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0937/2017

259. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.04.2017

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Anlage 15 Auszug BV 7 vom 16.05.2017

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259 Satzung Anlage 1

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Anlage 16 Auszug BV 7 vom 06.07.2017

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 16 Ergänzung zur Satzung

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Anlagen 2-14 Satzung

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Anlage 15 Auszug BV 7 vom 16.05.2017

767 Zeichen

Anlage 15 
 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 17.05.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 26. Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 16.05.2017 
öffentlich 
7.2.3 259. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt 
Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen - Versand 
per Sammelumdruck - 
0937/2017 
 
 
Die Bezirksvertretung Porz bittet vor Beschlussfassung um Erläuterung, wieso Maß-
nahmen, die der Böschungssicherung dienen, als KAG-Maßnahmen behandelt wer-
den, daher wird die Vorlage auf Bitten der SPD-Fraktion geschoben.

259 Satzung Anlage 1

8787 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertneunundfünfzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610) in Verbindung mit §§ 
7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666/SGV NRW 2023) und § 8 
der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, 
S. 450, 2014, S. 119) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese 
Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen straßenbaulichen Maß-
nahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 fol-
gende Festlegungen getroffen: 
1. Dagobertstraße (Stadtbezirk 1) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Turiner Straße 
bis  Eigelstein 
Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Wei-
terverwendung neuwertiger Masten und Leuchtkörper. 
2. Machabäerstraße (Stadtbezirk 1) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Eigelstein 
bis  Turiner Straße 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.

2 
 
 
3. Barbarastraße (Stadtbezirk 2) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Kreisverkehr Hauptstraße 
bis  Oststraße 
Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttrag-
schicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung 
sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
Verbreiterung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag-
schicht und Frostschutzschicht, Erneuerung von Bordsteinen sowie Anpflanzen eines 
Straßenbaumes auf der Nordseite. 
4. Maternusstraße (Stadtbezirk 2) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Kreisverkehr Hauptstraße 
bis  Maternusplatz (nordöstliche Grenze) 
Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder-
schicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der 
Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
Verbreiterung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag-
schicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung von Bordsteinen. 
Herstellung von Parkflächen auf der Nordseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster 
auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
5. Rambouxstraße einschließlich Stich- und Ringstraßen (Stadtbezirk 5) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Rüdellstraße 
bis  Graseggerstraße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zusätzlicher Straßen-
leuchten. 
6. Friedrich-Ebert-Ufer (Stadtbezirk 7) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Fischerweg 
bis  Bennauerstraße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn von Fischerweg bis Höhe Haus-Nr. 34 
durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Erneuerung der Rin-
nenführung sowie Umbau von Straßenabläufen und von Fischerweg bis Höhe Haus-
Nr. 32 zusätzlich durch Einbau einer Asphalttragschicht auf Schottertragschicht sowie 
Stabilisierung der Böschung durch Einbringen von Microverpresspfählen und Herstel-
lung eines Pfahlkopfbalkens.

3 
 
 
7. Hauptstraße (Stadtbezirk 7) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Steinstraße 
bis  Einmündung Fuß- und Radweg Friedrich-Ebert-Ufer 
Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 
Erneuerung des nordöstlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf 
Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 
Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und 
Frostschutzschicht und Einbau von Bordsteinen. 
Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit hö-
herer Leuchtkraft. 
8. Steinstraße (Stadtbezirk 7) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Hauptstraße 
bis  Kreisverkehr Dülkenstraße/Josefstraße 
Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 
Herstellung bzw. Erneuerung des nordwestlichen Gehweges durch Einbau von Platten 
bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bord-
steinen. 
Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Ein-
bau von Bordsteinen. 
Herstellung einer Grünanlage mit Straßenbäumen zwischen Fahrbahn und nordwestli-
chem Gehweg. 
Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit hö-
herer Leuchtkraft. 
9. Steinstraße (Stadtbezirk 7) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Kreisverkehr Dülkenstraße/Josefstraße 
bis  Kreisverkehr Urbacher Weg/Deutzer Weg 
Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 
Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und 
Frostschutzschicht, Einbau von Bordsteinen sowie Anpflanzen von Straßenbäumen. 
Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit hö-
herer Leuchtkraft.

