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2392/2022

Betreff: Offenlage nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB); vorhabenbezogener Bebau-ungsplan Nr. 71356/02 und Vorhaben- und Erschließungsplan;Arbeitstitel: "An der Mühle" in Köln-Porz-Langel

Mitteilung Ausschuss 24.08.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 01.09.2022, TOP 10.2.12

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 4 verkleinerter VBP

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Ansehen

Anlage 3 textl Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 2 Begruendung

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Ansehen

Anlage 5 verkleinerter VEP

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Ansehen

zu Anlage 2 +++URKUNDE+++

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

4320 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
613 Läng Az 
Vorlagen-Nummer  24.08.2022 
 2392/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.09.2022 
 
Betreff: Offenlage nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB); vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan Nr. 71356/02 und Vorhaben- und Erschließungsplan; 
Arbeitstitel: "An der Mühle" in Köln-Porz-Langel 
Anlass und Ziel der Planung 
Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbauprogramm 2015 niedergelegt, wel-
ches am 29.01.2008 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Mit der Bezeichnung W 715-006 ist 
in Porz-Langel ein Gelände an der Lülsdorfer Straße/ An der Mühle aufgeführt, das nun im Rahmen 
der Bauleitplanung als vorhabenbezogener Bebauungsplan konkret weiter entwickelt werden soll.  
 
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(StEK Wohnen) wird der Neubaubedarf im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 insgesamt mit 52.100 
Wohneinheiten (WE) beziffert. Das Vorhaben mit mindestens 27 WE wird einen kleinen Beitrag zur 
Versorgung mit Wohnraum leisten. Zu diesem Zweck soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan 
aufgestellt werden. 
 
Die Aditon KG hat mit Schreiben vom 30.07.2019 die Stellung als Vorhabenträgerin eingenommen. 
Die Aditon KG wird bis zum Satzungsbeschluss die entsprechenden Grundstücke erworben haben. 
Sie ist bereit und in der Lage, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen vollständig zu betrei-
ben und die Planungs- und Erschließungskosten hierfür nach den Regelungen eins noch abzuschlie-
ßenden Durchführungsvertrages zu übernehmen. 
 
Im Wohnungsbauprogramm 2015 ist ursprünglich die Errichtung von 30 WE in Einfamilienhäusern 
vorgesehen. Dieses Konzept ist aufgrund des hohen Bedarfes an Wohnraum in anderen Wohnformen 
modifiziert worden. Vom Bau von Einfamilienhäusern ist daher Abstand genommen und auf eine 
maßvolle Umsetzung im Geschoßwohnungsbau umgeschwenkt worden. Es werden insgesamt min-
destens 27 WE entstehen. Dabei wird der Wohnungsbau sowohl in frei finanzierten Wohnungen als 
auch im geförderten Mietwohnungsbau realisiert werden. Zudem sind Wohngruppen für betreutes 
Wohnen geplant.  
 
Gleichzeitig wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) der Stadt Köln vom 17.12.2013  eine 
Unterversorgung mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs im Stadtteil Porz-Langel festgestellt. In den 
Erdgeschossen der Gebäude sind daher die Realisierung von Einzelhandel mit Discounter und eine 
Bäckerei/Bistro vorgesehen.   
 
Das Vorhaben verbindet somit sowohl die Errichtung von dringend benötigten Wohneinheiten als 
auch die Sicherung der wohnortnahen Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere 
auch für nicht motorisierte Nutzer.

2 
 
 
Verfahrensablauf und Vorberatungen  
Das Bebauungsplan-Verfahren startete 2016 mit einer Grundlagensammlung und dem Einleitungsbe-
schluss. Nach ausführlichen Abstimmungen, ob und in welcher Art ein Qualifizierungsverfahren 
durchgeführt werden solle, wurde Einigkeit erzielt, dass das Vorhaben ohne Qualifizierungsverfahren 
im Gestaltungsbeirat vorgestellt werden solle.  
 
Die Planung wurde in einer Abendveranstaltung 2019 Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung präsentiert und anschließend zwei weitere Wochen im Bezirksrathaus ausgehängt 
  
Der Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Bebauungsplanes wurde in 2020 gefasst. Die an-
schließende Erarbeitung verschiedener Gutachten sowie deren Auswertung und Berücksichtigung im 
Verfahren nahmen eine geraume Zeit in Anspruch. Im Herbst 2021 wurde die zweite, vertiefende Be-
teiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Teilweise zogen diese Stel-
lungnahmen ebenfalls Anpassungen und Modifikationen nach sich. 
 
Der nun ausgearbeitete Bebauungsplan-Entwurf kann in den nächsten Verfahrensschritt – die Offen-
lage - gehen. Diese wird voraussichtlich im September / Oktober 2022 stattfinden. 
 
Anlagen  
Anlage 1 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes 
Anlage 2 Begründung zur Offenlage 
Anlage 3 textliche Festsetzungen  
Anlage 4 Verkleinerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs, Blatt 1 
Anlage 5 Verkleinerung des Vorhaben- und Erschließungsplans, Blatt 2 
 
Gez. Greitemann

Anlage 1 Geltungsbereich

376 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
0 5025 100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 71356/02An der Mühlein Köln - Porz - Langel
Maßstab  1 : 2 500

Anlage 4 verkleinerter VBP

149 Zeichen

Anlage 4
Stadtplanungsamt
verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurf 71356/02, Blatt 1
 An der Mühle
in Köln - Porz - Langel
unmaßstäblich

Anlage 3 textl Festsetzungen

19564 Zeichen

1 
 
A N L A G E  3  
  
 
Textliche Festsetzungen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise    
  
A Textliche Festsetzungen 
 
1. Art und Maß der baulichen Nutzung 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt: 
 
1.1 Gliederung   
 
Es werden zwei Gebiete festgesetzt: Wohnen/ Gewerbe 1 und Wohnen/ Gewerbe 2.  
 
Der Anteil der Wohnungen muss dabei mindestens 70 % der Geschossfläche betragen.   
 
In beiden Gebieten sind zulässig:  
- Wohnungen  
- Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke; 
 
Im Gebiet Wohnen/ Gewerbe 1 sind zulässig: 
- ein Lebensmitteldiscounter mit nahversorgungs- und zentrenrelevantem Kernsortiment   
mit einer Verkaufsfläche unter 800 m²  
 
Im Gebiet Wohnen/ Gewerbe 2 sind zulässig: 
- eine Bäckerei von maximal 200 m² Verkaufsfläche  
- innerhalb der 200 m² Verkaufsfläche ein Café   
- Büroräume 
- Räume für freie Berufe   
  
1.2 Vorhabenbezug 
 
Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass in den Ge-
bieten Wohnen/ Gewerbe 1 und Wohnen/ Gewerbe 2 im Rahmen der festgesetzten Nutzun-
gen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag verpflichtet. 
 
2. Maß der baulichen Nutzung 
 
2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) kann im Plangebiet die zu-
lässige Grundfläche (GRZ) durch Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne 
des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer 
GRZ* von 0,8 (Kappungsgrenze) überschritten werden.   
 
2.2 Geplante Geländehöhen 
  
In der Planzeichnung sind die geplanten Geländehöhen festgesetzt. 
 
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB können diese Geländehöhen im Rahmen der Ausführungspla-
nung zu den Freianlagen um maximal 0,5 m über- oder unterschritten werden. 
 
2.3 Gebäudehöhen

- 2 - 
 
2 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im Plangebiet Gebäudehöhen 
als Höchstgrenze in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt.   
 
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika, oder wenn keine Attika hergestellt wird, 
die Oberkante des Gebäudes (Dachaufkantung).  
 
Im Bereich von Dach-Terrassen/ Aufenthaltsflächen gilt die Brüstungsoberkante bzw. beim 
Kleinkinderspielplatz die Brüstungsoberkante der Absturzsicherung als oberer Bezugspunkt. 
 
Solarenergetische Anlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1 m überschrei-
ten; sie müssen um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten.   
  
2.4 Dachaufbauten, Aufzugsüberfahrten, Pergolen  
 
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeord-
nete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. haustechnische Anlagen, Kamine, Lüftungsanla-
gen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden.  
 
Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1,5 m in der Höhe, für Aufzugsüber-
fahrten und Pergolen max. 2,0 m. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf 
insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ih-
rer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens 
ausgenommen sind Fahrstuhlüberfahrten und Pergolen.      
3. Überbaubare Grundstücksfläche   
 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO sind geringe Über-
schreitungen der Baugrenzen durch Treppen, Rampen und Lichtschächte zulässig.  
 
4. Garagen und Stellplätze 
 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze innerhalb der festgesetzten Flächen für Stell-
plätze (St) oder nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.   
 
Eine Überdachung der oberirdischen Stellplätze ist nicht zulässig.    
 
5. Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und –leitungen  
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungs-
leitungen unterirdisch zu führen. 
 
6. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen   
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaß-
nahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten 
 
Zur Erläuterung der nachfolgend en Kürzel – siehe Hinweis Nr. 15   
 
6.1 Dachbegrünung 
 
Die Flachdächer der Gebäude im Plangebiet sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu 
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens 8 cm, zuzüglich 
Filter- und Drainschicht herzustellen. 
 
Die Dachflächen der obersten Geschosse sind mit Sedum DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) 
und alle übrigen Dachflächen mit Gräser/Kräuter HH 7 (BR 132) zu bepflanzen.

- 3 - 
 
3 
 
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf max. 30 % 
der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.  
 
Auf den Flachdächern sind über der Dachbegrünung auf mindestens 200 m² Photovoltaikan-
lagen zu montieren.  
 
6.2 Fassadenbegrünung 
 
Sofern die rückwärtigen Fassadenteile des Gebäudes im Wohnen/Gewerbe 1 eine Mindest-
wandhöhe von 1,50 m über umgebendes Gelände erreichen, sind die geschlossenen Wand-
flächen  in Richtung der Grundstücksgrenzen der Gebäude Am Weingartsberg mit einer Klet-
terpflanze je laufenden Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. einer Kletterpflanze je 2 laufen-
den Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflan-
zen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. 
 
6.3 Anpflanzung von Bäumen und Hecken   
 
Die zu pflanzenden, festgesetzten Bäume auf dem Grundstück entlang der Lülsdorfer Straße 
sind als Einzelbäume/Baumreihe BF 31 (GH 741) in einem Abstand von mindestens 1,5 m 
zum Straßenrand zu pflanzen. Die Baumstandorte untereinander müssen einen Abstand von 
mindestens 4,5 m bis 5,5 m einhalten.      
 
Im festgesetzten Wohnen/Gewerbe 1 und Wohnen/Gewerbe 2 ist in der festgesetzten Stell-
platzfläche je vier angefangener Stellplätze ein Baum BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die ein-
zelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen.  
 
Entlang der Lülsdorfer Straße und der Straße an der Mühle ist eine Strauchhecke BB 1 (GH 
411) aus standortgerechten Heckenpflanzen zu pflanzen.  
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürz el – siehe Hinweis Nr. 15   
 
7. Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB sind innerhalb der als Maßnahmenfläche zum Schutz, 
zur Pflege und zu Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mindestens 22 Bäume BF 
31 (GH 741) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Rampen, Treppen und Wege sind inner-
halb der Maßnahmenfläche zulässig.    
 
 Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 15.  
 
8. Lärmschutzmaßnahmen  
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den 
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LBP) III bis V an den Außenbautei-
len von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Au-
ßenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe Januar 2018 – Beuth 
Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB 
  
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70

- 4 - 
 
4 
 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
*Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
  
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri-
gerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewie-
sen wird. 
 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel von > 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
sicher zu stellen. 
 
Für Balkone und Loggien im Gebiet Wohnen/ Gewerbe 2, die einen Gesamtbeurteilungspe-
gel aus dem Straßenverkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind 
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vor-
genannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind 
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabge-
wandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.  
 
9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Gebietes Wohnen/ Gewerbe 1 für 
den Trafo ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt. 
 
B Gestalterische Festsetzungen  
 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW werden folgende gestalteri-
sche Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform  
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer 
mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
  
2. Einfriedungen und Hecke 
 
Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind nur in Gestalt von Laubhecken BB1 
(GH 411) sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Laubhecken BB1 (GH 
411) bis zu einer Höhe von jeweils 1,00 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 
BauO NRW 2018 zulässig. 
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 15.  
 
3. Werbeanlagen 
 
Werbeanlagen sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden an der Stätte der Leistung 
zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fensterbrüstung des ersten Oberge-
schosses anzubringen. Sie dürfen nur maximal 0,5 m vor der jeweiligen Wandfläche vortre-
ten.  
 
Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet und ohne akustische Signale sein.

- 5 - 
 
5 
 
Die Errichtung einer selbstständigen Werbeanlage an der Lülsdorfer Straße ist bis zu einer 
Höhe von 3,5 m und bis zu einer Breite von 1,3 m zulässig.   
 
4. Befestigung von Stellplätzen   
 
Zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze sind nur versickerungsfähige Materialen (z.B. 
offenporiges Pflaster; Rasengittersteine) zulässig.     
 
5. Satellitenempfangsanlagen/ Mobilfunksendeanlagen 
  
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. 
Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 
 
C Kennzeichnung 
 
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: 
 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nr. 71506. Der Boden innerhalb 
der gekennzeichneten Fläche ist mit Schadstoffen belastet. 
 
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Sicherungs-
maßnahmen erforderlich. Aufgrund der kleinräumigen Verunreinigung mit Benzo(a)pyren 
sind alle obersten Flächen des unversiegelten Bodens mit 50 cm unbelastetem Bodenmate-
rial zu überdecken. Unterhalb der Gebäude ist eine passive Gasdrainage einzuplanen. Es 
kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdarbeiten kontaminierter Bodenaushub an-
fällt. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter 
fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt, durchzuführen. 
  
D Nachrichtliche Übernahme 
 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene 
Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:  
 
Wasserschutz 
 
Auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Wasserschutzzone III A 
des Wasserschutzgebietes Zündorf durch Verordnung festgesetzt. 
 
E Hinweise 
 
1. Rechtsfolge 
 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht-
liniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu-
ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlage 
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Novem-
ber 2017 (BGBl. S. 3634). 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).  
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. 
Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).

- 6 - 
 
6 
 
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).  
 
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.   
  
3. Artenschutz 
 
Laut Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesell-
schaft mbH, 2021) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 
5 BNatSchG. 
 
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September 
eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschnei-
den, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflege-
schnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäu-
men (Maßnahme V1).  
 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in 
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter 
nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die 
Rodungstätigkeit sofort einzustellen.  
 
Vor Beginn der Rodungs- und Abrissarbeiten (siehe Maßnahme V1) sind Spalten, Risse und 
Fugen an Gehölzen sowie am Trafohäuschen von einer fachkundigen Person auf die Nut-
zung durch Fledermäuse zu untersuchen. Sofern eine Nutzung durch Fledermäuse festge-
stellt wird, sind die Rodungs- und Abrissarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt nach erneuter 
Kontrolle durchzuführen. Bei einem Fund von Individuen ist eine Abstimmung mit der Unte-
ren Naturschutzbehörde der Stadt Köln notwendig (Maßnahme V2).           
 
Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung einer baubedingten Tötung von Brutvögeln und 
der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 01. März bis 
30. September jeden Jahres erfolgen.  
 
Für die zukünftige Außenbeleuchtung sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel 
mit möglichst geringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett- und 
Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Be-
leuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren (Maßnahme V3).  
  
Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von 
großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von 
max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, 
das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvo-
gelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten (Maßnahme 
V4). 
 
4. Baumschutzsatzung 
 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 
2011). 
 
5. Klimaschutz 
 
Das vorhandene Energiekonzept (Energiekonzept – Errichtung einer öffentlich geförderten 
Wohnanlage, Lülsdorfer Straße 238-242, 51143 Köln-Porz (Langel), 2021) weist nach, dass

- 7 - 
 
7 
 
die Vorgaben des Gebäudeenergiengesetzes mit KfW 55-EE-Standard erfüllt werden kön-
nen. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren als Mindeststandard nachzuweisen. Der Ein-
satz von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern ist in der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 hin-
terlegt. 
 
6. Hochwasserschutz 
 
Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100-jährliches Hochwasser) gegen Hochwas-
ser geschützt. 
 
Innerhalb des Plangebietes ist aufgrund überhöhter Grundwasserstände mit Auftrieb und 
Drängewasser zu rechnen. 
  
7. Bodenschutz 
Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten.  
8. Erdbebenzone 
 
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse T gemäß der 
Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik 
Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006), Karte zu DIN 4149 
(Fassung April 2005). 
 
9. Denkmalschutz 
 
Innerhalb des Plangebietes ist im Südwestteil mit archäologischen Funden zu rechnen. Im 
Vorfeld einer Neubebauung ist vor Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen eine archäo-
logische Fachfirma mit der Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung in 
dieser Fläche zu beauftragen, die bedarfsweise in eine archäologische Ausgrabung zu über-
führen ist. Die archäologischen Maßnahmen sind mit dem Römisch-Germanischen Mu-
seum/Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln, abzustim-
men.  
 
10. Schifffahrt 
 
Aufgrund der Nähe zum Rhein können (tieffrequente) Geräusche aus der Rheinschifffahrt 
auf das Plangebiet einwirken.  
 
11. Bauschutzbereich 
 
Das Plangebiet liegt im Schutzbereich des Köln-Bonn-Radar.   
 
12. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln, Gliederungs-
ziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzei-
chens 22.5-3-5315000-767/21 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die An-
frage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.  
 
13. Straßenprofil 
 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information darge-
stellt.  
 
14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau

- 8 - 
 
8 
 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, mindestens 30 % der Ge-
schossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohn-
raumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichteten.  
 
15. Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen 
 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die An-
lage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Ja-
nuar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitäts-
maßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
16. Durchführungsvertrag  
 
In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungspla-
nes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Errichtung von öffentlich geför-
dertem Wohnungsbau und die Durchführung von weiteren grünordnerischen Maßnahmen in 
der Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft am Gebäude im Gebiet Wohnen/Gewerbe 1. 
17. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke 
 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten-
den Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka-
taster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Anlage 2 Begruendung

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A N L A G E 2  
 
Begründung nach § 3  Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 71356/02 
Arbeitstitel: „An der Mühle“ in Köln-Porz-Langel 
  
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
 
Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbauprogramm 2015 niedergelegt, wel-
ches am 29.01.2008 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Mit der Bezeichnung W 715-006 
ist in Porz-Langel ein Gelände an der Lülsdorfer Straße/ An der Mühle aufgeführt, das nun im Rah-
men der Bauleitplanung als vorhabenbezogener Bebauungsplan konkret weiter entwickelt werden 
soll.  
 
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(StEK Wohnen) wird der Neubaubedarf im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 insgesamt mit 
52.100 Wohneinheiten (WE) beziffert. Das Vorhaben mit mindestens 27 WE wird einen kleinen 
Beitrag zur Versorgung mit Wohnraum leisten. Zu diesem Zweck soll ein vorhabenbezogener Be-
bauungsplan aufgestellt werden. 
 
Zurzeit liegt die Fläche im Planbereich brach. Die Fläche liegt vollständig im Änderungsbereich II 
des Bebauungsplanes 71359/02 mit dem Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, vom 
23.04.2001.  
 
Die Aditon KG hat mit Schreiben vom 30.07.2019 die Stellung als Vorhabenträgerin eingenommen. 
Die Aditon KG wird bis zum Satzungsbeschluss die entsprechenden Grundstücke erworben ha-
ben. Sie ist bereit und in der Lage, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen vollständig zu 
betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hierfür nach den Regelungen eins noch ab-
zuschließenden Durchführungsvertrages zu übernehmen. 
 
1.2 Ziel der Planung 
 
Im Wohnungsbauprogramm 2015 ist ursprünglich die Errichtung von 30 WE in Einfamilienhäusern 
vorgesehen. Dieses Konzept ist aufgrund des hohen Bedarfes an Wohnraum in anderen Wohnfor-
men modifiziert worden. Vom Bau von Einfamilienhäusern ist Abstand genommen und auf eine 
maßvolle Umsetzung im Geschoßwohnungsbau umgeschwenkt worden. Es werden insgesamt 
mindestens 27 WE entstehen. Dabei wird der Wohnungsbau sowohl in frei finanzierten Wohnun-
gen als auch im geförderten Mietwohnungsbau realisiert werden. Zudem ist eine Wohngruppe für 
betreutes Wohnen geplant.  
 
Gleichzeitig wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) der Stadt Köln vom 17.12.2013 
eine Unterversorgung mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs im Stadtteil Porz-Langel festgestellt. In 
den Erdgeschossen der Gebäude sind daher die Realisierung von kleinflächigem Einzelhandel mit 
Discounter, Bäckerei/Bistro vorgesehen. Das EHZK befindet sich aktuell in der Fortschreibung. 
 
Das Vorhaben verbindet somit sowohl die Errichtung von dringend benötigten Wohneinheiten als 
auch die Sicherung der wohnortnahen Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere 
auch für nicht motorisierte Nutzer. 
 
2. Erläuterung zum Plangebiet 
2.1 Lage im Stadtgebiet/ Abgrenzung des Plangebietes

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Das Plangebiet liegt im Süden von Köln im Stadtteil Langel und gehört zum Stadtbezirk Porz. Das 
Plangebiet umfasst die brachliegende Fläche zwischen dem nördlichen Ortseingang im Einmün-
dungsbereich Lülsdorfer Straße/ An der Mühle und kleine Teile der angrenzenden Gartengrundstü-
cke nördlich der Straße Am Weingartsberg.  
 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst gut 9.000 m². Die kleineren 
Teilflächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes befinden sich vollständig im Besitz der Vorha-
benträgerin. Eine genaue Abgrenzung zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und 
dem Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Planzeichnung zu entnehmen. 
 
2.2 Bestandssituation/ vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet liegt weitgehend brach. Dort befinden sich Reste einer Ruderalvegetation sowie 
eine Trafostation der Rheinenergie. Die noch bestehenden Bäume werden nicht erhalten bleiben 
können und werden durch Neupflanzungen im Plangebiet ersetzt und zum Teil abgelöst.  
 
Das bauliche Umfeld ist weitgehend homogen und durch wohnliche Nutzungen in Einfamilien- und 
Mehrfamilienhäusern geprägt. Nördlich an das Plangebiet geht es in den freien Landschaftsraum 
über.   
 
2.3 Erschließung 
 
Der Stadtteil Langel ist insgesamt verkehrlich erschlossen. Aufgrund seiner Randlage im Süden 
von Köln gelangt man über die Kreisstraße L 22 nach Niederkassel oder in den Kölner Stadtteil 
Zündorf. Die nächste überörtliche Anschlussstelle der Bundesautobahn 59 ist in Köln-Porz-Wahn 
und gut 7 km entfernt. 
 
Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr geschieht über eine unmittelbar auf Höhe des 
Plangebietes liegende Bushaltestelle. Der Bus fährt in die eine Richtung zur Endhaltestelle einer 
Stadtbahnlinie im Ortsteil Zündorf und dann weiter zum S-Bahnhaltepunkt in Köln-Porz-Wahn. Bei-
des ermöglicht eine Anbindung an die Kölner Innenstadt. Die andere Richtung führt ins benach-
barte Niederkassel-Lülsdorf und von dort aus zum Hauptbahnhof nach Bonn.   
 
Die Lülsdorfer Straße hat beidseitig einen Gehweg, die Straße An der Mühle ist eine durchge-
hende asphaltierte Fläche.   
 
2.4. Alternativstandorte 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb einer Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplanes 
(FNP). Die Entscheidung für den Standort hat somit bereits auf der vorbereitenden Planungsebene 
des FNP stattgefunden. Als Teil des Wohnungsbauprogramms 2015 und mit der aufgrund der 
Wohnungsnot erfolgten Nachverdichtung eines erschlossenen Siedlungsbereichs entspricht die 
Planung den Leitlinien für eine nachhaltige Wohnbaulandentwicklung mit einer „Innenentwicklung 
vor Außenentwicklung“ und „Stadt der kurzen Wege“. Vor diesem Hintergrund wurde auf eine Al-
ternativprüfung verzichtet. 
 
3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan stellt für das Plangebiet "Allgemeinen Siedlungsbereich" (ASB) mit der Überlage-
rung "Grundwasser-und Gewässerschutz" dar. Die Ziele der Raumordnung sind berücksichtigt.   
 
3.2 Flächennutzungsplan  
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. Das 
geplante Vorhaben ist aus dem FNP entwickelt. Ein geringer gewerblicher Anteil ist in der Wohn-
baufläche verträglich integriert und über die textlichen Festsetzungen geregelt.

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3.3 Planungsrechtliche Situation/ Bebauungsplan 
 
Neue Vorhaben im Plangebiet wurden bisher nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nummer 
71359/02 mit dem Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II, in Köln-
Porz-Langel vom 23.04.2001 beurteilt. Der Bebauungsplan setzt ein "Allgemeines Wohngebiet" in 
einer geschlossenen, zweigeschossigen Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 so-
wie einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 fest. Für die Erschließung der Wohnbebauung ist 
von der Lülsdorfer Straße aus eine öffentliche Verkehrsfläche in Form einer Stichstraße festge-
setzt. Darüber hinaus liegt für das Gebiet die Kennzeichnung der Altlastenfläche Nummer 71506 
vor. 
 
Das Plangebiet „An der Mühle“ liegt vollständig im Änderungsbereich II des v.g. rechtskräftigen Be-
bauungsplanes. Der bisherige Änderungsbereich II soll mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan „An der Mühle“ überplant werden. 
 
3.4 Landschaftsplan 
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen Innenbereich, für den der Landschaftsplan keine 
Aussage enthält.  
 
3.5 Berücksichtigung von Fachplanungen 
 
Fachplanungen (Planfeststellung etc.) sind für das Plangebiet nicht bekannt. 
 
3.6 Kooperatives Baulandmodell 
 
Das Vorhaben ist bereits mit der Zustimmung des Vorhabenträgers vom 12.08.2019 auf das ko-
operative Baulandmodell (KoopBLM) in der Fassung vom 10.05.2017 umgestellt worden. Das be-
deutet u.a., dass 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der 
jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichteten ist.   
 
4. Begründung der Planinhalte 
4.1 Städtebauliches Konzept 
 
Das städtebauliche Konzept zeigt im Wesentlichen eine Weiterentwicklung aus der bisher im Woh-
nungsbauprogramm 2015 vorgesehenen reinen Wohnnutzung zu einer Kombination von Wohn- 
und Einzelhandelsnutzungen. Die städtebauliche Qualifizierung und Modifizierung erfolgte über die 
Abstimmung im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln.  
 
Die Wohnnutzungen in den Gebäuden sollen teilweise im Rahmen des öffentlich geförderten Woh-
nungsbaues errichtet werden (s.o.). Insgesamt entstehen mindestens 27 WE, die alle vermietet 
werden sollen. Die Wohngruppen für betreutes Wohnen sollen durch die Alexianer KG geführt wer-
den.  
 
Zudem sieht das städtebauliche Konzept Einzelhandelsnutzungen vor. Das am 17.12.2013 vom 
Rat beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) konstatiert eine Unterversorgung 
mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs im Stadtteil Porz-Langel. Von daher können die in den Erdge-
schossen vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen diesem Mangel abhelfen und die wohnortnahe 
Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs insbesondere auch für nicht 
motorisierte Kölnerinnen und Kölner sichern.  
 
4.2 Art der baulichen Nutzung 
 
Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann auf eine Bindung an Baugebietsty-
pen der Baunutzungsverordnung verzichtet werden. Die Definition der Art der baulichen Nutzung 
erfolgt vielmehr über das vorhabenbezogene Nutzungsspektrum.

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Das Plangebiet wird in die Teilgebiete Wohnen/Gewerbe 1 und Wohnen/Gewerbe 2 gegliedert. 
Das Teilgebiet Wohnen/Gewerbe1 bezieht sich auf das Riegelgebäude und das Teilgebiet Woh-
nen/Gewerbe 2 auf das Punkthaus. Die Aufteilung ist erforderlich, da in den jeweiligen Teilgebie-
ten unterschiedliche Nutzungen zulässig sein sollen. Um die gewollte Nutzungsmischung von 
überwiegend Wohnen und teilweise gewerblicher Nutzung zu erreichen, wird eine Prozentzahl an 
Geschossfläche festgesetzt, die die Wohnflächen mindestens erreichen müssen und die auf das 
gesamte Plangebiet bezogen ist.   
 
In beiden Teilgebieten sind Wohnungen, Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke sowie 
Anlieferungszonen und sonstige Außenflächen, jeweils im funktionalen Zusammenhang mit den 
zulässigen Einrichtungen und Anlagen zulässig.  
 
Im Hauptgebäude soll ein Discounter mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m² einziehen, im Ne-
bengebäude soll eine Bäckerei mit Bistro mit einer Verkaufsfläche von maximal 200 m² betrieben 
werden können. 
 
Der Standort für Einzelhandelsnutzungen in Langel entspricht zwar dem Bedarf, liegt aber außer-
halb eines zentralen Versorgungsbereiches nach EHZK. Hierzu erfolgt eine Beurteilung gemäß 
Steuerungsschema für "sonstige, siedlungsräumlich integrierte Lagen" (siehe weiter unten).  
 
Wohnen/ Gewerbe 1 (Hauptgebäude): 
 
Im Erdgeschoss des Hauptgebäudes sollen im Wesentlichen Teilflächen für ein Garagengeschoss 
und einen Discounter genutzt werden.  
 
Die Einzelhandelssituation in Porz-Langel soll durch die Errichtung eines neuen Lebensmittelbe-
triebs/ Discounter verbessert werden. Der Discounter wird gemäß dem vom Rat beschlossenen 
Steuerungsschema für "sonstige, siedlungsräumlich integrierte Lagen" des EHZK beurteilt. Danach 
muss sich der Standort in seiner Dimensionierung am Versorgungsgebiet orientieren. Der geplante 
Einzelhandelsstandort liegt deutlich außerhalb des 700 m-"Schutzradius“ um den nächstgelegenen 
zentralen Versorgungsbereich im "Stadtteilzentrum Zündorf". Als Beurteilungsgröße für die stand-
ortangepasste Verkaufsfläche (35 %-Regel) wird aufgrund der stadträumlich peripheren Lage und 
Siedlungsstruktur von Langel die gesamte aktuelle Einwohnerzahl herangezogen (2015: 3.424 
Personen), die sich gemäß aktueller städtischer Bevölkerungsprognose perspektivisch bis 2025 
noch um über 10 % vergrößern wird. Danach ist der vorgesehene Lebensmittelmarkt mit seiner 
Größe von unter 800 m² mit dem EHZK vereinbar.   
 
In den Obergeschossen des Hauptgebäudes sollen 26 barrierefreie, teilweise auch behindertenge-
rechte Wohneinheiten mit überwiegend 1-und 2-Zimmerwohnungen für ältere und/oder gehandi-
capte Menschen, aber auch für Alleinerziehende mit Kindern sowie einige 3-und 4-Zimmerwohnun-
gen errichtet werden. Außerdem sind 18 Appartements als betreutes Wohnen geplant; sie sollen 
von den Alexianern geleitet werden. Die Dachfläche des rückwärtigen eingeschossigen Anbaus 
wird als Aufenthalts- und Erholungsbereich für die Bewohnerinnen und Bewohner (Dachterrasse) 
bzw. als privater Spielplatzbereich für Kleinkinder genutzt.  
 
Wohnen/ Gewerbe 2 (Punkthaus): 
 
Einen großen Teil im Erdgeschoss wird ein Laden mit vorgelagertem Anbau mit einer maximalen 
Verkaufsfläche von 200 m2 einnehmen. Hier ist eine gewerbliche Nutzung für eine Bäckerei mit 
Bistro vorgesehen. Das Bistro wird auf die maximale Verkaufsfläche angerechnet.    
 
In den Obergeschossen des Punkthauses sollen ebenfalls 1 bis 5 WE entstehen oder alternativ 
teilweise gewerbliche Nutzungen für Büroräume oder freie Berufe möglich sein. Die genaue Anzahl 
der WE steht noch nicht fest.

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Darüber hinaus soll im Wohnen/Gewerbe 2, neben dem Wohnen, die allgemeine Zulässigkeit von 
Büroräumen (zum Beispiel für Dienstleister), Räumen für freie Berufe (zum Beispiel Arztpraxis) so-
wie Anlagen für soziale (zum Beispiel ambulanter Pflegedienst) und gesundheitliche Zwecke (zum 
Beispiel Praxis für Physiotherapie) zulässig sein, um im Sinne der gewünschten Zentralität des 
Standortes einen breiten Nutzungsmix vorzusehen. 
 
Kleinsiedlungsgebiet (WS): 
 
Innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs wird die Teilfläche im südlichen Be-
reich des Plangebietes entsprechend den Festsetzungen des überplanten Bebauungsplanes 
71359/02, Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II - unverändert über-
nommen. Dies erfolgt, um eine Überdeckung des Änderungsbereiches II mit dem Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan zu erreichen. Die Nutzung im Änderungsbereich II im WS als Gartenfläche 
für die angrenzende Wohnbebauung Am Weingartsberg bleibt unverändert. Für die betroffenen 
Grundstückseigentümer ergeben sich im WS gleichbleibende Festsetzungen.  
 
4.3 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung soll durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung mit der 
Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse sowie der 
maximalen Höhe baulicher Anlagen bestimmt werden  
 
GRZ/ GFZ:  
 
In beiden Teilgebieten soll die GRZ 0,5 und die GFZ 1,0 betragen. Dieses Maß orientiert sich am 
städtebaulichen Konzept und entspricht einer für die Zentralität des Standortes am Ortseingang 
von Porz-Langel angemessenen Bebauungsdichte.  
 
Eine Überschreitung der GRZ von 0,5 soll gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO bis zur soge-
nannten Kappungsgrenze von 0,8 zulässig sein. Hierdurch werden Stellplätze mit ihren Zufahrten 
und untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche berücksichtigt.   
 
Zahl der Vollgeschosse:  
 
Das Hauptgebäude soll drei Vollgeschosse aufweisen. Mit der entstehenden Gebäudehöhe wird 
sich am Ortseingang von Langel ein markantes Gebäude als Einzelbauwerk ergeben. Aufgrund 
seiner Länge soll es noch fünf zusätzliche einzelne Aufbauten erhalten, die nicht als Vollge-
schosse gezählt werden. Dies lockert die Fassade auf.  
 
Das Punkthaus soll eine Höhe von drei Vollgeschossen umfassen. Es wird als städtebauliches 
„Gelenk“ zwischen der bestehenden Bebauung an der Lülsdorfer Straße und dem Riegelgebäude 
wirken. Zur Lülsdorfer Straße hin soll dem Punkthaus ein eingeschossiger Gebäudeteil vorgelagert 
werden, der das Ladenlokal/ Bäckerei um die Bistronutzung erweitern soll. Der gläserne Vorbau 
wird in der Straßenflucht kaum in Erscheinung treten, da er zur Straße hin durch eine grüne Ku-
lisse aus Bäumen und Hecken eine optische Abschirmung erhalten soll. 
 
Höhen:  
 
Die Topographie des Plangebietes ist nicht eben und von der Vornutzung als Kiesgrube bzw. De-
poniefläche hervorgerufen worden. Durch das Vorhaben wird ein neues Niveau hergestellt. Die 
neuen geplanten Geländehöhen sind in der Planzeichnung eingetragen. Um das geplante Gelände 
im Rahmen der Ausführungsplanung zu den Freianlagen noch im Detail maßvoll anpassen zu kön-
nen, sollen die festgesetzten Höhen noch um ein Maß von maximal 0,5 m korrigiert werden kön-
nen.

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Die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird in Metern über Normalhöhennull (NHN) festge-
setzt. Dadurch wird die Höhenentwicklung der geplanten Bebauung neben der Anzahl der zulässi-
gen Vollgeschosse städtebaulich feingesteuert. Der obere Bezugspunkt ist beim Flachdach die 
Oberkante der Attika, oder wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes (Dach-
aufkantung).  
 
Im Bereich von begehbaren Dach-Terrassen/ Aufenthaltsflächen gilt die Brüstungsoberkante der 
Absturzsicherung als oberer Bezugspunkt, beim Kleinkinderspielplatz die Brüstungsoberkante der 
Absturzsicherung. 
 
Für das dreigeschossige Hauptgebäude soll eine Gebäudehöhe von maximal 65,0 m über NHN 
festgelegt werden. Diese entspricht einer absoluten Höhe von ca. 15 m über geplantem Gelände.    
 
Für die rückwärtigen Bereiche des eingeschossigen Anbaus, (Garagenbau für die Wohnnutzung 
sowie die Flächen für den Discounter) zur Wohnbebauung Am Weingartsberg hin, sollen für die 
geplanten Bauteile eine maximale Gebäudehöhe von 56,0 m bis 56,5 m über NHN festgesetzt wer-
den. Der Unterschied von 0,5 m resultiert aus der unterschiedlichen Bauhöhe oben genannter Ge-
bäudeteile. Die geplante Höhensituation ist im Übergangsbereich zur bestehenden Wohnbebau-
ung Am Weingartsberg angemessen, da ausreichend große Abstände zwischen den einzelnen 
Baukörpern gewährleistet werden können. Da die bestehende Bebauung eher südlich der Neube-
bauung liegt, ist eine Verschattung der Bestandsbebauung und Am Weingartsberg nicht zu be-
fürchten. 
 
Für das dreigeschossige Punkthaus soll eine maximale Gebäudehöhe von 63,5 m über NHN und 
für den eingeschossigen Vorbau eine maximale Gebäudehöhe von 54,0 m über NHN festgesetzt 
werden. Das entspricht einer absoluten Höhe von circa 14 m bzw. 5 m über Gehwegniveau.   
 
Die festgesetzten Gebäudehöhen sollen durch technische Dachaufbauten, Aufzugsüberfahrten 
und Pergolen in Maßen überschritten werden dürfen. In der Regel sollen sie um das Maß ihrer 
Überschreitung von der Gebäudeaußenkante zurücktreten und fallen somit weniger in Erschei-
nung. Da Aufzugsüberfahrten und Pergolen vorhabenbedingt im Bereich der aufgehenden Wand 
errichtet werden, gibt es eine weitere Ausnahme hierzu. Insgesamt werden sich die Dachaufbau-
ten etc. nicht prägend auf die festgesetzte maximale Gebäudehöhe auswirken.  
 
Die Bereiche unterschiedlicher Gebäudehöhen und Nutzungen werden durch Knödellinien abge-
grenzt.  
 
4.4 Überbaubare Grundstücksflächen 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen in Form von Baugrenzen festgesetzt werden. Sie 
richten sich am städtebaulichen Konzept aus und sind relativ eng um die Baukörper gezogen, da 
es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit bekanntem Vorhaben handeln wird.   
Außerhalb der Baugrenzen befinden sich teilweise Treppen und Rampen. Diese dienen einem ein-
fachen Zugang zum begrünten Außenbereich und Kleinkinderspielplatz. Eine Festsetzung zur 
Überschreitung der Baugrenzen wird nicht für nötig gehalten, da die Überschreitungen so gering 
sein werden, dass sie über den § 23 BauNVO abgedeckt sind.  
 
4.5 Erschließung 
 
Verkehr 
 
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich über die Lülsdorfer Straße. Die 
Straße An der Mühle ist noch nicht endgültig ausgebaut und wird auch zukünftig keine Ausbau-
breite für einen regelmäßigen LKW-Verkehr aufweisen. Die Erschließung wurde u.a. mit der Feuer-
wehr abgestimmt.

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Die Lülsdorfer Straße wird wie bisher mit Trennprofil ausgebaut sein, die Straße An der Mühle soll 
zukünftig als Mischverkehrsfläche ausgebaut werden. Beide Straßen liegen innerhalb des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes, aber außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes.  
 
Der festgesetzte Einfahrtsbereich orientiert sich an der verkehrlichen Erschließung des bisherigen 
Bebauungsplanes „An der Bohnenbitze“ Änderungsbereich II. Der Ein- und Ausfahrtsbereich wird 
entsprechend in der Planzeichnung festgesetzt. Damit sind sonstige Zufahrtsmöglichkeiten zum 
Grundstück ausgeschlossen. Lediglich die Zufahrt zu den drei Stellplätzen an der Straße An der 
Mühle ist gestattet. Die Anlieferung des Lebensmittel-Discounters im Hauptgebäude und der Bä-
ckerei/ Bistro im Punkthaus soll ebenfalls über diesen Einfahrtsbereich und weiter über die angren-
zenden Stellplatzflächen erfolgen. Das Verkehrsgutachten bestätigt die gewählte Einfahrt. (Details 
zum Verkehrsgutachten siehe weiter unten).   
 
Die für die neuen Gebäude erforderlichen privaten Stellplätze und Besucherstellplätze können voll-
ständig innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. Die Stellplätze sollen oberirdisch in 
den ausgewiesenen Flächen sowie in den Baufeldern im Gebäude bzw. im eingeschossigen An-
bau des Hauptgebäudes zulässig sein. Die Zufahrt zu den letztgenannten Stellplätzen erfolgt über 
die Stellplatzanlage.   
 
Für ebenerdige Stellplätze sollen nur versickerungsfähige Materialen (z.B. offenporiges Pflaster; 
Rasengittersteine) zulässig sein, um großflächige Versiegelungen zu vermeiden. Die Fahrbahnen 
sollen dagegen in Asphalt oder Pflaster hergestellt werden, um den Parkplatz des Discounters z.B. 
mit Einkaufswagen befahren zu können und deren Rollgeräusche zu mindern.  
 
Eine Fußwegeverbindung ist entlang der Lülsdorfer Straße als ausgebauter Gehweg bereits vor-
handen.  
 
