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3730/2020

Feststellung der Gültigkeit der Kommunal- und Integrationsratswahl 2020 gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) KWahlG

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 21.01.2021

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Anlage 2_Rechtliche Prüfung

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Anlage 1_E-Mail

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2_Rechtliche Prüfung

2482 Zeichen

Anlage 2 zur Beschlussvorlage 3730/2020  
Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl 2020 
Rechtliche Prüfung der E-Mail von Frau Spitkovskaya 
Frau Joanna Spitkovskaya hat mit Email vom 12.10.2020, zunächst gerichtet an den 
Landeswahlleiter des Landes Nordrhein-Westfalen und am 25.10.2020 an die Wahlleiterin 
der Stadt Köln weitergeleitet, gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl 2020 Einspruch 
eingelegt.  
Es wird nach erfolgter Vorprüfung durch die Wahlleiterin der Stadt Köln empfohlen, diesen 
fristgerecht erhobenen Einspruch als unzulässig zurückzuweisen. 
Frau Joanna Spitkovskaya, wohnhaft in Wesseling, hat mit Mail vom 25.10.2020 der 
Wahlleiterin der Stadt Köln, Frau Prof. Dr. Diemert, eine von ihr am 12.10.2020 an den 
Landeswahlleiter NRW gerichtete Mail weitergeleitet. Darin erhebt sie „Widerspruch“ gegen 
das Ergebnis der Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2020, 
mindestens jedoch gegen das Ergebnis der Oberbürgermeister/innen-Wahl (OB-Wahl) der 
kreisfreien Stadt Köln. Begründet wird dies im Wesentlichen mit der behaupteten 
Rechtswidrigkeit der Aufstellungsversammlung der „Alternative für Deutschland“ (AfD) vom 
07.06.2020. Inhaltlich handelt es sich um Vorwürfe, die Frau Spitkovskaya schon vor der 
Zulassung der Wahlvorschläge zur OB-Wahl erhoben hatte. Nach Einholung der 
Stellungnahme der Vertrauensperson des AfD-Vorschlages zur OB-Wahl hat der 
Wahlausschuss der Stadt Köln am 31.07.2020 die Einwendungen verworfen und dem 
Vorschlag der AfD für die OB-Wahl zugelassen. Beschwerden gegen die Zulassung hat der 
Landeswahlausschuss NRW am 13.08.2020 als unzulässig zurückgewiesen. 
Gemäß § 39 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) kann u. a. jede / jeder Wahlberechtigte 
des Wahlgebietes und die für das Wahlgebiet zuständige Leitung der an der Wahl 
teilnehmenden Parteien und Wählergruppen binnen eines Monats nach Bekanntgabe der 
Wahlergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Ein solcher Einspruch 
kann auch via Email erfolgen und muss nicht zwingend als „Einspruch“ tituliert sein, sofern 
erkennbar ein Rechtsbehelf gegen das bekanntgemachte Wahlergebnis eingelegt werden 
soll und dieser begründet wird. 
Der von Frau Spitkovskaya fristgemäß erhobene Widerspruch erfüllt nicht die 
Voraussetzungen des § 39 Absatz 1 KWahlG, da sie weder der Leitung einer an der Wahl 
teilnehmenden Partei angehört, noch im Wahlgebiet der Stadt Köln ihren Wohnsitz hat. Der 
Einspruch ist folglich zurückzuweisen.

