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4360/2021

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 67424/03; Arbeitstitel: Sechtemer Straße/ Bonnerstraße in Köln-Raderberg

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.01.2022

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Anlage 6 Textliche Festsetzungen

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Anlage 9 Planzeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3, Abs. 1 BauGB 3(1)

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Anlage 7 Ausschnitt vorhabenbezogener Bebauungsplan

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Anlage 5 Begründung nach § 9, Abs. 8 BauGB

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Anlage 10 Planzeichnung Vorhaben- und Erschließungsplan

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3 Stellungnahmen aus der Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange nach § 4, Abs. 1 BauGB und Abs. 2 BauGB 4(1) und 4(2)

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Anlage 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3, Abs. 2 BauGB und der erneuten Offenlage 3(2)

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Ansehen

Anlage 8 Ausschnitt Vorhaben- und Erschließungsplan

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Anlage 6 Textliche Festsetzungen

17968 Zeichen

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Anlage 6 
 
Textliche Festsetzungen 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 67424/03 
Arbeitstitel: Sechtemer Straße/ Bonner Straße in Köln-Raderberg 
___________________________________________________________________________ 
 
 
I. Textliche Festsetzungen 
 
1. Art der baulichen Nutzung 
1.1 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind die im urbanen Gebiet (MU) 
nach § 6a Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflä-
chen für Sexartikel (Sexshops) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen sexuelle Tätig-
keiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle und bordellähnliche Be-
triebe einschließlich Wohnungsprostitution) nicht zulässig.  
1.2 Gemäß § 1 Abs. 6  Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs.  9 BauNVO sind die im 
urbanen Gebiet (MU) nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wett-
büros und Spielhallen nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
1.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise zu-
lässigen Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungs-
plans.  
1.4 Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist im Erdgeschoss an den Straßenseiten eine Wohn-
nutzung nicht zulässig. 
1.4 Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der 
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der 
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
2. Maß der baulichen Nutzung 
2.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Ge-
bäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt. 
 Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt 
wird die Oberkante des Gebäudes. 
2.2 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen im urbanen Ge-
biet (MU) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Auf-
zugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeord-
neten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitun-
gen beträgt 2,50 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche 
darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Hiervon ausgenommen sind die 15-geschossigen 
Gebäudeteile, für die eine maximal zulässige Überschreitung von 70 % festgesetzt wird. 
Von der Überschreitung ausgenommen sind Photovoltaikanlagen in Verbindung mit 
Dachbegrünung. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von 
der Gebäudeaußenkante zurücktreten.

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3. Überbaubare Grundstücksfläche  
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die über-
baubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
Die Baugrenzen im urbanen Gebiet (MU) dürfen durch nicht überdachte, an Gebäude 
angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,00 m, durch untergeord-
nete Gebäudeteile (wie z. B. Balkone einschließlich von Verglasungen, Nottreppenhäu-
sern oder Erker) um bis zu 2,00 m überschritten werden. 
4. Stellplätze, Ein- und Ausfahrten 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) Stellplätze für Pkw und mo-
torisierte Zweiräder nur unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage) zulässig.  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird festgesetzt, dass Ein- und Ausfahrten von Tiefga-
ragen ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereiches zulässig sind. 
5. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
5.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbau-
teilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109 -1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN 4109-1): 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
 der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärm-
pegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
5.2  Schutz der Nachtruhe

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Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und 
Türen sicher zu stellen. 
5.3  Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-
weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt wer-
den, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel von 62 dB(A) im Bereich der Bal-
kone und Loggien nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und 
Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten 
Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
6. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungs-
maßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
- Innerhalb der Sechtemer Straße sind mindestens 15 Bäume (BF 31 / GH 741) 
gemäß Eintrag in der Planzeichnung zu pflanzen. Von den festgesetzten Baum-
standorten kann um bis zu 5 m abgewichen werden. 
 
- Die Flachdächer der eingeschossigen Gebäudeteile im urbanen Gebiet (MU) 
sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / 
BR 132) Stauden und/ oder Gehölzen (BB 1 / GH 51 oder GH 52) zu bepflanzen. 
Ausgenommen hiervon sind Wegeflächen, die Flächen für Spielgeräte, Terras-
sen und notwendige technische Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen). Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,60 m zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. Im Bereich der erforderlichen Retentions-
mulden darf die Stärke der Vegetationstragschicht auf bis zu 0,30 m zuzüglich 
Filter- und Drainschicht abgesenkt werden. Bei einer Baumpflanzung ist eine Ve-
getationstragschicht von mindestens 1,00 m Tiefe zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ be-
tragen. 
- Die Flachdächer der sonstigen Gebäudeteile mit Ausnahme der Gebäudeteile 
mit maximal 15 Vollgeschossen im urbanen Gebiet (MU) sind mit einer extensi-
ven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegeta-
tionstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,15 m zuzüglich einer Filter- 
und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und 
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der Dachflächen zulässig sind. Die-
ser Anteil darf durch Photovoltaikelemente auf bis zu 35 % erhöht werden. Un-
abhängig davon sind Photovoltaikelemente auch über der Dachbegrünung zu-
lässig. Die Photovoltaikelemente sind so anzuordnen, dass eine ausreichende 
Belichtung und Beregnung der darunter liegenden Dachbegrünung gewährleistet 
ist.

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II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW werden fol-
gende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1.  Dachform 
Im urbanen Gebiet (MU) sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Nei-
gung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
 
2.  Werbeanlagen 
2.1 Werbeanlagen sind ausschließlich an den Außenwandflächen der straßenseitigen Ge-
bäudefassaden in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Beschilde-
rung zulässig. Die Werbeanlagen sind ausschließlich zwischen der Oberkante der Fens-
teröffnung im Erdgeschoss und der Unterkante der Fensteröffnung im ersten Oberge-
schoss anzubringen. 
2.2 Gebäudeübergreifende oder vor Fenstern angeordnete Werbeanlagen sind unzulässig. 
Die Länge der Werbeanlagen darf höchstens 2/3 der jeweiligen Gebäudefassade über-
spannen.  
2.3 Einzelanlagen dürfen jeweils die maximale Höhe (H  1) von 0,90 m und die maximale 
Breite (B 1) einer Fensterfront im Erdgeschoss nicht überschreiten. Sie müssen ferner 
zur jeweils benachbarten Werbeanlage einen Mindestabstand (A 1) in Breite der Fertig-
maße der Pfeilerbreite zwischen den Erdgeschossfenstern und einen Mindestabstand 
(A 2) von 0,15 m zur Oberkante des Erdgeschossfensters einhalten. Zu Gebäudeecken 
ist ein Abstand entsprechend des Eckpfeilermaßes einzuhalten. 
 
Abbildung 1: Schematische Darstellung: Beispielhafte Werbeanlagen W  1 – W 3 (nicht maß-
stäblich): 
 
W 1 – W 3 = maximale Höhe H  1 = 0,90 m, maximale Breite B  1 = Breite des  
darunterliegenden Fenster s (F) 
A 1  = Mindestabstand Fertigmaß Pfeiler  
A 2  = Mindestabstand 0,15  m 
F 1 – F 3  = Fenster / Fenstereinheit

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2.4 Abweichend von der Festsetzung 2.3 können Werbeanlagen mit Schriftzügen aus Ein-
zelbuchstaben, die direkt auf der Wandfläche angebracht sind, mehr Fläche in Anspruch 
nehmen. Die maximale zulässige Höhe (H  2) ergibt sich aus  dem Maß zwischen der 
Oberkante des Abstands (A 2) und der Unterkante der Fensteröffnung im ersten Ober-
geschoss, jedoch nicht mehr als 1,20 m. Die maximal zulässige Breite (B 2) ergibt sich 
aus der Addition zweier nebeneinanderliegen Fenstermaße. 
Abbildung 2: Schematische Darstellung: Beispielhafte Werbeanlage W  4 aus Einzelbuchstaben 
(nicht maßstäblich):  
 
 
W 4 = maximale Höhe H  2 = 1,20 m, maximale Breite B  2 = zwei Fenstereinheiten 
A 1 = Mindestabstand Fertigmaß Pfeiler  
A 2 = Mindestabstand 0,15  m 
F 4 – F 6 = Fenster / Fenstereinheit  
 
2.5 Flächig auf der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 0,30 m vor der Au-
ßenwand auskragen und in den Straßenraum hineinragen, wenn jeweils eine Mindest-
höhe über der Straßenoberfläche am Anbringungsort von 3,00 m eingehalten wird.  
2.6 Senkrecht zur Fassade stehende Werbeanlagen dürfen bis maximal 1,00 m vor die Bau-
flucht auskragen und in den Straßenraum hineinragen. Maßgeblich ist der Abstand zwi-
schen der aufgehenden Fassade des Anbringungsgebäudes (Hauswand) und dem pa-
rallel dazu entferntesten Punkt der Werbeanlage. Die Fläche der senkrecht zur Haus-
wand angebrachten Werbeanlagen darf inkl. der Befestigung 0,50 m² nicht überschrei-
ten. Die Anzahl der senkrecht zur Fassade angebrachten, auskragenden Werbeanlagen 
(Ausleger) darf die Anzahl der Nutzungseinheiten im Erdgeschoss innerhalb eines Ge-
bäudes nicht überschreiten. 
2.7 Das Bekleben von Schaufensterflächen mit Folien oder Ähnlichem ist zulässig, wenn die 
verdeckte Fläche nicht mehr als 40 % der Schaufensterfläche einnimmt. 
2.8 Werbeanlagen mit wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unter-
stützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. 
Werbeanlagen mit freiliegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder Leuchtmitteln sind nicht 
zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet und nicht blinkend sein. Senkrecht zur 
Fassade bzw. senkrecht zur Werbeanlage angeordnete Beleuchtungskörper sind unzu-
lässig.

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2.9 Freistehende Werbeträger, Pylone oder vergleichbare Anlagen sind nicht zulässig. 
2.10 Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. 
 
3.  Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
3.1 Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zu-
lässig, mit Ausnahme der ein- und zweigeschossigen Gebäudeteilen. 
3.2 Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 
 
III. Hinweise 
 
1. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. 
November  2017 (BGBI. I.S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar.1990 (BGBl. I S. 132) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 18. Dezember.1990 (BGBl. I S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli.2018 (GV. NRW S. 421). 
e) Für die Rechtsgrundlagen a) bis d) gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung gel-
tenden Fassungen. 
 
2. Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr und des 
nördlich angrenzenden Gewerbegebietes vorbelastet. 
 
3. Denkmalschutz 
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Römisches Gräberfeld als Teil 
der Südnekropole der römischen Stadt“. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe 
beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäo-
logische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit 
dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, 
abzustimmen sind.  
4. Kampfmittel 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf 
vermehrte Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel 
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Daher wird eine Überprü-
fung der Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges empfohlen.

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Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 
1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie 
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetek-
tion empfohlen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittel-
beseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf unter Benennung des Aktenzei-
chens Az. 22.5-3-5315000-141/21 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. 
5. Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone IIIB Hürth Efferen. 
6. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsge-
setz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.  
Starkregen 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der 
Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plange-
biet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. 
7. Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung von Büro Berkey, 2020, „Artenschutzprüfung Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan und Gebäudeabriss Sechtemer Straße / Bonner Straße in Köln-Raderberg“, 
ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß §  44 Abs.  1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) sowie keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September 
eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschnei-
den, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflege-
schnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zer-
störung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. Sep-
tember eines jeden Jahres erfolgen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungs- oder Abbrucharbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen 
Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren 
Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
8.  Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).

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9.  Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage 
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 
10. Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren eine Reduzierung 
der im S inne des § 48 BauO NRW nachzuweisenden Stellplätze um bis 45 % aufgrund der 
Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. 
Reinhold Baier GmbH, Aachen (2021): Verkehrsplanerische Beratung und Begleitung zur Pro-
jektentwicklung „Sechtemer Block“ in Köln) (ÖPNV-Anbindung, Carsharing, Mehrangebot an 
Fahrradstellplätzen) geltend zu machen. 
11. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 10. Mai 2017 ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im 
öffentlich geförderten Segment gemäß den jeweils aktuellen Wohnraumförderbestimmungen 
des Landes NRW zu errichten. 
12. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer  06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Anlage 9 Planzeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan

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8
12
4
10
2
II
Bonner Strasse
Sechtemer Strasse
+
Staffel-geschoss
FD
VI
TrafoKVBFDI
KVB
FDI
Trafo
SD
KVB U-Bahn
Sechtemer Strasse
ab II OG
KVB-Pylon(Oberleitung)
I
FD
VII
FD
FD
VI
FD
VI
FD
II
II
VIII
FD
FD
FD
IFD
VI
Gruen
VI
FD
FD
FD
VI
Markthalle
TrafoIFD
IFD
I SD
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IIFD
FD
IIFD
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Pflaster
-II
I FD
IFD
III
I
FD
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I
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II
IFD
I FD
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IV
WD
Whs
PD
IFDGaIFD
Halle
II
SD
I FD
WD
I
Ge-Hs
Halle
SDII
I
SD
I
Köln-Rondorf
Flur 53
Köln-Rondorf
Flur 51
Sechtemer Strasse
P686
1-9
FD
II
FD
I
FD
I
II
FD
SD
SD
III
I
1434
2435
2238
1382
2433
49.43
48.94
49.39
49.38
MU
FD
GRZ1,0
g
GFZ5,8
V
XV
V
VI
II
VIIII
TGa
Ein- und Ausfahrt TGa
Öffentliche Grünfläche
max 67,0 m ü NHNGH
max 101,5 m ü NHNGH
max 67,0 m ü NHNGH
max 69,8 m ü NHNGH
max 59,2 m ü NHNGH
max 75,6 m ü NHNGHmax 57,0 m ü NHNGH
X
X
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB VI
LPB V
LPB IV
-Parkanlage-
-g-
X
X
LPB V
LPB VI
16,5
39,5
18,8
10,5
6,0
16,0
16,0
16,0
13,5
16,0
15,0
Sechtemer Strasse
Sechtemer Strasse
Sechtemer Strasse
Sechtemer Straße
Bonner Straße
Marktstraße
Koblenzer Straße
Schönhauser Straße
N
Zeichenerklärung
Planung Bestand
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Mai 2020 )
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in 
Köln, den 07. Juli 2021
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 04.07.2019
nach § 12 Abs. 2 und 4 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 28.08.2019
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 06.08.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 11.09.2019 bis
25.09.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom  02.08.2021  bis  15.09.2021  nach 
§3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 25. Oktober 2021 
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
Beigeordneter
Köln, den 19. Juli 2021
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen,
 Bauen und Wirtschaft
02550 Meter
Maßstab 1:500
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
67424/03 und
Vorhaben- und Erschließungsplan
Sechtemer Straße / Bonner Straße
in Köln-Raderberg
Blatt 1 von 2
ÖbVI
Alexander Dieper & Hermann-G. Henkel
Bayenstraße 65
503678 Köln
Tel. 0221/92416-0
Lärmpegelbereich
 Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I55
II60
III65
IV70
V75
VI80
VII>80a
 a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
 der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
I.Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind die im urbanen Gebiet (MU) nach
§ 6a Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für
Sexartikel (Sexshops) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen sexuelle Tätigkeiten
gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle und bordellähnliche Betriebe
einschließlich Wohnungsprostitution) nicht zulässig.
1.2 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO sind die im urbanen
Gebiet (MU) nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wettbüros und
Spielhallen nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
1.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise
zulässigen Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplans.
1.4 Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO ist im Erdgeschoss an den Straßenseiten eine
Wohnnutzung nicht zulässig.
1.5 Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten
Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird
die Oberkante des Gebäudes.
2.2 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen im urbanen Gebiet
(MU) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen,
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der
Überschreitungen beträgt 2,50 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je
Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Hiervon ausgenommen sind die
15-geschossigen Gebäudeteile, für die eine maximal zulässige Überschreitung von 70 %
festgesetzt wird. Von der Überschreitung ausgenommen sind Photovoltaikanlagen in
Verbindung mit Dachbegrünung. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer
Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.
3. Überbaubare Grundstücksfläche
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:
Die Baugrenzen im urbanen Gebiet (MU) dürfen durch nicht überdachte, an Gebäude
angrenzende Terrassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,00 m, durch untergeordnete
Gebäudeteile (wie z. B. Balkone einschließlich von Verglasungen, Nottreppenhäusern oder
Erker) um bis zu 2,00 m überschritten werden.
4. Stellplätze, Ein- und Ausfahrten
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) Stellplätze für Pkw und
motorisierte Zweiräder nur unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage) zulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird festgesetzt, dass Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen
ausschließlich innerhalb des dafür festgesetzten Bereiches zulässig sind.
5. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
5.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –
Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN 4109-1):
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein
niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
5.2 Schutz der Nachtruhe
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen
Fenstern und Türen sicher zu stellen.
5.3 Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-,
Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der
vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel von 62 dB(A) im Bereich der Balkone und Loggien
nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon
oder eine Loggia errichtet wird.
6. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
- Innerhalb der Sechtemer Straße sind mindestens 15 Bäume (BF 31 / GH 741) gemäß
Eintrag in der Planzeichnung zu pflanzen. Von den festgesetzten Baumstandorten kann
um bis zu 5 m abgewichen werden.
- Die Flachdächer der eingeschossigen Gebäudeteile im urbanen Gebiet (MU) sind mit
einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden
und/ oder Gehölzen (BB 1 / GH 51 oder GH 52) zu bepflanzen. Ausgenommen hiervon
sind Wegeflächen, die Flächen für Spielgeräte, Terrassen und notwendige technische
Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen). Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von
mindestens 0,60 m zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Im Bereich der
erforderlichen Retentionsmulden darf die Stärke der Vegetationstragschicht auf bis zu
0,30 m zuzüglich Filter- und Drainschicht abgesenkt werden. Bei einer Baumpflanzung ist
eine Vegetationstragschicht von mindestens 1,00 m Tiefe zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
- Die Flachdächer der sonstigen Gebäudeteile mit Ausnahme der Gebäudeteile mit maximal
15 Vollgeschossen im urbanen Gebiet (MU) sind mit einer extensiven Dachbegrünung
DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
Stärke von mindestens 0,15 m zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal
30 % der Dachflächen zulässig sind. Dieser Anteil darf durch Photovoltaikelemente auf bis
zu 35 % erhöht werden. Unabhängig davon sind Photovoltaikelemente auch über der
Dachbegrünung zulässig. Die Photovoltaikelemente sind so anzuordnen, dass eine
ausreichende Belichtung und Beregnung der darunter liegenden Dachbegrünung
gewährleistet ist.
II.
Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW werden
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform
Im urbanen Gebiet (MU) sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer
Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
2. Werbeanlagen
2.1 Werbeanlagen sind ausschließlich an den Außenwandflächen der straßenseitigen
Gebäudefassaden in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Beschilderung
zulässig. Die Werbeanlagen sind ausschließlich zwischen der Oberkante der Fensteröffnung
im Erdgeschoss und der Unterkante der Fensteröffnung im ersten Obergeschoss
anzubringen.
2.2 Gebäudeübergreifende oder vor Fenstern angeordnete Werbeanlagen sind unzulässig. Die
Länge der Werbeanlagen darf höchstens 2/3 der jeweiligen Gebäudefassade überspannen.
2.3 Einzelanlagen dürfen jeweils die maximale Höhe (H 1) von 0,90 m und die maximale Breite
(B 1) einer Fensterfront im Erdgeschoss nicht überschreiten. Sie müssen ferner zur jeweils
benachbarten Werbeanlage einen Mindestabstand (A 1) in Breite der Fertigmaße der
Pfeilerbreite zwischen den Erdgeschossfenstern und einen Mindestabstand (A 2) von
0,15 m zur Oberkante des Erdgeschossfensters einhalten. Zu Gebäudeecken ist ein
Abstand entsprechend des Eckpfeilermaßes einzuhalten.
Abbildung 1: Schematische Darstellung: Beispielhafte Werbeanlagen W 1 – W 3 (nicht maßstäblich):
W 1 – W 3 = maximale Höhe H 1 = 0,90 m, maximale Breite B 1 = Breite des 
   darunterliegenden Fensters (F)
A 1 = Mindestabstand Fertigmaß Pfeiler
A 2 = Mindestabstand 0,15 m
F 1 – F 3 = Fenster / Fenstereinheit
2.4 Abweichend von der Festsetzung 2.3 können Werbeanlagen mit Schriftzügen aus
Einzelbuchstaben, die direkt auf der Wandfläche angebracht sind, mehr Fläche in Anspruch
nehmen. Die maximale zulässige Höhe (H 2) ergibt sich aus dem Maß zwischen der
Oberkante des Abstands (A 2) und der Unterkante der Fensteröffnung im ersten
Obergeschoss, jedoch nicht mehr als 1,20 m. Die maximal zulässige Breite (B 2) ergibt sich
aus der Addition zweier nebeneinanderliegen Fenstermaße.
Abbildung 2: Schematische Darstellung: Beispielhafte Werbeanlage W 4 aus Einzelbuchstaben (nicht
maßstäblich):
W 4 = maximale Höhe H 2 = 1,20 m, maximale Breite B 2 = zwei Fenstereinheiten
A 1 = Mindestabstand Fertigmaß Pfeiler
A 2 = Mindestabstand 0,15 m
F 4 – F 6 = Fenster / Fenstereinheit
2.5 Flächig auf der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 0,30 m vor der
Außenwand auskragen und in den Straßenraum hineinragen, wenn jeweils eine
Mindesthöhe über der Straßenoberfläche am Anbringungsort von 3,00 m eingehalten wird.
2.6 Senkrecht zur Fassade stehende Werbeanlagen dürfen bis maximal 1,00 m vor die
Bauflucht auskragen und in den Straßenraum hineinragen. Maßgeblich ist der Abstand
zwischen der aufgehenden Fassade des Anbringungsgebäudes (Hauswand) und dem
parallel dazu entferntesten Punkt der Werbeanlage. Die Fläche der senkrecht zur Hauswand
angebrachten Werbeanlagen darf inkl. der Befestigung 0,50 m² nicht überschreiten. Die
Anzahl der senkrecht zur Fassade angebrachten, auskragenden Werbeanlagen (Ausleger)
darf die Anzahl der Nutzungseinheiten im Erdgeschoss innerhalb eines Gebäudes nicht
überschreiten.
2.7 Das Bekleben von Schaufensterflächen mit Folien oder Ähnlichem ist zulässig, wenn die
verdeckte Fläche nicht mehr als 40 % der Schaufensterfläche einnimmt.
2.8 Werbeanlagen mit wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch
unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.
Werbeanlagen mit freiliegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder Leuchtmitteln sind nicht
zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet und nicht blinkend sein. Senkrecht zur
Fassade bzw. senkrecht zur Werbeanlage angeordnete Beleuchtungskörper sind
unzulässig.
2.9 Freistehende Werbeträger, Pylone oder vergleichbare Anlagen sind nicht zulässig.
2.10 Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig.
3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
3.1 Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig,
mit Ausnahme der ein- und zweigeschossigen Gebäudeteilen.
3.2 Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
III.Hinweise
1. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.
November  2017 (BGBI. I.S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar.1990 (BGBl. I S. 132) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Dezember.1990 (BGBl. I S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO
NRW 2018) vom 21. Juli.2018 (GV. NRW S. 421).
e) Für die Rechtsgrundlagen a) bis d) gelten jeweils
 die bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassungen.
2. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr und des
nördlich angrenzenden Gewerbegebietes vorbelastet.
3. Denkmalschutz
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Römisches Gräberfeld als Teil der
Südnekropole der römischen Stadt“. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe
beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern
archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen
mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln,
abzustimmen sind.
4. Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Daher wird eine Überprüfung der
Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges empfohlen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von
1945 abzuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion
empfohlen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf unter Benennung des
Aktenzeichens Az. 22.5-3-5315000-141/21 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten.
5. Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone IIIB Hürth Efferen.
6. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.
Starkregen
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der
Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet
sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen.
7. Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung von Büro Berkey, 2020, „Artenschutzprüfung Vorhabenbezogener
Bebauungsplan und Gebäudeabriss Sechtemer Straße / Bonner Straße in Köln-Raderberg“,
ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) sowie keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September
eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden,
auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte
zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäu-men.
Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der
Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30.
September eines jeden Jahres erfolgen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungs- oder Abbrucharbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen
Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren
Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
8. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage
zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012).
10. Stellplatzreduzierung
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren eine Reduzierung
der im Sinne des § 48 BauO NRW nachzuweisenden Stellplätze um bis 45 % aufgrund der
Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing.
Reinhold Baier GmbH, Aachen (2021): Verkehrsplanerische Beratung und Begleitung zur
Projektentwicklung „Sechtemer Block“ in Köln) (ÖPNV-Anbindung, Carsharing, Mehrangebot an
Fahrradstellplätzen) geltend zu machen.
11. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2017 ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im
öffentlich geförderten Segment gemäß den jeweils aktuellen Wohnraumförderbestimmungen des
Landes NRW zu errichten.
12. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der
Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln,
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Geschossflächenzahl
Baugrenze
Straßenverkehrsfläche
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Baum zu erhalten IIZahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
GFZ
GrundflächenzahlGRZ
GH max
FlachdachFD
maximale Gebäudehöhe in m
über Normalhöhenull (NHN)
Lärmpegelbereiche z. B. V
geschlossene Bauweise-g-
Öffentliche Grünfläche
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplans
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplans
XBaum entfällt
LPB V
Ein- und Ausfahrtsbereich
Tiefgarage
Urbanes Gebiet
nicht überbaubar I überbaubarMU
TiefgaragenTGa
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Hinweisende Darstellung
Straßenplanung
z.B.
GAG Immobilien AG
Köln, denKöln, den 07. Juli 2021
I,III
SD,WD,FD
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandenes Gebäude
Baum
Durchfahrt
     48.75
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Verkehrsschild
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom  04.11.2021 bis 18.11.2021
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung 
erneut öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 10. Dezember 2021
gez. Dieper
gez. Möller gez. Keilholzgez. Greitemann
gez. Langergez. Langer

Anlage 1 Geltungsbereich

492 Zeichen

Bereich des Vorhaben- und 
Erschließungsplans (VEP)
Einbeziehung gemäß
§ 12 (4) BauGB
Einbeziehung gemäß
§ 12 (4) BauGB
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.0 5025 100 150 Meter N
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
 Sechtemer Straße/ Bonner Straße
in Köln - Raderberg
Maßstab  1 : 2 500
Anlage 1

Anlage 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3, Abs. 1 BauGB 3(1)

42582 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan –Arbeitstitel: Sechtemer Straße/ Bonner Straße in Köln-
Raderberg – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bezirksrathaus Rodenkir-
chen vom 11.09.2019 bis zum 25.09.2019 durchgeführt. Es sind aus der Öffentlichkeit vier Stellungnahmen in der Zeit vom 11.09.2019 bis zum 07.10.2019 
und im Nachgang zwei weitere Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Hinweis zu Stellungnahme 6:  
Die Stellungnahme ist im Wortlaut identisch mit der Stellungnahme 5. Die Stellungnahmen werden daher nur einmal wiedergeben. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Archäologie 
Der Einwender verweist auf einen im Plangebiet befindli-
chen römischen Friedhof. Es solle eine gründliche Suche 
und Dokumentation des römischen Straßenkörpers durch 
die Bodendenkmalpflege stattfinden (Hinweis auf bereits 
stattgefundene Ausgrabungen in dem Bereich Anfang der 
2000er Jahre). 
teilweise Im näheren Umfeld des Plangebiets sind mehrere Bodendenkmä-
ler dokumentiert. In einer Kartierung des archäologischen Be-
stands im Rahmen des Planungsprozesses für die Parkstadt Süd 
aus dem Jahr 2017 wurden der Friedhof „Zum toten Juden“ west-
lich des Plangebiets, eine römische Südnekropole östlich der 
Bonner Straße (Bereich Grünfläche/ Park), zwei Baudenkmäler 
südlich des Plangebiets sowie die denkmalgeschützten Gebäude 
der Großmarkthalle verzeichnet.  
Weitere Untersuchungen werden im Verfahren vorgenommen. 
Entsprechende Hinweise zur Abstimmung mit der Boden- / Denk-
malbehörde werden im Bebauungsplan aufgenommen.  
2 
2.1 
Frühzeitige Information über das Vorhaben 
Der Stellungnehmer kritisiert, als Betroffener nicht frühzei-
tig durch die Stadt oder die Vorhabenträgerin über das 
Vorhaben informiert worden zu sein. 
Kenntnisnahme Das Vorhabengebiet ist durch seine zentrale Lage im Stadtent-
wicklungsprojekt Parkstadt Süd eng mit der städtebaulichen Ge-
samtplanung dieses neuen Stadtquartiers verbunden. Die städte-
baulichen Ziele für das Plangebiet Sechtemer Straße/ Bonner 
Anlage 2

- 2 - 
 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Straße wurden somit bereits in der sogenannten `Integrierten Pla-
nung Parkstadt Süd` konkret dargestellt. In den Jahren 2015 bis 
Ende 2018 fanden mehrfach umfangreiche Bürgerinformations-
veranstaltungen statt, in welchen der Bürgerschaft die Planung 
intensiv vorgestellt und die Bevölkerung frühzeitig über das Ge-
samtvorhaben in Kenntnis gesetzt wurde. Die zahlreichen Bür-
gerinformationsveranstaltungen fanden in Form von Bürger-
workshops, Offene Planungsateliers, Planung an begehbaren 
Modellen, Kolloquien und Spaziergängen im Bürgerzentrum Stoll-
werck, in der Uni-Mensa sowie in verschiedenen Schulen oder 
Veranstaltungssälen statt. 
Das Planvorhaben Sechtemer Straße/ Bonner Straße befindet 
sich zurzeit noch in der Anfangsphase. Der durch den Ausschuss 
für Stadtentwicklung am 04.07.2019 gefasste Beschluss zur früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 04.09.2019 ortsüb-
lich bekanntgemacht. Die Planungen wurden anschließend im 
Bezirksrathaus Rodenkirchen vom 11.09.2019 bis zum 
25.09.2019 öffentlich ausgelegt und gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
der Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 
Die Abgabe zu schriftlichen Stellungnahmen war bis zum 
07.10.2019 möglich. Die Fristen für die Einbindung der Öffentlich-
keit in die Planungen wurden somit gewahrt.  
Seitens der Vorhabenträgerin ist eine frühzeitige Kontaktauf-
nahme zu den Mietern hinsichtlich der Auflösung der bestehen-
den Mietverhältnisse und dem Angebot von alternativem Wohn-
raum vorgesehen. 
2.2 Zeitplan 
Der Stellungnehmer bittet um Aufstellung eines Zeit- und 
Ablaufplanes. 
Kenntnisnahme Im weiteren Verfahren wird auf Grundlage der eingegangenen 
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Träger- und Öffentlichkeits-
beteiligung der Entwurf für den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan ausgearbeitet. Dieser wird nach Fertigstellung in der Regel 
für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Öffentlichkeit 
und die Träger öffentlicher Belange erhalten somit erneut die

- 3 - 
 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme. Diese werden aus-
gewertet. Sofern sich hieraus keine Änderungen des B-Plan-Ent-
wurfes ergeben, wird dieser durch Satzungsbeschluss durch den 
Rat der Stadt Köln und anschließende öffentliche Bekanntma-
chung zur Rechtskraft gebracht.  
Einen verbindlichen Zeitplan kann es zu diesem frühen Verfah-
rensstand nicht geben. 
2.3 Ersatz für entfallenden Wohnraum 
Es wird die Frage aufgeworfen, ob den betroffenen Mie-
tern einen alternativen Wohnraum zur Verfügung gestellt 
werde.  
ja Den Mietern soll im Zuge der Auflösung der bestehenden Miet-
verhältnisse durch den Vorhabenträger alternativer Wohnraum 
angeboten werden. Hierfür werden die einzelnen Haushalte früh-
zeitig kontaktiert, um in individuellen Abstimmungen für die jewei-
ligen Wohnbedürfnisse passende Lösungen zu finden.  
3 
3.1 
Bekanntmachung 
Der Einwender weist darauf hin, dass in der Bekanntma-
chung vom 26.08.2019 lediglich auf die Möglichkeit zum 
Einreichen schriftlicher Stellungnahmen verwiesen werde. 
Die Beschränkung in der Bekanntmachung auf schriftliche 
Stellungnahmen sei nicht zulässig. Die Bekanntmachung 
verleite zu der Annahme, dass die Schriftform eingehalten 
werden müsse (psychologische Hemmschwelle). Zudem 
verleite die Angabe der E-Mail-Adresse in der Bekanntma-
chung zu der Annahme, Stellungnahmen müssten per E-
Mail abgegeben werden. 
Dieser Fehler führe dazu, dass keine ordnungsgemäße 
ortsübliche Bekanntmachung der frühzeitigen Bürgerbetei-
ligung vorliege. 
nein In der Bekanntmachung werden die Möglichkeiten der Einrei-
chung schriftlicher Stellungnahmen sowohl an die Postadresse 
als auch die E-Mail-Adresse angegeben. 
Es lässt sich aus dem Bekanntmachungstext nicht die Annahme 
ableiten, dass Stellungnahmen grundsätzlich nur in schriftlicher 
Form abgegeben werden können. Es wird in der Bekanntma-
chung zusätzlich auf die Möglichkeit verwiesen, dass die Planun-
terlagen im Bezirksrathaus Rodenkirchen eingesehen und (telefo-
nischen) Kontakt zu den zuständigen Mitarbeitern des Stadtpla-
nungsamtes aufgenommen werden kann. Hier wurden für die 
Kontaktaufnahme explizit zwei Telefonnummern des Stadtpla-
nungsamtes mitgeteilt. 
Sowohl die durchgeführte Form des frühzeitigen Beteiligungspro-
zesses, als auch die Ankündigung und Durchführung der Mög-
lichkeiten zur Stellungnahme entsprechen den rechtlichen Vorga-
ben.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3.2 Vollständigkeit der Planunterlagen 
Der Einwender bemängelt, dass die im Rahmen der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen 
unvollständig gewesen seien und kritisiert die hiermit ver-
bundene Intransparenz. So sei das Ergebnis der Integrier-
ten Planung zur Parkstadt Süd nicht ausgelegt worden. 
 
 
 
 
 
 
 
Ebenso sei die klimatologische Untersuchung Parkstadt 
Süd (Stand Juli 2018) nicht ausgelegt worden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme Grundsätzlich werden vom Gesetzgeber keine Formvorschriften 
über die Art der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung erteilt. 
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist in der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 
und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unter-
richten. 
In den Unterlagen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird 
auf die Herleitung des Plankonzepts aus der Integrierten Planung 
in den Planunterlagen mehrfach verwiesen. Hierbei wird die Inte-
grierte Planung für die Parkstadt Süd in den ausgehängten Plan-
unterlagen vollständig abgebildet. Ebenso wird das Gesamtkon-
zept in dem Erläuterungstext zum Vorentwurf des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans erläutert.  
In den Planunterlagen werden die voraussichtlichen (umweltrele-
vanten) Auswirkungen der Planung gemäß dem aktuellen Kennt-
nisstand vollständig aufgeführt. Hierbei werden konkret die zu er-
wartenden Auswirkungen des Vorhabens „Sechtemer Straße/ 
Bonner Straße“ betrachtet. Aus der Nennung der „Klimatologi-
schen Untersuchung Parkstadt Süd“ in den Planunterlagen kann 
zu diesem frühen Planungsstadium keine rechtliche Erforderlich-
keit hergeleitet werden, diese während der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung für die hiesige Planung mit auszulegen. 
Im weiteren Verfahren werden alle umweltrelevanten Themen 
umfangreich untersucht und bewertet. Hierzu wird ein Umweltbe-
richt auf Grundlage umweltbezogener Gutachten erstellt und der 
Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage gemäß & 3 Absatz 2 
BauGB zur Einsicht gegeben. 
Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ausge-
legten Planunterlagen sind somit in Umfang und Aufbereitung 
dem aktuellen Planungsstand als angemessen zu betrachten und 
entsprechen den rechtlichen Anforderungen.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
Der Einwender weist darauf hin, dass die Unterrichtung 
vollständig und in ordentlicher Form zu erfolgen habe. Der 
Aushang im Bezirksrathaus sei in ungeordneter Form er-
folgt (Blätter nicht in aufeinanderfolgenden Seiten zusam-
mengeheftet). 
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die in 
der Stellungnahme genannten Anforderungen vorwiegend auf 
den zweiten Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 
2 BauGB zutreffen (siehe oben). 
Die Hinweise zu den ungeordneten Planunterlagen im Bezirksrat-
haus Rodenkirchen kann nicht nachvollzogen werden. Alle aus-
gelegten Unterlagen waren in der richtigen Reihenfolge fest zu-
sammengeheftet und durch eine Kordel miteinander verbunden. 
3.3 Hochhausbebauung 
Der Einwender kritisiert die im Plangebiet vorgesehene 
Hochhausbebauung. Im Plangebiet seien mindestens drei 
Hochhäuser mit 15 Geschossen geplant. In den Planun-
terlagen sei zunächst „verschleiernd“ von nur einem 
Hochhaus mit 15 Geschossen die Rede. Dann würde im 
weiteren Text jedoch von drei Hochhäusern gesprochen. 
Überdies sollten Hochhäuser mit bis zu acht Geschossen 
verwirklicht werden. 
nein Im Plangebiet ist gemäß dem vorliegenden städtebaulichen Kon-
zept ein 15-geschossiges Hochhaus vorgesehen. Die anderen 
beiden genannten Hochpunkte liegen außerhalb des Plangebie-
tes und sind Teil des Gesamtprojektes Parkstadt Süd. Sie sind 
somit nicht Bestandteil dieses VBP-Verfahrens. Sie stehen je-
doch in einem unmittelbaren städtebaulichen Kontext zu dem hie-
sigen Vorhaben und werden daher in der Erläuterung des städte-
baulichen Konzeptes entsprechend benannt. 
Die genannte achtgeschossige Bebauung ist auf einen Gebäude-
teil im Südwesten des geplanten Gebäudeblocks beschränkt. 
3.4 Bauliche Dichte 
Der Einwender verweist darauf, dass die Hochhausbebau-
ung den Wünschen der Bevölkerung im kooperativen Be-
gleitverfahren zur Planung der Parkstadt Süd widersprä-
che. Die Bevölkerung wolle keine stark verdichtete Bebau-
ung wie in Meschenich oder Chorweiler. Eine Verdichtung 
mit Hochhausbebauung sei ein umweltrelevantes und 
städtebaulich falsches Signal. Dem Bedarf an Wohnraum 
könne und müsse auf andere Weise begegnet werden.  
 
nein  Im Rahmen der Planungen zur Parkstadt Süd wurden die Bürge-
rinnen und Bürger in den Jahren 2015 bis Ende 2018 mehrfach in 
umfangreichen Bürgerinformationsveranstaltungen an der Pla-
nung beteiligt. Die vorliegende Planung stellt das Ergebnis eines 
differenzierten Planungsprozesses dar, in welchem auch intensiv 
über die geplante Höhenentwicklung und städtebaulichen Dichte 
diskutiert wurde. 
Innerhalb der Parkstadt Süd ist eine vorwiegend 5-7 geschossige 
und an markanten Punkten eine 8-10 geschossige Bebauung so-
wie einzelne architektonische Hochpunkte mit bis zu 15 Geschos-
sen geplant. Die drei geplanten Hochpunkte an der Bonner

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
Straße bilden als neuen Ortseingang einen besonderen architek-
tonischen Akzent. Dem gegenüber wird unmittelbar nördlich der 
Bebauung ein durchgängiger Innerer Grüngürtel eine große 
Grün-und Freifläche als Ausgleich geschaffen. 
Eine gewisse bauliche Dichte wird nicht zuletzt aus Gründen des 
enormen Wohnraumbedarfes als angemessen erachtet. Durch 
die Verdichtung innenstadtnaher Lagen kann zudem ein Beitrag 
zur Reduzierung der Inanspruchnahme bisher unbebauter Flä-
chen im Außenbereich geleistet werden.  
Angesichts der zentralen Lage nahe der Kölner Innenstadt mit 
guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist eine gute 
Ausnutzung des Plangebietes städtebaulich sinnvoll und erklärtes 
Ziel der Stadt Köln. Auf diese Weise soll möglichst vielen zukünf-
tigen Bewohnern und Gewerbetreibenden die Möglichkeit gege-
ben werden, von der Lagegunst und den Qualitäten des Standor-
tes zu profitieren 
Insofern ist eine maßvolle Verdichtung im Plangebiet sowie in der 
gesamten Parkstadt Süd auch aus ökologischer Sicht geboten. 
Der Vergleich der Planung für die Parkstadt Süd mit dem Kon-
zept der Großwohnsiedlungen der 1960er und 70er Jahre ist so-
mit aus städtebaulicher Sicht unzutreffend. 
3.5 Klimatische Folgen 
Es wird die vorgesehene Hochhausbebauung aus klimati-
scher Sicht kritisiert und auf den von der Stadt Köln aus-
gerufenen Klimanotstand verwiesen. Im Plangebiet wür-
den die Freiflächen komplett versiegelt, der notwendige 
Ausgleich fände nicht statt. Die geplante Aufwertung der 
Grünfläche sei nicht nachvollziehbar.  
 
nein Hinsichtlich der Betrachtung der Auswirkungen auf das Stadt-
klima, ist das Vorhaben im Gesamtkontext der Planung der Park-
stadt Süd zu sehen, die mit der Verlängerung des Grüngürtels 
eine starke Durchgrünung und Durchlüftung des Areals vorsieht. 
Die dicht bebauten Quartiersblöcke werden immer wieder durch 
parkartige Grünzüge und Alleen `unterbrochen`.  
Die vorgesehene Vollversiegelung des Plangebietes beschränkt 
sich auf einen im Kontext der Gesamtplanung der Parkstadt zu 
sehenden punktuellen Bereich. Zudem findet im Plangebiet keine 
Neuversiegelung von Flächen statt. Die für eine Neubebauung

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass im 
Bereich Schönhauser Straße/ Marktstraße/ Bonner Straße 
weitere Grünflächen ersatzlos wegfallen sollten.  
vorgesehene Fläche ist bereits im Bestand – mit Ausnahme der 
Baumstandorte an der Bonner Straße – vollständig versiegelt 
Gemäß der Gesamtplanung werden durch die Vollendung des 
Grüngürtels circa 31 ha neue, aus stadtklimatischer Sicht wert-
volle Grünflächen geschaffen. Durch die sukzessive Umsetzung 
der Parkstadt Süd ist insgesamt mit einer ökologischen Aufwer-
tung gegenüber der Bestandssituation zu rechen.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens  werden die umwelt-
relevanten Auswirkungen der Planung in Form diverser Fachgut-
achten sowie des Umweltberichtes bewertet und Maßnahmen 
formuliert. Entsprechende Festsetzungen bzgl. Grünflächen, 
Dachbegrünungen und erneuerbarer Energien werden im Bebau-
ungsplan getroffen.  
Die vorhandene Grünfläche nördlich der Marktstraße wird nicht 
verlagert oder überbaut. Im Rahmen des Ausbaus der 3. Bau-
stufe der Nord-Süd-Stadtbahn wird der nahegelegene Knoten-
punkt Schönhauser Straße/ Marktstraße/ Bonner Straße umge-
baut und verkehrstechnisch optimiert. Der Durchgangsverkehr 
der heute noch zweigeteilten Marktstraße wird von der südlichen 
Seite der bestehenden Grünfläche auf die nördliche Seite verla-
gert, um den im Norden gelegenen, überwiegend gewerblich ge-
nutzten Bereich zukünftig besser zu erschließen. Der Bereich 
südlich der Grünfläche wird in einen verkehrsberuhigten Bereich 
umgebaut. Durch die Verlagerung des Hauptverkehrs auf die 
Nordseite der Grünfläche wird die südlich gelegene Wohnbebau-
ung lärmtechnisch profitieren. Insgesamt wird die bestehende 
Grünfläche im Zuge der Umbaumaßnahmen vergrößert und in ih-
rer Aufenthaltsqualität verbessert. 
https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf69/nord-sued-
stadtbahn-dritte-baustufe-11-2017.pdf

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3.6 Maß der baulichen Nutzung 
Der Einwender kritisiert die durch die Planung vorbereitete 
Überschreitung der nach § 17 BauNVO geltenden Ober-
grenzen für die maximal zulässige Grundflächenzahl 
(GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ). Die GRZ sei mit 
1,0, statt 0,8, vorgesehen, die GFZ überschreite mit einem 
Wert von 6,2 das zulässige Maß von 3,0 ganz erheblich. 
Die angeblichen Ausgleichmaßnahmen seien untauglich, 
indifferent und nicht geeignet die hohe Verdichtung zu 
rechtfertigen. Insbesondere werden negative Auswirkun-
gen auf die Umwelt durch die genannte GFZ-
Überschreitung befürchtet. 
nein Die vorbereitete bauliche Dichte ist im Kontext mit dem Gesamt-
vorhaben der Parkstadt Süd zu betrachten. Die erhöhten Werte -
Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)- sind 
für die Realisierung des Vorhabens erforderlich und entsprechen 
dem städtebaulichen Ziel einer innerstädtischen Nachverdichtung 
für Wohnraum. Die Überschreitungen sollen z.B. durch folgende 
Umstände oder Maßnahmen ausgeglichen werden: 
 intensive Dachbegrünung 
 die Stellplätze sind fast ausschließlich unterirdisch vorgese-
hen, um oberirdische Bepflanzungen und Aufenthaltsflä-
chen zu schaffen 
 Aufwertung der unmittelbar nördlich gelegenen Grünfläche 
 großzügige Freiflächen in fußläufiger, näherer Umgebung 
(geplanter Grüngürtel in der Parkstadt Süd) 
 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse werden durch die Planung gewahrt. Sonstige öffentli-
che Belange stehen dieser Überschreitung nicht entgegen. 
Die Planung trägt in besonderem M aße den Erfordernissen der 
Innenentwicklung Rechnung. Es wird das Ziel verfolgt, dem inner-
städtischen Grundstück im Sinne eines sparsamen Umgangs mit 
Grund und Boden einer neuen, verdichteten und kompakten Nut-
zung zuzuführen. (siehe auch Stellungnahme 3.4) 
3.7 Wegfall von günstigem Wohnraum im Bestand 
Der Einwender bemängelt, dass in den Planunterlagen 
nicht auf den im Plangebiet bereits vorhandenen günsti-
gen bestand an Wohnraum eingegangen werde. Nach 
den vorliegenden Informationen umfasse die Bestandsbe-
bauung schätzungsweise 50 bis 60 Wohneinheiten, die si-
cherlich günstigen Wohnraum darstellten. Bei Anwendung 
Kenntnisnahme Aktuell bestehen im Plangebiet 45 Wohneinheiten. Mit der Pla-
nung werden circa 210 neue Wohnungen entstehen. Sowohl die 
Gesamtzahl der Wohneinheiten als auch die Anzahl der geförder-
ten/ preisgünstigen Wohnungen wird somit durch die Planung er-
höht.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
des kooperativen Baulandmodells (30 % geförderter Woh-
nungsbau) würden im Plangebiet ca. 70 neue Einheiten 
an günstigem Wohnraum entstehen. Somit entstehe per 
Saldo so gut wie kein neuer günstiger Wohnraum. 
3.8 Kindertagesstätte 
Es wird bemängelt, dass mit dem Vorhaben keine Kinder-
tagesstätte realisiert werden solle.  
Kenntnisnahme Die Anforderungen zur Deckung des Kita-Bedarfes ergeben sich 
aus dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln. Eine Be-
darfsermittlung und Standortvorgabe wurde für die Gesamtpla-
nung Parkstadt Süd vorgenommen. So sind für das Gesamtge-
biet drei Kitastandorte zu realisieren, die geplanten Standorte be-
finden sich jedoch nicht im Vorhabengebiet. Der sich aus dem 
Vorhaben begründete Kitabedarf wird unter Abstimmung mit Amt 
IV-2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung in ei-
ner Interimslösung in angemessener Nähe zum Plangebiet si-
chergestellt. 
Die vertraglichen Regelungen werden über den Durchführungs-
vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 
3.9 Qualifizierungsverfahren 
Der Einwender kritisiert, dass für das Vorhaben mit Ver-
weis auf das vorliegende Entwurfskonzept für die Park-
stadt Süd kein Qualifizierungsverfahren durchgeführt 
werde, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben 
seien. Das vorliegende Entwurfskonzept sei nicht mit aus-
gelegt worden.  
nein Es ist gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln 
ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen, wenn der maßgebli-
che Schwellenwert eines Vorhabens erreicht ist. In dem vorlie-
genden Bebauungsplanverfahren sind die Voraussetzungen ge-
geben, jedoch wurde auf ein Qualifizierungsverfahren verzichtet, 
da das vorliegende Entwurfskonzept im Rahmen der umfangrei-
chen Planungs- und Beteiligungsverfahrens Parkstadt Süd diffe-
renziert entwickelt wurde.  
Bei der sukzessiven Umsetzung der Parkstadt Süd werden zu-
künftig ein geplantes Qualitätshandbuch sowie für einzelne Berei-
che architektonische Qualifizierungsverfahren und Konzeptverga-
ben zur Qualitätssicherung herangezogen. Das Bauvorhaben 
steht als erster Baustein für die Entwicklung der Parkstadt Süd 
und soll als Pilot die Gestaltungsqualitäten für die zukünftigen 
Vorhaben testweise darstellen.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3.10 Recyclingbetrieb 
Der Einwender erfragt, worauf die Annahme beruhe, dass 
der benachbarte Recyclingbetrieb verlagert werden solle 
und möchte wissen, ob der Betrieb den notwendigen Ab-
stand zu einer Wohnbebauung einhalte.  
Kenntnisnahme Die Umsetzung der Planung beruht auf dem Ziel, auf dem Areal 
eine gemischte Nutzung aus Wohnen, wohnungsnahes Gewerbe, 
Dienstleistungen und soziale Infrastruktur zu entwickeln. Gewerb-
liche Nutzungen sollen langfristig verlagert werden. 
3.11 Archäologie 
Der Einwender kritisiert die in seinen Augen stark verkürz-
ten und verfälschten Ausführungen zu Denkmalschutz 
und Bodendenkmälern. Vor jeglicher Planerfassung sei 
eine ausführliche Umweltprüfung durchzuführen, bei der 
insbesondere die genaue räumliche Ausdehnung der be-
troffenen Objekte und die Auswirkungen der Bauleitpla-
nung auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu berück-
sichtigen sowie die Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern zu ermitteln seien.  
Kenntnisnahme siehe Stellungnahme 1 
3.12 Umweltbericht 
Der Einwender kritisiert, dass für das Vorhaben kein Um-
weltbericht vorläge. Der umfassende Umweltbericht sei 
seines Erachtens als erste Maßnahme vor der Planung 
durchzuführen.  
Kenntnisnahme Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist in der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 
und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unter-
richten. Die Ausarbeitung eines Umweltberichtes ist zu diesem 
Verfahrensstand nicht vorgesehen, da sich die Planung noch in 
einem sehr frühen Planungsstadium befindet. Ein Umweltbericht 
gemäß den Anforderungen nach § 2 Abs. 4 BauGB wird im weite-
ren Verfahren auf Grundlage der weiteren Planausarbeitung er-
stellt.  
4 
4.1 
Flächennutzungsplan (FNP) 
Die Einwender weisen darauf hin, dass derzeit das Ver-
fahren zur Änderung des Flächennutzungsplans für den 
Kenntnisnahme Mit der am 10.11.2016 durch den Stadtentwicklungsausschuss ge-
fassten Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Be-
teiligung der Öffentlichkeit zur 219. Änderung des Flächennut-
zungsplanes `Arbeitstitel Parkstadt Süd in Köln -Raderberg` wird 
die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen, das Areal um

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Gesamtbereich der Parkstadt Süd erfolgt. Eine Vorweg-
nahme von Entscheidungen in Form eines als Pilotprojekt 
deklarierten B-Planes werde abgelehnt.  
den Großmarkt zukünftig zu einem gemischt genutzten Quartier zu 
entwickeln.  
Das Plangebiet Sechtemer Straße/ Bonner Straße liegt als Teilbe-
reich im Geltungsbereich der im Verfahren befindlichen 219. Än-
derung des FNP. Die FNP-Änderung für das Plangebiet wird im 
Rahmen des FNP-Änderungsverfahren Parkstadt Süd vorgenom-
men, um eine einheitliche Umsetzung der Gesamtplanung Park-
stadt Süd sicherzustellen. Die Bauleitverfahren (B-Plan und FNP) 
werden zeitlich parallel geführt, der Bebauungsplan entwickelt sich 
aus dem Flächennutzungsplan, eine planerische `Vorwegnahme` 
wird nicht durchgeführt. 
4.2 Bauliche Höhe und Dichte 
Die Einwender widersprechen der Ansicht, dass der Woh-
nungsbedarf der Stadt Köln die vorgesehenen Gebäude-
höhen und bauliche Dichte im Plangebiet rechtfertigen 
könne. Im näheren Umfeld läge die bauliche Höhe auf der 
Ostseite der Bonner Straße derzeit bei 6 Geschossen so-
wie westlich der Bonner Straße bei 7 Geschossen. Eine 
Steigerung auf 8 Geschosse im Plangebiet sei daher nicht 
sinnvoll und nicht nachvollziehbar. Auch in den ursprüngli-
chen Planungen aus dem Entwicklungskonzept Südliche 
Innenstadt-Erweiterung (ESIE) sei eine deutlich niedrigere 
Bebauung vorgesehen gewesen. 
Es wird kritisiert, die hohe Bebauung führe zu hohem 
Schattenwurf und verringere die Durchlüftung. In Verbin-
dung mit dem geschlossenen Raumkantenkonzept sei 
dies insbesondere für die Bonner Straße kritisch. Es wer-
den nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt infolge der 
hohen Bebauung erwartet. 
nein Die geplant Höhenentwicklung fügt sich in das zugrunde gelegte 
Gesamtkonzept für die Parkstadt Süd ein.  
Weitere Erläuterungen siehe Punkt 3.4 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen der Planung Parkstadt Süd wurden erste Schattensi-
mulationen anhand des Massenmodells durchgeführt. Weiterfüh-
renden Untersuchungen, insbesondere die Verschattungssitua-
tion gegenüber der bestehenden, umliegenden Bebauung wird im 
weiteren Verfahren geprüft. 
Eine Verschattungsanalyse zur Sicherung der Herstellung gesun-
der Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf Grundlage der einschlägi-
gen DIN EN 17037 wird im weiteren Planverfahren erstellt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Hinsichtlich der Betrachtung der Durchlüftung des Quartiers ist 
das Vorhaben im Gesamtkontext der Planung der Parkstadt Süd 
zu sehen, die mit der Verlängerung des Grüngürtels auch eine 
starke Durchgrünung des Areals vorsieht.  
Siehe auch Stellungnahme 3.5 
4.3 Erschließung 
Die Einwender kritisieren die in ihren Augen unzu-
reichende Erschließung des Plangebietes für den Kfz-Ver-
kehr aus der Umgebung. Um das Plangebiet aus Richtung 
Süden zu erreichen, müsse man über die einspurige Bon-
ner Straße bis zum Bonntor fahren, um von dort auf die 
Gegenrichtung zu gelangen.  
Kenntnisnahme Mit der Umsetzung der Planung der gesamten Parkstadt Süd 
geht eine großflächige Neustrukturierung der Verkehrsführung 
einher. Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren werden im 
Rahmen eines Verkehrsgutachtens die zu erwartenden Leis-
tungsfähigkeiten der umliegenden Knotenpunkte berechnet und 
ggf. erforderliche Maßnahmen aufgezeigt.  
Vorrangiges Ziel der Planung ist zur besseren Verkehrsabwick-
lung die Stärkung des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß- und Rad-
verkehr) und somit eine Reduzierung des Anteils des motorisier-
ten Individualverkehrs. Hierfür sollen insbesondere die ÖPNV-
Anbindungen weiter ausgebaut und ein übergreifendes Fuß- und 
Radwegenetz angelegt werden. Diese vorgesehenen Maßnah-
men werden entsprechend bei den weiteren Planungen für die 
„Sechtemser Straße/ Bonner Straße“ berücksichtigt. 
Es werden im weiteren Verfahren zu den Verkehrsthemen ein 
Mobilitätskonzept sowie ein Verkehrs- und Lärmgutachten er-
stellt. 
4.4 ÖPNV-Anschluss 
Die Einwender empfinden die in den Planunterlagen be-
schriebene ÖPNV-Anbindung des Plangebietes als trüge-
risch, da die Verlängerung der Nord-Süd Bahn (KVB-
Linie) aktuell am Waidmarkt nicht weitergeführt werden 
kann.. 
Kenntnisnahme Über die Bushaltestelle Marktstraße unmittelbar südöstlich des 
Plangebietes an der Bonner Straße besteht ein sehr guter An-
schluss an das ÖPNV-Netz. Von hieraus verkehren jeweils im 10-
Minuten-Takt Busse der Linie 132 in Richtung Hauptbahnhof 
(Fahrzeit: 23 min) bzw. Meschenich (15 min) sowie der Linie 133 
in Richtung Hauptbahnhof (22 min) bzw. Zollstock (8 min).  
Mittelfristig wird der Standort von der Verlängerung der Nord-
Süd-Bahn-Stadtbahn profitieren. In Richtung Norden wird somit

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
eine direkte Verbindung zur Kölner Innenstadt bestehen. Auch 
bei möglichen Verzögerungen dieser Baumaßnahme ist diese 
Verbindung bei der Beurteilung der Lagegunst des Standortes zu 
berücksichtigen.  
4.5 Ruhender Verkehr 
Aus Sicht der Einwender ist im Plangebiet – mit Blick auf 
die angespannte Situation in fast allen Neubaugebieten 
der letzten 20 Jahre – ein höheres Stellplatzangebot erfor-
derlich. Dafür könnten eventuell Quartiersgaragen dienen. 
Diese müssten im Bebauungsplan entsprechend festge-
setzt werden. Ebenso müsse ein Angebot von 1 bis 1,5 
Stellplätzen je Wohneinheit festgeschrieben werden. 
Kenntnisnahme Die notwendigen Stellplätze im Plangebiet werden im inneren Be-
reich des Erdgeschosses sowie im Untergeschoss in einer Tief-
garage verortet. Der erforderliche Stellplatzbedarf wird im weite-
ren Verfahren über ein Mobilitätskonzept konkretisiert. Grund-
sätzlich wird über ein Mobilitätskonzept, sowie durch entspre-
chende Maßnahmen zur Stärkung des Umweltverbundes eine 
Reduzierung der erforderlichen Stellplätze angestrebt. 
Siehe auch Stellungnahme 4.3 und 4.4 
4.6 Qualifizierungsverfahren 
Aus Sicht der Einwender darf ein vorauslaufendes Qualifi-
zierungsverfahren nicht unterbleiben. 
nein Siehe Stellungnahme 3.9 
4.7 GFZ-Überschreitung 
Die Einwender kritisieren die Überschreitung der für ur-
bane Gebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehene 
Obergrenze um mehr als das doppelte. Auch unter Be-
rücksichtigung des Grüngürtelanteils läge die fiktive GFZ 
bei über 3,0. Zudem solle der Grüngürtel „extra“ sein. Es 
wird darauf hingewiesen, dass Bayenthal einen Anteil an 
öffentlichem Grün von unter 2 % habe. 
nein Siehe Stellungnahme 3.6 
4.8 Hochpunkt 
Seitens der Einwender werden Hochpunkte mit bis zu 15 
Geschossen abgelehnt. Sie würden auch nicht zu einem 
glaubwürdigen Höhenkonzept für die Stadt passen. 
nein Der im Plangebiet vorgesehene Hochpunkt bildet zusammen mit 
zwei weiteren an der Grüninsel Ecke Sechtemer Straße/ Bonner 
Straße vorgesehenen ebenfalls 15-geschossigen Hochpunkten 
eine neue Formation an der Bonner Straße.  
Siehe Stellungnahme 3.4

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
4.9 Verkehrsgutachten 
Die Einwender weisen darauf hin, dass für das Vorhaben 
ein hinreichendes Verkehrsgutachten erforderlich sei. Die 
vorliegenden Untersuchungen aus den Jahren 2012 und 
2014 belegten bereits für die Planung der Nord-Süd-Bahn 
größere Verkehrsprobleme. In einer gutachterlichen Stel-
lungnahme seien die darin verwendete Methodik zudem 
als unzureichend dargestellt worden. 
ja Siehe Stellungnahme 4.3 
 
5 
5.1 
Art und Weise der Öffentlichkeitsbeteiligung/ Darstel-
lung der Unterlagen 
Der Einwender bemängelt die unbequemen Bedingungen 
zur Einsicht der Unterlagen (nur ein angebundenes Doku-
ment, keine Sitzgelegenheit). Ferner sei das Dokument 
falsch geheftet worden. Der verpflichtende Aushang sei 
als nicht erfolgt zu betrachten. Somit sei das Ziel des Aus-
hangs nicht erreicht worden. 
 
nein Ist die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch Aushang der 
Planung beschlossen, informiert das Stadtplanungsamt der Stadt 
Köln die Bürgerinnen und Bürger standardmäßig über ein Infor-
mationsplakat, welches die Erläuterungen zur Planung und in der 
Regel mehrere Pläne darstellt. Der Aushang erfolgt regelmäßig 
im Foyer der Bezirksämter, die Einsicht der Planung ist zu den 
allgemeinen Öffnungszeiten möglich. 
 
