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0629/2026

RheinEnergie AG hier: Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH - Anpassung des Gesellschaftsvertrages

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.03.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.03.2026, TOP 10.4

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 EVL GmbH_Anpassung Gesellschaftsvertrag bzgl. Anzahl GF

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

718 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Anzahl der Geschäftsführer der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und 
Beteiligungsgesellschaft mbH liegt nicht derart im öffentlichen Interesse, dass eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung über eine öffentliche Beratung im Rat der Stadt Köln hinaus angezeigt ist.

Anlage 2 EVL GmbH_Anpassung Gesellschaftsvertrag bzgl. Anzahl GF

14128 Zeichen

Gesellschaftsvertrag 
der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und  
Beteiligungsgesellschaft mbH 
 
 
§1 
Firma und Sitz 
1.1  Die Firma der Gesellschaft lautet: 
Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. 
1.2  Sitz der Gesellschaft ist Leverkusen. 
 
§2 
Gegenstand des Unternehmens 
2.1  Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen 
sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei 
Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand Aufgaben im Bereich der Versorgung 
beinhaltet; insbesondere die Beteiligung an der Energieversorgung Leverkusen GmbH 
& Co. KG (EVL), die hauptsächlich für die Versorgung ihrer Kunden mit Elektrizität, Gas, 
Wasser und Wärme zuständig ist. 
2.2  Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der 
Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben 
an anderen Unternehmen beteiligen, fremde Unternehmen erwerben oder pachten 
sowie Hilfs - und N ebenbetriebe errichten und ist zum Abschluss von Betriebs - 
führungs-, Betriebsberatungs- und Unternehmensverträgen mit Dritten berechtigt. 
 
§3 
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 
3.1  Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. 
3.2  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§4 
Stammkapital und Stammeinlagen 
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt: 
Euro 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). 
Es wird jeweils i.H.v. Euro 12.500,00 von der Stadt Leverkusen und der RheinEnergie AG 
gehalten. Beide Stammeinlagen sind in voller Höhe in Geld eingezahlt. 
 
 
 
 
Seite 1 von 6

§5 
Verfügung über Geschäftsanteile 
5.1  Die Übertragung oder Verpfändung von Geschäftsanteilen oder die 
Nießbrauchbestellung an Geschäftsanteilen oder eine sonstige Verfügung über 
Geschäftsanteile oder von Teilen der Geschäftsanteile ist nur mit schriftlicher 
Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger 
Zustimmung der Gesellschafterversammlung erteilt werden. 
5.2  Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln 
des gesamten Stammkapitals. 
5.3  Im Falle einer Maßnahme nach 5.1 mit Ausnahme einer Verpfändung von 
Gesellschaftsanteilen ist zunächst dem Mitgesellschafter der Gesellschaftsanteil oder 
Teile desselben anzubieten, sofern dies rechtlich zulässig ist. 
5.4  Die Übertragung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines solchen ist außerdem 
nur wirksam, wenn der übertragende Gesellschafter gleichzeitig seinen 
Gesellschaftsanteil an der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) oder 
einen entsprechenden Teil desselben auf den Erwerber überträgt. Der gleichzeitigen 
Übertragung des Gesellschaftsanteils bedarf es insoweit nicht, als die Übertragung des 
Geschäftsanteils zur Herstellung der verhältnismäßi g gleichen Beteiligung des 
Erwerbers und/oder des Veräußerers an der Gesellschaft und der Energieversorgung 
Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) geschieht. 
 
§6 
Organe der Gesellschaft 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
a) die Gesellschafterversammlung 
b) die Geschäftsführung. 
 
§7 
Gesellschafterversammlung 
7. 1  Die Gesellschafterversammlung besteht aus Vertretern der Gesellschafter, wobei jeder 
Gesellschafter bis zu drei Vertreter entsenden kann. 
7.2  Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind personeni dentisch mit den 
Mitgliedern der Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen GmbH 
& Co. KG (EVL). Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung der Energieversorgung 
Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) werden gleichzeitig als Mitglieder in die 
Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs - und 
Beteiligungsgesellschaft mbH entsandt. Endet die Amtszeit eines Mitglieds der 
Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG 
(EVL), gilt dies automatisch und  gleichzeitig auch für die Amtszeit als Mitglied der 
Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs - und 
Beteiligungsgesellschaft mbH. Gesonderte Sitzungsgelder werden für die Sitzungen der 
Gesellschafterversammlung der Gesellschaft nicht gezahlt. 
 
