1750/2021
1. Quartalsbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln
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Mitteilung Ausschuss
3275 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 21.05.2021 1750/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 27.05.2021 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 28.05.2021 Integrationsrat 01.06.2021 1. Quartalsbericht 2021 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß Ratsbeschluss vom 10.05.2016 und 28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten außerhalb der Stadtverwaltung. Das beschlossene Feinkonzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist der erste Quartalsbericht 2021 zum Stand 31.03.2021. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und nimmt zu diesen wie folgt Stellung. Die Impfkampagne ist inzwischen angelaufen. Eine ausführliche Darstellung an die politischen Gremien erfolgt mit der Mitteilung 1865/2021. Eine größtmögliche Entzerrung der Belegung der Unterkünfte erfolgt laufend durch das Bele- gungsmanagement des Sozialen Dienstes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Unter- bringungsressourcen. Die Information an die Geflüchteten, dass Schutzmasken nach persönlichem Bedarf zur Ver- fügung gestellt werden, ist durch die Fachkräfte für Soziale Arbeit vor Ort erfolgt. Das Gesundheitsamt und das Amt für Wohnungswesen arbeiten in enger Abstimmung bezüg- lich zu treffender Quarantänemaßnahmen zusammen. Aufgrund der dynamischen Entwick- lung der Pandemie – insbesondere auch im Hinblick auf Virusmutationen mit erhöhtem Anste- ckungspotential – wird in einigen Fällen weiterhin auf das Instrument der Quarantäneanord- nung per Allgemeinverfügung zurückgegriffen werden müssen, wenn ansonsten eine Gefahr für die Allgemeinheit zu erwarten ist. Das Amt für Wohnungswesen bedauert, dass die personalisierte Quarantäneaufhebung in ei- nem Fall dem Sicherheitsdienst nicht bekannt war. Der Fall wurde mit dem beauftragten Un- ternehmen thematisiert. Außerschulische Lernangebote sind eine wichtige Unterstützung für geflüchtete Familien, im Zuge der Pandemiemaßnahmen mussten diese jedoch bedauerlicherweise ausgesetzt wer- den. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konnten einige Projekte wieder auf- genommen werden. Ein zu frühes, allgemeines Lockern der Besuchsregelungen wäre aller- 2 dings nicht zu verantworten, wenn dadurch Infektionen in die Unterkünfte hineingetragen wer- den. Mit Fortschreiten der Impfkampagne werden Lockerungen möglich sein. Die verwaltungsinternen Kommunikationsabläufe wurden überprüft und angepasst, um eine schnellere Auskunftserteilung zu erreichen. Die Berücksichtigung von besonderen Unterbringungsbedarfen aufgrund von Vulnerabilität er- folgt laufend im Rahmen des Belegungsmanagements. Sind Sofort-Maßnahmen zur Unter- bringung erforderlich, wird zunächst die Unterbringung als solche sichergestellt, um Obdach- losigkeit zu vermeiden. Spezielle Unterbringungsbedarfe, soweit bekannt, werden im nächsten Schritt berücksichtigt und die Unterbringung entsprechend angepasst. Gez. Dr. Rau
Ombudsstelle Quartalsbericht I_21, Stand 31.03.2021
20046 Zeichen
Ombudsstelle
für Flüchtlinge in Köln
Neue Maastrichter Str. 12-14
(Hinterhof), 50672 Köln
Tel. 0221/1686520-7/-8
Fax 0221/1686520-9
https://ombudsstelle.koeln
Kurzbericht I/2021 (Stand: 31.03.2021)
1. Zahlenmäßige Entwicklung
Ausweislich der Vorläufigen Fallstatistik (s. 4.) bearbeitete die Ombudsstelle 65 Be-
schwerdeverfahren im ersten Quartal 2021. Darunter waren 27 neu aufgenommene Be-
schwerden. Erneut machten sich die Einschränkungen des Corona-Lockdowns für die
Durchführung der Beschwerdeverfahren bemerkbar (vgl. Jahresbericht 2020). Bei den
neu aufgenommenen Verfahren fallen (erneut) der hohe Anteil der Hinweise von beruf-
lich im Feld Tätigen (48 %), der geringe Anteil der Vor-Ort-Termine in Unterkünften (7 %)
und der überdurchschnittliche Anteil der Hinweise und Beschwerden aus Notauf-
nahme/Notunterkunft auf.
2. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum
2.1 COVID 19
Weiterhin dominierten pandemiebedingte Einschränkungen die Themen der Beschwer-
deverfahren.
Den größten Corona-Ausbruch gab es, soweit bekannt, Ende Januar/Anfang Februar
2021 in der Notaufnahmeeinrichtung Herkulesstraße. Medienberichten und Pressemittei-
lungen der Stadt Köln war zu entnehmen, dass 41 Bewohnerinnen und 16 Beschäftigte
positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden und bei 31 Bewohner_innen und elf Beschäftig-
ten die südafrikanische bzw. brasilianische Virusmutation nachgewiesen wurde.1
2.1.1 Kontaktdichte
Wie bereits im Jahresbericht 2020 dargestellt, war im Falle einer Anordnung häuslicher
Quarantäne für alle Bewohner_innen einer Einrichtung (per Allgemeinverfügung) häufig
1 Einem erst im April 2021 veröffentlichen Nachruf war zu entnehmen, dass eine im Rahmen einer
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung in der Notaufnahmeeinrichtung Herkulesstr.
Beschäftigte am 13.02.2021 infolge einer Corona-Infektion verstarb.
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die Einordnung als Kontaktperson der Kategorie 1 mit höherem Infektionsrisiko umstrit-
ten. Bzgl. eines Corona-Ausbruchs in einer Gemeinschaftsunterkunft (Beschwerdever-
fahren 20/11/21) führte das Gesundheitsamt Köln in seiner Antwort vom Januar 2021 die
gemeinschaftliche Nutzung der Räumlichkeiten als Faktor an, aufgrund dessen ein Kon-
takt der Infizierten zu anderen Bewohnern der Unterkunft nicht sicher ausgeschlossen
werden konnte.2 Damit rücken die räumlichen Bedingungen und die Kontaktdichte3 in der
Sammelunterkunft als Risikofaktoren in den Blickpunkt.
2.1.2 Psychosoziale Folgen der Kollektivquarantäne
Eine Reihe fortgeführter Verfahren (20/11/04, 20/11/21, 20/11/28, 20/12/05) und neu auf-
genommener (21/01/09, 21/01/10) Hinweise und Beschwerden bezogen sich auf psy-
chosoziale Belastungen infolge kollektiver Quarantäneanordnungen.4
Zwei von drei Fällen, die eine Arbeitsplatzgefährdung (befürchteter, drohender oder er-
folgter Arbeitsplatzverlust) thematisierten, konnten abgeschlossen werden.
Die Ombudsstelle sieht Indizien dafür, dass das komplexe Zusammenwirken von Risiko-
faktoren bzw. Benachteiligungen sowie die daraus resultierenden psychosozialen Belas-
tungen für die Untergebrachten tendenziell unterschätzt werden.5
2.1.3 Schutzmasken
Beklagt wurde (während einer kollektiven Quarantäne in der Notaufnahmeeinrichtung),
dass zu wenige Masken ausgehändigt würden (21/01/10). Zweimal wöchentlich sei nur
je eine FFP2 NR-Maske für jede erwachsene Person ausgegeben worden. Fragen der
Ombudsstelle, ob die drei- bis viertägige Nutzungsdauer der FFP2 NR-Masken im Ein-
klang mit den Feststellungen und Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und
2 Der Fall wurde mangels weiterer Rückmeldung des Beschwerdeführenden als zurückgezogen
abgeschlossen. Der im Jahresbericht 2020 angeführte Fall 19/04/04 wurde zum 31.12.2020 ge-
schlossen, ohne dass eine Antwort des Gesundheitsamtes zur Anfrage vom 18.05.2020 vorlag,
und im fortgeführten Fall 20/11/04 blieb eine Anfrage der Ombudsstelle vom 06.11.2020 auch im
ersten Quartal 2021 unbeantwortet.