Grundsätzlich werden vom Gesetzgeber keine Formvorschriften 
für die Art der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung erteilt. 
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist in der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung 
und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unter-
richten. Die Gemeinde hat in diesem Rahmen nach gängiger 
Rechtsprechung ihre Planvorstellungen, nicht unbedingt über ei-
nen ausgearbeiteten Planentwurf, zu erläutern. In dem vorliegen-
den Bebauungsplanverfahren wurde jedoch zusätzlich zu dem In-
formationenplakat ein mehrseitiger Erläuterungsbericht ausge-
hängt, um die Bürgerinnen und Bürger noch umfassender über 
die Planungsinhalte frühzeitig zu informieren. 
5.2 Unvollständigkeit der Unterlagen 
Der Einwender weist darauf hin, dass in den Planunterla-
gen die Ergebnisse der sogenannten Integrierten Planung 
nein Die städtebaulichen Ziele für das Plangebiet Sechtemer Straße/ 
Bonner Straße wurden bereits in der `Integrierten Planung Park-
stadt Süd` konkret dargestellt. In den Jahren 2015 bis Ende 2018

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Lfd. 
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
und die `Klimatologische Untersuchung zur Parkstadt 
Süd` nicht mit ausgelegt wurden. Hierdurch wurde verhin-
dert, dass sich die Bürgerinnen und Bürger einen Gesamt-
überblick über die beabsichtigte Planung verschaffen 
konnten.  
fanden mehrfach umfangreiche Bürgerinformationsveranstaltun-
gen statt, in welchen der Bürgerschaft die Planung intensiv vor-
gestellt und die Bevölkerung frühzeitig über das Gesamtvorhaben 
in Kenntnis gesetzt wurde.  
 
Auf dem Aushang der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde das 
städtebauliche Konzept der Integrierten Planung Parkstadt Süd 
mit dargestellt, um die räumliche Lage des Plangebiets im Zu-
sammenhang der Parkstadt Süd zu verdeutlichen. Auf die Herlei-
tung aus der Integrierten Planung wird in den Planunterlagen 
mehrfach verwiesen. Das Gesamtkonzept wird in der Erläuterung 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellt. Des Weite-
ren ist das städtebauliche Konzept für die Parkstadt Süd in den 
ausgehängten Planunterlagen vollständig abgebildet.  
 
Ebenso werden in den Planunterlagen die erforderlichen, umwelt-
relevanten Gutachten gemäß dem derzeitigem Planungsstand 
vollständig wiedergegeben. Ferner wird dargestellt, dass die ge-
setzlich vorgeschriebene Umweltprüfung in einem Umweltbericht 
im weiteren Verfahren erfolgen wird.  
 
Im weiteren Verfahren werden Maßnahmen zur Klimawandelan-
passung untersucht. Grundlage bilden hierbei die Empfehlungen 
der `Klimatologischen Untersuchung zur Parkstadt Süd`, die im 
Erläuterungstext erwähnt wurde. Für das projektierte Vorhaben 
liegen zu diesem frühen Planungsstadium der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung noch keine Ergebnisse vor. Diese werden im 
weiteren Verfahren erarbeitet und der Öffentlichkeit vorgestellt. 
 
Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ausge-
legten Planunterlagen sind somit in Umfang und Aufbereitung als 
dem aktuellen Planungsstand angemessen zu betrachten und 
entsprechen den rechtlichen Anforderungen. Die in der Stellung-
nahme genannten Anforderungen beziehen sich auf den zweiten

- 16 - 
 
 
/ 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in 
welchem regelmäßig alle umweltrelevanten Gutachten veröffent-
lich werden. 
5.3 Hochhausbebauung 
Die geplante Hochhausbebauung entspricht nach Ansicht 
des Einwenders nicht dem, was im kooperativen Begleit-
verfahren zur Planung der Parkstadt Süd vermittelt wor-
den sei. Die Formulierungen beschrieben klar die Errich-
tung von drei 15-geschossigen Hochhäusern. 
nein Die drei geplanten Hochhäuser stehen in einem engen städte-
baulichen Kontext zueinander und werden daher in der Erläute-
rung des städtebaulichen Konzeptes entsprechend zusammen 
beschrieben. Sie sind Teil der Integrierten Planung des Gesamt-
projektes Parkstadt Süd. Im Plangebiet ist gemäß dem vorliegen-
den städtebaulichen Konzept eines der Hochhäuser vorgesehen. 
Die anderen beiden genannten Hochhäuser liegen nördlich des 
Vorhabenbereichs an der Bonner Straße. Da sie außerhalb des 
Plangebietes liegen, sind sie nicht Bestandteil dieses Bebau-
ungsplanverfahrens. Zur Umsetzung dieser Hochhäuser bedarf 
es weiterer Planverfahren. 
5.4 Bezahlbarer Wohnraum 
Der Einwender weist darauf hin, dass mit der geplanten 
Schaffung von 210 neuen Wohneinheiten auch der Weg-
fall von 60 (bezahlbaren) Wohnungen im Bestand einher-
gehe. Somit würden effektiv nur 150 zusätzliche Wohnun-
gen geschaffen. Berücksichtige man die Quote für den ge-
förderten Wohnungsbau von höchsten 30%, ergäben sich 
rechnerisch (30% von 210 = 70) lediglich 10 zusätzliche 
bezahlbare Wohneinheiten (70 geplante Wohnungen ab-
züglich 60 bestehende Wohnungen). Mit 10 neuen be-
zahlbaren Wohnungen ergäbe sich bei 150 neuen Einhei-
ten lediglich eine Quote von 6,66 % öffentlich geförderter 
Wohnungen. 
nein In der Stadt Köln besteht ein großer Bedarf an zusätzlichem 
Wohnraum. Durch die Planung wird die Schaffung von ca. 210 
Wohnungen für unterschiedlichste Zielgruppen, hierunter auch 
30 % geförderter Wohnungsbau vorbereitet. Es wird ein Woh-
nungsmix von familiengerechten Wohnungen, Loftwohnungen so-
wie Kleinappartements zum Beispiel für Studenten mit einem  
modernen Ausbaustandart angeboten. 
 
Aktuell bestehen im Plangebiet 45 Wohneinheiten. Sowohl die 
Gesamtzahl der Wohneinheiten als auch die Anzahl der geförder-
ten und damit preisgünstigen Wohnungen wird durch die Planung 
anwachsen. 
5.5 Begleitgremium Parkstadt Süd 
Der Einwender kritisiert, dass in den Unterlagen eine Stel-
lungnahme des Begleitgremiums für die Parkstadt Süd 
fehle und stellt infrage ob sich dieses Gremium überhaupt 
Im weiteren Ver-
fahren 
Das geplante Begleitgremium für die Parkstadt Süd befindet sich 
derzeit noch im Aufbau. Das Gremium wird mit Vertreterinnen 
und Vertreter der Stadtgesellschaft und mit politischen Vertrete-
rinnen und Vertreter besetzt. Mit den Beschlüssen des StEA am 
16.05.2019 und der Bezirksvertretung Rodenkirchen 13.05.2019

- 17 - 
 
 
/ 18 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
mit der Planung befasst habe. Es weist darauf hin, dass 
dieses Gremium eine kontinuierliche Begleitung bei der 
Umsetzung der Planungen zur Parkstadt Süd unter Betei-
ligung der Bezirksvertretung Rodenkirchen sicherstellen 
solle. 
wurden die Vertreter und Vertreterinnen des Gremiums gewählt. 
Die konstituierende Sitzung des Gremiums ist für das Frühjahr 
2020 vorgesehen. Danach wird das Begleitgremium im weiteren 
Verfahren in die Planungen eingebunden. Das Gremium wird so-
wohl öffentliche als auch nicht öffentliche Sitzungen durchführen. 
Es ist vorgesehen, dass die Öffentlichkeit kontinuierlich über die 
Beratungsarbeit informiert wird. 
5.6 Großmarkt 
Der Einwender weist darauf hin, dass die Planung eine er-
hebliche Beeinträchtigung der Zufahrten zum Kölner 
Großmarkt zur Folge habe. Zudem sei während der Arbei-
ten zur geplanten 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn für 
1,5 Jahre eine Umleitung des Anliegerverkehrs zum Groß-
markt über die durch das geplante Vorhaben stark beein-
trächtigte Bonner Straße vorgesehen.  
 
nein Mit der Umsetzung der Gesamtplanung der Parkstadt Süd geht 
eine großflächige Neustrukturierung der Verkehrsführung einher. 
Die Erschließung des Großmarktes steht im Zentrum der Pla-
nung. Für die Umsetzungen des Stadtbahnprojekts wurde ein 
Verkehrsabwicklungskonzept erstellt, welches die Erschließung 
der Anwohnerbebauung berücksichtigt. Für das Vorhaben 
Sechtemer Straße ist im weiteren Verfahren eine entsprechende 
Baustellenlogistik zu erstellen und mit den zu beteiligten Fach-
stellen abzustimmen. Hierbei sind der Ausbau der Stadtbahn und 
die Erreichbarkeit der umgebenden Bebauung zu berücksichti-
gen. 
 Der Einwender betont die enorme Bedeutung des Groß-
marktes für die Lebensmittelversorgung in Köln und 
spricht die angestrebte Verlagerung des Großmarktes 
nach Marsdorf an. Der Einwender kritisiert in diesem Zu-
sammenhang das Fehlen einer Stellungnahme durch das 
Marktamt der Stadt Köln, dessen Aufgabe die Sicherstel-
lung des Betriebs des Kölner Großmarkts zumindest im 
Sinne der Daseinsvorsorge für die Kölner Bürger sei.  
 Die Umsetzung der Planung der Parkstadt erfolgt in mehreren 
Realisierungsstufen. Ein zentrales Planungsziel stellt die Verlage-
rung des Großmarkts nach Köln-Marsdorf sowie weitere Verlage-
rungen gewerblicher Nutzungen, wie der vorhandene Recycling-
betrieb, dar. Das projektierte Vorhaben Sechtemer Straße soll als 
erster Baustein realisiert werden. Da die Verlagerung der Gewer-
beeinheiten noch nicht erfolgt ist, werden im weiteren Bebau-
ungsplanverfahren alle Umweltbelange, die mit der Planung und 
der noch bestehenden umliegenden Nutzungen verbunden sind, 
mit in die Planung einbezogen. Die erforderlichen Gutachten bzw. 
gutachterlichen Nachweise (u.a. zu Schall und Luftschadstoffen) 
sowie der Umweltbericht werden erstellt. Hierzu werden alle pla-
nungsrelevanten Fachämter, auch das Marktamt, mit in die Pla-
nung einbezogen.

- 18 - 
 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
5.7 Recyclingbetrieb 
Der Einwender bezweifelt, dass das Vorhaben die erfor-
derlichen Abstände zum benachbarten Recyclingbetrieb 
einhalte und weist darauf hin, dass eine mögliche Verla-
gerung des Betriebes nicht Bestandteil des Bebauungs-
planverfahrens sein könne. 
nein Die Verlagerung des Recyclingunternehmens sowie eine Neu-
strukturierung des Bereichs sind Bestandteil der Gesamtplanung 
der Parkstadt. In diesem Zusammenhang steht die Stadt Köln in 
Verhandlung mit dem Betreiber des Betriebes. Solange sich die 
gewerbliche Nutzung des Betriebs im Umfeld des Plangebietes 
befindet, sind die umweltrelevanten Vorgaben zu ermitteln und im 
Hinblick auf das Vorhaben zu berücksichtigen.  
6 Die Stellungnahme ist im Wortlaut identisch mit der Stel-
lungnahme 5 
Siehe Stellung-
nahme 5.1 bis 5.7 
Siehe Stellungnahme 5.1 bis 5.7

Anlage 7 Ausschnitt vorhabenbezogener Bebauungsplan

1631 Zeichen

48.64
48.67
48.7048.92
48.87
48.75
48.81
49.38
49.37
49.3949.37
49.2249.36
49.38
48.95
49.25
49.13
48.68
48.91
48.82
48.74
49.10
49.24
49.14
49.32
49.27
49.09
48.84
49.37
48.74
48.8648.74
48.95
48.96
48.84
49.23
49.02
48.92
48.97
49.07
49.17
49.11
49.04
48.75
49.17
49.45
49.74
49.22
48.9049.0049.00
49.23
49.56
49.54
49.54
49.4249.56
49.66
49.55
49.67
49.1049.10
48.91
49.20
49.26
49.44
49.42
49.35
49.42
49.29
49.20
49.10
49.39 49.17 49.31
49.25
49.37
49.35
49.04 48.97
48.96
49.14
48.7649.61
48.81
48.93
48.95 48.68
48.79
49.10
48.8549.03
49.0848.9649.08
49.16
49.30
49.07
48.76
48.97
48.91
48.69
48.62
49.16
49.10
1884
1
141
1525
1166
2174
1165
5607244
2436
1393
1883
1394
743
1419
1522
1738
1735
1881
1395
1150
1274
1276
1275
141
6
170
8
12
4
10
2
II
Bonner Strasse
Sechtemer Strasse
TrafoKVBFDI
KVB
FDI
Trafo
KVB U-Bahn
Sechtemer Strasse
ab II OG
FD
VI
FD
II
VIII
IFD
Gruen
I SD
IFD
IIFD
FD
SD
I
FD
PD
IV
II
IFD
I FD
IFD
IV
WD
Whs
PD
IFDGaIFD
Halle
II
SD
I FD
WD
I
Ge-Hs
Halle
SDII
I
SD
I
Köln-Rondorf
Köln-Rondorf
Sechtemer Strasse
FD
II
FD
ISD
I
49.38
MU
FD
GRZ1,0
g
GFZ5,8
V
XV
V
VI
II
VIIII
TGa
Ein- und Ausfahrt TGa
Öffentliche Grünfläche
max 67,0 m ü NHNGH
max 101,5 m ü NHNGH
max 67,0 m ü NHNGH
max 69,8 m ü NHNGH
max 59,2 m ü NHNGH
max 75,6 m ü NHNGHmax 57,0 m ü NHNGH
X
X
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB VI
LPB V
LPB IV
-Parkanlage-
-g-
X
X
LPB V
LPB VI
16,5
39,5
18,8
10,5
6,0
16,0
16,0
16,0
13,5
16,0
15,0
Ladezone
Ladezone
Sechtemer Strasse
Sechtemer Strasse
Sechtemer Strasse
Anlage 7
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Nummer 67424/03 und Vorhaben- und 
Erschließungsplan
Sechtemer Straße / Bonner Straße in Köln-Raderberg

Anlage 5 Begründung nach § 9, Abs. 8 BauGB

248009 Zeichen

/ 2 
 
Anlage 5 
 
Begründung nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 67424/03 
Arbeitstitel: Sechtemer Straße/ Bonner Straße in Köln-Raderberg 
______________________________________________________________________________ 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Die Vorhabenträgerin, die `GAG Immobilien AG`, hat mit Schreiben am 28.02.2018 bei der Stadt 
Köln die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
nach § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Plangebiet im Bereich Sechtemer Straße/ Bon-
ner Straße im Stadtteil Köln-Raderberg (Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen) beantragt. Ziel der Pla-
nung ist am Standort circa 210 Wohnungen sowie Einzelhandel und Büros auf Grundlage des 
städtebaulichen Konzeptes des Büros O & O Baukunst Köln zu realisieren.  
Das Plangebiet ist durch seine zentrale Lage im Stadtentwicklungsprojekt Parkstadt Süd eng mit 
der städtebaulichen Gesamtplanung dieses neuen Stadtquartiers verknüpft. 
Planung Parkstadt Süd 
Die Parkstadt Süd ist Kölns größtes Stadtentwicklungsprojekt der kommenden Jahre. Sie soll die 
südliche Innenstadt mit den angrenzenden gewachsenen Stadtvierteln von Bayenthal, Raderberg, 
Zollstock und Sülz verbinden und ergänzen. Es wird ein neues urbanes Quartier mit ca. 3.500 
Wohnungen und rund 4.300 Arbeitsplätzen entstehen. Breite Bevölkerungsschichten sollen ein 
neues Zuhause finden. Somit soll insgesamt ein Beitrag zur Minderung des stetigen Drucks auf 
dem Kölner Wohnungsmarkt geleistet werden. Neben der Schaffung bezahlbarer Wohnungen und 
neuer Arbeitsplätze sind die Errichtung von Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen zur 
Nahversorgung sowie die Vervollständigung des Inneren Grüngürtels im Süden Teil der Planung. 
Grundlage für die Planung bildet der im Jahr 2014 gefasste Beschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses (StEA) über die Durchführung des Planungs- und Beteiligungsverfahrens `Kooperatives 
Verfahren Parkstadt Süd`, aus welchem der Siegerentwurf des Planungsteams O & O Baukunst 
Köln mit RMP Stephan Lenzen, Bonn, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Reinhold Baier, 
Aachen und Björnsen Beratende Ingenieure, Koblenz hervorging. Basierend auf den Ergebnissen 
des `Kooperativen Verfahrens Parkstadt Süd` hat der Stadtentwicklungsausschuss am 10.03.2016 
beschlossen, die Planung des Siegerentwurfs des Planungsteams O & O Baukunst Köln mit RMP 
Stephan Lenzen und dem Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Reinhold Baier weiter fortzuschrei-
ben. Die hieraus erarbeitete `Integrierte Planung` beinhaltet die städtebauliche und freiraumplane-
rische Entwicklung der Parkstadt Süd und bildet die Grundlage und Leitlinie für nachgelagerte Bau-
leitplanverfahren einschließlich folgender Qualifizierungsverfahren. 
Städtebauliches Konzept Sechtemer Straße/ Bonner Straße 
Mit der Umsetzung des Planvorhabens an der Sechtemer Straße/ Bonner Straße soll der erste 
Baustein des Bebauungskonzeptes der Parkstadt Süd realisiert werden. Ziel der Planung ist die 
Errichtung einer überwiegend fünf- bis achtgeschossigen Blockrandbebauung sowie eines städte-
baulichen Hochpunktes im Nordosten durch einen 15-geschossigen Baukörper. Die im nördlichen 
Abschnitt des Plangebietes gelegene öffentliche Grünfläche soll als solche bestehen bleiben. 
Durch das Vorhaben soll ein Beitrag zur Deckung des großen Wohnraumbedarfs in der Stadt Köln 
geschaffen werden. Vorgesehen ist ein breites Spektrum an Wohntypologien mit Kleinapparte-
ments, Studentenappartements, Familienwohnungen und Loftwohnungen. Rund 40 % der für 
Wohnen vorgesehenen Geschossfläche werden als öffentlich geförderter Wohnraum realisiert. In 
den straßenseitig ausgerichteten Räumlichkeiten des Erdgeschosses ist die Ansiedlung von Ein-
zelhandels- und Dienstleistungsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften und sonstigem wohn-
verträglichen Gewerbe vorgesehen. Der somit erzielte Nutzungsmix entspricht dem städtebauli-
chen Ziel, mit der Parkstadt Süd ein lebendiges Stadtquartier zu entwickeln.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Mit der Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens geschaffen. Die GAG ist in dem Plange-
biet Eigentümerin von einem Großteil der Liegenschaften. Die für die Realisierung des Projektes 
noch benötigten Teilflächen befinden sich im städtischen Besitz und werden parallel zum Bebau-
ungsplanverfahren an die GAG veräußert. 
 
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 nach § 12 Abs. 2 und 4 
BauGB die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
beschlossen. 
Im Vorfeld wurde die Option zur Durchführung des `beschleunigten Verfahrens` nach § 13a 
BauGB geprüft. Die Prüfung durch die Verwaltung hat ergeben, dass die Voraussetzungen hierfür 
nicht vorliegen, da das Vorhaben im Gesamtkontext der Parkstadt Süd zu sehen ist. Mit der suk-
zessiven Entwicklung des Gesamtareals ist das aktuelle Planverfahren in einem engen sachlichen, 
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aufstellung von weiteren Bebauungsplänen zu 
betrachten. Somit käme es zu einer Überschreitung der für Bebauungspläne im beschleunigten 
Verfahren geltenden Obergrenze von weniger als 70.000 m² zulässiger Grundfläche.  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 24.01.2019 bis einschließlich 25.02.2019. 
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang der Planung vom 
11.09.2019 bis 25.09.2019 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswir-
kungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 11.09.2019 
bis 07.10.2019 zur Planung äußern. In diesem Rahmen sind drei Stellungnahmen aus der Öffent-
lichkeit innerhalb der genannten Frist sowie zwei im Wortlaut gleiche Stellungnahmen nach Ende 
der Frist eingegangen.  
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 
14.12.2021 bis 28.01.2021. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hat mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Zeit 
vom 02.08.2021 bis 15.09.2021 öffentlich ausgelegen. In dieser Zeit sind drei Stellungnahmen aus 
der Öffentlichkeit eingegangen. 
Im Anschluss der Offenlage wurde folgende Änderung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
vorgenommen: Im südwestlichen Bereich der festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche der 
Sechtemer Straße wurde die Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien (entlang der Grenze des 
räumlichen Geltungsbereiches) ergänzt. Diese Änderung ergibt sich aus den Erfordernissen an 
den Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen gemäß Erschließungsvertrag.  
Der entsprechend geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Er-
schließungsplan wurde im Zeitraum vom 04.11.2021 bis 18.11.2021 erneut offengelegt. Stellung-
nahmen konnten nur zu den geänderten Festsetzungen (ergänzte Straßenbegrenzungslinie) ab-
gegeben werden. Im Rahmen der erneuten Offenlage sind zwei Stellungnahmen aus der Öffent-
lichkeit eingegangen. 
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet  
 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bildet vollständig das ge-
plante Bauvorhaben einschließlich der umliegenden Straßenverkehrsflächen sowie eine öffent-
liche Grünfläche ab.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB werden aus städtebaulichen Erwägungen mehrere Flächen außerhalb 
des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans zur Regelung und Anpassung der Erschlie-
ßung sowie zur Dokumentation und Sicherung der Bestandssituation in den Bereich des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans einbezogen. Dies betrifft die nördlich des Vorhabens gelagerte öffent-
liche Grünfläche sowie deren umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen und die südwestlich des 
Vorhabens gelegene öffentliche Verkehrsfläche. Hierbei handelt es sich um eine sachnotwendige 
Ergänzung des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes, die ausschließlich 
der Sicherung der Funktion des Vorhaben- und Erschließungsplans dient. So gehen mit dem Vor-
haben ein umfassender Um- bzw. Neubau der umliegenden Verkehrsflächen sowie eine geringfü-
gige Anpassung der Begrenzung der öffentlichen Grünfläche einher, welche durch entsprechende 
Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan planungsrechtlich vorbereitet werden. Durch 
die planungsrechtliche Sicherung der vorgelagerten öffentlichen Grünfläche wird die geplante Be-
bauung zudem in ihrer städtebaulichen Raumwirkung betont. Gleichzeitig bildet diese Fläche einen 
markanten Freiraum in der städtebaulich stark verdichteten Umgebung. 
Abgrenzung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt 1) 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weist eine Gesamtfläche von rund 
1,3 ha auf und umfasst die Flurstücke 1165, 1166, 1393, 1394, 1395 und 1525 sowie Teile der Flur-
stücke 1522, 1525 und 2174 der Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 53 sowie Teile aus dem Flurstück 
1419 der Flur 51. Die Fläche wird begrenzt durch die jeweiligen Abschnitte der Sechtemer Straße 
im Süden, im Norden und im Nordwesten und die Bonner Straße im Osten. 
Abgrenzung des Plangebietes des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) (Blatt 2) 
Das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP), welches Bestandteil des Durchfüh-
rungsvertrages wird, umfasst eine Fläche von ca. 6.820 m². Neben dem Bereich des Hochbauvor-
habens (4.200 m²) beinhaltet dieses auch diejenigen öffentlichen Verkehrsflächen, die durch die 
Vorhabenträgerin errichtet bzw. ertüchtigt werden (2.620 m²). Die weiteren umliegenden Verkehrs-
flächen werden z. T. über Erschließungsbeiträge finanziert und werden daher nicht in den Vorhaben- 
und Erschließungsplan einbezogen. 
 
3.2 Vorhandene Struktur, Bebauung, Begrünung 
Das Plangebiet ist im Bestand durch kleinteilige Gewerbeeinheiten sowie durch Wohnn utzungen 
geprägt. Auf dem Grundstück befinden sich zwei in West-Ost-Richtung, parallel zueinander ange-
ordnete, viergeschossige Gebäuderiegel, zwischen denen ein eingeschossiger Werkstattbau plat-
ziert wurde, sowie ein weiterer in Nord-Süd-Richtung ausgerichteter zweigeschossiger Gewerberie-
gel westlich der Sechtemer Straße. Neben autoaffinen Betrieben (Werkstätten und Reifenhandel) 
sind in diesen Gebäuden unter anderem eine Kleintierpraxis und eine Druckerei ansässig. Im Plan-
gebiet befinden sich 45 Wohnungen im Bestan d. Das Vorhabengebiet ist heute – mit Ausnahme 
einzelner Baumscheiben – vollständig versiegelt. 
Die nördlich des Vorhabengebiets gelegene Grünfläche stellt sich im Bestand als eine von hohen, 
schützenswerten Laubbäumen gesäumte Freifläche dar. Hierbei handelt es sich um einen ehema-
ligen jüdischen Friedhof. Siehe auch Kapitel 4.5 Denkmalschutz. 
 
3.3 Umgebung 
Die Umgebung des Plangebietes ist derzeit vorwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt. So 
befinden sich im Westen die gewerblich-industriell genutzten Flächen des Großmarktgeländes so-
wie ein Recyclingbetrieb. Im Zuge der Gesamtentwicklung der Parkstadt Süd sollen der beste-
hende Großmarkt nach Köln-Marsdorf sowie die weiteren gewerblichen Nutzungen, wie der vor-
handene Recyclingbetrieb, bis zum Ende des Jahres 2025 verlagert werden. Die Fertigstellung des 
Vorhabens an der Sechtemer Straße als Pilotprojekt der Parkstadt Süd ist ebenfalls für das Jahr 
2025 geplant.  
Östlich der Bonner Straße befindet sich ein in den frühen 2000er Jahren errichteter sechsgeschos-
siger Büro- und Einzelhandelskomplex, in dem u. a. ein Lebensmitteldiscounter, mehrere Arztpra-
xen, eine Apotheke und ein Fitnessstudio angesiedelt sind. Nördlich hiervon besteht ein weiterer

- 4 - 
 
/ 5 
 
bis zu sechsgeschossiger Wohn- und Gewerbekomplex, u. a. mit einem Küchenstudio sowie einer 
angrenzenden Fastfood-Filiale. 
Südlich schließen sich weitere bis zu siebengeschossige Gewerbebauten, vorwiegend für Büronut-
zungen sowie einige Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe in den Erdgeschossen an. Städ-
tebaulich wird das Umfeld des Plangebietes stark durch ein im Jahr 1971 errichtetes Wohnhoch-
haus mit 26 Geschossen im Kreuzungsbereich Bonner Straße/ Schönhauser Allee geprägt. 
Die städtebauliche Umgebung des Plangebietes wird sich im Rahmen des Gesamtprojektes der 
Parkstadt Süd stark verändern. Der Großteil der vorhandenen Gewerbebetriebe soll perspektivisch 
verlagert und durch eine urbane, gemischt genutzte Bebauung und großzügig angelegte Grün- und 
Freibereiche ersetzt werden. 
 
3.4 Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Das Plangebiet wird im Osten über die Bonner Straße sowie im Nordwesten, im Westen und im 
Süden über die jeweiligen Abschnitte der Sechtemer Straße erschlossen. Der westlich verlaufende 
Abschnitt der Sechtemer Straße soll im Rahmen der Planungen in Richtung Westen verlagert wer-
den. Vor diesem Hintergrund wird ein Entwidmungsverfahren für die Flächen des aktuellen Stra-
ßenverlaufs durchgeführt. 
Über die Bonner Straße und die Schönhauser Straße kann in östlicher Richtung die B 51 erreicht 
werden. Diese führt in ihrem nördlichen Verlauf in die Kölner Altstadt, in ihrem südlichen Verlauf 
zur Bundesautobahn A 4. Damit ist eine gute Anbindung an das lokale und regionale Verkehrsnetz 
gegeben. 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Über die Bushaltestelle Marktstraße unmittelbar südöstlich des Plangebietes an der Bonner Straße 
besteht bereits ein guter Anschluss an das ÖPNV-Netz der Stadt Köln. Von hier aus verkehren je-
weils im 10 min-Takt Busse der Linie 132 in Richtung Hauptbahnhof (Fahrzeit: 23 min) bzw. 
Meschenich (15 min) sowie der Linie 133 in Richtung Hauptbahnhof (22 min) bzw. Zollstock 
(8 min). Zudem wird derzeit die Nord-Süd-Stadtbahn über die Bonner Straße in Richtung Süden 
bis zum Verteilerring Süd (Arnoldshöhe) verlängert. In nördliche Richtung wird somit eine direkte 
Verbindung zur Kölner Innenstadt geschaffen. Mit der Fertigstellung ist voraussichtlich im Jahr 
2025 zu rechnen. 
Des Weiteren sind im Rahmen der Gesamtmaßnahme Parkstadt Süd zahlreiche weitere Maßnah-
men zur Stärkung des ÖPNV vorgesehen (siehe Kapitel 6.6.4). 
Fußverkehr 
An der Bonner Straße finden sich breite Gehwege, die auch Begegnungsverkehr zwischen Fuß-
gängern erlauben. An der Sechtemer Straße finden sich entweder keine Gehwege oder nur sehr 
schmale und zum Teil von parkenden Pkw eingeengte Gehwege. 
Radverkehr 
Die Bonner Straße verfügt bis zur Koblenzer Straße über getrennte Geh- und Radwege, ab dort 
wird der Radverkehr gemeinsam mit dem Fußverkehr geführt. In den übrigen, das Plangebiet um-
gebenden Straßen wird der Radverkehr im Mischverkehr mit dem Kfz-Verkehr geführt. Das Rad-
verkehrsnetz NRW verläuft nördlich des Plangebietes auf dem Bonner Wall sowie am Rhein ent-
lang. 
Technische Erschließung 
Das Plangebiet ist bereits im Bestand vollständig erschlossen und bebaut. Die erforderlichen Lei-
tungstrassen zur Versorgung des Plangebietes mit Strom, Wärme und Wasser sowie die Kanalt-
rassen (Mischwasserkanäle) sind in den umliegenden Straßen vorhanden. Im Rahmen der Umset-
zung des Gesamtvorhabens sowie der Verlegung des westlichen Abschnitts der Sechtemer Straße 
ist zum Teil eine Um- bzw. Neuverlegung der Leitungstrassen vorgesehen.

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3.5 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie von Gewerbelärm vorbelastet. 
 
3.6 Alternativstandorte 
Bei der Planung handelt es sich um die bauliche Verdichtung und teilweise Umnutzung einer inner-
städtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf eine Untersuchung eventu-
eller Alternativstandorte konnte daher verzichtet werden. 
 
 
4. Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan  
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als allgemeinen Siedlungsbe-
reich (ASB) dar. Die Entwicklung der geplanten urbanen Nutzung in diesem Bereich ist somit kon-
form mit den Zielen der Regional- und Landesplanung. 
 
4.2 Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Köln war das Plangebiet bisher als `Sonderbauflä-
che (SO) Großmarkt` dargestellt. Das Plangebiet liegt als Teilbereich im Geltungsbereich der 219. 
Änderung des FNP, Arbeitstitel: `Parkstadt Süd in Köln-Raderberg`. Mit der 219. Änderung des 
Flächennutzungsplans wird die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen, das Areal um den 
Großmarkt zukünftig zu einem gemischt genutzten Quartier zu entwickeln. Am 09.11.2021 wurde 
der Feststellungsbeschluss der FNP-Änderung vom Rat der Stadt Köln beschlossen. Die Geneh-
migung durch die Bezirksregierung und die anschließende Bekanntmachung ist für Anfang 2022 
vorgesehen. Der Änderungsbereich umfasst im Wesentlichen die zur baulichen Nutzung vorgese-
henen Flächen des Städtebauprojektes Parkstadt Süd von insgesamt 59,1 ha. 
Die 219. Änderung des Flächennutzungsplans sieht – entsprechend dem Masterplan Parkstadt 
Süd (siehe Kapitel 4.8) – die großflächige Darstellung gemischter Bauflächen im südlichen Ab-
schnitt des Änderungsbereiches vor. Diese Darstellung betrifft auch das Plangebiet des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans „Sechtemer Straße/ Bonner Straße“, sodass eine Entwicklung der 
hier angestrebten Nutzung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB künftig 
gegeben ist. Der nördliche Teil des Änderungsbereiches wird als Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung „Parkanlage“ dargestellt – im Sinne der geplanten Vervollständigung des Inneren Grüngür-
tels. 
 
4.3 Bestehendes Planungsrecht 
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. 
Die Zulässigkeit von Vorhaben im südlichen Teil des Plangebietes richtet sich somit nach 
§ 34 BauGB. Der Bereich der bestehenden Grünfläche ist nach § 35 BauGB als sogenannter Au-
ßenbereich im Innenbereich zu beurteilen. Jedoch hat der Stadtentwicklungsausschuss bereits am 
24.11.2015 den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, Arbeitstitel: Parkstadt Süd in 
Köln-Bayenthal/-Raderberg/-Zollstock/-Sülz, für das Areal der künftigen Parkstadt Süd gefasst. Ziel 
der Planung ist die Fortführung des „Inneren Grüngürtels bis zum Rhein sowie die Schaffung von 
Bauflächen für Wohnen, Büro/ Dienstleistungen und Infrastruktureinrichtungen. Dieses Verfahren 
wird jedoch nicht fortgesetzt, sondern durch mehrere Teilbebauungspläne ersetzt.

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4.4 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt nicht im Landschaftsplan der Stadt Köln. 
 
4.5 Denkmalschutz 
Baudenkmäler 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler. Im Umfeld des Plangebiets sind 
folgende Baudenkmäler vorhanden: 
 Marktstraße 10, Großmarkthalle (Halle mit Verwaltungsgebäude und Versteigerungshalle) 
 Marktstraße 6c, Bunker 
 Sechtemer Straße 5, ehemaliges Fabrikgebäude 
Mit Umsetzung der Planung erfolgt eine deutliche städtebauliche und architektonische Aufwertung 
am Standort. Hierbei ist das Vorhaben weniger als alleinstehende bauliche Entwicklung, sondern 
vielmehr als ein Baustein des Gesamtprojektes der Parkstadt Süd zu betrachten. Die Planungen 
für die Parkstadt Süd binden die vorhandenen Denkmäler in das Gesamtkonzept ein. Sowohl visu-
ell als auch funktional werden die Denkmäler von den Planungen profitieren. Vorgesehen ist eine 
großflächige Entwicklung weg von industriellen und gewerblichen Nutzungen hin zu Wohnen, 
wohnverträglichem Gewerbe, Einzelhandel und attraktiven Grün- und Freiflächen. Hierdurch wird 
sowohl die Zugänglichkeit als auch die Wahrnehmbarkeit der Denkmäler deutlich verbessert und 
somit ein Beitrag zu deren langfristigem Erhalt erzielt.  
Die genannten Denkmäler befinden sich alle südlich des geplanten 15-geschossigen Gebäudes. 
Eine Beeinträchtigung aufgrund von Schattenwurf ist somit nicht zu erwarten. 
Bodendenkmäler 
Das Plangebiet liegt im Bereich eines römischen Gräberfeldes, das sich als Teil der Südnekropole 
der römischen Stadt im Zwickel zwischen der römischen Limesstraße Köln – Bonn – Mainz im Ver-
lauf der heutigen Bonner Straße und der heutigen Sechtemer Straße, einem in diesem Bereich nur 
noch reliktartig erhaltenen Altweg (früher Radeberger Straße), erstreckt. 
Seit dem Mittelalter ist in dem Areal westlich der Bonner Straße ein jüdischer Friedhof belegt. Zu 
der genauen Ausdehnung des mittelalterlich-neuzeitlichen Friedhofs liegen derzeit keine gesicher-
ten Erkenntnisse vor. Nach einer zeitgenössischen Kartierung der 1922 bei Erweiterung des Güter-
bahnhofs Bonntor freigelegten Bereiche des jüdischen Friedhofs, lag dieser auf der Westseite der 
Sechtemer Straße (früher Radeberger Straße). Es ist nicht bekannt, ob der Friedhof in seiner voll-
ständigen Ausdehnung erfasst wurde. 
Ein Ausschnitt des römischen Gräberfeldes wurde im Zuge von archäologischen Untersuchungen 
in den Jahren 1937-39 im Plangebiet ausgegraben. Die damaligen archäologischen Untersu-
chungsflächen erstrecken sich über Teile der heutigen öffentlichen Grünfläche im nördlichen Plan-
gebiet als auch über den zentralen Bereich des heute teilweise überbauten südlichen Plangebie-
tes. 
Es ist davon auszugehen, dass in den nicht unterkellerten Bereichen des Plangebietes außerhalb 
der früheren archäologischen Ausgrabungsflächen weitere Teile des römischen Gräberfeldes er-
halten sind. Alle über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe im Plangebiet wie der Bau ei-
ner Tiefgarage erfordern archäologische Untersuchungen auf der Grundlage des Denkmalschutz-
gesetzes (DSchG) NW, die mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzu-
stimmen sind. 
In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf die im Plange-
biet zu erwartenden Bodendenkmäler und den archäologischen Untersuchungsbedarf bei Bau-
maßnahmen mit Bodeneingriffen aufgenommen.

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4.6 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone IIIB Hürth Efferen. Südlich des Plange-
biets befinden sich das festgesetzte Grund- und Trinkwasserschutzgebiet Hochkirchen. Im Zusam-
menhang mit dem Bauvorhaben wird keine Beeinflussung der Schutzzonen erwartet. Ein entspre-
chender Hinweis wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 
 
4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von 
rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen 
Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 
609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf 
rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – 
Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
Die Stadt Köln hat sich gemäß StEK Wohnen neben der Schaffung von ausreichend Wohnungen 
zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem 
wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 
1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inanspruch-
nahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Einklang mit sei-
nen ökologischen Funktionen gebracht werden.  
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen circa 210 Wohnungen für unterschied-
lichste Zielgruppen, hierunter auch rund 40 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche für 
geförderten Wohnungsbau, geschaffen werden. Das Plangebiet ist im Bereich der geplanten Be-
bauung bereits im Bestand fast vollständig versieget, so dass keine zusätzlichen Freiflächen für 
die Schaffung von Wohnraum in Anspruch genommen werden. Das Vorhaben ist somit als kongru-
ent zu den Zielen des StEK Wohnen zu betrachten. 
 
4.8 Masterplan Parkstadt Süd 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat nach abschließender Beratungsfolge unter Beteiligung der 
Bezirksvertretung Rodenkirchen sowie der Ausschüsse für Verkehr und für Umwelt und Grün am 
07.02.2019 die `Integrierte Planung Parkstadt Süd` als städtebauliches Entwicklungskonzept ge-
mäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die integrierte Planung ist Grundlage und Leitlinie für 
die nachgelagerten Bauleitplanverfahren. Dadurch soll eine einheitliche Entwicklung und Fortfüh-
rung der Ideen des ´Kooperativen Verfahrens Parkstadt Süd` sichergestellt werden. Die Planung 
sieht die Schaffung eines urbanen, gemischt genutzten Stadtviertels, die Vollendung des Inneren 
Grüngürtels sowie die Umsetzung zukunftsweisender und ökologischer Verkehrskonzepte vor. 
 
4.9 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als 
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbe-
günstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es ei-
nen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats 
der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells veranlasst und am 
10.05.2017 wurde der Beschluss im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die die verbindliche Bauleitplanung Vorausset-
zung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht 
für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kommt bei Vorhaben unterhalb 
der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder mit weniger als 20 
Wohneinheiten nicht zur Anwendung.

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Mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen ca. 210 neue Wohneinheiten ent-
wickelt werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendungen des Kooperativen Bauland-
modells in seiner fortgeschriebenen Fassung gegeben. Die Vorhabenträgerin hat am 22.06.2020 
die Anwendungszustimmung zur Anwendung des KoopBLM unterzeichnet. Die Anwendung des 
Kooperativen Baulandmodells erfolgt unter den nachfolgend benannten Aspekten: 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² für Wohnzwecke oder min-
destens 20 Wohneinheiten entstehen, sind 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im 
öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten.  
Das Plankonzept sieht gemäß dieser Vorgabe die Schaffung von öffentlich geförderten Wohnungen 
in allen Baukörpern, abgesehen vom Turmgebäude, vor. Insgesamt werden gut 90 der 210 Woh-
nungen (rund 40 % der vorgesehenen Geschossfläche) als geförderter Wohnungsbau realisiert. 
Soziale Infrastruktur- Kindertagesstätte 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell ist der aus der Planung resultierende Mehrbedarf an 
Kindertagesstätten von den jeweiligen Planbegünstigten entweder durch Errichtung einer entspre-
chenden Kindertagesstätte oder eines gleichwertigen Angebots zu decken. Die Ermittlung des 
Mehrbedarfs des projektierten Vorhabens ist im Gesamtkontext der Entwicklung der Parkstadt Süd 
zu sehen. Im Rahmen des Gesamtprojektes Parkstadt Süd wurde durch den Fachbereich IV/2 (In-
tegrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung) für das gesamte Plangebiet Parkstadt Süd 
insgesamt der Bedarf für drei Kitas angemeldet. Diese sind mit zwei Kitas à sechs Gruppen und 
einer Kita à fünf Gruppen in der Planung Parkstadt Süd berücksichtigt und verortet. Im Plangebiet 
„Sechtemer Straße/ Bonner Straße“ befindet sich keine der drei Kitaflächen. Vor dem Hintergrund 
der Gesamtanmeldung wird für dieses Wohnbauprojekt seitens IV/2 keine zusätzliche Kita gefor-
dert. 
Um auch in der Übergangszeit ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot vorzuhalten, wird im Rah-
men des projektierten Vorhabens die Umsetzung einer Großtagespflege mit neun Betreuungsplät-
zen für Kinder vorgesehen. Diese ist im ersten Obergeschoss des Hochpunktes mit einer Fläche 
von mindestens 80 m² geplant. 
Öffentliche Grünflächen 
Die Planbegünstigte ist verpflichtet, den durch die Planung entstehenden Mehrbedarf an öffentli-
chen oder öffentlich zugänglichen Grünflächen (10 m² je Einwohner) nach den Vorgaben des Ko-
operativen Baulandmodells zu entwickeln, sofern der Bedarf nicht gedeckt werden kann. 
Grundlage für die Ermittlung dieses Bedarfs bildet die Anzahl der durch das Vorhaben zusätzlich 
geschaffenen Wohneinheiten. Rechengrundlage bildet die geplante Geschossfläche Wohnen von 
90 m² je Wohnung. Daraus ergibt sich ein rechnerischer Wert von 230 neuen Wohneinheiten abzü-
glich der rechnerisch ermittelten im Plangebiet be stehenden 37  Wohneinheiten = neue 193 
Wohneinheiten. Es handelt sich hier um rein rechnerische Werte, nicht um die tatsächlich geplanten 
bzw. bestehenden Wohneinheiten. Gemäß Kooperativem Baulandmodell wird im Wohnungsneubau 
von je 2,3 Einwohnern je Wohneinheit (WE) ausgegangen. 
Anhand der genannten Werte ergibt sich durch das Vorhaben somit ein Mehrbedarf an öffentlichen 
(oder öffentlich zugänglichen) Grünflächen von 193 WE x 2,3 Einwohner/WE x 10 m² = 4.439 m². 
Die erforderliche öffentliche Grünfläche wird in fußläufiger Reichweite vom Plangebiet in der Ge-
samtmaßnahme Parkstadt Süd innerhalb des Grünzuges umgesetzt. Im Durchführungsvertrag wird 
die finanzielle Beteiligung an der Herstellung der geplanten Grünfläche im Inneren Grüngürtel fest-
gelegt. Die Vorhabenträgerin wird als Planbegünstigte entsprechende Ausgleichszahlungen leisten. 
Öffentliche Spielflächen 
Des Weiteren ist die Planbegünstigte zur Schaffung des Mehrbedarfes an öffentlichen Spielflächen 
(2 m² je Einwohner) gemäß den Vorgaben des Kooperati ven Baulandmodells verpflichtet. Vorlie-
gend ergibt sich ein solcher Mehrbedarf in einer Größe von 193 WE x 2,3 Einwohner/WE x 2 m² = 
887,8 m².

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Der erforderliche öffentliche Spielplatz wird innerhalb einer städtischen Grünfläche in der Nähe des 
Plangebietes an der Mergentheimer Straße / Ecke Raderger Straße in Köln-Raderberg umgesetzt. 
Im Durchführungsvertrag wird die Planung und  Herstellung der geplanten Spielflächen durch die 
Vorhabenträgerin festgelegt.  
Qualifizierungsverfahren 
Wird der maßgebliche Schwellenwert eines Vorhabens von 6.750 m² Grundfläche Wohnen bzw. 
75 Wohneinheiten überschritten, ist ein Qualifizierungsverfahren durchzuführen. In dem vorliegen-
den Bebauungsplanverfahren sind diese Voraussetzungen gegeben, jedoch wurde auf ein Qualifi-
zierungsverfahren verzichtet, da das vorliegende Bebauungskonzept aus dem Ergebnis eines um-
fangreichen Planungs- und Beteiligungsverfahrens abgeleitet ist. Das städtebauliche Gesamtkon-
zept der Parkstadt Süd ist aus einem wettbewerblichen Verfahren hervorgegangen. Mit Umsetzung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden unter Wahrung dieses Entwurfsergebnisses die 
Planungsinhalte konkretisiert. Das Bauvorhaben steht somit als erster Baustein für die Realisie-
rung der Parkstadt Süd und soll als Pilotprojekt den architektonischen Gestaltungsanspruch für die 
zukünftigen Vorhaben darstellen bzw. markieren.  
 
5. Städtebauliches Konzept 
 
5.1 Gesamtkonzept Parkstadt Süd 
Die Entwicklung des Vorhabens an der Sechtemer Straße ist der erste Baustein zur Umsetzung 
des Stadtentwicklungsprojektes Parkstadt Süd. Das Areal der Parkstadt Süd erstreckt sich zwi-
schen Bischhofsweg, Marktstraße, Schönhauser Straße, der nördlich verlaufenden Bahntrasse so-
wie dem Rheinufer und ist mit einer Gesamtfläche von 115 ha Kölns größtes Stadtentwicklungs-
projekt der kommenden Jahre. Ziel der Maßnahme ist, den historischen Inneren Grüngürtel zu voll-
enden und ein neues urbanes, gemischt genutztes Quartier zu schaffen. 
Als Grundlage für die Entwicklung des Großprojektes wurde im Jahr 2015 ein sogenanntes Koope-
ratives Verfahren mit fünf Planungsteams, der Stadtgesellschaft, Expertinnen und Experten sowie 
politischen Vertreterinnen und Vertretern durchgeführt.  
Das favorisierte Konzept des Teams RMP Stephan Lenzen mit O & O Baukunst Köln sieht eine 
Bündelung der geplanten Bebauung in Form eines lebendigen urbanen Quartiers zum Wohnen, 
Arbeiten und Leben im südlichen Bereich vor. Entlang der Bahnlinie soll der historische Grünzug 
bis zum Rheinufer fortgeführt werden. Das Stadtquartier zeichnet sich vorwiegend durch eine ver-
dichtete Blockrandbebauung, jedoch mit großzügigen Freiflächen sowie mehreren kleinen Parkan-
lagen aus. Als zentrales Element soll die historische Markthalle bestehen bleiben. Insgesamt sol-
len Wohnungen für rund 8.000 Einwohner und 4.300 Arbeitsplätze entstehen.  
Mit dem Beschluss zum Ergebnis des Kooperativen Verfahrens am 10.03.2016 (Vorlage Nr. 
3832/2015) hat der Stadtentwicklungsausschuss die Bedeutung des Projektes unterstrichen und 
die Verwaltung beauftragt, eine Integrierte Planung in der Detailschärfe einer Vorentwurfsplanung 
auf der Grundlage des Ergebnisses des Kooperativen Verfahrens Parkstadt Süd zu erstellen. 
Die Integrierte Planung verbindet die für die heutige Stadtentwicklung wichtigen Themen Städte-
bau, Architektur, Freiraumplanung, Umwelt und Verkehr. Für die Erstellung eines Mobilitätskon-
zeptes und für die stadtklimatischen Untersuchungen wurden Fachplaner beauftragt. 
Am 28.01.2019 ist das Ergebnis der Integrierten Planung von der Bezirksvertretung Rodenkirchen 
zur Kenntnis genommen sowie am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungsausschuss als weitere Pla-
nungsgrundlage beschlossen worden.

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5.2 Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
5.2.1 Gliederung des Plangebietes 
Das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrundeliegende Konzept stellt die Fortschreibung 
des Ergebnisses aus dem `Kooperativen Verfahren Parkstadt Süd` dar. Das städtebauliche Kon-
zept sieht eine überwiegend fünf- bis achtgeschossige Bebauungsstruktur vor. Im Nordosten soll 
durch die Errichtung eines 15-geschossigen Baukörpers eine Akzentuierung erfolgen. Diese Über-
höhung des Baukörpers an der Bonner Straße ist städtebaulich präzise gewählt. Der städtebauli-
che Hochpunkt bildet zusammen mit zwei weiteren an der Grüninsel Ecke Sechtemer Straße/ Bon-
ner Straße vorgesehenen, ebenfalls 15-geschossigen Hochpunkten ein neues städtebauliches En-
semble. Diese Dreierformation umgrenzt die vorhandene Grünfläche an der Bonner Straße. In 
Richtung Südstadt entsteht somit ein Stadteingang, der den Verlauf der Bonner Straße als wichtige 
Verkehrsachse unterstreicht und aufwertet. 
Ziel der Planung ist es, einen urbanen Gebäudeblock mit klaren Raumkanten zu entwickeln. Die 
unterschiedlichen Bauhöhen ermöglichen dabei eine städtebauliche und architektonische Ausdiffe-
renzierung. Der Hochpunkt bildet einen architektonischen Akzent im Gesamtkontext der Planung 
zur Parkstadt Süd und schafft eine wichtige städtebauliche Blickrichtung. 
Im Norden des Plangebietes soll die Fläche des ehemaligen jüdischen Friedhofs als öffentliche 
Grünfläche erhalten werden. 
5.2.2 Nutzungsstruktur 
Das geplante Nutzungskonzept der Parkstadt Süd sieht eine durchgängige urbane Mischung aus 
Wohnungen, Büro- und Einzelhandelsflächen vor. Diesem Ziel folgend soll auf dem Plangrund-
stück ein Nebeneinander von insbesondere Wohnen und Gewerbe entwickelt werden. Hierbei 
nimmt die Wohnnutzung mit rund 210 Wohneinheiten einen Nutzungsschwerpunkt ein. Angestrebt 
ist eine Mischung aus Familienwohnungen und Kleinappartements, z. B. für Studenten. Rund 40 % 
der für Wohnen vorgesehen Geschossfläche wird mit öffentlichen Fördermitteln errichtet. Der ge-
förderte Wohnungsbau ist – mit Ausnahme des Turmgebäudes – in allen Baukörpern vorgesehen. 
Im Erdgeschoss sind wohnungsnahe, gewerbliche Nutzungen wie Einzelhandelsbetriebe, gastro-
nomische Einrichtungen und sonstige Dienstleistungsbetriebe vorgesehen. Daneben können auch 
andere das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe wie bspw. Büronutzungen ange-
siedelt werden. Der Innenbereich des Erdgeschosses wird unter anderem für die Unterbringung 
von Lagerflächen, Fahrradstellplätzen und Müllstellplätzen genutzt. 
Neben Wohnungen und Gewerbe sind auch soziale Nutzungen vorgesehen. So ist eine Großta-
gespflege zur Kinderbetreuung innerhalb des Vorhabens projektiert. 
5.2.3 Begrünung und Freiflächen 
Der Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird durch die geplante Bebauung vollständig 
versiegelt, jedoch dient die Dachfläche des Erdgeschosses im inneren Bereich des Baublocks als 
lärmgeschützter und begrünter Innenhof für die zukünftigen Bewohner. Hier werden eine gärtne-
risch gestaltete Freifläche und die Errichtung von Spielflächen für Kleinkinder vorgesehen.  
Die anderen Dachflächen, mit Ausnahme des Hochpunktes, werden extensiv begrünt. Der Aufbau 
von Photovoltaikanlagen ist zusätzlich auf diesen Dachflächen vorgesehen.  
Im nördlichen Abschnitt des Plangebietes besteht eine öffentlich zugängige Grünfläche. Diese Flä-
che wird in ihrer Begrenzung gemäß der Erschließungsplanung geringfügig modifiziert. So kommt 
es durch den künftigen Verlauf des westlichen Abschnittes der Sechtemer Straße im Norden zu 
einer Inanspruchnahme der hiesigen Grünfläche auf einem maximal 70 cm breiten und insgesamt 
rund 7 m² großen Teilstücks. Im Gegenzug wird die Grünfläche in diesem Bereich nach Norden um 
ein Teilstück erweitert und integriert zukünftig einen heutigen Straßenbaum in die Grünfläche. Des 
Weiteren wird die Grünfläche im Südwesten um bis zu 3,5 m ausgeweitet. Einer Gefährdung der 
Bestandsbäume wird durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z. B. Wurzelbrücken) vorgebeugt. 
In Summe wird die öffentliche Grünfläche geringfügig von 2.330 m² auf 2.410 m² vergrößert. 
Eine private Freifläche befindet sich östlich angrenzend an das Plangebiet, jenseits der Bonner 
Straße. Mit der Weiterentwicklung des Inneren Grünzuges werden zukünftig in unmittelbarer Nähe

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zum Vorhaben großzügige öffentliche Freiflächen und Spielplätze einen attraktiven Raum zur Er-
holung bieten und eine Wegeverbindung bis an das Rheinufer schaffen. 
5.2.4 Brandschutz 
Die Feuerwehrrettung ist über die Anleiterbarkeit vom Straßenraum und durch ein Sicherheitstrep-
penhaus beim Turmgebäude vorgesehen. Nicht anleiterbare Bereiche im Norden werden über den 
Innenhof entfluchtet. 
 
