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3155/2021

Trägeranerkennungen nach § 75 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch

Mitteilung Ausschuss 06.09.2021

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 07.09.2021, TOP 8.5.13

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

2908 Zeichen

Gez. Voigtsberger 
Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 06.09.2021 
 3155/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 07.09.2021 
 
Trägeranerkennungen nach § 75 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch 
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist in § 75 SGB VIII geregelt.  
 
Die in § 75 Abs. 3 SGB VIII aufgezählten Träger der freien Jugendhilfe sind kraft Gesetzes anerkannt: 
Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Sie benötigen keine Anerkennung 
kraft Verwaltungsakts nach § 75 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII.  
 
Im Übrigen wird die Anerkennung durch Verwaltungsakt des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe 
ausgesprochen. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Erfüllung der in § 75 Abs. 1 SGB VIII ge-
nannten Kriterien. Danach muss der Träger der freien Jugendhilfe 
 
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sein, 
2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 
3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass er einen 
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande 
ist, und 
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. 
 
Insbesondere die Gemeinnützigkeit oder die Vereinbarkeit mit den Zielen des Grundgesetzes können 
kritisch geprüft werden. Bei den Voraussetzungen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. 
Der Jugendhilfeausschuss hat bei seiner Prüfung einen gewissen Beurteilungsspielraum, der jedoch 
vollumfänglich gerichtlich überprüfbar ist  
 
War der Träger der freien Jugendhilfe noch nicht drei Jahre tätig, liegt die Entscheidung über die An-
erkennung im Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Allerdings ist bei Erfüllung aller 
Kriterien regelmäßig von einer sog. Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. In diesem Fall ist 
schwer erkennbar, welche Gründe gegen eine Versagung vorliegen könnten, so dass in der Regel 
nur die Anerkennung als einzig rechtmäßige Maßnahme in Betracht kommt. 
 
Ist der Antragsteller hingegen bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig, hat 
er einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wenn die Voraussetzungen 
des § 75 Abs. 2 SGB VIII vorliegen. Dann kann die Anerkennung auch nicht durch das Aussprechen 
einer Auflage eingeschränkt werden.  
Für die Berechnung des 3-Jahres-Zeitraums ist ausweislich der juristischen Kommentarliteratur der 
Beginn der Tätigkeit des freien Trägers im Bereich der Anerkennungsbehörde maßgeblich. Ferner 
sollen nur solche Zeiten berücksichtigt werden, in denen der freie Träger bereits die Voraussetzungen 
nach § 75 Abs. 1 SGB VIII erfüllt hat.  
 
Eine Befristung der Anerkennung sieht das Gesetz nicht vor. Die spätere Aufhebung der Anerken-
nung ist grundsätzlich nach den §§ 45 ff. SGB X möglich und im Einzelfall zu prüfen.

2

Beratungsverlauf (1)

07.09.2021 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.5.13 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3155/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
06.09.2021
Erstellt
01.09.2021 09:27