2752/2022
Bürgereingabe nach § 24 GO, betr.: Überprüfung, wie Umweltschutz und Naherholung besser in Einklang gebracht werden können (Az.: 116/22 B)
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Anlage 1: Beschwerdeschreiben mit Unterschriften
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Beschwerde bezüglich des Verhaltens des Ordnungsamtes im Gebiet Stammheimer Schlosspark und den Rheinauen zwischen Stammheim und Flittard. Vorbemerkung: Seit einigen Jahren ist das Gebiet der Rheinauen zwischen Stammheim und Flittard zum Naturschutzgebiet erklärt worden. Es ist ein Gebiet, das schon immer von Spaziergängern, Hundebesitzern und auch Kindern und Jugendlichen als Erlebnis-Fläche genutzt wurde und wird. Seit dem letzten Jahr gibt es Kontrollen durch das Ordnungsamt, die spätestens seit Anfang 2022 ein erschreckendes Ausmaß annehmen. Ordnungsgelder im Naturschutzgebiet Überwiegend unbescholtene Bürger werden mit Ordnungsgeldern belangt, selbst wenn für die Spaziergänger überhaupt nicht ersichtlich war, dass sie gegen eine Verordnung oder ein Gesetz verstoßen. Ein paar Beispiele: • An einem sonnigen Nachmittag setzt sich eine Frau auf einen Baumstamm abseits des Weges, um den Blick auf den Rhein und die Natur zu genießen. Sie wird vom Ordnungsamt mit 50 € zur Kasse gebeten. • Ein Mann aus Essen, der in Flittard zu Besuch war, spaziert zum Rhein, um einen Blick darauf zu werfen. Und da er bis zum Rheinufer gegangen war, verhängen Mitarbeiter des Ordnungsamtes ein Verwarngeld gegen ihn. • Ein Vater geht mit seinen beiden kleinen Söhnen ebenfalls zum Rheinufer, um dort im Sand zu spielen und Steine ins Wasser zu werfen. Auch er muss ein Verwarngeld zahlen. Diese drei Beispiele stehen stellvertretend für 30-50 Verwarngelder, die an einem sonnigen Tag (gemäß Auskunft eines Ordnungsdienst-Mitarbeiters) verhängt wurden. Es geht also nicht um Einzelfälle. Hinzu kommt, dass bis heute die Beschilderung der begehbaren Wege überhaupt nicht eindeutig ist. Nicht nur das Ausmaß dieser Abzocke, sondern vor allem die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet, dass nur noch auf einem Weg betreten werden darf, ist ohne die Zustimmung der Einwohner von Stammheim und Flittard erfolgt. Wir als Unterzeichner sind alle dafür, dass Natur geschützt werden muss, können uns aber mit den Bedingungen nicht einverstanden erklären. Einen Spaziergang an einem schönen oder auch nicht schönen Tag bis zum Rheinufer zu machen, darf so nahe an einem Wohngebiet nicht verboten sein. Auch, wenn Naturschützer sich freuen, dass sich einige Reiher dort niedergelassen haben, ist das kein Grund den Menschen ein Naherholungsgebiet zu sperren. Es darf auch nicht verboten sein, mit seinen Kindern Drachen auf den Wiesen zwischen Deich und Wald steigen zu lassen oder mit den Kindern zum Rheinufer zu gehen, um im Sand zu spielen. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass Hunde auf den Grasflächen nicht ohne Leine laufen oder miteinander spielen können. Die einzige Freilauffläche für Hunde im Stammheimer Fort ist zum einen viel zu klein und dazu noch auf unabsehbare Zeit gesperrt, da das Gelände über den verschütteten Gebäuden eingebrochen ist. Wir fordern die Verantwortlichen der Stadt auf, diese übertriebenen Maßnahmen des Ordnungsamtes sofort einzustellen. Es kann nicht im Sinne der Einwohner von Stammheim und Flittard sein, dass dieses Naherholungsgebiet nicht mehr genutzt werden kann. Oder müssen wir extra an einen anderen Ort fahren, wenn Eltern mit ihren Kindern mal einen Drachen steigen lassen oder am Rheinufer im Sand spielen wollen? Was ist das für ein Unsinn, Hunde beim Spaziergang unbedingt angeleint zu lassen? Hier werden Menschen und Hunde schlechter behandelt, als Wildtiere! Wir bitten die Bürgervereine in Stammheim und Flittard, die Bezirksvertretung Mülheim und die Parteien um Unterstützung, dass dieser unerfreuliche Zustand für Bürger und Hunde beendet wird!