 
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Vor dem Hintergrund des großen Wohnraumbedarfes in Köln und der geplanten baulichen Ver-
dichtung des Vorhabengebietes wird für das Plangebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes 
als Art der baulichen Nutzung ein urbanes Gebiet festgesetzt. Nach der allgemeinen Zweckbestim-
mung dienen urbane Gebiete (MU) dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben 
und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 
Das urbane Gebiet soll dem stadtentwicklungspolitischen Ziel folgend überwiegend der Wohnnut-
zung vorbehalten bleiben. Das Erdgeschoss soll gemäß dem zugrundeliegenden städtebaulichen 
Konzept der gewerblichen Nutzung dienen. Daher wird gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO festge-
setzt, dass im Erdgeschoss an den Straßenseiten eine Wohnnutzung nicht zulässig ist. Ziel dieser 
Festsetzung ist eine Belebung der umliegenden Freifläche – im Sinne der Schaffung eines urba-
nen Quartiers. 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im urbanen Gebiet ausnahmsweise zulässigen Tank-
stellen nach § 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans. Sie würden dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen und zu unerwünschtem Ver-
kehrsaufkommen im Plangebiet und dessen Umfeld führen.  
Des Weiteren sind gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO die nach § 6a Abs. 2 BauNVO zulässi-
gen Läden mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für Sexartikel (Sexshops) sowie sonstige Gewerbe-
betriebe, in denen sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle, 
bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution) ausgeschlossen. Ferner sind gemäß § 1 Abs. 6 
Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO die nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO im urbanen Gebiet ausnahmsweise 
zulässigen Wettbüros und Spielhallen insbesondere zum Schutz der angrenzenden Wohnbebau-
ung sowie der Wohnbebauung im urbanen Gebiet selbst vor Störung der Wohnruhe vor allem im 
Nachtzeitraum – ausgeschlossen.  
 
Durch die Ansiedlung von Wettbüros und Spielhallen oder vergleichbaren Nutzungen können gra-
vierende negative städtebauliche Auswirkungen entstehen. So würde durch die Ansiedlung derarti-
ger Nutzungen insbesondere das Image und die Attraktivität des Quartiers negativ beeinflusst wer-
den. Es soll mit den Festsetzungen ein häufig einsetzender Trading-Down-Effekt mit den negativen 
gestalterischen Auswirkungen sowie den hiermit verbundenen bodenrechtlichen Spannungen – 
insbesondere im Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen – vermie-
den werden.  
 
Die vorliegende Bauleitplanung dient dem Ziel, die im Erdgeschoss festgesetzte gewerbliche Nut-
zung für Einzelhandel, Gastronomie und Büronutzungen vorzuhalten. Einer Verdrängung durch an-
dere Nutzungsarten wie Wettbüros und Spielhallen und vergleichbare Nutzungen (Erotikfachge-
schäfte, Bordelle und bordellartige Betriebe), die in der Lage sind, aufgrund höherer Flächenpro-
duktivitäten höhere Mieten und Preise zu zahlen, ist daher entgegenzuwirken, so dass diese Nut-
zungen als nicht zulässig festgesetzt werden. 
 
Damit das geplante Vorhaben realisiert wird, wird gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB in Verbin-
dung mit § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche

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Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Vorhaben- und Er-
schließungsplan sowie im Durchführungsvertrag verpflichtet. Der Durchführungsvertrag und der 
Vorhaben- und Erschließungsplan sehen die Realisierung einer überwiegend fünf- bis achtge-
schossigen Bebauungsstruktur und im Nordosten eines 15-geschossigen Baukörpers vor. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl 
(GFZ), die Anzahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen jeweils als Höchstmaß 
festgesetzt. Die festgesetzten Maße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von O & O Bau-
kunst, Köln. 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GRZ) 
Für das urbane Gebiet wird eine GRZ von 1,0 festgesetzt. Der Orientierungswert der GRZ liegt für 
urbane Gebiete gemäß § 17 BauNVO bei einem Wert von 0,8. Somit wird eine Überschreitung des 
für urbane Gebiete geltenden Orientierungswertes der GRZ ermöglicht. Durch diese Festsetzung 
wird im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine vollständige Überbauung des Vorha-
bengrundstücks ermöglicht. Durch die somit geschaffenen großzügigen Flächen im Erdgeschoss 
werden die hier geplanten Ansiedlungen von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben, die Un-
terbringung von Fahrradstellplätzen sowie die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage ermöglicht. Die 
Dachflächen des Erdgeschosses dienen im Inneren des Blocks als begrünter Innenhof für die künf-
tigen Bewohner. 
Für die Dachflächen der inneren Erdgeschossebene sind umfassende Maßnahmen zur Begrünung 
vorgesehen (siehe Kapitel 6.10), sodass die „Unterbauung“ dieses Bereiches durch Gewerbeflä-
chen, Fahrradstellplätze, Lagerflächen und Müllräume im Innenhof optisch nicht wahrnehmbar sein 
wird. In diesem Bereich wird zudem ein Spielplatz vorgesehen. Optisch entsteht somit der Ein-
druck eines „normalen“ begrünten Innenhofes. Neben der Erhöhung der Wohn- und Aufenthalts-
qualität tragen die Maßnahmen zur Begrünung auch zur ökologischen Kompensation der durch die 
Planung vorbereiteten Vollversiegelung bei. Auch für die weiteren Dachflächen, mit Ausnahme des 
Hochpunktes, wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Ferner wird der ruhende Verkehr komplett un-
terirdisch angeordnet. 
Die Überschreitung des Orientierungswertes der GRZ für urbane Gebiete nach § 17 BauNVO und 
der hohe Grad der Versiegelung ist aus ökologischer und städtebaulicher Sicht im Kontext mit der 
Gesamtmaßnahme der Parkstadt Süd zu betrachten. Diese sieht die Schaffung von insgesamt 
70 ha neuer Grün- und Freiflächen vor. Insgesamt kommt es hinsichtlich der städtebaulichen und 
ökologischen Qualität – sowohl für den Gesamtraum der Parkstadt Süd als auch für den Bereich 
des hiesigen Plangebietes – zu einer deutlichen städtebaulichen Aufwertung gegenüber dem Be-
stand. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben ge-
wahrt. 
Die GFZ für das urbane Gebiet wird mit 5,8 festgesetzt. Der Orientierungswert für urbane Gebiet 
gemäß § 17 BauGB von 3,0 wird somit überschritten. Die hohe Verdichtung wird vor allem durch 
den geplanten Hochpunkt im Eckbereich Sechtemer Straße/ Bonner Straße erzeugt. Dieser ist Be-
standteil eines neuen städtebaulichen Ensembles als nördliches Eingangstor zur Parkstadt Süd, 
welches gemäß der Planung zum Gesamtprojekt Parkstadt Süd aus insgesamt drei 15-geschossi-
gen Gebäuden an der Ecke Sechtemer Straße/ Bonner Straße gebildet wird (siehe Kapitel 5.2.1). 
Durch Umsetzung des projektierten Vorhabens wird die Umsetzung des im Rahmen des kooperati-
ven Verfahrens für das Gesamtprojekt Parkstadt Süd entwickelten städtebaulichen Konzeptes für 
den Bereich an der Sechtemer Straße ermöglicht. 
Die durch das Baulandmobilisierungsgesetz erfolgte Änderung der früheren Obergrenzen in § 17 
BauNVO in bloße Orientierungswerte soll der Mobilisierung von Bauland dienen, weil dadurch 
etwa Nachverdichtungen erleichtert und flexibel planerisch umgesetzt werden können, soweit dies 
städtebaulich erforderlich ist (Bundestags-Drucksache 19/24838, S. 20). Dies ist vorliegend der 
Fall.

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Die Entwicklung eines urbanen und dichten Wohnquartiers auf einem gut erschlossenen Standort 
entspricht dem Ziel der nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit der städtebaulichen Maßgabe, der In-
nenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben, wird dem Grundsatz 
entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der 
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. 
Die erhöhten GRZ und GFZ sind für die Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes und die Reali-
sierung des Vorhabens erforderlich und entsprechen dem städtebaulichen Ziel einer innerstädti-
schen Nachverdichtung für Wohnraum. Die hohe Verdichtung im Vorhabengebiet wird durch die 
unmittelbar angrenzende öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes ausgeglichen. Zudem 
ist die bauliche Dichte im Plangebiet im Kontext mit der Gesamtmaßnahme Parkstadt Süd zu be-
trachten, die die Schaffung von über 70 ha Grün- und Freiflächen vorsieht. Die bauliche Dichte 
über das gesamte Areal der geplanten Parkstadt Süd ist als der zentralen Lage und dem ange-
strebten urbanen Charakter angemessen anzusehen. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Überschreitung der Orientierungswerte nicht ge-
fährdet. 
Folgende Maßnahmen werden getroffen, um die im Vergleich zur Bestandssituation erhöhte bauli-
che Dichte sowie die Überschreitungen der erhöhten GRZ und GFZ auszugleichen. Ziel ist, gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu 
vermeiden: 
 Die obersten Dachflächen der Gebäude mit Ausnahme des Hochpunktes werden extensiv be-
grünt, was zur Reduzierung der Ableitmenge der Niederschlagswasser beiträgt und sich posi-
tiv auf das Kleinklima auswirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind Photovoltaikelemente vor-
gesehen, sodass diese in Zukunft einen Beitrag zur nachhaltigen Energiegewinnung im Quar-
tier leisten können. 
 Der Innenhof soll mit einer intensiven Dachbegrünung gärtnerisch gestaltet werden. 
 Der motorisierte Individualverkehr MIV soll ausschließlich unterirdisch untergebracht werden. 
 Die Umsetzung des Mobilitätskonzepts (Erhöhung der notwendigen Fahrradabstellplätze und 
Anordnung von Carsharing-Plätzen) trägt zu einer Reduzierung des motorisierten Individual-
verkehrs (MIV) und somit zu einer Verringerung der Verkehrs- und Immissionsbelastung bei. 
 Im umliegenden Straßenraum werden beidseitig der geplanten Fahrbahnen großzügige Fuß-
gängerbereiche mit Breiten von in der Regel 6,00 bis 7,60 m vorgesehen. Diese werden durch 
Bäume flankiert. 
 
Zusätzlich werden folgende Maßnahmen hinsichtlich einer Kompensation der baulichen Verdich-
tung getroffen: 
 Die planungsrechtliche Sicherung der unmittelbar nördlich gelegenen öffentlichen Grünfläche 
 Die Umsetzung der Vollendung des geplanten Grüngürtels als großzügiger Freiraum in der 
fußläufigen, näheren Umgebung 
 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden im Zuge der  
Planung nicht beeinträchtigt. Sonstige öffentliche Belange stehen dieser Überschreitung nicht ent-
gegen. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt infolge der GRZ- und GFZ-Überschreitungen sind 
nicht zu erwarten. 
6.2.2. Zahl der Vollgeschosse 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Maßes 
der baulichen Nutzung. Die getroffenen Höhenfestsetzungen orientieren sich unmittelbar an dem 
zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept. Es ist demnach vorgesehen, den gesamten Bereich 
des urbanen Gebietes zu überbauen, wobei für den Innenbereich des Gebäudeblocks maximal ein 
Vollgeschoss zulässig ist (z. B. für die Unterbringung von Gewerbeflächen, Fahrradstellplätzen, La-
gerflächen und Müllräumen). Die begrünte Dachfläche dieses eingeschossigen Gebäudeteils kann 
somit als „erhöhter“ Innenhof für die umliegende Blockrandbebauung genutzt werden.  
Im Nordosten des urbanen Gebietes wird eine maximale Anzahl von 15 Vollgeschossen festge-
setzt, um den hier vorgesehenen städtebaulichen Hochpunkt zu ermöglichen. Dieser ist Bestand-
teil der im Rahmen der Parkstadt Süd vorgesehenen städtebaulich prägnanten Dreierformation,

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welche die vorhandene Grünfläche an der Bonner Straße umgrenzen soll. Dieses geplante En-
semble setzt sich aus drei 15-geschossigen Gebäuden zusammen und fungiert als optisches „Ein-
gangstor“ zur Parkstadt Süd. 
Die übrigen Gebäude der Blockbebauung variieren mit einer Anzahl von fünf und acht maximal zu-
lässigen Vollgeschossen. Die Höhenabstufung der einzelnen Gebäudeteile entspricht dem städte-
baulichen Gesamtkonzept und schafft bzw. ermöglicht einen baulich angepassten Übergang zu 
der umliegenden Bestandsbebauung bzw. der im Rahmen Parkstadt Süd perspektivisch vorgese-
henen Bebauung. Die hohe bauliche Verdichtung entspricht dem Ziel der Schaffung eines urbanen 
Quartiers, auch im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden.  
Im Südwesten des Plangebietes wird durch die Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen 
eine bauliche Fuge vorbereitet, die den Gebäudekomplex optisch auflockert und eine bessere Be-
lichtung und Belüftung des Innenhofes ermöglicht. 
6.2.3 Höhe der baulichen Anlagen 
Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird in Metern über Normalhöhe Null (m ü NHN) festgesetzt 
und ermöglicht jeweils die Umsetzung der Gebäude mit der maximal zulässigen Anzahl der Vollge-
schosse (ohne zusätzliches Staffelgeschoss) unter Annahme üblicher Geschosshöhen für gewerb-
liche Nutzungen und Wohnungen. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn 
keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes. 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von untergeordneten Bauteilen bzw. 
baulichen Anlagen, insbesondere technischen Anlagen wie bspw. Antennen, Aufzugsüberfahrten, 
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter usw. Diese Anlagen sollen im Plangebiet grundsätzlich 
zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich zu stören. Daher wird festge-
setzt, dass diese Anlagen die maximal zulässigen Gebäudehöhen überschreiten dürfen. Das 
höchstzulässige Maß der Überschreitung wird auf 2,5 m begrenzt. Der Flächenanteil der Über-
schreitungen wird für den Hochpunkt auf 70 %, für die übrigen Gebäude auf 30 % der Dachflächen 
begrenzt. Im Sinne des Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien werden Photo-
voltaikanlagen, die in Verbindung mit der festgesetzten Dachbegrünung auf den Dachflächen auf-
gebracht werden, von diesen Festsetzungen ausgenommen. Grundsätzlich müssen die Dachauf-
bauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante des darunterliegenden Ge-
schosses zurücktreten. Somit wird eine optische Dominanz dieser Anlagen vermieden. 
 
6.3 Abstandsflächen 
Gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandsflächen zu öffentlichen Verkehrs-, 
Grün- und Wasserflächen in Kerngebieten und urbanen Gebieten 0,2 H, mindestens 3 m. Ab-
standsfläche dürfen gemäß § 6 Abs. 2 BauO NRW auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und 
Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. 
Die maximale Gebäudehöhe des geplanten Hochpunktes liegt bei rund 55 m. Dementsprechend 
ergibt sich hier eine einzuhaltende Abstandsfläche von 0,2 x 55 = 11 m. Der Abstand von der Ge-
bäudekante zur Mitte der Bonner Straße liegt hingegen bei deutlich über 20 m. Auch entlang der 
weiteren umliegenden Abschnitte an der Bonner Straße und der Sechtemer Straße werden die 
bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. 
 
6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Entsprechend der geplanten geschlossenen Blockbebauung wird für das urbane Gebiet die ge-
schlossene Bauweise festgesetzt. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt und spiegeln das kon-
krete Vorhaben wider. Entsprechend der geplanten Blockrandbebauung werden die Baugrenzen 
straßenseitig jeweils unmittelbar entlang der Straßenbegrenzung geführt. Die weiteren festgesetz-
ten Baugrenzen gliedern die überbaubare Grundstücksfläche in Bereiche unterschiedlicher maxi-
mal zulässiger Gebäudehöhen und Geschossigkeiten gemäß dem städtebaulichen Konzept. Hier-
bei wird gegenüber der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten städtebaulichen Figur

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jeweils ein gewisser Spielraum eingeräumt, um ein angemessenes Maß an Flexibilität bei der Um-
setzung der Gebäudekörper zuzulassen. 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werden fol-
gende Ausnahmetatbestände bezüglich Überschreitungen von Baugrenzen festgesetzt: 
- Überschreitungen der Baugrenzen durch nicht überdachte, an Gebäude angrenzende Ter-
rassen und Terrassentrennwände um bis zu 3,00 m sind zulässig. 
- Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile (wie z. B. Balkone 
einschließlich Verglasungen, Nottreppenhäusern oder Erker) um bis zu 2,00 m sind zuläs-
sig. 
Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne die Zielsetzungen des 
städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen. 
 
6.5 Öffentliche Grünfläche 
Die nördlich der geplanten Blockbebauung anschließende öffentliche Grünfläche mit altem Baum-
bestand wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Der Fortbestand der Grünanlage in ihrer geringfügig modifi-
zierten Ausdehnung (siehe Kapitel 5.2.3) sowie ihre Einbindung in das Grün- und Freiflächenkon-
zept im Rahmen der Parkstadt Süd wird somit planungsrechtlich vorbereitet und gesichert. 
 
6.6 Erschließung 
Die künftige Erschließung des Plangebietes steht im Kontext mit der Gesamtmaßnahme der Park-
stadt Süd. Im Zusammenhang mit der Planung für die Parkstadt Süd soll der MIV-Anteil deutlich 
minimiert und ein attraktives Angebot im Bereich des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß- und Radver-
kehr) geschaffen werden. Der ruhende Verkehr soll vorwiegend in Tiefgaragen mit Zufahrten in 
Randlagen verortet werden. 
Zur verkehrstechnischen Eingliederung des Projektes in das Gesamtvorhaben der Parkstadt Süd 
wurde im Verfahren ein Mobilitätskonzept erarbeitet (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, 
Aachen (2021)). Darin wird dargestellt, wie durch die Stärkung des ÖPNVs und der Schaffung at-
traktiver Rad- und Fußwege der Pkw-Verkehr reduziert und somit zur Einsparung von Emissionen 
beigetragen wird. Kernpunkte sind hierbei der Ausbau der Stadtbahnlinie 5 mit Haltepunkt in unmit-
telbarer Nachbarschuft zum Plangebiet sowie der Bau des S-Bahnhofs „Bonner Wall“. 
6.6.1 Äußere Erschließung 
Das Plangebiet wird im Osten über die Bonner Straße sowie im Nordwesten, im Westen sowie im 
Süden über die jeweiligen Abschnitte der Sechtemer Straße erschlossen. 
Im Plangebiet ist vorgesehen, den westlichen Abschnitt der Sechtemer Straße weiter in Richtung 
Westen zu verlagern. Vor diesem Hintergrund wird ein Endwidmungsverfahren für die Flächen des 
aktuellen Straßenverlaufs durchgeführt. Gemäß der im Rahmen des Gesamtvorhabens der Park-
stadt Süd vorgesehenen Erschließung soll die Sechtemer Straße im Norden an den Kreisverkehr 
Bonner Straße/ Koblenzer Straße angebunden und als Einbahnstraße in Nord-Süd-Richtung aus-
gebildet werden. Zusätzlich wird auf diesem westlich des geplanten Vorhabens und der Parkan-
lage verlaufenden Abschnitt der Sechtemer Straße eine Umweltspur für Busse und Radfahrer und 
bei Bedarf für Müllfahrzeuge ausgebildet. Die beiden Fahrspuren werden mit einer Breite von je-
weils 3,25 m vorgesehen und durch einen 0,50 m breiten Mittelstreifen (Bordsteine) voneinander 
getrennt. 
Südwestlich der geplanten Blockbebauung wird die weitere Durchfahrt in Richtung Süden auf die-
sem Abschnitt der Sechtemer Straße lediglich für Busse, Radfahrer, Feuerwehr und ggf. Müllfahr-
zeuge ermöglicht (absenkbare Verkehrspoller). Im Übrigen knickt der Straßenverlauf in diesem Be-
reich Richtung Osten ab und wird (südlich der geplanten Blockbebauung) ebenfalls als Einbahn-
straße mit einer Fahrbahnbreite von 4,00 m bis zur Bonner Straße weitergeführt. Ein Anschluss 
des Großmarktgeländes (in der ggf. zu erwartenden Übergangsphase bis zu dessen Verlagerung) 
an die Sechtemer Straße wird nicht mehr vorgesehen.

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Beidseitig der beschriebenen Fahrbahnen entstehen großzügige Fußgängerbereiche mit Breiten 
von in der Regel 6,00 bis 7,60 m. Diese werden durch Baumreihen flankiert und mit Sitzbänken 
und Fahrradabstellanlagen ausgestattet und können bei entsprechendem Bedarf ggf. für Außen-
gastronomie zur Verfügung stehen. 
Der nördlich des geplanten Vorhabens verlaufende Abschnitt der Sechtemer Straße soll künftig als 
Fuß- und Radverbindung fungieren (Gesamtbreite: 6 m). In Bezug auf den Kfz-Verkehr wird dieser 
Straßenabschnitt lediglich für Liefervorgänge für die im Erdgeschoss geplanten Nutzungen als Ein-
bahnstraße sowie bei Bedarf zur Einfahrt für Müllfahrzeuge geöffnet. 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die vorhandenen und geplanten Verkehrsflächen-
durch die Festsetzung als öffentliche Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert. 
6.6.2 Ruhender Verkehr (Tiefgarage) 
Grundlage für die Berechnung der notwendigen Stellplätze bildet die durch den Rat am 06.05.2021 
mit Änderungsanträgen beschlossene Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Eine abschließende Be-
schlussfassung durch den Rat ist für Dezember 2021 geplant. 
Mobilitätskonzept 
Für das projektierte Vorhaben wurde im Rahmen des Mobilitätskonzeptes (BSV Büro für Stadt- und 
Verkehrsplanung, Aachen (2021)) eine überschlägige Berechnung der erforderlichen Stellplätze auf 
Grundlage der neuen Stellplatzsatzung (2021) der Stadt Köln durchgeführt. Bei der Berechnung der 
erforderlichen Stellplätze wurden dabei die gemäß dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor-
bereiteten Nutzungen im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung zugrunde gelegt, d.h., es wurde je-
weils die höhere Anzahl der geforderten PKW -Stellplätze und Fahrradstellplätze berechnet und 
nachgewiesen: 
Stellplatzreduzierung 
Im Sinne einer Stärkung des Umweltverbundes soll für das begründete Vorhaben von den Mög-
lichkeiten einer Stellplatzreduktion Gebrauch gemacht werden. Für den Bereich der Parkstadt Süd 
besteht die Möglichkeit, die Anzahl der nachzuweisenden Pkw-Stellplätze aufgrund folgender Ge-
gebenheiten und Maßnahmen zu reduzieren: 
 In Bereichen mit hoher ÖPNV-Erschließung ist die Anzahl der erforderlichen Pkw-Stellplätze 
um 30 % zu reduzieren. Insbesondere aufgrund der nahe gelegenen Stadtbahn- und Bus-
haltestellen kann diese Voraussetzung am Standort als gegeben betrachtet werden. 
 Eine weitere Stellplatzreduzierung um 10 % wird durch die Bereitstellung eines Carsharing-
Angebotes erfolgen. Vorliegend soll dies durch die Bereitstellung von drei Carsharing-Stell-
plätzen im Bereich der Tiefgarage erfolgen.  
 Wird im Rahmen eines Vorhabens ein Mehrangebot an Fahrradabstellplätzen von 10 % ge-
genüber dem allgemeinen Bedarf geschaffen, wird der nac hzuweisende Pkw-Stellplatzbe-
darf um weitere 5  % reduziert. Auch dieser Anforderung soll i m Rahmen des Vorhabens 
nachgekommen werden (siehe Kapitel 6.6.3).  
Nach der Stellplatzsatzung ergibt sich auf Grundlage der vorgesehenen Nutzungen ein Bedarf von 
231 Pkw-Stellplätzen, welche durch die oben beschriebenen Maßnahmen auf 127 Pkw- Stellplätze 
reduziert werden können.

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Nutzung Umfang Stellplatzschlüssel ermittelter  
Stellplatzbedarf 
Wohnen  210 WE 
0,5 Stpl. / WE bis 50 m² 
1 Stpl. / WE über 50 m² 
Geförderter Wohnungsbau X 
Faktor 0,8 
170 
Großtagespflege 9 Betreuungsplätze 1 Stpl. / 10 Betreuungsplätze, 
mind. 2 Stpl. 2 
Verkaufsstätten Vkfl.: 1742 m² 1 Stpl. je 50 m² Vkfl. 35 
Gastronomie Gastraum: 282 m² 1 Stpl. je 12 m² Gastraum 24 
  Summe: 231 
  Reduzierter  
Stellplatzbedarf: 127 
 
Umsetzung 
Im Rahmen des Vorhabens ist die Schaffung von 130 Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage vorgese-
hen. Die genannten Maßnahmen zur Stellplatzreduzierung werden über den Durchführungsvertrag 
geregelt. 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, dass Stell-
plätze für Kfz nur unterhalb der Geländeoberfläche bzw. unterhalb der überbaubaren Grundstücks-
fläche des urbanen Gebietes zulässig sind. Diese Festsetzung entspricht dem Ziel, gemäß städte-
baulichem Konzept die Stellplätze in den beiden vorgesehenen Untergeschossen zu verorten. Die 
oberirdischen Geschosse stehen somit – bis auf den Bereich der Zu- und Abfahrtszonen der ge-
planten Tiefgarage – vollständig für die Hauptnutzungen zu Verfügung. Oberirdische Garagenge-
schosse widersprächen den Ansprüchen an ein qualitativ hochwertiges städtebauliches und archi-
tektonisches Erscheinungsbild und einer Belebung des öffentlichen Raumes. 
Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen 
Die Ein- und Ausfahrt zu den unterirdischen Garagengeschossen wird gemäß städtebaulichem 
Konzept an der Westseite des Vorhabens verortet. Die Zulässigkeit von Ein- und Ausfahrtberei-
chen wird daher im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf den westlichen Teil des festgesetzten 
urbanen Gebietes (MU) beschränkt. 
Ladeinfrastruktur 
In der Tiefgarage werden ca. 12 Elektro-Ladestationen für Pkw vorgerüstet. Eine entsprechende 
Regelung wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen. 
6.6.3 Fuß- und Radverkehr 
Der Rad- und Fußverkehr soll nach Planung der Parkstadt Süd in den Haupt-, Neben und Ergän-
zungsrouten überwiegend im Mischverkehr verlaufen. Im nördlichen Abschnitt des geplanten inne-
ren Grüngürtels ist der Verlauf eines Radschnellweges parallel zu den Gleisanlagen der Deut-
schen Bahn vorgesehen.  
Der Fuß- und Radverkehr entlang der Bonner Straße östlich des Plangebietes wird bereits im Be-
stand beidseitig auf getrennten Streifen geführt. Nördlich des geplanten Gebäudeblocks ist eine 
Fuß- und Radwegeverbindung vorgesehen. Südlich und westlich der Bebauung soll der Radver-
kehr künftig auf den Fahrbahnen entlanggeführt werden. Eine Separierung des Radverkehrs würde 
hier aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und der Straßenkategorie keine nennens-
werten Vorteile für die Verkehrssicherheit des Radverkehrs mit sich bringen. 
Durch die großzügigen Breiten der Gehwege wird überall ein reibungsloser Begegnungsverkehr für 
Fußgänger gewährleistet. Ebenso wird ausreichend Raum für die Errichtung von Fahrradstellplät-
zen sowie bei Bedarf für die Nutzung der Bereiche für Außengastronomie gewährleistet.

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Zur Stärkung des Radverkehrs soll im Plangebiet ein großzügiges Angebot an Fahrradstellplätzen 
bereitgestellt werden. Hinsichtlich der nachzuweisenden Fahrradstellplätze ergibt sich für die pro-
jektierten Wohneinheiten nach neuer Stellplatzsatzung ein Bedarf von 452 Stellplätzen. Für die 
Großtagespflege müssen zwei Fahrradstellplätze geschaffen werden. Für die gewerblichen Nut-
zungen (ohne Gastronomie) ergibt sich ein Bedarf von 44 Fahrradstellplätzen. Für die vorgesehe-
nen gastronomischen Einrichtungen sind 28 Fahrradstellplätze erforderlich.  
Nach der neuen Stellplatzsatzung sind somit 526 Fahrradstellplätze zu schaffen. Um die aufge-
führte Reduzierung der nachzuweisenden Pkw-Stellplätze infolge von Maßnahmen zur Radver-
kehrsförderung (siehe Kapitel 6.6.2) zu erreichen, ist die Anzahl der Fahrradstellplätze gemäß Sat-
zung auf 579 (+10 %) zu erhöhen. 
Das Konzept sieht die Schaffung von 579 Fahrradabstellplätzen vor, davon 510 als private Stell-
plätze für die Wohnnutzungen und 69 öffentlich zugänglich (18 im Erdgeschoss des Gebäude-
blocks und 51 im öffentlichen Raum). Die Anforderungen der neuen Stellplatzsatzung werden so-
mit erfüllt. 
6.6.4 ÖPNV 
Für das Plangebiet besteht bereits heute eine gute ÖPNV-Anbindung, welche insbesondere durch 
die Verlängerung der Nord-Süd-Stadtbahn über die Bonner Straße in Richtung Süden bis zum Ver-
teilerring Süd (Arnoldshöhe) noch deutlich verbessert wird (siehe Kapitel 3.4). 
Im Rahmen der Umsetzung der Planung zur Parkstadt Süd soll zudem künftig ein zentraler Boule-
vard als sogenannte Mobilitätstrasse mit einer Bündelung der gesamten öffentlichen Verkehrsmit-
tel (Ausschluss des MIV) fungieren. Die nördlich des geplanten Grüngürtels gelegene Bahntrasse 
soll mittel- bis langfristig auch für eine S-Bahn-Linie (S 16) zur Verfügung stehen. Eine Haltestelle 
ist am Bonner Wall vorgesehen. Die S-Bahn-Linie S 16 ist ein Teilprojekt des NVR-
Nahverkehrsplankonzepts 2030+. Der geplante Streckenverlauf führt von Leverkusen nach Au 
(Sieg) und beinhaltet die größeren Haltepunkte Köln-Mülheim, Köln Messe/ Deutz, Köln Hbf, Köln 
Süd, Köln/Bonn Flughafen und Troisdorf. Eine entsprechende Machbarkeitsstudie soll im Jahr 
2021 abgeschlossen werden. 
6.6.5 Carsharing 
Im Rahmen des projektierten Vorhabens sollen mindestens drei Stellplätze für ein Carsharing-An-
gebot zur Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Sicherung erfolgt im Durchführungsver-
trag. Auf diese Weise wird ein Anreiz geschaffen, dass möglichst viele der künftigen Bewohner 
(und Besucher) des Plangebietes auf ein eigenes Auto verzichten. Die Anzahl der gemäß Stell-
platzsatzung erforderlichen Pkw-Stellplätze kann auf diese Weise um 10 % reduziert werden 
(siehe Kapitel 6.6.2). 
6.6.6 Verkehrsuntersuchung 
Zur Überprüfung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf das umliegende Straßennetz 
wurde eine verkehrsgutachterliche Untersuchung durchgeführt (Brenner Bernhard Ingenieure 
GmbH, Köln (2020)). Das dabei betrachtete Untersuchungsgebiet ist für die makroskopische Ver-
kehrsprognose in westlicher Richtung durch die Vorgebirgstraße, in südlicher Richtung durch den 
Raderberggürtel, in östlicher Richtung durch das Gustav-Heinemann-Ufer und in nördlicher Rich-
tung durch den Ubierring begrenzt. In der mikroskopischen Verkehrsflusssimulation wird das Un-
tersuchungsgebiet auf die zusammenhängenden Straßenquerschnitte Bonner Straße, Koblenzer 
Straße, Schönhauser Straße, Marktstraße, Bischofsweg und Brühler Straße begrenzt. 
Im Rahmen der Untersuchung wurde das Verkehrsaufkommen für den Analysefall (baustellenfreier 
Verkehrszustand zum Zeitpunkt der Verkehrserhebungen im Mai 2019), den Prognose-Nullfall 
2030 (Entwicklung des Verkehrsaufkommens ohne Umsetzung der Planung, jedoch unter Berück-
sichtigung der anderen Maßnahmen im Rahmen der Parkstadt Süd) und den Prognose-Planfall 
2030 (Prognose-Nullfall plus prognostiziertes Verkehrsaufkommen mit Umsetzung des Planvorha-
bens) ermittelt. Für die Prognose-Fälle wurde zudem eine Reduzierung des Fahrzeugaufkommens 
durch die Inbetriebnahme der dritten Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn berücksichtigt.

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Demnach sind auf der östlich des Plangebietes verlaufenden Bonner Straße sowie auf der rund 
300 m südlich verlaufenden Marktstraße/ Schönhauser Straße bereits im Bestand relativ hohe Ver-
kehrszahlen zwischen 12.800 und 25.500 Kfz/Tag zu verzeichnen. Durch die Realisierung des Ge-
samtvorhabens der Parkstadt Süd ist auf dem Abschnitt der Bonner Straße östlich des Plangebie-
tes sowie nördlich der Koblenzer Straße mit einem leichten Anstieg des Verkehrsaufkommens zu 
rechnen. Für die Schönhauser Straße sowie den südlich anschließenden Verlauf der Bonner 
Straße wird hingegen ein leichter Rückgang des Verkehrsaufkommens prognostiziert.  
Die Untersuchungen zeigen, dass durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
auf diesen Streckenabschnitten keine oder lediglich marginale Veränderungen des Verkehrsauf-
kommens gegenüber dem Prognose-Nullfall zu erwarten sind. 
Eine Zunahme des Verkehrsaufkommens ist auf den Abschnitten der Sechtemer Straße westlich 
und südlich der geplanten Blockbebauung zu erwarten. Gegenüber 500 bzw. 700 Kfz/Tag im Be-
stand wäre bereits im Nullfall mit einem Anstieg auf 1.000 bzw. 1.600 Kfz/Tag zu rechnen. Nach 
Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird für diese Streckenabschnitte ein Ver-
kehrsaufkommen von 1.500 Kfz/Tag prognostiziert. Dieser Verlagerungseffekt ist in erster Linie auf 
den Entfall der Zufahrten zum Großmarkt nördlich des Vorhabens sowie die geplante Einbahnstra-
ßenregelung zurückzuführen.  
 
DTVw-Prognose aus Modellumlegung: Verkehrsgutachten Anlage 6.3 
Streckenabschnitt Analysefall 
[Kfz/24 h] 
Nullfall 
[Kfz/24 h] 
Planfall 
[Kfz/24 h] 
Sechtemer Straße (nördl. Großmarktzufahrt) 1.500 1.200 - 
Sechtemer Straße (südl. Großmarktzufahrt) 500 1.200 - 
Sechtemer Straße (westl. des Vorhabens) 500 1.000 1.500 
Sechtemer Straße (südl. des Vorhabens) 700 1.600 1.500 
Bonner Straße (nördl. Koblenzer Straße) 14.400 17.400 17.500 
Bonner Straße (südl. Koblenzer Straße) 12.800 13.300 11.900 
Bonner Straße (nördl. Schönhauser Straße) 12.300 13.300 13.400 
Bonner Straße (südl. Marktstraße) 25.500 21.900 21.900 
Bonner Straße (südl. Brühler Straße) 18.000 13.700 13.700 
Marktstraße (westl. Bonner Straße) 12.900 12.800 12.700 
Schönhauser Straße (östl. Bonner Straße) 13.300 12.100 12.100 
 
Darüber hinaus erfolgte die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der relevanten Knotenpunkte als 
Nachweis der Qualität des Verkehrsablaufs (QSV) auf Grundlage des Handbuches für die Bemes-
sung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) über insgesamt sechs Qualitätsstufen. Stufe A bil-
det die beste Qualitätsstufe mit geringen Wartezeiten an den Knotenpunkten und schneller Abferti-
gung der Verkehrsteilnehmer. Stufe F zeichnet sich hingegen durch extrem lange Wartezeiten und 
Stauaufkommen aus. Untersucht wurde die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte für die jeweilige 
morgendliche und nachmittägliche Spitzenstunde. Eine leistungsfähige Einmündung sollte mindes-
tens die Qualitätsstufe (QSV) D aufweisen.  
Im Ergebnis zeigen sich keine nennenswerten Veränderungen der Leistungsfähigkeit der umlie-
genden Kreuzungspunkte. Der Verkehr kann in der Regel leistungsfähig abgewickelt werden. In 
den meisten Fällen wird für die Verkehrsströme die Qualitätsstufe A oder B erreicht. 
Die nachfolgende Tabelle zeigt ausschließlich diejenigen Verkehrsströme auf, für die in einem der 
drei betrachteten Fälle (Analysefall, Nullfall und Planfall) zur Morgenspitze der Verkehr nicht

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(mehr) leistungsfähig abgewickelt werden kann. Demnach ist nach Umsetzung der Planung ledig-
lich für drei Abbiegespuren keine leistungsfähige Abwicklung mehr gegeben (Qualitätsstufe E). In 
allen drei Fällen ergibt sich jedoch keine Verschlechterung gegenüber dem Nullfall. In zwei Fällen 
kann nach Umsetzung der Planung hingegen gegenüber dem Analysefall bzw. dem Nullfall wieder 
eine leistungsfähige Verkehrsabwicklung erreicht werden. 
 
Knotenpunkt Analysefall Nullfall Planfall 
Rechtsabbieger aus der Schönhauser Straße 
in die Bonner Straße  
D E E 
Rechtsabbieger aus der Bonner Straße in die 
Schönhauser Straße 
E E E 
Linksabbieger aus der Schönhauser Straße 
in die Bonner Straße 
E C C 
Linkabbieger aus der Marktstraße in die Bon-
ner Straße 
- E D 
Linksabbieger Schönhauser Straße in die 
Koblenzer Straße  
D E E 
 
Gesamtergebnis 
Zusammenfassend ergeben sich durch die Umsetzung des projektierten Vorhabens nennenswerte 
Verlagerungen der Verkehrsströme in erster Linie durch den Entfall der Zufahrten zum Großmarkt-
gelände (bzw. der hier nachfolgenden Nutzungen) nördlich der geplanten Blockbebauung sowie 
durch die geplante Einbahnstraßenregelung für den westlichen und südlichen Verlauf der Sechte-
mer Straße. In der Folge ist auf dem Abschnitt der Sechtemer Straße westlich des Vorhabens mit 
einem Anstieg des Verkehrsaufkommens von 1.000 Kfz/Tag im Prognose-Nullfall auf 1.500 
Kfz/Tag zu rechnen, welches jedoch grundsätzlich noch als wohnverträglich zu betrachten ist. Zu-
dem profitiert der Standort künftig durch die breit angelegten Gehwege sowie den weitgehenden 
Entfall des Kfz-Verkehrs auf dem nördlich angrenzenden Abschnitt der Sechtemer Straße und den 
Wegfall des Schwerlastverkehrs des Großmarktes und des Recyclingbetriebes. 
Durch die Umsetzung des Vorhabens (Planfall) kommt es gegenüber dem betrachteten Nullfall an 
keinem der umliegenden Verkehrsknotenpunkte zu einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit. 
Gemäß gutachterlicher Einschätzung ist davon auszugehen, dass die festgestellten Defizite der 
Abwicklung des Verkehrs im Zuge der weiteren Gesamtplanung der Parkstadt Süd gelöst werden 
können. 
 
6.7 Soziale Infrastruktur 
Großtagespflege 
Die integrierte Planung für das Gesamtprojekt Parkstadt Süd sieht im Rahmen der Planungen 
Standorte/ Flächen für den erzeugten Bedarf an sozialer Infrastruktur (Kitas, Schulgebäude und 
Kinderspielplätze) für das gesamte Entwicklungsgebiet vor. Der durch das vorliegende Vorhaben, 
welches ein Teilgebiet der Parkstadt Süd darstellt, erzeugte Mehrbedarf wird zukünftig im Areal der 
Parkstadt Süd nachgewiesen. Hier sind insgesamt drei Kitas geplant. 
Vor dem Hintergrund der im Rahmen der Parkstadt Süd geplanten Kitas wird für den Standort des 
Vorhabens „Sechtemer Straße/ Bonner Straße“ keine zusätzliche Kita angemeldet. Um jedoch 
auch in der Übergangszeit bis zur Realisierung der Kitas innerhalb der Parkstadt Süd ein bedarfs-
gerechtes Betreuungsangebot vorzuhalten, wird im Rahmen des projektierten Vorhabens die Um-
setzung einer Großtagespflege für Kinder mit neun Betreuungsplätzen vorgesehen. Diese ist im 
ersten Obergeschoss des Hochpunktes mit einer Fläche von mindestens 80 m² geplant (siehe Ka-
pitel 4.9).

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Öffentliche Spielplatzfläche 
Der zusätzliche Bedarf an öffentlichen Spielflächen von rund 890 m² wird durch die Umsetzung ei-
nes Spielplatzes innerhalb einer städtischen Grünfläche in der Nähe des Plangebietes an der 
Mergentheimer Straße / Ecke Raderger Straße in Köln-Raderberg umgesetzt (siehe Kapitel 4.9). 
 
6.8 Technische Infrastruktur 
Das Plangebiet ist bereits im Bestand vollständig erschlossen und bebaut. Die erforderlichen Lei-
tungstrassen zur Versorgung des Plangebietes mit Strom, Wärme und Wasser sowie die Kanalt-
rassen (Mischwasserkanäle) sind in den umliegenden Straßen vorhanden. Im Rahmen der Umset-
zung des Gesamtvorhabens sowie der Verlegung des westlichen Abschnitts der Sechtemer Straße 
ist zum Teil eine Um- bzw. Neuverlegung der Leitungstrassen vorgesehen. 
§ 44 Landeswassergesetz (LWG) ist im Planverfahren nicht anzuwenden, da eine erstmalige Be-
bauung vor 1996 auf dem Grundstück bereits vorhanden war. Ein entsprechender Hinweis wird in 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. 
Grundsätzlich kann das Niederschlagswasser des Plangebietes in die Kanalisation geleitet wer-
den. Im Bereich des künftigen Verlaufs der Sechtemer Straße westlich der geplanten Blockbebau-
ung ist die Verlegung eines Mischwasserkanals vorgesehen. Ebenso erfolgt hier eine Neuverle-
gung einer Gasmitteldruckleitung und der Stromleitungen (Mittelspannung). 
Die im bisherigen Verlauf der Sechtemer Straße vorhandenen Ver- und Entsorgungstrassen wer-
den vollständig zurückgebaut. 
Starkregenereignis 
Gemäß der Aussage der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln ist heute 
die Starkregengefährdung auch bei extremen Regenereignissen innerhalb des bebauten Bereichs 
überwiegend gering, in kleineren Teilflächen auch als mäßig eingestuft. Zudem werden Teilflächen 
der Sechtemer Straße als mäßig beeinträchtigt dargestellt. Im Bereich der Bonner Straße werden 
Bereiche mit sehr hoher Beeinträchtigung dargestellt. Diese liegen außerhalb des Geltungsberei-
ches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. 
Durch einen Überflutungsnachweis (H2R Ingenieure, Bad Breisig (2021)) wird nachgewiesen, dass 
im Starkregenfall Niederschlagswasser für das geplante Gebäude und für die angrenzenden Nut-
zungen schadfrei zurückgehalten oder abgeführt werden kann. 
 
6.9 Immissionsschutz 
6.9.1 Lärm 
Im Bebauungsplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das bedeutet unter anderem, dass schädliche 
Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen soweit wie möglich zu vermeiden sind. Auf 
das Plangebiet wirkt Straßenverkehrslärm von den umliegenden Straßen, insbesondere der Bon-
ner Straße, Schienenverkehrslärm (KVB-Linie 5 Bonner Straße, Streckenabschnitt Köln Südbrü-
cke - Gremberg Nord der Deutschen Bahn AG), Fluglärm sowie Gewerbelärm ein. Auf diese Situa-
tion reagiert das städtebauliche Konzept durch die Ausbildung einer weitgehend geschlossenen 
Blockrandbebauung. Durch die relativ hohe Ausbildung der Gebäude entsteht im Inneren des ge-
planten Baublocks ein ruhiger Innenhof. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung durchge-
führt, um die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen sowie die mit der Planung verbun-
denen Lärmauswirkungen auf das Umfeld und das Plangebiet selbst zu ermitteln und zu bewerten 
(ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Schalltechnische Untersuchung). 
Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/ Schiene) ist die DIN 18005 „Schallschutz im 
Hochbau“. Im vorliegenden Fall werden hilfsweise die Werte für Mischgebiete zurate gezogen, da

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die relativ neu eingeführte Gebietskategorie „urbanes Gebiet“ noch nicht in das Regelwerk aufge-
nommen wurde. Diese liegen tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) bei 60 dB(A) und nachts (22:00 bis 
6:00 Uhr) bei 50 dB(A). 
Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im Bebauungsplan ist die TA-Lärm. Gemäß TA-Lärm sind 
für urbane Gebiete die Immissionsrichtwerte 63 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht einzuhal-
ten. 
Straßenverkehrslärm 
Hohe Beeinträchtigungen aufgrund von Straßenverkehrslärm liegen am Tag vor allem an den östli-
chen Fassaden entlang der Bonner Straße vor. Hier sind tagsüber Beurteilungspegel gemäß RLS-
90 von bis zu 68 dB(A) zu erwarten, was einer Überschreitung des für diesen Zeitraum geltenden 
Orientierungswertes nach DIN 18005 um 8 dB(A) entspricht. An den übrigen Fassaden entlang der 
umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen (Sechtemer Straße) wird der Orientierungswert von 
60 dB(A) für Mischgebiete überwiegend eingehalten, lediglich im Nordosten und Südosten des 
Baublocks um maximal 4 dB(A) überschritten. An den in Richtung Innenhof ausgerichteten Fassa-
den liegen die maximalen Beurteilungspegel bei 56 dB(A), wobei auf Ebene des Innenhofs selbst 
maximale Pegel von 37 dB(A) zu erwarten sind, sodass der geltende DIN 18005-Orientierunsgwert 
hier deutlich unterschritten wird.  
Zur Nachtzeit kommt es durch den Straßenverkehrslärm an den Richtung Bonner Straße ausge-
richteten Fassaden zu Beurteilungspegeln von bis zu bis 61 dB(A). Dies entspricht einer Über-
schreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 von 50 dB(A) um maximal 11 dB(A). Für die 
Richtung Norden ausgerichteten Fassaden werden zur Nachtzeit maximal Beurteilungspegel von 
52 bis 57 dB(A) ermittelt, was einer Überschreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 zwi-
schen 2 dB(A) und 7 dB(A) entspricht. Im Südosten kommt es zu einer Überschreitung des 
DIN 18005-Wertes um maximal 6 dB(A). An den übrigen nach außen gerichteten Fassaden des 
geplanten Baublocks wird der Orientierungswert von 50 dB(A) auf allen Etagen eingehalten.  
An den in Richtung Innenhof ausgerichteten Fassaden liegen die ermittelten Werte bei maximal 
48 dB(A), wobei auf Ebene des Innenhofes selbst die Pegel in der Regel einen Wert von 29 dB(A) 
nicht überschreiten, sodass hier eine deutliche Unterschreitung des DIN 18005-Wertes vorliegt. 
Schienenverkehrslärm 
Die Beurteilungspegel von Schienenverkehrslärm variieren tagsüber an den Außenseiten des 
Blocks. In der Regel sind Pegel zwischen 48 dB(A) im Südosten und 64 dB(A) an der Bonner 
Straße sowie zwischen 42 dB(A) und 54 dB(A) an den Fassaden Richtung Innenhof zu verzeich-
nen. Eine Überschreitung des Orientierungswertes für Mischgebiete nach DIN 18005 (60 dB(A)) 
von bis zu 4 dB(A) ist somit an den Fassaden Richtung Bonner Straße sowie z. T. an den Richtung 
Norden ausgerichteten Fassaden gegeben. 
Für den Nachtzeitraum werden an den nach außen gerichteten Fassaden Beurteilungspegel auf-
grund von Schienenverkehrslärm zwischen 44 dB(A) im Südwesten und 63 dB(A) im Nordosten 
des Plangebietes prognostiziert. Eine Überschreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 
(50 dB(A)) durch Schienenverkehrslärm ist somit an dem Großteil der nach außen gerichteten Fas-
saden gegeben. Im Nordosten liegt dieser bei bis 13 dB(A). An den Richtung Süden ausgerichte-
ten Fassaden kann in der Regel eine Einhaltung des DIN 18005-Orientierungswertes verzeichnet 
werden, die maximale Überschreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 (50 dB(A)) beträgt 
hier maximal 3 dB(A). An den nach innen gerichteten Fassaden kommt es ab dem 5. OG stellen-
weise zu einer Überschreitung um bis zum 5 dB(A). 
Die Immissionen resultieren aus dem Schienenverkehr der Deutschen Bahn auf dem südlichen Ei-
senbahnring Köln. Eine Lärmschutzwand ab 5 m Höhe entlang der Bahnlinie der DB als aktiver 
Schallschutz könnte die Überschreitung der Lärmimmissionen der kritischen Lärmwerte von 
60 dB(A) verhindern. Die technische als auch die administrative Umsetzung einer solchen Wand 
entlang des südlichen Eisenbahnringes auf dem Bahndamm ist zeitnah nicht realistisch, sodass 
entsprechende Maßnahmen zum passiven Schallschutz erforderlich werden.

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Fluglärm 
Zur Berücksichtigung des Fluglärms wird auf Unterlagen der Stadt Köln (in Anlehnung an das Flug-
lärmgesetz gemäß 1. Flug-LSV erstellter Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucher-
schutzamtes, Stand 2014) zurückgegriffen. Es wird ein energieäquivalenter Dauerschallpegel zum 
Flugverkehr kleiner gleich 45 dB(A) tags und nachts zugrunde gelegt. 
Gesamtverkehrslärm 
In Summe ergeben sich tagsüber entlang der umliegenden Verkehrsflächen Beurteilungspegel 
aufgrund von Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr) von zwischen 
59 dB(A) im Südwesten bis zu 69 dB(A) an den Fassaden entlang der Bonner Straße. Für die Fas-
saden in Richtung Innenhof sind Beurteilungspegel aufgrund von Verkehrslärm zwischen 43 dB(A) 
und 58 dB(A) zu erwarten. 
Der Orientierungswert für Mischgebiete nach DIN 18005 von 60 dB(A) tags wird demnach in 
Summe entlang der Bonner Straße tagsüber um bis zu 9 dB(A) überschritten. Auch an den Fassa-
den an der nördlichen und der südöstlichen Außenseite des Vorhabens liegt eine Überschreitung 
von maximal 6 dB(A) vor. Entlang den Fassaden im Westen und Südwesten des Plangebietes so-
wie an den Richtung Innenhof gerichteten Fassaden wird der Orientierungswerte eingehalten, z. T. 
sogar deutlich unterschritten. 
Zur Nachtzeit wird der Orientierungswert für Mischgebiete nach DIN 18005 von 50 dB(A) entlang 
der Bonner Straße um bis zu 14 dB(A) überschritten. Im Übrigen sind an den Blockaußenseiten 
Beurteilungspegel zwischen 48 dB(A) im Südwesten und 63 dB(A) im Nordosten zu erwarten. Zum 
Innenhof wird auf den unteren Etagen der Orientierungswert in der Regel eingehalten, auf den hö-
heren Etagen um bis zu 5 dB(A) überschritten. 
Rechtliche Einordnung 
Im Rahmen der Abwägung kann bei Überwiegen anderer Belange von den Orientierungswerten 
der DIN 18005 abgewichen werden.  
Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind aufgrund 
der Überschreitungen der Orientierungswerte, Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich. Fol-
gende Festsetzungen werden dazu im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen:  
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 werden passive Schallschutz-
maßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
(Fenster, Wände, und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen gemäß 
DIN 4109 auf Grundlage des berechneten maßgeblichen Außenlärmpegels festgesetzt und im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV und V bei freier Schal-
lausbreitung räumlich verortet. Der Lärmpegelbereich VI ist in dem östlichen Streifen des Planvor-
habens, entlang der Bonner Straße verortet. 
Die Lärmpegelbereiche stellen somit den Worstcase dar und berücksichtigen die Lärmarten 
Straße, Schiene, Flugverkehr und Gewerbe. An Gebäuderückseiten können durch die Eigenab-
schirmung des Gebäudes selbst oder die Abschirmung anderer Bauten niedrigere Lärmpegelberei-
che erreicht werden. Es wird daher ergänzend textlich festgesetzt, dass die Minderung der zu tref-
fenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Ver-
fahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein 
niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
Fensterunabhängige Belüftung 
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) ist auf dem gesamten Plangebiet ein Gesamtbeurteilungspegel 
über 45 dB(A) zu erwarten. Dies betrifft insbesondere die äußeren Fassaden des Vorhabens. Um 
für die Wohnnutzung ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinderzim-
mern bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fens-
terunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maß-
nahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen.

