Mandari Insight

3712/2017

Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländisch geflüchtete Personen

Eilentscheidung Hauptausschuss 08.01.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.02.2018, TOP 18.1

Anlage 1 Errichtungssatzung 2018 NOT

· application/pdf

Ansehen

Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss 15.01.2018

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Errichtungssatzung 2018 NOT

12597 Zeichen

Anlage 1 
 
 
Satzung der Stadt Köln 
über die Errichtung und Unterhaltung  
von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen  
vom ________________  
(Datum der Ausfertigung durch die Oberbürgermeisterin) 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom                      aufgrund der §§ 2, 7 und 41 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) - in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - diese 
Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Zweckbestimmung 
 
 
(1) Die Stadt Köln errichtet und unterhält mangels ausreichender Übergangswohnheime zur 
Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz über die Zuweisung und Auf-
nahme ausländischer Flüchtlinge - Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung ergeben, Notunterkünfte. 
 
(2) Die Notunterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung des in § 2 Flüchtlings-
aufnahmegesetz genannten Personenkreises sowie der vorübergehenden Unterbrin-
gung von Asylbewerbern und eingereisten obdachlosen Ausländern, die auf der Grund-
lage des Ordnungsbehördengesetzes untergebracht werden müssen. 
 
Während der Unterbringung werden die aufgenommenen Personen mit sozialen Hilfen 
begleitet. 
 
(3) Die Standorte aller Notunterkünfte und sonstiger zur Unterbringung erforderlichen Ob-
jekte, im folgenden „Einrichtungen“ genannt, sind in der Anlage, die Bestandteil dieser 
Satzung ist, aufgeführt. Die Oberbürgermeisterin kann durch schriftliche Festlegung Ob-
jekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Die Änderungen des Bestandes 
sind im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt zu machen. 
 
 
§ 2 
 
Aufnahme 
 
 
(1) Zur Aufnahme in eine Einrichtung bedarf es eines schriftlichen Berechtigungsscheines 
der Stadt Köln. Bei der Auswahl der Unterkunft werden, soweit möglich und vertretbar, 
die besonderen Belange und Merkmale des Aufzunehmenden (z. B. Größe und Struktur 
der Familie, Erkrankungen, Schule) berücksichtigt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine 
bestimmte Einrichtung bzw. einen bestimmten Raum der Einrichtung besteht nicht. 
 
(2) Durch die Aufnahme wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

(3) Mit der Aufnahme sind die Bewohner an die Bestimmungen dieser Satzung und der 
Hausordnung gebunden und haben den mündlichen und schriftlichen Weisungen der mit 
der Aufsicht und Objektverwaltung beauftragten Personen Folge zu leisten. 
 
§ 3 
 
Ausstattung der Einrichtungen und  
Einbringung und Aufbewahrung beweglicher Habe 
 
 
(1) Die Räume in den Einrichtungen sind von der Stadt Köln entsprechend der eingewiese-
nen Personenzahl ausreichend möbliert. Das Mobiliar und die sonstigen Einrichtungs-
gegenstände gehören zum Inventar der jeweiligen Einrichtung und dürfen von den Be-
wohnern bei deren Auszug nicht mitgenommen werden. Die Ausstattung des zugewie-
senen Raumes mit eigenen Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ist nicht 
gestattet. Bewohner haben bei Einzug keinen Anspruch auf eine neuwertig renovierte 
Unterkunft.  
 
(2) Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verkehrsflächen im Außen- und Innenbereich mit tech-
nischen Sicherungsmaßnahmen auszustatten. 
 
(3) Die Stadt Köln ist berechtigt, Gegenstände, die Flucht- und Rettungswege sowohl im 
Innen- als auch im Außenbereich blockieren oder andere Bewohner beeinträchtigen, je-
derzeit zu entfernen und einzulagern. Das eingelagerte Gut ist binnen eines Monats 
nach Beginn der Einlagerung zurückzunehmen. Wird es innerhalb dieser Frist nicht zu-
rückgenommen und bleibt eine zur Abholung gesetzte Frist von einem weiteren Monat 
unbeachtet, ist die Stadt Köln befugt, das eingelagerte Gut zu verwerten. Steht der Wert 
des Gutes nach Prüfung der Verwertbarkeit in keinem Verhältnis zum zu erzielenden Er-
lös, kann die Stadt Köln an ihm Besitz und Verwahrung aufgeben. Auf die Folgen ist in 
der Fristsetzung hinzuweisen. Ein die geschuldeten Gebühren und Kosten übersteigen-
der Erlös ist dem Bewohner nur dann auszuzahlen, wenn innerhalb eines Monats nach 
den in Satz 3 genannten Fristen Ansprüche geltend gemacht werden. 
 
