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3300/2025

Feststellung der Gültigkeit der Kommunal- und Integrationsratswahl 2025

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.01.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.02.2026, TOP 10.2

Zusatz zu Anlage 5

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Anlage 2 (Einspruch 2 samt dazugehörigem Schriftverkehr)

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Anlage 7 Rechtliche Prüfung aller eingegangenen Einsprüche

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Zusatz zu Anlage 6

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 8 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 6 (Einspruch 6 samt dazugehörigem Schriftverkehr)

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Anlage 1 (Einspruch 1 samt dazugehörigem Schriftverkehr)

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Anlage 3 (Einspruch 3 samt dazugehörigem Schriftverkehr)

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Anlage 4 (Einspruch 4 samt dazugehörigem Schriftverkehr)

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Anlage 5 (Einspruch 5 samt dazugehörigem Schriftverkehr)

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Zusatz zu Anlage 5

17819 Zeichen

Zusatz zu Anlage 5
Weiterer Schriftverkehr nach Freigabe der Beschlussvorlage

Stadt Köln 14. Januar 2026
Herrn Oberbürgermeister
Torsten Burmester
Frau Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses 
Elfi Scho-Antwerpe
Historisches Rathaus
50 667 Köln
Sitzung des Wahlprüfungsausschusses des Rates der Stadt Köln am 15.01.2026.
TOP Ö.2.: Feststellung der Gültigkeit der Kommunal- und Integrationsratswahl 
Stadt Köln Vorlage - Nr. 3300/2025
Mein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Herrn Niklas Kienitz MdR
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
sehr geehrte Frau Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses, 
in der vorbezeichneten Angelegenheit teile ich zur weiteren Begründung meines Wahleinspruches 
wie zur Vorbereitung der vorbezeichneten Ausschusssitzung Folgendes mit und darf Sie bitten, 
diesen Schriftsatz den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses zur Vorbereitung ihrer 
Entscheidung zu übermitteln:
Den Wahleinspruch und meine bisherigen Anträge zu 1.-4. halte ich weiter aufrecht.
Ergänzend wird gebeten wie beantragt,
5. die Behandlung und Entscheidung meines Einspruchs in der Sitzung vom 1501.2026 in die 
Sitzung des Wahlprüfungsausschusses zu verschieben, hilfsweise zu vertagen, die auf die 
Gewährung der vollständigen Akteneinsicht durch die Verwaltung folgt;
6. dem Oberbürgermeister der Stadt Köln. Wahlamt, unter Fristsetzung aufzugeben, dem 
Einspruchsführer Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsakten einschließlich sämtlicher 
Eingangs- Bearbeitungs- und Prüfungsvermerk e und weitere Verfügungen zu gewähren;

n Januar 14, 2n26
7. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über meinen Wahleinspruch 
als Sicherungsmaßnahme den vorläufigen Ausschluss des Ratsmitglieds Kienitz 
vom Ratsmandat und dessen Ausübung anzuordnen.
Zur Begründung der Anträge zum Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltung, wie 
den Akten zu meinen nachfolgenden Darlegungen zu entnehmen, die beantragte Akteneinsicht 
nicht antragsgemäß, vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt hat und dadurch der Ver­
pflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend nachgekommen ist.
A.
Bekanntlich habe ich gegen die Wahl des Herrn Niklas Kienitz am 14.09.2025 für den Rat der 
Stadt Köln Einspruch im Wahlprüfungsverfahren erhoben und entsprechende Einsicht in die 
Verwaltungsakten beantragt.
Einsicht gewährt wurde lediglich in den, dem Beschluss 1986/2025 der Sitzung des Wahl­
ausschusses am 16.07.2025 zugrunde liegenden Listenwahlvorschlag der CDU Köln vom 
24.06.2025 und die dazugehörige Niederschrift der Aufstellungsversammlung der CDU Köln 
vom 30.11.2025.
Einsicht gewährt wurde jedoch nicht in die Aktenteile, die den Eingang, die Prüfung der Wahl­
vorschlags gemäß § 18 KWahIG NW und dessen Bearbeitung insgesamt betreffen.
Daher rüge ich erneut die mir erteilte Akteneinsicht als fragmentarisch und unvollständig und 
darüber hinaus fehlendes rechtliches Gehör.
B.
Die eingesehenen Akten lassen bereits nach diesseitiger Auffassung entscheidungserhebliche 
Mängel der Aktenführung erkennen.
Die eingesehenen Unterlagen waren nicht paginiert und damit auch nicht Teil eines in sich ge­
schlossenen, im zeitlichen Eingang und Ablauf geordneten und damit, auch hinsichtlich 
seiner Vollständigkeit nachvollziehbaren Zusammenhangs. Es handelt sich somit um ein reines 
Aktenkonvolut.
Es wird diesseits bestritten, dass es sich bei dem zur Einsicht vorgelegten Wahlvorschlag 
(Wahlvorschlag und Niederschrift) um den tatsächlich aktenmäßig erfassten, von der Verwaltung 
geprüften und bearbeiteten Wahlvorschlag handelt.
C.
Auf dem Wahlvorschlag vom 24.06.2025 wie auf der Niederschrift vom 30.11.2024 fehlen die 
rechtlich notwendigen Eingangsvermerke (§ 31 Abs 5 iVm § 27 Abs 1 Satz 1 KWahlO NW).

januar 14, 2016
Es wird gerügt, dass die Verwaltung bislang keine Nachweise vorgelegt hat, die in geeigneter 
Form Art und Weise und den Zeitpunkt des Zugangs des Wahlvorschlags und der Niederschrift 
ordnungsgemäß und zweifelsfrei dokumentieren und aufkiären.
Zudem soll die Verwaltung einem weiteren Antragsteller mitgeteilt haben, „dass das Gros der
Unterlagen von der CDU am 26. Juni 2025 beim Wahlamt der Stadt Köln eingereicht worden sei. 
Allerdrings seien diese Unterlagen - was nicht ungewöhnlich sei - nicht vollständig gewesen. Im
Nachgang des 26. Juni seien peu a peu weitere Unterlagen eingereicht worden.
Eingereichte Anlagen sind auf dem Wahlvorschlag vom 24.06.2025 nicht vermerkt.
Der vom Wahlamt behauptete rechtzeitige Eingang des Wahlvorschlags der CDU Köln vom 
24.06.2024 wie der vollständigen Niederschrift vom 30.11.2024 (unter Hinweis auf § 17 Abs 8
Satz 5 KWahIG NW) innerhalb der gesetzlichen Frist des § 15 KWahIG NW wird diesseits 
bestritten.
D.
Trotz mehrfacher Anforderung hat die Verwaltung keinerlei Aktenstücke zur Einsicht vorgelegt, die 
eine Prüfung des Wahlvorschlags gemäß § 18 Abs 1 KWahIG NW auch nur ansatzweise belegen, 
geschweige denn das in der Vorlage 1986/2025 dargestellte Prüfungsergebnis nachvollziehbar 
rechtfertigen könnten.
Es wird daher fehlende Prüfung des Wahlvorschlags und damit auch entsprechende mangelnde 
Sachaufklärung gerügt.
Bei einer ordnungsgemäßen Prüfung hätte nämlich auffallen müssen, dass bereits der 
eingereichte Wahlvorschlag nicht dem Vordruck der Anlage 11b zu § 31 Abs. 1 Satz 1 KWahlO 
entspricht. Denn in dem verwendeten Vordruck fehlt die auszufüllende Tabelle der Plätze 1-3 
der Reserveliste und wurde durch einen Hinweis auf eine Anlage 1 ersetzt.
Auch die eingereichte Niederschrift der Aufstellungsversammlung entspricht in ihrer tatsächli­
chen Ausführung nicht dem Muster der Kommunalwahlordnung, da auf Seite 1 der Niederschrift 
entgegen dem Muster der Kommunalwahlordnung die ersten drei Listenplätze nicht aufgefüllt 
sind, sondern stattdessen auch dort auf eine Anlage, nämlich Anlage 2, verwiesen wird.
Bei der Anlage 2 handelt es sich nicht um die ursprüngliche, handschriftlich an Ort und Stelle der 
Aufstellungsversammlung am 30.11.2025 verfasste Liste der Reservelistenbewerber gemäß dem 
Muster der Kommunalwahlordnung, sondern um eine Auflistung aus dem „votemanager -System, 
das von der Verwaltung lediglich zur nachrichtlichen Übermittlung von Wahlvorschlägen zu einem 
viel späteren Zeitpunkt erst bereitgestellt wurde.
Da hieraus klar erkennbar ist, dass zum einen die Liste der Aufstellungsversammlung tatsächlich 
der Liste des Wahlvorschlages formal wie inhaltlich folgt, während gesetzlich die Liste des 
Wahlvorschlags der Liste der Aufstellungsversammlung zeitlich und inhaltlich zu folgen hat, und 
zum zweiten die Anlage 2 nicht Teil der ursprünglichen Niederschrift vom 30.11.2024 sein kann 
hätte dies zwingend zur einer entsprechenden Beanstandung gemäß § 18 Abs 1 Satz 2 KWahIG 
NW durch die Wahlleiterin führen müssen.
E.
Bei der Aufstellungsversammlung der CDU Köln am 30.11.2024 wurden tatsächlich Frau Ira

-4- Januar 14, 2026
Sommer auf Platz 3 und Niklas Kienitz auf Platz der Ratsreserveliste gewählt.
Über die Wahl wurde an Ort und Stelle eine durch Florian Braun MdB als Versammlungsleiter und 
Carla Zimmermann als Schriftführerin am 30.11.2024 gezeichnete handschriftliche, hier mit 
Seite 1 vorgelegte Niederschrift gemäß KWahIG NW errichtet, die in der Originalanlage genau 
diesen Sachverhalt enthält und gemäß § 12 Abs 1 der „Verfahrensordnung des CDU-Landes-
Nordrhein-Westfalen für die Aufstellung der Bewerber/innen zu Kommunalwahl vomverbands lwiuniv.m »- -----------
Sitzungsleiter Florian Braun MdL in der Sitzung verlesen und von der Versammlung genehmigt 
wurde.
Die hiervorgelegte Niederschrift enthält als Blatt 2 jedoch nicht das handschriftliche Original 
dokument vom 30.11.2024, sondern stattdessen eine zu einem spateren Zeitpunkt über den 
„votemanager" gefertigte und ausgedruckte Liste und entspricht damit in den Listenpositionen 3 
und 4 nicht dem ursprünglichen gefertigten Dokument, sondern weist vertauschend Niklas
Kienitz auf Platz 3 und Ira Sommer auf Platz 4 der Ratsreserveliste aus.
Durch den Austausch der ursprünglichen Seite der Niederschrift vom 30.11.2024 zu einem 
späteren Zeitpunkt durch eine andere Seite mit einer anderen Listenreihenfolge wurde das 
Votum der Aufstellungsversammlung falsch dokumentiert wie auch die am 30.11.2024 errichtete 
Niederschrift inhaltlich verfälscht.
Niederschrift ist nach diesseitiger Auffassung auf Grund ihrer mangelndenEine d 6 rart vo rfä Ischto — • - - - - — .. . .
Nämlichkeit weder Ausfertigung noch Abschrift der am 30.11.2024 gefertigten ursprünglichen 
Niederschrift und kann - ungeachtet möglicher strafrechtlicher Bewertungen - demgemäß im 
wahlrechtlichen Verfahren weder Geltung noch Berücksichtigung beanspruchen, sondern ware 
zwingend zu beanstanden gewesen.
Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich gerügt, dass die Verwaltung auch im 
Wahlprüfungsverfahren keine Sachaufklärung bezüglich der geltend gemachten
Unregelmäßigkeiten betrieben und damit diesen von mehreren Antragstellern vorgetragenen
Sachverhalt sowohl im Tatsächlichen wie im Rechtlichen unbeachtet gelassen und ausgeblendet
hat. Auch wird dies als mangelndes rechtliches Gehör gerügt.
Dies wirkt umso gravierender, als sich die Frage der Ordnungsmäßigkeit und Gültigkeit von im
und für das Wahlverfahren errichteter, nach diesseitiger Auffassung öffentlicher Urkunden stellt.
F.
Die Erwägung der Verwaltung, dass einer Anfechtung der Wahl des Herrn Niklas Kienitz im
Wahlprüfungsverfahren der Beschluss des Kreiswahlauschusses vom 16.07.2025 entgegen 
steht, kann nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden.
Da zum einen Fehler bei der Aufstellung von Reservelisten als Wahlfehler zu qualifizieren sind, die 
im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden können ( vgl. VG Aachen, Urteil vom 
14.07.2015, 4 K 2114/14 mwN). zum anderen jedoch der vorgelegte Wahlvorschlag bereits 
urkundlich keine Ordnungsmäßigkeit beanspruchen kann, ist über den hiesigen Wahleinspruch 
auch in der Sache zu entscheiden.
Das Wahlprüfungsverfahren auf reine technische Fehler und Auszählungsfehler beschränken zu 
wollen und die Fragen einer gültigen und zulässigen Wahlvorbereitung, zu der auch die Aufstel­
lungsversammlungen zu ignorieren, ist nach diesseitiger Auffassung weder rechtmäOg noch
sachgemäß.
Zudem wird der Grundsatz der Einheit der Wahlprüfung nicht hinreichend beachtet.

