3730/2020
Feststellung der Gültigkeit der Kommunal- und Integrationsratswahl 2020 gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) KWahlG
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Anlage 2_Rechtliche Prüfung
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Anlage 2 zur Beschlussvorlage 3730/2020 Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl 2020 Rechtliche Prüfung der E-Mail von Frau Spitkovskaya Frau Joanna Spitkovskaya hat mit Email vom 12.10.2020, zunächst gerichtet an den Landeswahlleiter des Landes Nordrhein-Westfalen und am 25.10.2020 an die Wahlleiterin der Stadt Köln weitergeleitet, gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl 2020 Einspruch eingelegt. Es wird nach erfolgter Vorprüfung durch die Wahlleiterin der Stadt Köln empfohlen, diesen fristgerecht erhobenen Einspruch als unzulässig zurückzuweisen. Frau Joanna Spitkovskaya, wohnhaft in Wesseling, hat mit Mail vom 25.10.2020 der Wahlleiterin der Stadt Köln, Frau Prof. Dr. Diemert, eine von ihr am 12.10.2020 an den Landeswahlleiter NRW gerichtete Mail weitergeleitet. Darin erhebt sie „Widerspruch“ gegen das Ergebnis der Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2020, mindestens jedoch gegen das Ergebnis der Oberbürgermeister/innen-Wahl (OB-Wahl) der kreisfreien Stadt Köln. Begründet wird dies im Wesentlichen mit der behaupteten Rechtswidrigkeit der Aufstellungsversammlung der „Alternative für Deutschland“ (AfD) vom 07.06.2020. Inhaltlich handelt es sich um Vorwürfe, die Frau Spitkovskaya schon vor der Zulassung der Wahlvorschläge zur OB-Wahl erhoben hatte. Nach Einholung der Stellungnahme der Vertrauensperson des AfD-Vorschlages zur OB-Wahl hat der Wahlausschuss der Stadt Köln am 31.07.2020 die Einwendungen verworfen und dem Vorschlag der AfD für die OB-Wahl zugelassen. Beschwerden gegen die Zulassung hat der Landeswahlausschuss NRW am 13.08.2020 als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 39 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) kann u. a. jede / jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes und die für das Wahlgebiet zuständige Leitung der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Wahlergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Ein solcher Einspruch kann auch via Email erfolgen und muss nicht zwingend als „Einspruch“ tituliert sein, sofern erkennbar ein Rechtsbehelf gegen das bekanntgemachte Wahlergebnis eingelegt werden soll und dieser begründet wird. Der von Frau Spitkovskaya fristgemäß erhobene Widerspruch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 39 Absatz 1 KWahlG, da sie weder der Leitung einer an der Wahl teilnehmenden Partei angehört, noch im Wahlgebiet der Stadt Köln ihren Wohnsitz hat. Der Einspruch ist folglich zurückzuweisen.
Anlage 1_E-Mail
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1 Heising, Julia Von: z.spitkovskaya@t-online.de Gesendet: Sonntag, 25. Oktober 2020 13:17 An: Van Leyen, Ferdinand; Dez II Poststelle Finanzen Betreff: WG: WG: Widerspruch: Kommunalwahl_ Antwort_kommunalwahlleiter Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Diemert sehr geehrter Herr van Leyen, wie Sie weiter unten ersehen, ist offenbar der Landeswahlleiter nicht zuständig, weshalb ich den unten stehenden Widerspruch nun an Sie richte. Mit freundlichen Grüßen/Best regards Joanna Spitkovskaya Von: Landeswahlleiter@im.nrw.de <Landeswahlleiter@im.nrw.de> Gesendet: Dienstag, 13. Oktober 2020 10:02 An: z.spitkovskaya@t-online.de Betreff: AW: Widerspruch. Sehr geehrte Frau Spitkoskaya, mit nachstehender Mail erheben Sie Widerspruch gegen die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen - mindestens jedoch in Köln. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass der Einspruch an den jeweiligen Wahlleiter z.B. der Stadt Köln zu richten ist (§ 39 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz). Einen „landesweiten Widerspruch“ sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Eine Zuständigkeit der Landeswahlleitung bzw. des Ministeriums des Innern ist insoweit nicht gegeben. Die Zuständigkeit des Landeswahlleiters bei der Kommunalwahl beschränkt sich auf den Vorsitz im Landeswahlausschuss bei dem über Beschwerden gegen die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Anlage 1 zur Beschlussvorlage 3730/2020 E-Mail von Frau Spitkovskaya 2 Wahlvorschlägen in den kreisfreien Städten und Kreisen entschieden wird. Das Ministerium des Innern berät die Kommunen im Falle rechtlicher Anfragen. Es ist insbesondere rechtlich nicht vorgesehen, dass der Landeswahlleiter oder das Ministerium des Innern die Organisation der Kommunalwahlen - die von den Kommunen in eigener Verantwortung