 
§ 4 
 
Zutritt zu den Räumen der Einrichtungen 
 
(1) Mitarbeitern und Beauftragten der Stadt Köln ist bei Vorliegen eines berechtigten Grun-
des der Eintritt zu den Zimmern bzw. Kojen zu gewähren.  
 
(2) Ein berechtigter Grund im Sinne des Abs. (1) ist insbesondere gegeben: 
 
a) zum Anbringen oder Warten von Rauchmelder 
b) zum Begutachten gemeldeter Mängel 
c) bei Vorliegen eines begründeteten Verdachts auf zweckwidrige Nutzung der Zimmer 
bzw. Kojen (z. B. Tierhaltung, Untervermietung, Verwahrlosung der Wohnung) 
d) bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden für das Eigentum (z.B. 
Auftreten von unangenehmen Gerüchen) 
e) bei bestehender Gefahr für die körperliche Unversehrtheit (z.B. Streit oder körperli-
che Auseinandersetzungen unter Bewohnern) 
f) bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die in der Hausordnung festge-
legten Vorschriften missachtet werden 
g) zum vorbeugenden Brandschutz

(3) Beauftragte der Stadt Köln sind in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei Gefahr im 
Verzug, berechtigt, die Zimmer bzw. Kojen auch ohne Einwilligung der Bewohner zu be-
treten. 
 
(4) Beauftragte der Stadt Köln sind berechtigt, in regelmäßigen Abständen die Zimmer bzw. 
Kojen auf die Anwesenheit der Bewohner zu kontrollieren um diese andernfalls gemäß 
§ 10 Abs. 3 e) zu räumen. 
 
 
§ 5 
 
Verbote und Hausordnung 
 
 
(1) Folgende Vorhaben sind in den Einrichtungen nicht gestattet: 
 
a) die Durchführung sämtlicher Baumaßnahmen  
b) die Ausübung eines Gewerbes  
c) das Anbringen von Firmentafeln, Reklameschildern oder sonstigen Werbeeinrich-
tungen 
d) das Anbringen von Antennen, Satellitenanlagen und sonstiger elektrischer Anlagen 
und Geräte 
e) das Aufstellen und den Betrieb von Ölöfen und anderen Heizquellen und Heizgerä-
ten 
f) die Tierhaltung 
g) der Drogenkonsum sowie der Drogenhandel 
h) der Besitz von Waffen 
i) das Aufstellen und der Betrieb von eigenen Waschmaschinen, Wäschetrocknern, 
Herden, Gasbrennern, Herdplatten u.ä. 
j) die Nutzung jeglicher Geräte zur Zubereitung von Speisen und Getränken 
k) die Beherbergung von Besuchern, die Aufnahme von Dritten und die Überlassung 
an andere Personen 
l) das Einbringen von eigenem Mobiliar in die Einrichtung 
m) das Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln auf dem Gelände der Einrich-
tungen 
 
(2) Es besteht ein generelles Besuchsverbot in den Zimmern bzw. Kojen der Einrichtungen. 
 
(3) Weitere Rechte und Pflichten der Bewohner werden durch eine Hausordnung geregelt. 
 
 
§ 6 
 
Benutzungsgebühren 
 
 
In Fällen vorübergehender Unterbringung von Flüchtlingen in den Notunterkünften kann von 
einer Gebührenerhebung abgesehen werden.

§ 7 
 
Auskunftspflicht 
 
Die Benutzer der Einrichtungen haben auf Verlangen die Tatsachen, die für die Gewährung 
der Unterbringung maßgebend sind, insbesondere Veränderungen ihres Aufenthaltsstatus 
unaufgefordert mitzuteilen. 
 
§ 8  
 
Instandhaltung 
 
Tritt im Zimmer bzw. Koje ein Mangel auf, so muss dies der Bewohner einem für die Einrich-
tung Beauftragten der Stadt Köln unverzüglich mitteilen. Liegt die Ursache des Schadens 
nicht im Verschulden des Bewohners, trägt die Stadt Köln die Gesamtreparaturkosten. Der 
Bewohner haftet der Stadt Köln für Schäden, die er selbst oder seine Familienmitglieder 
schuldhaft oder grob fahrlässig verursacht haben. 
 
