0937/2017
259. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlage 15 Auszug BV 7 vom 16.05.2017
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Anlage 15 Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 17.05.2017 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 26. Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 16.05.2017 öffentlich 7.2.3 259. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen - Versand per Sammelumdruck - 0937/2017 Die Bezirksvertretung Porz bittet vor Beschlussfassung um Erläuterung, wieso Maß- nahmen, die der Böschungssicherung dienen, als KAG-Maßnahmen behandelt wer- den, daher wird die Vorlage auf Bitten der SPD-Fraktion geschoben.
259 Satzung Anlage 1
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Anlage 1 Zweihundertneunundfünfzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666/SGV NRW 2023) und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen straßenbaulichen Maß- nahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 fol- gende Festlegungen getroffen: 1. Dagobertstraße (Stadtbezirk 1) in dem Straßenabschnitt von Turiner Straße bis Eigelstein Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Wei- terverwendung neuwertiger Masten und Leuchtkörper. 2. Machabäerstraße (Stadtbezirk 1) in dem Straßenabschnitt von Eigelstein bis Turiner Straße Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2 3. Barbarastraße (Stadtbezirk 2) in dem Straßenabschnitt von Kreisverkehr Hauptstraße bis Oststraße Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttrag- schicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Verbreiterung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag- schicht und Frostschutzschicht, Erneuerung von Bordsteinen sowie Anpflanzen eines Straßenbaumes auf der Nordseite. 4. Maternusstraße (Stadtbezirk 2) in dem Straßenabschnitt von Kreisverkehr Hauptstraße bis Maternusplatz (nordöstliche Grenze) Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder- schicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Verbreiterung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag- schicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung von Bordsteinen. Herstellung von Parkflächen auf der Nordseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 5. Rambouxstraße einschließlich Stich- und Ringstraßen (Stadtbezirk 5) in dem Straßenabschnitt von Rüdellstraße bis Graseggerstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zusätzlicher Straßen- leuchten. 6. Friedrich-Ebert-Ufer (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Fischerweg bis Bennauerstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn von Fischerweg bis Höhe Haus-Nr. 34 durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Erneuerung der Rin- nenführung sowie Umbau von Straßenabläufen und von Fischerweg bis Höhe Haus- Nr. 32 zusätzlich durch Einbau einer Asphalttragschicht auf Schottertragschicht sowie Stabilisierung der Böschung durch Einbringen von Microverpresspfählen und Herstel- lung eines Pfahlkopfbalkens. 3 7. Hauptstraße (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Steinstraße bis Einmündung Fuß- und Radweg Friedrich-Ebert-Ufer Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 Erneuerung des nordöstlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht und Einbau von Bordsteinen. Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit hö- herer Leuchtkraft. 8. Steinstraße (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Hauptstraße bis Kreisverkehr Dülkenstraße/Josefstraße Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 Herstellung bzw. Erneuerung des nordwestlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bord- steinen. Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Ein- bau von Bordsteinen. Herstellung einer Grünanlage mit Straßenbäumen zwischen Fahrbahn und nordwestli- chem Gehweg. Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit hö- herer Leuchtkraft. 9. Steinstraße (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Kreisverkehr Dülkenstraße/Josefstraße bis Kreisverkehr Urbacher Weg/Deutzer Weg Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Einbau von Bordsteinen sowie Anpflanzen von Straßenbäumen. Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit hö- herer Leuchtkraft. 4 § 2 Die 138. Satzung über die Festlegungen gemäß § 9 der Satzung der Stadt Köln (vom 05.03.1989) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 03.12.1996 (Amtsblatt der Stadt Köln 1996, S. 493, 1997, S. 263, 2002, S. 211, 266) wird wie folgt geändert: § 1 Ziffer 1 Hauptstraße/Kölner Straße (Stadtbezirk 7) und § 1 Ziffer 2 Steinstraße (Stadtbezirk 7) werden ersatzlos gestrichen. § 3 Die 201. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 15.04.2009 (Amtsblatt der Stadt Köln 2009, S. 280) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 2 Pellenzstraße (Stadtbezirk 4) werden in der Abschnittsbezeichnung die Worte „Franz-Geuer-Straße“ durch die Worte „Durchfahrtssperre Höhe Haus-Nr. 6“ ersetzt. Außerdem werden im Maßnahmentext („Verbesserung der Gehwege von Leostraße bis Hö- he Haus Nr. 6 bzw. Franz-Geuer-Straße 17/Front Pellenzstraße einschließlich durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen.“) die Worte „von Leostraße bis Höhe Haus Nr. 6 bzw. Franz-Geuer-Straße 17/Front Pellenzstraße ein- schließlich“ ersatzlos gestrichen. § 4 § 1 Ziffer 7 Nagelschmiedgasse (Stadtbezirk 4) der 222. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßen- bauliche Maßnahmen vom 05.06.2012 (Amtsblatt der Stadt Köln 2012, S. 602, 2014, S. 43) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 des Maßnahmentextes („Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine.“) werden am En- de die Worte „unter Beibehaltung der intakten Teilfläche auf der Ostseite nördlich des Grundstückes Nagelschmiedgasse 24 b“ angefügt. 