— 3 — Januar 14, 2026
Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Wahlauschusses gäbe, wäre dieSelbst wenn es eine Unanfechtbarkeit des Beschlusses oes wanidubcnu^« gauC, 
Gültigkeit dieses Beschlusses hinsichtlich des Bewerbers Niklas Kien durch die Verwendung dei 
hier in Rede stehenden Sitzungsniederschrift im Sinne des Antragstellers durchbrochen.
Ebenso wenig ist der geltend gemachte Wahlfehler ergebnisneutral.
Hätte der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 16.07.2025 auf Grund dieses Wahlfehlers gemäß 
§ 18 Satz 2 KWahIG NW Niklas Kienitz auf Platz 3 und Ira Sommer auf Platz 4 im 
Listenwahlvorschlag der CDU Köln pflichtgemäß gestrichen, wäre der nach der Feststellung des 
Wahlergebnisses auf Niklas Kienitz entfallende Listenplatz dem Listenbewerber Werner Marx 
zuzuteilen gewesen.
Damit hätte jedoch ein anderes Ergebnis vorgelegen, da statt Niklas Kienitz Werner Marx zum 
Mitglied des Rates der Stadt Köln gewählt worden wäre. Daran ändert auch nichts, dass Wener
Marx nunmehr Mitglied des Rates geworden ist, da dies allein auf dem Mandatsverzicht des
Herrn Oliver Kehrl beruht.
Abschließend und grundlegend ist darauf hinzuweisen, dass in einem Wahlvorschlag nur benannt 
werden kann, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt 
worden ist. (§ 17 Abs 1 KWahIG NW.)
Da der Bewerber Niklas Kienitz zu keinem Zeitpunkt von einer Mitgliederversammlung der CDU 
Köln auf Platz 3 der Ratsreserveliste der CDU Köln für die Kommunalwahl 2025 aufgestellt 
worden ist, ist seine Benennung im Wahlvorschlag rechtswidrig und unwirksam.
Es wird gebeten, wie beantragt zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen

Von: 
An: 
Betreff: 
Datum: 
Anlagen:
Dringlichkeit:
345-Postfach Wahlamt: Zinn. Andreas
Re: AW: AW: Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU-Reserveliste
Montag, 12. Januar 2026 13:04:08
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Hoch
Sehr geehrte Damen und Herren, 
guten Tag Herr Zinn, 
ich danke Ihnen für Ihre Stellungnahme.
Ich nehme aus Ihrer Nachricht abschließend zur Knentnis 
dass nur ein Wahlvorschlag seitens der CDU eingereicht 
wurde.
Nach diesseitiger Auffassung müssen hinsichtlich dieses 
Wahlvorschlags Bearbeitungsvermerke vorhanden sein. 
Diese sind bislang seitens der Verwaltung nicht vorgelegt 
worden.
Darüber hinaus ist mir nicht klar, ob ein mit dem Wahl­
vorschlag bereits eine Niederschrift der Aufstellungsver­
sammlung eingereicht wurde oder ob dies später geson­
dert erfolgte und/oder diese Niederschrift bzw. ihre Anlage 
nach Einreichung durch eine andere Niederschrift bzw. 
deren Anlage ersetzt wurde.
Gegebenenfalls müssten hierzu dann auch weitere 
Bearbeitungsvermerke existieren.
Für eine kurzfristige abschließende klärende Stellung­
nahme bzw. Übersendung der erbetenen Unterlagen 
wäre ich Ihnen daher sehr dankbar und verbleibe 
mit freundlichen Grüßen
wahlamt@stadt-koeln.de hat am 12.01.2026 11:15 CET geschrieben:
Sehr geehrter Herr
Sie beziehen sich in Ihrer E-Mail auf einen Wahlvorschlag, der 
ursprünglich beim Wahlamt eingereicht und im Verlauf des 
Wahlvorschlagsverfahrens ersetzt worden sein soll. Ein solches 
Dokument wurde beim Wahlamt nicht eingereicht. Daher kann es 
hierzu auch die von Ihnen angesprochene weitere Dokumentation, 
Vermerke etc. nicht geben.
Die CDU hat hier nur einen Wahlvorschlag für die Reserveliste

eingereicht, welcher mit der eingereichten Niederschrift zur 
Aufstellungsversammlung nach dem Musterder 
Kommunalwahlordnung übereinstimmt. In diese Dokumente konnten 
Sie vor Ort im Wahlamt Akteneinsicht nehmen. Ihnen wurden dabei 
keine Dokumente zum Wahlvorschlag vorenthalten. Warum der Tag 
des Eingangs nicht auf dem Wahlvorschlag vermerkt ist, wurde Ihnen 
bereits in einer früheren E-Mail erläutert.
Eine weitere Akteneinsicht wird daher zu keinen neuen Erkenntnissen 
führen.
Der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses können Sie als Zuschauer 
beiwohnen. Das Recht, sich zu äußern und an Diskussionen zur 
Beschlussvorlageteilzunehmen, obliegt jedoch allein den Mitgliedern 
des Wahlprüfungsausschusses. Ihr Einspruch und der dazugehörige 
E-Mail-Verkehr ist (natürlich anonymisiert) Teil der Beschlussvorlage, 
sodass die Ausschussmitglieder sich mit Ihrem Einspruch befassen 
können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Andreas Zinn
Stadt Köln
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Bürgerdienste
Wahlamt
Dillenburger Str. 68-70
51105 Köln
Telefon: 0221/221-34567
Telefax: 0221/221-21911
E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de
Internet: stadt.koeln
www.instagram.com/stadt.koeln

www.youtube.com/user/Koeln
www.facebook.com/stadt.koeln50
https://social.cologne/@koeln
Von:
Gesendet: Mittwoch, 7. Januar 2026 10:21
An: 345-Postfach Wahlamt <wahlamt@stadt-koeln.de>; Zinn, Andreas
<andreas.zinn@stadt-koeln.de>
Betreff: Re: AW: Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU-Reserveliste
Priorität: Hoch
Sehr geehrter Herr Zinn.
sehr geehrte Damen und Herren.
in der vorbezeichneten Sache stelle ich fest, dass mir zu dem vorbezeichneten
Wahlvorschlag Einsicht in alle zu dem Wahlvorschlag zugehörigen
'O1Verwaltungs-
akten nicht gewährt wurde und rüge daher die mir erteilte Akteneinsicht 
als frag-
mentarisch und unvollständig und darüber hinaus fehlendes rechtliches Gehör.
Einsicht gewährt wurde lediglich in den, dem Beschluss zur Vorlage 
1986/2025
der Sitzung des Wahlausschusses am 16.07.2025 zugrunde liegenden finalen
Listenwahlvorschlag der CDU Köln.
Einsicht gewährt wurde jedoch nicht in den ursprünglich eingereichten Wahl­
vorschlag der CDU Köln und die dazu entsprechend erfolgten Verfügungen.
Vermerke. Hinweise und Nachrichten der Verwaltung, insbesondere 
hinsichtlich
seines Eingangs und der Frage der notwendigen inhaltlichen Kongruenz 
zwischen

dem Wahlvorschlag und der beigefügter Niederschrift der Aufstellungsver-
sammlung der CDU Köln am 30.11.2024.
Da die dem Unterzeichneten vorgelegten Aktenstücke keinerlei Verwaltungs­
vermerke enthalten, ist davon auszugehen ist, dass es sich lediglich um die
nachgereichte und finale Fassung des Wahlvorschlags handelt, so dass hier
auch keine weitere Bearbeitung notwendig war und demgemäß auch nicht
erkennbar ist.
Es wird daher noch einmal gebeten, kurzfristig bis zum 09.01.2026 Einsicht
in die vollständigen Akten zu gewähren und damit hinreichendes rechtliches
Gehör in Vorbereitung der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 15.01.
2027 zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
wahlamtWstadt-koeln.de hat am 05.12.2025 13:41 CET 
geschrieben:
Sehr geehrter Herr
im Anhang sende ich Ihnen die Scans der Anlage zur 
Niederschrift zur Aufstellungsversammlung und der Anlage 
zum Wahlvorschlag der Reserveliste.

Beim Termin zur Akteneinsicht wurden Ihnen alle dem 
Wahlamt vorliegenden Unterlagen zum Wahlvorschlag der 
Reserveliste der CDU vorgelegt. Ich versichere Ihnen, dass 
alle Unterlagen für die zugelassene Reserveliste vor dem 
Fristablauf beim Wahlamt eingegangen sind und dem 
Wahlausschuss zur Entscheidung über die Zulassung der 
Wahlvorschläge zur Kommunalwahl vorlagen.
Mandatsrelevante Unregelmäßigkeiten im Sinne § 40 
Kommunalwahlgesetz NRW sind für die Wahlleitung nicht 
erkennbar. Der Wahlprüfungsausschuss wird in seiner 
öffentlichen Sitzung am 15. Januar 2026 über Ihren 
Einspruch beschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Marie Taschenmacher 
(Anrede: Frau / sie)
CF Stadt Köln
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Bürgerdienste
Wahlamt
Dillenburger Str. 68-70 
51105 Köln
Telefon: 0221 221-25277
Telefax: 0221 221-34011
E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de
Internet: stadt.koeln
www.instagram.com/stadt.koeln

Anlage 2 (Einspruch 2 samt dazugehörigem Schriftverkehr)

4945 Zeichen

Anlage 2
Einspruch 2 vom 01.10.2025 samt dazugehörigem Schriftverkehr

Von: 
An: 
Betreff: 
Datum: 
Anlagen:
345-Postfach Wahlamt
RE: AW: Kontaktformular - Ihr Einspruch gegen die OB-Stichwahl 2025
Donnerstag, 27. November 2025 08:10:14
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Sehr geehrte Frau Rabe, 
ich möchte meinen Widerspruch aufrecht erhalten. Die Dokumente sind nicht bei mir 
eingegangen.
Viele Grüße
Von meinem meiner Galaxy gesendet
--------Ursprüngliche Nachricht--------
Von: wahlamt@stadt-koeln.de
Datum: 26.11.25 10:28 (GMT+01:00)
An:____________________
Betreff: AW: Kontaktformular - Ihr Einspruch gegen die OB-Stichwahl 2025
Sehrgeehrte Frau 
bitte entschuldigen Sie die verzögerte Rückmeldung. Ihre Nachricht wurde zur 
Bearbeitung an mich weitergeleitet.
Ich bedaure sehr, dass Sie Ihre Briefwahlunterlagen nicht erhalten haben und 
dadurch nicht an der Stichwahl teilnehmen konnten.
Ihr Antrag auf Briefwahlunterlagen für die Stichwahl ist am 16. September 2025 
bearbeitet und anschließend ab dem 19. September 2025 in den Versand 
gegeben worden.
Leider kann ich nicht nachvollziehen, warum die Unterlagen Sie nicht erreicht 
haben. Wir haben bei der Post eine prioritäre Zustellung mit den 
schnellstmöglichen Postlaufzeiten beauftragt und diese zugesichert bekommen. 
Wir haben auch keine strukturellen Probleme bei der Zustellung durch die Post 
festgestellt.
Wahlberechtigte, denen die Briefwahlunterlagen nicht zugegangen sind, konnten 
bis Freitag, 26. September 2025, 15 Uhr, an der Direktwahl teilnehmen. Darüber 
hinaus bestand nur bis Samstag, 27. September 2025, 12 Uhr, die Möglichkeit, 
beim Wahlamt die Ausstellung von Ersatz-Briefwahlunterlagen zu beantragen.
Diese Frist ist gesetzlich vorgegeben.
Darüber hat die Stadt Köln rechtzeitig vor der Wahl über die städtischen 
Internetseiten und Pressemitteilungen informiert.
Sollten Sie bei einer zukünftigen Wahl Fragen zur Durchführung oder zu 
Unregelmäßigkeiten (z.B. Verbleib der Briefwahlunterlagen) haben, rufen Sie bitte 
rechtzeitig vor der Wahl im Wahlamt an, damit wir eine Lösung für Sie finden 
können.
Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf unserer Webseite unter wählen.koeln.

Da Sie Ihre Nachricht als Einspruch gegen die Durchführung der Stichwahl 
formuliert haben, möchte ich Sie bitten, mir mitzuteilen, ob Sie diesen aufrecht 
erhalten möchten. Ein Einspruch gegen die Wahl hätte nur dann Aussichten auf 
Erfolg, wenn Briefwahlunterlagen in einem so großen Umfang nicht zugestellt 
worden wären, dass dies Auswirkungen auf das Wahlergebnis bzw. die 
errungenen Mandate hätte haben können. Das ist hier allerdings nicht gegeben.
Sollte ich bis zum 10. Dezember 2025 nichts mehr von Ihnen hören, gehe ich 
davon aus, dass Sie Ihren Einspruch nicht aufrecht erhalten möchten.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Andreas Rabe
B
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Bürgerdienste
Wahlamt
Dillenburger Straße 68-70 
51105 Köln
Telefon: 0221/221-34567
Telefax: 0221/221-21922
E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de
Internet: stadt.koeln 
www.instagram.com/stadt.koeln 
www.youtube.com/user/Koeln 
www.facebook.com/stadt.koeln50 
https://social.cologne/@koeln

Von: online-formularversand@stadt-koeln.de <online-formularversand@stadt-koeln.de>
Gesendet: Mittwoch, 1. Oktober 2025 21:32
An: 345-Postfach Wahlamt <wahlamt@stadt-koein.de>
Betreff: Kontaktformular
Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 
'Kontaktformular' am 01.10.2025 21:31:34 an Sie geschickt
Anliegen:
An den
Wahlausschuss der Stadt Köln 
c/o Wahlamt
Dillenburger Straße 68-70
51103 Köln
Köln, den 1.10.2025
Einspruch gegen die Stichwahl 
zum Oberbürgermeister der 
Stadt Köln
Sehr geehrte Damen und 
Herren, 
hiermit lege ich gemäß § 40 
Kommunalwahlgesetz NRW in 
Verbindung mit § 13 
Kommunalwahlordnung 
fristgerecht Einspruch gegen 
die Durchführung der Stichwahl 
zum Oberbürgermeister der 
Stadt Köln am 28.9.25ein.
Begründung:
Ich habe rechtzeitig 
Briefwahlunterlagen beantragt. 
Diese sind jedoch nicht bei mir 
eingegangen, sodass ich mein 
Wahlrecht nicht ausüben 
konnte. Auch am Wahltag selbst 
war mir eine Stimmabgabe nicht 
möglich, da ich ohne die 
zugesandten Unterlagen nicht 
wahlberechtigt im Wahllokal 
war.

