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0709/2020

Anfrage der FDP Köln nach § 4 der GO des Rates der Stadt Köln zur Sitzung der Bezirksvertretung am 10.09.2019 zum Thema "Aufenthaltssorte für Jugendliche in Porz."

Beantwortung einer Anfrage (BV) 04.03.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 07.05.2020, TOP 9.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

6084 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/512/10 
 
Vorlagen-Nummer 
 0709/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 12.03.2020 
 
Anfrage der FDP Köln nach § 4 der GO des Rates der Stadt Köln zur Sitzung der 
Bezirksvertretung am 10.09.2019 zum Thema "Aufenthaltsorte für Jugendliche in Porz" 
Die FDP in der Bezirksvertretung Porz bittet um die Beantwortung folgender Fragen:  
 
1. Auf welchen Spielplätzen oder Standorten in Porz sind Jugendbänke oder Jugendunterstände 
angebracht?  
 
2. In welcher Zeit dürfen sich Jugendliche dort aufhalten? 
 
3. Wo haben Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren in der Ferienzeit die Möglichkeit, sich in der 
Öffentlichkeit nach 22 Uhr aufzuhalten? 
 
4. Welche Angebote gibt es für Jugendliche seitens der Jugendzentren Köln gGmbH in Porz? 
 
5. Besteht die Möglichkeit, in Finkenberg einen Mehrgenerationen-Spielplatz einzurichten?  
 
 
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: 
 
Zu 1.: 
Nachstehend genannte Spielplätze verfügen derzeit über ein Jugendangebot in Form von Jugen d-
bänken und / oder -unterstand: 
Stadtteil Spielplatz Jugendbänke Jugendunterstand 
Poll Müllergasse x x 
Westhoven  Annastr./ Leonorenweg x x 
Gremberghoven Auf dem Streitacker x x 
Eil Hirschgraben x  
Porz Aachener Str./Krefelder Str.  x  
Porz Amperestr. x  
Urbach Am Urbacher Wall x  
Urbach Mühlenweg x  
Elsdorf  Gilsonstr. x  
Grengel Akazienweg x x 
Wahnheide  Bieselweg x  
Wahnheide Senkelsgraben x  
Wahn Auf dem Acker x  
Wahn  Hinter den Höfen x  
Wahn S-Bahnhof x  
Libur Pastor-Huthmacher-Str. x  
Langel Frongasse x  
Finkenberg Stresemannstr.  x x

2 
 
 
Zu 2.  
In § 25 der Kölner Stadtordnung vom 10.Januar 2018 sind die Nutzungsregeln für öffentliche Spiel - 
und Bolzplätze festgelegt. Demnach ist die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze von 7:00 
Uhr bis 22:00 Uhr täglich erlaubt. Der Aufenthalt ist grundsätzlich gestattet, sofern Absatz 2 hierbei 
beachtet wird, d. h. beispielsweise alkoholische Getränke weder konsumiert noch mitgeführt und Ta-
bakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse sowie Drogen nicht konsumiert werden.  
 
Zu 3.  
Sofern es sich beim Aufenthaltsort nicht um einen jugendgefährdenden Ort gemäß § 8 JuSchG han-
delt, sieht das Jugendschutzgesetz für Jugendliche unter 18 Jahren keine zeitlichen Einschränkungen 
hinsichtlich ihres Aufenthalts im öffentlichen Raum vor.  
Da das Aufenthaltsbestimmungsrecht Teil der elterlichen Sorge ist, liegt es grundsätzlich im Ermes-
sen der Sorgeberechtigten, ihren minderjährigen Kindern den Aufenthalt im öffentlichen Raum auch 
nach 22 Uhr zu gestatten. 
 