2. Der Maßnahmentext wird um einen Satz 4 „Grunderwerb des Straßenlandes.“ erweitert. 5 § 5 Die 254. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 07.10.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2016, S. 404) in ihrer derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 1 Rehorststraße - Hauptzug (Stadtbezirk 4) werden in Satz 2 des Maßnahmentextes („Erneuerung des südlichen Gehweges durch Ein- bau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine.“) die Worte „des südlichen Gehweges“ durch die Worte „der Gehwege“ ersetzt. § 6 Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: § 1 Ziffern 1, 2, 5 und 6 treten rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft. § 1 Ziffern 3 und 4 treten rückwirkend zum 01.03.2017 in Kraft. § 1 Ziffern 7, 8, 9, § 2 und § 4 Ziffer 1 treten am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. § 3 tritt rückwirkend zum 30.04.2009 in Kraft. § 4 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 21.06.2012 in Kraft. § 5 tritt rückwirkend zum 01.08.2016 in Kraft.
Anlage 16 Auszug BV 7 vom 06.07.2017
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Anlage 16 Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 07.07.2017 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 28. Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 06.07.2017 öffentlich 7.2.1 259. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen - aus der letzten Sitzung geschoben, Ergänzung liegt vor! 0937/2017 Die Bezirksvertretung Porz beantragt Akteneinsicht für ihre Mitglieder in die Gutach- ten zum Hang und zur Böschung Friedrich-Ebert-Ufer, sowie zum Kanal Gutachten. Die Akteneinsicht soll möglichst kurzfristig noch im Juli 2017 erfolgen, da die Sanie- rung der Böschung in Kürze vorgenommen werden soll.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0937/2017 Freigabedatum 18.04.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 259. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 259. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. ------------ Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne Einschränkung zustimmen. ja/nein Verkehrsausschuss 02.05.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 04.05.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.05.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 08.05.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 11.05.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.05.2017 Verkehrsausschuss Rat 18.05.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten, der Umfang der einzelnen Maßnahmen, sowie die Bildung von Abschnitten. Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 259. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat- zung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen sind in den Anlagen 2 bis 10 dargestellt. Nähere Erläuterungen zu den Satzungsänderungen in den §§ 2 bis 5 finden sich in den Anlagen 11 bis 14. Satzung und weitere Erläuterungen siehe Anlagen Nr. 1 bis 14.
Anlage 16 Ergänzung zur Satzung
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ergänzende Anlage 15 Stellungnahme zur Nachfrage der Bezirksvertretung Porz in ihrer Sitzung am 16.05.2017 betreffend § 1 Ziffer 6 – Erneuerung der Fahrbahn des Friedrich-Ebert-Ufers In der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 16.05.2017 wurde der Tagesordnungspunkt 7.2.3 vertagt mit der Bitte um Erläuterung, wieso Maßnahmen, die der Böschungssicherung dienen, als KAG-Maßnahmen behandelt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Bereits in der ergänzenden Erläuterung zur Satzungsvorlage – Anlage 7 – wird ausgeführt, warum die Kosten für die Sanierung der Böschung des Friedrich-Ebert-Ufers Teil des bei- tragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i) der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Köln umfasst der bei- tragsfähige Aufwand auch die Aufwendungen für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern. Bei einer Böschung handelt es sich nicht um eine selbstständige Teilanlage im Sinne des § 8 KAG, vielmehr sind Böschungen und Stützmauern nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) des Straßen- und Wegegesetzes NRW Bestandteil des Straßenkörpers und gehören damit zur öffentli- chen Straße. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 13.11.1978 (Az. II A 1998/76) ausgeführt, dass derartige Bestandteile im Sinne des § 8 KAG derjenigen Teilanlage zuzuordnen sind, der sie zu dienen bestimmt sind und damit deren Verbesserung bewirken. Die beabsichtigte Stabilisierung der Rheinuferböschung dient hier der Erhöhung bzw. Wie- derherstellung der Standsicherheit der Fahrbahn des Friedrich-Ebert-Ufers. Der hierfür ent- stehende Kostenaufwand ist damit als Fahrbahnaufwand beitragsfähig. In Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet § 8 KAG die Ge- meinden zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Dabei ist ein entsprechender Beitragsan- spruch vollumfänglich auszuschöpfen. Aufgrund der Regelungen in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Köln und der zu die- sem Thema ergangenen Rechtsprechung ist es nicht zulässig, auf die Erhebung von Stra- ßenbaubeiträgen für die Ertüchtigung der Rheinuferböschung ganz oder teilweise zu ver- zichten. Wegen der besonderen Straßensituation und der vergleichsweise hohen voraussichtlichen Beitragsbelastung war von vornherein beabsichtigt, die Eigentümerinnen und Eigentümer der erschlossenen Grundstücke über die nach Abschluss der Arbeiten anstehende Beitrags- erhebung vorab zu informieren. Das Anschreiben wird Informationen über den Ablauf der Beitragserhebung, über die voraussichtliche Höhe des Straßenbaubeitrages sowie über die Möglichkeiten der Ratenzahlung und Stundung enthalten. Der Versand der Anschreiben wird noch vor Beginn der Baumaßnahme erfolgen.