Damit wurde mir mein 
verfassungsrechtlich 
garantiertes Wahlrecht faktisch 
verwehrt. Sollten ähnliche Fälle 
in größerer Zahl aufgetreten 
sein, könnte dies die 
Rechtmäßigkeit und das 
Ergebnis der Wahl beeinflusst 
haben.
Ich bitte daher um Prüfung 
meines Einspruchs und um 
Mitteilung über das weitere 
Verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Vorname:
Familienname:
Straße und Hausnummer:
Postleitzahl:
Ort:
Telefon:

Handy:
E-Mail:
Einwilligung zur Verarbeitung meiner Daten:
• Ich bin mit der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zu dem in den 
Datenschutzhinweisen genannten Zweck einverstanden.
Gesendet über: 
https://www.stadt-koeln.de/service/onlinedienste/kontakt/index.html7mt-345

Anlage 7 Rechtliche Prüfung aller eingegangenen Einsprüche

11060 Zeichen

Anlage 7 Rechtliche Vorprüfung der Einsprüche

1 
 
Rechtliche Prüfung des Einspruchs vom 22.09.2025 gegen die Gültigkeit der 
Wahl im Wahlbezirk 19 – Ehrenfeld 2 (Einspruch 1) 
Im ersten Teil seines Einspruchs bezieht der Beschwerdeführer sich auf einen 
vermeintlichen Neutralitätsverstoß des Wahlvorstehers des Stimmbezirks 40106. Er 
begründet diesen damit, dass ordnungsgemäß angebrachte Wahlwerbung der 
eigenen Partei überklebt und unkenntlich gemacht worden sei, während ein 
benachbartes Plakat einer anderen Partei unberührt geblieben sein soll.  
Gemäß der Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 15.07.2025 zu Wahlwerbung zur 
Kommunalwahl Punkt 1.4, Unterpunkt 7 in Verbindung mit § 24 Absatz 3 des 
Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) ist während der Wahlzeit in und an 
Wahlgebäuden jede Beeinflussung der Wähler*innen durch Wort, Ton, Schrift oder 
Bild, sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Plakatwerbung ist in einem 
Umkreis von 50 Metern am Wahltag unzulässig. Der Wahlvorsteher handelte nach 
bestem Wissen und Gewissen und in Absprache mit dem Wahlamt, als er die 
Wahlwerbung des Beschwerdeführers abdeckte. Dass das Plakat der anderen Partei 
nicht abgenommen oder verdeckt wurde, sei darauf zurückzuführen, dass es dem 
Wahlvorsteher nicht aufgefallen sei. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot und die 
unparteiische Wahrnehmung des Amtes als Wahlhelfer sowie ein Verstoß gegen Art. 
3 GG, auf den der Beschwerdeführer sich bezieht, sind im oben beschriebenen Fall 
nicht ersichtlich. Dafür, dass die zeitweise Abdeckung der Wahlwerbung zu einer 
so erheblichen Beeinflussung von Wähler*innen geführt haben könnte, dass 
ein mandatsrelevanter Einfluss auf das Ergebnis im Wahlbezirk vorläge, gibt es 
keine Anhaltspunkte. 
Im zweiten Teil seines Einspruchs bezieht der Beschwerdeführer sich auf die 
Tatsache, dass die von der Stadt Köln zur Verfügung gestellte „Wahlraumsuche“ 
teilweise fehlerhafte Informationen anzeigte. Der Wahlraum, auf den der 
Beschwerdeführer sich auch oben bezieht, sei fälschlicherweise als Wahlbezirk 18, 
statt als Wahlbezirk 19 angegeben worden. Dies könne Wähler*innen verunsichert, 
von der Stimmabgabe abgehalten oder in den falschen Wahlraum geleitet haben.  
Bei der Wahlraumsuche handelt es sich um ein Serviceangebot der Stadt Köln. 
Maßgebend sind jedoch die Angaben auf der Wahlbenachrichtigung, die in allen 
Fällen korrekt den Stimmbezirk und das Wahlgebäude der betreffenden Person 
angaben. Tatsächlich lagen bei der Wahlraumsuche teilweise Fehler bei der 
Zuordnung des Wahlbezirkes vor, jedoch in keinem Fall bei der Zuordnung des 
Stimmbezirkes zu einem Wahlraum. Wähler*innen wurden somit von der 
Wahlraumsuche in jedem Fall richtig darüber informiert, wo sie ihre Stimme abgeben 
konnten. Lediglich die Zuordnung des Wahlbezirks war fehlerhaft. Der Fehler wurde 
vom Wahlamt korrigiert. Eine Beeinflussung oder Verunsicherung von 
Wähler*innen konnte nicht festgestellt werden. 
In beiden Fällen lässt sich kein mandatsrelevanter Einfluss auf das 
Wahlergebnis im Wahlbezirk erkennen.

2 
 
Rechtliche Prüfung des Einspruchs vom 01.10.2025 gegen die Stichwahl des 
Oberbürgermeisters* der Oberbürgermeisterin (Einspruch 2) 
Die Beschwerdeführerin äußert in ihrem Einspruch, dass sie Briefwahlunterlagen zur 
Stichwahl beantragt und diese nicht rechtzeitig vor der Wahl erhalten habe.  
Die Briefwahlunterlagen wurden pünktlich ausgestellt und auf den Postweg gegeben. 
Warum die Unterlagen die Beschwerdeführerin nicht erreicht haben, lässt sich nicht 
nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin hatte, wie alle Wahlberechtigten, die 
Möglichkeit, bis Freitag, den 26.09.2025, 15 Uhr, an der Direktwahl teilzunehmen. 
Darüber hinaus bestand bis Samstag, 27. September 2025, 12 Uhr, die Möglichkeit, 
beim Wahlamt die Ausstellung von Ersatz-Briefwahlunterlagen zu beantragen. Diese 
Frist ist gesetzlich vorgegeben. Darüber hat die Stadt Köln rechtzeitig vor der Wahl 
über die städtischen Internetseiten und Pressemitteilungen informiert. 
Um mandatsrelevanten Einfluss auf das Wahlergebnis zu haben, hätte ein 
strukturelles Problem bei der Zustellung von Briefwahlunterlagen vorliegen 
müssen. Hierfür liegen keine Anzeichen vor.

3 
 
Rechtliche Prüfung des Einspruchs vom 19.10.2025 gegen die Gültigkeit der 
Ratswahl (Einspruch 3) 
Der Beschwerdeführer begründet seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der 
Ratswahl damit, dass die Stadt Köln und das Wahlamt in der Wahlbenachrichtigung 
und auf der Internetseite der Stadt Köln gegen die Neutralitätspflicht verstoßen 
würden. Die Nutzung eines Gendersterns auf der Wahlbenachrichtigung gefährde 
aus seiner Sicht die Chancengleichheit der Parteien bei der Wahl und sei gesetzes- 
und verfassungswidrig.  
Es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass Wähler*innen durch das Gendern 
auf der Wahlbenachrichtigung dermaßen beeinflusst wurden, dass sie für eine 
andere Partei ihre Stimme abgegeben haben als bei Erhalt einer nicht-
gegenderten Wahlbenachrichtigung. Zudem hätte dies in einer hohen Anzahl 
von Fällen geschehen müssen, um mandatsrelevanten Einfluss auf das 
Wahlergebnis zu haben. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

4 
 
Rechtliche Prüfung des Einspruchs vom 14.10.2025 gegen die Gültigkeit der 
Kommunalwahl (Einspruch 4) 
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Einspruch auf die vergangene 
Kommunalwahl und Bundestagswahl. Im Folgenden werden nur die Punkte, die die 
Kommunalwahl betreffen, behandelt. 
Der Beschwerdeführer begründet seinen Einspruch damit, dass die in der 
Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Kandidat*innen der CDU für die 
Kommunalwahl 2025 in Köln erfolgten Wahlen und gefassten Beschlüsse ungültig 
seien. Er bezieht sich hierbei auf sein Schreiben vom 07.12.2024 an den CDU 
Kreisverband Köln, in welchem er beantragt, die Nichtigkeit der Wahlen und 
Beschlüsse, die in der Versammlung gefasst wurden, festzustellen. Als Begründung 
gibt er an, dass die Ladungsfrist für die Versammlung nicht gehalten worden sei.  
Im Normalfall richtet sich die Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen nach dem 
innerparteilichen Satzungsrecht. Wahlrechtlich ausschlaggebend (und damit für die 
Zulassung des Wahlvorschlages relevant) ist in diesem Fall jedoch nicht das 
Satzungsrecht der jeweiligen Partei, sondern lediglich die Prüfung, ob Verstöße 
gegen elementare Grundregeln demokratischer Willensbildung im 
Aufstellungsverfahren aufgetreten sind. In diesem Fall würde es zu einer 
Zurückweisung des betreffenden Wahlvorschlages kommen. Hinweise auf solche 
Verstöße liegen nicht vor. Ein mandatsrelevanter Einfluss auf das 
Wahlergebnis ist nicht ersichtlich.

5 
 
Rechtliche Prüfung des Einspruchs vom 23.10.2025 gegen die Gültigkeit der 
Wahl des Ratsmitgliedes Niklas Kienitz (Einspruch 5) 
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Einspruch 
1. Die Wahl des Ratsmitgliedes Niklas Kienitz für ungültig zu erklären 
2. Die Feststellung, dass es bei der Vorbereitung der Wahl zu 
Unregelmäßigkeiten gekommen sei, die die Aufhebung der getroffenen 
Feststellungen des Wahlausschusses vom 16.07.2025 (Zulassung der 
Wahlvorschläge) und vom 25.09.2025 (Feststellung des endgültigen 
Ergebnisses der Wahl des Rates, der Bezirksvertretungen und des 
Integrationsrates) bezüglich der Listenkandidatur von Herrn Kienitz gebieten 
würden 
3. Die vollständigen Akten, Aufzeichnungen und Niederschriften der CDU Köln 
über den Verlauf und die Ergebnisse der Aufstellungsversammlung der CDU 
Köln am 30.11.2025 für die Kommunalwahl 20205 herbeizuziehen 
4. Ihm Einsicht in die Verwaltungsakten und in die Räume der Kreiswahlleiterin 
bzw. in die Geschäftsstelle des Wahlprüfungsausschusses zu gewähren 
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit von Herrn Kienitz wurden vom Wahlamt 
festgestellt und bescheinigt und während der Stimmabgabe und der Auszählung, 
sowie bei der Prüfung der Niederschriften der Wahlvorstände und bei der 
Ergebnisfeststellung durch den Wahlausschuss wurden keine Unregelmäßigkeiten 
festgestellt, die die Wahl von Herrn Kienitz betreffen. Die Reserveliste der CDU ist bis 
Listenplatz 12 in den Rat der Stadt Köln gewählt worden; Herr Kienitz stand auf 
Listenplatz 3. Selbst wenn bei der Aufstellungsversammlung der CDU anders 
abgestimmt und Herr Kienitz eigentlich auf Listenplatz 4 hätte stehen sollen, 
würde dies keine mandatsrelevante Änderung des Wahlergebnisses 
herbeiführen.  
Die Aufhebung der Entscheidungen des Wahlausschusses bezüglich der Zulassung 
der Wahlvorschläge ist durch den Wahlprüfungsausschuss oder den Rat nicht 
möglich.  
Das Feststellen der Ungültigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 40 Absatz 
1 Buchstabe c) knüpft zeitlich und inhaltlich an den Bereich der Feststellung des 
Wahlergebnisses an und bezieht sich damit auf Aspekte nach Abschluss der 
Wahlhandlung. Dies umfasst in der Regel Fehler, die beim Auszählen gemacht 
wurden. Es deuten keine Hinweise darauf hin, dass Zählfehler vorliegen. Um die 
Wahl von Herrn Kienitz mandatsrelevant zu betreffen, müsste dieser Zählfehler 
zudem gravierend sein und eine sehr hohe Anzahl Stimmen betreffen. 
Die internen Akten der CDU zur Aufstellungsversammlung am 30.11.2025 liegen dem 
Wahlamt nicht vor. Sollte es bei der Aufstellungsversammlung zum Vertauschen 
der Listenreihenfolge der Kandidat*innen Ira Sommer und Niklas Kienitz 
gekommen sein, ist nicht davon auszugehen, dass dies mandatsrelevanten 
Einfluss auf das Wahlergebnis hätte (siehe auch Erläuterungen zu Beschwerde 6). 
Die Akteneinsicht wurde dem Beschwerdeführer gewährt. Eine Geschäftsstelle des 
Wahlprüfungsausschusses existiert nicht.

6 
 
Rechtliche Prüfung des Einspruchs vom 01.10.2025 gegen die Gültigkeit der 
Wahl des Rates (Einspruch 6) 
Der Beschwerdeführer führt aus, dass die vom Wahlausschuss zugelassene 
Reserveliste für die Partei CDU nicht der in der Aufstellungsversammlung 
beschlossenen Reihenfolge entspräche. Die Positionen von Herrn Niklas Kienitz und 
von Frau Ira Sommer seien vertauscht worden, sodass Frau Sommer nun auf 
Listenplatz 4 stand und nicht auf Listenplatz 3.  
Die Unterlagen, die dem Wahlamt und dem Wahlausschuss von der CDU vorgelegt 
wurden, stellen alle dieselbe Listenreihenfolge dar, sodass es für die Wahlleitung 
keinen Anlass gab, die eingereichte Listenreihenfolge infrage zu stellen. Dies führte 
zur Zulassung der Reserveliste in der Reihenfolge, wie sie in der öffentlichen 
Bekanntmachung vom 08.08.2025 auf der Website der Stadt Köln veröffentlicht 
wurde. Davon konnte sich der Beschwerdeführer bei der ihm gewährten 
Akteneinsicht in den Räumen des Wahlamtes überzeugen. 
Frau Sommer gewann die Wahl als Direktbewerberin im Wahlbezirk 28 
(Chorweiler 1), während Herr Kienitz über die Reserveliste in den Rat gewählt wurde. 
Bei einer Wiederholung der Wahl ist davon auszugehen, dass dieses Ergebnis auch 
nach einer Anpassung der Reihenfolge auf der Reserveliste repliziert werden würde. 
Es ist daher kein mandatsrelevanter Einfluss auf das Wahlergebnis im 
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste zu erkennen.

Zusatz zu Anlage 6

1775 Zeichen

Zusatz zu Anlage 6
Weiterer Schriftverkehr nach Freigabe der Beschlussvorlage

Stadt Köln
- Wahlamt -
Frau Wahlleiterin Andrea Blome
Dillenburger Straße 68-70
51105 Köln
Vor ab per E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de
Andrea.Blome@stadt-koeln.de
Köln, den 12. Januar 2026
Sehr geehrte Frau Wahlleiterin Blome, 
sehr geehrter Herr Zinn, 
sehr geehrte Frau Taschenmacher, 
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. Dezember 2025. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Wahlleiterin 
nach Eintritt in die Sitzung zur Zulassung der Wahlvorschläge offensichtlich über einen 
„Übertragungsfehler“ informiert worden ist, sie diesen aber nicht weiter verfolgt hat. Gemäß § 18 Abs. 1 
KWahIG hat die Wahlleiterin die Wahlvorschläge zu prüfen, sie hat hierbei kein Ermessen. Sie hätte 
zwingend der Frage auf den Grund gehen müssen, was es mit dem „Übertragungsfehler auf sich hat. 
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 KWahIG endet die Prüfungspflicht erst mit der Zulassung. Bei Eintritt in die 
Sitzung war die Zulassung noch nicht beschlossen.
Darüber hinaus halte ich Ihre Ansicht, dass Korrekturen am Wahlvorschlag — mit Ausnahme von 
Marginalitäten - nicht mehr möglich gewesen seien, für grundlegend falsch. § 27 Abs. 1 KWahlO 
differenziert zwischen solchen Mängeln, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der 
Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen. Solche Mängel sind abschließend in den § 15 Abs. 2 
Satz 5 sowie Abs. 3 Satz 5 und in § 17 Abs. 8 Satz 5 KWahIG normiert. Sämtliche anderen Mängel, die 
die Gültigkeit des Wahlvorschlages bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, können bis zur 
Zulassung korrigiert werden (hierzu bereits mein Schreiben vom 1. Dezember 2025 sowie Mörs, in: 
Tiedke/Mörs (Hrsg.), KWahIG, Stand: Juni 2025, § 18, Erl. 5).
Mit freundlichen Grüßen

Beschlussvorlage Rat

7955 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/34/345 
 
Vorlagen-Nummer 
 3300/2025 
Freigabedatum 
 06.01.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Feststellung der Gültigkeit der Kommunal- und Integrationsratswahl 2025  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Die bei der Wahlleiterin eingegangenen Einsprüche gegen das Ergebnis der Kommu-
nalwahlen 2025 der Stadt Köln werden zurückgewiesen. 
 
