1858/2023
Implementierung einer AG nach § 78 SGB VIII - Jugendberufshilfe
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FINAL GO AG 78 Jugendberufshilfe Stand 09.06.2022
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1 Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft „ Jugendberufshilfe “ nach § 78 SGB VIII für die Stadt Köln 1. Gesetzliche Grundlage der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. 2. Ziele und Aufgaben Die Arbeitsgemeinschaft §78 SGB VIII – Jugendberufshilfe - hat das Ziel, die Jugendberufshilfe im Zusammenhang mit der Jugendhilfeplanung in Köln zu formulieren und weiter zu entwickeln. Dabei sollen eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe sichergestellt werden; weitere Akteure, die im Arbeitsfeld Jugendberufshilfe tätig sind, anlassbezogen eingebunden werden; die Vernetzung von Maßnahmen und Veranstaltungen abgestrebt werden; die Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Jugendhilfeplanung gewährleistet sein; Empfehlungen an den Jugendhilfeausschuss der Stadt Köln und ggf. weitere Gremien erarbeitet werden; Entwicklungsimpulse für die Jugendberufshilfe in Köln umgesetzt werden. Zur Erfüllung ihrer Ziele und Aufgaben tritt die Arbeitsgemeinschaft mehrmals jährlich zusammen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 3. Mitglieder der AG 78 Jugendberufshilfe Der Arbeitsgemeinschaft „ Jugendberufshilfe“ nach § 78 SGB VIII gehören als feste Teilnehmer anerkannte Träger der freien Jugendhilfe in Köln an , die im Bereich der Jugendberufshilfe tätig sind und von der Stadt Köln unterstützt werden, sowie Vertreter der öffentlichen Verwaltung: Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln o Abteilung 512 Kinderinteressen und Jugendförderung o Sachgebiet Jugendberufshilfe 2 Anlassbezogene Teilnehmer*innen können grundsätzlich alle relevanten Vertreter*innen der örtlichen und überörtlichen Bildungslandschaft im Übergang Schule/Beruf, sowie die in §13 SGB VIII, Absatz 4 genannten Institutionen, sein: Hierzu gehören z.B. Agentur für Arbeit Schulverwaltung Jobcenter / U25 KAoA LVR Jugendförderung Kammern und Innungen Kommunales Integrationszentrum Weitere Träger von betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung und Beschäftigungsmaßnahmen, so denn sie nicht bereits zum festen Teilnehmerkreis gehören. Weitere anlassbezogene Vertreter*innen können bei mehrheitlicher Abstimmung eingeladen werden. Die teilnehmenden Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe arbeiten in de m Bereich Übergang Schule/Beruf mit der Zielgruppe benachteiligter Jugendlicher (14- 27 Jahre) gemäß §13 SGB VIII. Die Anzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen öffentlichen Stellen/Träger darf die Anzahl der freien Träger nicht überschreiten. Es nehmen für die einzelnen Träger die Leitungskräfte, bzw. Vertreterinnen und Vertreter teil. Bei Bedarf können externe Sachverständige zu den Sitzungen hinzugezogen werden. 4. Unterausschüsse Die Arbeitsgemeinschaft kann zu bestimmten Themen Unterausschüsse bilden. Über die Zusammensetzung der Unterausschüsse entscheidet die Arbeitsgemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. 3 5. Sprecherinnen oder Sprecher Die Arbeitsgemeinschaft wählt mit einfacher Mehrheit aus der Mitte der Vertreterinnen und Vertreter der freien Träger eine Sprecherin, bzw. einen Sprecher sowie zwei stellvertretende Sprecher*innen, für die Dauer von zwei Jahren. Der Sprecherkreis ist gleichberechtigt und hat folgende Aufgaben: - Erstellung der Tagesordnung in Abstimmung mit der Geschäftsführung, - Leitung der Sitzungen, - Vertretung der Arbeitsgemeinschaft nach außen - Teilnahme am AK80 und Verteilung der Informationen aus dem AK 80 an die Teilnehmenden der AG 78 Jugendberufshilfe - Repräsentation der Beschlüsse der AG 78 Jugendberufshilfe nach außen/in anderen (übergeordneten) Gremien Sollte ein*e Sprecher*in bzw. Stellvertreter*in vorzeitig ausscheiden, wird zur Nachfolge eine weitere Person aus dem Kreis der freien Träger für die restliche Laufzeit neugewählt. 