3014/2022
Parksituation in den verschiedenen Bewohnerparkzonen
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Anlage 1_Übersicht über ausgegebene Bewohnerparkausweise und Stellplatzübersicht aller Bewohnerparkgebiete
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Anlage 1 Bewohnerparkgebiet ausgegebene Bewohnerpark- ausweise in 2021 Quote Parkplätze /Ausweise Gesamtzahl Stellplätze hiervon Parkplätze mit Bewohnerpark- privilegien Anzahl der Parkplätze mit ausschließlicher Bewohnerreservierung Agnesviertel I AGN I 1.832 1474 1335 165 0,82 Agnesviertel II AGN II 1.745 1596 1406 0,81 Belgisches Viertel BELG 2.332 2320 2124 0,91 City/Martinsviertel CITY 305 429 178 79 0,84 Deutz I DEUTZ I 1.845 1300 1117 66 0,64 Deutz II DEUTZ II 938 771 766 0,82 Deutz III DEUTZ III 277 438 425 1,53 Deutz V DEUTZ V 491 542 502 1,02 Ehrenfeld I Ehre I 974 736 653 0,67 Ehrenfeld II Ehre II 1.011 783 683 0,68 Ehrenfeld III Ehre III 1.015 764 714 0,70 Ehrenfeld IV Ehre IV 887 656 573 0,65 Eigelsteinviertel EIGEL 1.140 1190 1002 10 0,89 Georgsviertel GEO 1.002 1092 921 0,92 Gereonsviertel GER 866 1050 852 0,98 Griechenmarktviertel GRI 1.830 1577 1308 0,71 Hohenlind H.-lind 291 820 400 65 1,60 Hültzviertel HV 477 1026 680 164 1,77 Kalk Kalk 948 798 761 0,80 Keupstraße KEUP 348 473 215 158 1,07 Köln-Mülheim MÜLH 1.189 1313 1047 0,88 Kunibertsviertel KUN 950 1256 874 301 1,24 Lindenthal-Nord I Lind-N. I 636 599 497 0,78 Lindenthal-Nord II Lind-N. II 962 1030 968 1,01 Lindenthal-Nord III (PIUS) PIUS 133 400 345 2,59 Lindenthal-Süd I Lind-S. I 1.689 2099 1810 1,07 Lindenthal-Süd II Lind-S. II 1.385 1216 1071 0,77 Nippes Nippes 2.716 2657 1392 0,51 Anzahl Parkplätze im Bewohnerparkgebiet Stand 12/2021 Nippes ehem. Eisenbahnausbesserungswerk Nippes EAW 158 102 100 0,63 Nippes I Nippes I 572 640 410 0,72 Nippes II Nippes II 1.056 1104 765 0,72 Nippes III Nippes III 584 529 435 0,74 Nippes IV Nippes IV 75 214 121 1,61 Nördlich Neumarkt NEU 731 791 600 53 0,89 Nördliche Neustadt NORD 275 869 686 2,49 Pantaleonsviertel PAN 1.269 1049 885 0,70 Porz Porz 522 1007 591 1,13 Porz-Grengel GRE 142 149 146 1,03 Rathenauviertel RATH 2.751 2141 1913 0,70 Severinsviertel SEV 2.276 1627 1471 0,65 Südbahnhof SBF 344 381 348 1,01 Südliche Neustadt I SÜD I 1.299 1318 1150 0,89 Südliche Neustadt II SÜD II 3.671 3070 2800 0,76 Sülz-Nord I Sülz-N. I 1.939 2046 1751 0,90 Sülz-Nord II Sülz-N. II 1.483 1463 1295 0,87 Weiden-Nord Weiden N 233 444 184 117 1,29 Weiden-Süd Weiden S 717 700 287 391 0,95 Summe: 50.311 50.049 40.411 1.715 0,99
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle
III/68/681/3
681/3
Vorlagen-Nummer 15.11.2022
3014/2022
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Verkehrsausschuss 22.11.2022
Parksituation in den verschiedenen Bewohnerparkzonen
hier: Anfrage (AN/1411/2022) der FDP-Fraktion aus der Sitzung des Verkehrsausschusses vom
23.08.2022
Die FDP-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen:
1. „Welche Erkenntnisse hat die Verwaltung zur Parksituation in den
verschiedenen Bewohnerparkzonen:
Um tabellarische Darstellung folgender Punkte wird gebeten:
1.1. Name der Bewohnerparkzone
1.2. Zahl der angemeldeten Kfz
1.3. Zahl der Bewohnerparkausweise
1.4. Quote der Bewohnerparkausweise in Relation zur Zahl der angemeldeten Kfz
1.5. Quote der Stellplätze in Relation zur Zahl der Bewohnerparkausweise
1.6. Zahl der Strafzettel für falsches Halten und Parken“
Antwort der Verwaltung:
Die gewünschte Auflistung ist als Anlage beigefügt.