2. Hinsichtlich der Wahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin, der Wahl des 
Rates, der Wahl der Bezirksvertretungen und der Wahl des Integrationsrates vom 
14.09.2025 sowie der Stichwahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin 
vom 28.09.2025 wird gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit §§ 46a 
und 46b Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) und § 18 der Wahlordnung für die 
Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln festgestellt, dass keiner der unter § 40 Ab-
satz 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG genannten Fälle vorliegt. 
 
3. Die Wahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin vom 14.09.2025 wird mit 
dem auf der Website der Stadt Köln am 15.09.2025 öffentlich bekannt gemachten Er-
gebnis für gültig erklärt. 
Die Wahl des Rates vom 14.09.2025 wird mit dem auf der Website der Stadt Köln am 
25.09.2025 öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt. 
Die Wahl der Bezirksvertretungen vom 14.09.2025 wird mit dem auf der Website der 
Stadt Köln am 25.09.2025 öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt. 
Die Wahl des Integrationsrates vom 14.09.2025 wird mit dem auf der Website der 
Stadt Köln am 25.09.2025 öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt. 
Die Stichwahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin vom 28.09.2025 wird 
mit dem auf der Website der Stadt Köln am 02.10.2025 öffentlich bekannt gemachten 
Ergebnis für gültig erklärt. 
 
 
Wahlprüfungsausschuss 15.01.2026 
Rat 05.02.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) muss der neu gewählte Rat nach Vorprü-
fung durch einen hierfür gebildeten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche 
sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen beschließen. 
Die Regelungen des § 40 KWahlG finden gemäß § 46a und 46b KWahlG auch auf die Wahl-
prüfung der Wahl der Bezirksvertretungen sowie der Wahl und Stichwahl des Oberbürger-
meisters *der Oberbürgermeisterin sowie gemäß § 18 der Wahlordnung für die Wahl des In-
tegrationsrates der Stadt Köln (IRWahlO) auch auf die Wahl des Integrationsrates entspre-
chend Anwendung. 
Die Beschlussfassung erfolgt nach der gesetzlichen Vorgabe in folgender Weise: 
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters*einer Vertreterin für ungül-
tig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters*dieser Vertreterin anzuordnen. 
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregel-
mäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis 
im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Ein-
fluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 KWahlG ersichtlichen 
Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen 
(§ 42 KWahlG). 
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und 
eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil 
die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann 
dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zutei-
lung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b 
entsprechend. 
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist 
die Wahl für gültig zu erklären. 
Die Mitglieder des Rates sind gemäß § 40 Absatz 2 KWahlG nicht gehindert, an der Entschei-
dung mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken. Der 
Oberbürgermeister darf hingegen nach § 46e Absatz 1 KWahlG an der Beratung und Ent-
scheidung des Rates über die Gültigkeit seiner Wahl oder Abwahl nicht mitwirken. 
Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten gemäß § 39 KWahlG jede*r Wahlberechtigte, die für 
das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teil-
genommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des 
Wahlergebnisses schriftlich Einspruch erheben. 
Die einzelnen Wahlergebnisse wurden wie folgt öffentlich bekannt gemacht: 
1. Wahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin vom 14.09.2025: 
Website der Stadt Köln 15.09.2025 
 
2. Wahl des Rates, der Bezirksvertretungen und des Integrationsrates vom 14.09.2025: 
 Website der Stadt Köln 25.09.2025

3 
 
3. Stichwahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin vom 28.09.2025: 
Website der Stadt Köln 02.10.2025 
 
Folgende Einsprüche gingen fristgerecht bei der Wahlleiterin ein:  
- Einspruch vom 22.09.2025 gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates im Wahlbezirk 19 
– Ehrenfeld 2 (Anlage 1) 
- Einspruch vom 01.10.2025 gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeister*in-Stichwahl 
(Anlage 2) 
- Einspruch vom 19.10.2025 gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates (Anlage 3) 
- Einspruch vom 14.10.2025 gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl (Anlage 4) 
- Einspruch vom 23.10.2025 gegen die Gültigkeit der Wahl des Ratsmitglieds Niklas Ki-
enitz (Anlage 5) 
- Einspruch vom 01.10.2025 gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates (Anlage 6) 
Nach rechtlicher Vorprüfung der Einsprüche (Anlage 7) ergibt sich, dass keiner der unter a) 
bis c) genannten Fälle vorliegt, sodass nach dem Vorschlag der Verwaltung die Wahl des 
Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin, die Wahl des Rates, die Wahl der Bezirksver-
tretungen und die Wahl des Integrationsrates vom 14.09.2025 sowie die Stichwahl des Ober-
bürgermeisters*der Oberbürgermeisterin vom 28.09.2025 mit den in oben genannten öffentli-
chen Bekanntmachungen festgestellten Wahlergebnissen für gültig zu erklären sind. 
 
Abschließender Hinweis: 
Bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diese Entscheidung des Rates wird auf § 41 
Absatz 1 KWahlG verwiesen. Danach ist gegen den Beschluss des Rates zur Gültigkeit der 
Wahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin, der Wahl des Rates, der Wahl der 
Bezirksvertretungen, der Wahl des Integrationsrates und der Stichwahl des Oberbürgermeis-
ters*der Oberbürgermeisterin gemäß § 40 Absatz 1 KWahlG der Rechtsweg zu den Verwal-
tungsgerichten geöffnet. 
Vor Klageerhebung findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Klage ist gegen die Stadt 
Köln zu richten. 
§ 41 Absatz 1 KWahlG lautet wie folgt: 
„Gegen den Beschluss der Vertretung nach § 40 Absatz 1 kann binnen eines Monats nach 
Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Im Fall 
der Ungültigkeitserklärung der Wahl durch die Vertretung steht auch einer Partei oder Wähler-
gruppe, die keinen Einspruch eingelegt hat, die Klagebefugnis zu. Ein Vorverfahren nach dem 
8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.“ 
 
Anlagen 
Anlage 1 Einspruch 1 samt dazugehörigem Schriftverkehr 
Anlage 2 Einspruch 2 samt dazugehörigem Schriftverkehr 
Anlage 3 Einspruch 3 samt dazugehörigem Schriftverkehr 
Anlage 4 Einspruch 4 samt dazugehörigem Schriftverkehr 
Anlage 5 Einspruch 5 samt dazugehörigem Schriftverkehr 
Anlage 6 Einspruch 6 samt dazugehörigem Schriftverkehr 
Anlage 7 Rechtliche Prüfung aller eingegangenen Einsprüche 
Anlage 8 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Aus Datenschutzgründen wurden persönliche Angaben zu den Beschwerdeführer*innen in 
den Dokumenten geschwärzt und Bilder unkenntlich gemacht bzw. in einem Fall entfernt.

Anlage 8 Öffentlichkeitsbeteiligung

1070 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Es handelt sich um gesetzliche vorgegebene Beschlüsse über konkrete Einsprüche gegen das 
Wahlergebnis. Zu diesen Einsprüchen besteht kein Gestaltungsspielraum der Öffentlichkeit. Diese 
respektive die Wahlberechtigten hatten innerhalb der gesetzlichen Frist die Möglichkeit, sich im Wege 
eines Einspruchs zu beteiligen- 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 6 (Einspruch 6 samt dazugehörigem Schriftverkehr)

12904 Zeichen

Anlage 6
Einspruch 6 vom 01.10.2025 samt dazugehörigem Schriftverkehr

Stadt Köln
- Wahlamt -
Frau Wahlleiterin Andrea Blome
Dillenburger Straße 68-70
51105 Köln
Vor ab per E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de
Andrea.Blome@stadt-koeln.de
Köln, den 1. Oktober 2025
Sehr geehrte Frau Blome, 
sehr geehrte Damen und Herren, 
ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die Reserveliste des CDU-Kreisbands Köln („CDU") für die 
gerade stattgefundene Kommunalwahl am 14. September 2025 nicht der Liste entspricht, die der 
Kreisparteitag der CDU im Rahmen seines Kreisparteitages am 30. November 2024 („Kreisparteitag") 
beschlossen hatte.
Ausweislich der Öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Köln vom 8. August 2025 (Öffentliche
Bekanntmachung Zugelassene Wahlvorschläge für die
Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin und der Vertretung der Stadt
Wahl
Köln
des*der
sowie der
Bezirksvertretungen Innenstadt, Rodenkirchen, Lindenthal, Ehrenfeld, Nippes, Chorweiler, Porz, Kalk 
und Mülheim in der Stadt Köln am 14.09.2025) („Öffentliche Bekanntmachung“), Seite 87 wurde durch 
den Wahlausschuss die Reserveliste der CDU mit folgender Reihenfolge zugelassen: 1. Petelkau, 
Bernd; 2. Kehrl, Oliver; 3. Kienitz, Niklas, 4. Sommer, Ira; (...).
Der Kreisparteitag hatte allerdings eine andere Reihenfolge durch Wahl (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 
KWahIG NRW) bestimmt: Auf Platz 3 Frau Sommer und auf Platz 4 Herrn Kienitz. Diese, richtige 
Reihenfolge ist am Ende des Kreisparteitags zum einen verlesen und zum anderen per Beamer für alle 
Anwesenden sichtbar auf eine Leinwand geworfen worden. Widerspruch wurde dagegen nicht erhoben. 
Auch hat der Kölner Stadtanzeiger in seiner Ausgabe vom 1. Dezember 2024 in seinem Artikel 
„Hochrangige Parteimitglieder stellen Kölner CDU-Chef Mandl infrage" diese Reihenfolge veröffentlicht. 
Eine andere Wahl zur Aufstellung der Reserveliste hat im Nachgang nicht stattgefunden.
Dass die Reihenfolge, wie sie in der Öffentlichen Bekanntmachung dargestellt ist, falsch ist, war auch 
im Vorstand der CDU Köln vor der Sitzung des Wahlausschusses am 16. Juli 2025 bekannt, wie sich 
aus der Chatgruppe des Vorstands ergibt.
Seite 1 von 3

Gemäß. § 18 KWahIG NRW hat der Wahlleiter die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Gemäß § 17 Abs. 8 
KWahIG NRW ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung mit dem Wahlvorschlag 
einzureichen. Gemäß § 31 KWahlO NRW soll die Reserveliste hierbei dem Muster gemäß Anlage 11 b 
zur KWahlO NRW entsprechen. Gemäß § 17 Abs. 8 Satz 3 KWahIG hat sich die Versicherung an Eides 
Statt hinsichtlich der Reserveliste auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der 
Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Im Falle der CDU war somit neben einer Liste im Sinne des Musters von Anlage 11 b zur KWahlO NRW 
auch die Niederschrift des Kreisparteitages einzureichen.
Vor diesem Hintergrund stelle ich Ihnen nachfolgende Fragen:
Wurde Ihnen neben einer Liste im Sinne des Musters von Anlage 11b zur KWahlO NRW 
eine Niederschrift des Kreisparteitages eingereicht?
Falls ja, welche Reihenfolge sieht die Niederschrift des Kreisparteitages vor?
Welche Personen haben diese Niederschrift unterzeichnet?
Weiche Personen haben eine Versicherung an Eides statt abgegeben?
Ist Ihnen im Rahmen Ihrer Prüfung aufgefallen, dass die Reihenfolgen nicht 
übereinstimmen?
Sind Sie im Rahmen Ihrer Prüfung bzw. im Zusammenhang mit der/den Sitzung(en) des 
Wahlausschusses mit dem Umstand konfrontiert worden, dass die Reihenfolge auf der 
Liste entsprechend dem Muster von Anlage 11b zur KWahlO NRW nicht dem 
Wahlergebnis des Kreisparteitages entspricht?
Haben Sie im Rahmen Ihrer Prüfung Kontakt zu den Vertrauenspersonen gesucht? Falls 
ja, zu welchen?
Ich bitte um zeitnahe Beantwortung meiner vorstehenden Fragen, möglichst bis Freitag, den
10. Oktober 2025.
Auch in meiner Funktion als Mitglied des Vorstands der CDU Köln beantrage ich darüber hinaus
Akteneinsicht
in die Akten der Wahlleiterin und des Wahlausschusses betreffend die CDU.
Seite 2 von 3

Rein vorsorglich zur Wahrung der Frist erhebe ich hiermit
Einspruch
gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 39 Abs. 1 KWahIG NRW.
Mit freundlichen Grüßen
Seite 3 von 3

Stadt Köln
- Wahlamt -
Frau Wahlleiterin Andrea Blome
Dillenburger Straße 68-70
51105 Köln
Vor ab per E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de
Andrea.Blome@stadt-koeln.de
Köln, den 1. Dezember 2025
Sehr geehrte Frau Wahlleiterin Blome, 
sehr geehrter Herr Zinn, 
sehr geehrte Frau Taschenmacher, 
für die am Dienstag, den 18. November 2025, gewährte Akteneinsicht möchte ich mich bedanken. Beim 
abermaligen Studium der mir überlassenen Kopien aus der Akte und vor dem Hintergrund Ihrer 
mündlichen Ausführungen, sehr geehrte Frau Taschenmacher, habe ich nachfolgende Fragen und 
Anmerkungen.
Sie führten aus, dass das Gros der Unterlagen von der CDU am 26. Juni 2025 beim Wahlamt der Stadt 
Köln eingereicht worden sei. Allerdings seien diese Unterlagen - was nicht ungewöhnlich sei - nicht 
vollständig gewesen. Im Nachgang des 26. Juni 2025 seien peu ä peu weitere Unterlagen eingereicht 
worden. Bitte teilen Sie mir mit, wann genau welche Unterlagen seitens der CDU beim Wahlamt 
eingereicht worden sind (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KWahlO NRW, dazu Mörs, in: Tiedtke/Mörs (Hrsg.), 
KWahIG NRW, Stand Juni 2025, § 18, Erl. 2.). Auf den mir zur Kenntnis gebrachten Unterlagen bzw. 
auf den mir überlassenen Kopien ist der Zeitpunkt der Einreichung trotz der o.g. Regelung nicht 
vermerkt.
Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endete am 7. Juli 2025. Gemäß 18 Abs. 1 KWahIG NRW 
i.V.m. § 27 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KWahlO NRW prüft der Wahlleiter nach Eingang der Wahlvorschläge 
unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des 
Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
Stellt er Mängel im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 KWahIG fest, die einen gültigen Wahlvorschlag bis 
zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen, so fordert er unverzüglich auf, diese 
Mängel zu beseitigen. Mängel in diesem Sinne sind solche
des § 15 Abs. 3 Satz 5 KWahIG NRW (ordnungsgemäße Unterzeichnung des Wahlvorschlags), 
des § 15 Abs. 3 Satz 5 KWahIG (ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung) und
Seite 1 von 3

