3712/2017
Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländisch geflüchtete Personen
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Anlage 1 Errichtungssatzung 2018 NOT
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Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen vom ________________ (Datum der Ausfertigung durch die Oberbürgermeisterin) Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 2, 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) - in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Zweckbestimmung (1) Die Stadt Köln errichtet und unterhält mangels ausreichender Übergangswohnheime zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz über die Zuweisung und Auf- nahme ausländischer Flüchtlinge - Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung ergeben, Notunterkünfte. (2) Die Notunterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung des in § 2 Flüchtlings- aufnahmegesetz genannten Personenkreises sowie der vorübergehenden Unterbrin- gung von Asylbewerbern und eingereisten obdachlosen Ausländern, die auf der Grund- lage des Ordnungsbehördengesetzes untergebracht werden müssen. Während der Unterbringung werden die aufgenommenen Personen mit sozialen Hilfen begleitet. (3) Die Standorte aller Notunterkünfte und sonstiger zur Unterbringung erforderlichen Ob- jekte, im folgenden „Einrichtungen“ genannt, sind in der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt. Die Oberbürgermeisterin kann durch schriftliche Festlegung Ob- jekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Die Änderungen des Bestandes sind im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt zu machen. § 2 Aufnahme (1) Zur Aufnahme in eine Einrichtung bedarf es eines schriftlichen Berechtigungsscheines der Stadt Köln. Bei der Auswahl der Unterkunft werden, soweit möglich und vertretbar, die besonderen Belange und Merkmale des Aufzunehmenden (z. B. Größe und Struktur der Familie, Erkrankungen, Schule) berücksichtigt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung bzw. einen bestimmten Raum der Einrichtung besteht nicht. (2) Durch die Aufnahme wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. (3) Mit der Aufnahme sind die Bewohner an die Bestimmungen dieser Satzung und der Hausordnung gebunden und haben den mündlichen und schriftlichen Weisungen der mit der Aufsicht und Objektverwaltung beauftragten Personen Folge zu leisten. § 3 Ausstattung der Einrichtungen und Einbringung und Aufbewahrung beweglicher Habe (1) Die Räume in den Einrichtungen sind von der Stadt Köln entsprechend der eingewiese- nen Personenzahl ausreichend möbliert. Das Mobiliar und die sonstigen Einrichtungs- gegenstände gehören zum Inventar der jeweiligen Einrichtung und dürfen von den Be- wohnern bei deren Auszug nicht mitgenommen werden. Die Ausstattung des zugewie- senen Raumes mit eigenen Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ist nicht gestattet. Bewohner haben bei Einzug keinen Anspruch auf eine neuwertig renovierte Unterkunft. (2) Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verkehrsflächen im Außen- und Innenbereich mit tech- nischen Sicherungsmaßnahmen auszustatten. (3) Die Stadt Köln ist berechtigt, Gegenstände, die Flucht- und Rettungswege sowohl im Innen- als auch im Außenbereich blockieren oder andere Bewohner beeinträchtigen, je- derzeit zu entfernen und einzulagern. Das eingelagerte Gut ist binnen eines Monats nach Beginn der Einlagerung zurückzunehmen. Wird es innerhalb dieser Frist nicht zu- rückgenommen und bleibt eine zur Abholung gesetzte Frist von einem weiteren Monat unbeachtet, ist die Stadt Köln befugt, das eingelagerte Gut zu verwerten. Steht der Wert des Gutes nach Prüfung der Verwertbarkeit in keinem Verhältnis zum zu erzielenden Er- lös, kann die Stadt Köln an ihm Besitz und Verwahrung aufgeben. Auf die Folgen ist in der Fristsetzung hinzuweisen. Ein die geschuldeten Gebühren und Kosten übersteigen- der Erlös ist dem Bewohner nur dann auszuzahlen, wenn innerhalb eines Monats nach den in Satz 3 genannten Fristen Ansprüche geltend gemacht werden. § 4 Zutritt zu den Räumen der Einrichtungen (1) Mitarbeitern und Beauftragten der Stadt Köln ist bei Vorliegen eines berechtigten Grun- des der Eintritt zu den Zimmern bzw. Kojen zu gewähren. (2) Ein berechtigter Grund im Sinne des Abs. (1) ist insbesondere gegeben: a) zum Anbringen oder Warten von Rauchmelder b) zum Begutachten gemeldeter Mängel c) bei Vorliegen eines begründeteten Verdachts auf zweckwidrige Nutzung der Zimmer bzw. Kojen (z. B. Tierhaltung, Untervermietung, Verwahrlosung der