Es wurde ein Fachbeitrag Verkehr (IGEPA Verkehrstechnik GmbH 2019) erarbeitet. Daraus geht 
hervor, dass die verkehrlichen und leistungstechnischen Auswirkungen mit Realisierung des Vor-
habens insgesamt in guter bis sehr guter Qualität abgewickelt werden können. Nennenswerte Ver-
kehrsstörungen sind nicht zu erwarten. Es besteht auch kein Handlungsbedarf zur Einrichtung ei-
ner Linksabbiegespur in das Plangebiet.  
 
Zusätzlich wurden noch an der Einfahrt zum Plangebiet die Sichtverhältnisse durch die Ermittlung 
von Sichtfeldern bestimmt. Im Ergebnis wird die Planung ein Sichtfeld für 50 km/h berücksichtigen. 
Dies gilt ebenfalls für die im Einfahrtsbereich vorgesehene Werbeanlage und die zu pflanzenden 
Bäume.  
 
Im Einfahrtsbereich wird eine Schrankenanlage installiert. Vor ihr ist genügend Platz für einen hal-
tenden PKW, sodass das Fahrzeug nicht in die Lülsdorfer Straße ragen wird.  
 
Die Möglichkeit alternativer Mobilität wurde konzeptionell betrachtet. Entsprechend den Regelun-
gen des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Ladeinfrastruktur für Elektromobilität 
(GEIG) sind im Bereich der Stellplätze im Gebäude Ladeinfrastrukturen für Elektromobilität (E-Pkw 
und E-Bikes) vorgesehen. Einen Betreiber für eine stationsbasierte Anlage oder eine „free-floating“ 
Anlage für Einweg-Fahrten innerhalb eines definierten Bereiches gibt es nicht. Aufgrund des ländli-
chen Standortes herrscht keine große Nachfrage zu einem entsprechenden Angebot. Im benach-
barten Ort Zündorf gibt es eine CarSharing-Station. Der Betreiber hat jedoch kein sofortiges Inte-
resse am Ausbau einer Car-/oder Bike-Sharing Station im Plangebiet.  
 
Die Anbindung an das Radwegenetz kann für die ländliche Lage als gut bis befriedigend eingestuft 
werden. In der Regel ermöglicht der Bus in regelmäßigen 20-minütigen Abständen werktags sowie 
sonntags in 30-minütigen Abständen eine Anbindung nach Bonn bzw. über Zündorf oder Wahn zur 
Kölner Innenstadt.  
 
4.6 Technische Infrastruktur

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Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas und Wasser ist über die vorhandenen Anlagen 
in den umliegenden Straßen gesichert.   
 
Ungefähr mittig auf dem Plangebiet befindet sich eine Trafostation der Rheinenergie, die momen-
tan von der Lülsdorfer Straße über einen Stichweg zugängig ist. Die Verlegung der vorhandenen 
Trafostation an die Straße An der Mühle ist notwendig, da der derzeitige Standort ungünstig auf 
der zukünftigen Stellplatzfläche platziert wäre. Der neue Standort ist für den Energieversorger gut 
erreichbar; die Zugänglichkeit wird über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert.  
 
Das im Plangebiet anfallende Abwasser einschließlich des Niederschlagswassers soll aufgrund 
der früheren Deponienutzung nicht versickert, sondern in das bestehende Mischwassersystem ein-
geleitet werden. Der Kanal liegt in der Lülsdorfer Straße. Details zur Entwässerung siehe unter 
Punkt 4.11, weitere Umweltbelange, Entwässerung.   
 
Die Versorgungsleitungen mit Telekommunikationsleitungen, Gas, Wasser und Strom sollen im 
Plangebiet nur unterirdisch erfolgen. 
 
Die Fahrzeuge für die Abfallentsorgung fahren über die Zufahrt zu den Stellplatzflächen in das 
Plangebiet. Die Anfahrt ist mit den Abfallwirtschaftsbetrieben abgestimmt worden.   
 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Klärwerkes Köln-Porz-Wahn.  
 
Gemäß § 51 Wasserhaushaltsgesetz wurde das Trinkwaserschutzgebiet Zündorf festgesetzt. Das 
Plangebiet befindet sich innerhalb dieses Gebietes. Hier sind daher besondere Anforderungen bei 
Bauvorhaben zu berücksichtigen.  
 
Die Energieversorgung im Plangebiet soll über eine Wasser/Wasser-Wärmepumpe als Grundlast-
wärmeerzeuger und Gas-Brennwert zur Spitzenlastdeckung erfolgen. Details siehe unter Punkt 
4.11, weitere Umweltbelange, Klimaschutz/ Energieversorgung. 
 
4.7 Soziale Infrastruktur 
 
Durch die Planung von mindestens 27 Wohnungen und 18 Appartements für die Alexianer entsteht 
kein Bedarf für eine Kindertageseinrichtung. Die Versorgung soll durch bestehende Einrichtungen 
in Langel und im Nachbarstandort Zündorf sichergestellt werden.  
 
In Langel gibt es die zweizügige katholische Grundschule „Hinter der Kirche“ und in Zündorf eine 
dreizügige Gemeinschaftsgrundschule „Schmittgasse“. Durch beide Schulen kann der entspre-
chende Bedarf abgedeckt werden.  
 
Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und der Zielgruppe der zukünftigen Bewohner (äl-
tere und/oder gehandicapte Menschen, Wohngruppen Alexianer sowie einer Vielzahl von 1-Zim-
mer Wohnungen) ist die Bereitstellung von Flächen für einen öffentlichen Spielplatz sowie einen 
Jugendtreff nicht erforderlich. Aufgrund der Vorgaben des kooperativen Baulandmodells soll die 
Vorhabenträgerin alternativ auf ihre Kosten den nahegelegenen öffentlichen Spielplatz „Am Wei-
ßen Stein“ nach Vorgaben des entsprechenden Fachamtes ergänzend planen, herstellen und aus-
statten. Regelungen hierzu sollen im Durchführungsvertrag aufgenommen werden.   
 
4.8 Grünflächen/ Begrünungsmaßnahmen/Freianlagen 
 
Für das Plangebiet wurde eine Freiraumplanung für alle Begrünungsmaßnahmen erstellt (Smeets 
Landschaftsarchitekten 2021). Sie umfasst u.a. Baumpflanzungen entlang der Lülsdorfer Straße 
und der Straße An der Mühle. Der Standort der Bäume darf nur geringfügig verschoben werden, 
damit die gliedernde Wirkung erreicht wird. Des Weiteren sind Strauchhecken an den Grund-
stücksrändern, Bäume im Bereich der Stellplatzanlage und extensive Dachbegrünung auf den 
Flachdächern vorgesehen. Letzteres soll als kleiner Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas in-
nerhalb des Plangebietes, zur Rückhaltung des Niederschlagswassers und Erhöhung der Ver-
dunstungsleistung dienen. Ausgenommen von der Dachbegrünung werden technische Aufbauten,

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wobei Photovoltaikelemente über der Dachbegrünung zulässig sein sollen. Entsprechende Fest-
setzungen werden getroffen. Zur Maßnahmenfläche siehe nächstes Kapitel. 
 
Für die Bewohner des Riegelgebäudes soll auf dem eingeschossigen Gebäudeteil eine begehbare 
Außenterrasse vorgesehen werden. Im Bereich der obersten Geschosse soll zwischen den fünf 
zusätzlichen Aufbauten (Nicht-Vollgeschosse) eine Nutzung aus begehbaren Dachterrassen und 
extensiver Dachbegrünung vorgesehen werden.  
 
Entlang des v.g. eingeschossigen Gebäudeteils sollen die Fluchtwege der Notausgänge als Inten-
sivrasen angebunden werden, welche jeweils zu den Außenrändern des Plangebietes führen. 
 
Die Freianlagenplanung einschließlich der Pflanzenlisten des Landschaftsarchitekturbüros sollen 
als Anlage in den Durchführungsvertrag aufgenommen werden.    
 
4.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
 
Der vorhandene Baumbestand im Plangebiet wurde 2020 kartiert und entsprechend der Baum-
schutzsatzung der Stadt bewertet. Um das bauliche Vorhaben verwirklichen zu können, müssen 
Bäume gefällt werden. Die erforderlichen Ersatzpflanzungen können zu circa 2/3 im Plangebiet 
selbst in der Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land-
schaft oder auf den Stellplatzflächen neu gepflanzt werden. Für die verbleibenden zu pflanzenden 
Bäume sind Ersatzzahlungen zu leisten. Die Regelung soll in den Durchführungsvertrag aufge-
nommen werden.  
 
Des Weiteren soll im zentralen Teil dieser Maßnahmenfläche eine offene Gestaltung aus extensiv 
gepflegten Rasenflächen und randlichen Strauchpflanzungen vorgesehen werden. Diese Struktu-
ren dienen zur Stärkung der lokalen Population planungsrelevanter oder im Naturraum gefährdeter 
Vogelarten. Darüber hinaus profitieren weitere „Allerweltsarten“ von dieser Maßnahme. 
 
Die Maßnahmenfläche zwischen dem Riegelgebäude und den angrenzenden Gartenflächen der 
Wohnbebauung Am Weingartsberg erfüllt damit den Zweck eines ökologischen Ausgleichs im 
Sinne von Ersatzpflanzungen satzungsgeschützter Bäume und einem Rückzugsraum für Gehölz 
bewohnende Tierarten. 
 
4.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
 
Lärm 
 
In einem schalltechnischen Prognosegutachten von Graner + Partner Ingenieure 2021 wurden die 
auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen bei freier Schallausbreitung sowie die 
durch die innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Nutzungen erzeugten Geräuschimmissionen 
in der Nachbarschaft untersucht. U.a. wurden auch Karten mit Darstellungen zu maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln gemäß DIN 4109:2018-01 ermittelt, auf deren Basis verträgliche Innenraumpegel 
für die jeweils geplanten Nutzungsbereiche geschaffen werden. Zur Übernahme in den vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan wurden die Lärmpegelbereiche in 5 dB-Klassen bei freier Schallaus-
breitung ausgearbeitet. Es ergaben sich die nachfolgenden Ergebnisse.   
 
Verkehrslärm 
 
Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm und Flugverkehrslärm vorbelastet. Durch das ge-
plante Vorhaben werden zusätzliche Verkehre ausgelöst. Im Umfeld befindet sich kein Gewerbe-
betrieb, der zu Lärmemissionen führen würde. Ebenfalls hat der Schienen- oder Autobahnverkehr 
keine Relevanz für das Plangebiet.  
 
Das Plangebiet selbst wird aufgrund der geplanten gewerblichen Nutzungen lärmtechnisch als 
Mischgebiet eingeordnet. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, für 
Mischgebiete lauten: 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Die höchsten Lärmpegel im 
Plangebiet treten unmittelbar an der Lülsdorfer Straße auf. Die Orientierungswerte werden am

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Hauptgebäude tags und nachts eingehalten, am Punkthaus um maximal 5 dB(A) am Tag und um 
maximal 6 dB(A) in der Nacht überschritten. An den straßenabgewandten Seiten des Punkthauses 
werden die Werte mit zunehmendem Abstand eingehalten. Die kritischen Toleranzwerte von 70/60 
dB(A) tags/ nachts werden deutlich unterschritten. 
 
Die Mehrverkehre durch das geplante Vorhaben führen nicht zu einer erheblichen Beeinträchti-
gung der bestehenden Wohnnachbarschaft. An den maßgeblichen Immissionsorten erhöht sich 
der Lärmpegel um maximal 1,0 dB(A) tags/ nachts. Diese Erhöhung ist nach gesicherten, wissen-
schaftlichen Maßstäben für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar. Nach Realisierung der ge-
planten Gebäude reduzieren sich die Verkehrsgeräuschimmissionen an der Straße Am Weingarts-
berg sogar zukünftig merklich um bis zu 5,8 dB(A). Das liegt an der Schallabschirmung durch das 
Hauptgebäude.  
 
Das Plangebiet ist durch Flugverkehrslärm mit 40 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts vorbelastet. Die 
Orientierungswerte werden somit deutlich eingehalten. 
 
Zum Schutz der im Plangebiet zulässigen Nutzungen sind Lärmschutzmaßnahmen zu treffen.  
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Wällen oder Wänden scheiden aus städtebaulich-ge-
stalterischen Gründen aus. Das Plangebiet soll optisch nicht von der übrigen Bebauung abge-
schirmt werden, sondern einen ansprechenden Ortseingang für Porz-Langel definieren.  
 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutz-
maßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zweck wurden aufgrund einer Summenbetrachtung 
nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Städtebau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und 
Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in die Planzeichnung finden.   
 
Aus den Berechnungen ergeben sich Lärmpegelbereiche (LPB) II bis V. Von einer Darstellung des 
LPB II in der Planzeichnung kann abgesehen werden, da die heutige Bauweise immer dessen An-
forderungen erfüllt. Die LPB III bis V sind in der Planzeichnung dargestellt und in einer textlichen 
Festsetzung näher beschrieben. Aus den LPB ergeben sich unterschiedliche zwingende Mindest-
anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausge-
bauter Dachgeschosse). Die Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Mit einer 
Öffnungsklausel zu dieser Festsetzung kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen 
im Baugenehmigungsverfahren der dargestellte LPB unterschritten werden. Bei der Wertung der 
LPB in der Planzeichnung ist zu beachten, dass sie so eintragen wurden, als wären die zukünfti-
gen Gebäude noch nicht errichtet. Der dargestellte LPB entspricht also einer freien Schallausbrei-
tung über den gesamten Planbereich und damit den als ungünstigsten anzunehmenden Fall (worst 
case).Ohne konkrete Planung mit Grundrissen kann aus dem LPB nicht ohne weiteres auf das er-
forderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch 
nicht auf Schallschutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der 
jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im 
Baugenehmigungsverfahren bekannt werden. Um den Schutz der Nachtruhe in den Wohnungen 
zu gewährleisten, sind bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) zur Nachtzeit für Schlaf-
räume schallgedämmte, fensterunabhängige Lüftungselemente vorzusehen. In der Kombination 
mit einer entsprechenden Festsetzung zum Lärmpegelbereich und fensterunabhängigen Belüftun-
gen für Schlaf- und Kinderzimmer wird jedoch ein wirksamer Lärmschutz erzielt. Der Begriff „fens-
terunabhängige Belüftungseinrichtungen“ ist nicht gleichzusetzen mit Fenstern, die man nicht öff-
nen kann. Für ungestörten Schlaf ist es jedoch dann erforderlich, die Fenster grundsätzlich ge-
schlossen zu halten und die fensterunabhängige schallgedämmte Belüftung zu nutzen.   
 
Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet im Bereich des Punkthauses sind als Außenwohn-
bereiche der Gebäude ebenfalls zum Teil mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurtei-
lungspegel von > 62 dB(A) markieren die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunika-
tion und der Erholung zu erwarten sind. Durch Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Vergla-
sungen/ Glaswände mit schallabschirmender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert 
werden. Hierzu erfolgen textliche Festsetzungen.

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Bei der Umsetzung der o.g. passiven Schallschutzmaßnahmen entspricht die Planung insgesamt 
gesunden Wohnverhältnissen.   
 
Im Gutachten wurden nicht explizit Geräusche aus dem Schiffsverkehr auf dem Rhein untersucht. 
Aufgrund der Nähe zum Rhein können jedoch möglicherweise tieffrequente Geräusche aus der 
Rheinschifffahrt auf das Plangebiet einwirken. Ein entsprechender Hinweis soll aufgenommen wer-
den. 
 
Gewerbelärm 
 
Die Beurteilung des Gewerbelärms erfolgt nach der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm).  
Die Planung sieht vor, dass keine gewerblichen Nutzungen zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) betrie-
ben werden. In dem Lärmgutachten wurden die Fahrgeräusche insbesondere durch LKW und 
PKW, der Betrieb des ebenerdigen Pkw- Parkplatzes, die LKW- Warenanlieferung, sowie der Be-
trieb der haustechnischen Anlagen berücksichtigt.  
 
Die Berechnungen im Lärmgutachten zeigen, dass an allen sechs ausgewählten Immissionsorten  
in der Nachbarschaft die jeweils dort geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten und 
zum überwiegenden Teil,  insbesondere zur sensiblen Nachtzeit, auch sehr deutlich unterschritten 
werden.  
 
Durch die Lage des Anlieferbereiches auf der straßenzugewandten Seite und eine interne Entlade-
möglichkeit im Erdgeschoss des Hauptgebäudes werden mögliche Lärmimmissionen gemindert. 
Insbesondere die Gartengrundstücke Am Weingartsberg auf der Rückseite des Hauptgebäudes 
profitieren von dieser Lösung.  
 
Zur Haustechnik liegt momentan noch keine konkrete Planung vor. Daher werden im Gutachten 
Annahmen getroffen, wie die Aufstellung von Geräten im rückwärtigen Gebäudebereich auf einer 
Bodenplatte. Daraus werden Schalleistungspegel abgeleitet, die als Anforderungswert zu verste-
hen sind. Die Prüfung der Einhaltung dieser Anforderungen erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.     
 
Lärm aus Richtung des Langeler Festplatzes 
 
Der Festplatz liegt circa 100 m nördlich des Plangebietes, jenseits der Lülsdorfer Straße. Dieser 
relativ große Abstand mindert die ankommenden Lärmimmissionen.  
 
Das Plangebiet wird lärmtechnisch als Mischgebiet eingestuft. Die bestehenden Wohngebiete zwi-
schen Plangebiet und Festplatz sind nach dem dort geltenden Bebauungsplan als „Allgemeines 
Wohngebiet“ festgesetzt und haben dadurch einen höheren Schutzanspruch als das Plangebiet. 
Somit sind zukünftige schalltechnische Konflikte mit der Entwicklung des Plangebietes nicht anzu-
nehmen.    
 
4.11 weitere Umweltbelange 
 
Eingriffsregelung  
 
Das Plangebiet ist deckungsgleich mit dem Plangebiet des unterliegenden rechtskräftigen Bebau-
ungsplanes, Änderungsbereich II. Die hiermit verbundenen Eingriffe gelten gem. § 1a Absatz 3 
Satz 6 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass kein 
Ausgleich erforderlich ist.  
 
Im Änderungsbereich II ist eine Versiegelung von maximal 60 % (GRZ 0,4 inklusive zulässiger 
Überschreitung nach BauNVO) vorgesehen. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs „An der Mühle“ erfolgt eine geringfügige Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,5 
und eine maximal zulässige Versiegelung von 80 %.  
 
Aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes, Änderungsbereich II, handelt es sich bei den vor-
handenen Grünstrukturen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung um sogenannte

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„Natur auf Zeit“ (vgl. § 30 Absatz 2 Nr. 3 LNatSchG NRW). Im Winter 2019/ 2020 wurde der zent-
rale Teil der Fläche unter Berücksichtigung bauplanungs- und fachrechtlicher Anforderungen gero-
det. Am südlichen und südwestlichen Rand der Vorhabenfläche sind derzeit noch Bäume und 
Baumgruppen vorhanden. Letztere wurden nach der Baumschutzatzung betrachtet (siehe Ziffer 
4.9, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege). 
 
Die zulässige höhere Versiegelung im vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf wird durch das 
zu Grunde liegende Planungskonzept jedoch nicht vollständig ausgeschöpft. Begrünungsmaßnah-
men sollen festgesetzt werden. So sind für alle Flachdächer eine extensive Dachbegrünung und 
auf der Stellplatzfläche zwischen dem Hauptgebäude und dem Punkthaus sowie entlang der Lüls-
dorfer Straße und An der Mühle zahlreiche Baumpflanzungen vorgesehen. Da diese Faktoren im 
bisher bestehenden Bebauungsplan in dieser Qualität nicht vorgesehen waren, kann davon ausge-
gangen werden, dass die Beeinträchtigungen durch den erhöhten Versiegelungsgrad durch diese 
Maßnahmen ausgeglichen werden können.  
 
Artenschutz 
 
Zur artenschutzrechtlichen Beurteilung wurde für das Plangebiet von dem Büro Smeets Land-
schaftsarchitekten 2021 ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag mit der Prüfung der Betroffenheit 
besonders geschützter Arten gemäß § 44 BNatSchG aufgestellt.  
 
In der Stufe I wurde durch eine überschlägige Prognose geprüft, ob und ggfls. bei welchen Arten 
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde geklärt, 
dass aufgrund des Fehlens geeigneter Habitate eine vorhabenbedingte Betroffenheit aus fachli-
cher Sicht ausgeschlossen werden kann. Flächenbegehungen ergaben keine Hinweise auf Vor-
kommen planungsrelevanter oder im Naturraum gefährdeter Arten. Aufgrund vereinzelter Spalten 
und Risse in den Gehölz- und Totholzbeständern in Teilbereichen des Plangebietes sowie am be-
stehenden Trafohäuschen sind jedoch potentielle Habitatstrukturen für siedlungsbezogene Fleder-
mausarten vorhanden. Diese sind im Rahmen möglicher Verstöße gegen Zugriffsverbote des § 44 
Abs. 1 BNatSchG im Rahmen einer vertiefenden Prüfung (Stufe II) betrachtet worden.  
 
Da sämtliche Fledermausarten als streng geschützt eingestuft werden, sind in der vertiefenden 
Prüfung die Verbotstatbestände in Bezug auf die Betroffenheit hinsichtlich der Abschätzung des 
Habitatpotentials, des Verletzungs- und Tötungsverbotes, des Störungsverbotes und des Verbotes 
der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten untersucht 
worden. Im Ergebnis konnte bei sechs Ortsbegehungen kein Fledermausbesatz nachgewiesen 
werden. Die Vorhabenfläche stellt gleichwohl mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Nahrungshabitat 
und die vorhandene Gehölzreihe eine Leitstruktur dar.  
 
Das heutige Plangebiet weist den Charakter einer in Teilen mit Bäumen und Baumgruppen bestan-
denen städtischen Brache auf. Die gegenwärtige Habitatausstattung lässt auf eine allgemeine Le-
bensraumeignung für Vogel- und Säugetierarten schließen. Planungsrelevante Arten wurden im 
Rahmen der Artenschutzprüfung nicht festgestellt. Durch verschiedene Vermeidungsmaßnahmen 
wie z.B. Rodungszeiten außerhalb der Brutzeit und die begleitende Strukturkontrolle der Fleder-
mäuse durch Fachpersonal können Verbotstatbestände und erhebliche Auswirkungen auf die örtli-
che Fauna ausgeschlossen werden.  
 
Der Empfehlung im Gutachten, in der Maßnahmenflächen zusätzlich noch einen vorgelagerten 
Raum mit u.a. vorgelagerten krautreichen Streifen anzulegen, kann nicht gefolgt werden, da die 
Fläche im Planbereich dies nicht hergibt.  
 
Alle anderen im Gutachten vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden 
jedoch als Hinweise in die Planzeichnung aufgenommen. Somit wird den Belangen des Arten-
schutzes ausreichend nachgekommen.  
 
Bodendenkmal

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Der Hauptteil des Plangebietes nimmt die ehemalige Kiesgrube (Altlast Nr. 71506) ein. Nach Aus-
wertung von historischen Karten und Luftbildern ist dort nach derzeitigem Kenntnisstand ein Urge-
lände mit archäologisch relevanten Bodenschichten zu vermuten. Hier wurden zudem im ersten 
Drittel des 20. Jahrhunderts Reste von Körpergräbern gefunden. Allerdings ist das Plangebiet 
durch den Betrieb der Kiesgrube erheblich verändert worden.  
 
Außerhalb der ehemaligen Grube ist ein Geländestreifen am Südwestrand des Plangebietes ver-
blieben, der im Rahmen der Baugrunduntersuchung aufgrund des starken Bewuchses noch nicht 
sondiert werden konnte. Die erforderlichen archäologischen Untersuchungen können zu einem 
späteren Zeitpunkt, jedoch mit ausreichend zeitlichem Vorlauf zur Umsetzung der Planung erfol-
gen. Ein entsprechender Hinweis soll aufgenommen werden. 
 
Entwässerung / Umgang mit Starkregen/ Hochwasser  
 
Das Plangebiet wird über den Mischwasserkanal in der Lülsdorfer Straße entwässert. Unter der 
zukünftigen Stellplatzfläche liegt ein bestehender Kanal, der als Stauraumvolumen genutzt werden 
kann. So wird der Kanal in der Lülsdorfer Straße bei größeren Regenfällen entlastet.  
 
Eine besondere Starkregengefährdung liegt für das Plangebiet nicht vor. Nach Abstimmung mit 
den Stadtentwässerungsbetrieben wird ein entsprechender Überflutungsnachweis nach DIN 1986-
100 im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens geführt. 
 
Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (KP) gegen Hochwasser geschützt. Das entspricht 
einem mittleren Ereignis bzw. 100- jährlichem Hochwasser. Ein entsprechender Hinweis soll auf-
genommen werden. Bei einem seltenen Ereignis/ 200-jährlichem Hochwasser mit 11,90 m KP sind 
der Parkplatz und einzelne zur Straße hin liegende Gebäude betroffen. Bei einem extremen Ereig-
nis/ ab 500-jährlichem Hochwasser mit 12,90 m KP wird auch die übrige Bebauung vom Hochwas-
ser betroffen sein. Das Plangebiet liegt jedoch nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsge-
biet nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz. 
 
Innerhalb des Plangebietes ist aufgrund überhöhter Grundwasserstände mit Auftrieb und Dränge-
wasser zu rechnen. Ein entsprechender Hinweis soll aufgenommen werden, auch wenn keine Kel-
ler oder Tiefgaragen geplant sind.   
 
Klima/ Luft 
 
Laut der Klimafunktionskarte der Stadt Köln liegt das Plangebiet im Klimatopbereich Stadtklima I. 
Es befindet sich aufgrund seiner Ortsrandlage im direkten Umfeld klimaaktiver Freiflächen und ist 
der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln21“ zur zukünftigen Wärmebelas-
tung nach der Klasse 4 (klimaaktiv) zuzuordnen.  
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des 2019 fortgeschriebenen Luftreinhalteplans für das 
Stadtgebiet Köln. Die verschiedenen Emittentengruppen Verkehr (Straßen-, Schienen-, Flug-, 
Schiffs- und Offroadverkehr), Industrie und Kleinfeuerungsanlagen tragen zu unterschiedlichen An-
teilen zur Belastung im Stadtgebiet bei. Das Belastungsniveau ist im Plangebiet und im Umfeld des 
Plangebietes im Vergleich mit urbanen Lagen in Köln jedoch sehr gering. 
 
Klimaschutz 
 
Der Ratsbeschluss zu den Leitlinien im Klimaschutz wurde am 17.03.2022 gefasst; die Leitlinien 
enthalten u.a. verbindliche Anforderungen von Standards für KFW-Effizienzhäuser und den Ein-
satz von Photovoltaik-Anlagen (PV) sowie Empfehlungen für solarenergetische Optimierungen. 
Auch wenn der gewählte Stichtag für diese Regelungen im Verfahren „An der Mühle“ nicht zutrifft, 
fand bereits im Vorfeld eine Auseinandersetzung mit den Themen statt. 
 
So wurde für das geplante Vorhaben ein Energiekonzept von Neef und Reiff mit Stand von 2021 
erarbeitet. Demnach sind die Gebäude so konzipiert, dass sie die Vorgaben des Gebäudeenergie-

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gesetzes (GEG) mit KfW 55-EE-Standard erfüllen. Inbegriffen ist eine Wasser/Wasser-Wärme-
pumpe als Grundlastwärmeerzeuger und Gas-Brennwert zur Spitzenlastdeckung im Punkthaus. 
Von dort wird auch das Hauptgebäude versorgt. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren als Min-
deststandard zu erbringen. Hierzu erfolgt ein Hinweis auf der Planzeichnung.   
 
Zusätzlich soll zur Errichtung von Photovoltaikanlagen (PV) auf Dachflächen eine textliche Festset-
zung erfolgen. Demnach müssen mindestens 200 m² der Dachfläche mit PV-Anlagen ausgestattet 
werden. Die Anlagen können über den extensiven Dachbegrünungen angebracht werden. Die fest-
gesetzte Dachbegrünung wirkt zudem isolierend. 
 
Beide Gebäude liegen in West-Süd-Ost-Ausrichtung. Die Grundrissgestaltung kann in der Regel 
so erfolgen, dass eine günstige Richtung für Wohnräume gewählt werden kann.  
 
Durch den Ausschluss der Überdachung von oberirdischen Stellplätzen soll u.a. eine Photovolta-
iknutzung im Bereich der Stellplatzanlagen ausgeschlossen werden. Die Landesbauordnung NRW 
sieht vor, dass geeignete Parkplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen mit einer Photovoltaikanla-
gen versehen werden sollen. Aus unterschiedlichen Gründen steht dies im Widerspruch zu den 
städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplans. Zum einen ist eine Begrünung durch zahlrei-
che Baumpflanzungen der Stellplatzanlage gewünscht. Der Bebauungsplan sieht die Pflanzung 
von einem Baum je vier Stellplätzen im Bereich des Parkplatzes vor. Dies wird zu einer Überde-
ckung der Stellplätze mit Blättern und Ästen führen. Insbesondere in den sonnenstarken Zeiten 
werden die PV-Anlagen auf diese Art und Weise kaum Licht bekommen, um Strom erzeugen zu 
können. Die Pflanzung von Bäumen im Bereich der Parkplätze macht damit die Parkplätze für PV-
Anlagen ungeeignet. Darüber hinaus gilt es mögliche Blendwirkungen auf den fließenden Verkehr 
zu verhindern aufgrund der unmittelbar räumlichen Nähe der Stellplatzanlage zur Lülsdorfer 
Straße. Darüber hinaus ist die von einer flächendeckenden Photovoltaikanlage ausgehende mas-
sive Wirkung aus stadtgestalterischen Gründen unerwünscht. 
 
Belichtung/ Besonnung 
 
Die geplanten Gebäude werden sowohl die erforderlichen Abstandsflächen zueinander als auch zu 
den Nachbargebäuden einhalten. Damit ist in der Regel schon eine ausreichende Belichtung und 
Besonnung gewährleistet. Zudem lässt weder die Anordnung der geplanten Gebäude derartige 
Einschränkungen erwarten noch wurden Innenhöfe geplant, die möglicherweise ungünstige Belich-
tungsverhältnisse in den Wintermonaten ergeben würden. Von daher wurde auf ein gesondertes 
Gutachten zu diesem Thema verzichtet. Von einer ausreichenden Belichtung und Besonnung kann 
ausgegangen werden. Das gilt für die geplanten Gebäude und die benachbarte Bestandsbebau-
ung. 
 
Gefahrenschutz Kampfmittel 
 
Die Fläche des Plangebietes liegt in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo ver-
mehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden 
Flächen empfohlen. Ein entsprechender Hinweis ist bereits aufgenommen worden.    
 
Störfallrisiko 
 
Auf der gegenüberliegenden, westlichen Rheinseite liegt die Shell Deutschland Oil GmbH in Go-
dorf. Das Plangebiet befindet sich teilweise innerhalb des Achtungsabstandes dieses Störfallbetrie-
bes. Der angemessene Sicherheitsabstand für den Betriebsbereich wird mit einem 200 m Radius 
um das Betriebsgelände (stellenweise 300 m um die Gefahrenquelle) angesetzt. Das Plangebiet 
befindet sich außerhalb dieses Bereiches, sodass für das Vorhaben nicht von einer Gefahr durch 
einen Störfall zu rechnen ist (siehe Umweltbericht, Ziffer 5.5.12.4, sonstige Gesundheitsbelange).     
 
Altlast 
 
Im Plangebiet befindet sich eine Altlastenablagerungsfläche mit der Nr. 71506 . Die Fläche 
wurde ursprünglich zwischen 1960 und 1980 als Hausmülldeponie genutzt.

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Durch eine umwelttechnische Untersuchung des Untergrundes von Geo Consult, 2020a, mit 
Rammkernsondierungen wurden keine großflächig kontaminierten Bereiche gefunden. Teilweise 
wurden erhöhte Schadstoffbelastungen im Auffüllungsmaterial festgestellt. Deponiegase im Sinne 
von reduzierten Sauerstoffgehalten, maßgeblich erhöhten CO2-Gehalten, Methangas oder Schwe-
felwasserstoff konnten nicht festgestellt werden. Ebenso ergaben sich keine besonderen Gefähr-
dungen für den Grundwasserkörper.  
 
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnah-
men erforderlich. Da bei einer der untersuchten Proben eine Prüfwertüberschreitung für 
Benzo(a)pyren festgestellt wurde, sollen zukünftig in allen nicht versiegelten und teilversiegelten 
Bereichen die obersten 50 cm des Bodens mit „unbelastetem Boden“ überdeckt sein. In teilversie-
gelten Bereichen, z.B. Rasengittersteinen, kann auch Gründungsmaterial wie etwa Split zu den 50 
cm gezählt werden. So wird ein direkter Kontakt zwischen Menschen und dem potenziell belaste-
ten Material vermieden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdarbeiten konta-
minierter Bodenaushub anfällt. Die ordnungsgemäße Sanierung und Entsorgung des Bodenmate-
rials sollen unter fachgutachterlicher Aufsicht unter Beteiligung des Fachamtes der Stadt Köln 
durchgeführt werden. Erforderliche Auflagen sollen im Baugenehmigungsverfahren in Absprache 
mit dem Fachamt festgelegt werden.  
 
Eine entsprechende Kennzeichnung der Altlast wurde in der Planzeichnung und im Text vorge-
nommen. 
 
4.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer mit einer maximalen Neigung von 5 ° zulässig. 
Diese Festsetzung hat zum einen stadtgestalterische Gründe mit dem Wunsch nach einer kom-
pakten Bauweise, zum anderen begünstigt diese Dachneigung die gewünschte Dachbegrünung.    
 
Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sollen ausschließlich als Laubhecken und 
als Draht- und Stabgitterzäune in Kombination mit Hecken und in einer maximalen Höhe von 1,0 
Meter zulässig sein. Diese Festsetzungen erfolgen aus gestalterischen Gründen, markieren eine 
grüne Grundstücksgrenze und schaffen keine optischen Barrieren.   
 
Auf der Rückseite des eingeschossigen Gebäudeteils des Hauptgebäudes sind überwiegend ge-
schlossene Wandflächen zu erwarten. Zu den bestehenden Nachbargärten sollen diese Fassa-
denteile aus gestalterischen Gründen ab einer bestimmten Höhe, die sie über Gelände ragen, mit 
Kletterpflanzen begrünt werden.  
 
Werbeanlagen beeinflussen in starkem Maße das Erscheinungsbild eines Gebietes, da sie im All-
gemeinen im Hinblick auf Auffälligkeit entwickelt werden. Aus gestalterischen Gründen sollen 
durch einschränkende Festsetzungen mögliche Auswüchse im Voraus eingedämmt werden. Wer-
beflächen sollen an der Stätte der Leistung weiterhin in einer bestimmten Form möglich sein. Da-
mit wird den Erfordernissen der Gewerbebetriebe zur Außendarstellung Rechnung getragen und 
gleichzeitig ein Rahmen zur Vermeidung negativer gestalterischer Einflüsse aufgezeigt.  
 
Die Befestigung von Stellplätzen soll aus versickerungsfähigen Materialien bestehen, um einer 
großflächigen, einförmigen Versiegelung entgegenwirken zu können.  
 
Aus stadtgestalterischen Gründen sollen Einschränkungen für Satellitenschüssel und Mobilfunk-
sendeanlagen ausgesprochen werden. Sie sollen nur eingeschränkt zulässig sein.

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5. Umweltbericht 
A Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge-
stellt. 
 
5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
 
Die Aditon KG plant auf einer derzeit brachliegenden städtischen Fläche in nördlicher Randlage 
des Stadtteils Langel, Stadtbezirk Porz, an der Lülsdorfer Straße 238-242 die Realisierung eines 
Gebäudekomplexes mit kleinflächigem Einzelhandel (Discounter, Bäckerei/Bistro) sowie geförder-
ten Mietwohnungen und Wohngruppen für die Alexianer Köln GmbH. Ziel ist es, den Ortseingang 
von Porz-Langel stadträumlich neu zu definieren, indem dort eine ansprechende gewerbliche und 
wohnbauliche Nutzung entwickelt wird.  
 
Zu diesem Zweck soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf (VBP) gemäß § 12 BauGB 
aufgestellt werden, der den Geltungsbereich des seit 2001 bestehenden Bebauungsplans Nr. 
71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II - flächengleich über-
lagert und somit eine Gesamtfläche von circa 0,92 ha aufweist. Dem VBP liegt ein Vorhaben- und 
Erschließungsplan (VEP) zu Grunde, welcher nur die eigentliche Vorhabenfläche des Bauvorha-
bens umfasst (circa 0,73 ha), während die Straßenflächen und angrenzenden Wohngärten hiervon 
ausgenommen sind. 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 71356/02 „An der 
Mühle“ weist die gleiche Ausdehnung wie der Änderungsbereich des v.g. bestehenden Bebau-
ungsplanes aus dem Jahr 2001 auf. Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs wird im vorliegenden Umweltbericht als „Plangebiet“ bezeichnet. 
 
Der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf zu Grunde liegende Vorhaben- und Er-
schließungsplan-Entwurf (VEP) umfasst in seinem Geltungsbereich nur die eigentliche Vorhaben-
fläche des Bauvorhabens, welche die städtischen Grundstücke Gemarkung Langel, Flur 2, Flurstü-
cke 1021 bis 1027 umfasst. Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen und die unmittelbar südlich an 
die Vorhabenfläche angrenzenden Wohngartenflächen (Flurstücke 822-825 sowie 1003-1008) 
werden nicht in den VEP („Vorhabenfläche“) einbezogen, wohl aber in den vorhabenbezogene Be-
bauungsplan-Entwurf in ihrer bestehenden Nutzung unverändert mit aufgenommen. 
 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf sollen zwei Teilbaugebiete Wohnen/Gewerbe 1 
und Wohnen/Gewerbe 2 festgesetzt werden. Im Teilgebiet Wohnen/Gewerbe 1 ist die Errichtung 
eines neuen, kleinflächigen Lebensmittelbetriebs mit unter 800 m2 Verkaufsfläche vorgesehen. An 
der Lülsdorfer Straße sollen im sogenannten Punkthaus auch kleinteilige Läden bis zu einer Ver-
kaufsfläche von 200 m2 zulässig sein, festgesetzt ist eine Bäckerei mit Bistro.  
 
In beiden Teilgebieten sind darüber hinaus Wohnungen, Anlagen für soziale und gesundheitliche 
Zwecke sowie Anlieferungszonen und sonstige Außenflächen, jeweils im funktionalen Zusammen-
hang mit den zulässigen Einrichtungen und Anlagen, sowie Stellplätze und deren Zufahrten zuläs-
sig. 
 
Gemäß § 19 Absatz 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf die in der Planzeichnung festge-
setzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 durch Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im 
Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer 
GRZ von 0,8 (Kappungsgrenze) überschritten werden.

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Als Dachformen sind ausschließlich Flachdächer mit überwiegend extensiver Dachbegrünung 
(mindestens 70 %) geplant. Darüber hinaus werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Ent-
wurf konkrete Gebäude- und Geländehöhen festgesetzt, wobei bei der späteren Bauausführung 
Abweichungen bis 0,5 m zugelassen werden können. 
 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Lülsdorfer Straße mit Anbindung an die dem 
zukünftigen Gebäudekomplex vorgelagerten Stellplatzbereiche sowie die innerhalb des Riegelge-
bäudes gelegenen Stellplätze in einer Tiefgarage. Der Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf 
sieht zudem eine Fußweganbindung an die Straße An der Mühle vor, über die der Eingangs- und 
Aufenthaltsbereich auf der Rückseite des Gebäudekomplexes erschlossen wird.   
 
5.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden  
Bestandsnutzung gemäß Be-
bauungsplan Nr. 71359/02,  
1. Änderung 
in m² Geplante Festsetzungen ge-
mäß vorhabenbezogenem Be-
bauungsplan-Entwurf Nr. 
71356/02 
in m² 
Allgemeines Wohngebiet 7.240 Teilgebiet Wohnen/Gewerbe 1 
(Riegelgebäude) 
6.097 
  Davon: Fläche für Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und 
Landschaft 
765 
  Teilgebiet Wohnen/Gewerbe 2 
(Punkthaus)  
1.145 
Allgemeines Wohngebiet mit Lei-
tungsrechten 
60 Trafo 18 
Straßenverkehrsfläche  1.040 Straßenverkehrsfläche  690 
Straßenverkehrsfläche besonde-
rer Zweckbestimmung An der 
Mühle 
840 Straßenverkehrsfläche beson-
derer Zweckbestimmung An der 
Mühle 
840 
  Kleinsiedlungsgebiet 390 
Gesamtfläche 9.180  9.180 
 
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Um-
weltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, 
dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landes-
ebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurtei-
lung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des 
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasser-
schutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.

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/ 19 
 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. 
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere  BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein-
griffe; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen;

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Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Stadtgebiet 
Köln 2019 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz

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- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
5.4. Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Absatz 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan-Entwurfs Nummer 71356/02 „An der Mühle“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs auf die Umweltbelange 
entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen in diesem Geltungsbe-
reich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig 
bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche oder nicht 
vorhersehbare Ereignisse. 
 
Für die konkreten Bauvorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vor-
schriften und Normen im nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren getrof-
fen. Entsprechend beinhaltet diese Prüfung die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase 
lediglich in einer überschlägigen Form. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen oder vergleichbarer Vorhaben in räumlicher 
Nähe kumulierende Umweltauswirkungen beschrieben. 
 
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Porz am nordöstlichen Rand des Ortsteils Langel. Begrenzt 
wird die betrachtete Fläche durch die Lülsdorfer Straße im Nordwesten, die Straße An der Mühle 
im Südosten sowie die vorhandene Wohnbebauung mit Gärten entlang der Straße Am Weingarts-
berg im Südwesten und Südosten.