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Balkone und Loggien  
Da Balkone und Loggien als sogenannte Außenwohnbereiche dienen, wird im Bebauungsplan 
zum Schutz der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse festgesetzt, dass für diese bei einem 
Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) Schallschutzmaßnahmen zu 
treffen sind. Bis zu diesem Wert sind unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erho-
lung nicht zu erwarten. 
Die Maßnahmen müssen sicherstellen, dass der vorgenannte Beurteilungspegel an den Außen-
wohnbereichen (Balkon, Loggia) nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und 
Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine 
Loggia errichtet wird. Ziel der Festsetzung ist es, den zukünftigen Nutzern des Plangebietes ruhige 
Freibereiche zur Verfügung zu stellen. 
Gewerbelärm 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Gewerbebetriebe und gewerbliche Nutzungen. 
Hierunter fallen bspw. das angrenzende Großmarktgelände sowie seine Zu- und Abfahrtswege, ein 
Wertstoffentsorgungsbetrieb und weitere, überwiegend nicht störende Gewerbe (Büros, Dienstleis-
ter, Ladenlokale mit dazugehörigen Parkplätzen). 
Insgesamt sind im Plangebiet tagsüber Beurteilungspegel gemäß TA Lärm zwischen 34 dB(A) im 
Osten und 47 dB(A) im Westen des Plangebietes zu verzeichnen. Der maßgebliche Richtwert 
nach TA Lärm für urbane Gebiete von 63 dB(A) wird somit deutlich unterschritten. 
Zur Nachtzeit variieren die Schallimmissionen aufgrund von Gewerbelärm zwischen 33 dB(A) im 
Osten und 48 dB(A) im Westen des Plangebietes. Der Richtwert nach TA Lärm für urbane Gebiete 
(45 dB(A)) wird somit partiell überschritten. Die erhöhten Lärmpegel zur Nachtzeit sind vornehm-
lich auf das Verkehrsgeschehen auf dem Großmarktgelände in den frühen Morgenstunden zurück-
zuführen. Die Veränderung der Zufahrtsituation, wie sie bereits heute besteht (Zufahrt zum Groß-
marktgelände nicht mehr über die Sechtemer Straße, sondern ausschließlich von Süden über die 
Marktstraße -bis zum Baubeginn der 3. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn, von Westen über den 
Bischofsweg und von Norden über die Bonner Straße in Höhe des Kreisverkehrs), kann das Prob-
lem der nächtlichen Überschreitungen bereits lösen. 
Nach der geplanten Verlagerung des Großmarktes bis zum Jahr 2025 ist mit einer deutlichen Re-
duzierung des zu erwartenden Gewerbelärms im Plangebiet zu rechnen. Ebenso führt der Wegfall 
des benachbarten Recyclingbetriebes dazu, dass Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet künftig 
als untergeordnet zu bezeichnen sind. 
Auswirkungen auf die Umgebung (Mehrverkehre) 
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist auf den angrenzenden Straßen z. T. mit einer Zunahme des 
Verkehrsaufkommens und folglich mit Pegelerhöhungen zu rechnen. Auf der Grundlage der im 
Rahmen des Verkehrsgutachtens ermittelten DTV-Werte wurden für die Schalluntersuchung sie-
ben Immissionsorte für die Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung ge-
wählt. Die Betrachtungen zeigen, dass ohne Umsetzung der Planung – gegenüber der Ausgangsi-
tuation (Analysefall) – mit einer Schallzunahme an den meisten betrachteten Standorten von -
0 dB(A) bis 1,8 dB(A) gegenüber dem Nullfall zu rechnen ist, die aber nicht als erheblich zu werten 
ist. Eine erhebliche Änderung der Lärmimmissionen liegt erst bei einer Erhöhung um 3 dB(A) vor. 
Nach Umsetzung der Planung (Planfall) bleiben die Lärmpegel gegenüber dem Nullfall nahezu un-
verändert, sodass die Veränderungen zwischen der Ausgangssituation (Analysefall) und dem 
Planfall zu nahezu identischen Erhöhungen der Lärmpegel führen. Gleichzeitig liegen die Absolut-
pegel deutlich unter kritischen Lärmimmissionen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (ADU Co-
logne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Stellungnahme: Gegenüberstellung des 
planbedingten Mehrverkehrs).

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Immissionsort Analysefall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Nullfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Planfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Differenz  
Planfall / Nullfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht 
IO 1 Bonner Straße 145 
- 2.OG 
62,0 54,1 63,2 55,9 63,1 55,8 -0,1 -0,1 
IO 1 Bonner Straße 145 
- 3.OG 
61,9 54,0 62,9 55,7 62,9 55,7 0 0 
IO 1 Bonner Straße 145 
- 4.OG 
61,8 53,9 62,8 55,5 62,8 55,5 0 0 
IO 2 Bonner Straße 141 
- 2.OG 
65,5 57,5 66,3 59,0 66,2 58,9 -0,1 -0,1 
IO 2 Bonner Straße 141 
- 3.OG 
65,6 57,6 66,0 58,7 66,0 58,7 0 0 
IO 2 Bonner Straße 141 
- 4.OG 
66,5 58,5 65,7 58,4 65,7 58,4 0 0 
IO 3 Bonner Straße 211 
- 10.OG 
59,2 51,5 59,1 51,9 59,1 51,9 0 0 
 
Auswirkungen auf die Umgebung (Tiefgarage) 
Die schalltechnischen Auswirkungen der im Plangebiet vorgesehenen Tiefgarage sind entspre-
chend der TA Lärm zu beurteilen. Die Betrachtungen im Rahmen der schalltechnischen Untersu-
chung verdeutlichen, dass in der Umgebung keine Überschreitungen der maßblichen Immissions-
richtwerte aufgrund der Tiefgarage zu erwarten sind. So werden für die Fassaden der (möglichen) 
neuen Gebäude an der Westseite gegenüber der geplanten Tiefgaragenzufahrt maximale Beurtei-
lungspegel gemäß TA Lärm von 46 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts prognostiziert. Somit werden 
die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für urbane Gebiete (63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) 
und auch für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) deutlich unterschritten.  
Auswirkung durch Straßenausbau (16. BImSchV) 
Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens geht im Westen des Plangebietes eine Verlegung 
des hier verlaufenden Abschnittes der Sechtemer Straße (entsprechend der integrierten Planung 
Parkstadt Süd) einher. Die dadurch hervorgerufenen Auswirkungen im Sinne der 16. BImSchV auf 
die Bestandsbebauung wurden in einer Untersuchung gutachterlich ermittelt (ADU Cologne Institut 
für Immissionsschutz GmbH, Köln (2020): Untersuchung zur 16. BImSchV). Für die betroffenen 
Bestandsfassaden südlich der geplanten Bebauung werden im Zuge des Straßenum- bzw. -aus-
baus maximale Beurteilungspegel von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts prognostiziert. Diese 
Straßenrandbebauung ist planungs- und immissionsschutzrechtlich als Mischgebiet einzustufen. 
Die somit maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV (64 dB(A) tags und 54 dB(A) 
nachts) werden folglich eingehalten. Durch die Straßenneuplanung der Sechtemer Straße ergeben 
sich daher keine Ansprüche auf Schallschutz auf Grundlage der 16. BImSchV. 
Abwägung 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrs-, Fluglärm und Gewerbelärm vorbelastet. 
Die wesentlichen Lärmkonflikte ergeben sich jedoch aus den Immissionen von Straßen- und 
Schienenverkehrslärm. 
In der praktischen Konsequenz ist bei der planerischen Ausweisung von Baugebieten zunächst 
nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zu prüfen, ob zumutbare Lärmimmissionen be-
reits durch hinreichende Abstände zu den maßgeblichen Emissionsquellen gewährleistet sind.  
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation 
aus, da dies bedeuten würde, dass eine urbane Mischnutzung an dieser Stelle nicht umsetzbar

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wäre. Das Vorhaben stellt den ersten Baustein der Gesamtmaßnahme der Parkstadt Süd, einem 
der maßgeblichen städtebaulichen Projekte der Stadt Köln der nächsten Jahre dar. Die Planung 
für das Vorhaben folgt hinsichtlich Gebäudekubatur und baulicher Nutzung den übergeordneten 
Entwicklungszielen. 
Die Verwirklichung von 210 Wohneinheiten folgt dem Ziel, dem immensen Wohnraumbedarf ge-
recht zu werden. Sie setzt den Grundsatz des Städtebaurechts um, dass der Innenentwicklung der 
Vorzug vor der Außenentwicklung zu geben ist. 
In der städtebaulichen Planung sind aktive Maßnahmen zum Schallschutz grundsätzlich passiven 
Maßnahmen z. B. an den Gebäuden selbst vorzuziehen. Im vorliegenden Fall ist die Errichtung ak-
tiver Schallschutzmaßnahmen, bspw. in Form einer Lärmschutzwand nicht möglich bzw. städte-
baulich nicht vertretbar, da hierdurch die Bebauung vom öffentlichen Straßenraum abgeschottet 
würde. Da im Inneren des Gebäudeblocks in der Regel eine Einhaltung, zum Teil eine deutliche 
Unterschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 gegeben ist, kann durch geschickte 
Grundrissanordnungen optimal auf die vorhandene Lärmsituation reagiert werden. So kann insbe-
sondere durch die durchgesteckte Ausbildung der Wohnungen sichergestellt werden, dass die 
Wohnungen mindestens über einen Wohn- oder Schlafraum zum lärmgeschützten Innenhof verfü-
gen. 
Des Weiteren werden Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
von Gebäuden getroffen. Durch die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
(gemäß DIN 4109) und fensterunabhängige Belüftungen kann eine Einhaltung wohnverträglicher 
Innenraumpegel sichergestellt werden. Ebenso werden für Freisitze Maßnahmen zum Schall-
schutz festgesetzt, welche die Einhaltung bzw. Unterschreitung des aus gesundheitlicher Sicht kri-
tischen Schallpegels von 62 dB(A) sicherstellen. 
Die Festsetzungen gewährleisten trotz der erheblichen Vorbelastungen gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse. 
6.9.2 Luftschadstoffe 
Für das Plangebiet wurde eine Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen erstellt 
(iMA Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2020)).  
In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die Konzentration der Luftschad-
stoffe NO2 auf dem Plangebiet und in dessen relevanter Umgebung ist. Feinstaub PM10 und PM2,5 
werden nicht betrachtet. Aktuelle Messungen des LANUV NRW zeigen, dass innerhalb des Stadt-
gebietes die Feinstaub-Belastungen deutlich unterhalb der Grenzwerte der 39. BImSchV liegen. 
Für den Bestandsfall ist das Jahr 2019 das Bezugsjahr der Emissionsberechnungen. Für die unter-
suchten Fälle Prognose-Nullfall und -Planfall wird das Jahr 2030 für die Emissionsdatenbasis an-
gesetzt. 
Prognose-Nullfall 2030: Verkehrsaufkommen zum Prognose-Nullfall des Verkehrsgutachtens unter 
Berücksichtigung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der aktuellen Bebauung (Wohnen und ge-
werbliche Nutzung) innerhalb des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechte-
mer Straße/ Bonner Straße“ und der im Rahmen des Stadtentwicklungskonzeptes „Parkstadt Süd“ 
geplanten Bebauung außerhalb des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
„Sechtemer Straße/ Bonner Straße“ unter Zugrundelegung der damit einhergehenden Kfz-beding-
ten Luftschadstoffemissionen; Reduzierung des Fahrzeugaufkommens durch die Inbetriebnahme 
der dritten Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn. 
Prognose-Planfall 2030: Verkehrsaufkommen zum Nullfall des Verkehrsgutachtens unter Berück-
sichtigung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebie-
tes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße/ Bonner Straße“ (Stadt Köln, 
Stand: 11.10.2018); Anbindung der Sechtemer Straße an den nördlichen Kreisverkehr und Ausbil-
dung als Einbahnstraße sowie Berücksichtigung der im Rahmen des Stadtentwicklungskonzeptes 
„Parkstadt Süd“ geplanten Bebauung außerhalb des Plangebietes zum vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan „Sechtemer Straße/ Bonner Straße“ unter Zugrundelegung der damit einhergehen-
den Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen.

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Im Bestand ergibt sich demnach ein maximaler NO2-Jahresmittelwert von 38 µg/m³. In beiden 
Prognosefällen wird ein maximaler Wert von 34 µg/m³ erreicht. An den Wohnfassaden im Plange-
biet liegt die maximale NO2-Belastung bei 33 µg/m³. Der geltende Grenzwert für den Jahresmittel-
wert der NO2-Belastung von 40 µg/m³ wird somit an allen beurteilungsrelevanten Fassaden des 
Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plangebäude eingehalten. 
Auch der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 μg/m³-Schwelle durch die Stunden-
mittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) wird sicher eingehalten. 
Heizkraftwerk Südstadt 
Das Bauvorhaben befindet sich in einer Entfernung von knapp 500 m zum Heizwerk Südstadt, das 
ursprünglich als Heizkraftwerk betrieben wurde. Zur immissionsschutzrechtlichen Einordnung mög-
licher Auswirkungen wurde eine Stellungnahme durch das Büro iMA eingeholt (iMA Cologne Insti-
tut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021)) 
Demnach ist in Anlehnung an die VDI 3781 Blatt 4 sicher davon auszugehen, dass der geplante 
Hochpunkt die Ableitbedingungen der Schornsteine in die freie Luftströmung nicht negativ beein-
flusst. Im Übrigen müsste der geplante Hochpunkt in einer Ausbreitungsrechnung nach TA Luft 
nicht explizit als Strömungshindernis berücksichtigt werden. Daher haben die positiven Ergebnisse 
der Immissionsprognose für das Heizkraftwerk Südstadt von 2011 auch nach Realisierung des ge-
planten Hochpunktes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße“ in Köln-Ra-
derberg weiterhin Bestand. Es besteht demnach kein Konflikt zwischen dem Heizwerk und der ge-
planten Bebauung Sechtemer Straße. 
 
6.9.3 Erschütterung 
Aufgrund der Lage des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur KVB-Trasse (Bonner Straße) und 
insbesondere zur Rampe der Einfahrt in den U-Bahn Tunnel wurde eine Untersuchung zu mögli-
chen Einwirkungen durch Erschütterungen erstellt (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz 
GmbH, Köln (2019): Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen). Im Ergebnis ist nicht mit 
schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Plangebäude im Sechtemer Block selbst oder auf Men-
schen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem öffentlichen 
Schienenverkehr zu rechnen. 
6.9.4 Verschattung 
Aufgrund der gegenüber dem Bestand deutlich höheren geplanten Gebäudehöhen und baulichen 
Verdichtung, ist durch die Planung mit Beeinträchtigungen in Bezug auf eine erhöhte Verschattung 
und Beeinträchtigungen der Besonnung zu rechnen. Dies betrifft sowohl die Fassaden der geplan-
ten Neubauten als auch der Bestandbebauung bzw. im Rahmen der Gesamtmaßnahme der Park-
stadt Süd perspektivisch vorgesehenen Neubauten im unmittelbaren Umfeld. 
Daher wurden die potenzielle Besonnungsdauer und Verschattung für das projektierte Vorhaben 
im Verfahren untersucht (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Untersu-
chung zur Besonnung/Verschattung).  
Grundlage für die Ermittlung und Einordnung der Besonnungszeiten bildet die DIN EN 17037. 
Diese enthält drei Empfehlungsstufen für die Besonnungsdauer an einem Tag zwischen 1. Februar 
und 21. März (gering = 1,5 Stunden Besonnung; mittel = 3 Stunden Besonnung; hoch = 4 Stunden 
Besonnung). Sofern diese Empfehlungen auf eine Wohnung angewendet werden, soll für mindes-
tens einen Wohnraum eine entsprechende Besonnungsdauer eingehalten werden. 
Im Ergebnis ist für die Neubauten ausschließlich an den Nordfassaden mit einer Unterschreitung 
der niedrigsten Empfehlungsstufen (1,5 Stunden Besonnungsdauer) zu rechnen. An der Ostseite 
des Gebäudeblocks werden ab dem 3. Obergeschoss ≥ 4 Stunden direkter Sonneneinstrahlung 
erreicht. Für die Westseite des Gebäudeblocks im Erd- und 1. Obergeschoss sind eine Besonnung 
von > 1,5 Stunden und ≤ 3,0 Stunden zu erwarten. Ab dem 2. Obergeschoss werden entlang der 
gesamten Westfassade > 3,0 Stunden Besonnung ermittelt. Die Südfassade ist naturgemäß güns-
tig gelegen. Die Verschattung durch die südlich gelegene Nachbarbebauung löst sich hier ab dem 
1. Obergeschoss auf.

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Im Innenhof können alle in Richtung Süden orientierten Fassaden über alle Geschosshöhen aus-
reichend besonnt werden. Auch für die Ost- und Westfassaden im Innenhof werden – mit Aus-
nahme der südlichen Abschnitte der unteren Geschosse – in der Regel ≥ 4 Stunden direkter Son-
neneinstrahlung erreicht. Auf diese Weise kann durch eine geschickte Grundrissanordnung in der 
Regel eine hinreichende Besonnungsdauer sichergestellt werden. Durch die zweiseitige Beson-
nung der Wohnräume zu unterschiedlichen Tageszeiten können in Summe im Tagesgang ≥ 4 
Stunden direkter Sonneinstrahlung erreicht werden. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse ist hier somit nicht zu erwarten. 
Mit einem gewissen Schattenwurf durch die Planung ist unweigerlich an den Fassaden der west-
lich des Plangebietes perspektivisch vorgesehenen Bebauung im Rahmen der Parkstadt Süd zu 
rechnen. Jedoch wird für alle hiesigen Fassadenabschnitte eine Besonnungsdauer > 1,5 Stunden, 
ab dem 2. Obergeschoss > 3 Stunden sowie ab dem 4. Obergeschoss > 4 Stunden ermittelt. Eine 
ausreichende Besonnung kann für die hier vorgesehenen Nutzungen somit gewährleistet werden. 
Zu einer Beeinträchtigung hinsichtlich der Besonnungszeiten bestehender Gebäude kommt es an 
den Westfassaden der Bonner Straße 143 und 145. Diese Gebäude weisen insgesamt sechs Voll-
geschosse zzgl. Staffelgeschoss auf, wobei sich in den unteren beiden Geschossen Geschäfte, in 
den darüber liegenden Geschossen Wohnungen befinden. An den Ostfassaden liegen für die Ge-
bäude bereits im Bestand z. T. Besonnungszeiten < 1,5 Stunden vor. An den Westfassaden kann 
im Bestand überwiegend eine Besonnungszeit von über vier Stunden erreicht werden. Nach Um-
setzung des projektierten Vorhabens reduzieren sich die Besonnungszeiten für die Westfassaden 
der Wohnnutzungen im 3. und 4. Obergeschoss im nördlichen Abschnitt auf drei bis vier Stunden, 
im südlichen Abschnitt auf unter 3 Stunden, hiervon betroffen sind zwei Balkone und die dazu ge-
hörigen Wohnungen, z. T. auch auf unter 1,5 Stunden. Das gilt für einen Balkon und die dazu ge-
hörige Wohnung. Ab dem 5. Obergeschoss kommt es zu keinen nennenswerten Veränderungen 
der Besonnungszeiten gegenüber dem Bestand. 
Dazu ist auszuführen, dass die genannten Fassaden bereits im Bestand eine gewisse Verschat-
tung aufgrund eines baulichen Vorsprungs ab dem 2. Obergeschoss im südlichen Teil dieser Ge-
bäudezeile aufweisen. Zudem profitieren diese Gebäude hinsichtlich der Besonnungszeiten im Be-
stand durch die relativ niedrige vorhandene Bebauung im Plangebiet. Auch bei einem Verzicht auf 
den im Plangebiet vorgesehenen Hochpunkt und einer Ausbildung der Gebäudehöhen etwa ent-
sprechend der umliegenden Bebauung wäre an den genannten Fassaden mit einer ähnlich starken 
Verschattung zu rechnen. 
Generell ist festzustellen, dass in typischer städtischer Bebauung die Abstandsflächen regelmäßig 
nicht ausreichen, um in den unteren Etagen die Empfehlungen der DIN EN 17037 zu erfüllen. Un-
ter der Prämisse möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit 
geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. Im 
vorliegenden Fall werden die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen gegenüber 
dem Bestand deutlich eingehalten. 
Hinzu kommt, dass die tatsächliche natürliche Belichtung von Innenräumen nicht in erster Linie auf 
direkte Besonnung, sondern auf das sogenannte diffuse Licht zurückzuführen ist. Unterstützt wer-
den kann dies auch durch den Einbau bodentiefer, großer Fenster. Aufgrund dessen ist auch für 
die genannten Gebäude an der Bonner Straße – in Anbetracht der relativ großen Abstände zu den 
nächstgelegenen Gebäuden – mit einer ausreichenden Belichtung zu rechnen, um gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. 
 
6.10  Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Um die freiraumplanerische Qualität sowohl des öffentlichen als auch des privaten Raums zu un-
terstützen, werden Festsetzungen zur Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes getroffen. Die 
Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie der 
Grüngestaltung innerhalb des Plangebietes.  
Die verwendeten Kürzel (z. B. GH 51) innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß 
§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar

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2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für 
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
Anpflanzen/ Erhalt von Bäumen 
Im Rahmen des Vorhabens sollen möglichst viele der vorhandenen Bäume erhalten werden. Im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden daher alle 20 Bäume innerhalb der öffentlichen Grün-
fläche, acht Bäume im Bereich der Bonner Straße sowie drei Bäume im südlichen Abschnitt der 
Sechtemer Straße zum Erhalt festgesetzt. 
Weitere zehn Bäume befinden sich im westlichen und südwestlichen Abschnitt der Sechtemer 
Straße. Von diesen müssen vier im Rahmen des Vorhabens entfallen. Die verbleibenden sechs 
Bestandbäume können voraussichtlich zunächst erhalten werden, müssen aber ggf. im Rahmen 
der weiteren Umsetzung der Parkstadt Süd entfallen. 
Um eine weitere Begrünung des Straßenraums vorzubereiten, sowie einen Ausgleich zu den ggf. 
abgängigen Bäumen zu schaffen, werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch Eintrag in 
der Planzeichnung insgesamt 15 Bäume (BF 31 / GH 741) im Bereich des (künftigen) Verlaufes 
der Sechtemer Straße festgesetzt, davon acht im Abschnitt westlich der öffentlichen Grünfläche 
sowie vier westlich und drei südlich des projektierten Vorhabens. Im Sinne einer hinreichenden 
Flexibilität in Bezug auf die Ausgestaltung des öffentlichen Raumes darf von den festgesetzten 
Baumstandorten um bis zu 5 m abgewichen werden. 
Intensive Dachbegrünung 
Die Flachdächer der eingeschossigen Gebäudeteile – also des Innenhofes – sind mit einer intensi-
ven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/ oder Gehölzen 
(BB 1 / GH 51 oder GH 52) zu bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind Wegeflächen, die Flächen 
für Spielgeräte, Terrassen und notwendige technische Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen). Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,60 m zuzüglich einer Filter- und Drai-
nschicht herzustellen. 
Um den Abfluss des Niederschlagswassers zu gewährleisten, darf die Stärke der Vegetationstrag-
schicht im Bereich der erforderlichen Retentionsmulden auf bis zu 0,30 m zuzüglich Filter- und 
Drainschicht abgesenkt werden. 
Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 1,00 m Tiefe zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ be-
tragen. Diese Substratvolumen sind erforderlich, um einen langfristen Erhalt der Bäume zu ermög-
lichen. 
Extensive Dachbegrünung 
Die Flachdächer der sonstigen Gebäudeteile, mit Ausnahme des Hochpunktes, im festgesetzten 
urbanen Gebiet (MU) sind mit einer mindestens extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB 6243 / 
NB 6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,15 m 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Für den Hochpunkt wird aufgrund der hier 
umfassend erforderlichen technischen Aufbauten sowie zum Zweck der Ausbildung einer Dachter-
rasse auf die Festsetzung einer Dachbegrünung verzichtet. 
Um die erforderlichen technischen Aufbauten im Sinne einer modernen Gebäudetechnik und 
Dachterrassen zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass auf maximal 30 % der Dachflächen zuguns-
ten dieser Anlagen auf eine Dachbegrünung verzichtet werden darf. Im Sinne der Nutzung erneu-
erbarer Energien darf dieser Anteil durch Photovoltaikelemente auf bis zu 35 % erhöht werden. 
Unabhängig davon sind Photovoltaikelemente auch über der Dachbegrünung zulässig. Diese Pho-
tovoltaikelemente sind so anzuordnen, dass eine ausreichende Belichtung und Beregnung der da-
runter liegenden Dachbegrünung gewährleistet ist. Die geringe Wärmeabstrahlung von Gründä-
chern wirkt sich grundsätzlich positiv auf den Ertrag von Photovoltaik-Modulen aus.

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Die Dachbegrünung trägt zu einer Verbesserung des Retentionsvermögens und des Mikroklimas 
bei. 
6.11 Artenschutz 
Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I für das Plangebiet durchge-
führt (Sven Berkey Landschaftsarchitekt, Wermelskirchen (2020)). 
Die Artenschutzprüfung erfolgte auf Grundlage der vor Ort erfassten Biotop- und Gebäudestruktu-
ren, der Abfrage des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ für das 
Messtischblatt 5007 (Köln), Quadrant 4 sowie weiterer zugänglicher faunistischer bzw. natur-
schutzfachlicher Daten. Des Weiteren wurde zur Erfassung der Avifauna im Vorhabenbereich und 
in seinem näheren Umfeld im Juli 2019 eine morgendliche Begehung durchgeführt, in deren Rah-
men alle Beobachtungen von Vogelarten kartiert und dokumentiert wurden. Bei den Erfassungen 
wurden 13 Vogelarten festgestellt, von denen vermutlich fünf Arten auch im Plangebiet brüten. Zu-
vor wurden Teile des Gebäudebestands (insbesondere Keller und Dachstühle) im Zuge einer se-
paraten Begehung im Juni 2019 auf Vorkommen von gebäudebrütenden Vogelarten und gebäude-
bewohnenden Fledermäusen überprüft. 
Mehlschwalben 
Auf dem benachbarten Gelände des Großmarktes (denkmalgeschützte Markthalle) wurde eine 
Brutkolonie der planungsrelevanten Mehlschwalbe festgestellt. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-
gen für die Brutkolonie sind aufgrund der gegebenen Vorbelastungssituation auf dem Großmarkt-
gelände und der Abstände zum Vorhaben ausgeschlossen.  
Mauersegler (durch den Abriss betroffen) 
Der auf der Vorwarnliste der Roten Liste aufgeführte Mauersegler (Rote Liste Nordrhein-Westfalen 
2016: Vorwarnliste) wurde mit einem einzelnen Brutpaar an der Westfassade des Gebäudes der 
Sechtemer Straße 8 im Plangebiet registriert. Der Mauersegler kann aufgrund seiner überwiegend 
kolonieartigen Brutvorkommen als planungsrelevant eingestuft werden. Eine Koloniebildung wurde 
im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt. Das Brutpaar ist im Rahmen des Abrisses der beste-
henden Gebäude betroffen. Der Brutplatz wurde vor Beginn der Brutphase im Februar 2021 ver-
schlossen. Der abrissbedingte Verlust eines Brutplatzes des Mauerseglers wird durch Anbringung 
von Nisthilfen für die Art an den geplanten Neubauten ausgeglichen. 
Davon abgesehen wurden keine vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten innerhalb des 
Plangebietes festgestellt. 
Fledermäuse (durch den Abriss potentiell betroffen)  
Hinweise auf eine hervorgehobene Bedeutung der vorhandenen Bebauung für gebäudebewoh-
nende Fledermäuse wurden im Rahmen einer orientierenden Erstbegehung der Gebäude nicht 
festgestellt. Im vorhandenen Baumbestand wurden keine Strukturen mit relevanter Bedeutung für 
baumbewohnende Fledermäuse festgestellt. 
Spalten im Gebäudebestand mit potentieller Eignung für Fledermausquartiere werden durch Rück-
bau des Gebäudebestands zerstört. Vor Durchführung der Abrissarbeiten ist eine Kontrolle der 
Spalten auf Besatz mit Fledermäusen durch einen Fachgutachter durchzuführen. Bei festgestellten 
Quartieren ist ein Ausgleich durch Anbringung von Fledermauskästen, z.B. an den Neubauten er-
forderlich. 
Allerweltsarten 
Es wird davon ausgegangen, dass bei den nicht planungsrelevanten Vogelarten wegen ihrer An-
passungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) die öko-
logische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewahrt 
bleibt, da diese unproblematisch in andere Bereiche ausweichen können. Es ist daher davon aus-
zugehen, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.  
Bei Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden aus gutachterlicher Sicht 
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Bezug auf

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die nachgewiesenen Arten abgewendet, die lokalen Populationen der Arten verbleiben in einem 
guten Erhaltungszustand. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.  
Die Arbeiten sind zu stoppen, sollten Tiere während der Arbeiten angetroffen werden. Durch einen 
faunistischen Fachgutachter ist festzustellen, ob weitere Maßnahmen, wie z. B. das Bergen von 
Tieren, erforderlich werden. Das hat in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt 
Köln zu erfolgen.  
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die einzuhaltenden Vermeidungs- 
und Minderungsmaßnahmen des Bebauungsplanes aufgenommen. Weitere Maßnahmen werden 
im Zuge der Baugenehmigung geregelt bzw. sind im Zuge des Abrisses bereits erfolgt. 
 
6.12 Klimaschutz/Anpassung an den Klimawandel 
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die Prinzipien einer energieeffizien-
ten Bauweise sowie die Belange des Klimaschutzes und die Anpassung an den Klimawandel kon-
sequent berücksichtigt. In diesem Kontext sind vor allem folgende Aspekte zu nennen: 
Klimaschutz 
Das Vorhaben befindet sich in einer integrierten, gut erschlossenen Lage mit überdurchschnittli-
cher technischer und sozialer Infrastruktur und folgt somit dem Prinzip der Stadt der kurzen Wege. 
Durch die Wiedernutzbarmachung/ Nutzungsintensivierung bereits versiegelter, brach gefallener 
bzw. "untergenutzter" Flächen wird der Ausweisung weiterer Bauflächen an autoaffinen Standorten 
am Stadtrand entgegengewirkt. Die Planung sieht eine kleinräumige Nutzungsmischung aus Woh-
nen, Einzelhandel, Dienstleitungen und sonstigem nicht störenden Gewerbe vor. Aufgrund der gu-
ten ÖPNV-Anbindung und Fahrradinfrastruktur (weiterer Ausbau im Rahmen des Gesamtprojektes 
der Parkstadt Süd) ist mit einem niedrigen MIV-Anteil zu rechnen. 
Die Umsetzung des Vorhabens erfordert keine wesentliche zusätzliche Flächeninanspruchnahme 
für die Verkehrsinfrastruktur. Die Baukörper grenzen an die öffentlichen Straßen an. Die zweige-
schossige Tiefgarage dient der komprimierten Unterbringung des ruhenden Verkehrs, was einer 
weiteren oberirdischen Flächenversiegelung entgegenwirkt und eine intensive Begrünung des In-
nenhofes ermöglicht. 
Durch die kompakte Bauweise, welche sich weitgehend ohne Fassadenversprünge und Staffelge-
schosse auszeichnet sowie die vorgesehene Dachbegrünung (s. u.) wird zu einer Minimierung des 
Wärmeverlustes beigetragen. Die Einhaltung des EEWärmeG ist über den Wärmeerzeuger (Fern-
wärme der Rheinenergie) mit einem Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung von 95,5% gesichert. 
Anpassung an den Klimawandel 
Die Decke über dem durchlaufenden Erdgeschoss (Gewerbe-, Lager und Fahrradabstellflächen) 
wird intensiv begrünt und dient der Verortung der Kleinkinderspielflächen und Bewohnergärten. 
Alle übrigen Dachflächen mit Ausnahme des Hochpunktes werden extensiv begrünt, wodurch ein 
Beitrag zur Retention des Niederschlagswassers und zum klimatischen Ausgleich, insbesondere 
der Vermeidung von Hitzeinseln geleistet wird (Für den Hochpunkt wird aufgrund der hier umfas-
send erforderlichen technischen Aufbauten sowie zum Zweck der Ausbildung einer Dachterrasse 
auf die Festsetzung einer Dachbegrünung verzichtet). Die an das Vorhaben angrenzende Grünflä-
che wird planungsrechtlich gesichert. Nahezu alle Bestandsbäume können erhalten werden. Im 
Straßenraum werden insgesamt 15 neue Bäume gepflanzt. 11 Straßenbäume und 20 zum Teil 
großkronige Bäume in der Grünfläche werden zum Erhalt festgesetzt und dadurch dauerhaft gesi-
chert. 
Die Maßnahmen zur Energieeinsparung und zum Klimaschutz wurden in einem Bericht durch das 
Architektenbüro O & O Baukunst zusammengefasst (O & O Baukunst, Köln (2021)).

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7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen gemäß 
§ 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische Gestaltung des 
geplanten Quartiers zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachform, Werbeanlagen und Satelli-
tenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen getroffen. 
 
7.1 Dachform 
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen 
bestimmt. Innerhalb des Plangebietes soll als Dachform das Flachdach mit einer Dachneigung von 
höchstens 5 Grad zulässig sein. Durch die Festsetzung von Flachdächern werden – dem zugrun-
deliegenden Entwurf entsprechend – zeitgemäße Gebäude errichtet, die sich gestalterisch in das 
Gesamtkonzept der Parkstadt Süd einfügen. Zudem ermöglicht die Ausbildung von Flachdächern 
die Umsetzung der vorgesehenen Dachbegrünung. 
 
7.2 Werbeanlagen 
Im Sinne einer einheitlichen, geordneten und maßvollen Gestaltung von Werbeanlagen werden 
diese durch Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf bestimmte zulässige Arten 
und Bereiche beschränkt. 
So sind Werbeanlagen ausschließlich an den Außenwandflächen der straßenseitigen Gebäudefas-
saden in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Beschilderung zulässig. Die Wer-
beanlagen sind ausschließlich zwischen der Oberkante der Fensteröffnung im Erdgeschoss und 
der Unterkante Fensteröffnung im ersten Obergeschoss anzubringen. 
Gebäudeübergreifende oder vor Fenstern angeordnete Werbeanlagen sind unzulässig. Die Länge 
der Werbeanlagen dürfen höchstens 2/3 der jeweiligen Gebäudefassade überspannen.  
Einzelanlagen dürfen jeweils die maximale Höhe (H 1) von 0,90 m und die maximale Breite (B  1) 
einer Fensterfront im Erdgeschoss nicht überschreiten. Sie müssen ferner zur jeweils benachbarten 
Werbeanlage einen Mindestabstand (A 1) in Breite der Fertigmaße der Pfeilerbreite (voraussichtlich 
ca. 0,75 m) zwischen den Erdgeschossfenstern und einen Mindestabstand (A  2) von 0,15 m zur 
Oberkante des Erdgeschossfensters einhalten. Zu Gebäudeecken ist ein Abstand entsprechend des 
Eckpfeilermaßes (voraussichtlich ca. 0,75 m) einzuhalten. 
 
Abbildung 1: Sc hematische Darstellung: Beispielhafte Werbeanlagen W  1 – W 3 (nicht maßstäblich):  
 
  
W 1 – W 3 = maximale Höhe H  1 = 0,90 m, maximale Breite B  1 = Breite des  
darunterliegenden Fensters  (F)

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A 1  = Mindestabstand Fertigmaß Pfeiler  
A 2  = Mindestabstand 0,15 m 
F 1 – F 3 = Fenster / Fenstereinheit  
 
 
Davon abweichend können Werbeanlagen mit Schriftzügen aus Einzelbuchstaben, die direkt auf der 
Wandfläche angebracht sind, mehr Fläche in Anspruch nehmen. Die maximale zulässige Höhe (H 2) 
ergibt sich aus dem Maß zwischen der Oberkante des Abstands (A 2) und der Unterkante der Fens-
teröffnung im ersten Obergeschoss, jedoch nicht mehr als 1,20  m. Die maximal zulässige Breite 
(B 2) ergibt sich aus der Addition zweier nebeneinanderliegender Fenstermaße. 
Abbildung 2: Schematische Darstellung: Beispielhafte Werbeanlage W  4 aus Einzelbuchstaben (nicht maß-
stäblich): 
 
  
W 4  = maximale Höhe H  2 = 1,20 m, maximale Breite B  2 = zwei Fenstereinheiten 
A 1  = Mindestabstand Fertigmaß Pfeiler  
A 2  = Mindestabstand 0,15  m 
F 4 – F 6 = Fenster / Fenstereinheit  
 
 
Flächig auf der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 0,30 m vor der Außenwand 
auskragen und in den Straßenraum hineinragen, wenn jeweils eine Mindesthöhe über der Straßen-
oberfläche am Anbringungsort von 3,00 m eingehalten wird. 
Senkrecht zur Fassade stehende Werbeanlagen dürfen bis maximal 1,00 m vor die Bauflucht aus-
kragen und in den Straßenraum hineinragen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der aufgehenden 
Fassade des Anbringungsgebäudes (Hauswand) und dem parallel dazu entferntesten Punkt der 
Werbeanlage. Die Fläche der senkrecht zur Hauswand angebrachten Werbeanlagen darf inkl. der 
Befestigung 0,50 m² nicht überschreiten. Die Anzahl der senkrecht zur Fassade angebrachten, aus-
kragenden Werbeanlagen (Ausleger) darf die Anzahl der Nutzungseinheiten im Erdgeschoss inner-
halb eines Gebäudes nicht überschreiten.  
Das Bekleben von Schaufensterflächen mit Folien oder Ähnlichem ist zulässig, wenn die verdeckte 
Fläche nicht mehr als 40% der Schaufensterfläche einnimmt. 
Werbeanlagen mit wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte be-
ziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen mit frei-
liegenden, sichtbaren Leuchtdioden oder Leuchtmitteln sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen 
nur hinterleuchtet und nicht blinkend sein. Senkrecht zur Fassade bzw. senkrecht zur Werbeanlage 
angeordnete Beleuchtungskörper sind unzulässig.

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Freistehende Werbeträger, Pylone oder vergleichbare Anlagen sind nicht zulässig. 
Werbeanlagen sind zudem ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. 
Diese Festsetzungen tragen zu einem langfristigen Erhalt eines ansprechenden Erscheinungsbil-
des im Plangebiet bei und eröffnen zugleich den im Plangebiet ansässigen Gewerbetreibenden die 
Möglichkeit, in angemessener Form auf sich aufmerksam zu machen. 
 
7.3 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenempfangsanlagen (Parabolantennen) nur auf den 
Dachflächen (mit Ausnahme der ein- und zweigeschossigen Gebäudeteile) zulässig und Mobil-
funksendemasten und -anlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Diese Festsetzungen dienen 
ebenfalls der Sicherung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers. 
 
8. Hinweise  
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Hinweise zu Rechtsgrundlagen, Lärmimmissi-
onen, Denkmalschutz, Kampfmitteln, der Wasserschutzzone, der Versickerung des Niederschlags-
wassers, Starkregen, Artenschutz, der Baumschutzsatzung, der Satzung zur Erhebung von Kos-
tenerstattungsbeiträgen, der Stellplatzreduzierung, öffentlich gefördertem Wohnungsbau und die 
maßgeblichen DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerke aufgenommen. Die Hinweise dienen 
dem Schutz der Allgemeinheit und tragen der Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentü-
mern und Bauherren im Plangebiet Rechnung. 
 
9. Städtebauliche Kennziffern 
Größe des Plangebiets ca. 13.110 m² 
Urbanes Gebiet (MU) ca. 4.210 m² 
öffentliche Grünflächen ca. 2.410 m² 
Verkehrsfläche ca. 6.490 m² 
Wohnfläche gesamt ca. 13.970 m² 
Anzahl der geplanten WE ca. 210 
davon öffentlich gefördert ca. 92 
Bruttogrundfläche Gewerbe ca. 2.660 m² 
 
 
10. Planverwirklichung 
Das Vorhabengebiet befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Die für die Realisierung des 
Projektes geplanten Verkehrsflächen befinden sich im städtischen Besitz. Zur Umsetzung der Pla-
nung wird ein Entwidmungsverfahren für die bestehenden und zukünftig entfallenden Straßenflä-
chen durchgeführt. Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz- bis mittelfris-
tig geplant. 
 
10.1 Durchführungsvertrag 
Die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist im Durchführungsvertrag zwischen 
Stadt und Vorhabenträgerin geregelt. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des 
Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen einschließlich der Begrünungsmaßnahmen, zum 
Umbau der vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen sowie zur Errichtung eines öffentlichen 
Spielplatzes und einer Großtagespflege für Kleinkinder innerhalb einer bestimmten Frist nach den

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Regelungen des Vertrages. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ist eine kurzfristige 
Umsetzung der Planung vorgesehen. 
 
10.2 Kosten der Stadt Köln 
Die Kosten aller Maßnahmen trägt die Vorhabenträgerin. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten.

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11. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse wer-
den in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
11.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplans 
Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen zur Umsetzung des Vorhabens der Parkstadt Süd als „Startprojekt“ geschaffen werden. 
Ziel ist die Errichtung einer überwiegend fünf- bis achtgeschossigen Blockrandbebauung sowie ei-
nes städtebaulichen Hochpunktes im Nordosten durch einen 15-geschossigen Baukörper. Die im 
nördlichen Abschnitt des Plangebietes gelegene Parkanlage, soll als solche bestehen bleiben. 
Das Plangebiet weist eine Gesamtfläche von rund 1,3 ha auf. Die Fläche wird begrenzt durch: 
 die jeweiligen Abschnitte der Sechtemer Straße im Süden, im Norden und im Nordwesten 
 die Bonner Straße im Osten 
Der Bereich der geplanten Blockrandbebauung ohne die umliegenden Verkehrs- und Grünflächen 
umfasst eine Fläche von rund 4.200 m². 
Weitergehende Informationen zu den Zielen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und dem 
städtebaulichen Gesamtkonzept sind dem städtebaulichen Teil der Begründung (Kapitel 1 und Ka-
pitel 5) zu entnehmen. Die städtebaulichen Festsetzungen werden hier in Kapitel 6 aufgeführt. 
 
11.2 Bedarf an Grund und Boden 
Durch die Planung werden keine unversiegelten Flächen in Anspruch genommen. Die Vegeta-
tionsflächen sowie der Großteil der Straßenbäume bleiben erhalten. 
 
Bedarf an Grund und Boden  
Bestandsnutzung in m² (ge-
rundet) 
geplante Vorhaben in m² (ge-
rundet) 
Bebaute Flächen 4.800 Bebaute Flächen 4.200 
Grünfläche/Park (öffentlich) 2.300 Grünfläche/Park (öffentlich) 2.300 
Verkehrsflächen 6.000 Verkehrsflächen 6.600 
Gesamt (Geltungsbereich des 
Bebauungsplans) 
13.100  13.100 
 
11.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen“ zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene

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greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von 
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas-
serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen. 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. 
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkun-
gen 
 
11.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans 67424/03 „Sechtemer Straße/ Bonner Straße“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkun-
gen durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf die Umweltbelange ent-
stehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der 
Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauer-
haft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht 
vorhersehbare Ereignisse. 
Für den Abbruch der Bestandsgebäude und die geplante Neubebauung werden Regelungen zur 
Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmi-
gungsverfahren getroffen. Entsprechend beinhaltet diese Prüfung keine tiefergehende Untersu-
chung von Auswirkungen der Bauphase. 
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, ob und inwiefern bei der Umsetzung der Planung Techni-
ken oder Stoffe eingesetzt und verwendet werden, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswir-
kungen führen können. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sechtemer Straße/ Bonner Straße“ stellt den ersten Bau-
stein des städtebaulichen Gesamtkonzeptes „Parkstadt Süd“ dar.  
Die Integrierte Planung verbindet die für die heutige Stadtentwicklung wichtigen Themen Städte-
bau, Architektur, Freiraumplanung, Umwelt und Verkehr. Mit dem Vorhaben an der Sechtemer 
Straße/ Bonner Straße wird die Umsetzung des Konzeptes begonnen. Weitere Bauleitplanverfah-
ren, von denen kumulierende Auswirkungen ausgehen können, sind in der Folge zu erwarten, der-
zeit jedoch nicht bekannt. 
 
11.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet wird im Bestand von Verkehrsflächen der Sechtemer Straße und Bonner Straße, 
einem mit Wohnen und Gewerbe gemischt genutzten Baublock und der durch großkronige Bäume 
dominerten Grünfläche geprägt. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans stellt 
sich im Bestand als bebaute Fläche dar. Dieser Bereich wird neben Wohnnutzungen durch klein-
teilige, gewerbliche Nutzungen (u. a. Werkstätten, Reifenhandel, Tierarztpraxis, Druckerei) ge-
prägt. Entlang der Bonner Straße befindet sich eine Baumreihe. Vereinzelte Straßenbäume finden 
sich auch in der Sechtemer Straße. 
Die im Norden des Plangebietes gelegene Grünfläche stellt sich im Bestand als von hohen, schüt-
zenswerten Laubbäumen gesäumte Wiesenfläche dar. Hierbei handelt es sich um einen ehemali-
gen jüdischen Friedhof. Die Grabstätten und Gebeine wurden im Jahr 1922 auf den jüdischen 
Friedhof in Bocklemünd umgebettet.

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11.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Pla-
nung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die derzeitig versiegelten Flächen weiterhin gewerblich 
genutzt werden oder als Verkehrsfläche vorgehalten werden. Die gewerblichen Nutzungen und 
Baumassen könnten nur in geringem Umfang erweitert werden. 
Erhebliche umweltrelevante Eingriffe wären für diesen Teilbereich auf Grund der starken Versiege-
lung und intensiven Nutzung nahezu ausgeschlossen. 
Die bestehende Grünfläche (ehemaliger Jüdischer Friedhof) würde ebenfalls in der derzeitigen 
Ausprägung erhalten bleiben. Eingriffe und Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter, insbeson-
dere Natur und Landschaft, sind in diesem Bereich nicht zu erwarten. 
Bei der Nullvariante wird bei den technischen Analysen, wie beim Verkehrsmodell für den Nullfall 
2030 von einer Umsetzung des Parkstadt gemäß der Integrierten Planung ausgegangen. Nur so 
kann es zu einer Bewertung der Auswirkungen des konkreten Planprojektes kommen im Hinblick 
auf rechtliche Grundlagen kommen. Die technischen Analysen wie die Lärm- und die Luftschad-
stoffberechnung basieren auf den gleichen Annahmen.  
Die umweltrelevanten Belange wie Artenschutz, Klimawandel, Biologische Vielfalt etc. lassen bei 
der Betrachtung der Nullvariante die Entwicklung, die durch die vollständige Umsetzung der Inte-
grierten Planung einhergehen würden, weitgehend außer Acht und betrachten fokussiert die Ver-
änderung innerhalb des Plangebietes. 
Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. 
Die Zulässigkeit von Vorhaben im südlichen Teil des Plangebietes richtet sich somit nach 
§ 34 BauGB. Der Bereich der bestehenden Grünfläche ist nach § 35 BauGB als sogenannter Au-
ßenbereich im Innenbereich zu beurteilen. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des 
Landschaftsplans der Stadt Köln. 
 
11.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung 
der Planung 
Die Planung sieht die Errichtung eines neuen Wohnquartiers mit integrierten gewerblichen Nutzun-
gen im südlichen Teilbereich des Plangebietes vor. Da dieser Bereich bereits im Bestand nahezu 
in Gänze versiegelt ist, wird hier keine Zunahme der Flächenversiegelung vorbereitet. 
Es kommt zu einer deutlichen Erhöhung der Baumasse gegenüber dem heutigen Bestand. Die 
Planung sieht eine fünf- bis achtgeschossige Bebauung mit einem 15-geschossigen Hochpunkt 
vor. 
Die Schaffung neuer Wohneinheiten zieht eine Erhöhung des heute vorhandenen Verkehrsauf-
kommens nach sich. 
Die geplanten Gebäude verschatten z. T. den gegenüberliegenden Bestand.  
Der ehemalige jüdische Friedhof im Norden des Plangebietes wird erhalten und als öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Somit werden auch Lebensräume 
von Tieren und Pflanzen planungsrechtlich gesichert.

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11.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
 
11.5.1 Tiere 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand: 
Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß 
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu benennen und auszuschließen wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1) durchgeführt (Sven Berkey Landschaftsarchitekt, Wermels-
kirchen (2020)). 
Im Juni und Juli 2019 erfolgten Begehungen des Plangebietes und dessen unmittelbaren Umge-
bung zur Überprüfung von Vorkommen planungsrelevanter Arten, insbesondere von gebäudebe-
wohnenden Vogel- und Fledermausarten. 
Mit der Mehlschwalbe konnte eine planungsrelevante Art bei der Luftjagd im Plangebiet festgestellt 
werden. Die Brutplätze der Art liegen außerhalb des Plangebietes im Bereich des benachbarten 
Großmarktes. 
Der auf der Vorwarnliste der Roten Liste aufgeführte Mauersegler (Rote Liste Nordrhein-Westfalen 
2016: Vorwarnliste) wurde mit einem einzelnen Brutpaar an der Westfassade des Gebäudes der 
Sechtemer Straße 8 im Plangebiet registriert. Jedoch konnten keine Brutkolonien festgestellt wer-
den. Der Mauersegler ist durch den Abriss betroffen. 
Weitere Nachweise von Brutvogelvorkommen konnten nicht erbracht werden. 
Während der Ortsbegehungen konnten zudem die mittlerweile in Köln eingebürgerten Arten Ale-
xandersittich und Halsbandsittich beim Überfliegen des Plangebietes beobachtet werden.  
Fledermäuse bzw. Anzeichen auf ein Vorkommen von Fledermäusen konnten im Rahmen der 
Ortsbegehungen nicht erbracht werden. Aufgrund der zahlreichen Spalten- und Fassadenverste-
cke ist eine Nutzung der Bestandsgebäude als Tages- oder Sommerquartier oder auch als Wo-
chenstubenquartier jedoch nicht in Gänze auszuschließen. Die Fledermaus wäre bei einem Vor-
kommen durch den Abriss betroffen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung blieben die heute anzutreffende Biotop- bzw. Nutzungsstruktu-
ren erhalten und stünden weiterhin für die bei der artenschutzrechtlichen Untersuchung gesichte-
ten Tierarten als Lebensraum und Nahrungshabitate zur Verfügung. Veränderungen der Gebäude 
und Nutzungen, die eine Veränderung der Lebensraumvoraussetzungen der Gebäudebrüter nach 
sich ziehen würden, können nicht ausgeschlossen werden.  
Auch heute kann bereits ein Abriss und Neubau erfolgen. Betroffen wäre in diesem Fall der Brut-
platz des Mauerseglers. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Rahmen der Abbrucharbeiten wird ein bekannter Brutplatz des Mauerseglers zerstört. Der Brut-
platz wurde vor Beginn der Brutphase im Februar 2021 verschlossen. Aus dem Abbruch ergibt sich 
die Notwendigkeit artenschutzrechtlicher Maßnahmen für den Mauersegler. Der Mauersegler kann 
aufgrund seiner überwiegend kolonieartigen Brutvorkommen als planungsrelevant eingestuft wer-
den, wobei es sich hier um ein Einzelpaar handelt Hier ist festzuhalten, dass die Zerstörung des 
Brutplatzes bereits durch dessen Verschluss als Vorbereitung der Abbruchmaßnahme erfolgte, so-
mit auch ohne die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausgelöst wurde und 
dementsprechende Ersatzmaßnahmen vorzusehen sind. 
Die Grünstrukturen und nahezu der ganze Baumbestand innerhalb des Plangebietes – und somit 
wertvolle Lebensraumstrukturen in einem ansonsten stark anthropogen geprägten Umfeld – blei-
ben erhalten.

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In geringem Umfang werden durch die Planung neue Lebensraumstrukturen für Tiere geschaffen. 
Insbesondere die geplanten Dachbegrünungen bieten Lebensraum für Insekten und somit auch für 
Vögel und Fledermäuse. Die geplanten Straßenbäume bieten ebenfalls Brutplätze und Lebens-
raum für Vögel und Leitlinien für Fledermäuse. 
Entsprechende Maßnahmen des Artenschutzes sind im Zusammenhang mit dem Abriss erfolgt. 
Es wird davon ausgegangen, dass bei den sonstigen, nicht planungsrelevanten Vogelarten wegen 
ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) 
die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin 
gewahrt bleibt, da diese unproblematisch in andere Bereiche ausweichen können. Es ist daher da-
von auszugehen, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch die Artenschutzprüfung werden Maßnahmen aufgeführt, die der Vermeidung und Minderung 
artenschutzrechtlich relevanter Beeinträchtigungen dienen und darüber hinaus die Aufgaben des 
vorsorglichen Artenschutzes erfüllen. Folgende Maßnahmen sind im Rahmen des Bebauungspla-
nes durchzuführen: 
V1 – Fällung, Rückschnitt und Räumung von Gehölzen  
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines 
jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den 
Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflege-schnitte zur Besei-
tigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sofern durch eine Fachperson (ökologische Bauüberwachung) nachgewiesen werden kann, dass 
im Vorhabenbereich und in dessen unmittelbaren Umfeld keine Vögel mehr brüten, können Fäll-, 
Rückschnitt und Räumungsmaßnahmen im Gehölzbestand auch innerhalb der Brut-zeit erfolgen. 
V2 – Bauzeitenbeschränkung bzgl. Abbruch von Gebäuden  
Zur Vermeidung der Zerstörung von Nestern und Gelegen oder der Tötung von nicht-flüggen Jung-
vögeln der Gebäudebrüter sowie der Zerstörung von Sommerquartieren von Fledermäusen dürfen 
die Abbrucharbeiten an entsprechenden Gebäudeteilen innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 
01.09. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres nur durchgeführt werden, sofern durch eine 
Fachperson (ökologische Bauüberwachung) nachgewiesen werden kann, dass im Vorhabenbe-
reich und in dessen unmittelbaren Umfeld keine Vögel brüten und keine Hinweise auf ein Vorkom-
men von Fledermäusen vorliegen. 
Bewertung: 
Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß 
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu benennen und auszuschließen, wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Es wurde ein Nistplatz des Mauerseglers im Plange-
biet festgestellt, der ausschließlich im Zuge des Abbruchs relevant ist. Entsprechende Maßnahmen 
sind in Zuge des Abbruchs vorzusehen. 
Unter Beachtung der genannten Vermeidungsmaßnahmen werden Verbotstatbestände des allge-
meinen und vertiefenden Artenschutzes gemäß § 39 und § 44 BNatSchG ausgeschlossen. Zur 
Vermeidung des Tötungsverbotes für die festgestellten Arten wird eine terminierte Baufeldräumung 
und Rodung (Abbruch, Maßnahmen im Gehölzbestand) vorgesehen. Nach Freigabe durch eine 
Fachperson (ökologische Bauüberwachung) kann auch ein anderer Zeitraum für Abbruch und Ro-
dung/ Rückschnitt ermöglicht werden. 
 
