3300/2025
Feststellung der Gültigkeit der Kommunal- und Integrationsratswahl 2025
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Zusatz zu Anlage 5
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Zusatz zu Anlage 5 Weiterer Schriftverkehr nach Freigabe der Beschlussvorlage Stadt Köln 14. Januar 2026 Herrn Oberbürgermeister Torsten Burmester Frau Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses Elfi Scho-Antwerpe Historisches Rathaus 50 667 Köln Sitzung des Wahlprüfungsausschusses des Rates der Stadt Köln am 15.01.2026. TOP Ö.2.: Feststellung der Gültigkeit der Kommunal- und Integrationsratswahl Stadt Köln Vorlage - Nr. 3300/2025 Mein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Herrn Niklas Kienitz MdR Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Frau Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses, in der vorbezeichneten Angelegenheit teile ich zur weiteren Begründung meines Wahleinspruches wie zur Vorbereitung der vorbezeichneten Ausschusssitzung Folgendes mit und darf Sie bitten, diesen Schriftsatz den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses zur Vorbereitung ihrer Entscheidung zu übermitteln: Den Wahleinspruch und meine bisherigen Anträge zu 1.-4. halte ich weiter aufrecht. Ergänzend wird gebeten wie beantragt, 5. die Behandlung und Entscheidung meines Einspruchs in der Sitzung vom 1501.2026 in die Sitzung des Wahlprüfungsausschusses zu verschieben, hilfsweise zu vertagen, die auf die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht durch die Verwaltung folgt; 6. dem Oberbürgermeister der Stadt Köln. Wahlamt, unter Fristsetzung aufzugeben, dem Einspruchsführer Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsakten einschließlich sämtlicher Eingangs- Bearbeitungs- und Prüfungsvermerk e und weitere Verfügungen zu gewähren; n Januar 14, 2n26 7. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über meinen Wahleinspruch als Sicherungsmaßnahme den vorläufigen Ausschluss des Ratsmitglieds Kienitz vom Ratsmandat und dessen Ausübung anzuordnen. Zur Begründung der Anträge zum Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltung, wie den Akten zu meinen nachfolgenden Darlegungen zu entnehmen, die beantragte Akteneinsicht nicht antragsgemäß, vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt hat und dadurch der Ver pflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend nachgekommen ist. A. Bekanntlich habe ich gegen die Wahl des Herrn Niklas Kienitz am 14.09.2025 für den Rat der Stadt Köln Einspruch im Wahlprüfungsverfahren erhoben und entsprechende Einsicht in die Verwaltungsakten beantragt. Einsicht gewährt wurde lediglich in den, dem Beschluss 1986/2025 der Sitzung des Wahl ausschusses am 16.07.2025 zugrunde liegenden Listenwahlvorschlag der CDU Köln vom 24.06.2025 und die dazugehörige Niederschrift der Aufstellungsversammlung der CDU Köln vom 30.11.2025. Einsicht gewährt wurde jedoch nicht in die Aktenteile, die den Eingang, die Prüfung der Wahl vorschlags gemäß § 18 KWahIG NW und dessen Bearbeitung insgesamt betreffen. Daher rüge ich erneut die mir erteilte Akteneinsicht als fragmentarisch und unvollständig und darüber hinaus fehlendes rechtliches Gehör. B. Die eingesehenen Akten lassen bereits nach diesseitiger Auffassung entscheidungserhebliche Mängel der Aktenführung erkennen. Die eingesehenen Unterlagen waren nicht paginiert und damit auch nicht Teil eines in sich ge schlossenen, im zeitlichen Eingang und Ablauf geordneten und damit, auch hinsichtlich seiner Vollständigkeit nachvollziehbaren Zusammenhangs. Es handelt sich somit um ein reines Aktenkonvolut. Es wird diesseits bestritten, dass es sich bei dem zur Einsicht vorgelegten Wahlvorschlag (Wahlvorschlag und Niederschrift) um den tatsächlich aktenmäßig erfassten, von der Verwaltung geprüften und bearbeiteten Wahlvorschlag handelt. C. Auf dem Wahlvorschlag vom 24.06.2025 wie auf der Niederschrift vom 30.11.2024 fehlen die rechtlich notwendigen Eingangsvermerke (§ 31 Abs 5 iVm § 27 Abs 1 Satz 1 KWahlO NW). januar 14, 2016 Es wird gerügt, dass die Verwaltung bislang keine Nachweise vorgelegt hat, die in geeigneter Form Art und Weise und den Zeitpunkt des Zugangs des Wahlvorschlags und der Niederschrift ordnungsgemäß und zweifelsfrei dokumentieren und aufkiären. Zudem soll die Verwaltung einem weiteren Antragsteller mitgeteilt haben, „dass das Gros der Unterlagen von der CDU am 26. Juni 2025 beim Wahlamt der Stadt Köln eingereicht worden sei. Allerdrings seien diese Unterlagen - was nicht ungewöhnlich sei - nicht vollständig gewesen. Im Nachgang des 26. Juni seien peu a peu weitere Unterlagen eingereicht worden. Eingereichte Anlagen sind auf dem Wahlvorschlag vom 24.06.2025 nicht vermerkt. Der vom Wahlamt behauptete rechtzeitige Eingang des Wahlvorschlags der CDU Köln vom 24.06.2024 wie der vollständigen Niederschrift vom 30.11.2024 (unter Hinweis auf § 17 Abs 8 Satz 5 KWahIG NW) innerhalb der gesetzlichen Frist des § 15 KWahIG NW wird diesseits bestritten. D. Trotz mehrfacher Anforderung hat die Verwaltung keinerlei Aktenstücke zur Einsicht vorgelegt, die eine Prüfung des Wahlvorschlags gemäß § 18 Abs 1 KWahIG NW auch nur ansatzweise belegen, geschweige denn das in der Vorlage 1986/2025 dargestellte Prüfungsergebnis nachvollziehbar rechtfertigen könnten. Es wird daher fehlende Prüfung des Wahlvorschlags und damit auch entsprechende mangelnde Sachaufklärung gerügt. Bei einer ordnungsgemäßen Prüfung hätte nämlich auffallen müssen, dass bereits der eingereichte Wahlvorschlag nicht dem Vordruck der Anlage 11b zu § 31 Abs. 1 Satz 1 KWahlO entspricht. Denn in dem verwendeten Vordruck fehlt die auszufüllende Tabelle der Plätze 1-3 der Reserveliste und wurde durch einen Hinweis auf eine Anlage 1 ersetzt. Auch die eingereichte Niederschrift der Aufstellungsversammlung entspricht in ihrer tatsächli chen Ausführung nicht dem Muster der Kommunalwahlordnung, da auf Seite 1 der Niederschrift entgegen dem Muster der Kommunalwahlordnung die ersten drei Listenplätze nicht aufgefüllt sind, sondern stattdessen auch dort auf eine Anlage, nämlich Anlage 2, verwiesen wird. Bei der Anlage 2 handelt es sich nicht um die ursprüngliche, handschriftlich an Ort und Stelle der Aufstellungsversammlung am 30.11.2025 verfasste Liste der Reservelistenbewerber gemäß dem Muster der Kommunalwahlordnung, sondern um eine Auflistung aus dem „votemanager -System, das von der Verwaltung lediglich zur nachrichtlichen Übermittlung von Wahlvorschlägen zu einem viel späteren Zeitpunkt erst bereitgestellt wurde. Da hieraus klar erkennbar ist, dass zum einen die Liste der Aufstellungsversammlung tatsächlich der Liste des Wahlvorschlages formal wie inhaltlich folgt, während gesetzlich die Liste des Wahlvorschlags der Liste der Aufstellungsversammlung zeitlich und inhaltlich zu folgen hat, und zum zweiten die Anlage 2 nicht Teil der ursprünglichen Niederschrift vom 30.11.2024 sein kann hätte dies zwingend zur einer entsprechenden Beanstandung gemäß § 18 Abs 1 Satz 2 KWahIG NW durch die Wahlleiterin führen müssen. E. Bei der Aufstellungsversammlung der CDU Köln am 30.11.2024 wurden tatsächlich Frau Ira -4- Januar 14, 2026 Sommer auf Platz 3 und Niklas Kienitz auf Platz der Ratsreserveliste gewählt. Über die Wahl wurde an Ort und Stelle eine durch Florian Braun MdB als Versammlungsleiter und Carla Zimmermann als Schriftführerin am 30.11.2024 gezeichnete handschriftliche, hier mit Seite 1 vorgelegte Niederschrift gemäß KWahIG NW errichtet, die in der Originalanlage genau diesen Sachverhalt enthält und gemäß § 12 Abs 1 der „Verfahrensordnung des CDU-Landes- Nordrhein-Westfalen für die Aufstellung der Bewerber/innen zu Kommunalwahl vomverbands lwiuniv.m »- ----------- Sitzungsleiter Florian Braun MdL in der Sitzung verlesen und von der Versammlung genehmigt wurde. Die hiervorgelegte Niederschrift enthält als Blatt 2 jedoch nicht das handschriftliche Original dokument vom 30.11.2024, sondern stattdessen eine zu einem spateren Zeitpunkt über den „votemanager" gefertigte und ausgedruckte Liste und entspricht damit in den Listenpositionen 3 und 4 nicht dem ursprünglichen gefertigten Dokument, sondern weist vertauschend Niklas Kienitz auf Platz 3 und Ira Sommer auf Platz 4 der Ratsreserveliste aus. Durch den Austausch der ursprünglichen Seite der Niederschrift vom 30.11.2024 zu einem späteren Zeitpunkt durch eine andere Seite mit einer anderen Listenreihenfolge wurde das Votum der Aufstellungsversammlung falsch dokumentiert wie auch die am 30.11.2024 errichtete Niederschrift inhaltlich verfälscht. Niederschrift ist nach diesseitiger Auffassung auf Grund ihrer mangelndenEine d 6 rart vo rfä Ischto — • - - - - — .. . . Nämlichkeit weder Ausfertigung noch Abschrift der am 30.11.2024 gefertigten ursprünglichen Niederschrift und kann - ungeachtet möglicher strafrechtlicher Bewertungen - demgemäß im wahlrechtlichen Verfahren weder Geltung noch Berücksichtigung beanspruchen, sondern ware zwingend zu beanstanden gewesen. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich gerügt, dass die Verwaltung auch im Wahlprüfungsverfahren keine Sachaufklärung bezüglich der geltend gemachten Unregelmäßigkeiten betrieben und damit diesen von mehreren Antragstellern vorgetragenen Sachverhalt sowohl im Tatsächlichen wie im Rechtlichen unbeachtet gelassen und ausgeblendet hat. Auch wird dies als mangelndes rechtliches Gehör gerügt. Dies wirkt umso gravierender, als sich die Frage der Ordnungsmäßigkeit und Gültigkeit von im und für das Wahlverfahren errichteter, nach diesseitiger Auffassung öffentlicher Urkunden stellt. F. Die Erwägung der Verwaltung, dass einer Anfechtung der Wahl des Herrn Niklas Kienitz im Wahlprüfungsverfahren der Beschluss des Kreiswahlauschusses vom 16.07.2025 entgegen steht, kann nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden. Da zum einen Fehler bei der Aufstellung von Reservelisten als Wahlfehler zu qualifizieren sind, die im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden können ( vgl. VG Aachen, Urteil vom 14.07.2015, 4 K 2114/14 mwN). zum anderen jedoch der vorgelegte Wahlvorschlag bereits urkundlich keine Ordnungsmäßigkeit beanspruchen kann, ist über den hiesigen Wahleinspruch auch in der Sache zu entscheiden. Das Wahlprüfungsverfahren auf reine technische Fehler und Auszählungsfehler beschränken zu wollen und die Fragen einer gültigen und zulässigen Wahlvorbereitung, zu der auch die Aufstel lungsversammlungen zu ignorieren, ist nach diesseitiger Auffassung weder rechtmäOg noch sachgemäß. Zudem wird der Grundsatz der Einheit der Wahlprüfung nicht hinreichend beachtet. — 3 — Januar 14, 2026 Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Wahlauschusses gäbe, wäre dieSelbst wenn es eine Unanfechtbarkeit des Beschlusses oes wanidubcnu^« gauC, Gültigkeit dieses Beschlusses hinsichtlich des Bewerbers Niklas Kien durch die Verwendung dei hier in Rede stehenden Sitzungsniederschrift im Sinne des Antragstellers durchbrochen. Ebenso wenig ist der geltend gemachte Wahlfehler ergebnisneutral. Hätte der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 16.07.2025 auf Grund dieses Wahlfehlers gemäß § 18 Satz 2 KWahIG NW Niklas Kienitz auf Platz 3 und Ira Sommer auf Platz 4 im Listenwahlvorschlag der CDU Köln pflichtgemäß gestrichen, wäre der nach der Feststellung des Wahlergebnisses auf Niklas Kienitz entfallende Listenplatz dem Listenbewerber Werner Marx zuzuteilen gewesen. Damit hätte jedoch ein anderes Ergebnis vorgelegen, da statt Niklas Kienitz Werner