0122/2025
Beantwortung einer Nachfrage von Herrn Kockerbeck (Fraktion DIE LINKE) im Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 20.11.2023 bezgl. der Antwort der Verwaltung (2987/2023) bezgl.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 14.02.2025 0122/2025 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 17.03.2025 Beantwortung einer Nachfrage von Herrn Kockerbeck (Fraktion DIE LINKE) im Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 20.11.2023 bezgl. TOP 5.4 Antwort der Verwaltung (2987/2023) bezgl. "Verbesserungsmöglichkeiten des Aufnahmeverfahrens und der Bildungsgerechtigkeit an Grundschulen" (AN/1045/2023) Heiner Kockerbeck (DIE LINKE) reicht folgende Fragen ein: 1. Nachfrage zu Aussagen in den Antworten auf Fragen 1 und 4: Das Schulmonitoring hat in der Vergangenheit mehrfach die starke Tendenz zur sozialen Ent- mischung an Kölner Grundschulen aufgezeigt, wenn z.B. die SGB-II-Quoten an Schulen so unterschiedlichen sind, dass sie zwischen 59,5 % und 1,5 % betragen (Monitoringbericht 2020). Eine zentrale Aussage der Antwort vom 4.10.23 auf Frage 1 ist, dass die Einführung von Schuleinzugsbereichen in Köln grundsätzlich zur Steuerung von Schülerströmen eingesetzt werden könnte. Auf Frage 4 wurde geantwortet, dass die freie elterliche Schulwahl die soziale Segregation verstärkt (auch wenn diese natürlich stark durch die gegebene soziale Auseinan- derentwicklung von Stadtteilen verursacht wird). Dennoch spiele es ebenso eine Rolle, dass Familien mit höherem Sozialstatus sich gegen sozial benachteiligte Grundschulen entschei- den und dafür auch längere Schulwege in Kauf nehmen, so die Antwort weiter. Die Nachfrage zu diesen beiden Aussagen lautet: Kann die grundsätzlich mögliche Einführung von Schulbezirken dazu führen, dass die oben beschriebene soziale Entmischung der Grund- schulen zumindest abgeschwächt wird, weil dann die erwähnten längeren Schulwege zu einer Grundschule mit einer Schülerschaft mit durchschnittlich höherem Sozialstatus nicht mehr wählbar sind? 2. Nachfrage zu Frage 2: An unsere Fraktion haben sich in der Vergangenheit Eltern gewandt, weil die nahe gelegene städtische Grundschule in ihrem Stadtteil überlaufen war und auch an der katholischen Grundschule in der Nähe nur in begrenzter Zahl Schüler*innen aus dem Stadtteil aufgenom- men wurden, weil die Schulleitung der KGS verpflichtet war, in einer gewissen Anzahl Kinder mit katholischem Bekenntnis aufzunehmen. Diese kamen dann häufig aus anderen Stadttei- 2 len. Die Eltern, die sich an uns wandten, waren damit unzufrieden, weil ihr Kind dadurch deut- lich längere Schulwege zu einer Grundschule in einem anderen Stadtteil zu bewältigen hatten. Führt eine Schulumwandlung also dazu, dass die umgewandelten Schulen nun mehr Kinder aus dem eigenen Stadtteil aufnehmen können, so dass für viele Kinder die Länge des Schul- wegs abnimmt? Zur Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage. Antwort der Verwaltung: Beide Fragen können ausschließlich durch eine gemeinsame Betrachtung beantwortet wer- den. Die Landesverfassung NRW hält in Artikel 12 Absatz 2 fest: „Grundschulen sind Gemein- schaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen.“ Im zweiten Abschnitt des Schulgesetzes NRW wird dies in § 26 konkretisiert. Die Bestimmung der Schulart, also auch die Vorgaben zur „Umwandlung“ sind in § 27 dargestellt und mit der „Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen (Bestimmungs- verfahrensverordnung - BestVerfVO)“ detailliert festgelegt. Seit 2007 ist die Möglichkeit Schulbezirke zu bilden abgeschafft. Aktuell können Schulein- zugsbereiche (§ 84 Schulgesetz NRW) gebildet werden. § 46 Schulgesetz NRW regelt die Aufnahme in eine Schule. In Absatz 3 wird festgelegt: „Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grund- schule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festge- legten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Ver- teilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehre- rer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten be- rücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.“ Gemäß § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW kann eine Schule die Aufnahme von Schüler*innen ablehnen, wenn sie nicht im Schuleinzugsbereich wohnen. Aus der Formulierung kann jedoch keine Pflicht zur Ablehnung herausgelesen werden. Die Entscheidung über die Aufnahme durch die jeweilige Schulleitung wird nicht aufgehoben. Die Stadt Köln hat bisher lediglich in zwei Einzelfällen Einzugsbereiche für Grundschulen fest- gelegt und beschlossen. Hintergrund hierbei war die rechtliche Fixierung der bevorzugten Auf- nahme von Bocklemünder Kindern in der Zeit der sanierungsbedingten Auslagerung einer Bocklemünder Gemeinschaftsgrundschule nach Köln-Vogelsang. Die Verwaltung informiert die städtischen Grundschulen vor dem Anmeldeverfahren über die Kinder, für die die jeweilige Schule die wohnortnächstgelegene Schule ihrer Schulart (Gemein- schaftsgrundschule, Bekenntnisgrundschule) ist. Dies ist nicht mit der Festsetzung von Schu- leinzugsbereichen gemäß § 84 Schulgesetz NRW gleichzusetzen. Bei einem Anmeldeüberhang legt die Schulleitung, die gemäß § 46 Abs. 1 Schulgesetz NRW über die Aufnahme entscheidet, eines oder mehrere der in der Ausbildungs- und Prüfungsord- nung abschließend festgelegten Auswahlkriterien zu Grunde. Die „Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)“ regelt die Aufnahme in die Schule und legt die möglichen Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang in § 1 Absatz 3 fest: 3 § 1 Aufnahme in die Grundschule (1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet. (2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpäda- gogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorge- schlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Ge- meinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schu- leinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 3 verbleibenden Anmelde- überhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen. (3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmel- deüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schul- leiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran: 1. Geschwisterkinder, 2. Schulwege, 3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule, 4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftsspra- che. … Die Bildung von Einzugsbereichen hat nach Einschätzung der Verwaltung weder einen Ein- fluss auf die Struktur der Schülerschaft noch auf die „Anwahl“ von entfernter lebenden Kin- dern, da damit Kinder nicht zur Anwahl einer bestimmten Schule verpflichtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn Anmeldeüberhänge bestehen. Nach wie vor würden Schulleitungen bei Anmeldeüberhängen auf vor dem Anmeldeverfahren festzulegende Kriterien außerdem vorge- gebenen „Katalog der Auswahlkriterien“ der AO-GS zurückgreifen müssen und die Entschei- dung über die aufzunehmenden Kinder anhand dieser Kriterien eigenständig treffen. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0122/2025
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 14.02.2025
- Erstellt
- 13.01.2025 11:28