4 
 
 
§ 2 
Die 138. Satzung über die Festlegungen gemäß § 9 der Satzung der Stadt Köln (vom 
05.03.1989) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 03.12.1996 (Amtsblatt der Stadt Köln 1996, S. 493, 1997, 
S. 263, 2002, S. 211, 266) wird wie folgt geändert: 
§ 1 Ziffer 1 
Hauptstraße/Kölner Straße (Stadtbezirk 7) 
und 
§ 1 Ziffer 2 
Steinstraße (Stadtbezirk 7) 
werden ersatzlos gestrichen. 
§ 3 
Die 201. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 15.04.2009 (Amtsblatt der Stadt Köln 2009, S. 280) wird wie 
folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 2 
Pellenzstraße (Stadtbezirk 4) 
werden in der Abschnittsbezeichnung die Worte „Franz-Geuer-Straße“ durch die Worte 
„Durchfahrtssperre Höhe Haus-Nr. 6“ ersetzt. 
Außerdem werden im Maßnahmentext („Verbesserung der Gehwege von Leostraße bis Hö-
he Haus Nr. 6 bzw. Franz-Geuer-Straße 17/Front Pellenzstraße einschließlich durch Einbau 
von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen.“) die Worte 
„von Leostraße bis Höhe Haus Nr. 6 bzw. Franz-Geuer-Straße 17/Front Pellenzstraße ein-
schließlich“ ersatzlos gestrichen. 
§ 4 
§ 1 Ziffer 7 
Nagelschmiedgasse (Stadtbezirk 4) 
der 222. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßen-
bauliche Maßnahmen vom 05.06.2012 (Amtsblatt der Stadt Köln 2012, S. 602, 2014, S. 43) 
wird wie folgt geändert: 
1. In Satz 2 des Maßnahmentextes („Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten 
bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine.“) werden am En-
de die Worte „unter Beibehaltung der intakten Teilfläche auf der Ostseite nördlich des 
Grundstückes Nagelschmiedgasse 24 b“ angefügt. 
2. Der Maßnahmentext wird um einen Satz 4 „Grunderwerb des Straßenlandes.“ erweitert.

5 
 
 
§ 5 
Die 254. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 07.10.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2016, S. 404) in ihrer 
derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 1 
Rehorststraße - Hauptzug (Stadtbezirk 4) 
werden in Satz 2 des Maßnahmentextes („Erneuerung des südlichen Gehweges durch Ein-
bau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine.“) 
die Worte „des südlichen Gehweges“ durch die Worte „der Gehwege“ ersetzt. 
§ 6 
Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: 
§ 1 Ziffern 1, 2, 5 und 6 treten rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft. 
§ 1 Ziffern 3 und 4 treten rückwirkend zum 01.03.2017 in Kraft. 
§ 1 Ziffern 7, 8, 9, § 2 und § 4 Ziffer 1 treten am Tage nach der Bekanntmachung dieser 
Satzung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 
§ 3 tritt rückwirkend zum 30.04.2009 in Kraft. 
§ 4 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 21.06.2012 in Kraft. 
§ 5 tritt rückwirkend zum 01.08.2016 in Kraft.

Anlage 16 Auszug BV 7 vom 06.07.2017

873 Zeichen

Anlage 16 
 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 07.07.2017 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 28. Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 06.07.2017 
öffentlich 
7.2.1 259. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt 
Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen - aus der 
letzten Sitzung geschoben, Ergänzung liegt vor! 
0937/2017 
 
Die Bezirksvertretung Porz beantragt Akteneinsicht für ihre Mitglieder in die Gutach-
ten zum Hang und zur Böschung Friedrich-Ebert-Ufer, sowie zum Kanal Gutachten. 
Die Akteneinsicht soll möglichst kurzfristig noch im Juli 2017 erfolgen, da die Sanie-
rung der Böschung in Kürze vorgenommen werden soll.

Beschlussvorlage Rat

2164 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0937/2017 
Freigabedatum 
18.04.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
259. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 259. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der 
Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
------------ 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne 
Einschränkung zustimmen. 
ja/nein 
 
Verkehrsausschuss 02.05.2017 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 04.05.2017 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.05.2017 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 08.05.2017 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 11.05.2017 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.05.2017 
Verkehrsausschuss  
Rat 18.05.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind 
für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf-
geführten Straßenarten,  
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen,  
 sowie die Bildung von Abschnitten. 
Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 259. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind 
beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat-
zung der Stadt Köln. 
Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen sind in den 
Anlagen 2 bis 10 dargestellt. Nähere Erläuterungen zu den Satzungsänderungen in den §§ 2 bis 5 
finden sich in den Anlagen 11 bis 14. 
Satzung und weitere Erläuterungen siehe Anlagen Nr. 1 bis 14.