 
§ 9 
 
Beendigung des Benutzungsverhältnisses 
 
(1) Das Benutzungsverhältnis endet: 
 
a) durch den Auszug und die Rückgabe der Unterkunft durch die Bewohner 
b) durch den Widerruf der Stadt Köln 
c) durch Aufgabe der Unterkunft durch Auszug 
d) durch das Ableben der eingewiesenen Person 
 
(2) Der Verzicht ist gegenüber einem für die Einrichtung Beauftragten der Stadt Köln zu er-
klären. 
 
(3) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß Abs. 1 a) bis b) ist die Unterkunft 
von persönlichem Habe geräumt, besenrein und mängelfrei zu übergeben. Die Schlüs-
sel sind einem für die Einrichtung Beauftragten der Stadt Köln auszuhändigen. 
 
(4) Werden bei der Rückgabe der Unterkunft Mängel festgestellt, die auf unsachgemäße 
Behandlung durch die bisherigen Bewohner zurückzuführen sind, ist die Stadt Köln be-
rechtigt, diese auf Kosten der bisherigen Bewohner fachgerecht beseitigen zu lassen. 
 
(5) Wird das Benutzungsverhältnis gemäß Abs. 1 a) bis b) beendet und die Unterkunft oder 
Wohneinheit nicht vollständig geräumt zurückgegeben, ist die Stadt Köln berechtigt, un-
verzüglich die Räumung der Unterkunft oder Wohneinheit und die Einlagerung der be-
weglichen Habe zu veranlassen. Hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen gelten die Vor-
schriften zu § 3 Abs. (3) entsprechend. 
 
(6) Wird das Benutzungsverhältnis gemäß Abs. 1 c) beendet und ist die Unterkunft nicht 
vollständig geräumt, ist die Stadt Köln berechtigt, die bewegliche Habe auf Kosten des 
Bewohners zu entsorgen. Einer Fristsetzung bedarf es hierbei nicht.

(7) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß Abs. 1 d) ist die Stadt Köln nicht 
verpflichtet, die Erben oder Rechtsnachfolger zu ermitteln. Die Stadt Köln ist berechtigt, 
in diesem Fall die Räumung der Unterkunft und die Einlagerung der beweglichen Habe 
unverzüglich zu veranlassen. Die bewegliche Habe wird in diesem Falle für 3 Monate ab 
Ableben eingelagert. 
 
 
§ 10 
 
Widerruf, Verlegungen und Räumungen  
 
(1) Sobald ein Bewohner der Notunterkünfte einen Berechtigungsschein für eine andere 
Unterkunft, einen Einweisungsschein für ein Flüchtlingswohnheim oder eine Hotelein-
weisung erhält, kann die Stadt Köln den Bewohner ab dem darin genannten Datum nach 
pflichtgemäßem Ermessen in die darin genannte Einrichtungen verlegen und aus der 
Notunterkunft räumen. 
 
(2) Die Stadt Köln kann in besonderen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen die Berechti-
gung widerrufen und die Bewohner auch gegen ihren Willen in andere Einrichtungen 
verlegen oder aus den Unterkünften räumen. 
 
(3) Besondere Fälle im Sinne des Absatzes (2) liegen insbesondere vor: 
 
a) wenn Bewohner trotz mehrfacher schriftlicher Ermahnung wiederholt gegen die Sat-
zung oder die Hausordnung verstoßen 
b) wenn anderweitig ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht 
c) wenn im Zuge von Abbruch-, Reparatur- oder Umbauarbeiten eine Räumung aus 
Sicht der Stadt Köln notwendig ist  
d) wenn im Zuge von Entwesungs- oder Reinigungsarbeiten eine Räumung aus Sicht 
der Stadt Köln notwendig ist 
e) wenn eine Unterkunft in den Einrichtungen von den Bewohnern, denen sie zuge-
wiesen war, länger als 3 Tage nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde 
f) wenn das Vertragsverhältnis für die Einrichtung zwischen der Stadt Köln und Dritten 
endet 
g) wenn die Zusammenlegung alleinstehender Personen notwendig ist 
h) wenn die Einrichtung veräußert oder umgewidmet wird 
i) wenn die Einrichtung aus dem Gültigkeitsbereich dieser Satzung entlassen wird und 
mit dem Bewohner kein anderes Benutzungs- oder Vertragsverhältnis zustande 
kommt 
j) wenn Personen nicht mehr zur selbstständigen Haushaltsführung im Stande sind 
k) wenn durch fehlende Rücksichtnahme der Hausfrieden nachhaltig gestört ist 
l) bei Drohungen oder tätlichen Angriffen seitens der Bewohner gegen andere Be-
wohner, Mitarbeiter oder Beauftragte der Stadt Köln 
m) wenn der Bewohner das Zimmer bzw. die Koje zweckwidrig genutzt hat 
n) bei sonstigem schwerwiegendem gemeinschaftswidrigem Verhalten

