3387/2023
Überplanmäßiger Aufwand für Leistungen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe, TP 0606 im Jahr 2023
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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates
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Dezernat, Dienststelle II/20/202 Vorlagen-Nummer 26.10.2023 3387/2023 Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 26.10.2023 Überplanmäßiger Aufwand für Leistungen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe, TP 0606 im Jahr 2023 Mit dieser Unterrichtung wird der Rat im Vorgriff über die beabsichtigte Genehmigung eines überplanmäßigen Aufwandes für Leistungen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe, TP 0606, durch die Stadtkämmerin gemäß § 83 Abs.1 GO NRW i.V.m. § 10 Nr. 1 (1. Punkt) Haushaltssatzung informiert: Im Rahmen des unterjährigen Haushaltscontrollings zeichnet sich ein erheblicher überplanmä- ßiger Bedarf im o.g. Teilplan ab. Seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie wurde zum Prognoseberichtswesen mit Buchungsstand 31.08.2023 ein überplanmäßiger Mehrbedarf in der Produktgruppe 0606, Hilfen für junge Menschen und ihre Familien in Höhe von 38,9 Mio. € prognostiziert. Das Ergebnis der Prognose wurde zum Anlass genommen, die Auf- wandsentwicklung näher zu beobachten und kontinuierlich fortzuschreiben. Der seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bis Ende des Haushaltsjahres erwartete Mehrbedarf wird nach alledem mit 43,5 Mo. € beziffert und insbesondere auf den kontinuierlich erfolgten Anstieg der Fallzahlen inkl. allgemeiner Preissteigerungen (Inflation) zurückgeführt. So sind bei der Erhöhung der Kosten für stationäre Leistungen insbesondere die Kosten bei den Inobhutnahmen gestiegen. Die durchschnittlichen Verweildauern bei Inobhutnahmen ver- längern sich wegen Verzögerungen in der Vermittlung in Anschlusshilfen. Weiterhin steigen die Zuführungskosten durch vermehrt notwendige Inanspruchnahmen von Angeboten außer- halb Kölns wie auch teure Zwischenlösungen, die wegen verzögerter Verfügbarkeit eines In- obhutnahmeangebotes notwendig sind. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie hält zwei Stellen vor, um im Rahmen einer Innenrevi- sion die bezirklich bewilligten Leistungen auf ihre Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu prüfen. Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe werden nach Angaben des Amtes aus- schließlich unter dem Aspekt der unbedingten Notwendigkeit bewilligt. Die im TP 0606 finanzierten Leistungen werden aufgrund rechtlicher Verpflichtungen nach dem SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - erbracht, weshalb der überplanmäßige Aufwand nach § 83 Abs. 2 GO i.V.m. § 10 Nr. 1 (1. Punkt) Haushaltssatzung 2023/2024 in die Geneh- migungszuständigkeit der Stadtkämmerin fällt. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie hat am 20.10.2023 einen entsprechenden Antrag auf überplanmäßige Mittelbereitstellung in Höhe von 43,5 Mio. € im Teilergebnisplan des Amtes für Kinder, Jugend und Familie in der Produkt- gruppe 0606, Hilfen für junge Menschen und ihre Familien in der Teilplanzeile 15, Transferauf- wendungen für das Haushaltsjahr 2023 gestellt. Dieser befindet sich hinsichtlich der Details derzeit in der internen Prüfung der Kämmerei zur Vorbereitung der entsprechenden Genehmi- gung. Letztere setzt die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit voraus. 2 Der geltend gemachte Bedarf ist voraussichtlich zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich unabweisbar. Angesichts der Aufwandsvolumina zeichnet sich ein Deckungserfordernis zu Lasten des Gesamthaushaltes und damit eine Be- lastung des Jahresergebnisses 2023 ab. Die erforderliche überplanmäßige Mittelbereitstellung wird deshalb sukzessiv, bedarfsorientiert und zweckgebunden erfolgen, um das Jahresergeb- nis möglichst gering zu belasten. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3387/2023
- Typ
- Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
- Datum
- 26.10.2023
- Erstellt
- 23.10.2023 12:26