11.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln

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Im Juni 2018 erfolgte die Kartierung des im Bebauungsplangebiet vorhandenen Biotoptypenbe-
standes und des in der Örtlichkeit vorhandenen Baum- und Gehölzbestandes. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet zeichnet sich durch gängige innerstädtische Bepflanzung mit Straßenbäumen aus. 
Dominierend ist der Baumbestand der Grünfläche mit der innenliegenden Rasenfläche. Außerge-
wöhnliche Pflanzenarten sind nicht vorhanden.  
Der südliche Teil des Plangebietes stellt sich mit Ausnahme von Baumstandorten als vollständig 
versiegelt dar. Hier findet sich eine Rosskastanie im Bereich der Kfz-Werkstatt, die jedoch im Zuge 
der Abbruch- und Bauarbeiten zu roden ist. Entlang der geplanten Bebauung sind die Bonner 
Straße und die Sechtemer Straße (im nordwestlichen Teil) durch Rosskastanien eingegrünt. Der 
südliche Abschnitt der Sechtemer Straße ist von Linden besäumt. 
Durch das Büro Sturmberg Baumexperten wurde u. a. für diese 11 Rosskastanien eine Baumbe-
wertung hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Verkehrssicherheit durchgeführt (Sturm-
berg Baumexperten, Overath (2020)). 
Die Standorte dieser Bäume sind durch Versiegelung und Verdichtung, Verkehrsteilnehmer, Son-
neneinstrahlung, mangelnde Wasserversorgung z. T. stark negativ beeinträchtigt. Es wurde an al-
len Rosskastanien ein Befall durch Miniermotten festgestellt. Der überwiegende Teil des unter-
suchten Baumbestandes wird als stärker geschädigt eingestuft. Vier der elf Bäume werden aus 
Sicht der Verkehrssicherungspflicht kritisch eingestuft. Dementsprechend werden im Gutachten 
Pflege- und -sicherungsmaßnahmen aufgeführt. 
Die nördlich gelegene Grünfläche wird von einer wertgebenden, landschaftsästhetisch hochwerti-
gen Baumreihe (Platanen mit geringem-mittlerem Stammdurchmesser, Hybridpappeln mit starkem 
Stammdurchmesser) eingesäumt. Die Innenfläche wird durch Rasenflächen geprägt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die heute im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen bzw. Nutzungstypen werden auch weiterhin an-
zutreffen sein. Gleiches gilt für den vorhandenen Baumbestand. Die durch Sturmberg Baumexper-
ten aufgeführten Maßnahmen am Baumbestand an der Sechtemer Straße und Bonner Straße 
müssten gleichwohl durchgeführt werden, um die Verkehrssicherheitspflicht zu gewährleisten 
(Sturmberg Baumexperten, Overath (2020)). 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der vorhandene Baumbestand aus Platanen und Hybridpappeln innerhalb der öffentlichen Grünflä-
che bleibt vollständig erhalten und wird zum Erhalt festgesetzt. Die Grünfläche bleibt in ihrer Aus-
prägung mit der innenliegenden Rasenfläche erhalten. Die Straßenbäume (Rosskastanien) in der 
Bonner Straße bleiben ebenfalls erhalten und werden zum Erhalt festgesetzt.  
In der Sechtemer Straße sind 13 Straßenbäume (Rosskastanien, Linden, Ahorn) vorhanden. Von 
diesen müssen vier im Rahmen des Vorhabens entfallen, da hier die neue Erschließungsstraße für 
die Bebauung Sechtemer Straße gebaut wird. Drei Straßenbäume im südlichen Abschnitt der 
Sechtemer Straße werden zum Erhalt festgesetzt. Die verbleibenden sechs Bestandbäume kön-
nen voraussichtlich zunächst erhalten werden, müssen aber ggf. im Rahmen der weiteren Umset-
zung der Parkstadt Süd entfallen. Abgängige Bäume sind gemäß der Baumschutzsatzung der 
Stadt Köln zu ersetzen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird zudem die Pflanzung von 
mindestens 15 Bäumen im Bereich des (künftigen) Verlaufes der Sechtemer Straße festgesetzt, 
davon acht im Abschnitt westlich der öffentlichen Grünfläche sowie vier westlich und drei südlich 
des projektierten Vorhabens. 
Die intensive Begrünung der eingeschossigen Bauten sowie die extensive Begrünung von Teilen 
sonstiger Flachdächer sind ebenso planungsrechtlich festgesetzt. 
Die Wiesenflächen der Grünfläche werden entsprechend der bisher durchgeführten Pflege auch 
zukünftig gemäht.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Baumschutzsatzung: 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Rodung von vier im Sinne der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln geschützten Bäumen (Ross-Kastanien, mit Stammumfängen von 
190 und 250 cm) vorbereitet, die zukünftig in der Verkehrsfläche bzw. im Bereich der Blockrandbe-
bauung liegen. Es ergibt sich gemäß der Baumschutzsatzung ein rechnerischer Ausgleichsbedarf 
von fünf Bäumen. 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen: 
Grünordnerische Maßnahmen erfüllen ebenfalls eine Funktion zur Vermeidung und Minderung der 
negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanze. Neben den Vorgaben zum Erhalt des Baum-
bestandes im Bereich der Grünfläche sowie den Festsetzungen zum Erhalt und der Neuanpflan-
zung von Bäumen kommt insbesondere der intensiven und extensiven Dachbegrünung eine Funk-
tion zur Vermeidung und Minderung der negativen Auswirkungen für das Schutzgut Pflanze zu. 
So werden die Dächer der eingeschossigen Gebäudeteile (Innenhof) gemäß den textlichen Fest-
setzungen einer intensiven Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/ oder Gehölzen 
(BB 1 / GH 51 oder GH 52) zugeführt, sofern diese nicht mit Wegen, Spielplätzen, Terrassen, tech-
nischen Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen) oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. 
Vorgesehen ist eine Substrateinbaustärke von 0,60 m zuzüglich Filter- und Drainschicht. Im Be-
reich der erforderlichen Retentionsmulden darf die Stärke der Vegetationstragschicht auf bis zu 
0,30 m zuzüglich Filter- und Drainschicht reduziert werden. Im Bereich der Neuanpflanzung von 
Bäumen ist eine Substratschichtstärke von mindestens 1,00 m Tiefe zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht auf einer Fläche von 25 m³ vorzusehen. 
Eine extensive Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) erfolgt gemäß den textlichen Fest-
setzungen im Bereich der Dachflächen sonstiger Gebäudeteilen mit Ausnahme des Hochpunktes. 
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 0,15 m zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen sind hiervon Flächen für haustechnisch notwendige 
Dachaufbauten, Dachterrassen sowie untergeordnete Kiesflächen. Photovoltaikflächen sind über 
der Dachbegrünung zulässig. Diese sind so anzuordnen, dass eine ausreichende Belichtung und 
Beregnung der darunter liegenden Dachbegrünung gewährleistet ist. 
Bewertung: 
Die nördlich gelegene Grünfläche wird planungsrechtlich als Grünfläche mit der Zweckbindung 
Parkanlage gesichert, hier erfolgen keine Eingriffe. 
Das Plangebiet stellt sich im Bereich der geplanten Bebauung im Bestand als nahezu vollversie-
gelt dar. Durch die geplanten intensiven und extensiven Dachbegrünungen erfolgt eine ökologi-
sche Aufwertung im Vergleich zum Bestand. Abgehende Bäume werden durch die Neuanpflanzun-
gen im Sinne der Baumschutzsatzung vollständig ausgeglichen. Hinzu kommen mindestens 
15 Neupflanzungen von Straßenbäumen in den öffentlichen Verkehrsflächen. 
Das Schutzgut Pflanze erfährt eine positive Veränderung. Es kommt es zu einer stärkeren Begrü-
nung und nachhaltigen Sicherung des erweiterten Vegetationsbestandes. 
 
11.5.3 Fläche 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
 
Bestand – (derzeitiger Umweltzustand):  
Der heute mit Wohnen und Gewerbe genutzte Baublock hat eine weitgehende Nutzungsauslas-
tung.

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Die baumbestandene Grünfläche ehemaliger jüdischer Friedhof muss aus ökologischer, städte-
baulicher und kultureller Sicht als Tabufläche angesehen werden und steht für eine bauliche Ent-
wicklung nicht zur Disposition.  
Das Plangebiet wird von Straßenverkehrsflächen umschlossen und weist bereits im Bestand nicht 
nur eine gute verkehrliche Erschließung, sondern im Umfeld auch eine ausgesprochen ausge-
prägte Infrastrukturausstattung auf. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Entwicklung durch Aufstockung und Veränderung der Gebäude ist aufgrund der hohen beste-
henden Versiegelung und der durch § 34 BauGB gesetzten planungsrechtlichen Rahmenbedin-
gungen nur begrenzt möglich.  
Die Grünfläche steht für eine weitere bauliche Entwicklung nicht zur Disposition. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch eine Anpassung der Straßenführung wird das Baufeld vergrößert. Durch eine deutliche Er-
höhung der Dichte und Höhe wird eine hohe Auslastung des Grundstücks erreicht. Das Tabug-
rundstück der nördlichen Grünfläche mindert mögliche negative Auswirkungen hoher Dichte und 
Höhe. Die Planung generiert eine maximale Flächenauslastung. 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine Fläche überplant, die sich bereits im Be-
stand als nahezu vollversiegelt darstellt. Versiegelungen oder Teilversiegelungen sind für die nörd-
lich gelegene Grünfläche nicht vorgesehen. Es wird folglich durch den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan keine unversiegelten Flächen überbaut oder anderweitig negativ beansprucht. Ein infra-
strukturell bestens ausgestatteter Standort erfährt eine deutlich höhere Auslastung. Insbesondere 
der Anteil der Wohnnutzung wird deutlich erhöht. 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind folglich als positiv im Sinne der Innenentwicklung 
und der Ausschöpfung vorhandener Potentiale zu werten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch das Vorhaben wird ein Beitrag zu einem sparsamen Umgang mit dem Schutzgut Fläche ge-
leistet, sodass Maßnahmen nicht erforderlich sind. 
Bewertung: 
Bestens erschlossene Bereiche erfahren eine deutlich höhere Auslastung durch Höhe und Dichte 
und wirken dem Flächenverbrauch entgegen. 
Durch die Tabufläche Grünanlage können negative Auswirkungen hoher Dichte gemindert werden. 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind positiv zu bewerten. 
 
11.5.4 Boden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Böden innerhalb des Plangebietes sind bereits im Bestand als stark anthropogen überformt zu 
beschreiben. Die Böden im Bereich der vorhandenen Bebauung und der Verkehrsflächen sind 
durch Versiegelung und damit einhergehende Bodenauf- und abträge erheblich beeinträchtigt. 
Dementsprechend werden sie in der Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 des Geologischen Dienstes 
NRW als überbaute Fläche (Industrie, Wohnen, Autobahnkreuze, Eisenbahn; Boden-Einheit 
L_XG4) dargestellt. 
Auch im Bereich der Grünfläche sind die natürlich vorkommenden Böden (gemäß Bodenkarte im 
Maßstab 1:50.000 des Geologischen Dienstes NRW typische Auengleye, teils pseudovergleyt,

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nicht als geschützt eingestuft) durch die Nutzung als Parkanlage und ehemaligen Friedhof als ge-
stört einzustufen. 
Durch das Büro Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH wurden Untersu-
chungen zum Baugrund (Gründung/ Geotechnik sowie Schadstoffe und Fremdanteile) im Bereich 
der geplanten Bebauung durchgeführt und in einem Gutachten zusammengefasst (Ingenieurteam 
Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH, Köln/ Lohmar (2017)). Hierbei wurden zehn Ramm-
kernsondierungen mit einer maximalen Tiefe von 7 m unter Geländeoberkante durchgeführt. 
Zudem wurden Mischproben genommen und in einem Labor chemisch analysiert. Im Rahmen der 
Untersuchungen wurden insbesondere Auffüllungen (Sand/ Kiessand mit geringen Anteilen an 
Bauschutt o. vgl.) nachgewiesen, die teilweise bis 5 m unter Gelände reichen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der jetzige Bodenzustand bleibt bestehen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden keine Eingriffe in das Schutzgut Boden 
vorbereitet, da nur Flächen einer Wohn- und Gewerbenutzung zugeführt werden sollen, die bereits 
im Bestand als nahezu vollversiegelt einzustufen sind. 
Der nördlich gelegene Grünbestand wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Grün-
fläche festgesetzt. Hier sind keine Eingriffe in das Schutzgut Boden durch Baumaßnahmen vorge-
sehen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Es liegen keine negativen Bodenveränderungen oder Bodeneingriffe vor, sodass Maßnahmen 
nicht erforderlich sind.  
Bewertung: 
Eingriffe in das Schutzgut Boden liegen nicht vor. Im Zuge der Festsetzung der Grünfläche wird 
eine Fläche mit gewachsenem, wenn auch aufgrund des ehemaligen Friedhofes nicht gänzlich un-
gestörten Bodens, gesichert.  
 
11.5.5 Wasser  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
11.5.5.1 Oberflächenwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL 
 
Innerhalb des Plangebietes oder dessen näherem Umfeld befinden sich keine Oberflächengewäs-
ser. 
 
11.5.5.2 Grundwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß dem Baugrundgutachten ist anhand der Grundwassergleichenkarte ein Grundwasserflur-
abstand von etwa 8,60 m zu ermitteln. Insbesondere Aufgrund der Nähe zum Rhein kann dieser 
jedoch deutlich unterschritten werden. Anhand der Auswertung von Grundwassermesspegeln im 
näheren Umfeld des Plangebietes wurden Grundwassermessstände von etwa 6,50 m unter Flur 
ermittelt.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die Grundwassersituation im Plangebiet gegenüber dem 
Bestand unverändert. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Da durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan lediglich Flächen einer Wohn- und Gewerbe-
funktion zugeführt werden, die sich bereits im Bestand als nahezu vollversiegelt darstellen, werden 
bei Durchführung der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Grundwasserschichten 
und der Grundwasserneubildungsrate ausgelöst. Durch die festgesetzte Dachbegrünung wird ein 
Beitrag zu Regenwasserretention geleistet. 
Gemäß dem Baugrundgutachten kann es bei langanhaltenden Jahrhunderthochwassern im Rhein 
und den sich daraus ergebenden hohen Grundwasserpegeln zu Beeinträchtigungen der Tiefgara-
gengeschosse kommen. Wenngleich der angenommene Bemessungszustand eine Worstcase-An-
nahme wiedergibt, wird dieser zur Bemessung durch den Gutachter empfohlen.  
Entsprechende bauliche Vorgaben und Vorsichts- und Sicherungsmaßnahmen sind im Rahmen 
der Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. 
Der Grünfläche im Norden ist eine Funktion zur Grundwasseranreicherung, aber auch der Spei-
cherung und Verdunstung von anfallenden Niederschlägen beizumessen. Entsprechendes gilt für 
die festgesetzte Dachbegrünung. 
Eine ortsnahe Versickerung innerhalb der als urbanes Gebiet festgesetzten Flächen ist aufgrund 
der geplanten Versiegelungsrate und den Tiefgaragen nicht geplant. Die Entwässerung erfolgt, wie 
bereits im Bestand, über das vorhandene städtische Kanalnetz. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Es liegen keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Grundwasser vor, sodass Maßnahmen 
nicht erforderlich sind. 
Bewertung: 
Im Rahmen der Planung werden keine Flächen einer Neuversiegelung zugeführt. Die Grünfläche, 
die der Grundwasserneubildung dient, wird erhalten und gesichert. Es werden keine Beeinträchti-
gungen des Schutzgutes Grundwasser vorbereitet. 
 
11.5.6 Luft 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
11.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet werden derzeit Luftschadstoffe und Treibhausgase aus Kfz-Verkehr und durch die 
Gebäudeheizungen bzw. -kühlung emittiert. Produktionsbedingte gewerbliche Emissionen spielen 
nur eine untergeordnete Rolle. Zudem wirken Luftschadstoffe durch die Emissionen auf der 
Sechtemer Straße, der Bonner Straße und aus dem Großmarktgeschehen auf das Plangebiet ein. 
Schon heute ist der Verkehr auf der Sechtemer Straße nur noch gering vom Großmarktgeschehen 
beeinflusst. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtumsetzung der Planung werden auch künftig Luftschadstoffe emittiert. Der zu erwartende 
Umweltzustand in Bezug auf Emissionen entspricht dem Bestand. Durch technische Entwicklun-
gen (Neubau ersetzt älteren Bestand) ist ggf. ein Rückgang der Emissionen möglich.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Bebauung des Plangebietes führt zur Emission von Luftschadstoffen und Treibhausgasen aus 
dem motorisierten Verkehr im Plangebiet. Die geplanten Gebäude führen zu CO2-Emissionen. 
Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen (2021)) 
wird dargestellt, wie durch die Stärkung des ÖPNV und der Rad- und Fußwege der Pkw-Verkehr 
reduziert und somit zur Einsparung von Emissionen beigetragen wird. Kernpunkte sind hierbei der 
Ausbau der Stadtbahnlinie 5 (Nord-Süd-Stadtbahn) mit Haltepunkt in unmittelbarer Nachbarschuft 
zum Plangebiet, der Bau des S-Bahnhofs Bonner Wall, die Schaffung attraktiver Fuß- und Rad-
wege sowie Carsharing-Angebote, die im Durchführungsvertrag verbindlich gesichert werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch die Bereitstellung eines großzügigen Angebotes von deutlich über 500 Fahrradstellplätzen 
im Bereich der Tiefgarage und im öffentlichen Raum soll die Nutzung von Fahrrädern attraktiver 
gestaltet werden. Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes für das Vorhaben werden Vorgaben zur 
Stärkung des Radverkehrs getroffen. Diese werden im Durchführungsvertrag verbindlich gesichert.  
Im Rahmen des projektierten Vorhabens sollen mindestens drei Stellplätze für ein Carsharing-An-
gebot zur Verfügung gestellt werden. Eine Sicherung erfolgt im Durchführungsvertrag. Auf diese 
Weise wird ein Beitrag dazu geleistet, dass möglichst viele der künftigen Bewohner (und Besu-
cher) des Plangebietes auf ein eigenes Auto verzichten können. Im Rahmen der Baugenehmi-
gungsverfahren sind Maßnahmen darzustellen, die der energetischen Optimierung der Gebäude 
dienen und somit zur Energieeinsparung beitragen. 
11.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Durch das Gutachterbüro iMA Cologne GmbH wurde 2020 eine Luftschadstoffprognose zu ver-
kehrsbedingten Immissionen innerhalb des Plangebietes erarbeitet (iMA Cologne Institut für Im-
missionsschutz GmbH, Köln (2020)). 
In Anwendung der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
(39. BImSchV) wurde für den Bereich der geplanten Bebauung und dessen unmittelbarer Umge-
bung untersucht, wie hoch die Konzentrationen der verkehrsbedingten Luftschadstoff-Komponente 
NO2 sind. Feinstäube (PM10 und PM2,5) wurden nicht untersucht. Die Grenzwerte der 39. BImSchV 
für entsprechende Feinstäube werden gemäß den aktuellsten Messungen des LANUV innerhalb 
des Stadtgebietes eingehalten. 
Als Bezugsjahr der Emissionsberechnung wurde für den Bestandsfall das Jahr 2019 und für die 
Nullvariante und die Prognose Planung das Bezugsjahr 2030 bei den Berechnungen zugrunde ge-
legt. 
Die höchsten Belastungen durch NO2 treten im Bereich der Fahrspuren der Bonner Straße auf. 
Der zulässige Grenzwert von 40 µg/m3 wird im Bestandsfall unterschritten. Der höchste Wert wird 
am Erdgeschoss des Gebäudes Bonner Straße 178: 37,8 µg/m3 ermittelt, dies entspricht einem 
Ausschöpfungsgrad von 95 % des Grenzwertes. 
Mit zunehmendem Abstand zu den Fahrspuren gehen die Immissionskonzentrate zurück.  
Heizkraftwerk Südstadt 
Das Bauvorhaben befindet sich in eine Entfernung von knapp 500 m zum Heizwerk Südstadt, das 
ursprünglich als Heizkraftwerk betrieben wurde. Zur immissionsschutzrechtlichen Einordnung mög-
licher Auswirkungen wurde eine Stellungnahme durch das Büro iMA eingeholt (iMA Cologne Insti-
tut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021)) erstellt.

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Demnach ist in Anlehnung an die VDI 3781 Blatt 4 sicher davon auszugehen, dass der geplante 
Hochpunkt die Ableitbedingungen der Schornsteine in die freie Luftströmung nicht negativ beein-
flusst. Im Übrigen müsste der geplante Hochpunkt in einer Ausbreitungsrechnung nach TA Luft 
nicht explizit als Strömungshindernis berücksichtigt werden. Daher haben die positiven Ergebnisse 
der Immissionsprognose für das Heizkraftwerk Südstadt von 2011 auch nach Realisierung des ge-
planten Hochpunktes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße“ in Köln-Ra-
derberg weiterhin Bestand. Es besteht demnach kein Konflikt zwischen dem Heizwerk und der ge-
planten Bebauung Sechtemer Straße. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Rahmen des Prognosefalls für die Nullvariante wurde ein Verkehrsaufkommen im Jahr 2030 
gemäß den Angaben des Verkehrsgutachtens (Brenner Bernhard Ingenieure GmbH, Köln (2020)) 
als Grundlage im Rahmen der Luftschadstoffprognose angenommen. Hierbei wird auch davon 
ausgegangen, dass durch den Ersatz von Altfahrzeugen durch modernere Fahrzeuge Luftschad-
stoffe reduziert werden können. 
Für den Prognose-Nullfall werden maximale NO2-Konzentrationen von 32,8 µg/m3 und ein Aus-
schöpfungsgrad von 82 %, im Bereich der Bonner Straße 178 prognostiziert. Die zulässigen 
Grenzwerte für NO2-Konzentrationen werden folglich im Prognose-Nullfall nicht überschritten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Analog zum Prognose-Nullfall wird ein Verkehrsaufkommen im Jahr 2030 gemäß den Angaben 
des Verkehrsgutachtens im Rahmen der Luftschadstoff-Prognose angenommen. Im Prognose-
Planfall ist eine Mehrbelastung durch den Quell- und Zielverkehr des Quartiers „Sechtemer Block“ 
und der Bebauung Parkstadt Süd berücksichtigt. 
Für den Prognose-Planfall werden maximale NO2-Konzentrationen im Bereich Erdgeschoss des 
Gebäudes Bonner Straße 178 von 33,1 µg/m3 und ein Ausschöpfungsgrad von 83 % prognosti-
ziert. Die zulässigen Grenzwerte für NO2-Konzentrationen werden folglich im Prognose-Planfall 
nicht überschritten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Die Grenzwerte für verkehrsbedingte NO2-Konzentrationen werden weder im Bestand noch in den 
Prognosefällen überschritten. Die prognostizierten Abweichungen zwischen den Prognosefällen 
sind minimal. Es sind folglich keine Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich 
von verkehrsbedingten Luftschadstoff-Immissionen erforderlich. 
Bewertung Schutzgut Luft: 
Es werden keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft durch die Planung ausge-
löst. 
11.5.7 Klima 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Durch die Klimatologische Untersuchung Parkstadt Süd in Köln, Dr. Düttemeyer Umweltmeteorolo-
gie 2018, wurde ein hohes thermisches Niveau im Bereich der geplanten Parkstadt ermittelt, das 
sich durch als deutlich wärmer als das Freiland und kühler als der Innenstadtbereich darstellt. Für 
die zukünftige Entwicklung der sommerlichen Wärmebelastung wird eine deutliche Zunahme der 
Anzahl der Sommertage und der heißen Tage prognostiziert. 
Die Synthetische Klimafunktionskarte weist für das Plangebiet ein Klimatop des Typs Stadtklima II 
aus. Dies bedeutet, dass alle Klimaelemente starken Veränderungen im Vergleich zum Freiland

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unterliegen. Entsprechende Klimatope stellen sich aufgrund der hohen Versieglung und der Ge-
bäudekörper als intensive Wärmeinseln dar (Wärmespeicherung technogener Substanzen wie Be-
ton und Asphalt, geringe Verdunstungsrate). Durch die Bebauung sind Windfelder gestört, was ne-
ben klimatischen Auswirkungen auch die Luftqualität (geringerer Luftaustausch) beeinträchtigen 
kann, die Folge sind oftmals hohe Schadstoffbelastungen. 
Die Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“, welche die zukünftig zu er-
wartenden stadtklimatischen Gegebenheiten darstellt, weist das gesamte Plangebiet der Klasse 1 
„sehr hoch belastete Siedlungsflächen“ zu. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“, welche die zukünftig zu er-
wartenden stadtklimatischen Gegebenheiten darstellt, weist das gesamte Plangebiet der Klasse 1 
„sehr hoch belastete Siedlungsflächen“ zu. Diese Klasse wird durch dichte Bebauung und hohe 
Versiegelungsgrade geprägt. Geringe Grünanteile können kaum zu einer klimatischen Aufwertung 
beitragen. Für die klimatisch stark belasteten Gebiete der Klasse 1 sind Maßnahmen zur Verbes-
serung des Stadtklimas durchzuführen. Bei Nichtdurchführung der Planung würden die gegenwär-
tigen Bebauungs- und Versiegelungsgrade mit ihren negativen klimatischen Auswirkungen beste-
hen bleiben. Die zu erwartende deutliche höhere klimatologische Belastung in der Zukunft bleibt in 
ihren Auswirkungen unvermindert bestehen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Klimagutachten für die Parkstadt wertet die Situation an heißen Tagen und Tropennächte aus. 
Das thermische Empfinden wird als heiß und im Inneren des Baublocks Sechtemer Straße auch 
als sehr heiß wahrgenommen. Es kommt am Tag zu Hitzestau in Bereichen direkter Sonnenexpo-
sition und geringen Luftaustausches. Das betrifft z. B. den Innenhof des Sechtemer Blocks und 
schwächt sich im Nachtzeitraum nur wenig ab. Der Effekt des Grünzuges wirkt sich für den 
Sechtemer Block nur wenig aus. Es kommt durch die Anlage des Grünzuges innerhalb des Parks 
zu geringeren Windgeschwindigkeiten bei Wärmbelastung als innerhalb des bebauten Bereiches. 
Für den Bereich der Bebauung Sechtemer Straße sind diese jedoch ähnlich wie im Bestand durch 
die Blockbebauung und die Straßenschluchten gering.  
Durch die geplanten Maßnahmen zur Innenhofbegrünung, Dachbegrünung und zur Pflanzung von 
Bäumen im Straßenraum werden die klimatischen Auswirkungen reduziert. Somit wird zu einer ge-
ringfügigen Aufwertung des Mikroklimas beitragen. Da diese Maßnahmen festgesetzt sind, werden 
sie auch sicher umgesetzt. Das Gutachten weist nach, dass es durch derartige Maßnahmen der 
Begrünung zu einer Verbesserung der thermischen Behaglichkeit kommt. 
Auch bei Durchführung der Planung würde das Plangebiet der Klasse 1 gemäß der Planungshin-
weiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“ zugeordnet werden. Eine Nutzungsintensivie-
rung durch großflächige Bebauung ist in entsprechenden Gebieten als problematisch einzustufen. 
Durch das Vorhaben werden jedoch lediglich bereits überbaute Flächen in Anspruch genommen, 
so dass klimawirksame Neuversiegelungen auszuschließen sind. Zudem sollen durch die grünord-
nerischen Festsetzungen positive Auswirkungen für das Mikroklima erreicht werden. Die klimawirk-
same Freifläche (ehemaliger Jüdischer Friedhof) wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan planungsrechtlich als Grünfläche festgesetzt und langfristig gesichert. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Innenhofbegrünung, Dachbegrünung und Festsetzung von Bäumen im Plangebiet führen zu einer 
geringen thermischen Entlastung. Die geplanten Baumstandorte im Straßenraum sollen so ange-
ordnet werden, dass die Durchlüftung über die Schneisen innerhalb der Bebauung gewahrt blei-
ben. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen gehen positive Effekte auf das Lokalklima 
aus. 
Bewertung: 
Die thermische Belastungssituation bleibt auch nach Durchführung der Maßnahmen hoch. Die ge-
planten Maßnahmen können zu einer geringen Entlastung führen.

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11.5.8 Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
 
Bewertung: 
Die einzelnen Schutzgüter stehen in einer Abhängigkeit zueinander. Bspw. ginge mit dem Verlust 
von Boden durch Versiegelung auch ein Verlust von Vegetationsstandorten einher, was wiederum 
einen Verlust von Nahrung und Lebensraum für Tiere bedeuten kann. Darüber hinaus gingen mit 
Bodenverlusten und Versiegelungen auch negative Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser 
(Reduktion der Grundwasserneubildung) und auf die Schutzgüter Klima und Luft aus (Verlust von 
Kalt- und Frischluftentstehungsflächen). 
Bekannte Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Schutzgütern bei Umsetzung der Planung wur-
den, sofern möglich, berücksichtigt. 
Da bei Umsetzung der Planung keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen einzelner Schutz-
güter zu erwarten sind oder diese durch geeignete Maßnahmen zu Vermeidung, Minderung und 
Ersatz ausgeschlossen werden können, entsprechen die Wirkungsgefüge im Planfall in etwa de-
nen, die im Bestand zu beschreiben wären. 
Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen der Wirkungsgefüge vorbereitet. 
 
11.5.9 Landschaft  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Landschafts- und Ortsbild des Plangebietes wird im Bestand durch die im südlichen Plange-
biet vorhandenen Wohn- und Gewerbebauten geprägt. Neben Wohnhäusern finden sich hier 
bspw. Werkstätten und Ladenlokale. Eine Durchgrünung dieses Bereiches ist mit Ausnahme von 
Einzelbäumen nicht gegeben. 
Die nördlich gelegene Freifläche wird durch eine Baumreihe eingefasst und im Inneren durch Ra-
senflächen geprägt. Innerhalb eines stark urban geprägten Raumes kommt dieser Fläche eine Be-
deutung als landschaftsästhetisch höherwertiges und strukturgebendes Element zu. 
Auch die Baumreihen an der Bonner Straße und der Baumbestand an der Sechtemer Straße tra-
gen als lineare Elemente zu einer Gliederung und Aufwertung des Landschafs- und Ortsbildes im 
Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und seines Umfeldes bei. 
Auch das Umfeld des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist derzeit durch intensive Wohn- und 
Gewerbenutzungen mit hohen Versiegelungsgraden und geringen Grünanteilen geprägt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung wären keine Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes 
zu erwarten, die über die Auswirkungen natürlicher Prozesse, insbesondere Verluste bei den Be-
standsbäumen, zu beschreiben wären. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Planung wird eine bereits baulich genutzte Fläche einer neuen Nutzung zugeführt. Die 
Planung sieht ein neues, modernes Stadtquartier mit mehrgeschossigen Wohn- und Arbeitsgebäu-
den vor. Als städtebauliche Akzentuierung ist das 15-geschossige Gebäude im nordöstlichen Be-
reich des Stadtquartiers zu beschreiben. Das Ortsbild wird dementsprechend einer Veränderung 
unterworfen.

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Die Freifläche im Norden des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird in ihrer derzeitigen Form 
als Grünfläche festgesetzt und somit langfristig erhalten. Abgehende Bäume werden im Sinne der 
Baumschutzsatzung kompensiert. Sofern möglich, wird diese Kompensation vor Ort durchgeführt, 
bspw. unmittelbare Ersatzpflanzungen für abgehende Bäume an der Bonner Straße im Zufahrtsbe-
reich der Baustelle. Im Rahmen der Planung ist zudem die Pflanzung von mindestens 15 Bäumen 
im öffentlichen Straßenraum vorgesehen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch eine ansprechende Architektur soll das neue Quartier zu einer Aufwertung des Stadtbildes 
beitragen. Landschaftsästhetische Elemente wie die Freifläche im Norden werden planungsrecht-
lich gesichert. Abgehende Bäume werden im Sinne der Baumschutzsatzung kompensiert. Der um-
liegende Freiraum wird durch Neupflanzungen optisch aufgewertet. 
Bewertung: 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (hier Landschafts- und Ortsbild) sind aufgrund 
der Bestandssituation und der Planungsziele nicht als erhebliche negative Beeinträchtigung einzu-
stufen. 
 
11.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der als neues Wohn- und Gewerbequartier vorgesehene Teilbereich des Plangebietes stellt sich 
im Bestand als überbaut und nahezu vollversiegelt dar. Im Rahmen der Artenschutzprüfung (Sven 
Berkey Landschaftsarchitekt, Wermelskirchen (2020)) wurde innerhalb des Plangebietes ein Nist-
platz des Mauerseglers nachgewiesen, zudem werden Brutvorkommen von ubiquitären Vogelarten 
des städtischen Raumes im Plangebiet und dessen Umfeld erwartet. Im Umfeld (Großmarkthalle) 
ist zudem eine Brutkolonie der Mehlschwalbe nachgewiesen worden. 
Vorkommen von Fledermäusen konnten an den Bestandsgebäuden oder den Bestandsbäumen 
nicht festgestellt werden. 
Die Grünfläche im Norden wird durch Platanen und Hybridpappeln eingesäumt. Die inneren Flä-
chen werden im Bestand als Wiese/ Rasenfläche genutzt. Aufgrund der Mahdhäufigkeit ist dieser 
Bereich nicht als extensiv bewirtschaftet einzustufen. 
An der Bonner Straße und der Sechtemer Straße finden sich Bestände der Rosskastanie. Diese 
weisen überwiegend Schadbilder auf, die u. a. auf die extremen Standortbedingungen und die 
Kastanien-Miniermotte zurückzuführen sind (Sturmberg Baumexperten, Overath (2020)). 
Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist auf Grund der Lage und Nutzung als gering einzustufen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das heute anzutreffende Pflanzen- und Artenspektrum 
respektive deren Vielfalt erhalten, da die Flächen weiterhin als Lebensraum und Nahrungshabitate 
zur Verfügung stünden. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Artenvielfalt und das Artenspektrum 
durch natürliche und nicht-natürliche Ereignisse immer verschieben können. Entsprechende Aus-
wirkungen sind jedoch nicht prognostizierbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Umsetzung werden die vorhandenen Lebensraumstrukturen erhalten oder durch neue, 
aber vergleichbare Lebensraumstrukturen ersetzt. Durch die extensiven und die intensiven Dach-
begrünungen werden Lebensgrundlagen für neue Vegetationsgesellschaften und neue Lebens-
raumstrukturen geschaffen. Diese dienen als Lebensraum für Insekten und andere Wirbellose und 
somit auch als Nahrungsgrundlage für Vögel und Fledermäuse.

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Abgehende Bäume werden im Sinne der Baumschutzsatzung ersetzt. Im Straßenraum kommen 
Mindestens 15 Bäume hinzu. Die Fläche des ehemaligen jüdischen Friedhofes wird als Grünfläche 
festgesetzt und in ihrer jetzigen Form erhalten. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch die vorgegebenen Maßnahmen zum Artenschutz (siehe Kapitel 6.11) und grünordnerische 
Maßnahmen (siehe Kapitel 6.10) können negative Auswirkungen auf die Biodiversität ausge-
schlossen werden.  
Bewertung: 
Wertvolle Habitatstrukturen und Lebensräume werden nicht überplant. Durch die Vermeidungs-, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden negative Auswirkungen auf die Biodiversität des 
Plangebietes ausgeschlossen. Insbesondere durch die Dachbegrünung und die Baumpflanzungen 
wird einer Aufwertung der Biodiversität vorbereitet. 
 
11.5.11  Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzge-
biete) 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH/ VG 
 
Das Plangebiet ist weder Bestandteil eines Naturschutzgebietes, FFH-(Flora-Fauna-Habitat) Ge-
bietes oder europäischen Vogelschutzgebietes, noch befinden sich Schutzgebiete im näheren Um-
feld des Plangebietes. 
Bewertung: 
Natura 2000-Gebiete sind durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht betroffen. 
 
11.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 
  
11.5.12.1 Lärm 
 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109-1: 2018-01, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BIm-
SchV, 24. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse) 
 
Durch das Büro ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH wurde eine schalltechnische 
Untersuchung zu den Lärmemissionen und Lärmimmissionen aus Verkehr (insbesondere Straßen 
und Schienenverkehr), Gewerbe, den erforderlichen (passiven) Schallschutzmaßnahmen und der 
Beurteilung von Nachbarschaftskonflikten erarbeitet (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz 
GmbH, Köln (2021): Schalltechnische Untersuchung). Diese wurde ergänzt durch eine Stellung-
nahme zu den schalltechnischen Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs (ADU Cologne 
Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Stellungnahme: Gegenüberstellung des planbe-
dingten Mehrverkehrs). 
Für die Beurteilung und Prüfung der Anspruchsberechtigung auf aktiven Schallschutz durch die 
Verlegung der Sechtemer Straße ist ein weiteres Gutachten (ADU Cologne Institut für Immissions-
schutz GmbH, Köln (2020): Untersuchung zur 16. BImSchV) erstellt worden. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Bestandsfall werden Immissionen untersucht, die auf die Bestandsgebäude einwirken. Als rele-
vante Quellen sind gemäß Schallgutachten der Straßenverkehr, der Schienenverkehr, der Flug-
lärm sowie der Gewerbelärm inkl. Gewerbeneubauten genannt. Das Plangebiet ist im Bestandsfall 
als Mischgebiet mit entsprechender Gebietsempfindlichkeit eingestuft.

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Straßenverkehrslärm: 
Der Straßenverkehrslärm wird maßgeblich durch den Verkehr auf den angrenzenden Straßen Bon-
ner Straße und Sechtemer Straße bestimmt. Darüber hinaus wurden im Rahmen der schalltechni-
schen Untersuchungen die umliegenden Straßen (Schönhauser Straße, Koblenzer Straße und 
weitere untergeordnete Straßenabschnitte) berücksichtigt. 
Die Orientierungswerte für Straßen- und Schienenverkehrslärm gemäß der DIN 18005 betragen 
für Mischgebiete 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. 
Im Bestand wurden Beurteilungspegel gemessen, die diese Orientierungswerte überschreiten. So 
liegen die höchstbelasteten Fassaden des Plangebietes an der Bonner Straße, hier sind Beurtei-
lungspegel von 68 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts zu erwarten. 
Schienenverkehrslärm: 
Der Schienenverkehrslärm resultiert maßgeblich aus den Zugbewegungen auf dem Streckenab-
schnitt 2641 Köln Südbrücke – Gremberg Nord der Deutschen Bahn AG, welcher sich etwa 250 m 
nördlich der Bestandsbebauung (und geplanten Bebauung) befindet. 
Zur Berechnung wurden Daten der Deutschen Bahn AG herangezogen. 
Die angrenzende Linie 5 der Kölner Verkehrsbetriebe wird derzeit im Bereich der Bonner Straße 
erweitert und somit nur im Rahmen der Prognosefälle als Schallquelle berücksichtigt. 
Die höchstbelasteten Fassaden des Plangebietes sind die Nordfassaden. Hier sind gemäß Schall-
gutachten maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts durch den Schie-
nenverkehrslärm nachts zu erwarten. Die Orientierungswerte für Straßen- und Schienenverkehrs-
lärm gemäß der DIN 18005 betragen für Mischgebiete 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts; somit 
werden der Orientierungswerte im Bestand durch den Schienenverkehrslärm tags nicht überschrit-
ten. Nachts kommt es hingegen zu Überschreitung von bis zu 8 dB(A). 
Fluglärm: 
Im Rahmen der Ermittlung von maßgeblichen Außenlärmpegeln wurden Beurteilungspegel von 
< 45 dB(A) zu Tages- und Nachtzeiten zu Grunde gelegt, der durch das Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt (Schallimmissionspläne) übermittelt wurde. 
Gesamtverkehrslärm 
In Summe ergeben sich entlang der umliegenden Verkehrsflächen im Bestand Beurteilungspegel 
aufgrund von Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr) von tagsüber 
56 dB(A) an den Westfassaden und 69 dB(A) entlang der Bonner Straße. Nachts variieren die Be-
urteilungspegel zwischen 48 dB(A) in Westen des Plangebietes und 62 dB(A) entlang der Bonner 
Straße.  
Gewerbelärm: 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Gewerbebetriebe und gewerbliche Nutzungen. 
Hierunter fallen bspw. das angrenzende Großmarktgelände sowie seine Zu- und Abfahrtswege, ein 
Wertstoffentsorgungsbetrieb und weitere, überwiegend nicht störende Gewerbe (Büros, Dienstleis-
ter, Ladenlokale mit dazugehörigen Parkplätzen). 
Insgesamt sind im Plangebiet tagsüber Beurteilungspegel gemäß TA Lärm zwischen 34 dB(A) im 
Osten und 47 dB(A) im Westen des Plangebietes zu verzeichnen. Der maßgebliche Richtwert 
nach TA Lärm für urbane Gebiete von 63 dB(A) wird somit deutlich unterschritten. 
Zur Nachtzeit variieren die Schallimmissionen aufgrund von Gewerbelärm zwischen 33 dB(A) im 
Osten und 48 dB(A) im Westen des Plangebietes. Der maßgebliche Richtwert nach TA Lärm für 
urbane Gebiete (45 dB(A)) wird somit partiell überschritten. Die erhöhten Lärmpegel zur Nachtzeit 
sind vornehmlich auf das Verkehrsgeschehen auf dem Großmarktgelände zurückzuführen. Die 
Veränderung der Zufahrtsituation, wie sie bereits heute besteht (Zufahrt zum Großmarktgelände 
führt nicht mehr über die Sechtemer Straße), kann das Problem der nächtlichen Überschreitungen 
bereits lösen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Im Rahmen des Prognose-Nullfalls werden für 2030 die auf den derzeitigen Gebäude-Bestand ein-
wirkenden Immissionen unter Berücksichtigung von Nutzungsänderungen in der Umgebung (Auf-
gabe des benachbarten Großmarkstandortes und Nutzungsänderung im Plangebiet) untersucht 
bzw. prognostiziert. Hierbei werden zusätzlich Prognosedaten für den Schienenverkehr und den 
anzunehmenden Straßenverkehr (Prognose-Nullfall) zur Beurteilung herangezogen. 
Im Rahmen der Nullvariante wird der untersuchte Bereich des Plangebietes als Mischgebiet beur-
teilt. 
Straßenverkehrslärm: 
Im Rahmen des Prognose-Nullfalls wird aufgezeigt, dass die höchsten Belastungen der Fassaden-
bereiche im Plangebiet an der Sechtemer Straße zu verorten wären. Hier sind maximale Beurtei-
lungspegel von 68 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts durch ADU Cologne (2021) genannt. 
Schienenverkehrslärm: 
Der Schienenverkehrslärm geht im Prognose-Nullfall für das Jahr 2030 maßgeblich von der 
Bahntrasse im Bereich der Bonner Straße (Linie 5 der Kölner Verkehrsbetriebe) sowie durch die 
Zugbewegungen auf der Strecke 2641 Köln Südbrücke – Gremberg Nord der Deutschen Bahn AG 
aus. Hierzu wurden Fahrpläne der künftigen Linie 5 der Stadtbahn sowie Prognosedaten der Deut-
schen Bahn für beide Prognosefälle berücksichtigt. 
Im Planungsnullfall wird für die bestehenden Gebäude im Plangebiet eine Höchstbelastung aus 
dem Schienenverkehr von tags 63 dB(A) und nachts 61 dB(A) für die Ostfassaden an der Bonner 
Straße erwartet. Somit würden die für Mischgebiete genannten Orientierungswerte der DIN 18005 
für Straßen- und Schienenverkehrslärm von 60 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts im Plannullfall 
überschritten werden. 
Fluglärm: 
Im Rahmen der Ermittlung von maßgeblichen Außenlärmpegeln wurden Beurteilungspegel von 
<45 dB(A) zu Tages- und Nachtzeiten zu Grunde gelegt. 
Gesamtverkehrslärm 
In Summe ergeben sich entlang der umliegenden Verkehrsflächen im Nullfall Beurteilungspegel 
aufgrund von Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr) von tagsüber 
58 dB(A) an den Westfassaden und 69 dB(A) entlang der Bonner Straße. Nachts variieren die Be-
urteilungspegel zwischen 52 dB(A) in Westen des Plangebietes und 63 dB(A) entlang der Bonner 
Straße.  
Gewerbelärm: 
Im Prognose-Nullfall entfallen weitestgehend alle gewerblichen Nutzungen aus dem Bestand wie 
bspw. der Großmarkt sowie der Recyclingbetrieb der Firma BWE Balthasar GmbH. 
Die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete werden folglich im Prognose-Nullfall eingehalten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Rahmen des Planungsfalls werden für 2030 die auf die geplanten Gebäude einwirkenden Im-
missionen unter Berücksichtigung von Nutzungsänderungen in der Umgebung (Aufgabe des be-
nachbarten Großmarkstandortes und Nutzungsänderung im Plangebiet) untersucht bzw. prognosti-
ziert. Hierbei werden zusätzlich Prognosedaten für den Schienenverkehr und den anzunehmenden 
Straßenverkehr zur Beurteilung herangezogen. 
Im Rahmen des Planfalles wird der untersuchte Bereich des Plangebietes als urbanes Gebiet be-
urteilt. Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/ Schiene) ist die DIN 18005 „Schallschutz 
im Hochbau“. Im vorliegenden Fall werden hilfsweise die Werte für Mischgebiete zurate gezogen, 
da die relativ junge Gebietskategorie „urbanes Gebiet“ noch nicht in das Regelwerk aufgenommen 
wurde. Diese liegen tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) bei 60 dB(A) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) bei 
50 dB(A). 
Straßenverkehrslärm:

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Im Ergebnis ist für den Planfall festzuhalten, dass die höchsten Fassadenbelastungen im Bereich 
der Bonner Straße zu verorten sind. Hier sind durch ADU Cologne (2021) 68 dB(A) tags und 
61 dB(A) nachts als Beurteilungspegel prognostiziert. Somit werden die Orientierungswerte der 
DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts durch den prognostizierten 
Straßenverkehrslärm um 8 dB(A) tags und 11 dB(A) nachts überschritten. Zur Wahrung der gesun-
den Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden Maßnahmen zum Schallschutz durch den vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan festgesetzt (siehe Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen). 
Schienenverkehrslärm: 
Der Schienenverkehrslärm geht im Planfall für das Jahr 2030 maßgeblich von der Bahntrasse im 
Bereich der Bonner Straße (Linie 5 der Kölner Verkehrsbetriebe) sowie durch die Zugbewegungen 
auf dem Streckenabschnitt 2641 Köln Südbrücke – Gremberg Nord der Deutschen Bahn AG aus. 
Hierzu wurden Fahrpläne der künftigen Linie 5 der Stadtbahn sowie Prognosedaten der Deutschen 
Bahn berücksichtigt. 
Im Planfall wird für die geplanten Gebäude eine Höchstbelastung aus dem Schienenverkehr von 
tags 64 dB(A) und nachts 63 dB(A) für Nord- und Ostfassade erwartet. Somit werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts teilweise deut-
lich durch den prognostizierten Schienenverkehrslärm überschritten. Im Nachtzeitraum liegt die 
Überschreitung bei 13 dB(A) und auch die kritischen Lärmwerte von 60 dB(A) nachts werden um 
3 dB(A) überschritten. Zur Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden Maß-
nahmen zum Schallschutz durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt (siehe Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen). 
Die Immissionen resultieren aus dem Schienenverkehr der Deutschen Bahn auf dem südlichen Ei-
senbahnring Köln. Eine Lärmschutzwand ab 5 m Höhe entlang der Bahnlinie der DB als aktiver 
Schallschutz könnte die Überschreitung der Lärmimmissionen der kritischen Lärmwerte von 
60 dB(A) verhindern. Die technische als auch die administrative Umsetzung einer solchen Wand 
entlang des südlichen Eisenbahnringes auf dem Bahndamm ist zeitnah nicht realistisch. 
Fluglärm: 
Im Rahmen der Ermittlung von maßgeblichen Außenlärmpegeln wurden Beurteilungspegel von 
<45 dB(A) zu Tages- und Nachtzeiten zu Grunde gelegt. 
Gesamtverkehrslärm: 
In Summe ergeben sich Beurteilungspegel aufgrund von Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienen-
verkehr, Flugverkehr) von tagsüber bis zu 69 dB(A) an den Fassaden entlang der Bonner Straße. 
Für die übrigen Fassaden entlang der umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen werden in der Re-
gel maximale Beurteilungspegel tags zwischen 59 dB(A) im Süden und im Westen sowie von 
65 dB(A) im Norden des Plangebietes prognostiziert. Für die Fassaden in Richtung Innenhof sind 
Beurteilungspegel aufgrund von Verkehrslärm zwischen 43 dB(A) und 58 dB(A) zu erwarten. 
Zur Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden Maßnahmen zum Schallschutz 
durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt (siehe Vermeidungs- und Minderungs-
maßnahmen). 
Gewerbelärm: 
Im Prognose-Planfall sind keine relevanten emittierenden Gewerbebetriebe im Umfeld des Plange-
bietes mehr vorhanden (Verlagerung des Großmarktes und des Recyclingbetriebes).  
Die schalltechnischen Auswirkungen der im Plangebiet vorgesehenen Tiefgarage sind entspre-
chend der TA Lärm zu beurteilen. Die Betrachtungen im Rahmen der schalltechnischen Untersu-
chung verdeutlichen, dass weder im Plangebiet noch in der Umgebung Überschreitungen der 
maßblichen Immissionsrichtwerte aufgrund der Tiefgarage zu erwarten sind. So werden für die 
Fassaden der (möglichen) neuen Gebäude an der Westseite des gegenüber der geplanten Tiefga-
ragenzufahrt maximale Beurteilungspegel gemäß TA Lärm von 46 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts 
prognostiziert. Somit werden sogar die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für Mischgebiete 
(60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) deutlich unterschritten. Für ein geplantes allgemeines Wohn-
gebiet sind die Tagwerte (55 dB(A) deutlich unterschritten, der Nachtwert (40 dB(A) wird um 1

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DB(A) überschritten, sodass im Fall eines geplanten allgemeinen Wohngebietes hier Maßnahmen 
zum Schallschutz erforderlich wären.  
Im Planfall sind Einwirkungen des Gewerbelärms, resultierend aus Vorbelastungen und Tiefgara-
gen, somit als untergeordnet zu bezeichnet, die Richtwerte der TA Lärm werden eingehalten bzw. 
unterschritten. 
Planbedingter Mehrverkehr 
Durch das Plangebäude und die Zunahme von Wohneinheiten kommt es ausgelöst durch die Pla-
nung zu Veränderungen des Verkehrsaufkommens im öffentlichen Straßenverkehr.  
Auf der Grundlage der im Rahmen des Verkehrsgutachtens ermittelten DTV-Werte wurden für die 
Schalluntersuchung sieben Immissionsorte an der Bonner Straße für die Betrachtung der Auswir-
kungen des Vorhabens auf die Umgebung gewählt.  
Die Betrachtungen zeigen, dass an den betrachten Immissionsorte die zu erwartenden Lärmpegel 
im Vergleich des Nullfalls mit der Planung nahezu unverändert bleiben. Die Lärmwerte liegen deut-
lich unterhalb kritischer Verkehrslärmimmissionen von 70dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.  
Gegenüber dem Analysefall kommt es an den meisten Immissionsorten zu einer Erhöhung der Be-
urteilungspegel zwischen 0 und 1,8 dB(A) im Vergleich zum Null- und Planfall, sodass keine erheb-
liche Veränderung gegenüber der Ausgangssituation zu erwarten ist, die erst bei einem Pegelun-
terschied von 3 dB(A) eintreten würde. 
Immissionsort Analysefall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Nullfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Planfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Differenz  
Planfall / Nullfall 
Pegel Lr [dB(A)] 
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht 
IO 1 Bonner Straße 145 
- 2.OG 
62,0 54,1 63,2 55,9 63,1 55,8 -0,1 -0,1 
IO 1 Bonner Straße 145 
- 3.OG 
61,9 54,0 62,9 55,7 62,9 55,7 0 0 
IO 1 Bonner Straße 145 
- 4.OG 
61,8 53,9 62,8 55,5 62,8 55,5 0 0 
IO 2 Bonner Straße 141 
- 2.OG 
65,5 57,5 66,3 59,0 66,2 58,9 -0,1 -0,1 
IO 2 Bonner Straße 141 
- 3.OG 
65,6 57,6 66,0 58,7 66,0 58,7 0 0 
IO 2 Bonner Straße 141 
- 4.OG 
66,5 58,5 65,7 58,4 65,7 58,4 0 0 
IO 3 Bonner Straße 211 
- 10.OG 
59,2 51,5 59,1 51,9 59,1 51,9 0 0 
 
Straßenneubau - 16. BImSchV 
Mit dem Vorhaben geht im Westen des Plangebietes eine Verlegung des hier verlaufenden Ab-
schnittes der Sechtemer Straße (entsprechend der integrierten Planung Parkstadt Süd) einher. 
Gemäß der verkehrstechnischen Untersuchung ist auf diesem Streckenabschnitt mit einem Ver-
kehrsaufkommen von rund 1.500 Kfz/Tag gerechnet (gegenüber 700 Kfz/Tag im Bestand und 
1.000 Kfz/Tag im Nullfall auf dem bisherigen Straßenverlauf). 
Die dadurch hervorgerufenen Auswirkungen im Sinne der 16. BImSchV auf die Umgebung wurden 
in einer Untersuchung gutachterlich ermittelt (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, 
Köln (2020): Untersuchung zur 16. BImSchV). Im Ergebnis sind entlang des künftigen Straßenver-
laufes Immissionspegel durch Straßenverkehrslärm von maximal 60 dB(A) tags und 50 dB(A)

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nachts zu erwarten. Für die Bestandsfassaden südlich der geplanten Bebauung werden im Zuge 
des Straßenum- bzw. -ausbaus maximale Beurteilungspegel von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) 
nachts prognostiziert. Diese Straßenrandbebauung ist planungs- und immissionsschutzrechtlich 
als Mischgebiet einzustufen. Die somit maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV 
(64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) werden folglich eingehalten. Durch die Straßenneuplanung 
der Sechtemer Straße ergeben sich daher keine Ansprüche auf Schallschutz auf Grundlage der 
16. BImSchV. 
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: 
Durch den Straßen- und Schienenverkehr werden teilweise erhebliche Überschreitungen Orientie-
rungswerte der DIN 18005 ausgelöst. Dementsprechend werden durch den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan entsprechende passive Maßnahmen zum Schallschutz festgesetzt (ADU Cologne, 
2021): 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen DIN 4109  
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 werden passive Schallschutz-
maßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
(Fenster, Wände, und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen gemäß 
DIN 4109 auf Grundlage des berechneten maßgeblichen Außenlärmpegels festgesetzt und im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV und V bei freier Schal-
lausbreitung räumlich verortet. 
Schutz der Nachtruhe 
Um für die Wohnnutzung ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist bei Schlaf- und Kinderzimmern 
bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterun-
abhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnah-
men bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 
Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen 
Liegen an Außenwohnbereichen die Beurteilungspegel im Tagzeitraum über 62 dB(A), so sind 
Lärmschutzmaßnahmen (z. B. schallabsorbierende Decken oder Abschirmungen) erforderlich. 
Hiervon ausgenommen sind Außenwohnbereiche von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätz-
lich auf der lärmabgewandten Seite ein Außenwohnbereich errichtet wird. 
Bewertung: 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die angrenzenden Flächen 
sind lärmvorbelastet, insbesondere aus dem Straßenverkehr der Bonner Straße und Sechtemer 
Straße, durch den Schienenverkehr und durch Gewerbelärm. Sowohl im Prognose-Nullfall als 
auch im Planfall wird zusätzlicher Schienenverkehrslärm durch die sich derzeit im Bau befindliche 
Stadtbahn ausgelöst. Dementgegen steht ein Rückgang des Gewerbelärms durch die Nutzungsän-
derung im Umfeld des Plangebietes. Die Überschreitungen der Orientierungswerte des Straßen- 
und Schienenverkehrslärms am Plangebäude sind als erheblich einzustufen. In Teilbereichen des 
Plangebietes werden nachts Schallpegel von 60 dB(A) überschritten, durch entsprechende Fest-
setzungen können jedoch schalltechnisch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt 
werden. Bei Umsetzung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen 
sind gesundheitsschädigende Einwirkungen auf die künftige Wohnbevölkerung auszuschließen. 
Negative Auswirkungen für die Wohn- und Gewerbenutzungen im Umfeld des Plangebietes, die 
durch die Umsetzung der Planung ausgelöst werden, können ausgeschlossen werden. 
 
11.5.12.2 Altlasten 
 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Es liegen für das Plangebiet keine Hinweise auf Altlasten vor.

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Bewertung: 
Der Umweltbelang Altlasten ist für die Bewertung des Vorhabens nicht relevant, da im Plangebiet 
weder Altlastenverdachtsflächen noch Altablagerungen vorhanden sind. Sowohl im Bestand als 
auch im Prognose-Nullfall oder im Planfall können keine negativen Beeinträchtigungen über den 
Wirkungspfad Boden-(Pflanze-)Mensch ausgelöst werden, da nahezu eine Vollversiegelung vor-
liegt. 
 
11.5.12.3 Erschütterungen 
 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebietes wie auch in unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich keine Einrich-
tungen, die schädliche Einwirkungen durch Erschütterungen auf die geplante Wohnbebauung aus-
lösen würden. In ca. 250 m Entfernung nördlich des Plangebietes verläuft die Eisenbahntrasse der 
Deutschen Bahn AG (DB Strecke 2641). Durch den Bahnbetrieb werden keine Beeinträchtigungen 
durch Erschütterungen ausgelöst. Erschütterungen durch die neue Stadtbahnlinie 5 wurden im Be-
standsfall nicht berücksichtigt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die neue Stadtbahnlinie 5 können in geringem Umfang Erschütterungen ausgelöst werden. 
Die Linie verläuft im Bereich der Bonner Straße, überwiegend als Trogbauwerk. Auf Höhe des 
Plangebietes wird die Schienentrasse über eine Rampe auf die das Straßenniveau geführt. Durch 
das geringe Gewicht und Geschwindigkeit der Stadtbahnen sind die Auswirkungen auf die Be-
standsbebauung als nicht erheblich einzustufen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die neue Stadtbahnlinie 5 können in geringem Umfang Erschütterungen ausgelöst werden. 
Die Linie verläuft im Bereich der Bonner Straße, überwiegend als Trogbauwerk. Zudem verkehren 
hier Straßenbahnen. Durch das geringe Gewicht und Geschwindigkeit sind die Auswirkungen auf 
die geplante Bebauung als nicht erheblich einzustufen.  
Durch das Büro ZPP German Engineering wurde im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme 
dargelegt, dass durch die geplanten Gebäude, insbesondere im Rahmen der Bauausführung, 
keine negativen Auswirkungen auf das Trogbauwerk der Kölner Verkehrsbetriebe für die Stadt-
bahnlinie 5 ausgehen (ZPP German Engineering, Bochum (2019)). 
Zudem wurde durch das Büro ADU Cologne in einer gutachterlichen Stellungnahme dargestellt, 
dass nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Vorhaben selbst oder auf Menschen in 
den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr 
(Nord-Süd-U-Bahn) zu rechnen ist (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln 
(2019): Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen). Die anstelle der Bestandsgebäude 
Sechtemer Straße 2 bis 6 und 8 bis 12 auf dem Plangrundstück Sechtemer Block geplanten Ge-
bäude werden in moderner Massivbauweise in gleichem Abstand zur KVB-Trasse errichtet. Es ist 
aus diesem Grund davon auszugehen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-T2 und DIN 4150-T3 
für die Plangebäude eingehalten werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Weder im Bestand, noch bei Durchführungen der Planung wirken erhebliche Erschütterungen auf 
das Plangebiet ein. Umweltrelevante Erschütterungen, die durch die Planung ausgelöst werden 
könnten, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Der Umweltbelang „Erschütterungen“ ist nicht betroffen. 
Bewertung: 
Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Erschütterungen bei Durchführung der Pla-
nung zu erwarten.

