AN/0120/2018
Dringlichkeitsantrag zur Entscheidung des Hauptausschusses vom 15.01.2018, dass der Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium für die Abstufung/Abstufungsanzeige einer Kreisstraße (hier der K 28 Sürther Straße und der K 3
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Schreiben an Frau OB H. Reker 22.01.2018
3072 Zeichen
/ 2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant- wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Bürgeramt Rodenkirchen Bezirksbürgermeister Bezirksrathaus Rodenkirchen Hauptstr.85, 50996 Köln Auskunft Herr Homann, Zimmer 101 Telefon 0221 221-92300, Telefax 0221 221-92302 E-Mail mike.homann@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Nach Vereinbarung KVB Stadtbahn-Linie 16 : Haltestelle Rodenkirchen Bus-Linien 130, 131, 135 : Haltestelle Rathaus 02 Stadt Köln - Bürgeramt Rodenkirchen Hauptstr.85, 50996 Köln Stadt Köln Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus (Historisches Rathaus) 50667 Köln Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 02/2 22.01.2018 Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, wir haben erneut in der Fraktionsvorsitzendenbespre chung über die Entscheidung des Hauptausschusses bezüglich der Zuständigkeit für di e Klassifizierung der Kreisstraßen K 28 und K30 gesprochen. Wir sind weiterhin der Auffassu ng, dass wir durch die Entscheidung des Verkehrsausschusses vom 05.12.2017 in unseren Rechten verletzt worden sind. Nunmehr steht uns laut der Geschäftsordnung des Rat es und der Bezirksvertretungen als letztes Mittel nur noch der Rechtsweg vor das Verwaltungsgericht Köln offen. Die Bezirksver- tretung beabsichtigt, mir in ihrer heutigen Sitzung den Auftrag zur Durchführung eines Kom- munalverfassungsstreitverfahrens zu geben. Wir sind beide mit dem Ziel in unserem Amt angetret en, die Bezirke stärken zu wollen und insoweit danke ich Ihnen ausdrücklich für Ihr Engagement für die und in der von Ihnen einbe- rufenen Zuständigkeitskommission. Ich denke, wir sind uns aber auch dessen bewusst, dass die Außenwirkung, welche ein Kommunalrechtsstreit hat, nicht von jedem Bürger positiv auf- genommen werden wird. Der Rat wäre in der Lage, von sich aus die Entschei dung sowohl des Verkehrsausschusses als auch des Hauptausschusses zurückzunehmen. Daher sprechen sich alle Fraktionen der Bezirksvertretung Rodenkirchen vor Einreichung eine r Klage dafür aus, nochmals ein Ver- mittlungsgespräch zwischen Ihnen, den Fraktionsvorsitzenden des Rates und uns zu führen. Sofern dies für Sie eine Möglichkeit darstellt, den Streit doch noch beizulegen, möchte ich Sie bitten, kurzfristig einen solchen Termin noch im Januar zu organisieren. Seite 2 Darüber hinaus möchte ich Sie bitten, uns zu versic hern, dass bis zur endgültigen Entschei- dung über die Zuständigkeit keine Meldung der Umkla ssifizierung an die Bezirksregierung seitens der Verwaltung übermittelt wird, da wir ans onsten den einstweiligen Rechtsschutz beantragen müssten. Bereits heute beantrage ich vorsorglich für die zu erwartenden Kosten eines Kommunalver- fassungstreitverfahrens eine Kostendeckungszusage. Mit freundlichen Grüßen Mike Homann Bezirksbürgermeister Stadtbezirk Rodenkirchen
Gem. Dringlichkeitsantrag (SPD BV2)
8181 Zeichen