 
 
Seite 2 von 6

7.3  Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung unter Mitteilung der 
Tagesordnung, Ort und Zeit mit einer Frist von 2 Wochen einberufen, soweit das Gesetz 
nichts anderes bestimmt. Die Gesellschafterversammlung kann auch unter Verzicht auf 
alle Förmlichkeiten einberufen werden, soweit sämtliche Mitglieder zustimmen. 
7.4  Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist innerhalb der ersten 7 Monate nach 
Schluss des Geschäftsjahres abzuhalten. 
7.5  Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung mit 
beratender Stimme teil, sofern die Gesellschafterversammlung nicht im Einzelfall etwas 
anderes beschließt. 
7.6  Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vor sitzende der 
Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG 
(EVL), im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. 
7. 7  Der Vorsitzende vertritt die Gesellschafterversammlung nach außen, insbesondere 
auch gegenüber der Geschäftsführung. 
 
§8 
Aufgaben der Gesellschafterversammlung 
Der Beschlussfassung und Zustimmung der Gesellschafterversammlung unterliegen neben 
den in § 46 GmbHG geregelten Beschlussgegenständen und den sonstigen ihr nach Gesetz 
und Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Fälle, insbesondere: 
a)  Änderung des Gesellschaftsvertrages; 
b)  Umwandlung, Verschmelzung, Auflösung oder Vermögensübertragung der Gesellschaft; 
c) Gründung, Erwerb, Veräußerung oder Aufgabe von anderen Unternehmen oder 
Beteiligungen an anderen Unternehmen; 
d) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Absatz 
1 Aktiengesetz; 
e) Verfügungen über Geschäftsanteile gem. § 5; 
f) Übernahme der Geschäftsführung für Unternehmen im Sinne des § 2 des Vertrages; 
g) Übernahme neuer und Aufgabe bisheriger Unternehmensgegenstände im Sinne des § 2 
des Vertrages; 
h) Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen; 
i) Aufstellung des Wirtschaftsplanes; 
j)  die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss des kommenden  
Geschäftsjahres; 
k) Feststellung des Jahresabschlusses einschließlich Gewinnverwendung; 
l) Entlastung der Geschäftsführung; 
m) Bestellung und Abberufung von Prokuristen zum gesamten Geschäftsbetrieb; 
n) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführ ung; außerdem die Vornahme von 
Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung, insbesondere der Abschluss, die Änderung 
oder die Auflösung von Anstellungsverträgen mit diesen. Die Gesellschafterversammlung 
kann hierzu bestimmte Personen bevollmächtigen; 
 
Seite 3 von 6

o) Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter oder 
einem Geschäftsführer sowie Vertretung der Gesellschaft in einem Rechtsstreit gegen 
einen Geschäftsführer; 
p) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die von der  Geschäftsführung zur 
Entscheidung vorgelegt werden. 
Darüber hinaus ist die Gesellschafterversammlung berechtigt, sich die Zustimmung für 
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen im Einzelfall vorzubehalten. 
 
§9 
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung 
9.1  Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel des 
Stammkapitals vertreten sind. 
9.2  Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der  
abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz und dieser Gesellschaftsvertrag nichts 
anderes bestimmen. Die von einem Gesellschafter entsandten Mitglieder können die auf 
den durch sie vertretenen Gesellschafter entfallenden Stimmen nur einheitlich abgeben. 
Andernfalls sind sie ungültig.  
Die Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Versammlung mündlich,  
fernmündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege (z. B. via Fax, E -Mail etc.) 
gefasst werden, sofern sich alle Gesellschafter an einer solchen Beschlussfassung 
beteiligen und sich damit einverstanden erklären. 
9.3  Beschlüsse gemäß § 8 a) bis einschließlich e) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln 
des gesamten Stammkapitals. 
9.4  Über den wesentlichen Verlauf der Gesellschafterversammlung und die gefassten 
Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der 
Sitzung oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu  
unterzeichnen ist. 
 
§10 
Geschäftsführung und Vertretung 
10.1  Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer (Geschäftsführung).  
10.2   Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere 
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer 
gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem 
Prokuristen vertret en. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen 
Geschäftsführern das Recht zur Einzelvertretung der Gesellschaft erteilen und alle oder 
einzelne Geschäftsführer ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB 
befreien. 
 
 
Seite 4 von 6 
10.3  Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der 
Gesellschafterversammlung bedarf. Soweit der Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als 
Komplementärin der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) hinsichtlich 
ihrer Geschäftsführungsbefugnis Einschränkungen auferlegt sind, müssen diese von 
der Geschäftsführung beachtet werden.

