Antrag auf Zahlung von Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates AN/0215/2018 vom 20.02.2018
Stand: Am 05.03.2018 im Integrationsrat beraten. Ein Ergebnis ist nicht angegeben.
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Antrag auf Zahlung von Sitzungsgeld und einer Aufwandsentschädigung
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Tayfun Keltek 15.02.2018 Ahmet Edis Antonella Giurano Figen Maleki An den Vorsitzenden des Integrationsrates An die Geschäftsstelle des Integrationsrates Herrn Andreas Vetter Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates Gremium Datum der Sitzung Integrationsrat 05.03.2018 Antrag auf Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Arbeitskreisen und der Ko- ordinierungsrunde, sowie Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gem. § 33 GO für die Mitglieder des Integrationsrates – AN/0215/2018 Sehr geehrte Damen und Herren, es wird gebeten folgenden Antrag zur Abstimmung zu stellen: Beschluss: Der Integrationsrat bittet die Verwaltung 1. die Zahlung eines Sitzungsgeldes für gewählte Mitglieder bei Teilnahme an maximal 16 Arbeitskreissitzungen des Integrationsrates im Jahr, nach § 45 GO i.V. mit § 25 Abs. 4 Hauptsatzung der Stadt Köln, 2. die Zahlung eines Sitzungsgeldes für die/den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden bei Teilnahme an den Koordinierungsrunden, nach § 45 GO i.V. mit § 25 Abs. 4 Hauptsatzung der Stadt Köln, 3. die Einführung eines Auslagenersatzes für entstandene Unkosten in Form einer Pau- schalzahlung für - die gewählten Mitglieder in Höhe von 45 €/Monat - die stellvertretenden Vorsitzenden in Höhe von 90 €/Monat - die Vorsitzende /den Vorsitzenden in Höhe von 180 €/Monat nach § 33 GO, zu prüfen und - unter Vorberatung im Integrationsrat - eine Beschlussvorlage zu einer ent- sprechenden Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln dem Rat zur abschließenden Ent- scheidung vorzulegen. Aktueller Sachstand der Zahlung von Sitzungsgeld bzw. einer Aufwandsentschädi- gung an direkt gewählte Integrationsratsmitglieder Die 22 direkt gewählten Mitglieder des Integrationsrates erhalten nach § 45 GO ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den IR-Sitzungen in Höhe von z.Z. 41,70 € je Sitzung (d.h. ca. 325,60 €/Jahr) analog dem Sitzungsgeld für sach- kundige Einwohner*innen; erhalten im Fall einer Benennung als Sachkundige Einwohner*innen in Fachausschüssen ein Sitzungsgeld in Höhe von z.Z. 41,70 € je Sitzung; können Verdienstausfall geltend machen und gem. § 5 Entschädigungsverordnung per Einzelnachweis eine Fahrkostenerstattung beantragen (von dieser Möglichkeit wird auf- grund des verhältnismäßig großen Aufwandes der Einzelantragstellung kaum Gebrauch gemacht). Die für Ratsmitglieder und Bezirksvertreter*innen vorgesehene Möglichkeit des Bezuges eines Monatstickets für die KVB bzw. eine Fahrkostenerstattung in Form einer monatlichen Kilometerpauschale gilt für IR-Mitglieder bislang nicht; haben nach § 44 GO NRW einen Freistellungsanspruch. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden der fünf Arbeitskreise erhalten keinerlei zusätzlichen Aufwandsentschädigungen. Begründung zum Antrag: Die politische Arbeit der gewählten Mitglieder des Integrationsrates gestaltet sich mittlerweile im Rahmen einer Weiterentwicklung des Gremiums Integrationsrat wesentlich aufwändiger und zeitintensiver. Zu 1.: Zu Beginn der Amtsperiode hat der Integrationsrat gemäß seiner Geschäftsordnung die Ein- richtung von fünf thematisch arbeitenden Arbeitskreisen1 entschieden. Dies sind: AK 1 - Kultur und Sport