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11.5.12.4 Besonnung/ Belichtung 
 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Eine Untersuchung von Besonnung und Belichtung im Bestandsfall erfolgte nicht. Dieser ist mit 
dem Prognosenullfall vergleichbar, da auch hier das Plangebiet mit der Bestandsbebauung be-
rücksichtigt wird. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch das Büro ADU Cologne erfolgte eine Untersuchung zur potenziellen Besonnungsdauer und 
Verschattung sowohl für den Prognose-Nullfall (Erhalt der Bestandsgebäude des Sechtemer 
Blocks, Überplanung von Nachbargebäuden) als auch für den Planfall (neuer Gebäudekomplex im 
Sechtemer Block und neue Nachbarbebauung) (ADU Cologne Institut für Immissionsschutz 
GmbH, Köln (2021): Untersuchung zur Besonnung/Verschattung). 
Durch die DIN EN 17037 werden Empfehlungen für die tägliche Besonnungszeit gegeben, um so 
die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren. Hierbei werden drei Empfehlungsstufen 
für die Besonnungsdauer an einem Tag zwischen 1. Februar und 21. März (gering = 1,5 Stunden 
Besonnung; mittel = 3 Stunden Besonnung; hoch = 4 Stunden Besonnung) gegeben. Sofern diese 
Empfehlungen auf eine Wohnung angewendet werden, soll für mindestens einen Wohnraum eine 
entsprechende Besonnungsdauer eingehalten werden. 
Für die Bestandsgebäude im Plangebiet ist insbesondere auf den Nordfassaden und tieferen 
Stockwerken eine Unterschreitung der empfohlenen 1,5 Stunden Besonnungsdauer festzuhalten. 
Da die Wohnungen jedoch auch über Räume verfügen, die nach anderen Himmelsrichtungen aus-
gerichtet sind, können die Mindestanforderungen eingehalten werden. 
Aufgrund der relativ geringen Gebäudehöhen der Bestandsgebäude im Plagebiet von einem bis 
maximal vier Vollgeschossen, sind im Nullfall keine relevanten Verschattungsverhältnisse zwi-
schen ihnen und der östlichen Nachbarbebauung an der Bonner Straße zu erkennen. Verschattete 
Fassadenabschnitte der Nachbarbebauung beruhen auf Eigenverschattung durch Gebäude außer-
halb des Plangebietes. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Planfall ist für die Neubauten ausschließlich an den Nordfassaden mit einer Unterschreitung der 
niedrigsten Empfehlungsstufen zu rechnen (1,5 Stunden Besonnungsdauer). An der Ostseite des 
Gebäudeblocks werden ab dem 3. Obergeschoss ≥ 4 Stunden direkter Sonneneinstrahlung er-
reicht. Für die Westseite des Gebäudeblocks im Erd- und 1. Obergeschoss sind eine Besonnung 
von > 1,5 Stunden und ≤ 3,0 Stunden zu erwarten. Ab dem 2. Obergeschoss werden entlang der 
gesamten Westfassade > 3,0 Stunden Besonnung ermittelt. Die Südfassade ist naturgemäß güns-
tig gelegen. Die Verschattung durch die südlich gelegene Nachbarbebauung löst sich ab dem 
1. Obergeschoss auf. 
Im Innenhof können alle in Richtung Süden orientierten Fassaden über alle Geschosshöhen aus-
reichend besonnt werden. Auch für die Ost- und Westfassaden im Innenhof werden – mit Aus-
nahme der südlichen Abschnitte der unteren Geschosse – in der Regel ≥ 4 Stunden direkter Son-
neneinstrahlung erreicht. Auf diese Weise kann durch eine geschickte Grundrissanordnung in der 
Regel eine hinreichende Besonnungsdauer sichergestellt werden. Durch die zweiseitige Beson-
nung der Wohnräume zu unterschiedlichen Tageszeiten können in Summe im Tagesgang ≥ 4 
Stunden direkter Sonneinstrahlung erreicht werden. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse ist hier somit nicht zu erwarten. 
Mit einem gewissen Schattenwurf durch die Planung ist unweigerlich an den Fassaden der west-
lich des Plangebietes perspektivisch vorgesehenen Bebauung im Rahmen der Parkstadt Süd zu 
rechnen. Jedoch wird für alle hiesigen Fassadenabschnitte eine Besonnungsdauer > 1,5 Stunden, 
ab dem 2. Obergeschoss > 3 Stunden sowie ab dem 4. Obergeschoss > 4 Stunden ermittelt. Eine 
ausreichende Besonnung kann für die hier vorgesehenen Nutzungen somit gewährleistet werden.

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Zu einer Beeinträchtigung hinsichtlich der Besonnungszeiten bestehender Gebäude kommt es an 
den Westfassaden der Bonner Straße 143 und 145. Diese Gebäude weisen insgesamt sechs Voll-
geschosse zzgl. Staffelgeschoss auf, wobei sich in den unteren beiden Geschossen Geschäfte 
und in den darüber liegenden Geschossen Wohnungen befinden. An den Ostfassaden liegen für 
die Gebäude bereits im Bestand z. T. Besonnungszeiten < 1,5 Stunden vor. An den Westfassaden 
kann im Bestand überwiegend eine Besonnungszeit von über vier Stunden erreicht werden. Nach 
Umsetzung des projektierten Vorhabens reduzieren sich die Besonnungszeiten für die Westfassa-
den der Wohnnutzungen im 3. und 4. Obergeschoss im nördliche Abschnitt auf drei bis vier Stun-
den, im südlichen Abschnitt auf unter 3 Stunden hiervon betroffen sind zwei Balkone und die dazu 
gehörigen Wohnungen, z. T auch auf unter 1,5 Stunden. Das gilt für einen Balkon und die dazu ge-
hörige Wohnung. Ab dem 5. Obergeschoss kommt es zu keinen nennenswerten Veränderungen 
der Besonnungszeiten gegenüber dem Bestand. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch die Ausbildung eines lediglich zweigeschossigen Gebäudeteils im südlichen Abschnitt der 
Blockrandbebauung wird der Innenhof deutlich stärker besonnt und belichtet als dies bei einem 
Verzicht auf diese „Lücke“ der Fall wäre. Der Innenhof profitiert hinsichtlich der Besonnung und 
Belichtung zudem durch seine „erhöhte“ Lage (Unterbauung durch das Erdgeschoss). Durch die 
Ausbildung durchgesteckter Wohnungen kann in der Regel eine hinreichende Besonnungsdauer 
sichergestellt werden. Durch die zweiseitige Besonnung der Wohnräume zu unterschiedlichen Ta-
geszeiten werde für die Wohnungen in Summe im Tagesgang ≥ 4 Stunden direkter Sonneinstrah-
lung erreicht. 
Bewertung: 
Die geplanten Nordfassaden weisen zum Teil Unterschreitungen der Empfehlungsstufe „gering“ 
nach DIN EN 17037 auf. Entsprechende Grundrissplanungen sind durchzuführen, damit die ge-
sunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können. Im Umfeld werden teilweise Büro- 
und Wohnräume ausgelöst durch die Planung neu und stärker verschattet. Hier liegen Beeinträch-
tigungen vor. 
 
11.5.12.5 sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken 
z. B. Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandel-
folgen) 
 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasser-
schutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso-III-RL, KAS 18, 
12. BImSchV 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Störfallbetriebe 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche bekannt, die unter 
die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung, 
12. BImSchV) fallen. 
Elektromagnetische Felder (EMF) 
Im Plangebiet oder dessen wirkungsrelevanten Umfeld ist derzeit keine Quelle starker elektromag-
netischer Strahlung bekannt. 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
Das Plangebiet liegt nicht einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet und nicht in einem Hoch-
wasserrisikogebiet des Rheins. Das Plangebiet ist gemäß der Hochwassergefahrenkarte der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (Zugriff am 28.02.2020) selbst bei einem 500-jährigen Hochwas-
serereignis (Köln Pegel 12,90 m) nicht betroffen.

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Starkregenereignisse 
Gemäß der Aussage der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (Zugriff 
am 28.02.2020) ist heute die Starkregengefährdung auch bei extremen Regenereignissen inner-
halb des bebauten Bereichs überwiegend gering, in kleineren Teilflächen auch als mäßig einge-
stuft. Zudem werden Teilflächen der Sechtemer Straße als mäßig beeinträchtig dargestellt. Hier 
befindet sich eine Tieflage. Im Bereich der Bonner Straße werden Bereiche mit sehr hoher Beein-
trächtigung dargestellt. Diese liegen außerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans und sind auf die Rampe der KVB zurückzuführen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der Kenntnisstand bezüglich des Umweltbelangs „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“ würde 
dem Sachstand des derzeitigen Umweltzustandes entsprechen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Störfallbetriebe 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend ist nicht mit der Ansiedlung von Störfallbetrieben zu 
rechnen, die unter die Vorgaben der 12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Stör-
fall- Verordnung, 12. BImSchV) fallen. 
Elektromagnetische Felder (EMF) 
Im Plangebiet oder dessen wirkungsrelevantem Umfeld werden bei Umsetzung der Planung keine 
Quellen starker elektromagnetischer Strahlung vorbereitet. Von der geplanten Stadtbahntrasse ge-
hen keine elektromagnetischen Felder aus, die eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen 
Gesundheit darstellen können. 
Gesetzliches Überschwemmungsgebiet/ Hochwasserschutzkonzept 
Das Plangebiet liegt nicht einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Das Plangebiet ist ge-
mäß der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (Zugriff am 28.02.2020) 
selbst bei einem extremen Hochwasserereignis, d. h. bei einem 500-jährigen Hochwasser (Köln 
Pegel 12,90 m) nicht betroffen.  
Starkregenereignisse 
Gemäß der Aussage der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (Zugriff 
am 28.02.2020) ist heute die Starkregengefährdung auch bei extremen Regenereignissen inner-
halb des bebauten Bereichs überwiegend gering, im Bereich der Sechtemer Straße auch als mä-
ßig eingestuft. Durch die geplanten Dachbegrünungen können die lokalen Auswirkungen von 
Starkregenereignissen geringfügig reduziert werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine negative Beeinträchtigung für die sons-
tigen gesundheitlichen Belange bzw. durch Erhöhung von Risiken ausgelöst. 
Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen und den damit einhergehenden Retentions- 
und Pufferwirkungen können darüber hinaus die lokalen Auswirkungen von extremen Regenereig-
nissen gegenüber der Bestandssituation reduziert werden.  
Bewertung: 
Hinsichtlich der Umweltbelange „sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken“ ist keine Betroffenheit ge-
geben.

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11.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Baudenkmale 
Die Gebäude im Plangebiet unterliegen nicht dem Denkmalschutz. 
Bodendenkmale 
Das Plangebiet liegt in einer Teilfläche des südlichen römischen Gräberfeldes, die sich zwischen 
der römischen Fernstraße Köln – Bonn – Mainz (heutige Bonner Straße) und der Sechtemer 
Straße erstreckt. Bei früheren archäologischen Untersuchungen wurden Teilbereiche des römi-
schen Friedhofs im Plangebiet ausgegraben. Außerhalb der bereits archäologisch untersuchten 
Flächen und der modern unterkellerten Bereiche des Plangebietes ist von einer Erhaltung des un-
terirdischen Denkmalbestandes auszugehen, der durch Bauvorhaben mit Bodeneingriffen wie dem 
Bau einer Tiefgarage unmittelbar betroffen ist. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Baudenkmale 
Da innerhalb des Plangebietes keine baulichen Denkmäler vorhanden sind, liegt bei Nichtdurch-
führung der Planung keine Betroffenheit vor. 
Bodendenkmale 
Der im Plangebiet vorhandene unterirdische Denkmalbestand würde im Plannullfall aufgrund der 
fortbestehenden Flächennutzung nicht beeinträchtigt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Baudenkmale 
Da innerhalb des Plangebietes keine baulichen Denkmäler vorhanden sind, liegt bei Durchführung 
der Planung keine Betroffenheit vor. 
Bodendenkmale 
Im Plangebiet liegen konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern vor, die von 
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen wie dem Bau einer Tiefgarage unmittelbar betroffen sind. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Bei der Umsetzung der Planung sind im Rahmen von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen wie 
dem Bau einer Tiefgarage archäologische Untersuchungen sicherzustellen. Durch die archäologi-
schen Maßnahmen, die mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzustim-
men sind, wird eine archäologische Untersuchung, Dokumentation und Bergung nicht dauerhaft im 
Plangebiet zu erhaltender Bestandteile von Bodendenkmälern sichergestellt. 
Bewertung: 
Beim derzeitigen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass es aufgrund der durchzuführenden 
Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln nicht zu Beeinträchti-
gungen des im Plangebiet zu erwartenden archäologischen Kulturgutes kommen wird.

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11.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strah-
lung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA, 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Licht-/ Geruchsemissionen 
Innerhalb des Plangebietes oder dessen Umgebung befinden sich keine Betriebe oder sonstigen 
Einrichtungen, von denen erhebliche Lichtemissionen ausgehen.  
Hinsichtlich Geruchsimmissionen sind Einwirkungen aufgrund des nahe gelegenen Recyclingbe-
triebes der Firma BWE Balthasar GmbH nicht auszuschließen. Die Genehmigung aus dem Jahr 
2011 legt hierzu eine Minderungsmaßnahme fest. Konflikte aufgrund von Geruchsbelästigungen 
sind nicht bekannt. Der Betrieb wird bis spätestens 2025 seinen Standort verlagert haben. 
Sachgerechter Umgang mit Abfällen / Abwasser 
Im Bestand werden anfallende Abfälle und Abwässer sachgerecht entsorgt. 
Belastungen aus Strahlungen und Wärme 
Erhebliche Belastungen aus Strahlungen sind nicht gegeben. Untypische Wärmebelastungen, die 
nicht den klimatischen Auswirkungen der Siedlungslage zuzuschreiben sind, sind ebenfalls nicht 
gegeben.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Licht- und Geruchsemissionen 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich auch im Plannullfall keine Betriebe oder sonstigen Ein-
richtungen, von denen erhebliche Geruchs- oder Lichtemissionen ausgehen, wenn man davon 
ausgeht, dass der Recyclingbetrieb der Firma BWE Balthasar GmbH bis 2025 den Standort ver-
lässt. 
Die Belastungen aus Licht und Gerüchen sind im Plannullfall weiterhin als typisch für den Sied-
lungsraum einzustufen.  
Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser 
Im Plannullfall ist weiterhin von einer sachgerechten Entsorgung der anfallenden Abfälle und Ab-
wässer auszugehen. 
Belastungen aus Strahlungen und Wärme 
Erhebliche Belastungen aus Strahlungen sind im Prognose-Nullfall nicht gegeben. Untypische 
Wärmebelastungen, die nicht den klimatischen Auswirkungen der Siedlungslage zuzuschreiben 
sind, sind im Prognose-Nullfall ebenfalls nicht gegeben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Licht- und Geruchsemissionen 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich auch im Planfall keine Betriebe oder sonstigen Einrich-
tungen, von denen erhebliche Geruchs- oder Lichtemissionen ausgehen, wenn man davon aus-
geht, dass der Recyclingbetrieb der Firma BWE Balthasar GmbH bis 2025 den Standort verlassen 
hat. 
Die Belastungen aus Licht und Gerüchen sind im Planfall weiterhin als typisch für den Siedlungs-
raum einzustufen.

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Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser 
Die Beseitigung des anfallenden Abwassers erfolgt über die öffentlichen Kanäle in der Bonner 
Straße und Sechtemer Straße. Entsprechende Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu 
erbringen. 
Die Entsorgung von Abfällen erfolgt gemäß den Vorgaben der Stadt Köln (getrennte Müllentsor-
gung). Für einen reibungslosen Ablauf der Hausmüllbeseitigung durch die städtischen Abfallbe-
triebe (AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln) werden ausreichende Flächen vorgehalten. 
Belastungen aus Strahlungen und Wärme 
Erhebliche Belastungen aus Strahlungen sind im Planfall nicht gegeben. Untypische Wärmebelas-
tungen, die nicht den klimatischen Auswirkungen der Siedlungslage zuzuschreiben sind, sind im 
Planfall ebenfalls nicht gegeben. 
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der 
Planung nicht einhergehen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
Bewertung: 
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern erfolgt durch die Errichtung technischer 
Infrastrukturen. Die im Planfall anfallenden Abwässer werden sachgerecht über das öffentliche Ka-
nalnetz abgeführt und einer Aufbereitung zugeführt. Die im Zusammenhang mit den künftigen 
Wohn- und Gewerbenutzungen anfallenden Abfälle und recycelbaren Wertstoffe werden sachge-
recht entsorgt. Von der öffentlichen Müllabfuhr anfahrbare Müllsammelstellen werden in ausrei-
chende Anzahl und Flächengröße vorgehalten. 
 
11.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung 
von Energie 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz - EEG 2017), Gebäudeenergiegesetz (GEG 11/2020), Beschluss des Stadtentwick-
lungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Eine hohe Energieeffizienz ist den Bestandsgebäuden auf Grund von Bauart und Baujahr sowie 
äußerer Merkmale nicht beizumessen, wenngleich teilweise die Energieeffizienz durch neue Fas-
sadendämmungen und/ oder neue Fenster verbessert wurde. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Würde es zu einem Abriss und Neubau im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten kommen, so 
würden die heute geltenden Anforderungen durch den gesetzlichen Rahmen zu einem höheren 
Standard der Energieeffizienz führen im Vergleich zu der heutigen Bebauung. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die kompakte Baustruktur kommt es zu geringen Wärmeverlusten. Durch den Einsatz von 
Fernwärme sollen die Warmwasserbereitung und die Beheizung des Quartiers erfolgen. 
Die Dämmung und Energieeffizienz der neuen Gebäude entsprechen mindestens den gesetzli-
chen Vorgaben und dem Stand der Technik. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Die Nutzung von Fernwärme ist vorgesehen. Der Einsatz von Photovoltaik-Anlagen im Bereich der 
Dachflächen ist explizit vorgesehen. Die verbindliche Sicherung erfolgt im Durchführungsvertrag.

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Bewertung: 
Über die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) hinaus wird Fernwärme mit einem 
Anteil erneuerbarer Energie verwendet und der Einsatz von Photovoltaik zur Energiegewinnung 
vorgesehen. 
 
11.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbe-
sondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
VO 
 
Landschaftsplan Köln (Blatt 6) 
Das Plangebiet und dessen näheres Umfeld liegen nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans 
der Stadt Köln. 
Wasserschutzgebiet 
Das Plangebiet befindet sich nicht im Einzugsbereich bzw. in einer Schutzzone eines rechtskräfti-
gen Trinkwasserschutzgebietes. Es liegt in der geplanten Wasserschutzzone IIIB des Wasserwer-
kes Hürth Efferen. 
Hochwasser- Risikogebiet des Rheines und Starkregenereignisse der Stadt Köln 
Wie unter Kapitel 11.5.12.5 dargelegt, liegt das Plangebiet nicht einem festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet. Eine Betroffenheit liegt selbst bei extremen Hochwasserereignissen (>500-
jähriges Hochwasserereignis) nicht vor.  
Das Plangebiet ist bei Starkregenereignissen lediglich geringfügig und kleinflächig durch Tieflagen 
betroffen. 
Bewertung:  
Die Planung hat keinen Einfluss auf die genannten Fachplanungen. 
Eine negative Beeinträchtigung anderer Pläne mitsamt deren Zielen wird durch die Planung nicht 
vorbereitet. 
 
 
10.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen 
der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)  
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erhaltung und Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, zweite 
Fortschreibung 2019 
 
Bewertung: 
Das Plangebiet liegt innerhalb der grünen Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln 2019. 
Im Plangebiet sowie dem weiteren Umfeld dürfen nur Fahrzeuge mit der grünen Plakette der 
Schadstoffklasse 4 und besser fahren. Transitstrecken sind im Bereich des Plangebietes ebenfalls 
nicht vorhanden. 
Gemäß aktuellen Messungen des LANUV überschreitet die Belastung mit Feinstäuben (PM10 und 
PM2) nicht den gesundheitlichen Grenzwert (iMA Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, 
Köln (2020)).

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Das Stadtentwicklungskonzept Parkstadt Süd sowie entsprechend folgende Beschlüsse des Rates 
der Stadt Köln sehen die Umsiedlung des Großmarktes in die Nähe der autobahnnahen Peripherie 
vor. So kann perspektivisch der Lkw-Verkehr auf der Bonner Straße deutlich reduziert werden. 
Im Zusammenhang mit dem Umweltbelang Luft, hier insbesondere auf das Plangebiet einwirkende 
Luftschadstoffe (Immissionen) wie auch durch das Plangebiet ausgehende potentielle Emissionen 
auf angrenzende Siedlungsbereiche werden unter den Kapiteln 11.5.6.1 und 11.5.6.2 des Umwelt-
berichtes eingehend erörtert und bewertet. 
 
11.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d 
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevöl-
kerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) 
 
Da bei Umsetzung der Planung keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen einzelner Schutz-
güter zu erwarten sind oder diese durch geeignete Maßnahmen zu Vermeidung, Minderung und 
Ersatz ausgeschlossen werden können, ergibt sich keine Verstärkung der Auswirkung eines 
Schutzgutes durch Wechselwirkungen. 
Bewertung: 
Es ergeben sich keine Wechselwirkungen oder sich verstärkende Effekte durch die Auswirkungen 
der Planung. 
 
11.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastro-
phen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 
Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kul-
tur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Nach Auswertungen der vorliegenden Daten (bspw. Störfallbetriebe, Starkregenereignis-Karten, 
Hochwasserkarten u. a.) stellt sich das Plangebiet im Bestand nicht als anfällig für schwere Unfälle 
und Katastrophen dar. Eine generelle Hauptgefährdung stellen im Siedlungsraum Brände dar. Im 
Bestand sind jedoch die Anforderungen und Vorgaben der Rettungskräfte erfüllt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Der Kenntnisstand bezüglich dieses Umweltbelangs würde dem Sachstand des derzeitigen Um-
weltzustandes entsprechen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Wie im Bestand bestehen auch im Planfall insbesondere Risiken durch Brand. Durch die Anord-
nung der Erschließungswege und Freiflächen werden ausreichende Bewegungsflächen für die Ein-
satzkräfte vorgehalten. 
Die Konzepte zu Rettungswegen und zum Brandschutz im Bereich des Plangebietes unter Berück-
sichtigung der geltenden Regelwerke und gesetzlichen Vorgaben sind im Rahmen der Baugeneh-
migungsverfahren darzustellen. Hierbei sind Bewegungsflächen für Rettungsfahrzeuge und Feuer-
wehrfahrzeuge zu berücksichtigen. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Durch die Berücksichtigung von Rettungswegen, Anleiterbarkeit und weiteren baulichen Maßnah-
men können mögliche Auswirkungen durch Brand und andere Katastrophenfälle minimiert werden.

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Bewertung: 
Durch die Umsetzung der Planung wird keine erhöhte Anfälligkeit für schwere Unfälle und Kata-
strophen ausgelöst. Rettungskonzepte und Brandschutzmaßnahmen werden im Rahmen der Bau-
genehmigungsverfahren geregelt. 
 
11.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bereitet im Vergleich zum Bestand keine zusätzlichen Ein-
griffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild vor. Demzufolge besteht gemäß § 1a Abs. 3 
Satz 6 BauGB keine Verpflichtung zum Ausgleich. Das Vermeidungsgebot der naturschutzrechtli-
chen Eingriffsregelung hat weiterhin Gültigkeit. 
 
11.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter 
Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2b) ff) 
 
In jedem Bauleitplanverfahren werden grundsätzlich die erwartbaren Umweltauswirkungen auf die 
verschiedenen Schutzgüter erfasst und bewertet. 
Da die Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter jedoch nicht alleine auf ein Plangebiet zu be-
schränken sind, werden hier oftmals bereits kumulative Auswirkungen indirekt berücksichtigt. 
Bspw. sind Auswirkungen auf die Luftqualität oder Beeinträchtigungen durch Lärm immer im Kon-
text der Umgebung zu betrachten. 
Im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanung werden Maßnahmen zur Vermeidung und zum 
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. 
Ziel für die Parkstadt Süd ist die Entwicklung eines modernen, lebensfreundlichen Stadtquartiers. 
Insgesamt soll eine Aufwertung der Schutzgüter erfolgen. 
Eine Beschreibung der kumulativen Auswirkungen ist an dieser Stelle nicht im Detail möglich, da 
die genauen Ziele und Festsetzungen der einzelnen Bebauungspläne nicht bekannt sind bzw. der-
zeit noch nicht aufgestellt werden. In Teilen umfassen die vorliegenden Gutachten jedoch schon 
den gesamten Betrachtungsraum der Parkstadt Süd und geben allgemein gültige Empfehlungen 
zur Vermeidung und Minderung erheblicher Umweltauswirkungen.  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die Auswirkungen für die einzelnen Projektbau-
steine zu erfassen und zu bewerten. Vorgaben und Regelungen in Form von Festsetzungen sind 
hierbei zum Wohl der im BauGB genannten Schutzgütern und Umweltbelange aufzuführen. 
 
11.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2. b) hh) 
 
Auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind keine Vorgaben zum Einsatz von 
baulichen Stoffen zu treffen.  
Um beurteilen zu können, ob durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße/ 
Bonner Straße“ die Belange von Schutzgütern bzw. der Umweltbelange betroffen sind, wurden 
Fachgutachten erstellt. 
Die hierbei angewendeten Methoden entsprechen den allgemein anerkannten Vorgaben und tech-
nischen wie wissenschaftlichen Standards.  
Dies gilt auch für den Einsatz von Untersuchungsprogrammen (Software) und für die eingesetzten 
Hilfsmittel bei Untersuchungen vor Ort.

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Bei Umsetzung der geplanten Gebäude ist davon auszugehen, dass handelsübliche, den techni-
schen Anforderungen entsprechende umweltverträgliche Baustoffe und sonstige Materialien ver-
wendet werden. 
 
11.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alter-
nativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2d) 
 
Vor dem Hintergrund der starken Wohnraumnachfrage im städtischen Raum bietet das Plangebiet 
die Möglichkeit, ein neues Quartier im Umfeld von Wohn- und Gewerbeflächen zu schaffen. 
Darüber hinaus ist das Plangebiet Teilfläche des Stadtentwicklungskonzeptes Parkstadt Süd. Die-
ses Konzept ist eines der größten und für die weitere Stadtentwicklung maßgeblichsten Projekte 
im südlichen Stadtgebiet. Im Rahmen der Konzeptionierung wurden unterschiedliche Nutzungen 
erörtert und geprüft. 
Alternative Nutzungen des Plangebietes wurden daher auf der Ebene des Bebauungsplanverfah-
rens nicht geprüft. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
11.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der An-
gaben  
 
Die vorliegenden umweltrelevanten Informationen erlauben eine Einschätzung der Umweltauswir-
kungen und -folgen durch das Vorhaben. Zur Bewertung der Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter und Umweltbelange wurden, sofern nötig, entsprechende Fachgutachten erstellt. Die 
hierbei angewendeten Methoden entsprechen den wissenschaftlichen und technischen Standards. 
Weitere Angaben des Umweltberichtes wurden anhand öffentlich zugänglicher Umweltinformatio-
nen getroffen, bspw. anhand von online verfügbaren Daten der Stadt Köln oder des Landesamtes 
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). 
Darüber hinaus wurden, sofern keine Daten vorlagen und dies fachlich vertretbar ist, Annahmen 
anhand von Erfahrungswerten und fachlich fundierter Abschätzungen getroffen. Diese wurden rein 
verbal-argumentativ dargelegt, ohne auf konkrete Berechnungen oder Modellierungen zu basieren. 
Die verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der schutzgutbezogenen 
Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den zugrundeliegenden Gutachten erläu-
tert. Auch Art und Umfang der erwarteten Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des 
Umweltberichtes entnommen werden. 
Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im vorliegenden Bauleitplan-
verfahren keine technischen oder inhaltlichen Schwierigkeiten auf (Anlage 1 Nr. 3a BauGB). 
In der Umweltprüfung wurden die unter Punkt 11.9 „Referenzliste und Quellen“ aufgeführten Gut-
achten und Informationen ausgewertet. 
 
11.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswir-
kungen (Monitoring) 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 3b) 
 
Es bestehen keine Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Umweltauswirkungen und der genann-
ten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. Monitoringmaßnahmen sind nicht erforderlich.

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11.8 Zusammenfassung 
 
Tiere  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Im Zuge der Bauleitplanung, wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP I) durchgeführt. 
Durch die Planung werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 
BNatSchG ausgelöst.  
Es erfolgen Hinweise bezüglich der Rodung und des Abbruchs zur Vermeidung von Verbotstatbe-
ständen.  
 
Pflanzen 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Das geplante Vorhaben initiiert keine erheblichen Eingriffe in den vorhandenen Vegetationsbe-
stand. Es entfallen planbedingt vier Bäume, die unter die Baumschutzsatzung fallen. Festgesetzt 
werden 15 zu pflanzende Bäume sowie Dachbegrünung. Die angrenzende Freifläche wird nicht 
überbaut, sondern als Grünfläche festgesetzt und somit planungsrechtlich gesichert. 
Das Schutzgut Pflanzen wird durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans un-
ter Berücksichtigung grünordnerischer Maßnahmen positiv beeinflusst. 
 
Fläche  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine Neubebauung von Flächen vorbereitet, 
die bereits im Bestand nahezu vollversiegelt sind.  
 
Boden 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden keine Eingriffe in das Schutzgut Boden 
vorbereitet, da nur Flächen einer Wohn- und Gewerbenutzung zugeführt werden sollen, die bereits 
im Bestand als nahezu vollversiegelt einzustufen sind. 
Die nördlich gelegene Freifläche als Grünfläche festgesetzt. Somit werden die anstehenden Böden 
und deren Teilfunktionen nachhaltig gesichert. 
Wasser  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer sind durch die Planung nicht betroffen, da diese im Plangebiet nicht anzu-
treffen sind. 
Grundwasser 
Der Umweltbelang „Grundwasser“ ist durch die Planung nicht erheblich betroffen.  
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße/ Bonner Straße“ erfolgt keine 
negative Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser. 
 
Luft 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Im Rahmen einer Luftschadstoffprognose zu verkehrsbedingten Immissionen innerhalb des Plan-
gebiet konnte nachgewiesen werden, dass die Grenzwerte für verkehrsbedingte NO2-
Konzentrationen weder im Bestand noch in den Prognosefällen überschritten werden. Es werden

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keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft durch Immissionen ausgelöst. Das 
Heizwerk Südstadt löst keinen Konflikt zu der geplanten Bebauung aus.  
Von den festgesetzten Begrünungsmaßnahmen sowie den Maßnahmen für eine nicht motorisierte 
Mobilität gehen positive Auswirkungen auf die Luftqualität des Plangebietes aus. 
 
Klima 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Das Plangebiet ist gemäß der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“ der 
Klasse 1 „sehr hoch belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen.  
Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens werden nur Flächen überbaut, die bereits im Bestand 
nahezu vollständig versiegelt sind. Durch Festsetzung einer Grünfläche und der geplanten grün-
ordnerischen Maßnahmen gehen positive Effekte auf das Lokalklima aus. 
Das Schutzgutes Klima wird durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt. 
 
Landschaft  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Durch die Planung wird ein ohnehin intensiv genutzter Bereich einer neuen Nutzung zugeführt. Die 
Planung sieht ein neues, modernes Stadtquartier mit mehrgeschossigen Wohn- und Arbeitsgebäu-
den vor. Die Freifläche im Norden des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird in ihrer derzeiti-
gen Form als Grünfläche festgesetzt und somit langfristig erhalten. 
 
Biologische Vielfalt 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Mit der geplanten Umsetzung des neuen Stadtquartiers wird sich das heutige Artenspektrum hin-
sichtlich der künftig anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten nicht erheblich verändern. Durch die 
vorgegebenen Maßnahmen zum Artenschutz und grünordnerische Maßnahmen können negative 
Auswirkungen auf die Biodiversität ausgeschlossen werden.  
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) 
 
Weder die Erhaltungsziele noch der Schutzzweck von Natura 2000-Gebiete sind durch die Umset-
zung des Vorhabens betroffen.  
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 
 
Lärm 
Es wurde ein umfangreiches Lärmgutachten erstellt, das den Straßenverkehrslärm, den Schienen-
verkehrslärm, den Gewerbelärm und den Fluglärm berücksichtigt, diesen bewertet und entspre-
chend erforderliche passive Maßnahmen zum Schallschutz benennt 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die angrenzenden Flächen 
sind lärmvorbelastet durch den umgebenden Verkehrslärm (Straßenverkehr, Schienenverkehr und 
Fluglärm) sowie durch Gewerbelärm. Die Überschreitungen der Orientierungswerte nach 
DIN 18005 sind als erheblich einzustufen. Durch entsprechende Festsetzungen werden schalltech-
nisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt.

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Die durch das Vorhaben hervorgerufenen Mehrverkehre sowie die Verlegung des westlichen Ab-
schnittes der Sechtemer Straße rufen keine erheblichen zusätzlichen Belastungen für die (Be-
stands-)Bebauung in der Umgebung hervor.  
Altlasten 
(BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen) 
Der Umweltbelang Altlasten ist für die Bewertung des Vorhabens nicht relevant, da weder Altlasten 
noch Altlastenverdachtsflächen bekannt sind. 
Erschütterungen 
(Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2) 
Erschütterungen durch die Stadtbahnlinie, die auf das Plangebiet einwirken sind untersucht wor-
den. Auswirkungen auf die Bebauung konnten nicht ermittelt werden. Der Umweltbelang „Erschüt-
terungen“ ist nicht betroffen. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Hinsichtlich der Umweltbelange „sonstige Gesundheitsbelange / Risiken“ ist in Bezug auf Störfall-
betriebsbereiche, elektromagnetischer Felder und Hochwasserschutzkonzept keine Betroffenheit 
gegeben. 
Starkregenereignisse 
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln liegt im Plangebiet 
eine Starkregengefährdung vor. Ein Überflutungsnachweis ist erfolgt. Durch bauliche Maßnahmen 
im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen durch 
Starkregenereignisse ausgeschlossen werden. 
Besonnung / Belichtung 
Aufgrund der gegenüber dem Bestand deutlich höheren geplanten Gebäudehöhen und baulichen 
Verdichtung, ist durch die Planung mit Beeinträchtigungen in Bezug auf eine erhöhte Verschattung 
und Beeinträchtigungen der Besonnung zu rechnen. Es wird aber davon ausgegangenen, dass 
eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist.  
 
Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 
Baudenkmale 
Baudenkmalpflegerische Belange sind nicht betroffen. 
Bodendenkmale/ Archäologische Besonderheiten 
Im Plangebiet sind Belange der Bodendenkmalpflege betroffen. Die im nördlichen Geltungsbereich 
liegende Grünfläche war Bestandteil des Jüdischen Friedhofes in Köln-Bayenthal. Der Bereich 
stellt sich im Bestand als Freifläche dar und wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
als Grünfläche festgesetzt, so dass eine Störung von möglicherweise verbliebenen Gräbern aus-
geschlossen wird. 
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) 
 
Bei Durchführung der Planung werden nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen Licht- 
oder Geruchsemissionen ausgelöst und wirken auch nicht von außen auf das Plangebiet ein. Eine 
Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Pla-
nung nicht einhergehen. 
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern erfolgt durch die Errichtung technischer 
Infrastrukturen, d. h. anfallende Abwässer werden sachgerecht an das öffentliche Kanalnetz ange-

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schlossen. Die im Zusammenhang mit den künftigen Wohnnutzungen anfallenden Abfälle und re-
cycelbaren Wertstoffen werden sachgerecht entsorgt. Von der öffentlichen Müllabfuhr anfahrbare 
Müllsammelstellen werden in ausreichender Anzahl und Flächengröße vorgehalten. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 
 
Durch die Errichtung des neuen Wohn- und Gewerbequartiers ist zukünftig ein erhöhter Energiebe-
darf zu erwarten. Unter Anwendung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), dem 
Einsatz von Fernwärme sowie der Planung von Photovoltaikanlagen wird dem Umweltbelang „Er-
neuerbarer Energien/ Energieeffizienz“ Rechnung getragen. Durch die Schaffung von begrünten 
Dachflächen gehen positive Auswirkungen auf die energetische Bilanz der Gebäude aus. Grund-
sätzlich ist hinsichtlich der Energieeffizienz mit einer deutlichen Verbesserung gegenüber der vor-
handenen Bestandsbebauung zu rechnen. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) 
 
Die Ziele der genannten Planungen werden nicht beeinträchtigt. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgeleg-
ten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) 
 
Die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV werden eingehalten. 
Durch die Umsiedlung des Großmarktes in die Nähe der autobahnnahen Peripherie wird der Lkw-
Verkehr auf der Bonner Straße und damit die Luftschadstoffbelastung zukünftig deutlich reduziert 
werden.  
Grünordnerische Maßnahmen dienen der Staubbindung und dem Ausgleich der Temperaturgänge.  
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des 
Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
 
Durch die Umsetzung der Planung wird keine erhöhte Anfälligkeit für schwere Unfälle und Kata-
strophen ausgelöst. Rettungskonzepte und Brandschutzmaßnahmen sind im Rahmen der Bauge-
nehmigungsverfahren zu regeln. 
 
Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Ein Ausgleich nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 
BauGB nicht erforderlich. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2b) ff) 
 
Effekte durch Kumulation mit benachbarten Plangebieten sind nicht zu erwarten.  
 
Eingesetzte Techniken und Stoffe 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2b) hh)

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Die eingesetzten Techniken und Untersuchungsmethoden Methoden entsprechen den allgemein 
anerkannten Vorgaben und technischen wie wissenschaftlichen Standards.  
 
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
(Anlage 1 zum BauGB, Nr. 2d) 
 
Vor dem Hintergrund der starken Wohnraumnachfrage im städtischen Raum bietet das Plangebiet 
die Möglichkeit, ein neues Quartier im Umfeld von Wohn- und Gewerbeflächen zu schaffen. 
Darüber hinaus ist das Plangebiet Teilfläche des von Politik und Verwaltung beschlossenen Stadt-
entwicklungskonzeptes Parkstadt Süd. Dieses Konzept ist eines der größten und für die weitere 
Stadtentwicklung maßgeblichsten Projekte im Kölner Stadtgebiet. Im Rahmen der Konzeptionie-
rung wurden unterschiedliche Nutzungen erörtert und geprüft.  
Alternative Nutzungen des Plangebietes wurden daher auf der Ebene des Bebauungsplanverfah-
rens nicht geprüft. 
 
11.9 Referenzliste der Quellen 
 
Allgemeine Daten und Informationen (bspw. der Stadt Köln): 
 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, Geobasis NRW Köln GIS  
- KABAS Kartographische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallver-
ordnung, LANUV NRW 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Hoch-
wasserrisikokarte, Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014 
 
 
Fachgutachten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sechtemer Straße bzw. für das 
Entwicklungsvorhaben Parkstadt Süd: 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Schalltechnische Un-
tersuchung zu den Lärmemissionen und Lärmimmissionen aus dem Straßen- und 
Schienenverkehr sowie aus dem Gewerbe bezüglich des Neubaus eines Wohn- und 
Gewerbekomplexes an der Sechtemer Str. in Köln Raderberg. (Sechtemer Block SEC), 
ergänzt durch: Stellungnahme: Gegenüberstellung des planbedingten Mehrverkehrs im 
Analyse-, Null- und Planfall (2021) 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Untersuchung zur po-
tenziellen Besonnungsdauer nach DIN EN 17037 und Verschattung für den Neubau 
eines Wohn- und Gewerbekomplexes an der Sechtemer Str. in Köln Radeberg 
(Sechtemer Block SEC) 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2020): Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan „Sechtemer Straße“ in Köln Raderberg Untersuchung zur 16. BImSchV

- 73 - 
 
 
 
 
 ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2019): Sechtemer Block in 
Köln-Raderberg WE 7570; Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen durch die 
KVB im Endausbau gemäß Planfeststellungsverfahren 
 
 Brenner Bernhard Ingenieure GmbH, Köln (2020): Verkehrsuntersuchung zum vorha-
benbezogenen Bebauungsplan Sechtemer Straße 
 
 BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH, Aachen 
(2021): Verkehrsplanerische Beratung und Begleitung zur Projektentwicklung „Sechte-
mer Block“ in Köln – Mobilitätskonzept –  
 
 Dr. Dütemeyer (2018), Klimatologische Untersuchung Parkstadt Süd in Köln, Umwelt-
meteorologie; Untersuchung der Klimaauswirkungen für die gesamte Parkstadt; Maß-
nahmen 
 
 H2R Ingenieure, Bad Breisig (2021): SEC – Sechtemer Straße Baustein 33, Parkstadt 
Süd Köln Erläuterungsbericht Überflutungsnachweise  
 
 iMA Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2020): Luftschadstoffprognose 
zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvor-
habens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sechtemer Straße“ in Köln-Rader-
berg 
 
 iMA Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Köln (2021): Stellungnahme zu den 
möglichen Auswirkungen des geplanten Hochpunktes im Bereich des Bebauungsplan-
gebietes zum Bebauungsplanverfahren „Sechtemer Straße“ in Köln-Raderberg auf die 
Ausbreitungssituation von Luftschadstoffen durch das bestehende Heizkraftwerk Süd-
stadt in Köln. 
 
 Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH, Köln/ Lohmar (2017): 
Bericht zur Baugrunduntersuchung (Gründung und Geotechnik) Sechtemer Straße in 
Köln 
 
 O & O Baukunst, Köln (2021): Klimaschutzkonzept Pilotprojekt – Sechtemer Straße, 
GAG 
 
 Sturmberg Baumexperten, Overath (2020): Baumkontrolle Bericht; BV: Sechtemer 
Straße und Bonner Straße sowie Parkanlage Sechtemer Straße und Bonner Straße 
 
 Sven Berkey Landschaftsarchitekt, Wermelskirchen (2020): Artenschutzprüfung Vorha-
benbezogener Bebauungsplan und Gebäudeabriss Sechtemer Straße/ Bonner Straße 
in Köln-Raderberg Erläuterungsbericht 
 
 ZPP German Engineering, Bochum (2019): KVB – Technische Beratung (lfd. Nr. 003) 
Sechtemer Str. / Nord-Süd-Stadtbahn – Stellungnahme zur Realisierung des angren-
zenden Bauvorhabens „Sechtemer Block“

Anlage 10 Planzeichnung Vorhaben- und Erschließungsplan

5380 Zeichen

99,64 100,85102,84
65,84
88.74
99,64100,85 102,84
68,7469,80
65,8466,69
74,54 75,39
68,7469,8468,74
99,64 100,85 102,84
100,85102,84
99,64
65,84
74,54
48.64
48.67
48.7048.92
48.87
48.75
48.81
49.24
49.1849.28
49.38
49.37
49.3949.37
49.2249.36
49.38
48.95
49.25
49.13
48.68
48.91
48.82
48.74
49.10
49.24
49.14
49.32
49.27
49.09
48.84
49.37
48.74
48.8648.74
48.95
48.96
48.84
49.23
49.02
48.92
48.97
49.07
49.17
49.11
49.04
48.75
49.17
49.45
49.74
49.22
48.9049.0049.00
49.23
49.56
49.54
49.54
49.4249.56
49.66
49.55
49.67
49.1049.10
48.91
49.20
49.26
49.44
49.42
49.35
49.42
49.29
49.20
49.61
49.10
49.39 49.17 49.31
49.25
49.37
49.35
49.04 48.97
48.96
49.14
48.7649.61
48.81
48.93
48.95 48.68
48.79
49.10
48.8549.03
49.0848.9649.08
49.16
49.30
49.07
48.76
48.97
48.91
48.69
48.62
49.16
49.10
1884
1666
1739
1
141
1525
143
1667
914
1973
1166
2174
1165
5607244
145
2436
1393
1732
1883
205
1733
1394
741
743
766
1419
1522
1738
1735
1881
172
1395
1150
1274
507
1272
1276
1275
1273
2434
141
6
170
8
12
4
10
2
II
Bonner Strasse
Sechtemer Strasse
+
Staffel-geschoss
FD
VI
TrafoKVBFDI
KVB
FDI
Trafo
SD
KVB U-Bahn
Sechtemer Strasse
ab II OG
KVB-Pylon(Oberleitung)
I
FD
VII
FD
FD
VI
FD
VI
FD
II
II
VIII
FD
FD
FD
IFD
VI
Gruen
VI
FD
FD
FD
VI
Markthalle
TrafoIFD
IFD
I SD
IFD
IIFD
FD
IIFD
IFD
Pflaster
-II
I FD
IFD
III
I
FD
SD
I
FD
PD
IV
II
II
IFD
I FD
IFD
IV
WD
Whs
PD
IFDGaIFD
Halle
II
SD
I FD
WD
I
Ge-Hs
Halle
SDII
I
SD
I
Köln-Rondorf
Flur 53
Köln-Rondorf
Flur 51
Sechtemer Strasse
P686
1-9
FD
II
FD
I
FD
I
II
FD
SD
SD
III
I
1434
2435
2238
1382
2433
49.43
48.94
49.39
49.38
Dachterrasse
TechnischeAufbauten
Mulde
Bäume, Hecken und
Sträucher beispielhaft
RDA
Kälteerzeugung Turm
Kältepumpe
Pufferspeicher
Retail
Lüftung alsDachgerät Retail
Retail
Lüftung alsDachgerät
Retail
Druckentlastungs-öffnung
Abströmventilator
Druckentlastungsöffnung
Retail Retail
Lüftung alsDachgerät
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Lüftungsgerät,
außen
Lüftungsgerät, außen
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Müllraum
Aufzug
Entlüftungsventilator
Lüftungsgerät, außen
Klima-Außengerät
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Lüftungsgerät,
außen
Klima-
Außengerät
Müllraum
Müllraum
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Müllraum
Lüftungsgerät,
außen
Klima-
Außengerät
NEA Abluft
I
VIII
VI
V
XV
V
II
Ladezone
Ladezone
Sechtemer Strasse
Sechtemer Strasse
Sechtemer Strasse
Ansicht Süd
Ansicht Nord
Ansicht West
Ansicht Ost
Zeichenerklärung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplans
Planung
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Mai 2020 )
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in 
Köln, den 07. Juli 2021
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 04.07.2019
nach § 12 Abs. 2 und 4 BauGB
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 28.08.2019
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 06.08.2019
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 11.09.2019 bis
25.09.2019 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den  25. Oktober 2021
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
Beigeordneter
Köln, den 19. Juli 2021
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen,
 Bauen und Wirtschaft
02550 Meter
Maßstab 1:500
ÖbVI
Alexander Dieper & Hermann-G. Henkel
Bayenstraße 65
503678 Köln
Tel. 0221/92416-0
Ansicht Nord (Maßstab: 1:500) Vorhaben- und Erschließungsplan
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplans
Vorhaben- und Erschließungsplan
zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan 67424/03
Sechtemer Straße / Bonner Straße
in Köln-Raderberg
Blatt 2 von 2
Ansicht West (Maßstab: 1:500)
Ansicht Ost (Maßstab: 1:500)
Ansicht Süd (Maßstab: 1:500)
I,III
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandenes Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
     48.75
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Fußweg
Sandkasten
Privater Spielplatz
Bewohnergärten
Gebäude mit Dachbegrünung
Gebäude 
Kies
Betonplatten und Pflasterstreifen
Solitärbaum
Strauchgruppen
Solitärstrauch
geschnittene Hecke
Photovoltaikanlage (beispielhaft)
Blitzschutz
Lüftung
Straßenplanung
Fahrradabstellplätze
Poller
GAG Immobilien AG
Köln, den 07. Juli 2021
N
geplanter Straßenbaum
siehe Bebauungsplan
Verkehrsschild
SD,WD,FD
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom  02.08.2021  bis  15.09.2021  nach 
§3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom  04.11.2021  bis 18.11.2021
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung 
erneut öffentlich ausgelegen.
gez. Dieper
gez. Möller gez. Keilholzgez. Greitemann
gez. Langergez. Langer
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den  10.Dezember 2021

Beschlussvorlage Rat

10937 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Lang Az 
Vorlagen-Nummer 
 4360/2021 
Freigabedatum 
11.01.2022  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 67424/03;  
Arbeitstitel: Sechtemer Straße/ Bonnerstraße in Köln-Raderberg 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt  
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 67424/03 für das Gebiet östlich der Sechtemer Straße im 
nördlichen Planbereich, östlich und westlich der Sechtemer Straße im südlichen Planbereich, 
nördlich der –in Ost-West-Richtung verlaufenden- Sechtemer Straße sowie westlich der Bonner 
Straße  —Arbeitstitel: Sechtemer Straße/ Bonnerstraße in Köln-Raderberg — abgegebenen 
Stellungnahmen gemäß Anlagen 2, 3 und 4 
2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 67424/03 mit gestalterischen Festsetzungen 
nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 
2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der 
nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 27.01.2022 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 31.01.2022 
Rat 03.02.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Aufgrund der erheblichen Baumasse, die mit dem Vorhaben ermöglicht wird, sind Emissionen von 
CO2 nicht zu vermeiden. Gleichzeitig reduziert die Kompaktheit und hohe Dichte aber auch zusätzli-
chen Wärmebedarf, Baumaterialbedarf, Infrastrukturerstellung, Flächenausweisungen. Der kompakte 
Baukörper hat ein gutes A/V Verhältnis. 
 
Es liegt für die Planung ein Energiekonzept vor. Für den Wohnbereich wird KfW-Effizienzhaus 55 als 
Standard umgesetzt. Die Energieversorgung erfolgt über Fernwärme. Der Primärenergiefaktor beträgt 
0,00 und der Anteil an durch Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugte Energie beträgt 95,5%. Dieser 
hohe Anteil an KWK spricht für eine optimale Ausnutzung des Brennstoffs und eine besonders gute 
CO2-Bilanz. Auf den Flachdächern sind Photovoltaik Anlagen vorgesehen.  
 
Aufgrund der guten ÖPNV-Anbindung und Fahrradinfrastruktur ist mit einem sehr niedrigen MIV-
Anteil zu rechnen. Für die geplante Bebauung werden bereits gemäß neuer Stellplatzsatzung Fahr-
rad-und Spezialradstellplätze (Lastenrad, Familienrad und Anhänger) angeboten sowie 12 Elektro-
Ladestationen für PKW in der TG vorgerüstet. Mit den Carsharing Stellplätzen in der Tiefgarage wird 
zudem eine klimaneutrale Mobilitätsinfrastruktur angeboten, sodass die gesamte Mobilitätspalette 
abdeckt ist. Es werden nachhaltige Baustoffe verwendet. 
 
 
Begründung 
Anlass und Ziel der Planung: 
Die GAG beabsichtigt am Standort Sechtemer Straße/ Bonnerstraße im Stadtbezirk Köln-
Rodenkirchen 210 Wohnungen sowie Einzelhandel und Büros auf Grundlage des städtebaulichen 
Konzeptes des Büros O & O Baukunst Köln zu realisieren. 
 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln-Raderberg im Straßendreieck der Sechtemer Straße 
und Bonner Straße. Es liegt in zentraler Lage des Stadtentwicklungsprojekts `Parkstadt Süd` und ist 
somit eng mit der städtebaulichen Gesamtkonzeption dieses geplanten Stadtquartiers verknüpft. Mit 
der Umsetzung des Planvorhabens an der Sechtemer Straße/ Bonner Straße soll der erste Baustein 
des Entwicklungsgebietes der Parkstadt Süd realisiert werden. 
 
Ziel der Planung ist die Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen. Durch die Neuaufstellung 
eines Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Vor-
habens geschaffen werden. 
  
Gesamtplanung Parkstadt Süd  
Die Parkstadt Süd ist Kölns größtes Stadtentwicklungsprojekt der kommenden Jahre. Ziel ist, die süd-
liche Innenstadt mit den angrenzenden gewachsenen Stadtvierteln Bayenthal, Raderberg, Zollstock 
und Sülz miteinander zu verbinden und zu ergänzen. Es wird ein neues urbanes Quartier mit circa 
3.500 Wohnungen und rund 4.300 Arbeitsplätzen entstehen. Neben der Schaffung bezahlbarer Woh-
nungen und neuer Arbeitsplätze sind die Errichtung von Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtun-
gen zur Nahversorgung sowie die Vervollständigung des Inneren Grüngürtels im Süden Teil der Pla-
nung.

3 
Grundlage für die Planung bildet der im Jahr 2014 gefasste Beschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses (StEA) über die Durchführung des Planungs- und Beteiligungsverfahrens `Kooperatives 
Verfahren Parkstadt Süd`, aus welchem der Siegerentwurf des Planungsteams O & O Baukunst Köln 
mit RMP Stephan Lenzen, Bonn, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Reinhold Baier, Aachen 
und Björnsen Beratende Ingenieure, Koblenz, hervorging. Basierend auf den Ergebnissen des `Ko-
operativen Verfahrens Parkstadt Süd` beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 10.03.2016, die 
Planung des Siegerentwurfs des Planungsteams O & O Baukunst Köln mit RMP Stephan Lenzen und 
dem Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Reinhold Baier weiter fortzuschreiben. Die hieraus erarbei-
tete `Integrierte Planung` beinhaltet die städtebauliche und freiraumplanerische Entwicklung der 
Parkstadt Süd und bildet die Grundlage und Leitlinie für nachgelagerte Bauleitplanverfahren ein-
schließlich folgender Qualifizierungsverfahren. 
 
Städtebauliches Konzept als Teilprojekt der Parkstadt Süd 
Das städtebauliche Konzept des Vorhabens bildet die Entwurfskonzeption der `Integrierten Planung` 
im Bereich des Plangebietes ab. Das Vorhaben sieht einen Wohnungsbau mit einem breiten Spekt-
rum an Wohntypologien mit Kleinappartements, Studentenappartements, Familienwohnungen und 
Loftwohnungen vor. Rund 40 % der für Wohnen vorgesehenen Geschossflächen werden als öffent-
lich geförderter Wohnraum realisiert. Gleichzeitig sind in den straßenseitig ausgerichteten Räumlich-
keiten des Erdgeschosses die Ansiedlung von kleinteiligen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrie-
ben, Schank- und Speisewirtschaften und sonstigem wohnverträglichen Gewerbe vorgesehen.  
Der somit erzielte Nutzungsmix verfolgt das städtebauliche Ziel der Parkstadt Süd, ein lebendiges 
Stadtquartier zu entwickeln.  
 
Die künftige Erschließung des Plangebietes steht ebenfalls im Kontext mit der Gesamtmaßnahme der 
Parkstadt Süd, in welcher der MIV-Anteil deutlich minimiert und ein attraktives Angebot im Bereich 
des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) geschaffen werden soll. Gemäß dieses Ziels 
wird der ruhende Verkehr des Vorhabens in einer Tiefgarage verortet. 
 
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 nach § 12 Absatz 2 und 4 
BauGB die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - 
Arbeitstitel: `Sechtemer Straße/ Bonner Straße` in Köln-Raderberg - beschlossen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
und § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 24.01.2019 bis einschließlich 25.02.2019 bzw. vom 
14.12.2020 bis 28.01.2021. Eine detaillierte Ausführung zu den eingegangenen Stellungnahmen ist in 
Anlage 3 dargelegt. 
 
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Absatz 1 BauGB frühzeitig durch Aushang der Planung vom 
11.09.2019 bis 25.09.2019 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswir-
kungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten. Schriftliche Stellungnahmen konnten in 
der Zeit vom 11.09.2019 bis 07.10.2019 eingereicht werden. Eine Übersicht über die Stellungnahmen 
aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist in Anlage 2 dargestellt. 
 
Daraufhin beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 19.03.2020 die 
Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-
Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 
Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt wor-
den.  
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit gestalteri-
schen Festsetzungen wurde am 30.06.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffent-
liche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung erfolgte vom 02. 08.2021 bis 
15.09.2021. Die Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen ist der Anlage 4 zu 
entnehmen. 
 