(4) Bei Verlegung in eine andere Einrichtung ist das Schutzbedürfnis von zum Haushalt ge-
hörigen Personen, insbesondere Kindern, die an den in Abs. (3) aufgeführten Verstößen 
unbeteiligt waren, angemessen zu berücksichtigen. 
 
 
§ 11 
 
Inkrafttreten 
 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft.

Anlage zur Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländi-
sche geflüchtete Personen der Stadt Köln. 
 
Übersicht über die Einrichtungen: 
 
Anschrift     PLZ Ort   Stadtteil  
Boltensternstr. 10a    50735 Köln   Riehl 
Bonner Str. 478    50968 Köln   Marienburg 
Herkulesstr. 42    50823 Köln   Neuehrenfeld 
Butzweilerhofallee    50829 Köln   Ossendorf 
Friedrich-Naumann-Str. 2   51145 Köln   Eil 
Hardtgenbuscher Kirchweg 104  51107 Köln   Ostheim 
Luzerner Weg 70a    51063 Köln   Mülheim 
Mathias-Brüggen-Str. 66   50827 Köln   Ossendorf 
Ostlandstr. 39a    50858 Köln   Weiden 
Ostmerheimer Str. 220   51109 Köln   Merheim 
Ringstr. 38-44     50996 Köln   Rodenkirchen 
Robert-Perthel-Str. 50   50739 Köln   Bilderstöckchen

Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss

5935 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/562/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3712/2017 
Freigabedatum 
08.01.2018  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Genehmigung 
durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 3 GO NRW. 
Betreff 
Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für 
ausländisch geflüchtete Personen 
Gremium Datum Zuständigkeit 
Hauptausschuss 15.01.2018 Entscheidung 
Rat 06.02.2018 Genehmigung (DE) 
 
Zur Dringlichkeit: 
 
Die Satzung über die Notaufnahme ist im engen Zusammenhang mit den Satzungen für Obdachlo-
seneinrichtungen und Flüchtlingswohnheimen zu betrachten (s. Vorlagen 3715/2017 und 3721/2017). 
Die Vorlagen sollen gemeinsam beraten und beschlossen werden, damit die Satzungen zeitgleich 
Inkrafttreten können. 
 
Beschluss: 
Der Hauptausschuss beschließt die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung 
von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen“ in der zu diesem Beschluss paraphierten 
Fassung (Anlage 1) und nimmt die darin enthaltene Objektaufteilung zustimmend zur Kenntnis. 
 
Beschluss des Rates: 
Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NW vorstehende Dringlichkeitsentscheidung des 
Hauptausschusses.

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
 
Die Stadt Köln ist nach den Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes, des Landesaufnahme-
gesetzes, des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, 
Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen und Übergangswohnheime 
zur Unterbringung von Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen zu errichten und zu unterhalten.  
 
Die Betriebsführung dieser Objekte erfolgt derzeit auf Grundlage der „Satzung über die Errichtung 
und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen, Übergangswohnheimen für Aussiedler 
und ausländische Flüchtlinge der Stadt Köln“ vom 23.03.2005 (Amtsblatt Stadt Köln 2005, Nr. 16, S. 
171) in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 21. November 2013 (Amtsblatt Stadt Köln 
2013, Nr. 49, S. 763). 
 