3 Vgl. Stichwort Kontaktdichte [aus infektionsepidemiologischer Sicht]. In: Robert Koch -Institut
(Hg.) 2015: RKI-Fachwörterbuch Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie. Berlin, S. 81 mit
Verweis auf Gefahren eines overcrowding; a.A. AfW, 04.12.2020: „Eine Beurteilung der Kontakt-
dichte ist völlig unerheblich“ (20/11/28).
4 Die Ombudsstelle begrüßt es ausdrücklich, dass „das System seit Beginn der Pandemie ange-
passt und verbessert“ (Mitteilung zum Jahresbericht 2020 der Ombudsstelle, Vorlagen-Nr.
1207/2021 v. 12.04.2021, S. 3) wurde und inzwischen „für jede und jeden Bewohnenden eine in-
dividuelle personenspezifische Ordnungsverfügung erlassen und diese auf postalischem Weg zu-
gesandt“ (ebd.) wird.
5 Es entspricht nicht einer benachteiligungssensiblen Sichtweise, Geflüchtete in den Unterbrin-
gungseinrichtungen bloß als einen Teil der Stadtgesellschaft einzuordnen, ohne ihre prekäre
Lage zu berücksichtigen (Mitteilung zum Jahresbericht 2020 der Ombudsstelle, Vorlagen-Nr.
1207/2021 v. 12.04.2021, S. 3). Auch der Verweis, dass Benachteiligungen hinsichtlich zur Verfü-
gung stehendem Wohnraum und Familieneinkommen nicht abhängig vom Aufenthaltsstatus
seien, ignoriert die konkreten, kumulierten Benachteiligungen der Flüchtlingssituation.
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Medizinprodukte (BfArM)6 steht und wie sie im Lichte der Ausführungen des Sozialge-
richts Karlsruhe7 zu beurteilen ist, wurden außerhalb des Berichtszeitraums beantwor-
tet.8
2.1.4 Unzulässige Freiheitsbeschränkung im Einzelfall
Im vorgenannten Beschwerdeverfahren (21/01/10) widersprach das Amt für Wohnungs-
wesen nicht der Darstellung der Beschwerdeführenden, dass ihr vom Wachdienst das
Verlassen des Geländes ohne Rechtsgrundlage (noch am zweiten Tag nach Beendi-
gung einer kollektiven Quarantäne in der Notaufnahmeeinrichtung) untersagt wurde.9
2.1.5 Besuchsverbot
Bzgl. der Einschränkung bzw. Untersagung von außerschulischen Bildungsangeboten in
den Flüchtlingsunterkünften infolge von Besuchsverboten ist eine Konkurrenz ordnungs-
behördlicher und pädagogischer Perspektiven erkennbar. Kritisch beurteilt die Ombuds-
stelle das Fehlen einer nachvollziehbaren Darlegung im Falle 20/11/07, dass die Mög-
lichkeit der betroffenen 25 Minderjährigen geprüft wurde, Förderung bzw. Bildungsange-
bote außerhalb des Wohnheims tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Dies wäre wohl im
Sinne der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich.
Eine Beeinträchtigung der Ausübungsmöglichkeiten des Umgangsrechts infolge des Be-
suchsverbots beklagte ein weiterer Vater, der in einem Flüchtlingsheim untergebracht ist,
während seine Kinder im Säuglingsalter beim anderen Elternteil (außerhalb Kölns) leben
(21/03/04).10
6 Das BfArM weist darauf hin, dass FFP-Masken grundsätzlich vom Hersteller als Einmalprodukte
und nicht zur Wiederverwendung vorgesehen sind. Überprüfte Verfahren zur Wiederverwendung
im privaten Bereich erforderten die korrekte Befolgung der Anweisungen und böten dennoch
keine Garantie für einen sicheren Infektionsschutz. Entsprechende Masken sollten, sofern mög-
lich, auch im Privatgebrauch immer nur nach den Vorgaben des Herstellers angewendet werden.
