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0230/2017

Anfrage AN/0075/2017 der Fraktion "Die Linke" im Rat

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 26.01.2017

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Nächste Beratung: Wirtschaftsausschuss, Sitzung am 26.01.2017, TOP 4.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2422 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/321 
I-32-321 
Vorlagen-Nummer   26.01.2017 
 0230/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Wirtschaftsausschuss 26.01.2017 
 
Anfrage AN/0075/2017 der Fraktion "Die Linke" im Rat 
Sitzung des Wirtschaftsausschusses 
hier: Beantwortung von Fragen der Fraktion „Die Linke“ AN 0075/2017 
 
Mit Schreiben vom 19.01.2017 bittet die Fraktion „Die Linke“ um Beantwortung der nachfolgenden 
Fragen zur Sitzung des Wirtschaftsausschusses. 
 
1. Hält die Verwaltung an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest? 
2. Falls nein: Wie beabsichtigt die Verwaltung, Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen? 
3. Beabsichtigt die Verwaltung, die 1. Ordnungsbehördliche Verordnung für 2017 über das Of-
fenhalten von Verkaufsstellen vom 25.11.2016 auszusetzen und hinsichtlich ihrer Rechtssi-
cherheit zu überprüfen und das Ergebnis erneut zur Beratung vorzulegen? 
4. Wie erklärt sich die Verwaltung das Nichtstattfinden des „traditionellen“ Marktes am 
08.01.2017 in Porz-Eil? 
Die Verwaltung beantwortet die Fragen der Fraktion „Die Linke“ wie folgt: 
 
zu 
1 und 3: 
 
 Auf der Basis des Beschluss des Rates vom 17.11.2016 (Vorlagennummer 2297/2016) und 
insbesondere nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln vom 02.01.2017 hin-
sichtlich der Ladenöffnung am 08.01.2017 in Porz-Eil, hat die Verwaltung zwischenzeitlich zu 
einer erweiterten Konsensrunde, der die Interessensgemeinschaften des bezirklichen- und Ci-
ty-Einzelhandels, die Verwaltung, die Gewerkschaften, die Kirchen und die Vertretungen der 
im Wirtschaftsausschuss bzw. AVR stimmberechtigen Fraktionen angehören, für den 
01.03.2017 eingeladen. 
 
In dieser Konsensrunde soll über mögliche Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung 
beraten werden. 
 
zu 4: Hierzu kann detailliert nur der Veranstalter Auskunft erteilen.  
 
Der Veranstalter hat den für den 08.01.2017 vorgesehenen Neujahrsmarkt bei der Verwaltung 
beantragt und die Festsetzung gem. § 69 der Gewerbeordnung (GewO) am 22.12.2016 auch 
erhalten.

2 
 
Gemäß § 69 Abs. 2 (GewO) hätte der Spezialmarkt durchgeführt werden müssen. Das der 
Spezialmarkt nicht durchgeführt wurde, hat allerdings keinerlei rechtliche Konsequenzen. Der 
Gesetzes- und Verordnungsgeber hat es unterlassen, der Verwaltung eine Ahndungsmöglich-
keit an die Hand zu geben. 
 
 
 
gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

26.01.2017 Wirtschaftsausschuss
TOP 4.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0230/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
26.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27