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AN/0902/2020

Nachfrage zur Beantwortung einer Anfrage zur 'Anmelde- und Auskunftspflicht für Ausländervereine und ausländische Vereine‘

Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates 30.07.2020

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 18.08.2020, TOP 4.1

Herr Litvinov - Nachfrage zur Beantwortung zu 'Ausländervereinen'

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Herr Litvinov - Nachfrage zur Beantwortung zu 'Ausländervereinen'

2163 Zeichen

Eugen Litvinov         Datum … 
 
 
 
 
An den  
Vorsitzenden des Integrationsrates 
Herrn Tayfun Keltek 
 
An die  
Geschäftsstelle des Integrationsrates 
Herrn Andreas Vetter 
 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Integrationsrat 18.8.2020 
 
 
Nachfrage zur Beantwortung einer Anfrage zur 'Anmelde- und Auskunftspflicht für 
Ausländervereine und ausländische Vereine‘ – AN/0902/2020 
 
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Keltek, 
Zur o.g. Mitteilung bitte ich um die Beantwortun g der folgenden Nachfragen:  
1. Wie ist es möglich, dass ein Verein nach deutschem Recht gegründet und trotzdem 
als ein ausländischer bzw. Ausländerverein eingestuft wird?  
2. Von wie vielen Vereinen wurde eine Erfüllung der Anmelde - und Auskunftspflicht ve r-
langt:  
 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes?  
 Innerhalb der letzten 20 Jahre? 
 Innerhalb der letzten fünf Jahre?  
3. Was geschieht mit dem neu gegründeten Verein, wenn nach der Prüfung seitens der 
zuständigen Polizeibehörde festgestellt wird, dass dieser Verein als au sländischer 
bzw. Ausländerverein eingestuft werden soll?  Wird der Verein aus dem Register en t-
fernt, oder gibt es einen Vermerk? 
4. Wie sind die Vereine, die u.a. zum Zwecke der Ausübung einer oder anderer Religion 
gegründet worden sind, eingestuft bzw. einzus tufen? Gibt es hier auch irgendwelche 
„Einstufungskriterien“? 
5. In der Beantwortung meiner Anfrage wird folgende Auskunft gegeben:  
„Dies [eine Übersendung der Vereinsregisterakte vom Amtsgericht zur Polizeib e-
hörde] geschieht jedoch nur in den Fällen, in den en das Amtsgericht davon au s-
geht, dass es sich um einen Ausländerverein handeln könnte (ausländischer Ve r-
einsname oder ausländische Namen der Vorstandsmitglieder).“  
In der letzten Zeit wurden viele Vereine gegründet, in denen die Vorstandsmitglieder 
aus EU-Länder oder „Drittländern“ kommen (besonders betrifft dies Länder, aus d e-
nen vermehrt Geflüchtete gekommen worden sind).  
Meine Frage: 
Welche Kriterien gelten hier für die Einstufung der Vereine als ausländische bzw. 
Ausländervereine? 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Eugen Litvinov

Beratungsverlauf (1)

18.08.2020 Integrationsrat
TOP 4.1 Antrag / Anfrage
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0902/2020
Typ
Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
Datum
30.07.2020
Erstellt
30.07.2020 17:18