Wohnung) d) bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden für das Eigentum (z.B. Auftreten von unangenehmen Gerüchen) e) bei bestehender Gefahr für die körperliche Unversehrtheit (z.B. Streit oder körperli- che Auseinandersetzungen unter Bewohnern) f) bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die in der Hausordnung festge- legten Vorschriften missachtet werden g) zum vorbeugenden Brandschutz (3) Beauftragte der Stadt Köln sind in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei Gefahr im Verzug, berechtigt, die Zimmer bzw. Kojen auch ohne Einwilligung der Bewohner zu be- treten. (4) Beauftragte der Stadt Köln sind berechtigt, in regelmäßigen Abständen die Zimmer bzw. Kojen auf die Anwesenheit der Bewohner zu kontrollieren um diese andernfalls gemäß § 10 Abs. 3 e) zu räumen. § 5 Verbote und Hausordnung (1) Folgende Vorhaben sind in den Einrichtungen nicht gestattet: a) die Durchführung sämtlicher Baumaßnahmen b) die Ausübung eines Gewerbes c) das Anbringen von Firmentafeln, Reklameschildern oder sonstigen Werbeeinrich- tungen d) das Anbringen von Antennen, Satellitenanlagen und sonstiger elektrischer Anlagen und Geräte e) das Aufstellen und den Betrieb von Ölöfen und anderen Heizquellen und Heizgerä- ten f) die Tierhaltung g) der Drogenkonsum sowie der Drogenhandel h) der Besitz von Waffen i) das Aufstellen und der Betrieb von eigenen Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Herden, Gasbrennern, Herdplatten u.ä. j) die Nutzung jeglicher Geräte zur Zubereitung von Speisen und Getränken k) die Beherbergung von Besuchern, die Aufnahme von Dritten und die Überlassung an andere Personen l) das Einbringen von eigenem Mobiliar in die Einrichtung m) das Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln auf dem Gelände der Einrich- tungen (2) Es besteht ein generelles Besuchsverbot in den Zimmern bzw. Kojen der Einrichtungen. (3) Weitere Rechte und Pflichten der Bewohner werden durch eine Hausordnung geregelt. § 6 Benutzungsgebühren In Fällen vorübergehender Unterbringung von Flüchtlingen in den Notunterkünften kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. § 7 Auskunftspflicht Die Benutzer der Einrichtungen haben auf Verlangen die Tatsachen, die für die Gewährung der Unterbringung maßgebend sind, insbesondere Veränderungen ihres Aufenthaltsstatus unaufgefordert mitzuteilen. § 8 Instandhaltung Tritt im Zimmer bzw. Koje ein Mangel auf, so muss dies der Bewohner einem für die Einrich- tung Beauftragten der Stadt Köln unverzüglich mitteilen. Liegt die Ursache des Schadens nicht im Verschulden des Bewohners, trägt die Stadt Köln die Gesamtreparaturkosten. Der Bewohner haftet der Stadt Köln für Schäden, die er selbst oder seine Familienmitglieder schuldhaft oder grob fahrlässig verursacht haben. § 9 Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis endet: a) durch den Auszug und die Rückgabe der Unterkunft durch die Bewohner b) durch den Widerruf der Stadt Köln c) durch Aufgabe der Unterkunft durch Auszug d) durch das Ableben der eingewiesenen Person (2) Der Verzicht ist gegenüber einem für die Einrichtung Beauftragten der Stadt Köln zu er- klären. (3) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß Abs. 1 a) bis b) ist die Unterkunft von persönlichem Habe geräumt, besenrein und mängelfrei zu übergeben. Die Schlüs- sel sind einem für die Einrichtung Beauftragten der Stadt Köln auszuhändigen. (4) Werden bei der Rückgabe der Unterkunft Mängel festgestellt, die auf unsachgemäße Behandlung durch die bisherigen Bewohner zurückzuführen sind, ist die Stadt Köln be- rechtigt, diese auf Kosten der bisherigen Bewohner fachgerecht beseitigen zu lassen. (5) Wird das Benutzungsverhältnis gemäß Abs. 1 a) bis b) beendet und die Unterkunft oder Wohneinheit nicht vollständig geräumt zurückgegeben, ist die Stadt Köln berechtigt, un- verzüglich die Räumung der Unterkunft oder Wohneinheit und die Einlagerung der be- weglichen Habe zu veranlassen. Hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen gelten die Vor- schriften zu § 3 Abs. (3) entsprechend. (6) Wird das Benutzungsverhältnis gemäß Abs. 1 c) beendet und ist die Unterkunft nicht vollständig geräumt, ist die Stadt Köln berechtigt, die bewegliche Habe auf Kosten des Bewohners zu entsorgen. Einer Fristsetzung bedarf es hierbei nicht. (7) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß Abs. 1 d) ist die Stadt Köln nicht verpflichtet, die Erben oder Rechtsnachfolger zu ermitteln. Die Stadt Köln ist berechtigt, in diesem Fall die Räumung der Unterkunft und die Einlagerung der beweglichen Habe unverzüglich zu veranlassen. Die bewegliche Habe wird