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3242/2018

2. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.10.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.11.2018, TOP 6.1.3

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Synopse

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Ansehen

Anlage 2 Abfallsatzung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

803 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/V-6 
 
Vorlagen-Nummer 
 3242/2018 
Freigabedatum 
19.10.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
2. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 2. Änderung der Abfallsatzung in der in Anlage 2 beigefügten Fassung. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.11.2018 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 20.11.2018 
Rat 22.11.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Für die Abfallsatzung 2019 sind keine wesentlichen Änderungen vorgesehen. Die Anpassungen er-
geben sich aus der in Anlage 1 beigefügten Synopse. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Synopse 
 
Anlage 2 Abfallsatzung

Anlage 1 Synopse

8143 Zeichen

Anlage 1 
1 
 
Abfallsatzung 
2018 2019 Anmerkungen 
§ 1 § 1  
(2)  Mit der Erfüllung der Aufgaben nach 
dieser Satzung hat die Stadt Köln die 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln 
GmbH (im Folgenden „AWB“ ge-
nannt) beauftragt. 
 
Die AWB kann sich zur Erfüllung 
dieser Aufgaben Dritter bedienen. 
 
Die Stadt Köln kann sich zur näheren 
Ausgestaltung des Benutzungsver-
hältnisses und zum Erlass von Ge-
bührenbescheiden der AWB als 
Verwaltungshelferin bedienen; diese 
handelt dann im Auftrag der Stadt 
Köln. 
(2)  Mit der Erfüllung der Aufgaben nach 
dieser Satzung hat die Stadt Köln die 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln 
GmbH (im Folgenden „AWB“ ge-
nannt) beauftragt. 
 
Die AWB kann sich zur Erfüllung 
dieser Aufgaben Dritter bedienen. 
 
Die Stadt Köln kann sich zur Vorbe-
reitung der näheren Ausgestaltung 
des Benutzungsverhältnisses sowie 
von Gebührenbescheiden und zur 
Durchführung von Rechtsbehelfs- 
und Klageverfahren der AWB als 
Verwaltungshelferin bedienen. 
Bisher hat die AWB die Stadt Köln als 
Verwaltungshelferin durch Erstellung von 
Bescheiden und bei Rechtsbehelfs- und 
Klageverfahren im Rahmen der ordnungs-
gemäßen Abfallentsorgung unterstützt. 
 
Künftig wird sie hoheitliche Entscheidun-
gen nur noch vorbereiten, während diese 
die Stadt selbst trifft. Es bleibt bei der Un-
terstützung bei Rechtsbehelfs- und Klage-
verfahren.

Anlage 1 
2 
 
2018 2019 Anmerkungen 
§ 9 § 9  
(1)  Zugelassene Abfallbehälter im Sinne 
dieser Satzung sind 
 
1. nicht verschließbare Abfallbe-
hälter – Restmülltonnen – mit 
einem Fassungsvermögen von 
60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 
l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 
1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Ab-
fallsäcke (90 l) sowie Unter-
flurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 
 
2. verschließbare Abfallbehälter – 
Arzttonnen – mit einem Fas-
sungsvermögen von 60 l, 70 l, 
80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 
500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 
3.000 l und 5.000 l, 
(1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne 
dieser Satzung sind 
 
1. nicht verschließbare Abfallbehäl-
ter – Restmülltonnen – mit einem 
Fassungsvermögen von 60 l, 70 l, 
80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 
500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 
l und 5.000 l, Abfallsäcke (90 l) 
sowie Unterflurbehälter 3.000 l 
und 5.000 l, 
 
2. verschließbare Abfallbehälter – 
Arzttonnen – mit einem Fas-
sungsvermögen von 60 l, 70 l, 80 
l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 
660 l, 770 l, 1.100 l, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Arzttonnen werden nur bis 1.100 l ange-
boten

Anlage 1 
3 
 
2018 2019 Anmerkungen 
3. nicht verschließbare Abfallbe-
hälter – Biotonnen – mit einem 
Fassungsvermögen von 60 l, 80 
l, 120 l, 240 l, 500 l und 660 l, 
 