SPD-Fraktion Fraktion Die Grünen FDP-Fraktion Herr Bezirksbürgermeister Frau Oberbürgermeisterin Mike Homann Henriette Reker Hauptstraße 85 Hist. Rathaus 50996 Köln 50667 Köln Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/0120/2018 Dringlichkeitsantrag gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 22.01.2018 Dringlichkeitsantrag zur Entscheidung des Hauptausschusses vom 15.01.2018, dass der Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium für die Abstufung/Abstufungsanzeige einer Kreisstraße (hier der K 28 Sürther Straße und der K 30 Am Feldrain – Vorlage 2259/2017) zu einer Gemeindestraße ist und die Rechte der BV Rodenkirchen nicht verletzt seien Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, die Fraktionen SPD, Grüne und FDP bitten, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Si t- zung der BV Rodenkirchen (BV2) am 22.01.2018 zu setzen. Die Bezirksvertretung möge beschließen: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die Entscheidung des Hauptausschusses vom 15.01.2018, dass der Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium für die Abstu- fung/Abstufungsanzeige einer Kreisstraße (hier der K 28 Sürther Straße und der K 30 Am Feldrain – Vorlage 2259/2017) zu einer Gemeindestraße ist und die Rechte der BV Ro- denkirchen nicht verletzt sind, mit Bedauern zur Kenntnis. Der Bezirksbürgermeister wird beauftragt, ab Februar 2018 alle rechtlichen Mittel auszu- schöpfen, um die Verletzung der Rechte der BV Rodenkirchen in diesem Falle festzustellen und die Rechtsverletzung zu korrigieren. Dies beinhaltet auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sowie die Prozessbefugnis zum Beschreiten des Rechtsweges. Begründung I. - 2 - 1. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat die Vorlage AN/3912 /2017 vertagt und die Ve r- waltung darum gebeten, die Beratungsfolge zu ändern, da nicht wie in der Vorlage vorges e- hen der Verkehrsausschuss für die Entscheidung zuständig sei, sondern die Bezirksvertr e- tung Rodenkirchen. In seiner Sitzung vom 05.12.2017 hat der Verkehrsausschuss über die Vorlage abgestimmt, obwohl die Vorlage noch in der Vertagung in der BV gewesen ist. Die BV hat darauf in der Sitzung vom 14.12.2017 den Hauptausschuss aufgefordert, die Z u- ständigkeitsfrage der Vorlage zu klären, da die BV sich in ihren Rechten verletzt sieht. In seiner Sitzung vom 15.01.2018 hat der Hauptausschuss mit 8 zu 6 Stimmen entschieden, dass der Verkehrsausschuss zuständig sei und keine Rechtsverletzung der BV vorliege. Dies entspricht nicht den rechtlichen Einschätzu ngen der BV Rodenkirchen, deren Einschä t- zung auf folgenden Argumenten beruht: 2. In § 37 GO NRW steht, dass die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen entscheiden. Sowohl die Hammerschmidtstraße, die Straße Am Feldrain und die Sürther Straße liegen mitten im Stadtbezirk Rodenkirchen. Sie beginnen im B ezirk und enden im Bezirk. Sie haben auch für das übergeordnete Straßennetz keine wesentliche Bedeutung. Diese Straßen h a- ben auch keinerlei Auswirkungen auf die Nachbargemeinden (Wesseling, Hürth) oder die anderen Bezirke (Innenstadt, Lindenthal). Es gibt somit keine materiell rechtliche Grundlage, weshalb diese Straßen in die Zuständi g- keit des Verkehrsausschusses fallen sollten. Die Verwaltung hat selber unter der Vorlagennummer 0814/2017 den Bau von zwei Krei s- verkehren auf der Sürther Straße als rein bezirkliche Angelegenheit eingestuft. Darüber hinaus argumentiert die Verwaltung in der Vorlage, dass die Straßen nunmehr ledig- lich bezirkliche Bedeutung hätten. Deshalb sei ab jetzt die BV zuständig. Fraglich ist, worauf diese geänderte Einschätzung beruht. An diesen drei Straßen hat es seit 25 Jahren keinerlei nennenswerte und für diesen Fall bedeutende Bautätigkeiten gegeben. Da es also keinen tatsächlichen Anlass für eine solche veränderte rechtliche Einschätzung gibt, müssen diese Straßen schon immer in der Zuständigkeit der BV gelegen haben. 