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AN/0120/2018

Dringlichkeitsantrag zur Entscheidung des Hauptausschusses vom 15.01.2018, dass der Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium für die Abstufung/Abstufungsanzeige einer Kreisstraße (hier der K 28 Sürther Straße und der K 3

Gem. Dringlichkeitsantrag BV2 (SPD) 22.01.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 22.01.2018, TOP 8.1.12

Schreiben an Frau OB H. Reker 22.01.2018

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Gem. Dringlichkeitsantrag (SPD BV2)

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Sachstandsbericht BV

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Schreiben an Frau OB H. Reker 22.01.2018

3072 Zeichen

/ 2  
Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant- 
wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0  
 
 
  Bürgeramt Rodenkirchen 
Bezirksbürgermeister 
Bezirksrathaus Rodenkirchen 
Hauptstr.85, 50996 Köln 
Auskunft Herr Homann, Zimmer 101 
Telefon 0221 221-92300, Telefax 0221 221-92302 
E-Mail mike.homann@stadt-koeln.de 
Internet www.stadt-koeln.de 
 
Sprechzeiten 
Nach Vereinbarung 
 
KVB Stadtbahn-Linie 16 : Haltestelle Rodenkirchen 
Bus-Linien 130, 131, 135 : Haltestelle Rathaus 
 
02 
Stadt Köln - Bürgeramt Rodenkirchen 
Hauptstr.85, 50996 Köln 
 
 
Stadt Köln 
Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Rathaus (Historisches Rathaus) 
50667 Köln 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen   Datum 
 02/2   22.01.2018 
 
 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, 
 
wir haben erneut in der Fraktionsvorsitzendenbespre chung über die Entscheidung des 
Hauptausschusses bezüglich der Zuständigkeit für di e Klassifizierung der Kreisstraßen K 28 
und K30 gesprochen. Wir sind weiterhin der Auffassu ng, dass wir durch die Entscheidung 
des Verkehrsausschusses vom 05.12.2017 in unseren Rechten verletzt worden sind. 
 
Nunmehr steht uns laut der Geschäftsordnung des Rat es und der Bezirksvertretungen als 
letztes Mittel nur noch der Rechtsweg vor das Verwaltungsgericht Köln offen. Die Bezirksver- 
tretung beabsichtigt, mir in ihrer heutigen Sitzung  den Auftrag zur Durchführung eines Kom- 
munalverfassungsstreitverfahrens zu geben. 
 
Wir sind beide mit dem Ziel in unserem Amt angetret en, die Bezirke stärken zu wollen und 
insoweit danke ich Ihnen ausdrücklich für Ihr Engagement für die und in der von Ihnen einbe- 
rufenen Zuständigkeitskommission. Ich denke, wir sind uns aber auch dessen bewusst, dass 
die Außenwirkung, welche ein Kommunalrechtsstreit hat, nicht von jedem Bürger positiv auf- 
genommen werden wird. 
 
Der Rat wäre in der Lage, von sich aus die Entschei dung sowohl des Verkehrsausschusses 
als auch des Hauptausschusses zurückzunehmen. Daher  sprechen sich alle Fraktionen der 
Bezirksvertretung Rodenkirchen vor Einreichung eine r Klage dafür aus, nochmals ein Ver- 
mittlungsgespräch zwischen Ihnen, den Fraktionsvorsitzenden des Rates und uns zu führen. 
Sofern dies für Sie eine Möglichkeit darstellt, den  Streit doch noch beizulegen, möchte ich 
Sie bitten, kurzfristig einen solchen Termin noch im Januar zu organisieren.

Seite 2 
 
  
 
 
Darüber hinaus möchte ich Sie bitten, uns zu versic hern, dass bis zur endgültigen Entschei- 
dung über die Zuständigkeit keine Meldung der Umkla ssifizierung an die Bezirksregierung 
seitens der Verwaltung übermittelt wird, da wir ans onsten den einstweiligen Rechtsschutz 
beantragen müssten. 
Bereits heute beantrage ich vorsorglich für die zu erwartenden Kosten eines Kommunalver- 
fassungstreitverfahrens eine Kostendeckungszusage. 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Mike Homann 
Bezirksbürgermeister Stadtbezirk Rodenkirchen

Gem. Dringlichkeitsantrag (SPD BV2)