- des § 17 Abs. 8 Satz 5 KWahIG (Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift des 
Parteitages / Mitgliederversammlung und der Versicherung an Eides statt).
(dazu Mörs, in: Tiedtke/Mörs (Hrsg.), KWahIG NRW, Stand Juni 2025, § 18, Erl. 5.).
Stellt der Wahlleiter andere Mängel fest, also solche im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 KWahIG, die die 
Gültigkeit des Wahlvorschlags bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, so fordert er unverzüglich 
auf, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen.
Gemäß § 18 Abs. 2 KWahIG NRW können Mängel des Wahlvorschlages nur so lange behoben werden, 
als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Sind in einer Reserveliste die Anforderungen nur 
hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden deren Namen aus der Reserveliste gestrichen.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass Mängel i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 3 KWahIG nur bis zum Ablauf der 
Einreichungsfrist behoben werden können. Dies heißt aber auch, dass alle anderen Mängel (§ 27 Abs. 
1 Satz 4 KWahIG) noch bis zur Zulassung behoben werden können.
Gemäß § 18 Abs. 3 KWahIG NRW entscheidet der Wahlausschuss spätestens am achtundfünfzigsten 
Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Dies wäre Freitag, 18. Juli 2025, gewesen. 
Tatsächlich hat der Wahlausschuss am 16. Juli 2025 getagt und über die Wahlvorschläge Beschluss 
gefasst.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWahIG sehen u.a. vor, dass die Bewerber bzw. die Festlegung der 
Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste geheim gewählt werden.
Wie bereits in meinem Schreiben vom 1. Oktober 2025 ausgeführt, stimmte die der Wahlleiterin der 
Stadt Köln übermittelte Reserveliste nicht mit der Reserveliste überein, die der Kreisparteitag / die 
Mitgliederversammlung der CDU am 30. November 2024 in geheimer Wahl beschlossen hatte.
Demnach lag ein Mangel i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 4 KWahIG vor, da der Wahlvorschlag den für die 
Einreichung eines Wahlvorschlags vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprach (vgl. Wolf, in: 
Schreiber (Hrsg.), BWahIG, § 25, Rn. 4), da die der Wahlleiterin übermittelte Liste so nicht durch 
geheime Wahl beschlossen worden war. Diese Mangel hätte allerdings noch bis zur Zulassung, d.h. bis 
zum Beschluss durch den Wahlausschuss am 16. Juli 2025 korrigiert werden können.
Erst nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung gemäß § 20 
Abs. 2 Satz 3 KWahIG NRW ausgeschlossen.
Insofern ist die seitens einiger Führungspersonen der CDU verbreitete Mär, man hätte die Reihenfolge 
der Bewerber auf der Reserveliste nach Einrichtung nicht mehr korrigieren können, falsch!
Des Weiteren dürfte somit klar sein, dass rechtserhebliche Tatsachen in einer öffentlichen Urkunde als 
geschehen beurkundet worden sind, während sie so nicht geschehen sind.
Bitte teilen Sie mir deshalb auch den Grund dafür mit, dass entgegen der Regelung des § 27 Abs. 1 
Satz 1 KWahlO NRW auf den Wahlvorschlägen der Eingang nicht vermerkt worden ist. Bitte teilen Sie 
mir ebenso mit, wann die Eingänge tatsächlich erfolgt sind.
Seite 2 von 3

Darüber hinaus erinnere ich an meine Fragen aus meinem Schreiben vom 1. Oktober 2025:
• Ist Ihnen im Rahmen Ihrer Prüfung aufgefallen, dass die Reihenfolgen nicht übereinstimmen?
• Sind Sie im Rahmen Ihrer Prüfung bzw. im Zusammenhang mit der/den Sitzungen des 
Wahlausschusses mit dem Umstand konfrontiert worden, dass die Reihenfolge auf der Liste 
entsprechend dem Muster von Anlage 11 b zur KWahlO NRW nicht dem Wahlergebnis des 
Kreisparteitages entspricht?
• Haben Sie im Rahmen Ihrer Prüfung Kontakt zu den Vertrauenspersonen gesucht? Falls ja, zu 
welchen?
Mit freundlichen Grüßen
Seite 3 von 3

Von: 
An: 
Betreff: 
Datum: 
Anlagen:
345-Postfach Wahlamt
Ihr Schreiben vom 01. Dezember 2025 
Freitag, 19. Dezember 2025 14:38:00 
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der Wahlvorschlag zur Reserveliste wurde am 26.06.2025 beim Wahlamt 
eingereicht. In diesem Falle wurde aufgrund eines Büroversehens das Datum des 
Eingangs nicht auf dem Wahlvorschlag vermerkt. Dies hat jedoch nicht die 
Ungültigkeit des Wahlvorschlages zur Folge. Eine Dokumentation des Eingangs 
allerweiteren Dokumente neben dem Wahlvorschlag ist vom Gesetzgeber nicht 
vorgeschrieben. Beim Termin zur Akteneinsicht wurden Ihnen alle dem Wahlamt 
vorliegenden Unterlagen zum Wahlvorschlag der Reserveliste der CDU vorgelegt. 
Ich versichere Ihnen, dass alle Unterlagen zur zugelassenen Reserveliste 
rechtzeitig vor Fristablauf beim Wahlamt eingereicht wurden und dem 
Wahlausschuss zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur 
Kommunalwahl vorlagen.
Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Ist Ihnen im Rahmen Ihrer Prüfungen aufgefallen, dass die Reihenfolgen 
nicht übereinstimmen?
Nein, da die dem Wahlamt vorliegenden Dokumente alle die gleiche 
Reihenfolge darstellten (auch die elektronische Übermittlung über den 
„Votemenager“).
2. Sind Sie im Rahmen Ihrer Prüfung bzw. im Zusammenhang mit der/den 
Sitzung(en) des Wahlausschusses mit dem Umstand konfrontiert worden, 
dass die Reihenfolge auf der Liste entsprechend dem Muster von Anlage 
11 b zur KWahlO NRW nicht dem Wahlergebnis des Kreisparteitages 
entspricht?
Während des Eintritts in die Sitzung zur Zulassung der Wahlvorschläge 
wurde seitens der von der CDU gestellten Mitglieder im Wahlausschuss ein 
Übertragungsfehler angesprochen, ohne diesen näher zu konkretisieren. 
Deshalb wurde den Vertretern der CDU mitgeteilt, dass Korrekturen am 
Wahlvorschlag - Marginalitäten ausgenommen - nicht möglich sind. 
Weitere Einlassungen sind seitens der CDU dazu nicht mehr erfolgt.
3. Haben Sie im Rahmen Ihrer Prüfung Kontakt zu den Vertrauenspersonen 
gesucht? Falls ja, zu welchen?
Die Vertrauenspersonen (Anne Henk-Holstein und Benedikt Merten) 
wurden bei Rückfragen zu den eingereichten Wahlvorschlägen vom 
Wahlamt im Laufe des Verfahrens zur Einreichung der Wahlvorschläge 
kontaktiert. Aufgrund übereinstimmend eingereichter Unterlagen bestand 
dabei kein Anlass, die Vertrauenspersonen zur Listenreihenfolge zu 
kontaktieren.

Mandatsrelevante Unregelmäßigkeiten im Sinne § 40 Kommunalwahlgesetz NRW 
sind für die Wahlleitung nicht erkennbar. Der Wahlprüfungsausschuss wird in 
seiner Sitzung am 15. Januar 2026 über Ihren Einspruch vom 01. Oktober 2025 
beschließen.
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
Marie Taschenmacher 
(Anrede: Frau / sie)
Q
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Bürgerdienste
Wahlamt
Dillenburger Str. 68-70
51105 Köln
Telefon|
Telefax: 0221 221-34011
E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de
Internet: stadt.koeln 
www.instagram.com/stadt.koeln
www.youtube.com/user/Koeln 
www.facebook.com/stadt.koeln50
https://social.cologne/@koeln

Anlage 1 (Einspruch 1 samt dazugehörigem Schriftverkehr)

13463 Zeichen

Anlage 1
Einspruch 1 vom 22.09.2025 samt dazugehörigem Schriftverkehr

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55 42C3 1810 67 6000 0A22
DV 09.25 4,15 Deutsche Post
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An die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln 
Frau Henriette Reker | Wahlamt 
Rathausplatz 1 
50667 Köln
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Stadt Köln
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Eingang
Stadt Köln
0 1 Okt. 2025
Büro der Stadtdirektorin
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An die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln
Frau Henriette Reker j Wahlamt
Rathausplatz 1 
50667 Köln
Köln, 22. September 2025
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Einspruch gegen die Kommunalwahl am 14. September 2025 im Wahlbezirk 19 
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Sehr geehrte Damen und Herren.
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
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hiermit erhebe ich, für den Wahlbezirk 19 Ehrenfeld II, gemäß
§39 Kommunalwahlgesetz XIIW (KWahlG NRW) i. V. m. §32 Kommunalwahlordnung NRW 
(KWahlO NRW) form- und fristgerecht Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl 
vom 11.09.2025 im vorgenannten Wahlbezirk.
1. Neutralitätsverstoß durch Wahlvorsteher
Am Wahltag, den 14. September 2025. kam cs vor dem Wahllokal Lindenbornschule, Lin­
denbornstraße 15 19, 50823 Köln zu einem gravierenden Vorfall.
Dor Wahlvorsteher des Wahllokals hat meinen ordnungsgemäß angebrachten Wahlwerbe- 
anhängor eigenmächtig mit Mülltüten überklebt und damit unkenntlich gemacht. Dieses 
Wahlwcrbematerial verstieß gegen keinerlei rechtliche oder städtische Vorschriften und be­
fand sich in zulässiger Entfernung zum Wahllokal.
Gleichzeitig blieb ein benachbartes Wahlplakat der unberührt. Dieses Verhalten stellt
einen eklatanten Verstoß gegen das Neutralitätsgebot der Wahlorgane und gegen die Pflicht 
zur Gleichbehandlung aller kandidierenden Parteien und Personen dar (§1 KWahlG NRW i. 
V. m. Art. 21 GG, Art. 3 GG).
Die Situation war derart schwerwiegend, dass die Polizei vor Ort cinschreiton musste. Ein 
solches Vorgehen durch einen Wahlvorsteher untergräbt das Vertrauen in die ordnungsge­
mäße Durchführung der Wahlhandlung.
2. Fehlerhafte Angaben der Stadt Köln zum Wahllokal

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Darüber hinaus waren die offiziellen Informationen der Stadt Köln fehlerhaft. Auf der städti­
schen Website (www.stadt-koeln.de politik-und-verwaltung wahlen/im-wahlraum-waehlen) 
wurde das Wahllokal Lindenbornschule am Wahltag fälschlich als zuständig für den Wahl­
bezirk 18 ausgewiesen.
Tatsächlich bin ich im Wahlbezirk 19 Ehrenfold II wahlberechtigt und hatte eine gül-
tige Wahlbenachrichtigung für diesen Bezirk. Diese falschen Angaben konnten Wählerinnen 
und Wähler erheblich verunsichern und im schlimmsten Fall von der Stimmabgabe abhalten 
oder sie in das falsche Wahllokal leiten.
3. Nachträgliche Entfernung fehlerhafter Angaben durch die Stadt Köln
Die zuvor veröffentlichten fehlerhaften Informationen zu den Wahlbezirken wurden zwischen­
zeitlich von der städtischen Website entfernt. Allein dieser Umstand zeigt, dass die Angaben 
unzutreffend waren und von der Stadt selbst als problematisch eingestuft wurden.
Dies verdeutlicht, dass die Verunsicherung der Wählerinnen und Wähler tatsächlich ein­
getreten ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl beeinträchtigt wurde.
Antrag
Ich beantrage daher:
1. Die Feststellung, dass im Wahlbezirk 19 
Vorlagen.
Ehrenfeld II mehrere wesentliche Wahlfehler
2. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl in diesem Wahlbezirk sowie die Anordnung von 
Wiederholungsmafcnahmen gemäß §40 Abs. 1 KWahlG NRW.
Beweismittel
• Polizeieinsatz am 14.09.2025, zuständige Dienststellen Polizei Köln-Ehrenfeld)
• Fotodokumentation des beklebten Wahlwerbeanhängers
• Screenshot der städtischen Website mit der fehlerhaften Bezirksangabe
• Dokumentation der späteren Entfernung dieser Angaben durch die Stadt. Köln
• Zeugen:
Vahlbozirk 19 Ehrenfeld II
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Adresse eingeben und Wahlgebäude 
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6.11.2025
Stellungnahme wegen Beschwerde - zum Vorfall im Wahlbüro in der 
Lindenbornschule in Köln am Tag der Kommunalwahl, 14.09.2025.
Ich wurde am 14.09.2025 als ehrenamtlicher Wahlvorsteher im Wahlbüro in 
der Lindenbornschule in Köln eingesetzt. Als ein Wahlhelfer meines Teams 
mich auf ein großes Wahlplakat aufmerksam machte, welches einige Meter 
entfernt in der Lindenbornstraße auf einem Werbeanhänger befestigt war, 
ordnete ich nach Rücksprache mit Mitarbeitern der Stadt Köln an, das Plakat 
mit Plastiktüten abzukleben, da ein Entfernen unter Umständen zu aufwändig 
gewesen wäre und zu Beschädigungen geführt hätte. Ich hatte dies 
angeordnet, weil ich dazu angehalten worden war, Wahl Werbung in der Nähe 
des Wahlbüros am Wahltag zu entfernen und ich die räumliche Nähe des 
besagten Plakats zum Wahlbüro als unangemessen empfand.
Einige Zeit später, nachdem Wahlhelfer meines Teams das Plakat abgeklebt 
hatten, betrat ein junger Mann den Wahlraum und erkundigte sich, wer dieses 
zu verantworten hätte. Nachdem ich ihm sagte, dass ich dies angeordnet 
hatte, bat er mich in eindringlich-offensiver Art darum, einmal mit ihm 
rauszugehen, was ich, ebenso wie seine Art, als unangebracht und unan­
genehm empfand. Als ich dies verneinte, begann er mich nach meinen 
Gründen für das Abkleben des Plakats zu fragen und betonte, dass dieses sich 
weiter als 50 Meter vom Wahlbüro befinden würde und es damit rechtmäßig 
sei. Er fragte mich weiter, ob ich diese Distanz nur abgeschätzt hätte. Ich 
bestätigte ihm dieses und teilte ihm mit, dass ich gemäß meiner Anordnungen 
als Wahlvorsteher lediglich nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt 
hatte und an meiner Entscheidung festhalte. Nachdem der Schriftführer 
meines Teams sich eingemischt und dem jungen Mann mitgeteilt hatte, dass 
wir nicht weiter darüber diskutieren und unsere Entscheidung nicht 
rückgängig machen werden, verließ der junge Mann das Wahlbüro und teilte 
uns beim Hinausgehen noch mit, dass er sich beschweren und einen Anwalt 
einschalten, dass das rechtliche Konsequenzen haben würde.
Kurze Zeit später tauchten zwei Polizistinnen auf und erkundigten sich nach 
dem Vorfall, nachdem der junge Mann sicl^uch bei der Polizei beschwert 
hatte - unter anderem, weil ein Plakat der HU in der Nähe nicht abgeklebt 
worden sei (das Plakat hatten wir nicht bemerkt, sonst hätte ich ein Entfernen 
ebenfalls angeordnet). Ich schilderte den Vorfall und gab meine persönlichen 
Daten an.
Nochmals später kehrten besagte Polizistinnen zurück und teilten mir die 
getroffene Entscheidung mit: Der Werbeanhänger sollte in die Straße verlegt
denbornstraße kreuzt (Fröbelstraße), die Uberklebung 
^B-Plakat entfernt werden. Ich bestätigte, dass ich 
werden, welche die Lin 
abgenommen und das
dem nachkomme, und ordnete die entsprechenden Schritte an.

