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2093/2018

Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführungsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DVO ProstSchG NRW) und Anwaltsbeauftragung

Mitteilung Ausschuss 18.06.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 18.06.2018, TOP 4.5

Anlage Beschluss Städtetag NRW

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage Beschluss Städtetag NRW

989 Zeichen

TOP   12:  Verfassungsbeschwerde  gegen die  Durchführungsverordnung des 
Prostituiertenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen  (DVO  ProstSchG NRW) 
  
Beschluss:   
  
1. Der Vorstand des Städtetages Nordrhein-Westfalen nimmt den aktuellen Sachstand zum 
Konnexitätsverfahren zur Verordnung  zur Durchführung  von Aufgaben nach  dem Gesetz  zum 
Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Durchführungsverordnung  
Prostitutionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DVO  ProstSchG) zur Kenntnis. 
2. Er unterstützt ausdrücklich die Absicht der Städte Bielefeld, Düsseldorf, Dortmund und Köln zur 
Fristwahrung Verfassungsbeschwerden gegen die Verordnung zu erheben. Die Geschäftsstelle 
wird beauftragt, die Vorbereitung zur Erhebung der Verfassungsbeschwerden zu koordinieren und 
fachlich zu unterstützen. 
3. Der Vorstand strebt weiterhin an, mit dem Land eine einvernehmliche Verhandlungslösung zum 
finanziellen Ausgleich der mit der Aufgabenübertragung verbundenen Lasten zu finden.

Mitteilung Ausschuss

3733 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/30 
 
Vorlagen-Nummer 18.06.2018 
 2093/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.06.2018 
 
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführungsverordnung zum 
Prostituiertenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DVO ProstSchG NRW) und 
Anwaltsbeauftragung 
Die am 01. Juli 2017 in Kraft getretene Durchführungsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz 
NRW (DVO ProstSchG NRW) regelt u.a. die Aufgabenverteilung bei der Umsetzung des ProstSchG 
sowie den daraus resultierenden Belastungsausgleich für die Kommunen. Dieser Finanzausgleich 
wird sowohl von zahlreichen Kommunen als auch vom Städtetag NRW als nicht ausreichend angese-
hen.  
 
 
Bislang hat das Land Nordrhein-Westfalen für den Einführungsaufwand und die Durchführung der 
ProstSchG auf Grundlage der DVO ProstSchG NRW landesweit für das Jahr 2017 rund 6,4 Mio. Euro 
bereitgestellt. Der Stadt Köln wurden davon 379.540,91 Euro zuerkannt. Die von der Verwaltung er-
mittelten Gesamtkosten für das Jahr 2017 betragen jedoch 917.054,00 Euro. Ein finanzieller Aufwand 
in dieser Größenordnung ist aus Sicht der Verwaltung auch in den Folgejahren zu erwarten. Das 
Land Nordrhein-Westfalen war bislang jedoch nicht bereit, für die Jahre 2018ff. einen höheren Las-
tenausgleich zu gewähren. Begründet wird dies mit dem Nichterreichen der sog. Wesentlichkeits-
schwelle von rund 4,6 Mio. Euro, die jedes Jahr erneut überschritten werden müsse und einer vom 
Land Nordrheinwestfalen selbst vorgenommenen Kostenfolgeschätzung, die nur einen Betrag von 
rund 2,4 Mio. Euro ergibt.  
 
 
Die Verwaltung ist in Übereinstimmung mit dem Städtetag NRW jedoch der Auffassung, dass 
 
1. die Kostenfolgeschätzung des Landes unzutreffend niedrig ist;  
2. die Wesentlichkeitsschwelle — sofern sie einmalig überschritten wurde – in den Folgejah-
ren nicht (jeweils) erneut überschritten werden muss; 
3. selbst für den Fall, dass die Wesentlichkeitsschwelle in einzelnen Jahr nicht überschritten 
wird, die finanzielle Gesamtbelastung für mehrere Jahre zu berücksichtigen ist. 
 
Der Städtetag NRW hat zur Abschätzung der zukünftigen Kostenbelastung ein Evaluationsverfahren 
eingeleitet, dessen Ergebnis allerdings erst im Juli 2018 vorliegen wird.  
 
Mit der Verankerung des Konnexitätsprinzips in der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und 
den Regelungen im Konnexitätsausführungsgesetz 
gewährt das Land NRW den Kommunen Rechtsschutz vor Aufgabenübertragungen 
ohne entsprechende Kostenausgleichsregelung. Gemäß § 52 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz 
(VGHG NRW) ist dies nur binnen eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten der zur Überprüfung gestell-
ten Rechtsvorschrift zulässig. Aufgrund des nahenden Fristablaufes am 30.06.2018 ist somit das Ein-
legen einer Verfassungsbeschwerde notwendig, um die Rechtsposition der Stadt Köln zu erhalten.

2 
 
 
Der Vorstand des Städtetages NRW hat beschlossen, die Absicht der jeweiligen Städte zu unterstüt-
zen, zur Fristwahrung Verfassungsbeschwerden gegen die Durchführungsverordnung zu erheben. 
Nach Auskunft des Städtetages NRW sind dies neben der Stadt Köln die Städte Dortmund, Düssel-
dorf, Duisburg und Essen. Gleichzeitig bekräftigte der Vorstand die Absicht, mit dem Land Nordrhein-
Westfalen eine einvernehmliche Verhandlungslösung zum finanziellen Ausgleich der mit der Aufga-
benübertragung verbundenen Lasten finden zu wollen.  
 
 
Die Verwaltung wird dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internatio-
nales über den Fortgang des Verfahrens sowie dem Ergebnis des gütlichen Einigungsversuches be-
richten.  
 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

18.06.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2093/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
18.06.2018
Erstellt
18.06.2018 11:31