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2752/2022

Bürgereingabe nach § 24 GO, betr.: Überprüfung, wie Umweltschutz und Naherholung besser in Einklang gebracht werden können (Az.: 116/22 B)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 08.09.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 17.10.2022, TOP 2.1

Anlage 1: Beschwerdeschreiben mit Unterschriften

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Anlage 2: Antrag des Petenten

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1: Beschwerdeschreiben mit Unterschriften

3645 Zeichen

Beschwerde bezüglich des Verhaltens des Ordnungsamtes im 
Gebiet Stammheimer Schlosspark und den Rheinauen zwischen 
Stammheim und Flittard.
Vorbemerkung: Seit einigen Jahren ist das Gebiet der Rheinauen zwischen 
Stammheim und Flittard zum Naturschutzgebiet erklärt worden. Es ist ein 
Gebiet, das schon immer von Spaziergängern, Hundebesitzern und auch 
Kindern und Jugendlichen als Erlebnis-Fläche genutzt wurde und wird. Seit dem 
letzten Jahr gibt es Kontrollen durch das Ordnungsamt, die spätestens seit 
Anfang 2022 ein erschreckendes Ausmaß annehmen.
Ordnungsgelder im Naturschutzgebiet
Überwiegend unbescholtene Bürger werden mit Ordnungsgeldern belangt, 
selbst wenn für die Spaziergänger überhaupt nicht ersichtlich war, dass sie 
gegen eine Verordnung oder ein Gesetz verstoßen. Ein paar Beispiele:
• An einem sonnigen Nachmittag setzt sich eine Frau auf einen 
Baumstamm abseits des Weges, um den Blick auf den Rhein und die 
Natur zu genießen. Sie wird vom Ordnungsamt mit 50 € zur Kasse 
gebeten.
• Ein Mann aus Essen, der in Flittard zu Besuch war, spaziert zum Rhein, 
um einen Blick darauf zu werfen. Und da er bis zum Rheinufer gegangen 
war, verhängen Mitarbeiter des Ordnungsamtes ein Verwarngeld gegen 
ihn.
• Ein Vater geht mit seinen beiden kleinen Söhnen ebenfalls zum 
Rheinufer, um dort im Sand zu spielen und Steine ins Wasser zu werfen. 
Auch er muss ein Verwarngeld zahlen.
Diese drei Beispiele stehen stellvertretend für 30-50 Verwarngelder, die an 
einem sonnigen Tag (gemäß Auskunft eines Ordnungsdienst-Mitarbeiters) 
verhängt wurden. Es geht also nicht um Einzelfälle. Hinzu kommt, dass bis 
heute die Beschilderung der begehbaren Wege überhaupt nicht eindeutig ist.
Nicht nur das Ausmaß dieser Abzocke, sondern vor allem die Erklärung eines 
Gebietes zum Naturschutzgebiet, dass nur noch auf einem Weg betreten 
werden darf, ist ohne die Zustimmung der Einwohner von Stammheim und 
Flittard erfolgt. Wir als Unterzeichner sind alle dafür, dass Natur geschützt 
werden muss, können uns aber mit den Bedingungen nicht einverstanden 
erklären. Einen Spaziergang an einem schönen oder auch nicht schönen Tag bis 
zum Rheinufer zu machen, darf so nahe an einem Wohngebiet nicht verboten