7 Laut Eilentscheidung des Sozialgerichtes Karlsruhe (11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER) überstei-
gen „die zu[r] Befolgung [der Vorschriften zur (Wieder)Verwendung von FFP 2 -Masken] erforder-
lichen Sorgfaltsanforderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dasjenige Sorgfaltsausmaß
…, welches realistischer Weise von der Bevölkerung in den nächsten Monaten zuverlässig zu er-
warten ist.“
8 Beantwortung mündlich in Videokonferenz am 12.04.2021 und schriftlich zu Nachfragen am
13.04.2021 (Stichworte: Masken nach Bedarf, Bedarf gedeckt)
9 „Es könnte sich um ein Versehen gehandelt haben, dass Frau X zum Bleiben aufgefordert
wurde. Das Amt für Wohnungswesen bittet dies zu entschuldigen“ (15.02.2021). Eingeräumt
wurde zudem, dass die erste Allgemeinverfügung (Anordnung kollektiver Quarantäne) verspätet
ausgehändigt wurde („leider übersehen“). Bestritten wurde die Darstellung der Beschwerdefüh-
renden, dass die zweite Allgemeinverfügung (Verlängerung) nicht ausgehändigt wurde . Die Aus-
händigung konnte jedoch nicht datiert werden.
10 Eine abschließende Bewertung steht aus.
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2.1.6 Impfschutz
Personen, die in „Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewer-
bern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern“ untergebracht
oder tätig sind, haben gem. § 3 Abs. 1 der Coronavirus-Impfverordnung mit hoher Priori-
tät Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.11 Auf die Gefahr
von größeren Ausbrüchen von Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen,
z.B. durch das enge Zusammenleben von Personen (vgl. Kontaktdichte 2.1.1), weist das
Robert Koch Institut (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Migration/Impfsta-
tus/migration_impfstatus_beszielgruppen.html) hin.
Nach Kenntnis der Ombudsstelle erhielten in Köln im Berichtszeitraum Beschäftigte der
mit der Wohnheimbetreuung beauftragten Träger und des Sozialen Dienstes des Amtes
für Wohnungswesen Schutzimpfungen. Die Gruppe der Bewohner_innen der Unter-
künfte wurde nicht geimpft.12
Dass Gruppen mit ursprünglich nachrangigem Impfanspruch durch den Bund höher prio-
risiert und mit ihrer Impfung im ersten Quartal 2021 begonnen wurde, kann (auch) als
Hinweis auf eine nachrangige Beachtung der untergebrachten Flüchtlinge bewertet wer-
den. Wenn offenbar anderenorts dennoch im März 2021 Flüchtlinge gezielt zur Impfung
eingeladen werden konnten, steht die Frage im Raum, warum dies hier nicht möglich
war. Unabhängig von einzelnen Umständen wird insgesamt der Eindruck einer Benach-
teiligung von Flüchtlingen hervorgerufen, wie verschiedene Rückmeldungen an die Om-
budsstelle zeigen.
Zu befürchten ist, dass das Übergehen untergebrachter Flüchtlinge sich nachteilig auf
die Impfbereitschaft auswirken könnte. In jedem Fall trägt es dazu bei, dass das Risiko
weiterer Ausbrüche fortbesteht und die vielfältigen, mit den Pandemie zusammenhän-
genden Einschränkungen für untergebrachte Flüchtlinge weiter fortgeschrieben werden.
2.2 Lange Nichtbearbeitung von Auskunftsersuchen
Im Kontext der Beschwerdekategorie Gewalt hatte die Ombudsstelle im Jahresbericht
2020 zum wiederholten Male auf überlang ausstehende Auskünfte der Verwaltung hin-
gewiesen (Stichwort Aufklärungshindernisse und Lösungshemmnisse, S. 11; vgl.