zu organisieren und durchzuführen sind - überprüft. Hierfür ist das Wahlprüfungsverfahren vorgesehen, welches in §§ 39 - 44 Kommunalwahlgesetz im Einzelnen beschrieben wird. Danach können Wahlberechtigte gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch beim zuständigen Wahlleiter (hier: der Stadt Duisburg) einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet jeweils die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Lutz Geuer ========================================================== Ministerium des Innern NRW Referat 11 / Büro des Landeswahlleiters : 0211/871-2597 : Lutz.Geuer@im.nrw.de Von: z.spitkovskaya@t-online.de <z.spitkovskaya@t-online.de> Gesendet: Montag, 12. Oktober 2020 23:17 An: ZF IM Landeswahlleiter (IM) <Landeswahlleiter@im.nrw.de> Betreff: Widerspruch. Sehr geehrte Damen und Herren, 3 gegen das Ergebnis der Kommunalwahlen im Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 13. September 2020 erhebe ich Widerspruch. Mindestens jedoch gegen die Ergebnisse in der kreisfreien Stadt Köln. Der Kölner Oberbürgermeisterkandidat der AfD - Christer Cremer - hätte nicht auf dem Wahlzettel vermerkt sein dürfen. Er hat höchstpersönlich dafür gesorgt, dass mindestens eine Gegenkandidatin gar nicht das Versammlungsgebäude zur Wahlaufstellung der AfD am 07. Juni 2020 betreten konnte. Gleichwohl hat sie sich schriftlich beworben, indem sie ihre Bewerbungsunterlagen noch vor Ort einreichte. Einem weiteren OB-Kandidaten (kein AfD-Mitglied) wurde seine Vorstellung am 07.06.2020 komplett von der AfD verweigert. Nach dem NRW-Kommunalwahlgesetz ist das jedoch ausdrücklich erlaubt, zumal der Kandidat von einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer vorgeschlagen wurde. Aufgrund der zahlreichen weiteren "haarsträubenden" Vorkommnisse der AfD- Aufstellungsversammlung im Kölner Gürzenich dürften sämtliche Kandidaten nicht rechtmäßig bestimmt worden sein und daher ungerechtfertigterweise auf dem Wahlzettel vermerkt worden sein. Sämtliche AfD-Kandidaten dürften damit wohl ihr Amt gar nicht ausüben dürfen. Eine umfangreiche Beschreibung der Ereignisse liegt Ihnen bereits vor. Bitte informieren Sie mich über Ihre weitere Vorgehensweise. Mit freundlichen Grüßen/Best regards Joanna Spitkovskaya 4
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/34 Vorlagen-Nummer 3730/2020 Freigabedatum 21.01.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Feststellung der Gültigkeit der Kommunal- und Integrationsratswahl 2020 gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) KWahlG Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der am 25.10.2020 bei der Wahlleiterin eingegangene Einspruch von Frau Joanna Spit- kovskaya gegen das Ergebnis der Kommunalwahlen 2020 der Stadt Köln wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Hinsichtlich der Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters, der Wahl des Rates, der Wahl der Bezirksvertretungen und der Wahl des Integrationsrates vom 13.09.2020 sowie der Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 27.09.2020 wird gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit §§ 46a und 46b Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) und § 18 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln vom 14.05.2020 festgestellt, dass keiner der unter § 40 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG ge- nannten Fälle vorliegt. 3. Die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 13.09.2020 wird mit dem im Amtsblatt der Stadt Köln vom 15.09.2020 (Nr. 66/2020) öffentlich bekannt gemachten Ergeb- nis für gültig erklärt. Die Wahl des Rates vom 13.09.2020 wird mit dem im Amtsblatt der Stadt Köln vom 29.09.2020 (Nr. 70/2020) öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt. Die Wahl der Bezirksvertretungen vom 13.09.2020 wird mit dem im Amtsblatt der Stadt Köln vom 28.10.2020 (Nr. 82/2020) öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt. Die Wahl des Integrationsrates vom 13.09.2020 wird mit dem im Amtsblatt der Stadt Köln vom 29.09.2020 (Nr. 70/2020) öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt. Die Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 27.09.2020 wird mit dem im Amtsblatt der Stadt Köln vom 02.10.2020 (Nr. 72/2020) öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt. Wahlprüfungsausschuss 22.01.2021 Rat 04.02.