Anlage 16 Ergänzung zur Satzung

2785 Zeichen

ergänzende Anlage 15 
Stellungnahme zur Nachfrage der Bezirksvertretung Porz in ihrer Sitzung am 16.05.2017 
betreffend § 1 Ziffer 6 – Erneuerung der Fahrbahn des Friedrich-Ebert-Ufers 
In der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 16.05.2017 wurde der Tagesordnungspunkt 
7.2.3 vertagt mit der Bitte um Erläuterung, wieso Maßnahmen, die der Böschungssicherung 
dienen, als KAG-Maßnahmen behandelt werden. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Bereits in der ergänzenden Erläuterung zur Satzungsvorlage – Anlage 7 – wird ausgeführt, 
warum die Kosten für die Sanierung der Böschung des Friedrich-Ebert-Ufers Teil des bei-
tragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn sind. 
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i) der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Köln umfasst der bei-
tragsfähige Aufwand auch die Aufwendungen für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung 
und Verbesserung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern. 
Bei einer Böschung handelt es sich nicht um eine selbstständige Teilanlage im Sinne des 
§ 8 KAG, vielmehr sind Böschungen und Stützmauern nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) des Straßen- 
und Wegegesetzes NRW Bestandteil des Straßenkörpers und gehören damit zur öffentli-
chen Straße.  
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 13.11.1978 
(Az. II A 1998/76) ausgeführt, dass derartige Bestandteile im Sinne des § 8 KAG derjenigen 
Teilanlage zuzuordnen sind, der sie zu dienen bestimmt sind und damit deren Verbesserung 
bewirken. 
Die beabsichtigte Stabilisierung der Rheinuferböschung dient hier der Erhöhung bzw. Wie-
derherstellung der Standsicherheit der Fahrbahn des Friedrich-Ebert-Ufers. Der hierfür ent-
stehende Kostenaufwand ist damit als Fahrbahnaufwand beitragsfähig. 
In Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet § 8 KAG die Ge-
meinden zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Dabei ist ein entsprechender Beitragsan-
spruch vollumfänglich auszuschöpfen. 
Aufgrund der Regelungen in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Köln und der zu die-
sem Thema ergangenen Rechtsprechung ist es nicht zulässig, auf die Erhebung von Stra-
ßenbaubeiträgen für die Ertüchtigung der Rheinuferböschung ganz oder teilweise zu ver-
zichten. 
Wegen der besonderen Straßensituation und der vergleichsweise hohen voraussichtlichen 
Beitragsbelastung war von vornherein beabsichtigt, die Eigentümerinnen und Eigentümer 
der erschlossenen Grundstücke über die nach Abschluss der Arbeiten anstehende Beitrags-
erhebung vorab zu informieren. Das Anschreiben wird Informationen über den Ablauf der 
Beitragserhebung, über die voraussichtliche Höhe des Straßenbaubeitrages sowie über die 
Möglichkeiten der Ratenzahlung und Stundung enthalten. Der Versand der Anschreiben wird 
noch vor Beginn der Baumaßnahme erfolgen.

Anlagen 2-14 Satzung

28739 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Dagobertstraße 
von : Turiner Straße 
bis : Eigelstein 
Stadtteil : Altstadt/Nord 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuch-
ten und ist über 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hin-
aus entspricht die alte Anlage nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6 m und 
Bogenauslegern mit Kugelleuchten vom Typ Vulkan ersetzt. 
Eine vorhandene Kugelleuchte an einem Mast mit Bogenausleger wurde bereits in der Ver-
gangenheit erneuert. Hier werden keine Arbeiten durchgeführt. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Weiter-
verwendung neuwertiger Masten und Leuchtkörper. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 9.600,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Hauptgeschäftsstraße (60 %): 
5.800,00 EUR 
Die Dagobertstraße ist als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Straßen-
baubeitragssatzung einzustufen. In der Straße überwiegt die Frontlänge der Grundstücke 
mit Ladengeschäften im Erdgeschoss. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
5.800,00 EUR : 4.724 m² = rd. 1,30 EUR 
Der Beginn der Maßnahme ist für April 2017 vorgesehen. Die Satzung tritt daher bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft.

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Machabäerstraße 
von : Eigelstein 
bis : Turiner Straße 
Stadtteil : Altstadt/Nord 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Kofferleuchten und ist über 
45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus entspricht die 
alte Anlage nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6 m und 
Bogenauslegern mit Cityleuchten vom Typ Vulkan ersetzt. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 8.400,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50%): 
4.200,00 EUR 
Die Machabäerstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der angrenzenden Grund-
stücke dient sie im betreffenden Straßenabschnitt gleichzeitig dem weiterführenden Verkehr 
in Richtung Kuniberts-Viertel und stellt somit eine wichtige Verbindung zwischen dem Eigel-
stein-Viertel und dem Kuniberts-Viertel dar. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
4.200,00 EUR : 3.728 m² = rd. 1,20 EUR 
Der Beginn der Maßnahme ist für April 2017 vorgesehen. Die Satzung tritt daher bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
______________________________________________________________________ 
Straße : Barbarastraße 
von : Kreisverkehr Hauptstraße 
bis : Oststraße 
Stadtteil : Rodenkirchen 
Stadtbezirk : 2 
  
