Mandari Insight

3143/2017

Errichtung einer City-Light-Säule vor dem Grundstück Aachener Straße 285-289

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 10.11.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 05.02.2018, TOP 9.1.2

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Lageplan

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Foto

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Katasterauszug

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3320 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/620/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3143/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer City-Light-Säule vor dem Grundstück Aachener Straße 285-289 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt die Errichtung einer City-Light-Säule (CLS) im Bereich 
des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Aachener Straße 285 - 289, wie in den Anlagen 
1 - 3 dargestellt. 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel-
lung von bis zu 300 hinterleuchteten City-Light-Säulen vor. 
 
Bei dem Standort Aachener Straße 285-289 handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Fest-
legung die Bezirksvertretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zustän-
dig ist.  
 
Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge-
nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu 
erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften entgegenstehen. 
 
Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer-
benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen 
festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde 
darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm-
ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende 
Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus 
verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur 
dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept 
besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das 
beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten 
Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. 
Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur 
Ablehnung führen. 
 
Die beantragte City-Light-Säule ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadtplanungsamt, dem Amt 
für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorge-
prüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertrages. 
 
Die an dem beantragten Standort stehenden Fahrradständer werden in Abstimmung mit dem Amt für 
Straßen und Verkehrstechnik, Abteilung Verkehrsplanung und Radwesen, versetzt. 
 
Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage 
vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt 
die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um 
eine detaillierte Erläuterung. 
 
 
Anlagen

Anlage 2 Lageplan

223 Zeichen

griech.-orthodoxe

Kirche

Aetin B-Plm yorh, nn

[ a 2 I

a SE ER em

- Busen u

wenn nn k

nich! Tangier ? Aachener Strofy ST ngpehmenennennen
k

Gem; M un sd
Fluf:g ri, Y

Hıysl,: 1357

D

5
S

Ka ERRRRRRNRR ig:

$o -,

u

Anlage 3 Foto

210 Zeichen

ef gueyjeyaßure puejseg-d19 Bunjeßauspuejsqy 1E605 Zldecdo m veeo
x naN uoy NO mer Frechen
Bunysnuun L:, Hopuejg eines-IußlT-ANg ebenagiom

ij Pueigasten

= 682-987 Jon 5 J0usysey
= | ON ES Bejyosionyiopuels
me

Anlage 1 Katasterauszug

375 Zeichen

Haze 7
Stadt Köln Auszug aus dem
Katasteramt Liegenschaftskataster

Wily-Brandt-Platz 2
50679 Köln Flurkarte NRW 1 : 500

Euder 1er Erstellt: 31.03.2017
Gemarkung: Müngersdorf Zeichen: PDF
Aachener Str., u. a., Köln

griech.-orthodoxe

Maßstab 1 : 500 1 3 Meter © Stadt Köln

Dieser Auszug ist nach $ 5 Abs. 2 VermKatG NW in der derzeit gültigen Fassung gesetzlich geschützt.

Beratungsverlauf (1)

05.02.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Aachener Straße 285
  • Straße 28

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
3143/2017
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
10.11.2017
Erstellt
11.10.2017 09:18