sein. Auch, wenn Naturschützer sich freuen, dass sich einige Reiher dort 
niedergelassen haben, ist das kein Grund den Menschen ein 
Naherholungsgebiet zu sperren.
Es darf auch nicht verboten sein, mit seinen Kindern Drachen auf den Wiesen 
zwischen Deich und Wald steigen zu lassen oder mit den Kindern zum 
Rheinufer zu gehen, um im Sand zu spielen. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass 
Hunde auf den Grasflächen nicht ohne Leine laufen oder miteinander spielen 
können. Die einzige Freilauffläche für Hunde im Stammheimer Fort ist zum 
einen viel zu klein und dazu noch auf unabsehbare Zeit gesperrt, da das 
Gelände über den verschütteten Gebäuden eingebrochen ist.
Wir fordern die Verantwortlichen der Stadt auf, diese übertriebenen 
Maßnahmen des Ordnungsamtes sofort einzustellen. Es kann nicht im Sinne 
der Einwohner von Stammheim und Flittard sein, dass dieses 
Naherholungsgebiet nicht mehr genutzt werden kann. Oder müssen wir extra 
an einen anderen Ort fahren, wenn Eltern mit ihren Kindern mal einen Drachen 
steigen lassen oder am Rheinufer im Sand spielen wollen? Was ist das für ein 
Unsinn, Hunde beim Spaziergang unbedingt angeleint zu lassen? Hier werden 
Menschen und Hunde schlechter behandelt, als Wildtiere!
Wir bitten die Bürgervereine in Stammheim und Flittard, die 
Bezirksvertretung Mülheim und die Parteien um Unterstützung, dass dieser 
unerfreuliche Zustand für Bürger und Hunde beendet wird!

Anlage 2: Antrag des Petenten

7967 Zeichen

Bürgeramt Mülheim 
Herrn Bezirksbürgermeister Norbert Fuchs 
Wiener Platz 2 
51065 Köln 
 
Antrag auf Überprüfung, wie Umweltschutz und Naherholung 
besser in Einklang gebracht werden können. 
 
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, 
sehr sich geehrte Damen und Herren der Bezirksvertretung Mülheim, 
 
bezüglich einer Beschwerde über das Verhalten von Mitarbeitenden des 
Ordnungsamtes über die Behandlung von Spaziergängern und 
Erholungsuchenden in den Rheinauen bei Stammheim und Flittard (siehe 
Anlage) sind auch Fragen aufgetreten, die die Nutzungsmöglichkeiten für uns 
als Anwohner betreffen. 
Im Landschaftsplan der Stadt Köln wurde die Rheinaue 1991 zum 
Naturschutzgebiet erklärt. Seither hat ein mehrstufiger Umbauplan jenseits des 
Deiches stattgefunden, der aus landwirtschaftlich genutzten Flächen nunmehr 
bewirtschaftete Fettwiesen und Gehölze entstehen hat lassen.  
Es ist allerdings festzustellen, dass die Rheinauen seit jeher als 
Naherholungsgebiet genutzt wurden. Diese Nutzung soll wohl noch mehr 
eingeschränkt werden, sodass das Gebiet nur noch auf einem einzigen Weg 
genutzt werden darf. Die Einschränkungen bestehen zwar (auf dem Papier) 
schon seit langem, waren aber vielen Erholungsuchenden nicht bekannt, sodass 
zum Beispiel auch Wege genutzt wurden, die im Wegeplan nicht vorgesehen 
waren. Auch das Rheinufer selbst wurde von vielen Menschen betreten, 
allerdings zu mehr als 99 % ohne die Absicht zu stören oder zu zerstören.  
Wie sich dies auf Flora und Fauna ausgewirkt hat, kann ich nicht sagen.