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat am 21.11.2011 die Umgestaltung der Barbarastra-
ße beschlossen (Vorlagen-Nr.1134/2011). Mit der Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrecht-
liche Umsetzung als Grundlage zur späteren Erhebung von Straßenbaubeiträgen. 
Die Fahrbahn ist über 35 Jahre alt und weist einen altersbedingten Verschleiß in Form von 
Rissen, einzelnen Aufbrüchen, Spurrinnen und zahlreichen Flicken auf. Aufgrund von Absa-
ckungen kommt es zu Wasseransammlungen in den Entwässerungsrinnen. Es besteht Sa-
nierungsbedarf. Zudem entspricht der vorhandene Aufbau nicht den aktuellen technischen 
Anforderungen, er ist nicht ausreichend frostsicher. 
Der nördliche Gehweg ist entlang der Grundstücke Barbarastr. 15 - 25 zum Teil nur rund 
1 m breit. Um den Fußgängern einen ungehinderten Begegnungsverkehr zu ermöglichen 
sowie um die Aufenthaltsqualität der Hauptgeschäftsstraße zu erhöhen, wird der Gehweg 
durchgängig auf mindestens 3 m verbreitert.  
Auch der südliche Gehweg vor dem Geschäftszentrum Sommershof wird durchgängig ver-
breitert. Soweit dies technisch möglich ist, soll das vorhandene Klinkerpflaster bei der Um-
gestaltung und Verbreiterung erhalten bleiben. 
Den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Eigentümern wurde bereits in der Infor-
mationsveranstaltung am 26.10.2010 mitgeteilt, dass die Umgestaltung eine Straßenbaubei-
tragspflicht auslöst. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, 
Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und 
Umbau von Straßenabläufen. 
Verbreiterung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht 
und Frostschutzschicht, Erneuerung von Bordsteinen sowie Anpflanzen eines Straßenbau-
mes auf der Nordseite. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Fahrbahn 132.200,00 EUR 
Anliegeranteil (60 %) 79.300,00 EUR 
Gehwege (einschließlich des Straßenbaums auf der Nordseite) 216.100,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren 
Höchstbreite 194.000,00 EUR 
Anliegeranteil (70 %) 135.800,00 EUR 
Summe der Anliegeranteile 215.100,00 EUR 
  
Die Barbarastraße ist als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Straßen-
baubeitragssatzung einzustufen, da in der Straße die Frontlänge der Grundstücke mit La-
dengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt.

Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
215.100,00 EUR : 11.500 m² = rd. 18,70 EUR 
Die Baumaßnahme hat am 06.03.2017 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2017 in Kraft.

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Maternusstraße 
von : Kreisverkehr Hauptstraße 
bis : Maternusplatz (nordöstliche Grenze) 
Stadtteil : Rodenkirchen 
Stadtbezirk : 2 
  
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat am 21.11.2011 die Umgestaltung der Barbarastra-
ße und des hier in Rede stehenden Teilstücks der Maternusstraße beschlossen (Vorlagen-
Nr.1134/2011). Mit der Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung als Grund-
lage zur späteren Erhebung von Straßenbaubeiträgen. 
Die Fahrbahn ist über 35 Jahre alt und weist einen altersbedingten Verschleiß in Form von 
Rissen, einzelnen Aufbrüchen, Spurrinnen und zahlreichen Flicken auf. Aufgrund von Absa-
ckungen kommt es zu Wasseransammlungen in den Entwässerungsrinnen. Es besteht Sa-
nierungsbedarf.  
Auf der Nordseite werden 3 Parkflächen erstmalig baulich hergestellt. 
Um die Aufenthaltsqualität der Hauptgeschäftsstraße zu erhöhen, werden der Gehweg auf 
der Südseite von ca. 1,80 m auf 3,60 m und der Gehweg auf der Nordseite (außerhalb der 
Parkflächen) von 2,70 m auf 4,70 m verbreitert. 
Die alte Beleuchtungsanlage besteht aus zwei Peitschenmasten mit Kofferleuchten und ist 
über 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die 
alte Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch zwei Normmasten, Nennhöhe 8 m 
mit Bogenauslegern und Hängeleuchten (Typ Cityleuchte, groß) ersetzt. 
Den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Eigentümern wurde bereits in der Infor-
mationsveranstaltung am 26.10.2010 mitgeteilt, dass die Umgestaltung eine Straßenbaubei-
tragspflicht auslöst. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, 
Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenfüh-
rung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
Verbreiterung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht 
und Frostschutzschicht sowie Erneuerung von Bordsteinen. 
Herstellung von Parkflächen auf der Nordseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf 
Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten (geschätzt): Ausbaukosten Anliegeranteil 
Fahrbahn: 52.300,00 EUR 31.400,00 EUR (60 %) 
Gehwege: 59.000,00 EUR 41.300,00 EUR (70 %) 
Parkflächen: 5.200,00 EUR 3.700,00 EUR (70 %) 
Beleuchtung: 8.000,00 EUR 5.600,00 EUR (60 %) 
Summen: 124.500,00 EUR 82.000,00 EUR

Die Maternusstraße ist als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Straßen-
baubeitragssatzung einzustufen, da in der Straße die Frontlänge der Grundstücke mit La-
dengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
82.000,00 EUR : 2.100 m² = rd. 39,00 EUR 
Die Baumaßnahme hat am 06.03.2017 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2017 in Kraft.

