0375/2026
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Volt-Fraktion aus der Sitzung des Ausschusses Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren vom 05.02.2026 (AN/0217/2026) betreffend "Weiterentwicklung des Suchthilfekonzeptes"
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle V/53 Vorlagen-Nummer 25.02.2026 0375/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 26.02.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Volt-Fraktion aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren vom 05.02.2026 (AN/0217/2026) betreffend "Weiterentwicklung des Suchthilfekonzeptes" Mit Anfrage AN/0217/2026 stellt der Volt-Fraktion die nachfolgenden Fragen: 1) Die Verwaltung steht mit der Beantwortung vom 17.06.2025 einer Teilnahme der Stadt Köln an einem Modellprojekt zur kontrollierten Abgabe eines "Crack-Ersatzstof- fes" positiv gegenüber, bisher gab es allerdings rechtliche Bedenken. Inwieweit konn- ten diese schon aus dem Weg geräumt werden und wie ist der Sachstand bezüglich möglicher Off-Label Vergaben von Substitutionsmedikamenten bei Kokain- bzw. Crackabhängigkeit auf dem Kölner Stadtgebiet? 2) Inwieweit besteht die Möglichkeit, eine Off-Label Vergabe von Substitutionsmedika- menten als Pilotprojekt im Rahmen des geplanten Suchthilfezentrums zu realisieren und bei positivem Ausgang auch stadtweit in den vorliegenden Substitutionsambulan- zen einzusetzen? 3) Welche Möglichkeiten hat die Stadt außerdem, in Absprache mit den Trägern der Substitutionsambulanzen (Drogenhilfe Köln, LVR Klinik etc.) sowie der Ärzteschaft (KV), um eine Erweiterung der Abgabe von Substitutionsmedikamenten, sowie die Ausweitung der Diamorphinabgabe zu fördern? 4) Wie hoch ist die aktuelle Auslastung der Substitutionsprogramme in der Stadt Köln für abhängige Menschen von illegalen Drogen? Wir bitten um eine Darstellung in Ta- bellenform (Betroffene, Substitutionsprogramme, belegte und freie Plätze sowie abge- lehnte Fälle, aufgegliedert in stationären und ambulanten Plätzen). 5) Wie hoch schätzt die Stadt Köln aktuell sowie im Zeitverlauf den Anteil von Fentanyl, bzw. mit Fentanyl verunreinigten Drogen, sowie Kokain bzw. Crack am Dro- genkonsum der offenen Drogenszene? Die Verwaltung antwortet wie folgt: Zu 1 Die Substitution von Opiaten (insbesondere Heroin) ist etabliert, gesetzlich geregelt und be- währt. Eine Substitution von Kokain ist bisher gesetzlich nicht geregelt. Zum Umgang mit Sub- stitutionspräparaten für Crack- und Kokainabhängigkeit wird auf Bundesebene ein fachlicher 2 Diskurs geführt. Es gibt arzneimittelrechtlich derzeit keine Präparate, die für eine Substitution für Crack- oder Kokain zugelassen sind. Konkrete Maßnahmen oder rechtliche Regelungen zum Off-Label-Use (also außerhalb der Zulassung mit hinreichender Begründung im Einzel- fall) entsprechender Präparate wurden seitens des Bundesministeriums bislang nicht vorge- stellt. Die Stadt Köln hat wiederholt ihre Bereitschaft signalisiert, sich bei Vorliegen entspre- chender rechtlicher und fachlicher Rahmenbedingungen als Pilotkommune an der Erprobung neuer Ansätze zu beteiligen. Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es bei ei- ner Teilnahme am Modellprojekt weiterhin umfassenden Klärungsbedarf (Vorlage Nr. 1834/2025). Dies betrifft die Haftung, das Betäubungsmittelrecht und das ärztliche Berufs- recht. Um Klärung bemüht sich derzeit das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) und steht dazu auch im Austausch mit den beteiligten Ärztekammern. Zu 2 Die Abgabe von Substituten erfolgt in Substitutionsambulanzen oder ärztlichen Praxen. Es be- stehen strenge Regelungen, da die Abgabe ins Betäubungsmittelrecht fällt. Insbesondere bei einem Pilotprojekt muss die Vergabe in einer solchen Umgebung stattfinden, um Wirkungen und Nebenwirkungen ärztlich zu dokumentieren und ggf. auch schwerwiegenden Nebenwir- kungen mit einer Behandlung sofort entgegenzuwirken. Insofern würden bei einem Pilotprojekt Klient*innen vom Suchthilfezentrum in eine am Pilot- projekt teilnehmende Substitutionsstelle vermittelt. Zu 3 Die Abgabe von Substitutionsmitteln zur Behandlung einer Opioidabhängigkeit erfolgt in Sub- stitutionsambulanzen oder ärztlichen Praxen. Es bestehen strenge Regelungen, da diese Me- dikamente unter das Betäubungsmittelrecht fallen. Bei einem Pilotprojekt zur kontrollierten Ab- gabe eines Stoffes zur Substitution einer Crackabhängigkeit fielen entsprechende Substanzen ebenso unter das Betäubungsmittelrecht, da bisherige Überlegungen zu Modellprojekten ins- besondere betäubungsmittelrechtlich relevante Medikamente einbeziehen. Ebensolche Medi- kamente, die bisher bei der Behandlung von ADHS eingesetzt werden, haben ein erhebliches Risiko für unerwünschte Arzneimittelwirkungen. Eine Vergabe muss daher in einem ärztlich überwachten Rahmen stattfinden, um ggf. auch schwerwiegenden Nebenwirkungen mit einer Behandlung entgegenzuwirken zu können. Insofern würden bei einem Pilotprojekt Klient*in- nen vom Suchthilfezentrum in eine am Pilotprojekt teilnehmende Substitutionsstelle vermittelt. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zur Teilnahme von Substitutionsambulanzen an ei- nem Modellprojekt zur Behandlung einer Crackabhängigkeit sei im Übrigen an die Antwort un- ter 2.) verwiesen. Der Versorgungsauftrag in der ambulanten Versorgung wird durch die Kassenärztliche Verei- nigung erteilt. Dies gilt auch für Ermächtigung an Kliniken oder den bestehenden Einrichtun- gen/Ambulanzen. Die Diamorphin-Abgabe wird ebenfalls über die Kassenärztliche Vereini- gung gesteuert. In 15 Städten in Deutschland gibt es Substitutionsambulanzen, die für eine Diamorphin-gestützte Therapie zugelassen sind. 1,8 % der Substituierten in Deutschland er- halten Diamorphin (BfArm, 2023). Seit dem 19. Februar 2025 sind die Zugangsvoraussetzungen für die Diamorphin-Substitution erleichtert worden: Voraussetzungen sind ein Mindestalter von 18 statt bisher 23 Jahren, eine mindestens zwei Jahre bestehende Abhängigkeit (bisher fünf Jahre) und eine erfolglose Be- handlung (bisher zwei). In Köln ist nur die Substitutionsambulanz in städtischer Trägerschaft an der Lungengasse für die Vergabe von Diamorphin beauftragt. Im Jahr 2025 wurden dort 95 Personen mit Diamor- phin substituiert. Zu 4 Eine tabellarische Darstellung ist nicht möglich. 3 In stationären Einrichtungen begleiten Suchtstationen beispielsweise eine Entzugsbehandlung und beginnen oder führen ggf. eine Substitutionsbehandlung fort. Auch in den Justizvollzugs- anstalten kann eine Substitutionsbehandlung begonnen oder fortgeführt werden. In Köln waren im Zeitraum vom 1.07.2025 – 31.12.2025 in 38 Praxen / Ambulanzen 2.553 Pa- tient*innen gemeldet. Die Zahl ist schwankend, z.B. waren bei der Betrachtung am 01.10.25 (Stichtag) 2.084 Patient*innen gemeldet. Das Gesundheitsamt der Stadt Köln ist Träger der