in diesem Falle für 3 Monate ab Ableben eingelagert. § 10 Widerruf, Verlegungen und Räumungen (1) Sobald ein Bewohner der Notunterkünfte einen Berechtigungsschein für eine andere Unterkunft, einen Einweisungsschein für ein Flüchtlingswohnheim oder eine Hotelein- weisung erhält, kann die Stadt Köln den Bewohner ab dem darin genannten Datum nach pflichtgemäßem Ermessen in die darin genannte Einrichtungen verlegen und aus der Notunterkunft räumen. (2) Die Stadt Köln kann in besonderen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen die Berechti- gung widerrufen und die Bewohner auch gegen ihren Willen in andere Einrichtungen verlegen oder aus den Unterkünften räumen. (3) Besondere Fälle im Sinne des Absatzes (2) liegen insbesondere vor: a) wenn Bewohner trotz mehrfacher schriftlicher Ermahnung wiederholt gegen die Sat- zung oder die Hausordnung verstoßen b) wenn anderweitig ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht c) wenn im Zuge von Abbruch-, Reparatur- oder Umbauarbeiten eine Räumung aus Sicht der Stadt Köln notwendig ist d) wenn im Zuge von Entwesungs- oder Reinigungsarbeiten eine Räumung aus Sicht der Stadt Köln notwendig ist e) wenn eine Unterkunft in den Einrichtungen von den Bewohnern, denen sie zuge- wiesen war, länger als 3 Tage nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde f) wenn das Vertragsverhältnis für die Einrichtung zwischen der Stadt Köln und Dritten endet g) wenn die Zusammenlegung alleinstehender Personen notwendig ist h) wenn die Einrichtung veräußert oder umgewidmet wird i) wenn die Einrichtung aus dem Gültigkeitsbereich dieser Satzung entlassen wird und mit dem Bewohner kein anderes Benutzungs- oder Vertragsverhältnis zustande kommt j) wenn Personen nicht mehr zur selbstständigen Haushaltsführung im Stande sind k) wenn durch fehlende Rücksichtnahme der Hausfrieden nachhaltig gestört ist l) bei Drohungen oder tätlichen Angriffen seitens der Bewohner gegen andere Be- wohner, Mitarbeiter oder Beauftragte der Stadt Köln m) wenn der Bewohner das Zimmer bzw. die Koje zweckwidrig genutzt hat n) bei sonstigem schwerwiegendem gemeinschaftswidrigem Verhalten (4) Bei Verlegung in eine andere Einrichtung ist das Schutzbedürfnis von zum Haushalt ge- hörigen Personen, insbesondere Kindern, die an den in Abs. (3) aufgeführten Verstößen unbeteiligt waren, angemessen zu berücksichtigen. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Anlage zur Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländi- sche geflüchtete Personen der Stadt Köln. Übersicht über die Einrichtungen: Anschrift PLZ Ort Stadtteil Boltensternstr. 10a 50735 Köln Riehl Bonner Str. 478 50968 Köln Marienburg Herkulesstr. 42 50823 Köln Neuehrenfeld Butzweilerhofallee 50829 Köln Ossendorf Friedrich-Naumann-Str. 2 51145 Köln Eil Hardtgenbuscher Kirchweg 104 51107 Köln Ostheim Luzerner Weg 70a 51063 Köln Mülheim Mathias-Brüggen-Str. 66 50827 Köln Ossendorf Ostlandstr. 39a 50858 Köln Weiden Ostmerheimer Str. 220 51109 Köln Merheim Ringstr. 38-44 50996 Köln Rodenkirchen Robert-Perthel-Str. 50 50739 Köln Bilderstöckchen
Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/1 Vorlagen-Nummer 3712/2017 Freigabedatum 08.01.2018 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Genehmigung durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 3 GO NRW. Betreff Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländisch geflüchtete Personen Gremium Datum Zuständigkeit Hauptausschuss 15.01.2018 Entscheidung Rat 06.02.2018 Genehmigung (DE) Zur Dringlichkeit: Die Satzung über die Notaufnahme ist im engen Zusammenhang mit den Satzungen für Obdachlo- seneinrichtungen und Flüchtlingswohnheimen zu betrachten (s. Vorlagen 3715/2017 und 3721/2017). Die Vorlagen sollen gemeinsam beraten und beschlossen werden, damit die Satzungen zeitgleich Inkrafttreten können. Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen“ in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung (Anlage 1) und nimmt die darin enthaltene Objektaufteilung zustimmend zur Kenntnis. Beschluss des Rates: Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NW vorstehende Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses. 