Anlage 2: Antrag des Petenten
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Bürgeramt Mülheim Herrn Bezirksbürgermeister Norbert Fuchs Wiener Platz 2 51065 Köln Antrag auf Überprüfung, wie Umweltschutz und Naherholung besser in Einklang gebracht werden können. Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr sich geehrte Damen und Herren der Bezirksvertretung Mülheim, bezüglich einer Beschwerde über das Verhalten von Mitarbeitenden des Ordnungsamtes über die Behandlung von Spaziergängern und Erholungsuchenden in den Rheinauen bei Stammheim und Flittard (siehe Anlage) sind auch Fragen aufgetreten, die die Nutzungsmöglichkeiten für uns als Anwohner betreffen. Im Landschaftsplan der Stadt Köln wurde die Rheinaue 1991 zum Naturschutzgebiet erklärt. Seither hat ein mehrstufiger Umbauplan jenseits des Deiches stattgefunden, der aus landwirtschaftlich genutzten Flächen nunmehr bewirtschaftete Fettwiesen und Gehölze entstehen hat lassen. Es ist allerdings festzustellen, dass die Rheinauen seit jeher als Naherholungsgebiet genutzt wurden. Diese Nutzung soll wohl noch mehr eingeschränkt werden, sodass das Gebiet nur noch auf einem einzigen Weg genutzt werden darf. Die Einschränkungen bestehen zwar (auf dem Papier) schon seit langem, waren aber vielen Erholungsuchenden nicht bekannt, sodass zum Beispiel auch Wege genutzt wurden, die im Wegeplan nicht vorgesehen waren. Auch das Rheinufer selbst wurde von vielen Menschen betreten, allerdings zu mehr als 99 % ohne die Absicht zu stören oder zu zerstören. Wie sich dies auf Flora und Fauna ausgewirkt hat, kann ich nicht sagen. Allerdings ist meines Erachtens nicht festzustellen, dass diese Nutzung einen entscheidenden Einfluss auf die Vegetation und die vorhandenen Tierarten hatte. Von daher ist die Frage zu stellen, ob sich hier Naturschutz und Naherholung weitestgehend vertragen? Ein Gebiet, das so nahe an den beiden Orten Stammheim und Flittard angrenzt, ist zwangsläufig und in voller Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Menschen dazu geeignet Erholung zu finden! Es muss in Einklang mit dem Naturschutz auch möglich sein, mit seinen Kindern am Rheinufer im Sand zu spielen oder sich auf einen angeschwemmten Baumstamm zu setzen, um die Ruhe und den Ausblick zu genießen. Wenn dies verboten ist, ist das nicht im Sinne der Menschen und muss hinterfragt werden! Aus diesem Grunde erhalten Sie hier die Bitte von mehr als 160 Menschen, die nichts gegen Naturschutz haben, aber Natürlichkeit erleben wollen. Und zwar ohne sich ins Auto setzen zu müssen, um irgendwo anders hin zu fahren und dort spazieren zu gehen, was alleine wegen der Autofahrt mehr als kontraproduktiv ist. Wir leben alle in EINER Welt und sollten die Zusammenhänge beachten, anstatt Einzelinteressen den Vorrang zu geben. Dies gilt auch für die Gesetzgebung, die die Würde des Menschen, das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und sonstige Artikel unseres Grundgesetzes sinngemäß zu beachten hat. Wir erleben derzeit immer weitere Einschränkungen dieser Grundrechte, die eigentlich ohne Wenn und Aber durch das Grundgesetz garantiert sind. Eine wichtige Voraussetzung für das Erteilen von Geboten oder Verboten ist jedoch, dass die Menschen diese Regelungen nachvollziehen und akzeptieren können. Jeder von uns und auch der Gesetzgeber muss sich zum Beispiel im Fall der Einrichtung von Naturschutzgebieten fragen, ob es andere Interessen gibt, die den damit verbundenen Regeln entgegenstehen. Im Falle der Einrichtung von Schutzgebieten nahe von Wohngebieten sind von daher zumindest die Bedürfnisse der Anwohner zu berücksichtigen. Nicht nur, aber gerade in Zeiten, in denen die Menschen verstärkt darauf hingewiesen werden, dass es Einschränkungen im Energieverbrauch