Plangebiet prägen, herrschen im Nordwesten
und Westen gehölzgeprägte Biotope vor. Die Gehölzbest ände sind in Teilbereichen als
Pionierwald anzusprechen, im Westen sind es eher aufgelassene Gärten , die sich im Laufe
der Zeit zu Waldflächen entwickelt haben. Mittig i m Plangebiet befindet sich ein Hausgarten
mit einem alten Obstbaumbestand. Zudem reicht von Norden eine Gartenfläche mit altem
Baumbestand in das Plangebiet herein. Innerhalb der südlich gelegenen Ackerfläche stockt
ein Feldgehölz.
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“,
„Landschaft/Ortsbild“, „Boden“, „Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit,
Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu
erfolgte eine Bestandsaufnahme . Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht
erläutert:
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Tiere: Durch die Beanspruchung der Ackerflächen gehen Freiräume, die speziell für die
Offenlandarten von Bedeutung sind, verloren. Die Rodung der Gehölzbestände führt zu einem
Verlust weiterer Lebensräume, die vor allem den ubiquitären Vogelarten im Plangebiet als
Bruthabitat dienen. Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes
und insbesondere durch die Gestaltung der Parkanlage werden Habitatstrukturen eingebracht,
die vor allen den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen neuen Lebensraum bieten
können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG
treten gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Raskin 2019a und 2019b) durch das
Vorhaben nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der
dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als
zulässig einzustufen ist.
Pflanzen: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwickl ung eine verstärkte
anthropogene Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung der vorhandenen
Vegetation. Die Ackerschläge und gehölzbestandenen Flächen (Pionierwald,
Laubwaldbestand) entfallen vollständig, auch alle anderen Strukturen werden weit estgehend
überprägt. 15 erhaltenswerte Einzelbäume und Obstgehölze, darunter eine 100-120 Jahre alte
Rotbuche, werden zum Erhalt festgesetzt. Ein Feldgehölz sowie ein weiteres Gebüsch werden
in die geplante öffentliche Grün fläche integriert. Die geplanten Festsetzungen / Maßnahmen
zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, wie die Gestaltung der Öffentlichen
Parkanlage, Pflanzung von Hecken, Begrünung der Vorgärten, etc. mindern die zu
erwartenden Auswirkungen für das Schutzgut Pflanze. Auch können die geplante extensive
Dachbegrünung sowie die Laubbaumpflanzungen in Straßen und auf Plätzen den Anteil an
Grünstruktur im Plangebiet insgesamt erhöhen.
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend
umzugehen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden landwirtschaftliche
Nutzfläche, Wald- sowie Gartenflächen überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für die
geplante Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Fläche im bisher unbebauten
Landschaftsraum. Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion geht
dauerhaft verloren. Der Versieglungsgrad steigt von 2 % auf 48 % im Plangebiet, so dass die
Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als erheblich einzustufen sind. Gemindert wird diese
Flächeninanspruchnahme durch die Festsetzung von ca. 0,73 ha öffentlicher Grünfläche
‚Parkanlage‘, die dauerhaft den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet
sichert.
Boden: Die Entwicklung des Wohn gebietes führt zu einer Überprägung der heute natürlich
anstehenden Böden im Plangebiet. Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen
Zunahme des Versiegelungsgrades im Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einem
dauerhaften Verlust an offener Bodenfläche und deren Funktionen. Im Bereich der öffentlichen
Grünfläche und der künftigen Gartenflächen können unter Berücksichtigung der dargestellten
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und des Bodenschutzplanes die natürlichen
anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben. Der vollständige Verlust der Böden im
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Bereich der Aushubflächen (Gebäude, Straßen und Platzflächen) und die Störung ihrer
Funktionen ist hingegen vorhabenbedingt unvermeidbar und bedarf einer entsprechenden
Kompensation. Der Kompensationsbedarf von 14,8 ha -Wertpunkte kann durch Maßnahmen
innerhalb des Plangebiets sowie im Rahmen der Umsetzung einer externen
Ausgleichsmaßnahme und der Erstaufforstungen im Rahmen der Waldumwandlung
außerhalb des Geltungsbereichs durch schutzgutübergr eifende Maßnahmen vollständig
ausgeglichen werden.