Anlage 6 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Rambouxstraße einschließlich Stich- und Ringstraßen 
von : Rüdellstraße 
bis : Graseggerstraße 
Stadtteil : Longerich 
Stadtbezirk : 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuch-
ten sowie einigen Normmasten und ist über 56 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer 
ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die alte Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht 
mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die vorhandenen Maste werden demontiert und durch 6 m und 5 m hohe Normmaste mit 
Kofferleuchten vom Typ Iridium³ Mini LED ersetzt. 
Die Gesamtmaßnahme beinhaltet auch die Anpassung der Beleuchtung in den Wohnwegen. 
Die RheinEnergie prüft erst bei Durchführung der Maßnahme die Standsicherheit der Mas-
ten. Sollte diese gefährdet sein, erfolgt ein Austausch. Ansonsten werden die Masten ggf. 
nur versetzt bzw. die Leuchtkörper gewechselt. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest-
steht, ob auch in den Wohnwegen tatsächlich eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme 
durchgeführt werden muss oder es sich um reine Unterhaltungsmaßnahmen handelt, wird 
das Satzungsverfahren für die Wohnwege bei Bedarf nach Abschluss der Maßnahme einge-
leitet. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zusätzlicher Straßenleuch-
ten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 152.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
106.400,00 EUR 
Die Rambouxstraße ist aufgrund Ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Anliegerstraße ge-
mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Hauptzug sowie 
Stich- und Ringstraßen dienen überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstü-
cke. Der weiterführende Verkehr wird über die parallel zum Hauptzug verlaufende Wilhelm-
Sollmann-Straße geführt. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
106.400,00 EUR : 74.899 m² = rd. 1,40 EUR 
Der Beginn der Maßnahme ist für April 2017 vorgesehen. Die Satzung tritt daher bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft.

Anlage 7 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Friedrich-Ebert-Ufer 
von : Fischerweg 
bis : Bennauerstraße 
Stadtteil : Porz 
Stadtbezirk : 7 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Fahrbahn ist über 50 Jahre alt und in einem schlechten Zustand. Sie verläuft entlang 
einer Böschung, an der Rissschäden und Versätze aufgetreten sind. Durch einen unabhän-
gigen Gutachter wurde festgestellt, dass die Rheinuferböschung ertüchtigt werden muss, 
damit auf Dauer eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet ist und die Fahrbahn nicht 
abrutscht. 
Die Fahrbahn weist entlang der Böschungskante bereits Risse und Setzungen auf, die ne-
ben den Schäden an der Böschung auch auf die zu dünne Asphaltschicht zurückzuführen 
sind. 
Da die Böschung beitragsrechtlich zum Straßenkörper gehört und ihre Sanierung der Ge-
währleistung der Standsicherheit der Fahrbahn dient, sind die Kosten für die Stabilisierung 
der Böschung Bestandteil des beitragsfähigen Kostenaufwandes für die Sanierung der 
Fahrbahn. 
  
Maßnahme:  
Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn von Fischerweg bis Höhe Haus-Nr. 34 durch 
Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Erneuerung der Rinnenführung 
sowie Umbau von Straßenabläufen und von Fischerweg bis Höhe Haus-Nr. 32 zusätzlich 
durch Einbau einer Asphalttragschicht auf Schottertragschicht sowie Stabilisierung der Bö-
schung durch Einbringen von Microverpresspfählen und Herstellung eines Pfahlkopfbalkens. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 616.000,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren 
Höchstbreite der nur einseitig angebauten Straße: 489.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
343.000,00 EUR 
Die Straße Friedrich-Ebert-Ufer ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Stra-
ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Einbahnstraße in Fahrtrichtung 
Süden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt lediglich 30 km/h. Die Durchfahrt mit 
Kfz ist nur für Anlieger gestattet. Damit dient die Straße Friedrich-Ebert-Ufer überwiegend 
der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. 
   
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
343.000,00 EUR : 5.742 m² = rd. 60,00 EUR 
Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im April 2017 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo-
gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft.

Anlage 8 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Hauptstraße 
von : Steinstraße 
bis : Einmündung Fuß- und Radweg Friedrich-Ebert-Ufer 
Stadtteil : Porz 
Stadtbezirk : 7 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Der nordöstliche Gehweg ist etwa 50 Jahre alt und befindet sich auf Grund seines Alters in 
einem schlechten Zustand. Er weist zahlreiche Flickstellen und Absackungen auf. 
Baulich hergestellte Parkflächen sind in der Anlage derzeit nicht vorhanden. 
Die vorhandene Straßenbeleuchtung besteht aus Normmasten und Kofferleuchten, ist 
29 Jahre alt und entspricht nicht mehr der heutige gültigen Norm. Im Zuge der Straßenbau-
arbeiten wird daher die vorhandene Beleuchtungsanlage demontiert und durch 10 m hohe 
Normmasten mit Ansatzleuchten vom Typ Irdium LED ersetzt. Dadurch wird sich die Aus-
leuchtung der Straße erheblich verbessern. Die mittlere Leuchtdichte erhöht sich um rund 
60 % von 0,43 cd/m² auf 0,69 cd/m². 
Die Fahrbahn wird ebenfalls erneuert. Die Hauptstraße ist jedoch eine klassifizierte Straße 
(L82). Nach § 2 Absatz 2 der Straßenbaubeitragssatzung ist die Fahrbahn der Ortsdurch-
fahrt einer Landstraße nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter ist als die anschließende 
freie Strecke. Da die Fahrbahn im o.g. Abschnitt deutlich schmaler als die freie Strecke aus-
fällt, unterliegt die Erneuerung der Fahrbahn nicht der Beitragspflicht. 
Weiterhin wird der Plattenbelag des südwestlichen Gehweges erneuert. Da dies jedoch oh-
ne Eingriff in die Tragschicht erfolgt, löst dies ebenfalls keine Beitragspflicht aus. 
Der Umbau der Hauptstraße und der Steinstraße wurde am 19.08.2008 vom Verkehrs-
ausschuss und am 04.11.2008 von der Bezirksvertretung Porz beschlossen (Vorlagen-Nr. 
2966/2008). Mit der Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung als Grundlage 
zur späteren Erhebung von Straßenbaubeiträgen. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung des nordöstlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schot-
tertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 
Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frost-
schutzschicht und Einbau von Bordsteinen. 
Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit höherer 
Leuchtkraft. 
  
