0291/2022
Beantwortung einer Anfrage der SPD Fraktion zur Abschiebung einer lernbehinderten, schwangeren 16-jährigen nach Albanien
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 02.02.2022 0291/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 08.02.2022 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 25.02.2022 Beantwortung einer Anfrage der SPD Fraktion zur Abschiebung einer lernbehinderten, schwangeren 16-jährigen nach Albanien Auf die Anfrage der SPD Fraktion zu „Abschiebung einer lernbehinderten, schwangeren 16-jährigen nach Albanien“ antwortet die Verwaltung wie folgt: 1) Wir bitten um einen genauen Bericht zum Sachverhalt, den rechtlichen und familiären Hin- tergründen des Falls und zum Ablauf der Durchführung der Abschiebemaßnahmen. Die am 16.12.2021 durchgeführte Abschiebung einer albanischen Familie na ch Albanien entsprach allen rechtlichen Vorgaben und erfolgte in der Art und Weise der Durchführung auch allen üblichen Vorgaben und Handlungsweisen, an denen sich die Mitarbeiter*innen der Stadtverwaltung bei Ab- schiebemaßnahmen orientieren. Die Anschrift der benannten Familie wurde gegen 05.00 Uhr durch Mitarbeiter*innen der Stadtverwal- tung aufgesucht. Nach Klopfen an der Wohnungstür wurde diese durch ein Familienmitglied geöffnet. Die Mitarbeiter*innen haben sich ausgewiesen und ihr Anliegen erklärt. Ihnen wurde uneingeschränk- ten Zutritt in die Wohnung gewährt. Es wurde keine Tür eingetreten. Der Familie wurde die Maßnah- me bzw. die weitere Vorgehensweise erläutert. Eine Verständigung mit der Familie war problemlos möglich. Als eine Person versuchte sich im Schlafzimmer einzuschließen, haben städtische Mitarbeiter*innen dies durch Gegenlehnen an der Tür und verbale Aufforderungen, die Tür offen zu halten, verhindert. Die Tür wurde nicht eingetreten und auch nicht beschädigt. Die Familie packte mehrere Gepäckstücke und brauchte hierfür rund 40 Minuten, die ihr auch vollum- fänglich gewährt wurden und als üblicher Zeitraum stets in Abschiebemaßnahmen einkalkuliert wird. Gegen kein Familienmitglied ist unmittelbarer Zwang angewandt worden. Bei der Maßnahme war ein Arzt zugegen, der insbesondere die Reisefähigkeit der schwangeren Tochter bestätigte. Auch die Fahrt zum Abschiebeflughafen wurde ärztlich begleitet und es erfolgte eine Übergabe an den flugbe- gleitenden Arzt. Auch am Flughafen erfolgte eine ärztliche Un tersuchung welche die Flugreisetaug- lichkeit erneut bestätigte. Auch war organisiert, dass die Familie im Heimatland ärztlich in Empfang genommen wird. Während des Aufsuchens der Familie und Fahrt zum Flughafen klagte die Schwan- gere weder über Schmerzen, noch waren sonstige gesundheitliche Beschwerden ersichtlich. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können weitere persönliche Daten der Familie nicht mitgeteilt werden. 2 2) Wieso gab es in dem Fall des 16-jährigen schwangeren Mädchens mit Behinderung aus der Familie H. keine Ermessensspielräume? Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, Personen, die sich unerlaubt in Deutschland aufhalten abzu- schieben, wenn diese einer freiwilligen Ausreise nicht nachkommen. Hierüber werden alle betroffenen Personen in der Regel m ehrfach hingewiesen und belehrt. Eine Schwangerschaft begründet weder ein Aufenthaltsrecht noch stellt sie einen tatsächlichen oder rechtlichen Grund dar, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen. Eine Ausnahme hiervon liegt bei medizinisch belegten Risik oschwan- gerschaften vor. Auch werden zum Schutze der Schwangeren und des ungeborenen Kindes keine Abschiebungen im Zeitraum des gesetzlichen Mutterschutzes durchgeführt. Beide möglichen Aus- nahmefälle wurden vollständig durch die Verwaltung überprüft, lagen jedoch konkret nicht vor. Diese Feststellung wurde vor der Maßnahme in einem Eilverfahren verwaltungsgerichtlich bestätigt. Ebenso wurde durch die Verwaltung unter Einbeziehung fachkundiger Stellen überprüft, ob eine Be- hinderung oder eine Auffälligkeit in der persönlichen Entwicklung eines Familienmitgliedes einer Ab- schiebmaßnahme entgegenstehen könnte. Auch dies wurde nach Prüfung verneint. Da keine tatsächlichen und rechtlichen Gründe festgestellt werden