34
345
26.11.2025 
Herr Zinn
34003
Einspruch gegen die Kommunalwahl am 14. September 2025
1. Mit Schreiben vom 22. September 2025 legte Herr „Einspruch
gegen die Kommunalwahl am 14. September 2025 im Wahlbezirk 19 - Ehrenfeld 
II“ ein, weil
• ein von ihm in der Nähe eines Wahlraums aufgestelltes Wahlplakat am Wahl­
tag von einem Wahlhelfer entfernt bzw. unkenntlich gemacht wurde und
• auf den städtischen Internetseiten falsche Angaben zu einem Wahllokal ge­
macht und nachträglich entfernt worden seien.
Hierzu wird gegenüber Her ' N Stellung genommen m. d. B. um Rückmel­
dung, ob der Einspruch weiterhin aufrechterhalten wird.
ab:2. Schreiben an:
22.09.2025 345-Zi 25.11.2025
Einspruch gegen die Kommunalwahl am 14. September 2025 im Wahlbezirk 19 
- Ehrenfeld II
Sehr geehrter Herr 
mit dem o. g Schreiben haben Sie sich an die ehemalige Oberbürgermeisterin, Frau 
Reker gewandt und Einspruch gegen die Kommunalwahl am 14. September 2025 im 
Wahlbezirk 19- Ehrenfeld II eingelegt.
Zum einen führen Sie aus, dass Ihre Wahlwerbung vor dem Wahllokal in der Linden­
bornschule unkenntlich gemacht wurde, obwohl Sie keinen Verstoß gegen entgegen­
stehende Vorschriften sehen. Zudem sei ein benachbartes Wahlplakat einer anderen 
Partei unberührt geblieben.
Während der Wahlzeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befin­
det, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude, die Beeinflussung der
/2

-2-
Wählerinnen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung 
verboten (§ 24 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz NRW). Wahlpropaganda ist insbeson­
dere unzulässig, wenn sie nach Form und Inhalt geeignet ist, die Wählerinnen bei 
der Stimmabgabe zu beeinflussen. In der Allgemeinverfügung der Stadt Köln zur Re­
gelung der Wahlwerbung zur Kommunalwahl, öffentlich bekannt gemacht am 
15.07.2025, ist geregelt, dass Wahlwerbung am Wahltag im Umkreis von 50 Metern 
der Wahllokale unzulässig ist (sogenannte Bannmeile).
Die Einschätzung unzulässiger Wahlwerbung, insbesondere ob sich diese innerhalb 
der Bannmeile befindet, obliegt in erster Linie dem / der Wahlvorstehern. Dabei 
kann es sich selbstverständlich nur um eine Schätzung der Entfernung handeln, die 
die Wahlvorstände nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen. Im Übrigen ist 
dabei zu berücksichtigen, dass eine sehr großflächige Wahlwerbung wie Ihr Anhän­
ger eher geeignet ist, Wählerinnen zu beeinflussen, als ein deutlich kleineres Wahl­
plakat. In diesem Fall hat der Wahlvorsteher zusätzlich den Kontakt zu mir gesucht, 
um seine Entscheidung abzusichern. Da ich keinen Anlass hatte, an der Einschät­
zung des Wahlvorstehers zu zweifeln und diese geteilt habe, hatte ich ihn gebeten, 
das Unkenntlichmachen Ihrer Wahlwerbung zu veranlassen, weil ein Verschieben 
oder Entfernen des Anhängers zu aufwändig gewesen wäre.
Der Wahlvorsteher hat mir inzwischen glaubhaft versichert, dass er das in der Nähe 
hängende Plakat der zunächst nicht bemerkt habe, sonst hätte er auch hier di­
rekt die Entfernung veranlasst.
Nach Einschaltung der Polizei wurde auch auf deren Veranlassung hin die Verlegung 
Ihres Anhängers und das Entfernen des Plakates derj^^Lorgenommen. Die Ein­
schätzung der Polizei stimmte folglich mit meiner und der des Wahlvorstandes über­
ein.
Insoweit möchte ich feststellen, dass die Unkenntlichmachung und Entfernung Ihrer 
Wahlwerbung nicht zu beanstanden ist und insbesondere nach der Entfernung des in
der Nähe angebrachten I-Plakats kein Gleichbehandlungs- oder Neutralitätsver­
stoß des Wahlvorstandes vorliegt.
Des Weiteren hatten Sie angeführt, dass zum Wahllokal in der Lindenbornschule auf 
den Internetseiten der Stadt Köln fälschlicherweise die Zugehörigkeit zum Wahlbezirk 
18 statt 19 ausgewiesen war und dieser Fehler später korrigiert worden sei. Sie se­
hen darin eine Verunsicherung der Wählerinnen, die diese von der Stimmabgabe 
abgehalten haben oder in das falsche Wahllokal geleitet haben könnte.
Tatsächlich war dieses zusätzliche Serviceangebot der Stadt Köln an dieser Stelle 
vorübergehend fehlerhaft, weswegen dieser Fehler auch in der Folge korrigiert 
wurde. Das ist auch für mich ärgerlich, allerdings ist festzustellen, dass sich das rich­
tige Wahllokal einzig nach dem angegebenen Stimmbezirk und nicht nach dem 
Wahlbezirk bestimmt. Der Stimmbezirk war zu jeder Zeit korrekt angegeben. Zudem 
sind ausschließlich die Angaben auf der Wahlbenachrichtigung maßgebend, welche 
/3

- 3 -
in allen Fällen korrekt waren. Insoweit liegt auch hier kein Wahlfehler vor. Eine Irrita­
tion der Wählerinnen mit den von Ihnen beschriebenen Folgen kann ich zudem nicht 
nachvollziehen.
Etwaige Wahlfehler müssen Auswirkungen auf die erworbenen Mandate haben, also 
mandatsrelevant sein. Unabhängig davon, dass hier kein Wahlfehler vorliegt, haben 
die von Ihnen beschriebenen Sachverhalte keine Auswirkungen, die mandatsrelevant 
wären. Deshalb sehe ich keine inhaltlichen Erfolgsaussichten für Ihren Einspruch und 
gibt es keinen Anlass, die Ungültigkeit der Wahl im Wahlbezirk 19 festzustellen und 
die Wahl zu wiederholen.
Ich darf in diesem Zusammenhang zudem darauf hinweisen, dass Ihr Einspruch 
schon formell an den falschen Adressaten gerichtet ist. Nach § 39 Abs. 1 Kommunal­
wahlgesetz NRW ist der Einspruch bei der Wahlleiterin einzureichen. Die ehemalige 
Oberbürgermeisterin Reker war insoweit die unzutreffende Adressatin.
Ich möchte Sie bitten mir mitzuteilen, ob Sie Ihren Einspruch vor dem Hintergrund 
meiner Ausführungen und Erläuterungen aufrechterhalten möchten. Geben Sie mir 
gerne bis zum 15. Dezember 2025 eine Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Andreas Zinn 
(Leiter Wahlamt)
3. Wv. 15.12.2025, Rückmeldung?

Anlage 3 (Einspruch 3 samt dazugehörigem Schriftverkehr)

12775 Zeichen

Anlage 3
Einspruch 3 vom 19.10.2025 samt dazugehörigem Schriftverkehr

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। 2 3, Okt, 2025
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D’lfenbu^r Str. 68-70,51105 Köln
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Stadt Köln
Die Wahlleiterin 
Historisches Rathaus 
50667 Köln
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Per Telefax: 221 22211 inqang
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19. Oktober 2025 - - d Ptadtdirektcrtn
Einspruch gegen die Ratswahl der Stadt Köln am 14. September —-----------
Sehr geehrte Wahlleiterin Frau Blome, 
gegen die Ratswahl der Stadt Köln am 14. September 2025 lege ich Einspruch ein. 
Hintergrund ist die Verletzung der Neutralitätspflicht durch die Stadtverwaltung Köln im 
unmittelbaren Zusammenhang mit der Ratswahl der Stadt Köln.
Zu den Gründen:
Nach § 23 Abs. 1 VwVfG NRW ist die Amtssprache deutsch. Die Regeln zur deutschen 
Sprache werden dabei durch den Rat für deutsche Rechtschreibung festgelegt (vgl. 
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, WD 10 - 5000 - 001/20).
In ihrer Wahlbenachrichtigung' verwendet die Stadt Köln eine Sprache, die mit versehen»
ist, z.B. „geehrte*r“, „Bürgerin“7 ”Wahlberechtige*!’“. Der Rat für deutsche Rechtschreibung
hat per Mitteilung vom 14. Juli 2023 noch einmal betont, dass ein Asterix (*) „nicht zum 
Kernbestand der deutschen Orthografie“ gehört.
Mittlerweile ist auch klar erkennbar, dass insbesondere zum linken Spektrum zählende 
Parteien wie SPD, DIE GRÜNEN und Die Linke Verfechter dieser Schreibweisen und Sprache 
sind, während andere Parteien, hauptsächlich aus dem nichtlinken Spektrum, dieses 
ablehnen. Verwender dieser Sonderzeichen können also zumindest als Sympathisanten, 
wenn nicht gar als aktive Unterstützerder Parteien des linken Spektrums angesehen 
werden; sie empfehlen damit auch diese Parteien.
Nichts anderes trifft auch auf öffentliche Verwal tungen zu. Verwaltungen, die 
mit Sonderzeichen in der Sprache arbeiten, sprechen sich damit grundsätzlich 
für das Gedankengut und damit die Ideologie linker Parteien aus und lehnen

19Oct2025 13:23
Seite 2 von «des Schreibens an Stadt Köln vom 19 Oktober 2025 mit dem Betreff Einspruch gegen cie Ratswahl Cer Stadt Köln am 14
September 2025
p.Z
gleichzeitig alle anderen Parteien, die die Nutzung von Sonderzeichen in der Sprache 
ablehnen, ebenfalls öffentlich ab. Damit verstößt aber die öffentliche Verwaltung gegen ihre 
Neutralitätspflicht, die in ein Gebot äußerster Zurückhaltung in politischen Angelegenheiten 
mündet, je näher ein Wahltermin rückt. (In diesem Zusammenhang ist es schon fraglich, ob 
eine Stadtverwaltung insgesamt schon - auch intern, z.B. in der Ansprache der eigenen 
Beschäftigten - Sprache gern, den Ideologien bestimmter Parteien benutzen darf, oder 
möglicherweise nicht schon damitgrundsätzlich die verantwortliche Stadtspitze gegen die 
Neutralitätspflicht verstößt, da sie ihren eigenen Beschäftigten mitgibt, dass die Stadtspitze 
die Wahl linker Parteien empfiehlt. Fraglich ist auch, ob damit nicht der gesamte 
Internetauftritt der Stadt Köln jeweils sechs Monate vor einer Wahl, die in Köln abgehalten 
wird, die Sternchenschreibweise zulässig ist, verletzt die Stadtverwaltung hier doch 
ebenfalls die Neutralitätspflicht und das Gebot zur äußersten Zurückhaltung.
Jedenfalls ist die Neutralitätspflicht und das Gebot zur äußersten Zurückhaltung spätestens 
mit dem Versand der Wahlbenachrichtigungen verletzt. Die Wahlbenachrichtigung selbst 
begleitet den Wähler bis zum Wahlraum, und auch hier wird die von Links propagierte 
Schreibweise beibehalten („Wahlberechtigte*^), somit Parteienwerbung durch das 
Wahlamt sogar da durchgefuhrt, wo schon von Gesetz wegen weder Plakate aufgehängt noch 
andere Wahlwerbung durchgeführt werden darf.
Mithin verstößt aus meiner Sicht die Wahlbenachrichtigung gegen das Demokratieprinzip 
(Art. 20 Abs. 1 GG) und das Parteienprinzip (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG). Wahlwcrbung durch die 
öffentliche Verwaltung verstößt darüber hinaus gegen Art. 5 Abs. 1 GG, da Wahlwerbung der 
öffentlichen Verwaltung für einzelne Parteien oder Kandidaten Wahlhewerber von 
bestimmten Parteien bevorzugt und damit gleichzeitig Wahlbewerber anderer Parteien 
benachteiligt. Mithin stellt diese Bevorzugung aus meiner Sicht eine unzulässige öffentliche 
Leistung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative PartG dar.
Unter Zugrundelegung der in Deutschland geltenden Sprache ist die Wahibenachrichtigung 
nicht in Deutsch verfasst, sondern in einer anderen (Kunst-) Sprache. Damit könnte schon 
streitig sein, ob die Wahibenachrichtigung den gesetzlichen Ansprüchen per se genügt. Denn 
wenn es auf die Sprache der Wahlbenachrichtigung nicht mehr ankommt, könnte eine 
örtliche Verwaltung auch auf den Gedanken kommen, Wahlbenachrichtigungen künftig auf 
Klingonisch zu versenden, weil es der örtlichen Verwaltungsspitze halt so gefällt.
Insgesamt gefährdet aus meiner Sicht die Wahibenachrichtigung der Stadt Köln die 
Chancengleichheit der Parteien bei der Wahl; sie ist damit gesetzes- und im Ergebnis auch 
verfassungswidrig.
Bemerkenswert erscheint hier, dass der Leiter des Wahlamts der Stadt Köln im Rahmen 
meines gleichgelagerten Einspruchs zur Europawahl 2024 durchblicken ließ, 
dass er zum einen genau weiß, wie Wahlberechtigte mit und ohne 
Wahlbeeinflussung durch die Stadtverwaltung wählen, nämlich identisch, und 
dass gesetzliche Regelungen und die Rechtsprechung des