Kosten (geschätzt): Ausbaukosten Anliegeranteil 
Nordöstlicher Gehweg: 80.000,00 EUR 52.000,00 EUR (65 %) 
Parkflächen: 27.000,00 EUR 18.900,00 EUR (70 %) 
Beleuchtung: 26.200,00 EUR 7.900,00 EUR (30 %) 
Summen: 133.200,00 EUR 78.800,00 EUR

Die Hauptstraße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (L82), die neben 
der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dem durchgehenden innerörtlichen Ver-
kehr bzw. dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
78.800,00 EUR : 19.088 m² = rd. 4,20 EUR

Anlage 9 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Steinstraße 
von : Hauptstraße 
bis : Kreisverkehr Dülkenstraße/Josefstraße 
Stadtteil : Porz 
Stadtbezirk : 7 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Auf der nordwestlichen Seite existiert derzeit ein öffentlicher Gehweg nur über eine Länge 
von 45 m. Dieser ist etwa 50 Jahre alt und befindet sich auf Grund seines Alters in einem 
schlechten Zustand. Er weist zahlreiche Flickstellen und Absackungen auf. Danach verläuft 
der Gehweg auf einer Länge von 60 m derzeit auf einem privaten Anliegergrundstück. Im 
Zuge der Umbaumaßnahme wird über die gesamte Länge der Anlage der Gehweg auf öf-
fentlichem Straßenland hergestellt. 
Baulich hergestellte Parkflächen sind in der Anlage derzeit nicht vorhanden.  
Die vorhandene Straßenbeleuchtung besteht aus Normmasten und Kofferleuchten, ist 
29 Jahre alt und entspricht nicht mehr der heutige gültigen Norm. Im Zuge der Straßenbau-
arbeiten wird daher die vorhandene Beleuchtungsanlage demontiert und durch 10 m hohe 
Normmasten mit Ansatzleuchten vom Typ Irdium LED ersetzt. Dadurch wird sich die Aus-
leuchtung der Straße erheblich verbessern. Die mittlere Leuchtdichte erhöht sich um rund 
54 % von 0,50 cd/m² auf 0,77 cd/m². 
Die Fahrbahn wird ebenfalls erneuert. Die Steinstraße ist jedoch eine klassifizierte Straße 
(L99). Nach § 2 Absatz 2 der Straßenbaubeitragssatzung ist die Fahrbahn der Ortsdurch-
fahrt einer Landstraße nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter ist als die anschließende 
freie Strecke. Da die Fahrbahn im o.g. Abschnitt deutlich schmaler als die freie Strecke aus-
fällt, unterliegt die Erneuerung der Fahrbahn nicht der Beitragspflicht. 
Weiterhin wird der Plattenbelag des südöstlichen Gehweges erneuert. Da dies jedoch ohne 
Eingriff in die Tragschicht erfolgt, löst dies ebenfalls keine Beitragspflicht aus. 
Der Umbau der Hauptstraße und der Steinstraße wurde am 19.08.2008 vom Verkehrs-
ausschuss und am 04.11.2008 von der Bezirksvertretung Porz beschlossen (Vorlagen-Nr. 
2966/2008). Mit der Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung als Grundlage 
zur späteren Erhebung von Straßenbaubeiträgen. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Herstellung bzw. Erneuerung des nordwestlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. 
Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen. 
Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Einbau 
von Bordsteinen. 
Herstellung einer Grünanlage mit Straßenbäumen zwischen Fahrbahn und nordwestlichem 
Gehweg. 
Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit höherer 
Leuchtkraft.

Kosten (geschätzt): Ausbaukosten Anliegeranteil 
Nordwestlicher Gehweg: 58.000,00 EUR 37.700,00 EUR (65 %) 
Parkflächen: 14.000,00 EUR 9.800,00 EUR (70 %) 
Grünanlage: 41.300,00 EUR 24.800,00 EUR (60 %) 
Beleuchtung: 26.200,00 EUR 7.900,00 EUR (30 %) 
Summen: 139.500,00 EUR 80.200,00 EUR 
  
Die Steinstraße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (L99), die neben der 
Erschließung der angrenzenden Grundstücke dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr 
bzw. dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
80.300,00 EUR : 10.335 m² = rd. 7,80 EUR

