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1526/2023

Offenlage Bebauungsplan-Entwurf 76403/02 Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil

Mitteilung Ausschuss 15.05.2023

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Anlage 2_Begründung zur Offenlage

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Blatt 1

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Anlage 5 Textliche Festsetzungen Blatt 2

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

32003 Zeichen

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A N L A G E  3  
Textliche Festsetzungen 
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 76403/02 
Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
 
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen 
Nutzung  
1.1. Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine Zulässigkeit 
(§ 1 Abs. 6 BauNVO) 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht 
störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und 
Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
 
1.2. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgem einen 
Wohngebiet (WA) Gebäu dehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen 
festgesetzt. 
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika 
(Hauptgesimshöhe). 
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, 
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich 
zugeordneten Dachflächen überschritten werd en. Das höchstzulässige Maß der 
Überschreitungen beträgt für zweigeschossige Gebäude 1,00 m in der Höhe. Für die 
drei- und viergeschossigen Gebäude  beträgt das höchstzulässige Maß der 
Überschreitung 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitunge n je 
Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten mit 
Ausnahme von Treppenhäusern müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von 
der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. 
Solarenergetische Anlagen dürfen auf mehr als 30 % je Dachfläche die festgesetzte 
Gebäudehöhe um max. 1 m überschreiten  
c) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen 
Wohngebiet (WA) folgende Traufhöhen (TH) als Höchstgrenzen festgesetzt: 
- WA 1:  59,70 m ü. NHN 
- WA 1.4:  60,00 m ü. NHN 
- WA 1.6:  59,90 m ü. NHN 
- WA 1.8:  59,40 m ü. NHN

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- WA 2:  59,90 m ü. NHN 
- WA 2.1:  59,90 m ü. NHN 
- WA 2.2:  59,90 m ü. NHN 
- WA 2.3:  59,80 m ü. NHN 
- WA 2.4:  59,80 m ü. NHN 
- WA 2.5:  60,10 m ü. NHN 
- WA 2.6:  59,20 m ü. NHN 
- WA 2.7:  59,00 m ü. NHN 
- WA 3:  59,60 m ü. NHN 
- WA 3.1:  60,00 m ü. NHN 
- WA 3.2:  60,20 m ü. NHN 
- WA 3.3:  59,90 m ü. NHN 
- WA 3.4:  58,80 m ü. NHN 
- WA 4:  60,00 m ü. NHN 
- WA 4.1:  59,50 m ü. NHN 
- WA 4.2:  59,60 m ü. NHN 
Als oberer Bezugspunkt  gilt bei Gebäuden mit schräg geneigten Dächern der 
Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. 
d) Die maximal zulässigen Traufhöhen  in den Baufeldern WA 3 - 3.4 und WA 4 - 4.2 
dürfen durch dem Dach untergeordnete Dachaufbauten (z.B. Gauben) um bis zu 
3,50 m überschritten werden. 
 
1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
a) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den 
Baufeldern WA 2 - WA 2.7, WA 3 - WA 3.1, WA 3.3 - WA 3.4 sowie WA 4 - 4.2 die 
zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit 
ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 
0,7 überschritten werden. 
b) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den 
Baufeldern WA 5 - WA 7 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von 
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück ledigli ch unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten 
werden. 
 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB Abstandsflächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) 
das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H. 
Auf den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden in den Baufeldern WA 5, WA 5.1, WA 
6, WA 6.1 und WA 7 beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsflächen 0,23 H, mindestens 
jedoch 3  m. In diesen Bereichen sind notwendige Fenster von Aufenthaltsräumen 
unzulässig.

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2.1. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) 
a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die 
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch 
Vordächer bis max. 1,00 m, durch Treppenhäuser und Erker bis max. 1,50 m, durch 
Balkone bis max. 2,00 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel 
der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten 
werden. 
Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet 
(WA) durch Terrassen bis maximal 2,50 m  überschritten werden. Dabei darf in der 
Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht 
überschritten werden. Von der Drittelregelung ausgenommen sind Einzel-, Doppel- 
und Reihenhäuser. 
b) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den rückwärtig gelegenen, nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen in den Baufeldern WA 1  - WA 1.8  und WA 5 - WA 8 
Nebenanlagen - wie beispielsweise Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstellräume - 
nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Fahrradabstellanlagen in WA 8. 
 
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf 
Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich si nd, 
wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und 
Garagen mit ihren Einfahrten 
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 
1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. 
b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne 
des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen 
zulässig.  
c) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig; 
Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sind hiervon ausgenommen. 
Für das allgemeine Wohngebiet wird eine  Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im 
Bereich zwischen der  Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten v orderen 
Baugrenze. 
d) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO dürfen Nebenanlagen jeweils einen umbauten 
Raum von 20 m³ nicht überschreiten. 
 
4. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Festsetzungen über die höchstzulässige Zahl der 
Wohnungen in Wohngebäuden 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist je Einzel-, Doppel - und Reihenhaus nur eine 
Wohnung zugelassen.

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5. § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise 
nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert 
werden könnten, errichtet werden dürfen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 
1.4, WA 1.6, WA 1.8, WA 5 und WA 6.1 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit 
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. 
 
6. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder 
unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 
 
7. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. 
Interne Ausgleichsmaßnahmen: 
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Flächen ist folgende 
Ausgleichsmaßnahme durchzuführen: 
Maßnahme A1:  
Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist eine Parkanlage (HM1/PA112) mit 
Pflanzung von mittel - bis großkronigen Bäumen  (BF31/GH741) als lockere 
Baumgruppen und Einzelbäume, Rasen -/Wieseneinsaat (ausgenommen im Bereich 
baulicher Anlagen) sowie Pflanzung von Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu 
erhalten. 
 
8. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB  Festsetzungen über die mit Geh -, Fahr - und 
Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder 
eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) 
die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 
a) Die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger gemäß 
Planeintrag zu belasten. 
b) Die mit G+R bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 
c) Die mit G+F bezeichnete Fläche ist mit einem Geh - und Fahrrecht zugunsten der 
Anlieger von WA 1.7 gemäß Planeintrag zu belasten. 
d) Die mit G+F 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh - und Fahrrecht zugunsten der 
Anlieger gemäß Planeintrag zu belasten.

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9. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Festsetzungen über die von der Bebauung 
freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere 
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetztes sowie 
die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung 
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen 
Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des 
Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an 
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür 
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwische n den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80a 
a  Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die 
Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein maßgeblicher 
Außenlärmpegel an den Außenbauteil en von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
b) Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem 
Verkehrslärm > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine 
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder 
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss 
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht 
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von 
durchgesteckten Wohnungen, wenn zus ätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.

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10. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein 
Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit 
Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen 
über  
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
1) Die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer 
extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herz ustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen 
und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig 
sind. Solarenergetische Anlagen sind über der Dachbegrünung zulässig. 
Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische 
Festsetzungen Nr. 1. 
2) Die Flachdächer von Garagen im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind mit einer 
extensiven Dachbegrünung – DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244)  zu bepflanzen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer 
Filter und Drainschicht herzustellen. 
Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische 
Festsetzungen Nr. 1. 
3) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlag en überbaut werden, sind mindestens mit Rasen HM 51  
(PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51)  zu 
bepflanzen. 
4) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen 
Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden, sind zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist 
mit einer mindestens 60 c m tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und 
Drainschicht auszubilden. 
5) Bei Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgarage n ist die 
Bodensubstratschicht mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter - 
und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ 
betragen. 
6) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung sind mittel- oder großkronige Bäume (BF31/GH741, 
optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) 
zu pflanzen: 
Planstraße 1 (öffentliche Verkehrsfläche): insgesamt mindestens 5 Bäume, 
Planstraße 2 (zwischen Platz 2 und 3): insgesamt mindestens 4 Bäume, 
Planstraße 3 (zwischen Platz 3 und Planstraße 4): insgesamt mindestens 3 Bäume, 
Planstraße 4 (zwischen Planstraße 3 und Platz 4): insgesamt mindestens 1 Baum, 
Platz 1: insgesamt mindestens 2 Bäume,

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Platz 2: insgesamt mindestens 5 Bäume, 
Platz 3: insgesamt mindestens 3 Bäume auf der Platzfläche und 2 Bäume im 
Straßenraum, 
Platz 4: insgesamt mindestens 2 Bäume. 
 
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, 
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust 
gleichwertig zu ersetzen: 
1) Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang 
von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen. 
2) Die zum Erhalt festgesetzte Rotbuche (BF33/GH721) innerhalb der Fläche Platz 1. 
Die durchwurzelbare Fläche hat dauerhaft der tatsächlich überlaubten Fläche 
(Kronentraufbereich) zuzüglich eines S chutzabstandes von 1,50 Meter 
(Wurzelrandbereich) zu entsprechen und darf nicht verändert werden.  
Zum Schutz des Wurzelbereichs sind Aufschüttungen, Abgrabungen und andere 
Bodenversieglungen, Grabenverrohrungen oder -verfüllungen, Verdichtungen und 
sonstige Handlungen (Betreten), die das Wurzelwerk oder die Wurzelversorgung 
beeinträchtigen können, unzulässig. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen 
im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie fachgerechte Pflegemaßnahmen.  
Soweit sich Eingriffe in den Wurze lbereich nicht vermeiden lassen, ist der 
Baumerhalt durch baubegleitende, fachgerechte Schutz - und Pflegemaßnahmen 
sicherzustellen. Weiterhin ist eine ökologische Baubegleitung unter Hinzuziehung 
eines anerkannten Baumsachverständigen zu gewährleisten. Wäh rend der 
Bauphase sind Baumschutzzäune am Wurzelrandbereich aufzustellen.  
3) Die in der Planzeichnung vorhandenen Bäume und Sträucher i nnerhalb der 
festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstig en Bepflanzungen. Der Stammumfang für 
Ersatzbaumpflanzungen von Bäumen muss dabei mindestens 18-20 cm betragen. 
 
II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
a) Gebäude mit festgesetztem Satteldach sind mit einem gleichseitigen Satteldach mit 
einer Dachneigung von 35 - 40 Grad und der durch Planzeichen festgesetzten 
Hauptfirstrichtung zu errichten. 
b) Gebäude mit festgesetztem Flachdach sind mit einer Dachneigung bis maximal 5 
Grad zu errichten. 
c) Bei Doppelhäusern sind die Dachformen und Dachneigungen einheitlich

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auszuführen. 
d) Die Breite der Dachaufbauten und Dacheinschnitte (z.B. Dachgauben, Dachloggien) 
darf in der Summe maximal 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge des Gebäudes nicht 
überschreiten.  
e) Dachaufbauten sind nur in horizontaler Ebene, d.h. nicht übereinander, zulässig. Sie 
dürfen nicht in das obere Vie rtel der Dachhöhe reichen. Der Abstand von 
Dachaufbauten bzw. Dacheinschnitten beträgt zu Giebelwänden mindestens 1,50 m 
(Außenfläche Rohbaumaß).  
f) Dachaufbauten und/oder Dacheinschnitte müssen untereinander einen Abstand von 
mindestens 1,00 m einhalten.  Hiervon ausgenommen sind solarenerget ische 
Anlagen. Bei aneinandergebauten Hauseinheiten (z.B. Doppel- oder Reihenhäuser) 
darf von der Regelung zu den erforderlichen Abständen zu Giebelwänden und 
bezüglich der Abstände der Dachaufbauten oder Dacheinschnitte untereinander 
abgewichen werden, sofern die bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen 
eingehalten werden.  
g) Zu den Dachaufbauten zählen im Sinne dieser Satzung auch Zwerchgiebel, deren 
Vorderseite die Traufe unterbricht. Die o.g. Bestimmungen zu Dachau fbauten sind 
entsprechend auch auf Zwerchgiebel anzuwenden. 
h) Solarenergetische Anlagen  müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) mit 
derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. 
i) Solarenergetische Anlagen auf Flachdächern müssen mindestens um das Maß ihrer 
Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten. 
 
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung / Farbgestaltung 
a) Gebäudefassaden dürfen nur in Putz und nicht-glänzenden, natürlichen Materialien 
sowie in hellen Farbtönen ausgebildet werden.  
Bei Putzfassaden sind als Fassadenleitfarbe ausschließlich weiße Farbtöne 
zulässig. Bei anderen Fassadenmaterialien als Putz sind für die Gebäude des 
jeweiligen Quartiersplatzes folgende Farbtöne als Fassadenleitfarbe zu verwenden: 
Quartier 1 bestehend aus WA 5, WA, 5.1, WA 2, WA 2.1, WA 4, WA 1, WA 1.1 und 
WA 6: Braun gem. RAL Nr. 1002, 1011 oder 1019 
Quartier 2 bestehend aus WA 6.1, WA 1.3, WA 3.1, WA 2.2, WA 1.2, WA 3, WA 2.3 
und WA 2.4: Weiß gem. RAL Nr. 1013, 9001 oder 9002  
Quartier 3 bestehend aus WA 7, WA 1.4, WA 3.2, WA 2.5, WA 1.5, WA 3.3 und WA 
1.6: Beige gem. RAL Nr. 1001, 1014 oder 1015 
Quartier 4 bestehend aus WA 4.1, WA 8, WA 1.7, WA 1.8, WA 3.4, WA 2.6, WA 2.7 
und WA 4.2: Grau gem. RAL Nr. 7032, 7035 oder 7038 
Der Schwarz-/Buntanteil des vorgegebenen Farbtons darf bei max. 20 % liegen. Der 
Anteil für ein zweites Material oder eine andere Farbe darf maximal 30% der 
jeweiligen Fassadenfläche (ohne Fensterflächen) betragen. 
 
b) Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dacheindeckungen in den Farbtönen

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grau, graubraun oder anthrazit zulässig. 
 
3. Vorgärten 
a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten sind in Gestalt von Müllboxen 
einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken (BD3/GH412) zu umpflanzen. Die 
so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
b) Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die 
notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie 
Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 
 
4. Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen 
Die Befestigung en von nicht-überdachten Stellplätze n und Zufahrten sowie 
Hauszuwegungen sind teilversiegelt in versickerungsfähigem Pflaster,  mit 
Rasenfugenpflaster (hell- bis mittelgrau) oder  als wassergebundene Wegedecken 
anzulegen. 
 
5. Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen sind nur als standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie 
als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von 
mindestens 1,00 m und bis zu einer Höhe von max. 1,40 m über der Geländeoberfläche 
gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen 
dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. 
Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht - oder 
Stabgitterzäunen nicht zulässig. 
 
6. Stellplatzbegrünung 
Innerhalb der festgesetzten Stellplatzflächen in WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 
1.8 und WA 8 ist für je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger 
Laubbaum (BF 31 /GH 741 , optional BF41/GH742 – um die Baumauswahl bzgl. 
klimaverträglicher Arten zu erhöhen ) zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der 
Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 
 
7. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf d en Dachflächen 
zulässig. 
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.  
 
8. Nachbarschaftliche Quartiersplätze 
Die Nachbarschaftlichen Quartiersplätze (im Plan gekennzeichnet als Platz 1 - 4)  sind 
unversiegelt zu gestalten und mit Gehölzen, Gräsern und Stauden zu begrünen. Um die 
unterschiedlichen Platzcharaktere zu betonen , ist je Platz folgendes Leitgehölz in der

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Pflanzung zuverwenden: 
Platz 1: Fraxinus ornus, Acer burgerianum 
Platz 2: Liquidambar styraciflua, Fraxinus ornus 
Platz 3: Gleditsia triacanthos 'Skyline' 
Platz 4: Gingko biloba  
 
III. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesb augesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer 
Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634) , zuletzt geändert durc h Artikel 11 des Gesetzes 
vom 18. Oktober 2022 (BGBI. I S.1726). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 
3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 
1802). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58), 
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 
- (BauO NRW 2018) vom 21 . Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) , zuletzt geändert durch 
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.  
 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen -, Schienen- und 
Flugverkehrs vorbelastet. 
 
4. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu 
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei 
der Stadt Köln einzuschalten. 
 
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von

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Bauarbeiten (circa 6 Wochen)  ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der 
Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-
792/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer 76403/02 einzuschalten. 
 
6. Externe Ausgleichsmaßnahmen 
In einem städtebaulichen Vertrag werden R egelungen zur Verwirklichung des 
Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die 
Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen.  
Maßnahmen eA1:  
Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 1, Flurstück 318 wird folgende externe 
Ausgleichsmaßnahme für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt: 
Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 18.655 m² des Flurstücks 318, Flur 1, 
Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio-Saatgut 
zu erfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen. 
Maßnahme eA2: 
Auf dem Grundstück in der Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 und Flurstück 
471 wird folgende externe Ausgleichsmaßnahme für die Eingriffe im 
Bebauungsplangebiet hergestellt: 
Anlage eines naturnahen Laubwaldes (AQ1/GH821) auf 6.822 m² in der Gemarkung 
Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 (Teilfläche: 4.269 m²) und Flurstück 471 (Teilfläche: 
2.553 m²). Die Aufforstung der Fläche durch heimische Sträucher und Laubbäume I. und 
II. Ordnung hat durch eine Anpflanzung zu erfolgen und ist dauerhaft in ihrem Bestand 
zu sichern.  
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1  und eA2 in Bezug auf die 
Eingriffe im Bebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
Waldausgleich: 
Auf dem Grundstück in der Gemeinde Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke 
202, 203, 204, 205 (jeweils teilweise) werden auf einer Fläche von 6.178 m² 
Erstaufforstungsmaßnahmen für die Umwandlung des Waldes durchgeführt. 
Auf dem Grundstück in der Gemeinde  Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 
127/3 (teilweise) und 471 (teilweise) werden auf einer Fläche von insgesamt 6.822 m² 
Erstaufforstungsmaßnahmen für die Umwandlung des Waldes durchgeführt. 
 
7. Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung , Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR , 
24.07.2019, Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine 
geplante bauliche Entwicklung an der Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil, ergeben 
sich k eine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 
BNatSchG, wenn insbesondere nachstehende Maßnahmen zur Vermeidung und 
Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen beachtet werden:

12/14 
 
a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. 
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere 
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind 
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köl n durch 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen 
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
b) Zum Ausgleich für die Entnahme der Gehölze sind Pflanzungen von heimischen 
Gehölzen vorzusehen. 
c) Permanent angebrachte Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der 
verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der sonstigen Sicherung von 
Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. 
Insofern sind bei der Beleuchtung des Geländes monochromatisch abstrahlende 
Leuchtmittel mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich 
(maximal UV -Licht-Anteil 0,02 %) mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 
Nanometern, maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zu lässig. Die Leuchtgehäuse 
sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine 
Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die Lichtquellen sollten 
weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite – insbesondere 
nicht auf etwaige angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope – abstrahlen. 
Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig 
aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das 
notwendige Maß zu begrenzen ( Smarte Beleuchtungssteuerung wie 
Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern). 
 
8. Vogelschutz 
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, 
Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese 
für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in 
diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem 
wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. 
https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf). 
 
9. Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbest andes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. 
August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestan des innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. 
August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. 
Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende

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Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei 
der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 
nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
 
10. Bodenschutz 
Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz -Verordnung (BBodSchV) sind zu 
beachten. 
 
11. Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. 
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 
16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische 
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. Die Fundstelle ist bis 
zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten. 
 
12. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die 
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 
1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln al lgemein 
gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
13. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwie sen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 
05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur 
Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
14. Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung  entsprechend § 
48 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept im 
Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen. 
 
15. Trafostation 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. 
 
16. Starkregenkonzept 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein Retentionsvolumen für den 
Oberflächenwasserabfluss der öffentlichen Flächen bei einem 100 -jährlichen

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Starkregenereignis zu schaffen. 
Insgesamt wird ein Retentionsvolumen von ca. 370 m³ geschaffen. 
 
17. Gestaltungsleitlinien 
Ergänzend zu den Regelungen des Bebauungsplans wurde ein Gestaltungshandbuch 
(März 2023), erarbeitet welches Leitlinien zur Gestaltung der Bautypologien, der 
Architektur sowie der privaten und öffentlichen Freiflächen definiert.

Anlage 2_Begründung zur Offenlage

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ANLAGE 2  
 
Begründung nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 76403/02 
Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Der Rat der Stadt Köln hat  in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen (Beschlussvorlage 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") beschlossen. 
Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren 
Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen 
(Beschlussvorlage 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen –  hier: Neue Flächen für den 
Wohnungsbau“). Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktivierung auf, u. 
a. durch Nutzung von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV -Netzerweiterung, 
Generationenwechsel im Bestand, interkommunale Kooperation und 
Regionalplanüberarbeitung, um der prognostizierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000 
Wohneinheiten (WE)  Entwicklungspotenziale zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der 
weiter wachsenden Stadt entgegenzuwirken. 
Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für 
die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als 
Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Porz wurden mehrere  Potentialflächen erkannt. 
Das Gebiet südlich der Leidenhausener Straße, angrenzend an di e Kleingartenanlage 
Hirschgraben e.V.  ist eine dieser Potentialflächen (7.05). Um diese Entwicklung zu 
ermöglichen, soll ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden.  
Die Wohnraumbedarfsprognose (2018-2040) stützt sich auf Daten der städtischen 
Einwohnerprognose bis 2040 und belegt die bereits 2016 im STEK Wohnen festgestellte 
Unterdeckung des Wohnraumbedarfs trotz sinkender Leerstandsquote (unter 1 %) . Die 
Bautätigkeit liegt in den letzten Jahren  bei nur knapp 50 % der im  Kölner Wohnbündnis 
vereinbarten Zielzahl von 6.000 Neubauwohnungen pro Jahr . Köln verzeichnet mit einem 
wachsenden Arbeitsmarkt ein steigendes Einpendlersaldo, jedoch ist die Bevölkerungszahl in 
den Jahren 2020 und 2021 gesunken. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohnquartiers bestehend aus Einzel-, Reihen- und 
Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbau . Neben der Wohnnutzung sollen  weitere 
ergänzende Nutzungen im Sinne der Quartiersbildung ermöglicht werden. Der Ortsrand von 
Porz-Eil wird durch Grünstrukturen adäquat abgerundet und darüber  hinausgehende, 
stadtteilvernetztende Grünstrukturen werden beibehalten. Ergänzend sollen neue Wege- und 
Straßenverbindungen das Quartier stru kturieren und mit den angrenzenden Quartieren

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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vernetzen.  
Vor d em Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der 
Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen 
Nachfrage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein substanzieller Beitrag zur 
Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet werden 
Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher 
Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die 
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB 
die Aufstellung des Bebauungsplanes 76403/02 „Leidenhausener Straße in Köln -Porz-Eil“ 
beschlossen.  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 
4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019.  
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke 
sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und 
sich in der Zeit vom 18.06.2020 bis 02.07.2020 zur Planung äußern. Es gingen 14  
Stellungnahmen ein. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 21.10.2022 bis einschließlich 24.11.2022. 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7 , Köln-Porz, Stadtteil Eil, wird von der Leidenhausener 
Straße erschlossen und umfasst eine Fläche von circa 4,5 ha. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 30/1, 30/2, 31, 32, 33, 34, 
77, 79, 80, 139, 143, 250 und teilweise die Flurstücke 5/2, 45, 47, 156, 161, 212, 213, 230 und 
269. Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Eil, Flur 9. 
Im Norden und Westen wird das Plangebiet durch die rückwärtigen Gärten der zwei- bis 
dreigeschossigen Wohngebäude an der Leidenhausener Straße, der Schubertstraße sowie 
an der Haydn-  und Mozartstraße begrenzt. Östlich schließen die Kleingärten des 
Kleingartenparks Hirschgraben e.V. an das Plangebiet an. Im Süden befindet sich der von 
einem Zaun eingefasste Friedhof Köln-Leidenhausen. 
Das Plangebiet beinhaltet die gesamte Innenfläche der rückwärtigen Garten - und Grabe -
landgrundstücke im Gebiet zwischen der Leidenhausener Straße, der Schubertstraße,  der 
Haydn- und Mozartstraße,  dem südlich gelegenen Fußweg und der östlic h gelegenen 
Kleingartenanlage mit Ausnahme einiger rückwärtiger Gartengrundstücke an der 
Leidenhausener Straße.  
Die Flurstücke 212, 213, 284 sowie Teile von 269 und 5/2 werden aus mehreren Gründen 
nicht in das Plangebiet einbezogen. Zum einen handelt es sich bei diesen Flächen um

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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baumbestandene Wiesenflächen, die einen hohen Wert für das Klima sowie für Flora und 
Fauna besitzen. Zudem dient eines der Grunstücke als Ausgleichsfläche für eine 
Baumaßnahme außerhalb des direkten Umfeldes und muss in seiner jetzigen Auspägung als 
baumbestandene Wiesenfläche erhalten bleiben. Des Weiteren deckt sich der Wunsch der  
Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke mit dem Ziel, diese Flächen keiner weiteren 
Entwicklung zuzuführen. Zuletzt fügt sich Ihre Lage in Verlängerung der zentralen Grünfläche 
nahtlos in das städtebauliche Konzept einer kreuzförmigen Durchgrünung des neuen Gebietes 
ein. Eine städtebaulich ungeordnete Bebauung in zweiter Reihe an der Leidenhausener 
Straße wird durch die künftige Bebauung, die der Bebauungsplan ermöglicht, nicht begründet, 
so dass eine Überbauung der Gartengrundstücke auch in Zukunft ausgeschlossen werden 
kann und die gewählte Abgrenzung des Plangebietes einer geordneten städtebaulichen 
Entwicklung des Gebietes nicht entgegensteht. 
Zwei Zuwegungen zur Schubertstraße sind ebenso ins Plangebiet integriert wie zwei 
Verbindungen zur Leidenhausener Straße, um die fußläufige Vernetzung mit dem 
umliegenden Quartier sowie die Pkw-Erschließung zu sichern. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen, die überwiegend aus 
Ackerflächen bestehen. In den westlichen und nördlichen Teilbereichen gibt es zudem Flächen 
mit Waldbestand. Zusätzlich befindet sich im südli chen Bereich eine Feldgehölzinsel, die 
überwiegend aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-Eichen besteht. 
Das Gelände ist überwiegend eben mit Geländehöhen zwischen 50,43 m und maximal 52,46 
m ü. NHN. D as Gelände steigt von Nordwesten nach Südosten leicht an. Im nordwestlichen 
Bereich befindet sich eine großflächige Senke. Die Senke mit einer Geländehöhe von 48,91 
m ü. NHN hat eine ovale Form und ist ca. 800 m² groß. 
 
3.2.2 Bebauung und Nutzung in der Umgebung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt in einem heterogenen Umfeld zwischen Einfamilienhäusern, Kleingärten, 
einer Tennisanlage, einem Schützenheim und angrenzenden Grünflächen am Rand der Stadt 
Köln.  
Das bauliche Umfeld ist geprägt von einer offenen Bauweise mit zum Teil geringer 
Bebauungsdichte (GRZ  0,2 -0,5), reiner Wohnnutzung und einer ein-  bis zweigeschossigen 
Bebauung mit geneigter Dachform. Die Bebauung des Umfelds besteht überwiegend aus 
Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern. In fußläufiger Entfernung liegen der Wildpark sowie 
der Vogelpark und das Wildgehege am Gut Leidenhausen. 
 
3.2.3 Soziale Infrastruktur 
Im Umfeld des Plangebietes findet sich eine Vielzahl an Wohnfolgeeinrichtungen, da das 
Gebiet am Rand des gewachsenen Stadtteils Porz-Eil liegt.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Kindertagesstätten 
Im Umfeld des Plangebietes befindet sich eine Kindertagesstätte an der Kreuzung 
Leidenhausener Straße / Sankt -Rochus-Straße, die ein anerkanntes Familienzentrum der 
Stadt Köln ist.  Südlich des Plangebietes gibt es mit dem städtischen Kindergarten in der 
Richard-Wagner-Straße eine weitere Wohnfolgeeinrichtung in der näheren Umgebung. 
Im Stadtteil Porz-Eil gibt es zudem drei weitere Kitas an der Frankfurter Straße, der Theodor-
Heuss-Straße und der Eiler Straße. Die Betriebskindertagesstätte Rewelinos an der Theodor-
Heuss-Straße wird vom AWO K reisverband Köln e.V. betrieben und bietet in 2,5 Gruppen 
Platz für ca. 30 Kinder. 
 
Schulen 
Die dem Plangebiet  nächstgelegene Schule ist die Gemeinschaftsgrundschule GGS Unter 
Birken an der Schulstraße. Darüber hinaus gibt  es keine weiteren Schulen im Stadtteil Porz -
Eil.  
Nahegelegene Schulen, die in den angrenzenden Stadtteilen Urbach und Porz liegen, sind die 
Gemeinschaftsgrundschulen an der Humboldtstraße und der Konrad-Adenauer-Straße, sowie 
die Katholischen Grundschulen  Kupfergasse und Forststraße. Auch andere benachbarte 
Grundschulen kommen grundsätzlich für einen Schulbesuch in Frage. An mehreren 
Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Urbach sind  Erweiterungen notwendig, da der 
notwendige Bedarf an Schulplätzen bereits heute nicht ausreichend gedeckt wird. 
 
Freizeitliche Einrichtungen 
Im direkten Umfeld des Plangebietes gibt es einige freizeitliche Einrichtungen. Nördlich des 
Plangebietes grenzt die Tennisanlage des TTVg. Grün- Weis 1928 Porz -Eil e.V. an. An der 
Kreuzung Leidenhausener Straße / Hirschgraben gibt es einen Spielplatz mit Klettergerüst und 
Bolzplatz. 
In ca. 2 km E ntfernung befindet sich östlich  der A 59 das Gut Leidenhausen mit einer 
Greifvogelschutzstation, Wildgehege, Spielmöglichkeiten, Obstmuseum, Lehr - und 
Veranstaltungsräumlichkeiten etc. 
 
3.2.4 Nahversorung 
Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Porz liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich 1. Im 
Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Bezirke außer Innenstadt) nimmt er 
jedoch einen unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenanteil (ca. 26 %) ein. Gleiches gilt für die 
Verkaufsflächenanteile des mittelfristigen Bedarfs (unter 10 %), der ebenfalls unter dem 
Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 liegt. Im langfristigen Bedarfsbereich liegt der Stadtbezirk 
mit einem Verkaufsflächenanteil von ca. 67 % über dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 
9, was vor allem auf die großflächigen Anbieter im Einrichtungsbedarf sowie auf Bau -
/Gartenmarktspezifische Sortimente zurückzuführen ist. 
                                                
1 Stadtentwicklung Köln, Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010, Seite 697

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Mit insgesamt neun zentralen Versorgungsbereichen, davon allein sechs voll ausgestatteten 
Stadtteilzentren, verfügt der Stadtbezirk Porz über ein gut ausgebildetes Zentrensystem. Die 
vorhandenen Zentren sind, bis auf Finkenberg als überwiegend geplanter Stadtteil der 1970er 
Jahre, sämtlich im Laufe der Siedlungsentwicklung gewachsen. Die südlichen Stadtteile 
Langel, Libur und Lind verfügen über keine zentralen Versorgungsbereiche, da deren 
Einwohnerzahl für eine tragfähige Zentrenentwicklung zu gering ist. 
Im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Nahversorgungszentrum entlang der 
Frankfurter Straße. Darüber hinaus gibt es ausreichend Einzelhandelsbetriebe, Bäcker und 
Friseure. 
 
3.2.5 Begrünung und Freiraum 
Der Stadtbezirk Köln-Porz im südlichen Köln am rechten Rheinufer zeichnet sich durch seine 
weitläufigen Naherholungsgebiete sowie große Wald- und Freiflächen aus. Ungefähr 25 % der 
Fläche des Stadtbezirks Porz besteht aus dem Naturschutzgebiet Wahner Heide. Die zweite 
große Freifläche stellt der Freizeitwald um das Gut Leidenhausen im Stadtteil Eil dar. Darüber 
hinaus gibt es zahlreiche Feld- und Flurflächen, die in diesem Umfang einmalig in Köln sind:  
einen Stadtpark in Grengel, den Bieselwald zwischen Grengel und Wahnheide, den 
Scheuermühlenteich in Lind. Zudem ist das gesamt e Rheinufer als N aherholungsgebiet 
ausgebaut. 
Der 16,25 km² große Stadtteil Eil wird durch die Bundesautobahn  A 59 in zwei Teilbereiche 
getrennt. Der Teilbereich östlich der A59 bildet ca. 80 % der Fläche  des gesamten Stadtteils 
und ist bis auf einzelne Ausnahmen gänzlich unbebaut. Der Freizeitwald Leidenhausen verfügt 
über Wald- und Wiesenflächen sowie Aussichtspunkte und Wanderwege. 
Das Plangebiet verfügt über einen hohen Anteil an Grünbestand. Innerhalb des Plangebietes 
gibt es große Ackerflächen, welche intensiv genutzt werden und etwa die Hälfte der 
Gesamtfläche ausmachen. Zudem gibt es größere Flächen von Laubholzforsten 
standorttypischer Baumarten, welche zusammen ca. 1,3 ha groß sind. Aus der 
Inanspruchnahme dieser Waldflächen resultiert ein Waldausgleich, der im weiteren Verfahren 
auf externen Flächen erbracht wird. Die südliche Feldgehölzinsel besteht überwiegend aus 
Zitter-Pappel, Sal -Weide und einigen Stiel -Eichen. Die Gehölze dienen u.a. als Trittstein-
Biotop für die Tierwelt. Zudem liegt eine hochwertige Obstwiese im Plangebiet. Die restlichen 
Flächen sind Gärten mit größerem Gehöl zbestand, Gebüsche und sonstige ausdauernde 
Ruderalfluren. 
 
3.3 Erschließung 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung 
Der Stadtbezirk Porz ist überdurchschnittlich gut an das regionale und überregionale 
Verkehrsnetz angeschlossen. Innerhalb des Stadtbezirks stellt die in nord-südlicher Richtung 
verlaufende Bundesstraße 8 –  Frankfurter Straße die Haupterschließungsachse und 
Verknüpfung zum nördlich angrenzenden Stadtbezirk Kalk dar. Durch Porz verlaufen die vier 
Bundesautobahnen A3, A4, A59 und A559. Über insgesamt sieben Anschlussstellen kann das 
überörtliche Verkehrsnetz in Richtung Düsseldorf / Oberhausen, Frankfurt/Main, Aachen, Olpe 
und Bonn schnellstmöglich erreicht werden.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Der Flughafen Köln/Bonn liegt am östlichen Rand des Stadtbezirks und ist über die A59 und 
die L84 Kennedystraße erreichbar. Von hier aus können nationale und internationale Ziele 
erreicht werden.  
 
Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist über die Leidenhausener Straße erschlossen. Die 
Haupterschließungsachse Frankfurter Straße und die Straße Hirschgraben liegen in 
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Über die Bundesstraße 8 - Frankfurter St raße und 
Kennedystraße kann die Autobahn A59 über den Anschlusspunkt 34 Köln-Flughafen erreicht 
werden. 
Die Erschließung des Geländes erfolgt  zukünftig über die Zufahrt an der Kleingartenanlage 
„Hirschgraben e.V.“.  
 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Die dem Plangebiet nächstgelegene ÖPNV Anbindung der Linien 151, 152, 160 und 165 ist 
die Haltestelle Eil Kirche auf der Frankfurter Straße und liegt etwa 7 Gehminuten vom 
Plangebiet entfernt. 
Über die genannten Buslinien können die S -Bahnhaltestellen Porz (Rhein) undFrankfurter 
Straße sowie die Stadtbahnhaltestelle Köln Porz Markt (Linie 7) in max. 10 Fahrminuten 
erreicht werden.  
An der S-Bahnhaltestelle Porz (Rhein) halten die S-Bahnlinie S 12 und die Regionalexpresse 
RE 8 und RE 9. An der S-Bahnhaltestelle Frankfurter Straße gibt es Anschlussmöglichkeiten 
an die S-Bahnlinie S 19 und die Regionalbahn RB 25. 
Die Haltstelle Flughafen Köln/Bonn, die über die S-Bahnlinie S 19 von der Frankfurter Straße 
aus und der Buslinie 161 erreicht werden kann, biete t die Umsteigemöglichkeit zum 
Regionalexpress RE 6 und der Regionalbahn RB 27. 
Mit der Stadtbahnlinie 7, die durch die westlichen Stadtteile Poll, Westhoven, Ensen, Porz und 
Zündorf verläuft, ist der Anschluss an die Kölner Innenstadt gewährleistet.  
 
Fußverkehr 
Im und entlang des Plangebiets bestehen Trampelpfade, die als Fuß wegeverbindungen 
genutzt werden und die Verbindung in die umliegenden Quartiere und Freiraumstrukturen 
sicherstellen. 
 
Radverkehr 
Das Radverkehrsnetz NRW führt nicht direkt am Plangebiet vorbei, verläuft jedoch entlang der 
Pferderennbahn, die östlich der Autobahn A59 liegt, eine Route außerhalb des Radnetzes. 
Diese Route führt vorbei am Gut Leidenhausen in Richtung des nationalen Waldgebietes 
Königsforst oder entlang der Friedensstraße in Richtung Rhein.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Carsharing-Angebote 
Carsharing-Angebote unterteilen sich in zwei Arten: das flexible und das stationsgebundene 
Carsharing. Beide Formen des Carsharings sind in Köln zu finden und auf der linken 
Rheinseite der Stadt besser ausgebaut.  
Im Stadtbezirk Porz gibt es insgesamt fünf Stationen des Anbieters Cambio. In direkter 
Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich keine Station des stationsgebundenen Anbieters 
Cambio. Die nächstegelgene Station liegt ca. 20 Gehminuten entfernt in der Straße 
Pfaffenpfad. 
Stationen des flexiblen Anbieters Flinkster befinden sich nicht in der direkten Nachbarschaft 
des Plangebietes, allerdings im weiteren Umfeld.  
 
3.3.2 Technische Erschließung 
Wasser-/Energieversorgung 
Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstreckungen aus den im Umfeld vorhandenen 
Versorgungsnetzen der RheinenergieAG erfolgen . Im Plangebiet werden nach erster 
Einschätzung zwei zusätzliche Trafostationen benötigt. 
 