Wasser:
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind.
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes
kommt es zu einer Versiegelung von Fläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der
Grundwasserneubildungsrate soll durch eine zukunftsfähige, wassersensible
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll nahezu komplett
vor Ort versickert und nur in Ausnahmefällen dem Mischwasserkanal zugeführt werden. Das
anfallende Niederschlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden- Rigolen-Systeme
vorgereinigt und vor Ort versickert. Festsetzungen einer extens iven Dachbegrünung auf den
Flachdächern zur Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das
Konzept. Insgesamt sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu
erwarten.
Luft:
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet befinden sich aktuell
keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. Im Zuge der Realisierung
der Wohnbebauung werden die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet durch den
Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht.
Luftschadstoffe – Immissionen: Im Plangebiet tragen der Straßenverkehr der
Bundesautobahn BAB 59 sowie der Hauptverkehrsachsen im näheren Umfeld des
Plangebietes zwischen Hirschgraben und Frankfurter Straße zu den Gesamtemissionen im
Plangebiet bei, wobei die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO
2, PM 10 und
PM2,5) im gesamten Untersuchungsraum nicht überschritten werden. Die Ergebnisse der
Immissionsberechnung zeigen, dass nach Realisierung der Planung mit einer geringen
Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu rechnen ist. Die
Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2, PM10 und PM2,5sowie Kurzzeitgrenzwerte
für NO 2, PM 10 und PM 2,5) für das Prognosejahr 2024 werden sowohl innerhalb des
Geltungsbereiches wie auch in der nächsten Umgebung an allen Bestands - sowie
Plangebäuden eingehalten. Die geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer
Reduzierung der Belastungen im Plangebiet beitragen.
Klima: Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation
im Plangebiet. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die
vorgesehene Planung stark reduziert. Im Sinne der Anpassung an den Klimawandel sind
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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solche klimaaktiven Fl ächen von Bebauung freizuhalten. Die Gehölzflächen mit höchster
thermischer Ausgleichsfunktion gehen weitestgehend verloren. Durch Umsetzung der
festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen zur Durchgrünung des Plangebiets (Anlage einer
öffentlichen Parkanlage, Pflanzung einer Mindestzahl von Straßen- und Platzbäumen,
Begrünung der Vorgärten und Pflanzung von Hecken, extensive Dachbegrünung der
Flachdächer von Wohngebäuden und Garagen) und die Anordnung der Baukörper können
neben der Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der Quartiere auch die
klimatischen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung im Umfeld des Vorhabens auf ein
Minimum reduziert werden.
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:
Das Planvorhaben bewirkt V eränderungen in dem bestehenden Wirkungsgefüge zwischen
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in
den bebauten und ver siegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver - und Entsorgungsflächen
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet) die Funktionen der jeweiligen
Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum
Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen innerhalb des
Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen erhalten oder neu
geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der öffentlichen Grünfläche nimmt hier eine
zentrale Rolle ein, da ein Raum geschaffen wird, in dem das Zusammenspiel zwischen den
Umweltgütern wieder möglich ist. Durch die hohe Multifunktionalität der öffentlichen
Parkanlage als Lebens - und Retentionsraum, F rei- und Spielfläche sowie als
Vernetzungselement werden die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Boden in ihrer Natürlichkeit
eingeschränkt.
Landschaft: Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des
lokalen Landschafts- bzw. Ortsbildes. Die Landschaft (Offenland- und Waldcharakter) weicht
zugunsten von Siedlungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des städtebaulichen Entwurfs um
und trägt damit zu einer qualitativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen
im Siedlungsbereich sowie die Anlage der sich kreuzenden Grünanlagen und die damit
einhergehende Ortsrandeingrünung im Osten und Süden des Plangebiets schaffen neue
strukturierte Erlebnisräume und verbinden das neue Wohnbaugebiet mit der Ortslage Porz -
Eil. Die Planung berücks ichtigt den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente und integriert
diese durch entsprechende Festsetzungen in die Planung.