Marx zum Mitglied des Rates der Stadt Köln gewählt worden wäre. Daran ändert auch nichts, dass Wener Marx nunmehr Mitglied des Rates geworden ist, da dies allein auf dem Mandatsverzicht des Herrn Oliver Kehrl beruht. Abschließend und grundlegend ist darauf hinzuweisen, dass in einem Wahlvorschlag nur benannt werden kann, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. (§ 17 Abs 1 KWahIG NW.) Da der Bewerber Niklas Kienitz zu keinem Zeitpunkt von einer Mitgliederversammlung der CDU Köln auf Platz 3 der Ratsreserveliste der CDU Köln für die Kommunalwahl 2025 aufgestellt worden ist, ist seine Benennung im Wahlvorschlag rechtswidrig und unwirksam. Es wird gebeten, wie beantragt zu entscheiden. Mit freundlichen Grüßen Von: An: Betreff: Datum: Anlagen: Dringlichkeit: 345-Postfach Wahlamt: Zinn. Andreas Re: AW: AW: Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU-Reserveliste Montag, 12. Januar 2026 13:04:08 imaqe002.pnq imageQQl.png Hoch Sehr geehrte Damen und Herren, guten Tag Herr Zinn, ich danke Ihnen für Ihre Stellungnahme. Ich nehme aus Ihrer Nachricht abschließend zur Knentnis dass nur ein Wahlvorschlag seitens der CDU eingereicht wurde. Nach diesseitiger Auffassung müssen hinsichtlich dieses Wahlvorschlags Bearbeitungsvermerke vorhanden sein. Diese sind bislang seitens der Verwaltung nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus ist mir nicht klar, ob ein mit dem Wahl vorschlag bereits eine Niederschrift der Aufstellungsver sammlung eingereicht wurde oder ob dies später geson dert erfolgte und/oder diese Niederschrift bzw. ihre Anlage nach Einreichung durch eine andere Niederschrift bzw. deren Anlage ersetzt wurde. Gegebenenfalls müssten hierzu dann auch weitere Bearbeitungsvermerke existieren. Für eine kurzfristige abschließende klärende Stellung nahme bzw. Übersendung der erbetenen Unterlagen wäre ich Ihnen daher sehr dankbar und verbleibe mit freundlichen Grüßen wahlamt@stadt-koeln.de hat am 12.01.2026 11:15 CET geschrieben: Sehr geehrter Herr Sie beziehen sich in Ihrer E-Mail auf einen Wahlvorschlag, der ursprünglich beim Wahlamt eingereicht und im Verlauf des Wahlvorschlagsverfahrens ersetzt worden sein soll. Ein solches Dokument wurde beim Wahlamt nicht eingereicht. Daher kann es hierzu auch die von Ihnen angesprochene weitere Dokumentation, Vermerke etc. nicht geben. Die CDU hat hier nur einen Wahlvorschlag für die Reserveliste eingereicht, welcher mit der eingereichten Niederschrift zur Aufstellungsversammlung nach dem Musterder Kommunalwahlordnung übereinstimmt. In diese Dokumente konnten Sie vor Ort im Wahlamt Akteneinsicht nehmen. Ihnen wurden dabei keine Dokumente zum Wahlvorschlag vorenthalten. Warum der Tag des Eingangs nicht auf dem Wahlvorschlag vermerkt ist, wurde Ihnen bereits in einer früheren E-Mail erläutert. Eine weitere Akteneinsicht wird daher zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses können Sie als Zuschauer beiwohnen. Das Recht, sich zu äußern und an Diskussionen zur Beschlussvorlageteilzunehmen, obliegt jedoch allein den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses. Ihr Einspruch und der dazugehörige E-Mail-Verkehr ist (natürlich anonymisiert) Teil der Beschlussvorlage, sodass die Ausschussmitglieder sich mit Ihrem Einspruch befassen können. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Andreas Zinn Stadt Köln Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Bürgerdienste Wahlamt Dillenburger Str. 68-70 51105 Köln Telefon: 0221/221-34567 Telefax: 0221/221-21911 E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de Internet: stadt.koeln www.instagram.com/stadt.koeln www.youtube.com/user/Koeln www.facebook.com/stadt.koeln50 https://social.cologne/@koeln Von: Gesendet: Mittwoch, 7. Januar 2026 10:21 An: 345-Postfach Wahlamt <wahlamt@stadt-koeln.de>; Zinn, Andreas <andreas.zinn@stadt-koeln.de> Betreff: Re: AW: Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU-Reserveliste Priorität: Hoch Sehr geehrter Herr Zinn. sehr geehrte Damen und Herren. in der vorbezeichneten Sache stelle ich fest, dass mir zu dem vorbezeichneten Wahlvorschlag Einsicht in alle zu dem Wahlvorschlag zugehörigen 'O1Verwaltungs- akten nicht gewährt wurde und rüge daher die mir erteilte Akteneinsicht als frag- mentarisch und unvollständig und darüber hinaus fehlendes rechtliches Gehör. Einsicht gewährt wurde lediglich in den, dem Beschluss zur Vorlage 1986/2025 der Sitzung des Wahlausschusses am 16.07.2025 zugrunde liegenden finalen Listenwahlvorschlag der CDU Köln. Einsicht gewährt wurde jedoch nicht in den ursprünglich eingereichten Wahl vorschlag der CDU Köln und die dazu entsprechend erfolgten Verfügungen. Vermerke. Hinweise und Nachrichten der Verwaltung, insbesondere hinsichtlich seines Eingangs und der Frage der notwendigen inhaltlichen Kongruenz zwischen dem Wahlvorschlag und der beigefügter Niederschrift der Aufstellungsver- sammlung der CDU Köln am 30.11.2024. Da die dem Unterzeichneten vorgelegten Aktenstücke keinerlei Verwaltungs vermerke enthalten, ist davon auszugehen ist, dass es sich lediglich um die nachgereichte und finale Fassung des Wahlvorschlags handelt, so dass hier auch keine weitere Bearbeitung notwendig war und demgemäß auch nicht erkennbar ist. Es wird daher noch einmal gebeten, kurzfristig bis zum 09.01.2026 Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren und damit hinreichendes rechtliches Gehör in Vorbereitung der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 15.01. 2027 zu gewähren. Mit freundlichen Grüßen wahlamtWstadt-koeln.de hat am 05.12.2025 13:41 CET geschrieben: Sehr geehrter Herr im Anhang sende ich Ihnen die Scans der Anlage zur Niederschrift zur Aufstellungsversammlung und der Anlage zum Wahlvorschlag der Reserveliste. Beim Termin zur Akteneinsicht wurden Ihnen alle dem Wahlamt vorliegenden Unterlagen zum Wahlvorschlag der Reserveliste der CDU vorgelegt. Ich versichere Ihnen, dass alle Unterlagen für die zugelassene Reserveliste vor dem Fristablauf beim Wahlamt eingegangen sind und dem Wahlausschuss zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Kommunalwahl vorlagen. Mandatsrelevante Unregelmäßigkeiten im Sinne § 40 Kommunalwahlgesetz NRW sind für die Wahlleitung nicht erkennbar. Der Wahlprüfungsausschuss wird in seiner öffentlichen Sitzung am 15. Januar 2026 über Ihren Einspruch beschließen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Marie Taschenmacher (Anrede: Frau / sie) CF Stadt Köln Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Bürgerdienste Wahlamt Dillenburger Str. 68-70 51105 Köln Telefon: 0221 221-25277 Telefax: 0221 221-34011 E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de Internet: stadt.koeln www.instagram.com/stadt.koeln
Anlage 2 (Einspruch 2 samt dazugehörigem Schriftverkehr)
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Anlage 2 Einspruch 2 vom 01.10.2025 samt dazugehörigem Schriftverkehr Von: An: Betreff: Datum: Anlagen: 345-Postfach Wahlamt RE: AW: Kontaktformular - Ihr Einspruch gegen die OB-Stichwahl 2025 Donnerstag, 27. November 2025 08:10:14 imaqeOOl.png Sehr geehrte Frau Rabe, ich möchte meinen Widerspruch aufrecht erhalten. Die Dokumente sind nicht bei mir eingegangen. Viele Grüße Von meinem meiner Galaxy gesendet --------Ursprüngliche Nachricht-------- Von: wahlamt@stadt-koeln.de Datum: 26.11.25 10:28 (GMT+01:00) An:____________________ Betreff: AW: Kontaktformular - Ihr Einspruch gegen die OB-Stichwahl 2025 Sehrgeehrte Frau bitte entschuldigen Sie die verzögerte Rückmeldung. Ihre Nachricht wurde zur Bearbeitung an mich weitergeleitet. Ich bedaure sehr, dass Sie Ihre Briefwahlunterlagen nicht erhalten haben und dadurch nicht an der Stichwahl teilnehmen konnten. Ihr Antrag auf Briefwahlunterlagen für die Stichwahl ist am 16. September 2025 bearbeitet und anschließend ab dem 19. September 2025 in den Versand gegeben worden. Leider kann ich nicht nachvollziehen, warum die Unterlagen Sie nicht erreicht haben. Wir haben bei der Post eine prioritäre Zustellung mit den schnellstmöglichen Postlaufzeiten beauftragt und diese zugesichert bekommen. Wir haben auch keine strukturellen Probleme bei der Zustellung durch die Post festgestellt. Wahlberechtigte, denen die Briefwahlunterlagen nicht zugegangen sind, konnten bis Freitag, 26. September 2025, 15 Uhr, an der Direktwahl teilnehmen. Darüber hinaus bestand nur bis Samstag, 27. September 2025, 12 Uhr, die Möglichkeit, beim Wahlamt die Ausstellung von Ersatz-Briefwahlunterlagen zu beantragen. Diese Frist ist gesetzlich vorgegeben. Darüber hat die Stadt Köln rechtzeitig vor der Wahl über die städtischen Internetseiten und Pressemitteilungen informiert. Sollten Sie bei einer zukünftigen Wahl Fragen zur Durchführung oder zu Unregelmäßigkeiten (z.B. Verbleib der Briefwahlunterlagen) haben, rufen Sie bitte rechtzeitig vor der Wahl im Wahlamt an, damit wir eine Lösung für Sie finden können. Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf unserer Webseite unter wählen.koeln. Da Sie Ihre Nachricht als Einspruch gegen die Durchführung der Stichwahl formuliert haben, möchte ich Sie bitten, mir mitzuteilen, ob Sie diesen aufrecht erhalten möchten. Ein Einspruch gegen die Wahl hätte nur dann Aussichten auf Erfolg, wenn Briefwahlunterlagen in einem so großen Umfang nicht zugestellt worden wären, dass dies Auswirkungen auf das Wahlergebnis bzw. die errungenen Mandate hätte haben können. Das ist hier allerdings nicht gegeben. Sollte ich bis zum 10. Dezember 2025 nichts mehr von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Einspruch nicht aufrecht erhalten möchten. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Andreas Rabe B Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Bürgerdienste Wahlamt Dillenburger Straße 68-70 51105 Köln Telefon: 0221/221-34567 Telefax: 0221/221-21922 E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de Internet: stadt.koeln www.instagram.com/stadt.koeln www.youtube.com/user/Koeln www.facebook.com/stadt.koeln50 https://social.cologne/@koeln Von: online-formularversand@stadt-koeln.de <online-formularversand@stadt-koeln.de> Gesendet: Mittwoch, 1. Oktober 2025 21:32 An: 345-Postfach Wahlamt <wahlamt@stadt-koein.de> Betreff: Kontaktformular Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontaktformular' am 01.10.2025 21:31:34 an Sie geschickt Anliegen: An den Wahlausschuss der Stadt Köln c/o Wahlamt Dillenburger Straße 68-70 51103 Köln Köln, den 1.10.2025 Einspruch gegen die Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Köln Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW in Verbindung mit § 13 Kommunalwahlordnung fristgerecht Einspruch gegen die Durchführung der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Köln am 28.9.25ein. Begründung: Ich habe rechtzeitig Briefwahlunterlagen beantragt. Diese sind jedoch nicht bei mir eingegangen, sodass ich mein Wahlrecht nicht ausüben konnte. Auch am Wahltag selbst war mir eine Stimmabgabe nicht möglich, da ich ohne die zugesandten Unterlagen nicht wahlberechtigt im Wahllokal war. Damit wurde mir mein verfassungsrechtlich garantiertes Wahlrecht faktisch verwehrt. Sollten ähnliche Fälle in größerer Zahl aufgetreten sein, könnte dies die Rechtmäßigkeit und das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben. Ich bitte daher um Prüfung meines Einspruchs und um Mitteilung über das weitere Verfahren. Mit freundlichen Grüßen Vorname: Familienname: Straße und Hausnummer: Postleitzahl: Ort: Telefon: Handy: E-Mail: Einwilligung zur Verarbeitung meiner Daten: • Ich bin mit der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zu dem in den Datenschutzhinweisen genannten Zweck einverstanden. Gesendet über: https://www.stadt-koeln.de/service/onlinedienste/kontakt/index.html7mt-345