6. Geschäftsführung Die Geschäftsführung obliegt der Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln. Sie hat folgende Aufgaben: - Terminliche Jahresplanung - Erstellung der Tagesordnung in Abstimmung mit der Sprecherin oder dem Sprecher - Einladung zu den Sitzungen - Anfertigung der Sitzungsprotokolle sowie deren Verschickung zeitnah nach der jeweiligen Sitzung - Weiterleitung der Empfehlungen oder Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII Jugendberufshilfe im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII und an den Jugendhilfeausschuss. 7. Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit Die Arbeitsgemeinschaft kann Beschlüsse fassen und Empfehlungen geben. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder abgegeben. Dabei hat jeder Träger und die Stadt Köln je eine Stimme Minderheitenmeinungen und deren Begründungen werden protokolliert. Jeder Träger, jede öffentliche Dienststelle bzw. Abteilung hat jeweils eine Stimme. 4 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Arbeitsgemeinschaft durch Beschluss. Die Mitglieder zum Zeitpunkt der Erstellung der Geschäftsordnung sind im Anhang aufgeführt. Jede Zusammenkunft der Arbeitsgemeinschaft, zu der mindestens zwei Wochen vorher eingeladen wurde und mindestens 10 Mitglieder anwesend sind, ist beschlussfähig. 8. Öffentlichkeitsarbeit Die Öffentlichkeitsarbeit wird durch die Sprecherin, bzw. den Sprecher in Abstimmung mit dem Presseamt der Stadt Köln über die Geschäftsführung der AG §78 Jugendberufshilfe umgesetzt. 9. Schlussbestimmungen Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Arbeitsgemeinschaft in Kraft. Änderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, nachdem in der Einladung auf die Änderungswünsche hingewiesen wurde. Köln, der 09.06.2022
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/51/512 IV/51/512 Vorlagen-Nummer 05.06.2023 1858/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 06.06.2023 Implementierung einer AG nach § 78 SGB VIII - Jugendberufshilfe Zur Sicherung einer nachhaltigen, zukunftssichernden und bedarfsorientierten Arbeit im Be- reich Übergang Schule/Beruf mit der Zielgruppe benachteiligter Jugendlicher (14-27 Jahre) gemäß §13 SGB VIII haben die in Köln in diesem Arbeitsfeld tätigen Einrichtungen und Träger gemeinsam mit der Jugendverwaltung einstimmig die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII vereinbart. Die neue AG § 78 geht hervor aus der seit vielen Jahren bewährten Trägerkonferenz. Die Beteiligung und Mitwirkung der freien Träger der Jugendhilfe ist nicht nur gesetzlich gebo- ten, sondern auch Bestandteil der Jugendhilfeplanung im Sinne einer gesamtstädtischen, inte- grierten Planungs- und Handlungsstrategie der Stadt Köln. Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII sind ein erfolgreiches Instrument der Jugendhilfe- planung, der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit zur Beteiligung der Trä- ger der freien Jugendhilfe und bilden die Grundlage für eine erfolgreiche Netzwerkarbeit sowie einen strukturierten fachlichen Erfahrungsaustausch. Die feste Teilnehmerschaft setzt sich zusammen aus Vertreter*innen anerkannter Träger der freien Jugendhilfe in Köln, die im Bereich der Jugendberufshilfe tätig sind und von der Stadt Köln unterstützt werden, sowie aus Vertreter*innen der öffentlichen Verwaltung, hier aus dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, Abteilung 512 Kinderinteressen und Ju- gendförderung, Sachgebiet Jugendberufshilfe. Ziel ist es, die Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Jugendhilfe- planung zu gewährleisten. Die Arbeitsgemeinschaft ist autorisiert, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen an den Jugendhilfeausschuss zu geben. Die Trägerkonferenz der im Bereich der Jugendberufshilfe tätigen Jugendhilfeträger hat für die zu gründende Arbeitsgemeinschaft „Jugendberufshilfe“ nach § 78 SGB VIII gemeinsam mit den Vertreter*innen der Stadtverwaltung eine Geschäftsordnung vereinbart, die als Anlage dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis gegeben wird. Anlage Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1858/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 05.06.2023
- Erstellt
- 01.06.2023 11:17