4. nicht verschließbare Abfallbe-
hälter – Papiertonnen – mit ei-
nem Fassungsvermögen von 80 
l, 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, 
3.000 l und 5.000 l, Papiersäcke 
(40 l) sowie Unterflurbehälter 
3.000 l und 5.000 l, 
 
5. nicht verschließbare Abfallbe-
hälter – Wertstofftonnen – mit 
einem Fassungsvermögen von 
120 l, 240 l, 1.100 l, Wert-
stoffsäcke (90 l) sowie Unter-
flurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 
3. nicht verschließbare Abfallbehäl-
ter – Biotonnen – mit einem Fas-
sungsvermögen von 60 l, 80 l, 
120 l, 240 l, 500 l und 660 l, 
 
4. nicht verschließbare Abfallbehäl-
ter -Papiertonnen – mit einem 
Fassungsvermögen von 80 l, 120 
l, 240 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l 
und 5.000 l, Papiersäcke (40 l) 
sowie Unterflurbehälter 3.000 l 
und 5.000 l, 
 
5. nicht verschließbare Abfallbehäl-
ter – Wertstofftonnen – mit ei-
nem Fassungsvermögen von 120 
l, 240 l, 770 l, 1.100 l, Wert-
stoffsäcke (90 l) sowie Unter-
flurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
770 l Wertstofftonne wird in der Praxis 
eingesetzt und ist nur versehentlich nicht 
in der Aufzählung enthalten.

Anlage 1 
4 
 
2018 2019 Anmerkungen 
6. nicht verschließbare Abfallbe-
hälter für stoffgleiche Nichtver-
packungen mit einem Fas-
sungsvermögen von 80 l. 
6. nicht verschließbare Abfallbehäl-
ter für stoffgleiche Nichtverpa-
ckungen mit einem Fassungs-
vermögen von 80 l. 
 
(3)  Auf schriftlichen Antrag kann die 
Stadt Köln auch andere als die in 
Abs. 1 genannten Abfallbehälter 
(insbesondere Pressmüllcontainer 
oder Wechselbehälter) zulassen. 
(3) Auf schriftlichen Antrag kann die 
Stadt Köln auch andere als die in 
Abs. 1 genannten Abfallbehälter 
(insbesondere Pressmüllcontainer 
oder sonstige Wechselbehälter) zu-
lassen. 
 
 
 
Klarstellung. Entspricht der betrieblichen 
Praxis. 
§ 11 § 11  
(4)  Soweit die Stadt Köln Abfallbehälter 
zur Sammlung kompostierbarer Bio-
abfälle oder von zur Verwertung ge-
eignetem Altpapier oder Wertstoffe 
(stoffgleiche Nichtverpackungen aus 
Kunststoff und Metall wie z.B. 
Spielzeug, Töpfe, Plastikschüsseln)  
(4)  Soweit die Stadt Köln Abfallbehälter 
zur Sammlung kompostierbarer Bio-
abfälle oder von zur Verwertung ge-
eignetem Altpapier oder Wertstoffe 
(stoffgleiche Nichtverpackungen aus 
Kunststoff und Metall wie z.B. 
Spielzeug, Töpfe, Plastikschüsseln)

Anlage 1 
5 
 
2018 2019 Anmerkungen 
(§ 3 Abs. 8) aufstellt oder zur Verfü-
gung stellt, dürfen in diese Behältnis-
se ausschließlich die jeweils hierfür 
zugelassenen Abfälle eingefüllt wer-
den, zum Beispiel mit Fremdstoffen 
nicht behaftetes Papier (Zeitungen, 
Zeitschriften, Pappe, Kartonagen) 
oder organische Abfälle (Garten- und 
Küchenabfälle). 
 
Falsch befüllte Behälter für Abfälle 
zur Verwertung werden mit einem 
Aufkleber gekennzeichnet und von 
der AWB gebührenpflichtig als 
Restmüll entsorgt 
(§ 3 Abs. 8) aufstellt oder zur Verfü-
gung stellt, dürfen in diese Behält-
nisse ausschließlich die jeweils hier-
für zugelassenen Abfälle eingefüllt 
werden, zum Beispiel mit Fremd-
stoffen nicht behaftetes Papier (Zei-
tungen, Zeitschriften, Pappe, Karto-
nagen) oder organische Abfälle 
(Garten- und Küchenabfälle). 
 