Anlagen 2-14 Satzung
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Dagobertstraße von : Turiner Straße bis : Eigelstein Stadtteil : Altstadt/Nord Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuch- ten und ist über 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hin- aus entspricht die alte Anlage nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6 m und Bogenauslegern mit Kugelleuchten vom Typ Vulkan ersetzt. Eine vorhandene Kugelleuchte an einem Mast mit Bogenausleger wurde bereits in der Ver- gangenheit erneuert. Hier werden keine Arbeiten durchgeführt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Weiter- verwendung neuwertiger Masten und Leuchtkörper. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 9.600,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptgeschäftsstraße (60 %): 5.800,00 EUR Die Dagobertstraße ist als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. In der Straße überwiegt die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 5.800,00 EUR : 4.724 m² = rd. 1,30 EUR Der Beginn der Maßnahme ist für April 2017 vorgesehen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Machabäerstraße von : Eigelstein bis : Turiner Straße Stadtteil : Altstadt/Nord Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Kofferleuchten und ist über 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus entspricht die alte Anlage nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6 m und Bogenauslegern mit Cityleuchten vom Typ Vulkan ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 8.400,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50%): 4.200,00 EUR Die Machabäerstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke dient sie im betreffenden Straßenabschnitt gleichzeitig dem weiterführenden Verkehr in Richtung Kuniberts-Viertel und stellt somit eine wichtige Verbindung zwischen dem Eigel- stein-Viertel und dem Kuniberts-Viertel dar. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 4.200,00 EUR : 3.728 m² = rd. 1,20 EUR Der Beginn der Maßnahme ist für April 2017 vorgesehen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) ______________________________________________________________________ Straße : Barbarastraße von : Kreisverkehr Hauptstraße bis : Oststraße Stadtteil : Rodenkirchen Stadtbezirk : 2 Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat am 21.11.2011 die Umgestaltung der Barbarastra- ße beschlossen (Vorlagen-Nr.1134/2011). Mit der Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrecht- liche Umsetzung als Grundlage zur späteren Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Die Fahrbahn ist über 35 Jahre alt und weist einen altersbedingten Verschleiß in Form von Rissen, einzelnen Aufbrüchen, Spurrinnen und zahlreichen Flicken auf. Aufgrund von Absa- ckungen kommt es zu Wasseransammlungen in den Entwässerungsrinnen. Es besteht Sa- nierungsbedarf. Zudem entspricht der vorhandene Aufbau nicht den aktuellen technischen Anforderungen, er ist nicht ausreichend frostsicher. Der nördliche Gehweg ist entlang der Grundstücke Barbarastr. 15 - 25 zum Teil nur rund 1 m breit. Um den Fußgängern einen ungehinderten Begegnungsverkehr zu ermöglichen sowie um die Aufenthaltsqualität der Hauptgeschäftsstraße zu erhöhen, wird der Gehweg durchgängig auf mindestens 3 m verbreitert. Auch der südliche Gehweg vor dem Geschäftszentrum Sommershof wird durchgängig ver- breitert. Soweit dies technisch möglich ist, soll das vorhandene Klinkerpflaster bei der Um- gestaltung und Verbreiterung erhalten bleiben. Den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Eigentümern wurde bereits in der Infor- mationsveranstaltung am 26.10.2010 mitgeteilt, dass die Umgestaltung eine Straßenbaubei- tragspflicht auslöst. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Verbreiterung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung von Bordsteinen sowie Anpflanzen eines Straßenbau- mes auf der Nordseite. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Fahrbahn 132.200,00 EUR Anliegeranteil (60 %) 79.300,00 EUR Gehwege (einschließlich des Straßenbaums auf der Nordseite) 216.100,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren Höchstbreite 194.000,00 EUR Anliegeranteil (70 %) 135.800,00 EUR Summe der Anliegeranteile 215.100,00 EUR Die Barbarastraße ist als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen, da in der Straße die Frontlänge der Grundstücke mit La- dengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 215.100,00 EUR : 11.500 m² = rd. 18,70 EUR Die Baumaßnahme hat am 06.03.2017 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2017 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Maternusstraße von : Kreisverkehr Hauptstraße bis : Maternusplatz (nordöstliche Grenze) Stadtteil : Rodenkirchen Stadtbezirk : 2 Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat am 21.11.2011 die Umgestaltung der Barbarastra- ße und des hier in Rede stehenden Teilstücks der Maternusstraße beschlossen (Vorlagen- Nr.1134/2011). Mit der Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung als Grund- lage zur späteren Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Die Fahrbahn ist über 35 Jahre alt und weist einen altersbedingten Verschleiß in Form von Rissen, einzelnen Aufbrüchen, Spurrinnen und zahlreichen Flicken auf. Aufgrund von Absa- ckungen kommt es zu Wasseransammlungen in den Entwässerungsrinnen. Es besteht Sa- nierungsbedarf. Auf der Nordseite werden 3 Parkflächen erstmalig baulich hergestellt. Um die Aufenthaltsqualität der Hauptgeschäftsstraße zu erhöhen, werden der Gehweg auf der Südseite von ca. 1,80 m auf 3,60 m und der Gehweg auf der Nordseite (außerhalb der Parkflächen) von 2,70 m auf 4,70 m verbreitert. Die alte Beleuchtungsanlage besteht aus zwei Peitschenmasten mit Kofferleuchten und ist über 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die alte Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch zwei Normmasten, Nennhöhe 8 m mit Bogenauslegern und Hängeleuchten (Typ Cityleuchte, groß) ersetzt. Den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Eigentümern wurde bereits in der Infor- mationsveranstaltung am 26.10.2010 mitgeteilt, dass die Umgestaltung eine Straßenbaubei- tragspflicht auslöst. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenfüh- rung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Verbreiterung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung von Bordsteinen. Herstellung von Parkflächen auf der Nordseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten (geschätzt): Ausbaukosten Anliegeranteil Fahrbahn: 52.300,00 EUR 31.400,00 EUR (60 %) Gehwege: 59.000,00 EUR 41.300,00 EUR (70 %) Parkflächen: 5.200,00 EUR 3.700,00 EUR (70 %) Beleuchtung: 8.000,00 EUR 5.600,00 EUR (60 %) Summen: 124.500,00 EUR 82.000,00 EUR Die Maternusstraße ist als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen, da in der Straße die Frontlänge der Grundstücke mit La- dengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 82.000,00 EUR : 2.100 m² = rd. 39,00 EUR Die Baumaßnahme hat am 06.03.2017 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2017 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Rambouxstraße einschließlich Stich- und Ringstraßen von : Rüdellstraße bis : Graseggerstraße Stadtteil : Longerich Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuch- ten sowie einigen Normmasten und ist über 56 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die alte Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die vorhandenen Maste werden demontiert und durch 6 m und 5 m hohe Normmaste mit Kofferleuchten vom Typ Iridium³ Mini LED ersetzt. Die Gesamtmaßnahme beinhaltet auch die Anpassung der Beleuchtung in den Wohnwegen. Die RheinEnergie prüft erst bei Durchführung der Maßnahme die Standsicherheit der Mas- ten. Sollte diese gefährdet sein, erfolgt ein Austausch. Ansonsten werden die Masten ggf. nur versetzt bzw. die Leuchtkörper gewechselt. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest- steht, ob auch in den Wohnwegen tatsächlich eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme durchgeführt werden muss oder es sich um reine Unterhaltungsmaßnahmen handelt, wird das Satzungsverfahren für die Wohnwege bei Bedarf nach Abschluss der Maßnahme einge- leitet. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zusätzlicher Straßenleuch- ten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 152.