Im Anschluss an die öffentliche Auslegung wurde folgende Änderung im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan vorgenommen: Im südwestlichen Bereich der geplanten Verlängerung der Sechtemer Stra-

4 
ße als festgesetzte öffentliche Straßenverkehrsfläche wurde die Festsetzung von Straßenbegren-
zungslinien (entlang der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches) ergänzt. Diese Änderung ergibt 
sich aus den Erfordernissen an den Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen gemäß Erschließungs-
vertrag. Da mit der Änderung die Grundzüge der Planung berührt werden, wurde eine erneute Offen-
lage gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 a Absatz 3 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes 
erforderlich. 
 
Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit gestalterischen Festsetzungen 
wurde am 27.10.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die erneute Auslegung hat in 
der Zeit vom 04.11.2021 bis zum 18.11.2021 stattgefunden. Während der erneuten Offenlage konn-
ten gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Tei-
len des Bebauungsplanentwurfes vorgebracht werden. Die Darstellung und Bewertung der eingegan-
genen Stellungnahmen ist ebenfalls der Anlage 4 zu entnehmen. 
 
Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. 
 
Um das Planungsrecht für diesen dringend benötigten Wohnraum zeitnah zu schaffen, wird aufgrund 
der dem Stadtentwicklungsausschuss erst nachfolgenden Beratung durch die Bezirksvertretung 2 
(Rodenkirchen) auf eine Wiedervorlage im Stadtentwicklungsausschuss verzichtet.  
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Plangeltungsbereich  
Anlage 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach  
 § 3 Abs. 1 BauGB 
Anlage 3 Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 
BauGB und Absatz 2 BauGB 
Anlage 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der 
erneuten Offenlage – BürgerInnen und Träger öffentlicher Belange 
Anlage 5 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 6 Textliche Festsetzungen 
Anlage 7 Ausschnitt Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Anlage 8 Ausschnitt Vorhaben- und Erschließungsplan 
Anlage 9 Planzeichnung Vorhabenbezogene Bebauungsplan 
Anlage 10 Planzeichnung Vorhaben- und Erschließungsplan

Anlage 3 Stellungnahmen aus der Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange nach § 4, Abs. 1 BauGB und Abs. 2 BauGB 4(1) und 4(2)

41538 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauun  gsplan 67424/03 –Arbeitstitel: Sechtemer Straße in Köln-
Raderberg– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz  1 und Absatz  2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 24.01.2019 bis zum 
25.02.2019 sowie vom 14.12.2020 bis zum 28.01.2021 durchgeführt.  
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortl aufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnah men wird auf die jeweilige erste  
Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1. Amprion GmbH   
§ 4(1) Im Plangebiet verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH. 
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen 
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 
Kenntnisnahme entfällt 
 Die Anfrage wurde an die die Westnetz GmbH in 
Dortmund aufgrund eines in diesem Bereich 
verlaufenden Kabels der Innogy Netze Deutschland 
GmbH weitergeleitet 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme der Westnetz GmbH liegt vor (siehe Nr. 22). 
 Es wird davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer 
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen 
beteiligt wurden. 
ja Die weiteren (möglichen) Betreiber von Kabeln und Leitungen im 
Plangebiet wurden im Verfahren gesondert beteiligt. 
2. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. 
KG  
  
§ 4(1) Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie 
Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die 
Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren 
wird um Berücksichtigung des § 10 der Abfallsatzung 
der Stadt Köln (Standplätze für Abfallbehälter) gebeten. 
ja Die Vorgaben der RASt sowie der Satzung über die 
Abfallentsorgung der Stadt Köln wurden bei der Planung 
berücksichtigt. 
3. Bezirksregierung Düsseldorf, Dez 22.5 - 
Kampfmittelbeseitigungsdienst 
  
§ 4(1) 
§ 4(2) 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere 
historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte 
Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter 
Kenntnisnahme Gemäß Auswertung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst 
der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) vom 01.03.2021 existiert 
Anlage 3

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 
2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es wird eine 
Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich des konkreten 
Verdachtes empfohlen.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion 
empfohlen. 
im Plangebiet ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. 
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird folgender Hinweis 
aufgenommen:  
„Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische 
Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. 
Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel 
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges 
(Bombenblindgänger). Daher wird eine Überprüfung der 
Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges empfohlen. 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis 
auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Erfolgen 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie 
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird 
zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Vor Aufnahme 
von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der 
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung 
Düsseldorf einzuschalten.“ 
    
4. Bezirksregierung Köln, Dez. 25   
§ 4(2) Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 
5. Bezirksregierung Köln, Dez. 33   
§ 4(1) 
§ 4(2) 
Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 
6. Bezirksregierung Köln, Dez. 35.4 -Denkmalschutz   
§ 4(1) 
§ 4(2) 
Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 
7. Bezirksregierung Köln, Dez. 52 – Abfallwirtschaft   
§ 4(2) Es wird darum gebeten, die für Altdeponien und 
Bodenschutz zuständigen städtischen Ämter im 
Verfahren zu beteiligen. 
ja Die für Altdeponien und Bodenschutz zuständigen städtischen 
Ämter wurden im Verfahren beteiligt.

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
8. Bezirksregierung Köln, Dez. 53 – 
Immissionsschutz - einschließlich anlagen-
bezogener Umweltschutz 
  
§ 4(2) Störfallbetriebe   
 Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb von 
angemessenen Sicherheitsabständen nach 3 Abs. 5c 
BImSchG bzw. Achtungsabständen ohne 
Detailkenntnisse nach KAS-18. 
Bei dem nördlich des Plangebietes befindlichen 
Heizkraftwerk Südstadt der Firma RheinEnergie AG 
handelt es sich nicht mehr um einen Betriebsbereich 
nach § 3 Abs. 5a BImSchG ("Störfallbetrieb"). 
Kenntnisnahme entfällt 
 Energieleitungen/26. BImSchV   
 Nördlich des Plangebietes verläuft am Bahndamm eine 
Freileitung. Es wird vorsorglich auf Nr. 8.2-3 des 
Landesentwicklungsplans NRW hingewiesen. 
Kenntnisnahme Bei der Freileitung am Bahndamm handelt es sich um eine 
110 KV Bahnstromleitung. Gemäß Abstandserlass ist bei 
Hochspannungsfreileitungen mit 110 kV / 50 Hz ein 
Schutzabstand von 10 m einzuhalten. Angesichts des Abstandes 
von 250 m zum Plangebiet ist ein Konflikt mit der 26.BImSchV 
ausgeschlossen.  
 Großmarkt   
 Gemäß der Planbegründung wird davon ausgegangen, 
dass zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme im 
Plangebiet (Ende 2024/Anfang 2025) die Nutzung des 
benachbarten Großmarktes und der weiteren 
Gewerbenutzungen im Westen nicht mehr besteht. 
Diese Annahme wird auch in der schalltechnischen 
Untersuchung sowie der Luftschadstoffprognose für 
einen Teil der dort betrachteten Prognosefällen 
berücksichtigt. 
Aktuelle Presseinformationen deuten auf einen 
möglichen längeren Betrieb des Großmarktes als 
ursprünglich angenommen hin. Eine solche 
ja Die Verlagerung des Großmarktes wurde am 13.12.2007 durch 
den Rat beschlossen. In Vorbereitung auf diesen Beschluss 
wurden mehrere Standorte geprüft und bewertet, die Flächen in 
Marsdorf wurden als besonders geeignet angesehen. 
Für den Neubau des Großmarktes in Marsdorf müssen der 
Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan geändert werden. 
Zur Einleitung des FNP-Änderungsverfahrens wurde bereits in 
den politischen Gremien beraten. 
Es ist möglich, dass sich die künftigen Nutzungen im Plangebiet 
und der Fortbestand des Großmarktes in einer Übergangszeit 
noch überschneiden.

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Verlängerung hat somit ggf. Auswirkungen auf die v. g. 
Untersuchungen. 
Infolge des Verkehrsgeschehens auf dem Großmarktgelände 
werden im Westen des Plangebietes Beurteilungspegel nach TA 
Lärm von bis zu 48 dB(A) verzeichnet. Dier Richtwert nach TA 
Lärm für urbane Gebiete (45 dB(A)) wird somit partiell 
überschritten. Die Veränderung der Zufahrtsituation, wie sie 
bereits heute besteht (Zufahrt zum Großmarktgelände 
ausschließlich über die Marktstraße, nicht mehr über die 
Sechtemer Straße), kann das Problem der nächtlichen 
Überschreitungen bereits lösen, sodass sich die Gewerbelärm-
Situation im Plangebiet auch bei Fortbestand des Großmarktes 
am Standort unkritisch darstellt. 
 Luftverunreinigende Stoffe   
 Bauliche Änderungen im Umfeld des Heizkraftwerkes 
Südstadt können ggf. Auswirkungen auf die 
erforderliche Höhe der dortigen Abgasableitung haben. 
Derzeit werden dort nach den hier vorliegenden 
Informationen 
Ableitungen (Schornsteine) mit 38 bzw. 75 m über 
Grund betrieben. 
Aufgrund des Abstandes zwischen Heizkraftwerk und 
Plangebiet wird von hier nach einer überschlägigen 
Prüfung zwar davon ausgegangen, dass auch die 
vorgesehene Bebauung mit bis zu 15 Geschossen 
(sogenannter Hochpunkt) keinen Einfluss auf die 
erforderlichen Schornsteinhöhen hat, eine detaillierte 
Überprüfung dazu wird aber dennoch angeregt. 
 Zur immissionsschutzrechtlichen Einordnung möglicher 
Auswirkungen des Heizkraftwerkes Südstadt wurde eine 
Stellungnahme durch das Büro iMA eingeholt. Demnach ist 
sicher davon auszugehen, dass der geplante Hochpunkt die 
Ableitbedingungen 
der Schornsteine in die freie Luftströmung nicht negativ 
beeinflusst. Im Übrigen müsste der geplante Hochpunkt in einer 
Ausbreitungsrechnung nach TA Luft nicht explizit als 
Strömungshindernis berücksichtigt werden. Daher haben die 
positiven Ergebnisse der Immissionsprognose für das 
Heizkraftwerk Südstadt auch nach Realisierung des geplanten 
Hochpunktes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
„Sechtemer Straße“ in Köln-Raderberg auch weiterhin Bestand. 
 Luftreinhalteplan   
 Im Luftreinhalteplan 2019 der Stadt Köln findet sich 
keine Empfehlung zur Umsiedlung des Großmarktes. 
Kapitel 10.5.17 der Planbegründung ist dahingehend 
zu überprüfen. 
ja Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird 
entsprechend angepasst. Es wird auf die angestrebte 
Verlagerung des Großmarktes gemäß Stadtentwicklungskonzept 
Parkstadt Süd und die entsprechenden Ratsbeschlüsse 
verwiesen. 
 e) Lärm

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 Zur schalltechnische Untersuchung, Fa. ADU Cologne, 
Bericht B1810001-01(1)_Entwurf_ver04Dez2020 vom 
04.12.2020: 
  
 1) Bei den nachfolgenden Ausführungen wurde sich im 
Wesentlichen auf den Planfall PF 2.2 beschränkt. 
Kenntnisnahme entfällt 
 2) Die Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90) 
wurde mittlerweile durch die RLS-19 ersetzt. Auf evtl. 
Übergangsregelungen wird im Rahmen dieser 
Stellungnahme nicht eingegangen. 
Kenntnisnahme Angesichts der bereits gefassten Aufstellungsbeschlusses sowie 
der abgeschlossenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 
wird eine Umstellung auf die Prüfung nach RLS-19 aus 
rechtlicher Sicht für nicht erforderlich erachtet.  
 3) Nr. 8, Gewerbelärm   
 Es wird angeregt, die Angaben zum Gewerbelärm 
unter Berücksichtigung der nachfolgenden 
Anmerkungen auf Vollständigkeit und 
Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Aus den 
Ausführungen ist nicht eindeutig nachvollziehbar, was 
im Sinne einer Gesamtbelastung nach TA Lärm 
betrachtet und beurteilt wurde. 
ja Die Angaben zu Gewerbelärm wurden auf Vollständigkeit und 
Nachvollziehbarkeit überprüft. Es wurde einige Ergänzungen zur 
Klarstellung der Sachverhalte aufgenommen (siehe folgende 
Ausführungen). Inhaltlicher Änderungsbedarf (bspw. in Bezug auf 
die zu treffenden Festsetzungen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans) ergeben sich dadurch nicht. 
 Nr. 8.1.1.1 Abs. 2 
Die Angabe, dass die Betriebe in den Bereichen B, E 1 
und E 2, nicht relevant auf die Bestandsgebäude 
einwirken, wird hier nicht weiter ausgeführt bzw. 
quantifiziert. Evtl. wirkt aber der Bereich E 1 auch im 
Planfall PF 2.2 auf das Plangebiet ein. 
ja Für die im Bereich E 1 angesiedelte Fastfood-Filiale (McDonalds) 
mit Drive-In-Möglichkeit wurde mittels modellhafter Prüfung 
nachgewiesen, dass keine relevanten Immissionen auf das 
Plangebiet einwirken. Das Schallgutachten wurde entsprechen 
ergänzt. 
 Nr. 8.1.2 
Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 1.3 ist im Plangebiet 
im Erdgeschoss an den Straßenseiten eine 
Wohnnutzung nicht zulässig, so dass hier auch von 
gewerblichen Nutzungen auszugehen ist. Darauf wird 
in der schalltechnischen Untersuchung nicht 
eingegangen. 
Kenntnisnahme Zulässig sind im EG Ladenlokale und Büronutzung. Der 
entsprechende Nutzungsmix des gesamten Gebäudes ist im 
Verkehrsgutachten abgebildet und beinhaltet somit auch die 
entsprechende Verkehrserzeugung. Diese liegt wiederum dem 
Lärmgutachten zugrunde, sodass dieses auch die gewerblichen 
Verkehre schalltechnisch berücksichtigt. Aus der Nutzung selbst 
sind keine Emissionen zu erwarten, die über das 
baugebietstypische eines urbanen Gebietes hinaus gehen. Nach 
§ 6a BauNVO sind ausschließlich Gewerbebetriebe zulässig, die 
das Wohnen nicht wesentlich stören. Weitergehende

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Ausführungen im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung 
werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung daher für 
nicht erforderlich erachtet. 
 Nr. 8.2.2 
Unklar ist, ob und wie die Umsetzung der dort 
genannten notwendigen Minderungsmaßnahmen im 
Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung rechtlich 
abgesichert wird. 
nein Für die in Kapitel 9.2.2 (ursprünglich Kapitel 8.2.2) betrachteten 
Anlagen (Müllräume und Aggregate) gelten die Anforderungen 
der TA Lärm. Grundsätzlich dürfen die Schallimmissionen dieser 
Anlagen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an 
den umliegenden Immissionspunkten nicht überschreiten. Dies 
gilt unabhängig von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans. Im benannten Kapitel des Schallgutachtens 
wird aufgezeigt, welche Maßnahmen technisch erforderlich sind, 
um diesen rechtlichen Erfordernissen gerecht zu werden. Eine 
entsprechende Regelung auf Ebene der Bauleitplanung wird 
daher für nicht erforderlich erachtet. Der Nachweis erfolgt im 
Rahmen von Baugenehmigungsverfahren. 
 - Nr. 8.3.1 
Die Abkürzungen/Dateibezeichnungen auf den beiden 
Abbildungen im Anhang D für den Bestandsfall BF 1 
sind unklar (zweimal Tag?).  
teilweise In Anhang D werden die Beurteilungspegel aufgrund von 
Gewerbelärm in zwei Abbildungen zur Tag- und zur Nachtzeit 
visualisiert. Die Abbildungen sind entsprechen beschriftet 
(„Beurteilungspegel, tags“ und „Beurteilungspegel, nachts“). 
 Die Pegel für den Bestandsfall BF 1 liegen nach den 
Abbildungen in Anhang D etwas höher als in Abs. 2 
genannt. 
ja Die in Kapitel 9.3.1 genannten Beurteilungspegel werden an die 
in Anhang D angepasst Werte redaktionell angepasst. Demnach 
sind im Bestandsfall aufgrund von Gewerbelärm tags 
Beurteilungspegel bis zu 47 dB(A) und nachts bis zu 48 dB(A) zu 
erwarten. 
 Der Bezug auf Plangebäude in Abs. 1 ist unklar. ja Die Ausführungen beziehen sich auf die Bestandsgebäude und 
wurden im Gutachten entsprechend redaktionell angepasst. 
 - Nr. 8.3.2 Abs. 1 
Unklar ist, warum sich hier auf die Fassaden der 
Plangebäude bezogen wird. 
ja Die Ausführungen beziehen sich auf die Bestandsgebäude und 
wurden im Gutachten entsprechend redaktionell angepasst. 
 - Nr. 8.3.3 Abs. 1 
Unklar ist, welche Tiefgaragen des Bestandes gemeint 
sind. Vermutlich ist hier die Bebauung südlich des 
Plangebietes gemeint. 
ja Es handelt sich um die Tief- und Parkgaragen der Gebäude 
Sechtemer Straße. 1, zugehörig dem Gebäudekomplex Bonner 
Str. 170 - 172). Die Ausführungen im Gutachten wurden 
entsprechend ergänzt.

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 - Nr. 8.3.3 Abs. 2 
Unklar ist in diesem Absatz der Bezug auf 
Bestandsgebäude. 
ja Die Ausführungen beziehen sich auf die Plangebäude und 
wurden Gutachten entsprechend redaktionell angepasst. 
 - Nr. 8.3.3 Abs. 3 
Aus der Abbildung für den Planfall PF 2.2 in Anhang D 
ergibt sich entgegen dem Text für den Tagzeitraum ein 
max. Pegel von 59 dB(A) an der westlichen Fassade 
des Plangebäudes. 
Aus der Abbildung in Anhang D für den Planfall PF 2.2 
zur Nachtzeit ergeben sich auch an der westlichen 
Fassade des Plangebäudes Pegel > 45 dB(A). Darauf 
wird in den Planunterlagen nicht weiter eingegangen. 
Dies gilt auch im Hinblick darauf, ob dort ggf. 
maßgebliche Immissionsorte im Sinne der von TA 
Lärm vorliegen (siehe auch Anmerkung zu Nr. 11). 
ja Die höchstbelasteten Fassaden der Plangebäude liegen an der 
Nordseite des Bauteils B. Dort sind maximale Beurteilungspegel 
aus dem Gewerbelärm von tags und nachts 54 dB(A) zu 
erwarten. Hier ist gemäß vorliegender Planung ein Laubengang 
angesiedelt. Gemäß der genannten Karten liegen im Bereich der 
Tiefgarage des Plangebietes Beurteilungspegel von tags 59 
dB(A) und nachts 51 dB(A) vor. Aufgrund der Richtwirkung der 
Flächenquelle (Öffnungsfläche Tiefgarage) sind in diesem 
Bereich die angegebenen Beurteilungspegel an der Fassade des 
Plangebäudes (SEC) deutlich überschätzt dargestellt. Unter 
Berücksichtigung der genannten Richtwirkung ist sichergestellt, 
dass Beurteilungspegel im Nachtzeitraum unter dem Richtwert 
der TA Lärm für Mischgebiete liegen. Immissionen an Fassaden 
mit Aufenthaltsräumen unterschreiten die Richtwerte der TA Lärm 
für urbane Gebiete im Tag- und Nachtzeitraum. 
Die Ausführungen im Gutachten wurden entsprechend 
redaktionell ergänzt. 
 - Nr. 8.3.3 Abs. 4 
Hier wird sich nur auf Emissionen aus dem Plangebiet 
bezogen. Auf die daraus resultierende 
Gesamtbelastung wird offenbar nicht eingegangen. 
ja Die skizzierte Vorbelastung durch umliegende Tiefgaragen 
unterschreitet die Richtwerte der TA Lärm sowohl im Tag- als 
auch im Nachtzeitraum um mehr als 10 dB(A). Sie ist folglich für 
die Bildung der Beurteilungspegel der Gesamtgewerbebelastung 
als vernachlässigbar gering zu klassifizieren.  
Die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung aus dem 
Gewerbelärm halten folglich die Richtwerte der TA Lärm für 
Mischgebiete am Plangebäude an jenen Fassadenbereichen mit 
Immissionsorten im Sinne der TA Lärm im Tag- und 
Nachtzeitraum ein. 
Eine entsprechende Erläuterung wurde im Gutachten ergänzt. 
 4) Angeregt wird, die Ausführungen unter Nr. 10.4 
Abs. 4 der schalltechnischen Untersuchung unter 
ja Die Ausführungen unter Nr. 11.4 (ursprünglich 10.4) der 
schalltechnischen Untersuchung entsprechen den Vorgaben 
gemäß DIN 4109-2 Nr. 4.4.5.6 Abs. 1.

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Berücksichtigung von DIN 4109-2 Nr. 4.4.5.6 Abs. 1 zu 
überprüfen. 
 5) Nr. 11.1, Schutz der Nachtruhe, i. V. mit der 
textlichen Festsetzung Nr. 5.2 
  
 Hier ist nach hiesiger Auffassung nicht eindeutig 
formuliert, ob es sich um geschlossene Fenster handelt 
oder ob doch die Möglichkeit zum Öffnen besteht. Auf 
die Definition zum maßgeblichen Immissionsort nach 
TA Lärm wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. 
Kenntnisnahme Um für die Wohnnutzung ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, 
wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt, dass 
bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel 
über 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine 
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen ist. 
„Geschlossene Fenster“ sind dabei nicht als „nicht zu öffnende 
Fenster“ zu verstehen. Diese Festsetzung steht nicht im 
Zusammenhang mit den Gewerbelärmuntersuchungen nach TA 
Lärm. 
 6) Nr. 12, Auswirkungen des Planobjektes   
 Auf mögliche Auswirkungen durch die im Plangebiet 
vorgesehene Haustechnik sowie die dortige 
gewerbliche Nutzung wird hier nicht eingegangen. Hier 
wäre ein Hinweis auf Nr. 8.3.3 Abs. 4 sinnvoll. 
nein Aufgrund der vorgesehenen Haustechnik sind keine 
Auswirkungen auf die umliegenden Nutzungen zu erwarten. 
Weitere Ausführungen zu dieser Thematik werden daher für nicht 
erforderlich erachtet. 
 Nr. 12.1.2 Satz 1   
 Unklar ist hier der Bezug auf Bestandsgebäude. Die 
Abbildungen im Anhang E zeigen vermutlich geplante 
Gebäude. 
ja Die Ausführungen beziehen sich auf die perspektivisch 
vorgesehenen umliegenden Gebäude der Parkstadt Süd. Die 
Ausführungen im Gutachten werden entsprechend redaktionell 
angepasst. 
 - Abbildungen Anhang E   
 Entgegen der Beschriftung wird davon ausgegangen, 
dass es sich um Lärmimmissionen handelt. 
ja Die Beschriftung der Karten in Anhang E wird redaktionell in 
„Lärmimmissionen“ geändert. 
 Zur Planbegründung:

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 1) Evtl. ergibt sich aus den Anmerkungen zur 
schalltechnischen Untersuchung Überprüfungsbedarf 
bei den Ausführungen zum Lärm in der 
Planbegründung. 
Kenntnisnahme Die aufgeführten Änderungen der schalltechnischen 
Untersuchung haben vorwiegend klarstellenden Charakter. Die 
daraus bedingenden, redaktionellen Änderungen wurden 
teilweise in die Planbegründung übernommen. 
 2) Nr. 10.5.12.1, S. 52, Abs. 7   
 Die Formulierung ".....zur Ausschöpfung des 
Richtwertes...." ist unklar. 
ja Das Kapitel im Umweltbericht wurde redaktionell überarbeitet, 
sodass die genannte Formulierung nicht mehr enthalten ist.  
 Zu den textlichen Festsetzungen:   
 1) Es wird angeregt, die in der textlichen Festsetzung 
Nr. 5.1 aufgeführte Tabelle zu 
Lärmpegelbereichen/maßgebliche Außenlärmpegel auf 
Übereinstimmung mit der Tabelle 10-1 der 
schalltechnischen Untersuchung zu überprüfen. 
ja Die Tabellen zur Zuordnung zwischen maßgeblichem 
Außenlärmpegeln und Lärmpegelbereichen in den 
Textfestsetzungen und der schalltechnischen Untersuchung 
wurde an die schalltechnische Untersuchung und die DIN 4109 
angepasst. 
 2) zur textlichen Festsetzung Nr. 5.2 siehe Anmerkung 
zu Nr. 11 der schalltechnischen Untersuchung. 
nein Um für die Wohnnutzung ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, 
wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt, dass 
bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel 
über 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine 
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen ist. 
„Geschlossene Fenster“ sind dabei nicht als „nicht zu öffnende 
Fenster“ zu verstehen. Diese Festsetzung steht nicht im 
Zusammenhang mit den Gewerbelärmuntersuchungen nach TA 
Lärm. 
9. Bundesnetzagentur   
§ 4(1) Es erfolgt eine Auflistung der Anschriften der in dem 
ermittelten Koordinatenbereich tätigen 
Richtfunkbetreiber. Durch deren rechtzeitige 
Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. 
möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken 
zu vermeiden. 
Derzeit läuft noch die Untersuchung durch das Referat 
511, ob die notwendigen Schutzabstände zu den 
ja Nach Abschluss der Prüfung durch Referat 511 ergeben sich 
durch das begründete Vorhaben keine Beeinträchtigungen der 
Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur. 
Die weiteren Betreiber von Richtfunkstrecken wurden im 
Verfahren beteiligt. Auch hier ist mit keinen Beeinträchtigungen 
durch Umsetzung des VBP-Vorhabens zu rechnen.

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vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der 
Bundesnetzagentur eingehalten werden. 
10. Gascade Gastransport GmbH   
§ 4(1) 
§ 4(2) 
Durch das Vorhaben sind keine durch die Gascade 
Transport GmbH verwalteten Versorgungsanlagen 
betroffen. 
Kenntnisnahme entfällt 
 Auskünfte sonstiger Netzbetreiber sind bei den 
jeweiligen Versorgungsunternehmen gesondert 
einzuholen. 
ja Die weiteren (möglichen) Betreiber von Kabeln und Leitungen im 
Plangebiet wurden im Verfahren gesondert beteiligt. 
§ 4(1) Erneute Beteiligung bei Inanspruchnahme externer 
Ausgleichsflächen erforderlich 
Kenntnisnahme Durch die Planung wird die Notwendigkeit eines 
naturschutzrechtlichen Ausgleiches nicht vorbereitet. 
Dementsprechend erfolgt keine Inanspruchnahme externer 
Ausgleichflächen. 
11. Gasversorgungsgesellschaft Rhein-Erft GmbH   
§ 4(1) 
§ 4(2) 
Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 
12. IHK Köln   
§ 4(1) Die IHK Köln befürwortet die Vollendung des inneren 
Grüngürtels als ein "Leuchtturmprojekt" des 
städtebaulichen Masterplans. Die Umsetzung eines 
urbanen Gebietes wird mit Interesse verfolgt.  
Kenntnisnahme entfällt 
 Durch das Vorhaben werden Mitgliedsunternehmen der 
IHK Köln überplant Es wird daher von der Stadt und 
dem Vorhabenträger erwartet, dass den betroffenen 
Unternehmen Unterstützung und Beratung bei der 
Verlagerung angeboten wird. 
ja Die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH steht 
Unternehmen als Ansprechpartner bei allen behördlichen 
Fragestellungen bspw. zu Grundstücks- oder Immobiliensuche, 
erforderlichen Genehmigungsverfahren zur Verfügung. 
§ 4(2) Die Annahme, dass zum Zeitpunkt der 
Nutzungsaufnahme im Plangebiet (Ende 2024/Anfang 
2025) die Nutzung durch den Großmarkt und die 
weiteren Unternehmen nicht mehr bestehen wird ist 
nach Auffassung der IHK Köln eine Fehleinschätzung. 
Der neue Standort des Frischelogistikzentrums in 
nein Die Verlagerung des Großmarktes wurde am 13.12.2007 durch 
den Rat beschlossen. In Vorbereitung auf diesen Beschluss 
wurden mehrere Standorte geprüft und bewertet, die Flächen in 
Marsdorf wurden als besonders geeignet angesehen. 
Für den Neubau des Großmarktes in Marsdorf müssen der 
Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan geändert werden.

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Marsdorf verfügt noch über kein Planungsrecht. Eine 
Bebauung ist komplett ungewiss. 
Der VEP kann erst umgesetzt werden, wenn die 
Unternehmen des Großmarktgeländes umgezogen 
sind. Im anderen Fall würde die starke Zunahme des 
Verkehrsaufkommens die Zufahrt zum Großmarkt 
behindern. Im Bereich Gewerbe- und Verkehrslärm 
würde es zu Nachbarschaftskonflikten kommen, da 
Wohnbebauung an emittierendes Gewerbe heranrückt. 
Auch schon in der Bauphase befürchten die 
Unternehmen Erreichbarkeitsprobleme, die bei der 
Baustelleneinrichtung unbedingt berücksichtigt werden 
müssen. 
Zur Einleitung des FNP-Änderungsverfahrens wurde bereits in 
den politischen Gremien beraten. 
Es ist jedoch damit zu rechnen, dass sich die künftigen 
Nutzungen im Plangebiet und der Fortbestand des Großmarktes 
in einer Übergangszeit noch überschneiden. 
Infolge des Verkehrsgeschehens auf dem Großmarktgelände 
werden im Westen des Plangebietes Beurteilungspegel nach TA 
Lärm von bis zu 48 dB(A) verzeichnet. Dier Richtwert nach TA 
Lärm für urbane Gebiete (45 dB(A)) wird somit partiell 
überschritten. Die Veränderung der Zufahrtsituation, wie sie 
bereits heute besteht (Zufahrt zum Großmarktgelände nicht mehr 
über die Sechtemer Straße), kann das Problem der nächtlichen 
Überschreitungen bereits lösen, sodass sich die Gewerbelärm-
Situation im Plangebiet auch bei Fortbestand des Großmarktes 
am Standort unkritische darstellt. 
Der Hinweis auf mögliche Behinderung des Großmarktbetriebes 
durch Bauarbeiten ist nicht unmittelbar Gegenstand der 
Bauleitplanung, da die mit Baustellenverkehren einhergehenden 
Auswirkungen als temporär und somit hinnehmbar einzustufen 
sind. Dennoch kann im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren 
ein Baustellenmanagement eingefordert werden, um mögliche 
Auswirkungen auf das Verkehrsnetz zu vermeiden bzw. 
abzumildern. 
 
13. Landschaftsverband Rheinland   
§ 4(1) 
§ 4(2) 
Keine Bedenken, Stellungnahme des Rheinischen 
Amtes für Denkmalpflege in Pulheim und des 
Rheinische Amtes für Bodendenkmalpflege in Bonn 
sind gesondert einzuholen. 
ja Das LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und 
vom LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn 
wurden im Verfahren beteiligt (siehe Nr. 14). 
14. LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland   
§ 4(1) Unmittelbar neben dem Plangebiet befinden sich 
folgende Baudenkmäler, deren Wirkungsraum 
betroffen sein könnte: 
o M arktstr. 10, Großmarkthalle 
o M arktstr. 6 c, Bunker 
teilweise M it Umsetzung der Planung erfolgt eine deutliche städtebauliche 
und architektonische Aufwertung am Standort. Hierbei ist das 
geplante Vorhaben an der Sechtemer Straße weniger als 
alleinstehendes Vorhaben, sondern vielmehr als ein Baustein des 
Gesamtprojektes der Parkstadt Süd zu betrachten. Die

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o Sechtemer Str. 5, ehemaliges Fabrikgebäude  
Ausführungen zu Denkmälern sind in der Begründung 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu ergänzen. 
Es wird angeregt, die geschützten Denkmäler auch in 
der Planzeichnung als solche zu kennzeichnen.  
Um eine potentielle Beeinträchtigung durch die 
Bauvorhaben prüfen zu können, sind nicht nur die 
visuellen, sondern auch die funktionalen Auswirkungen 
auf die Bauten darzustellen.  
Da Denkmäler nur dann erhalten werden können, wenn 
eine langfristige Nutzung gewährleistet ist, sind sie 
auch vor Beeinträchtigungen, wie Schattenwurf zu 
schützen, wenn dieser eine Beeinträchtigung der 
Funktionalität des Gebäudes mit sich bringen würde. 
Daher ist im vorliegenden Fall darzustellen, ob sich der 
Schattenwurf des 15-geschossigen Bauwerks negativ 
auf die Großmarkthalle, das ehemalige Fabrikgebäude 
oder den Bunker auswirkt. 
Planungen für die Parkstadt Süd binden die vorhandenen 
Denkmäler in das Gesamtkonzept ein. Sowohl visuell als auch 
funktional werden die Denkmäler von den Planungen profitieren. 
Vorgesehen ist eine großflächige Entwicklung weg von 
industriellen und gewerblichen Nutzungen hin zu Wohnen, 
wohnverträglichem Gewerbe, Einzelhandel und attraktiven Grün- 
und Freiflächen. Hierdurch werden sowohl die Zugänglichkeit als 
auch die Wahrnehmbarkeit der Denkmäler deutlich verbessert. 
Somit wird ebenfalls ein Beitrag zu deren langfristigem Erhalt 
geleistet.  
Die genannten Denkmäler befinden sich alle südlich des 
geplanten 15-geschossigen Gebäudes. Eine Beeinträchtigung 
aufgrund von Schattenwurf ist somit nicht zu erwarten.  
Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird 
um die Beschreibung der vorhandenen Denkmäler und die 
Auswirkungen der Planung hierauf ergänzt. Eine Kennzeichnung 
der Denkmäler in der Planzeichnung wird aufgrund deren Lage 
außerhalb des Geltungsbereiches für nicht erforderlich erachtet. 
§ 4(2) Keine Bedenken, Belange der Denkmalpflege sind 
ausreichend berücksichtigt. 
Kenntnisnahme entfällt 
15. Open Grid Europe    
§ 4(1) Die durch die Open Orid Europe verwalteten 
Versorgungsanlagen sind von der geplanten 
Maßnahme nicht betroffen. 
Kenntnisnahme entfällt 
 Erneute Beteiligung bei Inanspruchnahme externer 
Ausgleichsflächen erforderlich 
Kenntnisnahme Durch die Planung wird die Notwendigkeit eines 
naturschutzrechtlichen Ausgleiches nicht vorbereitet. 
Dementsprechend erfolgt keine Inanspruchnahme externer 
Ausgleichflächen. 
16. Pledoc GmbH   
§ 4(1) 
§ 4(2) 
Durch das Vorhaben sind keine durch die Pledoc 
GmbH verwalteten Versorgungsanlagen betroffen. 
Kenntnisnahme entfällt 
 Auskünfte sonstiger Netzbetreiber sind bei den 
jeweiligen Versorgungsunternehmen gesondert 
einzuholen. 
ja Die weiteren (möglichen) Betreiber von Kabeln und Leitungen im 
Plangebiet wurden im Verfahren gesondert beteiligt.

- 13 - 
 
/ 14 
 
§ 4(1) Erneute Beteiligung bei Inanspruchnahme externer 
Ausgleichsflächen erforderlich 
Kenntnisnahme Durch die Planung wird die Notwendigkeit eines 
naturschutzrechtlichen Ausgleiches nicht vorbereitet. 
Dementsprechend erfolgt keine Inanspruchnahme externer 
Ausgleichflächen. 
17. Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle 
Kriminalkommissariat 
  
§ 4(1) 
§ 4(2) 
Keine Bedenken, es wird darum gebeten die Investorin 
frühzeitig auf das kostenfreie und neutrale 
Beratungsangebot der Polizei zur städtebaulichen 
Kriminalprävention und kriminalpräventiv wirkenden 
Ausstattungen von Bauobjekten mit 
einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen 
(Mechanik I Überfall und Einbruchmeldetechnik, 
Beleuchtung etc.) hinzuweisen. 
ja Der Hinweis auf das kostenlose Beratungsangebot zur 
Kriminalprävention wird an die Vorhabenträgerin weitergegeben. 
18. Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr   
§ 4(1) 
§ 4(2) 
Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 
19. Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR   
§ 4(1) Keine grundsätzlichen Bedenken, das nicht 
klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Abs. 
1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu 
versickern. Die Versickerung des 
Niederschlagswassers ist im Bebauungsplan 
festzusetzen. 
Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der 
Allgemeinheit verstößt, oder aus technischen Gründen 
nicht möglich ist, kann die Ableitung des 
Niederschlagswassers in den vorhandenen 
Abwasserkanal erfolgen. 
Kenntnisnahme Aufgrund der erstmaligen Bebauung im Plangebiet vor dem 
1. Januar 1996 ist eine Entwässerung nach Maßgabe des 
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltgesetz gemäß § 44 Abs. 1 
Landeswassergesetz nicht erforderlich. 
Eine ortsnahe Versickerung des auf den Verkehrs- und 
Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet ist 
aufgrund der starken Bodenverdichtung nicht möglich. Es wird 
daher ein Anschluss an den vorhandenen Abwasserkanal 
angestrebt. Durch die Festsetzung einer Dachbegrünung erfolgt 
eine Drosselung des Abflusses. 
 Es ist eine Untersuchungen einer 
Einleitungsbeschränkung (Drosselwassermenge) durch 
die Stadtentwässerungsbetriebe erforderlich 
Kenntnisnahme Eine entsprechende Untersuchung erfolgt im Rahmen der 
weiteren Erschließungsplanung. 
 Überflutungsvorsorge Starkregen Kenntnisnahme Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt über das städtische 
Kanalnetz. Die Ausführungen des wasserwirtschaftlicher

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/ 15 
 
Geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge sind bereits 
in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.  
Zur Berücksichtigung der Starkregenthematik liegt ein 
wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag durch die Firma 
BCE vor.  
Außerdem sollen in der weiteren Planung 
konzeptionelle wasserwirtschaftliche Vorgaben 
berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen umfassen 
beispielsweise:  
– Wahl der Straßenführung  
– gezielte bzw. schadlose Ableitung von 
Starkregenereignissen über Grünflächen  
– Rückhaltung von Niederschlagswasser  
– Notüberläufe  
– Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um 
Wasser möglichst schadlos vom Gebäude 
fernzuhalten  
– Objektschutz besonders gefährdeter 
Grundstücke/ Gebäude 
Es wird auf den „Leitfaden für eine wassersensible 
Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“, die Broschüre 
„Wassersensibel planen und bauen in Köln“, die 
Arbeitshilfe „MURIEL- Multifunktionale 
Retentionsflächen“ und die Starkregengefahrenkarte 
der StEB Köln verwiesen. 
Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige 
Entwässerungskonzepte sind mit den StEB 
abzustimmen. 
Fachbeitrages durch die Firma BCE sowie die genannten 
Leitfäden wurden bei der Entwässerungsplanung berücksichtigt. 
Die Stadtentwässerungsbetriebe wurden frühzeitig eingebunden. 
 
§ 4(2) Keine Bedenken, Hinweis: Weitere städtebauliche 
Planungen bzw. dazugehörige 
Entwässerungskonzepte sind mit den StEB 
abzustimmen. 
Kenntnisnahme entfällt 
20. Stadtwerke Köln GmbH   
 RheinEnergie AG / Rheinische NETZ Gesellschaft 
mbH (RNG)

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/ 16 
 
§ 4(1) In dem zu verlagernden Abschnitt der Sechtemer 
Straße befinden sich unverzichtbare 
Versorgungsleitungen der Energie- und 
Wasserversorgung. Diese Leitungen können erst außer 
Betrieb genommen werden, wenn Ersatzleitungen in 
der neugeführten Sechtemer Straße für die Versorgung 
zur Verfügung stehen. 
Die bestehenden Leitungen sind gemäß des 
Konzessionsvertrages im Zuge einer Umwidmung der 
Straßenverkehrsfläche zugunsten eines privaten 
Investors planungsrechtlich mit einer "Fläche für 
Leitungsrecht" gemäß § 9 Abs. Nr. 21 BauGB inklusive 
entsprechendem Schutzstreifen zu sichern. Die 
planungsrechtliche Sicherung im Bebauungsplan ist 
zusätzlich durch eine privatrechtliche Sicherung in 
Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu 
ergänzen. Alternativ kann bei Kostenübernahme der 
Leitungsverlegungen durch den Investor oder die Stadt 
die Versorgung, wie oben beschrieben, neu strukturiert 
werden.  
Kenntnisnahme Bei dem begründeten VBP-Vorhaben handelt es sich um den 
ersten Baustein des Gesamtprojektes der Parkstadt Süd, mit der 
eine großflächige Neustrukturierung der Verkehrsinfrastruktur 
einhergeht. Der Verlauf der Sechtemer Straße im östlichen Teil 
des Plangebietes soll im Rahmen der Planungen entwidmet 
werde. Der künftige Straßenverlauf verläuft sodann weiter 
westlich.  
Mit dem Vorhaben geht somit ebenfalls eine umfassende 
Verlegung der vorhandenen Leitungstrassen einher. Die 
entsprechenden Planungen werden frühzeitig mit der Stadtwerke 
Köln GmbH abgestimmt. In diesem Rahmen wird eine 
rechtzeitige Fertigstellung der neuen Leitungstrassen 
sichergestellt. Eine Sicherung des alten Trassenverlaufes im 
Rahmen einer Festsetzung im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan bzw. über eine beschränkte persönliche 
Dienstbarkeit ist somit nicht erforderlich. 
 Die RNG weist darauf hin, dass sich im Plangebiet im 
Bereich der Bonner Straße weitere wichtige 
Versorgungsanlagen befinden. Die RNG geht davon 
aus, dass diese durch die Baumaßnahmen zur 
Realisierung der geplanten Bebauung nicht 
beeinträchtigt werden. Ansonsten ist analog zu den 
Leitungen in der Sechtemer Straße zu verfahren. 
Kenntnisnahme Die Planungen sehen keinen Eingriff in den Bereich der Bonner 
Straße vor. Eine Beeinträchtigung des hiesigen Leitungsverlaufes 
ist somit nicht gegeben. 
§ 4(2) Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 
 Kölner Verkehrs-Betriebe AG   
§ 4(1) 
§ 4(2) 
Grundsätzlich keine Bedenken, Hinweis, dass es durch 
die an das Plangebiet angrenzende Trasse der Nord-
Süd-Stadtbahn zu Erschütterungen und 
Lärmimmissionen kommen kann. Es müssen somit 
ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den 
Immissionen getroffen werden. 
ja Der Abschnitt der KVB-Trasse weist im betreffenden Bereich 
zwischen Marktstraße und Eisenbahnüberführung einen 
schotterlosen Oberbau mit elastischem Schienenlager auf. 
Eingebaut sind Schienenlager, die entsprechend DIN 45673-9 als 
elastisch gelten und eine maximale vertikale 
Schieneneinfederung von 1-2 mm aufweisen.

- 16 - 
 
/ 17 
 
Im Rahmen des Verfahrens wurde durch das Büro ADU Cologne 
eine Untersuchung zu möglichen Einwirkungen auf das 
Plangebiet durch Erschütterungen erstellt. Im Ergebnis ist nicht 
mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Plangebäude im 
Sechtemer Block selbst oder auf Menschen in diesen 
Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem 
öffentlichen Schienenverkehr zu rechnen. 
 Hafen und Güterverkehr Köln AG (HGK)   
§ 4(1) Die HGK ist nicht betroffen. Kenntnisnahme entfällt 
21. Telekom Technik GmbH   
§ 4(2) Keine Bedenken, jedoch Hinweis auf 
Telekommunikationsleitungen der Telekom im 
Planbereich. Der Bestand und der Betrieb der 
vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin 
gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige 
Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder 
Verlegung der Anlagenkönnen erst Angaben gemacht 
werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit 
Erläuterung vorliegen. 
Kenntnisnahme entfällt 
 Es wird darum gebeten, folgende fachliche 
Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In 
allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und 
ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer 
Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der 
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
nein Die Abstimmung der Leitungsneu- oder umverlegungen erfolgt im 
Rahmen der weiteren Ausführungs- und Erschließungsplanung 
und sind nicht unmittelbar Regelungsinhalt der verbindlichen 
Bauleitplanung. Die Leitungen sind planungsrechtlich bereits 
hinreichend über die Festsetzung von öffentlichen 
Straßenverkehrsflächen vorbereitet bzw. gesichert. 
 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das 
"Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- 
und 
Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für 
Straßen und Verkehrswesen, zu beachten. Es ist 
sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der 
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der 
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert 
werden 
Kenntnisnahme Die Verortung der Baumstandorte sowie die Berücksichtigung 
des Merkblattes wurde im Rahmen der Erschließungsplanung 
unter Berücksichtigung der vorhandenen und geplanten 
Leitungstrassen festgelegt. Die entsprechende 
planungsrechtliche Sicherung der Baumstandorte erfolgt durch 
Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

- 17 - 
 
/ 18 
 
 Zur Versorgung des Planbereichs mit 
Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung 
zusätzlicher 
Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls 
notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen 
wieder aufgebrochen werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des 
Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung 
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der 
anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass Beginn 
und Ablauf der 
Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der 
Deutsche Telekom Technik GmbH früh wie möglich, 
mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich 
angezeigt werden an. 
Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versorgung des 
Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in 
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller 
Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer 
ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. 
Kenntnisnahme Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens, insbesondere der 
geplanten Verlegung des westlichen Abschnitts der Sechtemer 
Straße ist zum Teil eine Um- bzw. Neuverlegung der 
Leitungstrassen vorgesehen. 
Die Einbindung der Leitungsträger zu Leitungsneuverlegung oder 
Leitungsumverlegungen erfolgt im Rahmen der weiteren 
Ausführungs- und Erschließungsplanung.  
 
22. Thyssengas GmbH   
§ 4(1) Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas 
GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. 
Neuverlegungen in diesem Bereich sind zurzeit nicht 
vorgesehen. 
Kenntnisnahme entfällt 
23. Westnetz GmbH   
§ 4(1) Die Westnetz GmbH hat die Unterlagen für das 
Verfahren durch die Amprion GmbH erhalten, da im 
Planbereich ein 110-kV-Kabel liegt. Das im Planbereich 
befindliche 110-kV-Kabel wird von der RNG betrieben. 
Es wird davon ausgegangen, dass die RNG separat 
beteiligt wurde. Ferner wurde die Anfrage auch an die 
RNG weitergeleitet. Es wird davon ausgegangen, dass 
auch die weiteren Stellen der Westnetz GmbH beteiligt 
wurden. 
ja Die Rheinische NETZ Gesellschaft mbH sowie die weiteren 
(möglichen) Betreiber von Kabeln und Leitungen im Plangebiet 
wurde im Verfahren gesondert beteiligt.

- 18 -

Anlage 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3, Abs. 2 BauGB und der erneuten Offenlage 3(2)

57892 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogene  Bebauungsplan 67424/03 Arbeitstitel: Sechtemer Straße / Bonner Straße in 
Köln-Raderberg – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 und aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 
Absatz 2 in Verbindung mit § 4a BauGB 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 30.06.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 02.08.2021 bis zum 15.09.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind drei Stellungnahmen von Bürgerinnen 
und Bürgern und neun Stellungnahmen seitens der Träger öffentlicher Belange eingegangen. 
Die erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a BauGB wurde am 27.10.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht 
und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 04.11.2021 bis zum 18.11.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der erneuten Offenlage sind zwei Stel-
lungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern und vier Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange eingegangen. Die Stellungnahmen der Träger 
öffentlicher Belange aus der erneuten Offenlage beziehen sich nicht auf die Planänderung und sind nicht abwägungsrelevant. Sie werden deshalb nicht 
noch einmal aufgeführt. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung 
mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen auf Anfrage zur Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Der Einwender vertritt als Anwalt die Interessen der Ei-
gentümerin eines Grundstücks im Umfeld des Vorhaben-
gebietes innerhalb des Plangebietes der `Parkstadt Süd`. 
Das Stadtentwicklungsprojekt `Parkstadt Süd` stehe nach 
seiner Ansicht in einem engen inhaltlichen und räumlichen 
Zusammenhang mit dem Vorhaben Sechtemer 
Straße/Bonner Straße. Es stehe daher zu befürchten, 
dass durch die Zitat „beabsichtigte massive Wohnbebau-
ung“ an der Sechtemer Straße und die entsprechenden 
Festsetzungen das Grundstücks seiner Mandantin, wel-
ches im Plankonzept der Parkstadt Süd als reine Grünflä-
che geplant ist, vorbereitet und rechtlich abgesichert wer-
den solle. 
Kenntnisnahme Die Entwicklung des Vorhabens an der Sechtemer Straße ist der 
erste Baustein zur Umsetzung des Stadtentwicklungsprojektes 
Parkstadt Süd. Das Areal der Parkstadt Süd ist mit einer Gesamt-
fläche von 115 ha Kölns größtes Stadtentwicklungsprojekt der 
kommenden Jahre. Ziel der Maßnahme ist, den historischen In-
neren Grüngürtel zu vollenden und ein neues urbanes, gemischt 
genutztes Quartier zu schaffen. 
Diese sogenannte „Integrierte Planung Parkstadt Süd“ soll in 
nachgelagerten Bauleitplanverfahren sukzessive fortgeschrieben 
und umgesetzt werden. Für das vorliegende Plangebiet ist ent-
sprechend dem Gesamtkonzept eine überwiegend fünf- bis acht-
geschossige Blockbebauung, sowie ein 15-geschossiger Hoch-
punkt vorgesehen. Dieses Vorhaben soll in einem eigenständigen 
Bebauungsplanverfahren planungsrechtlich entwickelt werden. 
Anlage 4

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Gleichwohl steht diese Planung in einem engen sachlichen, 
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit weiteren, geplan-
ten Bebauungsplänen im Rahmen der Parkstadt Süd.  
Die perspektivische Entwicklung der vorgesehenen umfassenden 
Grünflächen im Umfeld des hiesigen Plangebietes – einschließ-
lich des Grundstücks der Mandantin des Einwenders – ergibt sich 
dabei bereits durch die aufgeführte „Integrierte Planung Parkstadt 
Süd“ und ist nicht Bestandteil der vorliegenden Planung. 
Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Vollendung des Inne-
ren Grüngürtels aus städtebaulicher und stadtklimatischer Sicht 
sowie für den Freizeitwert der Stadt Köln von entscheidender 
stadträumlicher Bedeutung ist. Ein grundsätzlicher rechtlicher An-
spruch auf eine fiskalisch profitable Nutzung der Grundstücke 
durch die entsprechenden Eigentümer ist nicht gegeben. 
1.2 Der Einwender verlangt Auskunft über den Planungsstand 
des die Mandantin betreffenden Grundstücks. Eine ent-
sprechende Anfrage auf der Online-Veranstaltung am 
30.06.2021 zum Thema `Fortschreibung des Städtebauli-
chen Masterplans Innenstadt; Qualifizierung des Interven-
tionsraums Innerer Grüngürtel` sei von der Stadt noch 
nicht beantwortet worden. 
Kenntnisnahme Die Anfrage wurde inzwischen mit einem Schreiben des Stadtpla-
nungsamtes beantwortet. Hierbei wird insbesondere der geplante 
Zeithorizont zur Entwicklung des Planungsrechts für die `Park-
stadt Süd` erläutert. 
2 
2.1 
Der Einwender kritisiert die hohe Dichte im Plangebiet mit 
fünf, acht und 15 Geschossen. Die maximal akzeptierte 
Geschossflächenzahl von 3,0 sei mit 5,8 deutlich über-
schritten. Durch eine Gebäudehöhe von 55 m werde die 
Nachbarschaft beeinträchtigt und verschattet. Der immer 
wieder argumentativ herangezogene Wohnungsbedarf der 
Stadt rechtfertigt weder diese unüblichen Höhenziele noch 
die hohe Bebauungsdichte. 
nein Die absolute Gebäudehöhe des 15-geschossigen Hochpunktes 
liegt – anders als in der Stellungnahme dargestellt – bei knapp 
51 m (Oberkante Attika). Lediglich bei Berücksichtigung der vor-
gesehenen Einhausung der Dachaufbauten in der Mitte des 
obersten Geschosses wird einer Höhe von knapp 52 m, unter 
Einbeziehung der Aufzugüberfahrten von knapp 53 m erreicht. 
Diese Elemente springen von den Außenmauern des Gebäude-
teils um mindestens 6,5 m zurück, sodass diese von der umlie-
genden Freifläche aus nicht wahrnehmbar sein werden. 
Die angestrebte bauliche Verdichtung wird an dem Standort aus 
folgenden städtebaulichen und wohnungspolitischen Gründen für 
angemessen erachtet:

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Kontext mit der geplanten baulichen Umgebung / Parkstadt Süd 
Die vorliegende Planung ist insbesondere in Bezug auf die bauli-
che Dichte im Kontext mit der geplanten Umgebung zu betrach-
ten, welche im Rahmen der sukzessiven weiteren Entwicklung 
der Parkstadt Süd deutlich umgestaltet wird. So sieht das Ent-
wicklungskonzept Parkstadt Süd sowohl Bereiche der baulichen 
Verdichtung als auch große Freibereiche wie zum Beispiel die 
geplante Erweiterung des Inneren Grüngürtels sowie weitere öf-
fentlichen Grünflächen vor (insgesamt rund 70 ha öffentliche 
Grünfläche). Unmittelbar nördlich des Vorhabens besteht zudem 
durch den Fortbestand der vorhandenen Grünfläche ein direkter 
Ausgleich zur baulichen Dichte des Vorhabens. Die hohen Dich-
tewerte des projektierten Vorhabens ergeben sich somit durch 
die „punktuelle“ Betrachtung des vorgesehenen Baublocks und 
relativieren sich bei Einbezug der geplanten Dichtewerte der un-
mittelbaren Umgebung. 
 
Infrastruktur / Stadt der kurze Weg  
Ein gewisses Maß der baulichen Verdichtung wird angesichts des 
angestrebten urbanen und lebendigen Charakters des Quartiers 
sowie im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund- und Bo-
den als städtebaulich zielführend erachtet. Das Vorhaben befin-
det sich in einer integrierten, gut erschlossen Lage mit überdurch-
schnittlicher technischer und sozialer Infrastruktur. Das Konzept 
folgt somit dem Prinzip der Stadt der kurzen Wege. Durch die 
Wiedernutzbarmachung bzw. Nutzungsintensivierung bereits ver-
siegelter, brach gefallener bzw. „untergenutzter“ Flächen wird der 
Ausweisung weiterer Bauflächen an autoaffinen Standorten am 
Stadtrand entgegengewirkt. Die Planung sieht eine kleinräumige 
Nutzungsmischung aus Wohnen, Einzelhandel, Dienstleitungen 
und sonstigem nicht störenden Gewerbe vor. Aufgrund der guten 
ÖPNV-Anbindung und Fahrradinfrastruktur (weiterer Ausbau im 
Rahmen des Gesamtprojektes der Parkstadt Süd) ist mit einem 
niedrigen MIV-Anteil zu rechnen.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Maßnahmen zum Ausgleich der baulichen Verdichtung 
Das unmittelbare Vorhabengebiet ist heute – mit Ausnahme ein-
zelner Baumscheiben – vollständig versiegelt. Durch die vorgese-
hene intensive Dachbegrünung des Innenhofes, die geplante ex-
tensive Dachbegrünung der weiteren Gebäudeteile sowie das An-
pflanzen von insgesamt 15 neuen Straßenbäumen wird ein positi-
ver Beitrag zur Vermeidung von Hitzeinseln und zur Retention des 
Niederschlagswassers geleistet.  
 