Abwasserentsorgung 
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Klärwerks Köln- Wahn. Das häusliche 
Schmutzwasser kann problemlos von der umliegenden Kanalisation aufgenommen werden. 
 
3.3.3 Bodensituation 
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Älteren Niederterrasse, ist bis auf eine westlich 
gelegenen Senke nahezu eben ausgebildet  und hat eine mittlere Geländehöhe von ca. 51,5 
m ü. NHN. 
Die feldbodenkundliche Kartierung erfolgte im März 2021 und wurde als  Bohrstockkartierung 
durchgeführt. Insgesamt wurden 23 Aufschlüsse angelegt, die händisch mittels Pürckhauer -
Bohrstock bis auf 1,0 m Tiefe erfolgten. Der im Untersuchungsgebiet dominierende Bodentyp 
ist die Parabraunerde (LL). Die Böden weisen eine Mächtigkeit von bis zu ca. 35 cm Tiefe auf. 
Der sogenannte A-Horizont ist sehr schwach humos und wird infolge der landwirtschaftlichen 
Nutzung regelmäßig umgepflügt. 
Untergeordnet wurden Gley -Parabraunerden (GG -LL), Braunerden (BB) und ein Kolluvisol 
(YK) angetroffen.  Die Gley -Parabraunerde ähnelt dem Aufbau der Parabraunerde. Die 
Braunerde weist einen ca. 10 cm mächtigen Ah -Horizont und einen darunter gelegenen rAp-
Horizont auf, der bis ca. 25 cm Tiefe reicht. Daraus ist zu folgern, dass dieser Bereich früher 
landwirtschaftlich genutzt wurde. Der Kolluvisol tritt nur sehr lokal in einer Senke nordwestlich 
vom zentralen Grundstücksbereich auf. 
Die Böden haben sich aus den Hochflutsedimenten, primär dem Hochflutlehm, der 
Niederterrasse des Rheins gebildet. Unterlagert werden diese vom Terrassensand der 
Niederterrasse des Rheins, der jedoch nicht bei allen Aufschlüssen angetroffen wurde.

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Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei ca. 41,3 m ü. NHN. 
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln 
verzeichnet. 
 
3.4 Alternativstandorte 
Bei der Planung handelt es sich um die Umwandlung von bisher landwirtschaftlich genutzten 
Freifläche in Wohnbau- und Gemeinbedarffläche. Die Freifläche wurde in der Umsetzung des 
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK Wohnen) als Potentialfläche für eine bauliche  
Entwicklung erkannt. 
Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen Standortalternativen mit  
vergleichbaren Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen 
Bedarf an Wohn - und Gemeinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können.  
Insbesondere um den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken,  wird der Bereich 
dringend benötigt.  
Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet  eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung 
eingeräumt. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Landes- und Regionalplan 
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der 
Raumordnung anzupassen. Diese werden in den Raumordnungsplänen festgelegt. 
Landesentwicklungsplan (LEP) 
Der Planbereich liegt vollständig innerhalb der Erweiterten Lär mschutzzone des Flughafens 
Köln/ Bonn. Der Hinweis, dass Bauwillige in der Baugenehmigung auf die erhebliche 
Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind (vgl. Ziel 8.1-7 LEP NRW), erfolgt auf 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Um dem Belang des Schutzes der Bevölkerung vor 
Fluglärm einen besonderen Stellenwert beizumessen, wird die Erweiterte Lärmschutzzone in 
der Abwägung berücksichtigt (vgl. Grundsatz 8.1 -8 LEP NRW).Nordöstlich des Plangebietes 
und parallel zur Trassenführung der Bundesautobahn (BAB 59) verlaufen drei 
Hochspannungsleitungen. Hierbei handelt es sich um eine 110 kV-Bahnstromleitung, eine 110 
kV-Netzstromleitung und eine 220 kV-Netzstromleitung. 
Nach dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP) Grundsatz 8.2 -3 soll bei der Ausweisung 
neuer Wohnbaugebiete in Bauleitplänen nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m 
zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr 
eingehalten werden. Dieser raumordnerisch empfohlene Mindestabstand von der 
Trassenmitte zu Wohngebäuden geht über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß 
Bundes-Immissionsschutzrecht und einem Schutzabstand von 20 m für 220 kV -
Hochspannungsfreileitungen nach dem Abstandserlass Nordrhein- Westfalen (2007) weit 
hinaus. Denn die Raumordnung schließt das Wohnumfeld in ihre Leitvorstellungen ein, um zur 
Konfliktminimierung einen Interessenausgleich zwischen Siedlungsstruktur und Infrastruktur 
zu erzielen.

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Die geforderten Abstände sollen daher auch vorsorgend zum Schutz und Erhalt des nahen  
Wohnumfeldes beitragen. 
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen zum nächstgelegenen Gebäude der 
geplanten Bebauung beträgt 54 m (110 kV -Bahnstromleitung/ 16,7 Hz), 82 m (110 
kVNetzstromleitung/ 50 Hz) und 104 m (220 kV -Netzstromleitung) und liegen damit deutlich 
unterhalb der Vorgaben des Landesentwicklungsplans. 
Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind die gemäß LEP zu berücksichtigenden Abstände 
nicht erforderlich. Denn im betroffenen Änderungsbereich werden die gesetzlichen Grenzwerte 
der 26. BIm SchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder an 
Hochspannungsleitungen eingehalten. Diese bundesweit geltende Regelung enthält sowohl 
Grenz- als auch Vorsorgewerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte 
von Niederfrequenzanlagen. 
Für die Immissionen durch elektronische Wechselfelder gilt, dass die vorgeschlagenen 
Vorsorgeimmissionswerte für elektrische Bahnstromfelder in Daueraufenthaltsbereichen von 
Kindern, die bei einer Feldstärke von 30 V/m liegen, innerhalb des Plangebietes mit 20 V/m 
eingehalten werden. 
Bezüglich der Immissionen durch magnetische Wechselfelder gilt, dass innerhalb des 
Plangebietes durchschnittliche Immissionen in Höhe von ca. 35 nT (nT = magnetische 
Induktion) zu erwarten sind. Diese liegen deutlich unterhalb des an Daueraufenthaltsbereichen 
von Kindern empfohlenen Vorsorgerichtwertes von 300 nT. 
Für Hochspannungsfreileitungen existiert in Köln die verwaltungsinterne Vereinbarung, einen 
Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus  für städtische Planungen zu 
empfehlen. 
Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden Verdachtes auf Einflüsse durch 
elektromagnetische Felder auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen 
Personen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzwertes geeinigt. Der interne städtische 
Vorsorgewert liegt demnach bei 1 μT für die magnetische Flussdichte. 
Darüber hinaus ist in Nordrhein-Westfalen über den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 in 
Anhang 4 eine Abstandsempfehlung für sensible Nutzung zu Hochspannungsfreileitungen 
verankert. Diese unterscheiden sich je nach Spannung der Hochspannungsfreileitungen. Den 
Abständen liegt ein Magnetfeld von 10 μT zugrunde. 
Daraus ergeben sich grob die folgenden Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der 
Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten 
werden sollten:

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Spannung [kV] Schutzabstände 
städtischer 
Vorsorgewert 
Abstandsempfehlung 
gem.  
Abstandserlass NRW 
Bestehende Abstände 
im Plangebiet 
380 kV (50 Hz) 60 – 80 m 40 m  
220 kV (50 Hz) 30 – 40 m 20 m 104 m 
110 kV (50 Hz) 10 – 20 m 10 m 82 m 
110 kV (16,7 Hz) 5 – 10 m 5 m 54 m 
 
Die Immissionen durch die von der Hochspannungstrasse erzeugten elektrischen und 
magnetischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter 
den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des 
Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. 
Aufgrund der Lage der Hochspannungsfreileitungen nordöstlich zur geplanten Wohnbaufläche 
ist das nahe Wohnumfeld, insbesondere Hausgärten, Terrassen und Balkone, in Richtung 
Süden oder Südwesten orientiert und nicht in Richtung der Autobahn A 59 mit begleitender 
Höchstspannungsfreileitung.  
Insofern ist d ie Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m -Abstands zwischen 
Wohnbebauung und Höchstspannungsfreileitung hier als raumverträglich zu bewerten. 
 
Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das 
Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich“ (AFAB) dar. Demnach liegt das 
Plangebiet zum Großteil außerhalb des „Allgemeinen Siedlungsbereichs“ (ASB), grenzt jedoch 
unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbestand an, sodass eine Siedlungsentwicklung 
gemäß Ziel 2-3 Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ausnahmsweise möglich ist. 
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.09.2020 auf Grundlage des damaligen 
Planungsstandes gemäß § 34 Abs. 1 LPlG die Anpassung der Planung an die Ziele der 
Raumordnung bestätigt.  
Der Regionalplan befindet sich derzeit im Verfahren zur Neuaufstellung. Der Entwurf zur 
Neuaufstellung sieht das Plangebiet als ASB vor. 
Die Planziele des Bebauungsplanes entsprechen nicht den Darstellungen des Regionalplans. 
Eine Anpassung der l andesplanerischen Ziele wird in Abstimmung mit der 
Regionalplanungsbehörde vorgenommen und durch die ausstehenden Bauleitplanverfahren 
konkretisiert. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der geltende Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als

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Grünfläche dar. Die Planung des Wohngebietes mit einem Kinderspielplatz ist aus der 
aktuellen Darstellung des FNP nicht zu entwickeln. 
Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert. 
 
4.3 Planungsrechtliche Situation 
Die für das Plangebiet „Leidenhausener Straße“ in Anspruch genommenen Flächen sind dem 
baulichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) zuzuordnen.  
Zur Umsetzung und Konkretisierung einer Wohnbebauung besteht daher das Erfordernis, 
neues Baurecht zu schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen. 
 
4.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2 
(Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen), Nr. 37 Friedhof Leidenhausen 
ohne Schutzfestsetzung dar. 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK 
Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010- 2029 in Höhe von 
rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf 
beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum 
Jahr 2019 - (Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen" – Ratsbeschluss vom 
20.12.2016). 
 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im 
Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte 
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines 
Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel 
Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Mit Ratsbeschluss vom 
04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist 
mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten.  Die Vorhabenträgerin hat am 
05.07.2019 die Anwendungszustimmung zur Anwendung des KoopBLM  (Fassung vom 
10.05.2017) unterzeichnet. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung 
Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung 
von Baurecht für Wohnzwec ke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei

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Vorhaben unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder 
mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung.  
Die im Kooperativen Baulandmodell aufgeführten Verpflichtungen unterstützen die Errichtung 
von öffentlich gefördertem Wohnungsbau und leisten damit einen wichtigen Beitrag, in einem 
unter Druck stehendem Wohnungsmarkt das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken. 
Zudem beteiligen sie den Planbegünstigten an den planbedingten Folgekosten.  Grün- und 
Freiflächenräume sind vor dem Hintergrund von Bevölkerungswachstum und Klimawandel 
unabdingbar für die Aufrecherhaltung der hohen Lebensqualität in Köln. Daher dient die 
Verpflichtung zur Herstellung von öffentlichen Grünflächen den entstehenden Mehrbedarf an 
Grünflächen zu decken. 
Im Winter 2020 wurde gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell ein 
Qualifizierungsverfahren mit sechs Büros durchgeführt, aus dem der Entwurf von rheinflügel 
severin in Zusammenarbeit mit Studio Vulkan Landschaftsarchitektur GmbH  als Sieger 
hervorging. 
 
4.7 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer 
Neubauvorhaben in Köln 
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht -
städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am 
17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2- Emissionen im gesamten 
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen 
im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive 
Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst 
geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien 
gedeckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher 
verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der 
Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Veräußerung und 
Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. 
Der Bebauungsplan Nr. 76403/02 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil 
unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben 
in Köln.  Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zur Anwendung der 
Klimaschutzleitlinien Köln am 16.01.2023 unterzeichnet. 
 
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
Städtebauliches Konzept 
Mit dem neuen Quartier wird der Stadtteil Eil auf seiner Ostseite baulich arrondiert, sodass ein 
kompakter Siedlungskörper entsteht. Gleichwohl sorgen zwei sich kreuzende Grünzüge für 
eine Verzahnung mit der umgebenden Nutzlandschaft im Osten und Süden. Konkret verbindet 
der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grünzug die Friedhofsvegetation mit den großzügigen 
Gartenanlagen, welche im rückwärtigen Bereich der Leidenhausener Straße liegen. Der in 
Ost-West-Richtung verlaufende Grünzug stellt neben dem Aspekt der Grünraumvernetzung 
auch eine wichtige Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer her, indem er das neue

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Quartier und die östlich gelegene Kleingartenanlage mit der Schubertstraße und der dort 
befindlichen Grundschule verknüpft. 
Die bauliche Struktur setzt sich aus einem Verbund von vier Wohnhöfen zusammen. Die 
Mischung der verschiedenen Wohnformen erfolgt innerhalb der Höfe, um eine soziale 
Segregation zu vermeiden. Die typologische Diversität erzeugt hinsichtlich der 
Geschossigkeit ein Spektrum von II – IV Geschossen, wofür eine spezifische städtebauliche 
Ordnung vorgeschlagen wird. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den beiden 
östlichen Wohnhöfen größer, da der Autobahnlärm hier konsequent durch eine 
Riegelbebauung auf der Seite der Lärmquelle abgeschirmt wird. 
Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch eine wohldosierte Urbanität aus, welche die 
Komponenten Landschaftsbezug, Gemeinschaft, typologische Vielfalt, Adressbildung und 
Vernetzung miteinander v erknüpft und hieraus eine unverwechselbare Identität entwickelt. 
Zentrales Element des neuen Quartiers ist ein Anger am Knotenpunkt der Grünzüge mit 
vielfältigen Blickbeziehungen in alle Himmelsrichtungen. Daneben prägen kleine 
Nachbarschaftsplätze als Her z eines jeden Wohnhofs das Quartier. Mit je einem eigenen 
Gestaltungs- und Vegetationsthema stellen diese Flächen ein vielfältiges Freiraumangebot 
dar. Die Wohngebäude adressieren sich mit durchgrünten Vorzonen an die 
Erschließungsstraße. Hüfthohe Heckenpf lanzungen tragen zur Gliederung der 
Grundstücksflächen bei. Baumpflanzungen und Stellplätze wechseln sich ab und begleiten 
den weitestgehend hierarchielosen Straßenraum. 
Ausgehend von der einzigen Zufahrtsmöglichkeit an der Leidenhausener Straße ergibt sic h 
eine mäandrierende Haupterschließung für das neue Quartier. Der Verlauf ist so gewählt, dass 
alle Wohnhöfe im neuen Quartier hierüber erreicht werden. Das Straßenprofil erhält einen 
einheitlichen Bodenbelag, der sich von den Asphaltflächen im Anschluss an die 
Leidenhausener Straße unterscheidet und dem Straßenraum einen Spielstraßencharakter 
verleiht. Für Fußgänger und Radfahrer wird zudem ein dichtes Nahmobilitätsnetz mit 
optimalen Anschlüssen an die Bestandsgebiete und die Landschaftsräume angeboten. 
Wichtigstes Element und zugleich Rückgrat des Quartiers ist der zentrale Fuß-  und Radweg 
in Ost-West-Richtung. 
Der ruhende Verkehr wird bei größeren Geschosswohnungsbauten in Tiefgaragen 
untergebracht. Alle weiteren Stellplätze befinden sich oberirdisch, sowohl als Sammelanlagen, 
wie als Einzelstellplätze oder Garagen in den Abstandsflächen der Gebäude. 
 
Freiraumplanerisches Konzept 
Die Grünzüge sind naturnah gestaltet und mit einer wegebegleitenden offenen 
Regenwasserführung versehen. Die zentrale Grünfläche ist zur Mitte hin vertieft und kann so 
selbst ein 100 -jährliches Starkregenereignis  des Quartiers aufnehmen, zurückhalten und 
örtlich versickern. Im neuen Quartier sind entlang der Grünzüge und auf den Platzflächen 
Langbänke verortet, die zur Rast und zum Aufenthalt einladen. Den Sitzgelegenheiten sind an 
den Knotenpunkten des Wegesystems Spielflächen für Klein- und Schulkinder zugeordnet. 
Die vorgeschlagene Bebauung besteht aus kompakten Gebäudetypen, die mit kleinem 
Oberflächen-/Volumenverhältnis niedrige Baukosten und geringe Energieverbräuche erwarten 
lassen. Die Flachdachflächen bilden die Basis für eine Nutzung von solarenerg etischen 
Anlagen unter Einbeziehung einer extensiven Begrünung. Mit den solarenergetischen Anlagen

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können die elektrischen Energieverbräuche regenerativ gedeckt werden. 
Die weitgehende Begrünung unter Einbeziehung von Dach- und Fassadenflächen schafft ein 
angenehmes Mikroklima und ist in Kombination mit dem auf Versickerung und Rückhaltung 
ausgerichteten Regenwassermanagement ein Beitrag zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung. 
In den Straßenraum sind deshalb größere Retentions - und Versickerungsbereiche 
eingearbeitet. Das anfallende Oberflächenwasser kann schwammartig gespeichert und 
dezentral in Mulden und Tiefbeeten versickert werden. Die begrünten Belagsöffnungen sind 
mit artenreichen Blühwiesen bepflanzt. Sie erhöhen so die Artenvielfalt und tragen zur 
Hitzeminderung im Sommer bei. Bei der Baumauswahl wird auf die Verwendung von 
stadtklimafesten, hitzetoleranten Arten Wert gelegt. Die Biotopflächen der heutigen 
Nutzlandschaft werden erhalten und in die Struktur der Freiraumgestaltung integriert. Die 
Multikodierung der Flächen f ördert Naturerfahrung und Naturverständnis und das 
gleichberechtigte Nebeneinander von Mensch und Natur. 
 
6. Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Vor dem Hintergrund eines großen Wohnraumbedarfes in Köln und als Ergänzung der 
bestehenden angrenzenden Wohnbebauung werden für das Plangebiet allgemeine 
Wohngebiete (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Es soll ein 
Wohngebiet mit einer Durchmischung auch mit ergänzenden Nutzungen entstehen, in dem alle 
in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässigen Nutzungen wie z.B. auch die 
der Versorgung des Gebietes dienenden Läden oder Schank - und Speisewirtschaften 
ermöglicht werden sollen.  Unterstützt wird die angestrebte Durchmischung durch die 
Festsetzung unterschiedlicher Gebäudetypologien in Form von Einzelhäusern, 
Doppelhäusern, Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern. 
Die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für 
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (mit Mineralölstoffen)  werden gem. § 1 
Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines 
Wohnquartiers nicht entsprechen und damit eine funktionale und gestalterische 
Beeinträchtigung zu befürchten ist. Darüber hinaus werden Tankstellen (mit Mineralölstoffen) 
auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der damit 
verbundenen Verkehrs- / Immissionsbelastung ausgeschlossen. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen in 
Verbindung mit einer Grundflächenzahl (GRZ), einer Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der 
Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Geschossigkeit bestimmt und orientiert sich an den 
städtebaulichen Parametern des im Wettbewerbsverfahren gekürten Siegerentwurfes von 
rheinflügel severin und Studio Vulkan. Demgemäß sieht das Planungskonzept ein allgemeines 
Wohngebiet mit einer differenzierten Dichte vor, die sich aus der Idee der vier Wohnhöfe mit 
unterschiedlichen Wohnformen ergibt. Die Gebäudetypologien reichen dabei vom 
zweigeschossigen, frei stehenden  Einfamilienhaus über eine eher geschlossene,

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viergeschossige Riegelbebauung auf der Ostseite bis hin zum punktuell  viergeschossigen 
Geschosswohnungsbau. Die Mischung unterschiedlicher Wohnformen im Wohnhof bildet sich 
in einer verträglichen städtebaulichen Dichte aus: 
Die Grundflächenzahlen (GRZ) i. S. des § 19 Abs. 2 BauNVO weisen Werte zwischen 0,4 und 
0,7 auf. Die Geschossflächenzahl (GFZ) im Sinne des § 20 Abs. 2 BauNVO liegen bei Werten 
zwischen 0,6 und 1,8 . Die teilweisen Überschreitungen der Obergrenzen aus der 
Baunutzungsverordnung ergeben sich aus dem kompakten städtebaulichen Konzept und dem 
sparsamen Umgang mit Grund und Boden. 
 
6.2.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ) 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) im a llgemeinen 
Wohngebiet überschreiten die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung teilweise in 
einem geringen Maß. Der gesetzliche Orientierungswert für ein WA -Gebiet liegt bei 0,4 und 
wird mit den festgesetzten Werten von mehr als 0,4 in 14 von 31 Baufeldern überschritten. 
Bezogen auf alle WA-Grundstücke liegen die rechnerischen Werte im Durchschnitt bei 0,46. 
Durch die geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte um überwiegend 0,1, in zwei 
Baufeldern um 0,2 und in einem Baufeld um 0,3, werden die allgemeinen Anforderungen an 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Die mit der Versiegelung/Unter-
bauung verbundenen Nachteile werden durch die festgesetzte Begrünung großer Teile der 
Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert. 
Für die Errichtung von Tiefgaragen und Nebenanlagen wird festgesetzt, dass gemäß § 19 
Absatz 4 Satz 3 BauNVO die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) in den Baufeldern WA 2 - WA 
2.7, WA 3 - WA 3.1, WA 3.3 - WA 3.4 sowie WA 4 - WA 4.2 durch die Grundfläche von Garagen 
und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu 
einer GRZ von 0,7 überschritten werden darf und damit in Teilen der Baufelder um mehr als 
die Hälfte der festgesetzten GRZ.  
Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf für die Realisierbarkeit von wohnungsnahen 
Stellplätzen und Garagen für die Einzel - und Doppelhäuser auf den in Teilen kleinen Grund-
stücken entsprochen sowie die Möglichkeit zur Unterbringung von Nebenanlagen geschaffen.  
In den Baufeldern WA 5 - WA 7 darf die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grund-
fläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sowie baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,9 
überschritten werden und damit in Teilen der Baufelder um mehr als die Hälfte der festgesetz-
ten GRZ.  
Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf für die Realisierbarkeit von Tiefgaragen im Ge-
schosswohnungsbau auf den in Teilen kleinen Grundstücken zur Erhöhung der Aufen thalts-
qualität der wohnungsnahen Freiflächen entsprochen sowie eine Möglichkeit zur Unterbrin-
gung von Nebenanlagen geschaffen. 
 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Geschossflächenzahlen (GFZ) im allgemeinen 
Wohngebiet überschreiten die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung in einigen

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Baufeldern. Der gesetzliche Orientierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 1,2 und wird mit den 
festgesetzten Werten von bis zu 1,8 in 4 von 31 Baufeldern überschritten. Bezogen auf alle 
WA-Grundstücke liegen die rechnerischen Werte im Durchschnitt unterhalb des 
Orientierungswertes bei 0,94. 
Bei dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept handelt es sich um den Siegerentwurf 
einer Mehrfachbeauftragung, der als optimale städtebauliche und freiraumplanerische Lösung 
für den Standort ausgewählt wurde und nur unmaßgeblich verändert zur Ausführung kommt. 
Durch die Überschreitung der Orientierungswerte um max. 0,6 werden die allgemeinen Anfor-
derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. 
Folgende Umstände sind geeignet, die größere Dichte auszugleichen: 
• Mit der festgesetzten Parkanlage mit einer Größe von ca. 7.300 m² steht den künftigen 
Bewohnern eine attraktive Freifläche wohnungsnah zur  Verfügung, die mit einer artenrei-
chen Vegetation einen Beitrag zur Biodiversität und Klimaschutz leisten kann. 
• Die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Freiflächen des Stadtteils Porz-Eil stehen, 
auch mit ihrer kleinklimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur Verfügung. 
• Die Stellplätze sind teilweise unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiflächen für Auf-
enthaltsflächen und Bepflanzung zu schaffen. 
• Die Flächen, die nicht von Gebäuden, Wegen, Spielplätzen oder sonstigen Nebenanlagen 
überbaut sind, werden begrünt und bepflanzt. 
• Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur Reduzierung der 
Ableitmenge des Niederschlagswassers beiträgt und sich positiv auf das Kleinklima aus-
wirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind solarenergetische Anlagen möglich, sodass diese 
in Zukunft einen Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers leisten können. 
 
6.2.3 Zahl der Vollgeschosse 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des 
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte 
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. 
Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden 
Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen 
Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem Zusammenhang wird auf der 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes in dem allgemeinen Wohngebiet das Maß 
der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß ergänzt. 
Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung vor. Unter Berücksichtigung 
der bestehenden Lärmsituation durch die nahe gelegene Bundesautobahn A59 im Osten wird 
für die Neubebauung entlang der Kleingartenanlage Hirschgraben e.V.  eine dreigeschossige 
Raumkante zzgl. eines weiteren Nicht-Vollgeschosses ausgebildet. Innerhalb des 
Plangebietes gibt es zudem zwei viergeschossige Hochpunkte, welche die beiden westlichen 
Quartiersplätze markieren. 
Von Osten nach Westen hin nimmt die bauliche Dichte und die Geschossigkeit unter 
Bezugnahme auf die Gebäudetypologien und Gebäudehöhen der angrenzenden 
Bestandsbebauung entlang der Leidenhausener Straße und Schubertstraße ab.  Die Einzel-,

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Reihen- und Doppelhäuser innerhalb des Plangebietes sollen zwei Vollg eschosse nicht 
überschreiten. 
 
6.2.4 Höhe baulicher Anlagen 
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten 
Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 
Gebäudehöhen bzw. Traufhöhen als Höchstgrenze in Metern über Normalhöhennull (m ü. 
NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine 
städtebauliche Ordnung garantiert. 
Der Bebauungsplan setzt für die Gebäude mit Flachdächern die Höhen der baulichen Anlagen 
in Form von Gebäudehöhen als Höchstgrenze fest. Oberster Bezugspunkt ist die Oberkante 
der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.  Die in der 
Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen berücksichtigen die mögliche Errichtung eines 
Staffelgeschosses. 
Bei Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser, die mit einem Satteldach ausgebildet sind, wird eine 
maximale Traufhöhe festgesetzt. Oberer Bezugspunkt ist der Schnittpunkt der Wand mit der 
Dachhaut. 
 
6.2.5 Technische Dachaufbauten 
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen die Gebäudehöhen, 
die als Höchstgrenze festgesetzt sind, bei drei - und viergeschossigen Gebäuden um ein 
höchstzulässiges Maß von bis zu 2,00 m und bei zweigeschossigen Gebäuden um bis zu 1,00 
m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei 
der Hochbauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu 
beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen diese 
Bauteile mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten 
Geschosses zurücktreten, das ihrer Höhe über der Dachkante entspricht . Hiervon 
ausgenommen sind Treppenhäuser, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffenen. 
Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, wird deren 
Flächenanteil auf 30 % der Dachfläche begrenzt. 
Um einen weiteren Beitrag zur Nachhaltigkeit  zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass 
solarenergetische Anlagen auf mehr als 30% der Dachfläche die festgesetzte Gebäudehöhe 
um bis zu 1,00 m überschreiten dürfen.  
Um die Errichtung von Zwerchhäusern und Gauben im Plangebiet zu ermöglichen, dürfen die 
festgesetzten Traufhöhen in den Baufeldern WA 3 -  3.4 und WA 4 - 4.2 durch dem Dach 
untergeordnete Dachaufbauten (z.B.  Zwerchhäuser oder Gauben) um bis zu 3,5 m 
überschritten werden. Die Festsetzung trägt  zudem einer städtebaulich sinnvollen 
Ausnutzbarkeit der oberen Geschosse bei und damit der nachhaltigen Wohnraumvorsorge im 
Sinne des Baugesetzbuches. 
 
6.3 Abstandsflächenunterschreitung 
Für die Abstandsflächen wird gemäß Landesbauordnung 2018 NRW ein

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Abstandsflächenfaktor von 0,4 H festgelegt. 
Die gewünschte Durchmischung unterschiedlicher Gebäudetypologien im  Quartier wurde 
durch die Anordnung und Verteilung der verschiedenen Haustypologien (Einzelhäuser, 
Doppelhäuser, Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau) im städtebaulichen Konzept 
umgesetzt. Um die Vorbelastung durch die Verkehrslärmimmissionen, die insbesondere von 
der östlich gelegenen Autobahn A59 ausgehen, zu verringern, wurden die Abstände zwischen 
den Geschosswohnungsbauten im östlichen Teilbereich des Geltungsbereiches möglichst 
schmal ausgebildet. 
Aufgrund dessen überlagern sich die Abstandsflächen von sich gegenüberliegenden 
Geschosswohnungsbauten im Plangebiet um max. 4,4 m. Eine Beeintr ächtigung der 
gesunden Wohnverhältnisse ist nicht zu erwarten, da es sich bei den betroffenen 
Außenwänden um Stirnseiten handelt und die Belichtung der Aufenthaltsräume über ein 
weiteres Fenster an den nicht betroffenen Außenwänden gewährleistet werden kann. 
Um den oben angeführten Entwurfsgedanken  umsetzen zu können, wird für die in der 
Planzeichnung mit "a" gekennzeichneten Außenwände ein Abstandsflächenfaktor mit 0,23 H 
festgesetzt. Die Abstand sfläche muss gemäß der BauO NRW mindestens 3,0 m betragen, 
sodass der aus brandschutzgründen notwendige Mindestabstand von 5,0 m sichergestellt 
wird. Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass in diesen Bereichen notwendige Fenster 
zu Aufenthaltsräumen gemäß der BauO NRW nicht errichtet werden dürfen, um angemessene 
Sozialabstände zwischen Fenstern zu Aufenthaltsräumen nicht zu unterschreiten. 
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Die 
Deckung des Wohnraumbedarfs erfordert die vorgesehene Dichte der Bebauung, die es 
zudem ermöglicht, dass eine große Grünfläche innerhalb des Quartiers entstehen kann. 
 
6.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
6.4.1 Bauweise 
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird für das gesamte Quartier eine offene 
Bauweise bzw. Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser  festgesetzt. Hierdurch wird eine geordnete 
Entwicklung der vorgeschlagenen Bebauungsstruktur gewährleistet und an die 
Bebauungsstruktur des nahe gelegenen Umfelds angeknüpft. In der offenen Bauweise werden 
Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zum Nachbargrundstück errichtet. 
 
6.4.2 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. 
Die Baugrenzen des Bebauungsplanes orientieren sich am städtebaulichen Entwurf , sodass 
einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden 
kann und andererseits ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude 
ermöglicht wird. Diese werden mit einem Puffer von bis zu 0,50 m entlang der Gebäudekanten 
festgesetzt. 
In Bereichen, in denen die neuen Gebäudekörper die Gebäudeflucht der Bestandsgebäude 
aufnehmen sollen, werden die Baugrenzen ohne den oben genannten Puffer festgesetzt.

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6.4.3 Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen 
Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baugrenzen Ausnahmen festgesetzt. 
Durch diese  Ausnahmen wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche 
Elemente ermöglicht, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen, ohne die 
städtebauliche Ordnung zu stören. In diesem Zusammenhang erfolgt die Festsetzung, dass 
die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch Vordächer um bis zu 1,00 m, durch 
Treppenhäuser und Erker um bis zu 1,50 m, durch Balkone  um bis zu 2,00 m  und durch 
Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können. Die Summe der jeweiligen Breiten 
der Überschreitungen wird auf ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss begrenzt.  
Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen des 
Baugenehmigungsprozesses geringfügige Spielräume eingeräumt werden. 
 
6.4.4 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 
Um die vorgesehene städtebauliche Dichte hinsichtlich der Anzahl von Wohneinheiten zu 
gewährleisten, wird festgesetzt, dass je Einzel-, Doppel- und Reihenhaus nur eine Wohnung 
zulässig ist. Damit wird auch dafür Sorge getragen, dass die Anzahl der Stellplätze sich nicht 
ungeplant erhöht. 
 
6.5 Nebenanlagen 
6.5.1 Nebenanlagen 
Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke zu unterstützen und gleichzeitig eine 
Übermöblierung zu verhindern, sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig. Ausgenommen 
hiervon sind Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder. Um den Bereich zu definieren, wird 
eine Vorgartenzone festgelegt, die zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der 
festgesetzten vorderen Baugrenze liegt. 
Um eine übermäßige Ausdehnung der Nebenanlagen zu verhindern, wird festgesetzt, dass  
Nebenanlagen einen umbauten Raum von 20 m³ nicht überschreiten dürfen. 
Zur Unterstützung der  Nutzung solarer Strahlungsenergie bzw. von Kraft -Wärme-Kopplung 
wird festgesetzt , dass Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 
BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. 
Um die schmalen Grundstücke der Reihenhäuser in WA 1 - 1.8 bestmöglich ausnutzen zu 
können und die Übermöblierung in den Grundstücken des Geschosswohnungsbaus (WA 5 -
8) zu verhindern, wird festgesetzt, dass Nebenanlagen - wie beispielsweise Gartenlauben, 
Gewächshäuser, Abstellräume – in den rückwärtig gelegenen, nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen unzulässig sind.  
 
6.5.2 Stellplätze und Tiefgaragen 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und das Baugebiet  für eine 
gesteigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze und Garagen nur 
in den dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen

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zulässig. 
 
6.6 Erschließung 
6.6.1 Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Leidenhausener Straße. Im Bereich der 
Kleingartenanlage Hirschraben e.V. wird die bestehende Zufahrt zum Parkplatz der  
Kleingartenanlage fortgeführt und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. 
 
6.6.2 Innere Erschließung 
Ausgehend von dieser Zufahrt wird die Haupterschließung mäandrierend durch das neue 
Quartier geführt und endet in einer Platzfläche P latz 4, die zugleich als Wendeanlage dient.  
Der Verlauf ist so gewählt, dass alle Wohnhöfe im neuen Quartier hierüber erreicht werden. 
Die Planstraße 1 soll im Trennsystem realisiert werden und wird als öffentliche Verkehrsfläche 
festgesetzt. Von ihr werden ein Großteil der Tiefgaragen des Geschosswohnungsbaus im 
Osten des Plangebietes erschlossen, sodass die Verkehrsmengen ab dem Quartiersplatz 
Platz 2 deutlich reduziert sind.  Daher werden die übrigen Planstraßen 2, 3 und 4 sowie alle 
Quartiersplätze als Mischverkehrs flächen ausgebildet und als Verkehrsflächen Besonderer 
Zweckbestimmung (Verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt. Der nördlich zur Leidenhausener 
Straße hin gelegene Garagenhof wird  ebenfalls als Verkehrsfläche Besonderer 
Zweckbestimmung (Verkehrsberuhigter  Bereich) festgesetzt und dient ausschließlich den 
bestehenden Garagen für die Bestandsgebäude Leidenhausener Straße 38a - 38e. Zudem 
werden die Stellplätze des Baufeldes WA 1.8 über diese  Verkehrsfläche erschlossen. Die 
Verbindung an die Leidenhausener St raße stellt  keine Erschließungsmöglichkeit für das 
gesamte Plangebiet dar.  Für Fußgänger und Radfahrer wird es ein dichtes Netz an 
Wegeverbindungen mit optimalen Anschlüssen an die Bestandsgebiete und die 
Landschaftsräume geben.  
 
Ein- und Ausfahrtsbereiche 
Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen  von beziehungsweise zur öffentlichen Verkehrsfläche  
sind ausschließlich innerhalb der dafür zeichnerisch festgesetzten Bereiche zulässig. Dadurch 
soll, neben der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst attrak tive Gestaltung des 
Straßenraumes ermöglicht werden. Feuerwehrzufahrten sind von den festgesetzten Ein- und 
Ausfahrtbereichen nicht berührt. 
 
6.6.3 Ruhender Verkehr 
Ruhender Verkehr / Tiefgarage 
Für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser 
Für die Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser sind 1,0 Stellplätze je Wohneinheit vorgesehen . 
Die Stellplätze  und Garagen werden entweder auf dem privaten Grundstück  in den dafür 
festgesetzten Flächen oder wohnungsnah in oberirdischen Stellplatzanlagen realisiert. 
Für die mittleren Reihenhäuser in den Baufeldern WA 1, WA 1.4 und WA 1.6 liegen die

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Stellplätze in der Vorgartenzone. Da die genau e Lage der einzelnen Stellplätze erst im 
Rahmen der Baugenehmigungsplanung feststeht , sind die festgesetzten Flächen in den 
jeweiligen Vorgartenzonen so dimensioniert, dass ein Stellplatz je Wohneinheit / Reihenhaus 
untergebracht werden kann. Die Anzahl der Stellplätze soll der Anzahl der Wohneinheiten 
entsprechen. 
 
Für den Geschosswohnungsbau 
Die notwendigen Stellplätze f ür die geplanten Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau  
werden zum Großteil in Tiefgaragen untergebracht. Ausgenommen sind die Stellplätze von 
WA 8, welche entweder direkt angrenzend an das Wohngebäude oder auf einer privaten, dem 
WA 8 zugeordneten Grundstücksfläche in unmittelbarer Nähe zur Bebauung an der westlichen 
Plangebietsgrenze oberirdisch realisiert werden. 
 
Öffentliche Stellplätze 
Im öffentlichen Straßenraum der mäandrierend verlaufenden Straßen (Planstraße 1 -  4) 
werden 11 öffentliche Stellplätze errichtet . Zudem sind an den seitlichen Rändern der 
Quartiersplätze Platz 3 und 4 weitere 6 Stellplätze vorgesehen. Die insgesamt 17 öffentlichen 
Stellplätze befinden sich oberirdisch, um eine gute Zugänglichkeit zu gewährleisten. 
 
Fahrradabstellplätze  
Die Zahl der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze wird wohnungsnah, überwiegend im 
Bereich der Zugänge, im Untergeschoss oder den Tiefgaragen untergebracht. 
 
Mobilitätshub 
Im Plangebiet ist kein Mobilitätshub vorgesehen, weil weder die ausreichende öffentliche 
Zugänglichkeit noch die notwendige Frequenz von Nutzerinnen und Nutzern gewährleistet 
werden kann. Hierfür steht die geplante Mobilitätsstation im nahe gelegenen Plangebiet 
„Östlich Im Falkenhorst“ zur Verfügung. 
 