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Der nördlich gelegene Bereich markiert den Übergang zum freien Landschaftsraum, der weitestge-
hend agrarwirtschaftlich genutzt wird. Nördlich und westlich der Fläche ist der heutige Ortseingang 
Langel ausgebildet. Hier findet nahezu ausschließlich eine wohnbauliche Nutzung statt. In etwa 
380 m Entfernung verläuft nordwestlich der Vorhabenfläche der Rhein. 
 
Derzeit liegt die ehemals als Abgrabung und später als Deponie genutzte Vorhabenfläche brach, 
so dass sich im zentralen Bereich über die Jahre eine dichte extensive Sukzessionsvegetation mit 
starkem Verbuschungsgrad eingestellt hatte, die im Winter 2019/2020 unter Berücksichtigung ar-
tenschutzrechtlicher jahreszeitlicher Beschränkungen im zentralen Bereich zur Vorbereitung von 
Baugrunduntersuchungen freigerodet wurde. In den Randbereichen sind derzeit noch die sat-
zungsgeschützten Bäume und Baumgruppen mit geringem bis mittlerem Baumholz, teilweise auch 
mit starkem Baumholz sowie vereinzelt auch Totholz vorhanden.  
 
Ungefähr mittig auf der Vorhabenfläche befindet sich eine Trafostation der Rheinenergie, die mo-
mentan von der Lülsdorfer Straße über einen Stichweg zugängig ist.  
 
Insbesondere die vorhandene Geländevertiefung im südlichen Bereich der Vorhabenfläche ist 
durch weggeworfene Siedlungsabfälle (u.a. Betonsteine, Gartenabfälle, Holzlatten, Restmüll) ver-
schmutzt. 
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 71359/02 
Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II vom 23.04.2001, der an der 
Stelle ein "Allgemeines Wohngebiet" (WA, § 4 Baunutzungsverordnung [BauNVO]) in einer ge-
schlossenen, eingeschossigen Bauweise festsetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie die 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 entsprechen dem vorgegebenen Rahmen der BauNVO. Für 
die Erschließung der Wohnbebauung ist von der Lülsdorfer Straße eine öffentliche Verkehrsfläche 
in Form einer Stichstraße festgesetzt. Die festgesetzte Bebauung orientiert sich um einen am Ende 
der Stichstraße vorgesehenen Wendehammer. 
 
Darüber hinaus liegt für das Gebiet die Kennzeichnung der Altlastenfläche Nummer 71506 vor. Bei 
der Altlast handelt es sich gemäß Kennzeichnung im Bebauungsplan um einen Bereich mit ablage-
rungsbedingten baugrundtechnischen Besonderheiten, Bodenbelastungen und Schwermetallen, 
PAK, Sulfat und Bor sowie Bodenluftbelastungen mit Methangas und Kohlendioxid. Eine Gefähr-
dung des Grundwassers war zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht gegeben. Ebenso bestanden 
keine Bedenken gegen die Nutzung für ein allgemeines Wohn- oder Kleinsiedlungsgebiet und für 
einen Bolzplatz. 
 
Der Bebauungsplan enthält zudem den Hinweis, dass im Zuge von Erd- bzw. Abbruch- oder Sa-
nierungsarbeiten kontaminierte Abfälle anfallen können und die Arbeiten im Baugenehmigungsver-
fahren daher nur unter gutachterlicher Aufsicht in Abstimmung mit dem Umweltamt und der Unte-
ren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde zulässig sind. Das Plangebiet befindet sich gemäß 
Kennzeichnung zudem in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerks Zündorf. Eine Versicke-
rung von Niederschlagswasser ist daher nur außerhalb der Altlast zulässig. 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. Das 
geplante Vorhaben wird aus dem FNP entwickelt. Zur weiteren planungsrechtlichen Einordnung 
siehe Kapitel 3 der Begründung, Planungsvorgaben. 
 
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
 
Ohne die Umsetzung der aktuell geplanten bauleitplanerischen Festsetzungen bliebe der beste-
hende Bebauungsplan Nr. 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung rechtskräftig, 
der im Wesentlichen eine vergleichbare wohnbauliche Nutzung des Plangebietes vorsieht, sich je-
doch in der räumlichen Anordnung und Ausdehnung unterscheidet. 
 
Ein Erhalt der derzeit vorhandenen Grünfläche wäre vor dem Hintergrund der bestehenden bauleit-
planerischen Festsetzungen allenfalls in den Randbereichen möglich, wobei die bestehenden to-

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pographischen Höhenunterschiede und der starke Verbuschungsgrad der durch Sukzession ent-
standenen Grünstrukturen eine gestalterisch ansprechende Gestaltung der Außenanlagen im 
Wohnumfeld erschweren würden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Darstellung im Flächennut-
zungsplan der Stadt Köln als „Wohnbaufläche“ und des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 
71359/02 ist davon auszugehen, dass sich mittelfristig auf dem Grundstück auch ohne die derzei-
tige Planung unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eine Wohn-
nutzung ergeben würde, so dass die derzeitige Nutzung als innerstädtische Grün- bzw. Brachflä-
che nicht erhalten bleiben würde. 
 
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
 
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 
BauGB und § 1a BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes zu untersuchen und zu be-
werten. Die Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen von Natur und Land-
schaft erfolgt durch die Verknüpfung der vom Planungsvorhaben ausgehenden Wirkungen mit den 
Wert- und Funktionselementen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie den weite-
ren Schutzgütern. 
 
Die voraussichtlich umweltrelevanten Wirkungen des Vorhabens werden im Folgenden ermittelt 
und hinsichtlich ihrer Intensität bestimmt.  
 
Wirkungen gehen insbesondere von den geplanten Gebäuden, Zuwegungen und Parkplatzflächen 
aus. Die durch die einzelnen Wirkfaktoren ausgelösten Auswirkungen sind dementsprechend zeit-
lich unbegrenzt und im Wesentlichen irreversibel. Im Folgenden werden die möglichen Wirkfakto-
ren benannt, die zu Beeinträchtigungen der Umwelt führen können: 
 
 Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (durch Gebäude, Parkplätze und Zuwegungen), 
 Eingriffe in den Boden sowie in das Schichtenwasser, 
 Visuelle Störwirkungen, 
 Barriere- und Trennwirkungen. 
 
Durch die geplante Bebauung und den zukünftigen Betrieb im Baugebiet gehen ebenfalls Wirkun-
gen auf die Umwelt aus. Absehbar wird es sich hierbei insbesondere um akustische und optisch-
visuelle Reize handeln. Im Folgenden werden die durch die Nutzung des Plangebietes verursach-
ten Wirkfaktoren benannt, die zu Beeinträchtigungen der Umwelt führen können: 
 
 Schallemissionen, 
 Luftschadstoffe, 
 Licht- und optische Reize, 
 Allgemeines Verkehrsaufkommen. 
 
Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig 
auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage der Neuaufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes ergeben. Im Hinblick auf einzelne umweltfachliche As-
pekte mit besonderer Planungsrelevanz (z.B. Lebensraumfunktionen, Artenschutz, Innenstadtklima 
etc.) werden jedoch auch die allgemeinen Auswirkungen des Planvorhabens gegenüber dem der-
zeitigen Umweltzustand betrachtet. 
 
5.5  Umweltbelange gemäß §1 Absatz 6 Nr. 7a – j und § 1a BauGB 
 
5.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die örtliche Tierwelt wird durch die bestehenden Habitatstrukturen und Nutzungen als Grünfläche 
in Siedlungsrandlage geprägt. Folglich lassen sich aus der Biotoptypenerfassung grundsätzliche 
Rückschlüsse auf das allgemeine Artengruppenvorkommen ziehen.

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/ 24 
 
 
Um eine Einschätzung über das Vorhabengebiet als Lebensraum für geschützte Tierarten zu tref-
fen, wurden neben dem Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“, 
das messtischblattweise eine Liste der darin vorkommenden planungsrelevanten Arten bereitstellt, 
auch das Fundortkataster (FOK) genutzt, welches im System „@LINFOS-Landschaftsinformations-
sammlung“ vorgehalten wird und in dem Angaben und verlässliche Hinweise zu Vorkommen pla-
nungsrelevanter Arten zur Verfügung gestellt werden. 
 
Im vorliegenden Fall sind die Quadranten 1 und 3 des Messtischblattes 5108 Köln-Porz die Be-
zugsgröße. In diesem werden neben 38 Vogel- und 5 Fledermausarten auch jeweils eine Amphi-
bien- und eine Libellenart aufgelistet. Aus der Datenrecherche im Fundortkataster des Landesam-
tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sowie über Abfragen bei diversen Natur-
schutzverbänden ließen sich jedoch keine konkreten Angaben zu einzelnen Tierartenvorkommen 
gewinnen. 
 
Im Rahmen mehrerer Ortsbegehungen im Zeitraum zwischen Juli 2019 und Mai 2020 wurden dar-
über hinaus neben den faunistischen Artvorkommen auch der Vegetationsbestand im Plangebiet 
und die Gebäudestrukturen in dessen Umfeld (50 m) auf ihr grundsätzliches Lebensraumpotenzial 
sowie auf mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten untersucht (Artenschutzrechtliche Prü-
fung, SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2021).  
 
Die Vorhabenfläche stellte sich im zentralen Teil zum Zeitpunkt der jeweiligen Ortsbegehung im 
Jahr 2019 zunächst als stark verwilderte, fortgeschrittene Sukzessionsfläche, nach Durchführung 
von Rodungsmaßnahmen zur Vorbereitung von Baugrunduntersuchungen im Frühjahr 2020 als 
temporäre Siedlungsbrache sowie im Frühjahr 2021 erneut als flächendeckend bewachsene initi-
ale Sukzessionsfläche dar. Bei weiteren Ortsbegehungen im Sommer und Herbst 2020 hat sich 
durch natürliche Sukzession wieder eine Begrünung eingestellt. Am südlichen und westlichen 
Rand der Fläche sind zahlreiche Baumgruppen und Einzelbäume vorhanden, die teilweise durch 
die städtische Baumschutzsatzung geschützt werden und daher von der Rodung im Frühjahr 2020 
ausgenommen wurden. Die Bäume müssen im Zuge der Baumaßnahme noch gerodet werden und 
sind zu ersetzen oder abzulösen. 
 
Geeignete Habitate für waldbewohnende Vogelarten, Horst-, Höhlen- und Gebäudebrüter, Wasser-
vögel sowie Offenlandarten wurden nicht festgestellt. Auch für planungsrelevante und im Natur-
raum bedrohte Vogelarten der halboffenen Flur hat die strukturarme, von Bebauung und Straßen-
verkehrsflächen eingerahmte Fläche in ihrem angetroffenen Zustand keine Eignung als Fortpflan-
zungs- und Ruhestätte. 
 
Entsprechend konnten im Zuge der vogelkundlichen Begehungen im Juli 2019 und Mai 2020, mit 
Ausnahme überfliegender Mauersegler, keine planungsrelevanten oder Arten der Roten Liste 
NRW, Niederrheinische Bucht, auf der Vorhabenfläche oder deren Umgebung festgestellt werden. 
Folgende nicht planungsrelevante Arten wurden kartiert: Amsel, Blau- und Kohlmeise, Buchfink, 
Buntspecht, Fasan, Gartenbaumläufer, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehl-
chen, Singdrossel, Stieglitz und Zilpzalp. 
 
Möglich ist für einige Arten – insbesondere die Greifvogel- und Schwalbenarten – zudem eine Nut-
zung als Jagd-/Nahrungshabitat. Es handelt sich jedoch nicht um ein essenzielles Jagd- bzw. Nah-
rungshabitat, da bessere Strukturen in ausreichendem Maße in der Umgebung (v.a. Feldflur, 
Rheinaue) vorhanden sind.  
 
Die Artengruppe der Säugetiere umfasst die unterschiedlichsten Tierarten, die sowohl Land- als 
auch Wasserlebensräume besiedeln. Sie sind an die jeweiligen Lebensräume gut angepasst. Auf 
Grund der Habitatausstattung lässt sich der Großteil der Säugetiere ausschließen. Zu erwarten ist 
jedoch das Vorkommen von anspruchslosen und weit verbreiteten Klein- und Kleinstsäugetieren 
wie z. B. Wühlmäuse, Eichhörnchen oder Kaninchen. Diese Arten sind grundsätzlich Gegenstand 
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, nicht jedoch der Verbote für besonders oder streng

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geschützte Arten nach § 44 BNatSchG. Daher reicht gemäß § 39 Abs. 1 BNatschG ein vernünfti-
ger Grund zur Rechtfertigung des Eingriffs. Dieser liegt mit der Nutzbarmachung einer Brachfläche 
vor.  
 
Die Vorhabenfläche wird von Fledermäusen als Jagdhabitat genutzt. Dabei handelt es sich aber 
nicht um essenzielle Jagdhabitate. Als Fortpflanzungs- oder Überwinterungsquartier ist die Fläche 
nicht geeignet, da relevante Strukturen wie z. B. Baumhöhlen oder Hohlräume an Gebäuden nicht 
vorhanden sind. Die auf der Vorhabenfläche vorhandenen Bäume sowie die Trafostation weisen 
keine Strukturen auf, die für Fledermäuse als Wochenstuben- oder Winterquartiere genutzt werden 
können. Vereinzelt vorhandene Spalten und Risse in den Gehölz- und Totholzbeständen im Wes-
ten und Süden der Vorhabenfläche sowie die Fugen und Dachvorsprünge der Trafostation können 
im Sommer von Fledermausmännchen kurzfristig als Einzelquartiere genutzt werden, werden je-
doch im vorliegenden Fall nicht als Fortpflanzungs- und Ruhestätte eingestuft, da kein Besatz 
nachgewiesen werden konnte. Fledermäuse sind als Anhang IV-Arten (FFH-RL) sämtlich streng 
geschützt, insofern wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum besonderen Artenschutz ver-
wiesen. Gleiches gilt im Hinblick auf alle wildlebenden europäischen Vogelarten. 
 
Da innerhalb des Vorhabengebietes keine Gewässer oder Anlagen für etwaige Temporärgewässer 
vorhanden sind und frostfreie Winterquartiere (z.B. Höhlen, Scheunen) fehlen, wird ein Amphibien-
vorkommen ausgeschlossen. Auch das Vorkommen von Fischen lässt sich ausschließen. Libellen, 
die während ihrer Larvalzeit an Gewässer gebunden sind und nur als Imago zur Nahrungssuche 
angrenzende Lebensräume nutzen, können die nähere Umgebung der Vorhabenfläche potentiell 
als Nahrungshabitat nutzen, die Vorhabenfläche selber ist hingegen nicht dafür geeignet.  
 
Die bis zum Frühjahr 2019 im zentralen Teil noch stark verbuschte und in den Randbereichen bis 
heute mit Bäumen bestandene Vorhabenfläche hat keine Eignung als Lebensraum für Reptilien. 
Von einer kurzfristigen Besiedlung nach der Rodung im Frühjahr 2020 ist nicht auszugehen. Auch 
im näheren Umfeld befinden sich keine Steinschüttungen oder offene besonnte Strukturen mit 
grabbarem Substrat, die sich als Lebensraum für Reptilien eignen und als Quellhabitat fungieren 
könnten.  
 
Das Vorkommen von Schmetterlingen ist eng mit dem Vorhandensein der jeweils benötigten Fut-
terpflanze verbunden. Innerhalb der Vorhabenfläche und im unmittelbaren Umfeld wird ein Vor-
kommen der typischen Schmetterlingsarten wie Tagpfauenauge oder der Kleine Fuchs als wahr-
scheinlich eingeschätzt. Vorkommen geschützter Schmetterlingsarten wie beispielsweise des 
Nachtkerzenschwärmers oder des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings können aufgrund feh-
lender Futterpflanzen sowohl auf der Vorhabenfläche als auch in deren Umgebung ausgeschlos-
sen werden. Im Hinblick auf andere Insekten wie Bienen, Ameisen, Käfer, Schrecken sowie Spin-
nen und Weichtiere sind Vorkommen zu erwarten.   
 
Abgesehen von einzelnen hochwertigen Gehölzstrukturen nördlich der Vorhabenfläche entlang der 
Zufahrtswege wurden bei der Ortsbegehung keine besonderen Habitatstrukturen angetroffen, die 
eine gesonderte Betrachtung erfordern.  
 
Die im Jahr 2020 in Teilen gerodete Vorhabenfläche lässt aufgrund der geringen Habitatausstat-
tung derzeit nicht auf das Vorkommen weiterer planungsrelevanter und nicht planungsrelevanter 
Tierarten schließen. Auch bei der Flächenbegehung ergaben sich diesbezüglich keine Hinweise. 
Die Habitatabschätzung und artenschutzrechtliche Beurteilung berücksichtigen beide Zustände so-
wohl als stark verbuschte Sukzessionsfläche als auch als temporär gerodete Brachfläche. 
 
Neben den planungsrelevanten Vogelarten wurden in die weitere Betrachtung zudem die Arten 
einbezogen, die gemäß der Roten Liste im hiesigen Naturraum Niederrheinische Bucht bedroht 
sind. Bei den nicht planungsrelevanten, bedrohten Brutvogelarten kommen für die Vorhabenfläche 
und deren weiterer Umgebung die Arten Fitis, Gelbspötter, Gimpel, Grauschnäpper und Türken-
taube in Betracht, die in der Niederrheinischen Bucht gefährdet bzw. stark gefährdet sind. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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/ 26 
 
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche Nut-
zung bereits bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist mittelfristig davon auszuge-
hen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird. In den Randbe-
reichen des Plangebietes könnten aufgrund der bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen 
je nach Nutzungskonzept ggf. Grünstrukturen erhalten werden, so dass ein Erhalt der vorhande-
nen Lebensräume allgemeiner faunistischer Artvorkommen denkbar wäre. Durch die vorhandenen 
topographischen Höhenunterschiede und den hohen Verbuschungsgrad ist eine wohnungsbezo-
gene Nutzung z.B. durch Gartenflächen jedoch voraussichtlich nicht mit einem Erhalt der vorhan-
denen Grünstrukturen kompatibel, da das Gelände in diesen Bereichen derzeit nur sehr schwer zu 
erschließen ist. Eine Umgestaltung hin zu einer offeneren Bewuchs- und Nutzungsform ist somit 
erforderlich bzw. absehbar, so dass sich auch hier Tierlebensräume entsprechend einer im Woh-
numfeld üblichen Gartennutzung einstellen werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig 
auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs 71359/02 „An der Mühle“ ergeben. 
 
Durch die Umsetzung des Vorhabens sind vor diesem Hintergrund keine maßgeblichen Verände-
rungen gegenüber dem derzeitigen planungsrechtlichen Zustand des Plangebietes zu erwarten. 
Auch für das aktuelle Planvorhaben ist die Anlage von Grünstrukturen in den Randbereichen des 
geplanten Gebäudekomplexes (Grünflächen im Bereich der Parkplätze und Maßnahmenfläche im 
Süden) geplant, die es den in der Umgebung vorkommenden allgemeinen Artenvorkommen er-
möglichen wird, den durch das Bauvorhaben temporär in Anspruch genommenen Lebensraum in 
Teilen wieder zu besiedeln.  
 
Das planungsbedingte Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Ab-
satz 1 Nummer 2 und 3 BNatSchG kann mit Blick auf besonders oder streng geschützte Arten aus-
geschlossen werden, da diese Artengruppen keine Fortpflanzung- oder Ruhestätten im Plangebiet 
haben. Die Tötung oder Verletzung von Vogelarten und somit ein Eintreten eines Verbotstatbe-
standes gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG kann durch Vermeidungsmaßnahmen abge-
wendet werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
 
Vermeidungsmaßnahme V1: 
Zur Vermeidung der Verletzung des Tötungsverbotes nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG 
durch die Zerstörung von Vogelnestern mit Jungtieren und Eiern ist die Beseitigung von Sträu-
chern und Bäumen in der brutfreien Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar eines jeden Jahres vor-
zunehmen. 
 
Vermeidungsmaßnahme V2: 
Vor Beginn der Rodungs- und Abrissarbeiten sind Spalten, Risse und Fugen an Gehölzen sowie 
an der Trafostation von einer fachkundigen Person auf die Nutzung durch Fledermäuse zu unter-
suchen. Sofern eine Nutzung durch Fledermäuse festgestellt wird, sind die Rodungs- und Abrissar-
beiten zu einem späteren Zeitpunkt nach erneuter Kontrolle durchzuführen. Bei einem Fund von 
Individuen ist eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln notwendig. 
 
Vermeidungsmaßnahme V3: 
Um Störwirkungen auf planungsrelevante wie nicht planungsrelevante Vogel- und Insektenarten zu 
vermindern, ist grundsätzlich die Wahl tierfreundlicher Leuchtmittel (geringer Ultraviolett- und 
Blauanteil, Abstrahlung nach unten, kein Streulicht, Vermeidung starker Erwärmung der Gehäuse-
oberfläche etc.) für die zukünftige Außenbeleuchtung sinnvoll. 
 
Vermeidungsmaßnahme V4:

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/ 27 
 
Aus der aktuellen Planung ist im Hinblick auf Glasflächen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko 
abzuleiten. Grundsätzlich sind die Gebäude so zu gestalten, dass es nicht zu einer signifikanten 
Erhöhung von Vogelschlag an Glasbauteilen kommt. Dies kann durch Vermeidung großflächiger 
Glasbauteile, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduk-
tion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entspre-
chender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installa-
tion von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten etc. vermieden werden. Nähere Informatio-
nen sind der Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (SCHMID et al. 2012) zu 
entnehmen. Sollten sich im Zuge des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens Hinweise auf 
mögliche Risiken durch Vogelschlag ergeben, sind durch die Genehmigungsbehörde entspre-
chende Maßnahmen als Auflage zu statuieren. 
 
Vermeidungsmaßnahme V5: 
Im Rahmen des dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Vorhaben- und Erschließungsplans ist 
ein Begrünungskonzept vorgesehen, der die Anlage von Gehölzreihen mit einheimischen Arten, 
Blühsträuchern, Rasen- und Dachbegrünungsflächen beinhaltet. Hierbei sollen auch die gemäß 
Baumschutzsatzung geschützten Bäume ersetzt werden. In diesem Zusammenhang wird empfoh-
len, in den südlichen und südöstlichen Randbereichen zu den angrenzenden Gärten (Maßnah-
menfläche) zusätzlich zu den vorgesehenen Einzelbaumpflanzungen strauchreiche Gehölzpflan-
zungen mit einem vorgelagerten krautreichen und extensiv genutzten Grünstreifen anzulegen, um 
das Habitatpotenzial und den Biotopverbund für typische Gebüschbrüter und Halboffenlandarten 
wie z. B. die Vogelarten Bluthänfling, Nachtigall, Fitis und Gelbspötter zu stärken. Diese Maß-
nahme hat einen populationsfördernden Charakter und ist nicht zwingend zur Vermeidung arten-
schutzrechtlicher Verbotstatbestände notwendig, so dass keine vorgezogene Wirksamkeit nachge-
wiesen sein muss. Eine entsprechende Konkretisierung der Maßnahme kann im Rahmen des Vor-
haben- und Erschließungsplans erfolgen und über textliche Festsetzungen geregelt werden. 
 
Bewertung:  
Die Vorhabenfläche ist im Süden und Westen vom Siedlungsbereich Langel umschlossen und hat 
den Charakter einer Brachfläche im bebauten Bereich. Aus der Gegenüberstellung der artspezifi-
schen Lebensraumansprüche und der gegenwärtigen Habitatausstattung der Vorhabenfläche re-
sultiert, dass diese aufgrund des Fehlens geeigneter Strukturen sowie vorhandener Vorbelastun-
gen (partielle Müllablagerungen) keine besondere Eignung als Lebensraum aufweist. Eine bedeu-
tende Artenvielfalt wurde bei den Ortsbegehungen nicht angetroffen. Eine höhere Wertigkeit haben 
lediglich die im südlichen Teilbereich vorhandenen Gehölzstrukturen und die einzelnen Bäume ent-
lang der Lülsdorfer Straße, die potenziell von ubiquitären Vogelarten als Neststandort sowie von 
Fledermäusen als Leitstrukturen genutzt werden.  
 
Über die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf festgesetzten Pflanzmaßnahmen kön-
nen die in Anspruch genommenen Strukturen längerfristig ausgeglichen werden, so dass es nicht 
zu einer nachhaltigen Schädigung dieser Lebensraumfunktionen kommen wird. 
 
Bei Einhaltung der genannten Vermeidungsmaßnahmen können Verstöße gegen die Verbotstat-
bestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG (Zugriffsverbote) bei Realisierung des Vorhabens ausge-
schlossen werden. 
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut 
Tiere als gering eingestuft. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 
 
5.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der größte Teil des Plangebietes liegt seit Abschluss der Deponienutzung brach und wurde zwi-
schenzeitlich durch Gehölz- und Buschvegetation in freier Sukzession zugewachsen. Aufgrund der 
bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen handelt es sich bei den vorhandenen Grünstruk-
turen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung um sogenannte „Natur auf Zeit“ (vgl. §

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/ 28 
 
30 Absatz 2 Nr. 3 LNatSchG NRW). Im Winter 2019 / 2020 wurde der zentrale Teil der Fläche un-
ter Berücksichtigung bauplanungs- und fachrechtlicher Anforderungen gerodet. Am südlichen und 
südwestlichen Rand der Vorhabenfläche sind derzeit noch Bäume und Baumgruppen vorhanden. 
Dabei handelt es sich überwiegend um Bäume mit geringem bis mittlerem Baumholz, wenngleich 
auch Bäume mit starkem Baumholz vertreten sind. In den Randbereichen ist Stangenholz (vorwie-
gend Bergahorn) vertreten. Der Unterwuchs wird durch Brombeeren dominiert. Nur vereinzelt sind 
Sträucher (vorwiegend Holunder) beigemischt. Vereinzelt ist Totholz vorhanden. Entlang der Lüls-
dorfer Straße und der Straße An der Mühle stehen einige Robinien und Säulenpappeln, im Süd-
westen der Vorhabenfläche steht eine Fichte.  
 
Im Zuge der durchgeführten Ortsbegehungen wurden im Zeitraum Spätsommer 2018 bis Frühjahr 
2020 zum einen die vorhandenen artenschutzrechtlich relevanten Strukturen und zum anderen die 
Bäume kartographisch erfasst, welche durch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt 
sind. Hiernach befinden sich auf dem Gelände derzeit insgesamt 62 überwiegend in Gruppen ste-
hende Einzelbäume, die im Sinne der Baumschutzsatzung als geschützt einzustufen sind (SMEETS 
LANDSCHAFTSARCHITEKTEN – Abstimmung Gehölzausgleich – Stand 07.05.2021).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung wurde eine wohnbauliche Nut-
zung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist da-
von auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird und 
die verbleibenden Gehölze und Bäume gerodet werden. Die nach Baumschutzsatzung geschütz-
ten Exemplare sind zu ersetzen oder, wenn nicht möglich, abzulösen. Eine Nichtdurchführung der 
Planung könnte zur Folge haben, dass sich auf der bereits gerodeten Vorhabenfläche wieder Ge-
hölze verschiedener Sukzessionsstadien ansiedeln, die im Rahmen eines erneuten Planvorhabens 
gerodet werden müssten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die in den Randbereichen der Vorhabenfläche vorhandenen Einzelbäume, Baumgruppen und Ge-
hölzstrukturen werden überplant und gehen somit verloren, können jedoch nach den Vorgaben der 
Baumschutzsatzung größtenteils innerhalb des Plangebietes durch Ersatzpflanzungen ausgegli-
chen werden. Es sind 81 Ersatzpflanzungen erforderlich, hiervon werden 54 Bäume innerhalb des 
Plangebietes gepflanzt. Gegenüber den Rahmenbedingungen der bisherigen Festsetzungen erge-
ben sich keine maßgeblichen Veränderungen, da eine Rodung von Gehölzen bei Realisierung des 
Bebauungsplans 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung zumindest im zentralen 
Bereich ebenfalls erforderlich wäre. 
 
Im Süden und Südosten sieht das Plankonzept im Bereich der Maßnahmenfläche eine Bepflan-
zung mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen (z. B. Weißdorn, Vogelkirsche, Mehlbeere, 
Hainbuche, Esche oder Bergahorn) vor. Im Bereich der Parkplätze ist die Pflanzung von einheimi-
schen und standortgerechten Einzelbäumen vorgesehen, deren Auswahl an die besonderen 
Standortvoraussetzungen angepasst ist (z.B. Säulen-Spitzahorn, Säulen-Eiche, Säulen-Buche o-
der Zierapfel in Sorten), wobei unter Berücksichtigung der möglichen Wuchsbreite und der klimati-
schen Bedingungen vorzugsweise nur ein bis zwei Sorten gepflanzt werden sollen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Für alle Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet werden als Grundlage zur Einstufung der zu pflan-
zenden Bäume, Sträucher und weiterer Maßnahmen die Biotoptypen nach dem Verfahren 
Sporbeck/Ludwig mit einem Kürzel gekennzeichnet. In Anpassung an die vornehmlich urban ge-
prägte Struktur des Kölner Raums wurde eine Differenzierung der von Sporbeck/Ludwig entwickel-
ten Biotoptypeneinteilung vorgenommen (Köln-Code), somit erfolgt für jede geplante Pflanzmaß-
nahme die Einstufung des Biotoptyps mit zwei Kürzeln. 
 
Im Bereich der Zufahrt und der dem Riegelgebäude nördlich vorgelagerten Außenanlagen sind ins-
gesamt 50 Parkplätze und 30 einheimische und standortgerechte Baumpflanzungen BF 31 (GH

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741) vorgesehen. Seitlich des Gebäudes sind an der Straße An der Mühle drei weitere PKW-Stell-
plätze für Anwohnerinnen und Anwohner und zwei den Parkplätzen zugeordnete Baumpflanzun-
gen vorgesehen. Südlich des dreigeschossigen Gebäudekomplexes soll auf den eingeschossigen 
Anbauten (Discounter / Garagenbau) eine großräumige Außenterrasse anteilig mit begehbaren 
Aufenthaltsbereichen und extensiven Gründächern angelegt werden. Zudem soll im südlichen 
Randbereich des Plangebietes in Angrenzung an die vorhandenen Wohngärten der Häuser Am 
Weingartsberg eine Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und 
Landschaft mit mindestens 24 einheimischen und standortgerechten Bäumen BF 31 (GH 741) so-
wie ergänzenden Sträuchern und Rasenflächen angelegt werden, die neben ihrer Lebensraum-
funktion auch als Standort für einen Teil der nach Baumschutzsatzung vorzunehmenden Ersatz-
pflanzungen dient. Die benannten Maßnahmen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-
Entwurf festgesetzt. 
 
Bäume, die nicht erhalten werden können und gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln ge-
schützt sind, müssen gemäß den Regelungen der Baumschutzsatzung ausgeglichen werden. Es 
werden 54 Bäume im Plangebiet gepflanzt. Der Ausgleichsbedarf insgesamt beträgt 81 Bäume. 
Für die restlichen Bäume, die nicht im Plangebiet gepflanzt werden können, erfolgt eine Ersatzzah-
lung.  
 
Auf den Dachflächen der geplanten Gebäude sind zu einem großen Teil extensive Grünflächen 
vorgesehen. Eine Ausnahme bilden die zulässigen technischen Aufbauten auf dem Staffelge-
schoss des Riegelgebäudes, die geplanten Wege und Wohnterrassen auf der Dachfläche der Voll-
geschosse und die großzügige Dachterrasse mit Aufenthalts- und Spielplatzbereich auf dem ein-
geschossigen Gebäudeteil. Der Anteil dieser nicht begrünten Dachflächen wird im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf auf maximal 30 % festgesetzt.  
 
Bewertung:  
Die noch im Plangebiet vorhandenen Gehölze sind typisch für Grünflächen im städtischen Bereich, 
die aufgrund geringer Pflege einer sukzessiven Entwicklung überlassen sind. Ihnen wird auf 
Grundlage des angetroffenen Artenspektrums keine besondere Wertigkeit für den Naturhaushalt 
beigemessen. Das Plangebiet ist zudem Gegenstand eines rechtskräftigen Bebauungsplans, der 
eine Wohnbebauung vorsieht. Das aktuelle bauleitplanerische Vorhaben beinhaltet ein Begrü-
nungskonzept, in dem die Anlage von Gehölzreihen mit einheimischen Arten, Blühsträuchern, Ra-
sen- und Dachbegrünungsflächen vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang werden auch die ge-
mäß Baumschutzsatzung geschützten Bäume ersetzt bzw. es erfolgt eine Ersatzzahlung.  
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut 
als gering eingestuft. Aufgrund des Verlustes von Grünstrukturen ist jedoch mit negativen Auswir-
kungen auf das Schutzgut Pflanzen zu rechnen.  
 
5.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die derzeitige Flächennutzung im Plangebiet kann gemäß den Angaben in Kapitel 5.2 sowie den 
vorangegangenen Ausführungen in zwei Kategorien unterteilt werden.  
 
Der größte Flächenanteil entfällt auf die ehemals gewerblich als Abgrabung und Deponie genutzte 
Siedlungsbrachfläche (circa 0,75 ha). Diese fungiert als Vorhabenfläche für das geplante Bauvor-
haben und ist im städtischen Altlastenkataster vollständig als Altlastfläche erfasst. Im bisherigen 
Bebauungsplan Nr. 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung ist sie vollständig als 
Fläche gekennzeichnet, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Auf-
grund der inhomogenen Untergrundverhältnisse und hohen Anteilen an sekundären Auffüllmateria-
lien ist die Fläche nicht als natürliche unversiegelte Oberflächennutzung, sondern allenfalls als teil-
versiegelte Fläche einzustufen. Über Abdichtungen an der Deponiebasis liegen keine Erkenntnisse 
vor.   
Insgesamt lässt sich innerhalb des Plangebietes nicht von einer natürlichen Flächennutzung spre-
chen. Der ehemals gewerblich genutzten Siedlungsbrachfläche kommt aufgrund ihrer Funktion für

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/ 30 
 
das Stadtklima und Lebensraum eine gewisse Bedeutung zu. Aus städtebaulicher Hinsicht erfüllt 
sie jedoch keine wesentliche Freiraumfunktion, da der Standort ohne die geplante Flächennutzung 
keine geordnete städtebaulich-funktionale Zielsetzung erkennen lässt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche Nut-
zung mit einer GFZ von 0,6 auf einer insgesamt schon im Bestand allenfalls als teilversiegelt anzu-
sprechenden Fläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Für die zulässige Gesamtver-
siegelung gab es in Ermangelung der Festsetzung einer GRZ keine Vorgabe. Hinzu kommt, dass 
nach der auf den Bebauungsplan anwendbaren BauNVO 1977 Nebenanlagen und Balkone, Log-
gien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, die nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstands-
flächen zulässig sind oder zugelassen werden können, anders als heute nicht auf die Geschossflä-
che angerechnet wurden. Hierdurch kann eine zusätzliche Versiegelung entstehen. 
 
Einen geringeren Umfang nehmen die durch Straßen und Trafostation versiegelten Flächen ein 
(circa 0,17 ha). Die im bisherigen Bebauungsplan vorgesehene innere Erschließungsstraße für das 
geplante Wohngebiet wurde jedoch bisher nicht umgesetzt.   
 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist die Fläche als Wohngebiet dargestellt.  
 
Insofern ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bau-
vorhaben überplant würde und sich hierdurch Versiegelungen der vorhandenen Böden im Rahmen 
der bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen ergeben würde. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig 
auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs 71359/02 „An der Mühle“ ergeben. 
 
Durch die Umsetzung des Vorhabens erhöht sich der Grad der zulässigen Versiegelung durch Ge-
bäude, Parkplätze und weitere Nebenanlagen gegenüber der bisherigen Planung um ein Fünftel 
auf insgesamt bis zu 80 %. Aufgrund der vorhandenen Untergrundverhältnisse und des Entfallens 
der gemäß dem bisherigen Bebauungsplan vorgesehenen inneren Erschließungsstraße ist die ef-
fektive Zunahme der Versiegelung insgesamt als geringfügig einzustufen.  
 
Vor diesem Hintergrund sind mit Blick auf das Schutzgut Fläche keine maßgeblichen Veränderun-
gen gegenüber dem derzeitigen planungsrechtlichen Zustand des Plangebietes zu erwarten, die 
als erhebliche Umweltauswirkung einzustufen wären.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Flächeninanspruchnahme für das Bauvorhaben wird mit Blick auf das Planungsziel auf das un-
bedingt erforderliche Maß beschränkt. Die verbleibenden Freiflächen werden gestalterisch aufge-
wertet.  
 
Bewertung:  
Aufgrund des bereits rechtskräftigen Bebauungsplans und des im Vergleich zur aktuellen Planung 
geringen Mehrbedarfs an Fläche bzw. einer geringen Erhöhung des Versieglungsgrades auf einer 
im Untergrund bereits erheblich anthropogen veränderten Fläche ist nicht mit einer maßgeblichen 
Beeinträchtigung des Schutzguts zu rechnen. Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen auf das 
Schutzgut wird daher als gering eingestuft, es wird jedoch eine geringfügig höhere Versiegelung 
erfolgen.  
 
5.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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/ 31 
 
Das Plangebiet ist im Ausgangszustand abgesehen von den bereits bestehenden und als Bestand 
festzusetzenden Straßen an der Oberfläche weitestgehend unversiegelt. Laut Bodenkarte NRW 
(GEOLOGISCHER DIENST NRW, o.J.) wird das Plangebiet von Parabraunerden mit quartären Abla-
gerungen von Hochflutlehm eingenommen. Generell kann aber nicht von natürlichen Funktionen 
des Bodens im Plangebiet ausgegangen werden, da die ursprünglichen Böden durch den vorange-
gangenen Kiesabbau (mindestens ab 1910 bis in die 1960er Jahre) und die Nutzung als Hausmüll-
deponie (bis Anfang der 1980er Jahre) vollständig anthropogen verändert wurden. Im Anschluss 
wurde die Deponie mit Kies, Sand, Schluff, Schotter, Bauschutt, Beton-/ Asphalt-/ Ziegelbruch so-
wie untergeordnet Gesteinsbruch und Organik verfüllt.  
 
Im Zuge der Baugrunduntersuchung (GEO CONSULT 2020b) wurden in gleichmäßiger Verteilung 
über die Vorhabenfläche, jedoch mit Ausnahme der mit Gehölzen bestandenen westlichen und 
südwestlichen Randbereiche, da diese zu stark durchwurzelt waren, insgesamt 17 Rammkernson-
dierungen (RKS 1-17) abgeteuft. Hierbei wurden an der Oberfläche ausschließlich die vorgenann-
ten Auffüllungsmaterialien in einer variierenden Mächtigkeit von 1,4 – 6,0 m nachgewiesen, was 
folglich der Gesamtmächtigkeit der Deponieablagerung entspricht. Oberböden wurden nicht ange-
troffen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Untergrund in Folge des anthropogenen Einflus-
ses allenfalls noch sehr geringe Bodenfunktionen erfüllt. Eine natürliche Ausprägung von Böden ist 
an keiner Stelle vorhanden. Unterhalb der Deponieablagerungen stehen im Liegenden dann natür-
liche Terrassenablagerungen des Rheins (Kiese und Sande) an, die im geotechnischen Sinn als 
tragfähig eingestuft werden. 
 
Das Plangebiet wird im Kataster der Altablagerungen und Altstandorte der Stadt Köln als eingetra-
gene Altlast Nr. 71506 (ehem. Hausmülldeponie Porz-Langel) geführt (siehe Kapitel 5.5.12.2 Alt-
lasten) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung wurde eine wohnbauliche Nut-
zung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist mit-
telfristig davon auszugehen, dass das Plangebiet durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird 
und sich hierdurch Versiegelungen der vorhandenen Böden im Rahmen der bestehenden bauleit-
planerischen Festsetzungen ergeben werden. Ohne die Umsetzung der geplanten bauleitplaneri-
schen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs „An der Mühle“ bleibt der 
derzeitige Zustand der Böden somit allenfalls kurzfristig bestehen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplante Nutzung als Gebäudekomplex mit Einzelhandel, Wohnungen und zugehörigen Park-
plätzen bedingt in weiten Teilen des Plangebiets die Überbauung und Versiegelung der im Unter-
grund vorhandenen Auffüllungen. Im Rahmen der geplanten Bauarbeiten wird der Untergrund 
durch Umlagerungsarbeiten innerhalb der Vorhabenfläche zunächst partiell ausgehoben und pla-
niert. Der Einfahrtsbereich an der Lülsdorfer Straße fungiert hier als Ausgangshöhenniveau von 
49,11 m ü. NHN. Da die derzeitige Geländeoberfläche in Richtung Südwesten und Südosten lokal 
um bis zu circa 4 m ansteigt, ist für die Errichtung des Fundamentes an der Basis des Erdgeschos-
ses ein lokaler Aushub des Untergrundes bzw. Freilegung des Deponiekörpers erforderlich. Bei 
der Ausführung der Erdarbeiten fallen nach den Sondierergebnissen (GEO CONSULT 2020b) Auffül-
lungen und Terrassenablagerungen als Bodenaushub an. Sofern diese nicht in vollem Umfang im 
Bereich des Baufeldes wiedereingebaut werden können, werden diese unter Beachtung abfall-
rechtlicher Vorgaben zur Wiederverwendung an einen anderen Standort verbracht oder entsorgt. 
Eine genaue Massenbilanzierung ist erst auf Grundlage einer konkreten Ausführungsplanung 
möglich. 
 
Aufgrund des verdichteten Untergrundes können im Zuge der Bauausführung beim Bodenaushub 
entsprechende lokale Vernässungsbereiche (Stauwasserhorizonte) auftreten (siehe Kapitel 5.5.5.2 
Grundwasser). 
 
