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1639/2022

Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus der 9. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 24.03.2022, TOP. 17.2 mündliche Anfrage der CDU-Fraktio; betr.: "Werbemaßnahmen der Corona-Testzentren - Vereinbarkeit mit der Gestaltungssatzung"

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 25.05.2022

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Nächste Beratung: Wirtschaftsausschuss, Sitzung am 18.08.2022, TOP 3.3

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2096 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/22 
61/22 
Vorlagen-Nummer 25.05.2022 
 1639/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Wirtschaftsausschuss 18.08.2022 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus der 9. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 
24.03.2022, TOP. 17.2  mündliche Anfrage der CDU-Fraktion;  
betr.: "Werbemaßnahmen der Corona-Testzentren - Vereinbarkeit mit der Gestaltungssatzung" 
Die Errichtung der Corona-Testzentren ist eine genehmigungsfreie Maßnahme nach § 62 Abs. 1 Satz 
1 Nr. 13 d) BauO NRW 2018. Das bedeutet, dass Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem 
Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum 
Schutz der Bevölkerung dienen, ohne Baugenehmigungsverfahren errichtet und für diesen Zeitraum 
betrieben werden können. 
 
Diese Genehmigungsfreiheit umfasst somit auch Hinweisschilder, die im Zusammenhang mit diesen 
Behelfsbauten stehen. 
 
Für darüber hinausgehende Werbeanlagen ist bei der Verwaltung kein Genehmigungsverfahren oder 
auch Antrag verzeichnet. 
 
Eine Gestaltungssatzung, die das gesamte Stadtgebiet umfasst, existiert nicht. Ein grundsätzlicher 
Verstoß ist daher nicht pauschal zu attestieren. 
 
Werbesatzungen dürfen immer nur für einzelne räumliche begrenzte Bereiche aufgestellt werden, 
beispielsweise für die Altstadt, die Schildergasse und Hohe Straße, sowie für einige Versorgungszen-
tren in den Bezirken.  
 
Mögliche Verstöße gegen diese einzelnen Satzungen sind bisher nicht bei der Verwaltung dokumen-
tiert, wenn auch die plakative Werbung von Corona-Testzentren offenkundig ist. 
 
Durch den ursprünglich temporären Charakter von Corona-Testzentren und den mittelfristig zu erwar-
tenden Rückbau nach Ende der Pandemie wurde der Fokus auf das Einschreiten bei anderen Fällen 
gelegt. 
 
Insofern konkrete Beschwerden gegen Werbebanner etc. vorgebacht werden, wird die Verwaltung die 
Verletzung von Vorschriften überprüfen und im Zweifelsfall die Beseitigung fordern. 
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

18.08.2022 Wirtschaftsausschuss
TOP 3.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1639/2022
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
25.05.2022
Erstellt
13.05.2022 13:41