Ladestationen 
Hinsichtlich öffentlicher Ladestationen können zum aktuellen Zeitpunkt noch keine konkreten 
Aussagen getätigt werden. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt ein Angebot von öffentlichen 
Ladestationen im Quartier zu ermöglichen, jedoch steht die Standortprüfung noch aus. 
 
Carsharing-Stellplätze 
Aufgrund der nicht ausreichenden öffentlichen Zugänglichkeit  und Frequenz ist der Standort 
für Carsharing-Stellplätze ungeeignet, sodass keine öffentlichen Stellplätze für das Carsharing 
errichtet werden.

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Öffentliche Fahrradstellplätze 
Es sind keine öffentlichen Fahrradabstellplätze vorgesehen.  Die Anzahl an notwendigen 
Fahrradabstellanlagen richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Die Umsetzung 
der Vorgaben der Stellplatzsatzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren, sodass eine 
planerische Festsetzung der Fahrradstellplätze nicht erforderlich ist. 
 
6.6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Für die rückwärtige Erschließung der angrenzenden Gartengrundstücke der Bebauung 
Leidenhausener Straße 40 a- e wird nördlich von WA 3.4 ein Gehrecht (G 1) zugunsten der 
Anlieger festgesetzt. 
Um die Durchwegung und Durchlässigkeit des Quartieres zu gewährleisten und den  süd-
östlichen Quartierspl atz mit der zum Friedhof hin gelegenen Ortsrandeingrünung zu 
verknüpfen, wird für die von dem Quartiersplatz Platz 2 ausgehende Fläche ein Geh-  und 
Radfahrrecht (G+R) zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. 
Da die Stellplätze der Reihenhäuser des Baufeldes WA 1.7 über die private Stellplatzanlage 
von WA 8 zu erreichen sind, wird für die Zufahrt von der Planstraße 4 ein Geh- und Fahrrecht 
(G+F) zugunsten der Anlieger des Baufeldes WA 1.7 festgesetzt. 
Um die Erschließung und Pflege der rückwärtigen Gartenflächen (nördliche Teilbereiche der 
Flurstücke 269 und 5/2)  zu ermöglichen, wird für die östlich von WA 2.6 gelegenen  Flächen 
ein Geh- und Fahrrecht (G+F 1) zugunsten der Anlieger  festgesetzt. Die Zugänglichkeit des 
Geh- und Fahrrechts (G+F 1) von der Leidenhausener Straße aus wird über das Flurstück 99 
sichergestellt. 
 
6.6.5 Verkehrsuntersuchung 
Verkehrsuntersuchung  
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens durch RK 
Verkehrsingenieure GmbH von Juli 2021 untersucht. Darin wurde das aufgrund des geplanten 
Bauvorhabens entstehende Verkehrsaufkommen in der Größenordnung von zusätzlichen 591 
Kfz-Fahrten je Werktag (Quell- + Zielverkehr) ermittelt. 
Für die Verkehrsumlegung der prognostizierten Neuverkehre wurde zunächst die räumliche 
Verteilung des induzierten Verkehrs abgeschätzt. Dies erfolgte auf Grundlage der 
durchgeführten Verkehrserhebung an den angrenzenden Knotenpunkten. Daraus resultiert 
eine durchschnittliche prozentuale Verteilung des Neuverkehrs. 
In einem Leistungsfähigkeitsnachweis wurden  die erreichbaren Verkehrsqualitäten auf der 
Grundlage der rechnerischen Nachweise gemäß dem HBS 2015
2 bewertet. Insgesamt 
ergeben sich sowohl f ür die morgendliche als auch für die abendliche Spitzenstunde im 
Prognose-Planfall rechnerisch mindestens ausreichende Verkehrsqualitäten ( Qualitätsstufen 
des Verkehrsablaufs QSV D). Im Vergleich zum Prognose -Nullfall kommt es zu keiner 
                                                
2 FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Handbuch für die Bemessung von 
Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015), Köln, 2015.

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Veränderung der Verkehrsqualitäten. 
 
Stellplatzreduzierung 
Die Anzahl der Pkw -Stellplätze richtet sich nach Anlage 1 zur Satzung über die Herstellung 
von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von 
Ablösebeträgen, welche vom Rat der Stadt Köln in der Sitzung am 06.05.2021 beschlossen 
wurde.  
Die neue Stellplatzsatzung der Stadt Köln sieht für Gebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten 1,0 
Stellplätze je 100 m² WF und mindestens 1,0 Stellplätze je Wohneinheit vor. Für 
Einfamilienhäuser gilt, dass 1,0 Stellplätze je 100 m² WF herzustellen sind.  Zudem ist 
mindestens 1 „ gefangener Stellplatz“ zulässig.  Bei Mehrfamilienhäusern sieht die neue 
Satzung für Wohnungen < 50 m² 1,0 Stellplätze je 2 Wohneinheiten und für Wohnungen > 50 
m² bis < 75 m² 2,0 Stellplätze je 3 Wohneinheiten vor.  Für Wohnungen > 75 m² gilt 1,0 
Stellplätze je Wohneinheit.  
Im Verkehrsgutachten (Stand: 16 .07.2021) wurden gemäß dem Siegerentwurf aus dem 
Wettbewerbsverfahren und den dort getroffenen Annahmen 210 Wohneinheiten für die 
Ermittlung der notwendigen Stellplätze und Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte 
zugrunde gelegt. 
 
6.7 Technische Infrastruktur 
Versorgung / Entsorgung 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sind Versorgungsleitungen und 
Telekommunikationsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdisch zu führen. Die 
Straßenverkehrsflächen sind hierfür ausreichend dimensioniert. 
 
Versorgung mit Wasser, Strom und Gas 
Zur Versorgung des Gebietes mit Wärme werden zwei Standorte von Heizzentralen 
festgesetzt, die sich im Bereich der Planstraße 1 südlich des WA 6 und am Baufeld WA 1.5  
südlich von Platz 3 befinden. Diese Heizzentralen versorgen mittels zentraler Luft -Wasser-
Wärmepumpen den gesamten Bereich der Einfamilien-, Reihen- und Doppelhausgrundstücke.  
Die Aufstellung von jeweils zwei Wärmepumpen je Standort erfolgt ebenerdig auf den für die 
Heizzentralen vorgesehenen Flächen. Die Wärmepumpen haben nach aktueller Planung und 
vorbehaltlich etwaiger Planungsänderungen ein Maß von ca. 2,3 m x 2,2 m x 2,3 m. Die Luft-
Wärmepumpen werden durch Spitzenlast -Gaskessel ergänzt. Diese befinden sich in den 
unterirdischen Heizzentralen und werden an das vorhandene Gasnetz angeschlossen. Für die 
Spitzenlast-Gaskessel werden Abgasleitungen notwendig . Am WA 1.5 wird diese an der 
Giebelwand der angrenzenden Bebauung über Dach geführt. Am WA 6 wird die Abgasleitung 
freistehend mit etwa 4 m Abstand zur Giebelwand auf dem Heizzentralengrundstück etwa 5 m 
über der Geländeroberkante des WA 6 geführt. Eine Vorabstimmung mit dem zuständigen 
Bezirksschornsteinfegermeister ist erfolgt, der die Verordnungskonformität der aktuellen 
Planung bestätigt hat.

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Die Heizzentralengrundstücke werden eingefriedet. Wo technisch umsetz bar, wird ein 
Sichtschutz zu öffentlichen und privaten Flächen realisiert. Durch technisch erforderliche 
Mindestabstände für den Luftan-  und -abstrom sind Teilflächen von undurchlässigen 
Bauwerken freizuhalten. Die Andienung der Zentrale am WA 1.5 erfolgt  von Platz 3 über die 
Planstraße 3. Die Andienung der Zentrale am WA 6 ist zu klären und soll über die nördlich 
angrenzenden privaten Freiflächen bzw. die südlich angrenzende Parkfläche erfolgen.  
Die Versorgung der Mehrfamilienhäuser soll durch dezentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen 
gewährleistet werden. 
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser und Strom wird aus den vorhandenen Leitungen 
der Rheinenergie AG über die Anschlüsse im Umfeld erfolgen. 
 
Telekommunikation 
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestimmenden 
Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen 
vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und 
Herstellung des Leitungsnetzes erf olgt durch den Versorger.  Hinsichtlich der Auswahl des 
Versorgungsträgers ist ein Zustimmungsverfahren nach § 127 TKG durchzuführen. 
 
Entwässerung 
Die Entwässerung des Schmutzwassers wird  durch den Anschluss an das umliegende 
Kanalnetz der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) sichergestellt. Das häusliche Abwasser 
wird über einen im Straßenraum zu verlegenden Mischwasserkanal gesammelt. 
 
6.7.1 Entwässerungs- und Versickerungskonzept 
Öffentliche Flächen 
Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen wird vor Ort über 
Tiefbeete, Mulden und Mulden- Rigolen-Systeme versicker t. Der Transport des 
Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt. 
Im Randbereich des Straßenraums sollen Tiefbeete angeordnet werden. Diese Tiefbeete 
funktionieren analog zu einem Mulden- Rigolen-System, lassen sich jedoch besser in den 
Straßenraum integrieren und verfügen bei gleicher Flächenbeanspruchung über ein größeres 
Volumen an der Oberfläche im Verhältnis zu einer klassisch geböschten Mulde. Die Tiefbeete 
werden im Rahmen der Erschließungsplanung konkretisiert und im städtebaulichen Vertrag 
gesichert. 
Um die großflächigen Straßenräume zu entwässern, in denen nicht ausreichend Tiefbeete im 
Straßenraum selbst angeordnet werden können, wird das Niederschlagswasser in  
großflächige Mulden innerhalb der geplanten Grünflächen geleitet. In diesen wird das Wasser 
zurückgehalten und über eine 30 cm mächtige, gewachsene Oberbodenschicht versickert, 
sodass eine Vorreinigung des Regenwassers gewährleistet ist. Aus Sicherheitsgründen ist die 
Einstauhöhe der Mulden auf 30 cm begrenzt. Die Versickerungs- und Retentionsflächen (N1-

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N4, S1-S4) werden in den öffentlichen Grünflächen als Flächen zur Regelung des Oberflä-
chenwasserabflusses als Rückstaufläche in einem Volumen von mindestens 100 m³ bei Nor-
malregen und von 370 m³ bei einem 100-jährlichen Starkregen festgesetzt. 
 
Private Flächen 
Das anfallende Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken ist vor Ort zu versickern.  
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse soll die Versickerung hauptsächlich unterirdisch über 
Kies-Rohr- oder Blockfüllr igolen stattfinden. Da sich das Plangebiet innerhalb der 
Grundwasserschutzzone III B befindet, lässt sich das unbelastet e Niederschlagswasser von 
den Dach-  und Grün flächen ohne eine Vorbehandlung versickern. Gering belastetes 
Niederschlagswasser wird vor der Versickerung eine Vorreinigung vorgeschaltet. Das in den 
Tiefgaragen anfallende Niederschlagswasser wird zusätzlich zur Sedimentationsanlage auch 
über einen Leichtflüssigkeitsabscheider vorbehandelt, ehe es der Rigole zur Versickerung 
zugeführt wird. 
Bei Versickerungsanlagen muss ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 2 m und von 
unterirdischen Bauwerken wie Keller oder T iefgaragen von 6 m eingehalten werden. Dies ist 
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht auf allen Grundstücken umsetzbar. Dort wo der 
Abstand von 6 m zur Bebauung unterschritten wird, muss von Unterkellerung abgesehen 
werden oder eine Abdichtung der unterirdischen Anlagen vorgenommen werden. 
 
6.7.2 Starkregenereignis 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv - 
oder Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und 
Infrastrukturelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.  
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB) 
besteht bei einem 100 -jährlichen Starkregenereignis für das Plangebiet in Teilbereichen ein 
sehr geringes potentielles Überflutungsrisiko. Im Nordosten und Südosten besteht i n zwei 
größeren Teilbereichen eine geringe Überflutungsgefährdung, während am tiefsten Punkt des 
Geländes im Nordwesten eine sehr hohe Überf lutungsgefährdung besteht. Im restlichen 
Plangebiet liegt eine geringe bis mäßige Gefährdung vor.  Der betreffende Geländetiefpunkt 
wird durch die Geländeplanung egalisiert und aufgeschüttet. 
Um eine Überflutungssicherheit im Starkregenfall gewährleisten zu können wird angrenzend 
an die Versickerungsmulden (N1-N4) jeweils eine Retentionsfläche für Starkregen (S1-S4) 
vorgehalten. Diese Retentionsflächen werden nur im Starkregenfall über einen Überlauf aus 
den Versickerungsmulden angeströmt. Die Retentionsflächen können außerhalb von 
Starkregenfällen uneingeschränkt als Grünflächen oder Zufahrtsflächen genutzt werden. 
 
6.7.3 Trafostation 
Für die Versorgung des Plangebietes ist eine Trafostation erforderlich. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen 
(Trafostationen) auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbr aucherverhaltens

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und des anzunehmenden Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer 
Annahme in Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. 
Aufgrund der Entwicklung der Elektromobilität und der Änderung anderer  
Rahmenbedingungen werden Aussagen bezüglich der erforderlichen Trafostation erschwert. 
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten 
Anzahl abweichen.  Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung (inkl. E -
Mobilitätsladeinfrastruktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich 
werden und sich auch gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu 
ergeben. 
Unabhängig von der endgültigen Anzahl der Trafostationen, wird der i n der Planzeichnung 
zeichnerisch festgesetzte Standort an der Planstraße 1  benötigt. Dieser Standort ist bereits 
von der Rheinenergie AG genehmigt worden und berücksichtigt die  notwendigen 
Mindestabstände von 3-4 m zur Wohnbebauung.  Bei weiteren erforderlichen Trafostationen 
werden die genauen Standorte im Rahmen späterer Abstimmungen festgelegt. 
 
6.7.4 Müllentsorgung 
Das Müllfahrzeug fährt über die Leidenhausener Straße in das Plangebiet . Das Plangebiet 
kann anschließend über die Planstraßen von der Müllabfuhr durchfahren werden. Der 
nordöstliche Platz 4 kann vom Müllfahrzeug umfahren werden und dient somit als 
Wendemöglichkeit. 
Die Abfallbehälter der an die Planstraßen angrenzenden Einzel -, Doppel- und Reihenhäuser 
werden am Abholtag  auf dem eigenen Grundstück an die Straßen gestellt. Für die 
Abfallbehälter der Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser, die in der zweiten Reihe liegen, sind 
Abfallsammelanlagen (AS) entlang der Haupterschließung festgesetzt. Am Abholtag sollen die 
Abfallbehälter auf der dafür vorgesehene Fläche abgestellt werden. 
Die Geschosswohnungsbauten verfügen in den Vorgartenzonen über eigene Flächen für die 
Müllentsorgung, die von der Müllabfuhr direkt angefahren werden können. 
 
6.8 Soziale Infrastruktur / Öffentliche Grünfläche 
Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) in der Fassung 
vom 10.05.2017 zur Anwendung. Der rechnerischen Einschätzung des Mehrbedarfs in den 
Angebotssegmenten Kindertagesstätte, öffentlicher Spielplatz und öffentliche bzw. öf fentlich 
zugängliche Grünfläche wird die im Plangebiet erwartete Einwohnerzahl zu Grunde gelegt. Die 
erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der nutzungsspezifischen Flächenangaben (GF 
Wohnen) für das jeweilige Vorhaben eingeschätzt. Hierbei  ist nur die  Geschossfläche (GF) 
Wohnen maßgeblich, die durch das Bebauungsplanverfahren neu geschaffen wird. Das heißt, 
erfolgt auf Grundlage der Planung eine Nachverdichtung oder ‚Abriss und Neubau‘, so wird 
die im Vergleich zum heutigen Bestand  zusätzliche Geschossflächen (GF) Wohnen für die 
Einschätzung herangezogen.  
Im Bestand befinden sich keine Wohnungen innerhalb des Plangebietes. Durch das 
Planvorhaben entstehen ca. 24.474 m² Geschossfläche Wohnen. Gemäß dem Kooperativen 
Baulandmodell entspricht dies, bei einer theoretisch anzusetzenden durchschnittlichen Größe 
einer Wohneinheit von 90 m², rechnerisch insgesamt einer Anzahl von ca. 272 Wohneinheiten.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Bei Vorhaben mit einem Anteil von 30% öffentlich geförderten Wohnungsbau werden für die 
Erstbelegungsquote (Einwohner pro Wohneinheit (EW/WE)) 2,3 EW/WE angenommen. Die 
erwartete Einwohnerzahl im Plangebiet Leidenhausener Straße liegt demnach rechnerisch bei 
625 Einwohnern*innen. 
 
6.8.1 Kindertageseinrichtung 
Durch die zu erwartende Einwohnerzahl von 625 Personen entsteht ein Bedarf von 8,8 Plätzen 
für U3-Kinder und 18,2 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht 
einer Gruppe mit insgesamt 27 Plätzen. Aufgrund dieses geringen Mehrbedarfs von weniger 
als 50 Betreuungsplätzen besteht keine Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte 
entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten. 
Eine Kindertageseinrichting ist erst ab mindestens drei Gruppen wirtschaftlich zu betreiben. In 
räumlicher Nähe zu diesem Plangebiet befindet sich ein weiteres Plangebiet zur Schaffung 
von Wohnungsbau mit dem Arbeitstitel „Östlich im Falkenhorst“ (Bebauungsplan Nummer 
76399/04-00-00). Innerhalb dieses Plangebietes ist eine 3- gruppige Kindertageseinrichtung 
mit rund 51 Betreuungsplätzen vorgesehen. Damit kann der Bedarf aus beiden Plangebieten 
gedeckt werden. 
 
6.8.2 Schulentwicklung 
Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs ist unter Anwendung des modifizierten Verfahrens zur 
Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2,3 Bewohnern, mit  ca. 15,6 zusätzlichen 
Schüler*innen in der Primarstufe und 8,8 zusätzlichen Schüler*innen in der Sekundarstufe I zu 
rechnen. 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS 
Schulstraße, GGS Humboldtstraße , GGS Konrad- Adenauer-Straße sowie die KGS 
Kupfergasse. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Porz  derzeit 4 Grundschulen in der 
näheren Umgebung des Plangebietes.  
An den vier genannten Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 1 3,5 Zügen. Es 
stehen somit jährlich ma ximal 366 Schülerplätze zur Verfügung. Aktuell bestehen aufgrund 
von Anmeldeüberhängen an den anderen Grundschulen lediglich in der GGS Konrad -
Adenauer Straße begrenzte Kapazitäten, um einige Kinder aufzunehmen.  Der zukünftig 
entstehende Bedarf an Schülerplätzen kann durch die maximalen zur Verfügung stehenden  
Schülerplätze, welche in den umliegenden Grundschulen im Stadtteil Porz Eil und Urbach 
jährlich zur Verfügung stehen, aktuell nicht gedeckt werden. In der Schulentwicklungsplanung 
mit Stand Januar 2020 sind in Porz mehrere Zügigkeitserweiterungen und Neuerichtungen 
von Schulen im Bereich Porz Mitte, Eil, Urbach und Elsdorf geplant. Durch die Erweiterung der 
5-zügigen KGS Kupfergasse um einen Zug erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max. 
25 auf insgesamt 391  Schülerplätze. Voraussetzung ist jedoch die Errichtung eines 
Erweiterungsbaus. Ebenso ist an der direkt angrenzenden GGS Unter Birken in der 
Schulstraße die Erweiterung um einen Zug mit 25 Plätzen geplant. Für die GGS Hauptstraße 
in Porz ist ein Neubau mit der Erweiterung um einen Zug vorgesehen, ebenso für die GGS 
Humboldtstraße mit Erweiterung um 1,5 Züge. In Porz Elsdorf ist die komplette Neuschaffung 
einer 2- zügigen Grundschule an der südlichen Friedensstraße geplant, so dass sich die

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Versorgung mit Schulplätzen im Einzugsgebiet deutlich verbessern wird.  
 
6.8.3 Öffentliche Spielplatzflächen 
Gemäß dem Kooperativem Baulandmodell wird der durch die Planung ausgelöste Bedarf an 
öffentlicher Spielplatzfläche so ermittelt, dass die neu zu erwartende Einwohnerzahl mit dem 
durchschnittlichen Wert von 2 m² Spielplatzfläche pro Einwohner multipliziert wird.  Die zu 
erwartenden Einwohnerzahl von 625 Personen löst einen Flächenbedarf an öffentlicher 
Spielplatzfläche von insgesamt  1.250 m² aus.  
Die Planung sieht die Herstellung von mind . 1.250 m² öffentlicher Spielplatzflächen vor und 
sichert diese im zentralen Bereich der öffentlichen Grünfläche durch die Festsetzung als 
Grünflächen mit der entsprechenden Zweckbestimmung.  
 
6.8.4 Private Spielplatzflächen 
Für die Bewohner des Plangebietes sind die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu 
errichtenden privaten Spielflächen für Kleinkinder –  verteilt über das Plangebiet –  im 
Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen und barrierefrei zugänglich. Sie entstehen in einer 
gemeinsamen Gestaltungssprache und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft. 
 
6.8.5 Öffentliche Grünfläche 
Ausgehend von der Umsetzungsanweisung des Kooperativen Baulandmodells 2017 wird der 
durch die Planung ausgelöste Bedarf an öffentlichen Grünflächen so ermittelt, dass die neu zu 
erwartende Einwohnerzahl mit der durchschnittlichen Versorgung von 10 m² Grünfläche pro 
Einwohner multipliziert wird. Die zu erwartenden Einwohnerzahl von 625 Personen löst einen 
Flächenbedarf an öffentlicher Grünfläche in Form von Parkanlagen von insgesamt  6.250 m² 
aus. 
Der durch das vorliegende Vorhaben ermittelte ursächliche Mehrbedarf von 6.250  m² 
öffentlicher Grünfläche liegt innerhalb des Bereiches von > 5.000 m² bis < 10.000 m² und wird 
innerhalb des Plangebietes als öffentliche Grünfläche errichtet.  
Durch das städtebauliche- freiraumplanerische Konzept, welches eine zentral gelegene 
großzügige, kreuzförmige Grünfläche vorsieht, wird innerhalb des Plangebietes ausreichend 
öffentliche Grünfläche realisiert, die den Mehrbedarf innerhalb des Plangebietes abdeckt. Die 
ca. 7.200 m² große öffentliche Grünfläche kann sowohl in Nord- Süd, als auch in Ost -West-
Richtung durchquert werden und verknüpft zum einen die vier Quartiere im Plangebiet 
miteinander und zum anderen die neue Bebauung mit dem umliegenden Bestand. Innerhalb 
der öffentlichen Grünfläche wird eine ausreichend große öffentliche Spielplatzfläche realisiert. 
 
6.8.6 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich gemäß dem Kooperativen Baulandmodell 30 %  der 
insgesamt geplanten Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu 
errichten. 
Um die Zielzahl zu erreichen, dürfen in den Baufeldern WA 1, WA 1.4, WA 1.6, WA 1.8, WA 5

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und WA 6.1  nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert werden können.  Die Verteilung des öffentlich geförderten 
Wohnungsbaus über die verschiedenen Baufelder sorgt für eine gute Durchmischung 
innerhalb des gesamten Plangebiets. Des Weiteren kann durch die Verteilung öffentlich 
geförderter Wohnraum nicht nur im Geschosswohnungsbau, sondern auch bei 
Reihenhaustypen realisiert werden. 
Damit soll ein Beitrag zur Versorgung mit dringend benötigtem preisgünstigem Wohnraum 
geleistet werden. Die Umsetzung wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist in erster Linie durch Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen, 
insbesondere der A59 sowie durch den Fluglärm vorbelastet.  In einer schalltechnischen 
Untersuchung (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403 /02 – 
Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz, 07.09.2021 - Peutz Consult GmbH) wurden die auf das 
Plangebiet einwirkenden b zw. von diesem ausgehenden Lärmimmissionen untersucht und 
bewertet. 
 
Straßenverkehrslärm 
Das Umfeld des Plangebietes ist bereits zum heutigen Zeitpunkt durch Lärmimmissionen aus 
dem Straßenverkehr belastet. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen an der 
Frankfurter Straße (B8), die westlich in einem Abstand von ca. 300 m zum Plangebiet verläuft 
und als Fernverkehrsstraße fungiert. Der in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindliche 
Straßenabschnitt der Frankfurter Straße zeichnet sich durch einen innerstädtischen Charakter 
mit Wohnnutzung  überwiegend in den Obergeschossen, Dienstleistungsunternehmen, 
Handwerksbetrieben sowie Läden für den täglichen Bedarf aus und entspricht hierduch 
faktisch einem Mischgebiet. 
Bereits im Null-Fall wird an den betrachteten Immissionsorten entlang der Frankfurter Straße 
die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags  und 60 
dB(A) nachts erreicht und mit Pegeln von max. 73 dB(A) tags und max. 65 dB(A) nachts  
überschritten. Aufgrund des Planvorhabens ergibt sich i m Plan-Fall an fünf der betrachteten 
zehn Immissionsorte entlang der Frankfurter Straße (B8) eine Erhöhung um maximal 0,1 dB. 
Da der Sanierungswert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts überschritten ist, ist auch 
diese geringfügige E rhöhung des Beurteilungsspegels um 0,1 dB durch den planbedingten 
Mehrverkehr als erheblich zu betrachten. Dennoch liegt die Pegelerhöhung deutlich unterhalb 
der für das menschliche Gehör wahrnehmbare Schwelle von 1 bis 2 dB. 
Gemäß dem Urteil des OVG Münster (OVG Münster, Urt. V. 30.05.2017 – 2 D 27/15.NE, juris 
RN 115) kann eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten 
Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter 
Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände mit 
entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden. 
Hinsichtlich des innerstädtischen Charakters, den die Frankfurter Straße in diesem Teilbereich 
faktisch aufweist, der Tatsache,  dass nur 5 der 10 Imissionsorte an der Frankfurter Straße 
betroffen sind und angesichts der geringen Erhöhung, die mit 0,1 dB deutlich unterhalb der

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wahrnehmbaren Schwelle von 1 bis 2 dB liegt , kann die vorliegende Erhöhung des 
planbedingten Verkehrslärms hingenommen werden. 
An den weiteren Immissionsorten im Umfeld des Plangebietes werden die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete  bereits im Null- Fall überschritten. Die 
verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird jedoch weder im Null-Fall 
noch im Plan-Fall erreicht. 
Das Plangebiet  ist bereits heute und zukünftig durch Lärmimmissionen aus dem 
Straßenverkehr belastet. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen im nordöstlichen 
Bereich des Plangebietes. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 10  
dB(A) (das bedeutet 65 dB(A)) und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 15 dB(A) (das 
bedeutet 60 dB(A)). Im Nachtzeitraum wird demnach auch die verwaltungsrechtliche Schwelle 
zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts erreicht, jedoch nicht überschritten. 
An allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet liegen, auch bei Berücksichtigung der 
abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude, B eurteilungspegel des 
Verkehrslärms von mindestens 57 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts vor. Die schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 werden folglich um mindestens 2 dB(A) im Tageszeitraum 
und mindestens 11 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. 
An einem Großteil der Fassaden im Plangebiet liegen Beurteilungspegel von weniger als 62 
dB(A) vor, sodass Außenwohnbereiche ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen möglich 
sind. Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes ( siehe Anlage 5.3 Peutz Consult  – 
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403/02 – Leidenhausener Straße“ 
in Köln-Porz) hingegen liegen zum Teil Beurteilungspegel von mehr als 62 dB(A) vor, sodass 
bei der Errichtung von Außenwohnbereichen an diesen Fassaden, zusätzliche 
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind.  Balkone und Loggien von durchgesteckten 
Wohnungen sind von zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen ausgenommen, sofern auf der 
lärmabgewandten Gebäudeseite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Im zentralen Bereich des Plangebiet es ist die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes und 
öffentlicher Grünflächen geplant. Zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich der 
Spielfläche und der öffentlichen Grünflächen kann, analog z ur Beurteilung der Qualität von 
Außenwohnbereichen, hilfsweise der in der Rechtsprechung angeführte Schwellenwert von 
62 dB(A) tags herangezogen werden.  Im Bereich der öffentlichen Spielfläche sowie den 
öffentlichen Grünflächen ist mit Beurteilungspegeln von ≤ 62 dB(A) tags und folglich mit einer 
Einhaltung des oben genannten Schwellenwertes zu rechnen. (siehe Anlage 13 Peutz Consult 
– Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403 /02 – Leidenhausener 
Straße“ in Köln-Porz) 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im 
Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. §  9 
Abs. 1 Nr.  24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem 
passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen und die 
Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
bei einem Beurteilungspegel >  45 dB(A) an den Fassaden im Nachtzeitraum sowie 
Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an Fassaden mit einem 
Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum.

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In der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegelbereiche (LPB V - LPB VI) der 
freien Schallausbreitung ohne Baukörper dargestellt. Durch die Neuplanung und die damit 
verbundene Eigenabschirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche entlang 
der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minderung 
der Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere 
maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden.  
 
Fluglärm 
Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen spielen hier insbesondere die hohen 
Fluglärmimmissionen eine Rolle, da bereits allein durch Berücksichtigung des für den Fluglärm 
anzusetzenden äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) im Tages - und Nachtzeitraum 
eine Ausschöpfung des schalltechnischen Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine 
Wohngebiete im Tageszeitraum sowie eine Überschreitung des schalltechnischen 
Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 10 dB(A) vorliegt. 
Im Plangebiet ist die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes und öffentlicher Grünflächen  
geplant. Zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich der Spielfläche und der 
öffentlichen Grünflächen kann, analog zur Beurteilung der Qualität von Außenwohnbereichen, 
hilfsweise der in der Rechtsprechung angeführte Schwellenwert von 62 dB(A) t ags 
herangezogen werden. 
Wie der Ergebnisdarstellung in Anlage 13 (Schalltechnische Untersuchung zum 
Bebauungsplan „BP 76403/02 –  Leidenhausener Straße“ in Köln- Porz, 07.09.2021 - Peutz 
Consult GmbH), welche die Verkehrslärmimmissionen nochmals kleinskalig er in 1 dB -
Schritten darstellt, entnommen werden kann, ist im Bereich der öffentlichen Spielfläche sowie 
überwiegend in den öffentlichen Grünflächen mit Beurteilungspegeln von ≤ 62 dB(A) tags und 
folglich mit einer Einhaltung des oben genannten Schwellenwertes zu rechnen. 
Die immissionschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7 
„Umweltbericht“ behandelt. 
 
6.10 Bepflanzung und Begrünung 
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag folgend, sind 
für das a llgemeine Wohngebiet und die Erschließungsflächen Begrünungsmaßnahmen 
festgesetzt. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange 
von Natur und Landschaft sowie dem Klimaschutz. 
 
6.10.1 Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie einen ökologischen und 
stadtklimatischen Beitrag zu leisten, wird festgesetzt, dass Grundstücksflächen, die nicht 
durch Gebäude, Wege, Spielplätze und sonstige Nebenanlagen überbaut werden, mit Rasen, 
Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern mit standorttypischen Gehölzen zu bepflanzen sind.

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6.10.2 Anpflanzen von Bäumen 
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie zur Aufwertung des 
Wohnumfeldes sind innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen insgesamt 27 Bäume der 
ersten und zweiten Ordnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumpflanzungen 
teilen sich wie folgt auf die Planstraßen und die Quartiersplätze auf:  
Planstraße 1 (öffentliche Verkehrsfläche): insgesamt mindestens 5 Bäume 
Planstraße 2 (zwischen Platz 2 und 3): insgesamt mindestens 4 Bäume 
Planstraße 3 (zwischen Platz 3 und Planstraße 4): insgesamt mindestens 3 Bäume 
Planstraße 4 (zwischen Planstraße 3 und Platz 4): insgesamt mindestens 1 Baum 
Platz 1: insgesamt mindestens 2 Bäume 
Platz 2: insgesamt mindestens 5 Bäume 
Platz 3: insgesamt mindestens 3 Bäume auf der Platzfläche und 2 Bäume im Straßenraum, 
Platz 4: insgesamt mindestens 2 Bäume. 
 
6.10.3 Begrünung von Tiefgaragen 
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu 
sichern, wird festgesetzt, dass die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbauten Flächen von Tiefgaragen als Vegetationsflächen mit einer 
Vegetationstragschicht von 60 cm zzgl. Filter- und Drainschicht dauerhaft zu bepflanzen sind.  
Damit Baumpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert 
werden können, werden entsprechend einer angemessenen Vegetationstragschicht von 
mindestens 1,20 m zzgl. einer Filter- und Drainschicht und ein mindestens 25 m³ Wurzelraum 
pro Baum festgesetzt.  
 
6.10.4 Extensive Dachbegrünung 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die 
Dachflächen von G ebäuden extensiv zu begrünen sind und die Vegetationstragschicht mit 
einer Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Filter- und Drainschicht herzustellen ist. Die extensive 
Dachbegrünung dient zum einen zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers 
und zum anderen als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.  
Dabei sind Ausnahmen auf maximal 30% der jeweiligen Dachfläche für Dachterrassen und 
technische Aufbauten zulässig, um genügend Spielraum für die notwendige Technik und 
Freisitze zu ermöglichen. Durch die Zulässigkeit von Solarenergetischen Anlagen oberhalb 
der Dachbegrünung wird ein Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers geleistet. Die Planung 
der Dachbegrünung hat auch eine positive Wirkung auf das Kleinklima.  
Um eine nachhaltige Begrünung des Quartiers sicherzustellen, wird festgesetzt, dass 
sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu 
ersetzen sind.

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6.10.5 Begrünung von Garagen  
Um einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten,  wird festgesetzt, dass Garagen 
extensiv zu begrünen sind und die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 
cm zzgl. Fil ter- und Drainschicht herzustellen ist.  Die extensive Dachbegrünung dient unter 
anderem als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel. 
 
6.10.6 Erhalt von Bäumen 
Im Bebauungsplan werden 15 zum Erhalt festgesetzte Bäume dauerhaft erhalten und sind bei 
Verlust durch gleichwertige Ersatzbaumpflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens 
18-20 cm zu ersetzen.  
Jeweils ein Baum liegt in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche von WA 3.4 und WA 1.7 
im Nordwesten des Plangebietes. Fünf der Bäume befinden sich im Teilbereich der 
öffentlichen Grünfläche westlich der Planstraße 3, w eitere fünf Bäume im zentralen Bereich 
der öffentlichen Grünfläche zwischen Planstraße 1 und  3 sowie im Bereich der öffentlichen 
Spielplatzfläche. Des Weiteren wird die Rotbuche innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche  
auf Platz 1 erhalten. Die letzten beiden Bäume liegen an der östlichen Plangebietsgrenze zur 
Kleingartenanlage Hirschgraben e.V.. 
Im südlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche wird eine Fläche mit Bindung für den Erhalt 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um die Feldgehölzinsel, 
die als Trittstein- Biotop für die Tierwelt dient und aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen 
Stiel-Eichen besteht, zu schützen.  
Westlich der Spielplatzfläche wird eine weitere Fläche mit Bindung für den Erhalt von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um die vorhandene Gebüschfläche zu 
erhalten. 
 
6.10.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen durch die 
Flächeninanspruchnahme der Waldfläche und der landwirtschaftlichen Nutzflächen Eingriffe 
in Natur und Landschaft, die ausgleichspflichtig sind. Zum internen Ausgleich des Eingriffs 
werden Teilbereiche der öffentlichen Grünfläche als  Flächen für Ausgleichsmaßnahmen 
festgesetzt. 
Auf der ca.  5.000 m² großen Maßnahmenfläche A1 ist eine Parkanlage mit Pflanzung von 
mittel- bis großkronigen Bäumen als lockere Baumgruppen und Einzelbäume, Rasen-
/Wieseneinsaat sowie Pflanzung von Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Durch 
die Gestaltung mit Baumgruppen, Einzelbäumen und Sträuchern soll inmitten des neuen 
Quartiers ein naturnaher Lebensraum für Flora und Fauna entstehen. 
Zum externen Ausgleich wird in Libur eine Fläche für die Anlage von Extensivgrünland mit 
einer Größe von ca. 18.655 m² entwickelt. D ie Entwickling dieser Maßnahme eA1 ist durch 
Einsaat von Regio-Saatgut zu erreichen und dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung 
zu pflegen.  
Zusätzlich zur Fläche in Libur wird in Dünnwald eine Fläche zum externen Ausgleich der 
Eingriffe im Plangebiet  entwickelt. Die Maßnahme eA2, eine Aufforstung der ca. 6.822 m²

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großen Fläche durch heimische Sträucher und Laubbäume I. und II. Ordnung, hat durch eine 
Anpflanzung zu erfolgen und ist dauerhaft  in ihrem Bestand zu sichern. Die Umsetzung der 
Maßnahmen zum externen Ausgleich wird im städtebaulichen Vertrag sichergestellt. 
Für den erforderlichen Waldausgleich werden auf Flächen von insgesamt ca. 13. 000 m² 
Erstaufforstungsmaßnahmen in Dormagen und Köln-Dünnwald durchgeführt. Die Umsetzung 
wird im städtebaulichen Vertrag sichergestellt. 
 
6.11 Gestalterische Festsetzungen 
Im Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen 
gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine durchmischte, gleichwohl 
harmonische Gestaltung des Plan gebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu 
Dachformen, Vorgärten, Einfriedungen, Stellplatzbegrünung,  
Satellitenschüsseln/Mobilfunksendeanlagen, sowie zu den Quartiersplätzen getroffen. 
 
Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
Durch die Festsetzung von Satteldächern mit einer Neigung von 35° bis maximal 40° und 
Flachdächern mit einer Dachneigung von maximal 5° sollen, dem zugrundeliegenden 
Siegerentwurf aus dem Wettbewerbsverfahren entsprechend, zeitgemäße Wohngebäude 
errichtet werden, die sich in die bestehende Struktur aus vorwiegend Satteldächern innerhalb 
der Umgebung des Plangebietes  einfügen. Ferner begünstigt die Festsetzung von  
Flachdächern die gewünschte Belebung in der Gestaltung, zumal die Flachdächer mit ihrer 
Dachbegrünung einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.  
Um ein einheitliches Bild der Gebäude mit schrägen Dächern untereinander zu gewährleisten, 
sind bei Doppelhäusern die Dachformen und Dachneigungen einheitlich auszuführen. 
Durch die einschränkenden Vorschriften bezüglich der Gesamtlänge der Aufbauten und 
Einschnitte sowie die Beschränkung der Breite der Dachaufbauten und Dacheinschnitte von 
maximal 1/2 der jeweiligen Fassadenlänge (der Traufwand) des Gebäudes soll erreicht 
werden, dass auch nach Ausbildung von D achaufbauten bzw. Dacheinschnitten die 
festgesetzte Geschoßzahl am Gebäude ablesbar bleibt und sich die Einbauten der Dachfläche 
unterordnen. 
Zu den Dachaufbauten zählen auch Zwerchgiebel, deren Vorderseite die Traufe unterbricht. 
Diese sollen in Teilen der allgemeinen Wohngebiete möglich gemacht werden (siehe Kapitel 
6.2.5 Technische Dachaufbauten). 
Um dieses Ziel zu erreichen und Brandschutzbestimmungen Rechnung zu tragen, wurde auch 
ein Mindestabstand der Aufbauten / Einschnitte zu den Giebelwänden und untereinander 
festgesetzt sowie die Vorschrift aufgenommen, dass Dachaufbauten nur in horizontaler Ebene, 
d.h. nicht übereinander, zulässig sind. Bei der Bestimmung der Abstände ist jeweils das 
Außenrohbaumaß der jeweiligen Giebelwand bzw. Außenwand der Dac haufbauten bzw. 
Einschnitte maßgeblich. Mit der Festsetzung, dass aneinandergebaute Dachaufbauten und 
Dacheinschnitte von einandergebauten Hauseinheiten in Form, Höhe, Fassade und 
Dacheindeckung aufeinander abzustimmen sind,  wird eine harmonische Dachlands chaft 
sichergestellt. Die Abstandsregelung von Dachaufbauten untereinander gilt nicht für 
solarenergetische Anlagen, um einen großtmöglichen Nutzen aus den Anlagen zu erzielen.

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Unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Brandschutzbestimmungen darf bei 
aneinandergebauten Hauseinheiten von den Abständen zu Dachaufbauten und 
Dacheinschnitten der benachbarten Hauseinheit abgesehen werden. Auch ein 
Mindestabstand zur gemeinsamen Giebelwand der aneinandergrenzenden Hauseinheiten ist 
bei Einhaltung der Brandschutzbestimmungen (z.B. bei der Ausbildung einer Brandwand) nicht 
erforderlich. Die Aufbauten und Einschnitte, die jedoch zu einer Hauseinheit gehören, müssen 
aber dennoch die erforderlichen Abstände untereinander einhalten. 
Solarenergetische Anlagen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) mit derselben 
Neigung wie die Dachflächen errichtet werden und hinsichtlich der Sichtbarkeit mindestens um 
das Maß ihrer Höhe von den Gebäudeaußenkanten zurücktreten  um das Ortsbild nicht zu 
beeinträchtigen. 
 
Gebäudefassaden / Dacheindeckung / Farbgestaltung 
Die Fassade der Gebäude prägt das Straßenbild und die  angrenzenden öffentlichen Räume 
entscheidend. Insbesondere wird die Wirkung stark durch die Anzahl und das Spektrum 
unterschiedlicher Fassadenmaterialien und – farben beeinflusst.  Die gewachsene 
Siedlungsstruktur in der Umgebung des Plangebietes ist dabei durch eine große Vielfalt an 
unterschiedlichen Farben und Materialien geprägt, wobei eine Dominanz an hellen Farbtönen 
erkennbar ist. Ausgehend vom durch geführten Qualifizierungsverfahren und dem 
Siegerentwurf soll für das gesamte Plangebiet eine einheitliche Gestaltungssprache entwickelt 
werden ohne jedoch die Baufreiheit zu stark einzuschränken.  Um für das Qu artier ein in 
Materialität und Farbgebung einheitliches Bild zu gewährleisten, sind Gebäudefassaden nur 
in Putz und nicht-glänzenden, natürlichen Materialien sowie in hellen Farbtönen auszubilden. 
Während bei Putzfassaden ausschließlich weiße Farbtöne zu verwenden sind, wird 
festgesetzt, dass bei anderen Fassadenmaterialien als Putz für die Gebäude der jeweiligen 
Quartiere verschiedene Farbtöne als Fassadenleitfarbe zu verwenden sind und deren Farb- 
bzw. Materialeinteil einen gewissen Wert nicht überschreiten darf . Dies soll zur 
Unterscheidung der vier  Höfe beitragen und eine Identifikation mit diesen stärken. Zur 
eindeutigen Regelung werden im Bebauungsplan die festgesetzten Fassadenleifarben über 
das industriell normierte RAL- Farbspektrum definiert, um den farblichen Rahmen möglichst 
präzise zu erfassen.  
Um Blendwirkungen und weitere Reflexionen zu vermeiden, sind als Dacheindeckung nur 
nicht glänzende Dacheindeckungen in den Farbtönen grau, graubraun oder anthrazit zulässig. 
Die festgesetzte Auswahl an Farbtönen für Gebäudefassaden und Dacheindeckungen in den 
vier Quartieren ermöglicht es einerseits individuellen Ansprüchen zu genügen, andererseits 
sichern sie den hohen Gestaltungsanspruch des zugrundeliegenden Siegerentwurfs aus dem 
Wettbewerbsverfahren. Die zulässigen Materialien bzw. die Einheitlichkeit der Farbgebung 
entsprechen den Gestaltungsleitlinien zum Bebauungsplan, die ein ergänzendes 
privatrechtliches Regelwerk für die Entwicklung und Erstellung eines identitätsvollen Quartiers 
darstellen. Diese haben einen positiven Einfluss auf den einheitlichen Gesamteindruck der 
Neubebauung und verfolgen das Ziel, die verschiedenen Einzelvorhaben zu einem 
harmonischen Gesamtbild zusammen zu fügen. 
Mit den genannten Materialien und Farben sowie zulässigen Kombinationsmöglichkeiten 
untereinander steht den Bauherren in Hinblick auf die Fassadengestaltung eine Auswahl zur

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Verfügung, die eine  gewisse Flexibilität ermöglicht jedoch gleichzeitig eine ungeordnete 
gestalterische Vielfalt sowie gestalterische Ausreißer verhindern soll. Damit soll insgesamt ein 
harmonisches und identitätsstiftendes Bild innerhalb der einzelnen Quartiere erreicht und das 
Gesamtbild der Siedlung gestärkt werden. Da sich die gestalterische Festsetzung nur auf die 
Gebäudefassade beschränkt sind Akzentuierungen einzelner, untergeordneter Bauteile  wie 
Fenster, Türen, Absturzsicherungen etc. mit anderen Materialien und Farben zulässig.  
Durch die Festlegung von hellen Farbtönen soll weiterhin im Rahmen des Klimawandels und 
der hieraus resuliterenden zunehmenden Bildung von Hitzeinseln Rechnung getragen werden, 
da sich helle Fassaden an sonnigen Tagen weniger stark aufheizen und somit einen Beitrag 
zur Verbesserung des Mikroklimas leisten. 
 
Vorgärten 
Zur Vermeidung von gestalterisch unbefriedigenden Situationen sind Abstellplätze für 
Müllsammelbehälter in Vorgärten in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit 
standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die 
Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
Um die versiegelte Fläche gering zu halten, sind die Vorgärten vollständig zu begrünen. Davon 
ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen 
sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 
 
Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen 
Um die versiegelte Fläche gering zu halten, sind die Befestigungen von nicht -überdachten 
Stellplätzen und Zufahrten sowie Hauszuwegungen teilversi egelt in versickerungsfähigem 
Pflaster, mit Rasenfugenpflaster (hell- bis mittelgrau) oder als wassergebundene Wegedecken 
anzulegen. 
 
Einfriedungen 
Um die einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Quartiers zu gewährleisten, sind  
Grundstückseinfriedungen nur als standortgerechte Hecken sowie als Draht - oder 
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von min. 1,00 m bis zu einer Höhe 
von max. 1,40 m zulässig. Für die Sicherung eines einheitlichen  Erscheinungsbildes so wie 
zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Situationen dürfen in Einfriedungen integrierte 
Müllboxen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. 
Aus gestalterischen Gründen sind im Plangebiet Sichtschutzstreifen in den Draht - oder 
Stabgitterzäunen nicht zulässig. 
 
Stellplatzbegrünung 
Um eine Durchgrünung des Quartiers zu gewährleisten, ist  innerhalb der mit St 
gekennzeichneten Flächen in den Baufeldern WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 1.8 und 
WA 8  je vier angefangene Kfz -Stellplätze ein hochstämmiger , großkroniger Laubbaum zu 
pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf den Stellplatzanlagen in gleichmäßigen Abständen zu

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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verteilen. 
 
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Parabolantennen für den 
Satellitenrundfunkempfang zu verhindern, werden Satellitenschüsseln nur auf den 
Dachflächen zugelassen. Mobilfunksendemasten und -anlagen sind dagegen 
ausgeschlossen. 
 
Nachbarschaftliche Quartiersplätze 
Die Quartiersplätze Platz 1 -  4 werden in Ihrer Materialität und Farbauswahl unterschiedlich 
gestaltet.  
Neben den klassischen Aufenthaltbereichen und Begegnungsflächen für die Bewohnerinnen 
und Bewohner sind in den Quartiersplätzen auch Grünflächen sowie Mulden und Tiefbeete zur 
Entwässerung vorgesehen. Hierduch tragen die Platzflächen zur Regenwasserversickerung 
des anfallenden Niederschlagwassers bei. Hierfür wird festgesetzt, dass die Quartiersplätze 
unversiegelt zu gestalten sind. 
Um darüber hinaus eine ansprechende Gestaltung der Plätze zu gewährleisten, sind diese mit 
Gehölzen, Gräsern und Stauden zu begrünen, wobei sich das Leitgehölz je Platz voneinander 
unterscheidet. 
 
7. Umweltbericht  
Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 
Baugesetzbuch (BauG B) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer  7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 
1 zum BauGB dargestellt. 
 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 76403/02- 00-00 „Leidenhausener 
Straße“ in Köln- Porz-Eil hat te zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
wohnbauliche Entwicklung eines neuen Quartiers mit 220 Wohneinheiten zu schaffen und 
diese als Allgemeine Wohngebiete festzusetzen. 
Zukünftig sollen vier Quartiere mit einer gemischten Gebäudestruktur aus Einzel-, Reihen- und 
Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbauten entstehen und der Ortsrand von Porz -Eil 
bewohnbar und neugestaltet werden. Ausgehend von der Leidenhausener Straße führt die 
Erschließung mäandrierend durch das Quartier und verbindet vier Quartiersplätze 
miteinander. Sie prägen als kleine , gemeinschaftsfördernde Nachbarschaftsplätze die Mitten 
eines jeden Wohnhofs, wobei jeder Platz eine unverwechselbare Identität durch ein 
bestimmtes Gestaltungsthema bekommen soll. Zentraler Baustein des neuen Quartiers ist 
eine öffentliche Parkanlage, die  an einem Knotenpunkt , dem sogenannten „Anger“, die 
verschiedenen Grünachsen mit ihren stadtteilvernetzenden Wegeverbindungen 
zusammenführt. Sie sorgt für eine adäquate Verknüpfung zwischen Bebauung und Freiraum,

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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eine gute Durchgrünung der neuen Siedlungsbereiche, einen neu gestalteten Ortsrand und 
ein vielfältiges Freiraumangebot.  
Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung sind die Durchgrünung der Quartiere durch den 
Erhalt schutzwürdiger und erhaltenswerter Bäume und Gehölzstrukturen, die Begrünung de r 
Straßen mit quartiersspezifischen Baumarten, die Begrünung von Vorgärten mit 
Heckenstrukturen und Dachflächen sowie eine effiziente Anpassung der Entwässerung an die 
sich ändernden Niederschlagsverhältnisse durch eine wassersensible Quartiersentwicklung 
ebenfalls Ziele der Planung.   
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder überwiegend durch 
eine GRZ von 0,4 bis 0,5 geprägt, in drei Baufeldern liegt eine höhere GRZ von 0,6 und 0,7 
vor. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den östlichen Wohnhöfen größer, da der 
Autobahnlärm hier konsequent durch eine Riegelbebauung auf der Seite der Lärmquelle 
abgeschirmt werden soll. Die Mischung der verschiedenen Wohnformen erfolgt innerhalb der 
Höfe, um eine soziale Segregation zu vermeiden. Die typologische Diversität erzeugt 
hinsichtlich der Geschossigkeit ein Spektrum von II - IV, wofür eine spezifische städtebauliche 
Ordnung vorgeschlagen wird.  
Die Ziele der Planung wurden in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren formuliert 
und im vorliegenden Bauleitplanverfahren konkretisiert. Ausführlich sind die Inhalte des 
Bebauungsplanes in der Begründung zum Bebauungsplanverfahren (Kapitel 6) beschrieben. 
 
7.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt ca. 4,5 
ha. Die Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert: 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Versiegelte 
Flächen/Gebäude 
773 Allgemeine Wohngebiete  27.100 
  davon extensiv begrünte Dachfläche * 
  Öffentliche Verkehrsfläche  8.480 
Teilversiegelte Flächen 3.246 Ver- und Entsorgungsflächen  254 
Vegetationsflächen 40.840 ffentliche Grünfläche   9.025 
davon Ackerfläche  23.550 davon Parkanlage  
davon Flächen zum Erhalt von Bäumen 
und Sträuchern (Feldgehölz)  
7.341 
291 
  davon Spielplatzfläche 
davon Flächen zum Erhalt von Bäumen  
und Sträuchern (Weißdorngebüsch) 
684 
10

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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davon gehölzbestandene 
Fläche  
13.003 Erhalt von Einzelbäumen Gesamt 15 Stk. 
davon Gartenflächen / 
Obstwiese  
2.974   
davon sonstige krautige 
Fluren 
1.313   
Summe 44.859 m² Summe (ohne Dachbegrünung) 44.859 m² 
* Die Zahl kann nicht ermittelt werden, da die tatsächlichen Größen der Dachflächen nicht festgesetzt sind. 
 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, 
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz), dem 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit 
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere 
Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL –  Beurteilung von 
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des 
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnun gen auf Ebene der Bezirksregierungen wie 
Wasserschutzgebietsverordnung und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt.  
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von 
gemeinschaftlicher 
Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, 
Beachtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP -
Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
Erholungswert von Natur und 
Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und 
Naturbestände, Vermeidung von 
Eingriffen  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH -
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung 
Erhaltungszustand; Schutz wild-
lebender Ti
ere und 
Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH -
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier - und 
Pflanzenarten, Erhalt von 
Lebensräumen, Stärkung der 
Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier - und 
Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen; 
Schutz der natürlichen 
Lebensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den 
Naturhaushalt; Ausgleich bzw. 
Ersatzmaßnahmen nachhaltig und 
standortgerecht 
Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, 
Innenentwicklung vor 
Außenentwicklung, Revitalisierung 
vorgenutzter Flächen 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das 
Landschaftsbild; Wahrung und 
Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, 
Schönheit und dem Erholungswert 
von Landschaft - und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters der 
Kulturlandschaft

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und 
Entwicklung von Bodenfunktionen, 
Abwendung schädlicher 
Bodenveränderungen und Einträge 
Oberflächenwasser WHG, 
Wasserrahmenrichtlinie, 
HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von 
Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz 
und Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; 
naturnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, 
Landeswassergesetz NW, 
Wasserschutzgebietsvero
rdnung 
Versickerung von 
Niederschlagswasser, 
Berücksichtigung der Ge-  und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln, 
Klimaanpassungsgesetz 
NRW, 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und 
Planung von Frischluftzufuhr durch 
Grünflächen; Verbesserung des 
Mikroklimas durch Baumpflanzungen 
und Grünflächen; Maßnahmen zur 
Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe – 
Emissionen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz
gesetz; BauGB, 39. 
BImSchV, TA Luft; 
Zielwerte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse; 
Vermeiden von Emissionen und 
Konflikten; Erhalt und Verbesserung 
der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte 
der 39. BImSchV 
Erhaltung der 
bestmöglichen Luftqualität 
in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von 
bindenden Beschlüssen 
der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden 
BauGB; 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Luftreinhalteplan 
Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. 
BImSchV

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Vermeidung von 
Emissionen (nicht 
Lärm/Luft, insbesondere 
Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; 
Konfliktbewältigung; Sicherstellung 
der sach-  und fachgerechten 
Entsorgung 
Erneuerbare 
Energien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss 
Stadtentwicklungsaussch
uss zur solaren 
Optimierung; EEG, DIN 
5034; EnergieeinsparVO, 
Beschluss des Rates der 
Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien 
Klimaschutz der Stadt 
Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas -
Emissionen, en ergetisch optimierte 
Baustandards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; 
Freizeitlärmerlass; 18. 
BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs -, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktver meidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA -Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden- Mensch, 
Boden-Luft, Boden- Grundwasser; 
Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
 Hochwasserschutz 
 
 
 
 
 Störfallrecht 
 
 
 
 Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; 
HochwasserschutzG II 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; 
KAS-18, BImSchG; 12. 
BImSchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer 
Vorsorgewert 
WHG 
 
 
Hochwassersichere Baugebiete, 
Hinweis auf 
Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs - und 
angemessenen 
Sicherheitsabständen 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen

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 Starkregenvorsorge 
 
 Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier 
„Versorgung mit 
Tageslicht / Besonnung“ 
im Stadtplanungsamt 
Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder 
Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, 
Denkmalschutzgesetz; 
BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren 
Bestandteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu 
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden 
abgestimmt. 
 
7.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der  Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes 
„Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und 
welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung 
erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft 
erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht 
vorhersehbare Ereignisse. 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die 
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung k eine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende 
Umweltauswirkungen beschrieben. 
 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand von Porz-Eil und grenzt unmittelbar an den 
Stadtteil Urbach.  Es hat eine Flächengröße von circa 4,5 ha und erstreckt sich über das 
Offenland und die gehölzbestandenen Flächen südlich der Leidenhausener Straße. Während 
im Nordosten sowie im Süden Ackerflächen das Plangebiet prägen, herrschen im Nordwesten 
und Westen gehölzgeprägte Biotope vor. Die Gehölzbes tände sind in Teilbereichen als 
Pionierwald mit Birken und Sal -Weiden im Dickungsstadium anzusprechen, im Westen sind 
es eher aufgelassene Gärten die sich im Laufe der Zeit zu Waldflächen entwickelt haben. Mittig 
im Plangebiet befindet sich ein Hausgarten mit einem alten, sehr gepflegten 
Obstbaumbestand. Zudem reicht von Norden eine Gartenfläche mit altem Baumbestand in 
das Plangebiet herein. Innerhalb der südlich gelegenen Ackerfläche stockt ein Feldgehölz 
bestehend aus Zitter -Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-Eichen. Vermutlich aufgrund der 
trockenen Sommer 2018, 2019 und 2020 sind einzelne Bäume bereits abgängig oder weisen 
eine Wipfeldürre auf. 
Das Plangebiet grenzt im Norden und Westen an die bestehende Wohnbebauung von Porz-
Eil heran, die durch Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser mit Gärten geprägt ist. Im Osten liegt 
eine Kleingartenanlage, im Süden werden die Flächen des Friedhofes durch einen 
Gehölzriegel mittleren Alters gegenüber dem Plangebiet abgeschirmt. 300 m östlich des 
Geltungsbereiches verläuft die Bundesautobahn A 59 in Nord- Südrichtung, daran 
anschließend folgen ausgedehnte Waldgebiete des Königsforstes. Insgesamt ist das 
Plangebiet vielfältig strukturiert und gut durchgrünt. 
Die für das Plangebiet „Leidenhausener Straße“ in Anspruch genomm enen Flächen sind 
weitestgehend dem baulichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) zuzuordnen. Lediglich die 
schmalen Zuwegungen zur Leidenhausener Straße und zur Schubertstraße sind als 
Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) zu beurteilen. Der Landschaftsplan der  Stadt Köln stellt 
das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener 
Grünanlagen“ ohne Schutzfestsetzung dar. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln (Stand 
Februar 2022) ist das Plangebiet als ‚Grünfläche‘ dargestellt. Die schmalen Zuwegungen zur 
Leidenhausener Straße und zur Schubertstraße sind als ‚Wohnbaufläche‘ dargestellt. Der 
Flächennutzungsplan wird in einem Parallelverfahren geändert, um die planungsrechtliche 
Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen. 
 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist gemäß § 35 BauGB als Außenbereich zu 
beurteilen. Lediglich die schmalen Zuwegungen zur  Leidenhausener Straße und zu r 
Schubertstraße sind als Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) zu beurteilen. Die derzeitige 
Nutzung entspricht den Zielsetzungen des Landschaftsplanes sowie des 
Flächennutzungsplanes.  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich kurzfristig keine erkennbaren Veränderungen

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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des Umweltzustandes ergeben.  Die heute vorhandenen Biotopstrukturen im Plangebiet 
würden erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. Die Gehölzbestände 
im Plangebiet würden mit fortschreitendem Entwicklungsprozess an Alter, Reife und Größe 
zunehmen, bis das Endstadium Wald erreicht ist. Für die landwirtschaftlich genutzten 
Ackerflächen ist kurzfristig keine Veränderung zu erwarten. Mitt el- bis langfristig ist es 
unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach 
der natürlichen Abfolge würden die Flächen bei einer Nutzungsaufgabe dem 
Sukzessionsprozess unterliegen. Mit fortschreitender Sukzession würde zusätzlich eine 
Verbuschung der Flächen einsetzen, bis auch hier das Endstadium Wal d erreicht ist. In den 
gärtnerisch genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten genutzt 
werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmenden 
Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar.  
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht 
privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)  jederzeit zu. Eine Prognose über die 
damit verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und 
wäre im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Auf eine 
schutzgutbezogene Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes durch privilegierte 
Vorhaben im Außenbereich (§35 BauGB) wird daher für die einzelnen Umweltbelange 
verzichtet.  
 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Die Umsetzung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans erweitert den 
Siedlungsraum nach Südosten in Richtung Autobahn. Das Offenland und die 
baumbestandenen Flächen zwischen Kleingartensiedlung im Osten und Friedhofsflächen im 
Süden werden durch Siedlungsfläche überprägt. Die voraussichtliche Versiegelung im 
Plangebiet beträgt circa 49 % der Gesamtfläche (ca. 21.829 m²).Durch die Versiegelung von 
Fläche gehen Böden und ökologisch wertvolle Vegetationsfläche verloren. 1,3 ha Waldfläche 
werden gerodet und müssen ausgeglichen werden. Der Verlust im Plangebiet ist dauerhaft 
und nimmt negativen Einfluss auf die Pflanzen- und Tierwelt, den Boden- und Wasserhaushalt, 
das Lokalklima und das Landschaftsbild.  
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder durch gemischte 
Gebäudestrukturen aus Einzel -, Doppel - und Reihenhäuser sowie Geschosswohnungsbau 
geprägt. Der Anteil an Geschosswohnungsbau ist in den östlichen Wohnhöfen größer, da der 
Autobahnlärm durch eine Riegelbebauung abgeschirmt werden soll . Um weitere negative 
Auswirkungen auf die Schutzgüter abzumildern soll eine öffentliche Grünfläche mit zwei sich 
kreuzenden Grünzügen und dem neu gestalteten Ortsrand im Osten und Süden des 
Plangebiets eine adäquate Durchgrünung schaffen. Auch weitere Festsetzungen für eine 
Durchgrünung des Plangebietes, wie die Pflanzung von Straßenbäum en, die Vorgaben zur 
Begrünung der Vorgärten und die extensive Dachbegrünung der Flachdächer werden das 
Plangebiet aufwerten. In Verbindung mit einer relativ lockeren Bebauung der allgemeinen 
Wohngebiete und einer GRZ von  überwiegend 0,4 bis 0,5  kann ein grünes Stadtquartier 
entwickelt werden. Es entstehen Teilbereiche wie die öffentliche Parkanlage, in denen die 
Schutzgüter partiell erhalten und geschützt werden oder sich entwickeln können. Die Planung 
der Wohngebäude erfolgte unter der Zielsetzung, vorhandene schützenswerte Bäume und

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Gehölze zu erhalten. So werden mehrere alte Einzelbäume (inkl. einer ca. 120- jährigen 
Rotbuche) und Obstgehölze, ein Feldgehölz sowie ein altes Weißdorngebüsch in die geplante 
öffentliche Grünfläche integriert und durch weiter e Pflanzungen von Einzelbäumen, 
Sträuchern und Rasenflächen ergänzt.  
Im Sinne einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung und vor dem Hintergrund der sich ändernden 
Niederschlagsverhältnisse soll zudem eine wassersensible Quartiersentwicklung ermöglicht 
werden, indem das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versickert wird. 
Hierzu wird der Straßenraum, wie auch die privaten und öffentlichen Grünflächen 
herangezogen, um über Tiefbeete, Mulden und Retentionsflächen das Regenwasser vor Ort 
zu halten und gezielt zu versickern. Der Planungsprozess befindet sich in enger Abstimmung 
mit den beteiligten Ämtern der Stadt Köln und der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR. 
Insgesamt erfolgt durch die Planung eine grundsätzliche Wesensänderung des Plangebietes 
von Offenland und mit Gehölzen bestockte Flächen hin zu Sied lungsflächen. Die Urbanität 
wird durch den hohen Anteil von Begrünungsmaßnahmen gemildert und in das eher ländliche 
Gebiet durch die Art der Bebauung eingepasst.  
 
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a - j und §1a BauGB 
7.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Raskin Umweltplanung und 
Umweltberatung GbR eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) erarbeitet. Die Stufe I der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung aus dem Jahr 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass bei der 
Tiergruppe der Vögel Agrar - und Offenlandarten (insbesondere Feldlerche, Feldsperli ng, 
Steinkauz, Rebhuhn, Bluthänfling, Girlitz und Star) durch die Überprägung des Lebensraums 
betroffen sein könnten. Für die Gruppe der Fledermäuse wurde gutachterlich festgestellt, dass 
durch eine Bestandserfassung keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, so dass 
keine weiteren Untersuchungen erfolgt sind.  Im Rahmen der Stufe II der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung ( Büro Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR ) 
fanden von März bis Mai 2017 Untersuchungen bezüglich der Vogelarten statt.  Die beiden 
Fachbeiträge wurden im Jahr 2019 überarbeitet, die Ergebnisse dieser Fachbeiträge werden 
im Folgenden zusammenfassend dargestellt. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In 2017 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt mit den in Tabelle 1 
aufgeführten Ergebnissen. 
Vögel 
Die ASP I kommt zu dem Schluss, dass ein potenzielles Vorkommen von Feldlerche, 
Feldsperling, Steinkauz und Rebhuhn nicht auszuschließen ist, so dass die Vögel durch 
insgesamt drei morgendliche und zwei abendliche Erfassungstermine Ende März und Ende 
Mai 2017 im Plangebiet untersucht wurden.  
Im Rahmen der ASP II (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 2019b) ergaben 
die konkreten Erhebung der Avifauna im Untersuchungsraum im Jahr 2017 den Nachweis von

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insgesamt 21 Vogelarten (siehe Anlage Tabelle 1 Kartierte Tierarten). Der Großteil der im 
Untersuchungsraum erhobenen Vogelarten ist den ubiquitären Arten der Gärten, Parks und 
Wälder zuzuordnen. Von den nachgewiesenen ubiquitären Arten (häufig vorkommende Arten, 
sogenannte Allerweltsarten) brüten 13 Arten im Bebauungsplangebiet und 4 Arten außerhalb 
der Planungsgrenze. Der regional gefährdete Haussperling brütet außerhalb des 
Plangebietes. Des Weiteren wurden 4 Arten (Halsbandsittich, Mauersegler, Kormoran und 
Sturmmöwe) im Überflug über das Plangebiet beobachtet. Zwei Überflieger (Kormoran und 
Sturmmöwe) sind aufgrund ihrer Gefährdung und/ oder des gesetzlichen Schutzstatus 
gutachterlich als planungsrelevante Art eingestuft. Als Koloniebrüter wird zudem der regional 
gefährdete Mauersegler von der Stadt Köln als planungsrelevante Art betrachtet. 
Säugetiere 
Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel, 
Maulwurf oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Plangebiet und im 
Untersuchungsraum anzunehmen. 
Als planungsrelevante Säugetierart (Fledermäuse) können nach gutachterlicher Einschätzung 
die umliegenden Gebäude des bestehenden Siedlungsbereiches der Zwergfledermaus 
Sommerquartiere bieten. Den gebäudebewohnenden Fledermausarten Zwergfledermaus, 
Teichfledermaus und Großes Mausohr kann das Plangebiet als Nahrungshabitat dienen. Da 
die Arten zur Jagd auch die umliegenden Strukturen nutzen können, beispielsweise den 
Friedhof, die Kleingartenanlage oder die Äcker wird das Plangeb iet gutachterlich als nicht 
essentiell eingestuft.  
Für die baumhöhlenbewohnenden Arten Abendsegler und Wasserfledermaus sind nach 
gutachterlicher Einschätzung  innerhalb des Geltungsbereichs keine potenziellen 
Quartierbäume, die als Winterquartier geeignet sind,  vorhanden. Viele der Gehölze sind zu 
dünn und bieten so den Fledermäusen keine Quartiermöglichkeit . Abgeplatzte Rinde oder 
durch Fledermäuse nutzbare Spalten, die potentiell als Sommerquartiere insbesondere für 
kleinere Arten geeignet wären, konnten im Plangebiet ebenfalls nicht festgestellt werden. 
Außerhalb des Plangebietes stocken in einer der nördlich gelegenen Gartenparzellen 3 ältere 
Linden, von denen in einer ein Astloch und in einer eine Spechthöhle gesichtet wurde*. Als 
Winterquartier wären diese jedoch ungeeignet und könnten höchstens als Sommerquartier 
dienen. (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR 2019a). 
*Anmerkung: Im Rahmen der ersten Stufe der ASP im Jahr 2016 wurde eine potenzielle 
Betroffenheit der Arten Abendsegler und Wasserfledermaus aufgrund der potentiellen 
Sommerquartiere innerhalb dieser drei Linden festgestellt. Als Vermeidungsmaßnahme wurde 
empfohlen, die drei Linden, die Baumhöhlen und somit potentielle Sommerquartiere 
aufweisen, zu erhalten, um keine potenti elle Fortpflanzungs - und Ruhestätte von 
Fledermäusen zu zerstören. Durch die Verschiebung des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplanes und eine Aussparung der Gartenflächen mit den drei Linden ist diese 
Vermeidungsmaßnahme umgesetzt worden und eine Betroffenheit nicht mehr gegeben, da 
sich die Bäume heute außerhalb des Bebauungsplangebietes befinden. 
 
Amphibien und Reptilien 
Innerhalb des Plangebietes und dessen Wirkraum stehen keine geeigneten Lebensräume mit 
einer entsprechenden Habitatausstattung für Amphibien (Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch

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und Kammmolch) und Reptilien (Zauneidechse) zur Verfügung, so dass ein Vorkommen im 
Plangebiet ausgeschlossen wird (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 2019a). 
Die Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanver fahrens durchgeführten faunistischen 
Erhebung im Untersuchungsraum sind in der „Tabelle 1 Kartierte Tierarten“ zusammengefasst 
und können der Anlage zur Mustergliederung Umweltbericht nach BauGB -Novelle 2017 zum 
Umweltbericht entnommen werden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotope im Plangebiet 
erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit Gehölzen 
bestockten Bereichen des Plangebietes wäre damit kurzfristig keine Veränderung der 
Lebensraumsituation verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass sich dort mit 
fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze, das Lebensraumangebot 
für bestimmte Tierarten verändern wird. 
In den landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist kurzfristig keine Veränderung der 
intensiven Nutzung zu erwarten und damit auch keine Veränderung des 
Lebensraumangebotes. Mittel - bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht 
ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge 
würden die Flächen dem Sukzessionsprozess unterliegen und mit fortschreitender Sukzession 
eine Veränderung des Lebensraumangebotes bewirken. 
In den als Hausgärten genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten 
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmbaren 
Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar. Eine Veränderung 
des Lebensraumangebotes ist hier im Vergleich zur Bestandsituation nicht zu erwarten.    
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht 
privilegierten Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Mit der Umsetzung eines 
privilegierten Vorhabens wären Eingriffe in die vorhandenen Biotopstrukturen verbunden, die 
sich auf das Lebensraumangebot auswirken können. Eine Prognose über die damit 
verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im 
Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum 
Verlust von Gehölz-, Garten- und Ackerflächen und dem sukzessiven Neubau von Gebäuden 
mit einer entsprechenden Infrastruktur und dem zu erwartenden Betrieb durch die entstehende 
Wohnnutzung kommt.  
Vorhabenbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Vogelarten Verbotstatbestände 
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten. Unter den planungsrelevanten Vogelarten 
konnten keine Brutvögel im Bebauungsplangebiet  festgestellt werden, so dass keine 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sind. Im Plangebiet und seiner Umgebung sind  
Brutvorkommen europäischer Vogelarten in den gehölzbestandenen Flächen des Plangebiets 
nachgewiesen worden. Diese Habitate können bei  der Umsetzung des Planvorhabens nicht 
erhalten werden. Bei diesen Arten treten im Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs.

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1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden Fall, da für evtl. von Lebensraumverlusten 
betroffene einzelne Vorkommen solcher Vogelarten Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung 
(Kleingartensiedlung und Friedhofsfläche) vorhanden sind und das Vorhaben lediglich mit 
räumlich begrenzten Störwirkungen verbunden ist. Eine unmittelbare Gefährdung von 
Individuen durch eine eingriffsbedingte Tötung gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird für die 
Vogelarten durch die Maßnahmen ASP -V1 vermieden. Damit sind erhebliche Störungen der 
Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ebenfalls auszuschließen. 
Für die Fledermäuse stellt das Plangebiet allenfalls ein nicht essentielles Nahrungshabitat dar. 
Die Arten können zur Jagd auch die umliegenden Strukturen, beispielsweise den Friedhof, die 
Kleingartenanlage oder die Äcker im Westen nutzen. Auch bleiben mögliche 
Leitlinienstrukturen (z.B. Gehölzbestand des Friedhofes) erhalten. Gegen optische oder 
akustische Störungen während der Bauarbeiten im Falle einer Bebauung, die nur tags 
stattfinden, zeigen sich die nachtaktiven Fledermäuse zudem wenig empfindlich. Also lässt 
sich eine erhebliche Störung während der Bauarbeiten für die Gruppe der Fledermäuse 
ebenfalls ausschließen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. 
vollständig zu v ermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu 
verhindern, werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: 
• ASP-V1: Zeitliche Einschränkung zur Baufeldräumung:  
Die Räumung des Gebietes soll in den Zeitbereich nach der Brutperiode der europäischen 
Vogelarten gelegt werden. Somit ist unter Berücksichtigung von Nachgelegen zwischen dem 
1. Oktober und 1. März mit der Baufeldräumung zu beginnen. Diese muss bis spätestens Ende 
Februar abgeschlossen sein. Damit wird die Wah rscheinlichkeit des Eintretens 
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das Vernichten von Bruten bereits vorab 
ausgeschlossen. (Raskin 2019a: 20).  
• ASP-V2: Pflanzung von Gehölzen 
Zum Ausgleich für die Entnahme der Gehölze sind Pflanzungen von heimi schen Gehölzen 
sinnvoll (Raskin 2019a: 19). Im Zuge der Anlage der öffentlichen Grünflächen ist die Integration 
von Gehölzanpflanzungen vorgesehen.  
• Festsetzung zum Erhalt vorhandener Biotopstrukturen im Plangebiet: 15  
Einzelbäume und Obstgehölze, ein Weißdorngebüsch im mittigen Plangebiet sowie 
ein Feldgehölz im südlichen Plangebiet werden als Lebensraum erhalten und in die 
Öffentlichen Grünflächen und privaten Gärten integriert.  
Zum Freilandartenschutz wird folgende Festsetzung getroffen:  Permanent angebrachte 
Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der 
Freiflächen und der sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich deren Gebäuden 
zulässig.  
Bei der  Beleuchtung des Geländes sind monochromatisch abstrahlende Leuchtmittel mit 
möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-Anteil 0,02 
%) mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 2.700 Kelvin

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Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen v on Insekten 
abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten Die 
Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite –  
insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope – 
abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen insgesamt möglichst niedrig 
aufzustellen. Die Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das notwendige 
Maß zu begrenzen (Smarte Beleuchtungssteuerung wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von 
Bewegungsmeldern). 
Bewertung:  
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten  
gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Raskin 2019a+b) durch das Vorhaben nicht ein, 
weshalb die Umsetzung des Bebauungs plans unter Berücksichtigung der dargestellten 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig 
einzustufen ist. 
Durch die Beanspruchung der Ackerflächen gehen Freiräume, die speziell für die 
Offenlandarten von Bedeutung sind, verloren. Die Rodung der Gehölzbestände führt zu einem 
Verlust weiterer Lebensräume, die vor allem den ubiquitären Vogelarten als Bruthabitat  
dienen. Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes und 
insbesondere durch die Anlage der Parkanlage werden Habitatstrukturen eingebracht, die den 
ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen neuen Lebensraum bieten können.  
 
