0971/2020
Klagemöglichkeiten der Stadt Köln gegen die Deutsche Bahn AG
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/572 Vorlagen-Nummer 0971/2020 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 07.05.2020 Klagemöglichkeiten der Stadt Köln gegen die Deutsche Bahn AG - Nachfragen zu Stellungnahme zu Antrag 0104/2020 auf Antrag AN/1578/2019 - Mit Stellungnahme 0104/2020 informierte die Verwaltung, in wie weit die Stadt Köln Möglichkeiten hat, gegen die Deutsche Bahn AG, im aktuellen Fall die DB Fern AG, wegen des Einsatzes von Mak- rofonen von ICE Zügen bei deren Überprüfung in Wohngebieten vorzugehen. Hierzu wurden in der Sitzung der BV 5 vom 30.01.2020 folgende Nachfragen gestellt: 1. In wie weit ist die Stadt Köln nicht betroffen? In der Beantwortung der Anfrage zu TOP 7.1.1 (4398/2019) wurde erklärt, die betroffenen Straßenzüge seien alle reines Wohngebiet. Die DB AG dagegen behauptet, es sei ein Mischgebiet und legt für ihre Messungen 45 dB in der Nacht zugrunde. In einem reinen Wohngebiet dürfen es aber nur 35 dB sein. Damit setzt sich die DBAG über den FNP und den B-Plan der Stadt Köln einfach hinweg. Wieso ist also die Stadt Köln bei einer derartigen Eigenmächtigkeit nicht betroffen? 2. Wie will die Stadt Köln die DB AG zu bringen, dieses Gebiet als reines Wohngebiet zu akzep- tieren? Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Zu 1: Wenn einerseits gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete und andererseits zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen wird eine Gemengelage angenommen. In diesen Fällen sieht die TA Lärm die Bildung eines geeigneten Zwi- schenwertes der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte vor. Dabei kön- nen die für die zum Wohnen dienenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der ge- genseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Nach der TA Lärm sowie dem geltenden Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt- schaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) vom 08.08.2014 ist für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes maß- geblich. Alle Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Für die Festlegung des Zwischenwertes ist die jeweilige Genehmigungsbehörde zuständig. Wie be- reits mitgeteilt ist das Eisenbahnbundesamt (EBA) die zuständige Genehmigungsbehörde. Ihr obliegt es als Immissionsschutzbehörde festzustellen, ob eine Gemengelage vorliegt und wenn ja, welcher Zwischenwert gilt und einzuhalten ist. Im vorliegenden Fall der Errichtung des ICE-Werk Nippes grenzen ein Wohngebiet und ein Mischge- biet aneinander. Das EBA wie auch die Deutsche Bahn AG (DB) halten eine Erhöhung der Immissi- onsrichtwerte auf 45 dB(A) als Zwischenwert für gerechtfertigt. Da das EBA als zuständige Immissionsschutzbehörde eine Gemengelage feststellen und einen Zwi- schenwert festlegen kann, ergibt sich eine rechtliche Betroffenheit im Sinne einer Klagebefugnis auch 2 nicht daraus, dass das EBA – und die DB - die Gebietsklassifikation abweichend von den baurechtli- chen Regelungen, also Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, beurteilt. Ein Klagemöglichkeit der Kommune dahingehend, dass das EBA und die DB die baurechtliche Klassifizierung gem. FNP und B-Plan zu akzeptieren haben, besteht daher nicht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für das betroffene Gebiet (Geschwister Scholl Straße.) ein Bebauungsplan nicht existiert. Zu 2: Auch das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA), ist der Meinung, dass von einer Gemengelage im Sinne der TA Lärm aus- gegangen werden kann und ein geeigneter Zwischenwert zwischen den Immissionsrichtwerten für reine Wohngebiete von tags 50 dB (A) sowie nachts 35 dB (A) und denen für Mischgebiete von tags 60 dB(A) sowie nachts 45 dB (A) gebildet werden kann. Die Bildung eines Zwischenwertes nach Nr. 7 der TA Lärm wird im o.g. Erlass des MKULNV vom 08.08.2014 wie folgt beschrieben: Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßge- bend. Diese wird z.B. durch folgende Kriterien bestimmt: - Prägung des Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung und der Gewerbe – und Industriegebiete - Ortsüblichkeit eines Geräusches - Zeitliche Realisierung der Nutzungen - Anordnung der Anlage und Abschirmung - Architektonische Selbsthilfe Zu allen o.g. Punkten vertritt die IWA eine andere Auffassung als EBA und DB. So wird von EBA und DB das Kriterium der „Prägung des Einwirkungsgebietes“ dahin gehend beur- teilt, dass das Einwirkungsgebiet insgesamt durch eine gewerblich-industrielle Nutzung dominiert werde. Nach hiesiger Auffassung hingegen wird das gesamte Einwirkungsgebiet jedoch mehr von der Nut- zungsart Wohnen inklusive Kleingartensiedlung und weniger von der Nutzungsart Gewerbe geprägt, d.h. das gesamte Einwirkungsgebiet kann als Mischgebiet mit Tendenz zum allgemeinen Wohnen beschrieben werden. Entsprechende Hinweise der IWA an EBA und DB, dass der vorgeschlagene Zwischenwert von 45 dB aus verschiedenen Gründen nicht angemessen ist, und ein niedrigerer Zwi- schenwert für eine Gemengelage vorgeschlagen worden ist, hat das EBA als zuständige Behörde nicht zu einer anderen Beurteilung geführt. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit kann die Stadt Köln die DB nicht dazu verpflichten, einen nied- rigeren Zwischenwert für die Gemengelage anzunehmen oder gar das Gebiet als reines Wohngebiet zu akzeptieren.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0971/2020
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 03.04.2020
- Erstellt
- 26.03.2020 12:09