Verschattung 
Die potenzielle Besonnungsdauer und Verschattung im Plange-
biet und dessen Umfeld wurde im Verfahren durch das Büro ADU 
Cologne gutachterlich untersucht. Mit einem gewissen Schatten-
wurf durch die Planung ist gemäß Gutachten unweigerlich an den 
Fassaden der westlich des Plangebietes perspektivisch vorgese-
henen Bebauung der Parkstadt Süd zu rechnen. Jedoch wird für 
alle hiesigen Fassadenabschnitte eine Besonnungsdauer > 1,5 
Stunden, ab dem 2. Obergeschoss > 3 Stunden sowie ab dem 
4. Obergeschoss > 4 Stunden ermittelt. Eine ausreichende Be-
sonnung kann für die hier vorgesehenen Nutzungen somit ge-
währleistet werden. 
Zu einer Beeinträchtigung hinsichtlich der Besonnungszeiten be-
stehender Gebäude kommt es an den Westfassaden der Bonner 
Straße 143 und 145. Diese Gebäude weisen insgesamt sechs 
Vollgeschosse zzgl. Staffelgeschoss auf, wobei sich in den unte-
ren beiden Geschossen Geschäfte und in den darüberliegenden 
Geschossen Wohnungen befinden. An den Ostfassaden liegen 
für die Gebäude bereits im Bestand zum Teil Besonnungszeiten 
< 1,5 Stunden vor. An den Westfassaden kann im Bestand über-
wiegend eine Besonnungszeit von über vier Stunden erreicht 
werden. Nach Umsetzung des projektierten Vorhabens reduzie-
ren sich die Besonnungszeiten für die Westfassaden der Wohn-
nutzungen im 3. und 4. Obergeschoss im nördlichen Abschnitt

- 5 - 
 
/ 6 
 
auf drei bis vier Stunden, im südlichen Abschnitt auf unter 3 Stun-
den, zum Teil auch auf unter 1,5 Stunden. Ab dem 5. Oberge-
schoss kommt es zu keinen nennenswerten Veränderungen der 
Besonnungszeiten gegenüber dem Bestand. 
Dazu ist auszuführen, dass die genannten Fassaden bereits im 
Bestand eine gewisse Verschattung aufgrund eines baulichen 
Vorsprungs ab dem 2. Obergeschoss im südlichen Teil dieser 
Gebäudezeile aufweisen. Zudem profitieren diese Gebäude hin-
sichtlich der Besonnungszeiten im Bestand durch die relativ nied-
rige vorhandene Bebauung im Plangebiet. Auch bei einem Ver-
zicht auf den im Plangebiet vorgesehenen Hochpunkt und einer 
Ausbildung der Gebäudehöhen etwa entsprechend der umliegen-
den Bebauung wäre an den genannten Fassaden mit einer ähn-
lich starken Verschattung zu rechnen. 
Hinzu kommt, dass die tatsächliche natürliche Belichtung von In-
nenräumen nicht in erster Linie auf direkte Besonnung, sondern 
auf das sogenannte diffuse Licht zurückzuführen ist. Aufgrund 
dessen ist auch für die genannten Gebäude an der Bonner 
Straße – in Anbetracht der relativ großen Abstände zu den 
nächstgelegenen Gebäuden – mit einer ausreichenden Belich-
tung zu rechnen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu 
gewährleisten. 
 
Wohnungsbedarf 
Der immense Wohnraumbedarf in der Stadt Köln ist nicht als vor-
geschobenes Argument zu betrachten. Die Stadt Köln steht in der 
Verantwortung, dem hohen Druck auf dem Wohnungsmarkt 
durch die Schaffung von ausreichend Wohnraum entgegenzuwir-
ken. 
 
Geschossflächenzahl 
Für urbane Gebiete (MU) wird in § 17 BauNVO ein Orientierungs-
wert (bis zur letzten BauGB-Novelle von Juni 2021 „Obergrenze“) 
von 3,0 angegeben. Die Annahme es handele sich dabei um den 
„maximal akzeptierten Wert“ ist nicht korrekt. Vielmehr lässt der 
Gesetzgeber bei Vorliegen entsprechender städtebaulicher

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Gründe ein Abweichen von den aufgeführten Orientierungswer-
ten zu. Im vorliegenden Fall werden hinreichend städtebauliche 
Gründe für eine solche Abweichung aus oben genannten Grün-
den als gegeben erachtet. 
2.2 Nach Ansicht des Einwenders verletzten die Lärmpegel 
der Bonner Straße und der Eisenbahn die gesundheitlich 
tolerablen Werte deutlich. Auch im Innenbereich der Be-
bauung lägen Überschreitungen vor. Es würden schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen (bei geschlossenen Fens-
tern und Türen) notwendig. Dies sei keinesfalls geeignet 
um Standards für Wohnwünsche abzudecken. 
nein Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schall-
technische Untersuchung durchgeführt, um die auf das Plange-
biet einwirkenden Lärmimmissionen sowie die mit der Planung 
verbundenen Lärmauswirkungen auf das Umfeld und das Plan-
gebiet selbst zu ermitteln und zu bewerten. 
An den Fassaden an der Bonner Straße wird demnach der Orien-
tierungswert nach DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) 
tagsüber durch Straßenverkehrslärm um bis zu 8 dB(A) sowie 
durch Schienenverkehrslärm um bis zu 4 dB(A) überschritten. 
Zur Nachtzeit kommt es entlang der Bonner Straße zu einer 
Überschreitung des Orientierungswertes von 50 dB(A) durch 
Straßenverkehrslärm um bis zu 11 dB(A) sowie durch Schienen-
verkehrslärm um bis zu 13 dB(A).  
An den in Richtung Innenhof ausgerichteten Fassaden werden 
die Orientierungswerte tagsüber vollständig eingehalten, großen-
teils deutlich unterschritten. Nachts kommt es ab dem 5. Oberge-
schoss stellenweise zu einer Überschreitung um maximal 5 dB(A) 
aufgrund von Schienenverkehrslärm. 
Durch eine geschickte Grundrissausrichtung kann somit für die 
Wohnungen entlang der Bonner Straße optimal auf die vorhan-
dene Lärmsituation reagiert werden. So kann insbesondere durch 
die durchgesteckte Ausbildung der Wohnungen sichergestellt 
werden, dass die Wohnungen mindestens über einen Wohn- o-
der Schlafraum zum lärmgeschützten Innenhof verfügen. 
Durch die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen an Außen-
bauteilen (gemäß DIN 4109) und fensterunabhängige Belüftun-
gen kann eine Einhaltung wohnverträglicher Innenraumpegel si-
chergestellt werden. Ebenso werden für Freisitze Maßnahmen

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
zum Schallschutz festgesetzt, die die Einhaltung bzw. Unter-
schreitung des aus gesundheitlicher Sicht kritischen Schallpegels 
von 62 dB(A) sicherstellen. 
Die Festsetzungen gewährleisten trotz der erheblichen Vorbelas-
tungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 
2.3 Nach Ansicht des Einwenders werden Klimaschutzziele 
zum Teil nicht behandelt, wie zum Beispiel die Albedobi-
lanz (Sonnenlichtreflexion). Auch die Fernwärmeheizung 
mit Kraft-Wärmekopplung könne „mit konventionellem 
Brennstoff und relativ hohem Temperaturniveau weder 
bereits aktuell erreichten Wirkungsgraden und schon gar 
nicht Klimazielen gerecht werden“. Es wird eine aktuali-
sierte Planung zum Beispiel mit Wärmepumpen angeregt. 
Kenntnisnahme Die Maßnahmen zur Energieeinsparung und zum Klimaschutz 
wurden in einem Bericht durch das Architektenbüro O & O Bau-
kunst zusammengefasst (O & O Baukunst, Köln (2020)). 
Durch die kompakte Bauweise, welche sich weitgehend ohne 
Fassadenversprünge und Staffelgeschosse auszeichnet, sowie 
die vorgesehene Dachbegrünung wird zu einer Minimierung des 
Wärmeverlustes beigetragen. Der Rohbau wird überwiegend als 
Mauerwerk errichtet und mit einer Fassadendämmung mit Mine-
ralwolle sowie Oberputz überwiegend als Kratzputz versehen. 
Für den Fassadenschutz im Erdgeschoss und teilweise im 
1. Obergeschoss wird keramisches Material verwendet. Die Ein-
haltung des EEWärmeG ist über den Wärmeerzeuger (Fern-
wärme der Rheinenergie) mit einem Anteil der Kraft-Wärme-
Kopplung von 95,5% gesichert. 
Im Rahmen der Planung wurde die Einsatzmöglichkeit unter-
schiedlicher Energieträger untersucht. Der Einbau von Wärme-
pumpen stellt sich aufgrund der Einflüsse auf die Umgebungsbe-
bauung als nicht praktikabel dar. Der Einsatz von Holzpellets ist 
aufgrund der Größenordnung des Projektes und der damit ver-
bundenen Anforderungen an Liefermöglichkeiten und Lager-
räume nicht sinnvoll und logistisch durchführbar. Die Untersu-
chung kommt zu dem Schluss, dass das geplante System der 
Kraft-Wärme-Kopplung mit der Nutzung von Fernwärme als die 
effizienteste Lösung zu betrachten ist. Gemäß Angabe der Rhein-
energie soll die Energieversorgung (Fernwärme) bis zum Jahr 
2035 klimaneutral erfolgen. 
Im Zuge der integrierten Planung Parkstadt Süd ist ein Klimagut-
achten erstellt worden, dass zwar keine Albedobilanz beinhaltet,

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
aber sich mit Aufheizung, Wärminseln und möglichen Gegen-
maßnahmen befasst. Hier werden die Verwendung heller Fassa-
denfarben und die Umsetzung von Dachbegrünung (Regenrück-
haltung), Grünflächen und Baumpflanzungen vorgesehen. Ent-
sprechende Maßnahmen sind im vorliegenden vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan enthalten. Im Hinblick auf die Umsetzung 
von Klimazielen ist nicht nur das Vorhabengebiet, sondern die 
gesamte integrierte Planung Parkstadt zu betrachten, die auch 
die entlastenden Bereiche des Grüngürtels beinhaltet. 
2.4 Ein PKW-Stellplatz für 2 Wohnungen und insbesondere 
nur eine Ladestation auf 20 Wohnungen scheinen nach 
Ansicht des Einwenders unzureichend. 
Nein Im Rahmen des Planverfahrens wurde ein Mobilitätskonzept zur 
Berechnung der erforderlichen Stellplätze für PKW und Fahrräder 
erarbeitet (BSV Aachen, Mai 2021). Angesichts der integrierten 
Lage des Plangebietes mit einem überdurchschnittlich guten 
ÖPNV-Anschluss und der umfassenden infrastrukturellen Aus-
stattung wird ein hohes Potenzial zur Stärkung des Umweltver-
bundes gesehen. Den Bewohnern und Besuchern des Plangebie-
tes soll in weiten Teilen ein Leben ohne eigenes Auto ermöglicht 
werden. In diesem Kontext wird im Rahmen des Vorhabens von 
folgenden Möglichkeiten einer umfassenden Reduzierung der An-
zahl nachzuweisender Pkw-Stellplätze gemäß Stellplatzsatzung 
der Stadt Köln Gebrauch gemacht: 
 In Bereichen mit hoher ÖPNV-Erschließung ist die Anzahl der 
erforderlichen Pkw-Stellplätze um 30 % zu reduzieren. Insbe-
sondere aufgrund der nahe gelegenen Stadtbahn- und Bus-
haltestellen ist diese Voraussetzung am Standort als gegeben 
zu betrachten. 
 Eine weitere Stellplatzreduzierung um 10 % kann bei der Be-
reitstellung eines Carsharing-Angebotes erfolgen. Vorliegend 
soll dies durch die Bereitstellung von mindestens drei Carsha-
ring-Stellplätzen im Bereich der Tiefgarage erfolgen. 
 Zudem wird ein M ehrangebot an Fahrradabstellplätzen von 
10 % gegenüber dem allgemeinen Bedarf geschaffen, sodass

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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
der nachzuweisende Pkw-Stellplatzbedarf um weitere 5 % re-
duziert werden kann. Auch dieser Anforderung soll im Rah-
men des Vorhabens nachgekommen werden. 
Auf diese Weise kann laut Mobilitätskonzept der „normalerweise“ 
nachzuweisende Bedarf an Pkw-Stellplätzen für das projektierte 
Vorhaben von 231 auf 127 reduziert werden. 
In der Tiefgarage werden circa 12 Elektro-Ladestationen für Pkw 
vorgerüstet. Eine entsprechende Regelung wird in den Durchfüh-
rungsvertrag aufgenommen. Bei entsprechendem Bedarf besteht 
die Möglichkeit, auch nach Fertigstellung des Vorhabens weitere 
Lademöglichkeiten zu schaffen. 
2.5 Der Einwender regt an, anstelle der vorliegenden Planung 
ein Wohndreieck mit umlaufend circa 4 oder 5 Stockwer-
ken zu realisieren, um einen relativ ruhigen Innenraum zu 
generieren. Zur Bonner Straße selbst sollten dann vor-
zugsweise Geschäfte und nicht Wohnungen vorgesehen 
werden. 
Nein Die vorgesehene Höhenentwicklung entspricht dem planerischen 
Gesamtkonzept für die Parkstadt Süd. Dieses sieht eine zumeist 
maximale fünfgeschossige Ausbildung der Gebäude in Form ei-
ner Blockrandbebauung vor. Durch einzelne, in ihrer Lage gezielt 
geplante höhere Gebäude werden besondere städtebauliche Ak-
zente gesetzt, die zum urbanen Flair und einem hohen Wiederer-
kennungswert der einzelnen Quartiere beitragen.  
Im Gegenzug sorgt das regelmäßige „Aufbrechen“ der einzelnen 
Gebäudeblöcke durch zweigeschossige Gebäudeelemente für 
eine hinreichende Belüftung und Besonnung der Innenhöfe. 
Grundsätzlich trägt die relativ hohe Varianz der Gebäudehöhen 
zu einer Auflockerung des Erscheinungsbildes bei. 
Eine gewisse bauliche Dichte wird nicht zuletzt aus Gründen des 
enormen Wohnraumbedarfes der Stadt Köln als angemessen er-
achtet. Hierdurch kann ein Beitrag zur Reduzierung der Inan-
spruchnahme bisher unbebauter Flächen im Außenbereich und 
zu einer effektiven Nutzung der z. T. bereits vorhandenen techni-
schen und sozialen Infrastruktur geleistete werden. Insofern ist 
eine maßvolle Verdichtung im Plangebiet sowie in der gesamten 
Parkstadt Süd auch aus ökologischer Sicht geboten (siehe Stel-
lungnahme 2.1).

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Durch eine geschickte Grundrissanordnung und Maßnahmen 
zum passiven Lärmschutz können auch für die Nutzungen ent-
lang der Bonner Straße gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
sichergestellt werden (siehe Stellungnahme 2.2). Angesichts des 
immensen Wohnraumbedarfs und auch, um an der Bonner 
Straße eine mischgenutzte Struktur zu schaffen, wird auch in die-
sem Bereich an einer vornehmlich wohnbaulichen Nutzung fest-
gehalten. 
3 
3.1 
Der Einwender rügt, dass im Amtsblatt vom 30.06.2021 
nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, bei 
wem und in welcher Form die Stellungnahmen im Rah-
men der Offenlage abgegeben werden konnten. Es sei 
zudem im Amtsblatt nicht darauf hingewiesen worden, 
dass eine Stellungnahme auch online möglich ist. Ebenso 
sei im Internet nicht angegeben, bei welcher Stelle Stel-
lungnahmen abgegeben werden konnten. 
Nein Im Amtsblatt der Stadt Köln vom 30.06.2021 werden die Kontakt-
daten für die Einsichtnahme (postalische Anschrift, E-Mail-Ad-
resse und Telefonnummer genannt). Aus dem Kontext geht hin-
reichend hervor, dass diese Stelle auch für die Annahme von 
Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu-
ständig ist. Ebenso waren auf der Homepage der Stadt Köln die 
zuständigen Kontaktdaten aufgeführt. Formelle Fehler hinsichtlich 
der Bekanntmachung liegen nicht vor. 
3.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die im Amtsblatt veröf-
fentlichte Planskizze nicht mit der Planskizze im Internet 
übereinstimme. Es werde nicht deutlich, welche Skizze 
gelte und in welchen Grenzen der VEP liege. 
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass zur Beschluss-
vorlage für den Stadtentwicklungsausschuss wiederum 
eine andere Skizze und mit anderem Geltungsbereich für 
den VEP vorgelegen habe. 
Kenntnisnahme Vorliegend handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan im Sinne des § 12 Abs. 3a. Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB 
werden aus städtebaulichen Erwägungen mehrere Flächen au-
ßerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans 
(VEP) zur Regelung und Anpassung der Erschließung sowie zur 
Dokumentation und Sicherung der Bestandssituation in den Be-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) einbezo-
gen. Dies betrifft die nördlich des Vorhabens gelagerte öffentliche 
Grünfläche sowie deren umliegende öffentliche Verkehrsflächen. 
Hierbei handelt es sich um eine sachnotwendige Ergänzung des 
Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, 
die ausschließlich der Sicherung der Funktion des Vorhaben- und 
Erschließungsplans dient. 
Die durch den Einwender aufgeführten Änderungen des Gel-
tungsbereiches gegenüber dem Stand zum Aufstellungsbe-
schluss betreffen ausschließlich den Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan. Dieser wurde im Laufe des Verfahrens dahingehend

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
geändert, dass dieser nun auch diejenigen öffentlichen Verkehrs-
flächen einbezieht, die durch die Vorhabenträgerin errichtet bzw. 
ertüchtigt werden. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan waren 
diese Flächen von vornherein enthalten. Ebenso war die Zweck-
bestimmung der Flächen als öffentliche Verkehrsfläche bereits 
bekannt.  
Die mit dem Aufstellungsbeschluss verbundene Anstoßwirkung 
ist durch die Änderung des VEP-Zuschnittes somit nicht betrof-
fen. Grundsätzlich gilt, dass geringfügige Änderungen des Gel-
tungsbereiches im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens als uner-
heblich für das weitere Verfahren einzustufen sind. Die im Rah-
men der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB offen-
gelegten Pläne geben eindeutig Aufschluss über die Geltungsbe-
reiche des VBP und des VEP. Die geringfügigen Abweichungen 
in der Abbildung im Amtsblatt werden daher als unbedenklich er-
achtet. 
3.3 Das Plangebiet ist nach Ansicht des Einwenders unklar 
bezeichnet und damit unbestimmt. Im Amtsblatt vom 
30.06.2021 werde fehlerhaft von einem Gebiet östlich und 
nördlich der Sechtemer Straße und westlich der Bonner 
Straße geschrieben.  
Das Plangebiet erstrecke sich aber laut der Skizze auf 
Seite 203 des Amtsblattes in den südlichen und westli-
chen Bereich jenseits der Sechtemer Straße in das Groß-
marktgebiet. Text und Skizze würden somit nicht überein-
stimmen. Das Plangebiet sei damit fehlerhaft bezeichnet. 
Nein Die Anmerkungen zur Beschreibung des Geltungsbereichs kön-
nen nicht nachvollzogen werden. Das Plangebiet erstreckt sich 
im Bereich östlich und nördlich des (künftigen) Verlaufs der 
Sechtemer Straße und westlich der Bonner Straße. Die Ausfüh-
rungen im Amtsblatt sind somit korrekt und kongruent zu der ab-
gebildeten Übersichtskarte. 
3.4 Der Einwender weist darauf hin, dass die Planung Teile 
des Großmarktgeländes betrifft. Der Großmarktbetrieb sei 
bis Ende 2025 verlängert worden. Damit vertrage sich der 
VBP-Entwurf inhaltlich nicht. 
Kenntnisnahme Die Verlagerung des Großmarktes wurde am 13.12.2007 durch 
den Rat beschlossen. In Vorbereitung auf diesen Beschluss wur-
den mehrere Standorte geprüft und bewertet. Die Flächen in 
Marsdorf wurden als besonders geeignet angesehen. Für den 
Neubau des Großmarktes in Marsdorf müssen der Flächennut-
zungsplan und der Bebauungsplan geändert werden. Zur Einlei-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
tung des FNP-Änderungsverfahrens wurde bereits in den politi-
schen Gremien beraten. Die Verlagerung des Großmarktes wird 
voraussichtlich bis Anfang 2026 erfolgen. 
Es ist somit damit zu rechnen, dass sich die künftigen Nutzungen 
im Plangebiet und der Fortbestand des Großmarktes in einer 
Übergangszeit noch überschneiden. Unabhängig davon ist die 
Verfügbarkeit der für die Planung erforderlichen Flächen auch 
während dieser Übergangszeit gewährleistet. 
Die Verträglichkeit der Planung mit dem Fortbestand des Groß-
marktes wurde durch mehrere Gutachten überprüft. Demnach 
werden infolge des Verkehrsgeschehens auf dem Großmarktge-
lände im Westen des Plangebietes Beurteilungspegel nach 
TA Lärm von bis zu 48 dB(A) verzeichnet. Der Richtwert nach 
TA Lärm für urbane Gebiete (45 dB(A)) wird somit partiell über-
schritten. Die Veränderung der Zufahrtsituation, wie sie bereits 
heute besteht (Zufahrt zum Großmarktgelände erfolgt nicht mehr 
über die Sechtemer Straße), kann das Problem der nächtlichen 
Überschreitungen bereits lösen, sodass sich die Gewerbelärm-Si-
tuation im Plangebiet auch bei Fortbestand des Großmarktes am 
Standort als unkritisch darstellt. Ebenso werden die Grenzwerte 
für die Luftschadstoffbelastung im Plangebiet eingehalten. 
3.5 Nach Ansicht des Einwenders wurden im Rahmen der Ab-
wägung die Belange der Wirtschaft und insbesondere der 
am Großmarkt tätigen Unternehmen nicht hinreichend be-
rücksichtigt. So sollten Zufahrtsmöglichkeiten stillgelegt 
werden, die Bautätigkeit führe zu absehbaren Störungen 
des Großmarktbetriebes. 
Nein Durch die Planung wird keine Einschränkung des Großmarktbe-
triebes verursacht. Die Zufahrt zum Großmarktgelände erfolgt be-
reits heute ausschließlich von Süden über die Marktstraße und 
nicht mehr über die Sechtemer Straße. Diese Neustrukturierung 
der Zufahrtssituation ist unabhängig von dem betrachteten vorha-
benbezogenen Bebauungsplan erfolgt. 
In Bezug auf die zulässigen Emissionen sind keine Einschrän-
kungen des Großmarktbetriebes zu erwarten (siehe Stellung-
nahme 3.4). 
Der Hinweis auf mögliche Behinderungen des Großmarktbetrie-
bes durch Bauarbeiten ist nicht unmittelbar Gegenstand der Bau-
leitplanung, da die mit Baustellenverkehren einhergehenden Aus-
wirkungen als temporär und somit hinnehmbar einzustufen sind.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Dennoch kann im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ein 
Baustellenmanagement eingefordert werden, um mögliche Aus-
wirkungen auf das Verkehrsnetz zu vermeiden bzw. abzumildern. 
3.6 Der Einwender rügt, dass ein als solcher bezeichneter 
Vorhaben- und Erschließungsplan nicht ersichtlich sei. 
Kenntnisnahme Die Einwendung kann nicht nachvollzogen werden. Ein entspre-
chend gekennzeichneter Vorhaben- und Erschließungsplan als 
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt vor 
und wurde mit ausgelegt. 
3.7 Der Einwender weist darauf hin, dass die erforderliche Än-
derung des Flächennutzungsplans bisher nicht durchge-
führt worden sei. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 
könne somit nicht entsprechend § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB 
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 
Kenntnisnahme Das Plangebiet liegt als Teilbereich im Geltungsbereich der im 
Verfahren befindlichen 219. Änderung des FNP „Parkstadt Süd in 
Köln-Raderberg“. Mit der 219. Änderung des Flächennutzungs-
plans wird die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen, das 
Areal des Großmarktes und Umgebung zukünftig zu einem ge-
mischt genutzten Quartier zu entwickeln. Der Feststellungsbe-
schluss dieser FNP-Änderung wurde am 09.11.2021 durch den 
Rat der Stadt Köln – und somit vor Satzungsbeschluss des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans – gefasst. Die Bekanntma-
chung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans kann und wird erst nach der Genehmigung der 
219. FNP-Änderung durch die Bezirksregierung erfolgen. Den 
Anforderungen des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB wird somit entspro-
chen. 
3.8 Die Ausführungen zum bestehenden Planungsrecht in der 
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
sind nach Ansicht des Einwenders nicht verständlich, ins-
besondere vor dem Hintergrund des dort geschilderten 
Aufstellungsbeschlusses aus dem Jahr 2015, der nicht 
mehr verfolgt werde.  
Zugleich werde in der Begründung klargestellt, es gäbe 
für das Plangebiet keinen B-Plan und der B-Plan könne 
nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 
Insoweit seien die nach BauGB erforderlichen Vorgaben 
nicht erfüllt. 
Kenntnisnahme Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines 
rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die Zulässigkeit von Vor-
haben im südlichen Teil des Plangebietes richtet sich somit nach 
§ 34 BauGB. Der Bereich der bestehenden Grünfläche ist nach 
§ 35 BauGB als sogenannter Außenbereich im Innenbereich zu 
beurteilen. 
Der genannte Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, 
Arbeitstitel: „Parkstadt Süd in Köln-Bayenthal/-Raderberg/-Zoll-
stock/-Sülz“, aus dem Jahr 2015 wurde zur Sicherung der Ziele 
des kooperativen Verfahrens gefasst. Darauf aufbauend wer-
den im Folgenden mehrere eigenständige Bebauungspläne 
aufgestellt. Der vormalige Aufstellungsbeschluss aus dem

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Jahr 2015 wird somit nicht mehr weiterverfolgt und ist für das 
hier betrachtete Verfahren nicht maßgeblich. 
Zur Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus 
dem Flächennutzungsplan (gemäß § 8 Abs. 2 S. 1): siehe Stel-
lungnahme 3.7. 
3.9 Der Einwender weist darauf hin, dass sich die Vorhaben-
beurteilung gemäß der Begründung nach §§ 34 und 
35 BauGB richte. Die Voraussetzungen des § 34 BauGB 
seien vorliegend nicht als erfüllt anzusehen. Das Vorha-
ben füge sich nicht nach Art und Maß der baulichen Nut-
zung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die über-
baut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung 
ein. Es müsse auch stark bezweifelt werden, dass das 
Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. 
Der Einwender rügt die geplante Hochhausbebauung 
in diesem Zusammenhang als umweltunverträglich, städ-
tebaulich unzulässig und rechtswidrig i. S. d. BauGB und 
weiterer Vorschriften. 
Zugleich ist der Einwender der Ansicht, dass die Verwal-
tung fehlerhaft von der Geltung der §§ 34, 35 BauGB aus-
gehe. Diese Vorschriften seien nicht anwendbar. Die Be-
urteilung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
nach § 12 BauGB richtet sich ausschließlich nach 
§ 30 Abs. 2 BauGB. Dies sei bereits im Ansatz verkannt 
worden. Damit seien sämtliche Vorhabenbeurteilungen 
auf falscher rechtlicher Grundlage erfolgt. 
Nein Die Annahme, die Beurteilung des Vorhabens sei auf falscher 
rechtlicher Grundlage erfolgt, wird zurückgewiesen. In der Be-
gründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird in Kapi-
tel 4.3 das bestehende Planungsrecht beschrieben. Hier wird er-
läutert, dass sich das Vorhaben im Plangebiet – da derzeit kein 
rechtsgültiger Bebauungsplan vorhanden ist – aktuell nach §§ 34 
und 35 BauGB richten würde. Es wird jedoch an keiner Stelle der 
Begründung die Annahme getroffen, die vorliegende Planung sei 
nach §§ 34 und / oder 35 BauGB zu beurteilen. Im Gegenteil wird 
klargestellt, dass zu Realisierung des projektierten Vorhabens die 
Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans erfor-
derlich ist, da eine Umsetzung der Planung auf Grundlage von 
§ 34 BauGB gerade nicht möglich ist. Bei der Aufstellung eines 
Bebauungsplanes besteht keine Planungsbindung an das Gebot 
des Einfügens im Sinne des § 34 BauGB.  
Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben den städte-
baulichen Zielen des großflächigen Stadtentwicklungsprojektes 
der Parkstadt Süd entspricht. Die geplanten Festsetzungen, ins-
besondere zu Art und Maß der baulichen Nutzung und überbau-
barer Grundstücksfläche richten sich daher nach den Leitlinien 
der „Integrierten Planung Parkstadt Süd“. Mit der Neuaufstellung 
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Vor-
habens geschaffen. 
3.10 Der Einwender kritisiert, dass dem Stadtentwicklungsaus-
schuss das Problem des jüdischen Friedhofs seitens der 
Verwaltung vorenthalten worden sei.  
Kenntnisnahme Die Thematik des ehemaligen jüdischen Friedhofes wurde bereits 
zum Stand des Aufstellungsbeschlusses am 04.07.2019 im da-
maligen Stand der Begründung umfassend erläutert. Hier wurde 
auch darauf hingewiesen, dass bis dato keine endgültige Klarheit

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
geschaffen werden konnte, ob alle Grabstätten in dem Bereich 
der heutigen Grünfläche zwischen Sechtemer Straße und Bonner 
Straße umgebettet wurden. 
3.11 Eine Analyse der genauen räumlichen Ausdehnung des 
jüdischen Friedhofs und die Auswirkungen der Bauleitpla-
nung auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die 
Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern habe nicht 
stattgefunden. Der Einwender verweist auf die gemäß jü-
dischem Recht geltende sogenannte Ewigkeitsgarantie für 
jüdische Grabstätten. Diese dürften nicht überplant und 
überbaut werden. Die vollständige Ausdehnung des ehe-
maligen Friedhofs sei nicht bekannt. Diese müsse als ers-
tes wissenschaftlich fundiert ermittelt werden. 
In der Begründung werde behauptet, zu Bodendenkmä-
lern lägen im Plangebiet keine konkreten Hinweise auf 
das Vorhandensein vor, die von Baumaßnahmen mit Bo-
deneingriffen wie dem Bau einer Tiefgarage unmittelbar 
betroffen seien. Dies widerspreche der Stellungnahme 
des Amtes für Bodendenkmalpflege vom 24. Februar 
2021. 
Kenntnisnahme Bodendenkmäler: 
Das Plangebiet liegt im Bereich eines römischen Gräberfeldes, 
das sich zwischen der römischen Limesstraße Köln – Bonn – 
Mainz im Verlauf der heutigen Bonner Straße und der heutigen 
Sechtemer Straße erstreckt. Seit dem Mittelalter ist in dem Areal 
westlich der Bonner Straße ferner ein jüdischer Friedhof belegt. 
Zu der genauen Ausdehnung des mittelalterlich-neuzeitlichen 
Friedhofs liegen derzeit keine gesicherten Erkenntnisse vor.  
 
Die Thematik des jüdischen Friedhofs wurde im Rahmen des 
Verfahrens ausgiebig behandelt. Es ist bekannt, dass es sich bei 
der im nördlichen Bereich des Plangebietes gelegenen Grünflä-
che um einen umgelagerten jüdischen Friedhof handelt.  
 
Historie: 
Der ursprüngliche Standort des jüdischen Friedhofs lag nach An-
gaben historischer Quellen und frühzeitiger Darstellungen west-
lich der Bonner Straße im Bereich des heutigen Großmarktgelän-
des. Die exakte Lage und Größe des Friedhofs sind den histori-
schen Karten jedoch nicht zu entnehmen.  
Gemäß Ausführungen der Synagogen-Gemeinde Köln aus dem 
Jahr 2012 stieß man in den 1920er Jahren bei Erweiterungsar-
beiten des Güterbahnhofs zufällig auf Bruchstücke alter Grabplat-
ten und Knochen. Teile der entdeckten Gebeine wurden im Jahr 
1922 durch die Kölner Synagogengemeinde in den Bereich der 
Freifläche südlich des Straßenwinkels Sechtemer Straße/ Bonner 
Straße umgebettet. 1926 wurden die Umgebetteten im Zuge des 
Ausbaus Bonner Straße erneut exhumiert, wohin ist der Boden-
denkmalpflege unbekannt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Im Jahr 1936 wurde der ursprüngliche, alte Friedhofsstandort auf-
gelassen. Die restlichen Gebeine bestattete man auf dem Jüdi-
schen Friedhof in Köln-Bocklemünd. Es ist nicht bekannt, ob der 
ehemalige jüdische Friedhof bei dieser Freilegung in seiner voll-
ständigen Ausdehnung erfasst wurde. 
 
Plangebiet: 
Tatsächlich können über die vollständige Ausdehnung der Fried-
hofstandorte keine abschließenden Aussagen getroffenen wer-
den. Ein Verbleib einzelner Gräber, auch im südlichen Teil des 
Plangebietes, ist auf Grundlage aller verfügbaren archäologi-
schen Informationen nicht gänzlich auszuschließen. Eine ab-
schließende Sicherheit wäre hier nur durch entsprechende Gra-
bungen möglich. Diese waren aufgrund der vorhandenen Bebau-
ung im betreffenden Abschnitt bislang nicht durchführbar. 
Seitens des Amtes für Bodendenkmalpflege wird in der genann-
ten Stellungnahme auf diese Thematik hingewiesen.  
Ein Ausschnitt des römischen Gräberfeldes wurde im Zuge von 
archäologischen Untersuchungen in den Jahren 1937-39 im 
Plangebiet ausgegraben. Die damaligen archäologischen Unter-
suchungsflächen erstrecken sich über Teile der heutigen öffentli-
chen Grünfläche im nördlichen Plangebiet als auch über den 
zentralen Bereich des heute teilweise überbauten südlichen Plan-
gebietes.  
Es ist davon auszugehen, dass in den nicht unterkellerten Berei-
chen des Plangebietes außerhalb der früheren archäologischen 
Ausgrabungsflächen weitere Teile des römischen Gräberfeldes 
erhalten sind. Bei Realisierung der geplanten Tiefgarage werden 
über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe erfolgen, die in 
den unterirdischen Denkmalbestand eingreifen. Aus Gründen des 
Bodendenkmalschutzes sind bei entsprechenden Baumaßnah-
men im Plangebiet archäologische Untersuchungen auf der 
Grundlage des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denk-
mäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG) erforderlich, um

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
die archäologischen Quellen durch die archäologische Untersu-
chung, Dokumentation und Bergung für die wissenschaftliche Er-
forschung des Bodendenkmals verfügbar zu machen. 
 
Fazit: 
Das Plangebiet liegt in einer Teilfläche des südlichen römischen 
Gräberfeldes, die sich zwischen der römischen Fernstraße Köln – 
Bonn – Mainz (heutige Bonner Straße) und der Sechtemer 
Straße erstreckt. Bei früheren archäologischen Untersuchungen 
wurden Teilbereiche des römischen Friedhofs im Plangebiet aus-
gegraben. Hinsichtlich der Ausdehnung der jüdischen Friedhofs-
bereiche liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Insbeson-
dere bestehen keine gesicherten Kenntnisse darüber, inwieweit 
in dem Areal zwischen Bonner Straße und der Sechtemer Straße 
mit jüdischen Gräbern heute noch zu rechnen ist.  
 
Die bestehende Grünfläche im Straßenkreuz Bonner Straße/ 
Sechtemer Straße - also der Bereich, in welchem jüdische Grä-
ber verlegt wurden, wird im Bebauungsplan mit der Festsetzung 
als öffentliche Grünfläche gesichert. In dem südlich angrenzen-
den Bereich des Plangebietes, auf welchem das projektierte Vor-
haben realisiert werden soll, werden mit der geplanten Bebauung 
keine neuen Freiflächen versiegelt, welche nicht bereits heute 
schon bebaut sind. Außerhalb der bereits archäologisch unter-
suchten Flächen und der unterkellerten Bereiche des Plangebie-
tes ist jedoch von einem unterirdischen Denkmalbestandes aus-
zugehen, der durch Bauvorhaben mit Bodeneingriffen wie dem 
Bau einer Tiefgarage unmittelbar betroffen ist. Deshalb erfordern 
alle über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe im Plan-
gebiet wie zum Beispiel der Bau einer Tiefgarage archäologische 
Untersuchungen auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes 
(DSchG) NW, die mit der Archäologischen Bodendenkmal-pflege 
der Stadt Köln abzustimmen sind. Werden bei Bodeneingriffen im

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Plangebiet jüdische Gräber gefunden, wird die jüdische Ge-
meinde umgehend eingebunden 
3.12 In der Begründung werde behauptet, der Bereich des ehe-
maligen Friedhofes stelle sich im Bestand als Freifläche 
dar und werde durch den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan als Grünfläche festgesetzt, sodass eine 
Störung von möglicherweise verbliebenen Gräbern ausge-
schlossen werde. Nach Ansicht des Einwenders ist dies 
eine Falschaussage. Die genaue Ausdehnung stehe nicht 
fest und müsse zunächst ermittelt werden. 
Kenntnisnahme Die Festsetzung des Bereiches nördlich der geplanten Neube-
bauung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
„Parkanlage“ entspricht faktisch der heutigen Nutzung. Es kommt 
somit zu keiner Überbauung dieses Bereiches. 
 
Zu „Ausdehnung des jüdischen Friedhofes“: siehe 3.10 und 3.11 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
4 Bezirksregierung Köln, Dez. 25   
 keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 
5 Bezirksregierung Köln, Dez. 52   
 Der Betrieb der benachbarten Abfallbehandlungsanlage 
der BWE Balthasar GmbH ist gemäß Genehmigungsbe-
scheid nach § 16 BImSchG noch bis zum 31.12.2025 ge-
nehmigt. Von der Anlage können umweltrelevante Emissi-
onen (Lärm, Staub, Gerüche) sowie eine erhöhte Brand-
gefahr ausgehen. Bei den angedachten Bauplanungen ist 
zu prüfen, ob relevante Immissionsorte entstehen, die die 
immissionsbezogenen Anforderungen an den Betrieb vor 
Ablauf der Genehmigung Ende 2025 tangieren. Es ist so-
mit zu überprüfen, ob die uneingeschränkte Ausübung der 
Tätigkeiten im Rahmen der BImSchG-Genehmigung an 
diesem Standort weiterhin gegeben sein wird. 
ja Es ist grundsätzlich möglich, dass sich die künftigen Nutzungen 
im Plangebiet und der Fortbestand des Recyclingbetriebes in ei-
ner Übergangszeit noch überschneiden. 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden daher die Umwelt-
auswirkungen des Betriebes in Bezug auf Schall, gutachterlich 
untersucht. 
Hinsichtlich möglicher Einwirkungen durch Schallimmissionen 
wurde im Plangebiet eine einwöchige Dauermessung im Dachge-
schoss der Bestandsgebäude der Sechtemer Straße 12 durchge-
führt.  
Die Ergebnisse der Messung zeigen, dass die Richtwerte der TA 
Lärm für Mischgebiete im Tag- sowie im Nachtzeitraum eingehal-
ten bzw. unterschritten werden. Es ist davon auszugehen, dass 
die umliegenden Betriebe nicht relevant auf die Bestandsgebäu-
de und somit auch auf die projektierte Neubebauung einwirken.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Vorliegende Auskünfte der Stadt Köln zu Genehmigungsbeschei-
den der BWE Balthasar GmbH legen ebenfalls nahe, dass bereits 
bei der Genehmigung dafür gesorgt wurde, dass die Immissions-
richtwerte der TA Lärm an Immissionsorten im Bestand eingehal-
ten werden, da Wohnnutzung am Standort vorhanden war und 
bei der Genehmigung des Betriebes berücksichtigt werden 
musste. 
Das gilt auch für Geruchsimmissionen. Die Genehmigung aus 
dem Jahr 2011 legt hierzu eine Minderungsmaßnahme fest. Kon-
flikte aufgrund von Geruchsbelästigungen sind nicht bekannt. 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können somit auch im 
Fall einer Überschneidung des Fortbestands des Recyclingbe-
triebs und der Nutzungsaufnahme im Plangebiet gewährleistet 
werden. 
6 Bezirksregierung Köln, Dez. 53   
6.1 Allgemeines   
 Gemäß Planbegründung wird davon ausgegangen, dass 
zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme im Plangebiet im 
Jahr 2025 der benachbarte Großmarkt und weitere Ge-
werbenutzungen im Westen nicht mehr betrieben werden. 
Diese Annahme wird auch in anderen Teilen der Planun-
terlagen berücksichtigt. Ein evtl. verlängerter Betrieb des 
Großmarktes wird somit nicht thematisiert bzw. berück-
sichtigt. 
Kenntnisnahme Die Verlagerung des Großmarktes wurde am 13.12.2007 durch 
den Rat beschlossen. Das entsprechende Bebauungsplanverfah-
ren ist in Bearbeitung. Die Verlagerung des Großmarktes wird vo-
raussichtlich bis Anfang 2026 abgeschlossen sein. Unabhängig 
davon ergeben sich durch möglicherweise nach 2025 verblei-
bende Großmarktnutzungen keine Konflikte. Durch Lärmdauer-
messungen, die 2018 durch ADU cologne bezogen auf den 
Lärmkonflikt Großmarkt – geplante Bebauung Sechtemer Straße 
erfolgt sind, konnte nachgewiesen werden, dass kein Lärmkon-
flikt besteht. Bei den Gewerbelärmeinwirkungen aus Süden treten 
Überschreitungen der TA Lärm Werte (45 dB(A) für MI und MU) 
ausschließlich im Nachzeitraum durch das Verkehrsgeschehen 
(Zufahrt) auf dem Großmarkt auf. Die Tagwerte werden eingehal-
ten.  
Das Problem der nächtlichen Überschreitungen ist bereits gelöst, 
da die Zufahrt zum Großmarkt nicht mehr über die Sechtemer 
Straße erfolgt. Gleichzeitig sind bereits Nutzungen, die 2018

- 20 - 
 
/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
noch mit erfasst wurden, im Großmarktbestand 2021 nicht mehr 
vorhanden oder werden 2025 nicht mehr vorhanden sein, sodass 
sich die Gewerbelärm-Situation im Plangebiet auch bei Fortbe-
stand des Großmarktes am Standort als unkritisch darstellt. 
Ebenso werden die Grenzwerte für die Luftschadstoffbelastung 
im Plangebiet eingehalten. 
6.2 Luftverunreinigende Stoffe   
 Die Planunterlagen enthalten eine Stellungnahme der 
Firma iMA Cologne GmbH vom 30.04.2021 hinsichtlich 
der möglichen Auswirkungen des geplanten Hochpunktes 
(Gebäudeteil, 15 Geschosse) auf die Luftschadstoffsitua-
tion durch das bestehende Heizkraftwerk Südstadt der 
Firma RheinEnergie AG. Dazu wird seitens Dezernat 53 
darauf hingewiesen, dass der Abstand des Hochpunktes 
zum genannten 38 m hohen Schornstein eher bei 440 m 
anstatt bei 470 m liegt und dass der Bezug in der Stel-
lungnahme auf eine 1,7-fache Schornsteinhöhe unklar ist. 
Auf das Fazit auf Seite 5 der Stellungnahme bzw. die ent-
sprechenden Ausführungen in der Planbegründung hat 
dies nach hiesiger Auffassung jedoch keine Auswirkun-
gen. 
ja Die Stellungnahme wurde in Bezug auf den Abstand des Hoch-
punktes zum Heizkraftwerk angepasst und um eine Erläuterung 
zu der 1,7-fachen Schornsteinhöhe ergänzt. In Bezug auf das Fa-
zit ergeben sich dadurch keine Änderungen. 
Der geplante Hochpunkt im Bebauungsplan Sechtemer Straße 
beeinflusst die Ableitungsbedingungen der Schornsteine in die 
freie Luftströmung nicht negativ.  
 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung, ob 
der v. g. Hochpunkt evtl. Einfluss auf bestehende Quellen 
der Nachbargebäude (z. B. für dortige Haustechnik) hat, 
von hier nicht erfolgt ist. 
Kenntnisnahme entfällt 
6.3 Lärm   
 Planbegründung, Seite 25 Abs. 1 Satz 4 
Hier wird eine Überprüfung (...für allgemeine Wohnge-
biete) angeregt. 
ja Die Ausführungen in der Begründung wurden angepasst, sodass 
diese sich nun auf die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete 
und Mischgebiete beziehen.  
 Zur Schalltechnischen Untersuchung, Fa. ADU Cologne.

- 21 - 
 
/ 22 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 Die Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90) wur-
den mittlerweile durch die RLS-19 ersetzt. Auf evtl. Über-
gangsregelungen wird im Rahmen dieser Stellungnahme 
nicht eingegangen. 
Kenntnisnahme Angesichts des bereits gefassten Aufstellungsbeschlusses sowie 
der abgeschlossenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 
wird eine Umstellung auf die Prüfung nach RLS-19 aus rechtli-
cher Sicht für nicht erforderlich erachtet. 
 Zu den Ausführungen auf Seite 56 Abs. 2 (Öffnung Tief-
garage, Richtwirkung, Überschätzung der Beurteilungspe-
gel) ist von hier eine Überprüfung nicht möglich. 
Kenntnisnahme entfällt 
 Beim Gewerbelärm (Kap. 9 der Untersuchung) wird nicht 
auf Geräuschspitzen (Spitzenpegel) eingegangen. 
Kenntnisnahme Im Gutachten wird auf Seite 13 darauf verwiesen, dass kurzzei-
tige Geräuschspitzen gemäß TA die Immissionsrichtwerte am 
Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr 
als 20 dB(A) überschreiten dürfen. Weder die durchgeführten 
Messungen noch die genehmigten bzw. genehmigungsfähigen 
gewerblichen Nutzungen im Umfeld deuten auf eine Überschrei-
tung dieser Werte hin. 
 Zu den Ausführungen unter Nr. 11.4 Abs. 1 bzw. 4 wird 
auf DIN 4109-2 Nr. 4.4.5.6 Abs. 1 hingewiesen. 
Kenntnisnahme Die in der Stellungnahme genannten Passagen der DIN 4109-2 
beziehen sich auf die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärm-
pegels bei Gewerbe- und Industrieanlagen. Demnach wird im Re-
gelfall als maßgeblicher Außenlärmpegel der nach der TA Lärm 
im Bebauungsplan für die jeweilige Gebietskategorie angege-
bene Tag-Immissionsrichtwert eingesetzt, wobei zu dem Immissi-
onsrichtwert 3 dB(A) zu addieren sind. Beträgt die Differenz der 
Beurteilungspegel zwischen Tag minus Nacht weniger als 10 dB, 
so ergibt sich der maßgebliche Außenlärmpegel zum Schutz des 
Nachtschlafes aus einem 3 dB erhöhten Beurteilungspegel für die 
Nacht und einem Zuschlag von 10 dB. 
Im vorliegenden Fall sind keine Überschreitungen der Richtwerte 
der TA Lärm zu erwarten, sodass der um 3 dB erhöhte Richtwert 
der TA Lärm für urbane Mischgebiete tags bzw. nachts für den 
maßgeblichen Außenlärmpegel zu Grunde gelegt wird. 
    
7 Gascade Gastransport GmbH

- 22 - 
 
/ 23 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 Durch das Vorhaben sind keine durch die Gascade Gas-
transport GmbH verwalteten Versorgungsanlagen betrof-
fen. 
Kenntnisnahme entfällt 
 Auskünfte sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen 
Versorgungsunternehmen gesondert einzuholen. 
ja Die weiteren (möglichen) Betreiber von Kabeln und Leitungen im 
Plangebiet wurden im Verfahren gesondert beteiligt. Auch diese 
Leitungsträger sind durch die Planung nicht betroffen. 
8 IHK Köln   
 Es ist aus Sicht der IHK eine Fehleinschätzung, dass zum 
Zeitpunkt der geplanten Nutzungsaufnahme (Ende 
2024/Anfang 2025) die Nutzungen durch den Großmarkt 
und die übrigen umliegenden Unternehmen nicht mehr 
bestehen werden. Vielmehr würde es durch die gegen-
ständliche Planung zu einem Heranrücken der Wohnbe-
bauung an emittierende Gewerbebetriebe (u. a. Groß-
markt) kommen, sodass es wegen des Gewerbe- und Ver-
kehrslärms mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit zu 
Nachbarschaftskonflikten kommen wird. Der gegenständli-
che VEP kann erst dann umgesetzt werden, wenn die um-
liegenden gewerblichen Nutzungen umgezogen sind. 
nein siehe Stellungnahme 6.1 
9 Landschaftsverband Rheinland   
 Keine Bedenken. 
Die Stellungnahmen des Rheinischen Amtes für Denkmal-
pflege in Pulheim und des Rheinische Amtes für Boden-
denkmalpflege in Bonn sind gesondert einzuholen. 
ja Das LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und 
das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn 
wurden im Verfahren beteiligt (siehe Nr. 10) 
10 LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland   
 Keine Bedenken. 
Die Belange der Denkmalpflege sind ausreichend berück-
sichtigt. 
Kenntnisnahme entfällt 
11 Landwirtschaftskammer NRW   
 keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 
12 Telekom Technik GmbH

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/ 24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 Die Stellungnahme vom 07.01.2021 gilt unverändert wei-
ter. 
Kenntnisnahme Im genannten Schreiben vom 07.01.2021 (im Rahmen der Trä-
gerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB) wurden seitens der Tele-
kom Technik GmbH keine Bedenken geäußert. Es wurde jedoch 
um die Aufnahme einer Festsetzung im vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan gebeten, wonach in allen Straßen bzw. Gehwegen 
geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in 
einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekom-
munikationslinien der Telekom vorzusehen sind. Dem wurde im 
Rahmen des weiteren Verfahrens aus folgenden Gründen nicht 
nachgekommen: Die Leitungsneu- oder umverlegungen werden 
im Rahmen der weiteren Ausführungs- und Erschließungspla-
nung abgestimmt und sind nicht unmittelbar Regelungsinhalt der 
verbindlichen Bauleitplanung. Die Leitungen sind planungsrecht-
lich bereits hinreichend über die Festsetzung von öffentlichen 
Straßenverkehrsflächen vorbereitet bzw. gesichert. Des Weiteren 
verwies die Telekom im genannten Schreiben auf das „Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsan-
lagen“ und regte eine frühzeitige Abstimmung möglicher Lei-
tungsneuverlegungen an. Diese Hinweise wurden im Rahmen 
der Abwägung zur Kenntnis genommen. 
 
Erneute Offenlage 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
13 
13.1 
Der Einwender verweist auf seine im Rahmen der Offen-
lage vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorhaben 
(siehe Stellungnahmen 1.1) 
Kenntnisnahme siehe Stellungnahme 1.1 
14 
14.1 
Es wird auf die Bekanntmachung der erneuten Offenlage 
im Amtsblatt vom 27.10.2021 verwiesen. Die hierin be-
nannte ergänzte Straßenbegrenzungslinie sei im Vorha-
ben- und Erschließungsplan nicht zu erkennen. 
 Die ergänzten Straßenbegrenzungslinien sind der Planzeichnung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu entnehmen. Zur-
besseren Nachvollziehbarkeit wurde die Ergänzung in den Plan-
unterlagen zur erneuten Offenlage optisch hervorgehoben.

- 24 - 
 
/ 25 
 
14.2 Der Einwender weist darauf hin, dass sich der Bereich 
des VEP in der Darstellung im Amtsblatt vom 27. Okto-
ber 2021 gegenüber der Planskizze im Amtsblatt vom 30. 
Juni 2021 geändert habe. Es ging somit bei der erneuten 
Offenlage nicht um eine „Straßenbegrenzungslinie“, son-
dern um den gesamten Bereich als solchen. 
Kenntnisnahme Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
und der Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans entspre-
chen weiterhin dem Stand aus der Offenlage. Der Geltungsbe-
reich war nicht Inhalt der erneuten Offenlage. 
 
Zur Änderung des Geltungsbereiches im Verfahren: siehe Stel-
lungnahme 3.2  
14.3 Es werde in der textlichen Begründung nicht erwähnt, um 
welche Straße(n) es sich handele, wo diese jetzt verlaufe 
und ggf. wo diese künftig verlaufen soll bzw. was konkret 
am Straßenverlauf oder einer Begrenzung geändert wer-
den solle. Die Ausführungen seien schwammig und ver-
schleiernd. Das Plangebiet sei nach wie vor ungenau und 
unklar bezeichnet und unbestimmt. Die Änderung sei zu-
sammengefasst in der Begründung und der Durchführung 
fehlerhaft. 
Durch die Änderung der Planung seien die Grundzüge der 
Planung berührt, sodass „dieser Fehler“ nicht unerheblich 
sei. 
Kenntnisnahme Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
und der Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind der 
Planzeichnung eindeutig zu entnehmen und werden auch in der 
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan – ein-
schließlich der Benennung der jeweiligen Flurstücke – eindeutig 
definiert. 
Gegenstand der erneuten Offenlage ist die Ergänzung einer Stra-
ßenbegrenzungslinie im südwestlichen Bereich der festgesetzten 
öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Sechtemer Straße (ent-
lang der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches). Diese Än-
derung ergibt sich aus den Erfordernissen an den Ausbau der öf-
fentlichen Verkehrsflächen gemäß Erschließungsvertrag. 
Die Änderung zum Stand der erneuten Offenlage gegenüber dem 
Stand der Offenlage wurde zur besseren Nachvollziehbarkeit in 
den Planunterlagen zur erneuten Offenlage optisch hervorgeho-
ben. Zudem ist sie auch in der Begründung zum vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan eindeutig benannt. Ebenso sind hier die 
Gründe für die Änderung klar benannt. 
Eine fehlerhafte Begründung und Durchführung kann nicht nach-
vollzogen werden. 
14.4 Der Einwender verweist auf seine Stellungnahme vom 
14.09.2021. Die darin aufgeführten „formalen und materi-
ellen Mängel“ seien nicht entkräftet worden. 
Kenntnisnahme siehe Stellungnahme 3.1 bis 3.12 
14.5 Der Einwender kritisiert die seiner Ansicht nach ungenü-
genden zeitlichen Abläufe und Fristen hinsichtlich der er-
neuten Offenlage des B-Plan-Entwurfs. 
Kenntnisnahme Die erneute Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 04.11.2021 bis 
18.11.2021. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann „die Dauer 
der Auslegung und die Frist zur Stellungahme“ im Rahmen einer 
erneuten Offenlage „angemessen verkürzt werden“. Angesichts

- 25 - 
 
 
 
der vorliegend äußerst geringfügigen Änderung der Planung ge-
genüber dem Stand der Offenlage wird die angesetzte Frist von 
zwei Wochen als angemessen erachtet.

Anlage 8 Ausschnitt Vorhaben- und Erschließungsplan

1986 Zeichen

48.64
48.67
48.7048.92
48.87
48.75
48.81
49.38
49.37
49.3949.37
49.2249.36
49.38
48.95
49.25
49.13
48.68
48.91
48.82
48.74
49.10
49.24
49.14
49.32
49.27
49.09
48.84
49.37
48.74
48.8648.74
48.95
48.96
48.84
49.23
49.02
48.92
48.97
49.07
49.17
49.11
49.04
48.75
49.22
48.9049.0049.00
49.23
49.56
49.54
49.54
49.4249.56
49.66
49.55
49.67
49.1049.10
48.91
49.20
49.26
49.44
49.42
49.35
49.42
49.29
49.20
49.10
49.39 49.17
49.31
49.25
49.37
49.35
49.04 48.97
48.96
49.14
48.7649.61
48.81
48.93
48.95 48.68
48.79
49.10
48.8549.03
49.0848.9649.08
49.16
49.30
49.07
48.76
48.97
48.91
48.69
48.62
49.16
49.10
1884
1
141
1525
1166
2174
1165
5607244
2436
1393
1883
1394
743
1419
1522
1881
1395
1150
1274
1276
1275
141
6
170
8
12
4
10
2
II
Bonner Strasse
Sechtemer Strasse
TrafoKVBFDI
KVB
FDI
Trafo
KVB U-Bahn
Sechtemer Strasse
ab II OG
FD
VI
FD
II
IFD
Gruen
I SD
IIFD
FD
SD
I
FD
PD
IV
II
IFD
I FD
IFD
IV
WD
Whs
PD
IFDGaIFD
Halle
II
SD
I FD
WD
I
Ge-Hs
Halle
SDII
I
SD
I
Köln-Rondorf
Köln-Rondorf
Sechtemer Strasse
FD
II
FD
ISD
I
49.38
Dachterrasse
TechnischeAufbauten
Mulde
Bäume, Hecken und
Sträucher beispielhaft
RDA
Kälteerzeugung Turm
Kältepumpe
Pufferspeicher
Retail
Lüftung alsDachgerät Retail
Retail
Lüftung alsDachgerät
Retail
Druckentlastungs-öffnung
Abströmventilator
Druckentlastungsöffnung
Retail Retail
Lüftung alsDachgerät
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Lüftungsgerät,
außen
Lüftungsgerät, außen
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Müllraum
Aufzug
Entlüftungsventilator
Lüftungsgerät, außen
Klima-Außengerät
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Lüftungsgerät,
außen
Klima-
Außengerät
Müllraum
Müllraum
Lüftungsgerät,
außen
Klima-Außengerät
Müllraum
Lüftungsgerät,
außen
Klima-
Außengerät
NEA Abluft
I
VIII
VI
V
XV
V
II
Ladezone
Ladezone
Sechtemer Strasse
Sechtemer Strasse
Sechtemer Strasse
Anlage 8
Vorhaben- und Erschließungsplan zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Nummer 67424/03
Sechtemer Straße / Bonner Straße in Köln-Raderberg

Beratungsverlauf (3)

27.01.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
31.01.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.02.2022 Rat
TOP 12.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4360/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.01.2022
Erstellt
16.12.2021 13:39