1473/2022
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Liste GOL zu "Passbeschaffung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels"
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
3119 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 05.05.2022 1473/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 10.05.2022 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Liste GOL zu "Passbeschaffung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels" Auf die schriftliche Anfrage der Liste GOL im Integrationsrat: Müssen Menschen aus Afghanistan, China, Eritrea, Libyen, Eritrea, Libyen, Russland, Syrien, Soma- lia, Sudan und weiteren politisch instabilen und vor allem diktatorischen Staaten, einen Nationalpass beantragen bzw. verlängern, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten? Oder kann darauf verzichtet wer- den, bzw. würde eine Geburtsurkunde als Identitätsnachweis ausreichen? antwortet die Verwaltung wie folgt: Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt in § 3 Abs.1, dass sich Ausländer*innen nur mit einem gülti- gen und anerkannten Pass oder Passersatz im Bundesgebiet aufhalten dürfen. § 5 Abs.1 Nr. 4 Auf- enthG fordert als allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel, dass die Passpflicht erfüllt ist. Von der Passpflicht wird lediglich b ei Personen abgesehen, die als Asylberechtigte aner- kannt oder denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. In diesen Fällen wird in Deutschland ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt. Bei allen anderen ausländischen Personen besteht die Verpflic htung, sich um einen Pass zu küm- mern bzw. dessen rechtzeitige Verlängerung zu veranlassen. Die Passhoheit, in die nur in begründe- ten Fällen eingegriffen werden darf, liegt bei dem jeweiligen Staat. Erst wenn gegenüber der Auslän- derbehörde durch die passpflichtige Person im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass Bemühungen zur Erlangung / Verlängerung eines Passes erfolglos waren oder gesicherte Erkennt- nisse vorliegen, dass die Passbeschaffung im konkreten Einzelfall nicht zumutbar ist (z.B. wenn eine Reise in eine Krisenregion dafür notwendig wäre), wird ein Aufenthaltstitel als Ausweisersatz ausge- stellt. Auf Antrag kann dann auch die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer geprüft wer- den. Der Nachweis kann bspw. durch Vorlage eines konkret auf den Einzelfall bezogenen Schreibens der Botschaft erfolgen, dass die Ausstellung eines Passes nicht möglich ist. Botschaften und Konsulate, die aufgrund vielfältiger Gründe temporär keine Pässe ausstellen (derzeit Guinea) oder ausgestellte Pässe von Botschaften und Konsulaten, die derzeit von Deutschland nicht anerkannt werden (derzeit Somalia) werden vom Auswärtigen Amt bekanntgegeben. Hier kann dann durch die Ausländerbehörde auf die Vorlage eines gültigen Passes verzichtet und die Aufenthaltser- laubnis zumindest im Ausweisersatz erteilt werden. Auch kann bei bestimmten Personengruppen (z.B. Personen mit Aufnahmezusage nach § 22 AufenthG), von der Erfüllung der Passpflicht abgese- hen werden. Es darf jedoch nicht allein auf Entscheidung einer kommunalen Ausländerbehörde pau- schal für Personen bestimmter Länder eine Ausnahme von der Passpflicht gemacht werden. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1473/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 05.05.2022
- Erstellt
- 02.05.2022 16:44