3098/2020
Bestellung von Ratsmitgliedern in den Umlegungsausschuss der Stadt Köln
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Beschlussvorlage Rat
3542 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/23 234/1 Vorlagen-Nummer 3098/2020 Freigabedatum 07.12.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bestellung von Ratsmitgliedern in den Umlegungsausschuss der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat wählt in den Umlegungsausschuss der Stadt Köln Mitglied Stellvertretung 1.______________________________________________________________ 2.______________________________________________________________ Die Wahl erfolgt für die Wahlzeit des Rates, höchstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zum Rat der Stadt Köln. Sie verlängert sich bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Umlegungsausschusses gewählt werden. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Umlegungsausschuss ist für Beschlussfassungen nach den Vorschriften über die Umlegung ge- mäß §§ 45 ff des Baugesetzbuchs zuständig. Die Umlegung beinhaltet Maßnahmen der Bodenord- nung, deren Notwendigkeit sich daraus ergibt, dass die Strukturen und Festsetzungen eines Bebau- ungsplans nicht mit den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen im Plangebiet übereinstimmen. Der Zuschnitt der Grundstücke und die an dem Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse werden nach Erörterung mit den Beteiligten und dem Abschluss des Umlegungsverfahrens so gestaltet, dass die Grundstücke entsprechend des Bebauungsplans genutzt werden können. Veränderungen an den Grundstücken werden wertmäßig ausgeglichen, so dass die Eigentümerinnen und Eigentümer ent- weder den Mehrwert an dem Grundstück zu erstatten haben oder für den Minderwert entschädigt werden. Möglich ist auch der Tausch von Grundstücken. In bestimmten Fällen kann eine Umlegung auch im unbeplanten Innenbereich erfolgen. Daneben werden Umlegungsbeschlüsse vielfach zur Arrondierung von Grundstücken gefasst oder bei Grundstückssituationen, bei denen die tatsächliche Nutzung vor Ort nicht mit den Eigentumsverhältnissen gemäß dem Grundbuch übereinstimmt und bereinigt werden muss. Den Beteiligten steht ein Klagerecht gegen die Umlegungsbeschlüsse zu. Generell werden aber einvernehmliche Regelungen mit den Grundstückseigentümerinnen und - eigentümern angestrebt. Der Rat wählt gemäß §§ 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987 zwei Ratsmitglieder sowie deren Stellvertretungen als Mitglieder bzw. stell- vertretende Mitglieder in den Umlegungsausschuss. Der Umlegungsausschuss hat fünf Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Vertreterin haben die Befähigung zum Richteramt. Sie sind keine Ratsmitglieder. Bei den beiden anderen nicht aus dem Kreis der Ratsmitglieder gewählten Mitgliedern muss eine bzw. einer die Befähi- gung zum höheren vermessungstechnischen Dienst haben oder ein/e öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bzw. -ingenieurin sein. Das weitere Mitglied muss Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Die Amtsperiode für die Mitglieder, die nicht dem Rat angehören, beträgt fünf Jahre. Der Umlegungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Weitere Einzelheiten sind in der Geschäfts- ordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Köln geregelt.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3098/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.12.2020
- Erstellt
- 22.10.2020 13:13