geben wird, ist es völlig kontraproduktiv, wenn Naturerlebnis in fußläufig erreichbarer Gegend faktisch unmöglich gemacht wird. Von daher ist die Einrichtung von Schutzgebieten immer abzustimmen mit den Interessen der Bürger (also zum Beispiel die Naherholung). Deutschland besteht aus ca. 40 % Waldgebieten, die für Flora und Fauna einen hohen Wert darstellen. Ob es dann ausgerechnet in der Nähe von Wohnsiedlungen zu übermäßigen Einschränkungen der Naherholung kommen muss, ist unseres Erachtens stark infrage zu stellen. Wir möchten Sie von daher bei der Beurteilung unseres Anliegens bitten, zunächst die übergeordnete Frage zu erörtern, ob es tatsächlich Sinn macht, ein für die Stammheimer und Flittarder Bevölkerung fußläufig erreichbares Naherholungsgebiet zu einem Naturschutzgebiet mit all den damit verbundenen Einschränkungen der Nutzung zu erklären! Erst die Erkenntnis aus dieser Erörterung kann eine für alle betroffenen Interessen sinnvolle Regelung ergeben. Zu beachten ist auch, dass selbst Wege, die für Fußgänger gesperrt sind, regelmäßig durch Kraftfahrzeuge befahren werden, um zum Beispiel die für die Schifffahrt errichteten Markierungen sichtfrei zu halten. Inwiefern auch andere berechtigt sind, Wege zu begehen oder zu befahren entzieht sich meiner Kenntnis. Aufgrund unserer Beschwerde gegen die unangemessene und ermessensfehlerhafte Ausübung des Ordnungsrechtes habe ich am 20.6.2022 eine ausführliche Antwort bekommen. Ausführlich insofern, dass die gesetzlichen Grundlagen aufgezeigt und die Gedanken ausgeführt werden, die dazu geführt haben, in der Rheinschiene ein Schutzgebiet für die Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensstätten seltener und gefährdeter Pflanzen und Tiere zu errichten. Der Anspruch der Bevölkerung auf Naherholung wird dabei dem Umweltschutz unterworfen. Die Ausübung eines Ermessens sieht das Ordnungsamt eingeschränkt, wenn ich das Schreiben richtig verstehe. So bleibt es also dabei, dass Spaziergänger, die die genehmigten Wege verlassen, weiterhin mit 50 € zur Ordnung gerufen werden, selbst wenn ein Verstoß für die Betroffenen nicht offensichtlich ist. Obwohl die Beschilderung in dem Gebiet alles andere als eindeutig ist, wurden diese Geldbußen verhangen. Ich halte das für einen Skandal, der für mich nicht nachvollziehbar ist. Und ich spreche hier als jemand, der selbst bei der Stadt Köln die Ausbildung zum gehobenen Dienst absolviert hat. Ich bitte Sie, sich einfach vorzustellen, dass sie während eines Spaziergangs in einem Naturschutzgebiet abseits des Weges einen Baumstamm entdecken, auf dem sie sich gerne ausruhen wollen. Das wird meines Erachtens in allen Naturschutzgebieten vorkommen. Erstens kann ich hierbei keinen Eingriff in den Naturschutz erkennen und zweitens würde ich mir als Bürger mit einem Bußgeld von 50 € schlichtweg abgezockt vorkommen. Was die Entwicklung der Fauna in den vergangenen Jahren betrifft, sind einige Veränderungen zu beobachten. So hat sich zum Beispiel die Population der Krähenvögel stark vermehrt. Sie sind flächendeckend überall und werden jeden Bodenbrüter als ihr Opfer ansehen. Andererseits gibt es seit langem keine Hasen mehr, die ganz früher noch auf den Feldern in größerer Anzahl vorkamen. Bis zum vorletzten Jahr konnte man Füchsen begegnen, von denen ich in diesem Jahr noch keinen gesehen habe. Eine noch vor zwei Jahren zu beobachtende relativ starke Kaninchenpopulation zeigt sich heute ebenfalls stark dezimiert. Und was mit anderen Wildtieren und Vögeln ist, können einige Naturschützer vor Ort mit Sicherheit besser beschreiben. Aus den vorgenannten Gründen bitten wir die Bezirksvertretung unter Abwägung der Gemeinwohl-Interessen um eine offene Überprüfung, wie sich in diesem Fall das Bedürfnis, ein fußhäufiges Naherholungsgebiet nutzen zu können mit dem Umweltschutzgedanken besser in Einklang bringen lässt! Ich bin gerne bereit, meine Vorschläge während ihrer Beratung näher zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen und weitere mehr als 160 Anwohner bzw. Betroffene Anlage: Beschwerde bezüglich des Verhaltens des Ordnungsamtes im Gebiet Stammheimer Schlosspark und den Rheinauen zwischen Stammheim und Flittard (inklusive der Unterschriftenlisten)