Anlage 10 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
   
Straße : Steinstraße 
von : Kreisverkehr Dülkenstraße/Josefstraße 
bis : Kreisverkehr Urbacher Weg/Deutzer Weg 
Stadtteil : Porz 
Stadtbezirk : 7 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
In der Anlage existieren bereits baulich hergestellte Parkflächen, jedoch überwiegend in 
Form von Längsparktaschen. Nach der Herstellung von überwiegend Schrägparktaschen 
wird sich die Anzahl der Parkflächen von ca. 16 auf 32 erhöhen. Die Umgestaltung der Park-
flächen erfordert Anpassungsarbeiten am angrenzenden westlichen Gehweg. 
Die vorhandene Straßenbeleuchtung besteht aus Normmasten und Kofferleuchten, ist 
29 Jahre alt und entspricht nicht mehr der heutige gültigen Norm. Im Zuge der Straßenbau-
arbeiten wird daher die vorhandene Beleuchtungsanlage demontiert und durch 10 m hohe 
Normmasten mit Ansatzleuchten vom Typ Irdium LED ersetzt. Dadurch wird sich die Aus-
leuchtung der Straße erheblich verbessern. Die mittlere Leuchtdichte erhöht sich um rund 
54 % von 0,50 cd/m² auf 0,77 cd/m². 
Die Fahrbahn wird ebenfalls erneuert. Die Steinstraße ist jedoch eine klassifizierte Straße 
(L99). Nach § 2 Absatz 2 der Straßenbaubeitragssatzung ist die Fahrbahn der Ortsdurch-
fahrt einer Landstraße nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter ist als die anschließende 
freie Strecke. Da die Fahrbahn im o.g. Abschnitt deutlich schmaler als die freie Strecke aus-
fällt, unterliegt die Erneuerung der Fahrbahn nicht der Beitragspflicht.  
Weiterhin wird der Plattenbelag des östlichen Gehweges erneuert. Da dies jedoch ohne Ein-
griff in die Tragschicht erfolgt, löst dies ebenfalls keine Beitragspflicht aus. 
Der Umbau der Hauptstraße und der Steinstraße wurde am 19.08.2008 vom Verkehrs-
ausschuss und am 04.11.2008 von der Bezirksvertretung Porz beschlossen (Vorlagen-Nr. 
2966/2008). Mit der Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung als Grundlage 
zur späteren Erhebung von Straßenbaubeiträgen. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frost-
schutzschicht, Einbau von Bordsteinen sowie Anpflanzen von Straßenbäumen. 
Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit höherer 
Leuchtkraft. 
  
Kosten (geschätzt): Ausbaukosten Anliegeranteil 
Parkflächen: 137.700,00 EUR 96.400,00 EUR (70 %) 
Beleuchtung: 33.300,00 EUR 10.000,00 EUR (30 %) 
Summen: 171.000,00 EUR 106.400,00 EUR

Die Steinstraße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (L99), die neben der 
Erschließung der angrenzenden Grundstücke dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr 
bzw. dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
106.400,00 EUR : 16.659 m² = rd. 6,40 EUR

Anlage 11 zu § 2 
  
Straße : Hauptstraße/Kölner Straße 
von : Steinstraße 
bis : ca. 300 m nordwestlich 
Stadtteil : Porz 
Stadtbezirk : 7 
  
und 
  
Straße : Steinstraße 
von : Kreuzung KVB-Linie 7 (ca. 30 m nordöstlich Kreuzung Urbacher Weg/Deutzer 
Weg) 
bis : Hauptstraße 
Stadtteil : Porz 
Stadtbezirk : 7 
  
§ 1 Ziffer 1 der 138. KAG-Maßnahmensatzung vom 03.12.1996 sieht für die Hauptstraße 
nordwestlich der Steinstraße (seinerzeit wurde irrtümlich davon ausgegangen, dass ein Teil-
stück „Kölner Straße“ heißt) den Ausbau des nordöstlichen Gehweges, die Herstellung eines 
Radweges und die Herstellung von Parkflächen vor. § 1 Ziffer 2 der 138. KAG-Maßnahmen-
satzung sieht für die Steinstraße nördlich der Hauptstraße die Herstellung von Radwegen 
vor. 
Grundlage waren Planungen aus dem Jahr 1995, die jedoch wegen einer fehlenden gesi-
cherten Finanzierung und mehrfachen Umplanungen nie umgesetzt wurden. 
Nunmehr liegen neue Ausbaupläne für die Hauptstraße und die Steinstraße vor (siehe § 1 
Ziffern 7 bis 9 dieses Satzungsentwurfes bzw. Anlage 8 bis 10), die sich von den damaligen 
Planungen erheblich unterscheiden. 
Aus Gründen der Rechtssicherheit sind § 1 Ziffern 1 und 2 der 138. KAG-Maßnahmensat-
zung nunmehr aufzuheben.