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) muss der neu gewählte Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gebildeten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen beschließen. Die Regelungen des § 40 KWahlG finden gemäß § 46a und 46b KWahlG auch auf die Wahlprüfung der Wahl der Bezirksvertretungen sowie der Wahl und Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters sowie gemäß § 18 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln vom 14.05.2020 auch auf die Wahl des Integrationsrates entsprechend Anwendung. Die Beschlussfassung erfolgt nach der gesetzlichen Vorgabe in folgender Weise: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit einer Vertreterin / eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieser Vertreterin / dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmä- ßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 KWahlG ersichtlichen Um- fang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b ent- sprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Die Mitglieder des Rates sind gemäß § 40 Absatz 2 KWahlG nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken. Die Oberbürger- meisterin darf hingegen nach § 46e Absatz 1 KWahlG an der Beratung und Entscheidung des Rates über die Gültigkeit ihrer Wahl oder Abwahl nicht mitwirken. Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten gemäß § 39 KWahlG jede Wahlberechtigte / jeder Wahlbe- rechtigte, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich Einspruch erheben. Die einzelnen Wahlergebnisse wurden wie folgt öffentlich bekannt gemacht: 1. Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 13.09.2020: Amtsblatt der Stadt Köln vom 15.09.2020 (Nr. 66/2020) 2. Wahl des Rates vom 13.09.2020: 3 Amtsblatt der Stadt Köln vom 29.09.2020 (Nr. 70/2020) 3. Wahl der Bezirksvertretungen vom 13.09.2020: Amtsblatt der Stadt Köln vom 28.10.2020 (Nr. 82/2020) 4. Wahl des Integrationsrates vom 13.09.2020: Amtsblatt der Stadt Köln vom 29.09.2020 (Nr. 70/2020) 5. Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 27.09.2020: Amtsblatt der Stadt Köln vom 02.10.2020 (Nr. 72/2020) Der am 25.10.2020 bei der Wahlleiterin eingegangene Wahleinspruch von Frau Joanna Spitkovskaya ist nach der verwaltungsinternen Vorprüfung und Beschlussempfehlung für den Wahlprüfungsaus- schuss und den Rat als unzulässig zurückzuweisen. Die Einspruchsführerin hatte zum Wahltag ihren Wohnsitz nicht im Wahlgebiet der Stadt Köln; sie ist damit mangels Wahlberechtigung auch nicht be- rechtigt, nach § 39 Absatz 1 KWahlG Einspruch gegen das Ergebnis der Kommunalwahlen zu erhe- ben. Unregelmäßigkeiten, die nach § 40 Absatz 1 Buchstabe b) KWahlG auf die Wahlergebnisse ent- scheidenden Einfluss hätten haben können, wurden weder bei der Vorbereitung der Wahl noch bei der Wahlhandlung festgestellt. Es liegt damit keiner der unter a) bis c) genannten Fälle vor, sodass nach dem Vorschlag der Verwal- tung die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters, die Wahl des Rates und die Wahl der Bezirksvertretungen vom 13.09.2020 sowie die Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Ober- bürgermeisters vom 27.09.2020 mit den in oben genannten öffentlichen Bekanntmachungen festge- stellten Wahlergebnissen für gültig zu erklären sind. Abschließender Hinweis: Bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diese Entscheidung des Rates wird auf § 41 Absatz 1 KWahlG verwiesen. Danach ist gegen den Beschluss des Rates zur Gültigkeit der Wahl der Ober- bürgermeisterin / des Oberbürgermeisters, der Wahl des Rates, der Wahl der Bezirksvertretungen, der Wahl des Integrationsrates und der Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters gemäß § 40 Absatz 1 KWahlG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten geöffnet. Vor Klageerhebung findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Klage ist gegen die Stadt Köln zu richten. § 41 Absatz 1 KWahlG lautet wie folgt: „Gegen den Beschluss der Vertretung nach § 40 Absatz 1 kann binnen eines Monats nach Bekannt- gabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Im Fall der Ungültig- keitserklärung der Wahl durch die Vertretung steht auch einer Partei oder Wählergruppe, die keinen Einspruch eingelegt hat, die Klagebefugnis zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwal- tungsgerichtsordnung findet nicht statt.“ Anlagen Anlage 1 E-Mail von Frau Spitkovskaya Anlage 2 Rechtliche Prüfung der E-Mail von Frau Spitkovskaya Begründung der Dringlichkeit: Gemäß § 40 KWahlG muss der neu gewählte Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gebildeten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen beschließen. Um einen - unverzüglichen - Beschluss in der Ratssitzung am 04.02.2021 herbeizuführen, muss über die Vorlage in der Wahlprüfungsausschusssitzung am 22.01.2021 ent- schieden werden.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3730/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 21.01.2021
- Erstellt
- 22.12.2020 15:12