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/57/571 Vorlagen-Nummer 2752/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO, betr.: Überprüfung, wie Umweltschutz und Naherholung besser in Einklang gebracht werden können (Az.: 116/22 B) Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim dankt dem Petenten für die Eingabe, schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an und beschließt die Beibehaltung des Betretungsverbots von Flächen und Rhein- ufer im Naturschutzgebiet „Flittarder Rheinaue“. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.10.2022 2 Begründung: Es erfolgte, wie vom Petenten gewünscht, eine Überprüfung, wie das fußläufig erreichbare Natur- schutzgebiet zur Naherholung genutzt werden kann. Nachfolgend werden die Ergebnisse dieser Überprüfung zusammengefasst. Zu der Eingabe liegen 171 Unterschriften vor. 1. Beschilderung und Betretungsverbot in dem Naturschutzgebiet „Flittarder Rheinaue“ Die Nutzung der Rheinauen des Naturschutzgebietes N 10 „Flittarder Rheinaue“ soll weiterhin Erho- lungssuchenden und der Naherholung zur Verfügung stehen. Die geltenden Ver- und Gebote haben sich seit der Ernennung zum Naturschutzgebiet nicht weiter verschärft. Die Beschilderung wurde be- reits im Jahr 2019 untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die bestehenden Schilder bereits in dem genannten Jahr eine ausreichende Nennung der Ver- und Gebote aufwiesen. Im Jahr 2022 wurde eine Neubeschilderung aller Naturschutzgebiete im Kölner Stadtgebiet beauf- tragt. Bei dem Naturschutzgebiet N 10 „Flittarder Rheinaue“ sind auf der gesamten Länge des Damms Schilder aufgestellt, welche auf das Naturschutzgebiet hinweisen. Die Schilder sind vor dem möglichen Betreten des Bereichs deutlich zu erkennen. Die angebrachte Beschilderung weist darauf hin, dass das Betreten dieses Areals nicht gestattet ist. Das Betretungsverbot gilt dabei für alle Bür- ger*innen und es ist unerheblich, ob jemand zum Spazieren gehen, zur Beobachtung der Natur oder aus anderen Gründen das Naturschutzgebiet betritt. Hinzu können weitere Fehlverhalten wie Entzün- den oder Unterhalten eines offenen Feuers, Grillen, Mitführen eines nicht angeleinten Hundes, Befah- ren des Gebietes oder Abstellen eines Kraftfahrzeuges oder Kleinkraftrades, Verunreinigungen und Abbrechen von Ästen bzw. Fällen von Bäumen geahndet werden. Der Bußgeldkatalog der Stadt Köln sieht bei den aufgeführten Verstößen Verwarnungsgelder und Bußgelder in Höhe von 50,- Euro bis 500,- Euro vor. Die Höhe der Ahndung obliegt den gesetzlichen Vorgaben und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Dabei sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Da der Bußgeldkatalog der Stadt Köln eine Sanktion von mindestens 50,- Euro vorsieht, haben die Mitarbeiter*innen der Verwaltung, sobald sie eine Per- son bzgl. des Betretungsverbotes ansprechen, kein Ermessen diese mündlich zu verwarnen. Für den Fall einer mündlichen Verwarnung würde eine rechtswidrige Ermessensüberschreitung vorliegen. Im Hinblick auf die von dem Petenten aufgeführten Beispiele wurde in allen Fällen das Ermessen in dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen ausgeübt. 