Die Anzahl der in den einzelnen Bewohnerparkgebieten zugelassenen Kfz kann nicht ermittelt werden.
Eine solche Abfrage ist nach Mitteilung der Zulassungsstelle ausschließlich nach Stadttei-
len/Stadtbezirken oder Postleitzahlen möglich. Innerhalb eines Stadtteils können unterschiedliche Be-
wohnerparkgebiete liegen. Ebenfalls umfasst ein Postleitzahlenbereich nicht immer nur ein Bewohner-
parkgebiet bzw. innerhalb eines Postleitzahlenbereiches können unterschiedliche Bewohnerparkgebiete
liegen.
Darüber hinaus ist die Anzahl der zugelassenen KfZ je Bewohnerparkgebiet für die Fragestellung „Ver-
fügbarkeit der Stellplätze innerhalb eines Bewohnerparkgebietes für Inhaber eines Bewohnerparkaus-
weises“ nicht aussagekräftig.
Nicht jeder Fahrzeughalter beantragt einen solchen Ausweis. Fahrzeughalter, die über einen eigenen
Stellplatz (Garage o. ä.) verfügen, haben darüber hinaus keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Be-
wohnerparkausweises.
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Die Kfz-Zulassungszahlen eines Bewohnerparkgebietes würden zudem keine Kfz enthalten, die in ande-
ren Kreisen zugelassen sind und für die aufgrund eines Zweitwohnsitzes in Köln oder durch eine Halter-
bestätigung Bewohnerparkausweise ausgestellt werden können.
Weiterhin wären in den Kfz-Zulassungszahlen u. a. auch Firmenfahrzeuge enthalten, für die in der Regel
kein Anspruch auf die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises besteht.
Ebenfalls kann die Anzahl der Verwarnungen, die für ordnungswidriges Halten und Parken in den ein-
zelnen Bewohnerparkgebieten ausgestellt worden sind, nicht ermittelt werden. Eine Differenzierung der
Daten nach Bewohnerparkgebieten ist nach Mitteilung des Amtes für öffentliche Ordnung nicht möglich.
Bei der errechneten Quote „Parkplätze/Bewohnerparkausweise“ ist zu berücksichtigen, dass nicht alle
Ausweisinhaber ihr Fahrzeug zeitgleich im jeweiligen Gebiet abstellen. Aufgrund von Arbeitstätigkeit,
Einkäufen, Besuchen, Unternehmungen, Urlaubsfahrten etc. besteht eine hohe Fluktuation im Bereich
der Parkflächen. Bei Verkehrserhebungen in den Bewohnerparkgebieten wurden nie mehr als 60 % der
ausgegebenen Bewohnerparkausweise bei der Nachtzählung angetroffen. Die Verwaltung geht davon
aus, dass in den Abend- und Nachtstunden das Gros der Bewohnenden zu Hause ist und somit der An-
teil der Bewohnenden gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmenden am höchsten ist. Die letzte aktu-
elle Verkehrserhebung kommt aus dem Bewohnerparkgebiet Griechenmarktviertel vom Februar 2022.
Dort wurden bei der Nachtzählung um 22 Uhr etwa 58 % der ausgegebenen Bewohnerparkausweise
erfasst.
2. „Was unternimmt die Stadt Köln, um die beiden letztgenannten Quoten zu verbessern?“
Antwort der Verwaltung:
Die Parkplatzproblematik im öffentlichen Straßenland der Kölner Kernbereiche nimmt durch die steigen-
de Anzahl der Kraftfahrzeugneuzulassungen immer weiter zu. Aufgrund der hochverdichteten Wohn-
und Verkehrsstruktur können keine weiteren Parkplätze im öffentlichen Raum geschaffen werden.
Zudem richtet die Stadt Köln ihre verkehrspolitischen Ziele an dem Prozess der klimafreundlichen Mobili-
tätswende aus, das bedeutet, dass verschiedene Verkehrsarten gleichermaßen gefördert und berück-
sichtigt werden, denn das öffentliche Straßenland steht im Sinne des Gemeingebrauchs allen Verkehrs-
teilnehmer*innen zur Verfügung. Die Ansprüche und Bedürfnisse des Fuß- und Radverkehrs zu erfüllen,
genießt dabei hohe Priorität. Die Fahrradinfrastruktur wird in Zukunft weiter ausgebaut und führt unwei-
gerlich zu einer weiteren Reduzierung von Stellplätzen im öffentlichen Straßenland. Auch aufgrund wei-
terer Beschlüsse der politischen Gremien, öffentliches Straßenland einer neuen Nutzung zuzuführen
(Carsharing-Standorte, zusätzliche Außengastronomien auf Stellplätzen, Aufenthaltsfunktion für Bür-
ger*innen, etc.) wird die Anzahl der Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenland künftig weiter redu-
ziert.