Falsch befüllte Behälter für Abfälle 
zur Verwertung werden mit einem 
Aufkleber gekennzeichnet und von 
der AWB gebührenpflichtig als 
Restmüll entsorgt, sofern keine 
Nachsortierung erfolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellung. Der Bürger hat die Möglich-
keit, fehlbefüllte Wertstoffbehälter nach-
zusortieren, bevor der Inhalt als Restmüll 
entsorgt wird. 
§ 19 § 19  
Die Anschlusspflichtigen sowie Erzeuger 
und Besitzer von Abfällen müssen über § 
18 hinaus die zur Durchführung dieser 
Satzung erforderlichen Auskünfte erteilen 
und den Beauftragten der Stadt Zutritt 
zum Grundstück gemäß § 19 KrWG ge-
statten. Insbesondere haben die An- 
Die Anschlusspflichtigen sowie Erzeuger 
und Besitzer von Abfällen müssen über § 
18 hinaus die zur Durchführung dieser 
Satzung erforderlichen Auskünfte erteilen 
und den Beauftragten der Stadt, insbeson-
dere Mitarbeitern der AWB, Zutritt zum 
Grundstück gemäß § 19 KrWG gestatten.  
 
 
 
 
Klarstellung

Anlage 1 
6 
 
2018 2019 Anmerkungen 
schlusspflichtigen, auf deren Grundstück 
sich Herkunftsbereiche nach § 8 Abs. 3 
(Satz 1 und 6) befinden, die zur Bemes-
sung des Restmüllvolumens erforderlichen 
Angaben über die ansässigen Betriebe zu 
machen. 
 
Auf dem Grundstück vorhandene Sam-
melstellen für Abfälle müssen zu diesem 
Zweck und zur Überwachung der Ge-
trennthaltung sowie Verwertung von Ab-
fällen jederzeit zugänglich sein. 
 
Die Beauftragten haben sich auszuweisen. 
Insbesondere haben die Anschlusspflichti-
gen, auf deren Grundstück sich Her-
kunftsbereiche nach § 8 Abs. 3 (Satz 1 
und 6) befinden, die zur Bemessung des 
Restmüllvolumens erforderlichen Anga-
ben über die ansässigen Betriebe zu ma-
chen. 
 
Auf dem Grundstück vorhandene Sam-
melstellen für Abfälle müssen zu diesem 
Zweck und zur Überwachung der Ge-
trennthaltung sowie Verwertung von Ab-
fällen jederzeit zugänglich sein. 
 
Die Beauftragten haben sich auszuweisen. 
 
§ 21 § 21  
(1)  Zugelassene Abfälle gehen in das 
Eigentum der AWB über, sobald sie 
der AWB in deren Abfallbehältern 
oder an den städtischen Abfallent-
sorgungsanlagen überlassen werden. 
(1)  Zugelassene Abfälle gehen in das 
Eigentum der AWB über, sobald sie 
eingesammelt oder an den städti-
schen Abfallentsorgungsanlagen 
überlassen werden. 
Klarstellung. Anpassung an aktuelle 
Rechtslage.

Anlage 2 Abfallsatzung

4915 Zeichen

1 
 
Anlage 2 
 
 
2. Satzung zur Änderung der  
Satzung über die Abfallentsorgung 
in der Stadt Köln 
(Abfallsatzung - AbfS -) 
vom _____ 2018 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2018 aufgrund der §§ 7 und 8 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. 
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. 
NRW. 2011, S. 685), der §§ 1, 2, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) - Landesabfallgesetz -, in Ausfüh-
rung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie 
des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 
602) - jeweils in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung be-
schlossen. 
 
I. 
 
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (-Abfallsatzung-) vom 21. 
Dezember 2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2017 (ABl. 
Stadt Köln 2017 Nr. 55, S. 545 ff.) wird wie folgt geändert: 
 
 
1. § 1 Abs. 2 (Aufgabe) wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(2)  Mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung hat die Stadt Köln die 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden „AWB“ ge-
nannt) beauftragt. 
 
