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Anfrage AN/0075/2017 der Fraktion "Die Linke" im Rat

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 0230/2017 vom 26.01.2017

Stand: Am 26.01.2017 im Wirtschaftsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 I-32-321 Vorlagen-Nummer 26.01.2017 0230/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Wirtschaftsausschuss 26.01.2017 Anfrage AN/0075/2017 der Fraktion "Die Linke" im Rat Sitzung des Wirtschaftsausschusses hier: Beantwortung von Fragen der Fraktion „Die Linke“ AN 0075/2017 Mit Schreiben vom 19.01.2017 bittet die Fraktion „Die Linke“ um Beantwortung der nachfolgenden Fragen zur Sitzung des Wirtschaftsausschusses. 1. Hält die Verwaltung an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest? 2. Falls nein: Wie beabsichtigt die Verwaltung, Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen? 3. Beabsichtigt die Verwaltung, die 1. Ordnungsbehördliche Verordnung für 2017 über das Of- fenhalten von Verkaufsstellen vom 25.11.2016 auszusetzen und hinsichtlich ihrer Rechtssi- cherheit zu überprüfen und das Ergebnis erneut zur Beratung vorzulegen? 4. Wie erklärt sich die Verwaltung das Nichtstattfinden des „traditionellen“ Marktes am 08.01.2017 in Porz-Eil? Die Verwaltung beantwortet die Fragen der Fraktion „Die Linke“ wie folgt: zu 1 und 3: Auf der Basis des Beschluss des Rates vom 17.11.2016 (Vorlagennummer 2297/2016) und insbesondere nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln vom 02.01.2017 hin- sichtlich der Ladenöffnung am 08.01.2017 in Porz-Eil, hat die Verwaltung zwischenzeitlich zu einer erweiterten Konsensrunde, der die Interessensgemeinschaften des bezirklichen- und Ci- ty-Einzelhandels, die Verwaltung, die Gewerkschaften, die Kirchen und die Vertretungen der im Wirtschaftsausschuss bzw. AVR stimmberechtigen Fraktionen angehören, für den 01.03.2017 eingeladen. In dieser Konsensrunde soll über mögliche Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung beraten werden. zu 4: Hierzu kann detailliert nur der Veranstalter Auskunft erteilen. Der Veranstalter hat den für den 08.01.2017 vorgesehenen Neujahrsmarkt bei der Verwaltung beantragt und die Festsetzung gem. § 69 der Gewerbeordnung (GewO) am 22.12.2016 auch erhalten. 2 Gemäß § 69 Abs. 2 (GewO) hätte der Spezialmarkt durchgeführt werden müssen. Das der Spezialmarkt nicht durchgeführt wurde, hat allerdings keinerlei rechtliche Konsequenzen. Der Gesetzes- und Verordnungsgeber hat es unterlassen, der Verwaltung eine Ahndungsmöglich- keit an die Hand zu geben. gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf

  1. 26.01.2017

    Wirtschaftsausschuss

    TOP 4.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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