p.319-Oct-Z0Z5 13:Z4
Seite 3 von 4 des Schreibers an Stadt Köln vom 19. Oktober 2025 mit dem Betreff Einspruch gegen cie Ratswahl cer Stact Köln am 14.
September 2025
Bundesverfassungsgerichts für die Stadtverwaltung Köln - falls überhaupt - nur von 
marginaler Bedeutung sind und auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 
für die Stadtverwaltung unerheblich ist.
Der Leiter des Wählamts verteidigt krampfhaft links(exlremis tische) Ideologien, die u.a. 
auch von der Partei „Die Linken“ propagiert wird. „Die Linken“ ist bekanntlich nach 
mehreren Umbenennungen die ehemalige DDR-Staatspartei „Sozialistische Einheitspartei 
Deutschlands“ (SED). Wahlen in der DDR wurden durch die SED (nicht der Staatsrat 
entschied bekanntlich tatsächlich in der DDR, sondern das Zentralkomitee der SED) ständig 
beeinflusst (Bundesarchiv, Wahlen in der DDR, Magdalena Kutschke u.a., Berlin 2012,
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Wahlbeeinflussung, vor allem, wenn sie subtil erfolgt, messbar zu keiner 
Wählerbeeinflussung führt, hat der Leiter des Wahlamts wahrscheinlich anhand der 
Erfahrung der DDR, in der nach dessen vermutlichen Lesart alle Wahlen frei, allgemein und 
geheim waren. Deswegen unterstützt die Stadt Köln und insbesondere der Leiter des 
Wählamts link(extremistische) Ideologien und Methoden. Wer aber die DDR-Methoden 
hinsichtlich der dortigen Wahlen unterstützt, ist möglicherweise auch ein Anhänger des 
Schießbefehls und anderer Vorgehensweisen der DDR-Behörden, die nicht 
links(extremistisch) Eingestellte eher zu der Annahme verleiten lassen, dass es sich bei der 
DDR um einen Unrechtsstaat handelte (vgl. u.a. Bundeszentrale für politische Bildung, 
Lange Wege der Deutschen Einheit: Die DDR - ein Unrechtsstaat?, Everhard Holtmann,
2020, hW :bj 
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Dabei war in der DDR von
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Rechtsstaatsprinzipien nichts übrig geblieben.“).
Der Leiter des Wahlamts setzt sich ferner über die Verfassungsorgane Bundestag als 
Gesetzgebungsorgan und Bundesverfassungsgericht. Wahrscheinlich sieht sich der Leiter 
des Wahlamts der Stadt Köln selbst als einziger Souverän über der Verfassung und ihre 
Organe stehend („L’etat, c’est moi!“ ist wahrscheinlich die maßgebliche 
Selbstwahrnehmung). Dritten könnte er möglicherweise als linker Schwurbier, an dessen 
Verfassungstreue erhebliche Bedenken bestehen könnten, auffallcn.
Der Leiter des Wahlamts wird wahrscheinlich ebenso schwadronieren (oder besser 
rumschwurbeln), dass die links(extremistischen) Parteien auch in Köln im Vergleich zur 
Ratswahl 2020 Stimmenanteileverloren hätten (stimmt nicht: z.B. „Die Linke“hat.in Köln 
ihr Ergebnis von 6,48% auf 10,83% deutlich verbessert, +67,15%). Der Leiter des Wahlamts 
kann dabei mit Sicherheit ausschließen, dass die linkspropagandistische 
Wahlbenachrichtigung dabei keinen Einfluss gehabt hätte, da auch ohne eine solche das 
exakt gleiche Wahlergebnis entstanden wäre. Es ist bemerkenswert, dass der 
Leiter des Wählamts sich höchstpersönlich bei jedem Wähler sich davon 
überzeugt hat, dass eine solche Beeinflussung tatsächlich nicht stattgefunden 
hat. Unter diesem Aspekt mag es erklärlich sein, dass eine schon theoretisch

p.419-Oct-2025 13:25
Seite 4 von 4 des Schreibens an Stadt Köln vom 19. Oktober 2025 mit dem Betreff Einspruch gegen die Ratswahl der Stadt Köln am 14.
September 2025
I
mögliche Wahlbeeinflussung bundesweit aus nachvollziehbaren Gründen untersagt ist, nur 
halt nicht in Köln.
Ich beantrage daher, das Ergebnis der Ratswahl der Stadt Köln vom 14. September 2025 für 
ungültig zu erklären, die Ratswahl zu wiederholen und dabei der Stadtverwaltung sowie der 
Wahlleitung der Stadt Köln aufzugeben, die Wahlbenachrichtigungen in deutscher Sprache 
ohne Kenntlichmachung einer Parteienpräferenz zu versenden.
Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Ratswahl der Stadt Köln vom 14. September 2025 
erfolgte am 25. September 2025. Gem. § 39 Abs. 1 KWahlG beträgt die Einspruchsfrist einen 
Monat, die hiermit gewahrt ist.

Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Bürgerdienste
Wahiamt
Campus B4
Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln
Der barrierefreie Zugang hat die Hausnummer 68.
www.stadt.koeln
Stadt Köln, 345, 50605 Köln
Ihr Schreiben Mein Zeichen 
345-3 Ra
Auskunft
Herr Rabe, Zimmer 1.E04
T: 0221 221-34567
wahlamt@stadt-koeln.de
Sprechzeiten
Montag bis Donnerstag: 8-12 Uhr und 14 -16 Uhr, 
Freitag 8 -12 Uhr und nach Vereinbarung
Datum 
28.10.2025
Einspruch gegen die Ratswahl der Stadt Köln am 14. September 2025
Sehr geehrter Herr
Ihr Fax vom 19. Oktober 2025 wurde zur weiteren Bearbeitung an mich weitergeleitet.
Die von Ihnen angemerkte Anrede auf der Wahlbenachrichtigung zur diesjährigen 
Kommunalwahl, ist, wie zu vergangenen Wahlereignissen, nicht personalisiert, son­
dern an alle Geschlechter gerichtet. Darunter fallen neben Personen weiblichen und 
männlichen Geschlechts auch Personen unbekannten oder diversen Geschlechts.
Die Stadt Köln hat sich ab dem 1. März 2021 dazu verpflichtet, eine geschlechterum- 
fassende Sprache und damit wertschätzende Kommunikation verbindlich in Wort und 
Schrift und in Formularen einzusetzen. Dabei hat die Stadt Köln das Urteil des Bun­
desverfassungsgerichtes und die Anpassung des Personenstandsrechts für den drit­
ten positiven Geschlechtseintrag „divers“ als Anlass genommen, nicht nur diesen 
sprachlich in der Verwaltungssprache umzusetzen, sondern auch unsere gesellschaft­
liche Vielfalt abzubilden.
Der vor diesem Hintergrund entwickelte Leitfaden der Stadt Köln für eine wertschät­
zende Kommunikation verfolgt das Ziel, alle Menschen in Köln in den Blick zu nehmen 
und Kommunikation so zu gestalten, dass sich möglichst alle angesprochen und wert­
geschätzt fühlen. Zukünftig sind die Mitarbeitenden bei der Stadt Köln aufgefordert, in­
tern wie auch extern, geschlechterumfassende Formulierungen und, falls dies nicht 
möglich ist, den Genderstern zu benutzen. Kompliziert ist dies nicht und in Anbetracht 
der wertvollen Ziele der Anstrengung und Übung wert.
Diese sprachlichen Wandlungsprozesse spiegeln die gesellschaftlichen Veränderun­
gen wider und finden nicht nur bei der Stadt Köln statt, sondern in vielen anderen
Seite 1/2

Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Städten, in Hochschulen und auch in Rundfunk und Fernsehen und werden sicher 
auch weitere Anpassungen an anderer Stelle zur Folge haben.
Die Stadt Köln nimmt eine Vielzahl von wichtigen Aufgaben wahr. Eine davon ist, das 
Leben in Köln für alle Menschen weiterhin positiv zu gestalten. Als Dienstleisterin und 
Partnerin ist es wichtig, mit unserer Kommunikation möglichst alle Menschen in Köln 
anzusprechen. Darüber hinaus wollen wir unbewusste Zuschreibungen, Ausgrenzun­
gen und Diskriminierungen vermeiden. Als Stadtverwaltung sind wir Vorbild und zu­
ständig und ansprechbar für die Belange aller Einwohnerinnen der Stadt.
Ich hoffe, Sie ein wenig davon überzeugen zu können, dass ein sensibler und antidis­
kriminierender Sprachstil zur Geschlechtergerechtigkeit beiträgt und respektvoll alle 
Menschen integriert. Bei persönlichen Anschreiben bleibt die Nutzung des im Melde­
register hinterlegten Geschlechts und Anrede weiterhin bestehen.
Mir ist bewusst, dass meine Rückmeldung nicht Ihren Erwartungen entspricht. Ich be­
dauere dies, hoffe jedoch auf Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Rabe
Seite 2/2

Anlage 4 (Einspruch 4 samt dazugehörigem Schriftverkehr)

3401 Zeichen

Anlage 4
Einspruch 4 vom 14.10.2025 samt dazugehörigem Schriftverkehr

Köln, den 14. Oktober 2025
Kreiswahlleiterin 
der Stadt Köln 
Wahlamt
Dillenburger Straße 68-70
51 105 Köln 
wahlamt tz stadt-koeln.de
CDU-Kandidaten für die Kommunalwahl 2025
Sehr geehrte Frau Kreiswahlleiterin.
gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl in Köln lege ich hiermit
Einspruch
gemäß § 39 Abs. 1 KWahIG NRW ein.
Begründung:
Mit an das Kreisparteigericht der CDl Köln gerichtetem Schrittsatz c om 7. Dezem­
ber 2025 hatte ich - unter anderem - beantragt festzustellen.
dass die auf der Mitgliederc ersammlung zur Aufstellung der CD! ^-Bewerber 
für die Kommunalwahl 2025 in der kreisfreien Stadl Köln und zur Reihung 
der Kölner Bundestagskandidaten für die Landesliste am 30. November 2024. 
10.00 LHir. erfolgten W ahlcn und gefassten Beschlüsse
nichtig sind.

2
Trotz Kenntnis dieser Anfechtung wurde offenbar die auf der Mitgliederversammlung 
beschlossene Liste zur Grundlage der Kommunalwahl gemacht. Das erscheint 
unzulässig.
Informationen über den Stand des parteigerichtlichen \ erfahrens liegen mit nicht \ot. 
Insbesondere hat das Kreisparteigeriehl auch auf Rückfrage nicht reagiert.
Mit freundlichen Grüßen
An laue: Antrag vom 7. Dezember 202?.

7. 12. 2024
CDU Köln 
Kreisparteigericht
Unter Taschenmacher 2 
50667 Köln
Antrag
des
Antragsteller,
gegen
den CDU Kreisverband Köln, 
vertreten durch den Vorsitzenden. 
Herrn Karl Alexander Mandl, 
Unter Taschenmacher 2. 50667 Köln.
Antragsgegner.
Ich beantrage festzustellen.
1 dass die auf der Kreisverbands-Mitgliederversammlung zwecks Wahl unserer 
Vertreter und Ersatzvertreter zur Landesvertreterversammlung zur Aufstellung 
der CDU-Landesliste für Nordrhein-Westfalen am 30. November 2024. 9.00 Uhr. 
erfolgten Wahlen und gefassten Beschlüsse,

2. dass die auf der Mitgliederversammlung zur Aufstellung der CDU-Bewerber für 
die Kommunalwahl 2025 in der kreisfreien Stadt Köln und zur Reihung der Kölner
Bundestagskandidaten für die Landesliste am 
erfolgten Wahlen und gefassten Beschlüsse
30. November 2024, 10.00 Uhr,
nichtig sind.
Begründung:
1. Wie ich dem Vorsitzenden des Antragsgegners und weiteren Vorstandsmitgliedern
schon im Vorfeld der beiden Versammlungen mitgeteilt hatte, wurde die Ladungsfrist
nicht gewahrt. Einzelheiten werde ich gegebenenfalls später wiederholen
2. Zudem ist die Entscheidung bezüglich der Reihung der Kölner
Bundestagskandidaten auf der Landesliste von Erwägungen getragen, die sich als 
falsch herausgestellt haben. Denn die Aufhebung seiner Aufstellungsentscheidung 
durch das hiesige Kreisparteigericht wurde zwischenzeitlich vom Landesparteigericht 
aufgehoben.

WF-3820 EPSON
EXCEED YOUR VISION
Fax r Letzte Übertragung
PAGE. 001/001
14.10.2025 12:14
Name
Fax
Dat. Zeit Typ ID Dauer Seite Ergeb.
14 .10 12:12 Send 022122121911 01:42 004/004 OK

34
345
07.11.2025
Herr Zinn
34003
Eingangsbestätigung
ab:1. Schreibenan:
14.10.2025 345-Zi 06.11.2025
Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl
Sehr geehrter Herr 
mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 haben Sie Einspruch gegen die Gültigkeit der 
Kommunalwahl 2025 erhoben, dessen Eingang ich hiermit bestätige.
Der erhobene Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß §§ 39, 40 KWahIG 
wird inhaltlich im Rahmen der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses behandelt. Der 
Termin hierfür steht noch nicht fest.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Andreas Zinn
2. Wv.