Biologische Vielfalt: Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes
vor. Diese geht mit dem umfangreichen Verlust von Gehölzen und der Minderung einer relativ
hohen Strukturvielfalt im Plangebiet einher. Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des
Plangebiets als Wohnstandort ist der Nutzen für die biologische Vielfalt als eher gering zu
bewerten. Eine Verschlechterung der Bestandssituation tritt auf und kann durch die geplanten
Begrünungsmaßnahmen und die Schaffung und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung
von 15 Bäumen, eines Feldgehölzes und eines Gebüsches) nur gemindert werden. Durch das
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Einbringen von blütenreichen Arten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann
die biologische Vielfalt im Plangebiet gefördert werden.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder
indirekte Auswirkungen auf das nächstgelegene FFH -Gebiet ‚Wahner Heide‘ sind aufgrund
der großen Entfernung (>300 m) und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu
erkennen.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Lärm: Das Plangebiet is t durch Verkehrslärm vorbelastet. Eine Schalltechnische
Untersuchung zeigt, dass bei Bebauung des Plangebiets die höchsten
Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet an den östlichen, der Autobahn zugewandten
Fassaden vorliegen. Im gesamten Plangebiet werden du rch die einwirkenden
Verkehrslärmimmissionen die Orientierungswerte der DIN 18005 im Tages - wie im
Nachtzeitraum überschritten, wobei allein der angesetzte Fluglärm mit 55 dB(A) den
schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete bereits
ausschöpft. Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN
18005 sind passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der
aktuellen baurechtlich eingefügten Fassung der DIN 4109 festzusetzten. Gemäß den
Ergebnissen der flächenhaften Berechnung liegen die höchsten berechneten maßgeblichen
Außenlärmpegel mit bis zu 75 dB(A) im nordöstlichen Bereich des Plangebietes vor. An den
Baugrenzen selbst ergibt sich durch die Berücksichtigung der Eigenabschirmung durch die
Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher Außenlärmpegel von 73 dB(A). Im
Bebauungsplan wird für den überwiegenden Teil des Plangebietes der Lärmpegelbereich V
festgelegt. Lediglich im äußersten Norden (Zuwegung zum Plangebiet) gilt der
Lärmpegelbereich VI.
Altlasten: Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort en, die im Altlastenkataster der
Stadt Köln geführt werden, vor.
Erschütterungen: Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante
Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor.
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:
Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten
Überschwemmungsgebietes des Rheins, so dass keine Hochwassergefahr aus einem
Extremhochwasser des Rheins besteht.
Starkregen: Die Entwässerungsplanung folgt ei nem innovativen, zukunftsfähigen Ansatz
einer wassersensiblen Stadtplanung, indem das Niederschlagswasser der öffentlichen und
privaten Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird. Durch die geplante Schaffung von
Retentionsflächen innerhalb der öffentli chen Grünfläche und die Maßnahmen zur
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Abflussverminderung können die anfallenden Niederschläge auch bei Starkregen schadlos vor
Ort versickert werden . Der Starkregennachweis zeigt auf, dass keine Gefährdungsrisiken
durch die Planung bestehen.
Störfall: Es besteht für das Plangebiet sowie bei Umsetzung der Planung kein Risiko für einen
Störfall. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabständen
oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso
III-RL.
Magnetfeldbelastung: Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder
magnetische Felder bekannt, die von Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Die neu geplante
Trafostation angrenzend zur Planstraße 1 im östlichen Plangebiet hält die entspr echenden
Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung ein. Östlich des Plangebietes verlaufen parallel zur
Autobahn Hochspannungsfreileitungen. Die Immissionen durch von der
Hochspannungstrasse erzeugte elektrische und magnetische Wechselfelder liegen deutlich
unter Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für Bewohner des
Plangebietes sind aufgrund des Abstandes zu den benachbarten Hochspannungsleitungen
nicht zu erwarten.
Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch Kampfmittel ist nac h der
geplanten Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben.
Besonnung/Belichtung: Im Zusammenspiel mit der geplanten lockeren Bebauung des
Plangebietes, der geringen Gebäudehöhen und der weitestgehenden Einhaltung von
Maßzahlen gemäß der BauNVO werden die Mindestanforderungen zur Besonnung/Belichtung
erfüllt und durch die Umsetzung der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen
geschaffen.
Kultur- und sonstige Sachgüter: Baudenkmäler liegen im Plangebiet nicht vor. Für das
Baudenkmal außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird die Planung als
denkmalverträglich eingestuft. Aus der Umgebung sind archäologische Fundstellen und Funde
unterschiedlicher Zeitstellungen bekannt. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2021 für das
Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Für die bisher
archäologisch sondierten Teilflächen im Plangebiet konnte kein archäologischer Fundplatz
nachgewiesen werden. Für die gehölzbestandenen Flächen erfolgt eine weitere
Sachverhaltsermittlung nach Rodung der Gehölze. Werden innerhalb der Areale mit
Baumbestand archäologische Funde entdeckt , werden diese im Rahmen der von der
Vorhabenträgerseite zu gewährleistenden archäologischen Untersuchungen fachgerecht
untersucht und dokumentiert. Die geplante B ebauung führt daher zu keinen negativen
Auswirkungen auf Bau- oder Bodendenkmäler.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Geruchs-, Wärme - und
Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen
werden durch die geplante Aufsiedelung ansteigen, nehmen aber keinen relevanten Einfluss
auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.
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Nutzung erneuerbarer Energien / spar same und effiziente Nutzung von Energie: Die
Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 40 EE
in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird über zentrale Luft-
Wasser-Wärmepumpen für die Einfamilienhaus-Bereiche (Reihen- und Doppelhäuser) sowie
dezentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen im Bereich der Mehrfamilienhäuser gewährleistet.
Ergänzend wird die Stromerzeugung durch PV-Anlagen auf den Dachflächen erfolgen.
Darstellungen von Landschaftsp länen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Bei der Änderung des Flächennutzungsplans
im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft.
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der
Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Aufsiedlung im
Plangebiet sind keine Überschreitung en der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die
daraus resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der
Wohngebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das
Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt
zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizungen /
Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV erwarten lässt.
Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.
Wechselwirkungen: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet
grundlegend verändert. Zugunsten des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten in
einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld geschaff en. Durch die Nähe zur bestehenden
Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Für den
Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von Fläche immer negative Folgen einher. Der
Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das
Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen und verändern den Boden- und Wasserhaushalt.
Eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate soll durch eine entsprechend
wassersensible Entwässerung im Plangebiet abgemildert werden. Darüber hinaus werden die
klimarelevanten Funktionen im Plangebiet durch die Rodung von Gehölzen geschmälert. Die
neuen Gebäudestrukturen erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten und
verringern den lokalen Luftaustausch. Beeinträchtigungen der Luft sind durch den
ansteigenden Verkehr zu erwarten. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können die
verloren gegangenen klimarelevanten Funktionen der Bestandsvegetation nur partiell und erst
mittel- bis langfristig übernehmen. Für allgemein häufige und wenig störungssensible Tierarten
können die neu angelegten Strukturen einen Lebensraum darstellen. Die anteilige extensive
Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die Reduktion von
Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken.
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Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
Eingriffsregelung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt mindern. Es
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 272.050 BWP, dass durch die Umsetzung von
externen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe zu
100% ausgeglichen werden können.
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete,
eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten
Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst“ nicht festgestellt werden.
