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0122/2025

Beantwortung einer Nachfrage von Herrn Kockerbeck (Fraktion DIE LINKE) im Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 20.11.2023 bezgl. der Antwort der Verwaltung (2987/2023) bezgl.

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 14.02.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 17.03.2025, TOP 8.3

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

8615 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/IV/2 
 
Vorlagen-Nummer 14.02.2025 
 0122/2025 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 17.03.2025 
 
Beantwortung einer Nachfrage von Herrn Kockerbeck (Fraktion DIE LINKE) im 
Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 20.11.2023 bezgl. TOP 5.4 Antwort der 
Verwaltung (2987/2023) bezgl. "Verbesserungsmöglichkeiten des Aufnahmeverfahrens 
und der Bildungsgerechtigkeit an Grundschulen" (AN/1045/2023) 
Heiner Kockerbeck (DIE LINKE) reicht folgende Fragen ein: 
 
1. Nachfrage zu Aussagen in den Antworten auf Fragen 1 und 4: 
Das Schulmonitoring hat in der Vergangenheit mehrfach die starke Tendenz zur sozialen Ent-
mischung an Kölner Grundschulen aufgezeigt, wenn z.B. die SGB-II-Quoten an Schulen so 
unterschiedlichen sind, dass sie zwischen 59,5 % und 1,5 % betragen (Monitoringbericht 
2020).  
Eine zentrale Aussage der Antwort vom 4.10.23 auf Frage 1 ist, dass die Einführung von 
Schuleinzugsbereichen in Köln grundsätzlich zur Steuerung von Schülerströmen eingesetzt 
werden könnte. Auf Frage 4 wurde geantwortet, dass die freie elterliche Schulwahl die soziale 
Segregation verstärkt (auch wenn diese natürlich stark durch die gegebene soziale Auseinan-
derentwicklung von Stadtteilen verursacht wird). Dennoch spiele es ebenso eine Rolle, dass 
Familien mit höherem Sozialstatus sich gegen sozial benachteiligte Grundschulen entschei-
den und dafür auch längere Schulwege in Kauf nehmen, so die Antwort weiter. 
Die Nachfrage zu diesen beiden Aussagen lautet: Kann die grundsätzlich mögliche Einführung 
von Schulbezirken dazu führen, dass die oben beschriebene soziale Entmischung der Grund-
schulen zumindest abgeschwächt wird, weil dann die erwähnten längeren Schulwege zu einer 
Grundschule mit einer Schülerschaft mit durchschnittlich höherem Sozialstatus nicht mehr 
wählbar sind? 
 
2. Nachfrage zu Frage 2: 
An unsere Fraktion haben sich in der Vergangenheit Eltern gewandt, weil die nahe gelegene 
städtische Grundschule in ihrem Stadtteil überlaufen war und auch an der katholischen 
Grundschule in der Nähe nur in begrenzter Zahl Schüler*innen aus dem Stadtteil aufgenom-
men wurden, weil die Schulleitung der KGS verpflichtet war, in einer gewissen Anzahl Kinder 
mit katholischem Bekenntnis aufzunehmen. Diese kamen dann häufig aus anderen Stadttei-

2 
 
len. Die Eltern, die sich an uns wandten, waren damit unzufrieden, weil ihr Kind dadurch deut-
lich längere Schulwege zu einer Grundschule in einem anderen Stadtteil zu bewältigen hatten. 
Führt eine Schulumwandlung also dazu, dass die umgewandelten Schulen nun mehr Kinder 
aus dem eigenen Stadtteil aufnehmen können, so dass für viele Kinder die Länge des Schul-
wegs abnimmt? 
 
Zur Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage. 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Beide Fragen können ausschließlich durch eine gemeinsame Betrachtung beantwortet wer-
den. 
 
