3155/2021
Trägeranerkennungen nach § 75 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch
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Mitteilung Ausschuss
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Gez. Voigtsberger Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 06.09.2021 3155/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 07.09.2021 Trägeranerkennungen nach § 75 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist in § 75 SGB VIII geregelt. Die in § 75 Abs. 3 SGB VIII aufgezählten Träger der freien Jugendhilfe sind kraft Gesetzes anerkannt: Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Sie benötigen keine Anerkennung kraft Verwaltungsakts nach § 75 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII. Im Übrigen wird die Anerkennung durch Verwaltungsakt des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausgesprochen. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Erfüllung der in § 75 Abs. 1 SGB VIII ge- nannten Kriterien. Danach muss der Träger der freien Jugendhilfe 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sein, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist, und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Insbesondere die Gemeinnützigkeit oder die Vereinbarkeit mit den Zielen des Grundgesetzes können kritisch geprüft werden. Bei den Voraussetzungen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Der Jugendhilfeausschuss hat bei seiner Prüfung einen gewissen Beurteilungsspielraum, der jedoch vollumfänglich gerichtlich überprüfbar ist War der Träger der freien Jugendhilfe noch nicht drei Jahre tätig, liegt die Entscheidung über die An- erkennung im Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Allerdings ist bei Erfüllung aller Kriterien regelmäßig von einer sog. Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. In diesem Fall ist schwer erkennbar, welche Gründe gegen eine Versagung vorliegen könnten, so dass in der Regel nur die Anerkennung als einzig rechtmäßige Maßnahme in Betracht kommt. Ist der Antragsteller hingegen bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig, hat er einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 SGB VIII vorliegen. Dann kann die Anerkennung auch nicht durch das Aussprechen einer Auflage eingeschränkt werden. Für die Berechnung des 3-Jahres-Zeitraums ist ausweislich der juristischen Kommentarliteratur der Beginn der Tätigkeit des freien Trägers im Bereich der Anerkennungsbehörde maßgeblich. Ferner sollen nur solche Zeiten berücksichtigt werden, in denen der freie Träger bereits die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII erfüllt hat. Eine Befristung der Anerkennung sieht das Gesetz nicht vor. Die spätere Aufhebung der Anerken- nung ist grundsätzlich nach den §§ 45 ff. SGB X möglich und im Einzelfall zu prüfen. 2
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3155/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 06.09.2021
- Erstellt
- 01.09.2021 09:27