3. Es gibt weder in der Gemeindeordnung NRW noch in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln noch in sonst einer anderen verbindlichen Vorschrift den Passus, dass Kreisstraßen in der Zuständigkeit des Rates und Gemein destrassen in der Zuständigkeit der Bezirksvertr e- tung liegen. Diese Einteilung seitens der Verwaltung entspricht nicht dem Gesetzeswortlaut des § 37 GO NRW, welcher nur nach der nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinau s- gehenden Bedeutung differenziert. 4. Nun hat die Verwaltung in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass bei der Umstufung von Straßen bei Aufstufungen die BV entscheiden soll und bei Abstufungen der Rat (Verkehr s- ausschuss). Dies begründet sie damit, dass Kreisstraßen in der Regel überbezirkli che Be- deutung haben. Die Formulierung „in der Regel“ lässt jedoch Ausnahmen zu und eine solche liegt hier, aus oben genannten Gründen vor. Es kann also keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Verkehrsausschuss hier eine Kompetenz abgibt, da er diese Kompetenz nach § 37 GO NRW also nach materiellem Recht nie gehabt hat. Die Verwaltung führt im Folgenden weiter aus: „Daher liegt die Zuständigkeit für die Umstufung bzw. Umstufungsanzeige von Straßen bei dem Gremium, das auch in sonstiger Hinsicht für di e jeweilige Straße zuständig ist. Ander n- falls würde ein an sich für die jeweilige Straße (derzeit noch) nicht zuständiges Gremium über die Umstufungsanzeige der Straße entscheiden.“ - 3 - Wie oben ausgeführt, waren diese Straßen bereits seit spätestens 1994 (Kl arstellende Ände- rung der GO NRW) in der Zuständigkeit der BV und somit müsste diese auch die Entsche i- dung treffen. 5. Zudem soll es ausgehend von § 8 Absatz 3 des Straßen - und Wegegesetz NRW sogar vertretbar sein, immer den Verkehrsausschuss entscheiden z u lassen. Dies begründet die Verwaltung damit, dass für die Umstufung die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung zuständige Behörde zuständig sei. Dieser Gedanke entspricht jedoch nicht der Wertung der Gemeindeordnung, da es zwischen dem Verkehrsausschus s und der Bezirksvertretung kein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis gibt. Beides (Rat und BV) sind in der Gemeindeordnung verankerte Gremien innerhalb der Kommune mit unterschiedlichen Kompetenzen. Soweit der Bezirksvertretung kraft Gesetz Aufgaben zur eig enen Entscheidung übertragen worden sind, handelt sie als eigenes Organ der Gemeinde, ohne sich in einem Unterordnungsverhältnis beispielsweise zum Rat zu befinden. Da es also ein solches Unter- bzw. Überordnungsverhältnis nicht gibt, sondern lediglich nach dem Kriterium der „wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehenden Bedeutung“ differe n- ziert wird, ob Verkehrsausschuss oder BV zuständig ist, kann der Verwaltungsmeinung hier nicht gefolgt werden. Zudem würde dies zu dem Ergebnis führen, dass das Straßen - und Wegegesetz NRW die Gemeindeordnung NRW aushebelt, was aufgrund des Verfassung s- status der GO NRW für das Land nicht möglich ist. Da die Bezirksvertretung Rodenkirchen gemäß § 44 der Geschäftsordnung des Rates und der BVen für die Stadt Köln den Haupta usschuss angerufen hat und dieser weder eine wir k- liche Klärung der Angelegenheit noch eine Vermittlung zwischen Verkehrsausschuss und BV vorgenommen hat, wie es in § 44 Abs.1 Satz 3 GO Rat und BV der Stadt