Die AWB kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. 
 
Die Stadt Köln kann sich zur Vorbereitung der näheren Ausgestaltung des 
Benutzungsverhältnisses sowie von Gebührenbescheiden und zur Durchfüh-
rung von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren der AWB als Verwaltungshel-
ferin bedienen.“ 
 
2. § 9 Abs. 1 und 3 (Abfallbehälter) werden wie folgt neu gefasst: 
 
„(1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind

2 
 
1. nicht verschließbare Abfallbehälter – Restmülltonnen – mit einem 
Fassungsvermögen von 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 
660 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Abfallsäcke (90 l) sowie 
Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 
 
2. verschließbare Abfallbehälter – Arzttonnen – mit einem Fassungsver-
mögen von 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 
1.100 l,  
 
3. nicht verschließbare Abfallbehälter – Biotonnen – mit einem Fassungs-
vermögen von 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 500 l und  660 l, 
 
4. nicht verschließbare Abfallbehälter – Papiertonnen – mit einem 
Fassungsvermögen von 80 l, 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 
5.000 l, Papiersäcke (40 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 
 
5. nicht verschließbare Abfallbehälter – Wertstofftonnen – mit einem Fas-
sungsvermögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, Wertstoffsäcke (90 l) 
sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 
 
6.  nicht verschließbare Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen 
mit einem Fassungsvermögen von 80 l.“ 
 
 
„(3) Auf schriftlichen Antrag kann die Stadt Köln auch andere als die in Abs. 1 
genannten Abfallbehälter (insbesondere Pressmüllbehälter oder sonstige 
Wechselbehälter) zulassen.“ 
 
3. § 11 Abs. 4 (Benutzung der Abfallbehälter) wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(4)  Soweit die Stadt Köln Abfallbehälter zur Sammlung kompostierbarer Bioab-
fälle oder von zur Verwertung geeignetem Altpapier oder Wertstoffe (stoff-
gleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff und  Metall wie z.B. Spielzeug, 
Töpfe, Plastikschüsseln) (§ 3 Abs. 8) aufstellt oder zur Verfügung stellt, dür-
fen in diese Behältnisse ausschließlich die jeweils hierfür zugelassenen Ab-
fälle eingefüllt werden, zum Beispiel mit Fremdstoffen nicht behaftetes Pa-
pier (Zeitungen, Zeitschriften, Pappe, Kartonagen) oder organische Abfälle 
(Garten- und Küchenabfälle). 
 
Falsch befüllte Behälter für Abfälle zur Verwertung werden mit einem Auf-
kleber gekennzeichnet und von der AWB gebührenpflichtig als Restmüll 
entsorgt, sofern keine Nachsortierung erfolgt.“

3 
 
4. § 19 (Auskunftspflicht, Betretungsrecht)  
 
„Die Anschlusspflichtigen sowie Erzeuger und Besitzer von Abfällen müssen 
über § 18 hinaus die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte 
erteilen und den Beauftragten der Stadt, insbesondere Mitarbeitern der AWB, 
Zutritt zum Grundstück gemäß § 19 KrWG gestatten. Insbesondere haben die 
Anschlusspflichtigen, auf deren Grundstück sich Herkunftsbereiche nach § 8 
Abs. 3 (Satz 1 und 6) befinden, die zur Bemessung des Restmüllvolumens erfor-
derlichen Angaben über die ansässigen Betriebe zu machen. 
 
Auf dem Grundstück vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem 
Zweck und zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfäl-
len jederzeit zugänglich sein. 
 
Die Beauftragten haben sich auszuweisen.“ 
 
5. § 21 Abs. 1 (Eigentumsübergang) wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(1)  Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der AWB über, sobald sie ein-
gesammelt oder an den städtischen Abfallentsorgungsanlagen überlassen 
werden.“ 
 
II. 
Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

12.11.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.11.2018 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
22.11.2018 Rat
TOP 6.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3242/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.10.2018
Erstellt
05.10.2018 10:09