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AN/0215/2018

Antrag auf Zahlung von Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates 20.02.2018

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 05.03.2018, TOP 6.1

Antrag auf Zahlung von Sitzungsgeld und einer Aufwandsentschädigung

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Antrag auf Zahlung von Sitzungsgeld und einer Aufwandsentschädigung

6966 Zeichen

Tayfun Keltek          15.02.2018 
Ahmet Edis 
Antonella Giurano 
Figen Maleki 
 
 
 
 
An den  
Vorsitzenden des Integrationsrates 
 
 
An die  
Geschäftsstelle des Integrationsrates 
Herrn Andreas Vetter 
 
 
Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Integrationsrat 05.03.2018 
 
 
Antrag auf Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Arbeitskreisen und der Ko-
ordinierungsrunde, sowie Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gem. 
§ 33 GO für die Mitglieder des Integrationsrates – AN/0215/2018 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
es wird gebeten folgenden Antrag zur Abstimmung zu stellen: 
 
Beschluss: 
Der Integrationsrat bittet die Verwaltung 
1. die Zahlung eines Sitzungsgeldes für gewählte Mitglieder bei Teilnahme an maximal 16 
Arbeitskreissitzungen des Integrationsrates im Jahr, nach § 45 GO i.V. mit § 25 Abs. 4 
Hauptsatzung der Stadt Köln, 
2. die Zahlung eines Sitzungsgeldes für die/den Vorsitzenden und die stellvertretenden 
Vorsitzenden bei Teilnahme an den Koordinierungsrunden, nach § 45 GO i.V. mit § 25 
Abs. 4 Hauptsatzung der Stadt Köln, 
3. die Einführung eines Auslagenersatzes für entstandene Unkosten in Form einer Pau-
schalzahlung für  
- die gewählten Mitglieder in Höhe von 45 €/Monat 
- die stellvertretenden Vorsitzenden in Höhe von 90 €/Monat 
- die Vorsitzende /den Vorsitzenden in Höhe von 180 €/Monat 
nach § 33 GO, 
zu prüfen und - unter Vorberatung im Integrationsrat - eine Beschlussvorlage zu einer ent-
sprechenden Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln dem Rat zur abschließenden Ent-
scheidung vorzulegen.

Aktueller Sachstand der Zahlung von Sitzungsgeld bzw. einer Aufwandsentschädi-
gung an direkt gewählte Integrationsratsmitglieder 
Die 22 direkt gewählten Mitglieder des Integrationsrates 
 erhalten nach § 45 GO ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den IR-Sitzungen in Höhe 
von z.Z. 41,70 € je Sitzung (d.h. ca. 325,60 €/Jahr) analog dem Sitzungsgeld für sach-
kundige Einwohner*innen;  
 erhalten im Fall einer Benennung als Sachkundige Einwohner*innen in Fachausschüssen 
ein Sitzungsgeld in Höhe von z.Z. 41,70 € je Sitzung; 
 können Verdienstausfall geltend machen und gem. § 5 Entschädigungsverordnung per 
Einzelnachweis eine Fahrkostenerstattung beantragen (von dieser Möglichkeit wird auf-
grund des verhältnismäßig großen Aufwandes der Einzelantragstellung kaum Gebrauch 
gemacht). Die für Ratsmitglieder und Bezirksvertreter*innen vorgesehene Möglichkeit 
des Bezuges eines Monatstickets für die KVB bzw. eine Fahrkostenerstattung in Form 
einer monatlichen Kilometerpauschale gilt für IR-Mitglieder bislang nicht; 
 haben nach § 44 GO NRW einen Freistellungsanspruch. 
Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden der fünf Arbeitskreise 
erhalten keinerlei zusätzlichen Aufwandsentschädigungen. 
 