Anlage 7 Rechtliche Prüfung aller eingegangenen Einsprüche
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Anlage 7 Rechtliche Vorprüfung der Einsprüche 1 Rechtliche Prüfung des Einspruchs vom 22.09.2025 gegen die Gültigkeit der Wahl im Wahlbezirk 19 – Ehrenfeld 2 (Einspruch 1) Im ersten Teil seines Einspruchs bezieht der Beschwerdeführer sich auf einen vermeintlichen Neutralitätsverstoß des Wahlvorstehers des Stimmbezirks 40106. Er begründet diesen damit, dass ordnungsgemäß angebrachte Wahlwerbung der eigenen Partei überklebt und unkenntlich gemacht worden sei, während ein benachbartes Plakat einer anderen Partei unberührt geblieben sein soll. Gemäß der Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 15.07.2025 zu Wahlwerbung zur Kommunalwahl Punkt 1.4, Unterpunkt 7 in Verbindung mit § 24 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) ist während der Wahlzeit in und an Wahlgebäuden jede Beeinflussung der Wähler*innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild, sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Plakatwerbung ist in einem Umkreis von 50 Metern am Wahltag unzulässig. Der Wahlvorsteher handelte nach bestem Wissen und Gewissen und in Absprache mit dem Wahlamt, als er die Wahlwerbung des Beschwerdeführers abdeckte. Dass das Plakat der anderen Partei nicht abgenommen oder verdeckt wurde, sei darauf zurückzuführen, dass es dem Wahlvorsteher nicht aufgefallen sei. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot und die unparteiische Wahrnehmung des Amtes als Wahlhelfer sowie ein Verstoß gegen Art. 3 GG, auf den der Beschwerdeführer sich bezieht, sind im oben beschriebenen Fall nicht ersichtlich. Dafür, dass die zeitweise Abdeckung der Wahlwerbung zu einer so erheblichen Beeinflussung von Wähler*innen geführt haben könnte, dass ein mandatsrelevanter Einfluss auf das Ergebnis im Wahlbezirk vorläge, gibt es keine Anhaltspunkte. Im zweiten Teil seines Einspruchs bezieht der Beschwerdeführer sich auf die Tatsache, dass die von der Stadt Köln zur Verfügung gestellte „Wahlraumsuche“ teilweise fehlerhafte Informationen anzeigte. Der Wahlraum, auf den der Beschwerdeführer sich auch oben bezieht, sei fälschlicherweise als Wahlbezirk 18, statt als Wahlbezirk 19 angegeben worden. Dies könne Wähler*innen verunsichert, von der Stimmabgabe abgehalten oder in den falschen Wahlraum geleitet haben. Bei der Wahlraumsuche handelt es sich um ein Serviceangebot der Stadt Köln. Maßgebend sind jedoch die Angaben auf der Wahlbenachrichtigung, die in allen Fällen korrekt den Stimmbezirk und das Wahlgebäude der betreffenden Person angaben. Tatsächlich lagen bei der Wahlraumsuche teilweise Fehler bei der Zuordnung des Wahlbezirkes vor, jedoch in keinem Fall bei der Zuordnung des Stimmbezirkes zu einem Wahlraum. Wähler*innen wurden somit von der Wahlraumsuche in jedem Fall richtig darüber informiert, wo sie ihre Stimme abgeben konnten. Lediglich die Zuordnung des Wahlbezirks war fehlerhaft. Der Fehler wurde vom Wahlamt korrigiert. Eine Beeinflussung oder Verunsicherung von Wähler*innen konnte nicht festgestellt werden. In beiden Fällen lässt sich kein mandatsrelevanter Einfluss auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk erkennen. 2 Rechtliche Prüfung des Einspruchs vom 01.10.2025 gegen die Stichwahl des Oberbürgermeisters* der Oberbürgermeisterin (Einspruch 2) Die Beschwerdeführerin äußert in ihrem Einspruch, dass sie Briefwahlunterlagen zur Stichwahl beantragt und diese nicht rechtzeitig vor der Wahl erhalten habe. Die Briefwahlunterlagen wurden pünktlich ausgestellt und auf den Postweg gegeben. Warum die Unterlagen die Beschwerdeführerin nicht erreicht haben, lässt sich nicht nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin hatte, wie alle Wahlberechtigten, die Möglichkeit, bis Freitag, den 26.09.2025, 15 Uhr, an der Direktwahl teilzunehmen. Darüber hinaus bestand bis Samstag, 27. September 2025, 12 Uhr, die Möglichkeit, beim Wahlamt die Ausstellung von Ersatz-Briefwahlunterlagen zu beantragen. Diese Frist ist gesetzlich vorgegeben. Darüber hat die Stadt Köln rechtzeitig vor der Wahl über die städtischen Internetseiten und Pressemitteilungen informiert. Um mandatsrelevanten Einfluss auf das Wahlergebnis zu haben, hätte ein strukturelles Problem bei der Zustellung von Briefwahlunterlagen vorliegen müssen. Hierfür liegen keine Anzeichen vor. 3 Rechtliche Prüfung des Einspruchs vom 19.10.2025 gegen die Gültigkeit der Ratswahl (Einspruch 3) Der Beschwerdeführer begründet seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Ratswahl damit, dass die Stadt Köln und das Wahlamt in der Wahlbenachrichtigung und auf der Internetseite der Stadt Köln gegen die Neutralitätspflicht verstoßen würden. Die Nutzung eines Gendersterns auf der Wahlbenachrichtigung gefährde aus seiner Sicht die Chancengleichheit der Parteien bei der Wahl und sei gesetzes- und verfassungswidrig. Es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass Wähler*innen durch das Gendern auf der Wahlbenachrichtigung dermaßen beeinflusst wurden, dass sie für eine andere Partei ihre Stimme abgegeben haben als bei Erhalt einer nicht- gegenderten Wahlbenachrichtigung. Zudem hätte dies in einer hohen Anzahl von Fällen geschehen müssen, um mandatsrelevanten Einfluss auf das Wahlergebnis zu haben. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. 4 Rechtliche Prüfung des Einspruchs vom 14.10.2025 gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl (Einspruch 4) Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Einspruch auf die vergangene Kommunalwahl und Bundestagswahl. Im Folgenden werden nur die Punkte, die die Kommunalwahl betreffen, behandelt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Einspruch damit, dass die in der Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Kandidat*innen der CDU für die Kommunalwahl 2025 in Köln erfolgten Wahlen und gefassten Beschlüsse ungültig seien. Er bezieht sich hierbei auf sein Schreiben vom 07.12.2024 an den CDU Kreisverband Köln, in welchem er beantragt, die Nichtigkeit der Wahlen und Beschlüsse, die in der Versammlung gefasst wurden, festzustellen. Als Begründung gibt er an, dass die Ladungsfrist für die Versammlung nicht gehalten worden sei. Im Normalfall richtet sich die Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen nach dem innerparteilichen Satzungsrecht. Wahlrechtlich ausschlaggebend (und damit für die Zulassung des Wahlvorschlages relevant) ist in diesem Fall jedoch nicht das Satzungsrecht der jeweiligen Partei, sondern lediglich die Prüfung, ob Verstöße gegen elementare Grundregeln demokratischer Willensbildung im Aufstellungsverfahren aufgetreten sind. In diesem Fall würde es zu einer Zurückweisung des betreffenden Wahlvorschlages kommen. Hinweise auf solche Verstöße liegen nicht vor. Ein mandatsrelevanter Einfluss auf das Wahlergebnis ist nicht ersichtlich. 5 Rechtliche Prüfung des Einspruchs vom 23.10.2025 gegen die Gültigkeit der Wahl des Ratsmitgliedes Niklas Kienitz (Einspruch 5) Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Einspruch 1. Die Wahl des Ratsmitgliedes Niklas Kienitz für ungültig zu erklären 2. Die Feststellung, dass es bei der Vorbereitung der Wahl zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, die die Aufhebung der getroffenen Feststellungen des Wahlausschusses vom 16.07.2025 (Zulassung der Wahlvorschläge) und vom 25.09.2025 (Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl des Rates, der Bezirksvertretungen und des Integrationsrates) bezüglich der Listenkandidatur von Herrn Kienitz gebieten würden 3. Die vollständigen Akten, Aufzeichnungen und Niederschriften der CDU Köln über den Verlauf und die Ergebnisse der Aufstellungsversammlung der CDU Köln am 30.11.2025 für die Kommunalwahl 20205 herbeizuziehen 4. Ihm Einsicht in die Verwaltungsakten und in die Räume der Kreiswahlleiterin bzw. in die Geschäftsstelle des Wahlprüfungsausschusses zu gewähren Die Voraussetzungen der Wählbarkeit von Herrn Kienitz wurden vom Wahlamt festgestellt und bescheinigt und während der Stimmabgabe und der Auszählung, sowie bei der Prüfung der Niederschriften der Wahlvorstände und bei der Ergebnisfeststellung durch den Wahlausschuss wurden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt, die die Wahl von Herrn Kienitz betreffen. Die Reserveliste der CDU ist bis Listenplatz 12 in den Rat der Stadt Köln gewählt worden; Herr Kienitz stand auf Listenplatz 3. Selbst wenn bei der Aufstellungsversammlung der CDU anders abgestimmt und Herr Kienitz eigentlich auf Listenplatz 4 hätte stehen sollen, würde dies keine mandatsrelevante Änderung des Wahlergebnisses herbeiführen. Die Aufhebung der Entscheidungen des Wahlausschusses bezüglich der Zulassung der Wahlvorschläge ist durch den Wahlprüfungsausschuss oder den Rat nicht möglich. Das Feststellen der Ungültigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 40 Absatz 1 Buchstabe c) knüpft zeitlich und inhaltlich an den Bereich der Feststellung des Wahlergebnisses an und bezieht sich damit auf Aspekte nach Abschluss der Wahlhandlung. Dies umfasst in der Regel Fehler, die beim Auszählen gemacht wurden. Es deuten keine Hinweise darauf hin, dass Zählfehler vorliegen. Um die Wahl von Herrn Kienitz mandatsrelevant zu betreffen, müsste dieser Zählfehler zudem gravierend sein und eine sehr hohe Anzahl Stimmen betreffen. Die internen Akten der CDU zur Aufstellungsversammlung am 30.11.2025 liegen dem Wahlamt nicht vor. Sollte es bei der Aufstellungsversammlung zum Vertauschen der Listenreihenfolge der Kandidat*innen Ira Sommer und Niklas Kienitz gekommen sein, ist nicht davon auszugehen, dass dies mandatsrelevanten Einfluss auf das Wahlergebnis hätte (siehe auch Erläuterungen zu Beschwerde 6). Die Akteneinsicht wurde dem Beschwerdeführer gewährt. Eine Geschäftsstelle des Wahlprüfungsausschusses existiert nicht. 6 Rechtliche Prüfung des Einspruchs vom 01.10.2025 gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates (Einspruch 6) Der Beschwerdeführer führt aus, dass die vom Wahlausschuss zugelassene Reserveliste für die Partei CDU nicht der in der Aufstellungsversammlung beschlossenen Reihenfolge entspräche. Die Positionen von Herrn Niklas Kienitz und von Frau Ira Sommer seien vertauscht worden, sodass Frau Sommer nun auf Listenplatz 4 stand und nicht auf Listenplatz 3. Die Unterlagen, die dem Wahlamt und dem Wahlausschuss von der CDU vorgelegt wurden, stellen alle dieselbe Listenreihenfolge dar, sodass es für die Wahlleitung keinen Anlass gab, die eingereichte Listenreihenfolge infrage zu stellen. Dies führte zur Zulassung der Reserveliste in der Reihenfolge, wie sie in der öffentlichen Bekanntmachung vom 08.08.2025 auf der Website der Stadt Köln veröffentlicht wurde. Davon konnte sich der Beschwerdeführer bei der ihm gewährten Akteneinsicht in den Räumen des Wahlamtes überzeugen. Frau Sommer gewann die Wahl als Direktbewerberin im Wahlbezirk 28 (Chorweiler 1), während Herr Kienitz über die Reserveliste in den Rat gewählt wurde. Bei einer Wiederholung der Wahl ist davon auszugehen, dass dieses Ergebnis auch nach einer Anpassung der Reihenfolge auf der Reserveliste repliziert werden würde. Es ist daher kein mandatsrelevanter Einfluss auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste zu erkennen.