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 106.400,00 EUR Die Rambouxstraße ist aufgrund Ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Anliegerstraße ge- mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Hauptzug sowie Stich- und Ringstraßen dienen überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstü- cke. Der weiterführende Verkehr wird über die parallel zum Hauptzug verlaufende Wilhelm- Sollmann-Straße geführt. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 106.400,00 EUR : 74.899 m² = rd. 1,40 EUR Der Beginn der Maßnahme ist für April 2017 vorgesehen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Friedrich-Ebert-Ufer von : Fischerweg bis : Bennauerstraße Stadtteil : Porz Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Fahrbahn ist über 50 Jahre alt und in einem schlechten Zustand. Sie verläuft entlang einer Böschung, an der Rissschäden und Versätze aufgetreten sind. Durch einen unabhän- gigen Gutachter wurde festgestellt, dass die Rheinuferböschung ertüchtigt werden muss, damit auf Dauer eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet ist und die Fahrbahn nicht abrutscht. Die Fahrbahn weist entlang der Böschungskante bereits Risse und Setzungen auf, die ne- ben den Schäden an der Böschung auch auf die zu dünne Asphaltschicht zurückzuführen sind. Da die Böschung beitragsrechtlich zum Straßenkörper gehört und ihre Sanierung der Ge- währleistung der Standsicherheit der Fahrbahn dient, sind die Kosten für die Stabilisierung der Böschung Bestandteil des beitragsfähigen Kostenaufwandes für die Sanierung der Fahrbahn. Maßnahme: Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn von Fischerweg bis Höhe Haus-Nr. 34 durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Umbau von Straßenabläufen und von Fischerweg bis Höhe Haus-Nr. 32 zusätzlich durch Einbau einer Asphalttragschicht auf Schottertragschicht sowie Stabilisierung der Bö- schung durch Einbringen von Microverpresspfählen und Herstellung eines Pfahlkopfbalkens. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 616.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren Höchstbreite der nur einseitig angebauten Straße: 489.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 343.000,00 EUR Die Straße Friedrich-Ebert-Ufer ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Stra- ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Einbahnstraße in Fahrtrichtung Süden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt lediglich 30 km/h. Die Durchfahrt mit Kfz ist nur für Anlieger gestattet. Damit dient die Straße Friedrich-Ebert-Ufer überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 343.000,00 EUR : 5.742 m² = rd. 60,00 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im April 2017 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Hauptstraße von : Steinstraße bis : Einmündung Fuß- und Radweg Friedrich-Ebert-Ufer Stadtteil : Porz Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der nordöstliche Gehweg ist etwa 50 Jahre alt und befindet sich auf Grund seines Alters in einem schlechten Zustand. Er weist zahlreiche Flickstellen und Absackungen auf. Baulich hergestellte Parkflächen sind in der Anlage derzeit nicht vorhanden. Die vorhandene Straßenbeleuchtung besteht aus Normmasten und Kofferleuchten, ist 29 Jahre alt und entspricht nicht mehr der heutige gültigen Norm. Im Zuge der Straßenbau- arbeiten wird daher die vorhandene Beleuchtungsanlage demontiert und durch 10 m hohe Normmasten mit Ansatzleuchten vom Typ Irdium LED ersetzt. Dadurch wird sich die Aus- leuchtung der Straße erheblich verbessern. Die mittlere Leuchtdichte erhöht sich um rund 60 % von 0,43 cd/m² auf 0,69 cd/m². Die Fahrbahn wird ebenfalls erneuert. Die Hauptstraße ist jedoch eine klassifizierte Straße (L82). Nach § 2 Absatz 2 der Straßenbaubeitragssatzung ist die Fahrbahn der Ortsdurch- fahrt einer Landstraße nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter ist als die anschließende freie Strecke. Da die Fahrbahn im o.g. Abschnitt deutlich schmaler als die freie Strecke aus- fällt, unterliegt die Erneuerung der Fahrbahn nicht der Beitragspflicht. Weiterhin wird der Plattenbelag des südwestlichen Gehweges erneuert. Da dies jedoch oh- ne Eingriff in die Tragschicht erfolgt, löst dies ebenfalls keine Beitragspflicht aus. Der Umbau der Hauptstraße und der Steinstraße wurde am 19.08.2008 vom Verkehrs- ausschuss und am 04.11.2008 von der Bezirksvertretung Porz beschlossen (Vorlagen-Nr. 2966/2008). Mit der Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung als Grundlage zur späteren Erhebung von Straßenbaubeiträgen. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung des nordöstlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schot- tertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frost- schutzschicht und Einbau von Bordsteinen. Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit höherer Leuchtkraft. Kosten (geschätzt): Ausbaukosten Anliegeranteil Nordöstlicher Gehweg: 80.000,00 EUR 52.000,00 EUR (65 %) Parkflächen: 27.000,00 EUR 18.900,00 EUR (70 %) Beleuchtung: 26.200,00 EUR 7.900,00 EUR (30 %) Summen: 133.200,00 EUR 78.800,00 EUR Die Hauptstraße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (L82), die neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dem durchgehenden innerörtlichen Ver- kehr bzw. dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 78.800,00 EUR : 19.088 m² = rd. 4,20 EUR Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Steinstraße von : Hauptstraße bis : Kreisverkehr Dülkenstraße/Josefstraße Stadtteil : Porz Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Auf der nordwestlichen Seite existiert derzeit ein öffentlicher Gehweg nur über eine Länge von 45 m. Dieser ist etwa 50 Jahre alt und befindet sich auf Grund seines Alters in einem schlechten Zustand. Er weist zahlreiche Flickstellen und Absackungen auf. Danach verläuft der Gehweg auf einer Länge von 60 m derzeit auf einem privaten Anliegergrundstück. Im Zuge der Umbaumaßnahme wird über die gesamte Länge der Anlage der Gehweg auf öf- fentlichem Straßenland hergestellt. Baulich hergestellte Parkflächen sind in der Anlage derzeit nicht vorhanden. Die vorhandene Straßenbeleuchtung besteht aus Normmasten und Kofferleuchten, ist 29 Jahre alt und entspricht nicht mehr der heutige gültigen Norm. Im Zuge der Straßenbau- arbeiten wird daher die vorhandene Beleuchtungsanlage demontiert und durch 10 m hohe Normmasten mit Ansatzleuchten vom Typ Irdium LED ersetzt. Dadurch wird sich die Aus- leuchtung der Straße erheblich verbessern. Die mittlere Leuchtdichte erhöht sich um rund 54 % von 0,50 cd/m² auf 0,77 cd/m². Die Fahrbahn wird ebenfalls erneuert. Die Steinstraße ist jedoch eine klassifizierte Straße (L99). Nach § 2 Absatz 2 der Straßenbaubeitragssatzung ist die Fahrbahn der Ortsdurch- fahrt einer Landstraße nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter ist als die anschließende freie Strecke. Da die Fahrbahn im o.g. Abschnitt deutlich schmaler als die freie Strecke aus- fällt, unterliegt die Erneuerung der Fahrbahn nicht der Beitragspflicht. Weiterhin wird der Plattenbelag des südöstlichen Gehweges erneuert. Da dies jedoch ohne Eingriff in die Tragschicht erfolgt, löst dies ebenfalls keine Beitragspflicht aus. Der Umbau der Hauptstraße und der Steinstraße wurde am 19.08.2008 vom Verkehrs- ausschuss und am 04.11.2008 von der Bezirksvertretung Porz beschlossen (Vorlagen-Nr. 2966/2008). Mit der Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung als Grundlage zur späteren Erhebung von Straßenbaubeiträgen. vorgesehene Maßnahme: Herstellung bzw. Erneuerung des nordwestlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen. Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Einbau von Bordsteinen. Herstellung einer Grünanlage mit Straßenbäumen zwischen Fahrbahn und nordwestlichem Gehweg. Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit höherer Leuchtkraft. Kosten (geschätzt): Ausbaukosten Anliegeranteil Nordwestlicher Gehweg: 58.000,00 EUR 37.700,00 EUR (65 %) Parkflächen: 14.000,00 EUR 9.800,00 EUR (70 %) Grünanlage: 41.300,00 EUR 24.800,00 EUR (60 %) Beleuchtung: 26.200,00 EUR 7.900,00 EUR (30 %) Summen: 139.500,00 EUR 80.200,00 EUR Die Steinstraße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (L99), die neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr bzw. dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 80.300,00 EUR : 10.335 m² = rd. 7,80 EUR Anlage 10 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Steinstraße von : Kreisverkehr Dülkenstraße/Josefstraße bis : Kreisverkehr Urbacher Weg/Deutzer Weg Stadtteil : Porz Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: In der Anlage existieren bereits baulich hergestellte Parkflächen, jedoch überwiegend in Form von Längsparktaschen. Nach der Herstellung von überwiegend Schrägparktaschen wird sich die Anzahl der Parkflächen von ca. 16 auf 32 erhöhen. Die Umgestaltung der Park- flächen erfordert Anpassungsarbeiten am angrenzenden westlichen Gehweg. Die vorhandene Straßenbeleuchtung besteht aus Normmasten und Kofferleuchten, ist 29 Jahre alt und entspricht nicht mehr der heutige gültigen Norm. Im Zuge der Straßenbau- arbeiten wird daher die vorhandene Beleuchtungsanlage demontiert und durch 10 m hohe Normmasten mit Ansatzleuchten vom Typ Irdium LED ersetzt. Dadurch wird sich die Aus- leuchtung der Straße erheblich verbessern. Die mittlere Leuchtdichte erhöht sich um rund 54 % von 0,50 cd/m² auf 0,77 cd/m². Die Fahrbahn wird ebenfalls erneuert. Die Steinstraße ist jedoch eine klassifizierte Straße (L99). Nach § 2 Absatz 2 der Straßenbaubeitragssatzung ist die Fahrbahn der Ortsdurch- fahrt einer Landstraße nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter ist als die anschließende freie Strecke. Da die Fahrbahn im o.g. Abschnitt deutlich schmaler als die freie Strecke aus- fällt, unterliegt die Erneuerung der Fahrbahn nicht der Beitragspflicht. Weiterhin wird der Plattenbelag des östlichen Gehweges erneuert. Da dies jedoch ohne Ein- griff in die Tragschicht erfolgt, löst dies ebenfalls keine Beitragspflicht aus. Der Umbau der Hauptstraße und der Steinstraße wurde am 19.08.2008 vom Verkehrs- ausschuss und am 04.11.2008 von der Bezirksvertretung Porz beschlossen (Vorlagen-Nr. 2966/2008). Mit der Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung als Grundlage zur späteren Erhebung von Straßenbaubeiträgen. vorgesehene Maßnahme: Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frost- schutzschicht, Einbau von Bordsteinen sowie Anpflanzen von Straßenbäumen. Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit höherer Leuchtkraft. Kosten (geschätzt): Ausbaukosten Anliegeranteil Parkflächen: 137.700,00 EUR 96.400,00 EUR (70 %) Beleuchtung: 33.300,00 EUR 10.000,00 EUR (30 %) Summen: 171.000,00 EUR 106.400,00 EUR Die Steinstraße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (L99), die neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr bzw. dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 106.400,00 EUR : 16.659 m² = rd. 6,40 EUR Anlage 11 zu § 2 Straße : Hauptstraße/Kölner Straße von : Steinstraße bis : ca. 300 m nordwestlich Stadtteil : Porz Stadtbezirk : 7 und Straße : Steinstraße von : Kreuzung KVB-Linie 7 (ca. 30 m nordöstlich Kreuzung Urbacher Weg/Deutzer Weg) bis : Hauptstraße Stadtteil : Porz Stadtbezirk : 7 § 1 Ziffer 1 der 138. KAG-Maßnahmensatzung vom 03.12.1996 sieht für die Hauptstraße nordwestlich der Steinstraße (seinerzeit wurde irrtümlich davon ausgegangen, dass ein Teil- stück „Kölner Straße“ heißt) den Ausbau des nordöstlichen Gehweges, die Herstellung eines Radweges und die Herstellung von Parkflächen vor. § 1 Ziffer 2 der 138. KAG-Maßnahmen- satzung sieht für die Steinstraße nördlich der Hauptstraße die Herstellung von Radwegen vor. Grundlage waren Planungen aus dem Jahr 1995, die jedoch wegen einer fehlenden gesi- cherten Finanzierung und mehrfachen Umplanungen nie umgesetzt wurden. Nunmehr liegen neue Ausbaupläne für die Hauptstraße und die Steinstraße vor (siehe § 1 Ziffern 7 bis 9 dieses Satzungsentwurfes bzw. Anlage 8 bis 10), die sich von den damaligen Planungen erheblich unterscheiden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind § 1 Ziffern 1 und 2 der 138. KAG-Maßnahmensat- zung nunmehr aufzuheben. Anlage 12 zu § 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Pellenzstraße von : Leostraße bis : alt: Franz-Geuer-Straße, neu: Durchfahrtssperre Höhe Haus-Nr. 6 Stadtteil : Ehrenfeld Stadtbezirk : 4 § 1 Ziffer 2 der 