Gesundheitliche Auswirkungen sind durch die notwendigen Aushub- und Umlagerungsarbeiten je-
doch nicht zu erwarten (siehe Kapitel 5.5.12.2 Altlasten). Eine Unterkellerung ist nicht vorgesehen.

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Im Zuge der Herstellung von Gebäuden, Verkehrsflächen und Grünflächen wird der planierte Un-
tergrund im Anschluss überbaut. In den überbauten und versiegelten Flächen werden zukünftig 
keine Bodenfunktionen vorhanden sein. Aufgrund der bestehenden Nutzung sind diese jedoch be-
reits heute nur sehr eingeschränkt vorhanden. 
 
Die grundlegenden Bodenfunktionen im Bereich der geplanten unversiegelten Eingrünungsflächen 
(insbesondere die Maßnahmenfläche am südlichen Plangebietsrand sowie begrünte Straßen- und 
Parkplatzbereiche) bleiben in ihrem jetzigen Zustand größtenteils erhalten und werden stellen-
weise durch lokale Aufschüttung von durchwurzelbarem Substrat geringfügig verbessert.   
 
Schadstoffeinträge in den Boden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Schutzgutes 
führen, werden aufgrund der geplanten Nutzung nicht erwartet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Der Eingriff und Versiegelungsgrad wird insgesamt auf das für das Bauvorhaben unbedingt erfor-
derliche Maß beschränkt. Weitere Minderungsmaßnahmen wie eine flächige Bodenverbesserung 
oder großflächige Entsiegelung sind aufgrund der geringen Ausprägung natürlicher Bodenfunktio-
nen nicht vorgesehen. 
 
Aufgrund der kleinräumigen Verunreinigung mit Benzo(a)pyren wird für alle zukünftig nicht versie-
gelten Bereiche eine Überdeckung mit 50 cm unbelastetem Bodenmaterial empfohlen, um direkten 
Kontakt von NutzerInnen mit kontaminiertem Material zu verhindern. Nach Versiegelung bzw. 
Überdeckung der unversiegelten Bereiche sind keine Gefährdungen der Wirkungspfade der 
BBodSchV zu besorgen (vgl. Kap. 5.5.12.2). 
 
Bewertung:  
Da die Böden im Plangebiet aufgrund ihrer Lage im innerstädtischen Bereich sowie aufgrund ihrer 
vorangehenden Nutzung vollständig anthropogen überprägt worden sind, verfügen sie über keine 
besondere Empfindlichkeit gegenüber negativen Umweltauswirkungen oder dem geplanten Bau-
vorhaben. Bodenfunktionen werden nur noch in geringen Maßen erfüllt. 
 
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut Boden wird 
allgemein als gering eingestuft. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 
 
5.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
5.5.5.1 Oberflächenwasser 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Nordwestlich, in etwa 380 
m Entfernung verläuft der Rhein als nächstgelegenes Oberflächengewässer.  
 
Das innerhalb der Vorhabenfläche anfallende Niederschlagwasser kann derzeit auf der unbefestig-
ten Oberfläche der ehemaligen Deponie in den Untergrund versickern. Die Straßenflächen entwäs-
sern hingegen in die öffentliche Kanalisation. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan sind keine Oberflächengewässer vorgesehen, so dass 
keine Veränderung gegenüber der Bestandssituation zu erwarten ist. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Von der Planung sind keine Oberflächengewässer betroffen. Durch die Festsetzungen des vorha-
benbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs „An der Mühle“ ist keine Anlage neuer Gewässer beab-
sichtigt. Bei Umsetzung des Planvorhabens sind daher keine erheblichen Umweltauswirkungen für 
Oberflächengewässer zu erwarten.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist durch die Planung nicht betroffen.  
 
5.5.5.2 Grundwasser 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen der Felderkundung der Baugrunduntersuchung des Plangebietes (GEO CONSULT 
2020b) konnte in einer Rammkernsondierung im südlichen Teil der Vorhabenfläche (RKS 6) mittels 
Bohrlochmessung mit einem Lichtlot circa 1,7 m unter der Geländeoberfläche ein freier Wasser-
spiegel festgestellt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den anstehenden Grundwas-
seraquifer, sondern um einen lokalen Stauwasserhorizont, der je nach Witterung in seiner Tiefe 
und Umfang variiert. Aufgrund des verdichteten Untergrundes können im Zuge der Bauausführung 
beim Bodenaushub entsprechende lokale Vernässungsbereiche auftreten. Durch die weiteren 
Rammkernsondierungen wurde bis in 6 m Tiefe jedoch kein Grundwasser erbohrt. Nach Auswer-
tung der hydrogeologischen Situation bewegt sich der oberste, durchgängige Grundwasserhori-
zont innerhalb der gut wasserleitfähigen Rheinsedimente (Sand, Kies) mit allgemein nördlicher Ab-
flussrichtung zum Vorfluter Rhein (GEO CONSULT 2020b; S. 7). 
 
Informationen zum Stand des örtlichen Grundwasserspiegels liefert die nächstgelegene Grund-
wassermessstelle (LGD-Nr. 073721918) mit öffentlich verfügbaren Daten (MULNV, ELWAS-WEB, 
o.J.). Diese liegt in etwa 360 m Entfernung zum Plangebiet in nördlicher Richtung. Die aktuellen 
Daten zum Grundwasserspiegel geben eine durchschnittliche Höhe von circa 41,59 m ü. NHN und 
einen Schwankungsbereich von 39,35 m ü. NHN (2018) bis 46,50 m ü. NHN (1988) an. Am Orts-
rand südlich des Wohnbereiches Am Weingartsberg war von 2005 bis 2019 eine weitere Mess-
stelle (LGD-Nr. 076938815) in Betrieb. Hiernach lag der durchschnittliche Grundwasserstand in 
diesem Messzeitraum bei 41,26 m ü. NHN.  
 
Laut Auswertung der Grundwassergleichen (Blatt Köln-Mülheim L5108) liegt der Grundwasserspie-
gel im Plangebiet zwischen 43 m ü. NHN und 44 m ü. NHN auf einem vergleichbaren Niveau zur 
nahegelegenen Messstelle (GEO CONSULT, 2020b).  
 
Bei den derzeitigen Geländehöhen im Plangebiet von circa 48,6 m ü. NHN auf der Lülsdorfer 
Straße bis circa 53,6 m ü. NHN am höchsten Punkt auf dem Deponiekörper weist das Plangebiet 
an der niedrigsten Stelle noch mindestens 2 m Abstand zum höchsten gemessenen Grundwasser-
stand auf. Der Grundwasserstand liegt unterhalb der geplanten Gründungssohle der Gebäude. 
 
Der Grundwasserkörper „27_25 Niederung des Rheins“ (MULNV, ELWAS-WEB, o.J.) hat insge-
samt eine hohe wasserwirtschaftliche Bedeutung, ist sehr ergiebig und befindet sich in einem 
schlechten gewässerchemischen Zustand, da der Schwellenwert für Pestizide und Trichloroethyl-
ene überschritten wird. Hierzu tragen unter anderem die Landwirtschaft und kontaminierte Gebiete 
oder aufgegebene Industriegelände bei.  
 
Das Plangebiet befindet sich zudem innerhalb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes Zün-
dorf - Zone III A (gemäß § 51 WHG), dessen Anforderungen bei Bauvorhaben zu berücksichtigen 
sind. Darüberhinausgehend sind keine Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Absatz 4 WHG), Über-
schwemmungsgebiete (§ 76 WHG) oder Risikogebiete (§ 73 Absatz 1 WHG) ausgewiesen, die von 
der Planung beeinträchtigt werden können. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche Nut-
zung der vorhandenen Brachfläche bereits bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern

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ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben 
überplant wird. Da sich hierdurch der Versiegelungsgrad erhöhen würde, ist für die örtliche Grund-
wasserneubildung eine mengenmäßige Verringerung zu erwarten, die sich jedoch aufgrund der 
Untergrundverhältnisse und des geringen Bezugs zum Grundwasserhorizont schwer quantifizieren 
lassen. Der derzeitige Bebauungsplan sieht im Bereich des Wohngebiets eine zulässige Versiege-
lung bis zu 60 % der Fläche durch Hauptanlagen zuzüglich einer weiteren Versiegelung durch Ne-
benanlagen vor. Hierdurch würde sich die Grundwasserspende in diesem Bereich entsprechend 
verringern. Allerdings ist aufgrund der Untergrundverhältnisse eine gezielte Versickerung des an-
fallenden Wassers aufgrund der bestehenden Altlast und der entsprechenden Kennzeichnung im 
bisherigen Bebauungsplan ohnehin kaum möglich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig 
auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs 71359/02 „An der Mühle“ ergeben. 
 
Auf Grundlage der vorgenannten Rahmenbedingungen wird für die Berechnung der Statik und die 
Bemessung der Gebäudeabdichtung ein Bemessungswasserstand von 50,5 m ü. NHN festgelegt 
(GEO CONSULT, 2020b). Hierbei handelt es sich um eine Berechnung der Stauhöhe an aufgehen-
den Wänden. Lediglich für die Anlieferungsrampe für den geplanten Discounter ist im bauord-
nungsrechtlichen Genehmigungsverfahren die Auftriebssicherheit nachzuweisen. Aufgrund der im 
Baugrundgutachten ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte ist der anstehende Untergrund jedoch 
teilweise als wenig wasserdurchlässig einzustufen.  
 
Auf der einen Seite ist trotz der geringfügigen Zunahme der Versiegelung (Erhöhung der GRZ von 
0,4 auf 0,5) nicht mit einer maßgeblichen Veränderung der Grundwasserneubildung im Plangebiet 
zu rechnen, da nach der Baugrunduntersuchung der Untergrund bereits heute durch die vorhande-
nen Auffüllungen stark gestört und somit schlecht durchlässig ist. Eine besondere Gefährdung 
durch Grundwasseranstieg ist ebenfalls nicht zu erwarten. Auf der anderen Seite ist aufgrund der 
Untergrundverhältnisse bei Niederschlagsereignissen jedoch ein Wasseranstau bis zum Bemes-
sungswasserstand möglich bzw. wahrscheinlich, was bei der bautechnischen Ausführung der Ge-
bäude zu berücksichtigen ist. 
 
Bei Umsetzung des Planvorhabens werden absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen für 
das Grundwasser entstehen. Die derzeit zwar zum weiten Teil noch unversiegelten, jedoch im Un-
tergrund gestörten und bereits überplanten Flächen werden zukünftig allenfalls in einem unwesent-
lich höheren Umfang überbaut bzw. versiegelt, sodass weder mit einer deutlichen mengenmäßigen 
Veränderung des Grundwassers noch mit einer Verlagerung von Schadstoffen ins Grundwasser zu 
rechnen ist.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Eine Minderungsmaßnahme wie die großflächige Versickerung von Niederschlagswasser von 
Dachflächen ist aufgrund der vorhandenen Bodenauffüllungen nicht möglich bzw. vorgesehen. 
Das anfallende Oberflächenwasser soll dem städtischen Kanalsystem zugeführt werden. Zur Min-
derung der Einleitungsmenge werden die befestigten Oberflächen (insb. Parkplätze) und Gehwege 
im Bereich der Außenanlagen soweit wie möglich mit versickerungsfähigem Pflaster ausgestattet.  
 
Bewertung:  
Maßgebliche Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate, der Chemie des Grundwasserkör-
pers oder eine schwerwiegende Störung des Wasserhaushaltes sind aufgrund der Gestalt des 
Planvorhabens, aber auch aufgrund der Vorbelastungen sowie der fehlenden Verbindung der 
Plangebietsfläche zum Grundwasserkörper, nicht zu erwarten. Auch mit einem Einfluss auf das 
festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet Zündorf (510807) ist auf Ebene der Bauleitplanung nicht zu 
rechnen. Die konkreten Anforderungen (z.B. Umgang mit wassergefährden Stoffen) sind jedoch im 
nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

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Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut 
Wasser mit speziellem Bezug auf das Grundwasser als gering eingestuft. Eine negative Beein-
trächtigung kann ausgeschlossen werden. 
 
5.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Derzeit gehen von der geplanten Baufläche keine maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus, 
die vorbelastend auf den Menschen und seine Gesundheit wirken könnten.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche Nut-
zung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist mit-
telfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben über-
plant wird. Bei Nichtverwirklichung des Vorhabens bleibt die derzeitige Situation der Luftqualität 
zunächst erhalten. Sofern der rechtskräftige Bebauungsplan realisiert werden würde, käme es we-
gen der Bebauung zu einer Zunahme der Emissionen durch Gebäudeheizung und durch Mehrver-
kehr.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund der vorgesehenen Gebäude und deren Mischnutzung aus Wohnen und Kleingewerbe 
und der damit einhergehenden geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens ist folglich auch 
mit einer entsprechenden Zunahme von Luftschadstoffemissionen, hier insbesondere Stickoxide 
und Feinstäube, aus dem motorisierten Individualverkehr (MIV) der zukünftigen Nutzerinnen und 
Nutzer und Bewohnerinnen und Bewohner zu rechnen. Auch wird eine Zunahme der Emission 
durch die Bereitstellung von Wärme und Warmwasser erfolgen, hier insbesondere durch Kohlen-
monoxid (CO) und Staub. Durch Oxidation entwickelt sich aus CO in der Atmosphäre Kohlendioxid 
(CO2), das als klimawirksam gilt.  
 
Aus dem Verkehrsgutachten (IGEPA VERKEHRSTECHNIK GMBH 2019) geht hervor, dass sich der 
Verkehr auf der Lülsdorfer Straße im Vergleich zwischen dem Bezugsfall 2030 (ohne Vorhaben) 
und dem Planfall 2030 (mit Vorhaben) in der Morgenspitze um bis zu 17 % und in der Nachmit-
tagsspitze um bis zu 20 % erhöht. Vergleichbare Ergebnisse ergeben sich auch aus der Prognose 
der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) in 24 Stunden. Entsprechend wäre unter 
worst-case-Gesichtspunkten mit einer Erhöhung der Luftschadstoffbelastung in gleicher Höhe zu 
rechnen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die technische Entwicklung der Fahrzeuge und 
die Vorgaben hinsichtlich der Emissionswerte in den kommenden Jahren zu einer deutlichen Re-
duzierung der verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastungen führen werden, ein Trend der sich in 
den vergangenen Jahren bereits deutlich abzeichnet. Insofern ist mit Blick auf den Planungshori-
zont 2030 nicht von einer maßgeblichen Verschlechterung der Luftqualität gegenüber dem heuti-
gen Zustand auszugehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Das Bauvorhaben wird so konzipiert, dass die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) er-
füllt werden können. Hierfür wurde ein Energiekonzept mit möglichen Versorgungsvarianten des 
Gebietes erstellt (NEEF + REIF Ingenieure GmbH 2021). Im Ergebnis bewirkt die vorgesehene 
Bauweise bereits einen hohen Dämmstand. Die bauphysikalische Betrachtung z.B. von Luftdicht-
heit und Wärmebrückenausbildung sowie deren Berücksichtigung im Rahmen der weiteren Pla-
nung und Bauausführung stellen den geforderten Effizienzhausstandard sicher. Bei der Wahl der 
Anlagentechnik zur Gebäudebeheizung bestehen grundsätzlich mehrere Kombinationsmöglichkei-
ten. Nach derzeitigem Planungsstand wird eine kombinierte Lösung aus Wasser/Wasser-Wärme-

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pumpe als Grundlastwärmeerzeuger und Gas-Brennwert zur Spitzenlastdeckung im Wohngebäu-
deteil bevorzugt. Eine Zusatzoption besteht zudem im Betrieb einer Photovoltaikanlage zum vor-
rangigen Betrieb der Wärmepumpe über selbsterzeugten Solarstrom (insbesondere zur Sommer- 
und Übergangszeit). Der Stromüberschuss kann zur Netzeinspeisung oder Eigennutzung über das 
Mieterstrom-Modell verwendet werden. Ab einem Nutzungsanteil der Wasser/Wasser-Wärme-
pumpe von circa 85 % wird der Zielwert der Stadt Köln von 7,5 kg CO2 pro m² und Jahr erreicht. 
Gleiches gilt, wenn eine Photovoltaik-Anlage von circa 50 m² auf der Dachfläche aufgestellt wird 
(NEEF + REIF Ingenieure GmbH; 2021). Weitere Regelungen hierzu erfolgen über einen Durch-
führungsvertrag. 
 
Alle im Plangebiet vorhandenen Flachdächer werden mit einer extensiven Dachbegrünung ausge-
stattet, die sich wie auch die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen im Bereich der Parkplätze und 
Maßnahmenfläche positiv auf die Luftschadstoffbindung auswirken kann. Auf den Flachdächern 
sind zudem gemäß den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan über der Dachbegrünung auf 
mindestens 200 m² Photovoltaikanlagen zu montieren.  
 
Bewertung:  
Derzeit gehen vom Plangebiet keine maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus, die vorbelas-
tend auf den Menschen und seine Gesundheit wirken könnten. Durch den umgebenden Siedlungs-
bereich treten städtische Emissionsquellen des motorisierten Individualverkehrs (MIV) und Gebäu-
deheizung/Warmwasserbereitstellung auf. Der Anteil an Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet 
wirken, wird sich in Folge des zunehmenden Verkehrs auf den öffentlichen Straßen geringfügig er-
höhen. Durch den zunehmenden technischen Fortschritt und gezielten Maßnahmen aus dem vor-
gelegten Mobilitäts- und Energiekonzept kann dieser Entwicklung jedoch entgegengewirkt werden. 
 
Von einer Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut Luft 
mit speziellem Bezug auf Luftschadstoffe-Emissionen ist nicht auszugehen. Die Wirkung ist somit 
als gering einzustufen. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 
 
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Lufthygienische Beeinträchtigungen des Plangebietes durch lokale Emittenten sind insbesondere 
durch die umgebenden Straßen gegeben. Betroffen sind hiervon insbesondere die der Straße zu-
gewandten Seiten des Plangebietes. 
 
Entlang der vorhandenen Verkehrswege ist im innerorts üblichen Ausmaß mit verkehrsbedingten 
Luftschadstoffemissionen (insb. NOx und PM10 (Feinstaub)) zu rechnen. Als wesentliche verkehr-
liche Quellen sind hierbei die im Rahmen des Verkehrsgutachtens (IGEPA VERKEHRSTECHNIK 
GMBH 2019) im Jahr 2019 ermittelten Verkehrsmengen des Knotenpunktes Lülsdorfer Straße / 
Rheinbergstraße / Am Weingartsberg anzusehen. In der verkehrsstärksten Morgenstunde (soge-
nannte Morgenspitze) bewegen sich hier über die Lülsdorfer Straße in Fahrtrichtung Osten bis zu 
252 Kfz mit einem Schwerlastanteil von 2,8 %. In der Nachmittagsspitze bewegen sich bis zu 338 
Kfz pro Stunde mit einem Schwerlastanteil von 2,1 % über die Lülsdorfer Straße mit entgegenge-
setzter Fahrtrichtung Westen. Über die Rheinbergstraße (maximal 85 Kfz/Stunde) und die Straße 
Am Weingartsberg (maximal 39 Kfz/Stunde) verkehren im Vergleich zur Lülsdorfer Straße deutlich 
weniger Fahrzeuge.  
 
Innerhalb des zukünftigen Baugebietes nehmen die verkehrsbedingten Luftschadstoffkonzentratio-
nen mit zunehmender Entfernung zur Straße ab. Gleiches gilt mit Blick auf den verkehrsbedingten 
Ausstoß klimawirksamer Treibhausgase (insbesondere CO2). Die derzeit im Plangebiet vorhande-
nen Bäume und Gehölzstrukturen wirken zudem als Schadstofffilter positiv auf die innerörtliche 
Luftqualität, auch mit Blick auf die angrenzenden Wohnbauflächen. Aufgrund der dezentralen Lage 
des Stadtteils Langel und der randlichen Lage des Plangebietes zu ausgedehnten Freiraumberei-
chen ist davon auszugehen, dass die Luftqualität im Vergleich zum Innenstadtbereich von Köln 
verhältnismäßig gut ist und die für die Gesundheit maßgeblichen Richtwerte der 39. BImSchV ein-
gehalten werden.

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Die nächstgelegenen Messstationen des Luftqualitätsüberwachungssystems (LUQS) (LANUV 
NRW, o. J.) befinden sich auf der westlichen Rheinseite in Godorf und werden nicht als repräsen-
tativ für den Vorhabenstandort eingeschätzt. 
 
Der nächste gelegene Messstandort des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet Köln befindet sich 
in Porz an der Hauptstraße (Kennung: KOHA). Der NO2-Jahresmittelgrenzwert von 40 μg/m³ wird 
an am Messtandort KOHA weiterhin überschritten. Der Messstandort ist aufgrund seiner Entfer-
nung von circa 5 km für das Plangebiet nicht repräsentativ. Der Abstand zum Rhein ist mit circa 
380 m so groß, dass mit keinen Überschreitungen des NO2-Grenzwertes der 39. BImSchV durch 
Emissionen der Binnenschifffahrt zu rechnen ist. Der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 μg/m³) wurde 
an allen Messstellen in Köln eingehalten.  
 
Es liegen für das Plangebiet keine Daten vor, die eine Überschreitung der in der 39. BImSchV defi-
nierten Grenzwerte von 40 µg/m³ bei NO2, 40 µg/m³ bei PM10 und 5 µg/m³ bei Benzol im Jahres-
durchschnitt hindeuten. Die Luftschadstoffbelastung ist abseits der Verkehrsflächen im Bereich der 
Hintergrundbelastung. 
 
Gewerbebetriebe, die nach der TA Luft zu bewerten wären, sind im näheren Umfeld des Plange-
bietes nicht vorhanden. Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt innerhalb von Langel bis in 
eine Entfernung von circa 500 m zum Plangebiet ausschließlich Bauflächen dar, die vorwiegend 
oder ausschließlich dem Wohnen dienen. Auch im weiter südwestlich liegenden Ortszentrum wer-
den nur Mischgebiete dargestellt, die dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, 
die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Die nächstgelegenen, nach TA Luft zu beurteilen-
den Betriebe liegen auf der gegenüberliegenden Rheinseite im circa 1,3 km nördlich gelegenen 
Industriegebiet Godorf. 
 
Aufgrund der Ortsrandlage besteht grundsätzlich eine relativ gute Durchlüftung.  
 
Anhand des Flechtenbewuchses wurde im Zeitraum von 2001 bis 2003 die Luftgüte im Kölner 
Stadtgebiet ermittelt. Hiernach wird dem östlichen Teil von Langel ein Luftgüteindex von 1,3 (mitt-
lere Luftgüte) zugewiesen (LABOR DR. RABE HYGIENECONSULT, 2003). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche Nut-
zung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist mit-
telfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben über-
plant wird. Entsprechende Emissionen aus der Umgebung wirken dann auf die Bebauung ein. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund des durch das Planvorhaben zusätzlich induzierten Verkehrsaufkommens von bis zu 20 
% auf den öffentlichen Straßen (siehe Kapitel 5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen) ist mit Blick 
auf den im Verkehrsgutachten (IGEPA VERKEHRSTECHNIK GMBH 2019) zu Grunde gelegten Pla-
nungshorizont 2030 gegenüber dem Bezugsfall grundsätzlich mit einer geringfügigen Erhöhung an 
Luftschadstoffimmissionen zu rechnen. Durch technische Entwicklungen bei den Fahrzeugen kann 
diesen Auswirkungen jedoch entgegengewirkt werden. Anhaltspunkte für eine zukünftige Belas-
tungssituation oder Grenzwertüberschreitung nach 39. BImSchV sind jedoch nicht ersichtlich, zu-
mal die geplanten Bäume und Gehölzflächen auch zukünftig eine positive Filterwirkung auf die in 
Abhängigkeit von der Witterung stattfindende trockene, feuchte oder nasse Luftschadstoff-Deposi-
tion haben werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Neupflanzung von Bäumen sowie Anlage von Dachbegrünung wirkt sich positiv auf die Luft-
qualität im Plangebiet aus. Darüber hinaus sind aufgrund der verhältnismäßig guten Durchlüftung 
am Ortsrand keine weiteren Maßnahmen erforderlich.  
 
Bewertung:

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Die Umsetzung der Planung wird voraussichtlich zu einer geringen Zunahme der Emissionen aus 
dem planbedingten Mehrverkehr und aufgrund von Gebäudeheizungen führen. Mit einer maßgebli-
chen Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe ist jedoch nicht zu rechnen, da sich der Verkehrsum-
fang nur geringfügig vergrößert und die Vorhabenfläche aufgrund der Ortsrandlage einen positiven 
Frischluftaustausch erfährt. 
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut 
Luft mit speziellem Bezug auf Luftschadstoffe-Immissionen als gering eingestuft.  
 
5.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Laut der Klimafunktionskarte der Stadt Köln liegt das Plangebiet im Klimatopbereich Stadtklima I, 
das durch eine geringe Beeinflussung von Temperatur/Feuchte und eine geringe Störung der loka-
len Windsysteme gekennzeichnet ist.  
 
Das Plangebiet befindet sich aufgrund seiner Ortsrandlage im direkten Umfeld klimaaktiver Freiflä-
chen und ist der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln21“ zur zukünftigen 
Wärmebelastung nach der Klasse 4 (klimaaktiv) zuzuordnen. Flächen der Klasse 4 stellen grund-
sätzlich stadtklimatisch wichtige Freiflächen mit ausgeprägtem Tagesgang von Temperatur und 
Feuchte dar. Sie sind windoffen, weisen eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf und können 
eine hohe Sensibilität gegenüber Nutzungsänderungen aufweisen, wobei diese Funktionen im in-
nerörtlichen Kontext vor dem Hintergrund der bestehenden städtebaulichen Rahmenbedingungen 
zu beurteilen sind. 
 
Aktuell ist die Fläche des Plangebietes überwiegend als gewerbliche Brachfläche einzustufen. Le-
diglich im südlichen Randbereich der Vorhabenfläche und entlang der Lülsdorfer Straße befinden 
sich noch Bäume und Gehölzgruppen. Das Plangebiet weist somit im Bestand derzeit noch ver-
hältnismäßig große Freiflächenanteile auf. Durch seinen windoffenen Charakter und die nächtliche 
lokale Kaltluftproduktion kann es grundsätzlich als klimatische Ausgleichsfläche für angrenzende 
Bereiche nach der Planungshinweiskarte der Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche) fungieren, wel-
che etwas weiter im Ortsinneren von Langel vorliegt.  
 
Die größtenteils offene Fläche ermöglicht eine lokale Kalt- und Frischluftproduktion, die jedoch auf-
grund der geringen Größe der Fläche und aufgrund der durch die umgrenzende Bebauung nicht 
vorhandenen innerörtlichen Abflussbahnen auf den Vorhabenstandort selber beschränkt bleibt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche Nut-
zung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist mit-
telfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben über-
plant wird. Bei Nichtverwirklichung kommt es kurzfristig vorerst nicht zu Veränderungen des loka-
len Klimas. Die im derzeitig rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Nutzung kann aufgrund 
der geplanten Gebäudestellung Veränderungen der örtlichen Luftzirkulation zwischen den stärker 
wärmebelasteten Innerortsbereichen und den angrenzenden Freiräumen bewirken. Diese lassen 
sich jedoch nur überschlägig anhand der bisher zulässigen Baugrenzen und der Anzahl an Vollge-
schossen (II) ableiten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig 
auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs 71359/02 „An der Mühle“ ergeben. 
 
Bei Umsetzung des Planvorhabens werden absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen für 
das Klima erwartet. Die derzeit zum Teil unversiegelten, jedoch bereits überplanten Flächen wer-

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den auch zukünftig überbaut bzw. versiegelt, wobei die aktuelle Planung klimarelevanter Struktu-
ren und Flächen wie Baumreihen, Gehölzflächen und umfangreiche Dachbegrünung vorsieht, was 
dazu beitragen wird, die ansonsten durch Flächenversieglung gesteigerte Strahlungsreflexion und 
Temperaturanstieg zu minimieren. Insgesamt kommt es zu einer geringen Zunahme der Versiege-
lung des Plangebietes gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der 
Bohnenbitze“, 1. Änderung. 
 
Die Gebäudehöhe wird aufgrund der topographischen Tieflage des Plangebietes nicht maßgeblich 
über die angrenzenden Wohngebäude hinausgehen, so dass keine zusätzliche topographische 
Barriere für den Luftaustausch mit dem Umland zu erwarten ist. Aufgrund der Freianlagenbereiche 
nördlich und südlich des geplanten Gebäuderiegels wird der Luftaustausch mit dem Umland auch 
zukünftig gewährleistet sein. Die aufgrund des topographischen Gefälles für das innerörtliche 
Klima maßgeblichen Luftleitbahnen entlang der Lülsdorfer Straße und der Straße An der Mühle 
bleiben mit einem breiten Querschnitt erhalten. 
 
Bei Verwirklichung der Planung werden die horizontalen Abstände der Baukörper deutlich größer 
sein als die vertikale Bauhöhe. In vergleichbaren städtebaulichen Situationen ist nach Angaben 
des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2009) für eine hinreichende Belüftung mindestens sicherzu-
stellen, dass das Verhältnis Gebäudehöhe/Straßenfreiraumbreite > 1 ist. Dies ist im vorliegenden 
Fall gewährleistet, da bei einer geplanten Gebäudehöhe von circa 15 m ein Straßenquerschnitt 
von circa 25 m zwischen den Hochbauten verbleiben wird. Die Lülsdorfer Straße selber hat ein-
schließlich der Gehwege einen Querschnitt von circa 15 m.   
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Für die Planung ist es wichtig, dass die wesentlichen klimatischen Funktionen des Plangebietes 
nicht beeinträchtigt werden.  
 
Im vorliegenden Fall wird dies insbesondere durch die nachfolgenden Planungsinhalte gewährleis-
tet: 
 
 Begrenzung der Versiegelung durch Hochbaukörper durch festgelegte Baugrenzen auf 
Grundlage der festgesetzten GRZ von 0,5, wobei der Hauptbaukörper deutlich von der 
maßgeblichen Durchlüftungsachse entlang der Lülsdorfer Straße abrückt  
 Erhalt und Förderung einer guten Durchlüftbarkeit insbesondere entlang der in Nordost-
Südwest-Richtung verlaufenden Hauptverkehrsstraße durch ausreichende Abstände zwischen 
Baukörpern  
 Vermeidung einer Riegelwirkung (Bebauung parallel zu maßgeblichen Frischluftbahnen) sowie 
offene Gestaltung der Übergangsbereiche zwischen Frischluftbahnen und Bebauung.  
 Anlage unbefestigter Grünflächen im Bereich der Parkplatzflächen 
 Bepflanzung mit schattenspendenden aber schmalkronigen, wenig dürreempfindlichen und 
windbruchresistenten Bäumen, um durch Kühlung und Durchlüftung eine positive 
Aufenthaltsqualität zu schaffen und die lufthygienischen Verhältnisse positiv zu beeinflussen 
(die Auswahl der Baumarten erfolgt im Durchführungsvertrag). 
 Anlage einer Dachbegrünung wirkt zusätzlich als Verminderung des entstehenden 
Wärmeinseleffektes und des baubedingten Verlustes klimawirksamer Freiflächen. 
 
Eine Reduktion der versiegelten Flächenanteile sowie die Anpflanzung von Baumreihen, Gehölz-
flächen und einer extensiven Dachbegrünung mit den damit verbundenen Effekten der Transpira-
tion, Staubbindung und Beschattung kann nachteilige Auswirkungen auf das Stadtklima und die 
umgebenden stadtklimatischen Bedingungen verringern. Die räumliche Konzentration und Höhen-
beschränkung der Bebauung erhält zudem maßgebliche Korridore für die innerörtliche Luftzirkula-
tion.  
 
Bewertung:

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Durch die derzeitige Situation der bereits überplanten Fläche und unter Berücksichtigung der Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des umge-
benden Stadtklimas zu rechnen. Es erfolgt eine geringfügige Zunahme der Versiegelung gegen-
über dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Nach derzeitigem Planungstand werden sich sowohl 
das Geländeklima als auch die umgebenden stadtklimatischen Bedingungen mit Fertigstellung der 
Bebauung im Vergleich zur bisher zulässigen Bebauung nicht wesentlich ändern.  
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut 
Klima als gering eingestuft.  
 
5.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Mit Blick auf den Naturhaushalt ist als Prüfgegenstand das Wirkungsgefüge zwischen den Natur-
gütern Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen zu betrachten. Gemäß § 1 Absatz 3 Num-
mer 1 BNatSchG sind Naturgüter, die sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen; sich 
erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen. 
Nach dieser Definition grenzt sich die Betrachtung von den sogenannten Wechselwirkungen ab, 
die auf Grundlage des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) alle Umweltschutzgü-
ter, also auch die Landschaft, den Menschen sowie Kultur- und Sachgüter umfassen.  
 
Ein besonderes Wirkungsgefüge besteht bei dem vorliegenden Planvorhaben zwischen den ein-
zelnen Naturgütern beispielsweise im Hinblick auf anfallendes Niederschlagswasser, welches, so-
fern es nicht von Pflanzen an der Oberfläche aufgenommen wird, durch die allenfalls initial vorhan-
dene Bodenoberfläche in den Untergrund versickert, und dort entweder in den vorhandenen Auf-
füllungen verbleibt (Stauwasserhorizont) oder dem Grundwasserkörper zugeführt wird.  
 
Ein weiteres Wirkungsgefüge besteht zwischen der vorhandenen Vegetation und der örtlichen Luft-
qualität.  
 
Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass aufgrund der vorangehend ermittelten schutzgutbezoge-
nen Empfindlichkeiten keine besonderen Wirkzusammenhänge ermittelt wurden, die eine darüber 
hinaus gehende gesonderte Betrachtung erforderlich machen. 
 
Zu den vorgenannten Wechselwirkungen zwischen allen Umweltschutzgütern wird auf Kapitel 
5.5.18 verwiesen. 
 
5.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, verfügt über eine Gestaltqualität, die 
von charakteristischen Merkmalen einer städtischen Siedlungsrandlage mit Anbindung an die of-
fene Feldflur geprägt wird. 
 
Das Wohngebiet, in dem sich das Plangebiet befindet, wird teils von Flächen wohnbaulicher Nut-
zung und teils von landwirtschaftlichen Flächen umgeben.  
 
Der größte Teil des Plangebietes wird durch eine Brache charakterisiert, die erst im Winter 
2019/2020 durch Rodung entstanden ist und vorher durch niedrigwachsende Sträucher und Ge-
hölze in freier Sukzession zugewachsen war. Im südlichen Randbereich der betrachteten Fläche 
und entlang der Lülsdorfer Straße befinden sich Gehölzgruppen und Einzelbäume.  
 
Insbesondere die hochgewachsenen Pappeln weisen eine gewisse Charakteristik für den Ortsein-
gang auf. 
 
Das Plangebiet und seine unmittelbare Umgebung weisen somit insgesamt Bestandteile auf, die 
für die Landschaft bedeutsam sind.

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Eine landschaftsbezogene Erholungsnutzung ist im Plangebiet nicht möglich, da die Fläche auch 
nach der zwischenzeitlich erfolgten Rodung wieder unzugänglich ist und eine geringe Aufenthalts-
qualität aufweist. Da sich die Fläche am Ortseingang befindet, sind bei einer städtebaulichen Ent-
wicklung mit Blick auf das Ortsbild in besonderer Weise die gestalterischen Aspekte der Freianla-
gen von Bedeutung.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan Nr. 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche 
Nutzung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist 
mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben 
überplant wird. 
 
Für das Schutzgut Landschaft sind daher auch ohne die Durchführung der Planung ohne eine kon-
krete Aufhebung des bestehenden Planungsrechtes keine maßgeblichen Veränderungen der mo-
mentanen Situation oder eine landschaftsgerechtere Umnutzung des Plangebietes ableitbar.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Umsetzung der Planung müssen die bestehenden Baumpflanzungen in Anspruch ge-
nommen und die bestehenden Brachflächen in weiten Teilen überbaut werden. Zum Ausgleich 
wird entlang der Lülsdorfer Straße eine neue Baumreihe mit ergänzenden Heckenstrukturen ge-
pflanzt, um den charakteristischen dörflich geprägten Ortseingang von Langel zu sichern und ge-
stalterisch aufzuwerten. Zudem werden die geplanten Stellplätze durch Pflanzungen mit einheimi-
schen, standortgerechten Laubbäumen aufgelockert. Auf der Rückseite des Hauptgebäudes ent-
stehen weitere Grünflächen und Aufenthaltsbereiche. Vor dem Hintergrund der bereits überplanten 
Flächen, die auch zukünftig überbaut bzw. versiegelt werden und der geplanten Grünflächen, ist in 
Folge der Planung nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft zu rechnen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Zur Begegnung der nachteiligen Umweltauswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut 
Landschaft werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Eingrünungs- und Gestal-
tungsmaßnahmen für das Plangebiet festgesetzt. Diese umfassen: 
 
 Pflanzung von mindestens 32 Einzelbäumen entlang der Lülsdorfer Straße, An der Mühle und im 
Bereich der privaten Stellplatzflächen 
 Pflanzung von weiteren mindestens 22 Einzelbäumen innerhalb der südlich des Gebäudekom-
plexes gelegenen Maßnahmenfläche zur Minderung visueller Störwirkungen auf die angrenzen-
den Wohngärten 
 
Diese Maßnahmen dienen der Einbindung des Plangebietes in die Umgebung und einer Verbes-
serung der Aufenthaltsqualität im städtisch geprägten Umfeld. 
 
Bewertung:  
Das Schutzgut Landschaft weist im derzeitigen Zustand des Plangebietes eine gewisse Empfind-
lichkeit gegenüber negativen Umweltauswirkungen auf. Das Plangebiet ist derzeit brachliegend 
und weist mit den Grünstrukturen und Baumpflanzungen Strukturen auf, die eine grundlegende 
Qualität für das Landschafts- und Ortsbild darstellen. Da das Planvorhaben in Zukunft generell auf 
eine gestalterisch anspruchsvolle Eingrünung des Grundstücks abzielt und die Fläche schon pla-
nerisch überplant und hinsichtlich der Umweltbelange abgewogen wurde, ist tendenziell von einer 
positiven visuellen Entwicklung des Plangebietes auszugehen, da im vorliegenden innerörtlichen 
Kontext nicht von einer landschaftsgerechten Nutzung oder Gestaltung ausgegangen werden 
kann.  
 
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut wird daher als gering eingestuft.

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5.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Derzeit weist das Plangebiet als Brachfläche eine eher untypische Gestalt für den innerstädtischen 
Bereich auf. Brachen stellen im urbanen Raum grundsätzlich wertvolle Flächen für die biologische 
Vielfalt dar. Weder bei den im Jahr 2019 bei dichtem Bewuchs durchgeführten Ortsbegehungen 
noch bei aktuellen Begehungen nach der erfolgten Rodung konnten jedoch ein besonders vielfälti-
ges Artinventar festgestellt werden (siehe Kapitel 5.5.1 Tiere und 5.5.2 Pflanzen). Die Fläche wird 
lediglich von sogenannten Allerweltsarten als Lebensraum genutzt. Vorkommen planungsrelevan-
ter Arten sind weitestgehend auszuschließen oder werden durch Vermeidungsmaßnahmen nicht 
maßgeblich beeinträchtigt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Durch die bereits bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen ist mittelfristig davon auszuge-
hen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird. Kurzfristig ist 
mit einem Anstieg der biologischen Vielfalt zu rechnen, da die nun offene und sonnenbeschienene 
Fläche den Lebensraumansprüchen vieler Insekten und Tieren entspricht. Da der Untergrund nicht 
versiegelt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die natürliche Sukzession dazu führt, dass 
sich die aktuell vorherrschenden Lebensraumbedingungen vergleichsweise schnell wieder verän-
dern werden.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung des Planvorhabens werden absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen für 
die biologische Vielfalt erwartet, da das Plangebiet insbesondere im Bereich der Maßnahmenflä-
che auch zukünftig einzelnen Allerweltsarten als Rückzugs- und Lebensraum zur Verfügung steht. 
Eine maßgebliche Veränderung der örtlichen Biodiversität ist bei der Bebauung der Brachfläche 
nicht zu erwarten. 
 
Die derzeit zum Teil unversiegelten, jedoch bereits überplanten Flächen werden auch zukünftig 
überbaut bzw. versiegelt, wobei die Planung ein Begrünungskonzept vorsieht, das dazu beitragen 
kann, den ansonsten durch Flächenversieglung verringerten Lebensraumverlust zu minimieren.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Durch die gezielte Anlage von Grünstrukturen wird das Plangebiet auch zukünftig als Lebensraum 
zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind absehbar keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung: 
Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist im Vergleich zu den angrenzenden innerstädtischen 
Wohnbauflächen als erhöht einzuschätzen. Das Planvorhaben sieht unter anderem eine Bean-
spruchung von Gehölzflächen vor, die jedoch im Rahmen von Neupflanzungen zu großen Teilen 
ausgeglichen wird und durch weitere Maßnahmen wie Dachbegrünungen ergänzt wird. Dadurch 
können verlorengegangene Lebensräume zum Teil wiederhergestellt und neu geschaffen werden. 
Da es sich bei der Vorhabenfläche um eine bereits bauplanerisch festgesetzte Wohnbaufläche 
handelt, wurden die Schutzgüter im vorangegangenen Verfahren berücksichtigt und abgewogen. 
Es hat sich zwischenzeitlich keine im artenschutzrechtlichen Sinne maßgebliche Artenvielfalt ein-
gestellt. Die Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben können daher mit Blick auf die örtli-
chen Lebensraumbedingungen als gering eingestuft werden, eine negative Beeinträchtigung der 
biologischen Vielfalt wird ausgeschlossen. 
 