Zusatz zu Anlage 6
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Zusatz zu Anlage 6 Weiterer Schriftverkehr nach Freigabe der Beschlussvorlage Stadt Köln - Wahlamt - Frau Wahlleiterin Andrea Blome Dillenburger Straße 68-70 51105 Köln Vor ab per E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de Andrea.Blome@stadt-koeln.de Köln, den 12. Januar 2026 Sehr geehrte Frau Wahlleiterin Blome, sehr geehrter Herr Zinn, sehr geehrte Frau Taschenmacher, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. Dezember 2025. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Wahlleiterin nach Eintritt in die Sitzung zur Zulassung der Wahlvorschläge offensichtlich über einen „Übertragungsfehler“ informiert worden ist, sie diesen aber nicht weiter verfolgt hat. Gemäß § 18 Abs. 1 KWahIG hat die Wahlleiterin die Wahlvorschläge zu prüfen, sie hat hierbei kein Ermessen. Sie hätte zwingend der Frage auf den Grund gehen müssen, was es mit dem „Übertragungsfehler auf sich hat. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 KWahIG endet die Prüfungspflicht erst mit der Zulassung. Bei Eintritt in die Sitzung war die Zulassung noch nicht beschlossen. Darüber hinaus halte ich Ihre Ansicht, dass Korrekturen am Wahlvorschlag — mit Ausnahme von Marginalitäten - nicht mehr möglich gewesen seien, für grundlegend falsch. § 27 Abs. 1 KWahlO differenziert zwischen solchen Mängeln, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen. Solche Mängel sind abschließend in den § 15 Abs. 2 Satz 5 sowie Abs. 3 Satz 5 und in § 17 Abs. 8 Satz 5 KWahIG normiert. Sämtliche anderen Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlages bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, können bis zur Zulassung korrigiert werden (hierzu bereits mein Schreiben vom 1. Dezember 2025 sowie Mörs, in: Tiedke/Mörs (Hrsg.), KWahIG, Stand: Juni 2025, § 18, Erl. 5). Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/34/345 Vorlagen-Nummer 3300/2025 Freigabedatum 06.01.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Feststellung der Gültigkeit der Kommunal- und Integrationsratswahl 2025 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Die bei der Wahlleiterin eingegangenen Einsprüche gegen das Ergebnis der Kommu- nalwahlen 2025 der Stadt Köln werden zurückgewiesen. 2. Hinsichtlich der Wahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin, der Wahl des Rates, der Wahl der Bezirksvertretungen und der Wahl des Integrationsrates vom 14.09.2025 sowie der Stichwahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin vom 28.09.2025 wird gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit §§ 46a und 46b Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) und § 18 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln festgestellt, dass keiner der unter § 40 Ab- satz 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG genannten Fälle vorliegt. 3. Die Wahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin vom 14.09.2025 wird mit dem auf der Website der Stadt Köln am 15.09.2025 öffentlich bekannt gemachten Er- gebnis für gültig erklärt. Die Wahl des Rates vom 14.09.2025 wird mit dem auf der Website der Stadt Köln am 25.09.2025 öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt. Die Wahl der Bezirksvertretungen vom 14.09.2025 wird mit dem auf der Website der Stadt Köln am 25.09.2025 öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt. Die Wahl des Integrationsrates vom 14.09.2025 wird mit dem auf der Website der Stadt Köln am 25.09.2025 öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt. Die Stichwahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin vom 28.09.2025 wird mit dem auf der Website der Stadt Köln am 02.10.2025 öffentlich bekannt gemachten Ergebnis für gültig erklärt. Wahlprüfungsausschuss 15.01.2026 Rat 05.02.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) muss der neu gewählte Rat nach Vorprü- fung durch einen hierfür gebildeten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen beschließen. Die Regelungen des § 40 KWahlG finden gemäß § 46a und 46b KWahlG auch auf die Wahl- prüfung der Wahl der Bezirksvertretungen sowie der Wahl und Stichwahl des Oberbürger- meisters *der Oberbürgermeisterin sowie gemäß § 18 der Wahlordnung für die Wahl des In- tegrationsrates der Stadt Köln (IRWahlO) auch auf die Wahl des Integrationsrates entspre- chend Anwendung. Die Beschlussfassung erfolgt nach der gesetzlichen Vorgabe in folgender Weise: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters*einer Vertreterin für ungül- tig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters*dieser Vertreterin anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregel- mäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Ein- fluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zutei- lung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Die Mitglieder des Rates sind gemäß § 40 Absatz 2 KWahlG nicht gehindert, an der Entschei- dung mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken. Der Oberbürgermeister darf hingegen nach § 46e Absatz 1 KWahlG an der Beratung und Ent- scheidung des Rates über die Gültigkeit seiner Wahl oder Abwahl nicht mitwirken. Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten gemäß § 39 KWahlG jede*r Wahlberechtigte, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teil- genommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich Einspruch erheben. Die einzelnen Wahlergebnisse wurden wie folgt öffentlich bekannt gemacht: 1. Wahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin vom 14.09.2025: Website der Stadt Köln 15.09.2025 2. Wahl des Rates, der Bezirksvertretungen und des Integrationsrates vom 14.09.2025: Website der Stadt Köln 25.09.2025 3 3. Stichwahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin vom 28.09.2025: Website der Stadt Köln 02.10.2025 Folgende Einsprüche gingen fristgerecht bei der Wahlleiterin ein: - Einspruch vom 22.09.2025 gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates im Wahlbezirk 19 – Ehrenfeld 2 (Anlage 1) - Einspruch vom 01.10.2025 gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeister*in-Stichwahl (Anlage 2) - Einspruch vom 19.10.2025 gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates (Anlage 3) - Einspruch vom 14.10.2025 gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl (Anlage 4) - Einspruch vom 23.10.2025 gegen die Gültigkeit der Wahl des Ratsmitglieds Niklas Ki- enitz (Anlage 5) - Einspruch vom 01.10.2025 gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates (Anlage 6) Nach rechtlicher Vorprüfung der Einsprüche (Anlage 7) ergibt sich, dass keiner der unter a) bis c) genannten Fälle vorliegt, sodass nach dem Vorschlag der Verwaltung die Wahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin, die Wahl des Rates, die Wahl der Bezirksver- tretungen und die Wahl des Integrationsrates vom 14.09.2025 sowie die Stichwahl des Ober- bürgermeisters*der Oberbürgermeisterin vom 28.09.2025 mit den in oben genannten öffentli- chen Bekanntmachungen festgestellten Wahlergebnissen für gültig zu erklären sind. Abschließender Hinweis: Bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diese Entscheidung des Rates wird auf § 41 Absatz 1 KWahlG verwiesen. Danach ist gegen den Beschluss des Rates zur Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters*der Oberbürgermeisterin, der Wahl des Rates, der Wahl der Bezirksvertretungen, der Wahl des Integrationsrates und der Stichwahl des Oberbürgermeis- ters*der Oberbürgermeisterin gemäß § 40 Absatz 1 KWahlG der Rechtsweg zu den Verwal- tungsgerichten geöffnet. Vor Klageerhebung findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Klage ist gegen die Stadt Köln zu richten. § 41 Absatz 1 KWahlG lautet wie folgt: „Gegen den Beschluss der Vertretung nach § 40 Absatz 1 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Im Fall der Ungültigkeitserklärung der Wahl durch die Vertretung steht auch einer Partei oder Wähler- gruppe, die keinen Einspruch eingelegt hat, die Klagebefugnis zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.“ Anlagen Anlage 1 Einspruch 1 samt dazugehörigem Schriftverkehr Anlage 2 Einspruch 2 samt dazugehörigem Schriftverkehr Anlage 3 Einspruch 3 samt dazugehörigem Schriftverkehr Anlage 4 Einspruch 4 samt dazugehörigem Schriftverkehr Anlage 5 Einspruch 5 samt dazugehörigem Schriftverkehr Anlage 6 Einspruch 6 samt dazugehörigem Schriftverkehr Anlage 7 Rechtliche Prüfung aller eingegangenen Einsprüche Anlage 8 Öffentlichkeitsbeteiligung Aus Datenschutzgründen wurden persönliche Angaben zu den Beschwerdeführer*innen in den Dokumenten geschwärzt und Bilder unkenntlich gemacht bzw. in einem Fall entfernt.
Anlage 8 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Es handelt sich um gesetzliche vorgegebene Beschlüsse über konkrete Einsprüche gegen das Wahlergebnis. Zu diesen Einsprüchen besteht kein Gestaltungsspielraum der Öffentlichkeit. Diese respektive die Wahlberechtigten hatten innerhalb der gesetzlichen Frist die Möglichkeit, sich im Wege eines Einspruchs zu beteiligen- Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 6 (Einspruch 6 samt dazugehörigem Schriftverkehr)
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Anlage 6 Einspruch 6 vom 01.10.2025 samt dazugehörigem Schriftverkehr Stadt Köln - Wahlamt - Frau Wahlleiterin Andrea Blome Dillenburger Straße 68-70 51105 Köln Vor ab per E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de Andrea.Blome@stadt-koeln.de Köln, den 1. Oktober 2025 Sehr geehrte Frau Blome, sehr geehrte Damen und Herren, ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die Reserveliste des CDU-Kreisbands Köln („CDU") für die gerade stattgefundene Kommunalwahl am 14. September 2025 nicht der Liste entspricht, die der Kreisparteitag der CDU im Rahmen seines Kreisparteitages am 30. November 2024 („Kreisparteitag") beschlossen hatte. Ausweislich der Öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Köln vom 8. August 2025 (Öffentliche Bekanntmachung Zugelassene Wahlvorschläge für die Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Wahl Köln des*der sowie der Bezirksvertretungen Innenstadt, Rodenkirchen, Lindenthal, Ehrenfeld, Nippes, Chorweiler, Porz, Kalk und Mülheim in der Stadt Köln am 14.09.2025) („Öffentliche Bekanntmachung“), Seite 87 wurde durch den Wahlausschuss die Reserveliste der CDU mit folgender Reihenfolge zugelassen: 1. Petelkau, Bernd; 2. Kehrl, Oliver; 3. Kienitz, Niklas, 4. Sommer, Ira; (...). Der Kreisparteitag hatte allerdings eine andere Reihenfolge durch Wahl (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 KWahIG NRW) bestimmt: Auf Platz 3 Frau Sommer und auf Platz 4 Herrn Kienitz. Diese, richtige Reihenfolge ist am Ende des Kreisparteitags zum einen verlesen und zum anderen per Beamer für alle Anwesenden sichtbar auf eine Leinwand geworfen worden. Widerspruch wurde dagegen nicht erhoben. Auch hat der Kölner Stadtanzeiger in seiner Ausgabe vom 1. Dezember 2024 in seinem Artikel „Hochrangige Parteimitglieder stellen Kölner CDU-Chef Mandl infrage" diese Reihenfolge veröffentlicht. Eine andere Wahl zur Aufstellung der Reserveliste hat im Nachgang nicht stattgefunden. Dass die Reihenfolge, wie sie in der Öffentlichen Bekanntmachung dargestellt ist, falsch ist, war auch im Vorstand der CDU Köln vor der Sitzung des Wahlausschusses am 16. Juli 2025 bekannt, wie sich aus der Chatgruppe des Vorstands ergibt. Seite 1 von 3 Gemäß. § 18 KWahIG NRW hat der Wahlleiter die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Gemäß § 17 Abs. 8 KWahIG NRW ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Gemäß § 31 KWahlO NRW soll die Reserveliste hierbei dem Muster gemäß Anlage 11 b zur KWahlO NRW entsprechen. Gemäß § 17 Abs. 8 Satz 3 KWahIG hat sich die Versicherung an Eides Statt hinsichtlich der Reserveliste auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Im Falle der CDU war somit neben einer Liste im Sinne des Musters von Anlage 11 b zur KWahlO NRW auch die Niederschrift des Kreisparteitages einzureichen. Vor diesem Hintergrund stelle ich Ihnen nachfolgende Fragen: Wurde Ihnen neben einer Liste im Sinne des Musters von Anlage 11b zur KWahlO NRW eine Niederschrift des Kreisparteitages eingereicht? Falls ja, welche Reihenfolge sieht die Niederschrift des Kreisparteitages vor? Welche Personen haben diese Niederschrift unterzeichnet? Weiche Personen haben eine Versicherung an Eides statt abgegeben? Ist Ihnen im Rahmen Ihrer Prüfung aufgefallen, dass die Reihenfolgen nicht übereinstimmen? Sind Sie im Rahmen Ihrer Prüfung bzw. im Zusammenhang mit der/den Sitzung(en) des Wahlausschusses mit dem Umstand konfrontiert worden, dass die Reihenfolge auf der Liste entsprechend dem Muster von Anlage 11b zur KWahlO NRW nicht dem Wahlergebnis des Kreisparteitages entspricht? Haben Sie im Rahmen Ihrer Prüfung Kontakt zu den Vertrauenspersonen gesucht? Falls ja, zu welchen? Ich bitte um zeitnahe Beantwortung meiner vorstehenden Fragen, möglichst bis Freitag, den 10. Oktober 2025. Auch in meiner Funktion als Mitglied des Vorstands der CDU Köln beantrage ich darüber hinaus Akteneinsicht in die Akten der Wahlleiterin und des Wahlausschusses betreffend die CDU. Seite 2 von 3 Rein vorsorglich zur Wahrung der Frist erhebe ich hiermit Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 39 Abs. 1 KWahIG NRW. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Stadt Köln - Wahlamt - Frau Wahlleiterin Andrea Blome Dillenburger Straße 68-70 51105 Köln Vor ab per E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de Andrea.Blome@stadt-koeln.de Köln, den 1. Dezember 2025 Sehr geehrte Frau Wahlleiterin Blome, sehr geehrter Herr Zinn, sehr geehrte Frau Taschenmacher, für die am Dienstag, den 18. November 2025, gewährte Akteneinsicht möchte ich mich bedanken. Beim abermaligen Studium der mir überlassenen Kopien aus der Akte und vor dem Hintergrund Ihrer mündlichen Ausführungen, sehr geehrte Frau Taschenmacher, habe ich nachfolgende Fragen und Anmerkungen. Sie führten aus, dass das Gros der Unterlagen von der CDU am 26. Juni 2025 beim Wahlamt der Stadt Köln eingereicht worden sei. Allerdings seien diese Unterlagen - was nicht ungewöhnlich sei - nicht vollständig gewesen. Im Nachgang des 26. Juni 2025 seien peu ä peu weitere Unterlagen eingereicht worden. Bitte teilen Sie mir mit, wann genau welche Unterlagen seitens der CDU beim Wahlamt eingereicht worden sind (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KWahlO NRW, dazu Mörs, in: Tiedtke/Mörs (Hrsg.), KWahIG NRW, Stand Juni 2025, § 18, Erl. 2.). Auf den mir zur Kenntnis gebrachten Unterlagen bzw. auf den mir überlassenen Kopien ist der Zeitpunkt der Einreichung trotz der o.g. Regelung nicht vermerkt. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endete am 7. Juli 2025. Gemäß 18 Abs. 1 KWahIG NRW i.V.m. § 27 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KWahlO NRW prüft der Wahlleiter nach Eingang der Wahlvorschläge unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er Mängel im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 KWahIG fest, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen, so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Mängel in diesem Sinne sind solche des § 15 Abs. 3 Satz 5 KWahIG NRW (ordnungsgemäße Unterzeichnung des Wahlvorschlags), des § 15 Abs. 3 Satz 5 KWahIG (ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung) und Seite 1 von 3 - des § 17 Abs. 8 Satz 5 KWahIG (Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift des Parteitages / Mitgliederversammlung und der Versicherung an Eides statt). (dazu Mörs, in: Tiedtke/Mörs (Hrsg.), KWahIG NRW, Stand Juni 2025, § 18, Erl. 5.). Stellt der Wahlleiter andere Mängel fest, also solche im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 KWahIG, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen. Gemäß § 18 Abs. 2 KWahIG NRW können Mängel des Wahlvorschlages nur so lange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Sind in einer Reserveliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden deren Namen aus der Reserveliste gestrichen. Aus dem Vorstehenden folgt, dass Mängel i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 3 KWahIG nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können. Dies heißt aber auch, dass alle anderen Mängel (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KWahIG) noch bis zur Zulassung behoben werden können. Gemäß § 18 Abs. 3 KWahIG NRW entscheidet der Wahlausschuss spätestens am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Dies wäre Freitag, 18. Juli 2025, gewesen. Tatsächlich hat der Wahlausschuss am 16. Juli 2025 getagt und über die Wahlvorschläge Beschluss gefasst. § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWahIG sehen u.a. vor, dass die Bewerber bzw. die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste geheim gewählt werden. Wie bereits in meinem Schreiben vom 1. Oktober 2025 ausgeführt, stimmte die der Wahlleiterin der Stadt Köln übermittelte Reserveliste nicht mit der Reserveliste überein, die der Kreisparteitag / die Mitgliederversammlung der CDU am 30. November 2024 in geheimer Wahl beschlossen hatte. Demnach lag ein Mangel i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 4 KWahIG vor, da der Wahlvorschlag den für die Einreichung eines Wahlvorschlags vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprach (vgl. Wolf, in: Schreiber (Hrsg.), BWahIG, § 25, Rn. 4), da die der Wahlleiterin übermittelte Liste so nicht durch geheime Wahl beschlossen worden war. Diese Mangel hätte allerdings noch bis zur Zulassung, d.h. bis zum Beschluss durch den Wahlausschuss am 16. Juli 2025 korrigiert werden können. Erst nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KWahIG NRW ausgeschlossen. Insofern ist die seitens einiger Führungspersonen der CDU verbreitete Mär, man hätte die Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste nach Einrichtung nicht mehr korrigieren können, falsch! Des Weiteren dürfte somit klar sein, dass rechtserhebliche Tatsachen in einer öffentlichen Urkunde als geschehen beurkundet worden sind, während sie so nicht geschehen sind. Bitte teilen Sie mir deshalb auch den Grund dafür mit, dass entgegen der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 KWahlO NRW auf den Wahlvorschlägen der Eingang nicht vermerkt worden ist. Bitte teilen Sie mir ebenso mit, wann die Eingänge tatsächlich erfolgt sind. Seite 2 von 3 Darüber hinaus erinnere ich an meine Fragen aus meinem Schreiben vom 1. Oktober 2025: • Ist Ihnen im Rahmen Ihrer Prüfung aufgefallen, dass die Reihenfolgen nicht übereinstimmen? • Sind Sie im Rahmen Ihrer Prüfung bzw. im Zusammenhang mit der/den Sitzungen des Wahlausschusses mit dem Umstand konfrontiert worden, dass die Reihenfolge auf der Liste entsprechend dem Muster von Anlage 11 b zur KWahlO NRW nicht dem Wahlergebnis des Kreisparteitages entspricht? • Haben Sie im Rahmen Ihrer Prüfung Kontakt zu den Vertrauenspersonen gesucht? Falls ja, zu welchen? Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Von: An: Betreff: Datum: Anlagen: 345-Postfach Wahlamt Ihr Schreiben vom 01. Dezember 2025 Freitag, 19. Dezember 2025 14:38:00 imaqeOOl.pnq der Wahlvorschlag zur Reserveliste wurde am 26.06.2025 beim Wahlamt eingereicht. In diesem Falle wurde aufgrund eines Büroversehens das Datum des Eingangs nicht auf dem Wahlvorschlag vermerkt. Dies hat jedoch nicht die Ungültigkeit des Wahlvorschlages zur Folge. Eine Dokumentation des Eingangs allerweiteren Dokumente neben dem Wahlvorschlag ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Beim Termin zur Akteneinsicht wurden Ihnen alle dem Wahlamt vorliegenden Unterlagen zum Wahlvorschlag der Reserveliste der CDU vorgelegt. Ich versichere Ihnen, dass alle Unterlagen zur zugelassenen Reserveliste rechtzeitig vor Fristablauf beim Wahlamt eingereicht wurden und dem Wahlausschuss zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Kommunalwahl vorlagen. Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: 1. Ist Ihnen im Rahmen Ihrer Prüfungen aufgefallen, dass die Reihenfolgen nicht übereinstimmen? Nein, da die dem Wahlamt vorliegenden Dokumente alle die gleiche Reihenfolge darstellten (auch die elektronische Übermittlung über den „Votemenager“). 2. Sind Sie im Rahmen Ihrer Prüfung bzw. im Zusammenhang mit der/den Sitzung(en) des Wahlausschusses mit dem Umstand konfrontiert worden, dass die Reihenfolge auf der Liste entsprechend dem Muster von Anlage 11 b zur KWahlO NRW nicht dem Wahlergebnis des Kreisparteitages entspricht? Während des Eintritts in die Sitzung zur Zulassung der Wahlvorschläge wurde seitens der von der CDU gestellten Mitglieder im Wahlausschuss ein Übertragungsfehler angesprochen, ohne diesen näher zu konkretisieren. Deshalb wurde den Vertretern der CDU mitgeteilt, dass Korrekturen am Wahlvorschlag - Marginalitäten ausgenommen - nicht möglich sind. Weitere Einlassungen sind seitens der CDU dazu nicht mehr erfolgt. 3. Haben Sie im Rahmen Ihrer Prüfung Kontakt zu den Vertrauenspersonen gesucht? Falls ja, zu welchen? Die Vertrauenspersonen (Anne Henk-Holstein und Benedikt Merten) wurden bei Rückfragen zu den eingereichten Wahlvorschlägen vom Wahlamt im Laufe des Verfahrens zur Einreichung der Wahlvorschläge kontaktiert. Aufgrund übereinstimmend eingereichter Unterlagen bestand dabei kein Anlass, die Vertrauenspersonen zur Listenreihenfolge zu kontaktieren. Mandatsrelevante Unregelmäßigkeiten im Sinne § 40 Kommunalwahlgesetz NRW sind für die Wahlleitung nicht erkennbar. Der Wahlprüfungsausschuss wird in seiner Sitzung am 15. Januar 2026 über Ihren Einspruch vom 01. Oktober 2025 beschließen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Marie Taschenmacher (Anrede: Frau / sie) Q Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Bürgerdienste Wahlamt Dillenburger Str. 68-70 51105 Köln Telefon| Telefax: 0221 221-34011 E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de Internet: stadt.koeln www.instagram.com/stadt.koeln www.youtube.com/user/Koeln www.facebook.com/stadt.koeln50 https://social.cologne/@koeln
Anlage 1 (Einspruch 1 samt dazugehörigem Schriftverkehr)
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Anlage 1 Einspruch 1 vom 22.09.2025 samt dazugehörigem Schriftverkehr o tö <0 8 Cd Oü cn m w z> S in 5 N Cd M M I s 3 iS IV 8. 1 RQ 57 229 273 5DE 200EINSCHREIBEN EINWURF R 55 42C3 1810 67 6000 0A22 DV 09.25 4,15 Deutsche Post DIMIIHIlllillllllllllHIH An die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln Frau Henriette Reker | Wahlamt Rathausplatz 1 50667 Köln 1 Stadt Köln 2 J $ep. £ie Oberbürgerrn eiste rin 54 Eingang Stadt Köln 0 1 Okt. 2025 Büro der Stadtdirektorin — ~l An die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln Frau Henriette Reker j Wahlamt Rathausplatz 1 50667 Köln Köln, 22. September 2025 o cO s cu 04 «3 Einspruch gegen die Kommunalwahl am 14. September 2025 im Wahlbezirk 19 - Ehrenfeld II Sehr geehrte Damen und Herren. Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, m w in sl in o Cd <n s 3o ru 3 S i 1 hiermit erhebe ich, für den Wahlbezirk 19 Ehrenfeld II, gemäß §39 Kommunalwahlgesetz XIIW (KWahlG NRW) i. V. m. §32 Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO NRW) form- und fristgerecht Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 11.09.2025 im vorgenannten Wahlbezirk. 1. Neutralitätsverstoß durch Wahlvorsteher Am Wahltag, den 14. September 2025. kam cs vor dem Wahllokal Lindenbornschule, Lin denbornstraße 15 19, 50823 Köln zu einem gravierenden Vorfall. Dor Wahlvorsteher des Wahllokals hat meinen ordnungsgemäß angebrachten Wahlwerbe- anhängor eigenmächtig mit Mülltüten überklebt und damit unkenntlich gemacht. Dieses Wahlwcrbematerial verstieß gegen keinerlei rechtliche oder städtische Vorschriften und be fand sich in zulässiger Entfernung zum Wahllokal. Gleichzeitig blieb ein benachbartes Wahlplakat der unberührt. Dieses Verhalten stellt einen eklatanten Verstoß gegen das Neutralitätsgebot der Wahlorgane und gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung aller kandidierenden Parteien und Personen dar (§1 KWahlG NRW i. V. m. Art. 21 GG, Art. 3 GG). Die Situation war derart schwerwiegend, dass die Polizei vor Ort cinschreiton musste. Ein solches Vorgehen durch einen Wahlvorsteher untergräbt das Vertrauen in die ordnungsge mäße Durchführung der Wahlhandlung. 2. Fehlerhafte Angaben der Stadt Köln zum Wahllokal o $ CD U5 o W N CO co 8 5 Zja <T. 38 S 'S N 8. 1 Darüber hinaus waren die offiziellen Informationen der Stadt Köln fehlerhaft. Auf der städti schen Website (www.stadt-koeln.de politik-und-verwaltung wahlen/im-wahlraum-waehlen) wurde das Wahllokal Lindenbornschule am Wahltag fälschlich als zuständig für den Wahl bezirk 18 ausgewiesen. Tatsächlich bin ich im Wahlbezirk 19 Ehrenfold II wahlberechtigt und hatte eine gül- tige Wahlbenachrichtigung für diesen Bezirk. Diese falschen Angaben konnten Wählerinnen und Wähler erheblich verunsichern und im schlimmsten Fall von der Stimmabgabe abhalten oder sie in das falsche Wahllokal leiten. 3. Nachträgliche Entfernung fehlerhafter Angaben durch die Stadt Köln Die zuvor veröffentlichten fehlerhaften Informationen zu den Wahlbezirken wurden zwischen zeitlich von der städtischen Website entfernt. Allein dieser Umstand zeigt, dass die Angaben unzutreffend waren und von der Stadt selbst als problematisch eingestuft wurden. Dies verdeutlicht, dass die Verunsicherung der Wählerinnen und Wähler tatsächlich ein getreten ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl beeinträchtigt wurde. Antrag Ich beantrage daher: 1. Die Feststellung, dass im Wahlbezirk 19 Vorlagen. Ehrenfeld II mehrere wesentliche Wahlfehler 2. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl in diesem Wahlbezirk sowie die Anordnung von Wiederholungsmafcnahmen gemäß §40 Abs. 1 KWahlG NRW. Beweismittel • Polizeieinsatz am 14.09.2025, zuständige Dienststellen Polizei Köln-Ehrenfeld) • Fotodokumentation des beklebten Wahlwerbeanhängers • Screenshot der städtischen Website mit der fehlerhaften Bezirksangabe • Dokumentation der späteren Entfernung dieser Angaben durch die Stadt. Köln • Zeugen: Vahlbozirk 19 Ehrenfeld II 2 08'47 -f O ß Adresse eingeben und Wahlgebäude finden 6^c-. + * \\ pickende ffif kpnc ndorfUi r © 5 a o w N ID □ —~ a — l ■5 r K7I IZU A Bickendorf OS en Ul s, in © tu <n N r» 3 8 8 3 i I A I I ?