Allerdings ist meines Erachtens nicht festzustellen, dass diese Nutzung einen 
entscheidenden Einfluss auf die Vegetation und die vorhandenen Tierarten 
hatte. Von daher ist die Frage zu stellen, ob sich hier Naturschutz und 
Naherholung weitestgehend vertragen? 
Ein Gebiet, das so nahe an den beiden Orten Stammheim und Flittard 
angrenzt, ist zwangsläufig und in voller Übereinstimmung mit den 
Bedürfnissen der Menschen dazu geeignet Erholung zu finden! Es muss in 
Einklang mit dem Naturschutz auch möglich sein, mit seinen Kindern am 
Rheinufer im Sand zu spielen oder sich auf einen angeschwemmten 
Baumstamm zu setzen, um die Ruhe und den Ausblick zu genießen. Wenn 
dies verboten ist, ist das nicht im Sinne der Menschen und muss hinterfragt 
werden! 
Aus diesem Grunde erhalten Sie hier die Bitte von mehr als 160 Menschen, die 
nichts gegen Naturschutz haben, aber Natürlichkeit erleben wollen. Und zwar 
ohne sich ins Auto setzen zu müssen, um irgendwo anders hin zu fahren und 
dort spazieren zu gehen, was alleine wegen der Autofahrt mehr als 
kontraproduktiv ist. 
Wir leben alle in EINER Welt und sollten die Zusammenhänge beachten, 
anstatt Einzelinteressen den Vorrang zu geben. Dies gilt auch für die 
Gesetzgebung, die die Würde des Menschen, das Recht auf freie Entfaltung 
seiner Persönlichkeit und sonstige Artikel unseres Grundgesetzes sinngemäß zu 
beachten hat. Wir erleben derzeit immer weitere Einschränkungen dieser 
Grundrechte, die eigentlich ohne Wenn und Aber durch das Grundgesetz 
garantiert sind. Eine wichtige Voraussetzung für das Erteilen von Geboten 
oder Verboten ist jedoch, dass die Menschen diese Regelungen 
nachvollziehen und akzeptieren können. 
Jeder von uns und auch der Gesetzgeber muss sich zum Beispiel im Fall der 
Einrichtung von Naturschutzgebieten fragen, ob es andere Interessen gibt, die 
den damit verbundenen Regeln entgegenstehen. Im Falle der Einrichtung von 
Schutzgebieten nahe von Wohngebieten sind von daher zumindest die 
Bedürfnisse der Anwohner zu berücksichtigen. 
Nicht nur, aber gerade in Zeiten, in denen die Menschen verstärkt darauf 
hingewiesen werden, dass es Einschränkungen im Energieverbrauch geben 
wird, ist es völlig kontraproduktiv, wenn Naturerlebnis in fußläufig erreichbarer 
Gegend faktisch unmöglich gemacht wird.

Von daher ist die Einrichtung von Schutzgebieten immer abzustimmen mit 
den Interessen der Bürger (also zum Beispiel die Naherholung). 
 
Deutschland besteht aus ca. 40 % Waldgebieten, die für Flora und Fauna einen 
hohen Wert darstellen. Ob es dann ausgerechnet in der Nähe von 
Wohnsiedlungen zu übermäßigen Einschränkungen der Naherholung kommen 
muss, ist unseres Erachtens stark infrage zu stellen. 
Wir möchten Sie von daher bei der Beurteilung unseres Anliegens bitten, 
zunächst die übergeordnete Frage zu erörtern, ob es tatsächlich Sinn macht, 
ein für die Stammheimer und Flittarder Bevölkerung fußläufig erreichbares 
Naherholungsgebiet zu einem Naturschutzgebiet mit all den damit 
verbundenen Einschränkungen der Nutzung zu erklären! Erst die Erkenntnis 
aus dieser Erörterung kann eine für alle betroffenen Interessen sinnvolle 
Regelung ergeben. 
Zu beachten ist auch, dass selbst Wege, die für Fußgänger gesperrt sind, 
regelmäßig durch Kraftfahrzeuge befahren werden, um zum Beispiel die für die 
Schifffahrt errichteten Markierungen sichtfrei zu halten. Inwiefern auch andere 
berechtigt sind, Wege zu begehen oder zu befahren entzieht sich meiner 
Kenntnis. 
Aufgrund unserer Beschwerde gegen die unangemessene und 
ermessensfehlerhafte Ausübung des Ordnungsrechtes habe ich am 20.6.2022 
eine ausführliche Antwort bekommen. Ausführlich insofern, dass die 
gesetzlichen Grundlagen aufgezeigt und die Gedanken ausgeführt werden, die 
dazu geführt haben, in der Rheinschiene ein Schutzgebiet für die Erhaltung und 
Wiederherstellung von Lebensstätten seltener und gefährdeter Pflanzen und 
Tiere zu errichten. Der Anspruch der Bevölkerung auf Naherholung wird dabei 
dem Umweltschutz unterworfen.  
Die Ausübung eines Ermessens sieht das Ordnungsamt eingeschränkt, wenn ich 
das Schreiben richtig verstehe. So bleibt es also dabei, dass Spaziergänger, die 
die genehmigten Wege verlassen, weiterhin mit 50 € zur Ordnung gerufen 
werden, selbst wenn ein Verstoß für die Betroffenen nicht offensichtlich ist. 
Obwohl die Beschilderung in dem Gebiet alles andere als eindeutig ist, wurden 
diese Geldbußen verhangen. Ich halte das für einen Skandal, der für mich nicht 
nachvollziehbar ist. Und ich spreche hier als jemand, der selbst bei der Stadt 
Köln die Ausbildung zum gehobenen Dienst absolviert hat. Ich bitte Sie, sich 
einfach vorzustellen, dass sie während eines Spaziergangs in einem