5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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Das Plangebiet liegt nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet 
DE-4405-301 „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ befindet sich in ei-
ner Entfernung von circa 600 m und weist absehbar keinen funktionalen Wirkzusammenhang mit 
dem Plangebiet auf. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Im vorliegenden Fall nicht relevant. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Aufgrund der Entfernung zwischen dem Plangebiet und dem nächstgelegenen FFH-Gebiet sind 
keine negativen Auswirkungen zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 
 
Bewertung: 
In Bezug auf Natura 2000-Gebiete hat das Planvorhaben absehbar keine Bedeutung. 
 
5.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
5.5.12.1 Lärm 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die derzeitige Nutzung des Plangebietes entspricht nicht der umgebenden Gebietscharakteristik. 
Im Wesentlichen handelt es sich um eine brachliegende Freifläche mit umgebender Wohnbebau-
ung in Ortsrandlage. Im Umfeld befindet sich kein Gewerbebetrieb, der zu Schallimmissionen ge-
mäß TA Lärm führen könnte.  
 
Hingegen liegt das Plangebiet im direkten Einflussbereich der überörtlichen Verbindungstraße K22 
(Lülsdorfer Straße / Loorweg), die Richtung Nordosten direkt in den Stadtteil Zündorf und nach Sü-
den in den Stadtteil Porz-Langel und weiter nach Lülsdorf führt. Die Straße verursacht eine Schall-
belastung durch Straßenverkehrslärm. 
 
Das Plangebiet ist im Bestand durch Flugverkehrslärm mit maximal 40 dB(A) tags und 35 dB(A) 
nachts vorbelastet. Es liegt nicht innerhalb der Lärmschutzbereiche nach dem "Gesetz gegen 
Fluglärm". 
 
Aufgrund der das Plangebiet umgebenden Nutzungen besteht hinsichtlich weiterer Lärmquellen 
wie Schienenverkehrslärm, Sportlärm und Freizeitlärm keine maßgebliche Vorbelastung. Insofern 
sind für das Plangebiet aufgrund der Bestandssituation und der Planungsziele ausschließlich die 
Belastungen durch Straßenverkehrslärm (Beurteilungsgrundlage 16. BImSchV) und Gewerbelärm 
(Beurteilungsgrundlage TA Lärm) relevant. Für die Immissionspunkte im Wirkbereich des Vorha-
bens werden als Schutzanspruch im Schallgutachten jeweils die Kriterien eines Allgemeinen 
Wohngebietes bzw. Kleinsiedlungsgebietes mit 59 dB(A) tags / 49 dB(A) nachts für Verkehrslärm 
und 55 dB(A) tags / 40 dB(A) nachts bzw. 85 dB(A) tags als kurzfristige Maximalpegel für Gewer-
belärm zu Grunde gelegt. Die relevanten Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte sind in den Ka-
pitel 3.2 und 3.3 des Schallgutachtens aufgeführt. Die Immissionspunkte sind in Kapitel 9.4 und 
Anlage 1 des Schallgutachtens aufgeführt und kartographisch dargestellt.  
 
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde eine schalltechnische Untersuchung durchge-
führt (GRANER + PARTNER GMBH 2021), welche durch Berechnungsergebnisse bei freier Schallaus-
breitung darlegt, dass die höchsten Verkehrsimmissionen derzeit im Bereich zur Lülsdorfer Straße 
bestehen. Dort werden die Orientierungswerte für ein Mischgebiet gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-
1 (Schallschutz im Städtebau) während des Tageszeitraumes um ≤ 5 dB und während des Nacht-

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zeitraumes um ≤ 6 dB im Bereich der straßenzugewandten Seite überschritten. Für die weiter süd-
lich gelegenen Bereiche ergeben sich aufgrund des Abstandes zur Straße geringere Einwirkun-
gen, die im Rahmen der Orientierungswerte liegen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des Plan-
gebietes mitsamt der Lärmbelastung zunächst erhalten. Durch die Darstellung als Wohngebiet im 
Flächennutzungsplan und dem rechtskräftigen Bebauungsplan wurde eine wohnbauliche Nutzung 
der vorhandenen Fläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt.  
 
Insofern ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bau-
vorhaben überplant und infolge dessen eine geringfügig höhere schalltechnische Belastung durch 
Verkehrslärm erfährt bzw. eine empfindlichere Nutzungsform (Allgemeines Wohngebiet) betreffen 
wird. Gewerbliche Nutzungen, die zu einer Erhöhung der Schallbelastung führen, sind aufgrund 
der derzeitigen bauleitplanerischen Festsetzungen nicht vorgesehen bzw. zulässig. 
 
Aufgrund der das Plangebiet umgebenden Nutzungen besteht für die planerische Nullvariante 
ebenfalls kein Hinweis auf mögliche weitere Lärmquellen wie Schienenverkehrslärm, Sportlärm 
und Freizeitlärm und damit einhergehende Belastungen. Insofern sind für das Plangebiet aufgrund 
der Bestandssituation und der Planungsziele ausschließlich die Belastungen durch Straßenver-
kehrs- und Gewerbelärm relevant. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Gewerbelärm 
Die zukünftig von den geplanten Nutzungen ausgehenden gewerblichen Lärmemissionen (insbe-
sondere Fahrgeräusche durch den Betrieb des ebenerdigen PKW-Parkplatzes, die Warenanliefe-
rung durch LKW sowie Betrieb der geplanten Außenterrasse der Bäckerei/ Bistro und haustechni-
scher Anlagen) wurden sowohl für die umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen als auch für die 
geplanten Gebäude als Immissionen mittels einer schalltechnischen Prognose (GRANER + PART-
NER INGENIEURE 2021) ermittelt und gemäß den Vorgaben der TA Lärm beurteilt. Für die gewerbli-
chen Nutzungen wird davon ausgegangen, dass die Betriebszeiten ausschließlich innerhalb des 
Tageszeitraumes nach TA Lärm zwischen 6.00 und 22.00 Uhr stattfinden. Als Grundlage für die 
durchzuführenden Berechnungen werden die zu erwartenden gewerblichen Fahrzeugfrequentie-
rungen nach den Vorgaben des Verkehrsgutachtens (IGEPA VERKEHRSTECHNIK GMBH 2019) in 
Ansatz gebracht. Danach ergeben sich 1273 Kfz-Fahrten pro Tag für den Discounter, 19 Kfz-Fahr-
ten pro Tag für Bäckerei/Bistro, und 36 Kfz-Fahrten pro Tag für das betreute Wohnen. Für den 
Wirtschaftsverkehr werden im Schallgutachten insgesamt 5 Lkw-Fahrten pro Tag (3 für den Disco-
unter und zwei für Bäckerei/Bistro) in Ansatz gebracht, wobei für die Anlieferung des Discounters 1 
LKW innerhalb der Ruhezeiten von 6.00 - 7.00 bzw. 20.00 - 22.00 Uhr und insgesamt 4 LKW für 
Discounter und Bäckerei/Bistro während des normalen Tageszeitraums von 7.00 – 20.00 Uhr be-
rücksichtigt wurden (GRANER + PARTNER INGENIEURE 2021, S. 24-25).  
 
Während des Nachtzeitraums sind lediglich die haustechnischen Anlagen des Discounters in Be-
trieb, eine Warenanlieferung findet in diesem Zeitraum nicht statt. Die konkrete Positionierung der 
haustechnischen Anlagen steht noch nicht endgültig fest und wird im Baugenehmigungsverfahren 
festgelegt. 
 
Für die das Plangebiet umgebenden schutzbedürftigen Nutzungen (Immissionspunkte IP 1 und 2 
an den unmittelbar angrenzenden Wohnbebauungen An der Mühle sowie IP 3 und 4 an der Lüls-
dorfer Straße sowie IP 5 Am Weingartsberg) werden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen 
Wohngebietes bzw. eines Kleinsiedlungsgebietes (WA bzw. WS, tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) 
zu Grunde gelegt. Für die geplante Wohnnutzung mit gewerblicher Nutzung (Discounter) innerhalb 
des Plangebietes wurde an der zukünftigen nördlichen Fassadenseite des Hauptgebäudes ein Im-
missionspunkt 6 angesetzt, für den die Anforderungen eines Mischgebietes (MI, tags 60 dB(A), 
nachts 45 dB(A)) zu Grunde gelegt werden.

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Während der Planung zum Bebauungsplan- Entwurf wurden zudem bereits Maßnahmen entwi-
ckelt, die zu einer Verminderung der Schallemissionen durch das Vorhaben bzw. der daraus im 
Umfeld resultierenden Schallimmissionen beitragen. Dazu zählen u.a. die Anlage des Anliefe-
rungsbereiches auf der straßenzugewandten Seite und die Konstruktion einer innenliegenden La-
derampe im Anlieferbereich. 
 
Die fachgutachterlichen Berechnungsergebnisse zeigen, dass in Zusammenhang mit der zukünfti-
gen gewerblichen Nutzung innerhalb des Plangebietes die gebietsbezogenen Immissionsricht-
werte gemäß TA Lärm in der Nachbarschaft (Allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet) 
und innerhalb des Plangebietes (Wohnen/Gewerbe entspricht den Richtwerten eines Mischgebie-
tes) sowohl während des Tages- als auch während des Nachtzeitraumes eingehalten werden. An 
den betrachteten Immissionspunkten sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine relevanten Ge-
räuschvorbelastungen im Sinne der TA Lärm festzustellen, so dass die Einhaltung der Immissions-
richtwerte in summarischer Betrachtung sichergestellt ist. Auch die zulässigen Maximalpegel im 
Sinne der TA Lärm werden während des Tageszeitraumes eingehalten (GRANER + PARTNER GMBH 
2021). 
 
Verkehrslärm 
Neben den Gewerbelärmimmissionen wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung 
ebenfalls geprüft, inwieweit sich der umgebende Verkehrslärm durch Straßen und Schienentras-
sen künftig auf das Plangebiet auswirkt, wobei letztere ohne Relevanz für das Plangebiet sind. 
 
Die höchsten Straßenverkehrsgeräuschimmissionen sind im Bereich des geplanten Punkthauses 
zu erwarten. Die gebietsbezogenen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für die Gebietseinstu-
fung Mischgebiet werden hier im Bereich der Nordwest-Fassade tagsüber um bis zu 5 dB(A) und 
nachts um bis zu 6 dB(A) überschritten. Im Bereich der seitlichen Gebäudefassaden werden die 
Orientierungswerte im Bestand teilweise überschritten, teilweise jedoch eingehalten. Im Bereich 
der rückwärtigen Fassade werden die Orientierungswerte tags und nachts erfüllt. In den Berei-
chen, in denen die Orientierungswerte nicht eingehalten werden, kann ein ausreichender Schall-
schutz über passive Schallschutzmaßnahmen an den geplanten Gebäudefassaden sichergestellt 
werden. 
 
Für den von der Lülsdorfer Straße zurückversetzten Gebäuderiegel ergeben sich aufgrund des 
größeren Abstandes geringere Einwirkungen. Die gebietsbezogenen Orientierungswerte gem. 
DIN 18005 für die Gebietseinstufung Mischgebiet werden somit im Bereich des zurückversetzten 
Gebäuderiegels tagsüber und nachts an allen Fassadenbereichen eingehalten. 
 
Durch die planungsbedingte Verkehrszunahme auf den öffentlichen Straßen erhöht sich die Ver-
kehrslärmeinwirkung im Bereich der straßenzugewandten Immissionspunkte (IP 2-4) in einem 
nicht wahrnehmbaren Maß (≤ 1,0 dB). Nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik ist bei Pe-
geländerungen in dieser Größenordnung von einer nicht wahrnehmbaren Erhöhung der Verkehrs-
geräusche auszugehen. Im Gegenzug reduziert sich der Schallpegel im Bereich der straßenabge-
wandten Immissionspunkte durch die zukünftige bauliche Abschirmung um bis zu ≤ 5,8 dB (IP 5). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB müssen innerhalb der im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan-Entwurf mit den Lärmpegelbereichen (LBP) III bis V gekennzeichneten Flächen die Au-
ßenbauteile von Gebäuden entsprechend der unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen die 
Anforderungen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Teil 1 und Teil 2, Ausgabe Januar 2018 
für den entsprechenden Lärmpegelbereich erfüllen (Siehe Nr. 8 der textlichen Festsetzungen). Ent-
lang der Lülsdorfer Straße ist der höchste Lärmpegelbereich (LPB V) vorgegeben, das Punkthaus 
mit Bäckerei/Bistro liegt im LPB IV, während die nördliche Fassade des Riegelgebäudes im LPB III 
und die südliche Fassade anteilig in den LPB II und III liegt. Die Einstufung der LPB ergibt sich aus 
dem im Schallgutachten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel. Anhand dieser Lärmpegel-
bereiche (LPB) können dann im konkreten Einzelfall (im nachgeschalteten Baugenehmigungsver-
fahren) nach den Bestimmungen der zu diesem Zeitpunkt gültigen DIN 4109 die Anforderungen an

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die Luftschalldämmung der Außenbauteile abgeleitet werden. Unter Kenntnis der genauen Raum-
konfiguration (Raumart, Raumgröße, Fensterflächenanteil, verwendete Baukonstruktion) des je-
weiligen Bauvorhabens ergibt sich weitergehend das erforderliche resultierende Schalldämmmaß 
für die einzelnen Teilflächen der Außenbauteile (Wand, Fenster, Dach usw.). 
 
Im Rahmen von bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren kann durch einen Sachverstän-
digen nachgewiesen werden, dass aufgrund der konkreten Ausbildung der Baukörper auch die An-
forderungen eines geringeren Lärmpegelbereiches bzw. maßgeblichen Außenlärmpegels ausrei-
chenden Schallschutz gewährleisten. Bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) zur Nachtzeit 
sind für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte, fensterunabhängige Lüftungselemente vorzu-
sehen. Für die derzeit noch nicht konkret feststehenden haustechnischen Geräte des Discounters 
wurden zudem maximal zulässige Schallleistungspegel berechnet und für die Planung vorgege-
ben. 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen sind aufgrund der prognostizierten Höhe der zu erwartenden Ge-
räuschimmissionen sowie der überwiegenden Einhaltung der Orientierungswerte gemäß 
DIN 18005 innerhalb des Plangebietes im vorliegenden Fall nicht erforderlich.  
 
Bewertung: 
Die derzeit bereits bestehende Vorbelastung des Plangebietes und seines Umfelds durch Straßen-
verkehrs- und Fluglärm wirkt sich im Wesentlichen nicht auf die künftige Umsetzung des Planvor-
habens aus.  
 
Vom Vorhaben selber sind Gewerbelärmemissionen zu erwarten, diese führen aber nicht zu Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für die umliegenden schutzbedürftigen Nut-
zungen (Allgemeines Wohngebiet bzw. Kleinsiedlungsgebiet) bzw. den für das Plangebiet berück-
sichtigten Schutzanspruch eines Mischgebiet (Wohnen/ Gewerbe). Daher sind auch keine aktiven 
Maßnahmen erforderlich, die zu einer Verminderung der Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet 
und seinem Umfeld beitragen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind bzw. bleiben damit 
grundsätzlich gewährleistet. 
 
Durch die bereits im Planungsprozess erfolgte Berücksichtigung von passiven Schallschutzmaß-
nahmen in Form der akustisch günstigen Orientierung des Anlieferungsbereichs sowie der Anliefe-
rung innerhalb des Gebäudes, konnten bereits Vorkehrungen zur Minderung der Lärmbelastung 
auf das Vorhaben getroffen werden.  
 
Eine Zunahme des Verkehrslärms durch das geplante Vorhaben ist tendenziell nicht bzw. nur in 
nicht relevantem Umfang zu erwarten. Die schalltechnische Untersuchung führt aus, dass es im 
Planfall weder von Seiten des Plangebietes, noch von Seiten des neu induzierten Straßenverkehrs 
zu einer deutlichen Lärmbelastung kommt. Die kritischen Toleranzwerte von 70/60 dB(A) werden 
sowohl im Bezugsfall 2030 (Prognosenull-Fall) als auch im Planfall 2030 deutlich unterschritten.  
 
Die gültigen Immissionsrichtwerte und schalltechnischen Orientierungswerte können eingehalten 
werden. Nur im Bereich der straßenzugewandten Fassadenseite des Punkthauses werden diese 
überschritten. Daher ist hier, insbesondere bei einer zukünftigen Wohnnutzung, durch geeignete 
Schalldämmung des Gebäudes dafür Sorge zu tragen, dass gesunde Wohn- oder Arbeitsverhält-
nisse sichergestellt sind. Eine entsprechende Festsetzung wird in den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan-Entwurf – Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen – aufgenom-
men.  
 
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen wird insgesamt als gering eingestuft.  
 
5.5.12.2 Altlasten 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet befindet sich gemäß dem Kataster der Altablagerungen und Altstandorte der Stadt 
Köln auf einer registrierten Altlast Nr. 71506. Die Einstufung erfolgte aufgrund der Nutzung als 
Hausmüll-Deponie zwischen 1960 und 1980.

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Im Rahmen der beauftragten, umwelttechnischen Untersuchung auf der Vorhabenfläche (GEO 
CONSULT 2020a) wurden durch insgesamt 17 durchgeführte Rammkernsondierungen (Kapitel 5.5.4 
Boden) wenige lokal begrenzte Bereiche mit Bodenbelastungen in den Auffüllungsmaterialien fest-
gestellt. Die Auffüllungsmaterialien mit einer maximal erkundeten Mächtigkeit von 6 m setzen sich 
aus variierenden Anteilen an Kies, Sand, Schluff, Schotter, Bauschutt Beton-/ Asphalt-/ Ziegel-
bruch sowie untergeordnetem Gesteinsbruch und Organik zusammen. Innerhalb der Auffüllung 
wurden keine Hinweise auf das Vorhandensein von Hausmüllabfällen gefunden.  
 
Insgesamt zeigt sich, dass auf dem untersuchten Areal keine großflächigen kontaminierten Berei-
che vorhanden sind. Lokal kommt es zu erhöhten Konzentrationen polyzyklischer aromatischer 
Kohlenwasserstoffe (PAK) zwischen 46,8 mg/kg (Sondierstelle RKS 4 am nordöstlichen Rand der 
Vorhabenfläche nahe der Straße An der Mühle) und 168 mg/kg (Sondierstelle RKS 17 am nord-
westlichen Rand der Vorhabenfläche an der Lülsdorfer Straße). In einer der Proben wurde eine 
Prüfwertüberschreitung für Benzo(a)pyren für den Wirkungspfad Boden-Mensch festgestellt (eben-
falls Sondierstelle RKS 17 am nordwestlichen Rand der Vorhabenfläche an der Lülsdorfer Straße). 
Es kann aufgrund der punktuellen Aufschlussmethodik nicht ausgeschlossen werden, dass weitere 
kleinräumige Bodenverunreinigungen unerkannt bleiben. 
 
Deponiegase konnten im Sinne von reduzierten Sauerstoffgehalten und maßgeblich erhöhten 
CO2-Gehalten nicht festgestellt werden. Auch Methangas und Schwefelwasserstoff konnte nicht 
ermittelt werden. 
 
Im Hinblick auf die Wirkungspfade (Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem 
Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut) der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV – 
Wirkungspfade: Boden-Mensch / Boden-Nutzpflanze / Boden-Grundwasser) wurden in der umwelt-
technischen Untersuchung (GEO CONSULT 2020a) nach gutachterlicher Beurteilung keine Ein-
schränkungen für die geplante wohnbauliche und gewerbliche Nutzung ermittelt. Besondere Ge-
fährdungen für den Grundwasserkörper wurden nicht ermittelt. Aufgrund der kleinräumigen Verun-
reinigung mit Benzo(a)pyren wird für alle zukünftig nicht versiegelten Bereiche eine Überdeckung 
mit 50 cm unbelastetem Bodenmaterial empfohlen. Die betroffene Fläche liegt im Bereich der zu-
künftigen Parkplätze neben dem Solitärgebäude. Nach Versiegelung bzw. Überdeckung der unver-
siegelten Bereiche sind keine Gefährdungen der Wirkungspfade der BBodSchV zu besorgen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des Plan-
gebietes als Altstandort unverändert erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP-Darstellung 
als „Wohnbaufläche“ ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück auch ohne die derzei-
tige Planung eine Wohnnutzung einstellen wird. Eine entsprechende Untersuchung des Untergrun-
des wäre dann erforderlich.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Plangebiet wird durch die Bebauung fast vollständig versiegelt. Die gilt auch für die Bereiche 
mit punktuell erhöhten Bodenbelastungen (insb. RKS 17 an der Lülsdorfer Straße). Der Altstandort 
wird somit nahezu vollständig überdeckt. Es erfolgt keine Unterkellerung, sodass es nicht zu tiefe-
ren Eingriffen in die Ablagerungen kommt. Damit wird die Situation für den Wirkungspfad Boden-
Grundwasser nochmals deutlich verbessert. Im Zuge der Planierung des Baufeldes fallen lokale 
Aushubmassen an, die lediglich dann eine abfallrechtliche Bedeutung erlangen, wenn sie nicht vor 
Ort wieder eingebaut werden können. Eine stoffliche Gefährdung geht von den Umlagerungsmas-
sen nicht aus. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
In der umwelttechnischen Untersuchung (GEO CONSULT 2020a) wird empfohlen, in allen zukünfti-
gen nicht versiegelten Bereichen (Grünflächen, Maßnahmenfläche, Flächen mit versickerungsfähi-
gem Pflaster) eine Überdeckung mit 50 cm „unbelasteten Boden“ vorzunehmen. Dieser Aus-
tauschboden muss die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung einhalten. Zudem wird 
empfohlen, die geplanten Erdarbeiten fachgutachterlich begleiten zulassen, damit ausgeschlossen

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werden kann, dass weitere kleinräumige Bodenverunreinigungen unerkannt bleiben. Die nahezu 
vollständige Versiegelung der übrigen Planfläche mit einer dauerhaft wasserundurchlässigen 
Oberflächenbefestigung bzw. einer Überbauung der Fläche verhindert die Versickerung von Nie-
derschlagswasser durch die Auffüllungsmaterialien, sodass eine potenzielle Auswaschung von 
Schadstoffen aus den verbleibenden Auffüllungsmaterialien weiter vermindert wird. 
 
Bewertung:  
Innerhalb der umwelttechnischen Untersuchung zum aktuellen vorhabenbezogenen Bebauungs-
planvorhaben konnten teilweise erhöhte Schadstoffbelastungen im Auffüllungsmaterial unter dem 
Gelände des Plangebietes festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der genannten Vermei-
dungs- / Minderungsmaßnahmen ist keine Gefährdung der Wirkpfade der BBodSchV zu besorgen. 
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch die vorhandenen Altlasten bzw. Altablagerungen 
im Zusammenwirken mit dem Planvorhaben wird daher als gering eingestuft. Eine negative Beein-
trächtigung kann ausgeschlossen werden.  
 
5.5.12.3 Erschütterungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch Erschütterungen, die über das für innerörtliche Sied-
lungsbereiche übliche Maß hinausgehen, ist nicht bekannt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des Plan-
gebietes zunächst erhalten. Durch die bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen ist mittel-
fristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant 
wird. Für das Thema der Erschütterungsbelastung sind auch ohne die Durchführung der Planung 
keine maßgeblichen Veränderungen ableitbar. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Unzumutbare bzw. gesundheitsgefährdende Erschütterungswirkungen sind weder durch die zu-
künftige Nutzung des Plangebietes noch als Einwirkungen von außen auf dieses zu erwarten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Das Thema Erschütterungen hat für das Plangebiet absehbar keine relevante Bedeutung. Eine ne-
gative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.  
 
5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, 
Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Oberflächengewässer 
Das Plangebiet befindet sich in circa 380 m Entfernung zum Rhein und es befinden sich keine wei-
teren Oberflächengewässer im weiteren Umfeld. Damit liegt es außerhalb von festgesetzten Hoch-
wasserschutzgebieten. Im Falle eines extremen Hochwasserereignisses ist jedoch bei Versagen 
der bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen nördlich von Langel mit partiellen Überflutungen 
zu rechnen (siehe Kapitel 5.5.5 Wasser). 
 
Hochwasser 
Die räumliche Nähe zum Rhein bedingt für den nordöstlichen Teil des Plangebietes einen in der 
Hochwassergefahrenkarte bei HQ200 überfluteten Bereich (entspricht einem seltenen, 200-jährli-
chen Hochwasser mit einem Kölner Rheinpegel ab 11,90 m) mit prognostizierten Einstautiefen bis

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2 m, der ein Hochwasserereignis mit einem Hochwasserabfluss beschreibt, das statistisch gese-
hen alle 200 Jahre auftreten kann (siehe Kapitel 5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange/Risiken). 
Bei diesem Extremereignis wird davon ausgegangen, dass die bestehenden Hochwasserschutz-
einrichtungen am nördlichen Ortsrand von Langel versagen werden, so dass eine flächende-
ckende Überflutung stattfindet, die dann in ihrem äußersten Randbereich auch die topographisch 
tiefgelegensten Teile des Plangebietes erreicht. Hiervon ist jedoch lediglich der Bereich der Park-
platzstellflächen und des vorgelagerten Gebäudes an der Lülsdorfer Straße (Punkthaus) betroffen. 
Es erfolgt keine maßgebliche Veränderung des Retentionsvolumens, da die Vorhabenfläche auf-
grund der notwendigen Planierung des Baufeldes überwiegend tiefer angelegt wird als die heutige 
Oberfläche. 
 
Die Notwendigkeit aktiver Hochwasserschutzmaßnahmen lässt sich hieraus nicht ableiten. Durch 
entsprechende bautechnische Vorkehrungen an den Gebäuden kann ein Eindringen von Hoch-
wasser im Überschwemmungsfall und eine damit einhergehende Sachbeschädigung vermieden 
werden. Entsprechende Maßnahmen sind auf Ebene der Bauleitplanung nicht von Relevanz und 
können im nachgelagerten bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt wer-
den.  
 
Magnetfeldbelastung 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine Trafostation. In der Nähe solcher Transformatorstati-
onen treten niederfrequente Magnetfelder auf. Für die Beurteilung, in welchem Maße die Bevölke-
rung niederfrequenten Feldern von Transformatorstationen ausgesetzt ist, ist vor allem die außer-
halb der Station auftretende Magnetflussdichte relevant. Diese variiert mit dem aktuellen Strom-
fluss. Sie hängt daher davon ab, wieviel elektrische Energie in den angeschlossenen Niederspan-
nungs-Stromkreisen momentan verbraucht bzw. eingespeist wird. Wie hoch eine Belastung mit 
niederfrequenten Magnetfeldern tatsächlich ist, hängt zum Beispiel von der Konstruktion des 
Transformators und vom Abstand der Niederspannungsverteilung (Gesamtheit der stromführenden 
Leiter auf der Niederspannungsseite) zu den Wänden beziehungsweise zur Decke der Station ab. 
 
An der Außenwand von Kompaktstationen können magnetische Flussdichten in der Größenord-
nung von etwa 100 Mikrotesla auftreten (dies entspricht dem Grenzwert in der 26. Verordnung zur 
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV). Bereits in wenigen Metern 
Abstand sind die Werte deutlich niedriger so dass außerhalb freistehender Stationen in der Regel 
davon auszugehen ist, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (BUNDES-
AMT FÜR STRAHLENSCHUTZ, ohne Jahr). 
 
Wenn sich Anlagen in Wohn- oder Geschäftsgebäuden befinden, können die niederfrequenten 
Magnetfelder hingegen unmittelbar auf die angrenzenden Räume einwirken. In Räumen neben o-
der über einer Transformatorstation können deshalb erhöhte Werte auftreten, so dass hier unter 
Umständen besondere Schutzvorkehrungen zu treffen wären, was jedoch im vorliegenden Fall 
nicht relevant ist. 
 
Störfallrisiko 
Nach Angaben der Karte „Betriebsbereiche nach Störfallverordnung“ des Landesamtes für Natur-, 
Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) liegen im näheren Umfeld des Plangebietes auf 
der westlichen Rheinseite mehrere Betriebe, die der Störfallverordnung unterliegen und im Hinblick 
auf § 50 BImSchG eine Gefahr für schutzbedürftige Gebiete (im vorliegenden Fall Wohnnutzung) 
darstellen könnten. Das Plangebiet befindet sich gemäß der kartographischen Abbildung von Be-
triebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung (KABAS) teilweise innerhalb des Achtungs-
abstands eines Betriebsbereiches der Shell Deutschland Oil GmbH. Innerhalb des Achtungsab-
stands ist der angemessene Sicherheitsabstand im Einzelfall zu bestimmen. Der angemessene 
Sicherheitsabstand für den Shell-Betrieb befindet sich im 200 m Radius um das Betriebsgelände 
(stellenweise 300 m um die Gefahrenquelle), sodass für das Vorhaben, das außerhalb des ange-
messenen Sicherheitsabstands liegt, nicht mit einer Gefahr durch einen Störfall zu rechnen ist.  
 
Starkregen

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Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB, o.J.) ist das 
Plangebiet punktuell von Starkregen gefährdet. Bei einem 50-jährlichen Starkregenereignis beste-
hen geringe bis hohe Gefährdungen. Bei einem 100-jährlichen Ereignis werden sehr vereinzelt 
auch sehr kleine Bereiche mir einer sehr hohen Gefährdung dargestellt, die sich bei einem 200-
jährlichen Ereignis etwas vergrößern. Dabei werden die Gefährdungen „gering“, „mäßig“, „hoch“ 
und „sehr hoch“ mit entsprechenden Einstautiefen von höchstens wenigen Zentimetern - etwa knö-
cheltief – kniehoch - und hüfthoch beschrieben. Jedoch kommt es im heutigen Zustand bei keinem 
der dargestellten Ereignisse zu großflächigen, zusammenhängenden Überflutungen auf dem Ge-
lände.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des Plan-
gebietes zunächst erhalten. Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und 
den rechtskräftigen Bebauungsplan wurde eine wohnbauliche Nutzung bauleitplanerisch vorberei-
tet bzw. festgesetzt.  
 
Sowohl kurz- als auch langfristig ist nicht mit einer Veränderung des Umweltzustandes bei nicht 
Durchführung der Planung zu rechnen. Kurzfristig steht die momentan bestehende Brache im Falle 
eines Hochwassers als Retentionsraum zur Verfügung und könnte im Extremfall partiell überfluten. 
Auf lange Sicht gesehen erfüllt das betrachtete Plangebiet aus städtebaulicher Sicht keine wesent-
liche Freiraumfunktion mehr, da der Standort ohne die geplante Flächennutzung keine geordnete 
städtebaulich-funktionale Zielsetzung erwarten lässt. Von einer späteren Bebauung ist demnach 
auszugehen, wobei die im bisherigen Bebauungsplan vorgesehene Baugrenze eine größere Inan-
spruchnahme des Überschwemmungsbereiches und somit eine höhere Anfälligkeit des Bauvorha-
bens für Hochwasserschäden erwarten lässt.  
 
Für die Oberflächengewässer und den damit verbundenen Hochwasserschutz sind daher aufgrund 
der geringen Wahrscheinlichkeit eines HQ200 und der für den Ereignisfall berechneten geringen 
Betroffenheit des Plangebietes ohne die Durchführung der Planung keine oder eine geringfügig 
höhere Betroffenheit zu erwarten. 
 
Für sonstige Gesundheitsbelange bzw. Risiken sind daher auch ohne die Durchführung der Pla-
nung keine maßgeblichen Veränderungen der momentanen planungsrechtlichen Situation oder 
eine besondere Empfindlichkeit ableitbar. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
In Bezug auf sonstige Gesundheitsbelange bzw. Risiken ergeben sich durch die Umsetzung des 
bauleitplanerischen Vorhabens absehbar keine maßgeblichen Veränderungen in Bezug zum mo-
mentanen Zustand des Plangebietes. 
 
Oberflächengewässer 
Das Plangebiet liegt außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Rheins, daher 
sind diesbezüglich keine Risiken ableitbar. 
 
Hochwasser 
Die derzeit zwar zum Teil unversiegelten, jedoch bereits baurechtlich überplanten Flächen werden 
auch zukünftig überbaut bzw. versiegelt. Dies kann bei einem extremen Hochwasserereignis 
(HQ200) zur partiellen Überflutung der an der Lülsdorfer Straße gelegenen Freiflächen und des 
vorgelagerten Gebäudes an der Lülsdorfer Straße (Solitärbau) bis zu einer Überflutungshöhe von 
0,5-1,0 m führen. Im Bereich des Hauptgebäudekomplexes sind unter Berücksichtigung der zu-
künftig geplanten Oberflächenhöhen Überflutungshöhen von <0,5 m zu erwarten. Da es sich bei 
dem HQ200 nicht um ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet handelt und der dargestellte Be-
reich in den Hochwassergefahrenkarten (Stadtentwässerungsbetriebe Köln) nur einen geringen 
Teil des Plangebietes betrifft, ist nicht mit einer Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch 
die Planung zu rechnen. 
 
Magnetfeldbelastung

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Da sich die Trafostation zukünftig weiterhin außerhalb geschlossener Gebäude befinden wird, er-
geben sich diesbezüglich planungsbedingt keine besonderen Risiken.  
 
Störfallrisiko 
Eine besondere Gesundheitsgefährdung im störfallrechtlichen Sinne besteht absehbar nicht. Stör-
fallrelevante Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da das Planvorhaben selber keine störfallrecht-
liche Relevanz entfaltet und aufgrund der Lage außerhalb angemessener Sicherheitsabstände zu 
umliegenden Störfallbetrieben keine besonderen Anforderungen erfüllt werden müssen. 
 
 
Starkregen 
Durch die geplante Begrünung der Dachflächen kann ein Teil des anfallenden Niederschlagswas-
sers zurückgehalten werden und fällt nicht den umliegenden versiegelten Flächen und damit der 
städtischen Kanalisation zur Last. Somit entsteht insbesondere bei Starkregenereignissen ein zeit-
licher Puffer, der in der Lage ist, Niederschlagsspitzen abzufangen. 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Zur Vermeidung und Verminderung von Überschwemmungen in Folge von Starkregenereignissen 
oder eines HQ200 bzw. eines noch selteneren Hochwasserereignisses, setzt der vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan-Entwurf die Begrünung der Dachflächen und versickerungsfähige Stellplatz-
befestigungen fest. 
 
Die Planung rückt mit den geplanten Baugrenzen gegenüber den bisherigen bauleitplanerischen 
Festsetzungen (Baugrenzen) weiter aus dem HQ200-Bereich heraus.  
 
Darüber hinaus sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich und vorgesehen. 
 
Bewertung:  
In Bezug auf sonstige Gesundheitsbelange und Risiken weist das Plangebiet abgesehen von der 
Lage im erweiterten Überschwemmungsbereich (HQ200) keine besondere Empfindlichkeit auf. 
Durch die Begrünung der Dachflächen und die Teilbegrünung der Außenterrasse auf dem einge-
schossigen Vorbau kann die Planung hingegen dazu beitragen, die Auswirkungen von Starkregen-
ereignissen auf das Plangebiet und sein Umfeld zu verringern. Ein Überflutungsnachweis wird im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erbracht.  
 
Auch die Lage innerhalb des Achtungsabstands eines Störfallbetriebs nach Störfall-Verordnung 
stellt keine Gefahr für das Vorhaben dar, da ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht.  
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf diesen Belang 
als gering eingestuft. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 
 
5.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch besondere Verschattungswirkungen bzw. nachteilige 
Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ist nicht bekannt oder ersichtlich. Die bestehenden Ein-
zelbäume und Baumgruppen am südwestlichen Plangebietsrand entfalten in den Morgenstunden 
eine Verschattungswirkung auf die westlich angrenzende Wohnbebauung. 
 
Generell ist für das Plangebiet sowie die nähere Umgebung jedoch von einer für den mäßig be-
bauten innerstädtischen Bereich üblichen Besonnungs-/Belichtungssituation auszugehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des Plan-
gebietes zunächst erhalten. Durch die bestehenden, bauleitplanerischen Festsetzungen wurde 
eine wohnbauliche Nutzung der vorhandenen Fläche bauleitplanerisch vorbereitet.  
 
Für das Thema der Besonnung/Belichtung ist ohne die Durchführung der Planung davon auszuge-
hen, dass sich die derzeitigen Belichtungsverhältnisse nicht wesentlich ändern und auch weiterhin 
den für den dicht bebauten innerstädtischen Bereich üblichen Rahmen erfüllen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Rahmen der Neubauplanung wurden die vorgeschriebenen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO 
NRW berücksichtigt. Da die Bauhöhe der geplanten Gebäude mit maximal 64,5 m ü. NHN nicht 
erheblich über die angrenzenden Bestandsgebäude hinausgeht (maximal 62 m ü. NHN am Wein-
gartsberg), die empfindlichen Nutzungsformen überwiegend südlich vom Vorhabenstandort liegen 
und über die geplante Dachterrasse und angrenzende Grün- und Gartenflächen zusätzliche Ab-
standsflächen geschaffen bzw. eingehalten werden, ist nicht von einer maßgeblichen Störwirkung 
durch Verschattung für die Nachbarschaft auszugehen. Aufgrund der baulichen Ausrichtung des 
Gebäuderiegels wird es im Tages- und Jahresgang weit überwiegend zur Eigenbeschattung des 
vorliegenden Baugrundstücks kommen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Durch die nach Süden abgestufte Bauweise mit einer großzügigen Dachterrasse werden maßgeb-
liche Störwirkungen auf angrenzende Wohngebäude und Grundstücke vermieden.  
 
Bewertung: 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf diesen Belang 
als gering eingestuft. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 
 
5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Baudenkmäler vorhan-
den. Bodendenkmäler können hingegen aufgrund der vermutlich bisher nicht gestörten archäolo-
gisch relevanten Bodenschichten am Südwestrand der Planfläche und des damit bestehenden Be-
fundverdachtes nicht ausgeschlossen werden. Die überwiegende Fläche ist eine ehemalige Depo-
nie. Bodendenkmäler sind hier auszuschließen.  
 
Auf dem Grundstück befinden sich eine Trafostation mit den zugehörigen Stromkabeln und ein 
Mischwasserkanal. Darüber hinaus sind keine Sachgüter vorhanden  
 
Außerhalb des Plangebietes auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Lülsdorfer Straße steht 
eine Holländische Linde, die als Naturdenkmal mit der Nummer 715.02 geschützt ist. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des Plan-
gebietes zunächst erhalten. Zudem würde es nicht zu möglichen archäologischen Ausgrabungen 
und damit verbundenen archäologisch bedeutsamen Funden kommen.  
 
Durch die bestehenden, bauleitplanerischen Festsetzungen wurde eine wohnbauliche Nutzung der 
vorhandenen Fläche bauleitplanerisch vorbereitet. Die Realisierung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs würde zu Eingriffen führen, die im Rahmen des bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahrens weitergehend untersucht werden müssten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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/ 53 
 
In Bezug auf Kultur- und sonstige Sachgüter ergeben sich durch die Umsetzung des bauleitplaneri-
schen Vorhabens voraussichtlich Veränderungen in Bezug zum momentanen Zustand des Plange-
bietes. 
 
Durch die geplante Bebauung kommt es zu großflächigen Erdarbeiten, die ohne fachkundige Er-
kundung eines archäologischen Sachverständigen am Südwestrand der Planfläche zum Verlust 
von Bodendenkmälern führen könnte.  
 
Der vorhandene Mischwasserkanal soll im Zuge der geplanten Wohnbebauung teilweise genutzt 
werden. Die vorhandene Trafostation verbleibt im Plangebiet nahe der Lülsdorfer Straße und wird 
innerhalb der zukünftig geplanten Grünfläche positioniert.  
 
Darüber hinaus sind durch die Planung absehbar keine Kultur- oder Sachgüter unmittelbar betrof-
fen oder nachteilig beeinträchtigt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im Vorfeld einer Neubebauung ist innerhalb dieser Fläche eine archäologische Fachfirma mit der 
Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung zu beauftragen, die bedarfsweise in 
eine archäologische Ausgrabung zu überführen ist. Die archäologischen Maßnahmen sind mit dem 
Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der 
Stadt Köln abzustimmen.  
 
Bewertung:  
Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Baudenkmäler vorhan-
den. Im Hinblick auf Bodendenkmäler weist das Gebiet jedoch aufgrund des vermuteten Vorkom-
mens bisher nicht gestörter und archäologisch relevanter Bodenschichten eine besondere Emp-
findlichkeit auf, weshalb im Vorfeld der Neubebauung eine qualifizierte Prospektion zur Feststel-
lung des archäologischen Potenzials durchgeführt werden sollte. Konkrete Funde sind bisher je-
doch nicht bekannt, so dass vorerst kein Verlust prognostiziert werden kann.  
 
Sonstige Sachgüter sind bis auf den anliegenden Mischwasserkanal, der im Zuge der geplanten 
Wohnbebauung verlegt und teilweise genutzt werden soll, nicht betroffen.  
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf Kultur- und 
Sachgüter für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf als gering eingestuft. Die boden-
denkmalpflegerischen Belange sind im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren noch ver-
tiefend zu untersuchen. 
 
5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für das Plangebiet bzw. seine Nutzung sind derzeit keine besonderen Emissionen in Form von 
Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme bekannt. Im Zuge der baugrund- und umwelttechnischen 
Untersuchungen (GEO CONSULT 2020a) konnten keine besonderen Ausgasungen oder Schadstoff-
belastungen der Bodenluft (z.B. reduzierte Sauerstoffgehalte, Erhöhte CO2-Gehalte, Methan, 
Schwefelwasserstoff etc.) festgestellt werden. 
 