Anlage 1_E-Mail

4240 Zeichen

1
Heising, Julia
Von: z.spitkovskaya@t-online.de
Gesendet: Sonntag, 25. Oktober 2020 13:17
An: Van Leyen, Ferdinand; Dez II Poststelle Finanzen
Betreff: WG: WG: Widerspruch: Kommunalwahl_ Antwort_kommunalwahlleiter
Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Diemert 
sehr geehrter Herr van Leyen, 
wie Sie weiter unten ersehen, ist offenbar der Landeswahlleiter nicht zuständig, weshalb ich den unten stehenden 
Widerspruch nun an Sie richte. 
Mit freundlichen Grüßen/Best regards 
Joanna Spitkovskaya 
Von: Landeswahlleiter@im.nrw.de <Landeswahlleiter@im.nrw.de> 
Gesendet: Dienstag, 13. Oktober 2020 10:02 
An: z.spitkovskaya@t-online.de 
Betreff: AW: Widerspruch. 
Sehr geehrte Frau Spitkoskaya, 
mit nachstehender Mail erheben Sie Widerspruch gegen die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen 
- mindestens jedoch in Köln.
Hierzu teile ich Ihnen mit, dass der Einspruch an den jeweiligen Wahlleiter z.B. der Stadt Köln zu 
richten ist (§ 39 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz). 
Einen „landesweiten Widerspruch“ sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. 
Eine Zuständigkeit der Landeswahlleitung bzw. des Ministeriums des Innern ist insoweit nicht 
gegeben. 
Die Zuständigkeit des Landeswahlleiters bei der Kommunalwahl beschränkt sich auf den Vorsitz im 
Landeswahlausschuss bei dem über Beschwerden gegen die Zulassung bzw. Nichtzulassung von 
Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3730/2020 
E-Mail von Frau Spitkovskaya

2
Wahlvorschlägen in den kreisfreien Städten und Kreisen entschieden wird. Das Ministerium des 
Innern berät die Kommunen im Falle rechtlicher Anfragen. 
  
Es ist insbesondere rechtlich nicht vorgesehen, dass der Landeswahlleiter oder das Ministerium des 
Innern die Organisation der Kommunalwahlen - die von den Kommunen in eigener Verantwortung 
zu organisieren und durchzuführen sind - überprüft.  
Hierfür ist das Wahlprüfungsverfahren vorgesehen, welches in §§ 39 - 44 Kommunalwahlgesetz im 
Einzelnen beschrieben wird. 
Danach können Wahlberechtigte gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach 
Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch beim zuständigen Wahlleiter (hier: der Stadt Duisburg) 
einlegen. 
Über diesen Einspruch entscheidet jeweils die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den 
Wahlprüfungsausschuss. 
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. 
  
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
  
Lutz Geuer 
========================================================== 
Ministerium des Innern NRW 
Referat 11 / Büro des Landeswahlleiters 
:   0211/871-2597      :  Lutz.Geuer@im.nrw.de 
  
  
Von: z.spitkovskaya@t-online.de <z.spitkovskaya@t-online.de>  
Gesendet: Montag, 12. Oktober 2020 23:17 
An: ZF IM Landeswahlleiter (IM) <Landeswahlleiter@im.nrw.de> 
Betreff: Widerspruch. 
  
Sehr geehrte Damen und Herren,

3
gegen das Ergebnis der Kommunalwahlen im Bundesland Nordrhein-Westfalen 
(NRW) vom 13. September 2020 erhebe ich Widerspruch. 
  
Mindestens jedoch gegen die Ergebnisse in der kreisfreien Stadt Köln. 
  
Der Kölner Oberbürgermeisterkandidat der AfD  - Christer Cremer - hätte nicht auf dem Wahlzettel 
vermerkt sein dürfen. 
  
Er hat höchstpersönlich dafür gesorgt, dass mindestens eine Gegenkandidatin gar nicht das 
Versammlungsgebäude zur Wahlaufstellung der AfD am 07. Juni 2020 betreten konnte. Gleichwohl 
hat sie sich schriftlich beworben, indem sie ihre Bewerbungsunterlagen noch vor Ort einreichte. 
  
Einem weiteren OB-Kandidaten (kein AfD-Mitglied) wurde seine Vorstellung am 07.06.2020 
komplett von der AfD verweigert. 
  
Nach dem NRW-Kommunalwahlgesetz ist das jedoch ausdrücklich erlaubt, zumal der Kandidat von 
einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer vorgeschlagen wurde. 
  
Aufgrund der zahlreichen weiteren "haarsträubenden" Vorkommnisse der AfD-
Aufstellungsversammlung im Kölner Gürzenich dürften sämtliche Kandidaten nicht rechtmäßig 
bestimmt worden sein und daher ungerechtfertigterweise auf dem Wahlzettel vermerkt worden 
sein. 
  
