0629/2026
RheinEnergie AG hier: Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH - Anpassung des Gesellschaftsvertrages
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Anzahl der Geschäftsführer der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH liegt nicht derart im öffentlichen Interesse, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung über eine öffentliche Beratung im Rat der Stadt Köln hinaus angezeigt ist.
Anlage 2 EVL GmbH_Anpassung Gesellschaftsvertrag bzgl. Anzahl GF
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Gesellschaftsvertrag der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH §1 Firma und Sitz 1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet: Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH. 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Leverkusen. §2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand Aufgaben im Bereich der Versorgung beinhaltet; insbesondere die Beteiligung an der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL), die hauptsächlich für die Versorgung ihrer Kunden mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme zuständig ist. 2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen, fremde Unternehmen erwerben oder pachten sowie Hilfs - und N ebenbetriebe errichten und ist zum Abschluss von Betriebs - führungs-, Betriebsberatungs- und Unternehmensverträgen mit Dritten berechtigt. §3 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 3.1 Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. 3.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §4 Stammkapital und Stammeinlagen Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt: Euro 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). Es wird jeweils i.H.v. Euro 12.500,00 von der Stadt Leverkusen und der RheinEnergie AG gehalten. Beide Stammeinlagen sind in voller Höhe in Geld eingezahlt. Seite 1 von 6 §5 Verfügung über Geschäftsanteile 5.1 Die Übertragung oder Verpfändung von Geschäftsanteilen oder die Nießbrauchbestellung an Geschäftsanteilen oder eine sonstige Verfügung über Geschäftsanteile oder von Teilen der Geschäftsanteile ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung erteilt werden. 5.2 Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Stammkapitals. 5.3 Im Falle einer Maßnahme nach 5.1 mit Ausnahme einer Verpfändung von Gesellschaftsanteilen ist zunächst dem Mitgesellschafter der Gesellschaftsanteil oder Teile desselben anzubieten, sofern dies rechtlich zulässig ist. 5.4 Die Übertragung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines solchen ist außerdem nur wirksam, wenn der übertragende Gesellschafter gleichzeitig seinen Gesellschaftsanteil an der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) oder einen entsprechenden Teil desselben auf den Erwerber überträgt. Der gleichzeitigen Übertragung des Gesellschaftsanteils bedarf es insoweit nicht, als die Übertragung des Geschäftsanteils zur Herstellung der verhältnismäßi g gleichen Beteiligung des Erwerbers und/oder des Veräußerers an der Gesellschaft und der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) geschieht. §6 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Gesellschafterversammlung b) die Geschäftsführung. §7 Gesellschafterversammlung 7. 1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus Vertretern der Gesellschafter, wobei jeder Gesellschafter bis zu drei Vertreter entsenden kann. 7.2 Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind personeni dentisch mit den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL). Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) werden gleichzeitig als Mitglieder in die Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs - und Beteiligungsgesellschaft mbH entsandt. Endet die Amtszeit eines Mitglieds der Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL), gilt dies automatisch und gleichzeitig auch für die Amtszeit als Mitglied der Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs - und Beteiligungsgesellschaft mbH. Gesonderte Sitzungsgelder werden für die Sitzungen der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft nicht gezahlt. Seite 2 von 6 7.3 Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung, Ort und Zeit mit einer Frist von 2 Wochen einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Gesellschafterversammlung kann auch unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten einberufen werden, soweit sämtliche Mitglieder zustimmen. 7.4 Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist innerhalb der ersten 7 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres abzuhalten. 7.5 Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung mit beratender Stimme teil, sofern die Gesellschafterversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt. 7.6 Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vor sitzende der Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL), im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. 7. 