8181 Zeichen

SPD-Fraktion 
Fraktion Die Grünen  
FDP-Fraktion 
 
Herr Bezirksbürgermeister Frau Oberbürgermeisterin 
Mike Homann Henriette Reker 
Hauptstraße 85 Hist. Rathaus 
50996 Köln 50667 Köln 
Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/0120/2018 
Dringlichkeitsantrag gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 22.01.2018 
 
Dringlichkeitsantrag zur Entscheidung des Hauptausschusses vom 15.01.2018, dass 
der Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium für die 
Abstufung/Abstufungsanzeige einer Kreisstraße (hier der K 28 Sürther Straße und der 
K 30 Am Feldrain – Vorlage 2259/2017) zu einer Gemeindestraße ist und die Rechte der 
BV Rodenkirchen nicht verletzt seien 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
 
die Fraktionen SPD, Grüne und FDP bitten, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Si t-
zung der BV Rodenkirchen (BV2) am 22.01.2018 zu setzen. 
 
Die Bezirksvertretung möge beschließen: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die Entscheidung des Hauptausschusses vom 
15.01.2018, dass der Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium für die Abstu-
fung/Abstufungsanzeige einer Kreisstraße (hier der K 28 Sürther Straße und der K 30 Am 
Feldrain – Vorlage 2259/2017) zu einer Gemeindestraße ist und die Rechte der BV Ro-
denkirchen nicht verletzt sind, mit Bedauern zur Kenntnis. 
 
Der Bezirksbürgermeister wird beauftragt, ab Februar 2018 alle rechtlichen Mittel auszu-
schöpfen, um die Verletzung der Rechte der BV Rodenkirchen in diesem Falle festzustellen 
und die Rechtsverletzung zu korrigieren. Dies beinhaltet auch die Beauftragung eines 
Rechtsanwaltes sowie die Prozessbefugnis zum Beschreiten des Rechtsweges. 
 
Begründung 
I.

- 2 - 
 
1. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat die Vorlage AN/3912 /2017 vertagt und die Ve r-
waltung darum gebeten, die Beratungsfolge zu ändern, da nicht wie in der Vorlage vorges e-
hen der Verkehrsausschuss für die Entscheidung zuständig sei, sondern die Bezirksvertr e-
tung Rodenkirchen. 
In seiner Sitzung vom 05.12.2017 hat der Verkehrsausschuss über die Vorlage abgestimmt, 
obwohl die Vorlage noch in der Vertagung in der BV gewesen ist. 
Die BV hat darauf in der Sitzung vom 14.12.2017 den Hauptausschuss aufgefordert, die Z u-
ständigkeitsfrage der Vorlage zu klären, da die BV sich in ihren Rechten verletzt sieht. 
In seiner Sitzung vom 15.01.2018 hat der Hauptausschuss mit 8 zu 6 Stimmen entschieden, 
dass der Verkehrsausschuss zuständig sei und keine Rechtsverletzung der BV vorliege. 
Dies entspricht nicht den rechtlichen Einschätzu ngen der BV Rodenkirchen, deren Einschä t-
zung auf folgenden Argumenten beruht: 
 
2. In § 37 GO NRW steht, dass die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der 
gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen  Richtlinien in allen 
Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen 
entscheiden. 
Sowohl die Hammerschmidtstraße, die Straße Am Feldrain und die Sürther Straße liegen 
mitten im Stadtbezirk Rodenkirchen. Sie beginnen im B ezirk und enden im Bezirk. Sie haben 
auch für das übergeordnete Straßennetz keine wesentliche Bedeutung. Diese Straßen h a-
ben auch keinerlei Auswirkungen auf die Nachbargemeinden (Wesseling, Hürth) oder die 
anderen Bezirke (Innenstadt, Lindenthal). 
Es gibt somit keine materiell rechtliche Grundlage, weshalb diese Straßen in die Zuständi g-
keit des Verkehrsausschusses fallen sollten. 
Die Verwaltung hat selber unter der Vorlagennummer 0814/2017 den Bau von zwei Krei s-
verkehren auf der Sürther Straße als rein bezirkliche Angelegenheit eingestuft. 
Darüber hinaus argumentiert die Verwaltung in der Vorlage, dass die Straßen nunmehr ledig-
lich bezirkliche Bedeutung hätten. Deshalb sei ab jetzt die BV zuständig. Fraglich ist, worauf 
diese geänderte Einschätzung beruht. An diesen drei Straßen hat es seit 25 Jahren keinerlei 
nennenswerte und für diesen Fall bedeutende Bautätigkeiten gegeben. Da es also keinen 
tatsächlichen Anlass für eine solche veränderte rechtliche Einschätzung gibt, müssen diese 
Straßen schon immer in der Zuständigkeit der BV gelegen haben. 
 