Die Landesverfassung NRW hält in Artikel 12 Absatz 2 fest: „Grundschulen sind Gemein-
schaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen.“ Im zweiten Abschnitt des 
Schulgesetzes NRW wird dies in § 26 konkretisiert. Die Bestimmung der Schulart, also auch 
die Vorgaben zur „Umwandlung“ sind in § 27 dargestellt und mit der „Verordnung über das 
Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen (Bestimmungs-
verfahrensverordnung - BestVerfVO)“ detailliert festgelegt. 
 
Seit 2007 ist die Möglichkeit Schulbezirke zu bilden abgeschafft. Aktuell können Schulein-
zugsbereiche (§ 84 Schulgesetz NRW) gebildet werden. § 46 Schulgesetz NRW regelt die 
Aufnahme in eine Schule. In Absatz 3 wird festgelegt: 
 
„Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grund-
schule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festge-
legten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.  
Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen 
an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Ver-
teilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die 
Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehre-
rer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer 
Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten be-
rücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.“ 
 
Gemäß § 84 Absatz 1 Schulgesetz NRW kann eine Schule die Aufnahme von Schüler*innen 
ablehnen, wenn sie nicht im Schuleinzugsbereich wohnen. Aus der Formulierung kann jedoch 
keine Pflicht zur Ablehnung herausgelesen werden. Die Entscheidung über die Aufnahme durch 
die jeweilige Schulleitung wird nicht aufgehoben. 
 
Die Stadt Köln hat bisher lediglich in zwei Einzelfällen Einzugsbereiche für Grundschulen fest-
gelegt und beschlossen. Hintergrund hierbei war die rechtliche Fixierung der bevorzugten Auf-
nahme von Bocklemünder Kindern in der Zeit der sanierungsbedingten Auslagerung einer 
Bocklemünder Gemeinschaftsgrundschule nach Köln-Vogelsang.  
 
Die Verwaltung informiert die städtischen Grundschulen vor dem Anmeldeverfahren über die 
Kinder, für die die jeweilige Schule die wohnortnächstgelegene Schule ihrer Schulart (Gemein-
schaftsgrundschule, Bekenntnisgrundschule) ist. Dies ist nicht mit der Festsetzung von Schu-
leinzugsbereichen gemäß § 84 Schulgesetz NRW gleichzusetzen. 
 
Bei einem Anmeldeüberhang legt die Schulleitung, die gemäß § 46 Abs. 1 Schulgesetz NRW 
über die Aufnahme entscheidet, eines oder mehrere der in der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung abschließend festgelegten Auswahlkriterien zu Grunde. 
 
Die „Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule 
- AO-GS)“ regelt die Aufnahme in die Schule und legt die möglichen Aufnahmekriterien bei 
einem Anmeldeüberhang in § 1 Absatz 3 fest:

3 
 
 
§ 1 
Aufnahme in die Grundschule 
 
(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis 
spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet. 
 
(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene 
Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger 
festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese 
Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpäda-
gogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorge-
schlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Ge-
meinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet 
wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schu-
leinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 
1 SchulG vorliegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 3 verbleibenden Anmelde-
überhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen. 
 
(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmel-
deüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden 
Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schul-
leiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien 
für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran: 
 
1. Geschwisterkinder, 
2. Schulwege, 
3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule, 
4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 
5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftsspra-
che. 
 
… 
 
Die Bildung von Einzugsbereichen hat nach Einschätzung der Verwaltung weder einen Ein-
fluss auf die Struktur der Schülerschaft noch auf die „Anwahl“ von entfernter lebenden Kin-
dern, da damit Kinder nicht zur Anwahl einer bestimmten Schule verpflichtet werden. Dies gilt 
insbesondere, wenn Anmeldeüberhänge bestehen. Nach wie vor würden Schulleitungen bei 
Anmeldeüberhängen auf vor dem Anmeldeverfahren festzulegende Kriterien außerdem vorge-
gebenen „Katalog der Auswahlkriterien“ der AO-GS zurückgreifen müssen und die Entschei-
dung über die aufzunehmenden Kinder anhand dieser Kriterien eigenständig treffen. 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

17.03.2025 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0122/2025
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
14.02.2025
Erstellt
13.01.2025 11:28