Sämtliche AfD-Kandidaten dürften damit wohl ihr Amt gar nicht ausüben dürfen. 
  
Eine umfangreiche Beschreibung der Ereignisse liegt Ihnen bereits vor. 
  
Bitte informieren Sie mich über Ihre weitere Vorgehensweise. 
  
Mit freundlichen Grüßen/Best regards 
  
Joanna Spitkovskaya

4

Beschlussvorlage Rat

8345 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/34 
 
Vorlagen-Nummer 
 3730/2020 
Freigabedatum 
21.01.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Feststellung der Gültigkeit der Kommunal- und Integrationsratswahl 2020 gemäß § 40 Absatz 1 
Buchstabe d) KWahlG 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der am 25.10.2020 bei der Wahlleiterin eingegangene Einspruch von Frau Joanna Spit-
kovskaya gegen das Ergebnis der Kommunalwahlen 2020 der Stadt Köln wird als unzulässig 
zurückgewiesen. 
 
2. Hinsichtlich der Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters, der Wahl des Rates, 
der Wahl der Bezirksvertretungen und der Wahl des Integrationsrates vom 13.09.2020 sowie 
der Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 27.09.2020 wird gemäß 
§ 40 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit §§ 46a und 46b Kommunalwahlgesetz NRW 
(KWahlG) und § 18 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln vom 
14.05.2020 festgestellt, dass keiner der unter § 40 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG ge-
nannten Fälle vorliegt. 
 
3. Die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 13.09.2020 wird mit dem im 
Amtsblatt der Stadt Köln vom 15.09.2020 (Nr. 66/2020) öffentlich bekannt gemachten Ergeb-
nis für gültig erklärt.  
 
Die Wahl des Rates vom 13.09.2020 wird mit dem im Amtsblatt der Stadt Köln vom 
29.09.2020 (Nr. 70/2020) öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.  
 
Die Wahl der Bezirksvertretungen vom 13.09.2020 wird mit dem im Amtsblatt der Stadt Köln 
vom 28.10.2020 (Nr. 82/2020) öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.  
 
Die Wahl des Integrationsrates vom 13.09.2020 wird mit dem im Amtsblatt der Stadt Köln vom 
29.09.2020 (Nr. 70/2020) öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt.  
 
Die Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 27.09.2020 wird mit 
dem im Amtsblatt der Stadt Köln vom 02.10.2020 (Nr. 72/2020) öffentlich bekannt gemachten 
Ergebnis für gültig erklärt. 
 
Wahlprüfungsausschuss 22.01.2021 
Rat 04.02.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) muss der neu gewählte Rat nach Vorprüfung 
durch einen hierfür gebildeten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über 
die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen beschließen.  
Die Regelungen des § 40 KWahlG finden gemäß § 46a und 46b KWahlG auch auf die Wahlprüfung 
der Wahl der Bezirksvertretungen sowie der Wahl und Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des 
Oberbürgermeisters sowie gemäß § 18 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt 
Köln vom 14.05.2020 auch auf die Wahl des Integrationsrates entsprechend Anwendung. 
Die Beschlussfassung erfolgt nach der gesetzlichen Vorgabe in folgender Weise: 
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit einer Vertreterin / eines Vertreters für ungültig 
erachtet, so ist das Ausscheiden dieser Vertreterin / dieses Vertreters anzuordnen. 
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmä-
ßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im 
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss 
gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 KWahlG ersichtlichen Um-
fang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 
42 KWahlG). 
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine 
Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die 
Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies 
im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung 
der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b ent-
sprechend. 
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist 
die Wahl für gültig zu erklären. 
Die Mitglieder des Rates sind gemäß § 40 Absatz 2 KWahlG nicht gehindert, an der Entscheidung 
mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken. Die Oberbürger-
meisterin darf hingegen nach § 46e Absatz 1 KWahlG an der Beratung und Entscheidung des Rates 
über die Gültigkeit ihrer Wahl oder Abwahl nicht mitwirken.  
Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten gemäß § 39 KWahlG jede Wahlberechtigte / jeder Wahlbe-
rechtigte, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der 
Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des 
Wahlergebnisses schriftlich Einspruch erheben. 
Die einzelnen Wahlergebnisse wurden wie folgt öffentlich bekannt gemacht: 
1. Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 13.09.2020: 
Amtsblatt der Stadt Köln vom 15.09.2020 (Nr. 66/2020)  
 