7.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden  in den Jahren 2019 bis 2021 
Biotoptypenkartierungen durchgeführt. Floristische Besonderheiten oder geschützte 
Pflanzenarten wurden nicht erfasst. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2023) zu 
entnehmen.  
Der südliche und östliche Teil des Plangebietes ist von landwirtschaftlich intensiv genutzten 
Ackerflächen geprägt, die von begrünten Feldwegen umgeben sind. Innerhalb der südlichen 
Ackerfläche stockt ein Feldgehölz bestehend aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-
Eichen. Durch die trockenen Sommer ist ein Teil der Gehölze abgestorben. Im zentralen 
Plangebiet befindet sich eine schmale Ackerfläche. Angrenzend zur Ackerfläche befindet sich 
nach Osten hin ein gepflegter Obstgarten mit Apfelbäumen und Vogelbeere mittleren Alters, 
der von einem alten Weißdorngebüsch gesäumt wird. An den Obstgarten schließt sich ein 
Pionierwald aus Birken, Sal-Weiden und Bergahorn (Stangenholzgröße) im Dickungsstadium 
an. Auch hier sind Trockenheitsschäden im Kronenbereich sichtbar. Im Unterwuchs dominiert 
Brombeere, die teilweise auch Reinbestände bildet. Nördlich angrenzend befindet sich eine 
Gartenfläche, die durch einen alten Baumbestand chara kterisiert wird. Aufgrund ihres Alters 
ist eine dort stockende Rotbuche als ökologisch besonders wertvoll hervorzuheben.  Im 
Westen liegt ein weiterer Waldbestand, der an die bestehenden Gärten der angrenzenden 
Wohnbebauung anschließt. Der Bestand wird von einer Vielzahl von Gehölzarten mittleren

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Baumholzes charakterisiert: Stiel -Eiche, Vogel -Kirsche, Sal -Weide, Berg -Ahorn, Kiefer, 
Eberesche, Hainbuche, Feldahorn, Traubenkirsche, Schneeball und Hartriegel. Die 
Krautschicht besteht aus eutrophen Arten wie Brennnessel, Brombeere und Efeu.  
Die Umgebung des Plangebietes weist unterschiedliche Strukturen auf. Östlich grenzt eine 
Kleingartenanlage an das Plangebiet heran, die durch eine Hecke eingegrünt wird. Der Hecke 
vorgelagert ist ein ca. 3-5 m breiter Wiesenstreifen, der mit jungen Einzelbäumen bepflanzt ist. 
Im Süden grenzt die Friedhofsfläche an das Bebauungsplangebiet heran. Die Randstrukturen 
werden durch einen Gehölzstreifen (Laubholzbestand) mittleren Alters geprägt. Im Westen 
und Norden erstrecken sich die Gartenflächen der angrenzenden ein-  bis zweigeschossigen 
Wohnbebauung.  
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum der abwechslungsreich ist und eine 
sehr vielfältige Struktur aufweist. Neben landwirtschaftlichen Nutzflächen (ca. 52 %), nehmen 
die eingestreuten Wald- und Gehölzbestände ca. 29 % der Fläche ein. Die mit Obstbäumen 
und anderen Gehölzen bewachsenen Gartenflächen sind zu 7 % vertreten. Die restlichen 
Flächen entfallen auf die bewachsenen Wirtschaftswege und Ruderalfluren. Die bebauten 
Bereiche (Straßen und Zuwegungen) im Norden des Bebauungsplanes spielen mit 2 % der 
Fläche nur eine untergeordnete Rolle.   
Bei der im Jahr 2019 im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrag 
durchgeführten Baumbestandsbewertung wurde n innerhalb des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplanes Bäume erfasst, die im Rahmen der Planung und des vorgeschalteten 
städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs zwingend zu erhalten sind. Insgesamt 
wurden im Bebauungsplangebiet 6 Einzelbäume und das innerhalb der Ackerfläche stockende 
Feldgehölz als zwingend zu erhalten festgesetzt. Zudem wurde die Obstwiese als 
schutzwürdig dargestellt. Im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen 
Begleitplanes wurden zudem weitere Gehölzstrukturen und Einzelbäume zum Erhalt 
vorgeschlagen.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich 1,3 ha Waldflächen im Sinne des § 
2 Bundeswaldgesetz. Hierbei handelt es sich um eine Waldfläche im westlichen Plangebiet, 
die sich vornehmlich aus Laubholzarten mittleren Baumholz es aufbaut  sowie um einen 
jüngeren Bestand (Pionierwald) im östlichen Plangebiet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden  die heute vorhandenen Biotopstrukturen im 
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit 
Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes  ist damit kurzfristig keine Veränderung 
verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der Reifegrad und Habitus der 
Gehölzbestände erhöhen und die waldartige Ausprägung zunehmen, bis das Endstadium 
Wald erreicht ist.  
Für die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist kurzfristig keine Veränderung zu 
erwarten. Mittel- bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort 
eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen bei einer 
Nutzungsaufgabe dem Sukzessionsprozess unterliegen. Mit fortschreitender Sukzession 
würde zusätzlich eine Verbuschung der Flächen einsetzen, bis auch hier das Endstadium 
Wald erreicht ist.

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In den gärtnerisch genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten 
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmbaren 
Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Umsetzung der Planung und die damit verbundene Bebauung führt zu einem Verlust und 
einer Überprägung der bestehenden Vegetationsstrukturen im Plangebiet.  
Im Rahmen der Planung werden neue Strukturen in das Plangebiet eingebracht , die ein Teil 
der verlorenen Vegetationsstrukturen kompensieren. Von Bedeutung ist die Festsetzung einer 
circa 7.341 m² großen öffentlic hen Grünfläche ( Parkanlage mit Grünachsen und 
Ortsrandgestaltung), die durch die Pflanzung von Laubbäumen und Gebüschen ein zentrales 
Grünelement darstellt. Die Bepflanzung der neu gestalteten Straßen und Plätze mit 
Laubbäumen, die Begrünung der privaten G rundstücksflächen innerhalb der einzelnen 
Wohngebiete mit Hecken, Sträuchern und Bäumen sowie die extensive Dachbegrünung der 
Flachdächer tragen zu einer weiteren Durchgrünung des Plangebietes bei.  
Darüber hinaus werden die zwingend zu erhaltenden und schutzwürdigen Bäume, das 
Feldgehölz, ein Weißdorngebüsch sowie weitere Laub- und Obstgehölze in die Grünplanung 
integriert und erhalten. Das Feldgehölz wird durch die Neupflanzung standorttypischer 
Gehölze ergänzt. Die Einzelbäume erfahren eine Veränderun g der Standortfaktoren, da sie 
aus ihrem biotopspezifischen Kontext herausgenommen und freigestellt werden. Die alte 
mächtige Rotbuche innerhalb der nördlichen Gartenfläche wird zum Erhalt festgesetzt und in 
die Gestaltung des Quartiersplatzes 1 integriert. Um einen hinreichenden Schutz des Baumes 
zu gewährleisten wird der Kronentraufbereich zuzüglich eines Schutzabstandes von 1,50 
Meter als Tabuzone ausgewiesen. 
Insgesamt können die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die geplanten 
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet nicht kompensiert werden. Es verbleibt ein Defizit, 
welches durch externe Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren ist. Die Planung sieht vor auf 
einer Ackerfläche im Stadtbezirk Köln- Porz (Gemarkung Libur, Flur 1, Teile des Flurstückes 
318) auf 18.655 m² Fläche eine artenreiche Glatthaferwiese zu entwickeln. Zudem soll die 
Erstaufforstungsfläche in Köln-Dünnwald (6.822 m² Fläche) für den Ausgleich herangezogen 
werden. Die Aufforstung der Fläche soll durch die Anpflanzung heimischer Sträucher und 
Laubbäume I. und II. Ordnung erfolgen und sie ist dauerhaft in ihrem Bestand zu sichern. Aus 
der Inanspruchnahme und Umwandlung von Waldflächen im Plangebiet resultiert nach § 39 
Landesforstgesetz NRW (LFoG) ein Verpflichtung zum Waldausgleich. Für den entstehenden 
Waldflächenverlust von 1,3 ha im Plangebiet ist eine aufzuforstende Ersatzfläche von mindes-
tens gleicher Größe zu benennen. Die Planung sieht vor, den Waldausgleich im Stadtgebiet 
Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 auf einer Gesamt fläche von 6.822 m²  
umzusetzen. Des Weiteren soll der Verpflichtung der Ersatzaufforstung im Landkreis Rhein-
Kreis Neuss, Gemeinde/Stadt Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke: 202, 203, 
204, 205 (jeweils teilweise) auf einer Fläche von 6.178 m² nachgekommen werden. Auf bisher 
landwirtschaftlich genutzten Flächen soll auf insgesamt 1,3 ha naturnaher Wald mit Waldrand 
entwickelt werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger

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Umweltauswirkungen:  
• Erhalt schutzwürdiger Bäume: 15 Bestandsbäume werden im Bebauungsplan zum 
Erhalt festgesetzt und in die jeweilige Umgebungsnutzung integriert. Hierunter fällt 
auch eine 100 -120 Jahr alte Rotbuche, die in die Platzfläche 1 einbezogen wird. 
Zudem wird ein We ißdorngebüsch erhalten sowie ein Feldgehölz im südlichen 
Plangebiet erhalten und aufgewertet und in die Öffentliche Grünfläche integriert.  
• Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen Grünflächen: 
 Die öffentlichen Grünanlagen werden qualitativ hochwertig mit Laubbäumen, 
Gebüschen und begrünten Freiflächen gestaltet.  
• Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen: 
 Im Bereich der privaten Grünflächen sind Hecken als Abstandsgrün zur Straße 
zu pflanzen und die Vorgärten zu begrünen. Innerhalb der pri vaten 
Stellplatzanlagen in WA 1.1, WA 1.2, WA 1.5, WA 1.7, WA 1.8 und WA 8 sind 
Baumpflanzungen (pro 4 Stellplätze ein Baum) vorgesehen (mindestens 9 
Bäume).  
• Festsetzung zur Pflanzung einer Mindestanzahl von Bäumen:  
 Im Bereich der Quartiersplätze und der  Straßenverkehrsflächen ist die 
Pflanzung von mindestens 27 mittel- oder großkronigen Laubbäumen 
vorgesehen. Im Zuge der Entwässerungsplanung soll ein Synergieeffekt 
zwischen der Versickerung über die Tiefbeete und der 
Regenwasserbewirtschaftung der im Str aßenraum angesiedelten 
Baumscheiben hergestellt werden.  
• Festsetzung zur extensiven Begrünung von Dachflächen:  
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) und von 
Garagen sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu begrünen.  
• Festsetzungen zur Gestaltung einer externen Ausgleichsfläche  (Umwandlung von 
Acker in Extensives Grünland).  
• Erbringung eines Waldausgleichs von 13.000 m², der durch die Waldumwandlung 
ausgelöst wird.  
 
Bewertung:  
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene 
Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung der vorhandenen Vegetation. Die 
Ackerschläge und gehölzbestandenen Flächen entfallen vollständig, auch alle anderen 
Strukturen werden weitestgehend überplant. 15 erhaltenswerte Einzelbäume (inklusive der 
alten Rotbuche) und Obstgehölze werden zum Erhalt festgesetzt. Ein Feldgehölz sowie ein 
weiteres Gebüsch werden in die Grünanlage integriert. Die geplanten Festsetzungen /  
Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet , wie die Gestaltung der 
Öffentlichen Parkanlage, Heckenpflanzungen, etc.  mindern die Auswirkungen auf das 
Schutzgut Pflanze. Auch die geplante extensive Dachbegrünung sowie die 
Laubbaumpflanzungen i n Straßen und auf Plätzen können  den Anteil an Grünstruktur im

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Plangebiet insgesamt erhöhen. Dennoch können die Eingriffe in Natur und Landschaft und der 
damit einhergehende Biotopverlust nicht ausgeglichen werden und nur durch die Realisierung 
von externen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Zudem wird ein Waldausgleich 
erbracht.  
 
7.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 4,5 ha und zeichnet sich durch einen 
hohen Grad an unversiegelten und mit Vegetation bestandenen Flächen aus. Insgesamt lässt 
es sich als abwechslungsreicher und strukturvielfältiger Landschaftsraum beschreiben. Die 
landwirtschaftlichen Nutzflächen (Äcker) nehmen ca. 52 % der Gesamtfläche ein. 7% der 
Gesamtfläche werden gärtnerisch genutzt. Der andere Teil des Plangebietes ist durch Gehölze 
bestanden und ist als Pionierwaldfläche einzustufen (29 %). Der Versiegelungsgrad innerhalb 
des Plangebietes beträgt durch die bestehenden Zuwegungen in da s Plangebiet weniger als 
2 % an der Gesamtfläche.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die vorliegende Flächennutzung erhalten bleiben.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die Offenland- und Gehölzflächen im 
Plangebiet überbaut und gehen fast vollständig verloren. Die Flächenneuinanspruchnahme für 
die geplante Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht neue Fläche im bisher unbebauten 
Landschaftsraum. Damit verschwindet nicht nur ein Stück Kulturlandschaft sondern auch 
Fläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion. Die Zunahme der voraussichtlichen 
Versiegelung im Bebauungsplangebiet beträgt im gesamten P langebiet circa 21.829 m² 
(Verkehrsfläche, überbaubare Grundstücksfläche und zusätzlich durch Tiefgaragenflächen 
unterbaute Flächen), das entspricht 49 % der Gesamtfläche. Darüber hinaus werden innerhalb 
der Allgemeinen Wohngebiete weitere Flächen durch die Anlage von Gärten, Stellplätzen, etc. 
neugestaltet, so dass letztendlich mindestens 80 % der Gesamtfläche des Plangebietes durch 
Siedlungsfläche (Gebäude, Straßen und Platzflächen, gärtnerisch gestaltete Freiflächen) 
überprägt werden. 20 % der Fläche im Plangebiet werden als öffentliche Grünfläche angelegt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Die Festsetzungen von öffentlichen Grünflächen trägt zu einem dauerhaften Erhalt von 
Freiflächen bei.  
 
Bewertung:

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.  
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald- 
sowie Gartenflächen überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante 
Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Fläche im bisher unbebauten Landschaftsraum. 
Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion geht dauerhaft verloren. Der 
Versieglungsgrad steigt von 2 % auf 49 % im Plangebiet, so dass die Auswirkungen auf das 
Schutzgut Fläche als erheblich einzustufen sind. Gemindert wird diese 
Flächeninanspruchnahme durch die Festsetzung von ca. 0,73 ha öffentlicher Grünfläche 
‚Parkanlage‘, die dauerhaft den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet 
sichert.   
 
7.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Leidenhausener Straße wurde ein 
Bodenschutzkonzept und ein Bodenkompensationskonzept durch das Büro Mull und Partner 
Ingenieurgesellschaft erarbeitet.  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der geologische Untergrund des Plangebiets wird von Terrassensand der Niederterrasse des 
Rheins gebildet, die von Hochflutablagerungen (überwiegend Hochflutlehm) überlagert sind.  
Im Rahmen einer Bodenfunktionsbewertung ( MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 
2023a) wurde im Plangebiet als dominierender Bodentyp die Parabraunerde kartiert. Die 
Böden weisen mächtige A -Horizonte von bis zu 35 cm Tiefe auf und besitzen tief braune 
Unterbodenhorizonte. Die Bodenart ist schwach toniger Schluff. Untergeordnet stehen Gley -
Parabraunerden im Norden des Plangebiets (Garten- und Waldfläche), Braunerden im Westen 
(Waldfläche) und ein Kolluvisol mittig im Plangebiet an. Dieses Kartierergebnis steht entgegen 
der ersten Annahme, dass, basierend auf der Bodenkarte 1:50. 000, auf ca. 1/3 der Fläche 
hydromorphe, grundwasserbeeinflusste Böden im Untersuchungsgebiet anstehen. 
Die Böden haben sich aus den Hochflutsedimenten, primär dem Hochflutlehm, der 
Niederterrasse des Rheins gebildet. Unterlagert werden diese vom Terrassensand der 
Niederterrasse des Rheins, der jedoch nicht bei allen Aufschlüssen angetroffen wurde. 
Die Böden im Plangebiet verfügen überwiegend über eine mittlere bis hohe nutzbare 
Feldkapazität im effektiven Wurzelraum, wobei die Böden im Osten eine geringe und im 
Westen eine hohe nutzbare Feldkapazität aufweisen. Weiterhin werden sie durch eine hohe 
Kationenaustauschkapazität, eine geringe bis hohe natürliche Erosionsgefährdung durch 
Wasser, eine sehr geringe Erosionsgefährdung durch Wind und eine schlechte Befahrbarkeit 
bei hoher Bodenfeuchte charakterisiert. Das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe 
ist mit gering bis hoch bewertet. Das Biotopentwicklungspotenzial der Böden im Plangebiet 
wird als gering bis sehr gering bewertet. Die Funktionserfüllung des Bodens als 
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist unter Wald gering und unter Acker mittel. Die 
Versickerungsleistung für Niederschlagswasser zeigt eine geringe bis sehr hohe 
Funktionserfüllung der Böden im Plangebiet. Das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare 
Stoffe ist verbreitet als mittel einzustufen. Lokal weisen die Böden auch ein hohes

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Rückhaltevermögen auf. Die Archivfunktion der Böden ist mit mittel, im Bereich der 
Parabraunerden mit hoch, im Bereich des Kolluvisol sogar mit sehr hoch bewertet. Die 
Parabraunerden verfügen als Ackerflächen über eine hohe natürliche Fruchtbarkeit mit hohem 
Ertragspotenzial. Das Ertragspotenzial der Böden der gehölzbestandenen Forstflächen wird 
hingegen als mittel eingestuft.  
Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ variiert für das Plangebiet in einem 
differenziertem Gesamtergebnis von drei Stufen zwischen „mittel“ bis „sehr hoch“, wobei die 
Böden verbreitet eine hohe Gesamtbewertung aufweisen ( MULL & PARTNER 
INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a Anlage I, Abbildung 15) . Im Bereich der vergleyten 
Parabraunerde im Norden und der Braunerde im Westen ist die Bodenfunktionserfüllung 
mittel. Die Parabraunerden besitzen eine hohe Bodenfunktionserfüllung, während das 
Kolluvisol eine sehr hohe Funktionserfüllung aufweist.  
Die Bodenfunktionsbewertung kommt  zu dem Schluss, dass im Plangebiet keine „sehr 
schützenswerten Standorte“ vorhanden sind. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet 
verbreitet eine hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. 
auszugleichen gilt. (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen Zunahme des Versiegelungsgrades im 
Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einem vollständigen, dauerhaften Verlust an 
offener Bodenfläche. Es werden die natürlich anstehenden Böden überprägt, deren 
Multifunktionalität als Filter, Puffer und Lebensraum innerhalb der versiegelten Flächen für 
immer verloren geht. Eine Rückführung der Bodenfunktionen bei Entsieg elung ist sehr 
schwierig. In Bereichen in denen der Boden ausgehoben wird (Tiefgar agen oder Keller) geht 
der natürlich anstehende Boden ebenfalls für immer ve rloren. Der vollständige Verlust der 
Böden ist vorhabenbedingt unvermeidbar und bedarf einer entsprechenden Kompensation  
(s.u.). Im Bereich der öffentlichen Grünfläche und der künftigen Gartenflächen bleibt der 
Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden erhalten. Eine Beeinflussung der 
Bodenfunktionen ist daher nicht gegeben. Neben dem abgrabungsbedingten Verlust an 
Bodenfunktionen stellt die Bodenverdichtung eines der Haupt -Gefährdungspotenziale dar. 
Überall dort, wo Boden befahren wird, oder wo Baubedar fsflächen und Arbeitsräume 
eingerichtet und Boden zwischengelagert wird besteht die Gefahr einer schädlichen 
Bodenverdichtung, die durch geeignete Bodenschutzmaßnahmen zu vermeiden bzw. zu 
vermindern ist. Grundsätzlich kann auch die Lagerung von Boden das Bodengefüge negativ 
beeinflussen und zu einer Veränderung des Bodenluft - und Bodenwasserhaushalt s sowie 
Humusverlust führen und in Folge dessen den Lebensraum für Bodenorganismen verändern. 
Diese temporären Beeinträchtigungen des Bodens sind durch geeignet e Schutzmaßnahmen 
während der Bauphase zu vermeiden. (M
ULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a).  
Bodenkompensation 
Für die Ermittlung des vorhabenbedingten Kompensationsbedarfes werden die zu

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erwartenden Auswirkungen der anlage-  und betriebsbedingten Bodeneingriffe, 
(Vollversiegelung, Teilversiegelung, Unterflurversiegelung (Tiefgaragen), Einarbeitung 
organischer Stoffe / Auftrag humosen Oberbodens (Vorgärten), Oberbodenabtrag / 
Teilversiegelung / Substrataustausch (Spielpatz), Substrataustausch (Retentionsflächen)), die 
zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen/ Funktionseinschränkungen im Boden führen, 
quantifiziert. Der vorhabenbedingte  Kompensationsbedarf beläuft sich bei Aufsummierung 
aller Bodeneingriffe und Teilfunktionsverluste auf 14,8 ha-Wertpunkte.  
Innerhalb des Plangebietes werden Maßnahmen umgesetzt, die den Bodeneingriff vermindern 
und/ oder Teilfunktionen des Bodens erhalten. Zu den Kompensations-Maßnahmen innerhalb 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes zählen die Anlage einer Parkanlage  
(Nutzungsextensivierung), die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude und 
Garagen sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von Mulden und 
Tiefbeeten sowie Straßenbegleitg rün in den verkehrsberuhigten Bereichen. Innerhalb des 
Eingriffsraumes wird durch diese Kompensationsmaßnahmen eine Kompensationswirkung 
von insgesamt 2,09 ha-Wertpunkten erzielt. 
Außerhalb des Geltungsbereichs werden die Ausgleichsflächen, die  für den externen 
naturschutzfachlichen Ausgleich sowie den Waldausgleich nach Landesforstgesetz NRW 
festgesetzt werden, auch als schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahmen für den 
Boden bewertet. Hierbei handelt es sich um Flächen in Köln- Libur (schutzgutbezogene 
Maßnahme: Nutzungsextensivierung, Flächengröße: 7.031 m²
3), Köln-Dünnwald 
(schutzgutbezogene Maßnahmen: Erstaufforstung und Kalkung, Flächengröße: 6.822 m²) und 
Dormagen (schutzgutbezogene Maßnahme: Erstaufforstung, Flächengröße: 6.178 m²). Die 
Summe der Kompensationsleistungen, die durch die Erstaufforstung, Nutzungsextensivierung 
und eine geplante Kalkung der externen naturschutzfachlichen 
Ausgleichsflächen/Waldumwandlungsflächen generiert wird, beläuft sich auf 12,74 ha-
Wertpunkte.  
Im Ergebnis zeigt sich, dass der durch die Eingriffe entstehende Kompensationsbedarf (14,8 
ha-Wertpunkte) durch die Summe der Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes (14,8 ha -Wertpunkte) zu 100 % ausgeglichen 
werden kann. (M
ULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden bzw. zu reduzieren, werden im 
Bodenschutzkonzept Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen insbesondere für die 
Bauphase aufgeführt, um abgetragenen Boden in einem rekultivierbarem Zustand zu 
erhalten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, wie die Vermeidung schädlicher 
Bodenverdichtung, Abgrenzung von Tabuflächen, Anlage von Baustraßen und 
Baustelleneinrichtungsflächen, die Einrichtung der Bodenlagerungsflächen, die 
Anforderungen an den Bodenabtrag, die Zwischenlagerung von Boden, die Verwertung des 
Bodenmaterials, etc.). Dem Bodenschutzkonzept liegt als Anlage ein Bodenschutzplan bei, 
                                                
3 Die Gesamtgröße der Maßnahmenfläche beträgt 31.248 m². Für den Bodenausgleich wird eine Teilfläche von 
7.031 m² umgesetzt.

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der die räumliche Konkretisierung der Bodenschutzmaßnahmen, die während der 
Bauphase umzusetzen sind, beinhaltet. So werden die öffentlichen Grünflächen 
‚Parkanlage‘ als Tabuflächen, die Planstraßen 1 bis 4 als Baustraße und die Platzflächen 1 
bis 4 als Baustelleneinrichtung festgelegt. (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023 
a). 
 Schaffung von unversiegelter mit Vegetation bewachsener Fläche durch die Festsetzung 
privater und öffentlicher Grün - und Gartenflächen, um den Erhalt der Böden innerhalb 
dieser Flächen dauerhaft zu sichern.  
 Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen d urch die 
Umsetzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Teilversiegelung, Modellierung, etc.) 
bedarf einer Kompensation. Innerhalb des Geltungsbereichs entfalten die Anlage einer 
Parkanlage, die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude und Garagen 
sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form  von Mulden und Tiefbeeten 
sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen Ausgleichswirkung.  
Als schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes wer-
den die externe Ausgleichsfläche für den Eingriff in Natur und Lands chaft sowie für den 
Waldausgleich nach Landesforstgesetz (siehe Kap. 7.5.2 und 7.5.20) herangezogen . Auf 
den Flächen für den Waldausgleich in Köln -Dünnwald (Gemarkung Dünnwald, Flur 50, 
Flurstück 127/3 (Teilfläche: 2.553 m², Gesamtgröße 24.478) und Flurstück 471 (Teilfläche: 
4.269 m² Gesamtgröße: 11.770 m²) auf einer Gesamtfläche von 6.822 m² und im Landkreis 
Rhein-Kreis Neuss, Stadt Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke: 202, 203, 204, 
205 (jeweils teilweise) auf einer Gesamtfläche von 6.178 m² is t eine Erstaufforstung der 
zurzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen geplant. Die externe Ausgleichsfläche 
in Köln-Porz (Gemarkung Libur Flur 1, Teile des Flurstückes 318, Teilfläche: 7.031 m² , 
Gesamtgröße: 31.248 m²) soll zu einem arten-  und s trukturreichen Extensivgrünland 
entwickelt werden. Das Extensivgrünland wird im Bereich der intensiv genutzten 
Ackerfläche durch Einsaat von Regio- Saatgut angelegt. Diese Maßnahmen wirken sich 
positiv auf die biologische Aktivität sowie die Porenstruktur und somit auf die 
Wasserspeicherfähigkeit der Böden aus. 
Die hierdurch erbrachten Kompensationsleistungen können die Eingriffe in den Boden 
vollständig kompensiert.  
 
Bewertung:  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden mit hoher 
Wertigkeit verloren. Ein Großteil der gehölzbestandenen Flächen wird mit Bebauung überprägt 
und die dort anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt. Generell ist  eine 
Neuversiegelung von natürlich anstehendem Boden immer negativ zu bewerten, da sich dieser 
nur sehr langsam erneuert. Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer 
Funktionen bedarf einer entsprechenden Kompensation. Der Kompensationsbedarf von rund 
14,8 ha-Wertpunkte kann durch Maßnahmen innerhalb des Plangebiets sowie im Rahmen der 
Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme und der Erstaufforstungen im Rahmen der 
Waldumwandlung als außerhalb des Geltungsbereichs durch schutzgutüberg reifende 
Maßnahmen vollständig ausgeglichen werden.  
Innerhalb der nicht zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen, Privatgärten) können 
unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen die

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natürlichen anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben.  
 
7.5.5 Wasser  
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbesondere 
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das 
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. 
 
7.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Anlage von Oberfl ächengewässern im Rahmen dieses vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans ist nicht vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine 
Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden.  
 
Bewertung:  
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet keine 
Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 
 
7.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ 
zugeordnet.  
Im Bereich des Bebauungsplangebietes bildet die Niederterrasse den oberen

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Grundwasserleiter. Es handelt sich um einen sehr durchlässigen Porengrundwasserleiter mit 
einem sehr ergiebigen bis ergiebigen Grundwasservorkommen. Die hydrogeologischen 
Verhältnisse werden im weiteren Untersuchungsgebiet im obersten Grundwasserleiter dur ch 
den Rhein im Westen als Hauptvorfluter bestimmt. Als überregionale 
Grundwasserfließrichtung ist daher eine in westliche, zum Rhein gerichtete 
Grundwasserströmung ausgebildet. Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei 
ca. 41,3 m ü. NHN. (Mull & Partner Ingenieurgesellschaft 2023a). Aus den vorliegenden 
Unterlagen und Erkundungsergebnissen zum Grundwasserstand sind Wasserstände bis 43,3 
m NHN bekannt. (IPLConsult 2023).  
 
Im Bebauungsplangebiet kann das anfallende Niederschlagswasser komplett  vor Ort 
versickern und so dem Grundwasserkörper zugeführt werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen der Grundwasser -
verhältnisse.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freiflächen 
durch Bebauung, die einen Verlust von natürlicher Versickerungsfläche mit sich zieht. Die 
Erschließungsplanung für das Vorhaben basiert auf einer zukunftsfähigen, wassersensiblen 
Entwässerungsplanung, die eine Niederschlagsentwässerung vor Ort vorsieht. Regenwasser 
soll nur in Ausnahmefällen in den Mischwasserkanal gelangen. Das anfallende 
Niederschlagswasser wird möglichst vollständig vor Ort über Tiefbeete, Mulden und Mulden-
Rigolen-Systeme versickert. Die Tiefbeete werden im Randbereich des Straßenraums 
angeordnet. Die großflächigen Mulden kommen innerhalb der öffentlichen Grünflächen zu 
liegen. In ihnen wird das Wasser zurückgehalten und über eine 30 cm mächtige, gewachsene 
Oberbodenschicht versickert, somit ist eine Vorreinigung des Regenwassers gewährleistet. 
Aus Sicherheitsgründen ist die Einstauhöhe der Mulden auf 30 cm begrenzt. Der Transport 
des Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt. Die 
Entwässerung der privaten Flächen erfolgt auf dem Grundstück selbst  über dezenterale 
Versickerungsanlagen. Da sich das Plangebiet innerhalb der Grundwasserschutzzone III  B 
befindet, wird das gering belastete  Niederschlagswasser der Zufahrts - und Wegeflächen 
vorgereinigt. Die Planung sieht vor die Flachdächer der Gebäude sowie der Garagen zu 
begrünen. Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser weist eine geringere 
Belastung auf, hier ist keine Vorbehandlung nötig. (IPL Consult 2023). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Bei der Realisierung von Baumaßnahmen sind die Auflagen aus der 
Wasserschutzzonenverordnung zu beachten.

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 Die Erschließungsplanung basiert auf einer zukunftsfähigen, wassersensiblen 
Entwässerungsplanung, die eine nahezu komplette Niederschlagsentwässerung vor Ort 
vorsieht, so dass möglichst kein Regenwasser dem Kanal zugeführt wird:  
 Festsetzung von Retentions flächen im Bereich der öffentlichen Grünflächen sowie von 
Tiefbeeten innerhalb der Straßenverkehrsfläche und im Bereich der Quartiersplätze zur 
Entwässerung der öffentlichen Flächen.  
 Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb der privaten Baufelder über dezent rale 
Versickerungsanlagen (z.B. Mulden- Rigolen-System, Versickerungsmulden in Betonring, 
Rigolen, etc.).  
 Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern. Begrünte Dächer 
tragen zu einer Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagsw asser bei (Verzögerung 
des Abflusses und Wiedereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch 
Verdunstung). 
 
Bewertung:  
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu 
einer Versiegelung von Freifläche. Die dam it zu erwartende Reduzierung der 
Grundwasserneubildungsrate kann durch eine zukunftsfähige, wassersensible 
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll vor Ort versickert 
werden und nur in Ausnahmefällen in den Mischwasserkanal gelan gen. Das anfallende 
Niederschlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme vorgereinigt 
und versickert. Festsetzungen einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern zur 
Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das Konzept, so dass keine 
erheblichen Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erkennen sind.  
 
7.5.6 Luft 
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbesondere 
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das 
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt. 
 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkungen der 
Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde eine 
lufthygienische Untersuchung durch Peutz C onsult GmbH ( 2023a) durchgeführt, in der die 
Emissionen für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) 
für den Nullfall und den Planfall für das Prognosejahr 2024 berechnet wurden. Als Bezugsjahr 
wurde das Jahr 2024 gewählt, als frühestmöglicher Realisierungszeitpunkt des Vorhabens. 
Die städtische Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten 
umliegender Hintergrundmessstationen ermittelt.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet befinden sich akt uell keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für 
Luftschadstoffe. 
Geringfügige Luftschadstoffemissionen ergeben sich im Zusammenhang mit der 
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Ackerflächen und dem Einsatz von 
landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen (diffuse Quellen). Diese 
Luftschadstoffemissionen sind aber geringfügig und finden nur während der 
Bewirtschaftungszeitpunkte statt. Eine Beurteilungsrelevanz entfaltet sich daraus nicht. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist nicht von einer Änderung der jetzigen 
Emissionsbelastung auszugehen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch das geplante Wohngebiet kommt es zu einer Zunahme im Verkehr von 531  Kfz/24h, 
welche über die Planstraße 1 an das umliegende Straßennetz (Leidenhausener Straße, 
Hirschgraben, Frankfurter Straße und Kennedystraße) angebunden wird. Die Zusatzverkehre 
auf dem umliegenden Straßennetz führen zu einer geringfügigen Erhöhung der 
Stickstoffdioxid-Konzentration um max. 0,1 μg/m³. 
Durch die Entwicklung von Wohnbauflächen kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus 
Gebäudeheizungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Für die Quartiersentwicklung wurde im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung ein 
Mobilitätskonzept erarbeitet ( RK VERKEHRSINGENIEURE GMBH 2021). Darin werden 
Handlungsmaßnahmen formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst 
geringer PKW-Nutzung beitragen.  
 
Bewertung:  
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und 
Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. 
 
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteil ungswerte gemäß 39.  BImSchV zum Schutz 
der menschlichen Gesundheit: 
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
200 µg/m³ 
99,8 ‰-Wert; Schwelle, die von maximal 18 
Stundenmittelwerten pro Jahr überschritten werden 
darf 
PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
50 µg/m³ 
90 ‰ -Wert; maximal 35 z ulässige 
Überschreitungstage des Tagesmittelwertes pro 
Jahr  
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Luftgüte-Index der Stadt Köln (Labor Dr. Rabe HygieneConsult 2003), ermittelte anhand 
des Flechtenbewuchses von 2001-2003 die Luftgüte-Zone III mit einem Index von 1,7.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln 
und außerhalb der Umweltzone.  
Im Plangebiet trägt vorwiegend der Straßenverkehr der Bundesautobahn BAB 59 über die 
Emissionen aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid), dem 
Schwerlastverkehr und dem Reifen- und Bremsabrieb (v.a. Stäube) zu den Gesamtemissionen 
im Plangebiet bei. Die Verkehrshauptachsen im näheren Umfeld des Plangebietes zwischen 
Hirschgraben und Frankfurter Straße sind mit 451 bis 507 Kfz -Fahrten in den Morgenspitzen 
belastet. Die unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Leidenhausener Straße und die 
Schubertstraße weisen mit 60 und 72 Kfz-Fahrten vergleichsweise geringe Kfz-Fahrten in den 
morgendlichen Spitzenstunden auf (RK Verkehrsingenieure GmbH 2023). Weitere 
Luftschadstoffimmissionen im Umfeld des Plangebietes ergeben sich aus den 
Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude.  
Die dem Plangebiet nächstgelegene Messstelle an der Hauptstraße in Porz -Mitte, innerhalb 
des dicht bebauten Siedlungsbereic hs, unterschreitet die Werte der 39. BImSchV für NO2 
(40 µg/m³) im Jahr 2017 mit 39 µg/m³ erstmals. Zudem wird prognostiziert, dass sich das 
städtische Hintergrundniveau in Köln von 2016 bis 2020 je nach Belastungsschwerpunkt um 
ca. 2-3 µg/m³ NO2 verringert. Der Prognosewert für das Jahr 2020 wurde für die Hauptstraße 
mit 32 µg/m³ angegeben (Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte  Fortschreibung 
2021). Durch das deutlich geringere Verkehrsaufkommen der Leidenhausener Straße im 
Vergleich zur Hauptstraße in Porz-Mitte ist auch mit deutlich geringeren NO2-Werten für das 
Plangebiet zu rechnen. 
Auswertungen von Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaubkomponenten 
PM10 und PM2,5 insbesondere auch an für NO2 sehr hoch beaufschlagten 
Verkehrsmessstationen unterhalb gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BImSchV 
liegen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in der Realität die Grenzwerte der 39. 
BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet sicher eingehalten werden.

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde es im Plangebiet zu keiner Änderung der Luftgüte 
kommen.  
 
Prognose (Nullfall 2024):  
Der Prognose -Nullfall 2024 betrachtet die Bestandssituation, definiert als die 
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie 
gemäß dem Bebauungsplan ‚Östlich im Falkenhorst in Köln- Porz-Urbach‘, 
Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge für den Nullfall und Emissionsfaktoren sowie 
Flottenzusammensetzung für das Jahr 2024.  
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für den Nullfall 2024 zeigen, dass der Grenzwert 
von 40 µg/m³ des NO2- Jahresmittelwertes gemäß 39. BImSchV im gesamten 
Untersuchungsraum eingehalten wird. Im Plangebiet liegen die Werte zwischen 27,1 und 29,0 
µg/m³. Die höchsten Immissionsbelastungen im Bestandsstraßennetz treten an dem Aufpunkt 
Frankfurter Straße 644 mit einem Wert von 36,3 µg/m³ auf. Auf den Fahrbahnen sowie im 
unmittelbaren Nahbereich der BAB 59 liegen NO2-Konzentrationen von mehr als 40 µg/m³ im 
Jahresmittel vor.  
Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 
200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV im 
Untersuchungsgebiet eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass dies er Grenzwert 
nicht eingehalten wird, beträgt im Prognose- Nullfall 2024 2,8 %. Nach gutachterlicher 
Einschätzung ist dieser Wert ein unkritisches Ergebnis.  
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für Feinstaub (PM10 und PM2,5) zeigen, dass im 
Prognosenullfall die Grenzwerte (Jahresmittelwerte und Kurzzeitgrenzwerte) der 39. BImSchV 
an allen Beurteilungsorten deutlich eingehalten werden. Die mit 19,8 µg/m³ höchste PM10-
Belastung im gesamten Untersuchungsgebiet tritt an der Frankfurter Straße 644 auf. Im 
Plangebiet liegen die Werte zwischen 15,9 und 16,2 µg/m³. Neben dem Grenzwert der 39. 
BImSchV zum PM10 -Jahresmittelwert von 40 µg/m³ wird auch der Kurzzeitgrenzwert für 
Feinstaub (Anzahl der Tage im Jahr mit einem PM10- Tagesmittelwerten > 50 µg/m³) mit 
maximal 8 Überschreitungstagen am Immissionsort Frankfurter Straße 644 im Jahr 2024 
eingehalten. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub 
(PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von 
10,9 µg/m³ im Plangebiet und 12,7 µg/m³ an der Frankfurter Straße 644 deutlich eingehalten 
wird (Peutz Consult GmbH 2023a).  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Prognose 2024):  
Der Prognose -Planfall 2024 betrachtet die Bestandssituation, de finiert als die 
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtkräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie 
gemäß dem Bebauungsplan ‚Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach‘, geplante Bebauung 
gemäß den Planunterlagen zum Bebauungsplan ‚Leidenhausener Straße in K öln-Porz-Eil‘, 
Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge für den Planfall und Emissionsfaktoren sowie 
Flottenzusammensetzung für das Jahr 2024.