S. 18).13 Am 30.03.2021 wies die Ombudsstelle das Amt für Wohnungswesen auf fünf
seit über 200 Tagen ausstehende Antworten hin. Damit verbunden war der Hinweis auf
die Möglichkeit, unter Umständen im Einzelfall über eine Beendigung des Beschwerde-
verfahrens auch ohne Auskunft der Verwaltung zu entscheiden und eine entsprechende
Bewertung vorzunehmen.14
11 bis 31.03.2021 gem. § 3 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV (v. 8.02.2021), seit 01.04.2021 gem. § 3
Abs. 1 Nr. 11 CoronaImpfV (v. 31.03.2021)
12 Nicht geimpft wurden übrigens auch Flüchtlingsberater_innen, die mindestens eingeschränkt
Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen haben, sowie die Ombudspersonen, die über eine
uneingeschränkte Zutrittsberechtigung verfügen.
13 In ihrer Mitteilung zum Jahresbericht 2020 der Ombudsstelle (Vorlagen-Nr. 1207/2021,
12.04.2021) führt die Verwaltung aus, dass es in einzelnen Fällen zu internen Kommunikations-
fehlern gekommen ist und dass das Amt für Wohnungswesen nachsteuern und zeitnahe Beant-
wortungen anstreben wird (S. 4).
14 Der Hinweis erfolgte im Vorfeld einer für den 12.04.2021 geplanten Videokonferenz (Quartals-
besprechung). Auf Wunsch der Verwaltung wurde vereinbart, dass die Ombudsstelle bei überlang
ausstehenden Antworten vor Verfahrensbeendigung einen entsprechenden Hinweis gibt.
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Bis 31.03.2021 gingen in drei der fünf Fällen Auskünfte des Amtes für Wohnungswesen
ein (20/06/06, 20/08/08, 20/08/17). In zwei dieser Fälle (20/06/06, 20/08/08) wurde Ab-
hilfe erreicht durch die Unterbringung in abgeschlossenen Wohneinheiten mit eigenem
Sanitärbereich und eigener Küche; dies entsprach vorliegenden ärztlichen Empfehlun-
gen, sodass die Verfahren abgeschlossen wurden. Bzgl. einer Beschwerde zu sexuell
übergriffigem Verhalten (20/08/17) waren auch nach Auskunftserteilung weiterhin Fragen
offen. Zum Quartalsende standen in zwei der fünf Fälle Auskünfte weiterhin aus.15
2.3 Weitere Themen
2.3.1 Berücksichtigung besonderer Anforderungen Schutzbedürftiger
Besondere Anforderungen an die Unterbringung schutzbedürftiger Personen16 sahen ei-
nige Beschwerdeführende verletzt.
Minderjährige: Das Recht auf Bildung (Art. 13 UN-Sozialpakt, Art. 28 UN-Kinderrechts-
konvention) wurde hinsichtlich der beschränkten Teilnahmemöglichkeit am Distanzlernen
(=> Internetzugang, 2.3.2) und hinsichtlich der außerschulischen Bildungsangebote the-
matisiert, die durch das Besuchsverbot in den Flüchtlingsunterkünften (=> 2.1.5) einge-
schränkt bzw. untersagt wurden (20/11/07, vgl. Jahresbericht 2020, S. 15-16).
Personen mit psychischen Störungen: Nach Vorlage eines aktuellen psychiatrischen At-
tests wurde das Beschwerdeverfahren 20/11/24 wiederaufgenommen, in dem u.a. feh-
lende Rückzugsräume beklagt wurden.