7.9 Referenzliste der Quellen
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand;
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003;
- Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln,
2014;
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung,
Köln, o. J.;
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen,
Köln, 1987 bis 2003;
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas web:
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013
- Stadt Köln: Betriebe und Abstände gemäß Seveso III -Richtlinie, eigene kartographische
Darstellung, Arbeitsstand nur zum verwaltungsinternen Gebrauch , wird nach Vorliegen
entsprechender Informationen aktualisiert
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016;
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018;
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln,
o.J.;
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR,
Köln, 2014;
- LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-
Verordnung (KABAS)
Erstellte Gutachten:
- Archaeonet GbR M. Aeissen und Z. Görür (2021): Bericht Sachverhaltsermittlung Köln-
Porz-Eil Leidenhausener Straße, FB-Nr.: 2021.044, Stand: September 2021, Bonn.
- Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der
Kampfmittelüberprüfung, Köln, Städtebauliches Planungskonzept Leidenhauser Straße in
Köln-Porz-Eil, Stand: 13.09.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-792/18, Düsseldorf.
- IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2023): Erläuterungsbericht
Entwässerungs- und Starkregenkonzept - Leidenhausener Gärten in Köln-Porz-Eil. Stand:
21.03.2023, Köln.
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): BV Leidenhausener Gärten -
Bodenschutzkonzept, Stand: 23.03.2023, Köln.
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): B V Leidenhausener Gärten -
Bodenkompensationskonzept, Stand: 23.03.2023, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2023a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP
76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz“, Stand: 21.02.2023, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2023b): Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln –
Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand: 21.02.2023, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2023c): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP
76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz“, Stand: 28.02.2023, Köln.
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR ( 2019a): Fachbeitrag zur
Artenschutzvorprüfung - Geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne
„Leidenhausener Straße“ und „Östlich im Falkenhorst“, Stadt Köln. Stand: 18.10. 2016
(überarbeitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019b): Fachbeitrag zur vertiefenden
Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung an der
Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil, Stadt Köln. Stand: 01.09.2017 ( überarbeitet am
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln- Porz, Sta nd: 31.03.3023,
Königswinter.
- RK Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH (2023): Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 76403/02 Leidenhausener Straße in Köln- Porz Ergebnisbericht –
Entwurf. Stand: 16.02.2023, Köln.
- WILA Wissenschaftsladen Bonn (2022): Gutachterliche Stellungnahme zu Immissionen
durch niederfrequente elekrtische und magnetische Felder durch drei benachbarte
Hochspannungsleitungen auf dem für den Bau vpn Wohnungen vorgesehenen Plangebiet
Leidenhausener Straße in 51145 Köln-Porz-Eil, Stand 22.02.2022, Bonn.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
110/117
Anlage zur Mustergliederung Umweltbericht nach BauGB Novelle 2017 –
Mustertabellen
zu Punkt 7.5.1 Tiere
Tabelle 1 Kartierte Tierarten:
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = besonders
geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des
Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/
RL TL / RL NRBU, (= Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und
Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen
Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3
= gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, *
= ungefährdet, D = Daten unzureichend, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, gering oder nicht
mehr gefährdet.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW
des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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zu Punkt 7.5.20 Eingriffsregelung
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung:
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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8. Planverwirklichung
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Es ist eine kurzfristige Umsetzung
der Planung vorgesehen.