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Stadt Köln ist nach den Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes, des Landesaufnahme- gesetzes, des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen und Übergangswohnheime zur Unterbringung von Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen zu errichten und zu unterhalten. Die Betriebsführung dieser Objekte erfolgt derzeit auf Grundlage der „Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen, Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge der Stadt Köln“ vom 23.03.2005 (Amtsblatt Stadt Köln 2005, Nr. 16, S. 171) in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 21. November 2013 (Amtsblatt Stadt Köln 2013, Nr. 49, S. 763). Gemäß dem Prüfauftrag des Rates vom 28.06.2016 und der daraufhin von 56 erfolgten Mitteilung an den Ausschuss Soziales und Senioren vom 09.03.2017 (Vorlagen-Nr. 3830/2016) hat die Verwaltung die Möglichkeit von Mehreinnahmen, die durch eine Umstrukturierung der Gebührenerhebung gene- riert werden können überprüft. Hierbei wurden unter anderem die Kostenbeteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und die damit verbundene Übernahme der Kosten der Unterkunft und Hei- zung (KdU) für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte berücksichtigt. Aufgrund der Untersuchungen kam die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der verschiedenen Rahmenbedingungen sinnvoll ist, für die verschiedenen unterzubringenden Personengruppen auch verschiedene Satzun- gen zu erlassen. Die Verwaltung schlägt somit nun vor, eine separate Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen zu beschließen. Die Einrichtungen und Wohnheime werden als öffentlich rechtliche Einrichtungen aufgrund der o. a. „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen“ geführt. Durch die Aufnahme in die jeweilige Einrichtung wird mit den Bewohnern ein öffentlich rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Hierfür sind von den Bewohnern nach den Vorschriften des Kom- munalabgabengesetzes (KAG) Benutzungsgebühren zu erheben. In Fällen vorübergehender Unterbringung von Flüchtlingen in den Notunterkünften kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Nach § 46 Abs. 5 SGB II beteiligt sich der Bund an den Leistungen für Unterkunft und Heizung, aktu- ell in Höhe von 31,3 v. H., ab dem 01.01.2018 erhöht sich die Beteiligung auf 35,5 v. H.. Im Rahmen der Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. SGB XII, 4. Kapitel erstattet der Bund überdies ab dem 01.01.2014 die entstandenen Nettoaufwendungen im Umfang von 100 v.H. Nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt eine nicht kos- tendeckende Erstattung an die Kommune in pauschalierter Form. Für Leistungsempfänger/innen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erfolgt keine Kostenerstattung. Für die Ermittlung dieser Kosten werden die Ausgaben solcher Bedarfsgemeinschaften (BG) erfasst, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor 10/2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaub- nis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufent- haltsgesetzes verfügt. 3 Diese Kosten wurden seitens der Stadt Köln ermittelt und belaufen sich derzeit auf durchschnittlich 1.017,70 € pro Person/Monat. Dieser Betrag wurde beim Jobcenter zwecks Erstattung erfasst. Die erfassten Daten werden von der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgerufen und die Kosten werden auf dieser Grundlage an das Amt für Soziales und Senio- ren erstattet. Aufgrund der immens hohen Fluktuation werden derzeit für diese, in Sammelunterkünften unterge- brachten Personen keine Gebührenbescheide erstellt. Dies wäre mit zusätzlich entstehenden immens hohen Personalkosten verbunden. Aufgrund der oben beschriebenen Vorgehensweise bezüglich der Rückerstattung werden die vom Bund erstattungsfähigen Unterkunftskosten gleichwohl eingenom- men, somit ist dieses Vorgehen unschädlich für den städtischen Haushalt. Somit kann von dem Beschluss einer Erhebungssatzung für die Inanspruchnahme von Notunterkünf- ten für ausländische geflüchtete Personen abgesehen werden. Anlagen
Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss 15.01.2018
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Anlage 2 Geschäftsführung Hauptausschuss Frau Müller Telefon: (0221) 27549 Fax : (0221) 26570 E-Mail: petra-maria.mueller@stadt-koeln.de Datum: 16.01.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 30. Sitzung des Hauptausschusses vom 15.01.2018 öffentlich 5.1.4 Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Not- unterkünften für ausländisch geflüchtete Personen 3712/2017 Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unter- haltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen“ in der zu diesem Be- schluss paraphierten Fassung (Anlage 1) und nimmt die darin enthaltene Objektaufteilung zustimmend zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3712/2017
- Typ
- Eilentscheidung Hauptausschuss
- Datum
- 08.01.2018
- Erstellt
- 28.11.2017 11:43