konnten, die eine Aussetzung der Abschiebung begründet hätten und die Familie auch nach mehreren unterstützenden Gesprächen nicht der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nachgekommen ist, musste die Abschiebung vollzo- gen werden. Es gab keinen gesetzlichen Ermessenspielraum. Grundsätzlich gehört es zu m Selbstverständnis des Ausländeramtes, dass Entscheidungen auf der Grundlage hoher fachlicher Kompetenz und Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Aspekte, insbesondere auch die für die Beteiligten günstigen Umstände, ergehen. Die Verwaltun g nutzt generell die Handlungsspielräume aus Gesetzen und Erlassen, sofern gesetzlich Bleibeper- spektiven eröffnet sind. Die Lebensverhältnisse im Herkunftsland finden bei der Entscheidung der kommunalen Ausländerbe- hörde jedoch keine Berücksichtigung. Dies e können nur in einem Verfahren beim Bundesamt für Flüchtlinge (BAMF) eingebracht und bewertet werden. Albanien ist vom Gesetzgeber als sicheres Herkunftsland eingestuft, so dass eine Asyl- oder Flücht- lingsanerkennung so gut wie ausgeschlossen ist. Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates unterliegen gesetzlich einem Beschäftigungsver- bot, zudem sind sie von integrationsfördernden Maßnahmen weitgehend ausgeschlossen. Daher ist es diesem Personenkreis perspektivisch fast unmöglich, zu einer Bleiberechtsregelung zu kommen. Eine Rückführung kann nur dann ausgesetzt werden, wenn tatsächliche oder rechtliche Abschiebe- hindernisse vorliegen. Von solchen ist ausgehen, wenn z. b. unverschuldet die Identität nicht geklärt bzw. kein erforderliches Heimreisedok ument beschafft werden kann. Auch kann ein tatsächliches Ausreisehindernis in medizinischen Gründen liegen, wenn eine Krankheit z. B. im Heimatland über- haupt nicht behandelbar ist – jedoch sind die Maßstäbe an die medizinische Behandlung im Her- kunftsstaat nicht mit der Qualität der Behandlung in Deutschland gleichzusetzen. Liegen also - wie im vorliegenden Fall – keine Bleiberechte oder keine tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebehindernisse vor, ist die Durchsetzung einer Ausreiseverpflichtung unvermeidlich. Ausreise- pflichtigen wird hierbei im Rahmen persönlicher Vorsprachen wenn notwendig mit Dolmetschern die rechtliche Situation ausführlich dargelegt, ihre Möglichkeiten aufgezeigt und mitgeteilt, dass sofern eine freiwillige Rückkehr nicht erfolgt, eine Abschiebung eingeleitet werden muss. Die Verwaltung berät vor einer Rückführung über die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise und informiert individuell über Fördermöglichkeiten und die Verbesserung von Perspektiven im Heimat- land durch Rückkehr und Qualifizierungsprogramme. Damit werden im Ausländeramt grundsätzlich alle Verfahrensspielräume, die hier möglich sind, genutzt. Wird das unterstützende Angebot der freiwilligen Ausreise jedoch nicht in Anspruch genommen, ist die Ausländerbehörde verpflic htet Abschiebungen als Umsetzung von rechtsstaatlich getroffenen 3 Entscheidungen durchzuführen. Diese werden mit der gebotenen Sensibilität für die betroffenen Men- schen und unter Achtung der persönlichen Schutzinteressen aller Beteiligten durchgeführt. 3) Wie stuft die Stadt die Abschiebung ein, und wie gedenkt sie, ähnlich unverhältnismäßige Vorkommnisse im Zuge von Abschiebungen aus Köln zukünftig zu vermeiden? Die Abschiebung war rechtmäßig und verhältnismäßig. Die Familie hatte kein Aufenthaltsrecht in Deutschland und war gesetzlich zur Ausreise verpflichtet. Ihr wurde im Vorfeld mehrfach Gelegenheit gegeben, einer freiwilligen Ausreise- auch mit finanzieller Unterstützung – nachzukommen. Dies hat sie abgelehnt. Auch die Durchführung der Maßnahme entsprach allen rechtlichen Vorgaben und wur- de entsprechend aller Weisungen und mit der gebotenen Sensibilität durchgeführt. Maßnahmen die- ser Art gehören zum gesetzlichen Auftrag einer kommunalen Ausländerbehörde und können auch in Zukunft nicht vermieden werden. Das Ausländeramt Köln handelt stets im Bewusstsein, dass Rückführungen in die Lebensperspektive der Betroffenen eingreifen, ein einschneidendes und emotionales Erlebnis für rückzuführende Perso- nen ist. Daher werden sämtliche