Gemäß dem Prüfauftrag des Rates vom 28.06.2016 und der daraufhin von 56 erfolgten Mitteilung an 
den Ausschuss Soziales und Senioren vom 09.03.2017 (Vorlagen-Nr. 3830/2016) hat die Verwaltung 
die Möglichkeit von Mehreinnahmen, die durch eine Umstrukturierung der Gebührenerhebung gene-
riert werden können überprüft. Hierbei wurden unter anderem die Kostenbeteiligung des Bundes an 
den Kosten der Integration und die damit verbundene Übernahme der Kosten der Unterkunft und Hei-
zung (KdU) für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte berücksichtigt. Aufgrund der Untersuchungen 
kam die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der verschiedenen Rahmenbedingungen 
sinnvoll ist, für die verschiedenen unterzubringenden Personengruppen auch verschiedene Satzun-
gen zu erlassen. 
 
Die Verwaltung schlägt somit nun vor, eine separate Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und 
Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen zu beschließen. 
 
Die Einrichtungen und Wohnheime werden als öffentlich rechtliche Einrichtungen aufgrund der o. a. 
„Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische 
geflüchtete Personen“ geführt.  
 
Durch die Aufnahme in die jeweilige Einrichtung wird mit den Bewohnern ein öffentlich rechtliches 
Benutzungsverhältnis begründet. Hierfür sind von den Bewohnern nach den Vorschriften des Kom-
munalabgabengesetzes (KAG) Benutzungsgebühren zu erheben.  
 
In Fällen vorübergehender Unterbringung von Flüchtlingen in den Notunterkünften kann von einer 
Gebührenerhebung abgesehen werden. 
 
Nach § 46 Abs. 5 SGB II beteiligt sich der Bund an den Leistungen für Unterkunft und Heizung, aktu-
ell in Höhe von 31,3 v. H., ab dem 01.01.2018 erhöht sich die Beteiligung auf 35,5 v. H.. Im Rahmen 
der Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. SGB XII, 4. Kapitel 
erstattet der Bund überdies ab dem 01.01.2014 die entstandenen Nettoaufwendungen im Umfang 
von 100 v.H.  
Nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt eine nicht kos-
tendeckende Erstattung an die Kommune in pauschalierter Form. Für Leistungsempfänger/innen 
nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erfolgt keine Kostenerstattung. 
 
Für die Ermittlung dieser Kosten werden die Ausgaben solcher Bedarfsgemeinschaften (BG) erfasst, 
in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor 10/2015 erstmals 
leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaub-
nis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufent-
haltsgesetzes verfügt.

3 
 
Diese Kosten wurden seitens der Stadt Köln ermittelt und belaufen sich derzeit auf durchschnittlich 
1.017,70 € pro Person/Monat. Dieser Betrag wurde beim Jobcenter zwecks Erstattung erfasst. Die 
erfassten Daten werden von der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und 
Soziales abgerufen und die Kosten werden auf dieser Grundlage an das Amt für Soziales und Senio-
ren erstattet. 
 
Aufgrund der immens hohen Fluktuation werden derzeit für diese, in Sammelunterkünften unterge-
brachten Personen keine Gebührenbescheide erstellt. Dies wäre mit zusätzlich entstehenden immens 
hohen Personalkosten verbunden. Aufgrund der oben beschriebenen Vorgehensweise bezüglich der 
Rückerstattung werden die vom Bund erstattungsfähigen Unterkunftskosten gleichwohl eingenom-
men, somit ist dieses Vorgehen unschädlich für den städtischen Haushalt.  
 
Somit kann von dem Beschluss einer Erhebungssatzung für die Inanspruchnahme von Notunterkünf-
ten für ausländische geflüchtete Personen abgesehen werden. 
 
 
Anlagen

Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss 15.01.2018

773 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Geschäftsführung  
Hauptausschuss 
Frau Müller 
Telefon:  (0221) 27549  
Fax       :  (0221) 26570 
E-Mail:  petra-maria.mueller@stadt-koeln.de 
Datum: 16.01.2018 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 30. Sitzung des 
Hauptausschusses vom 15.01.2018 
öffentlich 
5.1.4 Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Not-
unterkünften für ausländisch geflüchtete Personen 
3712/2017 
 
Beschluss: 
Der Hauptausschuss beschließt die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unter-
haltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen“ in der zu diesem Be-
schluss paraphierten Fassung (Anlage 1) und nimmt die darin enthaltene Objektaufteilung 
zustimmend zur Kenntnis. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (2)

15.01.2018 Hauptausschuss
TOP 5.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2018 Rat
TOP 18.1 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3712/2017
Typ
Eilentscheidung Hauptausschuss
Datum
08.01.2018
Erstellt
28.11.2017 11:43