Naturschutzgebiet abseits des Weges einen Baumstamm entdecken, auf dem 
sie sich gerne ausruhen wollen. Das wird meines Erachtens in allen 
Naturschutzgebieten vorkommen. Erstens kann ich hierbei keinen Eingriff in 
den Naturschutz erkennen und zweitens würde ich mir als Bürger mit einem 
Bußgeld von 50 € schlichtweg abgezockt vorkommen. 
Was die Entwicklung der Fauna in den vergangenen Jahren betrifft, sind einige 
Veränderungen zu beobachten. So hat sich zum Beispiel die Population der 
Krähenvögel stark vermehrt. Sie sind flächendeckend überall und werden jeden 
Bodenbrüter als ihr Opfer ansehen. Andererseits gibt es seit langem keine 
Hasen mehr, die ganz früher noch auf den Feldern in größerer Anzahl 
vorkamen. Bis zum vorletzten Jahr konnte man Füchsen begegnen, von denen 
ich in diesem Jahr noch keinen gesehen habe. Eine noch vor zwei Jahren zu 
beobachtende relativ starke Kaninchenpopulation zeigt sich heute ebenfalls 
stark dezimiert. Und was mit anderen Wildtieren und Vögeln ist, können einige 
Naturschützer vor Ort mit Sicherheit besser beschreiben. 
Aus den vorgenannten Gründen bitten wir die Bezirksvertretung unter 
Abwägung der Gemeinwohl-Interessen um eine offene Überprüfung, wie sich 
in diesem Fall das Bedürfnis, ein fußhäufiges Naherholungsgebiet nutzen zu 
können mit dem Umweltschutzgedanken besser in Einklang bringen lässt! 
Ich bin gerne bereit, meine Vorschläge während ihrer Beratung näher zu 
erörtern. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
und weitere mehr als 160 Anwohner bzw. Betroffene 
 
Anlage: Beschwerde bezüglich des Verhaltens des Ordnungsamtes im Gebiet 
Stammheimer Schlosspark und den Rheinauen zwischen Stammheim und 
Flittard (inklusive der Unterschriftenlisten)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

7023 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 2752/2022 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe nach § 24 GO, betr.: Überprüfung, wie Umweltschutz und Naherholung besser 
in Einklang gebracht werden können (Az.: 116/22 B) 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Mülheim dankt dem Petenten für die Eingabe, schließt sich der Stellungnahme 
der Verwaltung an und beschließt die Beibehaltung des Betretungsverbots von Flächen und Rhein-
ufer im Naturschutzgebiet „Flittarder Rheinaue“. 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.10.2022