* r-' fXJ Eichendorff-Schule Adresse 01 t hrcnfelc m Dechenstr. 1 50825 Köln Wahlbezirk Wahlbezirk 19 - Ehrenfeld 2 r Stimm bezirk 40114,40115, 40207,40208 4 / T Stadtkarte 2.0 © Reqionalverba... O Powered b Esri stadt-koeln.de ö Ö CD o CM CD ec in CM cn in nJ 8 Cl a s s E nJ a ! ■ ’ *, V . >» I i f |WE6 I* A- i > -i1 X» j * aS’ ’■.. ■* I. ■•« » /' '•*K X 8 S ao UJ i o 1 211 * 01/6 WOZ ZSl . MBC9Z//9H 91 0Z1 GSZZSnoMesg/szod OOOO 21:01 A f ( w Stadt Köln Mureas»« enlyeueii unu vvainytsuciuue finden 1 o O 2 © w cv co 0ö n ■n N »n w di' cv 3 5 Ui i o I •vt j K7I IZÜ / / pvrRwfthff Ehrcnfpk □ n — I "T fill Eichendorff-Schule jehrt Adresse 1 Dechenstr. 1 50825 Köln t € Stimmbezirk 40114, 40115, 40207,40208 + ------ —nacnenerstf----- Stadtkarte 2.0 © Regionalverba... 7» Powered by Esri stadt-koein.de Privat 6.11.2025 Stellungnahme wegen Beschwerde - zum Vorfall im Wahlbüro in der Lindenbornschule in Köln am Tag der Kommunalwahl, 14.09.2025. Ich wurde am 14.09.2025 als ehrenamtlicher Wahlvorsteher im Wahlbüro in der Lindenbornschule in Köln eingesetzt. Als ein Wahlhelfer meines Teams mich auf ein großes Wahlplakat aufmerksam machte, welches einige Meter entfernt in der Lindenbornstraße auf einem Werbeanhänger befestigt war, ordnete ich nach Rücksprache mit Mitarbeitern der Stadt Köln an, das Plakat mit Plastiktüten abzukleben, da ein Entfernen unter Umständen zu aufwändig gewesen wäre und zu Beschädigungen geführt hätte. Ich hatte dies angeordnet, weil ich dazu angehalten worden war, Wahl Werbung in der Nähe des Wahlbüros am Wahltag zu entfernen und ich die räumliche Nähe des besagten Plakats zum Wahlbüro als unangemessen empfand. Einige Zeit später, nachdem Wahlhelfer meines Teams das Plakat abgeklebt hatten, betrat ein junger Mann den Wahlraum und erkundigte sich, wer dieses zu verantworten hätte. Nachdem ich ihm sagte, dass ich dies angeordnet hatte, bat er mich in eindringlich-offensiver Art darum, einmal mit ihm rauszugehen, was ich, ebenso wie seine Art, als unangebracht und unan genehm empfand. Als ich dies verneinte, begann er mich nach meinen Gründen für das Abkleben des Plakats zu fragen und betonte, dass dieses sich weiter als 50 Meter vom Wahlbüro befinden würde und es damit rechtmäßig sei. Er fragte mich weiter, ob ich diese Distanz nur abgeschätzt hätte. Ich bestätigte ihm dieses und teilte ihm mit, dass ich gemäß meiner Anordnungen als Wahlvorsteher lediglich nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hatte und an meiner Entscheidung festhalte. Nachdem der Schriftführer meines Teams sich eingemischt und dem jungen Mann mitgeteilt hatte, dass wir nicht weiter darüber diskutieren und unsere Entscheidung nicht rückgängig machen werden, verließ der junge Mann das Wahlbüro und teilte uns beim Hinausgehen noch mit, dass er sich beschweren und einen Anwalt einschalten, dass das rechtliche Konsequenzen haben würde. Kurze Zeit später tauchten zwei Polizistinnen auf und erkundigten sich nach dem Vorfall, nachdem der junge Mann sicl^uch bei der Polizei beschwert hatte - unter anderem, weil ein Plakat der HU in der Nähe nicht abgeklebt worden sei (das Plakat hatten wir nicht bemerkt, sonst hätte ich ein Entfernen ebenfalls angeordnet). Ich schilderte den Vorfall und gab meine persönlichen Daten an. Nochmals später kehrten besagte Polizistinnen zurück und teilten mir die getroffene Entscheidung mit: Der Werbeanhänger sollte in die Straße verlegt denbornstraße kreuzt (Fröbelstraße), die Uberklebung ^B-Plakat entfernt werden. Ich bestätigte, dass ich werden, welche die Lin abgenommen und das dem nachkomme, und ordnete die entsprechenden Schritte an. 34 345 26.11.2025 Herr Zinn 34003 Einspruch gegen die Kommunalwahl am 14. September 2025 1. Mit Schreiben vom 22. September 2025 legte Herr „Einspruch gegen die Kommunalwahl am 14. September 2025 im Wahlbezirk 19 - Ehrenfeld II“ ein, weil • ein von ihm in der Nähe eines Wahlraums aufgestelltes Wahlplakat am Wahl tag von einem Wahlhelfer entfernt bzw. unkenntlich gemacht wurde und • auf den städtischen Internetseiten falsche Angaben zu einem Wahllokal ge macht und nachträglich entfernt worden seien. Hierzu wird gegenüber Her ' N Stellung genommen m. d. B. um Rückmel dung, ob der Einspruch weiterhin aufrechterhalten wird. ab:2. Schreiben an: 22.09.2025 345-Zi 25.11.2025 Einspruch gegen die Kommunalwahl am 14. September 2025 im Wahlbezirk 19 - Ehrenfeld II Sehr geehrter Herr mit dem o. g Schreiben haben Sie sich an die ehemalige Oberbürgermeisterin, Frau Reker gewandt und Einspruch gegen die Kommunalwahl am 14. September 2025 im Wahlbezirk 19- Ehrenfeld II eingelegt. Zum einen führen Sie aus, dass Ihre Wahlwerbung vor dem Wahllokal in der Linden bornschule unkenntlich gemacht wurde, obwohl Sie keinen Verstoß gegen entgegen stehende Vorschriften sehen. Zudem sei ein benachbartes Wahlplakat einer anderen Partei unberührt geblieben. Während der Wahlzeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befin det, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude, die Beeinflussung der /2 -2- Wählerinnen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 24 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz NRW). Wahlpropaganda ist insbeson dere unzulässig, wenn sie nach Form und Inhalt geeignet ist, die Wählerinnen bei der Stimmabgabe zu beeinflussen. In der Allgemeinverfügung der Stadt Köln zur Re gelung der Wahlwerbung zur Kommunalwahl, öffentlich bekannt gemacht am 15.07.2025, ist geregelt, dass Wahlwerbung am Wahltag im Umkreis von 50 Metern der Wahllokale unzulässig ist (sogenannte Bannmeile). Die Einschätzung unzulässiger Wahlwerbung, insbesondere ob sich diese innerhalb der Bannmeile befindet, obliegt in erster Linie dem / der Wahlvorstehern. Dabei kann es sich selbstverständlich nur um eine Schätzung der Entfernung handeln, die die Wahlvorstände nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen. Im Übrigen ist dabei zu berücksichtigen, dass eine sehr großflächige Wahlwerbung wie Ihr Anhän ger eher geeignet ist, Wählerinnen zu beeinflussen, als ein deutlich kleineres Wahl plakat. In diesem Fall hat der Wahlvorsteher zusätzlich den Kontakt zu mir gesucht, um seine Entscheidung abzusichern. Da ich keinen Anlass hatte, an der Einschät zung des Wahlvorstehers zu zweifeln und diese geteilt habe, hatte ich ihn gebeten, das Unkenntlichmachen Ihrer Wahlwerbung zu veranlassen, weil ein Verschieben oder Entfernen des Anhängers zu aufwändig gewesen wäre. Der Wahlvorsteher hat mir inzwischen glaubhaft versichert, dass er das in der Nähe hängende Plakat der zunächst nicht bemerkt habe, sonst hätte er auch hier di rekt die Entfernung veranlasst. Nach Einschaltung der Polizei wurde auch auf deren Veranlassung hin die Verlegung Ihres Anhängers und das Entfernen des Plakates derj^^Lorgenommen. Die Ein schätzung der Polizei stimmte folglich mit meiner und der des Wahlvorstandes über ein. Insoweit möchte ich feststellen, dass die Unkenntlichmachung und Entfernung Ihrer Wahlwerbung nicht zu beanstanden ist und insbesondere nach der Entfernung des in der Nähe angebrachten I-Plakats kein Gleichbehandlungs- oder Neutralitätsver stoß des Wahlvorstandes vorliegt. Des Weiteren hatten Sie angeführt, dass zum Wahllokal in der Lindenbornschule auf den Internetseiten der Stadt Köln fälschlicherweise die Zugehörigkeit zum Wahlbezirk 18 statt 19 ausgewiesen war und dieser Fehler später korrigiert worden sei. Sie se hen darin eine Verunsicherung der Wählerinnen, die diese von der Stimmabgabe abgehalten haben oder in das falsche Wahllokal geleitet haben könnte. Tatsächlich war dieses zusätzliche Serviceangebot der Stadt Köln an dieser Stelle vorübergehend fehlerhaft, weswegen dieser Fehler auch in der Folge korrigiert wurde. Das ist auch für mich ärgerlich, allerdings ist festzustellen, dass sich das rich tige Wahllokal einzig nach dem angegebenen Stimmbezirk und nicht nach dem Wahlbezirk bestimmt. Der Stimmbezirk war zu jeder Zeit korrekt angegeben. Zudem sind ausschließlich die Angaben auf der Wahlbenachrichtigung maßgebend, welche /3 - 3 - in allen Fällen korrekt waren. Insoweit liegt auch hier kein Wahlfehler vor. Eine Irrita tion der Wählerinnen mit den von Ihnen beschriebenen Folgen kann ich zudem nicht nachvollziehen. Etwaige Wahlfehler müssen Auswirkungen auf die erworbenen Mandate haben, also mandatsrelevant sein. Unabhängig davon, dass hier kein Wahlfehler vorliegt, haben die von Ihnen beschriebenen Sachverhalte keine Auswirkungen, die mandatsrelevant wären. Deshalb sehe ich keine inhaltlichen Erfolgsaussichten für Ihren Einspruch und gibt es keinen Anlass, die Ungültigkeit der Wahl im Wahlbezirk 19 festzustellen und die Wahl zu wiederholen. Ich darf in diesem Zusammenhang zudem darauf hinweisen, dass Ihr Einspruch schon formell an den falschen Adressaten gerichtet ist. Nach § 39 Abs. 1 Kommunal wahlgesetz NRW ist der Einspruch bei der Wahlleiterin einzureichen. Die ehemalige Oberbürgermeisterin Reker war insoweit die unzutreffende Adressatin. Ich möchte Sie bitten mir mitzuteilen, ob Sie Ihren Einspruch vor dem Hintergrund meiner Ausführungen und Erläuterungen aufrechterhalten möchten. Geben Sie mir gerne bis zum 15. Dezember 2025 eine Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Andreas Zinn (Leiter Wahlamt) 3. Wv. 15.12.2025, Rückmeldung?
Anlage 3 (Einspruch 3 samt dazugehörigem Schriftverkehr)
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Anlage 3 Einspruch 3 vom 19.10.2025 samt dazugehörigem Schriftverkehr p-119-Oct-Z0Z5 13:Z3 7 SfadtKSIn r> - Eingang Cie Obarbürgormeistorin । 2 3, Okt, 2025 f I’Sürgerdisnste D’lfenbu^r Str. 68-70,51105 Köln Eingang •• "J 2025 I Stadt Köln Die Wahlleiterin Historisches Rathaus 50667 Köln Post- .1 id A .0 I Per Telefax: 221 22211 inqang i W C: -W ä- 20. Oki. LJ 19. Oktober 2025 - - d Ptadtdirektcrtn Einspruch gegen die Ratswahl der Stadt Köln am 14. September —----------- Sehr geehrte Wahlleiterin Frau Blome, gegen die Ratswahl der Stadt Köln am 14. September 2025 lege ich Einspruch ein. Hintergrund ist die Verletzung der Neutralitätspflicht durch die Stadtverwaltung Köln im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ratswahl der Stadt Köln. Zu den Gründen: Nach § 23 Abs. 1 VwVfG NRW ist die Amtssprache deutsch. Die Regeln zur deutschen Sprache werden dabei durch den Rat für deutsche Rechtschreibung festgelegt (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, WD 10 - 5000 - 001/20). In ihrer Wahlbenachrichtigung' verwendet die Stadt Köln eine Sprache, die mit versehen» ist, z.B. „geehrte*r“, „Bürgerin“7 ”Wahlberechtige*!’“. Der Rat für deutsche Rechtschreibung hat per Mitteilung vom 14. Juli 2023 noch einmal betont, dass ein Asterix (*) „nicht zum Kernbestand der deutschen Orthografie“ gehört. Mittlerweile ist auch klar erkennbar, dass insbesondere zum linken Spektrum zählende Parteien wie SPD, DIE GRÜNEN und Die Linke Verfechter dieser Schreibweisen und Sprache sind, während andere Parteien, hauptsächlich aus dem nichtlinken Spektrum, dieses ablehnen. Verwender dieser Sonderzeichen können also zumindest als Sympathisanten, wenn nicht gar als aktive Unterstützerder Parteien des linken Spektrums angesehen werden; sie empfehlen damit auch diese Parteien. Nichts anderes trifft auch auf öffentliche Verwal tungen zu. Verwaltungen, die mit Sonderzeichen in der Sprache arbeiten, sprechen sich damit grundsätzlich für das Gedankengut und damit die Ideologie linker Parteien aus und lehnen 19Oct2025 13:23 Seite 2 von «des Schreibens an Stadt Köln vom 19 Oktober 2025 mit dem Betreff Einspruch gegen cie Ratswahl Cer Stadt Köln am 14 September 2025 p.Z gleichzeitig alle anderen Parteien, die die Nutzung von Sonderzeichen in der Sprache ablehnen, ebenfalls öffentlich ab. Damit verstößt aber die öffentliche Verwaltung gegen ihre Neutralitätspflicht, die in ein Gebot äußerster Zurückhaltung in politischen Angelegenheiten mündet, je näher ein Wahltermin rückt. (In diesem Zusammenhang ist es schon fraglich, ob eine Stadtverwaltung insgesamt schon - auch intern, z.B. in der Ansprache der eigenen Beschäftigten - Sprache gern, den Ideologien bestimmter Parteien benutzen darf, oder möglicherweise nicht schon damitgrundsätzlich die verantwortliche Stadtspitze gegen die Neutralitätspflicht verstößt, da sie ihren eigenen Beschäftigten mitgibt, dass die Stadtspitze die Wahl linker Parteien empfiehlt. Fraglich ist auch, ob damit nicht der gesamte Internetauftritt der Stadt Köln jeweils sechs Monate vor einer Wahl, die in Köln abgehalten wird, die Sternchenschreibweise zulässig ist, verletzt die Stadtverwaltung hier doch ebenfalls die Neutralitätspflicht und das Gebot zur äußersten Zurückhaltung. Jedenfalls ist die Neutralitätspflicht und das Gebot zur äußersten Zurückhaltung spätestens mit dem Versand