Begründung zum Antrag: 
Die politische Arbeit der gewählten Mitglieder des Integrationsrates gestaltet sich mittlerweile 
im Rahmen einer Weiterentwicklung des Gremiums Integrationsrat wesentlich aufwändiger 
und zeitintensiver.  
Zu 1.: 
Zu Beginn der Amtsperiode hat der Integrationsrat gemäß seiner Geschäftsordnung die Ein-
richtung von fünf thematisch arbeitenden Arbeitskreisen1 entschieden.  
Dies sind:  
 AK 1 - Kultur und Sport 
 AK 2 - Flüchtlinge, Interkulturelle Zentren und bürgerschaftl. Engagement 
 AK 3 - Erziehung, Bildung und Beruf 
 AK 4 - Gesundheit, Soziales und Senioren 
 AK 5 - Allgemeine Ausländerangelegenheiten, Interkulturelle Öffnung und Antirassismus 
Die Arbeitskreise tagen unter der Leitung einer/eines vom Integrationsrat benannten Spre-
cherin/Sprechers (üblicherweise einer der stellvertretenden Vorsitzenden) ca. 6 – 8 x im 
Jahr. In den Arbeitskreisen werden die jeweiligen Schwerpunktthemen inhaltlich diskutiert 
und Anfragen, Anträge zu den Sitzungen sowie weitere Initiativen wie Veranstaltungen etc. 
pp. vorbereitet. 
Zu 2.: 
Die Koordinierungsrunde2, bestehend aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsit-
zenden und den migrationspolitischen Sprecher*innen der Fraktionen treffen sich regelmäßig 
vor der Integrationsratssitzung (d.h. ca. 8 x/Jahr) und stimmen sich zur bevorstehenden Sit-
zung untereinander ab. 
Die Teilnahme an den Arbeitskreisen und der Koordinierungsrunde soll über Anwe-
senheitslisten dokumentiert werden – es soll jeweils ein Sitzungsgeld gezahlt werden. 
Für gewählte Mitglieder ist die Teilnahme an maximal 16 Arbeitskreissitzungen, d.h. 
zwei Arbeitskreisen möglich. 
                                                 
1
 In Entsprechung zu den Fraktionsarbeitskreissitzungen 
2
 In Entsprechung zu den Fraktionsvorsitzendenbesprechungen

Zu 3.: 
Gem. § 33 GO soll die Aufwandsentschädigung in Form einer Pauschale als Ersatz von Aus-
lagen (z.B. erforderliche Fahrkosten, Telefongebühren, Kosten für Informationsmaterial, Fachbücher, Fachzeit-
schriften, Portokosten, Kosten für Schreib- und Büromaterial) gezahlt werden.  
Darüber hinaus nehmen der Vorsitzende bzw. seine Stellvertretungen eine Vielzahl weiterer 
Termine für den Integrationsrat wahr, bzw. vertreten ihn in Gremien, Arbeitskreisen, Runden 
Tischen unterschiedlichster Art.  
Rechtliche Grundlagen  
In ‚Integrationsräte in NRW, Handlungsempfehlung für die Arbeit der Integrationsräte in den 
Kommunen, Herausgeber: Ministerium für Inneres und Kommunales NRW3 wird auf S. 18 
folgendes beschrieben: 
„Welche entschädigungsrechtlichen Ansprüche haben die Mitglieder des Integrations-
rates? 
Gemäß § 27 Absatz 7 Satz 1 der GO NRW haben die Mitglieder des Integrationsrates 
im Rahmen ihrer Tätigkeit Ansprüche nach 
 § 33 GO NRW – Auslagenersatz4  
 § 44 GO NRW – Freistellungsansprüche 
 § 45 GO NRW – Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung und Sitzungsgeld. 
Als Auslagen nach § 33 GO NRW kommen hier beispielsweise Kosten für Informati-
onsmaterial, Fachbücher, Fachzeitschriften, erforderliche Fahrkosten, Portokosten, 
Telefongebühren sowie Kosten für Schreib- und Büromaterial in Betracht. Diese Kos-
ten können auch pauschal erstattet werden, wobei allerdings gewährleistet sein 
muss, dass die Pauschale die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt. Die 
Höhe dieses pauschalen Auslagenersatzes wird sehr stark von der Größe der Kom-
mune abhängen. Da es sich um einen persönlichen Auslagenersatz handelt, der auch 
in pauschalierter Form die tatsächlichen Ausgaben nicht übersteigen darf, ist hierzu 
eine persönliche Erhebung notwendig. Soweit aber eine Vergleichbarkeit der indivi-
duellen Pauschalen besteht, ist es möglich, dass die Kommunen Pauschalen, die für 
alle Integrationsratsmitglieder gelten, erstatten.“ 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Tayfun Keltek 
Ahmet Edis 
Antonella Giurano 
Figen Maleki 
                                                 
3
 http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Publikationen/integrationsraete.pdf 
4
das bedeutet ein Ersatz von Auslagen / entstandenen Unkosten

Beratungsverlauf (1)

05.03.2018 Integrationsrat
TOP 6.1 Entscheidung
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Details

Aktenzeichen
AN/0215/2018
Typ
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
Datum
20.02.2018
Erstellt
16.02.2018 09:40