Anlage 5 (Einspruch 5 samt dazugehörigem Schriftverkehr)

13266 Zeichen

Anlage 5
Einspruch 5 vom 23.10.2025 samt dazugehörigem Schriftverkehr

Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin 
Kreiswahlleiterin für die 
Kommunalwahl 2025
Frau Stadtdirektorin Andrea Blome 
Rathausplatz 1
23. 10. 2025
50667 Köln
Wahl zum Rat der Stadt Köln am 14.09.2025ZpZ gegen die Gültigkeit der Wahi gern. §§ 39, 40 KWahIG des Ratsntitglteds NiWas Kienitz
Sehr geehrte Frau Kreiswahlleiterin, 
sehr geehrte Damen und Herren,
der Wahlausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Atzung am 25^^
Vorlage Stadt Köln 1988/2025 u. a. das Wahlergebnis des Rates der Stadt Köln festgestellt,
darunter in der Anlage 1 der Vorlage unter dortiger Ziffer „VI. Verteilung" die Wanl des
Ratsmitglieds Niklas Kienitz (Reserveliste CDU Platz 3).
Die Kreiswahlleiterin hat mit ihrer Öffentlichen Bekanntmachung diese Ergebnisse verkündet und
das Ende der Wahlanfechtungsfrist den 25.10.2025 bestimmt.
Fristgerecht wird daher
gegen die Gültigkeit der Wahl des Ratsmitglieds Kienitz 
bei der Wahl des Rates der Stadt Köln am 14.09.2025
Einspruch gemäß 39, 40 KWahl NW
erhoben und beantragt,
1. die Wahl des Herrn Niklas Kienitz zum 
für ungültig zu erklären;
Mitglied des Rates der Stadt Köln am 14.09.2025
2 gemäß 5 40 Abs 1 litt b. KWahIG NW festzustellen, dass bei der Vorbereitung der Wahl
sind, die die Aufhebung der getroffenenSÄXÄZs des Rates de, Stadt.Köm in s^nen 
16.07.2025 und 25.09.2025 bezüglich der hier in Rede stehenden Listenkandidatu
gebieten;

Oktober 2(>25
3 Verlauf und die Ergebnisse der----- -- _
für die Kommunalwahl 2025 beizuziehen:
UU1 ... Einspruchs Einsicht in die Verwal- 
ueot -------------- . dj beizuziehenden Beweismittel in den Raumen
tungsakten und nach deren Eingang ides Wahiprüfungsausschusses zu 
der Frau Kreiswahlleiterin bzw. der Geschäftsstelle u
4. dem Einspruchsführer zur weiteren Begründung seines
gewähren.
Begründung des Einspruchs auf den 
bezüglich der AufstellungsversammlungVorab wird zur kursorischen 
und Unterlagen der CDU Köln uno uiiienag verwiesen.
Kommunalwahl 2025 am
Inhalt der beizuziehenden Akten
der CDU Köln für die
Der Wahlvorschlag der CDU Köln zur Kommunalwahl 2025 der Grundlage der Tätigkeit des
’ - - • 3 und 4 der Ratsreserveliste zu
Wahlausschusses am
buurwno-u. — ho- piät/p 3 und 4 der matsie^ v<=
dokumentierten Ergebnissen dieserden tatsächlichen und dokumentierten 
nämlich. Der Wahlvorschlag weicht somit von den g
der Aufstellungsversammlung ab.
Waner „rd zur Begründun8 aut den SS Stadt
Widerspruchs- und korrekturfreien Verlauf dergSitzuund den glejchfa||s ereigms- 
^aufdTr anschließenden gesetzlichen Widerspruchsfrist hingewiesen.
des Rates der Stadt
Weiterer Rechts-
und Sachvortrag wird nach gewährter Aktenei nsicht unverzüglich erfolgen.
Mit freundlichen Grü'

Von:
An: 
Betreff: 
Datum: 
Anlagen:
345-Postfach Wahlamt
AW: Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU-Reserveliste
Freitag, 5. Dezember 2025 13:41:00
imaaeOOl.Dnq
Scan RL CDU Anlage 1 zum Wahlvorschlag.pdf
Scan RL CDU Anlage 2 zur Niederschrift.pdf
Sehr geehrter Herr 
im Anhang sende ich Ihnen die Scans der Anlage zur Niederschrift zur 
Aufstellungsversammlung und der Anlage zum Wahlvorschlag der Reserveliste.
Beim Termin zur Akteneinsicht wurden Ihnen alle dem Wahlamt vorliegenden 
Unterlagen zum Wahlvorschlag der Reserveliste der CDU vorgelegt. Ich 
versichere Ihnen, dass alle Unterlagen für die zugelassene Reserveliste vor dem 
Fristablauf beim Wahlamt eingegangen sind und dem Wahlausschuss zur 
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Kommunalwahl 
vorlagen.
Mandatsrelevante Unregelmäßigkeiten im Sinne § 40 Kommunalwahlgesetz NRW 
sind für die Wahlleitung nicht erkennbar. Der Wahlprüfungsausschuss wird in 
seiner öffentlichen Sitzung am 15. Januar 2026 über Ihren Einspruch beschließen.
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
Marie Taschenmacher 
(Anrede: Frau / sie)
0
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Bürgerdienste
Wahlamt
Dillenburger Str. 68-70
51105 Köln
Telefon:
Telefax: 0221 221-34011
E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de
Internet: stadt.koeln 
www.instagram.com/stadt.koeln
www.youtube.com/user/Koeln 
www.facebook.com/stadt.koeln50
https://social.coloqne/@koeln
Von:
Gesendet: Donnerstag, 27. November 2025 09:51

mt Leitung <Wahlamt-An: 345-Postfach Wahlamt <
Leitung@stadt-koeln.de>
Betreff: Re: Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU-Reserveliste
Priorität: Hoch
Sehr geehrter Herr Zinn, 
sehr geehrte Damen und Herren.
in der vorbezeichneten Sache hatte ich mit meiner nachstehenden 
E-Mail am 21.11.2025 um weitergehende Informationen zum einzu­
sehenden Aktenbestand gebeten.
Trotz meiner Erinnerung vom 25.11.2025 ist meine Anfrage bislang 
unbeantwortet und damit unerledigt geblieben.
Ich wäre Ihnen daher für die Veranlassung einer kurzfristigen Erledi­
gung dankbar, damit die Sache selbst ihren Fortgang finden kann.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen 
und verbleibe 
mit freundlichen Grüßen
hat am 21.11.2025 10:02 CET geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren, 
guten Tag Frau Taschenmacher,
erst einmal meinen lieben Dank für die erteilte Auskunft und den Scan.
Hierbei handelte es sich jedoch nur um die Anlage zum Wahlvorschlag, 
nicht zur Niederschrift der Aufstellungsversammlung,.
Für eine entsprechende Nachreichung wäre ich Ihnen dankbar.
Dankbar wäre ich Ihnen auch für die Dokumentation des Eingangs, was 
auch dire Person des Einreichenden betrifft.
Schließlich und endlich stellt sich die Frage, ob es sich bei dem eingese­
henen Wahlvorschlag und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung 
sowie deren jeweiligen Anlagen um die tatsächlich bereits am 26.06.2025 
um 15.00 Uhr eingereichten Unterlagen handelt oder ob die von mir 
eingesehen Schriftstücke nach einem entsprechenden Hinweis oder 
einer Beanstandung des Wahlamts ergänzt oder nachgereicht wurden.
Sollte dies der Fall sein, wird ebenfalls um Übermittlung der ursprünglichen 
Unterlagen und der diesbezüglichen Hinweise des Wahlamtes in Kopie 
gebeten.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe 
mit freundlichen Grüßen

wahlamWstadt-koeln.de hat am 13.11.2025 11:32 CET
geschrieben:ö
Sehr geehrter Herr
der Eingang der Unterlagen wurde der Übersichtlichkeit 
halber zentral dokumentiert und in diesem Fall aufgrund 
eines Büroversehens nicht auf den Wahlvorschlag selbst 
übertragen. Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass der 
Wahlvorschlag zur Reserveliste am 26.06.2025 um 15 Uhr 
beim Wahlamt eingereicht wurde.
Dass die Anlage zum Wahlvorschlag aus dem 
Votemanager stammt, kann ich Ihnen bestätigen. Im 
Anhang sende ich Ihnen einen neuen Scan der Anlage, auf 
dem auch die Strichcodes abgebildet sind.
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
Marie Taschenmacher 
(Anrede: Frau / sie)
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Bürgerdienste
Wahlamt
Dillenburger Str. 68-70
51105 Köln
Telefon:
Telefax: 0221 221-34011
E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de
Internet: stadt,koeln
www.instagram.com/stadt.koeln
www.youtube.com/user/Koeln 
www.facebook.com/stadt.koeln50 
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Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin 
Kreiswahlleiterin für die 
Kommunalwahl 2025
Frau Stadtdirektorin Andrea Blome 
Rathausplatz 1
04.07.2025
50667 Köln Eingang
Büro der Stadtdirektorin
Stadt Köln
15. Okt. 2025 V
w
Wahlvorschlag der CDU Köln für die Kommunalwahl 2025
Sehr geehrte Frau Kreiswahlleiterin,; 
sehr geehrte Damen und Herren,
beantragt,
ig von Herrn
auch in eigenem Namen wird hiermit gebeten wie
Akteneinsicht in den Räumen der Frau Kreiswahlleiterin in den 
Wahlvorschlag der CDU Köln für die Kommunalwahl 2025 nebst 
dazugehöriger Anlagen Niederschriften Aufstellungsversammlun­
gen 30.11.2024 und 05.04.2025 kurzfristig zu gewähren.
Die beantragte Akteneinsicht ist zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des 
Wah Ivorschlags und aus diesen Feststellungen gegebenenfalls folgenden 
rechtlichen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Wahl­
prüfung durch den Rat der Stadt Köln erforderlich.
Der Schwärzung personenbezogener Daten über die öffentlich bekannt
gemachten Datei it
Für einen zeitna 
werden, wäre ict
teller teilnehmen
Mit freundlichen

Von:
An:
Cc:
Betreff:
Datum:
Dringlichkeit:
Schilling, Sören
345-Postfach Wahlamt
WG: Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU-Reserveliste 
Montag, 1. Dezember 2025 16:19:49 
Hoch
Liebe Kolleginnen und Kollegen, 
folgend erhalten Sie eine E-Mail aus dem Dezernatspostfach 
stadtdirektorin@stadt-koeln.de / dem Postfach der Stadtdirektorin 
andrea.blome@stadt-koeln.de mit der Bitte um 
() Kenntnisnahme
() Bearbeitung in eigener Zuständigkeit
() Kontaktaufnahme mit dem*der Absendern
(X) Beantwortung (bitte eine Kopie der Fachreferentin / dem Fachreferenten zur 
Kenntnisnahme vorlegen)
() Erstellung eines Antwortvorschlages für die Stadtdirektorin bis zum XX.XX.2025
() Kopie der Antwort für Dezernat I
() Stellungnahme für Dezernat I
Viele Grüße
Sören Schilling
Dezernat I - Allgemeine Verwaltung und Ordnung
Büroleiter und persönlicher Referent der Stadtdirektorin
Historisches Rathaus
50667 Köln__________________________
Te I efo n
Telefax®
E-Mail:
Internet: stadt.koeln 
www.instagram.com/stadt.koeln
www.youtube.com/user/Koeln 
www.facebook.com/stadt.koeln50
https://social.cologne/@koeln
Von:
Gesendet: Montag, 1. Dezember 2025 12:36
An: Dez I Poststelle Büro Stadtdirektorin <DezlPoststelleBueroStadtdirektorin(g>STADT- 
KOELN.DE>
Betreff: Re: Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU-Reserveliste
Priorität: Hoch
Stadt Köln
Der Oberbürgermeister
Frau Stadtdirektorin
Andrea Blome

als Kreiswahlleiterin 
Historisches Rathaus 
50667 Köln
Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU -Reserveliste
Sehr geehrte Frau Stadtdirektorin, 
sehr geehrte Damen und Herren, 
in der vorbezeichneten Sache nehme ich Bezug auf meine nachstehenden 
E-Mails vom 21.11.2025 an Ihre Frau Taschenmacher und 27.11.2026 an 
Ihren Herrn Zinn.
Bedauerlicherweise konnte ich bislang noch keine Beantwortung meiner 
E-Mail vom 21.11.2025 oder eine Zwischenverfügung feststellen, so dass 
ich bitten darf, eine entsprechende zeitnahe Erledigung herbei zu führen.
Vorsorglich rüge ich sowohl die mir erteilte Akteneinsicht wie auch die mir 
mit E-Mail vom 13.11.2025 übersandten Unterlagen als unvollständig und 
lückenhaft und darf entsprechend um Gewährung hinreichenden rechtlichen 
Gehörs durch die erbetenen Erläuterungen und Nachübersenden bitten.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe 
mit freundlichen Grüßen 
hat am 27.11.2025 09:51 CET geschrieben:
Sehr geehrter Herr Zinn, 
sehr geehrte Damen und Herren,
in der vorbezeichneten Sache hatte ich mit meiner nachstehenden 
E-Mail am 21.11.2025 um weitergehende Informationen zum einzu­
sehenden Aktenbestand gebeten.
Trotz meiner Erinnerung vom 25.11.2025 ist meine Anfrage bislang 
unbeantwortet und damit unerledigt geblieben.
Ich wäre Ihnen daher für die Veranlassung einer kurzfristigen Erledi­
gung dankbar, damit die Sache selbst ihren Fortgang finden kann.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen 
und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

geschrieben:o
hat am 21.11.2025 10:02 CET
Sehr geehrte Damen und Herren, 
guten Tag Frau Taschenmacher,
erst einmal meinen lieben Dank für die erteilte Auskunft und den 
Scan.
Hierbei handelte es sich jedoch nur um die Anlage zum 
Wahlvorschlag.
nicht zur Niederschrift der Aufstellungsversammlung..
Für eine entsprechende Nachreichung wäre ich Ihnen dankbar.
Dankbar wäre ich Ihnen auch für die Dokumentation des
Eingangs, was
auch dire Person des Einreichenden betrifft.
Schließlich und endlich stellt sich die Frage, ob es sich bei dem 
eingese­
henen Wahlvorschlag und der Niederschrift der
Aufstellungsversammlung
sowie deren jeweiligen Anlagen um die tatsächlich bereits am 
26.06.2025
um 15.00 Uhr eingereichten Unterlagen handelt oder ob die von 
mir
eingesehen Schriftstücke nach einem entsprechenden Hinweis 
oder
einer Beanstandung des Wahlamts ergänzt oder nachgereicht 
wurden.
Sollte dies der Fall sein, wird ebenfalls um Übermittlung der 
ursprünglichen
Unterlagen und der diesbezüglichen Hinweise des Wahlamtes in 
Kopie 
gebeten.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe 
mit freundlichen Grüßen
wahlamt@stadt-koeln.de hat am 13.11.2025 11:32 
CET geschrieben:
Sehr geehrter Herr
der Eingang der Unterlagen wurde der 
Übersichtlichkeit halber zentral dokumentiert 
und in diesem Fall aufgrund eines 
Büroversehens nicht auf den Wahlvorschlag 
selbst übertragen. Ich kann Ihnen jedoch

mitteilen, dass der Wahlvorschlag zur 
Reserveliste am 26.06.2025 um 15 Uhr beim 
Wahlamt eingereicht wurde.
Dass die Anlage zum Wahlvorschlag aus dem 
Votemanager stammt, kann ich Ihnen 
bestätigen. Im Anhang sende ich Ihnen einen 
neuen Scan der Anlage, auf dem auch die 
Strichcodes abgebildet sind.
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag
Marie Taschenmacher 
(Anrede: Frau / sie)
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Bürgerdienste
Wahlamt
Dillenburger Str. 68-70
51105 Köln
Telefon:
Telefax: 0221 221-34011
E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de
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Beratungsverlauf (2)

15.01.2026 Wahlprüfungsausschuss
TOP 2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.02.2026 Rat
TOP 10.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3300/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.01.2026
Erstellt
20.11.2025 07:29