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Die geplante Bebauung führt zudem zu einer Veränderung der Belüftungsverhältnisse im 
Untersuchungsgebiet mit einer Reduktion der lokalen Windverhältnisse. Durch die geplante 
Aufsiedlung kommt es lokal zu einer geringfügigen Erhöhung der Verkehrsmenge. Die 
Zusatzverkehre auf dem umliegenden Straßennetz führen stellenweise zu einer sehr geringen 
Zunahme der NO2- Belastung um maximal 0,1 µg/m³. Innerhalb des Plangebietes konnten 
sogar sinkende NO2-Werte von 0,1  µg/m³ festgestellt werden, was durch die abschirmende 
Wirkung der neuen Bebauung gegenüber den Immissionen der BAB 59 begründet ist.  
Gemäß Luftschadstoffprognose werden die Grenzwerte der 39.  BImSchV des 
Jahresmittelwertes von NO2 (40 µg/m) mit maximal 36,3 µg/m³ im Jahresmittel (Immissionsort 
Frankfurter Straße) an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des 
Untersuchungsgebietes eingehalten. Auch der Grenzwert  für kurzzeitige NO2 -
Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr 
wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass dieser 
Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Planfall 2024 m ax. 2,8 % und wird für den 
Immissionsort Frankfurter Straße 644 angegeben.  
Nach Realisierung der Planung ist für den Kurzzeitgrenzwert Feinstaub PM10 weiterhin mit 
maximal 8 Überschreitungstagen größer 50 µg/m³ am Immissionsort Frankfurter Straße 644 
zu r echnen. Innerhalb des Bebauungsplangebiets ergeben sich maximal 3 
Überschreitungstage an den Plangebäuden, so dass die maximal zulässige Anzahl von 35 
Tagen im Jahr gemäß der 39. BImSchV nicht überschritten wird. Die Ergebnisse der 
Immissionsberechnung der  Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM2,5) zeigen, dass der 
Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von 12,7 µg/m³ an der Frankfurter 
Straße 644 außerhalb des Geltungsbereichs und einem maximalen Wert von 10,8 µg/m³ 
innerhalb des Geltungsbereichs deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmBH 2023a). 
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu einer geringen Zunahme der 
Luftschadstoffimmissionen durch die Gebäudeheizungen der Wohngebäude. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5 -
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -
Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.  
 Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von öffentlichen Grünflächen, 
Baumpflanzungen, extensive Dachbegrünung, Begrünung der Vorgärten, Erhalt von 
Gehölzen) im Plangebiet können zur Reduktion der al lgemeinen Schadstoffbelastung der 
Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen 
von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, 
Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern.  
 
Bewertung:  
Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringen Zunahme der 
Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Die 
geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen  im

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Plangebiet führen.  
Nach Realisierung der Planung werden die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert 
NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2,  PM10 und PM2,5)  für das 
Prognosejahr 2024 sowohl  innerhalb des Geltungsbereiches wie auch in der nächsten 
Umgebung an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten.   
 
7.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Zur Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima wurde durch das Büro Peutz Consult GmbH 
eine Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen erarbeitet.  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 
2013) wird der Osten und Süden des Plangebietes als „klimaaktive Freiflächen“ der 
Belastungsklasse 4 zugeordnet. Die westlichen Bereiche stellen belastete Siedlungsflächen 
der Klasse 3 dar. Die Auswertung der stadtweiten Kaltluftsimulation durch das Büro Peutz 
Consult GmbH haben gezeigt, dass das Plangebiet insbesondere in den frühen Nachtstunden 
aufgrund seiner geringen Rauigkeit die Funktion einer Kaltluftleitbahn in Richt ung der 
überwärmten Bereiche von Köln- Porz übernimmt. Das Windrichtungsmaximum aus 
südöstlicher Richtung ist auf die Ausrichtung des Rheintals und die hieraus resultierenden 
thermischen Windsysteme bei Strahlungswetterlagen sowie aus dem Kaltluftzustrom aus 
Richtung der Wahner Heide und des Aggertals zurückzuführen. Die Kaltluftstromdichte der 
einströmenden Kaltluft liegt zu Beginn der Nacht zwischen 10 und 20 m³/m∙s und nimmt zum 
Ende der zweiten Nachthälfte deutlich zu (>75 m³/m∙s). Die Berechnungsergebni sse zeigen, 
dass das Plangebiet in windschwachen Strahlungsnächten eine wichtige Belüftungsfunktion 
für die sich westlich anschließenden Siedlungsbereiche übernimmt. Eine Abschätzung zur 
Kaltluftproduktion des Plangebietes im Bestand legt dar, dass die veg etationsbestandenen 
Freiflächen im Plangebiet bei einer angenommenen Kaltluftproduktionsrate von 12 
m³/Stunde/m² beziehungsweise 563.520 m³/Stunde Kaltluft entstehen lassen. (Peutz Consult 
GmbH 2023b).  
Den Ackerflächen im südlichen Plangebiet wird in der landesweiten Klimaanalysekarte des  
LANUV (2020) eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion zugewiesen. Damit ist eine 
intensive nächtliche Frisch- und Kaltluftprodukton verbunden. Den nördlichen Ackerschlägen, 
der Obstwiese sowie den Ruderalfluren werden weniger günstige thermische 
Ausgleichsfunktionen zugeschrieben. Die baumbestandenen Flächen, insbesondere die 
westliche Fläche ist durch eine höchste thermische Ausgleichsfunktion gekennzeichnet. Auch 
die Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen  beschreibt, dass die mit dichten 
Gehölzen bestandenen Flächen im nördlichen Plangebiet in hitzebelasteten 
Nachmittagsstunden für Verdunstungsabkühlung und Verschattung sorgen. Aufgrund der 
guten Durchlüftung in der Bestandssituation herrschen im Bestand i nsgesamt gute 
bioklimatische Bedingungen vor. (Peutz Consult GmbH 2023b).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven

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Vegetationsflächen im Plangebiet z unächst weiterhin für den lokal begrenzten 
Kaltluftaustausch zur Verfügung.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Kaltluft 
Durch die Umgestaltung der natürlichen Oberflächen und ihrer Eigenschaft kommt die 
Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen (Peutz Consult GmbH 2023b) zu dem 
Schluss, dass sich die Kaltluftproduktion im Plangebiet verringert. Während die öffentliche 
Grünfläche mit 12  m³/Stunde/m² die höchste Kaltluftproduktionsrate im Plangebiet aufweist, 
verhalten sich die versiegelten Flächen neutral bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinseln) 
bezüglich der Kaltluftproduktion. Durch die Realisierung des Planvorhabens wird sich gemäß 
den Angaben der Flächenbilanzierung die stündliche Kaltluftproduktion um 51,4 % reduzieren. 
Auch eine Veränderung der Kaltluftströmung ist durch die im Planfall hinzukommenden 
Strömungshindernisse in Form der geplanten Gebäude für die frühen Nachtstunden vor dem 
Einsetzten des Rheintalwindes zu erwarten. Aufgrund der vergleichsweise niedrigen 
angestrebten Gebäudehöhen von maximal 13 m sowie der insgesamt guten 
Durchströmbarkeit durch die geplanten grünen Achsen in Nord- Süd- und Ost-West-Richtung 
werden sich jedoch keine signifikanten negativen Auswirkungen für den Kaltluftdurchfluss auf 
die westlich und nordwestlich im Lee des Vorhabens gelegenen Siedlungsflächen ergeben. 
Der sich bildende Kaltluftstrom hat in den frühen Abendstunden eine Mächtigkeit von 25 bis 
30 m und steigt in den späten Nachtstunden im Verlauf einer typischen windschwachen 
Strahlungsnacht stetig an, so dass die geplanten Gebäude überströmt werden und ein 
Versiegen ausgeschlossen werden kann.  
 
Erwärmung/Durchlüftung 
Abschätzungen aus Simulationsrechnungen zeigen, dass zur Zeit der stärksten 
Hitzebelastung in den Nachmittagsstunden im südlichen Plangebiet auf der Ackerfläche mit 
einer geringfügigen Temperaturabnahme bei Umsetzung der Planung zu rechnen ist. Dies ist 
insbesondere auf die Zunahme von Verschattungsobjekten in Form von Gebäuden und 
Bäumen zurückzuführen. Im Gegensatz  zur von der Sonne beschienenen Ackerfläche 
erwärmen sich die bodennahen im Schatten liegenden Luftschichten weniger stark. Insgesamt 
nimmt durch die geplante Versiegelung und Bebauung im Plangebiet der Anteil der 
klimaaktiven Vegetationsflächen jedoch ab.  Die zusammenhängenden Baumbestände 
müssen gerodet werden. Nur ein Teil der Bäume kann erhalten oder durch Neupflanzungen 
ersetzt werden, so dass von Temperaturzunahmen im Plangebiet auszugehen ist. Zudem 
adsorbieren und speichern die neuen Gebäude und Ver siegelungsmaterialien die tags 
einfallende Strahlung und geben die gespeicherte Wärme bei sommerlichen 
Strahlungswetterlagen in den Abend- und Nachtstunden an ihre Umgebung ab, wodurch die 
effektive Abkühlung in den Abendstunden reduziert wird. Diese Faktoren tragen zu 
Erwärmungseffekten im Plangebiet bei.  
Durch die Realisierung der Planung werden sich die bodennahen Windverhältnisse innerhalb 
des Plangebiets gegenüber der Bestandssituation deutlich verändern. Die 
Windgeschwindigkeit wird sich aufgrund der  abbremsenden Wirkung der neuen Gebäude 
verringern. Zudem werden sich abweichende Strömungsrichtungen ergeben. In Bezug auf die

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Durchlüftungssituation tragen die Anordnung der Gebäude und die Lage der Grünachsen 
jedoch zu einer guten Durchlüftung im Plangebiet bei. Aufgrund der niedrigen Gebäudehöhen 
und der Lücken in der Bebauung wird davon ausgegangen, dass sich das Windfeld im Lee 
des Vorhabens relativ schnell wieder an die Bestandssituation anpasst, so dass keine 
Verschlechterung der Belüftungssituation für die an das Plangebiet angrenzende 
Wohnnutzungen zu erwarten ist.  
Die ausreichende Belüftung des Plangebiets in Verbindung mit der Anlage der Grünanlagen 
und der Pflanzung von Bäumen als Schattenflächen sowie der erhöhten 
Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im Plangebiet sowie die extensive 
Dachbegrünung wirken sich mindernd auf die bioklimatische Belastungssituation aus. 
Signifikant negative Auswirkungen auch auf die anliegende Wohnbebauung sind nicht zu 
erwarten. (Peutz Consult GmbH 2023b).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Die Anordnung der Baufelder wurde so angepasst, dass eine gute Durchlüftung des 
Plangebiets möglich ist. Die Anlage der Grünanlagen als Klimaschneisen trägt dazu bei die 
zu erwartende Erwärmung zu mindern.  
 Die angestrebte hohe Durchgrünung des Plangebiets (Pflanzung von Platz - und 
Straßenbäumen, Begrünung der Garten- und Stellplatzflächen, extensive Dachbegrünung, 
etc.) sowie die Erhaltung von Gehölzen tragen zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion 
bei, die zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung führt. Die wassersensible Stadtplanung 
(Versickerung der Niederschlagswasser komplett vor Ort über Mulden und Tiefbeete sowie 
die Anlage von Retentionsflächen) sowie eine extensive Dachbegrünung der Flachdächer 
kann sich positiv auf die Temperaturverhältnisse im Plangebiet auswirken und zur 
Minderung von Überwärmung im Plangebiet durch Verdunstungskälte beitragen.  
 Weitere Gestaltungsmaßnahmen, wie Fassadenbegrünung, der Einsatz von 
klimaoptimierten Materialien (z.B. hellen Oberflächen), der Verzicht auf Vollversiegelung 
durch die Nutzung von z.B. Rasengittersteinen im privaten Bereich können effektiv zur 
Reduzierung der Temperatur in Hitzeperioden beitragen (PEUTZ CONSULT GMBH 2023b). 
Die benannten Maßnahmen sind in die Gestaltungsleitlinien zum Projekt aufgenommen 
worden und werden hier genauer definiert.  
 Die Schaffung von offenen bewegten Wasserflächen (Wasserspiele, Springbrunnen), die 
ebenfalls einen kühlenden Effekt haben, werden seitens der Stadt Köln auf den öffentlichen 
Plätzen nicht gewünscht, können im privaten Bereich aber umgesetzt werden.  
 
Bewertung:  
Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation. Der 
Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung 
reduziert. Im Sinne der Anpassung an den Klimawandel sind solche klimaaktiven Flächen von 
Bebauung freizuhalten. Die Gehölzflächen mit höchster thermischer Ausgleichsfunktion gehen 
weitestgehend verloren.  
Durch Umsetzung der festgesetz ten Vermeidungsmaßnahmen in Kombination mit weiteren 
zusätzlich vorgeschlagenen Maßnahmen können neben der Gewährleistung gesunder

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Wohnverhältnisse innerhalb der Quartiere auch die klimatischen Auswirkungen auf die 
Bestandbebauung im Umfeld des Vorhabens a uf ein Minimum reduziert werden (Peutz 
Consult GmbH 2023b).  
 
7.5.8 Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet stellt in seiner jetzigen Ausprägung einen abwechslungsreichen Strukturmix 
aus landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, waldartigen Vegetationsflächen und privat 
genutzten Gartenflächen dar. Die überwiegend anstehenden natürlichen Böden übernehmen 
in Bezug auf das anfallende Niederschlagswasser eine natürliche Filter- und Speicherfunktion 
und stellen einen Lebensraum für die Pflanzenwelt dar. Das versickernde 
Niederschlagswasser trägt zur Grundwasseranreicherung bei. Die vorkommenden 
Vegetationsbestände dienen diversen Tierarten – insbesondere sogenannten Allerweltsarten 
– als Lebensgrundlage und tragen durch ihre natürliche Verdunstungsleistung zur Entstehung 
von Verdunstungskälte bei und wirken sich positiv auf das Lokalklima im Plangebiet und seine 
Umgebung aus. Darüber hinaus tragen sie durch ihre luftreinigenden Funktionen 
(Staubbindung) und CO2- Speicherfunktion zur Lufthygiene bei. Insgesamt ist das 
Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Umweltgütern im Plangebiet als natürlich und intakt 
zu beschreiben. Anthropogene Störeinflüsse ergeben sich aus der landwirtschaftlichen 
Nutzung der Ackerflächen und durch die im Westen und Nordwesten angrenzende 
Wohnbebauung.     
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die geplante Bebauung eines großen Teils des Plangebiets wird das Wirkungsgefüge 
der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser stark verändert 
und beeinträchtigt. Generell sind die Veränderungen abhängig von der jeweiligen zukünftigen 
Nutzung im Bebauungsplangebiet und wirken sich in Art und Schwere unterschiedlich auf die 
einzelnen Umweltgüter aus. Die Beeinflussung durch eine Versiegelung ist als irreversibler 
Eingriff zu werten, der das gesamte Zusammenspiel zwischen den einzelnen Schutzgütern 
zum Erliegen bringt. Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust des natürlich gewachsenen 
Bodens und des Lebensraums für Pflanzen. Mit dem Verl ust der offenen Boden - und 
Vegetationsflächen geht ein Lebensraumverlust für die im Plangebiet lebenden Tierarten 
einher, der zusätzlich zu einer Verringerung von natürlichen Versickerungs - und 
Kaltluftentstehungsflächen führt. Mit dem Verlust der Vegetati on wird die natürliche 
Verdunstungsrate und die lufthygienische Funktionsleistung der Bestandsvegetation stark 
verringert.    
Die geplante Begrünung des neuen Wohngebietes kann die beeinträchtigten und

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verlorengegangenen Funktionen der einzelnen Umweltgüter vermindern und teilweise 
geringfügig kompensieren. Die geplante öffentliche Grünfläche nimmt hier eine zentrale Rolle 
ein, da ein Raum geschaffen wird, in dem das Zusammenspiel zwischen den Umweltgütern 
wieder möglich ist. Durch die multifunktionale Nutz ung als Retentionsraum, Frei - und 
Spielfläche sowie als Vernetzungselement werden die Umweltgüter Pflanzen, Tiere und Boden 
in ihrer Natürlichkeit jedoch eingeschränkt. Die geplante öffentliche Grünanlage und die 
privaten Hausgärten stellen einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar und wirken sich 
mindernd auf den Verlust von Kaltluftbildungsflächen aus. Zudem können die geplanten 
Begrünungsmaßnahmen den Verlust an natürlicher Verdunstungsleistung und der 
lufthygienischen Funktionsleistung mit fortschreit ender Entwicklung in Teilen übernehmen. 
Durch die planexternen Ausgleichsmaßnahmen kann der Biotopwertverlust vollständig 
kompensiert werden. Die zukunftsfähige und wassersensible Niederschlagsentwässerung 
über Tiefbeete, Mulden und Mulden- Rigolen-Systeme kann den Verlust von natürlichen 
Versickerungsflächen vollständig kompensieren, so dass anfallendes Niederschlagswasser 
auch künftig vollständig vor Ort versickern kann. Die extensive Dachbegrünung und eine 
mögliche Fassadenbegrünung können die negativen A uswirkungen für das Lokalklima 
verringern und sich mindernd auf den Erwärmungseffekt auswirken.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den 
einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen zu 
berücksichtigen. 
 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefügen zwischen 
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen 
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in 
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver - und Entsorgungsflächen 
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet) die Funktionen der jeweiligen 
Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum 
Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch 
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Ausw irkungen innerhalb des 
Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen erhalten oder neu 
geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der öffentlichen Grünfläche nimmt hier eine 
zentrale Rolle ein, da ein Raum geschaffen wird, in dem das Zus ammenspiel zwischen den 
Umweltgütern wieder möglich ist. Durch ihre hohe Multifunktionalität als Retentionsraum, Frei- 
und Spielfläche sowie als Vernetzungselement werden die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und 
Boden in ihrer Natürlichkeit eingeschränkt.  
 
7.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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Das Bebauungsplangebiet stellt aufgrund seiner vielfältigen Biotoptypen (Acker, Pionierwälder 
und verwilderte sowie gepflegte Gärten mit Obstgehölzen) einen abwechslungsreichen 
Landschaftsraum dar. Landschaftsbildprägende Elemente bilden die Gehölzkulissen  im 
Plangebiet, wobei einzelne prägende Bäume in die Waldflächen integriert sind. Innerhalb einer 
nördlich gelegenen Gartenfläche stockt eine Rotbuche, die aufgrund ihres hohen Alters und 
der mächtigen Krone ein wichtiges Element für das Landschaftsbild darstellt. Ebenso sind das 
Feldgehölz inmitten des südlichen Ackerschlags sowie die Obstwiese im Plangebiet wertvolle 
Landschaftselemente. Weithin sichtbar sind diese Landschaftselemente nicht, da im Süden 
der Gehölzriegel des Friedhofes mit Bäumen mittleren Alters eine abschirmende Wirkung 
erzielt. Auch können die Flächen aus dem besiedelten Bereich heraus nicht gut eingesehen 
werden, da Wohnbebauung und Gartenfläche diese umgeben. Im Osten grenzt eine 
Kleingartenanlage an das Bebauungsplangebiet heran, die durch eine Hecke und 
Einzelbaumpflanzungen eingegrünt wird. Eine Sichtbeziehung zum Plangebiet besteht.  
Das Plangebiet wird durch Erholungsuchende aufgesucht. Insbesondere Anwohner*innen 
nutzen die Wirtschaftswege im Plangebiet für einen Spaziergang und /  oder das Ausführen 
von Hunden. Die Waldflächen werden von Kindern zum Spielen aufgesucht. Die Gartenflächen 
dienen der privaten Erholungsnutzung.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im 
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit 
Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes ist damit kurzfristig keine Veränderung 
verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der Reifegrad und Habitus der 
Gehölzbestände erhöhen und eine waldartige Ausprägung zunehmen.  
Für die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist prinzipiell keine Veränderung zu 
erwarten. Mittel- bis langfristig ist es unwahrscheinl ich aber nicht ausgeschlossen, dass dort 
eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Sukzessionsprozesse würden die Verbuschung der Flächen 
zulassen bis das Endstadium Wald erreicht ist. In den gärtnerisch genutzten Bereichen ist 
anzunehmen, dass diese weiterhin als Gär ten genutzt werden. Langfristig ist hier unter 
Berücksichtigung des nicht abnehmbaren Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine 
Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung sieht eine Weiterentwicklung des Ortsteils Porz-Eil in südöstliche Richtung vor, 
so dass ein kompakter Siedlungskörper entsteht. Der Freiraum zwischen dem bestehenden 
Siedlungsgebiet, der Kleingartenanlage und dem Friedhof geht verloren und der  Charakter 
des Plangebiets verändert sich grundlegend. Weitläufige Sichtbeziehungen werden durch die 
Planung nicht betroffen.  
Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch eine wohldosierte Urbanität aus. Während 
im Osten der Geschosswohnungsbau angesiedelt wird, sind die anderen Wohnquartiere durch 
eine gemischte Nutzungsstruktur gekennzeichnet. Die Geschossigkeit orientiert sich am 
Bestand des angrenzenden Siedlungsraumes. Die städtebauliche Qualität soll durch die 
vorliegende Gestaltungsleitlinie, ein verbindliches Regelwerk für die Entwickl ung und

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Erstellung der Gebäude, gesichert werden. Zwei sich kreuzende Grünzüge sorgen für eine 
Verzahnung mit der umgebenden Landschaft im Osten und Süden und schaffen eine wichtige 
Wegeverbindung für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. D ie Anlage der öffentlichen 
Grünflächen und Plätze (Wohnhöfe) mit hohen Aufenthaltsqualitäten, die Pflanzung von 
Straßenbäumen sowie die Eingrünung der Ortsränder beeinflussen das Ortsbild positiv. Das 
Plangebiet bleibt auch zukünftig für die Bevölkerung der Bestandsquartiere zugänglich.  
Die Planung berücksichtigt den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente und integriert diese 
durch entsprechende Festsetzungen in die Planung. So können Einzelbäume innerhalb der 
Öffentlichen Grünanlagen und Wohnquartiere erhalten werden. Z udem wird das Feldgehölz 
im Süden in die neu geplante Grünanlage eingebunden und durch entsprechende Pflanzungen 
aufgewertet.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Erhaltungsfestsetzungen für die landschaftsbildprägenden Elemente: Integration der alten, 
mächtigen Rotbuche in die Platzfläche 1. 8 weitere alte Einzelbäume innerhalb der 
Waldfläche im Westen sowie das Feldgehölz im südlichen Plangebiet. Weiterhin 3 
Obstgehölze sowie 1 Eiche und das Weißdorngebüsch innerhalb der geplanten öffentlichen 
Grünfläche im mittleren Plangebiet sowie 2 kleinere Einzelbäume im Randbereich zur 
Kleingartenanlage im östlichen Plangebiet.  
 Die Anlage der öffentlichen Grünfläche mit der Begrünung der Ortsränder sowie di e 
Pflanzung von Bäumen innerhalb der  Wohnhöfe und Straßen beeinflussen das Ortsbild 
positiv.  
 Die Wegeverbindungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche werden so gestaltet, dass 
das Plangebiet auch zukünftig für die Bevölkerung zugänglich bleibt.  
 Die Umsetzung der Vorgaben aus der Gestaltungsleitlinie dient einer qualitativ 
hochwertigen und passenden Entwicklung des Quartiers und der Weiterentwicklung von 
Eil. Die Gestaltungsleitlinie beinhaltet verbindliche Vorgaben zur städtebaulichen 
Grundstruktur und gibt einen gestalterischen Rahmen zur Gestaltung der Gebäude, Gärten 
und Grünanlagen.  
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des lokalen 
Landschafts- bzw. Ortsbildes. Die Landschaft (Offenland-  und Waldcharakter) weicht 
zugunsten von Siedlungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des städtebaulichen Entwurfs um 
und trägt damit zu einer qualitativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen 
im Siedlungsbereich sowie die Anlage der sich kreuzenden Grünanlagen und die damit 
einhergehende Ortsrandeingrünung im Osten und Süden des Plangebiets schaffen neue 
strukturierte Erlebnisräume und verbinden das neue Wohnbaugebiet mit der Ortslage Porz -
Eil. Die Planung berücksichtigt den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente, wie z.B. die 
Rotbuche und integriert diese durch entsprechende Festsetzungen und Schutzmaßnahmen in 
die Planung.

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7.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet verfügt über eine kleinräumige Kombination von vielfältigen Struktur - und 
Lebensraumelementen, so dass das Potenzial für eine hohe biologische Vielfalt im Plangebiet 
gegeben ist. Die intensive Bewirtschaftung der Ackerschläge, Wirtschaftswege und Gärten 
schränkt die Artenvielfalt von Tieren und Pflanzen ein. Auch innerhalb der waldartigen 
Bestände zeigt die Krautschicht einen relativ hohen Anteil eutropher Arten, so dass die 
Bestände in ihrer Qualität gemindert sind. Die Siedlungsnähe nimmt Einfluss auf die 
Ausprägung der Biotope und die vielfältige Artenwelt der Tiere, so dass vornehmlich 
sogenannte Allerweltsarten das Plangebiet besiedeln. Extremstandorte mit besonderer 
Biotopausstattung sind nicht vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im 
Plangebiet erhalten und  die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit 
Gehölzen bestandenen Bereichen ist damit kurzfristig keine Veränderung der biologischen 
Vielfalt verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass sich die biologische Vielfalt dort 
mit fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze verändern wird. Je nach 
Entwicklungsstadium und Reifegrad der Gehölze, kann die Häufigkeit und 
Artenzusammensetzung von Tieren und Pflanzen dabei ab-  oder zunehmen, bis das 
Endstadium (Klimaxstadium) eines Waldes erreicht wird und zeitgleich auch ein hohes Maß 
an biologischer Vielfalt.   
In den landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist kurzfristig keine Veränderung der 
intensiven Nutzung zu erwarten und damit auch keine Veränderung der biologischen Vielfalt. 
Mittel- bis langfristig ist es nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. 
Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen dem Sukzessionsprozess unterliegen und 
mit fortschreitender Sukzession eine Verbuschung einsetzen,  bis das Endstadium 
(Klimaxstadium) Wald erreicht wird. Mit zunehmender Sukzession wird sich die biologische 
Vielfalt dort erhöhen, bis ein waldartiger Zustand erreicht ist. Dann würde sich die biologische 
Vielfalt vergleichbar wie in den zuvor beschriebenen Gehölzbereichen entwickeln.    
In den als Hausgärten genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten 
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des Wohnraumbedarfes der Stadt 
Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar. Eine wesentliche Veränderung der biologischen 
Vielfalt im Bereich der Hausgärten zur Bestandsituation ist dabei nicht zu erwarten.    
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes vor. Diese geht mit 
dem umfangreichen Verlust von Gehölzen und der Minderung einer relativ hohen 
Strukturvielfalt im Plangebiet einher. Innerhalb der bebauten Bereiche können sich die 
geplanten Begrünungsmaßnahmen sowie die Anlage von öffentlichen Grünflächen positiv auf 
die biologische Vielfalt auswirken, auch wenn deren Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial 
eingeschränkt ist. Durch den Erhalt vorhandener Bäume sowie die Aufwertung des

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Feldgehölzes werden biologische Nischen im Plangebiet erhalten. Auch können die privaten 
Gärten in Abhängigkeit ihrer Anlage zu einer höheren Artenvielfalt im Plangebiet beitragen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet : Die Anlage öffentlicher 
Grünflächen und die Gewährleistung einer Mindestbegrünung im Plangebiet durch 
Baumpflanzungen, gärtnerische Gestaltungsmaßnahmen oder die Anlage von 
Dachbegrünungen. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen Diversität 
einheimischer Pflanzenarten fördert die biologische Vielfalt im Plangebiet. Eine 
entsprechende Artenauswahl kann im Rahmen der Ausführungsplanung Berücksichtigung 
finden. 
 Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes: Durch die 
Entwicklung von Laubwald und die Anlage einer extensiven Wiese können wichtige 
Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Die Flächen liegen jedoch nicht im 
engen räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet.  
 
Bewertung:  
Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plangebiets als Wohnstandort ist der Nutzen 
für die biologische Vielfalt als eher gering zu bewerten. Eine Verschlechterung der 
Bestandssituation tritt auf und kann durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen und die 
Schaffung und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung von 15 Bäumen, eines 
Feldgehölzes und eines Gebüsches) nur gemindert werden. Durch das Einbringen von 
blütenreichen Arten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann die biologische 
Vielfalt im Plangebiet gefördert werden.  
 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete ( Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich keine europäischen Schutzgebiete. Östlich 
der Autobahn BAB 59 in circa 1,2 km Entfernung erstreckt sich das FFH -Gebiet „Wahner 
Heide“ (DE-5108-301) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet (DE-5008-401).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder 
indirekte Auswirkungen auf das FFH -Gebiet sind aufgrund der großen Entfernung (>300 m)

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und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu erwarten. Eine FFH -
Verträglichkeitsprüfung musste nicht durchgeführt werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung:  
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen.   
 
7.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 
c. umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die 
Bevölkerung insgesamt. 
 
7.5.12.1 Lärm 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Leidenhausener Straße wurde eine schalltechnische 
Untersuchung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet 
ausgehenden Verkehrslärmimmissionen durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2023c) 
durchgeführt.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Die Lärmsituation 
im Plangebiet wird durch den Verkehr auf der Bundesautobahn BAB 59 und folgenden 
öffentlichen Straßen beeinflusst: Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozartstraße, 
Hirschgraben, Frankfurter Straße, Bergerstraße und Kennedystraße.  
Das Verkehrsaufkommen und die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel nach 
bestehendem Baurecht werden im entspechenden Gutachten als Null- Fall definiert. In der 
Berechnung des Null-Falls wird die aktuelle Bebauungssituation berücksichtigt.  
Schienenverkehrslärm: Östlich der Autobahn BAB 59 liegt in ca. 230 m Abstand zum 
Plangebiet eine Zugstrecke der Deutschen Bahn AG. Für die Schienenverkehrsimmissionen 
wird gemäß den Angaben des Um weltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45 
dB(A) für den Tages- und Nachzeitraum berücksichtigt.  
Fluglärm: Das Plangebiet liegt gemäß Regionalplan innerhalb der erweiterten 
Lärmschutzzone, in der aufgrund der Nähe zum Flughafen Köln/Bonn von ei ner erheblichen 
Lärmbelastung auszugehen ist. Für die Fluglärmimmissionen wird gemäß Angaben des 
Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) für den Tages - und 
Nachtzeitraum berücksichtigt.

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Gesamtverkehrslärm: Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen spielen im Plangebiet die 
hohen Fluglärmimmissionen eine zentrale Rolle, da schon die anzusetzenden äquivalenten 
Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und nachts eine Ausschöpfung des schalltechnischen 
Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum sowie eine 
Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 10 dB(A) 
auslösen. An mehreren Immissionsorten wird bereits im Null -Fall die verwaltungsrechtliche 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsichtlich der 
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten. 
(Peutz Consult GmbH, 2023c).  
Gewerbelärm: Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wirkt auf das  
Plangebiet nicht ein.  
Sportlärm: Nördlich im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Vereins - und 
Sportgelände des TTVg. Grün -Weiss 1928 Porz -Eil e.V., auf dem sich 5 Außentennisplätze 
befinden. Es ist davon auszugehen, dass durch die Nutzung der Außenplätze 
Sportlärmimmissionen auf das Plangebiet einwirken. Dabei handelt es sich aber in der Regel 
um Lärmimmissionen, die zeitlich begrenzt wirken und keine andauernde Belastung auslösen. 
Ihre Auswirkungen sind daher so gering zu betrachten, dass diese Lärmart nicht in die 
schalltechnische Untersuchung eingeflossen ist.  
Freizeitlärm: Quellen für Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die auf das Plangebiet 
einwirken können, sind nicht bekannt. Im Osten liegt die Kleingartenanlage Hirschgraben e.V., 
deren Freizeitbeschäftigung keine Immissionen, die über eine übliche Gartennutzung hinaus 
gehen, verursacht.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Gutachterlich wird der Null-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und 
die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel nach bestehendem Baurecht definiert. Die 
Nullvariante entspricht dem Bestand.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
 
Zur Beurteilung der Schallsituation im Plangebiet  wurden im Rahmen der schalltechnischen 
Untersuchung die nachfolgend aufgeführten Orientierungs -, Immissionsgrenz - und 
Immissionsrichtwerte herangezogen:  
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 
(Schallschutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte 
ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00- 22:00 
Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Tabelle 1: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen-/Schienenverkehr

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 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 45 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 
 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen 
sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel den  Immissionsgrenzwert gemäß der 16. 
BImSchV nicht überschreitet.  
 
Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsgrenzwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime  57 47 
Reine und Allgemeine Wohngebiete  59 49 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 
Gewerbegebiete  69 59 
Zur Bewertung durch vorhabenbedingten Zusatzverkehr existieren keine rechtlichen Vorgaben 
in Form von Richt - oder Grenzwerten. Gemäß der Rechtsprechung kann bei 
Beurteilungspegeln oberhalb der Auslösewerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts von 
einer Gesundheitsgefährdung der Betroffenen durch den Verkehrslärm ausgegangen werden. 
Nach einem Urteil des OVG Koblenz ist bei Überschreitungen ein Lär mschutzkonzept zu 
erarbeiten. „Als Orientierung der Erheblichkeit von Erhöhungen unterhalb dieser Werte von 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der Auslösewert von 3 dB(A) als Zunahme gemäß 16. 
BImSchV herangezogen werden. (…) Da Erhöhungen des Verkehrslärmes um 1 bis 2 dB (A) 
für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind, kann eine entsprechende planbedingte 
Erhöhung des Verkehrslärmes auch in dem besagten lärmkritischen Bereich oberhalb 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts unter Abwägungsgesichtpunkten aber hingenommen werden 
(OVG Münster, 30.05.2017, Az 2 D 27/15.NE, juris Rn. 115)“ (Peutz Consult GmbH 2023c: 9, 
Kapitel 4.2.).  
Im Fall von Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005  erfolgt eine Prüfung 
aktiver Lärmschutzmaßnahmen bzw. eine Ausweisung der maßgeblichen Außenlärmpegel 
nach DIN 4109 (2018) für passiven Lärmschutz an den Fassaden der Plangebäude.

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Verkehrslärm:  
Gutachterlich wird der Plan-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und 
die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel für den Fall der Realisierung der geplanten 
Nutzungen definiert. 
Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf der Bundesautobahn A 59 und 
folgenden öffentlichen Straßen bestimmt: Leidenhausener Straße, Schubertstraße, 
Mozartstraße, Hirschgraben, Frankfurter Straße, Bergerstraße, Kennedystraße sowie den 
Erschließungsstraßen der Plangebiete Leidenhausener Straße und Östlich im Falkenhorst.  
Die Beurteilungspegel der einwirkenden Straßenverkehrslärmimmissionen liegen alle 
oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete tags und nachts. 
Lediglich im WA 3.1 am Immissionspunkt 65 wird mit einem Beurteilungspegel von 53 dB(A) 
im Erdgeschoss der Orientierungswert eingehalten. Die höchste Überschreitung liegt mit 63 
dB(A) im nordöstlichen Plangebiet bei Berücksichtigung der abschirmenden und 
reflektierenden Wirkung der Plangebäude.   
Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen spielen im Plangebiet die hohen 
Fluglärmimmissionen eine zentrale Rolle, da schon die anzusetzenden äquivalenten 
Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und nachts eine Ausschöpfung des schalltechnischen 
Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum sowie eine 
Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswer tes im Nachtzeitraum um 10 dB(A) 
auslösen. 
Im gesamten Plangebiet liegen die Beurteilungspegel der einwirkenden 
Verkehrslärmimmissionen (Summe Verkehr) oberhalb der schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005. Bei freier Schallausbreitung liegen die höchsten 
Verkehrslärmimmissionen, mit Beurteilungspegeln von 65 dB(A) tags und ca. 60 dB(A) nachts 
im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (Immissionsort 2, WA5) vor. Auch bei 
Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude liegen an 
allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet Beurteilungspegel des Verkehrslärms von 
mindestens 57 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts vor. Die maximale Überschreitung der 
schalltechnischen Orientierungswerte beträgt mindestens 2 dB(A) tags und mindestens 11 
dB(A) nachts. Die höchste Überschreitung liegt am Immissionsort 2 mit Beurteilungspegel von 
65 dB(A) tags und ca. 60 dB(A) nachts. Im Nachtzeitraum wird demnach auch die 
verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts erreicht, jedoch nicht überschritten. 
Die Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen im Umfeld des Planvorhabens zeigen, dass 
die maximale Pegeldifferenz der Verkehrslärmimmissionen zwischen Null -Fall und Plan- Fall 
bei 0,7 dB (Immissionsort 1 Leidenhausener Straße) und somit unterhalb des Auslösewertes 
der 16. BImSchV von 3 dB (A) liegt. Für die meisten Immissionsorte konnten keine oder nur 
geringfügige Pegeldifferenzen von ca. 0,1 dB ermittelt werden. An mehreren Immissionsorten 
entlang der Frankfurter Straße wird bereits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsichtlich der 
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten. 
Durch die Planung bleiben die Pegeldifferenzen auch hier bei maximal 0,1 dB(A) und somit 
deutlich unter der vom menschlichen Gehör wahrnehmbaren Schwelle von 1 bis 2 dB(A).