Grundlagen/Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnah- men vor Durchführung sorgfältig geprüft. Rückführungen werden immer im Rahmen der Verhältnis- mäßigkeit, mit geschultem Personal der Ausländerbehörde und der in der Situation gebotenen Sensi- bilität betrieben. Außendienstmitarbeitende erhalten regelmäßig umfangreiche Schulungen im theoretischen und prak- tischen Bereich hinsichtlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen. In diesem wird das Selbstverständ- nis vermittelt, dass eine Rückführung menschenwürdig, situationsangepasst, sensibel und feinfühlig, als auch deeskalierend durchzuführen ist und stets eine adressatengerechte Kommunikation erfolgt. So weisen sich Außendienstmitarbeitende beim Aufsuchen rückzuführender Person immer mit Dienstausweis aus und erklären eingehend den Grund ihres Erscheinens, als auch den Ablauf der Maßnahme. Den ausreisepflichtigen Personen wird im Detail mitgeteilt, was wann mit ihnen passiert, zu welchem Flughafen oder Grenzschutzstelle sie gebracht werden und mit welchen Flug sie wohin rückgeführt werden. Es wird die Gelegenheit eingeräumt mit einer Rechtsvertretung zu telefonieren oder aber Familie / Verwandte zu kontaktieren, um z. B. eine Abholung nach Ankunft im Zielstaat zu organisieren. Da es dem Ausländeramt gesetzlich verboten ist, vorher den konkreten Termin einer Rückführung mitzuteilen, wird ausreichende Zeit zum Packen der persönlichen Habe eingeplant. Verfügt der Aus- reisepflichtige über mehr persönliche Habe, als die von den Beförderungsunternehmen zugestande- nen 20 kg pro Person, wird noch vor Ort bei der Abholung versucht zu organisieren, dass die restliche persönliche Habe an eine bevollmächtigte Person übergeben wird (z. B. durch Schlüsselhinterlegung in der Wohneinrichtung), um eine Nachsendung zu veranlassen. Im Rahmen dessen wird darauf ge- achtet, dass die rückzuführenden Personen wichtige Unterlagen mitnehmen, die ggf. für den Start im Zielstaat relevant sein können. Gemäß Handgelderlass des Landes NRW, werden den Betroffenen – sofern sie nicht über eigene Barmittel verfügen – Bargeld in der Regel 50,00 € pro Person – ausge- händigt, so dass z. B. nach dem Ankommen eine Weiterreise oder Übernachtung, Verpflegung etc. gesichert ist. Sind im Vorfeld besondere Umstände bekannt (z. B. medizinische Einschränkungen) wird in jedem Falle eine ärztliche Ein schätzung eingeholt, ob eine Rückführung durchgeführt werden kann oder besondere Sicherheitsvorkehrungen (z. B. ärztliche Begleitung, medizinische Inempfangnahme im Zielstaat, Medikamentenmitgabe etc.) zu ergreifen sind. 4) War die „Ausländerrechtliche Be ratungskommission“ der Stadt Köln in den Fall des Mäd- chens bzw. der Familie H. involviert, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja: welche Erkennt- nisse liegen vor. Der Geschäftsstelle der ausländerrechtlichen Beratungskommission lag kein Antrag eines Kommissi- 4 onmitglieds zur Familie H. vor. Die Ausländerbehörde Köln selbst hat einen entsprechenden Antrag nicht eingereicht, da nach inten- siver Prüfung und unter Beteiligung verschiedener Fachstellen keine besondere Härte festgestellt werden konnte. Hierfür reicht es grundsätzlich nicht aus, dass – nachvollziehbar - die Abschiebung an sich für die betroffenen Personen stets als besondere Härte wahrgenommen wird. 5) Wurde die Härtefallkommission des Landes NRW eingeschaltet, und wenn nein, wieso nicht? Der Verwaltung ist nicht bekannt, dass ein Antrag bei der Härtefallkommission des Landes NRW ge- stellt wurde. Ein Antrag kann von den Personen selbst, von Beratungsstellen, Rechtsanwälten oder auch Behörden eingereicht werden. Wie bereits unter Frage 4 ausgeführt hat die Stadt Köln einen entsprechenden Antrag nicht einge- reicht, da nach intensiver Prüfung und unter Beteiligung verschiedener Fachstellen keine besondere Härte festgestellt werden konnte. Hierfür reicht es grundsätzlich nicht aus, dass – nachvollziehbar - die Abschiebung an sich für die betroffenen Personen stets als besondere Härte wahrgenommen wird. Gez. Blome
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0291/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 15.02.2022
- Erstellt
- 24.01.2022 18:07