Substitutionsambulanz in der Lungengasse (in Kooperation mit der Drogenhilfe Köln gGmbH). Diese ist von der Kassenärztlichen Vereini- gung für die Substitutionsbehandlung beauftragt bzw. ermächtigt. Es besteht eine Betriebs- stättenerlaubnis für die Behandlung von bis zu 100 Menschen mit Diamorphin. Es werden ta- gesaktuell 293 Menschen substituiert, davon rund 80 Menschen im Diamorphinprogramm. Ziel der Behandlung ist primär die Sicherung des Überlebens sowie die gesundheitliche, psy- chische und soziale Stabilisierung der Patient*innen und ihre gesellschaftliche Teilhabe. Die Behandlung erfolgt niedrigschwellig, interdisziplinär und patient*innenorientiert. Die multipro- fessionelle Behandlung ist langfristig angelegt und kombiniert medizinische, pflegerische und psychosoziale Leistungen. Feste Bezugspersonen, offene Sprechstunden, Case-Management und enge Kooperationen mit externen Hilfesystemen sichern Kontinuität und Wirksamkeit. Darüber hinaus übernimmt die Substitutionsambulanz Neumarkt eine wichtige Koordinations- und Clearingfunktion, u. a. bei medizinischen Notfällen, Haftentlassungen und Übergängen zwischen stationärer und ambulanter Versorgung. Zudem wird von der Stadt Köln die Substitution in folgenden Ambulanzen gefördert: In der Ambulanz MEREAM unter Trägerschaft des SKM Köln - Sozialdienst Katholischer Männer e.V. werden bis zu 120 Personen im Quartal substituiert. In der Ambulanz „Am Hunnenrü- cken“ sowie im rechtsrheinischen Drogenhilfezentrum der Drogenhilfe Köln gGmbH werden jeweils bis zu 130 Menschen pro Quartal substituiert. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Substitutionsplätze in Arztpraxen in eigener Trägerschaft. Die 38 Praxen haben zwischen 6 und 178 Patient*innen (Stichtag Oktober 2025), im Mittel (Juli - Dezember 2025) zwischen 6 und 117 Patient*innen. Zu 5 Im Drogenkonsumraum Neumarkt wird in vereinzelten Fällen Fentanyl in Form eines ver- schreibungspflichtigen Pflasters konsumiert (1 von 1000 Konsumvorgängen). Die Drug-Checking-Verordnung in NRW (in Kraft seit Dez. 2025) regelt Modellvorhaben zur Substanzanalyse, um Risiken des Drogenkonsums durch Analyse, Aufklärung und Beratung zu minimieren. Jedoch kann das Fachamt dazu nur bedingt eine qualitative Aussage treffen, da derzeit nur Teststreifen eingesetzt werden und eine regelhafte qualitative Substanzanalyse über Labore durch die Verordnung nicht geregelt ist. Das Angebot der Fentanylteststreifen im DKR Neumarkt wird nur selten in Anspruch genom- men. In Kooperation mit dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) werden positive Teststreifen sowie nichtverwertbare Reste nach unklaren Überdosierungen durch das LKA NRW nachgetestet. Anders als in anderen Großstädten gab es in Köln bisher keine Hinweise auf synthetische Opioide. Seit 2023 wird im DKR Neumarkt ein starker Anstieg des Crack Konsums beobachtet. Aktuell stagniert der Crack Konsum in der Einrichtung. Von insgesamt 49.736 Konsumvorgängen in 2025 wurde -33.351 mal Heroin, -9.415 mal Crack, -2.869 mal Kokain intravenös oder nasal, -3.840 mal Heroin und Kokain gemeinsam intravenös konsumiert. Die restlichen Konsumvorgänge bezogen sich auf Amphetamine und Benzodiazepine oral o- der intravenös. 4 Weitere Informationsquellen wären die Polizei und das LKA NRW. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0375/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 25.02.2026
- Erstellt
- 05.02.2026 08:36