Schwangere: Hingewiesen wurde auf die Lage einer Schwangeren (21/01/09), die offen-
bar aufgrund der Anordnung einer kollektiven Quarantäne für die Bewohner_innen der
Notaufnahmeeinrichtung vorgesehene Termine bei ihrer Gynäkologin nicht wahrnehmen
konnte.17
Menschen mit Behinderung: Eine ebenfalls in der Notaufnahmeeinrichtung von Kol-
lektivquarantäne betroffene Familie (21/01/10) mit einem Säugling und einem Kind mit
Entwicklungsstörungen wurde nach Vorliegen eines positiven Testergebnisses drei
Nächte (29.01.-01.02.2021) in einem Containerraum untergebracht. Es lag eine kinder-
ärztliche Bescheinigung vor, dass bei Unterbringung in nur einem Raum eine Ver-
schlechterung der Symptomatik bei dem Kind eintritt. Die Eltern gaben an, dem Kind auf-
grund einer akuten Verschlechterung für drei Nächte ein separates Nachtlager im Toilet-
tenbereich eingerichtet zu haben. Nach Angaben des AfW stand nach dem Wochenende
durch die Bereitstellung von zwei Zimmern der notwendige Rückzugsraum für das er-
krankte Kind zur Verfügung. Eine nachvollziehbare Begründung für die Unterbringung in
15 Bzgl. 20/08/09 ging eine Auskunft am 16.04.2021 ein. Bzgl. 20/08/04, einer Beschwerde über
regelmäßige Attacken auf Minderjährige durch andere Minderjährige, stand die Auskunft seit 210
Tagen aus.
16 Art. 3 Nr. 9 u. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG, Art. 21ff. Richtlinie 2013/33/EU sowie Min-
deststandards für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln, Stand 03.08.2016,
beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 20.12.2016, S. 6
17 Bewertung als zurückgezogen
Seite 6 von 8
nur einem Containerraum am Wochenende blieb nach Beurteilung der Ombudsstelle
aus.18, 19
2.3.2 Sonstiges
Weiterhin beklagt wurde Probleme bzgl. des Internetzugangs (20/11/03, 21/01/08,
21/02/04, 21/03/04) und erneut die Vollstreckung bei Nutzungsgebührenrückständen
(21/02/01).
3. Empfehlungen
Die Ombudsstelle empfiehlt:
• die Corona-Impfkampagne für untergebrachte Flüchtlinge zu starten (Information
und Aufklärung unter Einbeziehung von geeigneten Multiplikator_innen, Imp-
fung),
• die Kontaktdichte in den Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete möglichst
weiter zu reduzieren (weitere Entzerrung, abgeschlossene Wohneinheiten),
• den Untergebrachten verstärkt bekanntzumachen, dass ihnen Schutzmasken
nach Bedarf zur Verfügung gestellt werden, und sie im Sinne des sicheren Infekti-
onsschutzes wiederholt über die korrekte Nutzung zu informieren,
• Kollektivquarantäne möglichst zu vermeiden und individuell angepasste Quaran-
täneanordnungen vorzunehmen,
• sicherzustellen, dass keine unzulässige Freiheitseinschränkung, etwa nach Ab-
lauf der Quarantäne, vorgenommen wird (=> entsprechende Instruktion der Si-
cherheitsdienste),
• konkret zu prüfen, welche Auswirkungen pandemiebegründete Besuchsein-
schränkungen auf die Möglichkeiten von Flüchtlingskindern haben, außerschuli-
sche Bildungsangebote wahrzunehmen, und welche Alternativen ihnen außer-
halb der Unterbringungseinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen,
• die Förderung von außerschulischen Bildungsangeboten und von Kinder- und Ju-
gendarbeit mit Blick auf minderjährige Flüchtlinge zu verstärken,
• der Ombudsstelle in Beschwerdeverfahren zeitnah Auskunft zu erteilen und
• bei der Unterbringung Schutzbedürftiger besondere Anforderungen durchgängig
zu berücksichtigen.
18 Die Aussage, dass nach Vorliegen des ersten positiven Testergebnisses in der Familie „unter
Berücksichtigung der vorhanden Ressourcen eine Abwägung vorgenommen werden (musste)
zwischen der vorübergehenden Unterbringung der Familie in einem Raum und der Notwendigkeit
der sofortigen Isolation, um ein weiteres Ausbreiten der Infektionen und die damit einhergehen-
den Gesundheitsgefährdung Dritter zu verhindern“, bemüht ein Dilemma, das einer logischen
Überprüfung nicht standhält. Wenn die Belegung der Notaufnahmeeinrichtung zu diesem Zeit-
punkt bei etwa 20% der Kapazität lag, was hinderte dann die Verwaltung und ihre Beauftragten
daran, der Familie zwei Räume statt eines Raums in den leerstehenden Containern zuzuweisen?