2 
 
Begründung: 
Es erfolgte, wie vom Petenten gewünscht, eine Überprüfung, wie das fußläufig erreichbare Natur-
schutzgebiet zur Naherholung genutzt werden kann. Nachfolgend werden die Ergebnisse dieser 
Überprüfung zusammengefasst. Zu der Eingabe liegen 171 Unterschriften vor. 
1. Beschilderung und Betretungsverbot in dem Naturschutzgebiet „Flittarder Rheinaue“  
Die Nutzung der Rheinauen des Naturschutzgebietes N 10 „Flittarder Rheinaue“ soll weiterhin Erho-
lungssuchenden und der Naherholung zur Verfügung stehen. Die geltenden Ver- und Gebote haben 
sich seit der Ernennung zum Naturschutzgebiet nicht weiter verschärft. Die Beschilderung wurde be-
reits im Jahr 2019 untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die bestehenden Schilder bereits in dem 
genannten Jahr eine ausreichende Nennung der Ver- und Gebote aufwiesen.  
Im Jahr 2022 wurde eine Neubeschilderung aller Naturschutzgebiete im Kölner Stadtgebiet beauf-
tragt. Bei dem Naturschutzgebiet N 10 „Flittarder Rheinaue“ sind auf der gesamten Länge des 
Damms Schilder aufgestellt, welche auf das Naturschutzgebiet hinweisen. Die Schilder sind vor dem 
möglichen Betreten des Bereichs deutlich zu erkennen. Die angebrachte Beschilderung weist darauf 
hin, dass das Betreten dieses Areals nicht gestattet ist. Das Betretungsverbot gilt dabei für alle Bür-
ger*innen und es ist unerheblich, ob jemand zum Spazieren gehen, zur Beobachtung der Natur oder 
aus anderen Gründen das Naturschutzgebiet betritt. Hinzu können weitere Fehlverhalten wie Entzün-
den oder Unterhalten eines offenen Feuers, Grillen, Mitführen eines nicht angeleinten Hundes, Befah-
ren des Gebietes oder Abstellen eines Kraftfahrzeuges oder Kleinkraftrades, Verunreinigungen und 
Abbrechen von Ästen bzw. Fällen von Bäumen geahndet werden. 
Der Bußgeldkatalog der Stadt Köln sieht bei den aufgeführten Verstößen Verwarnungsgelder und 
Bußgelder in Höhe von 50,- Euro bis 500,- Euro vor. Die Höhe der Ahndung obliegt den gesetzlichen 
Vorgaben und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Dabei sind die Gesamtumstände 
des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Da der Bußgeldkatalog der Stadt Köln eine Sanktion 
von mindestens 50,- Euro vorsieht, haben die Mitarbeiter*innen der Verwaltung, sobald sie eine Per-
son bzgl. des Betretungsverbotes ansprechen, kein Ermessen diese mündlich zu verwarnen. Für den 
Fall einer mündlichen Verwarnung würde eine rechtswidrige Ermessensüberschreitung vorliegen. 
Im Hinblick auf die von dem Petenten aufgeführten Beispiele wurde in allen Fällen das Ermessen in 
dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen ausgeübt. 
2. Wegeführung in dem Naturschutzgebiet „Flittarder Rheinaue“ 
Es ist ein ausgedehntes Wegenetz für Erholungssuchende in N 10 „Flittarder Rheinaue“ vorhanden, 
welches das Erleben der Rheinaue ermöglicht.  
Zur Wartung und Pflege der in der Rheinaue liegenden Einrichtungen werden einige der Wege von 
Nutzfahrzeugen befahren. Dies stellt keine permanente Störung des Gebiets dar, da die Durchfahrt 
nur an wenigen Tagen im Jahr erfolgt. 
3. Betretungsverbot von Flächen und Rheinufer im Naturschutzgebiet „Flittarder  Rheinaue“ 
Eine Störung und Zerstörung von geschützten Lebensräumen, wie hier des Rheinufers des Natur-
schutzgebietes N 10 „Flittarder Rheinaue“, kann bereits durch das Betreten hervorgerufen werden, da 
wildlebende Tiere den Abstand zum Menschen in ihrem Lebensraum benötigen. So ist eine Nutzung 
des Rheinufers im Bereich des Naturschutzgebietes sowie der Flächen im betreffenden Naturschutz-
gebiet als Naherholungsfläche nicht möglich. Denn nicht allein Waldgebiete haben einen hohen Wert 
für den Naturschutz, auch andere Biotoptypen sind für den Erhalt der Biodiversität unerlässlich, so

