3242/2018
2. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V-6 Vorlagen-Nummer 3242/2018 Freigabedatum 19.10.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 2. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 2. Änderung der Abfallsatzung in der in Anlage 2 beigefügten Fassung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.11.2018 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 20.11.2018 Rat 22.11.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Für die Abfallsatzung 2019 sind keine wesentlichen Änderungen vorgesehen. Die Anpassungen er- geben sich aus der in Anlage 1 beigefügten Synopse. Anlagen Anlage 1 Synopse Anlage 2 Abfallsatzung
Anlage 1 Synopse
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Anlage 1 1 Abfallsatzung 2018 2019 Anmerkungen § 1 § 1 (2) Mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung hat die Stadt Köln die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden „AWB“ ge- nannt) beauftragt. Die AWB kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. Die Stadt Köln kann sich zur näheren Ausgestaltung des Benutzungsver- hältnisses und zum Erlass von Ge- bührenbescheiden der AWB als Verwaltungshelferin bedienen; diese handelt dann im Auftrag der Stadt Köln. (2) Mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung hat die Stadt Köln die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden „AWB“ ge- nannt) beauftragt. Die AWB kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. Die Stadt Köln kann sich zur Vorbe- reitung der näheren Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses sowie von Gebührenbescheiden und zur Durchführung von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren der AWB als Verwaltungshelferin bedienen. Bisher hat die AWB die Stadt Köln als Verwaltungshelferin durch Erstellung von Bescheiden und bei Rechtsbehelfs- und Klageverfahren im Rahmen der ordnungs- gemäßen Abfallentsorgung unterstützt. Künftig wird sie hoheitliche Entscheidun- gen nur noch vorbereiten, während diese die Stadt selbst trifft. Es bleibt bei der Un- terstützung bei Rechtsbehelfs- und Klage- verfahren. Anlage 1 2 2018 2019 Anmerkungen § 9 § 9 (1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind 1. nicht verschließbare Abfallbe- hälter – Restmülltonnen – mit einem Fassungsvermögen von 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Ab- fallsäcke (90 l) sowie Unter- flurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 2. verschließbare Abfallbehälter – Arzttonnen – mit einem Fas- sungsvermögen von 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, (1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind 1. nicht verschließbare Abfallbehäl- ter – Restmülltonnen – mit einem Fassungsvermögen von 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Abfallsäcke (90 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 2. verschließbare Abfallbehälter – Arzttonnen – mit einem Fas- sungsvermögen von 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, Arzttonnen werden nur bis 1.100 l ange- boten Anlage 1 3 2018 2019 Anmerkungen 3. nicht verschließbare Abfallbe- hälter – Biotonnen – mit einem Fassungsvermögen von 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 500 l und 660 l, 4. nicht verschließbare Abfallbe- hälter – Papiertonnen – mit ei- nem Fassungsvermögen von 80 l, 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Papiersäcke (40 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 5. nicht verschließbare Abfallbe- hälter – Wertstofftonnen – mit einem Fassungsvermögen von 120 l, 240 l, 1.100 l, Wert- stoffsäcke (90 l) sowie Unter- flurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 3. nicht verschließbare Abfallbehäl- ter – Biotonnen – mit einem Fas- sungsvermögen von 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 500 l und 660 l, 4. nicht verschließbare Abfallbehäl- ter -Papiertonnen – mit einem Fassungsvermögen von 80 l, 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Papiersäcke (40 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 5. nicht verschließbare Abfallbehäl- ter – Wertstofftonnen – mit ei- nem Fassungsvermögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, Wert- stoffsäcke (90 l) sowie Unter- flurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 770 l Wertstofftonne wird in der Praxis eingesetzt und ist nur