19 Die Familie zog Anfang März in eine gewerbliche Unterkunft (Unterbringungseinheit mit zwei
Räumen).
Ombudsstelle
für Flüchtlinge in Köln
Neue Maastrichter Str. 12-14
(Hinterhof), 50672 Köln
Tel. 0221/1686520-7/-8
Fax 0221/1686520-9
https://ombudsstelle.koeln
4. Statistik
Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 1. Quartal 2021 (31.03.2021)
Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jah-
resabschluss 2021)
gesamt fortgeführt neu in I / 2021
absolut % absolut % absolut %
Fallzahlen 65 100% 38 58% 27 42%
namentlich / anonym namentlich 65 100% 38 100% 27 100%
anonym 0 0% 0 0% 0 0%
Hinweisgebende
(Mehrfachnennung mög-
lich)
Flüchtlinge 30 46% 19 50% 11 41%
Freiwillige 3 5% 3 8% 0 0%
Professionelle 30 46% 17 45% 13 48%
andere 3 5% 0 0% 3 11%
Vorermittlung
ja 18 28% 11 29% 7 26%
nein 47 72% 27 71% 20 74%
Aufgabenbereich
ja 56 86% 37 97% 19 70%
nein 9 14% 1 3% 8 30%
vor Ort
ja 18 28% 16 42% 2 7%
nein 47 72% 22 58% 25 93%
Befragung
ja 65 100% 38 100% 27 100%
nein 0 0% 0 0% 0 0%
Auskunftsersuchen
(Mehrfachnennung mög-
lich)
AfW 42 65% 33 87% 9 33%
GA 2 3% 2 5% 0 0%
and. Ämter 4 6% 3 8% 1 4%
and. Akteure 9 14% 6 16% 3 11%
weitere Maßnahmen
(Mehrfachnennung mög-
lich)
Abgabe/Verweis 20 31% 4 11% 16 59%
Vermittlung 12 18% 8 21% 4 15%
Bearbeitungsstand
offen 33 51% 20 53% 13 48%
geschlossen 32 49% 18 47% 14 52%
Kategorisierung (Mehr-
fachnennung möglich)
Gewalt 9 14% 9 24% 0 0%
sex. Übergriff 1 2% 1 3% 0 0%
Diskriminierung 6 9% 3 8% 3 11%
MW-Verstoß 10 15% 8 21% 2 7%
andere 55 85% 29 76% 26 96%
Unterbringung (Mehrfach-
nennung möglich)
NA 4 6% 0 0% 4 15%
WH 50 77% 34 89% 16 59%
gewerbl. Unterkunft 5 8% 4 11% 1 4%
Schutzbedürftigkeit Fall m. schutzbed.
Pers.
43 66% 26 68% 17 63%
Seite 8 von 8
Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 1. Quartal 2021 (31.03.2021)
Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jah-
resabschluss 2021)
gesamt fortgeführt neu in I / 2021
absolut % absolut % absolut %
Rechtfertigung der Be-
schwerde
voll 9 14% 9 24% 0 0%
teilweise 5 8% 5 13% 0 0%
nein 2 3% 1 3% 1 4%
ungeklärt 32 49% 20 53% 12 44%
Indiv. Abhilfe
voll 10 15% 10 26% 0 0%
teilweise 3 5% 3 8% 0 0%
nicht 2 3% 2 5% 0 0%
ungeklärt 33 51% 20 53% 13 48%
Grds. Abhilfe
voll 1 2% 1 3% 0 0%
teilweise 0 0% 0 0% 0 0%
nicht 14 22% 14 37% 0 0%
ungeklärt 33 51% 20 53% 13 48%
Beschwerde zurückgezogen 8 12% 3 8% 5 19%
Bewertung nicht möglich/entfällt 9 14% 0 0% 9 33%
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1750/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 21.05.2021
- Erstellt
- 07.05.2021 16:09