3 
auch die Rheinauenlandschaften.  
4. Naherholungsflächen im Gebiet Stammheim und Flittard 
Naherholung ist in und um die Stadtteile Stammheim und Flittard möglich.  
Das Naturschutzgebiet N 10 „Flittarder Rheinaue“ lädt die Besuchenden dazu ein, auf den offiziellen 
Wegen das Gebiet zu betreten und ausgedehnte Spaziergänge zu machen. Auch ein Rasten und 
Genießen der Landschaft ist auf den Wegen gestattet. Die Mitnahme von Hunden ist an der Leine 
möglich. 
Es stehen außerdem Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes zur Verfügung, welche von den 
Besuchenden und Anwohnern betreten werden dürfen. Diese sind fußläufig erreichbar und bieten die 
Möglichkeit zum Spielen, Drachensteigen lassen oder ähnlichem. Eine Reise mit dem Auto oder mit 
Nahverkehrsmitteln ist also nicht notwendig, um Naturschutz, Landschaft und Naherholung zu erle-
ben. 
Die nachfolgende Aufzählung nennt das o.g. Naturschutzgebiet, geschützte Landschaftsbestandteile 
und Landschaftsschutzgebiete, welche fußläufig von den Stadtteilen Flittard und Stammheim zu er-
reichen sind. Die Schutzgebiete dürfen unter Berücksichtigung der geltenden Ver- und Gebote als 
Naherholungsgebiet genutzt werden.  
 Naturschutzgebiet N 10 „Flittarder Rheinaue“ 
 Geschützter Landschaftsbestandteil LB 9.22 „Schlosspark Stammheim“  
 Landschaftsschutzgebiet L29 „Landschaftsraum um den Mädchenbusch und Grünverbindun-
gen zum Rhein“ - südlich des Friedhofs Flittard, bis zum Klärwerk 
 Landschaftsschutzgebiet L 29 „Landschaftsraum um den Mädchenbusch und Grünverbindun-
gen zum Rhein“ - östlich der Düsseldorfer Straße 
 Landschaftsschutzgebiet L 13 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Flittard bis Rodenkir-
chen“ - östlich des nördlichen Abschnitts des Naturschutzgebietes N10 
 Landschaftsschutzgebiet L 13 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Flittard bis Rodenkir-
chen“ - vom Schlosspark Stammheim in südliche Richtung 
Fazit 
Die Nutzung der Schutzgebiete durch Ver- und Gebote muss reglementiert werden, um in dem dicht 
bebauten und stark genutzten Stadtgebiet Köln Naherholung und Naturschutz nebeneinander zu er-
möglichen. Nur auf diese Weise können die Schutzgebiete erhalten und gefördert werden und so für 
weitere Generationen erlebbar bleiben. Dies sieht im Bereich Flittarder Rheinaue jedoch kein absolu-
tes Betretungsverbot vor, sondern ein Wegegebot, welches Naherholung ermöglicht. Für die Erholung 
und andere Aktivitäten stehen den Bewohnern der Stadtteile Stammheim und Flittard außerdem wei-
tere Flächen zur Verfügung. 
 
Anlagen 
1. Beschwerdeschreiben mit Unterschriften 
2. zusätzlicher Antrag des Petenten

Beratungsverlauf (1)

17.10.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2752/2022
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
08.09.2022
Erstellt
23.08.2022 17:41