10.4  Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche 
Zweck nachhaltig erfüllt wird. 
10.5  Die Geschäftsführung  hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein 
Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft 
gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. 
 
§ 11 
Wirtschaftsplan 
11.1  Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres 
a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs -, Investitions- und Finanzplan 
aufzustellen, 
b) der Wirtschaftsführung einen 5jährigen Wirtschaftsplan zu Grunde zu legen und den 
Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. 
11.2  Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafterversammlung 
vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung für das Folgejahr beschließen 
kann. 
11.3  Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen - in der jeweils gültigen Fassung - festgelegten Grundsätze zu beachten. 
 
§12 
Jahresabschluss, Lagebericht 
12.1  Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für 
das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, 
Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und 
nach Prüfung durch den Abschlussprüfer mit dem Vorschlag für die Verwendung des 
Ergebnisses der Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf 
des Geschäftsjahres vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die 
Rechnungslegung für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften unter 
Berücksichtigung der rechtsformspezifischen Besonderheiten. Im Lagebericht, oder im 
Zusammenhang damit, ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur 
Zweckerreichung Stellung zu nehmen, sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung 
einzugehen.  
Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist 
die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten 
Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen - in der jeweils gültigen 
Fassung – sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. 
 
 
Seite 5 von 6 
 
12.2  Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des 
Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses, über die 
Ergebnisverwendung gern. § 29 GmbH-Gesetz für das vorangegangene Geschäftsjahr 
sowie über die Entlastung der Geschäftsführung zu beschließen. Für die Einstellung von 
Beträgen in die Gewinnrücklagen oder für den Vortrag als Gewinn gilt  § 29 Abs. 2 
GmbH-Gesetz.

12.3  Die Vorschrift des § 53 (Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen) 
Haushaltsgrundsätzegesetz, findet entsprechende Anwendung. 
 
§13 
Bekanntmachungen 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit nicht eine andere Bekanntmachung 
gesetzlich oder durch diesen Gesellschaftsvertrag zwingend vorgeschrieben ist, ausschließlich 
im Bundesanzeiger. 
 
§14 
Gründungsaufwand 
Die mit der Gesellschaftsgründung verbundenen Kosten (Notarkosten, Gerichtskosten für die 
Eintragung der Gesellschaft, Veröffentlichungskosten und Kosten der 
Handelsregisteranmeldung) trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von EUR 2.000,00. Etwaige 
darüber hinausgehende Gründungskosten tragen die Gesellschafter je zur Hälfte. 
 
§15 
Kündigung 
15.1  Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer jährlichen 
Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. 
15.2  Im Falle einer Kündigung ist diese nur zulässig, wenn der kündigende Gesellschafter  
gleichzeitig auch gegenüber der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) 
die Kündigung der Gesellschaft erklärt. 
15.3  Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der 
Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden 
gesetzlichen Gründen in Liquidation oder die üb rigen Gesellschafter beschließen mit 
mehr als drei Vierteln des Stammkapitals oder der allein verbleibende Gesellschafter 
erklärt vor diesem Zeitpunkt, dass die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist 
aufgelöst sein soll  oder sämtliche übrigen Gesellsc hafter kündigen die Gesellschaft 
ebenfalls fristgerecht auf denselben Zeitpunkt. In diesen Fällen nimmt der kündigende 
Gesellschafter an der Liquidation teil. 
 
§16 
Schlussbestimmungen 
Die Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land  
Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.
 
 
 
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Beschlussvorlage Rat

5508 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0629/2026 
Freigabedatum 
 13.03.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
RheinEnergie AG 
hier: Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH - 
Anpassung des Gesellschaftsvertrages  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln erklärt sich vorbehaltlich der Bestätigung der kommunalrechtlichen Un-
bedenklichkeit durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde mit der Anpassung des Ge-
sellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesell-
schaft mbH nach Maßgabe der diesem Beschluss beigefügten Entwurfsfassung des Gesell-
schaftsvertrages (Anlage) einverstanden. 
 
Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbe-
hörde oder das Registergericht sowie aus ste uerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen 
dieses Beschlusses als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt 
Köln mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Be-
schlusses nicht verändert wird. 
 
 
Finanzausschuss 16.03.2026 
Rat 19.03.2026

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Hintergrund  
Die RheinEnergie AG ist an der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) mit 
50 % der Geschäftsanteile (Kommanditkapital 22 Mio. €) beteiligt. Mitgesellschafterin mit ei-
nem Geschäftsanteil von 50 % ist die Stadt Leverkusen. Darüber hinaus sind die RheinEner-
gie AG sowie die Stadt Leverkusen zu je 50% an der Komplementär-GmbH der EVL, der 
Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (EVL Verwal-
tungs GmbH), beteiligt. 
Die Gesellschafterinnen beabsichtigen eine Änderung der Regelung zur Anzahl der Mitglieder 
der Geschäftsführung.  
 