Im Hinblick auf Abfallvorkommen und -entsorgung wird auf Kapitel 5.5.12.2 Altlast verwiesen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung wird es zu keiner Veränderung gegenüber dem Umweltzustand 
kommen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen sowie die Emission von Ge-
rüchen werden mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Aufgrund der geplanten zukünf-
tigen Geländesituation (Versiegelung durch Gebäude, Verkehrsflächen, Überdeckung mit saube-
rem Erdreich) ist eine inhalative oder direkte Aufnahme von Schadstoffen nicht zu erwarten.  
 
Das von Außenbeleuchtungen an Straßen und Gebäuden ausgehende Licht kann eine erhebliche 
Belästigung für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft im Sinne des § 3 BImSchG herbeifüh-
ren. Licht emittierende Anlagen sind deshalb so zu errichten und betreiben, dass schädliche Um-
welteinwirkungen verhindert bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ausschlaggebend ist 
der jeweilige Stand der Technik. Konkrete Maßnahmen zur Vermeidung können im nachgelagerten 
Baugenehmigungsverfahren als Auflage erteilt werden. 
 
Zur Reduzierung von Lichtemissionen durch Werbeanlagen werden entsprechende Festsetzungen 
hierzu getroffen. 
 
Die im Plangebiet darüber hinaus anfallenden Abfälle entsprechen dem für Siedlungs-/Gewerbe-
bereiche üblichen Maß und werden durch die Baufirmen, die örtlich zuständigen Abfallwirtschafts-
betriebe oder entsprechende Entsorgungsfirmen entsorgt. Die Anforderungen des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes (KrWG) bezüglich Beseitigung und Verwertung werden somit gewährleistet. Aus-
wirkungen durch die Planung sind nicht zu erwarten, da umliegende Flächen bereits heute in 
gleichwertiger Weise genutzt werden. Ein sachgerechter Umgang mit Abwässern ist ebenfalls über 
die Stadtentwässerungsbetriebe gewährleistet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Licht emittierende Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwir-
kungen verhindert bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ausschlaggebend ist der jeweilige 
Stand der Technik. Darüber hinaus sind keine Maßnahmen erforderlich.  
 
Bewertung: 
Durch die Planung kommt es auch künftig zu keiner besonderen Emission von Wärme, Strahlung 
und Gerüchen. Besondere Emissionen von Licht sind auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan-Entwurfs noch nicht abschließend einschätzbar und daher im Zuge der konkreten Vorha-
benplanung auf Genehmigungsebene zu berücksichtigen. 
 
Die Anforderungen des KrWG bezüglich Beseitigung und Verwertung von Abfällen werden ge-
währleistet. Auswirkungen durch die Planung sind nicht zu erwarten. Ein sachgerechter Umgang 
mit Abwässern wird über die Stadtentwässerungsbetriebe gewährleistet. 
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf den Belang der 
Vermeidung von Emissionen als gering eingestuft.  
 
5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)  
Innerhalb des Plangebietes findet derzeit keine Nutzung erneuerbarer Energien oder eine beson-
ders sparsame und effiziente Nutzung von Energie statt. Auch der bestehende Bebauungsplan 
trifft hierzu keine konkreten Regelungen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Hier tritt absehbar keine Veränderung im Vergleich zur Bestandsituation ein. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Bauvorhaben ist so konzipiert, dass die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllt 
werden.  Zusätzlich wird der KfW-Effizienzhaus 55-Standard angestrebt. Hierfür wurde ein Ener-
giekonzept mit möglichen Versorgungsvarianten des Gebietes erstellt (NEEF + REIF Ingenieure

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GmbH 2021). Im Bereich Wärmepumpe und Geothermie wurden die Optionen Luft-/Wasser-Wär-
mepumpen, Sole-/Wasser-Wärmepumpen und Wasser-/Wasser-Wärmepumpen geprüft, wobei 
sich letztere Option aufgrund der örtlichen Beschaffenheit des Grundwassers zur Nutzung als Wär-
meerzeuger anbietet. Die Gas-Brennwerttechnik stellt mit der Verbrennung fossiler Brennstoffe 
keine vollständige Alternative zu den vorgenannten Wärmeerzeugern dar, eignet sich aber als 
Spitzenlast-Wärmeerzeuger zur Deckung von Lastspitzen. Zudem bieten sich die Flachdächer des 
Riegelgebäudes für eine Installation einer Photovoltaikanlage mit einem möglichst großen Eigen-
verbrauchsanteil, z. B. durch einen Wärmepumpenbetrieb, an. Ein sogenanntes Mieter-Strom-Mo-
dell ermöglicht zudem die direkte Einspeisung im hauseigenen Stromnetz und Nutzung durch die 
Bewohner. Eine Möglichkeit zum Anschluss an das bestehende Fernwärmenetz der Stadt Köln be-
steht hingegen nicht. 
 
Im Ergebnis bewirkt die vorgesehene Bauweise bereits einen hohen Dämmstand. Die bauphysika-
lische Betrachtung z.B. von Luftdichtheit und Wärmebrückenausbildung sowie deren Berücksichti-
gung im Rahmen der weiteren Planung und Bauausführung stellen den geforderten Effizienzhaus-
standard sicher.  
 
Bei der Wahl der Anlagentechnik wird nach derzeitigem Planungsstand eine kombinierte Lösung 
aus Wasser/Wasser-Wärmepumpe als Grundlastwärmeerzeuger und Gas-Brennwert zur Spit-
zenlastdeckung im Wohngebäudeteil bevorzugt. Eine Zusatzoption besteht zudem im Betrieb einer 
Photovoltaikanlage zum vorrangigen Betrieb der Wärmepumpe über selbsterzeugten Solarstrom 
(insbesondere zur Sommer und Übergangszeit). Der Stromüberschuss kann zur Netzeinspeisung 
oder Eigennutzung über das Mieterstrom- Modell verwendet werden.   
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Die vorgenannten Maßnahmen dienen der Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf das Klima. 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.  
 
Bewertung: 
Durch den zunehmenden technischen Fortschritt und gezielte Maßnahmen aus dem vorgelegten 
Energiekonzept können die innerstädtischen Schadstoffemissionen soweit wie möglich vermindert 
und den Folgen des Klimawandels entgegengewirkt werden. Vorhabenbedingt treten absehbar 
keine erheblichen Umweltauswirkungen auf. 
 
5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt 
Köln und innerhalb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes III A Zündorf (Nr. 510807). 
 
Diejenigen Aspekte des Planvorhabens, die den Gegenstand wasser- oder abfallrechtlicher Pläne 
betreffen, wurden bereits in den entsprechenden Kapiteln (5.5.5 Wasser, 5.5.12.2 Altlasten, 
5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange/Risiken, 5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere 
Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern) abge-
handelt. 
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des 2019 fortgeschriebenen Luftreinhalteplans für das 
Stadtgebiet Köln. Die verschiedenen Emittentengruppen Verkehr (Straßen-, Schienen-, Flug-, 
Schiffs- und Offroadverkehr), Industrie und Kleinfeuerungsanlagen tragen zu unterschiedlichen An-
teilen zur Belastung im Stadtgebiet bei. Insgesamt hat an allen von Grenzwertüberschreitung be-
troffenen Messstellen im Stadtgebiet der Emissionsanteil des Straßenverkehrs den höchsten Anteil 
an der bestehenden Belastungssituation. Dieser ist im und im Umfeld des Plangebietes im Ver-
gleich sehr gering. Hinweise auf Messwertüberschreitungen im Plangebiet liegen nicht vor.

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Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt 
Köln. Nordöstlich der Straße An der Mühle grenzt das Landschaftsschutzgebiet L21 „Freiräume um 
Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rrh.“ an.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans, insofern sind die 
planerischen Vorgaben vor dem Hintergrund der bereits zulässigen Nutzungen zu betrachten. 
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, wurde eine eingeschossige 
wohnbauliche Nutzung mit einer GFZ von 0,6 auf einer insgesamt schon im Bestand allenfalls als 
teilversiegelt anzusprechenden Fläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist 
davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Zuge der Planung werden –wie im Kapitel 5.5.6 Luft bereits beschrieben– die zulässigen 
Grenzwerte für Luftschadstoffe im Plangebiet und seinem Umfeld, auch nach Umsetzung des Vor-
habens, absehbar nicht überschritten werden.  
 
Die im Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln vorgesehenen Ziele werden somit durch das 
Planvorhaben eingehalten. 
 
Insgesamt kommt es allenfalls zu einer geringen Zunahme der Versiegelung des Plangebietes ge-
genüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Ände-
rung.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im geplanten Gebäude werden Stellplätze für Fahrräder geschaffen, um den Kfz-Verkehr zu redu-
zieren. 
 
Bewertung: 
Hinsichtlich der planerischen Vorgaben sind unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen 
absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen zu prognostizieren. 
 
5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festge-
legten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Planvorhaben liegt absehbar nicht in einem Gebiet, in dem die EU-Qualitätsnormen über-
schritten werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Voraussichtlich keine Änderung gegenüber der Bestandssituation. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Voraussichtlich wird es zu keiner wesentlichen Änderung gegenüber der Bestandssituation kom-
men, da durch Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffemissionen eine gute Luftqualität er-
halten bleiben kann. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Durch die Berücksichtigung der durch den Luftreinhalteplan (siehe Kapitel 5.5.16 Darstellungen 
von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen) vorgesehenen Maßnahmen und Ziele in der Pla-
nung des Vorhabens kann gewährleistet werden, dass im Bereich des Plangebietes sowie seines 
Umfelds die bestmögliche Luftqualität auch nach Umsetzung des Vorhabens erhalten bleibt.

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Die durch das Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen, wie die Anpflanzung von Bäumen, Gehölzen 
und Dachbegrünung tragen hierzu zusätzlich bei. 
 
Bewertung: 
Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen sind absehbar keine erheblichen Umweltaus-
wirkungen zu prognostizieren. 
 
5.5.18 Wechselwirkungen 
Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biolo-
gische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgü-
ter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den obengenann-
ten Schutzgütern und Umweltbelangen, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb 
von landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit durch 
Projektwirkungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind. Bestehende Wechselwirkungen 
werden im Rahmen der Erfassung der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Dieser Vorgehens-
weise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt nicht als Summe der einzelnen Schutzgü-
ter, sondern ganzheitlich versteht. Im bestehenden Gebietszustand sind darüber hinaus keine prü-
fungsrelevanten Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen festgestellt worden, 
die eine gesonderte Betrachtung erfordern. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird nicht vom Entstehen prüfungsrelevanter Wechselwirkun-
gen ausgegangen, die über das im Rahmen der Bestanderfassung beschriebene Maß hinausge-
hen und in den einzelnen schutzgutbezogenen Unterkapiteln berücksichtigt werden. 
 
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung: 
Bei der Umsetzung der Planung entstehen insbesondere Wechselwirkungen im Hinblick auf die 
Belange des Bodenschutzes und des Menschen und seiner Gesundheit (Unterkapitel Altlasten) 
einerseits sowie auf die Belange von Tieren und Pflanzen andererseits: 
Die lokal vorhandenen Bodenbelastungen werden durch die zukünftig vorgesehene Überbauung 
weitestgehend unschädlich gemacht, so dass keine Gefährdungen für den Wirkungspfad Boden-
Mensch und Boden-Nutzpflanze zu besorgen sind. Mit der Einebnung des zukünftigen Baufeldes 
geht jedoch die unvermeidbare Rodung des heutigen Baum- und Gehölzbestandes einher, so 
dass die lokale Lebensraumfunktion für ubiquitäre Arten übergangsweise verloren geht. Diese 
kann jedoch durch die geplanten Grünstrukturen in weiten Teilen wiederhergestellt werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Da die Flächen des Plangebietes bereits heute anthropogen überformt und seit einigen Jahren 
bauleitplanerisch gesichert sind, werden hochwertige natürliche Lebensräume von einer Inan-
spruchnahme verschont und somit negative Verlagerungseffekte zwischen den Schutzgütern weit-
gehend vermieden. 
Innerhalb der geplanten unversiegelten Flächen (insb. Grünflächen) erfolgt aufgrund der lokalen 
stofflichen Vorbelastung im Boden ein Auftrag von 50 cm unbelastetem Bodenmaterial. Hierdurch 
wird sichergestellt, dass keine stofflichen Belastungen unmittelbar an der Oberfläche freigesetzt 
und somit mit dem Menschen in Kontakt kommen können.  
Die Eingriffe in die vorhandene Vegetation werden durch die Neuschaffung von Vegetationsflä-
chen nach Beendigung der Baumaßnahme weitestgehend ausgeglichen.  
 
Bewertung:    
Die entstehenden Wechselwirkungen zwischen Boden, Mensch, Tiere und Pflanzen sind weitge-
hend vermeid- bzw. kompensierbar und werden deshalb nicht als erheblich eingestuft.

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5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
Auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Absatz 6 Num-
mer 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechsel-
wirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Das Plangebiet 
liegt weder an einem übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten noch befindet sich 
das Plangebiet innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Voraussichtlich keine Änderung gegenüber der Bestandssituation 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Voraussichtlich keine Änderung gegenüber der Bestandssituation 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Keine Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung: 
Es sind absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten (siehe Kapitel 5.5.12.4 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken) 
 
5.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Absatz 3 BauGB) 
 
Im Plangebiet bestehen bauleitplanerische Festsetzungen gem. des Bebauungsplans Nr. 
71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung, Änderungsbereich II die eine Versiege-
lung von 40 % (GFZ 0,8 bei zweigeschossiger Bebauung) zuzüglich der hierauf nach BauNVO 1977 
nicht anzurechnenden Nebenanlagen vorsehen. Die hiermit verbundenen Eingriffe gelten gem. § 1a 
Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so 
dass kein Ausgleich erforderlich ist.  
 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 71359/02 „An der 
Mühle“ erfolgt eine geringfügige Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,5 und eine maximal zulässige 
Versiegelung von 80 %. Die zulässige Versiegelung wird durch das dem vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurf zu Grunde liegende Planungskonzept jedoch nicht vollständig ausgeschöpft. 
Zudem werden Funktionen vorgesehen, die im bisher bestehenden Bebauungsplan in dieser Qua-
lität nicht enthalten sind:  
 
Alle Flachdächer werden extensiv begrünt. Die am südlichen Plangebietsrand vorgesehene Maß-
nahmenfläche erfüllt zudem besondere Anforderungen an den ökologischen Ausgleich (Ersatz-
pflanzung satzungsgeschützter Bäume und Lebensraumfunktion für geschützte Arten). Man kann 
daher davon ausgehen, dass die Beeinträchtigung durch den erhöhten Versiegelungsgrad durch 
diese Maßnahmen langfristig ausgeglichen wird. 
 
Im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist davon auszugehen, dass die planungs-
bedingt entstehenden Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild durch die Maß-
nahmen vor Ort ausgeglichen werden können.  
 
5.5.21  Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)

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Es sind keine benachbarten Plangebiete bekannt, mit denen es zu besonderen kumulierenden 
Auswirkungen auf das Plangebiet und sein Umfeld kommen könnte. 
 
5.5.22  eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Es werden absehbar keine Stoffe oder Techniken eingesetzt, die eine besondere umweltrechtliche 
Relevanz haben könnten. Von der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf ermög-
lichten Wohnnutzung und gewerblichen Nutzung werden bei sachgerechtem Umgang mit umwelt-
schädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.  
 
5.5.23 in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die An-
gabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Über die Lage des Plangebietes wurde schon in der vorbereitenden Bauleitplanung des bestehen-
den Bebauungsplans entschieden. Als Nachverdichtung eines bereits integrierten und erschlosse-
nen Siedlungsbereichs entspricht die Planung den städtischen Leitlinien für eine nachhaltige 
Wohnbaulandentwicklung („Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, „Stadt der kurzen Wege“, 
Nutzungsmischung). Lediglich die Größe wird im Rahmen des aktuellen Verfahrens gegenüber 
dem bisher bestehenden Bebauungsplan geringfügig angepasst.  
 
Aus städtebaulicher Sicht erfüllt die Brachfläche keine wesentliche Freiraumfunktion, da der Stand-
ort ohne die geplante Flächennutzung keine geordnete städtebaulich-funktionale Zielsetzung er-
kennen lässt.  
 
Auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 71359/02 „An der Mühle“ wird 
die Planung im Hinblick auf die ermittelten Umweltbelange so optimiert, dass die Auswirkungen so 
gering wie möglich gehalten werden. 
 
C Zusätzliche Angaben 
5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkei-
ten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Der Umweltbericht beinhaltet eine schutzgutbezogene Erfassung der Auswirkungen auf die Be-
standsituation unter Berücksichtigung der tatsächlichen realen Flächennutzung und der aktuell 
rechtswirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans. Die Grund-
lage für die Beschreibung der Auswirkungen bilden neben Ortsbegehungen und den digital verfüg-
baren umweltbezogenen Fachinformationen auch verschiedene Fachgutachten, die für die beab-
sichtigte Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs erstellt wurden. Den Fach-
gutachten können die jeweils zu Grunde liegenden technischen Verfahren zur Datenerhebung wie 
Rammkernsondierungen, die schalltechnische digitale Berechnung der Beurteilungspegel und Ver-
kehrszählungen entnommen werden. 
 
Die vorliegenden Daten und Gutachten geben einen dem Kenntnisstand entsprechend vollständi-
gen Überblick über die Ist-Situation und bieten eine verlässliche Grundlage zur Ermittlung und Be-
wertung dieser Umweltauswirkungen. Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt. Somit 
kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussage-
genauigkeit auftreten werden. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen traten 
nicht auf. 
 
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
 
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen sind nicht erforderlich. 
 
5.8 Zusammenfassung

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Tiere 
Das Plangebiet ist in den nördlichen Siedlungsbereich des Stadtteils Langel eingebettet und hat 
den Charakter einer in Teilen mit Bäumen und Baumgruppen bestandenen städtischen Brache. 
Die gegenwärtige Habitatausstattung lässt auf eine allgemeine Lebensraumeignung für Vogel- und 
Säugetierarten schließen. Planungsrelevante Arten wurden im Rahmen der Artenschutzprüfung 
(SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, 2021) nicht festgestellt. Durch Vermeidungsmaßnahmen wie 
z.B. Rodungszeiten außerhalb der Brutzeit können erhebliche Auswirkungen auf die örtliche Fauna 
ausgeschlossen werden.  
 
Pflanzen 
Durch die Verwirklichung des Planvorhabens gehen die im Plangebiet vorhandenen Grünstruktu-
ren (Baumgruppen und Einzelbäume mit geringem bis mittlerem Baumholz, einzelne Bäume mit 
starkem Baumholz sowie vereinzelte Sträucher) verloren. Gemäß Baumschutzsatzung werden 62 
satzungsgeschützt Bäume gerodet. Hier sind 81 Ersatzpflanzungen erforderlich, wovon 54 Ersatz-
bäume innerhalb des Plangebietes gepflanzt werden. Verbleibende Defizite werden durch eine Er-
satzgeldzahlung ausgeglichen.   
 
Fläche 
Die Baufläche ist vollständig als Altlastenfläche erfasst und im bisherigen Bebauungsplan als Flä-
che gekennzeichnet, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Die Flä-
che ist im aktuell rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt und es liegt ein 
rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der eine Wohnnutzung vorsieht. Die nunmehr geplante Aufstel-
lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs sieht eine vergleichbare Nutzung mit po-
tenziell geringfügig höherem Versiegelungsgrad vor und entspricht dem planerischen Gebot der 
Innenentwicklung. 
 
Boden 
Die Plangebietsfläche ist im Ausgangszustand abgesehen von den bereits bestehenden und als 
Bestand festzusetzenden Straßen weitestgehend unversiegelt. Generell kann aber nicht von natür-
lichen Funktionen des Bodens im Plangebiet ausgegangen werden, da die ursprünglichen Böden 
durch den vorangegangenen Kiesabbau und die darauffolgende Auffüllung (Hausmüll-Deponienut-
zung) vollständig anthropogen verändert wurde. Eine besondere Empfindlichkeit gegenüber nega-
tiven Umweltauswirkungen oder dem geplanten Bauvorhaben besteht nicht. 
 
Wasser 
Oberflächengewässer sind durch die Planung nicht betroffen. Das Plangebiet befindet sich inner-
halb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes Zündorf. Die Anforderungen werden entspre-
chend berücksichtigt. Ein freier Grundwasserspiegel konnte im Rahmen der geotechnischen Unter-
suchungen (GEO CONSULT, 2020b) nicht festgestellt werden. Die Daten der nächstgelegenen 
Grundwassermessstelle lassen auf einen Grundwasserstand von mindestens 2 m unterhalb der 
Geländeoberfläche schließen. Maßgebliche Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate, der 
Chemie des Grundwasserkörpers oder eine schwerwiegende Störung des Wasserhaushaltes sind 
durch das Planvorhaben und auch aufgrund der Vorbelastungen sowie der fehlenden Verbindung 
der Plangebietsfläche zum Grundwasserkörper, nicht zu erwarten.  
 
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Derzeit gehen vom Plangebiet keine maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus, die vorbelas-
tend auf den Menschen und seine Gesundheit wirken könnten. Im umgebenden Siedlungsbereich 
treten städtische Emissionsquellen (MIV und Gebäudeheizung/Warmwasserbereitstellung) auf. Die 
derzeit im Plangebiet vorhandenen Bäume und Gehölzstrukturen wirken als Schadstofffilter positiv 
auf die innerörtliche Luftqualität. Mit Umsetzung der Planung erfolgt der Verlust dieser Gehölz-
strukturen und es kommt zu einer geringen Zunahme der Emissionen aus den vorgenannten Quel-
len. Als Minderungsmaßnahme sind extensive Dachbegrünung und Pflanzmaßnahmen im Bereich 
der Parkplätze und der Maßnahmenfläche geplant.  
 
Luftschadstoffe – Immissionen

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Lufthygienische Beeinträchtigungen des Plangebietes durch lokale Emittenten sind insbesondere 
durch die umgebenden Straßen gegeben. Betroffen sind hiervon insbesondere die der Straße zu-
gewandten Seiten des Plangebietes. Es liegen für das Plangebiet jedoch keine Daten vor, die auf 
eine Überschreitung der in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte hindeuten. Die Luftschadstoff-
belastung ist abseits der Verkehrsflächen im Bereich der Hintergrundbelastung. Der Anteil an Luft-
schadstoffen, die auf das Plangebiet wirken, wird sich in Folge des zunehmenden Verkehrs auf 
den öffentlichen Straßen voraussichtlich leicht erhöhen. Mit einer maßgeblichen Beeinträchtigung 
durch Luftschadstoffe ist jedoch nicht zu rechnen, da sich der Verkehrsumfang nur geringfügig ver-
größert und die Vorhabenfläche aufgrund ihrer Ortsrandlage einen positiven Frischluftaustausch 
erfährt. 
 
Klima 
Die klimatische Situation im Realbestand der bereits überplanten Fläche ist als klimaaktiv zu be-
schreiben. Die größtenteils offene Fläche ermöglicht eine lokale Kalt- und Frischluftproduktion, die 
jedoch aufgrund der geringen Größe der Fläche und aufgrund der durch die umgrenzende Bebau-
ung nicht vorhandenen innerörtlichen Abflussbahnen auf den Vorhabenstandort selber beschränkt 
bleibt. Bei Umsetzung des Planvorhabens werden absehbar keine erheblichen Umweltauswirkun-
gen für das Klima erwartet, da durch die Freianlagengestaltung und Dachbegrünungsmaßnahmen 
nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des umgebenden Stadtklimas zu rechnen ist.  
 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
Es wurden keine besonderen Wirkzusammenhänge ermittelt, die eine über die in den schutzgutbe-
zogenen Ausführungen hinausgehende gesonderte Betrachtung erforderlich machen. 
 
Landschaft 
Das Wohngebiet, in dem sich das Plangebiet befindet, wird teils von Flächen wohnbaulicher Nut-
zung und teils von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Der größte Teil des Plangebietes wird 
durch eine Brache charakterisiert. Im südlichen Randbereich und entlang der Lülsdorfer Straße be-
finden sich Gehölzgruppen und Einzelbäume. Die Fläche ist bereits bauleitplanerisch überplant. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71359/02 „An der Mühle“ setzt eine Eingrü-
nung des Grundstücks und Dachbegrünung fest, sodass sich die Planung in den vorliegenden 
landschaftlichen Kontext am Ortsrand einfügt.  
 
Biologische Vielfalt 
Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Grünstrukturen im Vergleich zu 
den angrenzenden innerstädtischen Wohnbauflächen als erhöht einzuschätzen. Eine im arten-
schutzrechtlichen Sinne maßgebliche Artenvielfalt liegt nicht vor. Das Planvorhaben sieht unter an-
derem eine Beanspruchung von Gehölzflächen vor, die im Rahmen von Neupflanzungen größten-
teils ausgeglichen werden und durch weitere Maßnahmen wie Dachbegrünungen ergänzt werden. 
Dadurch können verlorengegangene Lebensräume zum Teil wiederhergestellt und neu geschaffen 
werden.  
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung/europäische Vogelschutzgebiete) 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet 
DE-4405-301 „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ befindet sich in ei-
ner Entfernung von circa 600 m und weist absehbar keinen funktionalen Wirkzusammenhang mit 
dem Plangebiet auf. In Bezug auf Natura 2000-Gebiete hat das Plangebiet daher keine Bedeu-
tung. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm 
Das Plangebiet liegt im direkten Einflussbereich einer überörtlichen Verbindungstraße, die Rich-
tung Norden direkt in den Stadtteil Zündorf führt und zu einer Schallbelastung durch Straßenver-
kehrslärm führt. Es besteht zusätzlich eine Vorbelastung durch Flugverkehrslärm. Im Rahmen der 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanaufstellung wurde eine schalltechnische Untersuchung (GRA-
NER + PARTNER INGENIEURE, 2021) durchgeführt. Im Ergebnis wurde ermittelt, dass es durch die

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bestehende Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm in Teilbereichen des Plangebietes zu Über-
schreitungen der Orientierungswerte kommt. Bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) zur 
Nachtzeit sind für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte, fensterunabhängige Lüftungsele-
mente vorzusehen. Durch das Vorhaben entstehen zusätzliche Lärmquellen durch Gewerbelärm. 
Die Immissionsrichtwerte können aufgrund entsprechender Maßnahmen, wie u.a. die Einhausung 
des Anlieferungsbereiches, in der Umgebung und im Plangebiet eingehalten werden. Aktive 
Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 
erfolgt eine Festsetzung von Lärmpegelbereichen.  
 
Altlasten 
Durch eine umwelttechnische Untersuchung des Untergrundes (GEO CONSULT, 2020a) konnten 
teilweise erhöhte Schadstoffbelastungen im Auffüllungsmaterial festgestellt werden. Das Plange-
biet befindet sich auf einer Altablagerung für Hausmüll. Die Einstufung als Altstandort erfolgte auf-
grund der Nutzung als Deponie zwischen 1960 und 1980. Im Rahmen der aktuellen Untersuchun-
gen wurden wenige, lokal begrenzte Bereiche mit Bodenbelastungen festgestellt. Deponiegase im 
Sinne von reduzierten Sauerstoffgehalten, maßgeblich erhöhten CO2-Gehalten, Methangas oder 
Schwefelwasserstoff konnten nicht festgestellt werden. Die überwiegende Überbauung der Plange-
bietsfläche mit einer dauerhaft wasserundurchlässigen Oberflächenbefestigung verhindert die Ver-
sickerung von Niederschlagswasser durch die Auffüllungsmaterialien, sodass eine potenzielle Aus-
waschung von Schadstoffen aus den verbleibenden Auffüllungsmaterialien weiter vermindert wird. 
In den unversiegelten Bereichen erfolgt in den obersten 50 cm zukünftig ein Bodenaustausch oder 
eine Überdeckung mit unbelastetem Bodenmaterial.  
 
Erschütterungen 
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch Erschütterungen, die über das für innerörtliche Sied-
lungsbereiche übliche Maß hinausgehen, ist nicht bekannt. Auch durch die zukünftige Nutzung 
sind keine unzumutbaren bzw. gesundheitsgefährdenden Erschütterungswirkungen auf dieses zu 
erwarten.  
 
Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
In Bezug auf sonstige Gesundheitsbelange und Risiken weist das Plangebiet keine besondere 
Empfindlichkeit auf. Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
treten punktuell im Bereich des Plangebietes potentiell geringe bis hohe Starkregengefährdungen, 
in wenigen allerkleinsten punktuellen Bereichen auch sehr hohe Gefährdungen auf. Durch die Be-
grünung der Dachflächen und weitere Maßnahmen auf Ebene der Objektplanung können die Aus-
wirkungen von Starkregenereignissen auf das Plangebiet und sein Umfeld verringert werden.  
 
Auch die Lage innerhalb des Achtungsabstands eines Störfallbetriebs nach Störfall-Verordnung 
stellt keine Gefahr für das Vorhaben dar, da ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht.  
 
Nordwestlich, in etwa 380 m Entfernung verläuft der Rhein, wodurch es bei einem extremen Hoch-
wasserereignis zur Überflutung in Teilen des Plangebiets kommen kann. Hiervon ist jedoch ledig-
lich der Bereich der Parkplatzstellflächen und des vorgelagerten Eingangsgebäudes betroffen. 
Eine Notwendigkeit aktiver Hochwasserschutzmaßnahmen lässt sich hieraus nicht ableiten, da 
durch bautechnische Vorkehrungen an den Gebäuden ein Eindringen von Hochwasser im Über-
schwemmungsfall und eine damit einhergehende Sachbeschädigung vermieden werden kann. 
 
Besonnung/Belichtung 
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch besondere Verschattungswirkungen bzw. nachteilige 
Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ist nicht bekannt oder ersichtlich. Generell ist für das 
Plangebiet sowie die nähere Umgebung von einer -für den mäßig bebauten innerstädtischen Be-
reich- üblichen Besonnungs-/Belichtungssituation auszugehen. 
 
Im Rahmen der Neubauplanung wurden die vorgeschriebenen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO 
NRW berücksichtigt. Da die Bauhöhe der geplanten Gebäude nicht erheblich über die angrenzen-
den Bestandsgebäude hinausgeht, die empfindlichen Nutzungsformen überwiegend südlich vom

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Vorhabenstandort liegen und über die geplante Dachterrasse und angrenzende Grün- und Garten-
flächen zusätzliche Abstandsflächen geschaffen bzw. eingehalten werden, ist nicht von einer maß-
geblichen Störwirkung durch Verschattung für die Nachbarschaft auszugehen.  
 
Kultur- und sonstige Sachgüter  
Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Baudenkmäler vorhan-
den. Bodendenkmäler können hingegen aufgrund vermutlich bisher nicht gestörten archäologisch 
relevanten Bodenschichten am Südwestrand der Planfläche und des damit bestehenden Befund-
verdachtes nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend sind im Vorfeld einer Neubebauung ar-
chäologische Sachverhaltsermittlungen durchzuführen. 
 
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Sachgüter (insbesondere Trafostation, zugehörige 
unterirdische Stromleitungen und ein Mischwasserkanal) werden bei der Planung berücksichtigt 
bzw. in das Plankonzept integriert.  
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Um-
gang mit Abfällen und Abwässern 
Für das Plangebiet bzw. seine Nutzung sind derzeit keine besonderen Emissionen in Form von 
Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme bekannt. Im Hinblick auf Abfallvorkommen und -entsor-
gung weist das Plangebiet ebenfalls keine Besonderheiten auf. Durch die Planung kommt es ab-
sehbar auch künftig zu keiner besonderen und ortsunüblichen Emission von Wärme, Strahlung 
und Gerüchen.  
 
Nutzung erneuerbarer Energien/sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
Die aktuelle Planung sieht den Betrieb einer Wasser/Wasser-Wärmepumpe vor. Darüber hinaus ist 
die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage geplant.   
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt 
Köln. Die Anforderungen des Trinkwasserschutzgebietes Zündorf sind zu berücksichtigen. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten werden  
Durch die Berücksichtigung der durch den Luftreinhalteplan vorgesehenen Maßnahmen und Ziele 
in der Planung des Vorhabens kann gewährleistet werden, dass im Bereich des Plangebietes so-
wie seines Umfelds die bestmögliche Luftqualität auch nach Umsetzung des Vorhabens erhalten 
bleibt.  
 
Wechselwirkungen 
Da die Flächen des Plangebietes bereits heute anthropogen überformt und seit einigen Jahren 
bauleitplanerisch gesichert sind, werden hochwertige natürliche Lebensräume von einer Inan-
spruchnahme verschont und somit negative Verlagerungseffekte zwischen den Schutzgütern wei-
testgehend vermieden. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
Die Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Das Plangebiet 
liegt weder an einem übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten noch befindet sich 
das Plangebiet innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes, daher 
sind diesbezüglich keine erheblichen Auswirkungen ableitbar. 
 
Eingriffsregelung  
Im Plangebiet bestehen bauleitplanerische Festsetzungen gem. dem Bebauungsplan Nr. 71359/02 
Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Änderung. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs Nr. 71356/02 „An der Mühle“ erfolgt eine geringfügige Erhöhung der GRZ 
von 0,4 auf 0,5. Maßgebliche Anteile des Plangebietes einschließlich aller Flachdächer werden ex-
tensiv begrünt. Die Parkplatzfläche und Bereiche entlang der Lülsdorfer Straße und An der Mühle

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werden mit Bäumen bepflanzt. Die am südlichen Plangebietsrand vorgesehene Maßnahmenfläche 
erfüllt den Zweck eines Ausgleichs (Ersatzpflanzung satzungsgeschützter Bäume und Lebens-
raumfunktion für geschützte Arten).  
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte Stoffe 
und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Dies ist für das vorliegende Planvorhaben nicht von Relevanz. 
 
5.9 Referenzliste der Quellen 
 
 BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2019): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln.  
Zweite Fortschreibung 2019. Köln; 
 BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (O.J.): Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische 
Darstellung. Köln; 
 BUNDESAMT FÜR STRAHLENSCHUTZ (O. J.): Hinweise zu elektromagnetischen Feldern an 
Transformatorstationen. Abrufbar unter 
https://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/anwendung/transformatorstation/transformatorstation_no
de.html. Salzgitter, Abrufdatum 03.06.2020; 
 DEUTSCHER WETTERDIENST – DWD (2009): Amtliches Gutachten über die lokalklimatischen 
Auswirkungen der städtebaulichen Planung zum Bebauungsplan Nr. 462 „rennbahnBüroPark“ 
in Neuss. I.A. der Stadt Neuss, Umweltamt. Offenbach. Abrufbar unter: 
https://kipdf.com/deutscher-wetterdienst-amtliches-gutachten_5ac5ff5a1723dde25daa9b8f.html. 
Abrufdatum 18.07.2022; 
 GRANER + PARTNER INGENIEURE (2021): Schalltechnisches Prognosegutachten, 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan - An der Mühle -, Köln Porz-Langel. Bergisch Gladbach, 
12.11.2021; 
 GEO CONSULT (2020a): Orientierende umwelttechnische Untersuchung im Bereich eines 
Neubaus einer öffentlich geförderten Wohnanalage mit Lebensmitteldiscounter und 
Bäckerei/Cafeteria auf einem ehemaligen Deponiegelände in Köln-Porz (Langel), Lülsdorfer 
Straße 238-242. Bornheim, 30.04.2020; 
 GEO CONSULT (2020b): Baugrunduntersuchung, Baugrundbeurteilung und Angaben zur 
Gründung für den Neubau einer öffentlich geförderten Wohnanalage mit Lebensmitteldiscounter 
und Bäckerei/Cafeteria in Köln-Porz (Langel), Lülsdorfer Straße 238-242. Bornheim, 
31.03.2020; 
 GEO CONSULT (2020c): Ergänzung zur orientierenden umwelttechnischen Untersuchung. 
Bornheim, 04.06.2020; 
 GEOLOGISCHER DIENST NRW (O.J.): Bodenkarte 1:50.000. abrufbar unter 
https://www.gd.nrw.de/pr_kd_bodenkarte-50000.php. Krefeld, Abrufdatum 02.06.2020; 
 IGEPA VERKEHRSTECHNIK GMBH (2019): Stadt Köln-Porz-Langel, Vorhaben- und 
Erschließungsplan An der Mühle, Fachbeitrag Verkehr. Eschweiler, 05.09.2019; 
 LABOR DR. RABE HYGIENECONSULT (2003): Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: 
Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
 LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN – LANUV 
(O.J.): Fachinformationssystem (FIS) Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. 
https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/start. Recklinghausen, 
Abrufdatum 02.06.2020;  
 LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN – LANUV 
(O.J.): Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung 
(KABAS). Recklinghausen, Abrufdatum 19.08.2019;

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/ 65 
 
 LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN – LANUV 
(O.J.): @LINFOS-Landschaftsinformationssammlung. Abrufbar unter: 
http://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/start. Recklinghausen, Abrufdatum 
02.06.2020; 
 LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN – LANUV 
(2013): Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: 
Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, 
Recklinghausen; 
 LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN – LANUV 
(O. J.): Luftqualitätsüberwachungssystem. Abrufbar unter 
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/luftueberwachung/luftqualitaetsueber-wachungssystem-
luqs. Recklinghausen, Abrufdatum 03.06.2020; 
 MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW – MULNV 
(O.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die 
Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. ELWAS-WEB. Abrufbar unter: 
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml. Düsseldorf, Abrufdatum 03.06.2020; 
 NEEF + REIFF INGENIEURE GMBH (2021): Energiekonzept – Errichtung einer öffentlich 
geförderten Wohnanlage, Lülsdorfer Straße 238-242, 51143 Köln-Porz (Langel). Andernach, 
11.05.2021; 
 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN PLANUNGSGESELLSCHAFT MBH (2021): 
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71356/02 - 
An der Mühle - in Köln-Porz-Langel. Erftstadt, 07.05.2021; 
 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN PLANUNGSGESELLSCHAFT MBH (2021): Abstimmung 
Gehölzausgleich, Erftstadt, 06.05.2021; 
 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN PLANUNGSGESELLSCHAFT MBH (2021): Freianlagenplanung - 
Entwurfserläuterung Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71356/02 - An der Mühle - in 
Köln-Porz-Langel. Erftstadt, 12.08.2021, aktualisiert am 19.07.2022; 
 STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE (STEB) AÖR (o.J.): Hochwassergefahrenkarte (www.hw-
karten.de), Abrufdatum: 19.08.2019, Köln; 
 STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE (STEB) AÖR (O.J.): Überflutungshöhen bei verschiedenen 
Starkregenereignissen (www.hw-karten.de), Abrufdatum: 19.08.2019, Köln; 
 STADT KÖLN (O.J.): KölnCode – Biotoptypenkataster, wird einzelfallbezogen fortgeschrieben; 
 STADT KÖLN (1997): Auszug aus der synthetischen Klimafunktionskarte, Köln; 
 STADT KÖLN (2018): Altlastenkataster, Köln; 
 STADT KÖLN: Digitale Version des Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 28. April 1991, Stand: 
27.07.2018; Abrufbar unter: https://www.stadt-koeln.de/artikel/05242/index.html, Abrufdatum 
03.06.2020 
 
6. Nachrichtliche Übernahmen 
 
Die Wasserschutzzone IIIA des Wasserschutzgebietes Zündorf soll nachrichtlich übernommen 
werden.  
 
7. Planverwirklichung 
 
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Zur Umsetzung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes soll ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Vorhaben 
abgeschlossen werden. Darin verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, die im Vorhaben- und Er-
schließungsplan festgelegten Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer be-
stimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Weitere Reg-
lungen wie z. B. zur Freiflächengestaltung, zur Errichtung von gefördertem Wohnungsbau oder zu

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Ablösebeiträgen gemäß des kooperativen Baulandmodells sollen ebenfalls im Durchführungsver-
trag getroffen werden.   
 
Mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs 71356/02 Arbeitstitel „An der 
Mühle“ soll der Bebauungsplanes Nummer 71359/02 Arbeitstitel „In der Bohnenbitze“, 1. Ände-
rung, Änderungsbereich II außer Kraft gesetzt werden. 
 
Die Straße An der Mühle ist im Bereich des Plangebietes noch nicht endgültig hergestellt und wird   
zu gegebener Zeit von der Stadt Köln ausgebaut. Die begünstigten Grundstückseigentümer wer-
den bzgl. der Erschließungskosten nach den Vorgaben des Baugesetzbuches veranlagt.   
 
Folgende Baulasten sind derzeit vorhanden: 
 
 Auf Flurstück 1023 : Baulasten Nummern 250/01, 256/01 bis 274/01-18; Stellplatzzuordnungs-, 
eine Geh- Fahr- Leitungs- und eine Abstandsflächenbaulast (alle zugunsten der Flurstücke 
1021,1022,1027) 
 Auf Flurstück 1024: Baulasten Nummern 251/01 bis 255/01 -4: Stellplatzzuordnung- und eine 
Geh- Fahr- und Leitungsbaulast (alle zugunsten 1027) 
 
Die zugehörigen Baugrundstücke (aus 1021, 1022 und 1027) wurden jedoch nie gebildet. Daher 
sind die Baulasten als gegenstandslos zu betrachten und könnten im Rahmen der bauordnungs-
rechtlichen Genehmigung gelöscht werden.   
 