der Wahlbenachrichtigungen verletzt. Die Wahlbenachrichtigung selbst begleitet den Wähler bis zum Wahlraum, und auch hier wird die von Links propagierte Schreibweise beibehalten („Wahlberechtigte*^), somit Parteienwerbung durch das Wahlamt sogar da durchgefuhrt, wo schon von Gesetz wegen weder Plakate aufgehängt noch andere Wahlwerbung durchgeführt werden darf. Mithin verstößt aus meiner Sicht die Wahlbenachrichtigung gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und das Parteienprinzip (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG). Wahlwcrbung durch die öffentliche Verwaltung verstößt darüber hinaus gegen Art. 5 Abs. 1 GG, da Wahlwerbung der öffentlichen Verwaltung für einzelne Parteien oder Kandidaten Wahlhewerber von bestimmten Parteien bevorzugt und damit gleichzeitig Wahlbewerber anderer Parteien benachteiligt. Mithin stellt diese Bevorzugung aus meiner Sicht eine unzulässige öffentliche Leistung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative PartG dar. Unter Zugrundelegung der in Deutschland geltenden Sprache ist die Wahibenachrichtigung nicht in Deutsch verfasst, sondern in einer anderen (Kunst-) Sprache. Damit könnte schon streitig sein, ob die Wahibenachrichtigung den gesetzlichen Ansprüchen per se genügt. Denn wenn es auf die Sprache der Wahlbenachrichtigung nicht mehr ankommt, könnte eine örtliche Verwaltung auch auf den Gedanken kommen, Wahlbenachrichtigungen künftig auf Klingonisch zu versenden, weil es der örtlichen Verwaltungsspitze halt so gefällt. Insgesamt gefährdet aus meiner Sicht die Wahibenachrichtigung der Stadt Köln die Chancengleichheit der Parteien bei der Wahl; sie ist damit gesetzes- und im Ergebnis auch verfassungswidrig. Bemerkenswert erscheint hier, dass der Leiter des Wahlamts der Stadt Köln im Rahmen meines gleichgelagerten Einspruchs zur Europawahl 2024 durchblicken ließ, dass er zum einen genau weiß, wie Wahlberechtigte mit und ohne Wahlbeeinflussung durch die Stadtverwaltung wählen, nämlich identisch, und dass gesetzliche Regelungen und die Rechtsprechung des p.319-Oct-Z0Z5 13:Z4 Seite 3 von 4 des Schreibers an Stadt Köln vom 19. Oktober 2025 mit dem Betreff Einspruch gegen cie Ratswahl cer Stact Köln am 14. September 2025 Bundesverfassungsgerichts für die Stadtverwaltung Köln - falls überhaupt - nur von marginaler Bedeutung sind und auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Stadtverwaltung unerheblich ist. Der Leiter des Wählamts verteidigt krampfhaft links(exlremis tische) Ideologien, die u.a. auch von der Partei „Die Linken“ propagiert wird. „Die Linken“ ist bekanntlich nach mehreren Umbenennungen die ehemalige DDR-Staatspartei „Sozialistische Einheitspartei Deutschlands“ (SED). Wahlen in der DDR wurden durch die SED (nicht der Staatsrat entschied bekanntlich tatsächlich in der DDR, sondern das Zentralkomitee der SED) ständig beeinflusst (Bundesarchiv, Wahlen in der DDR, Magdalena Kutschke u.a., Berlin 2012, hm .1 ::<e m+ri; vahlem- J. Mit der Kenntnis, class staatliche I r Wahlbeeinflussung, vor allem, wenn sie subtil erfolgt, messbar zu keiner Wählerbeeinflussung führt, hat der Leiter des Wahlamts wahrscheinlich anhand der Erfahrung der DDR, in der nach dessen vermutlichen Lesart alle Wahlen frei, allgemein und geheim waren. Deswegen unterstützt die Stadt Köln und insbesondere der Leiter des Wählamts link(extremistische) Ideologien und Methoden. Wer aber die DDR-Methoden hinsichtlich der dortigen Wahlen unterstützt, ist möglicherweise auch ein Anhänger des Schießbefehls und anderer Vorgehensweisen der DDR-Behörden, die nicht links(extremistisch) Eingestellte eher zu der Annahme verleiten lassen, dass es sich bei der DDR um einen Unrechtsstaat handelte (vgl. u.a. Bundeszentrale für politische Bildung, Lange Wege der Deutschen Einheit: Die DDR - ein Unrechtsstaat?, Everhard Holtmann, 2020, hW :bj Ü •1 ’ll „e-d -3 Dabei war in der DDR von itüvl • ;■ fr i 1: t ‘V Rechtsstaatsprinzipien nichts übrig geblieben.“). Der Leiter des Wahlamts setzt sich ferner über die Verfassungsorgane Bundestag als Gesetzgebungsorgan und Bundesverfassungsgericht. Wahrscheinlich sieht sich der Leiter des Wahlamts der Stadt Köln selbst als einziger Souverän über der Verfassung und ihre Organe stehend („L’etat, c’est moi!“ ist wahrscheinlich die maßgebliche Selbstwahrnehmung). Dritten könnte er möglicherweise als linker Schwurbier, an dessen Verfassungstreue erhebliche Bedenken bestehen könnten, auffallcn. Der Leiter des Wahlamts wird wahrscheinlich ebenso schwadronieren (oder besser rumschwurbeln), dass die links(extremistischen) Parteien auch in Köln im Vergleich zur Ratswahl 2020 Stimmenanteileverloren hätten (stimmt nicht: z.B. „Die Linke“hat.in Köln ihr Ergebnis von 6,48% auf 10,83% deutlich verbessert, +67,15%). Der Leiter des Wahlamts kann dabei mit Sicherheit ausschließen, dass die linkspropagandistische Wahlbenachrichtigung dabei keinen Einfluss gehabt hätte, da auch ohne eine solche das exakt gleiche Wahlergebnis entstanden wäre. Es ist bemerkenswert, dass der Leiter des Wählamts sich höchstpersönlich bei jedem Wähler sich davon überzeugt hat, dass eine solche Beeinflussung tatsächlich nicht stattgefunden hat. Unter diesem Aspekt mag es erklärlich sein, dass eine schon theoretisch p.419-Oct-2025 13:25 Seite 4 von 4 des Schreibens an Stadt Köln vom 19. Oktober 2025 mit dem Betreff Einspruch gegen die Ratswahl der Stadt Köln am 14. September 2025 I mögliche Wahlbeeinflussung bundesweit aus nachvollziehbaren Gründen untersagt ist, nur halt nicht in Köln. Ich beantrage daher, das Ergebnis der Ratswahl der Stadt Köln vom 14. September 2025 für ungültig zu erklären, die Ratswahl zu wiederholen und dabei der Stadtverwaltung sowie der Wahlleitung der Stadt Köln aufzugeben, die Wahlbenachrichtigungen in deutscher Sprache ohne Kenntlichmachung einer Parteienpräferenz zu versenden. Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Ratswahl der Stadt Köln vom 14. September 2025 erfolgte am 25. September 2025. Gem. § 39 Abs. 1 KWahlG beträgt die Einspruchsfrist einen Monat, die hiermit gewahrt ist. Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Bürgerdienste Wahiamt Campus B4 Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln Der barrierefreie Zugang hat die Hausnummer 68. www.stadt.koeln Stadt Köln, 345, 50605 Köln Ihr Schreiben Mein Zeichen 345-3 Ra Auskunft Herr Rabe, Zimmer 1.E04 T: 0221 221-34567 wahlamt@stadt-koeln.de Sprechzeiten Montag bis Donnerstag: 8-12 Uhr und 14 -16 Uhr, Freitag 8 -12 Uhr und nach Vereinbarung Datum 28.10.2025 Einspruch gegen die Ratswahl der Stadt Köln am 14. September 2025 Sehr geehrter Herr Ihr Fax vom 19. Oktober 2025 wurde zur weiteren Bearbeitung an mich weitergeleitet. Die von Ihnen angemerkte Anrede auf der Wahlbenachrichtigung zur diesjährigen Kommunalwahl, ist, wie zu vergangenen Wahlereignissen, nicht personalisiert, son dern an alle Geschlechter gerichtet. Darunter fallen neben Personen weiblichen und männlichen Geschlechts auch Personen unbekannten oder diversen Geschlechts. Die Stadt Köln hat sich ab dem 1. März 2021 dazu verpflichtet, eine geschlechterum- fassende Sprache und damit wertschätzende Kommunikation verbindlich in Wort und Schrift und in Formularen einzusetzen. Dabei hat die Stadt Köln das Urteil des Bun desverfassungsgerichtes und die Anpassung des Personenstandsrechts für den drit ten positiven Geschlechtseintrag „divers“ als Anlass genommen, nicht nur diesen sprachlich in der Verwaltungssprache umzusetzen, sondern auch unsere gesellschaft liche Vielfalt abzubilden. Der vor diesem Hintergrund entwickelte Leitfaden der Stadt Köln für eine wertschät zende Kommunikation verfolgt das Ziel, alle Menschen in Köln in den Blick zu nehmen und Kommunikation so zu gestalten, dass sich möglichst alle angesprochen und wert geschätzt fühlen. Zukünftig sind die Mitarbeitenden bei der Stadt Köln aufgefordert, in tern wie auch extern, geschlechterumfassende Formulierungen und, falls dies nicht möglich ist, den Genderstern zu benutzen. Kompliziert ist dies nicht und in Anbetracht der wertvollen Ziele der Anstrengung und Übung wert. Diese sprachlichen Wandlungsprozesse spiegeln die gesellschaftlichen Veränderun gen wider und finden nicht nur bei der Stadt Köln statt, sondern in vielen anderen Seite 1/2 Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Städten, in Hochschulen und auch in Rundfunk und Fernsehen und werden sicher auch weitere Anpassungen an anderer Stelle zur Folge haben. Die Stadt Köln nimmt eine Vielzahl von wichtigen Aufgaben wahr. Eine davon ist, das Leben in Köln für alle Menschen weiterhin positiv zu gestalten. Als Dienstleisterin und Partnerin ist es wichtig, mit unserer Kommunikation möglichst alle Menschen in Köln anzusprechen. Darüber hinaus wollen wir unbewusste Zuschreibungen, Ausgrenzun gen und Diskriminierungen vermeiden. Als Stadtverwaltung sind wir Vorbild und zu ständig und ansprechbar für die Belange aller Einwohnerinnen der Stadt. Ich hoffe, Sie ein wenig davon überzeugen zu können, dass ein sensibler und antidis kriminierender Sprachstil zur Geschlechtergerechtigkeit beiträgt und respektvoll alle Menschen integriert. Bei persönlichen Anschreiben bleibt die Nutzung des im Melde register hinterlegten Geschlechts und Anrede weiterhin bestehen. Mir ist bewusst, dass meine Rückmeldung nicht Ihren Erwartungen entspricht. Ich be dauere dies, hoffe jedoch auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Rabe Seite 2/2
Anlage 4 (Einspruch 4 samt dazugehörigem Schriftverkehr)
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Anlage 4 Einspruch 4 vom 14.10.2025 samt dazugehörigem Schriftverkehr Köln, den 14. Oktober 2025 Kreiswahlleiterin der Stadt Köln Wahlamt Dillenburger Straße 68-70 51 105 Köln wahlamt tz stadt-koeln.de CDU-Kandidaten für die Kommunalwahl 2025 Sehr geehrte Frau Kreiswahlleiterin. gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl in Köln lege ich hiermit Einspruch gemäß § 39 Abs. 1 KWahIG NRW ein. Begründung: Mit an das Kreisparteigericht der CDl Köln gerichtetem Schrittsatz c om 7. Dezem ber 2025 hatte ich - unter anderem - beantragt festzustellen. dass die auf der Mitgliederc ersammlung zur Aufstellung der CD! ^-Bewerber für die Kommunalwahl 2025 in der kreisfreien Stadl Köln und zur Reihung der Kölner Bundestagskandidaten für die Landesliste am 30. November 2024. 10.00 LHir. erfolgten W ahlcn und gefassten Beschlüsse nichtig sind. 2 Trotz Kenntnis dieser Anfechtung wurde offenbar die auf der Mitgliederversammlung beschlossene Liste zur Grundlage der Kommunalwahl gemacht. Das erscheint unzulässig. Informationen über den Stand des parteigerichtlichen \ erfahrens liegen mit nicht \ot. Insbesondere hat das Kreisparteigeriehl auch auf Rückfrage nicht reagiert. Mit freundlichen Grüßen An laue: Antrag vom 7. Dezember 202?. 7. 12. 2024 CDU Köln Kreisparteigericht Unter Taschenmacher 2 50667 Köln Antrag des Antragsteller, gegen den CDU Kreisverband Köln, vertreten durch den Vorsitzenden. Herrn Karl Alexander Mandl, Unter Taschenmacher 2. 50667 Köln. Antragsgegner. Ich beantrage festzustellen. 1 dass die auf der Kreisverbands-Mitgliederversammlung zwecks Wahl unserer Vertreter und Ersatzvertreter zur Landesvertreterversammlung zur Aufstellung der CDU-Landesliste für Nordrhein-Westfalen am 30. November 2024. 9.00 Uhr. erfolgten Wahlen und gefassten Beschlüsse, 2. dass die auf der Mitgliederversammlung zur Aufstellung der CDU-Bewerber für die Kommunalwahl 2025 in der kreisfreien Stadt Köln und zur Reihung der Kölner Bundestagskandidaten für die Landesliste am erfolgten Wahlen und gefassten Beschlüsse 30. November 2024, 10.00 Uhr, nichtig sind. Begründung: 1. Wie ich dem Vorsitzenden des Antragsgegners und weiteren Vorstandsmitgliedern schon im Vorfeld der beiden Versammlungen mitgeteilt hatte, wurde die Ladungsfrist nicht gewahrt. Einzelheiten werde ich gegebenenfalls später wiederholen 2. Zudem ist die Entscheidung bezüglich der Reihung der Kölner Bundestagskandidaten auf der Landesliste von Erwägungen getragen, die sich als falsch herausgestellt haben. Denn die Aufhebung seiner Aufstellungsentscheidung durch das hiesige Kreisparteigericht wurde zwischenzeitlich vom Landesparteigericht aufgehoben. WF-3820 EPSON EXCEED YOUR VISION Fax r Letzte Übertragung PAGE. 001/001 14.10.2025 12:14 Name Fax Dat. Zeit Typ ID Dauer Seite Ergeb. 14 .10 12:12 Send 022122121911 01:42 004/004 OK 34 345 07.11.2025 Herr Zinn 34003 Eingangsbestätigung ab:1. Schreibenan: 14.10.2025 345-Zi 06.11.2025 Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl Sehr geehrter Herr mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 haben Sie Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl 2025 erhoben, dessen Eingang ich hiermit bestätige. Der erhobene Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß §§ 39, 40 KWahIG wird inhaltlich im Rahmen der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses behandelt. Der Termin hierfür steht noch nicht fest. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Andreas Zinn 2. Wv.