2. Anpassung der Regelung zur Anzahl der Mitglieder der Geschäftsführung   
Die bisherige Regelung verlangt die Bestellung von zwei Geschäftsführer*innen. Diese Rege-
lung wollen die Gesellschafterinnen dahingehend ändern, dass zukünftig nur noch ein*e Ge-
schäftsführer*in bestellt werden muss.  
Durch die Reduzierung der Anzahl der Mitglieder der Geschäftsführung von zwei auf eins las-
sen sich Kosten einsparen, da nur noch ein Gehalt und die dazugehörigen Sozialabgaben an-
fallen. Dazu sorgt ein*e einzelne*r Geschäftsführer*in für klare Verantwortlichkeiten und 
schnellere Entscheidungsprozesse, da keine Abstimmung zwischen mehreren Personen er-
forderlich ist. Dies kann interne Konflikte vermeiden, die bei unterschiedlicher Auffassung der 
Geschäftsführer*innen sonst zu Verzögerungen oder Blockaden führen könnten. 
Darüber hinaus erleichtert ein*e alleinige*r Geschäftsführer*in die Vertretung der Gesellschaft 
nach außen, beispielsweise gegenüber Geschäftspartner*innen oder Behörden. Auch ange-
sichts strategischer Neuausrichtungen kann die Konzentration der Geschäftsführung auf eine 
Person sinnvoll sein, um die Verantwortung klar und direkt zu bündeln und Haftungsrisiken zu 
minimieren. Insgesamt führt die Reduzierung der Geschäftsführer*innen oft zu mehr Effizienz 
und Transparenz in der Führung der GmbH. 
 
3. Gremienbefassungen und kommunalrechtliche Zulässigkeit 
Eine Änderung der Gesellschaftsverträge kann gemäß § 53 Absatz 1 GmbHG nur durch Be-
schluss der Gesellschafter erfolgen. Da es sich bei der geplanten Änderung um eine wesentli-
che Änderung des Gesellschaftsvertrags handelt, dürfen die Vertreter der Kommunen in einer 
Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder 
mittelbar mit mehr als 25 von Hundert beteiligt sind, nur nach vorheriger Entscheidung des je-
weiligen Stadt- und Gemeinderates zustimmen, § 108 Absatz 5 lit. b GO NRW. Die geplanten 
Änderungen sind kommunalwirtschaftsrechtlich unbedenklich. 
Zudem bedarf die Ratsbeschlussfassung über die Anpassung der Gesellschaftsverträge einer 
Anzeige gegenüber der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde.  
Die Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen ist am 23.02.2026 erfolgt. Die Be-

3 
 
schlussfassung des Rates der Stadt Köln ist für den 19.03.2026 vorgesehen. Das Anzeigever-
fahren gegenüber der Bezirksregierung Köln wird direkt im Anschluss an die Ratsbefassung 
eingeleitet.  
 
Anlage:  
 
Gesellschaftsvertrag der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesell-
schaft mbH (Entwurf) 
 
Dringlichkeitsbegründung 
 
Die Entscheidung über die Anpassung des Gesellschaftsvertrages muss im Rahmen der Sit-
zung des Rates der Stadt Köln am 19.03.2026 erfolgen.  
Gemäß § 115 GO NRW sind wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages spätestens 
6 Wochen vor Vollzug bei der Kommunalaufsicht anzuzeigen. Seitens der Gesellschaft ist be-
absichtigt, die Anzahl der Geschäftsführer*innen schnellstmöglich zu reduzieren, um die be-
schriebenen Kosteneinsparungen zu maximieren. Außerdem hätte eine Verzögerung erhebli-
che Auswirkung auf den unter den Gesellschafter*innen der EVL abgestimmten Zeitplan und 
die diesem zugrunde liegenden personalvertraglichen Entscheidungsprozesse. Angesichts 
des zeitlichen Ablaufs des Anzeigeverfahrens, der notariellen Beurkundung und Eintragung im 
Handelsregister sowie der erforderlichen Abbestellung eines Geschäftsführers kann die nach-
folgende Ratssitzung am 12.05.2026 nicht abgewartet werden.

Beratungsverlauf (2)

16.03.2026 Finanzausschuss
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
19.03.2026 Rat
TOP 10.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0629/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.03.2026
Erstellt
02.03.2026 15:39