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Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung 9 - Mülheim; betr. Zukunft des Eckgründstücks Kranzbinderweg/ Kaspar-Düppes-Straße in Holweide

Beantwortung einer Anfrage (BV) 2564/2020 vom 26.08.2020

Stand: Am 31.08.2020 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Wegm Az Vorlagen-Nummer 2564/2020 Freigabedatum: 19.08.2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 31.08.2020 Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung 9 - Mülheim; betr. Zukunft des Eckgründstücks Kranzbinderweg/ Kaspar-Düppes-Straße in Holweide Anfragetext : Bereits vor mehr als einer halben Dekade wurde der Kranzbinderweg in Holweide neuangelegt und ca. zwei Dutzend Wohnhäuser gebaut. Bis heute unbebaut blieb jedoch das erste Grundstück an der Kreuzung Kranzbinderweg / Kaspar-Düppes-Straße. Daher stellen sich für die CDU-Fraktion folgende Fragen: 1. Wer ist der Eigentümer des unbebauten Eckgrundstücks Kranzbinderweg / Kaspar-Düppes- Straße? 2. Warum wurde das Gelände zur Hälfte mit einer Mauer umfasst, die zudem den Bürgersteig zer- stört hat, jedoch nicht mit Wohnbebauung belegt? 3. Wer hat dem Bauaantrag zur Erstellung des Mauerstücks entlang der Kaspar-Düppes-Straße die Genehmigung erteilt? 4. Dürfen Anwohner die verwilderte Parzelle – aufgrund des starken Parkdrucks in dem Quartier – als PKW-Stellfläche nutzen? 5. Hat die Stadt Pläne, was mit dem Grundstück geschehen soll? Stellungnahme der Verwaltung: Zu Frage Nr. 1: Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die Verwaltung keine Angaben machen. Zu Frage Nr. 2: Eine inhaltliche Antwort ist nicht möglich. Diese Frage betrifft allein die Ausübung der einem Grund- stückseigentümer / einer Grundstückseigentümerin über Artikel 14 Grundgesetz (GG) obliegenden geschützten Dispositionsbefugnis über Umgang mit eigenem Grundbesitz. Es besteht angesichts des 2 Schutzbereiches von Art 14 GG auch keine Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall für die Verwaltung solch eine Fragestellung an diese Person(en) zu richten. Im Übrigen liegt die Mauer nach den überschlägigen Erkenntnissen der Verwaltung auf privater Grundstücksfläche und überbaut damit kein öffentliches Straßenland (Gehweg). Zu Frage Nr. 3: Die angefragte Mauer weist eine Höhe von nicht mehr als ca. 1,50 m Höhe auf. Sie löst keine Belan- ge nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) aus, denn bis zu einer Hö- he von 2,0 m sind Mauern baugenehmigungsfrei. Daher existieren erkennbar kein Bauantrag und keine Baugenehmigung nach der BauO NRW dazu. Zu Frage Nr. 4: Der hier geltende Bebauungsplan Nr. 73486/02 – Arbeitstitel: Kaspar-Düppes-Straße in Köln- Holweide – vom 26.11.2008 setzt hierzu folgendes fest: Gemäß § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind Stellplätze, Carports oder Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) dafür festgesetzten Fläche oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Dies bedeutet, dass in den mit einer blau-gestrichelten Linie (Baufeld) sowie mit einer rot- gestrichelten Linie (Fläche für Garagen) umfassten Bereichen die Unterbringung von Stellplätzen zu- lässig wäre – siehe hierzu Anlage mit Ausschnitt des Bebauungsplans. Da das Grundstück im Privat- besitz ist, bedarf solch eine Nutzung mindestens der Zustimmung des Eigentümers (vgl. Ausführun- gen unter Nr. 2). Aus städtebaulicher Sicht wäre allerdings eine Bebauung mit einem Wohngebäude nach den Maßga- ben des Bebauungsplans zu bevorzugen, da dieses Eckgrundstück eine gewisse Stadtbild prägende Präsenz innehat. Zu Frage Nr. 5: Der Plan, „was mit dem Grundstücks geschehen soll“ – wird mit dem unter Nr. 4 erwähnten rechts- kräftigen Bebauungsplan zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich um einen sogenannten „Angebots- bebauungsplan“. Damit resultieren hieraus keine Verpflichtungen des Grundstückseigentümers das Planungsrecht auch auszunutzen. Die gesetzliche Berechtigung in das grundgesetzlich geschützte Dispositionsstadium von Eigentümern zur Vornahme von Überlegungen wegen Nutzung oder Bebau- ung eines Grundstücks einzugreifen, eröffnet zwar der § 176 BauGB. Vor dem Hintergrund der hohen rechtlichen Hürden (bestätigt durch Rechtsprechungen) ist die Anordnung eines „Baugebots“ nicht zielführend. Anlage: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 73486/02 – Arbeitstitel: Kaspar-Düppes-Straße in Köln- Holweide
  • Anlage 1

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    Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 73486/02 – Arbeitstitel: Kaspar-Düppes-Straße in Köln-Holweide, ohne Maßstab vergrößert Anlage 1

Beratungsverlauf

  1. 31.08.2020

    Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

    TOP 7.1.6, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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