Die Verwaltung ist bestrebt, Lösungen für die Belange der Bewohner*innen in den Bewohnerparkgebie-
ten zu erarbeiten. Sie wird den Anteil der Parkplätze innerhalb der Bewohnerparkgebiete, die nur von
Bewohner*innen mit gültigem Bewohnerparkausweis rund um die Uhr bzw. in den Abend- und Nacht-
stunden genutzt werden dürfen, sukzessive steigern und hierdurch die Chancen auf einen freien Park-
platz für Bewohnende erhöhen. Vor dem Hintergrund der Bearbeitung des Masterplan Parken sollen die
Potenziale für die Realisierung von Quartiersgaragen geprüft werden.
3. „Inwieweit plant die Stadt, die Gebühren nach der Quote der Stellplätze in Relation zur
Zahl der angemeldeten Kfz zu staffeln?“
Antwort der Verwaltung:
Die Berechnung künftiger Bewohnerparkgebühren nach diesem Ansatz ist nicht vorgesehen.
4. „Wie hoch darf die Gebühr für das Bewohnerparken maximal sein, wenn man dafür kein
Recht auf einen der tatsächlich zur Verfügung stehenden Stellplätze, sondern nur ein
Recht auf die Teilnahme an einer „Lotterie“ um eine ständig geringer werdende Zahl von
Stellplätzen erwirbt? Oder andersherum gefragt: Ab welchem Betrag ist die Stadt rechtlich
verpflichtet, tatsächlich einen Stellplatz zur Verfügung zu stellen?“
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Antwort der Verwaltung:
Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises wurde bislang durch die Gebührenord-
nung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bundeseinheitlich vorgegeben und betrug maximal
30,70 Euro im Jahr. Mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung
weiterer Vorschriften vom 29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlossen, die Gebühren-
nummer 265 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nicht mehr
anzuwenden, wenn die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Abs. 5a Satz 1-4 StVG er-
lässt, oder die Landesregierung diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Abs. 5a
Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechtsträger eine Gebührenordnung erlassen wird (BGBl I 2020,
1528 vom 3.7.2020).
Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit im Rahmen der Verordnung zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 19.02.2022
Gebrauch gemacht, d. h. die Kommunen können die Gebühren für die Bewohnerparkausweise eigen-
mächtig festlegen. Eine Mindest- oder Höchstgrenze ist hier nicht vorgesehen. Gleichwohl sollen Be-
wohnerparkgebühren dem Wert der in Anspruch genommenen Fläche angeglichen werden. Eine ent-
sprechende Beschlussvorlage wird aktuell erstellt und nach Fertigstellung den politischen Gremien zur
Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Eine Pflicht, den Bewohnenden einen Stellplatz für das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, besteht nicht.
Die Daseinsvorsorge durch die Stadt Köln beinhaltet nicht, jedem Bewohnenden für sein Fahrzeug einen
Stellplatz im öffentlichen Straßenland zur Verfügung zu stellen. Die Bereithaltung einer Abstellmöglich-
keit für das Fahrzeug liegt vielmehr in der Verantwortung der Fahrzeughalter. Eine Stellplatzgarantie
bietet lediglich das Anmieten eines privaten Stellplatzes. Auch mit der Ausstellung eines Bewohnerpark-
ausweises ist nicht gleichzeitig ein Anspruch auf einen Parkplatz im entsprechenden Bewohnerparkge-
biet verbunden. Hierdurch werden lediglich sogenannte Bewohnerparkprivilegien erworben, d. h. dass
Inhaber*innen eines gültigen Bewohnerparkausweises ihr Fahrzeug auf entsprechend gekennzeichneten
Parkflächen ohne Erwerb eines Parkscheins und ohne Einhaltung der Höchstparkdauer abstellen kön-
nen.
5. „Inwieweit plant die Stadt deshalb in Zukunft nur noch eine begrenzte Zahl von Bewoh-
nerparkausweisen je Bewohnerparkzone auszugeben und nach welchen Kriterien sollen
diese Bewohnerparkausweise zugeteilt werden?“
Antwort der Verwaltung:
Die Anspruchsvoraussetzungen zur Ausstellung eines Bewohnerparkausweises regelt die Straßenver-
kehrsordnung (StVO). Demnach hat jeder, der innerhalb eines Bewohnerparkgebietes mit Erst- aber
auch Zweitwohnsitz gemeldet ist, Anspruch auf die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises für ein
Fahrzeug (Verwaltungsvorschriften zu § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO). Die Begrenzung der Anzahl an aus-
zugebenden Bewohnerparkausweisen je Bewohnerparkgebiet ist demnach aus rechtlichen Gründen
nicht möglich.
Anlage 1: Übersicht über ausgegebene Bewohnerparkausweise und Stellplatzübersicht aller
Bewohnerparkgebiete
Gez. Egerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungOrte (2)
- Keupstraße
- Neumarkt
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 3014/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 15.11.2022
- Erstellt
- 12.09.2022 16:52