201. KAG-Maßnahmensatzung vom 15.04.2009 sieht für die Pellenzstraße östlich der Leostraße die Erneuerung und Verbesserung der Gehwege auf beiden Straßen- seiten vor. Als Abschnittsende wurde seinerzeit die sich anschließende Franz-Geuer-Straße festgelegt. Die aus Metallpollern bestehende Durchfahrtssperre für mehrspurige Fahrzeuge Höhe Haus-Nr. 6 wurde damals als beitragsrechtlich unbeachtlich betrachtet. Zwischenzeitlich hat sich die Rechtsprechung jedoch dahingehend entwickelt, dass eine beitragsfähige Erschließungsanlage in aller Regel an einer solchen Durchfahrtssperre endet. Daher ist aus Gründen der Rechtssicherheit die Maßnahmensatzung dergestalt zu ändern, dass östliches Ende der Anlage nicht mehr die Franz-Geuer-Straße, sondern die Durch- fahrtssperre ist. Dies erfordert auch eine Anpassung des Maßnahmentextes, da die Gehwe- ge ausnahmslos auf ganzer Länge der nunmehr rd. 12 m kürzeren Anlage erneuert wurden. Anlage 13 zu § 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Nagelschmiedgasse von : Venloer Straße bis : Häuschensweg Stadtteil : Bickendorf Stadtbezirk : 4 Gehweg: § 1 Ziffer 7 der 222. KAG-Maßnahmensatzung vom 05.06.2012 sieht für die Nagelschmied- gasse neben der Erneuerung von Fahrbahn und Straßenbeleuchtung auch die Erneuerung des Gehweges auf beiden Straßenseiten auf ganzer Länge vor. Bei der Vorbereitung der Beitragserhebung wurde nun bemerkt, dass der Gehweg auf der Ostseite auf einer Länge von ca. 10 m nördlich des Grundstückes Nagelschmiedgasse 24 b bis zum Häuschensweg nicht erneuert wurde, sondern die vorhandenen Betonplatten erhal- ten bleiben konnten. Damit ist das in der 222. KAG-Maßnahmensatzung festgelegte Bauprogramm beitragsrecht- lich bislang noch nicht vollständig umgesetzt, weshalb aus Gründen der Rechtssicherheit im Maßnahmentext zum Gehweg eine klarstellende Ergänzung erforderlich ist. Grunderwerb: Im Zuge der Sanierungsmaßnahme wurde vor dem Grundstück Nagelschmiedgasse 17 eine bis dahin unbefestigte ca. 16 m² große Fläche erstmals als Straße – Gehweg – ausgebaut. Der Ausbau erfolgte auf einer Fläche, die nach dem Fluchtlinienplan 595 zur Straße fällt und im Zuge der Neubebauung des angrenzenden Grundstückes frei wurde. Durch die Ergänzung des Maßnahmentextes rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungs- satzung wird der Grunderwerb in das Bauprogramm aufgenommen. Damit wird es möglich, Straßenbaubeiträge auch für die angefallenen Kosten in Höhe von rund 3000,00 EUR für den Erwerb der erstmals ausgebauten Straßenfläche zu erheben. Hierzu ist die Gemeinde nach § 8 KAG in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet, da bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ein entsprechender Beitragsanspruch vollum- fänglich auszuschöpfen ist. Anlage 14 zu § 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Rehorststraße – Hauptzug von : Baadenberger Straße bis : Arnimstraße Stadtteil : Neuehrenfeld Stadtbezirk : 4 § 1 Ziffer 1 der 254. KAG-Maßnahmensatzung sieht für den Hauptzug der Rehorststraße die Erneuerung der Fahrbahn sowie des südlichen Gehweges vor. Der nördliche Gehweg sollte eigentlich unangetastet bleiben, da er noch in ausreichend gutem Zustand schien. Im Zuge der Arbeiten wurde jedoch festgestellt, dass der rd. 55 Jahre alte mit Platten befes- tigte Gehweg auf der Nordseite tatsächlich größere Mängel aufweist, die eine Sanierung doch erforderlich machen. So zeigen sich Setzungen und Plattenschäden sowie Ausmage- rungen und Risse. Daher soll nunmehr auch der Gehweg auf der Nordseite erneuert werden. Durch die Satzungsänderung, welche rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung erfolgt, wird der Maßnahmenumfang dem vorgesehenen Ausbau angepasst. Durch die Einbeziehung des nördlichen Gehweges erhöhen sich die geschätzten Ausbau- kosten um rd. 15 % auf ca. 173.000,00 EUR. Die voraussichtliche Belastung der Anliegergrundstücke erhöht sich entsprechend von bis- her geschätzten 14,30 EUR auf rd. 16,40 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche.
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0937/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.04.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27