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1473/2022

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Liste GOL zu "Passbeschaffung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 05.05.2022

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 10.05.2022

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3119 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer 05.05.2022 
 1473/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 10.05.2022 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Liste GOL zu "Passbeschaffung und 
Verlängerung eines Aufenthaltstitels" 
Auf die schriftliche Anfrage der Liste GOL im Integrationsrat: 
 
Müssen Menschen aus Afghanistan, China, Eritrea, Libyen, Eritrea, Libyen, Russland, Syrien, Soma-
lia, Sudan und weiteren politisch instabilen und vor allem diktatorischen Staaten, einen Nationalpass 
beantragen bzw. verlängern, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten? Oder kann darauf verzichtet wer-
den, bzw. würde eine Geburtsurkunde als Identitätsnachweis ausreichen?  
 
antwortet die Verwaltung wie folgt: 
 
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt in § 3 Abs.1, dass sich Ausländer*innen nur mit einem gülti-
gen und anerkannten Pass oder Passersatz im Bundesgebiet aufhalten dürfen. § 5 Abs.1 Nr. 4 Auf-
enthG fordert als allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel, dass die Passpflicht 
erfüllt ist. Von der Passpflicht wird lediglich b ei Personen abgesehen, die als Asylberechtigte aner-
kannt oder denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. In diesen Fällen wird in Deutschland 
ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt. 
Bei allen anderen ausländischen Personen besteht die Verpflic htung, sich um einen Pass zu küm-
mern bzw. dessen rechtzeitige Verlängerung zu veranlassen. Die Passhoheit, in die nur in begründe-
ten Fällen eingegriffen werden darf, liegt bei dem jeweiligen Staat. Erst wenn gegenüber der Auslän-
derbehörde durch die passpflichtige Person im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass 
Bemühungen zur Erlangung / Verlängerung eines Passes erfolglos waren oder gesicherte Erkennt-
nisse vorliegen, dass die Passbeschaffung im konkreten Einzelfall nicht zumutbar ist (z.B. wenn eine 
Reise in eine Krisenregion dafür notwendig wäre), wird ein Aufenthaltstitel als Ausweisersatz ausge-
stellt. Auf Antrag kann dann auch die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer geprüft wer-
den. Der Nachweis kann bspw. durch Vorlage eines konkret auf den Einzelfall bezogenen Schreibens 
der Botschaft erfolgen, dass die Ausstellung eines Passes  nicht möglich ist.  
Botschaften und Konsulate, die aufgrund vielfältiger Gründe temporär keine Pässe ausstellen (derzeit 
Guinea) oder ausgestellte Pässe von Botschaften und Konsulaten, die derzeit von Deutschland nicht 
anerkannt werden (derzeit Somalia) werden vom Auswärtigen Amt bekanntgegeben. Hier kann dann 
durch die Ausländerbehörde auf die Vorlage eines gültigen Passes verzichtet und die Aufenthaltser-
laubnis zumindest im Ausweisersatz erteilt werden. Auch kann bei bestimmten Personengruppen 
(z.B. Personen mit Aufnahmezusage nach § 22 AufenthG), von der Erfüllung der Passpflicht abgese-
hen werden. Es darf jedoch nicht allein auf Entscheidung einer kommunalen Ausländerbehörde pau-
schal für Personen bestimmter Länder eine Ausnahme von der Passpflicht gemacht werden.  
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

10.05.2022 Integrationsrat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1473/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
05.05.2022
Erstellt
02.05.2022 16:44