Anlage 5 (Einspruch 5 samt dazugehörigem Schriftverkehr)
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Anlage 5 Einspruch 5 vom 23.10.2025 samt dazugehörigem Schriftverkehr Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Kreiswahlleiterin für die Kommunalwahl 2025 Frau Stadtdirektorin Andrea Blome Rathausplatz 1 23. 10. 2025 50667 Köln Wahl zum Rat der Stadt Köln am 14.09.2025ZpZ gegen die Gültigkeit der Wahi gern. §§ 39, 40 KWahIG des Ratsntitglteds NiWas Kienitz Sehr geehrte Frau Kreiswahlleiterin, sehr geehrte Damen und Herren, der Wahlausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Atzung am 25^^ Vorlage Stadt Köln 1988/2025 u. a. das Wahlergebnis des Rates der Stadt Köln festgestellt, darunter in der Anlage 1 der Vorlage unter dortiger Ziffer „VI. Verteilung" die Wanl des Ratsmitglieds Niklas Kienitz (Reserveliste CDU Platz 3). Die Kreiswahlleiterin hat mit ihrer Öffentlichen Bekanntmachung diese Ergebnisse verkündet und das Ende der Wahlanfechtungsfrist den 25.10.2025 bestimmt. Fristgerecht wird daher gegen die Gültigkeit der Wahl des Ratsmitglieds Kienitz bei der Wahl des Rates der Stadt Köln am 14.09.2025 Einspruch gemäß 39, 40 KWahl NW erhoben und beantragt, 1. die Wahl des Herrn Niklas Kienitz zum für ungültig zu erklären; Mitglied des Rates der Stadt Köln am 14.09.2025 2 gemäß 5 40 Abs 1 litt b. KWahIG NW festzustellen, dass bei der Vorbereitung der Wahl sind, die die Aufhebung der getroffenenSÄXÄZs des Rates de, Stadt.Köm in s^nen 16.07.2025 und 25.09.2025 bezüglich der hier in Rede stehenden Listenkandidatu gebieten; Oktober 2(>25 3 Verlauf und die Ergebnisse der----- -- _ für die Kommunalwahl 2025 beizuziehen: UU1 ... Einspruchs Einsicht in die Verwal- ueot -------------- . dj beizuziehenden Beweismittel in den Raumen tungsakten und nach deren Eingang ides Wahiprüfungsausschusses zu der Frau Kreiswahlleiterin bzw. der Geschäftsstelle u 4. dem Einspruchsführer zur weiteren Begründung seines gewähren. Begründung des Einspruchs auf den bezüglich der AufstellungsversammlungVorab wird zur kursorischen und Unterlagen der CDU Köln uno uiiienag verwiesen. Kommunalwahl 2025 am Inhalt der beizuziehenden Akten der CDU Köln für die Der Wahlvorschlag der CDU Köln zur Kommunalwahl 2025 der Grundlage der Tätigkeit des ’ - - • 3 und 4 der Ratsreserveliste zu Wahlausschusses am buurwno-u. — ho- piät/p 3 und 4 der matsie^ v<= dokumentierten Ergebnissen dieserden tatsächlichen und dokumentierten nämlich. Der Wahlvorschlag weicht somit von den g der Aufstellungsversammlung ab. Waner „rd zur Begründun8 aut den SS Stadt Widerspruchs- und korrekturfreien Verlauf dergSitzuund den glejchfa||s ereigms- ^aufdTr anschließenden gesetzlichen Widerspruchsfrist hingewiesen. des Rates der Stadt Weiterer Rechts- und Sachvortrag wird nach gewährter Aktenei nsicht unverzüglich erfolgen. Mit freundlichen Grü' Von: An: Betreff: Datum: Anlagen: 345-Postfach Wahlamt AW: Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU-Reserveliste Freitag, 5. Dezember 2025 13:41:00 imaaeOOl.Dnq Scan RL CDU Anlage 1 zum Wahlvorschlag.pdf Scan RL CDU Anlage 2 zur Niederschrift.pdf Sehr geehrter Herr im Anhang sende ich Ihnen die Scans der Anlage zur Niederschrift zur Aufstellungsversammlung und der Anlage zum Wahlvorschlag der Reserveliste. Beim Termin zur Akteneinsicht wurden Ihnen alle dem Wahlamt vorliegenden Unterlagen zum Wahlvorschlag der Reserveliste der CDU vorgelegt. Ich versichere Ihnen, dass alle Unterlagen für die zugelassene Reserveliste vor dem Fristablauf beim Wahlamt eingegangen sind und dem Wahlausschuss zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Kommunalwahl vorlagen. Mandatsrelevante Unregelmäßigkeiten im Sinne § 40 Kommunalwahlgesetz NRW sind für die Wahlleitung nicht erkennbar. Der Wahlprüfungsausschuss wird in seiner öffentlichen Sitzung am 15. Januar 2026 über Ihren Einspruch beschließen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Marie Taschenmacher (Anrede: Frau / sie) 0 Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Bürgerdienste Wahlamt Dillenburger Str. 68-70 51105 Köln Telefon: Telefax: 0221 221-34011 E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de Internet: stadt.koeln www.instagram.com/stadt.koeln www.youtube.com/user/Koeln www.facebook.com/stadt.koeln50 https://social.coloqne/@koeln Von: Gesendet: Donnerstag, 27. November 2025 09:51 mt Leitung <Wahlamt-An: 345-Postfach Wahlamt < Leitung@stadt-koeln.de> Betreff: Re: Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU-Reserveliste Priorität: Hoch Sehr geehrter Herr Zinn, sehr geehrte Damen und Herren. in der vorbezeichneten Sache hatte ich mit meiner nachstehenden E-Mail am 21.11.2025 um weitergehende Informationen zum einzu sehenden Aktenbestand gebeten. Trotz meiner Erinnerung vom 25.11.2025 ist meine Anfrage bislang unbeantwortet und damit unerledigt geblieben. Ich wäre Ihnen daher für die Veranlassung einer kurzfristigen Erledi gung dankbar, damit die Sache selbst ihren Fortgang finden kann. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen hat am 21.11.2025 10:02 CET geschrieben: Sehr geehrte Damen und Herren, guten Tag Frau Taschenmacher, erst einmal meinen lieben Dank für die erteilte Auskunft und den Scan. Hierbei handelte es sich jedoch nur um die Anlage zum Wahlvorschlag, nicht zur Niederschrift der Aufstellungsversammlung,. Für eine entsprechende Nachreichung wäre ich Ihnen dankbar. Dankbar wäre ich Ihnen auch für die Dokumentation des Eingangs, was auch dire Person des Einreichenden betrifft. Schließlich und endlich stellt sich die Frage, ob es sich bei dem eingese henen Wahlvorschlag und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung sowie deren jeweiligen Anlagen um die tatsächlich bereits am 26.06.2025 um 15.00 Uhr eingereichten Unterlagen handelt oder ob die von mir eingesehen Schriftstücke nach einem entsprechenden Hinweis oder einer Beanstandung des Wahlamts ergänzt oder nachgereicht wurden. Sollte dies der Fall sein, wird ebenfalls um Übermittlung der ursprünglichen Unterlagen und der diesbezüglichen Hinweise des Wahlamtes in Kopie gebeten. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen wahlamWstadt-koeln.de hat am 13.11.2025 11:32 CET geschrieben:ö Sehr geehrter Herr der Eingang der Unterlagen wurde der Übersichtlichkeit halber zentral dokumentiert und in diesem Fall aufgrund eines Büroversehens nicht auf den Wahlvorschlag selbst übertragen. Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass der Wahlvorschlag zur Reserveliste am 26.06.2025 um 15 Uhr beim Wahlamt eingereicht wurde. Dass die Anlage zum Wahlvorschlag aus dem Votemanager stammt, kann ich Ihnen bestätigen. Im Anhang sende ich Ihnen einen neuen Scan der Anlage, auf dem auch die Strichcodes abgebildet sind. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Marie Taschenmacher (Anrede: Frau / sie) Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Bürgerdienste Wahlamt Dillenburger Str. 68-70 51105 Köln Telefon: Telefax: 0221 221-34011 E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de Internet: stadt,koeln www.instagram.com/stadt.koeln www.youtube.com/user/Koeln www.facebook.com/stadt.koeln50 Protected link Monatlich aktuelle Informationen Ihrer Stadtverwaltung in unserem Newsletter! Newsletter Anmeldung Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Kreiswahlleiterin für die Kommunalwahl 2025 Frau Stadtdirektorin Andrea Blome Rathausplatz 1 04.07.2025 50667 Köln Eingang Büro der Stadtdirektorin Stadt Köln 15. Okt. 2025 V w Wahlvorschlag der CDU Köln für die Kommunalwahl 2025 Sehr geehrte Frau Kreiswahlleiterin,; sehr geehrte Damen und Herren, beantragt, ig von Herrn auch in eigenem Namen wird hiermit gebeten wie Akteneinsicht in den Räumen der Frau Kreiswahlleiterin in den Wahlvorschlag der CDU Köln für die Kommunalwahl 2025 nebst dazugehöriger Anlagen Niederschriften Aufstellungsversammlun gen 30.11.2024 und 05.04.2025 kurzfristig zu gewähren. Die beantragte Akteneinsicht ist zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Wah Ivorschlags und aus diesen Feststellungen gegebenenfalls folgenden rechtlichen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Wahl prüfung durch den Rat der Stadt Köln erforderlich. Der Schwärzung personenbezogener Daten über die öffentlich bekannt gemachten Datei it Für einen zeitna werden, wäre ict teller teilnehmen Mit freundlichen Von: An: Cc: Betreff: Datum: Dringlichkeit: Schilling, Sören 345-Postfach Wahlamt WG: Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU-Reserveliste Montag, 1. Dezember 2025 16:19:49 Hoch Liebe Kolleginnen und Kollegen, folgend erhalten Sie eine E-Mail aus dem Dezernatspostfach stadtdirektorin@stadt-koeln.de / dem Postfach der Stadtdirektorin andrea.blome@stadt-koeln.de mit der Bitte um () Kenntnisnahme () Bearbeitung in eigener Zuständigkeit () Kontaktaufnahme mit dem*der Absendern (X) Beantwortung (bitte eine Kopie der Fachreferentin / dem Fachreferenten zur Kenntnisnahme vorlegen) () Erstellung eines Antwortvorschlages für die Stadtdirektorin bis zum XX.XX.2025 () Kopie der Antwort für Dezernat I () Stellungnahme für Dezernat I Viele Grüße Sören Schilling Dezernat I - Allgemeine Verwaltung und Ordnung Büroleiter und persönlicher Referent der Stadtdirektorin Historisches Rathaus 50667 Köln__________________________ Te I efo n Telefax® E-Mail: Internet: stadt.koeln www.instagram.com/stadt.koeln www.youtube.com/user/Koeln www.facebook.com/stadt.koeln50 https://social.cologne/@koeln Von: Gesendet: Montag, 1. Dezember 2025 12:36 An: Dez I Poststelle Büro Stadtdirektorin <DezlPoststelleBueroStadtdirektorin(g>STADT- KOELN.DE> Betreff: Re: Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU-Reserveliste Priorität: Hoch Stadt Köln Der Oberbürgermeister Frau Stadtdirektorin Andrea Blome als Kreiswahlleiterin Historisches Rathaus 50667 Köln Kommunalwahl 2025 - Akteneinsicht CDU -Reserveliste Sehr geehrte Frau Stadtdirektorin, sehr geehrte Damen und Herren, in der vorbezeichneten Sache nehme ich Bezug auf meine nachstehenden E-Mails vom 21.11.2025 an Ihre Frau Taschenmacher und 27.11.2026 an Ihren Herrn Zinn. Bedauerlicherweise konnte ich bislang noch keine Beantwortung meiner E-Mail vom 21.11.2025 oder eine Zwischenverfügung feststellen, so dass ich bitten darf, eine entsprechende zeitnahe Erledigung herbei zu führen. Vorsorglich rüge ich sowohl die mir erteilte Akteneinsicht wie auch die mir mit E-Mail vom 13.11.2025 übersandten Unterlagen als unvollständig und lückenhaft und darf entsprechend um Gewährung hinreichenden rechtlichen Gehörs durch die erbetenen Erläuterungen und Nachübersenden bitten. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen hat am 27.11.2025 09:51 CET geschrieben: Sehr geehrter Herr Zinn, sehr geehrte Damen und Herren, in der vorbezeichneten Sache hatte ich mit meiner nachstehenden E-Mail am 21.11.2025 um weitergehende Informationen zum einzu sehenden Aktenbestand gebeten. Trotz meiner Erinnerung vom 25.11.2025 ist meine Anfrage bislang unbeantwortet und damit unerledigt geblieben. Ich wäre Ihnen daher für die Veranlassung einer kurzfristigen Erledi gung dankbar, damit die Sache selbst ihren Fortgang finden kann. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen geschrieben:o hat am 21.11.2025 10:02 CET Sehr geehrte Damen und Herren, guten Tag Frau Taschenmacher, erst einmal meinen lieben Dank für die erteilte Auskunft und den Scan. Hierbei handelte es sich jedoch nur um die Anlage zum Wahlvorschlag. nicht zur Niederschrift der Aufstellungsversammlung.. Für eine entsprechende Nachreichung wäre ich Ihnen dankbar. Dankbar wäre ich Ihnen auch für die Dokumentation des Eingangs, was auch dire Person des Einreichenden betrifft. Schließlich und endlich stellt sich die Frage, ob es sich bei dem eingese henen Wahlvorschlag und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung sowie deren jeweiligen Anlagen um die tatsächlich bereits am 26.06.2025 um 15.00 Uhr eingereichten Unterlagen handelt oder ob die von mir eingesehen Schriftstücke nach einem entsprechenden Hinweis oder einer Beanstandung des Wahlamts ergänzt oder nachgereicht wurden. Sollte dies der Fall sein, wird ebenfalls um Übermittlung der ursprünglichen Unterlagen und der diesbezüglichen Hinweise des Wahlamtes in Kopie gebeten. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüßen wahlamt@stadt-koeln.de hat am 13.11.2025 11:32 CET geschrieben: Sehr geehrter Herr der Eingang der Unterlagen wurde der Übersichtlichkeit halber zentral dokumentiert und in diesem Fall aufgrund eines Büroversehens nicht auf den Wahlvorschlag selbst übertragen. Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass der Wahlvorschlag zur Reserveliste am 26.06.2025 um 15 Uhr beim Wahlamt eingereicht wurde. Dass die Anlage zum Wahlvorschlag aus dem Votemanager stammt, kann ich Ihnen bestätigen. Im Anhang sende ich Ihnen einen neuen Scan der Anlage, auf dem auch die Strichcodes abgebildet sind. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Marie Taschenmacher (Anrede: Frau / sie) Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Bürgerdienste Wahlamt Dillenburger Str. 68-70 51105 Köln Telefon: Telefax: 0221 221-34011 E-Mail: wahlamt@stadt-koeln.de Internet: stadt.koeln www.instagram.com/stadt.koeln www.youtube.com/user/Koeln www.facebook.com/stadt.koeln50 Protected link Monatlich aktuelle Informationen Ihrer Stadtverwaltung in unserem Newsletter! Newsletter Anmeldung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3300/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.01.2026
- Erstellt
- 20.11.2025 07:29