2. Wegeführung in dem Naturschutzgebiet „Flittarder Rheinaue“ Es ist ein ausgedehntes Wegenetz für Erholungssuchende in N 10 „Flittarder Rheinaue“ vorhanden, welches das Erleben der Rheinaue ermöglicht. Zur Wartung und Pflege der in der Rheinaue liegenden Einrichtungen werden einige der Wege von Nutzfahrzeugen befahren. Dies stellt keine permanente Störung des Gebiets dar, da die Durchfahrt nur an wenigen Tagen im Jahr erfolgt. 3. Betretungsverbot von Flächen und Rheinufer im Naturschutzgebiet „Flittarder Rheinaue“ Eine Störung und Zerstörung von geschützten Lebensräumen, wie hier des Rheinufers des Natur- schutzgebietes N 10 „Flittarder Rheinaue“, kann bereits durch das Betreten hervorgerufen werden, da wildlebende Tiere den Abstand zum Menschen in ihrem Lebensraum benötigen. So ist eine Nutzung des Rheinufers im Bereich des Naturschutzgebietes sowie der Flächen im betreffenden Naturschutz- gebiet als Naherholungsfläche nicht möglich. Denn nicht allein Waldgebiete haben einen hohen Wert für den Naturschutz, auch andere Biotoptypen sind für den Erhalt der Biodiversität unerlässlich, so 3 auch die Rheinauenlandschaften. 4. Naherholungsflächen im Gebiet Stammheim und Flittard Naherholung ist in und um die Stadtteile Stammheim und Flittard möglich. Das Naturschutzgebiet N 10 „Flittarder Rheinaue“ lädt die Besuchenden dazu ein, auf den offiziellen Wegen das Gebiet zu betreten und ausgedehnte Spaziergänge zu machen. Auch ein Rasten und Genießen der Landschaft ist auf den Wegen gestattet. Die Mitnahme von Hunden ist an der Leine möglich. Es stehen außerdem Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes zur Verfügung, welche von den Besuchenden und Anwohnern betreten werden dürfen. Diese sind fußläufig erreichbar und bieten die Möglichkeit zum Spielen, Drachensteigen lassen oder ähnlichem. Eine Reise mit dem Auto oder mit Nahverkehrsmitteln ist also nicht notwendig, um Naturschutz, Landschaft und Naherholung zu erle- ben. Die nachfolgende Aufzählung nennt das o.g. Naturschutzgebiet, geschützte Landschaftsbestandteile und Landschaftsschutzgebiete, welche fußläufig von den Stadtteilen Flittard und Stammheim zu er- reichen sind. Die Schutzgebiete dürfen unter Berücksichtigung der geltenden Ver- und Gebote als Naherholungsgebiet genutzt werden. Naturschutzgebiet N 10 „Flittarder Rheinaue“ Geschützter Landschaftsbestandteil LB 9.22 „Schlosspark Stammheim“ Landschaftsschutzgebiet L29 „Landschaftsraum um den Mädchenbusch und Grünverbindun- gen zum Rhein“ - südlich des Friedhofs Flittard, bis zum Klärwerk Landschaftsschutzgebiet L 29 „Landschaftsraum um den Mädchenbusch und Grünverbindun- gen zum Rhein“ - östlich der Düsseldorfer Straße Landschaftsschutzgebiet L 13 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Flittard bis Rodenkir- chen“ - östlich des nördlichen Abschnitts des Naturschutzgebietes N10 Landschaftsschutzgebiet L 13 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Flittard bis Rodenkir- chen“ - vom Schlosspark Stammheim in südliche Richtung Fazit Die Nutzung der Schutzgebiete durch Ver- und Gebote muss reglementiert werden, um in dem dicht bebauten und stark genutzten Stadtgebiet Köln Naherholung und Naturschutz nebeneinander zu er- möglichen. Nur auf diese Weise können die Schutzgebiete erhalten und gefördert werden und so für weitere Generationen erlebbar bleiben. Dies sieht im Bereich Flittarder Rheinaue jedoch kein absolu- tes Betretungsverbot vor, sondern ein Wegegebot, welches Naherholung ermöglicht. Für die Erholung und andere Aktivitäten stehen den Bewohnern der Stadtteile Stammheim und Flittard außerdem wei- tere Flächen zur Verfügung. Anlagen 1. Beschwerdeschreiben mit Unterschriften 2. zusätzlicher Antrag des Petenten
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2752/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 08.09.2022
- Erstellt
- 23.08.2022 17:41