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2009/0005

Öffentlich rechtlicher Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b SGB II Anpassung der Leistungsvereinbarung

Magistratsvorlage 17.12.2008

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Vereinbarung



zwischen


der Arbeitsgemeinschaft Darmstadt,
vertreten durch den Geschäftsführer,
(nachfolgend bezeichnet als ARGE)


und


der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
vertreten durch den Magistrat,
(nachfolgend bezeichnet als Stadt)

Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes:


1.  Die Leistungsvereinbarung vom 6.Juni 2007 wird wie folgt geändert:


In § 5 wird die bisherige Fassung durch folgende Fassung ersetzt:


„§ 5

Dienstleistungen für besondere soziale Hilfen durch die Stadt


(1)  Die Stadt erbringt in dem von der ARGE gewünschten Umfang Dienstleistungen durch ihren Fachdienst für besondere soziale Hilfen zur Integration und Arbeitsvermittlung Obdachloser und Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten.

Die Stadt leistet die komplette Fachassistenz, die Sachbearbeitung und stellt die persönlichen Ansprechpartner sowie die nachgehende sozialpädagogische Betreuung. Ferner erstellt sie Eingliederungsvereinbarungen und Hilfepläne. Geldleistungen im Rahmen des SGB II für obdachlose Menschen und für Personen, die Hilfe im Rahmen  § 67 SGB XII benötigen, gewährt die Stadt im Auftrag der ARGE. 

Die Stadt teilt den Adressaten frühestmöglich mit, dass sie im Auftrag der ARGE handelt.

Für die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen einschließlich aller Nebenkosten erhält die Stadt aus dem Budget der ARGE eine Erstattung. Diese bemisst sich bis auf Weiteres in Höhe von 2 Vollzeitstellen der Besoldungsgruppe A 10 aus der Personalkostentabelle der Stadt Darmstadt (Spalte: Personalkosten gesamt) in der jeweils gültigen Fassung. 
Der Fachdienst nach Abs. 1 stellt eine statistische Erhebung des für die Fallbearbeitung erforderlichen Zeitaufwandes auf. Zeigt sich nach Ablauf des Jahres 2009, dass die Veranschlagung von 2 Vollzeitstellen zu hoch oder zu niedrig war, wird die Erstattungsregelung an den ermittelten Bedarf angepasst.

Beträge nach Abs. 2 Satz 1 stellt die Stadt monatlich bis zum letzten Werktag des Folgemonats der ARGE gegenüber in Rechnung.“


2. Diese Änderung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.

Darmstadt, den.............

ARGE Darmstadt					Wissenschaftsstadt Darmstadt



...................						....................	                 ...................
Günter Eidmann					Wolfgang Glenz	     Jochen Partsch
Geschäftsführer					Bürgermeister	      Stadtrat		
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2009/0005

4933 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.01.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Sozialverwaltung  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0005 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Öffentlich rechtlicher Vertrag übe r die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsge-
meinschaft gem. § 44 b SGB II 
Anpassung der Leistungsvereinbarung 
 
Vorlage vom: 17.12.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und stimmt der Anpassung des § 5 der Leistungsvereinba-
rung zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der ARGE zu. 
 
Anlagen: Leistungsvereinbarung ARGE_Stadt 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17. Dezember 2008: 
 
Bereits im Jahr 2004 stimmte der Magistrat dem Abschluss eines öffentlich rechtlichen Vertrages über 
die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b SGB II zu, der am 6.Juni 
2007 von den Vertragspartnern unterzeichnet wurde. Mit diesem Vertrag trat unter anderem auch eine 
Leistungsvereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft und der Wissenschaftsstadt Darmstadt in 
Kraft. 
 
