1365/2018
Spielhallen im Stadtbezirk Porz (AN/0605/2018)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 1365/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.04.2018 Spielhallen im Stadtbezirk Porz (AN/0605/2018) Die FDP in der Bezirksvertretung Porz bittet mit Anfrage AN/0605/2018 folgende Fragen zu beantwor- ten: 1. Wie ist der aktuelle Stand zum Verfahren der Nutzungseinstellung des Sportwetten-Lokals auf dem Grundstück Frankfurter Str. 553 und der Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen an die Spielhallenbetreiber im gesamten Stadtteil Porz mit Begründung? 2. Im offenen Brief des Bürgervereins Urbach wurden u.s. Fragen gestellt, deren Beantwortung zeit- gleich an die Mitglieder der Bezirksvertretung und den Bürgerverein Urbach erwartet wird: a. Wie viele Stellen stehen in der Verwaltung der Stadt Köln für die Bearbeitung der Anträge der insgesamt 239 Kölner Spielhallen auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur Verfügung? b. Sind diese Stellen alle besetzt? c. Verfügen die besetzten Stellen über genügenden juristischen und betriebswirtschaftlichen Sachverstand, um die zu erwartenden Gutachten und Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Spielhallenbesitzer bzw. deren beauftragen Anwälte und Wirtschaftsprüfer zu prüfen? d. Was geschieht mit den beiden Urbacher Spielhallen (Waldstraße), die sich im baulichen Verbund befinden? Laut GlüStV ist hier die Erteilung einer Erlaubnis, insbesondere wenn sich die Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex befinden, ausgeschlossen. Hier können auch keine Härtefallregelungen greifen. e. Werden aus Angst vor Klagewellen, Finanzeinbußen (Gewerbe – und Vergnügungssteuer, Rechtsmittelverfahren) sowie Gefährdung der Existenz der betroffenen Spielhallenbetreiber Härtefallerlaubnis erteilt? Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet: Diesbezüglich wird auf den ausführlichen Sachvortrag der Verwaltung zur Sitzung der Bezirksvertre- tung Porz am 09.11.2017 unter I. B hingewiesen. Antwort der Verwaltung zu 1 Unter der Betriebsanschrift Frankfurter Str. 533 wurde infolge der Zuschrift des Urbacher Bürgerver- ein e. V. aus November 2015 das in 2016 durch das Bauaufsichtsamt begonnene Verfahren auf Nut- zungseinstellung aufgrund des damaligen Betreiberwechsels eingestellt. Zum 05.12.2017 wurde durch einen neuen Betreiber ebenfalls die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten angezeigt. Die Gewerbeabteilung ist gesetzlich verpflichtet, eine Gewerbeanzeige zu bestätigen. Im Dezember 2017 wurde der Betrieb daraufhin durch den Ordnungsdienst kontrolliert, wobei keine gewerbe- bzw. glücksspielrechtlichen Missstände festgestellt wurden. 2 Das Bauaufsichtsamt hat seinerseits nach einem Ortstermin und dem rechtlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren am 12.04.2018 auch gegen den aktuellen Betreiber eine Ordnungsverfügung auf Nutzungseinstellung erlassen. Im Stadtbezirk Porz wurden bisher glücksspielrechtliche Erlaubnisse für zwei genehmigungsfähige Spielhallen erteilt. Zu den übrigen 30 Anträgen konnten die sehr umfangreichen Prüfungen und kom- plexen Abwägungen noch nicht abschließend erfolgen. Antwort der Verwaltung zu 2a Im Stellenplan sind zwei Vollzeitstellen enthalten. Antwort der Verwaltung zu 2b Derzeit sind beide Stellen unbesetzt. Die bisherigen Stelleninhaber haben nach erfolgreicher Bewer- bung innerhalb der Verwaltung gewechselt. Die beiden unterstützend eingesetzten Rechtsreferendare haben ihre Verwaltungsstation am 31.03.2018 beendet und stehen nicht mehr zur Verfügung. Eine der freien Stellen wird zum 02.05.2018 mit einer externen Bewerberin besetzt. Die Verwaltung be- müht sich weiter nachdrücklich um die Besetzung der zweiten Stelle. Antwort der Verwaltung zu 2c Die Verwaltung wird in der Einarbeitung der neuen Kräfte dafür sorgen, fundiertes Fachwissen zu vermitteln, um sachlich qualifizierte Verwaltungsentscheidungen treffen zu können. Soweit darüber hinausgehende juristische oder betriebswirtschaftliche Sachverhalte nicht stadtintern geklärt werden können, ist auch eine externe Unterstützung denkbar. Antwort der Verwaltung zu 2d Eine abschließende Prüfung und Beurteilung der benannten Spielhallen unter Beachtung der Ge- samtverflechtung war bisher nicht möglich. Antwort der Verwaltung zu 2 e Härtefallentscheidungen sind nicht Ausdruck einer ängstlichen Verwaltung, sondern vielmehr durch den Gesetzgeber ausdrücklich im Gesetz verankert, so dass auch dieses Recht angewendet wird. Bei den zahlreich zu treffenden Entscheidungen wird sich die Verwaltung nicht von sachfremden Erwä- gungen (wie z. B. Einbußen bei der Gewerbe- und Vergnügungssteuer) leiten lassen und scheut zu- dem auch keine Rechtsmittelverfahren.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1365/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 25.04.2018
- Erstellt
- 25.04.2018 09:42