versehentlich nicht in der Aufzählung enthalten. Anlage 1 4 2018 2019 Anmerkungen 6. nicht verschließbare Abfallbe- hälter für stoffgleiche Nichtver- packungen mit einem Fas- sungsvermögen von 80 l. 6. nicht verschließbare Abfallbehäl- ter für stoffgleiche Nichtverpa- ckungen mit einem Fassungs- vermögen von 80 l. (3) Auf schriftlichen Antrag kann die Stadt Köln auch andere als die in Abs. 1 genannten Abfallbehälter (insbesondere Pressmüllcontainer oder Wechselbehälter) zulassen. (3) Auf schriftlichen Antrag kann die Stadt Köln auch andere als die in Abs. 1 genannten Abfallbehälter (insbesondere Pressmüllcontainer oder sonstige Wechselbehälter) zu- lassen. Klarstellung. Entspricht der betrieblichen Praxis. § 11 § 11 (4) Soweit die Stadt Köln Abfallbehälter zur Sammlung kompostierbarer Bio- abfälle oder von zur Verwertung ge- eignetem Altpapier oder Wertstoffe (stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall wie z.B. Spielzeug, Töpfe, Plastikschüsseln) (4) Soweit die Stadt Köln Abfallbehälter zur Sammlung kompostierbarer Bio- abfälle oder von zur Verwertung ge- eignetem Altpapier oder Wertstoffe (stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall wie z.B. Spielzeug, Töpfe, Plastikschüsseln) Anlage 1 5 2018 2019 Anmerkungen (§ 3 Abs. 8) aufstellt oder zur Verfü- gung stellt, dürfen in diese Behältnis- se ausschließlich die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle eingefüllt wer- den, zum Beispiel mit Fremdstoffen nicht behaftetes Papier (Zeitungen, Zeitschriften, Pappe, Kartonagen) oder organische Abfälle (Garten- und Küchenabfälle). Falsch befüllte Behälter für Abfälle zur Verwertung werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet und von der AWB gebührenpflichtig als Restmüll entsorgt (§ 3 Abs. 8) aufstellt oder zur Verfü- gung stellt, dürfen in diese Behält- nisse ausschließlich die jeweils hier- für zugelassenen Abfälle eingefüllt werden, zum Beispiel mit Fremd- stoffen nicht behaftetes Papier (Zei- tungen, Zeitschriften, Pappe, Karto- nagen) oder organische Abfälle (Garten- und Küchenabfälle). Falsch befüllte Behälter für Abfälle zur Verwertung werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet und von der AWB gebührenpflichtig als Restmüll entsorgt, sofern keine Nachsortierung erfolgt. Klarstellung. Der Bürger hat die Möglich- keit, fehlbefüllte Wertstoffbehälter nach- zusortieren, bevor der Inhalt als Restmüll entsorgt wird. § 19 § 19 Die Anschlusspflichtigen sowie Erzeuger und Besitzer von Abfällen müssen über § 18 hinaus die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte erteilen und den Beauftragten der Stadt Zutritt zum Grundstück gemäß § 19 KrWG ge- statten. Insbesondere haben die An- Die Anschlusspflichtigen sowie Erzeuger und Besitzer von Abfällen müssen über § 18 hinaus die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte erteilen und den Beauftragten der Stadt, insbeson- dere Mitarbeitern der AWB, Zutritt zum Grundstück gemäß § 19 KrWG gestatten. Klarstellung Anlage 1 6 2018 2019 Anmerkungen schlusspflichtigen, auf deren Grundstück sich Herkunftsbereiche nach § 8 Abs. 3 (Satz 1 und 6) befinden, die zur Bemes- sung des Restmüllvolumens erforderlichen Angaben über die ansässigen Betriebe zu machen. Auf dem Grundstück vorhandene Sam- melstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck und zur Überwachung der Ge- trennthaltung sowie Verwertung von Ab- fällen jederzeit zugänglich sein. Die Beauftragten haben sich auszuweisen. Insbesondere haben die Anschlusspflichti- gen, auf deren Grundstück sich Her- kunftsbereiche nach § 8 Abs. 3 (Satz 1 und 6) befinden, die zur Bemessung des Restmüllvolumens erforderlichen Anga- ben über die ansässigen Betriebe zu ma- chen. Auf dem Grundstück vorhandene Sam- melstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck und zur Überwachung der Ge- trennthaltung sowie Verwertung von Ab- fällen jederzeit zugänglich sein. Die Beauftragten haben sich auszuweisen. § 21 § 21 (1) Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der AWB über, sobald sie der AWB in deren Abfallbehältern oder an den städtischen Abfallent- sorgungsanlagen überlassen werden. (1) Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der AWB über, sobald sie eingesammelt oder an den städti- schen Abfallentsorgungsanlagen überlassen werden. Klarstellung. Anpassung an aktuelle Rechtslage.