3. Es gibt weder in der Gemeindeordnung NRW noch in der Zuständigkeitsordnung der Stadt 
Köln noch in sonst einer anderen verbindlichen Vorschrift den Passus, dass Kreisstraßen in 
der Zuständigkeit des Rates und Gemein destrassen in der Zuständigkeit der Bezirksvertr e-
tung liegen. Diese Einteilung seitens der Verwaltung entspricht nicht dem Gesetzeswortlaut 
des § 37 GO NRW, welcher nur nach der nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinau s-
gehenden Bedeutung differenziert. 
 
4. Nun hat die Verwaltung in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass bei der Umstufung von 
Straßen bei Aufstufungen die BV entscheiden soll und bei Abstufungen der Rat (Verkehr s-
ausschuss). Dies begründet sie damit, dass Kreisstraßen in der Regel überbezirkli che Be-
deutung haben. Die Formulierung „in der Regel“ lässt jedoch Ausnahmen zu und eine solche 
liegt hier, aus oben genannten Gründen vor. Es kann also keinesfalls davon ausgegangen 
werden, dass der Verkehrsausschuss hier eine Kompetenz abgibt, da er diese  Kompetenz 
nach § 37 GO NRW also nach materiellem Recht nie gehabt hat. 
Die Verwaltung führt im Folgenden weiter aus: 
„Daher liegt die Zuständigkeit für die Umstufung bzw. Umstufungsanzeige von Straßen bei 
dem Gremium, das auch in sonstiger Hinsicht für di e jeweilige Straße zuständig ist. Ander n-
falls würde ein an sich für die jeweilige Straße (derzeit noch) nicht zuständiges Gremium 
über die Umstufungsanzeige der Straße entscheiden.“

- 3 - 
 
Wie oben ausgeführt, waren diese Straßen bereits seit spätestens 1994 (Kl arstellende Ände-
rung der GO NRW) in der Zuständigkeit der BV und somit müsste diese auch die Entsche i-
dung treffen. 
 
5. Zudem soll es ausgehend von § 8 Absatz 3 des Straßen - und Wegegesetz NRW sogar 
vertretbar sein, immer den Verkehrsausschuss entscheiden z u lassen. Dies begründet die 
Verwaltung damit, dass für die Umstufung die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung 
zuständige Behörde zuständig sei. Dieser Gedanke entspricht jedoch nicht der Wertung der 
Gemeindeordnung, da es zwischen dem Verkehrsausschus s und der Bezirksvertretung kein 
Über- bzw. Unterordnungsverhältnis gibt. Beides (Rat und BV) sind in der Gemeindeordnung 
verankerte Gremien innerhalb der Kommune mit unterschiedlichen Kompetenzen. Soweit der 
Bezirksvertretung kraft Gesetz Aufgaben zur eig enen Entscheidung übertragen worden sind, 
handelt sie als eigenes Organ der Gemeinde, ohne sich in einem Unterordnungsverhältnis 
beispielsweise zum Rat zu befinden.  
Da es also ein solches Unter- bzw. Überordnungsverhältnis nicht gibt, sondern lediglich nach 
dem Kriterium der „wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehenden Bedeutung“ differe n-
ziert wird, ob Verkehrsausschuss oder BV zuständig ist, kann der Verwaltungsmeinung hier 
nicht gefolgt werden. Zudem würde dies zu dem Ergebnis führen, dass das Straßen - und 
Wegegesetz NRW die Gemeindeordnung NRW aushebelt, was aufgrund des Verfassung s-
status der GO NRW für das Land nicht möglich ist. 
Da die Bezirksvertretung Rodenkirchen gemäß § 44 der Geschäftsordnung des Rates und 
der BVen für die Stadt Köln den Haupta usschuss angerufen hat und dieser weder eine wir k-
liche Klärung der Angelegenheit noch eine Vermittlung zwischen Verkehrsausschuss und BV 
vorgenommen hat, wie es in § 44 Abs.1 Satz 3 GO Rat und BV der Stadt Köln vorgesehen 
ist, besteht die einzige rechtlich e Möglichkeit der BV in der Anrufung des Verwaltungsg e-
richts Köln. Dies soll mit diesem Antrag verfolgt werden.  
 