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Aufgrund des geplanten Straßenneubaus wurden im Schallgutachten die konkret von der 
Erschließungsstraße ausgehenden Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung des 
Plangebiets über Einzelpunktberechnungen ermittelt und hinsichtlich ihrer Einhaltung der 16. 
BImSchV geprüft. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen gemäß 16. BImSchV zum 
Straßenneubau der vier Planstraßen zeigen, dass an keinem der betrachteten Immissionsorte 
ein Anspruch auf Lärmschutz dem Grunde nach besteht, da an keinem der betrachteten 
Immissionsorte Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorliegen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Aktive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm: Die Umsetzung aktiver 
Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet ist aus städtebaulichen Aspekten kaum umsetzbar. 
Zur Verringerun g der von Osten einwirkenden Verkehrslärmimmissionen der 
Bundesautobahn A59 ist als aktive Lärmschutzmaßnahme die Errichtung einer 4 m hohen 
Lärmschutzwand entlang der A59 geprüft worden. Die Simulation zeigt e, dass die 
Straßenverkehrslärmimmissionen um maximal 4 dB gemindert werden können. Diese 
Berechnung zeigt den eingeschränkten Nutzen der Lärmschutzwand, zumal die 
Fluglärmimmissionen weiterhin bestehen bleiben.  
 Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Überschreitung der 
Orientierungswerte der DIN 18005 zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der aktuell 
baurechtlich eingeführten Fassung der DIN 4109.  
 Aufgrund der höheren Verkehrslärmimmissionen im Nachtzeitraum werden an allen 
Fassaden schallgedämpfte Lüftungsanlagen erforderlich, die einen ausreichenden 
Luftwechsel auch bei geschlossenen Fenstern sicherstellen.  
 Festsetzung zum Schutz von Außenwohnbereichen: Außenwohnbereiche sind ab einem 
Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) durch 
Schallschutzmaßnahmen zu schützen. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien 
von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Bei Ausstattung der Außenwohnbereiche  mit einer 
geschlossenen Brüstung und einer ab sorbierenden Unterdecke werden die 
Beurteilungspegel um bis zu 3 dB gemindert. Auch der Einsatz von Verglasungselementen 
kann Minderungswirkungen erzielen.  
 Überschlägig berechnet ergibt sich aus den maßgeblichen Außenlärmpegeln mit bis zu 75 
dB(A) im nordöstlichen Bereich des Plangebietes ein mindestens einzuhaltendes 
Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung  von R'w,res = 45 dB. An den 
Baugrenzen selbst ergibt sich durch die Berücksichtigung der Eigenabschirmung durch die 
Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher Außenlärmpegel von 73 dB(A) und 
überschlägig gerechnet, ein mindest einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile 
bei einer Wohnnutzung von R'
w,res= 43 dB(A).  
 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist sowohl durch Straßen - als auch Flugverkehrslärm stark vorbelastet. Im 
gesamten Plangebiet werden durch die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen die 
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 im Tages - wie im Nachtzeitraum

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überschritten, wobei allein der Fluglärm mit dem anzusetzenden äqivalenten Dauerschallpegel 
von 55 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum den schalltechnischen Orientierungswert der DIN 
18005 für allgemeine Wohngebiete bereits ausschöpft. Um gesunde Wohnverhältnisse z u 
ermöglichen, müssen Schallschutzmaßnahmen zur Umsetzung der Planung festgesetzt 
werden. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Plangebietes bereits aus 
städtebaulichen Aspekten kaum umsetzbar sind, muss passiver Lärmschutz realisiert werden. 
Im Bebauungsplan wird für den überwiegenden Teil des Plangebietes der Lärmpegelbereich 
V festgelegt. Lediglich im äußersten Norden (Zuwegung zum Plangebiet) gilt der 
Lärmpegelbereich VI.  
 
7.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln 
verzeichnet (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2023a).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln 
verzeichnet, so dass Auswirkungen nicht zu erwarten sind.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung:  
Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort en die im Altlastenkataster der Stadt Köln 
geführt werden vor.  
 
7.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Auf das Plangebiet wirken keine Erschütterungsimmissionen aus den vorhandenen Nutzungen 
ein. Auch aus Verkehrstrassen (Autobahn oder Bahnschienen) können aufgrund der großen 
Entfernung (ca. 200 m) keine Auswirkungen abgeleitet werden. Eine Gefährdung des 
Schutzgutes Mensch liegt daher nicht vor.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Wohnen und private Grünfläche) gehen 
keine Erschütterungen aus. Auch wirken keine Erschütterungen auf das Plangebiet ein.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteil iger 
Umweltauswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung:  
Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit 
Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von 
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt daher 
nicht vor.  
 
7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen 
(Klimawandelfolgen) 
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des gesetzlich festgesetzten 
Überschwemmungsgebietes des Rheins von Hochwasser nicht betroffen. Auch bei häufigen, 
mittleren, extremen oder seltenen Hochwasserereignissen werden für das Plangebiet keine 
Überschwemmungstiefen angegeben, so dass das Plangebiet nicht betroffen ist 
(Hochwassergefahrenkarten Köln, StEB, 2022).  
 
Hochwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins. Innerhalb der Hochwassergefahren-  und Hochwasserrisikokarten liegen auch bei 
einem extremen Ereignis keine Eintragungen für das Plangebiet vor. Auch eine 
Grundhochwassergefahr besteht für das Plangebiet nicht (Ministerium für Umwelt, 
Landwirtschaft und Ver braucherschutz des Landes NRW und Stadtentwässerungsbetriebe 
der Stadt Köln, Auswertung der Hochwassergefahren und Hochwasserrisikokarten, Stand: 
29.10.21) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des gesetzlich festgesetzten 
Überschwemmungsgebietes des Rheins von Hochwasser nicht betroffen. Auch bei häufigen, 
mittleren, extremen oder seltenen H ochwasserereignissen werden für das Plangebiet keine 
Überschwemmungstiefen angegeben, so dass das Plangebiet nicht betroffen ist 
(Hochwassergefahrenkarten Köln, StEB, 2022).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung: 
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins. Eine Realisierung der Planung würde daher weder zu einer nachteiligen Veränderung 
für die festgesetzten Überschwemmungsbereiche noch für die Hochwassergefahr für das 
Plangebiet selbst führen.  
 
Starkregen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Starkregengefahrenkarten (Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln, Stand 29.10.21) 
zeigen im gesamten Plangebiet nur punktuell kleinere Bereiche mit einer geringen bis mäßigen 
Starkregengefährdung für ein 100- jährliches Ereignis. „Mäßig“ bedeutet, dass für diese 
Bereiche in etwa knöcheltiefe Wasserstände berec hnet werden. Nur im westlichen Teil des 
Plangebietes, innerhalb einer bestehenden Mulde, wird bei einem 100 -jährlichen 
Starkregenereignis eine hohe bis sehr hohe Gefährdungsklasse (in etwa hüfthohe 
Wasserstände) angezeigt. Aufgrund des geringen Versiegelungsgrads können aktuell die 
anfallenden Niederschläge im Plangebiet schadlos versickern.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Gemäß dem Entwässerungs- und Starkregenkonzept von IPL Consult  werden innerhalb der 
öffentlichen Grünfläche großflächige Mulden angeordnet, um Straßenräume zu entwässern, 
in denen nicht ausreichend Tiefbeete im Straßenraum  selbst angeordnet werden können. In 
diesen wird das Wasser zurückgehalten und über  eine 30 cm mächtige, gewachsene 
Oberbodenschicht versickert, somit ist eine Vorreinigung des  Regenwassers gewährleistet. 
Aus Sicherheitsgründen ist die Einstauhöhe der Mulden auf 30 cm begrenzt. 
Im Starkregenfall werden die vorhandenen Tiefbeete und kleineren Mulden bis zur Vollfüllung 
beaufschlagt. Der weitere Niederschlagsabfluss, der von den Tiefbeeten und kleinen Mulden

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nicht mehr aufgenommen werden kann, gelangt über das  Straßenprofil in die größeren 
zentralen Mulden innerhalb der öffentlichen Grünflächen.  Ein Teil des Niederschlagwassers 
versickert hier schon während des Niederschlagsereignisses. Bei Vollfüllung der zentralen 
Mulden wird das Wasser über einen Überlauf au f dafür vorgesehene Retentionsflächen 
geleitet. (IPL Consult 2023).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Festsetzung für Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen:  
- Innerhalb der öffen tlichen Grünfläche ist ein Retentionsvolumen für den 
Oberflächenwasserabfluss der öffentlichen Flächen bei einem 100- jährlichen 
Starkregenereignis zu schaffen.  
 Insgesamt wird ein Retentionsvolumen von ca. 370 m³ geschaffen. 
- In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes Überflutungen durch eine 
kontinuierliche Gefälleausbildung der Straßen vermieden. 
 Zudem sind separate Überflutungsnachweise gemäß DIN 1986-100 für jedes Grundstück 
(> 800 m² abflusswirksame Fläche) zu erbringen. Der Überflutungsnachweis zeigt auf, dass 
das anfallende Oberflächenwasser über geeignete Retentionsmaßnahmen zurückgehalten 
werden kann. Bei Grundstücken (<  800 m²) wurden  die straßenzugewandten privaten 
Grundstücksanteile in die Berechnung der Einzugsgebietsflächen für die Überflutungsnach-
weise der öffentlichen Straßen- und Freiflächen berücksichtigt. (IPL Consult 2023).  
 Reduzierung und Pufferung der  Oberflächenwasserabflussspitzen durch die Festsetzung 
von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Gebäude und von Garagen.  
 Bei der Festlegung der OKFF- Höhen der jeweiligen Häuser sowie die Planung von 
Tiefgaragen und Kellergeschossen durch die Architekten sind die j eweiligen 
Rückstauebenen auf der öffentlichen Straße zu berücksichtigen und gegebenenfalls 
entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Rückstau vorzusehen. 
 
Bewertung:  
Die Entwässerungsplanung verfolgt einen innovativen, zukunftsfähigen Ansatz einer 
wassersensiblen Stadtplanung, in der das Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten 
Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird.  
Die Empfehlung en der StEB Köln zur Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsoge 
werden berücksichtigt und umgesetzt. Die Planung beinhaltet eine 
Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und Flächen zur 
Versickerung, zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält. Der Nachweis der 
schadlosen und konfliktfreien Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im 
Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berechnung nachgewiesen. Der Starkregennachweis 
hat aufgezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung bestehen. 
 
Störfallrisiko 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabständen oder 
angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Störfall -Verordnung 
(KABAS) /Seveso III-RL.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in einem 
Wohngebiet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit U msetzung der 
Planung ausgeschlossen ist. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung: 
Es besteht für das Plangebiet sowie bei Umsetzung der Planung kein Risiko für einen Störfall.  
 
Magnetfeldbelastung  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die 
von Trafos oder Funkanlagen aus gehen. Die am nächsten gelegene, 
standortbescheinigungspflichtige Funkanlage befindet sich nördlich des Plangebiets in einer 
Entfernung von ca. 260 m innerhalb der Straße Hirschgraben. Nach Angaben der 
Bundesnetzagentur beträgt der maximale standortbezogene Sicherheitsabstand 4,16 m. Eine 
Betroffenheit des Bebauungsplangebiets kann aufgrund der großen Entfernung nicht 
abgeleitet werden.  
Im Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn eine aus drei einzelnen Leitungen 
bestehende Hochspannungstrasse. Es handelt sich dabei um eine 110 kV -Bahnstromleitung 
der DB Energie, eine 110 kV -Netzstromleitung der innogy Netze Deutschland GmbH sowie 
eine 220 kV-Netzstromleitung der Amprion GmbH. Die Stromfrequenz der Bahnstromleitung 
beträgt 16,7 Hz, die beiden Netzstromleitungen haben eine Stromfrequenz von 50 Hz.  Zur 
Beurteilung der Immissionen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch 
die drei benachbarten Hochspannungsleitungen ist für den geplanten Bau von Wohnungen im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes vom WILA Wissenschaftsladen Bonn eine 
gutachterliche Stellungnahme erarbeitet worden. Die gesetzlichen Grenzwerte der 26. 
BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder werden an 
Hochspannungsleitungen grundsätzlich eingehalten (WILA 2022).

Bebauungsplan Nr. 76403/02-00-00 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
 
 
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung setzt eine Fläche für Versorgungsanlagen für die Erreichtung einer Trafostation 
(Flächengröße 6 x 6,5 m) angrenzend zur Planstraße 1 im östlichen Plangebiet fest.  
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen (Trassenmitte / Trassenachse ) zum 
nächstgelegenen Gebäude der geplanten Bebauung im WA5 betragen: 
 110 kV-Bahnstromleitung (zweiphasiger Wechselstrom 16,7 Hz): 54 m 
 110 kV-Netzstromleitung (dreiphasiger Wechselstrom 50 Hz): 82 m 
 220 kV-Netzstromleitung (dreiphasiger Wechselstrom 50 Hz): 104 m 
„Das Land Nordrhein- Westfalen hat zum vorsorgenden Gesundheitsschutz bei 
elektromagnetischen Immissionen durch Hochspannungsleitungen eigene Regelungen 
erlassen, die über die Anforderungen der 26. BImSchV hinausgehen. Seit 1998 gilt in 
Nordrhein-Westfalen für die Planung von neuem Wohnraum ein Abstandserlass (nov elliert 
2007), der für Wohnungen bei 110 kV -Hochspannungsleitungen einen Abstand von 
mindestens 10 m, bei 220 kV-Leitungen von mindestens 20 m und bei 380 kV-Leitungen von 
mindestens 40 m vorschreibt. Der Landesentwicklungsplan NRW (LEP) in der Fassung vom  
8. Februar 2017 sieht bei Hochspannungstrassen noch erheblich größere Abstände vor als 
der Abstandserlass. Danach soll bei der Planung neuer Wohnsiedlungen zu 
Hochspannungsleitungen mit 220 kV oder mehr nach Möglichkeit ein Sicherheitsabstand von 
mindestens 400 m bzw. im Außenbereich von mindestens 200 m eingehalten werden.“ (Wila 
Bonn 2022: 2) „Aus Sicht des vorsorgenden Immissionsschutzes sind die Abstandsregelungen 
des LEP nicht zu begründen, und sie gehen sehr weit über die Forderungen des BImSchG 
und die Grenzwerte der 26. BImSchV hinaus. Sie übertreffen auch ganz erheblich die 
Abstände, die notwendig sind, um im Bereich von Hochspannungsleitungen internationale 
Vorsorgerichtwerte (z.B. Schwedische TCO-Norm) einzuhalten“ (Wila Bonn 2022: 7). 
Die Immiss ionen durch elektrische Wechselfelder auf dem Plangebiet gehen praktisch 
ausschließlich von der Bahnstromleitung (Feldfrequenz 16,7 Hz) aus. Deren Mindestabstand 
zum Plangebiet beträgt gut 50 m. Es ist auf dem Plangebiet bei freier Sicht auf die 
Bahnstromleitung eine maximale elektrische Feldstärke von 20 V/m zu erwarten. Der 
vorgeschlagene Vorsorgeimmissionswert für elektrische Bahnstromfelder in 
Daueraufenthaltsbereichen von Kindern beträgt 30 V/m.  
Die benachbarte Hochspannungstrasse verursacht auf dem P langebiet Immissionen durch 
magnetische Wechselfelder mit den Feldfrequenzen 16,7 Hz und 50 Hz. Die 220 kV -Leitung 
erzeugt die im Durchschnitt stärksten Felder, hat aber zum Plangebiet einen Abstand von mehr 
als 100 m, so dass durch die von dieser Leitung ausgehenden Magnetfelder auf dem 
Plangebiet nur noch in Wohnbereichen üblicherweise vorkommende durchschnittliche 
Immissionen zu erwarten sind (nicht mehr als 40 - 60 nT). Der an Daueraufenthaltsbereichen 
von Kindern empfohlene Vorsorgerichtwert für magnet ische Netzstromfelder beträgt 100 nT. 
Die von der 110 kV-Netzstromleitung ausgehenden magnetischen Emissionen können wegen 
des für diesen Leitungstyp relativ großen Abstands zum Plangebiet (>78 m) vernachlässigt 
werden. Diese Leitung trägt nur ganz minimal  zur Summe der Induktionen beider

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Netzstromleitungen bei. 
„Aufgrund mehrerer Messungen an der das Plangebiet tangierenden 110 kV-Bahnstromleitung 
in den letzten Jahren können die zu erwartenden Immissionen durch magnetische 
Bahnstromfelder mit guter Genauigkeit angegeben werden. Danach sind auf dem Plangebiet 
durchschnittliche Immissionen durch magnetische Bahnstromfelder in Höhe von etwa 35 nT 
zu erwarten. Der an Daueraufenthaltsbereichen von Kindern empfohlene Vorsorgerichtwert für 
magnetische Bahnstromfelder beträgt 300 nT.“ (Wila Bonn 2022: 12).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Die festgesetzte Fläche für Versorgungsanlagen (Trafostation) im Plangebiet wird den 
empfohlenen Abstand von 3-4 Metern zur Einhaltung des stadtinternen Vorsorgewertes für 
die magnetische Flussdichte von 1 µT zu Räumen für den dauerhaften Aufenthalt von 
Menschen für eine unbedenkliche Nutzung einhalten können. Im Rahmen der 
Baugenehmigungen sind die Vorsorgewerte entsprechend zu berücksichtigen.  
 
Bewertung:  
Die geplante Trafostation hält die entsprechenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung 
ein, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf Menschen zu erwarten sind.  
Im Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn eine aus drei einzelnen Leitungen 
bestehende Hochspannungstrasse. Die Immissionen durch von der Hochspannungstrasse 
erzeugte elektrische und magnetische Wechselfelder liegen deutlich unter 
Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für Bewohner des Plangebietes 
sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten.  
 
Kampfmittel 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Ergebnis der Luftbildauswertung aus den Jahren 1939- 1945 der Bezirksregierung 
Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst zeigt, dass das Plangebiet in einem 
Bombenabwurfgebiet beziehungsweise in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen 
stattgefunden haben,  liegt. Konkrete Verdachte (Schützenlöcher und Stellungen) auf 
Kampfmittel liegen im nördlichen Plangebiet vor. 
Im Sommer 2021 wurde eine Fläche von 23.044 m² durch den Kampfmittelräumdienst bereits 
überprüft. Diese umfasste vor allem die leicht zugänglichen Ackerflächen im Plangebiet. Dabei 
sind 2 Bomben, 4 Erdkampfmittel, 1 kg Infanteriemunition und 70 kg Munitionsteile geborgen 
worden. Da nicht auszuschließen ist, dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden 
sind, werden weitere Untersuchungen folgen (Bezirksregierung Düsseldorf 2021).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die Verdachtspunkte erhalten.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bezüglich der Kampfmittel ist es erforderlich, nach der Rodung der baumbestandenen Flächen 
noch einmal eine Kampfmittelsondierung im Plangebiet auf den bisher nicht begutachteten 
Flächen vorzunehmen. Die Rodung der Flächen erfolgt nach Erlangen der Rechtskraft für den 
Bebauungsplan.  
Es ist somit davon auszugehen, dass sich im Zuge der Umsetzung der Planung keine Unfälle 
oder Störfälle aus diesem Sachverhalt ergeben.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Eine Kampfmittelräumung findet vor Umsetzung der Baumaßnahmen statt.  
 
Bewertung:  
Eine Gefährdung des Schutzgut es Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr 
gegeben.  
 
7.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Maßgebliches Hauptkriterium der DIN 5043-1 zur Bewertung einer ausreichenden Besonnung 
ist die mögliche Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden am Stichtag 20./21. März in 
Fenstermitte auf Brüstungshöhe. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend  
besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 erfüllt.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Aufgrund einer nicht vorhandenen Bebauung im Plangebiet liegt für die angrenzende 
Wohnbebauung eine uneingeschränkte Besonnung/Belichtung vor. Lediglich die hohen 
Baumbestände im Plangebiet können die Besonnung/Belichtung mindern.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Sinne der Empfehlung der DIN 5034- 1 gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn 
mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung das 4 h-Hauptkriterium erfüllt. 
Aufgrund der lockeren Bebauung des Plangebietes  und der relativ geringen Höhe der 
einzelnen Gebäude kann von einer ausreichend hohen Besonnung/ Belichtung der einzelnen 
Wohnungen ausgegangen werden. Innerhalb des Plangebietes werden die Maßzahlen gemäß 
BauNVO § 17 weitestgehend eingehalten. Im  Osten des Plangebietes innerhalb des 
Geschosswohnungsbaus sind Überschreitungen der GFZ vorhanden: WA 5 mit einer GFZ 1,6, 
WA 6 mit einer GFZ von 1,8 und WA  6.1. mit einer GFZ von 1,5. Zudem sind im westlichen 
Plangebiet die Baufelder WA 7 (GFZ 1,6) und WA 8 (GFZ 1,3) von Überschreitungen betroffen.

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Alle geplanten Gebäude innerhalb dieser Baufelder verfügen aber über zumindest eine frei 
besonnte Gebäudefront. Zudem werfen die geplanten Gebäude ihre Schatten in die 
angrenzende öffentliche Grünanlage oder auf die Planstraßen, so dass auch keine 
Beeinträchtigung auf umliegende Wohngebäude zu erwarten ist.  
In Teilbereichen des Bebauungsplanes überlagern sich die Abstandsflächen, sodass für die in 
der Planzeichnung mit "a" gekennzeichneten Außenwände ein Abstandsflächenfaktor mit 0,23 
H festgesetzt wird. E ine Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse ist nicht zu 
erwarten, da es sich bei den betroffenen Außenwänden um Stirnseiten handelt. Die 
ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen sind über ein weiteres Fenster an den 
anderen Außenwänden möglich. 
 
Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst keine Verringerung der Besonnungsdauer an 
Bestandsfassaden der Umgebung aus. Eine ausreichende Belichtung ist gewährleistet.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.  
 
Bewertung:  
Im Zusammenspiel mit der geplanten lockeren Bebauung des Plangebietes, der geringen 
Gebäudehöhen und der weitestgehenden Einhaltung von Orientierungswerten der BauNVO 
werden die Mindestanforderungen zur Besonnung/Belichtung erfüllt und durch die Umsetzung 
der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen geschaffen.  
 
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler vor. In der unmittelbaren Umgebung des 
Plangebiets befindet sich ein nach § 3 DSchG NRW geschütztes Wohnhaus Leidenhausener 
Str. 56, welches unter der Nummer 6343 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen ist. 
Aus der Umgebung sind archäologische Fundstellen und Funde unterschiedlicher 
Zeitstellungen bekannt. Östlich verläuft am Rand der Niederterrasse der Grengeler Mauspfad, 
der zu den historischen Fernstraßen im Rheinland gehört. Noch bis in das 19. Jh. fanden sich 
viele tausend Grabhügel an dieser Achse. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2021 für das 
Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Firma ArchaeoNet A eissen 
und Görür GBR erstellt.  
Die bauvorgreifende Untersuchung wurde als Sachverhaltsermittlung ausgeführt. Die 
Sachverhaltsermittlung erfolgt e auf einem Areal v on rund 2,4 ha mit 28 Sondagen und 
umfasste vor allem die Ackerflächen im Plangebiet. Im sondierten Areal wurden die 
baumbestandenenen Bereiche zunächst ausgespart. Diese werden nach Rodung und 
Kampfmittelräumung zu einem späteren Zeitpunkt sondiert. Archäologisch relevante Befunde

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wurden nicht angetroffen und damit kein Fundplatz festgestellt. Vorab durch eine 
Luftbildanalyse bekannte, lineare Strukturen erwiesen sich als Kiesdrainagen. Der 
nordöstliche Bereich war nicht nur durch Lehmentnahme und die zu v ermutende Herstellung 
oder zumindest Entsorgung von Resten von Lehmbrandziegeln gestört, sondern auch von 
Bombentrichtern und verklapptem Kriegsschutt. Im Zuge der Kampfmittelräumung wurden 
zwei Glockenklöppel aus Eisen mit einer Gesamtlänge von rund 90 cm  geborgen, deren 
Herkunft bislang nicht zu klären war. (Archaeonet Aeissen und Görür GBR 2021).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das denkmalgeschütze Wohnhaus der Leidenhausener Str. 56 südlich des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplanes bleibt bestehen. Die aktuelle Planung wird trotz der größeren Bauhöhe 
der Gebäude im Plangebiet keinen nennenwerten Einfluss auf das Denkmal nehmen . Schon 
heute ist die Blickrichtung von Norden her aufgrund des bestehenden Baumbestandes 
eingeschränkt und eine Fernwirkung des Gebäudes nicht gegben.  
Für die bereits sondierten Flächen konnte kein archäologischer Fundplatz nachgewiesen 
werden, so dass hier keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Kulturgüter besteht. Bezüglich 
des archäologischen Potentials im Plangebiet ist eine weitere Sachverhaltsermittlung in den 
baumbestandenen Bereichen erforderlich, die erst nach Rodung der Gehölze erfolgen kann. 
Die Rodung der Flächen erfolgt nach dem Erlangen der Rechtskraft des Bebauungsplans. 
Werden innerhalb der Areale mit Baumbestand archäologische Funde oder Befunde entdeckt, 
werden diese im Rahmen von der Vorhabenträgerseite zu gewährleistender archäologischer 
Untersuchungen fachgerecht untersucht und dokumentiert.  In den geplanten Grünflächen 
können potentiell vorhandene archäologische Funde erhalten bleiben.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Den Anregungen der Unteren Denkmalschutzbehörde wurde gefolgt, so dass im Rahmen 
einer Prospektion das archäologische Potenzial des Plangebietes erfasst und dokumentiert 
wurde.  
 Eine zweite Sachverhaltskartierung erfolgt nach der Rodung der Gehölze. Bei Auffinden 
eines archäologischen Fundplatzes wird dieser fachgerecht dokumentiert und 
entsprechende Vermeidungsmaßnahmen zu dessen Schutz durchgeführt.  
 Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist gem. § 16 nordrhein-
westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) das Römisch-Germanische Museum / 
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221-22305, Fax. 0221/221-
24030, als zuständiges Fachamt unverzüglic h zu informieren und die Fundstelle bis zur 
Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten. 
 Um das Baudenkmal in der Leidenhausener Straße 56 in ausreichender Form kenntlich zu 
machen und zu würdigen, gibt es einen textlichen Hinweis  im Flurstück.

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Bewertung:  
Durch die geplante Bebauung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf 
Bau- oder Bodendenkmäler. Für das Baudenkmal außerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebaungsplanes wird die Plan ung als denkmalverträglich eingest uft. Für die archäologisch 
sondierten Teilflächen im Plangebiet konnte kein archäologischer Fundplatz nachgewiesen 
werden, so dass die geplante Bebauung voraussichtlich zu keinen negativen Auswirkungen 
auf Bodendenkmäler  führt. Für die gehölzbestandenen Fl ächen erfolgt eine weitere 
Sachverhaltsermittlung nach Rodung der Gehölze. In den noch nicht erkundeten Teilflächen 
des Plangebietes sind für mögliche Bodendenkmäler Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen 
nachteiliger Auswirkungen der geplanten Bebauung vorgesehen.   
 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet gibt es keine Quellen, die Emissionen wie Licht, Gerüche, Strahlung oder 
Wärme freisetzen. Abfälle und Abwässer fallen nicht an.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme-  oder Strahlungsemissionen wird mit der 
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle 
wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind 
durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Das anfallende Abwasser durch die neue 
Wohnbebauung wird in die öffentliche Kanalisation abgeleitet und somit vollständig und sicher 
aus der Wasserschutzzone abgeleitet. 
Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung kann es zu einer Erhöhung von künstlichen 
Lichtquellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß 
Lichterlass NW zu erwarten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Auswirkungen durch Lichtemissionen,  Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu 
erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.  
 
Bewertung:

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Geruchs-, Wärme - und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu 
erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber 
keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht 
entsorgt.  
 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung 
nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Die Klimaschutzleitlinien finden im 
vorliegenden Bebauungsplan Anwendung.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer 
Energie. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Für das Neubaugebiet wurde,  basierend auf dem prognostizierten Energiebedarf der 
geplanten Neubauten die Energieversorgung konzeptioniert  und Optionen für eine 
klimaschonende Wärme-  und Stromversorgung aufgezei gt. Ergänzend reduziert die 
Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung den Energiebedarf der neuen Häuser. 
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt.  Im E invernehmen mit der 
Koordinationsstelle Klimaschutz sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln erfolgt der 
Nachweis des KfW 40 EE Standards auf Basis der im Jahr 2022 geltenden 
Berechnungsgrundlagen. Stichtag ist die Einleitung der Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB. 
Das Wärmeversorgungskonzept des Quartieres ist als Kombination zwischen zentraler 
Versorgungslösung im Einfamilienhaussegment und dezentraler Versorgung im 
Mehrfamilienhaussegment geplant. Im Bereich der Einfamilien- , Reihen- und Doppelhäuser 
wird ein Nahwärmenetz erstellt, welches durch zentrale Luft -Wasser-Wärmpepumpen aus 
zwei Heizzentralen gespeist wird. Die dezentrale Warmwasserbereitung und die Deckung von 
Haushaltsstrom wird durch Solarenergetische Anlagen  unterstützt. Im Bereich der 
Mehrfamilienhäuser ist aktuell eine dezentrale Versorgungslösung mit Luft -Wasser-
Wärmepumpen vorgesehen. Die Deckung von Wärmepumpenstrom und Strom für die 
Warmwasserbereitung soll hierbei durch Solarenergetische Anlagen untersützt werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:

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 Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. 
 Die gebietsspezifische Wärmeversor gung soll über zentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen 
für die Einfamilienhäuser -Bereiche (Reihen- und Doppelhäuser) sowie dezentrale Luft -
Wasser-Wärmepumpen im Bereich der Mehrfamilienhäuser (MFH) erfolgen. Eine 
Alternative geothermische Versorgung im Bereich der Mehrfamilienhäuser wird derzeit 
geprüft. Deckung von Wärmepumpen -, Haushaltsstrom und Strom für die 
Warmwasserbereitung wird durch Solarenergetische Anlagen unterstützt.  
 Die Nutzung der Fl achdächer für Solarenergetische Anlagen  wird mit den textlichen 
Festsetzungen in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung ermöglicht.  
 Festsetzung einer extensiv en Dachbegrünung auf den Flächendächern der allgemeinen 
Wohngebiete. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend sowie als Hitzeschild im 
Hochsommer und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen.  
 
Bewertung:  
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 
40 EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt.  Die Wärmeversorgung wird über 
zentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen für die E infamilienhaus-Bereiche (Reihen- und 
Doppelhäuser) sowie dezentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen im Bereich der 
Mehrfamilienhäuser gewährleistet. Ergänzend wird die Stromerzeugung durch PV -Anlagen 
auf den Dachflächen erfolgen.  
 
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen  Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale 
Version, Stand 28.04.1991). Als Entwicklungsziel ist für das Plangebiet die „Erhaltung und 
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ (EZ 2) dargestellt.  
Der Flächennutzungsplan stellt für den Planbereich im Wesentlichen Grünfläche dar.  
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das 
Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum - und Agrarbereich“ (AFBA) dargestellt. Im nördlichen 
und westlichen Teil ist in geringfügigem Umfang ein „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) 
ausgewiesen. Aufgrund der Nähe zum Köln-Bonner Flughafen liegt das östliche Plangebiet in 
der erweiterten Lärmschutzzone. Der Regionalplan Köln befindet sich derzeit im Verfahren zur 
Neuaufstellung. Gemäß den im Plankonzept für den neuen Regionalplan enthaltenen 
zeichnerischen Festlegungen (Stand der Beteiligung der Öffentlichkeit 07.02.2022 – 
31.08.2022) soll die Fläche zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)  festgelegt 
werden. 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ in der 
Wasserschutzzone III B. 
Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im

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Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Planänderungen ergeben.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Planung des Bebauungsplanes „Leidenhausener Straße“ widerspricht den Festsetzungen 
des Landschaftsplanes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft.  
Die Planung der Wohngebiete ist aus den aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans 
(FNP) nicht zu entwickelt. Dieser stellt für das Bebauungsplangebiet im Wesentlichen 
Grünfläche dar. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, um die 
planungsrechtliche Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen. 
Landesplanerischen Bedenken bestehen nicht, so dass eine Anpassung an die Ziele der 
Raumordnung seitens der Regionalplanungsbehörde bestätigt werden kann. 
Im gültigen Regionalplan liegt die geplante Wohnbauf läche zum Großteil außerhalb des_ 
Allgemeiner Siedlungsbereich ASB. Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet jedoch 
unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbereich an, sodass eine Siedlungsentwicklung 
gemäß Ziel 2-3 LEP NRW ausnahmsweise möglich ist.  
Die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind zu beachten. Durch die Zunahme der 
Wohnbebauung kommt es zu einem geringfügig erhöhten Verkehrsaufkommen sowie 
Emissionen aus möglichen Hausbränden. Die Auswirkungen sind aufgrund der geringen 
Zunahme der Wohnbebauung gering. 
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht möglich.  
 
Bewertung:  
Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten 
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem 
Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt 
parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans.  
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Aufsiedlung im 
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das 
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wass erschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die 
daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der 
Wohngebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten.

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7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts -
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 
2 BauGB im Au ßenbereich zulässig. Je nach Art des Vorhabens wären zusätzliche 
Belastungen der Luftqualität möglich. Dies wäre im entsprechenden Genehmigungsverfahren 
zu prüfen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei der Realisierung der Planung erfolgt die Schaffung von Wohngebäuden, die mit einer 
Zunahme von Einwohnern und einer entsprechenden Zunahme des Kfz -Verkehrs einher 
gehen. Für die Erschließungsstraßen im Plangebiet wird von einer durchschnittlichen täglichen 
Verkehrsstärke von 265 KfZ/24 h ausgegangen (Peutz Consult 2023c ). Die zusätzlichen 
Verkehre führen zu einer Zunahme der Luftschadstoff -Immissionen. Ebenso ist mit einer 
geringen Zunahme der Immissionen aus Gebäudeheizungen zu rechnen.  
Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen 
des Luftreinhalteplans nicht. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
 Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (2. Fortschreibung 2019; Kapitel 5 -
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -
Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.  
 
Bewertung:  
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es 
kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder 
Gebäudeheizungen / Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV 
erwarten lässt. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft. 
 
7.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und

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Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu berücksichtigen, da sie sich gegenseitig beeinflussen und nicht immer 
eindeutig voneinander trennen lassen.  Im Plangebiet herrschen natürliche, unbelaste te 
Bodenverhältnisse vor. Im Bereich der Freiflächen dient der Boden Pflanzen und Tieren als 
Lebensraum. Für den Menschen stellen die natürlichen Böden im Bereich der Ackerflächen 
eine Lebensgrundlage dar. Anfallendes Regenwasser kann auf den natürlich ans tehenden 
Böden problemlos versickern und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Von der 
Bestandsvegetation insbesondere vom Baumbestand gehen klimatische und luftreinigende 
Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden Wechselwirkungen des Naturhaushaltes 
(Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) durch die anthropogene Nutzung des 
Plangebietes, als landwirtschaftliche Nutzfläche und als privater und öffentlicher 
Erholungsraum zu einem geringen Maße bereits vorbelastet und eingeschränkt. Für den 
Menschen und seine Gesundheit dienen Teile des Plangebietes der Erholungsvorsorge. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit dem Erhalt der Offenlandflächen bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben 
Bodenfunktion wie Retent ion, Wasserhaushalt und Klimafunktionen wie Kaltluftproduktion 
erhalten. Der Vegetationsbestand dient weiterhin als potenzieller Lebensraum für Tiere und 
Pflanzen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ergeben sich wesentliche Veränderungen für die 
einzelnen Umweltgüter und den dazu gehörigen Wechselwirkungen untereinander. Für den 
Menschen entstehen gesunde Wohnmöglichkeiten in einem neu gestalteten durchgrünten 
Umfeld. Durch die Nähe zur bestehenden Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende 
Infrastruktur angegliedert. Der Verlust der Ackerflächen als landwirtschaftliche Anbauflächen 
verringert für den Menschen das Angebot einer lokalen Nahrungsproduktion.   
Mit der Versiegelung der natürlichen Böden und dem damit verbundenen Verlust an Offenland- 
und Vegetationsflächen gehen negative Folgen für den Naturhaushalt einher. Der 
Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das 
Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen und wirken sich negativ auf die biologische 
Vielfalt, die natürlichen Bodenverhältnisse und den Wasserhaushalt aus. Eine Reduzierung 
der Grundwasserneubildungsrate kann durch eine entsprechend wassersensible 
Entwässerung im Plangebiet vermieden werden. Ein Großteil der Bestandsvegetation geht mit 
der Realisierung des Allgemeinen Wohngebietes verloren und führt zu einer Verminderung 
der klimarelevanten Funktionen im Plangebiet. Die neuen Gebäudekörper schaffen eine 
Barrierewirkung für wandernde Tierarten, verringern den lokalen Luftaustausch und tragen zu 
einem geringen Maße zum Erwärmungseffekt im Plangebiet bei. Beeinträchtigungen der Luft 
durch den Anstieg verkehrsrelevanter Luftschadstoffe ergeben sich durch den ansteigenden 
Verkehr.  
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können einige der beschriebenen Beeinträchtigungen

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teilweise kompensieren, einige aber auch nur vermindern. Hinsichtlich der verloren 
gegangenen klimarelevanten Funktionen der Bestandsvegetation werden die neuen 
Begrünungsmaßnahmen erst mittel- bis langfristig deren Funktion übernehmen können. Für 
allgemein häufige und wenig störungssensible Tierarten können diese Strukturen einen 
Lebensraum darstellen. Die anteilige extensive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann 
sich mildernd auf die Reduktion von Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. 
Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13. 
 