Anlage 2 Abfallsatzung
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1 Anlage 2 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung - AbfS -) vom _____ 2018 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2018 aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685), der §§ 1, 2, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) - Landesabfallgesetz -, in Ausfüh- rung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) - jeweils in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung be- schlossen. I. Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (-Abfallsatzung-) vom 21. Dezember 2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2017 (ABl. Stadt Köln 2017 Nr. 55, S. 545 ff.) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 (Aufgabe) wird wie folgt neu gefasst: „(2) Mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung hat die Stadt Köln die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden „AWB“ ge- nannt) beauftragt. Die AWB kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. Die Stadt Köln kann sich zur Vorbereitung der näheren Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses sowie von Gebührenbescheiden und zur Durchfüh- rung von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren der AWB als Verwaltungshel- ferin bedienen.“ 2. § 9 Abs. 1 und 3 (Abfallbehälter) werden wie folgt neu gefasst: „(1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind 2 1. nicht verschließbare Abfallbehälter – Restmülltonnen – mit einem Fassungsvermögen von 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Abfallsäcke (90 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 2. verschließbare Abfallbehälter – Arzttonnen – mit einem Fassungsver- mögen von 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3. nicht verschließbare Abfallbehälter – Biotonnen – mit einem Fassungs- vermögen von 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 500 l und 660 l, 4. nicht verschließbare Abfallbehälter – Papiertonnen – mit einem Fassungsvermögen von 80 l, 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Papiersäcke (40 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 5. nicht verschließbare Abfallbehälter – Wertstofftonnen – mit einem Fas- sungsvermögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, Wertstoffsäcke (90 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 6. nicht verschließbare Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen mit einem Fassungsvermögen von 80 l.“ „(3) Auf schriftlichen Antrag kann die Stadt Köln auch andere als die in Abs. 1 genannten Abfallbehälter (insbesondere Pressmüllbehälter oder sonstige Wechselbehälter) zulassen.“ 3. § 11 Abs. 4 (Benutzung der Abfallbehälter) wird wie folgt neu gefasst: „(4) Soweit die Stadt Köln Abfallbehälter zur Sammlung kompostierbarer Bioab- fälle oder von zur Verwertung geeignetem Altpapier oder Wertstoffe (stoff- gleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall wie z.B. Spielzeug, Töpfe, Plastikschüsseln) (§ 3 Abs. 8) aufstellt oder zur Verfügung stellt, dür- fen in diese Behältnisse ausschließlich die jeweils hierfür zugelassenen Ab- fälle eingefüllt werden, zum Beispiel mit Fremdstoffen nicht behaftetes Pa- pier (Zeitungen, Zeitschriften, Pappe, Kartonagen) oder organische Abfälle (Garten- und Küchenabfälle). Falsch befüllte Behälter für Abfälle zur Verwertung werden mit einem Auf- kleber gekennzeichnet und von der AWB gebührenpflichtig als Restmüll entsorgt, sofern keine Nachsortierung erfolgt.“ 3 4. § 19 (Auskunftspflicht, Betretungsrecht) „Die Anschlusspflichtigen sowie Erzeuger und Besitzer von Abfällen müssen über § 18 hinaus die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte erteilen und den Beauftragten der Stadt, insbesondere Mitarbeitern der AWB, Zutritt zum Grundstück gemäß § 19 KrWG gestatten. Insbesondere haben die Anschlusspflichtigen, auf deren Grundstück sich Herkunftsbereiche nach § 8 Abs. 3 (Satz 1 und 6) befinden, die zur Bemessung des Restmüllvolumens erfor- derlichen Angaben über die ansässigen Betriebe zu machen. Auf dem Grundstück vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck und zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfäl- len jederzeit zugänglich sein. Die Beauftragten haben sich auszuweisen.“ 5. § 21 Abs. 1 (Eigentumsübergang) wird wie folgt neu gefasst: „(1) Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der AWB über, sobald sie ein- gesammelt oder an den städtischen Abfallentsorgungsanlagen überlassen werden.“ II. Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3242/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.10.2018
- Erstellt
- 05.10.2018 10:09