Köln vorgesehen ist, besteht die einzige rechtlich e Möglichkeit der BV in der Anrufung des Verwaltungsg e- richts Köln. Dies soll mit diesem Antrag verfolgt werden. II. Die Dringlichkeit des Antrages ergibt sich aus der Tatsache, dass die Verwaltung durch den Beschluss des Verkehrsausschuss die Umwidmungsan zeige an die Bezirksregierung Köln schicken kann und somit Fakten schafft, die von der BV nicht oder zumindest nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Nur das Verwaltungsgericht Köln ist in der Lage, für diesen Fall die aufschiebende Wirkung festzustellen und/oder ggfs. anzuordnen. gez. Homann gez. Giesen gez. Daniel
Sachstandsbericht BV
2776 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-2 ___________________________ Vorlagen-Nummer AN/0120/2018 Stand: 25.06.2022 Sachstandsbericht Dringlichkeitsantrag zur Entscheidung des Hauptausschusses vom 15.01.2018, dass der Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium für die Abstufung/Abstufungsanzeige einer Kreisstraße (hier der K 28 Sürther Straße und der K 30 Am Feldrain – Vorlage 2259/2017) zu einer Gemeindestraße ist und die Rechte der BV Rodenkirchen nicht verletzt seien Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 22.01.2018 8.1.12 Dringlichkeitsantrag zur Entscheidung des Hauptausschusses vom 15.01.2018, dass der Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium für die Ab- stufung/Abstufungsanzeige einer Kreisstraße (hier der K 28 Sürther Straße und der K 30 Am Feldrain – Vorlage 2259/2017) zu einer Gemeindestraße ist und die Rechte der BV Rodenkirchen nicht verletzt seien, Gemeinsamer Antrag der Fraktionen SPD, Grüne, FDP mit Beitritt des Herrn Ilg AN/0120/2018 Herr Ilg tritt dem Antrag bei. Dem Betritt stimmen die SPD-Fraktion, die Fraktion Die Grünen und die FDP-Fraktion zu. Herr Giesen stellt einen Ergänzungsantrag dahingehend, dass das angedachte Vermittlungsgespräch mit den Ratsfraktionen durch die Oberbürgermeisterin Reker bis Januar durchgeführt wird, im Be- schlusstenor ergänzt wird. Mit der Modifizierung sind alle Antragsteller einverstanden. Beschluss: Die Bezirksvertretung fasst folgenden modifizierten Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die Entscheidung des Hauptausschusses vom 15.01.2018, dass der Verkehrsausschuss das entscheidungsbefugte Gremium für die Abstu- fung/Abstufungsanzeige einer Kreisstraße (hier der K 28 Sürther Straße und der K 30 Am Feldrain – Vorlage 2259/2017) zu einer Gemeindestraße ist und die Rechte der BV Ro- denkirchen nicht verletzt sind, mit Bedauern zur Kenntnis. Der Bezirksbürgermeister wird beauftragt, bei Wunsch der Bezirksvertretung nach einem Vermitt- lungsgespräch mit dem Rat im Januar 2018, ab Februar 2018 alle rechtlichen Mittel auszuschöp- fen, um die Verletzung der Rechte der BV Rodenkirchen in diesem Falle festzustellen und die Rechtsverletzung zu korrigieren. Dies beinhaltet auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sowie die Prozessbefugnis zum Beschreiten des Rechtsweges. 2 Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion, zwei Stimmen der Fraktion Die Grünen, der FDP-Fraktion und der Stimme des Herrn Ilg gegen die Stimmen der CDU-Fraktion und einer Stimme der Fraktion Die Grünen zugestimmt. Status erledigt Sachstand Dezember 2018 Auf die Vorlage und den Beschluss zu 0004/2018 vom 15.01.2018 wird verwiesen. Der Beschluss ist erledigt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0120/2018
- Typ
- Gem. Dringlichkeitsantrag BV2 (SPD)
- Datum
- 22.01.2018
- Erstellt
- 22.01.2018 14:33