9. Gutachten
Im Rahmen des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt:
1. Archaeonet Aeissen + Görür GbR (September 2021) – Köln-Porz-Eil Leidenhausener
Straße FB-Nr. 2021.044 Bericht Sachverhaltsermittlung
2. IPL Consult (21.03.2023) – Leidenhausener Gärten in Köln-Porz-Eil, Erläuterungsbericht
Entwässerungs- und Starkregenkonzept
3. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 30.09.2021) – BV Leidenhausener Gärten,
Geotechnischer Bericht zur Vorerkundung
4. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 23.03.2023) – BV Leidenhausener Gärten,
Bodenschutzkonzept
5. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 23.03.2023) – BV Leidenhausener Gärten,
Bodenkompensationskonzept
6. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (08.09.2021) – BV Leidenhausener Gärten,
Erschließung Versickerungsuntersuchung
7. Peutz Consult ( 21.02.2023) – Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln,
Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen
8. Peutz Consult ( 21.02.2023) – Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP
76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz
9. Peutz Consult (28.02.2023, Vorabzug vom 01.03.2023) – Schalltechnische Untersuchung
zum Bebauungsplan „BP 76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz
10. Raskin Umweltplanung und Umweltber atung GbR ( 18.10.2016, überarbeitet am
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019 ) - Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung
geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne „Leidenhausener Straße“ und „Östlich
Im Falkenhorst“, Stadt Köln
11. Raskin Umweltplanung und U mweltberatung GbR ( 01.09.2017, überarbeitet am
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019) - Fachbeitrag zur vertiefenden
Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung an der
Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil
12. Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (31.03.2023) – Bestandsplan
13. Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 31.03.2023) – Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag
14. RK Verkehrsingenieure GmbH ( 16.02.2023) – Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz
15. WILA Wissenschaftsladen Bonn (22.02.2022) – Gutachterliche Stellungnahme zu
Immissionen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch drei
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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benachbarte Hochspannungsleitungen auf dem für den Bau von Wohnungen
vorgesehenen Plangebiet Leidenhausener Straße in 51145 Köln-Porz-Eil
10. Städtebauliche Kenndaten
Plangebietsgröße 44.859,09 m²
Öffentliche Verkehrsflächen
Straßen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
davon verkehrsberuhigter Bereich
davon Fuß- und Radwege
8.479,47 m²
2.681,83 m²
5.797,64 m²
5.701,00 m²
96,64 m²
Öffentliche Grünflächen
davon Parkanlage
davon öffentliche Spielplatzfläche
9.024,69 m²
7.340,70 m²
1.683,99 m²
Grundstücksfläche gesamt
davon nicht überbaubare Grundstücksfläche
davon überbaubare Grundstücksfläche
Versorgungsflächen
27.100,38 m²
17.193,56 m²
9.906,82 m²
254,55 m²
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt 24.473,58 m²
davon Einzelhäuser
davon Doppelhaushälften
davon Reihenhäuser
davon Geschosswohnungsbau
1.569,60 m²
4.232,72 m²
5.628,40 m²
12.951,86 m²
Anzahl der Wohneinheiten
davon Einzelhäuser
davon Doppelhaushälften
davon Reihenhäuser
davon Geschosswohnungsbau
220 WE
8 WE
24 WE
45 WE
143 WE
Baumpflanzungen im Plangebiet 36 Bäume
Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz
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Der Bebauungsplan-Entwurf 76403/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.
Köln, den
Beigeordneter
Anlage 1 Geltungsbereich
635 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Leidenhausener Straße in Köln - Porz - Eil 0 10050 200 300 Meter Land NRW 2023 - Keine amtliche Standardausgabe. Es gelten die auf den Folgeseiten angegebenen Nutzungs- und Lizenzbedingungen der dargestellten Geodatendienste. TIM-online Dieser Ausdruck wurde mit TIM-online (www.tim-online.nrw.de) am 03.05.2023 um 11:05 Uhr erstellt.
