2093/2018
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführungsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DVO ProstSchG NRW) und Anwaltsbeauftragung
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Anlage Beschluss Städtetag NRW
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TOP 12: Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführungsverordnung des Prostituiertenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DVO ProstSchG NRW) Beschluss: 1. Der Vorstand des Städtetages Nordrhein-Westfalen nimmt den aktuellen Sachstand zum Konnexitätsverfahren zur Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Durchführungsverordnung Prostitutionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DVO ProstSchG) zur Kenntnis. 2. Er unterstützt ausdrücklich die Absicht der Städte Bielefeld, Düsseldorf, Dortmund und Köln zur Fristwahrung Verfassungsbeschwerden gegen die Verordnung zu erheben. Die Geschäftsstelle wird beauftragt, die Vorbereitung zur Erhebung der Verfassungsbeschwerden zu koordinieren und fachlich zu unterstützen. 3. Der Vorstand strebt weiterhin an, mit dem Land eine einvernehmliche Verhandlungslösung zum finanziellen Ausgleich der mit der Aufgabenübertragung verbundenen Lasten zu finden.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/30 Vorlagen-Nummer 18.06.2018 2093/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.06.2018 Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführungsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DVO ProstSchG NRW) und Anwaltsbeauftragung Die am 01. Juli 2017 in Kraft getretene Durchführungsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz NRW (DVO ProstSchG NRW) regelt u.a. die Aufgabenverteilung bei der Umsetzung des ProstSchG sowie den daraus resultierenden Belastungsausgleich für die Kommunen. Dieser Finanzausgleich wird sowohl von zahlreichen Kommunen als auch vom Städtetag NRW als nicht ausreichend angese- hen. Bislang hat das Land Nordrhein-Westfalen für den Einführungsaufwand und die Durchführung der ProstSchG auf Grundlage der DVO ProstSchG NRW landesweit für das Jahr 2017 rund 6,4 Mio. Euro bereitgestellt. Der Stadt Köln wurden davon 379.540,91 Euro zuerkannt. Die von der Verwaltung er- mittelten Gesamtkosten für das Jahr 2017 betragen jedoch 917.054,00 Euro. Ein finanzieller Aufwand in dieser Größenordnung ist aus Sicht der Verwaltung auch in den Folgejahren zu erwarten. Das Land Nordrhein-Westfalen war bislang jedoch nicht bereit, für die Jahre 2018ff. einen höheren Las- tenausgleich zu gewähren. Begründet wird dies mit dem Nichterreichen der sog. Wesentlichkeits- schwelle von rund 4,6 Mio. Euro, die jedes Jahr erneut überschritten werden müsse und einer vom Land Nordrheinwestfalen selbst vorgenommenen Kostenfolgeschätzung, die nur einen Betrag von rund 2,4 Mio. Euro ergibt. Die Verwaltung ist in Übereinstimmung mit dem Städtetag NRW jedoch der Auffassung, dass 1. die Kostenfolgeschätzung des Landes unzutreffend niedrig ist; 2. die Wesentlichkeitsschwelle — sofern sie einmalig überschritten wurde – in den Folgejah- ren nicht (jeweils) erneut überschritten werden muss; 3. selbst für den Fall, dass die Wesentlichkeitsschwelle in einzelnen Jahr nicht überschritten wird, die finanzielle Gesamtbelastung für mehrere Jahre zu berücksichtigen ist. Der Städtetag NRW hat zur Abschätzung der zukünftigen Kostenbelastung ein Evaluationsverfahren eingeleitet, dessen Ergebnis allerdings erst im Juli 2018 vorliegen wird. Mit der Verankerung des Konnexitätsprinzips in der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und den Regelungen im Konnexitätsausführungsgesetz gewährt das Land NRW den Kommunen Rechtsschutz vor Aufgabenübertragungen ohne entsprechende Kostenausgleichsregelung. Gemäß § 52 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz (VGHG NRW) ist dies nur binnen eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten der zur Überprüfung gestell- ten Rechtsvorschrift zulässig. Aufgrund des nahenden Fristablaufes am 30.06.2018 ist somit das Ein- legen einer Verfassungsbeschwerde notwendig, um die Rechtsposition der Stadt Köln zu erhalten. 2 Der Vorstand des Städtetages NRW hat beschlossen, die Absicht der jeweiligen Städte zu unterstüt- zen, zur Fristwahrung Verfassungsbeschwerden gegen die Durchführungsverordnung zu erheben. Nach Auskunft des Städtetages NRW sind dies neben der Stadt Köln die Städte Dortmund, Düssel- dorf, Duisburg und Essen. Gleichzeitig bekräftigte der Vorstand die Absicht, mit dem Land Nordrhein- Westfalen eine einvernehmliche Verhandlungslösung zum finanziellen Ausgleich der mit der Aufga- benübertragung verbundenen Lasten finden zu wollen. Die Verwaltung wird dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internatio- nales über den Fortgang des Verfahrens sowie dem Ergebnis des gütlichen Einigungsversuches be- richten. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2093/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 18.06.2018
- Erstellt
- 18.06.2018 11:31