2. Wahl des Rates vom 13.09.2020:

3 
Amtsblatt der Stadt Köln vom 29.09.2020 (Nr. 70/2020) 
 
3. Wahl der Bezirksvertretungen vom 13.09.2020: 
Amtsblatt der Stadt Köln vom 28.10.2020 (Nr. 82/2020)  
 
4. Wahl des Integrationsrates vom 13.09.2020: 
Amtsblatt der Stadt Köln vom 29.09.2020 (Nr. 70/2020) 
 
5. Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 27.09.2020: 
Amtsblatt der Stadt Köln vom 02.10.2020 (Nr. 72/2020) 
 
Der am 25.10.2020 bei der Wahlleiterin eingegangene Wahleinspruch von Frau Joanna Spitkovskaya 
ist nach der verwaltungsinternen Vorprüfung und Beschlussempfehlung für den Wahlprüfungsaus-
schuss und den Rat als unzulässig zurückzuweisen. Die Einspruchsführerin hatte zum Wahltag ihren 
Wohnsitz nicht im Wahlgebiet der Stadt Köln; sie ist damit mangels Wahlberechtigung auch nicht be-
rechtigt, nach § 39 Absatz 1 KWahlG Einspruch gegen das Ergebnis der Kommunalwahlen zu erhe-
ben. 
Unregelmäßigkeiten, die nach § 40 Absatz 1 Buchstabe b) KWahlG auf die Wahlergebnisse ent-
scheidenden Einfluss hätten haben können, wurden weder bei der Vorbereitung der Wahl noch bei 
der Wahlhandlung festgestellt. 
Es liegt damit keiner der unter a) bis c) genannten Fälle vor, sodass nach dem Vorschlag der Verwal-
tung die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters, die Wahl des Rates und die Wahl 
der Bezirksvertretungen vom 13.09.2020 sowie die Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Ober-
bürgermeisters vom 27.09.2020 mit den in oben genannten öffentlichen Bekanntmachungen festge-
stellten Wahlergebnissen für gültig zu erklären sind. 
Abschließender Hinweis: 
Bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diese Entscheidung des Rates wird auf § 41 Absatz 
1 KWahlG verwiesen. Danach ist gegen den Beschluss des Rates zur Gültigkeit der Wahl der Ober-
bürgermeisterin / des Oberbürgermeisters, der Wahl des Rates, der Wahl der Bezirksvertretungen, 
der Wahl des Integrationsrates und der Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters 
gemäß § 40 Absatz 1 KWahlG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten geöffnet.  
 
Vor Klageerhebung findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Klage ist gegen die Stadt Köln 
zu richten. 
 
§ 41 Absatz 1 KWahlG lautet wie folgt: 
 
„Gegen den Beschluss der Vertretung nach § 40 Absatz 1 kann binnen eines Monats nach Bekannt-
gabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Im Fall der Ungültig-
keitserklärung der Wahl durch die Vertretung steht auch einer Partei oder Wählergruppe, die keinen 
Einspruch eingelegt hat, die Klagebefugnis zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwal-
tungsgerichtsordnung findet nicht statt.“ 
 
Anlagen 
Anlage 1 E-Mail von Frau Spitkovskaya 
Anlage 2 Rechtliche Prüfung der E-Mail von Frau Spitkovskaya 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Gemäß § 40 KWahlG muss der neu gewählte Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gebildeten 
Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von 
Amts wegen beschließen. Um einen - unverzüglichen - Beschluss in der Ratssitzung am 04.02.2021 
herbeizuführen, muss über die Vorlage in der Wahlprüfungsausschusssitzung am 22.01.2021 ent-
schieden werden.

Beratungsverlauf (2)

22.01.2021 Wahlprüfungsausschuss
TOP 2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.02.2021 Rat
TOP 10.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3730/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
21.01.2021
Erstellt
22.12.2020 15:12