II. 
Die Dringlichkeit des Antrages ergibt sich aus der Tatsache, dass die Verwaltung durch den 
Beschluss des Verkehrsausschuss die Umwidmungsan zeige an die Bezirksregierung Köln 
schicken kann und somit Fakten schafft, die von der BV nicht oder zumindest nur schwer 
rückgängig gemacht werden könnten. Nur das Verwaltungsgericht Köln ist in der Lage, für 
diesen Fall die aufschiebende Wirkung festzustellen und/oder ggfs. anzuordnen. 
 
 
 
gez. Homann   gez. Giesen   gez. Daniel

Sachstandsbericht BV

2776 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-2 
 
___________________________ 
Vorlagen-Nummer 
 AN/0120/2018 
 Stand: 25.06.2022 
Sachstandsbericht  
Dringlichkeitsantrag zur Entscheidung des Hauptausschusses vom 15.01.2018, dass der 
Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium für die 
Abstufung/Abstufungsanzeige einer Kreisstraße (hier der K 28 Sürther Straße und der K 30 Am 
Feldrain – Vorlage 2259/2017) zu einer Gemeindestraße ist und die Rechte der BV 
Rodenkirchen nicht verletzt seien 
Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 22.01.2018 
 
 
8.1.12 Dringlichkeitsantrag zur Entscheidung des Hauptausschusses vom 15.01.2018, 
dass der Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium für die Ab-
stufung/Abstufungsanzeige einer Kreisstraße (hier der K 28 Sürther Straße und 
der K 30 Am Feldrain – Vorlage 2259/2017) zu einer Gemeindestraße ist und die 
Rechte der BV Rodenkirchen nicht verletzt seien,  
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen SPD, Grüne, FDP mit Beitritt des Herrn Ilg 
AN/0120/2018 
Herr Ilg tritt dem Antrag bei. Dem Betritt stimmen die SPD-Fraktion, die Fraktion Die Grünen und die 
FDP-Fraktion zu. 
 
Herr Giesen stellt einen Ergänzungsantrag dahingehend, dass das angedachte Vermittlungsgespräch 
mit den Ratsfraktionen durch die Oberbürgermeisterin Reker bis Januar durchgeführt wird, im Be-
schlusstenor ergänzt wird. 
 
Mit der Modifizierung sind alle Antragsteller einverstanden. 
 
Beschluss:  
 
Die Bezirksvertretung fasst folgenden modifizierten Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die Entscheidung des Hauptausschusses vom 
15.01.2018, dass der Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium für die Abstu-
fung/Abstufungsanzeige einer Kreisstraße (hier der K 28 Sürther Straße und der K 30 Am 
Feldrain – Vorlage 2259/2017) zu einer Gemeindestraße ist und die Rechte der BV Ro-
denkirchen nicht verletzt sind, mit Bedauern zur Kenntnis. 
Der Bezirksbürgermeister wird beauftragt, bei Wunsch der Bezirksvertretung nach einem Vermitt-
lungsgespräch mit dem Rat im Januar 2018, ab Februar 2018 alle rechtlichen Mittel auszuschöp-
fen, um die Verletzung der Rechte der BV Rodenkirchen in diesem Falle festzustellen und die 
Rechtsverletzung zu korrigieren. Dies beinhaltet auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sowie 
die Prozessbefugnis zum Beschreiten des Rechtsweges.

2 
 
Abstimmungsergebnis:  
Mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion, zwei Stimmen der Fraktion Die Grünen, der 
FDP-Fraktion und der Stimme des Herrn Ilg gegen die Stimmen der CDU-Fraktion und einer 
Stimme der Fraktion Die Grünen zugestimmt. 
 
Status    erledigt 
 
 
Sachstand Dezember 2018 
 
Auf die Vorlage und den Beschluss zu 0004/2018 vom 15.01.2018 wird verwiesen. 
Der Beschluss ist erledigt.

Beratungsverlauf (1)

22.01.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 8.1.12 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0120/2018
Typ
Gem. Dringlichkeitsantrag BV2 (SPD)
Datum
22.01.2018
Erstellt
22.01.2018 14:33