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Blatt 1
355 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 4 unmaßstäbliche Darstellung N StadtplanungsamtAusschnitt des Bebauungsplan-Entwurf 76403/02 Leidenhausener Straßein Köln - Porz - Eil
Anlage 5 Textliche Festsetzungen Blatt 2
139 Zeichen
Anlage 5 unmaßstäbliche Darstellung StadtplanungsamtAusschnitt des Bebauungsplan-Entwurf 76403/02 Leidenhausener Straßein Köln - Porz - Eil
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 15.05.2023 1526/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 01.06.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.06.2023 Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 76403/02 Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil Anlass und Ziel der Planung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (Beschlussvorlage 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") beschlossen. Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen (Beschlussvorlage 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den Wohnungsbau“. Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Porz wurden mehrere Potentialflächen erkannt. Das Gebiet südlich der Leidenhausener Straße, angrenzend an die Kleingartenanlage Hirschgraben e.V. ist eine dieser Potentialflächen (7.05). Das Vorhaben mit mindestens 220 WE wird einen kleinen Beitrag zur Versorgung mit Wohnraum leisten. Zu diesem Zweck soll ein investorenfinanzierter Angebotsbebauungsplan aufgestellt werden. Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohnquartiers bestehend aus Einzel-, Reihen- und Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbau. Neben der Wohnnutzung sollen weitere ergänzende Nutzungen im Sinne der Quartiersbildung ermöglicht werden. Der Ortsrand von Porz-Eil wird durch Grünstrukturen adäquat abgerundet und darüberhinausgehende, stadtteilvernetztende Grünstrukturen werden beibehalten. Ergänzend sollen neue Wege- und Straßenverbindungen das Quartier strukturieren und mit den angrenzenden Quartieren vernetzen. Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nachfrage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein substanzieller Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet werden. Die RBL Projekt Leidenhausener Straße GmbH & Co. KG hat mit der Planungsvereinbarung 2 vom 11.05.2020 die Stellung als Vorhabenträgerin eingenommen. Die RBL Projekt Leidenhausener Straße GmbH & Co. KG wird bis zum Satzungsbeschluss die entsprechenden Grundstücke erworben haben. Sie ist bereit und in der Lage, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hierfür nach den Regelungen eines noch abzuschließenden Städtebaulichen Vertrages zu übernehmen. Am 05.07.2019 hat die Vorhabenträgerin die Anwendungszustimmung des Kooperativen Baulandmodells Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 unterzeichnet. Ebenso am 16.01.2023 die Zustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln. Verfahrensablauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes 76403/02 „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019. Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 18.06.2020 bis 02.07.2020 zur Planung äußern. Coronabedingt fand keine Abendveranstaltung statt, dafür gab es Aushänge im Ladenlokal 5 am Stadthaus Deutz Außenstelle Stadtplanungsamt sowie am Bezirksrathaus Porz. Nach ausführlichen Abstimmungen wurde vom 06.11.2020 bis 09.02.2021 ein Qualifizierungsverfahren nach RPW 2013 durchgeführt. Aus welchem ein sehr guter Siegerentwurf mit dem Architekturbüro rheinflügel severin, Düsseldorf und dem Landschaftsarchitekturbüro Studio Vulkan GmbH, München hervorging, welcher die Grundlage dieses Bebauungsplan-Entwurfes bildet. Die anschließende Erarbeitung verschiedener Gutachten sowie deren Auswertung und Berücksichtigung im Verfahren nahmen eine geraume Zeit in Anspruch. Im Herbst 2022 wurde die zweite, vertiefende Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 21.10.2022 bis einschließlich 24.11.2022, mit Fristverlängerung bis 08.12.2022. Teilweise zogen diese Stellungnahmen ebenfalls Anpassungen und Modifikationen nach sich. Der nun ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf kann in den nächsten Verfahrensschritt – die Offenlage – gehen. Diese wird aufgrund der Sommerpause und der Vorlauffristen für Sitzungen zum Zeitpunkt der Mitteilung anlaufen. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Blatt 1 Anlage 5 Textliche Festsetzungen Blatt 2 Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (27)
- Leidenhausener Straße 40a
- Schubertstraße
- Mozartstraße
- Richard-Wagner-Straße
- Frankfurter Straße 644
- Eiler Straße
- Schulstraße
- Humboldtstraße
- Konrad-Adenauer-Straße
- Friedensstraße
- Kupfergasse
- Bergerstraße
- Hirschgraben
- Pfaffenpfad
- Willy-Brandt-Platz 2
- Theodor-Heuss-Straße
- Grengeler Mauspfad
- Gut Leidenhausen
- Im Falkenhorst
- Hauptstraße
- Forststraße
- Markt
- Straße 3
- Straße 4
- Elsdorf
- Straße 6
- Straße 5
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Details
- Aktenzeichen
- 1526/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 15.05.2023
- Erstellt
- 08.05.2023 12:29