Anlage 12 zu § 3  
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Pellenzstraße 
von : Leostraße 
bis : alt: Franz-Geuer-Straße, neu: Durchfahrtssperre Höhe Haus-Nr. 6 
Stadtteil : Ehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
§ 1 Ziffer 2 der 201. KAG-Maßnahmensatzung vom 15.04.2009 sieht für die Pellenzstraße 
östlich der Leostraße die Erneuerung und Verbesserung der Gehwege auf beiden Straßen-
seiten vor. Als Abschnittsende wurde seinerzeit die sich anschließende Franz-Geuer-Straße 
festgelegt. Die aus Metallpollern bestehende Durchfahrtssperre für mehrspurige Fahrzeuge 
Höhe Haus-Nr. 6 wurde damals als beitragsrechtlich unbeachtlich betrachtet. 
Zwischenzeitlich hat sich die Rechtsprechung jedoch dahingehend entwickelt, dass eine 
beitragsfähige Erschließungsanlage in aller Regel an einer solchen Durchfahrtssperre endet. 
Daher ist aus Gründen der Rechtssicherheit die Maßnahmensatzung dergestalt zu ändern, 
dass östliches Ende der Anlage nicht mehr die Franz-Geuer-Straße, sondern die Durch-
fahrtssperre ist. Dies erfordert auch eine Anpassung des Maßnahmentextes, da die Gehwe-
ge ausnahmslos auf ganzer Länge der nunmehr rd. 12 m kürzeren Anlage erneuert wurden.

Anlage 13 zu § 4  
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Nagelschmiedgasse 
von : Venloer Straße 
bis : Häuschensweg 
Stadtteil : Bickendorf 
Stadtbezirk : 4 
  
Gehweg: 
§ 1 Ziffer 7 der 222. KAG-Maßnahmensatzung vom 05.06.2012 sieht für die Nagelschmied-
gasse neben der Erneuerung von Fahrbahn und Straßenbeleuchtung auch die Erneuerung 
des Gehweges auf beiden Straßenseiten auf ganzer Länge vor. 
Bei der Vorbereitung der Beitragserhebung wurde nun bemerkt, dass der Gehweg auf der 
Ostseite auf einer Länge von ca. 10 m nördlich des Grundstückes Nagelschmiedgasse 24 b 
bis zum Häuschensweg nicht erneuert wurde, sondern die vorhandenen Betonplatten erhal-
ten bleiben konnten. 
Damit ist das in der 222. KAG-Maßnahmensatzung festgelegte Bauprogramm beitragsrecht-
lich bislang noch nicht vollständig umgesetzt, weshalb aus Gründen der Rechtssicherheit im 
Maßnahmentext zum Gehweg eine klarstellende Ergänzung erforderlich ist. 
Grunderwerb: 
Im Zuge der Sanierungsmaßnahme wurde vor dem Grundstück Nagelschmiedgasse 17 eine 
bis dahin unbefestigte ca. 16 m² große Fläche erstmals als Straße – Gehweg – ausgebaut. 
Der Ausbau erfolgte auf einer Fläche, die nach dem Fluchtlinienplan 595 zur Straße fällt und 
im Zuge der Neubebauung des angrenzenden Grundstückes frei wurde. 
Durch die Ergänzung des Maßnahmentextes rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungs-
satzung wird der Grunderwerb in das Bauprogramm aufgenommen. Damit wird es möglich, 
Straßenbaubeiträge auch für die angefallenen Kosten in Höhe von rund 3000,00 EUR für 
den Erwerb der erstmals ausgebauten Straßenfläche zu erheben. Hierzu ist die Gemeinde 
nach § 8 KAG in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet, da 
bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ein entsprechender Beitragsanspruch vollum-
fänglich auszuschöpfen ist.

Anlage 14 zu § 5  
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Rehorststraße – Hauptzug 
von : Baadenberger Straße 
bis : Arnimstraße 
Stadtteil : Neuehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
§ 1 Ziffer 1 der 254. KAG-Maßnahmensatzung sieht für den Hauptzug der Rehorststraße die 
Erneuerung der Fahrbahn sowie des südlichen Gehweges vor. Der nördliche Gehweg sollte 
eigentlich unangetastet bleiben, da er noch in ausreichend gutem Zustand schien. 
Im Zuge der Arbeiten wurde jedoch festgestellt, dass der rd. 55 Jahre alte mit Platten befes-
tigte Gehweg auf der Nordseite tatsächlich größere Mängel aufweist, die eine Sanierung 
doch erforderlich machen. So zeigen sich Setzungen und Plattenschäden sowie Ausmage-
rungen und Risse. 
Daher soll nunmehr auch der Gehweg auf der Nordseite erneuert werden. 
Durch die Satzungsänderung, welche rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung 
erfolgt, wird der Maßnahmenumfang dem vorgesehenen Ausbau angepasst. 
Durch die Einbeziehung des nördlichen Gehweges erhöhen sich die geschätzten Ausbau-
kosten um rd. 15 % auf ca.  173.000,00 EUR. 
Die voraussichtliche Belastung der Anliegergrundstücke erhöht sich entsprechend von bis-
her geschätzten 14,30 EUR auf rd. 16,40 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche.

Beratungsverlauf (7)

02.05.2017 Verkehrsausschuss
TOP 5.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
04.05.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
08.05.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.05.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
18.05.2017 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0937/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.04.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27