 
Städtebauliche Kenndaten 
 
Größe des Plangebiets (VBP) rd. 9.180 m² 
 
Bruttogeschossfläche (BGF) aller Baufelder rd. 6.745 m² 
 
BGF Wohnen Gesamt rd. 3.960 m²  
davon BGF öffentlich gefördert (30 %) min. 1.190 m² 
Anzahl der Wohneinheiten rd. 27-31 
 
BGF Sonderwohnform, z.B. Wohngruppen rd. 1.285 m² 
 
BGF Gewerbeflächen rd. 1.500 m2 
 
Verkehrs- und Wegeflächen rd. 1.530 m² 
 
private Frei- und Grünflächen  rd. 1.560 m2 
davon Maßnahmenfläche rd.  765 m²

Anlage 5 verkleinerter VEP

141 Zeichen

Anlage 5
Stadtplanungsamt
verkleinerter Vorhaben- und Erschließungsplan 71356/02, Blatt 2
 An der Mühle
in Köln - Porz - Langel
unmaßstäblich

zu Anlage 2 +++URKUNDE+++

237535 Zeichen

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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 71356/02 
Arbeitstitel: "An der Mühle" in Köln-Porz-Langel 
  
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
 
Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbauprogramm 2015 niedergelegt, wel-
ches am 29.01.2008 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Mit der Bezeichnung W 715-006 
ist in Porz-Langel ein Gelände an der Lülsdorfer Straße/ An der Mühle aufgeführt, das nun im Rah-
men der Bauleitplanung als vorhabenbezogener Bebauungsplan konkret weiter entwickelt werden 
soll.  
 
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(StEK Wohnen) wird der Neubaubedarf im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 insgesamt mit 
52.100 Wohneinheiten (WE) beziffert. Das Vorhaben mit mindestens 27 WE wird einen kleinen 
Beitrag zur Versorgung mit Wohnraum leisten. Zu diesem Zweck soll ein vorhabenbezogener Be-
bauungsplan aufgestellt werden. 
 
Zurzeit liegt die Fläche im Planbereich brach. Die Fläche liegt vollständig im Änderungsbereich II 
des Bebauungsplanes 71359/02 mit dem Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, vom 
23.04.2001.  
 
Die Aditon KG hat mit Schreiben vom 30.07.2019 die Stellung als Vorhabenträgerin eingenommen. 
Die Aditon KG wird bis zum Satzungsbeschluss die entsprechenden Grundstücke erworben ha-
ben. Sie ist bereit und in der Lage, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen vollständig zu 
betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hierfür nach den Regelungen eins noch ab-
zuschließenden Durchführungsvertrages zu übernehmen. 
 
1.2 Ziel der Planung 
 
Im Wohnungsbauprogramm 2015 ist ursprünglich die Errichtung von 30 WE in Einfamilienhäusern 
vorgesehen. Dieses Konzept ist aufgrund des hohen Bedarfes an Wohnraum in anderen Wohnfor-
men modifiziert worden. Vom Bau von Einfamilienhäusern ist Abstand genommen und auf eine 
maßvolle Umsetzung im Geschoßwohnungsbau umgeschwenkt worden. Es werden insgesamt 
mindestens 27 WE entstehen. Dabei wird der Wohnungsbau sowohl in frei finanzierten Wohnun-
gen als auch im geförderten Mietwohnungsbau realisiert werden. Zudem ist eine Wohngruppe für 
betreutes Wohnen geplant.  
 
Gleichzeitig wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) der Stadt Köln vom 17.12.2013 
eine Unterversorgung mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs im Stadtteil Porz-Langel festgestellt. In 
den Erdgeschossen der Gebäude sind daher die Realisierung von kleinflächigem Einzelhandel mit 
Discounter, Bäckerei/Bistro vorgesehen. Das EHZK befindet sich aktuell in der Fortschreibung. 
 
Das Vorhaben verbindet somit sowohl die Errichtung von dringend benötigten Wohneinheiten als 
auch die Sicherung der wohnortnahen Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere 
auch für nicht motorisierte Nutzer.

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2. Erläuterung zum Plangebiet 
2.1 Lage im Stadtgebiet/ Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet liegt im Süden von Köln im Stadtteil Langel und gehört zum Stadtbezirk Porz. Das 
Plangebiet umfasst die brachliegende Fläche zwischen dem nördlichen Ortseingang im Einmün-
dungsbereich Lülsdorfer Straße/ An der Mühle und kleine Teile der angrenzenden Gartengrundstü-
cke nördlich der Straße Am Weingartsberg.  
 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst gut 9.000 m². Die kleineren 
Teilflächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes befinden sich vollständig im Besitz der Vorha-
benträgerin. Eine genaue Abgrenzung zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und 
dem Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Planzeichnung zu entnehmen. 
 
2.2 Bestandssituation/ vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet liegt weitgehend brach. Dort befinden sich Reste einer Ruderalvegetation sowie 
eine Trafostation der Rheinenergie. Die noch bestehenden Bäume werden nicht erhalten bleiben 
können und werden durch Neupflanzungen im Plangebiet ersetzt und zum Teil abgelöst.  
 
Das bauliche Umfeld ist weitgehend homogen und durch wohnliche Nutzungen in Einfamilien- und 
Mehrfamilienhäusern geprägt. Nördlich an das Plangebiet geht es in den freien Landschaftsraum 
über.   
 
2.3 Erschließung 
 
Der Stadtteil Langel ist insgesamt verkehrlich erschlossen. Aufgrund seiner Randlage im Süden 
von Köln gelangt man über die Kreisstraße L 22 nach Niederkassel oder in den Kölner Stadtteil 
Zündorf. Die nächste überörtliche Anschlussstelle der Bundesautobahn 59 ist in Köln-Porz-Wahn 
und gut 7 km entfernt. 
 
Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr geschieht über eine unmittelbar auf Höhe des Plan-
gebietes liegende Bushaltestelle. Der Bus fährt in die eine Richtung zur Endhaltestelle einer Stadt-
bahnlinie im Ortsteil Zündorf und dann weiter zum S-Bahnhaltepunkt in Köln-Porz-Wahn. Beides 
ermöglicht eine Anbindung an die Kölner Innenstadt. Die andere Richtung führt ins benachbarte 
Niederkassel-Lülsdorf und von dort aus zum Hauptbahnhof nach Bonn.   
 
Die Lülsdorfer Straße hat beidseitig einen Gehweg, die Straße An der Mühle ist eine durchge-
hende asphaltierte Fläche.   
 
2.4. Alternativstandorte 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb einer Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplanes 
(FNP). Die Entscheidung für den Standort hat somit bereits auf der vorbereitenden Planungsebene 
des FNP stattgefunden. Als Teil des Wohnungsbauprogramms 2015 und mit der aufgrund der 
Wohnungsnot erfolgten Nachverdichtung eines erschlossenen Siedlungsbereichs entspricht die 
Planung den Leitlinien für eine nachhaltige Wohnbaulandentwicklung mit einer "Innenentwicklung 
vor Außenentwicklung" und "Stadt der kurzen Wege". Vor diesem Hintergrund wurde auf eine Al-
ternativprüfung verzichtet. 
 
3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan stellt für das Plangebiet "Allgemeinen Siedlungsbereich" (ASB) mit der Überlage-
rung "Grundwasser-und Gewässerschutz" dar. Die Ziele der Raumordnung sind berücksichtigt.

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3.2 Flächennutzungsplan  
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. Das 
geplante Vorhaben ist aus dem FNP entwickelt. Ein geringer gewerblicher Anteil ist in der Wohn-
baufläche verträglich integriert und über die textlichen Festsetzungen geregelt.  
 
3.3 Planungsrechtliche Situation/ Bebauungsplan 
 
Neue Vorhaben im Plangebiet wurden bisher nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nummer 
71359/02 mit dem Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, Änderungsbereich II, in Köln-
Porz-Langel vom 23.04.2001 beurteilt. Der Bebauungsplan setzt ein "Allgemeines Wohngebiet" in 
einer geschlossenen, zweigeschossigen Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 so-
wie einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 fest. Für die Erschließung der Wohnbebauung ist 
von der Lülsdorfer Straße aus eine öffentliche Verkehrsfläche in Form einer Stichstraße festge-
setzt. Darüber hinaus liegt für das Gebiet die Kennzeichnung der Altlastenfläche Nummer 71506 
vor. 
 
Das Plangebiet "An der Mühle" liegt vollständig im Änderungsbereich II des v.g. rechtskräftigen 
Bebauungsplanes. Der bisherige Änderungsbereich II soll mit dem vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan "An der Mühle" überplant werden. 
 
3.4 Landschaftsplan 
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen Innenbereich, für den der Landschaftsplan keine 
Aussage enthält.  
 
3.5 Berücksichtigung von Fachplanungen 
 
Fachplanungen (Planfeststellung etc.) sind für das Plangebiet nicht bekannt. 
 
3.6 Kooperatives Baulandmodell 
 
Das Vorhaben ist bereits mit der Zustimmung des Vorhabenträgers vom 12.08.2019 auf das ko-
operative Baulandmodell (KoopBLM) in der Fassung vom 10.05.2017 umgestellt worden. Das be-
deutet u.a., dass 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der 
jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichteten ist.   
 
4. Begründung der Planinhalte 
4.1 Städtebauliches Konzept 
 
Das städtebauliche Konzept zeigt im Wesentlichen eine Weiterentwicklung aus der bisher im Woh-
nungsbauprogramm 2015 vorgesehenen reinen Wohnnutzung zu einer Kombination von Wohn- 
und Einzelhandelsnutzungen. Die städtebauliche Qualifizierung und Modifizierung erfolgte über die 
Abstimmung im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln.  
 
Die Wohnnutzungen in den Gebäuden sollen teilweise im Rahmen des öffentlich geförderten Woh-
nungsbaues errichtet werden (s.o.). Insgesamt entstehen mindestens 27 WE, die alle vermietet 
werden sollen. Die Wohngruppen für betreutes Wohnen sollen durch die Alexianer KG geführt wer-
den.  
 
Zudem sieht das städtebauliche Konzept Einzelhandelsnutzungen vor. Das am 17.12.2013 vom 
Rat beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) konstatiert eine Unterversorgung 
mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs im Stadtteil Porz-Langel. Von daher können die in den Erdge-
schossen vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen diesem Mangel abhelfen und die wohnortnahe 
Versorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs insbesondere auch für nicht 
motorisierte Kölnerinnen und Kölner sichern.

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4.2 Art der baulichen Nutzung 
 
Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann auf eine Bindung an Baugebietsty-
pen der Baunutzungsverordnung verzichtet werden. Die Definition der Art der baulichen Nutzung 
erfolgt vielmehr über das vorhabenbezogene Nutzungsspektrum. 
 
Das Plangebiet wird in die Teilgebiete Wohnen/Gewerbe 1 und Wohnen/Gewerbe 2 gegliedert. 
Das Teilgebiet Wohnen/Gewerbe1 bezieht sich auf das Riegelgebäude und das Teilgebiet Woh-
nen/Gewerbe 2 auf das Punkthaus. Die Aufteilung ist erforderlich, da in den jeweiligen Teilgebieten 
unterschiedliche Nutzungen zulässig sein sollen. Um die gewollte Nutzungsmischung von überwie-
gend Wohnen und teilweise gewerblicher Nutzung zu erreichen, wird eine Prozentzahl an Ge-
schossfläche festgesetzt, die die Wohnflächen mindestens erreichen müssen und die auf das ge-
samte Plangebiet bezogen ist.   
 
In beiden Teilgebieten sind Wohnungen, Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke sowie 
Anlieferungszonen und sonstige Außenflächen, jeweils im funktionalen Zusammenhang mit den 
zulässigen Einrichtungen und Anlagen zulässig.  
 
Im Hauptgebäude soll ein Discounter mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m² einziehen, im Ne-
bengebäude soll eine Bäckerei mit Bistro mit einer Verkaufsfläche von maximal 200 m² betrieben 
werden können. 
 
Der Standort für Einzelhandelsnutzungen in Langel entspricht zwar dem Bedarf, liegt aber außer-
halb eines zentralen Versorgungsbereiches nach EHZK. Hierzu erfolgt eine Beurteilung gemäß 
Steuerungsschema für "sonstige, siedlungsräumlich integrierte Lagen" (siehe weiter unten).  
 
Wohnen/ Gewerbe 1 (Hauptgebäude): 
 
Im Erdgeschoss des Hauptgebäudes sollen im Wesentlichen Teilflächen für ein Garagengeschoss 
und einen Discounter genutzt werden.  
 
Die Einzelhandelssituation in Porz-Langel soll durch die Errichtung eines neuen Lebensmittelbe-
triebs/ Discounter verbessert werden. Der Discounter wird gemäß dem vom Rat beschlossenen 
Steuerungsschema für "sonstige, siedlungsräumlich integrierte Lagen" des EHZK beurteilt. Danach 
muss sich der Standort in seiner Dimensionierung am Versorgungsgebiet orientieren. Der geplante 
Einzelhandelsstandort liegt deutlich außerhalb des 700 m-"Schutzradius" um den nächstgelegenen 
zentralen Versorgungsbereich im "Stadtteilzentrum Zündorf". Als Beurteilungsgröße für die stand-
ortangepasste Verkaufsfläche (35 %-Regel) wird aufgrund der stadträumlich peripheren Lage und 
Siedlungsstruktur von Langel die gesamte aktuelle Einwohnerzahl herangezogen (2015: 3.424 
Personen), die sich gemäß aktueller städtischer Bevölkerungsprognose perspektivisch bis 2025 
noch um über 10 % vergrößern wird. Danach ist der vorgesehene Lebensmittelmarkt mit seiner 
Größe von unter 800 m² mit dem EHZK vereinbar.   
 
In den Obergeschossen des Hauptgebäudes sollen 26 barrierefreie, teilweise auch behindertenge-
rechte Wohneinheiten mit überwiegend 1-und 2-Zimmerwohnungen für ältere und/oder gehandi-
capte Menschen, aber auch für Alleinerziehende mit Kindern sowie einige 3-und 4-Zimmerwohnun-
gen errichtet werden. Außerdem sind 18 Appartements als betreutes Wohnen geplant; sie sollen 
von den Alexianern geleitet werden. Die Dachfläche des rückwärtigen eingeschossigen Anbaus 
wird als Aufenthalts- und Erholungsbereich für die Bewohnerinnen und Bewohner (Dachterrasse) 
bzw. als privater Spielplatzbereich für Kleinkinder genutzt.  
 
Wohnen/ Gewerbe 2 (Punkthaus): 
 
Einen großen Teil im Erdgeschoss wird ein Laden mit vorgelagertem Anbau mit einer maximalen 
Verkaufsfläche von 200 m2 einnehmen. Hier ist eine gewerbliche Nutzung für eine Bäckerei mit 
Bistro vorgesehen. Das Bistro wird auf die maximale Verkaufsfläche angerechnet.

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In den Obergeschossen des Punkthauses sollen ebenfalls 1 bis 5 WE entstehen oder alternativ 
teilweise gewerbliche Nutzungen für Büroräume oder freie Berufe möglich sein. Die genaue Anzahl 
der WE steht noch nicht fest.      
 
Darüber hinaus soll im Wohnen/Gewerbe 2, neben dem Wohnen, die allgemeine Zulässigkeit von 
Büroräumen (zum Beispiel für Dienstleister), Räumen für freie Berufe (zum Beispiel Arztpraxis) so-
wie Anlagen für soziale (zum Beispiel ambulanter Pflegedienst) und gesundheitliche Zwecke (zum 
Beispiel Praxis für Physiotherapie) zulässig sein, um im Sinne der gewünschten Zentralität des 
Standortes einen breiten Nutzungsmix vorzusehen. 
 
Kleinsiedlungsgebiet (WS): 
 
Innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs wird die Teilfläche im südlichen Be-
reich des Plangebietes entsprechend den Festsetzungen des überplanten Bebauungsplanes 
71359/02, Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, Änderungsbereich II - unverändert über-
nommen. Dies erfolgt, um eine Überdeckung des Änderungsbereiches II mit dem Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan zu erreichen. Die Nutzung im Änderungsbereich II im WS als Gartenfläche 
für die angrenzende Wohnbebauung Am Weingartsberg bleibt unverändert. Für die betroffenen 
Grundstückseigentümer ergeben sich im WS gleichbleibende Festsetzungen.  
 
4.3 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung soll durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung mit der 
Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse sowie der 
maximalen Höhe baulicher Anlagen bestimmt werden  
 
GRZ/ GFZ:  
 
In beiden Teilgebieten soll die GRZ 0,5 und die GFZ 1,0 betragen. Dieses Maß orientiert sich am 
städtebaulichen Konzept und entspricht einer für die Zentralität des Standortes am Ortseingang 
von Porz-Langel angemessenen Bebauungsdichte.  
 
Eine Überschreitung der GRZ von 0,5 soll gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO bis zur soge-
nannten Kappungsgrenze von 0,8 zulässig sein. Hierdurch werden Stellplätze mit ihren Zufahrten 
und untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche berücksichtigt.   
 
Zahl der Vollgeschosse:  
 
Das Hauptgebäude soll drei Vollgeschosse aufweisen. Mit der entstehenden Gebäudehöhe wird 
sich am Ortseingang von Langel ein markantes Gebäude als Einzelbauwerk ergeben. Aufgrund 
seiner Länge soll es noch fünf zusätzliche einzelne Aufbauten erhalten, die nicht als Vollgeschosse 
gezählt werden. Dies lockert die Fassade auf.  
 
Das Punkthaus soll eine Höhe von drei Vollgeschossen umfassen. Es wird als städtebauliches 
"Gelenk" zwischen der bestehenden Bebauung an der Lülsdorfer Straße und dem Riegelgebäude 
wirken. Zur Lülsdorfer Straße hin soll dem Punkthaus ein eingeschossiger Gebäudeteil vorgelagert 
werden, der das Ladenlokal/ Bäckerei um die Bistronutzung erweitern soll. Der gläserne Vorbau 
wird in der Straßenflucht kaum in Erscheinung treten, da er zur Straße hin durch eine grüne Ku-
lisse aus Bäumen und Hecken eine optische Abschirmung erhalten soll. 
 
Höhen:  
 
Die Topographie des Plangebietes ist nicht eben und von der Vornutzung als Kiesgrube bzw. De-
poniefläche hervorgerufen worden. Durch das Vorhaben wird ein neues Niveau hergestellt. Die 
neuen geplanten Geländehöhen sind in der Planzeichnung eingetragen. Um das geplante Gelände

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im Rahmen der Ausführungsplanung zu den Freianlagen noch im Detail maßvoll anpassen zu kön-
nen, sollen die festgesetzten Höhen noch um ein Maß von maximal 0,5 m korrigiert werden kön-
nen. 
  
Die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird in Metern über Normalhöhennull (NHN) festge-
setzt. Dadurch wird die Höhenentwicklung der geplanten Bebauung neben der Anzahl der zulässi-
gen Vollgeschosse städtebaulich feingesteuert. Der obere Bezugspunkt ist beim Flachdach die 
Oberkante der Attika, oder wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes (Dach-
aufkantung).  
 
Im Bereich von begehbaren Dach-Terrassen/ Aufenthaltsflächen gilt die Brüstungsoberkante der 
Absturzsicherung als oberer Bezugspunkt, beim Kleinkinderspielplatz die Brüstungsoberkante der 
Absturzsicherung. 
 
Für das dreigeschossige Hauptgebäude soll eine Gebäudehöhe von maximal 65,0 m über NHN 
festgelegt werden. Diese entspricht einer absoluten Höhe von ca. 15 m über geplantem Gelände.    
 
Für die rückwärtigen Bereiche des eingeschossigen Anbaus, (Garagenbau für die Wohnnutzung 
sowie die Flächen für den Discounter) zur Wohnbebauung Am Weingartsberg hin, sollen für die 
geplanten Bauteile eine maximale Gebäudehöhe von 56,0 m bis 56,5 m über NHN festgesetzt wer-
den. Der Unterschied von 0,5 m resultiert aus der unterschiedlichen Bauhöhe oben genannter Ge-
bäudeteile. Die geplante Höhensituation ist im Übergangsbereich zur bestehenden Wohnbebau-
ung Am Weingartsberg angemessen, da ausreichend große Abstände zwischen den einzelnen 
Baukörpern gewährleistet werden können. Da die bestehende Bebauung eher südlich der Neube-
bauung liegt, ist eine Verschattung der Bestandsbebauung und Am Weingartsberg nicht zu be-
fürchten. 
 
Für das dreigeschossige Punkthaus soll eine maximale Gebäudehöhe von 63,5 m über NHN und 
für den eingeschossigen Vorbau eine maximale Gebäudehöhe von 54,0 m über NHN festgesetzt 
werden. Das entspricht einer absoluten Höhe von circa 14 m bzw. 5 m über Gehwegniveau.   
 
Die festgesetzten Gebäudehöhen sollen durch technische Dachaufbauten, Aufzugsüberfahrten 
und Pergolen in Maßen überschritten werden dürfen. In der Regel sollen sie um das Maß ihrer 
Überschreitung von der Gebäudeaußenkante zurücktreten und fallen somit weniger in Erschei-
nung. Da Aufzugsüberfahrten und Pergolen vorhabenbedingt im Bereich der aufgehenden Wand 
errichtet werden, gibt es eine weitere Ausnahme hierzu. Insgesamt werden sich die Dachaufbau-
ten etc. nicht prägend auf die festgesetzte maximale Gebäudehöhe auswirken.  
 
Die Bereiche unterschiedlicher Gebäudehöhen und Nutzungen werden durch Knödellinien abge-
grenzt.  
 
4.4 Überbaubare Grundstücksflächen 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen in Form von Baugrenzen festgesetzt werden. Sie 
richten sich am städtebaulichen Konzept aus und sind relativ eng um die Baukörper gezogen, da 
es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit bekanntem Vorhaben handeln wird.   
Außerhalb der Baugrenzen befinden sich teilweise Treppen und Rampen. Diese dienen einem ein-
fachen Zugang zum begrünten Außenbereich und Kleinkinderspielplatz. Eine Festsetzung zur 
Überschreitung der Baugrenzen wird nicht für nötig gehalten, da die Überschreitungen so gering 
sein werden, dass sie über den § 23 BauNVO abgedeckt sind.

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4.5 Erschließung 
 
Verkehr 
 
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich über die Lülsdorfer Straße. Die 
Straße An der Mühle ist noch nicht endgültig ausgebaut und wird auch zukünftig keine Ausbau-
breite für einen regelmäßigen LKW-Verkehr aufweisen. Die Erschließung wurde u.a. mit der Feuer-
wehr abgestimmt.   
 
Die Lülsdorfer Straße wird wie bisher mit Trennprofil ausgebaut sein, die Straße An der Mühle soll 
zukünftig als Mischverkehrsfläche ausgebaut werden. Beide Straßen liegen innerhalb des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes, aber außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes.  
 
Der festgesetzte Einfahrtsbereich orientiert sich an der verkehrlichen Erschließung des bisherigen 
Bebauungsplanes "An der Bohnenbitze" Änderungsbereich II. Der Ein- und Ausfahrtsbereich wird 
entsprechend in der Planzeichnung festgesetzt. Damit sind sonstige Zufahrtsmöglichkeiten zum 
Grundstück ausgeschlossen. Lediglich die Zufahrt zu den drei Stellplätzen an der Straße An der 
Mühle ist gestattet. Die Anlieferung des Lebensmittel-Discounters im Hauptgebäude und der Bä-
ckerei/ Bistro im Punkthaus soll ebenfalls über diesen Einfahrtsbereich und weiter über die angren-
zenden Stellplatzflächen erfolgen. Das Verkehrsgutachten bestätigt die gewählte Einfahrt. (Details 
zum Verkehrsgutachten siehe weiter unten).   
 
Die für die neuen Gebäude erforderlichen privaten Stellplätze und Besucherstellplätze können voll-
ständig innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. Die Stellplätze sollen oberirdisch in den 
ausgewiesenen Flächen sowie in den Baufeldern im Gebäude bzw. im eingeschossigen Anbau 
des Hauptgebäudes zulässig sein. Die Zufahrt zu den letztgenannten Stellplätzen erfolgt über die 
Stellplatzanlage.   
 
Für ebenerdige Stellplätze sollen nur versickerungsfähige Materialen (z.B. offenporiges Pflaster; 
Rasengittersteine) zulässig sein, um großflächige Versiegelungen zu vermeiden. Die Fahrbahnen 
sollen dagegen in Asphalt oder Pflaster hergestellt werden, um den Parkplatz des Discounters z.B. 
mit Einkaufswagen befahren zu können und deren Rollgeräusche zu mindern.  
 
Eine Fußwegeverbindung ist entlang der Lülsdorfer Straße als ausgebauter Gehweg bereits vor-
handen.  
 
Es wurde ein Fachbeitrag Verkehr (IGEPA Verkehrstechnik GmbH 2019) erarbeitet. Daraus geht 
hervor, dass die verkehrlichen und leistungstechnischen Auswirkungen mit Realisierung des Vor-
habens insgesamt in guter bis sehr guter Qualität abgewickelt werden können. Nennenswerte Ver-
kehrsstörungen sind nicht zu erwarten. Es besteht auch kein Handlungsbedarf zur Einrichtung ei-
ner Linksabbiegespur in das Plangebiet.  
 
Zusätzlich wurden noch an der Einfahrt zum Plangebiet die Sichtverhältnisse durch die Ermittlung 
von Sichtfeldern bestimmt. Im Ergebnis wird die Planung ein Sichtfeld für 50 km/h berücksichtigen. 
Dies gilt ebenfalls für die im Einfahrtsbereich vorgesehene Werbeanlage und die zu pflanzenden 
Bäume.  
 
Im Einfahrtsbereich wird eine Schrankenanlage installiert. Vor ihr ist genügend Platz für einen hal-
tenden PKW, sodass das Fahrzeug nicht in die Lülsdorfer Straße ragen wird.  
 
Die Möglichkeit alternativer Mobilität wurde konzeptionell betrachtet. Entsprechend den Regelun-
gen des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Ladeinfrastruktur für Elektromobilität 
(GEIG) sind im Bereich der Stellplätze im Gebäude Ladeinfrastrukturen für Elektromobilität (E-Pkw 
und E-Bikes) vorgesehen. Einen Betreiber für eine stationsbasierte Anlage oder eine "free-floating" 
Anlage für Einweg-Fahrten innerhalb eines definierten Bereiches gibt es nicht. Aufgrund des ländli-

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chen Standortes herrscht keine große Nachfrage zu einem entsprechenden Angebot. Im benach-
barten Ort Zündorf gibt es eine CarSharing-Station. Der Betreiber hat jedoch kein sofortiges Inte-
resse am Ausbau einer Car-/oder Bike-Sharing Station im Plangebiet.  
 
Die Anbindung an das Radwegenetz kann für die ländliche Lage als gut bis befriedigend eingestuft 
werden. In der Regel ermöglicht der Bus in regelmäßigen 20-minütigen Abständen werktags sowie 
sonntags in 30-minütigen Abständen eine Anbindung nach Bonn bzw. über Zündorf oder Wahn zur 
Kölner Innenstadt.  
 
4.6 Technische Infrastruktur 
 
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas und Wasser ist über die vorhandenen Anlagen 
in den umliegenden Straßen gesichert.   
 
Ungefähr mittig auf dem Plangebiet befindet sich eine Trafostation der Rheinenergie, die momen-
tan von der Lülsdorfer Straße über einen Stichweg zugängig ist. Die Verlegung der vorhandenen 
Trafostation an die Straße An der Mühle ist notwendig, da der derzeitige Standort ungünstig auf 
der zukünftigen Stellplatzfläche platziert wäre. Der neue Standort ist für den Energieversorger gut 
erreichbar; die Zugänglichkeit wird über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert.  
 
Das im Plangebiet anfallende Abwasser einschließlich des Niederschlagswassers soll aufgrund 
der früheren Deponienutzung nicht versickert, sondern in das bestehende Mischwassersystem ein-
geleitet werden. Der Kanal liegt in der Lülsdorfer Straße. Details zur Entwässerung siehe unter 
Punkt 4.11, weitere Umweltbelange, Entwässerung.   
 
Die Versorgungsleitungen mit Telekommunikationsleitungen, Gas, Wasser und Strom sollen im 
Plangebiet nur unterirdisch erfolgen. 
 
Die Fahrzeuge für die Abfallentsorgung fahren über die Zufahrt zu den Stellplatzflächen in das 
Plangebiet. Die Anfahrt ist mit den Abfallwirtschaftsbetrieben abgestimmt worden.   
 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Klärwerkes Köln-Porz-Wahn.  
 
Gemäß § 51 Wasserhaushaltsgesetz wurde das Trinkwaserschutzgebiet Zündorf festgesetzt. Das 
Plangebiet befindet sich innerhalb dieses Gebietes. Hier sind daher besondere Anforderungen bei 
Bauvorhaben zu berücksichtigen.  
 
Die Energieversorgung im Plangebiet soll über eine Wasser/Wasser-Wärmepumpe als Grundlast-
wärmeerzeuger und Gas-Brennwert zur Spitzenlastdeckung erfolgen. Details siehe unter Punkt 
4.11, weitere Umweltbelange, Klimaschutz/ Energieversorgung. 
 
4.7 Soziale Infrastruktur 
 
Durch die Planung von mindestens 27 Wohnungen und 18 Appartements für die Alexianer entsteht 
kein Bedarf für eine Kindertageseinrichtung. Die Versorgung soll durch bestehende Einrichtungen 
in Langel und im Nachbarstandort Zündorf sichergestellt werden.  
 
In Langel gibt es die zweizügige katholische Grundschule "Hinter der Kirche" und in Zündorf eine 
dreizügige Gemeinschaftsgrundschule "Schmittgasse". Durch beide Schulen kann der entspre-
chende Bedarf abgedeckt werden.  
 
Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und der Zielgruppe der zukünftigen Bewohner (äl-
tere und/oder gehandicapte Menschen, Wohngruppen Alexianer sowie einer Vielzahl von 1-Zim-
mer Wohnungen) ist die Bereitstellung von Flächen für einen öffentlichen Spielplatz sowie einen 
Jugendtreff nicht erforderlich. Aufgrund der Vorgaben des kooperativen Baulandmodells soll die 
Vorhabenträgerin alternativ auf ihre Kosten den nahegelegenen öffentlichen Spielplatz "Am Wei-
ßen Stein" nach Vorgaben des entsprechenden Fachamtes ergänzend planen, herstellen und aus-
statten. Regelungen hierzu sollen im Durchführungsvertrag aufgenommen werden.

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4.8 Grünflächen/ Begrünungsmaßnahmen/Freianlagen 
 
Für das Plangebiet wurde eine Freiraumplanung für alle Begrünungsmaßnahmen erstellt (Smeets 
Landschaftsarchitekten 2021). Sie umfasst u.a. Baumpflanzungen entlang der Lülsdorfer Straße 
und der Straße An der Mühle. Der Standort der Bäume darf nur geringfügig verschoben werden, 
damit die gliedernde Wirkung erreicht wird. Des Weiteren sind Strauchhecken an den Grund-
stücksrändern, Bäume im Bereich der Stellplatzanlage und extensive Dachbegrünung auf den 
Flachdächern vorgesehen. Letzteres soll als kleiner Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas in-
nerhalb des Plangebietes, zur Rückhaltung des Niederschlagswassers und Erhöhung der Ver-
dunstungsleistung dienen. Ausgenommen von der Dachbegrünung werden technische Aufbauten, 
wobei Photovoltaikelemente über der Dachbegrünung zulässig sein sollen. Entsprechende Fest-
setzungen werden getroffen. Zur Maßnahmenfläche siehe nächstes Kapitel. 
 
Für die Bewohner des Riegelgebäudes soll auf dem eingeschossigen Gebäudeteil eine begehbare 
Außenterrasse vorgesehen werden. Im Bereich der obersten Geschosse soll zwischen den fünf 
zusätzlichen Aufbauten (Nicht-Vollgeschosse) eine Nutzung aus begehbaren Dachterrassen und 
extensiver Dachbegrünung vorgesehen werden.  
 
Entlang des v.g. eingeschossigen Gebäudeteils sollen die Fluchtwege der Notausgänge als Inten-
sivrasen angebunden werden, welche jeweils zu den Außenrändern des Plangebietes führen. 
 
Die Freianlagenplanung einschließlich der Pflanzenlisten des Landschaftsarchitekturbüros sollen 
als Anlage in den Durchführungsvertrag aufgenommen werden.    
 
4.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
 
Der vorhandene Baumbestand im Plangebiet wurde 2020 kartiert und entsprechend der Baum-
schutzsatzung der Stadt bewertet. Um das bauliche Vorhaben verwirklichen zu können, müssen 
Bäume gefällt werden. Die erforderlichen Ersatzpflanzungen können zu circa 2/3 im Plangebiet 
selbst in der Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land-
schaft oder auf den Stellplatzflächen neu gepflanzt werden. Für die verbleibenden zu pflanzenden 
Bäume sind Ersatzzahlungen zu leisten. Die Regelung soll in den Durchführungsvertrag aufge-
nommen werden.  
 
Des Weiteren soll im zentralen Teil dieser Maßnahmenfläche eine offene Gestaltung aus extensiv 
gepflegten Rasenflächen und randlichen Strauchpflanzungen vorgesehen werden. Diese Struktu-
ren dienen zur Stärkung der lokalen Population planungsrelevanter oder im Naturraum gefährdeter 
Vogelarten. Darüber hinaus profitieren weitere "Allerweltsarten" von dieser Maßnahme. 
 
Die Maßnahmenfläche zwischen dem Riegelgebäude und den angrenzenden Gartenflächen der 
Wohnbebauung Am Weingartsberg erfüllt damit den Zweck eines ökologischen Ausgleichs im 
Sinne von Ersatzpflanzungen satzungsgeschützter Bäume und einem Rückzugsraum für Gehölz 
bewohnende Tierarten. 
 
4.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
 
Lärm 
 
In einem schalltechnischen Prognosegutachten von Graner + Partner Ingenieure 2021 wurden die 
auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen bei freier Schallausbreitung sowie die 
durch die innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Nutzungen erzeugten Geräuschimmissionen 
in der Nachbarschaft untersucht. U.a. wurden auch Karten mit Darstellungen zu maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln gemäß DIN 4109:2018-01 ermittelt, auf deren Basis verträgliche Innenraumpegel 
für die jeweils geplanten Nutzungsbereiche geschaffen werden. Zur Übernahme in den vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan wurden die Lärmpegelbereiche in 5 dB-Klassen bei freier Schallaus-
breitung ausgearbeitet. Es ergaben sich die nachfolgenden Ergebnisse.

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Verkehrslärm 
 
Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm und Flugverkehrslärm vorbelastet. Durch das ge-
plante Vorhaben werden zusätzliche Verkehre ausgelöst. Im Umfeld befindet sich kein Gewerbe-
betrieb, der zu Lärmemissionen führen würde. Ebenfalls hat der Schienen- oder Autobahnverkehr 
keine Relevanz für das Plangebiet.  
 
Das Plangebiet selbst wird aufgrund der geplanten gewerblichen Nutzungen lärmtechnisch als 
Mischgebiet eingeordnet. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, für 
Mischgebiete lauten: 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Die höchsten Lärmpegel im 
Plangebiet treten unmittelbar an der Lülsdorfer Straße auf. Die Orientierungswerte werden am 
Hauptgebäude tags und nachts eingehalten, am Punkthaus um maximal 5 dB(A) am Tag und um 
maximal 6 dB(A) in der Nacht überschritten. An den straßenabgewandten Seiten des Punkthauses 
werden die Werte mit zunehmendem Abstand eingehalten. Die kritischen Toleranzwerte von 70/60 
dB(A) tags/ nachts werden deutlich unterschritten. 
 
Die Mehrverkehre durch das geplante Vorhaben führen nicht zu einer erheblichen Beeinträchti-
gung der bestehenden Wohnnachbarschaft. An den maßgeblichen Immissionsorten erhöht sich 
der Lärmpegel um maximal 1,0 dB(A) tags/ nachts. Diese Erhöhung ist nach gesicherten, wissen-
schaftlichen Maßstäben für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar. Nach Realisierung der ge-
planten Gebäude reduzieren sich die Verkehrsgeräuschimmissionen an der Straße Am Weingarts-
berg sogar zukünftig merklich um bis zu 5,8 dB(A). Das liegt an der Schallabschirmung durch das 
Hauptgebäude.  
 
Das Plangebiet ist durch Flugverkehrslärm mit 40 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts vorbelastet. Die 
Orientierungswerte werden somit deutlich eingehalten. 
 
Zum Schutz der im Plangebiet zulässigen Nutzungen sind Lärmschutzmaßnahmen zu treffen.  
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Wällen oder Wänden scheiden aus städtebaulich-ge-
stalterischen Gründen aus. Das Plangebiet soll optisch nicht von der übrigen Bebauung abge-
schirmt werden, sondern einen ansprechenden Ortseingang für Porz-Langel definieren.  
 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutz-
maßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zweck wurden aufgrund einer Summenbetrachtung 
nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Städtebau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und 
Lärmpegelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in die Planzeichnung finden.   
 
Aus den Berechnungen ergeben sich Lärmpegelbereiche (LPB) II bis V. Von einer Darstellung des 
LPB II in der Planzeichnung kann abgesehen werden, da die heutige Bauweise immer dessen An-
forderungen erfüllt. Die LPB III bis V sind in der Planzeichnung dargestellt und in einer textlichen 
Festsetzung näher beschrieben. Aus den LPB ergeben sich unterschiedliche zwingende Mindest-
anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausge-
bauter Dachgeschosse). Die Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Mit einer 
Öffnungsklausel zu dieser Festsetzung kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen 
im Baugenehmigungsverfahren der dargestellte LPB unterschritten werden. Bei der Wertung der 
LPB in der Planzeichnung ist zu beachten, dass sie so eintragen wurden, als wären die zukünfti-
gen Gebäude noch nicht errichtet. Der dargestellte LPB entspricht also einer freien Schallausbrei-
tung über den gesamten Planbereich und damit den als ungünstigsten anzunehmenden Fall (worst 
case).Ohne konkrete Planung mit Grundrissen kann aus dem LPB nicht ohne weiteres auf das er-
forderliche Bauschalldämmmaß für einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch 
nicht auf Schallschutzklassen für Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der 
jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im 
Baugenehmigungsverfahren bekannt werden. Um den Schutz der Nachtruhe in den Wohnungen 
zu gewährleisten, sind bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) zur Nachtzeit für Schlaf-
räume schallgedämmte, fensterunabhängige Lüftungselemente vorzusehen. In der Kombination 
mit einer entsprechenden Festsetzung zum Lärmpegelbereich und fensterunabhängigen Belüftun-

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gen für Schlaf- und Kinderzimmer wird jedoch ein wirksamer Lärmschutz erzielt. Der Begriff "fens-
terunabhängige Belüftungseinrichtungen" ist nicht gleichzusetzen mit Fenstern, die man nicht öff-
nen kann. Für ungestörten Schlaf ist es jedoch dann erforderlich, die Fenster grundsätzlich ge-
schlossen zu halten und die fensterunabhängige schallgedämmte Belüftung zu nutzen.   
 
Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet im Bereich des Punkthauses sind als Außenwohn-
bereiche der Gebäude ebenfalls zum Teil mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurtei-
lungspegel von > 62 dB(A) markieren die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunika-
tion und der Erholung zu erwarten sind. Durch Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Vergla-
sungen/ Glaswände mit schallabschirmender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert 
werden. Hierzu erfolgen textliche Festsetzungen.     
 
Bei der Umsetzung der o.g. passiven Schallschutzmaßnahmen entspricht die Planung insgesamt 
gesunden Wohnverhältnissen.   
 
Im Gutachten wurden nicht explizit Geräusche aus dem Schiffsverkehr auf dem Rhein untersucht. 
Aufgrund der Nähe zum Rhein können jedoch möglicherweise tieffrequente Geräusche aus der 
Rheinschifffahrt auf das Plangebiet einwirken. Ein entsprechender Hinweis soll aufgenommen wer-
den. 
 
Gewerbelärm 
 
Die Beurteilung des Gewerbelärms erfolgt nach der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm).  
Die Planung sieht vor, dass keine gewerblichen Nutzungen zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) betrie-
ben werden. In dem Lärmgutachten wurden die Fahrgeräusche insbesondere durch LKW und 
PKW, der Betrieb des ebenerdigen Pkw- Parkplatzes, die LKW- Warenanlieferung, sowie der Be-
trieb der haustechnischen Anlagen berücksichtigt.  
 
Die Berechnungen im Lärmgutachten zeigen, dass an allen sechs ausgewählten Immissionsorten  
in der Nachbarschaft die jeweils dort geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten und 
zum überwiegenden Teil,  insbesondere zur sensiblen Nachtzeit, auch sehr deutlich unterschritten 
werden.  
 
Durch die Lage des Anlieferbereiches auf der straßenzugewandten Seite und eine interne Entlade-
möglichkeit im Erdgeschoss des Hauptgebäudes werden mögliche Lärmimmissionen gemindert. 
Insbesondere die Gartengrundstücke Am Weingartsberg auf der Rückseite des Hauptgebäudes 
profitieren von dieser Lösung.  
 
Zur Haustechnik liegt momentan noch keine konkrete Planung vor. Daher werden im Gutachten 
Annahmen getroffen, wie die Aufstellung von Geräten im rückwärtigen Gebäudebereich auf einer 
Bodenplatte. Daraus werden Schalleistungspegel abgeleitet, die als Anforderungswert zu verste-
hen sind. Die Prüfung der Einhaltung dieser Anforderungen erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.     
 
Lärm aus Richtung des Langeler Festplatzes 
 
Der Festplatz liegt circa 100 m nördlich des Plangebietes, jenseits der Lülsdorfer Straße. Dieser 
relativ große Abstand mindert die ankommenden Lärmimmissionen.  
 
Das Plangebiet wird lärmtechnisch als Mischgebiet eingestuft. Die bestehenden Wohngebiete zwi-
schen Plangebiet und Festplatz sind nach dem dort geltenden Bebauungsplan als "Allgemeines 
Wohngebiet" festgesetzt und haben dadurch einen höheren Schutzanspruch als das Plangebiet. 
Somit sind zukünftige schalltechnische Konflikte mit der Entwicklung des Plangebietes nicht anzu-
nehmen.