7 Der Vorsitzende vertritt die Gesellschafterversammlung nach außen, insbesondere auch gegenüber der Geschäftsführung. §8 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Der Beschlussfassung und Zustimmung der Gesellschafterversammlung unterliegen neben den in § 46 GmbHG geregelten Beschlussgegenständen und den sonstigen ihr nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Fälle, insbesondere: a) Änderung des Gesellschaftsvertrages; b) Umwandlung, Verschmelzung, Auflösung oder Vermögensübertragung der Gesellschaft; c) Gründung, Erwerb, Veräußerung oder Aufgabe von anderen Unternehmen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen; d) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Absatz 1 Aktiengesetz; e) Verfügungen über Geschäftsanteile gem. § 5; f) Übernahme der Geschäftsführung für Unternehmen im Sinne des § 2 des Vertrages; g) Übernahme neuer und Aufgabe bisheriger Unternehmensgegenstände im Sinne des § 2 des Vertrages; h) Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen; i) Aufstellung des Wirtschaftsplanes; j) die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss des kommenden Geschäftsjahres; k) Feststellung des Jahresabschlusses einschließlich Gewinnverwendung; l) Entlastung der Geschäftsführung; m) Bestellung und Abberufung von Prokuristen zum gesamten Geschäftsbetrieb; n) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführ ung; außerdem die Vornahme von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung, insbesondere der Abschluss, die Änderung oder die Auflösung von Anstellungsverträgen mit diesen. Die Gesellschafterversammlung kann hierzu bestimmte Personen bevollmächtigen; Seite 3 von 6 o) Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter oder einem Geschäftsführer sowie Vertretung der Gesellschaft in einem Rechtsstreit gegen einen Geschäftsführer; p) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die von der Geschäftsführung zur Entscheidung vorgelegt werden. Darüber hinaus ist die Gesellschafterversammlung berechtigt, sich die Zustimmung für Rechtsgeschäfte und Maßnahmen im Einzelfall vorzubehalten. §9 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung 9.1 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten sind. 9.2 Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz und dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen. Die von einem Gesellschafter entsandten Mitglieder können die auf den durch sie vertretenen Gesellschafter entfallenden Stimmen nur einheitlich abgeben. Andernfalls sind sie ungültig. Die Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Versammlung mündlich, fernmündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege (z. B. via Fax, E -Mail etc.) gefasst werden, sofern sich alle Gesellschafter an einer solchen Beschlussfassung beteiligen und sich damit einverstanden erklären. 9.3 Beschlüsse gemäß § 8 a) bis einschließlich e) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Stammkapitals. 9.4 Über den wesentlichen Verlauf der Gesellschafterversammlung und die gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. §10 Geschäftsführung und Vertretung 10.1 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer (Geschäftsführung). 10.2 Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertret en. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen Geschäftsführern das Recht zur Einzelvertretung der Gesellschaft erteilen und alle oder einzelne Geschäftsführer ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Seite 4 von 6 10.3 Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Soweit der Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Komplementärin der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) hinsichtlich ihrer Geschäftsführungsbefugnis Einschränkungen auferlegt sind, müssen diese von der Geschäftsführung beachtet werden. 10.4 Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 10.5 Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. § 11 Wirtschaftsplan 11.1 Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs -, Investitions- und Finanzplan aufzustellen, b) der Wirtschaftsführung einen 5jährigen Wirtschaftsplan zu Grunde zu legen und den Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. 11.2 Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung für das Folgejahr beschließen kann. 11.3 Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - in der jeweils gültigen Fassung - festgelegten Grundsätze zu beachten. §12 Jahresabschluss, Lagebericht 12.1 Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer mit dem Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses der Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der rechtsformspezifischen Besonderheiten. Im Lagebericht, oder im Zusammenhang damit, ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen, sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen - in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. Seite 5 von 6 12.2 Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses, über die Ergebnisverwendung gern. § 29 GmbH-Gesetz für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie über die Entlastung der Geschäftsführung zu beschließen. Für die Einstellung von Beträgen in die Gewinnrücklagen oder für den Vortrag als Gewinn gilt § 29 Abs. 2 GmbH-Gesetz. 12.3 Die Vorschrift des § 53 (Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen) Haushaltsgrundsätzegesetz, findet entsprechende Anwendung. §13 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit nicht eine andere Bekanntmachung gesetzlich oder durch diesen Gesellschaftsvertrag zwingend vorgeschrieben ist, ausschließlich im Bundesanzeiger. §14 Gründungsaufwand Die mit der Gesellschaftsgründung verbundenen Kosten (Notarkosten, Gerichtskosten für die Eintragung der Gesellschaft, Veröffentlichungskosten und Kosten der Handelsregisteranmeldung) trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von EUR 2.000,00. Etwaige darüber hinausgehende Gründungskosten tragen die Gesellschafter je zur Hälfte. §15 Kündigung 15.1 Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. 15.2 Im Falle einer Kündigung ist diese nur zulässig, wenn der kündigende Gesellschafter gleichzeitig auch gegenüber der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) die Kündigung der Gesellschaft erklärt. 15.3 Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation oder die üb rigen Gesellschafter beschließen mit mehr als drei Vierteln des Stammkapitals oder der allein verbleibende Gesellschafter erklärt vor diesem Zeitpunkt, dass die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst sein soll oder sämtliche übrigen Gesellsc hafter kündigen die Gesellschaft ebenfalls fristgerecht auf denselben Zeitpunkt. In diesen Fällen nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. §16 Schlussbestimmungen Die Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen finden Anwendung. Seite 6 von 6