Zu 4. 
Die Jugendzentren Köln gGmbH sind im Stadtbezirk mit zwei Jugendeinrichtungen in Porz-Mitte so-
wie Grengel vertreten. Darüber hinaus hält der Bauspielplatz Senkelsgraben in Wahnheide Angebote 
bereit. Die allen Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 6 und 18 Jahren kostenfrei zur Verf ü-
gung stehenden Jugendeinrichtungen sind in der Regel von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet, sofern 
mit der Zielgruppe kein anderes Zeitfenster abgestimmt wurde.  
Neben dem offenen Bereich, dem Kernstück der Offenen Kinder - und Jugendarbeit, sieht ein Pro-
gramm bedarfsorientierte Angebote und Projekte vor, welche sich inhaltlich beispielsweise auf die 
Themen Gender, Integration, Mobilität, Gesundheitsförderung, Partizipation, Übergang Schule Beruf, 
Sozialraumorientierung beziehen. Diese wenden sich sind in der Regel an unterschiedliche Alters - 
und Zielgruppen wie z. B. Stammbesucher oder neu zu erschließende Zielgruppen. Darüber hinaus 
werden spezielle Ferienangebote durchgeführt.  
 
Zu 5. 
Im Stadtteil Finkenberg besteht bereits jetzt ein Mangel an Spiel-, Aktions- und Aufenthaltsflächen für 
Kinder und Jugendliche. Die Umwidmung eines Kinderspielplatzes zu einem Mehrgenerationenplatz 
würde die gegebene Bedarfslage weiter verschärfen.  
Bei der Errichtung von Mehrgenerationenplätzen, die auch Sport -und Bewegungsangebote für E r-
wachsene bereithalten, ist zudem zu beachten, dass besondere gesetzliche Bestimmungen gelten, 
die von denen für Kinderspielplätze abweichen. Kinderspielplätze befinden sich meist in unmittelbarer 
Nähe zur Wohnbebauung, um die erforderliche soziale Kontrolle des Platzes und der spielenden Kin-
der zu gewährleisten. Während bestehende Kinderspielplätze in jedem Fall Bestandsschutz geni e-
ßen, weil die Rechtsprechung Lärm von Kindern und Jugendlichen privilegierend als sozialadäquat im 
Rahmen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ausweist und von der Bevölkerung en t-
sprechend hinzunehmen sind, führt die Genehmigung der Nutzung als Mehrgenerationenplatz z um 
sofortigen Verlust der Privilegierung eines bestimmungsgemäß von Kindern und Jugendlichen g e-
nutzten Spielplatzes. Der Platz ist dann nach der aktuellen Freizeitlärmrichtlinie NRW mit den dort 
definierten Grenzwerten neu zu beurteilen. Die Ausweisung ein es Spielplatzes als Mehrgenerati o-
nenplatz verändert demnach den Sonderstatus eines Kinderspielplatzes immissionsschutzrechtlich 
grundlegend. Um eventuellen Beschwerden von Anwohnern von vornherein die Argumentation s-
grundlage zu nehmen, sind daher bei der Einrichtung von Mehrgenerationenplätzen aus Immissions-
schutzgründen in jedem Fall die bei Freizeitanlagen erforderlichen Abstandsflächen zur Wohnbebau-
ung einzuhalten. Infolge einer steigenden Sensibilisierung der Wohnbevölkerung gegenüber Lärmbe-
lästigungen werden die Standorte heute allerdings immer häufiger gerichtlich per Klageverfahren hin-
terfragt. Die Umwidmung eines Spielplatzes zu einem Mehrgenerationenplatz in einem verdichteten 
Wohnbereich kann also durch den Wegfall der Privilegierung zu einem unmit telbaren gerichtlich 
durchsetzbaren Abwehranspruch der im direkten Umfeld wohnenden Bürger*innen führen.  
Im dicht bebauten Stadtteil Finkenberg sind darüber hinaus auch keine geeigneten Freiflächen vo r-
handen, welche für die Herrichtung eines Mehrgenerationen-Spielplatzes zur Verfügung gestellt wer-
den könnten.

Beratungsverlauf (1)

07.05.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (18)

  • Annastraße
  • Gilsonstraße
  • Leonorenweg
  • Bieselweg
  • Auf dem Streitacker
  • Am Urbacher Wall
  • Auf dem Acker
  • Pastor-Huthmacher-Straße
  • Krefelder Straße
  • Stresemannstraße
  • Hinter den Höfen
  • Senkelsgraben
  • Hirschgraben
  • Müllergasse
  • Mühlenweg
  • Akazienweg
  • Elsdorf
  • Frongasse

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Details

Aktenzeichen
0709/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
04.03.2020
Erstellt
02.03.2020 14:14