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3098/2020

Bestellung von Ratsmitgliedern in den Umlegungsausschuss der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 07.12.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.6.17

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

3542 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/23 
234/1 
Vorlagen-Nummer 
 3098/2020 
Freigabedatum 
07.12.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bestellung von Ratsmitgliedern in den Umlegungsausschuss der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat wählt in den Umlegungsausschuss der Stadt Köln   
 
Mitglied      Stellvertretung  
 
1.______________________________________________________________ 
 
2.______________________________________________________________ 
 
 
Die Wahl erfolgt für die Wahlzeit des Rates, höchstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zum 
Rat der Stadt Köln. Sie verlängert sich bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder 
des Umlegungsausschusses gewählt werden.  
 
 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Der Umlegungsausschuss ist für Beschlussfassungen nach den Vorschriften über die Umlegung ge-
mäß §§ 45 ff des Baugesetzbuchs zuständig. Die Umlegung beinhaltet Maßnahmen der Bodenord-
nung, deren Notwendigkeit sich daraus ergibt, dass die Strukturen und Festsetzungen eines Bebau-
ungsplans nicht mit den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen im Plangebiet übereinstimmen. Der 
Zuschnitt der Grundstücke und die an dem Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse werden nach 
Erörterung mit den Beteiligten und dem Abschluss des Umlegungsverfahrens so gestaltet, dass die 
Grundstücke entsprechend des Bebauungsplans genutzt werden können. Veränderungen an den 
Grundstücken werden wertmäßig ausgeglichen, so dass die Eigentümerinnen und Eigentümer ent-
weder den Mehrwert an dem Grundstück zu erstatten haben oder für den Minderwert entschädigt 
werden. Möglich ist auch der Tausch von Grundstücken. In bestimmten Fällen kann eine Umlegung 
auch im unbeplanten Innenbereich erfolgen. Daneben werden Umlegungsbeschlüsse vielfach zur 
Arrondierung von Grundstücken gefasst oder bei Grundstückssituationen, bei denen die tatsächliche 
Nutzung vor Ort nicht mit den Eigentumsverhältnissen gemäß dem Grundbuch übereinstimmt und 
bereinigt werden muss. Den Beteiligten steht ein Klagerecht gegen die Umlegungsbeschlüsse zu. 
Generell werden aber einvernehmliche Regelungen mit den Grundstückseigentümerinnen und -
eigentümern angestrebt. 
 
Der Rat wählt gemäß  §§ 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches 
vom 07.07.1987 zwei Ratsmitglieder sowie deren Stellvertretungen als Mitglieder bzw. stell-
vertretende Mitglieder in den Umlegungsausschuss.  
 
Der Umlegungsausschuss hat fünf Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden. Für 
jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Vertreterin haben 
die Befähigung zum Richteramt. Sie sind keine Ratsmitglieder. Bei den beiden anderen nicht 
aus dem Kreis der Ratsmitglieder gewählten Mitgliedern muss eine bzw. einer die Befähi-
gung zum höheren vermessungstechnischen Dienst haben oder ein/e öffentlich bestellter 
Vermessungsingenieur bzw. -ingenieurin sein. Das weitere Mitglied muss Sachverständige 
oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Die Amtsperiode für 
die Mitglieder, die nicht dem Rat angehören, beträgt fünf Jahre. Der Umlegungsausschuss 
berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Weitere Einzelheiten sind in der Geschäfts-
ordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Köln geregelt.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.6.17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
3098/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
07.12.2020
Erstellt
22.10.2020 13:13