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 0629/2026 Freigabedatum 13.03.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff RheinEnergie AG hier: Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH - Anpassung des Gesellschaftsvertrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich vorbehaltlich der Bestätigung der kommunalrechtlichen Un- bedenklichkeit durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde mit der Anpassung des Ge- sellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesell- schaft mbH nach Maßgabe der diesem Beschluss beigefügten Entwurfsfassung des Gesell- schaftsvertrages (Anlage) einverstanden. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbe- hörde oder das Registergericht sowie aus ste uerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen dieses Beschlusses als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Be- schlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 16.03.2026 Rat 19.03.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Hintergrund Die RheinEnergie AG ist an der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) mit 50 % der Geschäftsanteile (Kommanditkapital 22 Mio. €) beteiligt. Mitgesellschafterin mit ei- nem Geschäftsanteil von 50 % ist die Stadt Leverkusen. Darüber hinaus sind die RheinEner- gie AG sowie die Stadt Leverkusen zu je 50% an der Komplementär-GmbH der EVL, der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (EVL Verwal- tungs GmbH), beteiligt. Die Gesellschafterinnen beabsichtigen eine Änderung der Regelung zur Anzahl der Mitglieder der Geschäftsführung. 2. Anpassung der Regelung zur Anzahl der Mitglieder der Geschäftsführung Die bisherige Regelung verlangt die Bestellung von zwei Geschäftsführer*innen. Diese Rege- lung wollen die Gesellschafterinnen dahingehend ändern, dass zukünftig nur noch ein*e Ge- schäftsführer*in bestellt werden muss. Durch die Reduzierung der Anzahl der Mitglieder der Geschäftsführung von zwei auf eins las- sen sich Kosten einsparen, da nur noch ein Gehalt und die dazugehörigen Sozialabgaben an- fallen. Dazu sorgt ein*e einzelne*r Geschäftsführer*in für klare Verantwortlichkeiten und schnellere Entscheidungsprozesse, da keine Abstimmung zwischen mehreren Personen er- forderlich ist. Dies kann interne Konflikte vermeiden, die bei unterschiedlicher Auffassung der Geschäftsführer*innen sonst zu Verzögerungen oder Blockaden führen könnten. Darüber hinaus erleichtert ein*e alleinige*r Geschäftsführer*in die Vertretung der Gesellschaft nach außen, beispielsweise gegenüber Geschäftspartner*innen oder Behörden. Auch ange- sichts strategischer Neuausrichtungen kann die Konzentration der Geschäftsführung auf eine Person sinnvoll sein, um die Verantwortung klar und direkt zu bündeln und Haftungsrisiken zu minimieren. Insgesamt führt die Reduzierung der Geschäftsführer*innen oft zu mehr Effizienz und Transparenz in der Führung der GmbH. 3. Gremienbefassungen und kommunalrechtliche Zulässigkeit Eine Änderung der Gesellschaftsverträge kann gemäß § 53 Absatz 1 GmbHG nur durch Be- schluss der Gesellschafter erfolgen. Da es sich bei der geplanten Änderung um eine wesentli- che Änderung des Gesellschaftsvertrags handelt, dürfen die Vertreter der Kommunen in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 von Hundert beteiligt sind, nur nach vorheriger Entscheidung des je- weiligen Stadt- und Gemeinderates zustimmen, § 108 Absatz 5 lit. b GO NRW. Die geplanten Änderungen sind kommunalwirtschaftsrechtlich unbedenklich. Zudem bedarf die Ratsbeschlussfassung über die Anpassung der Gesellschaftsverträge einer Anzeige gegenüber der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Die Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen ist am 23.02.2026 erfolgt. Die Be- 3 schlussfassung des Rates der Stadt Köln ist für den 19.03.2026 vorgesehen. Das Anzeigever- fahren gegenüber der Bezirksregierung Köln wird direkt im Anschluss an die Ratsbefassung eingeleitet. Anlage: Gesellschaftsvertrag der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungsgesell- schaft mbH (Entwurf) Dringlichkeitsbegründung Die Entscheidung über die Anpassung des Gesellschaftsvertrages muss im Rahmen der Sit- zung des Rates der Stadt Köln am 19.03.2026 erfolgen. Gemäß § 115 GO NRW sind wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages spätestens 6 Wochen vor Vollzug bei der Kommunalaufsicht anzuzeigen. Seitens der Gesellschaft ist be- absichtigt, die Anzahl der Geschäftsführer*innen schnellstmöglich zu reduzieren, um die be- schriebenen Kosteneinsparungen zu maximieren. Außerdem hätte eine Verzögerung erhebli- che Auswirkung auf den unter den Gesellschafter*innen der EVL abgestimmten Zeitplan und die diesem zugrunde liegenden personalvertraglichen Entscheidungsprozesse. Angesichts des zeitlichen Ablaufs des Anzeigeverfahrens, der notariellen Beurkundung und Eintragung im Handelsregister sowie der erforderlichen Abbestellung eines Geschäftsführers kann die nach- folgende Ratssitzung am 12.05.2026 nicht abgewartet werden.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0629/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.03.2026
- Erstellt
- 02.03.2026 15:39