AK 2 - Flüchtlinge, Interkulturelle Zentren und bürgerschaftl. Engagement AK 3 - Erziehung, Bildung und Beruf AK 4 - Gesundheit, Soziales und Senioren AK 5 - Allgemeine Ausländerangelegenheiten, Interkulturelle Öffnung und Antirassismus Die Arbeitskreise tagen unter der Leitung einer/eines vom Integrationsrat benannten Spre- cherin/Sprechers (üblicherweise einer der stellvertretenden Vorsitzenden) ca. 6 – 8 x im Jahr. In den Arbeitskreisen werden die jeweiligen Schwerpunktthemen inhaltlich diskutiert und Anfragen, Anträge zu den Sitzungen sowie weitere Initiativen wie Veranstaltungen etc. pp. vorbereitet. Zu 2.: Die Koordinierungsrunde2, bestehend aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsit- zenden und den migrationspolitischen Sprecher*innen der Fraktionen treffen sich regelmäßig vor der Integrationsratssitzung (d.h. ca. 8 x/Jahr) und stimmen sich zur bevorstehenden Sit- zung untereinander ab. Die Teilnahme an den Arbeitskreisen und der Koordinierungsrunde soll über Anwe- senheitslisten dokumentiert werden – es soll jeweils ein Sitzungsgeld gezahlt werden. Für gewählte Mitglieder ist die Teilnahme an maximal 16 Arbeitskreissitzungen, d.h. zwei Arbeitskreisen möglich. 1 In Entsprechung zu den Fraktionsarbeitskreissitzungen 2 In Entsprechung zu den Fraktionsvorsitzendenbesprechungen Zu 3.: Gem. § 33 GO soll die Aufwandsentschädigung in Form einer Pauschale als Ersatz von Aus- lagen (z.B. erforderliche Fahrkosten, Telefongebühren, Kosten für Informationsmaterial, Fachbücher, Fachzeit- schriften, Portokosten, Kosten für Schreib- und Büromaterial) gezahlt werden. Darüber hinaus nehmen der Vorsitzende bzw. seine Stellvertretungen eine Vielzahl weiterer Termine für den Integrationsrat wahr, bzw. vertreten ihn in Gremien, Arbeitskreisen, Runden Tischen unterschiedlichster Art. Rechtliche Grundlagen In ‚Integrationsräte in NRW, Handlungsempfehlung für die Arbeit der Integrationsräte in den Kommunen, Herausgeber: Ministerium für Inneres und Kommunales NRW3 wird auf S. 18 folgendes beschrieben: „Welche entschädigungsrechtlichen Ansprüche haben die Mitglieder des Integrations- rates? Gemäß § 27 Absatz 7 Satz 1 der GO NRW haben die Mitglieder des Integrationsrates im Rahmen ihrer Tätigkeit Ansprüche nach § 33 GO NRW – Auslagenersatz4 § 44 GO NRW – Freistellungsansprüche § 45 GO NRW – Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung und Sitzungsgeld. Als Auslagen nach § 33 GO NRW kommen hier beispielsweise Kosten für Informati- onsmaterial, Fachbücher, Fachzeitschriften, erforderliche Fahrkosten, Portokosten, Telefongebühren sowie Kosten für Schreib- und Büromaterial in Betracht. Diese Kos- ten können auch pauschal erstattet werden, wobei allerdings gewährleistet sein muss, dass die Pauschale die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt. Die Höhe dieses pauschalen Auslagenersatzes wird sehr stark von der Größe der Kom- mune abhängen. Da es sich um einen persönlichen Auslagenersatz handelt, der auch in pauschalierter Form die tatsächlichen Ausgaben nicht übersteigen darf, ist hierzu eine persönliche Erhebung notwendig. Soweit aber eine Vergleichbarkeit der indivi- duellen Pauschalen besteht, ist es möglich, dass die Kommunen Pauschalen, die für alle Integrationsratsmitglieder gelten, erstatten.“ Mit freundlichen Grüßen Tayfun Keltek Ahmet Edis Antonella Giurano Figen Maleki 3 http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Publikationen/integrationsraete.pdf 4 das bedeutet ein Ersatz von Auslagen / entstandenen Unkosten
Beratungsverlauf
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