Bewertung:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Das 
Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe 
von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der Realisierung von 
Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren 
gegangene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden. Es besteht nach 
Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tier en, Pflanzen, Fläche, 
Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Auswirkungen sowie die Art und die Schwere der 
Veränderungen sind in den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Zur 
Reduzierung der Auswirkungen können entsprechende Maßnahmen zu den jew eiligen 
Umweltbelangen formuliert werden. Die Begrünungsmaßnahmen wirken sich positiv auf die 
Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildern die negativen Effekte 
durch die Zunahme der Wohnbaufläche ab. 
 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln, Gemarkung Eil und ist der Erdbebenzone 1 sowie 
der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben 
auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur -)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr 
unwahrscheinlich anzunehmen. Die Anfälli gkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und 
Katastrophen ist gering. Das Plangebiet liegt mit ausreichend großem Abstand zu einem 
übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten, noch sind störfallrelevante Betriebe 
in der näheren Umgebung angesiedelt.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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Die Hochbauten im Plangebiet sind unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen des 
Landes NRW mit DIN 4149:2005- 04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“  zu errichten. 
Der Anteil an sensibler W ohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an 
Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. 
Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder 
Katastrophen nicht. Di es gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Kultur - und 
Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen  erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:  
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
7.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des 
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen 
in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem 
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen 
(§ 1a Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist 
eine sachgerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung 
erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von 
Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (1991) (LÖBF -Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste 
des sogenannten „Köln- Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit, 
Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 
(Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB  2023) für das Bauleitplanverfahren, indem die 
Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan- Nr. 1 
LFB) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes (Plan-Nr. 2 LFB) gegenübergestellt werden.  
Die detaillierte Ableitung und Begründung des potenz iell ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereichs erfolgte in enger Absti mmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem Plan 
zur Darstellung der Eingriffsbereiche (Plan- Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Flächen die im 
Innenbereich gemäß §  34 BauGB liegen sowie Flächen die heute bereits überprägt sind 
(versiegelt Straßen und Wege) und in ihrer Form und Ausprägung so erhalten bleiben sollen, 
zählen nicht zum ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle künftigen Bauflächen  
(Wohnbebauung) sowie die neu versiegelten Verkehrsflächen sind den ausgleichspflichtigen

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Eingriffsflächen zu zuordnen. Nic ht Bestandteil der ausgleichspflichtigen Eingriffsfläche sind 
Vegetationsflächen, die nicht verändert werden und somit erhalten bleiben oder aufgewertet 
werden.  
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte 
Bewertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in einer Bilanz zusammenfassend 
dargestellt sind.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Bebauungsplangebiet liegt zum überwiegenden Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nur 
wenige, kleine Zuwegungs bereiche im Norden und Westen des Geltungsbereiches sind als 
Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch dargestellt und zählen somit nicht zum 
ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich.  
Der Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs beträgt gemäß den  Angaben 
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 444.068 Biotopwertpunkte. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich kurzfristig keine 
Änderungen oder Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben. Mittel - und 
langfristig würde mit zunehmendem Alter der Gehölze oder bei einer Aufgabe der Nutzung der 
landwirtschaftlichen Flächen der Wert der Biotope steigen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ein 
Planwert von 172.018 Biotopwertpunkten.  
Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des § 35 BauGB die Eingriffsregelung nach 
Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetzt NRW. Damit sind 
dauerhafte Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen 
Eingriffsflächen im Plangebiet ergibt gemäß den Angaben des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrages ein Defizit von 272.050 Biotopwertpunkten. Im Bebauungsplan werden 
Minderungs-/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den 
Eingriff in den Na turhaushalt mindern.  Das durch d en Eingriff verursachte 
Kompensationsdefizit wird über zwei externe Ausgleichsmaßnahmen in Köln-Porz Libur und 
Köln-Dünnwald vollständig ausgeglichen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili ger 
Umweltauswirkungen:  
Innerhalb des Plangebiets sind folgende Vermeidung- / Minderungs - und 
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: 
 Festsetzung von Öffentlicher Grünfläche: Die öffentliche Grünfläche ‚Parkanlage‘ wird mit 
Laubbäumen, Sträuchern und begrünten Freiflächen qualitativ hochwertig gestaltet.

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 Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Allgemeinen Wohngebiete durch die 
Pflanzung von Bäumen , die Anlage von Hecken, die Begrünung der Grundstücksflächen 
sowie die extensive Begrünung der Flachdächer. 
 Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Verkehrsflächen: 
 Im Bereich der Planstraßen und Quartiersplätze sind eine festgesetzte Anzahl von 
Einzelbäumen zu pflanzen, um eine Durchgrünung zu gewährleiten.  
 Festsetzung des Erhalts von Baumstandorten (15 Bestandsbäume werden im 
Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt ). Sowie die Erhaltung von Gehölzflächen 
(Feldgehölz im Süden und Gebüschstruktur im mittigen Plangebiet) und Integration in die 
geplante Parkanlage.   
 
Außerhalb des Plangebiets sind die folgenden zwei Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: 
 Auf einer Ackerfläche im  Stadtbezirk Köln- Porz ( Gemarkung Libur, Flur 1, Teile des 
Flurstückes 318 ) soll eine artenreiche Glatthaferwiese entwickelt werden. Die 
Flächengröße des Ackerschlags beträgt insgesamt 31.248 m². Dem 
Bebauungsplanverfahren Leidenhausener Straße wird eine T eilfläche von 18.655 m² 
zugeordnet. Der Kompensationsgewinn für diese Teilfläche beträgt 205.205 BW-Punkte.  
 Aufgrund der Inanspruchnahme und dauerhafte Umwandlung der Waldflächen im 
Plangebiet werden als Ersatz Erstaufforstungsmaßnahmen auf zwei externen Flächen in 
Köln-Dünnwald und Dormagen  umgesetzt. Die Ersatzflächen haben insgesamt eine 
Flächengröße von 1,3 ha und werden bisher als Acker genutzt. Sie sollen als naturnaher 
Laubmischwald mit Waldrand aufgeforstet werden. Die Ersatzaufforstung im Stadtgebiet 
Köln, Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 (Teilfläche: 2.553 m², Gesamtgröße 
24.478) und Flurstück 471 (Teilfläche: 4.269 m² Gesamtgröße: 11.770 m²) auf einer 
Gesamtfläche von 6.822 m²  wird als Kompensationsmaßnahme für den Eingriff in Natur 
herangezogen. Der Kompensationsgewinn beträgt 66.856 BW-Punkte.  
Alle Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen 
sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
 
Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen  
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt ausgleichen. Es 
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 272.050 BWP, dass durch die Umsetzung von 
externen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe zu 
100% ausgeglichen werden können. 
 
7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ liegt südlich des Geltungsbereiches des 
Bebauungsplanes der Leidenhausener Straße und erstreckt sich über eine Ackerfläche südlich

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der Schubertstraße und nördlich der Kennedystraße. Im Osten grenzen die 
Erweiterungsflächen des Friedhofes Köln Leidenhausen an das Plangebiet heran.  
Für das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ werden von der RBL Projekt Falkenhors t GmbH 
& Co. KG die Entwicklung eines Wohngebiets mit Geschosswohnungsbau und die 
Arrondierung des Ortsrandes angestrebt. Gemäß der Planung sollen im Plangebiet insgesamt 
circa 200 bis 210 Wohneinheiten untergebracht werden. Der südliche Teilbereich des 
Plangebietes wird für eine zukünftige Schulentwicklung verwendet.  
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten 
Plangebietes nicht festgestellt werden.  
 
7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund 
eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten 
Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und 
Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der 
Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich 
eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnu tzung 
werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen 
nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 
 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Das Bebauungsplangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen 
(Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.05) für eine 
bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohnraumknappheit der Stadt 
Köln einer Bebauung zugeführt werden. Mit dem Ziel, ansprechenden und zukunftsfähigen 
Wohnraum zu schaffen, wurde zur Sicherung der Qualität des zukünftigen Baugebietes ein 
städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungswettbewerb durchgeführt. 
Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb ist Grundlage des Bebauungsplans. 
Anderweitige Planungsalternativen bestehen daher nicht.  
 
C Zusätzliche Angaben 
 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Für die Kampfmittelräumung sowie die archäologischen Sondagen konnte nur ein Teilbereich 
des Plangebiets untersucht werden. Die baumbestandenen Flächen können erst nach 
Rodung, also bei Rechtskraft des Bebauungsplanes untersucht werden.

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Die weiteren umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine 
belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten 
Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf 
Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung de r erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden: 
 Die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist zu gewährleisten.  
 Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist zu kontrollieren, 
da den Maßnahmen eine besondere Rolle im Wechselspiel der Schutzgüter Pflanzen, 
Wasser, Klima, Luft, Ortsbild und Mensch zukommt.  
 Die Umsetzung des Bodenschutzkonzepts sowie der Bodenkompensation ist zu 
kontrollieren.  
 Die Entwicklung und Betreuung der Ausgleichsflächen soll durch einen fachlich geeigneten 
Dritten, wie beispielsweise die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft im Auftrag der RBL 
Leidenhausener GmbH & Co. KG in Abstimmung mit dem Amt 67 und der Unteren 
Naturschutzbehörde der Stadt Köln erfolgen.  
Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von 
Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll 
sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig erm ittelt und entsprechende 
Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. Zur frühzeitigen Ermittlung 
unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt Köln nach Realisierung der 
Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.  
 
7.8 Zusammenfassung 
Das Plangebiet hat eine Flächengröße von circa 4,5 ha und erstreckt sich über das Offenland 
und die gehölzbestandenen Flächen südlich der Leidenhausener Straße. Während im 
Nordosten sowie im Süden Ackerflächen das Plangebiet prägen, herrschen im Nordwesten 
und Westen gehölzgeprägte Biotope vor. Die Gehölzbest ände sind in Teilbereichen als 
Pionierwald anzusprechen, im Westen sind es eher aufgelassene Gärten , die sich im Laufe 
der Zeit zu Waldflächen entwickelt haben. Mittig i m Plangebiet befindet sich ein Hausgarten 
mit einem alten Obstbaumbestand. Zudem reicht von Norden eine Gartenfläche mit altem 
Baumbestand in das Plangebiet herein. Innerhalb der südlich gelegenen Ackerfläche stockt 
ein Feldgehölz. 
 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“, 
„Landschaft/Ortsbild“, „Boden“, „Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, 
Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu 
erfolgte eine Bestandsaufnahme . Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht 
erläutert:

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Tiere: Durch die Beanspruchung der Ackerflächen gehen Freiräume, die speziell für die 
Offenlandarten von Bedeutung sind, verloren. Die Rodung der Gehölzbestände führt zu einem 
Verlust weiterer Lebensräume, die vor allem den ubiquitären Vogelarten im Plangebiet als 
Bruthabitat dienen. Durch die Festsetzungen zur Durchgrünung des Bebauungsplangebietes 
und insbesondere durch die Gestaltung der Parkanlage werden Habitatstrukturen eingebracht, 
die vor allen den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen neuen Lebensraum bieten 
können. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG 
treten gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Raskin 2019a und 2019b) durch das 
Vorhaben nicht ein, weshalb die Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der 
dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als 
zulässig einzustufen ist. 
 
Pflanzen: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwickl ung eine verstärkte 
anthropogene Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung der vorhandenen 
Vegetation. Die Ackerschläge und gehölzbestandenen Flächen (Pionierwald, 
Laubwaldbestand) entfallen vollständig, auch alle anderen Strukturen werden weit estgehend 
überprägt. 15 erhaltenswerte Einzelbäume und Obstgehölze, darunter eine 100-120 Jahre alte 
Rotbuche, werden zum Erhalt festgesetzt. Ein Feldgehölz sowie ein weiteres Gebüsch werden 
in die geplante öffentliche Grün fläche integriert. Die geplanten Festsetzungen / Maßnahmen 
zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, wie die Gestaltung der Öffentlichen 
Parkanlage, Pflanzung von Hecken, Begrünung der Vorgärten, etc. mindern die zu 
erwartenden Auswirkungen für das Schutzgut Pflanze. Auch können die  geplante extensive 
Dachbegrünung sowie die Laubbaumpflanzungen in Straßen und auf Plätzen den Anteil an 
Grünstruktur im Plangebiet insgesamt erhöhen.  
 
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend 
umzugehen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden landwirtschaftliche 
Nutzfläche, Wald- sowie Gartenflächen überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für die 
geplante Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Fläche im bisher unbebauten 
Landschaftsraum. Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion geht 
dauerhaft verloren. Der Versieglungsgrad steigt von 2 % auf 48 % im Plangebiet, so dass die 
Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als erheblich einzustufen sind. Gemindert wird diese 
Flächeninanspruchnahme durch die Festsetzung von ca. 0,73 ha öffentlicher Grünfläche 
‚Parkanlage‘, die dauerhaft den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet 
sichert.   
 
Boden: Die Entwicklung des Wohn gebietes führt zu einer Überprägung der heute natürlich 
anstehenden Böden im Plangebiet. Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen 
Zunahme des Versiegelungsgrades im Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einem 
dauerhaften Verlust an offener Bodenfläche und deren Funktionen. Im Bereich der öffentlichen 
Grünfläche und der künftigen Gartenflächen können unter Berücksichtigung der dargestellten 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und des Bodenschutzplanes die natürlichen 
anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben. Der vollständige Verlust der Böden im

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Bereich der Aushubflächen (Gebäude, Straßen und Platzflächen) und die Störung ihrer 
Funktionen ist hingegen vorhabenbedingt unvermeidbar  und bedarf einer entsprechenden 
Kompensation. Der Kompensationsbedarf von 14,8 ha -Wertpunkte kann durch Maßnahmen 
innerhalb des Plangebiets sowie im Rahmen der Umsetzung einer externen 
Ausgleichsmaßnahme und der Erstaufforstungen im Rahmen der Waldumwandlung 
außerhalb des Geltungsbereichs durch schutzgutübergr eifende Maßnahmen vollständig 
ausgeglichen werden.  
 
Wasser:  
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet 
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes 
kommt es zu einer Versiegelung von Fläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der 
Grundwasserneubildungsrate soll durch eine zukunftsfähige, wassersensible 
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll nahezu komplett 
vor Ort versickert und nur in Ausnahmefällen dem Mischwasserkanal zugeführt werden. Das 
anfallende Niederschlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden- Rigolen-Systeme 
vorgereinigt und vor Ort versickert. Festsetzungen einer extens iven Dachbegrünung auf den 
Flachdächern zur Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das 
Konzept. Insgesamt sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu 
erwarten.  
 
Luft:  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet befinden sich aktuell 
keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. Im Zuge der Realisierung 
der Wohnbebauung werden die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet durch den 
Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. 
Luftschadstoffe – Immissionen: Im Plangebiet tragen der Straßenverkehr der 
Bundesautobahn BAB 59 sowie der Hauptverkehrsachsen im näheren Umfeld des 
Plangebietes zwischen Hirschgraben und Frankfurter Straße  zu den Gesamtemissionen im 
Plangebiet bei, wobei die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO
2, PM 10 und 
PM2,5) im gesamten Untersuchungsraum nicht überschritten werden. Die Ergebnisse der 
Immissionsberechnung zeigen, dass nach Realisierung der Planung mit einer geringen 
Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu rechnen ist. Die 
Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2, PM10 und PM2,5sowie Kurzzeitgrenzwerte 
für NO 2, PM 10 und PM 2,5) für das Prognosejahr 2024 werden sowohl innerhalb des 
Geltungsbereiches wie auch in der nächsten Umgebung an allen Bestands - sowie 
Plangebäuden eingehalten. Die geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer 
Reduzierung der Belastungen im Plangebiet beitragen.  
 
Klima: Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation 
im Plangebiet. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die 
vorgesehene Planung stark reduziert. Im Sinne der Anpassung an den Klimawandel  sind

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solche klimaaktiven Fl ächen von Bebauung freizuhalten. Die Gehölzflächen mit höchster 
thermischer Ausgleichsfunktion gehen weitestgehend verloren. Durch Umsetzung der 
festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen zur Durchgrünung des Plangebiets (Anlage einer 
öffentlichen Parkanlage, Pflanzung einer Mindestzahl von Straßen-  und Platzbäumen, 
Begrünung der Vorgärten und Pflanzung von Hecken, extensive Dachbegrünung der 
Flachdächer von Wohngebäuden und Garagen) und die Anordnung der Baukörper können 
neben der Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der Quartiere auch die 
klimatischen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung im Umfeld des Vorhabens auf ein 
Minimum reduziert werden.  
 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
Das Planvorhaben bewirkt V eränderungen in dem bestehenden Wirkungsgefüge zwischen 
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen 
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in 
den bebauten und ver siegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver - und Entsorgungsflächen 
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet) die Funktionen der jeweiligen 
Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum 
Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch 
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen innerhalb des 
Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen erhalten oder neu 
geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der öffentlichen Grünfläche nimmt hier eine 
zentrale Rolle ein, da ein Raum geschaffen wird, in dem das Zusammenspiel zwischen den 
Umweltgütern wieder möglich ist. Durch die hohe Multifunktionalität der öffentlichen 
Parkanlage als Lebens - und Retentionsraum, F rei- und Spielfläche sowie als 
Vernetzungselement werden die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Boden in ihrer Natürlichkeit 
eingeschränkt.  
 
Landschaft: Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des 
lokalen Landschafts- bzw. Ortsbildes. Die Landschaft (Offenland- und Waldcharakter) weicht 
zugunsten von Siedlungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des städtebaulichen Entwurfs um 
und trägt damit zu einer qualitativen Quartiersentwicklung bei. Die Begrünungsmaßnahmen 
im Siedlungsbereich sowie die Anlage der sich kreuzenden Grünanlagen und die damit 
einhergehende Ortsrandeingrünung im Osten und Süden des Plangebiets schaffen neue 
strukturierte Erlebnisräume und verbinden das neue Wohnbaugebiet mit der Ortslage Porz -
Eil. Die Planung berücks ichtigt den Erhalt landschaftsbildprägender Elemente und integriert 
diese durch entsprechende Festsetzungen in die Planung.  
 
Biologische Vielfalt: Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes 
vor. Diese geht mit dem umfangreichen Verlust von Gehölzen und der Minderung einer relativ 
hohen Strukturvielfalt im Plangebiet einher. Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des 
Plangebiets als Wohnstandort ist der Nutzen für die biologische Vielfalt als eher gering zu 
bewerten. Eine Verschlechterung der Bestandssituation tritt auf und kann durch die geplanten 
Begrünungsmaßnahmen und die Schaffung und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung 
von 15 Bäumen, eines Feldgehölzes und eines Gebüsches) nur gemindert werden. Durch das

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Einbringen von blütenreichen Arten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten kann 
die biologische Vielfalt im Plangebiet gefördert werden.  
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein  bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder 
indirekte Auswirkungen auf das nächstgelegene FFH -Gebiet ‚Wahner Heide‘ sind aufgrund 
der großen Entfernung (>300 m) und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu 
erkennen.  
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: Das Plangebiet is t durch Verkehrslärm vorbelastet. Eine Schalltechnische 
Untersuchung zeigt, dass bei Bebauung des Plangebiets die höchsten 
Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet an den östlichen, der Autobahn zugewandten 
Fassaden vorliegen. Im gesamten Plangebiet werden du rch die einwirkenden 
Verkehrslärmimmissionen die Orientierungswerte der DIN 18005 im Tages - wie im 
Nachtzeitraum überschritten, wobei allein der angesetzte Fluglärm mit 55 dB(A) den 
schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete bereits 
ausschöpft. Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 
18005 sind passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der 
aktuellen baurechtlich eingefügten Fassung der DIN 4109 festzusetzten. Gemäß den 
Ergebnissen der flächenhaften Berechnung liegen die höchsten berechneten maßgeblichen 
Außenlärmpegel mit bis zu 75 dB(A) im nordöstlichen Bereich des Plangebietes vor. An den 
Baugrenzen selbst ergibt sich durch die Berücksichtigung der Eigenabschirmung durch die 
Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher Außenlärmpegel von 73 dB(A). Im 
Bebauungsplan wird für den überwiegenden Teil des Plangebietes der Lärmpegelbereich V 
festgelegt. Lediglich im äußersten Norden (Zuwegung zum Plangebiet) gilt der 
Lärmpegelbereich VI. 
 
Altlasten: Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort en, die im Altlastenkataster der 
Stadt Köln geführt werden, vor.  
Erschütterungen: Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante 
Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von 
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor.  
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten 
Überschwemmungsgebietes des Rheins, so dass keine Hochwassergefahr aus einem 
Extremhochwasser des Rheins besteht.  
Starkregen: Die Entwässerungsplanung folgt ei nem innovativen, zukunftsfähigen Ansatz 
einer wassersensiblen Stadtplanung, indem  das Niederschlagswasser der öffentlichen und 
privaten Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird. Durch die geplante Schaffung von 
Retentionsflächen innerhalb der öffentli chen Grünfläche und die Maßnahmen zur

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Abflussverminderung können die anfallenden Niederschläge auch bei Starkregen schadlos vor 
Ort versickert werden . Der Starkregennachweis zeigt auf, dass keine Gefährdungsrisiken 
durch die Planung bestehen. 
Störfall: Es besteht für das Plangebiet sowie bei Umsetzung der Planung kein Risiko für einen 
Störfall. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabständen  
oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso 
III-RL. 
Magnetfeldbelastung: Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder 
magnetische Felder bekannt, die von Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Die neu geplante 
Trafostation angrenzend zur Planstraße 1 im östlichen Plangebiet hält die entspr echenden 
Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung ein. Östlich des Plangebietes verlaufen parallel zur 
Autobahn Hochspannungsfreileitungen. Die Immissionen durch von der 
Hochspannungstrasse erzeugte elektrische und magnetische Wechselfelder liegen deutlich 
unter Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für Bewohner des 
Plangebietes sind aufgrund des Abstandes zu den benachbarten Hochspannungsleitungen 
nicht zu erwarten. 
Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch Kampfmittel ist nac h der 
geplanten Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben.  
Besonnung/Belichtung: Im Zusammenspiel mit der geplanten lockeren Bebauung des 
Plangebietes, der geringen Gebäudehöhen und der weitestgehenden Einhaltung von 
Maßzahlen gemäß der BauNVO werden die Mindestanforderungen zur Besonnung/Belichtung 
erfüllt und durch die Umsetzung der Planung gesunde Wohnverhältnisse für den Menschen 
geschaffen.  
 
Kultur- und sonstige Sachgüter:  Baudenkmäler liegen im Plangebiet nicht vor. Für das 
Baudenkmal außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird die Planung als 
denkmalverträglich eingestuft. Aus der Umgebung sind archäologische Fundstellen und Funde 
unterschiedlicher Zeitstellungen bekannt. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2021 für das 
Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Für die bisher 
archäologisch sondierten Teilflächen im Plangebiet konnte kein archäologischer Fundplatz 
nachgewiesen werden. Für die gehölzbestandenen Flächen erfolgt eine weitere 
Sachverhaltsermittlung nach Rodung der Gehölze. Werden innerhalb der Areale mit 
Baumbestand archäologische Funde entdeckt , werden diese im Rahmen der von der 
Vorhabenträgerseite zu gewährleistenden  archäologischen Untersuchungen fachgerecht 
untersucht und dokumentiert.  Die geplante B ebauung führt daher zu keinen negativen 
Auswirkungen auf Bau- oder Bodendenkmäler.  
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  Geruchs-, Wärme - und 
Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen 
werden durch die geplante Aufsiedelung ansteigen, nehmen aber keinen relevanten Einfluss 
auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.

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Nutzung erneuerbarer Energien / spar same und effiziente Nutzung von Energie: Die 
Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 40 EE 
in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird über zentrale Luft-
Wasser-Wärmepumpen für die Einfamilienhaus-Bereiche (Reihen- und Doppelhäuser) sowie 
dezentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen im Bereich der Mehrfamilienhäuser  gewährleistet. 
Ergänzend wird die Stromerzeugung durch PV-Anlagen auf den Dachflächen erfolgen.  
 
Darstellungen von Landschaftsp länen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Bei der Änderung des Flächennutzungsplans 
im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. 
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der 
Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Aufsiedlung im 
Plangebiet sind keine Überschreitung en der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das 
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die 
daraus resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der 
Wohngebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten.  
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  Das 
Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt 
zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizungen / 
Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39.  BImSchV erwarten lässt. 
Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft. 
 
Wechselwirkungen: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet 
grundlegend verändert. Zugunsten des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten in 
einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld geschaff en. Durch die Nähe zur bestehenden 
Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Für den 
Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von Fläche immer negative Folgen einher. Der 
Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das 
Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen und verändern den Boden- und Wasserhaushalt. 
Eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate soll durch eine entsprechend 
wassersensible Entwässerung im Plangebiet abgemildert werden. Darüber hinaus werden die 
klimarelevanten Funktionen im Plangebiet durch die Rodung von Gehölzen geschmälert. Die 
neuen Gebäudestrukturen erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten und 
verringern den lokalen Luftaustausch. Beeinträchtigungen der Luft sind  durch den 
ansteigenden Verkehr zu erwarten. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können die 
verloren gegangenen klimarelevanten Funktionen der Bestandsvegetation nur partiell und erst 
mittel- bis langfristig übernehmen. Für allgemein häufige und wenig störungssensible Tierarten 
können die neu angelegten Strukturen einen Lebensraum darstellen. Die anteilige extensive 
Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die Reduktion von 
Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken.

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Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
Eingriffsregelung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt mindern. Es 
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 272.050 BWP, dass durch die Umsetzung von 
externen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe zu 
100% ausgeglichen werden können. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, 
eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten 
Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst“ nicht festgestellt werden. 
 
7.9 Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult:  Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung 
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, 
Köln, 1987 bis 2003; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas web: 
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln: Betriebe und Abstände gemäß Seveso III -Richtlinie, eigene kartographische 
Darstellung, Arbeitsstand nur zum verwaltungsinternen Gebrauch , wird nach Vorliegen 
entsprechender Informationen aktualisiert 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018;

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- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, 
o.J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014; 
- LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-
Verordnung (KABAS)  
Erstellte Gutachten:   
- Archaeonet GbR M. Aeissen und Z. Görür (2021): Bericht Sachverhaltsermittlung Köln-
Porz-Eil Leidenhausener Straße, FB-Nr.: 2021.044, Stand: September 2021, Bonn.  
- Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der 
Kampfmittelüberprüfung, Köln, Städtebauliches Planungskonzept Leidenhauser Straße in 
Köln-Porz-Eil, Stand: 13.09.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-792/18, Düsseldorf.  
- IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2023): Erläuterungsbericht 
Entwässerungs- und Starkregenkonzept - Leidenhausener Gärten in Köln-Porz-Eil. Stand: 
21.03.2023, Köln.  
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): BV Leidenhausener Gärten - 
Bodenschutzkonzept, Stand: 23.03.2023, Köln.  
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): B V Leidenhausener Gärten - 
Bodenkompensationskonzept, Stand: 23.03.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP 
76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz“, Stand: 21.02.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023b): Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln –  
Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand: 21.02.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023c): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 
76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz“, Stand: 28.02.2023, Köln.  
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR ( 2019a): Fachbeitrag zur 
Artenschutzvorprüfung - Geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne 
„Leidenhausener Straße“ und „Östlich im Falkenhorst“, Stadt Köln. Stand: 18.10. 2016 
(überarbeitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.  
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019b): Fachbeitrag zur vertiefenden 
Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung an der 
Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil, Stadt Köln. Stand: 01.09.2017 ( überarbeitet am 
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.  
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 
zum Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln- Porz, Sta nd: 31.03.3023, 
Königswinter.  
- RK Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH  (2023): Verkehrsuntersuchung zum 
Bebauungsplan Nr.  76403/02 Leidenhausener Straße in Köln- Porz Ergebnisbericht – 
Entwurf. Stand: 16.02.2023, Köln.  
- WILA Wissenschaftsladen Bonn (2022):  Gutachterliche Stellungnahme zu Immissionen 
durch niederfrequente elekrtische und magnetische Felder durch drei benachbarte 
Hochspannungsleitungen auf dem für den Bau vpn Wohnungen vorgesehenen Plangebiet 
Leidenhausener Straße in 51145 Köln-Porz-Eil, Stand 22.02.2022, Bonn.

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Anlage zur Mustergliederung Umweltbericht nach BauGB Novelle 2017 –  
Mustertabellen 
 
zu Punkt 7.5.1   Tiere 
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten: 
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und –  = besonders 
geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des 
Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ 
RL TL / RL NRBU,  (= Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und 
Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen 
Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 
= gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * 
= ungefährdet, D = Daten unzureichend, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, gering oder nicht 
mehr gefährdet.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW 
des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.

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zu Punkt 7.5.20   Eingriffsregelung 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung:

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8. Planverwirklichung 
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Es ist eine kurzfristige Umsetzung 
der Planung vorgesehen. 
 
9. Gutachten 
Im Rahmen des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt: 
1. Archaeonet Aeissen + Görür GbR (September 2021) – Köln-Porz-Eil Leidenhausener 
Straße FB-Nr. 2021.044 Bericht Sachverhaltsermittlung 
2. IPL Consult (21.03.2023) – Leidenhausener Gärten in Köln-Porz-Eil, Erläuterungsbericht 
Entwässerungs- und Starkregenkonzept 
3. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 30.09.2021) – BV Leidenhausener Gärten, 
Geotechnischer Bericht zur Vorerkundung 
4. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 23.03.2023) – BV Leidenhausener Gärten, 
Bodenschutzkonzept 
5. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 23.03.2023) – BV Leidenhausener Gärten, 
Bodenkompensationskonzept 
6. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (08.09.2021) – BV Leidenhausener Gärten, 
Erschließung Versickerungsuntersuchung 
7. Peutz Consult ( 21.02.2023) – Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln, 
Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen 
8. Peutz Consult ( 21.02.2023) – Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP 
76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz 
9. Peutz Consult (28.02.2023, Vorabzug vom 01.03.2023) – Schalltechnische Untersuchung 
zum Bebauungsplan „BP 76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz 
10. Raskin Umweltplanung und Umweltber atung GbR ( 18.10.2016, überarbeitet am 
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019 ) - Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung 
geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne „Leidenhausener Straße“ und „Östlich 
Im Falkenhorst“, Stadt Köln 
11. Raskin Umweltplanung und U mweltberatung GbR ( 01.09.2017, überarbeitet am 
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019) - Fachbeitrag zur vertiefenden 
Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung an der 
Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil 
12. Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (31.03.2023) – Bestandsplan 
13. Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 31.03.2023) – Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag 
14. RK Verkehrsingenieure GmbH ( 16.02.2023) – Verkehrsuntersuchung zum 
Bebauungsplan Nr. 76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz 
15. WILA Wissenschaftsladen Bonn (22.02.2022) – Gutachterliche Stellungnahme zu 
Immissionen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch drei

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benachbarte Hochspannungsleitungen auf dem für den Bau von Wohnungen 
vorgesehenen Plangebiet Leidenhausener Straße in 51145 Köln-Porz-Eil 
 
10. Städtebauliche Kenndaten 
Plangebietsgröße 44.859,09 m² 
Öffentliche Verkehrsflächen 
Straßen 
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
davon verkehrsberuhigter Bereich 
davon Fuß- und Radwege 
 
8.479,47 m² 
2.681,83 m² 
5.797,64 m² 
5.701,00 m² 
96,64 m² 
Öffentliche Grünflächen 
davon Parkanlage 
davon öffentliche Spielplatzfläche 
9.024,69 m² 
7.340,70 m² 
1.683,99 m² 
Grundstücksfläche gesamt 
davon nicht überbaubare Grundstücksfläche 
davon überbaubare Grundstücksfläche 
Versorgungsflächen 
27.100,38 m² 
17.193,56 m² 
9.906,82 m² 
254,55 m² 
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt 24.473,58 m² 
davon Einzelhäuser 
davon Doppelhaushälften 
davon Reihenhäuser 
davon Geschosswohnungsbau 
1.569,60 m² 
4.232,72 m² 
5.628,40 m² 
12.951,86 m² 
Anzahl der Wohneinheiten 
davon Einzelhäuser 
davon Doppelhaushälften 
davon Reihenhäuser 
davon Geschosswohnungsbau 
220 WE 
8 WE 
24 WE 
45 WE 
143 WE 
 
Baumpflanzungen im Plangebiet 36 Bäume

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Der Bebauungsplan-Entwurf 76403/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 1 Geltungsbereich

635 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
 Leidenhausener Straße
in Köln - Porz - Eil
0 10050 200 300 Meter
Land NRW 2023 - Keine amtliche Standardausgabe. Es gelten die auf den Folgeseiten angegebenen Nutzungs- und Lizenzbedingungen der dargestellten Geodatendienste.
TIM-online
Dieser Ausdruck wurde mit TIM-online (www.tim-online.nrw.de) am 03.05.2023 um 11:05 Uhr erstellt.

Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Blatt 1

355 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 4
unmaßstäbliche Darstellung
N
StadtplanungsamtAusschnitt des Bebauungsplan-Entwurf 76403/02 Leidenhausener Straßein Köln - Porz - Eil

Anlage 5 Textliche Festsetzungen Blatt 2

139 Zeichen

Anlage 5
unmaßstäbliche Darstellung
StadtplanungsamtAusschnitt des Bebauungsplan-Entwurf 76403/02 Leidenhausener Straßein Köln - Porz - Eil

Mitteilung Ausschuss

5246 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
 
Vorlagen-Nummer 15.05.2023 
 1526/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 01.06.2023 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.06.2023 
 
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan-Entwurf 76403/02 Arbeitstitel: 
Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil 
Anlass und Ziel der Planung 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen (Beschlussvorlage 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") beschlossen. 
Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren 
Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen 
(Beschlussvorlage 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den 
Wohnungsbau“. 
Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für 
die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als 
Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Porz wurden mehrere Potentialflächen erkannt. 
Das Gebiet südlich der Leidenhausener Straße, angrenzend an die Kleingartenanlage 
Hirschgraben e.V. ist eine dieser Potentialflächen (7.05). 
Das Vorhaben mit mindestens 220 WE wird einen kleinen Beitrag zur Versorgung mit 
Wohnraum leisten. Zu diesem Zweck soll ein investorenfinanzierter Angebotsbebauungsplan 
aufgestellt werden. 
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohnquartiers bestehend aus Einzel-, Reihen- und 
Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbau. Neben der Wohnnutzung sollen weitere 
ergänzende Nutzungen im Sinne der Quartiersbildung ermöglicht werden. Der Ortsrand von 
Porz-Eil wird durch Grünstrukturen adäquat abgerundet und darüberhinausgehende, 
stadtteilvernetztende Grünstrukturen werden beibehalten. Ergänzend sollen neue Wege- und 
Straßenverbindungen das Quartier strukturieren und mit den angrenzenden Quartieren 
vernetzen. 
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der 
Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen 
Nachfrage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein substanzieller Beitrag zur 
Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet werden. 
 
Die RBL Projekt Leidenhausener Straße GmbH & Co. KG hat mit der Planungsvereinbarung

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vom 11.05.2020 die Stellung als Vorhabenträgerin eingenommen. 
Die RBL Projekt Leidenhausener Straße GmbH & Co. KG wird bis zum Satzungsbeschluss 
die entsprechenden Grundstücke erworben haben. Sie ist bereit und in der Lage, die 
Durchführung der anstehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs- und 
Erschließungskosten hierfür nach den Regelungen eines noch abzuschließenden 
Städtebaulichen Vertrages zu übernehmen. 
Am 05.07.2019 hat die Vorhabenträgerin die Anwendungszustimmung des Kooperativen 
Baulandmodells Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 unterzeichnet. 
Ebenso am 16.01.2023 die Zustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln.  
  
Verfahrensablauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB 
die Aufstellung des Bebauungsplanes 76403/02 „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ 
beschlossen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 
4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019.  
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und 
Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung beim Stadtplanungsamt 
unterrichten und sich in der Zeit vom 18.06.2020 bis 02.07.2020 zur Planung äußern. 
Coronabedingt fand keine Abendveranstaltung statt, dafür gab es Aushänge im Ladenlokal 5 
am Stadthaus Deutz Außenstelle Stadtplanungsamt sowie am Bezirksrathaus Porz. 
Nach ausführlichen Abstimmungen wurde vom 06.11.2020 bis 09.02.2021 ein 
Qualifizierungsverfahren nach RPW 2013 durchgeführt. Aus welchem ein sehr guter 
Siegerentwurf mit dem Architekturbüro rheinflügel severin, Düsseldorf und dem 
Landschaftsarchitekturbüro Studio Vulkan GmbH, München hervorging, welcher die 
Grundlage dieses Bebauungsplan-Entwurfes bildet. 
Die anschließende Erarbeitung verschiedener Gutachten sowie deren Auswertung und 
Berücksichtigung im Verfahren nahmen eine geraume Zeit in Anspruch. Im Herbst 2022 
wurde die zweite, vertiefende Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange 
durchgeführt.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 21.10.2022 bis einschließlich 24.11.2022, mit 
Fristverlängerung bis 08.12.2022. Teilweise zogen diese Stellungnahmen ebenfalls 
Anpassungen und Modifikationen nach sich. 
Der nun ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf kann in den nächsten Verfahrensschritt – die 
Offenlage – gehen. Diese wird aufgrund der Sommerpause und der Vorlauffristen für 
Sitzungen zum Zeitpunkt der Mitteilung anlaufen. 
Anlagen  
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes 
Anlage 2 Begründung zur Offenlage 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen  
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Blatt 1 
Anlage 5  Textliche Festsetzungen Blatt 2 
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (2)

01.06.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.06.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (27)

  • Leidenhausener Straße 40a
  • Schubertstraße
  • Mozartstraße
  • Richard-Wagner-Straße
  • Frankfurter Straße 644
  • Eiler Straße
  • Schulstraße
  • Humboldtstraße
  • Konrad-Adenauer-Straße
  • Friedensstraße
  • Kupfergasse
  • Bergerstraße
  • Hirschgraben
  • Pfaffenpfad
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Theodor-Heuss-Straße
  • Grengeler Mauspfad
  • Gut Leidenhausen
  • Im Falkenhorst
  • Hauptstraße
  • Forststraße
  • Markt
  • Straße 3
  • Straße 4
  • Elsdorf
  • Straße 6
  • Straße 5

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Details

Aktenzeichen
1526/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
15.05.2023
Erstellt
08.05.2023 12:29