 
 
Mittlerweile hat sich in Ausführung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben gezeigt, dass die im § 5 
der Leistungsvereinbarung geregelte Dienstleistung zur Unterhaltsrealisierung zweckmäßigerweise 
direkt bei der ARGE (mit entsprechender Anbindung an die dortigen ADV-Systeme) erfolgen sollte. 
Zum Vollzug der Aufgabe werden, auf der Grundlage des im Jahre 2007 abgeschlossenen öffentlich-
rechtlichen Vertrags mit der ARGE, zwei Vollzeitstellen aus der Abteilung Unterhalt des Sozialamtes 
im Rahmen der Dienstleistungsüberlassung der ARGE zugeordnet. Der Personaleinsatz und die Kos-
tenabwicklung erfolgen nach dem Dienstleistungsüberlassungsvertrag und der Dienstvereinbarung, 
die ebenfalls Bestandteile des mit der ARGE abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages sind. 
 
 
 
Bei der Gründung der ARGE Darmstadt zum 1. Januar 2005 wurde festgelegt, dass Geldleistungen im 
Rahmen des SGB II i. V. mit § 67 SGB XII (das sind Hilfen für Obdachlose, Durchreisende etc.) inner-
halb einer Abteilung des Sozialamtes (jetzt „Fachdienst für besondere soziale Hilfen“) geführt werden 
sollen. Es wurde damals aufgrund von Evaluationen und Schätzungen von einer Belastung von zu-
nächst 0,5 Vollzeitstellen ausgegangen. Nach dem Vorliegen gesicherter Daten musste festgestellt 
werden, dass die tatsächlichen Fallzahlen jedoch erheblich höher sind. Daraufhin wurde bereits im 
Jahr 2006 durch das Steuerungsgremium der ARGE eine Ausweitung auf insgesamt eine Vollzeitstel-
le ab 1. Januar 2007 beschlossen. 
 
Statistische Ermittlungen der ARGE haben ergeben, dass derzeit weitere 203 erwerbsfähige Hilfsbe-
dürftige des SGB II in der allgemeinen Bearbeitung der ARGE sind, die über keinen eigenen Mietver-
trag verfügen. Nach Überprüfung konnte ermittelt werden, dass  ca. 70 % dieser Fälle in keinem Ver-
wandtschaftsverhältnis bzw. in keinem Partnerschaftsverhältnis mit der Hauptmieterin/des Hauptmie-
ters stehen. 
 
Aus den Erfahrungen des Fachdienstes für besondere soziale Hilfen lässt sich schließen, dass ein 
Teil dieses Personenkreises ohne intensive Betreuung in unsichere Wohnverhältnisse bis hin zur tat-
sächlichen Obdachlosigkeit geraten könnte. Um solchen Personen präventiv helfen zu können, sollte 
im Rahmen einer Einzelfallprüfung deren Anspruch auf Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten 
(§ 67 SGB XII) geprüft werden. 
 
Personen die diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und bei denen die Hilfe zum Einsatz kommt, 
werden von der ARGE dem Fachdienst zur Betreuung übergeben. Sie werden nach Beseitigung der 
Wohnungsnotlage umgehend wieder in die reguläre Fallbearbeitung bei der ARGE zurückgeführt. 
 
Um durch eine solche gezielte intensivere Betreuung nicht zuletzt höhere Folgekosten von der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt abzuwenden, ist beabsichtigt, beim Fachdienst für besondere soziale Hil-
fen unter Beachtung der Vorgaben zur Stellen- und Personalbewirtschaftung eine weitere Vollzeitstel-
le zu schaffen. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird diese im Fachdienst für besondere soziale Hilfen im Rahmen 
des SGB II erbrachten Leistungen mit der ARGE Darmstadt abrechnen. Dazu ist es notwendig, die 
Leistungsvereinbarung zu verändern und § 5 den tatsächlichen Gegebenheiten (wie in der Anlage 
beigefügt) anzupassen.

3 
... 
Darmstadt, 17.12.08 
dr-gö, Nst.: 13-3273 
 
 
Dezernat V 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Stadtrat

Beratungsverlauf (1)

TOP 25

Details

Vorlagen-Nr.
2009/0005
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.12.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00