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4.11 weitere Umweltbelange 
 
Eingriffsregelung  
 
Das Plangebiet ist deckungsgleich mit dem Plangebiet des unterliegenden rechtskräftigen Bebau-
ungsplanes, Änderungsbereich II. Die hiermit verbundenen Eingriffe gelten gem. § 1a Absatz 3 
Satz 6 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass kein 
Ausgleich erforderlich ist.  
 
Im Änderungsbereich II ist eine Versiegelung von maximal 60 % (GRZ 0,4 inklusive zulässiger 
Überschreitung nach BauNVO) vorgesehen. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs "An der Mühle" erfolgt eine geringfügige Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,5 
und eine maximal zulässige Versiegelung von 80 %.  
 
Aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes, Änderungsbereich II, handelt es sich bei den vor-
handenen Grünstrukturen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung um sogenannte 
"Natur auf Zeit" (vgl. § 30 Absatz 2 Nr. 3 LNatSchG NRW). Im Winter 2019/ 2020 wurde der zent-
rale Teil der Fläche unter Berücksichtigung bauplanungs- und fachrechtlicher Anforderungen gero-
det. Am südlichen und südwestlichen Rand der Vorhabenfläche sind derzeit noch Bäume und 
Baumgruppen vorhanden. Letztere wurden nach der Baumschutzatzung betrachtet (siehe Ziffer 
4.9, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege). 
 
Die zulässige höhere Versiegelung im vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf wird durch das 
zu Grunde liegende Planungskonzept jedoch nicht vollständig ausgeschöpft. Begrünungsmaßnah-
men sollen festgesetzt werden. So sind für alle Flachdächer eine extensive Dachbegrünung und 
auf der Stellplatzfläche zwischen dem Hauptgebäude und dem Punkthaus sowie entlang der Lüls-
dorfer Straße und An der Mühle zahlreiche Baumpflanzungen vorgesehen. Da diese Faktoren im 
bisher bestehenden Bebauungsplan in dieser Qualität nicht vorgesehen waren, kann davon ausge-
gangen werden, dass die Beeinträchtigungen durch den erhöhten Versiegelungsgrad durch diese 
Maßnahmen ausgeglichen werden können.  
 
Artenschutz 
 
Zur artenschutzrechtlichen Beurteilung wurde für das Plangebiet von dem Büro Smeets Land-
schaftsarchitekten 2021 ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag mit der Prüfung der Betroffenheit 
besonders geschützter Arten gemäß § 44 BNatSchG aufgestellt.  
 
In der Stufe I wurde durch eine überschlägige Prognose geprüft, ob und ggfls. bei welchen Arten 
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde geklärt, 
dass aufgrund des Fehlens geeigneter Habitate eine vorhabenbedingte Betroffenheit aus fachli-
cher Sicht ausgeschlossen werden kann. Flächenbegehungen ergaben keine Hinweise auf Vor-
kommen planungsrelevanter oder im Naturraum gefährdeter Arten. Aufgrund vereinzelter Spalten 
und Risse in den Gehölz- und Totholzbeständern in Teilbereichen des Plangebietes sowie am be-
stehenden Trafohäuschen sind jedoch potentielle Habitatstrukturen für siedlungsbezogene Fleder-
mausarten vorhanden. Diese sind im Rahmen möglicher Verstöße gegen Zugriffsverbote des § 44 
Abs. 1 BNatSchG im Rahmen einer vertiefenden Prüfung (Stufe II) betrachtet worden.  
 
Da sämtliche Fledermausarten als streng geschützt eingestuft werden, sind in der vertiefenden 
Prüfung die Verbotstatbestände in Bezug auf die Betroffenheit hinsichtlich der Abschätzung des 
Habitatpotentials, des Verletzungs- und Tötungsverbotes, des Störungsverbotes und des Verbotes 
der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten untersucht 
worden. Im Ergebnis konnte bei sechs Ortsbegehungen kein Fledermausbesatz nachgewiesen 
werden. Die Vorhabenfläche stellt gleichwohl mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Nahrungshabitat 
und die vorhandene Gehölzreihe eine Leitstruktur dar.

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Das heutige Plangebiet weist den Charakter einer in Teilen mit Bäumen und Baumgruppen bestan-
denen städtischen Brache auf. Die gegenwärtige Habitatausstattung lässt auf eine allgemeine Le-
bensraumeignung für Vogel- und Säugetierarten schließen. Planungsrelevante Arten wurden im 
Rahmen der Artenschutzprüfung nicht festgestellt. Durch verschiedene Vermeidungsmaßnahmen 
wie z.B. Rodungszeiten außerhalb der Brutzeit und die begleitende Strukturkontrolle der Fleder-
mäuse durch Fachpersonal können Verbotstatbestände und erhebliche Auswirkungen auf die örtli-
che Fauna ausgeschlossen werden.  
 
Der Empfehlung im Gutachten, in der Maßnahmenflächen zusätzlich noch einen vorgelagerten 
Raum mit u.a. vorgelagerten krautreichen Streifen anzulegen, kann nicht gefolgt werden, da die 
Fläche im Planbereich dies nicht hergibt.  
 
Alle anderen im Gutachten vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden 
jedoch als Hinweise in die Planzeichnung aufgenommen. Somit wird den Belangen des Arten-
schutzes ausreichend nachgekommen.  
 
Bodendenkmal  
 
Der Hauptteil des Plangebietes nimmt die ehemalige Kiesgrube (Altlast Nr. 71506) ein. Nach Aus-
wertung von historischen Karten und Luftbildern ist dort nach derzeitigem Kenntnisstand ein Urge-
lände mit archäologisch relevanten Bodenschichten zu vermuten. Hier wurden zudem im ersten 
Drittel des 20. Jahrhunderts Reste von Körpergräbern gefunden. Allerdings ist das Plangebiet 
durch den Betrieb der Kiesgrube erheblich verändert worden.  
 
Außerhalb der ehemaligen Grube ist ein Geländestreifen am Südwestrand des Plangebietes ver-
blieben, der im Rahmen der Baugrunduntersuchung aufgrund des starken Bewuchses noch nicht 
sondiert werden konnte. Die erforderlichen archäologischen Untersuchungen können zu einem 
späteren Zeitpunkt, jedoch mit ausreichend zeitlichem Vorlauf zur Umsetzung der Planung erfol-
gen. Ein entsprechender Hinweis soll aufgenommen werden. 
 
Entwässerung / Umgang mit Starkregen/ Hochwasser  
 
Das Plangebiet wird über den Mischwasserkanal in der Lülsdorfer Straße entwässert. Unter der 
zukünftigen Stellplatzfläche liegt ein bestehender Kanal, der als Stauraumvolumen genutzt werden 
kann. So wird der Kanal in der Lülsdorfer Straße bei größeren Regenfällen entlastet.  
 
Eine besondere Starkregengefährdung liegt für das Plangebiet nicht vor. Nach Abstimmung mit 
den Stadtentwässerungsbetrieben wird ein entsprechender Überflutungsnachweis nach DIN 1986-
100 im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens geführt. 
 
Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (KP) gegen Hochwasser geschützt. Das entspricht 
einem mittleren Ereignis bzw. 100- jährlichem Hochwasser. Ein entsprechender Hinweis soll auf-
genommen werden. Bei einem seltenen Ereignis/ 200-jährlichem Hochwasser mit 11,90 m KP sind 
der Parkplatz und einzelne zur Straße hin liegende Gebäude betroffen. Bei einem extremen Ereig-
nis/ ab 500-jährlichem Hochwasser mit 12,90 m KP wird auch die übrige Bebauung vom Hochwas-
ser betroffen sein. Das Plangebiet liegt jedoch nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsge-
biet nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz. 
 
Innerhalb des Plangebietes ist aufgrund überhöhter Grundwasserstände mit Auftrieb und Dränge-
wasser zu rechnen. Ein entsprechender Hinweis soll aufgenommen werden, auch wenn keine Kel-
ler oder Tiefgaragen geplant sind.   
 
Klima/ Luft 
 
Laut der Klimafunktionskarte der Stadt Köln liegt das Plangebiet im Klimatopbereich Stadtklima I. 
Es befindet sich aufgrund seiner Ortsrandlage im direkten Umfeld klimaaktiver Freiflächen und ist 
der Planungshinweiskarte "Klimawandelgerechte Metropole Köln21" zur zukünftigen Wärmebelas-
tung nach der Klasse 4 (klimaaktiv) zuzuordnen.

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Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des 2019 fortgeschriebenen Luftreinhalteplans für das 
Stadtgebiet Köln. Die verschiedenen Emittentengruppen Verkehr (Straßen-, Schienen-, Flug-, 
Schiffs- und Offroadverkehr), Industrie und Kleinfeuerungsanlagen tragen zu unterschiedlichen An-
teilen zur Belastung im Stadtgebiet bei. Das Belastungsniveau ist im Plangebiet und im Umfeld des 
Plangebietes im Vergleich mit urbanen Lagen in Köln jedoch sehr gering. 
 
Klimaschutz 
 
Der Ratsbeschluss zu den Leitlinien im Klimaschutz wurde am 17.03.2022 gefasst; die Leitlinien 
enthalten u.a. verbindliche Anforderungen von Standards für KFW-Effizienzhäuser und den Ein-
satz von Photovoltaik-Anlagen (PV) sowie Empfehlungen für solarenergetische Optimierungen. 
Auch wenn der gewählte Stichtag für diese Regelungen im Verfahren "An der Mühle" nicht zutrifft, 
fand bereits im Vorfeld eine Auseinandersetzung mit den Themen statt. 
 
So wurde für das geplante Vorhaben ein Energiekonzept von Neef und Reiff mit Stand von 2021 
erarbeitet. Demnach sind die Gebäude so konzipiert, dass sie die Vorgaben des Gebäudeenergie-
gesetzes (GEG) mit KfW 55-EE-Standard erfüllen. Inbegriffen ist eine Wasser/Wasser-Wärme-
pumpe als Grundlastwärmeerzeuger und Gas-Brennwert zur Spitzenlastdeckung im Punkthaus. 
Von dort wird auch das Hauptgebäude versorgt. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren als Min-
deststandard zu erbringen. Hierzu erfolgt ein Hinweis auf der Planzeichnung.   
 
Zusätzlich soll zur Errichtung von Photovoltaikanlagen (PV) auf Dachflächen eine textliche Festset-
zung erfolgen. Demnach müssen mindestens 200 m² der Dachfläche mit PV-Anlagen ausgestattet 
werden. Die Anlagen können über den extensiven Dachbegrünungen angebracht werden. Die fest-
gesetzte Dachbegrünung wirkt zudem isolierend. 
 
Beide Gebäude liegen in West-Süd-Ost-Ausrichtung. Die Grundrissgestaltung kann in der Regel 
so erfolgen, dass eine günstige Richtung für Wohnräume gewählt werden kann.  
 
Durch den Ausschluss der Überdachung von oberirdischen Stellplätzen soll u.a. eine Photovolta-
iknutzung im Bereich der Stellplatzanlagen ausgeschlossen werden. Die Landesbauordnung NRW 
sieht vor, dass geeignete Parkplatzanlagen mit mehr als 35 Stellplätzen mit einer Photovoltaikanla-
gen versehen werden sollen. Aus unterschiedlichen Gründen steht dies im Widerspruch zu den 
städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplans. Zum einen ist eine Begrünung durch zahlrei-
che Baumpflanzungen der Stellplatzanlage gewünscht. Der Bebauungsplan sieht die Pflanzung 
von einem Baum je vier Stellplätzen im Bereich des Parkplatzes vor. Dies wird zu einer Überde-
ckung der Stellplätze mit Blättern und Ästen führen. Insbesondere in den sonnenstarken Zeiten 
werden die PV-Anlagen auf diese Art und Weise kaum Licht bekommen, um Strom erzeugen zu 
können. Die Pflanzung von Bäumen im Bereich der Parkplätze macht damit die Parkplätze für PV-
Anlagen ungeeignet. Darüber hinaus gilt es mögliche Blendwirkungen auf den fließenden Verkehr 
zu verhindern aufgrund der unmittelbar räumlichen Nähe der Stellplatzanlage zur Lülsdorfer 
Straße. Darüber hinaus ist die von einer flächendeckenden Photovoltaikanlage ausgehende mas-
sive Wirkung aus stadtgestalterischen Gründen unerwünscht. 
 
Belichtung/ Besonnung 
 
Die geplanten Gebäude werden sowohl die erforderlichen Abstandsflächen zueinander als auch zu 
den Nachbargebäuden einhalten. Damit ist in der Regel schon eine ausreichende Belichtung und 
Besonnung gewährleistet. Zudem lässt weder die Anordnung der geplanten Gebäude derartige 
Einschränkungen erwarten noch wurden Innenhöfe geplant, die möglicherweise ungünstige Belich-
tungsverhältnisse in den Wintermonaten ergeben würden. Von daher wurde auf ein gesondertes 
Gutachten zu diesem Thema verzichtet. Von einer ausreichenden Belichtung und Besonnung kann 
ausgegangen werden. Das gilt für die geplanten Gebäude und die benachbarte Bestandsbebau-
ung. 
 
Gefahrenschutz Kampfmittel

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Die Fläche des Plangebietes liegt in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo ver-
mehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden 
Flächen empfohlen. Ein entsprechender Hinweis ist bereits aufgenommen worden.    
 
Störfallrisiko 
 
Auf der gegenüberliegenden, westlichen Rheinseite liegt die Shell Deutschland Oil GmbH in Go-
dorf. Das Plangebiet befindet sich teilweise innerhalb des Achtungsabstandes dieses Störfallbetrie-
bes. Der angemessene Sicherheitsabstand für den Betriebsbereich wird mit einem 200 m Radius 
um das Betriebsgelände (stellenweise 300 m um die Gefahrenquelle) angesetzt. Das Plangebiet 
befindet sich außerhalb dieses Bereiches, sodass für das Vorhaben nicht von einer Gefahr durch 
einen Störfall zu rechnen ist (siehe Umweltbericht, Ziffer 5.5.12.4, sonstige Gesundheitsbelange).     
 
Altlast 
 
Im Plangebiet befindet sich eine Altlastenablagerungsfläche mit der Nr. 71506 . Die Fläche 
wurde ursprünglich zwischen 1960 und 1980 als Hausmülldeponie genutzt.   
 
Durch eine umwelttechnische Untersuchung des Untergrundes von Geo Consult, 2020a, mit 
Rammkernsondierungen wurden keine großflächig kontaminierten Bereiche gefunden. Teilweise 
wurden erhöhte Schadstoffbelastungen im Auffüllungsmaterial festgestellt. Deponiegase im Sinne 
von reduzierten Sauerstoffgehalten, maßgeblich erhöhten CO2-Gehalten, Methangas oder Schwe-
felwasserstoff konnten nicht festgestellt werden. Ebenso ergaben sich keine besonderen Gefähr-
dungen für den Grundwasserkörper.  
 
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnah-
men erforderlich. Da bei einer der untersuchten Proben eine Prüfwertüberschreitung für 
Benzo(a)pyren festgestellt wurde, sollen zukünftig in allen nicht versiegelten und teilversiegelten 
Bereichen die obersten 50 cm des Bodens mit "unbelastetem Boden" überdeckt sein. In teilversie-
gelten Bereichen, z.B. Rasengittersteinen, kann auch Gründungsmaterial wie etwa Split zu den 50 
cm gezählt werden. So wird ein direkter Kontakt zwischen Menschen und dem potenziell belaste-
ten Material vermieden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdarbeiten konta-
minierter Bodenaushub anfällt. Die ordnungsgemäße Sanierung und Entsorgung des Bodenmateri-
als sollen unter fachgutachterlicher Aufsicht unter Beteiligung des Fachamtes der Stadt Köln 
durchgeführt werden. Erforderliche Auflagen sollen im Baugenehmigungsverfahren in Absprache 
mit dem Fachamt festgelegt werden.  
 
Eine entsprechende Kennzeichnung der Altlast wurde in der Planzeichnung und im Text vorge-
nommen. 
 
4.12 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer mit einer maximalen Neigung von 5 ° zulässig. 
Diese Festsetzung hat zum einen stadtgestalterische Gründe mit dem Wunsch nach einer kom-
pakten Bauweise, zum anderen begünstigt diese Dachneigung die gewünschte Dachbegrünung.    
 
Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sollen ausschließlich als Laubhecken und 
als Draht- und Stabgitterzäune in Kombination mit Hecken und in einer maximalen Höhe von 1,0 
Meter zulässig sein. Diese Festsetzungen erfolgen aus gestalterischen Gründen, markieren eine 
grüne Grundstücksgrenze und schaffen keine optischen Barrieren.   
 
Auf der Rückseite des eingeschossigen Gebäudeteils des Hauptgebäudes sind überwiegend ge-
schlossene Wandflächen zu erwarten. Zu den bestehenden Nachbargärten sollen diese Fassaden-
teile aus gestalterischen Gründen ab einer bestimmten Höhe, die sie über Gelände ragen, mit Klet-
terpflanzen begrünt werden.  
 
Werbeanlagen beeinflussen in starkem Maße das Erscheinungsbild eines Gebietes, da sie im All-
gemeinen im Hinblick auf Auffälligkeit entwickelt werden. Aus gestalterischen Gründen sollen

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durch einschränkende Festsetzungen mögliche Auswüchse im Voraus eingedämmt werden. Wer-
beflächen sollen an der Stätte der Leistung weiterhin in einer bestimmten Form möglich sein. Da-
mit wird den Erfordernissen der Gewerbebetriebe zur Außendarstellung Rechnung getragen und 
gleichzeitig ein Rahmen zur Vermeidung negativer gestalterischer Einflüsse aufgezeigt.  
 
Die Befestigung von Stellplätzen soll aus versickerungsfähigen Materialien bestehen, um einer 
großflächigen, einförmigen Versiegelung entgegenwirken zu können.  
 
Aus stadtgestalterischen Gründen sollen Einschränkungen für Satellitenschüssel und Mobilfunk-
sendeanlagen ausgesprochen werden. Sie sollen nur eingeschränkt zulässig sein.

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5. Umweltbericht 
A Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge-
stellt. 
 
5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
 
Die Aditon KG plant auf einer derzeit brachliegenden städtischen Fläche in nördlicher Randlage 
des Stadtteils Langel, Stadtbezirk Porz, an der Lülsdorfer Straße 238-242 die Realisierung eines 
Gebäudekomplexes mit kleinflächigem Einzelhandel (Discounter, Bäckerei/Bistro) sowie geförder-
ten Mietwohnungen und Wohngruppen für die Alexianer Köln GmbH. Ziel ist es, den Ortseingang 
von Porz-Langel stadträumlich neu zu definieren, indem dort eine ansprechende gewerbliche und 
wohnbauliche Nutzung entwickelt wird.  
 
Zu diesem Zweck soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf (VBP) gemäß § 12 BauGB 
aufgestellt werden, der den Geltungsbereich des seit 2001 bestehenden Bebauungsplans Nr. 
71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, Änderungsbereich II - flächengleich über-
lagert und somit eine Gesamtfläche von circa 0,92 ha aufweist. Dem VBP liegt ein Vorhaben- und 
Erschließungsplan (VEP) zu Grunde, welcher nur die eigentliche Vorhabenfläche des Bauvorha-
bens umfasst (circa 0,73 ha), während die Straßenflächen und angrenzenden Wohngärten hiervon 
ausgenommen sind. 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 71356/02 "An der 
Mühle" weist die gleiche Ausdehnung wie der Änderungsbereich des v.g. bestehenden Bebau-
ungsplanes aus dem Jahr 2001 auf. Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs wird im vorliegenden Umweltbericht als "Plangebiet" bezeichnet. 
 
Der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf zu Grunde liegende Vorhaben- und Er-
schließungsplan-Entwurf (VEP) umfasst in seinem Geltungsbereich nur die eigentliche Vorhaben-
fläche des Bauvorhabens, welche die städtischen Grundstücke Gemarkung Langel, Flur 2, Flurstü-
cke 1021 bis 1027 umfasst. Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen und die unmittelbar südlich an 
die Vorhabenfläche angrenzenden Wohngartenflächen (Flurstücke 822-825 sowie 1003-1008) 
werden nicht in den VEP ("Vorhabenfläche") einbezogen, wohl aber in den vorhabenbezogene Be-
bauungsplan-Entwurf in ihrer bestehenden Nutzung unverändert mit aufgenommen. 
 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf sollen zwei Teilbaugebiete Wohnen/Gewerbe 1 
und Wohnen/Gewerbe 2 festgesetzt werden. Im Teilgebiet Wohnen/Gewerbe 1 ist die Errichtung 
eines neuen, kleinflächigen Lebensmittelbetriebs mit unter 800 m2 Verkaufsfläche vorgesehen. An 
der Lülsdorfer Straße sollen im sogenannten Punkthaus auch kleinteilige Läden bis zu einer Ver-
kaufsfläche von 200 m2 zulässig sein, festgesetzt ist eine Bäckerei mit Bistro.  
 
In beiden Teilgebieten sind darüber hinaus Wohnungen, Anlagen für soziale und gesundheitliche 
Zwecke sowie Anlieferungszonen und sonstige Außenflächen, jeweils im funktionalen Zusammen-
hang mit den zulässigen Einrichtungen und Anlagen, sowie Stellplätze und deren Zufahrten zuläs-
sig. 
 
Gemäß § 19 Absatz 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf die in der Planzeichnung festge-
setzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 durch Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im 
Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer 
GRZ von 0,8 (Kappungsgrenze) überschritten werden.

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Als Dachformen sind ausschließlich Flachdächer mit überwiegend extensiver Dachbegrünung 
(mindestens 70 %) geplant. Darüber hinaus werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Ent-
wurf konkrete Gebäude- und Geländehöhen festgesetzt, wobei bei der späteren Bauausführung 
Abweichungen bis 0,5 m zugelassen werden können. 
 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Lülsdorfer Straße mit Anbindung an die dem 
zukünftigen Gebäudekomplex vorgelagerten Stellplatzbereiche sowie die innerhalb des Riegelge-
bäudes gelegenen Stellplätze in einer Tiefgarage. Der Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf 
sieht zudem eine Fußweganbindung an die Straße An der Mühle vor, über die der Eingangs- und 
Aufenthaltsbereich auf der Rückseite des Gebäudekomplexes erschlossen wird.   
 
5.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden  
Bestandsnutzung gemäß Be-
bauungsplan Nr. 71359/02,  
1. Änderung 
in m² Geplante Festsetzungen ge-
mäß vorhabenbezogenem Be-
bauungsplan-Entwurf Nr. 
71356/02 
in m² 
Allgemeines Wohngebiet 7.240 Teilgebiet Wohnen/Gewerbe 1 
(Riegelgebäude) 
6.097 
  Davon: Fläche für Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und 
Landschaft 
765 
  Teilgebiet Wohnen/Gewerbe 2 
(Punkthaus)  
1.145 
Allgemeines Wohngebiet mit Lei-
tungsrechten 
60 Trafo 18 
Straßenverkehrsfläche  1.040 Straßenverkehrsfläche  690 
Straßenverkehrsfläche besonde-
rer Zweckbestimmung An der 
Mühle 
840 Straßenverkehrsfläche beson-
derer Zweckbestimmung An der 
Mühle 
840 
  Kleinsiedlungsgebiet 390 
Gesamtfläche 9.180  9.180 
 
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Um-
weltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, 
dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landes-
ebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurtei-
lung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des 
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasser-
schutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.

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/ 20 
 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. 
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, Entwicklungsziele 
umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere  BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein-
griffe; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen;

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Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Stadtgebiet 
Köln 2019 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz

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- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier "Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung" im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
5.4. Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Absatz 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan-Entwurfs Nummer 71356/02 "An der Mühle". Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs auf die Umweltbelange 
entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen in diesem Geltungsbe-
reich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig 
bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche oder nicht 
vorhersehbare Ereignisse. 
 
Für die konkreten Bauvorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vor-
schriften und Normen im nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren getrof-
fen. Entsprechend beinhaltet diese Prüfung die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase 
lediglich in einer überschlägigen Form. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen oder vergleichbarer Vorhaben in räumlicher 
Nähe kumulierende Umweltauswirkungen beschrieben. 
 
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Porz am nordöstlichen Rand des Ortsteils Langel. Begrenzt 
wird die betrachtete Fläche durch die Lülsdorfer Straße im Nordwesten, die Straße An der Mühle 
im Südosten sowie die vorhandene Wohnbebauung mit Gärten entlang der Straße Am Weingarts-
berg im Südwesten und Südosten.

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Der nördlich gelegene Bereich markiert den Übergang zum freien Landschaftsraum, der weitestge-
hend agrarwirtschaftlich genutzt wird. Nördlich und westlich der Fläche ist der heutige Ortseingang 
Langel ausgebildet. Hier findet nahezu ausschließlich eine wohnbauliche Nutzung statt. In etwa 
380 m Entfernung verläuft nordwestlich der Vorhabenfläche der Rhein. 
 
Derzeit liegt die ehemals als Abgrabung und später als Deponie genutzte Vorhabenfläche brach, 
so dass sich im zentralen Bereich über die Jahre eine dichte extensive Sukzessionsvegetation mit 
starkem Verbuschungsgrad eingestellt hatte, die im Winter 2019/2020 unter Berücksichtigung ar-
tenschutzrechtlicher jahreszeitlicher Beschränkungen im zentralen Bereich zur Vorbereitung von 
Baugrunduntersuchungen freigerodet wurde. In den Randbereichen sind derzeit noch die sat-
zungsgeschützten Bäume und Baumgruppen mit geringem bis mittlerem Baumholz, teilweise auch 
mit starkem Baumholz sowie vereinzelt auch Totholz vorhanden.  
 
Ungefähr mittig auf der Vorhabenfläche befindet sich eine Trafostation der Rheinenergie, die mo-
mentan von der Lülsdorfer Straße über einen Stichweg zugängig ist.  
 
Insbesondere die vorhandene Geländevertiefung im südlichen Bereich der Vorhabenfläche ist 
durch weggeworfene Siedlungsabfälle (u.a. Betonsteine, Gartenabfälle, Holzlatten, Restmüll) ver-
schmutzt. 
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 71359/02 
Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, Änderungsbereich II vom 23.04.2001, der an der 
Stelle ein "Allgemeines Wohngebiet" (WA, § 4 Baunutzungsverordnung [BauNVO]) in einer ge-
schlossenen, eingeschossigen Bauweise festsetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie die 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 entsprechen dem vorgegebenen Rahmen der BauNVO. Für 
die Erschließung der Wohnbebauung ist von der Lülsdorfer Straße eine öffentliche Verkehrsfläche 
in Form einer Stichstraße festgesetzt. Die festgesetzte Bebauung orientiert sich um einen am Ende 
der Stichstraße vorgesehenen Wendehammer. 
 
Darüber hinaus liegt für das Gebiet die Kennzeichnung der Altlastenfläche Nummer 71506 vor. Bei 
der Altlast handelt es sich gemäß Kennzeichnung im Bebauungsplan um einen Bereich mit ablage-
rungsbedingten baugrundtechnischen Besonderheiten, Bodenbelastungen und Schwermetallen, 
PAK, Sulfat und Bor sowie Bodenluftbelastungen mit Methangas und Kohlendioxid. Eine Gefähr-
dung des Grundwassers war zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht gegeben. Ebenso bestanden 
keine Bedenken gegen die Nutzung für ein allgemeines Wohn- oder Kleinsiedlungsgebiet und für 
einen Bolzplatz. 
 
Der Bebauungsplan enthält zudem den Hinweis, dass im Zuge von Erd- bzw. Abbruch- oder Sa-
nierungsarbeiten kontaminierte Abfälle anfallen können und die Arbeiten im Baugenehmigungsver-
fahren daher nur unter gutachterlicher Aufsicht in Abstimmung mit dem Umweltamt und der Unte-
ren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde zulässig sind. Das Plangebiet befindet sich gemäß 
Kennzeichnung zudem in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerks Zündorf. Eine Versicke-
rung von Niederschlagswasser ist daher nur außerhalb der Altlast zulässig. 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. Das 
geplante Vorhaben wird aus dem FNP entwickelt. Zur weiteren planungsrechtlichen Einordnung 
siehe Kapitel 3 der Begründung, Planungsvorgaben. 
 
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
 
Ohne die Umsetzung der aktuell geplanten bauleitplanerischen Festsetzungen bliebe der beste-
hende Bebauungsplan Nr. 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung rechtskräftig, 
der im Wesentlichen eine vergleichbare wohnbauliche Nutzung des Plangebietes vorsieht, sich je-
doch in der räumlichen Anordnung und Ausdehnung unterscheidet. 
 
Ein Erhalt der derzeit vorhandenen Grünfläche wäre vor dem Hintergrund der bestehenden bauleit-
planerischen Festsetzungen allenfalls in den Randbereichen möglich, wobei die bestehenden to-

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pographischen Höhenunterschiede und der starke Verbuschungsgrad der durch Sukzession ent-
standenen Grünstrukturen eine gestalterisch ansprechende Gestaltung der Außenanlagen im 
Wohnumfeld erschweren würden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Darstellung im Flächennut-
zungsplan der Stadt Köln als "Wohnbaufläche" und des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 
71359/02 ist davon auszugehen, dass sich mittelfristig auf dem Grundstück auch ohne die derzei-
tige Planung unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eine Wohn-
nutzung ergeben würde, so dass die derzeitige Nutzung als innerstädtische Grün- bzw. Brachflä-
che nicht erhalten bleiben würde. 
 
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
 
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 
BauGB und § 1a BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes zu untersuchen und zu be-
werten. Die Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen von Natur und Land-
schaft erfolgt durch die Verknüpfung der vom Planungsvorhaben ausgehenden Wirkungen mit den 
Wert- und Funktionselementen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie den weite-
ren Schutzgütern. 
 
Die voraussichtlich umweltrelevanten Wirkungen des Vorhabens werden im Folgenden ermittelt 
und hinsichtlich ihrer Intensität bestimmt.  
 
Wirkungen gehen insbesondere von den geplanten Gebäuden, Zuwegungen und Parkplatzflächen 
aus. Die durch die einzelnen Wirkfaktoren ausgelösten Auswirkungen sind dementsprechend zeit-
lich unbegrenzt und im Wesentlichen irreversibel. Im Folgenden werden die möglichen Wirkfakto-
ren benannt, die zu Beeinträchtigungen der Umwelt führen können: 
 
 Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (durch Gebäude, Parkplätze und Zuwegungen), 
 Eingriffe in den Boden sowie in das Schichtenwasser, 
 Visuelle Störwirkungen, 
 Barriere- und Trennwirkungen. 
 
Durch die geplante Bebauung und den zukünftigen Betrieb im Baugebiet gehen ebenfalls Wirkun-
gen auf die Umwelt aus. Absehbar wird es sich hierbei insbesondere um akustische und optisch-
visuelle Reize handeln. Im Folgenden werden die durch die Nutzung des Plangebietes verursach-
ten Wirkfaktoren benannt, die zu Beeinträchtigungen der Umwelt führen können: 
 
 Schallemissionen, 
 Luftschadstoffe, 
 Licht- und optische Reize, 
 Allgemeines Verkehrsaufkommen. 
 
Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig 
auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage der Neuaufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes ergeben. Im Hinblick auf einzelne umweltfachliche As-
pekte mit besonderer Planungsrelevanz (z.B. Lebensraumfunktionen, Artenschutz, Innenstadtklima 
etc.) werden jedoch auch die allgemeinen Auswirkungen des Planvorhabens gegenüber dem der-
zeitigen Umweltzustand betrachtet. 
 
5.5  Umweltbelange gemäß §1 Absatz 6 Nr. 7a – j und § 1a BauGB 
 
5.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die örtliche Tierwelt wird durch die bestehenden Habitatstrukturen und Nutzungen als Grünfläche 
in Siedlungsrandlage geprägt. Folglich lassen sich aus der Biotoptypenerfassung grundsätzliche 
Rückschlüsse auf das allgemeine Artengruppenvorkommen ziehen.

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/ 25 
 
 
Um eine Einschätzung über das Vorhabengebiet als Lebensraum für geschützte Tierarten zu tref-
fen, wurden neben dem Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen", 
das messtischblattweise eine Liste der darin vorkommenden planungsrelevanten Arten bereitstellt, 
auch das Fundortkataster (FOK) genutzt, welches im System "@LINFOS-
Landschaftsinformationssammlung" vorgehalten wird und in dem Angaben und verlässliche Hin-
weise zu Vorkommen planungsrelevanter Arten zur Verfügung gestellt werden. 
 
Im vorliegenden Fall sind die Quadranten 1 und 3 des Messtischblattes 5108 Köln-Porz die Be-
zugsgröße. In diesem werden neben 38 Vogel- und 5 Fledermausarten auch jeweils eine Amphi-
bien- und eine Libellenart aufgelistet. Aus der Datenrecherche im Fundortkataster des Landesam-
tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) sowie über Abfragen bei diversen Natur-
schutzverbänden ließen sich jedoch keine konkreten Angaben zu einzelnen Tierartenvorkommen 
gewinnen. 
 
Im Rahmen mehrerer Ortsbegehungen im Zeitraum zwischen Juli 2019 und Mai 2020 wurden dar-
über hinaus neben den faunistischen Artvorkommen auch der Vegetationsbestand im Plangebiet 
und die Gebäudestrukturen in dessen Umfeld (50 m) auf ihr grundsätzliches Lebensraumpotenzial 
sowie auf mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten untersucht (Artenschutzrechtliche Prü-
fung, SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN 2021).  
 
Die Vorhabenfläche stellte sich im zentralen Teil zum Zeitpunkt der jeweiligen Ortsbegehung im 
Jahr 2019 zunächst als stark verwilderte, fortgeschrittene Sukzessionsfläche, nach Durchführung 
von Rodungsmaßnahmen zur Vorbereitung von Baugrunduntersuchungen im Frühjahr 2020 als 
temporäre Siedlungsbrache sowie im Frühjahr 2021 erneut als flächendeckend bewachsene initi-
ale Sukzessionsfläche dar. Bei weiteren Ortsbegehungen im Sommer und Herbst 2020 hat sich 
durch natürliche Sukzession wieder eine Begrünung eingestellt. Am südlichen und westlichen 
Rand der Fläche sind zahlreiche Baumgruppen und Einzelbäume vorhanden, die teilweise durch 
die städtische Baumschutzsatzung geschützt werden und daher von der Rodung im Frühjahr 2020 
ausgenommen wurden. Die Bäume müssen im Zuge der Baumaßnahme noch gerodet werden und 
sind zu ersetzen oder abzulösen. 
 
Geeignete Habitate für waldbewohnende Vogelarten, Horst-, Höhlen- und Gebäudebrüter, Wasser-
vögel sowie Offenlandarten wurden nicht festgestellt. Auch für planungsrelevante und im Natur-
raum bedrohte Vogelarten der halboffenen Flur hat die strukturarme, von Bebauung und Straßen-
verkehrsflächen eingerahmte Fläche in ihrem angetroffenen Zustand keine Eignung als Fortpflan-
zungs- und Ruhestätte. 
 
Entsprechend konnten im Zuge der vogelkundlichen Begehungen im Juli 2019 und Mai 2020, mit 
Ausnahme überfliegender Mauersegler, keine planungsrelevanten oder Arten der Roten Liste 
NRW, Niederrheinische Bucht, auf der Vorhabenfläche oder deren Umgebung festgestellt werden. 
Folgende nicht planungsrelevante Arten wurden kartiert: Amsel, Blau- und Kohlmeise, Buchfink, 
Buntspecht, Fasan, Gartenbaumläufer, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rotkehl-
chen, Singdrossel, Stieglitz und Zilpzalp. 
 
Möglich ist für einige Arten – insbesondere die Greifvogel- und Schwalbenarten – zudem eine Nut-
zung als Jagd-/Nahrungshabitat. Es handelt sich jedoch nicht um ein essenzielles Jagd- bzw. Nah-
rungshabitat, da bessere Strukturen in ausreichendem Maße in der Umgebung (v.a. Feldflur, 
Rheinaue) vorhanden sind.  
 
Die Artengruppe der Säugetiere umfasst die unterschiedlichsten Tierarten, die sowohl Land- als 
auch Wasserlebensräume besiedeln. Sie sind an die jeweiligen Lebensräume gut angepasst. Auf 
Grund der Habitatausstattung lässt sich der Großteil der Säugetiere ausschließen. Zu erwarten ist 
jedoch das Vorkommen von anspruchslosen und weit verbreiteten Klein- und Kleinstsäugetieren 
wie z. B. Wühlmäuse, Eichhörnchen oder Kaninchen. Diese Arten sind grundsätzlich Gegenstand 
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, nicht jedoch der Verbote für besonders oder streng

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geschützte Arten nach § 44 BNatSchG. Daher reicht gemäß § 39 Abs. 1 BNatschG ein vernünfti-
ger Grund zur Rechtfertigung des Eingriffs. Dieser liegt mit der Nutzbarmachung einer Brachfläche 
vor.  
 
Die Vorhabenfläche wird von Fledermäusen als Jagdhabitat genutzt. Dabei handelt es sich aber 
nicht um essenzielle Jagdhabitate. Als Fortpflanzungs- oder Überwinterungsquartier ist die Fläche 
nicht geeignet, da relevante Strukturen wie z. B. Baumhöhlen oder Hohlräume an Gebäuden nicht 
vorhanden sind. Die auf der Vorhabenfläche vorhandenen Bäume sowie die Trafostation weisen 
keine Strukturen auf, die für Fledermäuse als Wochenstuben- oder Winterquartiere genutzt werden 
können. Vereinzelt vorhandene Spalten und Risse in den Gehölz- und Totholzbeständen im Wes-
ten und Süden der Vorhabenfläche sowie die Fugen und Dachvorsprünge der Trafostation können 
im Sommer von Fledermausmännchen kurzfristig als Einzelquartiere genutzt werden, werden je-
doch im vorliegenden Fall nicht als Fortpflanzungs- und Ruhestätte eingestuft, da kein Besatz 
nachgewiesen werden konnte. Fledermäuse sind als Anhang IV-Arten (FFH-RL) sämtlich streng 
geschützt, insofern wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum besonderen Artenschutz ver-
wiesen. Gleiches gilt im Hinblick auf alle wildlebenden europäischen Vogelarten. 
 
Da innerhalb des Vorhabengebietes keine Gewässer oder Anlagen für etwaige Temporärgewässer 
vorhanden sind und frostfreie Winterquartiere (z.B. Höhlen, Scheunen) fehlen, wird ein Amphibien-
vorkommen ausgeschlossen. Auch das Vorkommen von Fischen lässt sich ausschließen. Libellen, 
die während ihrer Larvalzeit an Gewässer gebunden sind und nur als Imago zur Nahrungssuche 
angrenzende Lebensräume nutzen, können die nähere Umgebung der Vorhabenfläche potentiell 
als Nahrungshabitat nutzen, die Vorhabenfläche selber ist hingegen nicht dafür geeignet.  
 
Die bis zum Frühjahr 2019 im zentralen Teil noch stark verbuschte und in den Randbereichen bis 
heute mit Bäumen bestandene Vorhabenfläche hat keine Eignung als Lebensraum für Reptilien. 
Von einer kurzfristigen Besiedlung nach der Rodung im Frühjahr 2020 ist nicht auszugehen. Auch 
im näheren Umfeld befinden sich keine Steinschüttungen oder offene besonnte Strukturen mit 
grabbarem Substrat, die sich als Lebensraum für Reptilien eignen und als Quellhabitat fungieren 
könnten.  
 
Das Vorkommen von Schmetterlingen ist eng mit dem Vorhandensein der jeweils benötigten Fut-
terpflanze verbunden. Innerhalb der Vorhabenfläche und im unmittelbaren Umfeld wird ein Vor-
kommen der typischen Schmetterlingsarten wie Tagpfauenauge oder der Kleine Fuchs als wahr-
scheinlich eingeschätzt. Vorkommen geschützter Schmetterlingsarten wie beispielsweise des 
Nachtkerzenschwärmers oder des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings können aufgrund feh-
lender Futterpflanzen sowohl auf der Vorhabenfläche als auch in deren Umgebung ausgeschlos-
sen werden. Im Hinblick auf andere Insekten wie Bienen, Ameisen, Käfer, Schrecken sowie Spin-
nen und Weichtiere sind Vorkommen zu erwarten.   
 
Abgesehen von einzelnen hochwertigen Gehölzstrukturen nördlich der Vorhabenfläche entlang der 
Zufahrtswege wurden bei der Ortsbegehung keine besonderen Habitatstrukturen angetroffen, die 
eine gesonderte Betrachtung erfordern.  
 
Die im Jahr 2020 in Teilen gerodete Vorhabenfläche lässt aufgrund der geringen Habitatausstat-
tung derzeit nicht auf das Vorkommen weiterer planungsrelevanter und nicht planungsrelevanter 
Tierarten schließen. Auch bei der Flächenbegehung ergaben sich diesbezüglich keine Hinweise. 
Die Habitatabschätzung und artenschutzrechtliche Beurteilung berücksichtigen beide Zustände so-
wohl als stark verbuschte Sukzessionsfläche als auch als temporär gerodete Brachfläche. 
 
Neben den planungsrelevanten Vogelarten wurden in die weitere Betrachtung zudem die Arten 
einbezogen, die gemäß der Roten Liste im hiesigen Naturraum Niederrheinische Bucht bedroht 
sind. Bei den nicht planungsrelevanten, bedrohten Brutvogelarten kommen für die Vorhabenfläche 
und deren weiterer Umgebung die Arten Fitis, Gelbspötter, Gimpel, Grauschnäpper und Türken-
taube in Betracht, die in der Niederrheinischen Bucht gefährdet bzw. stark gefährdet sind. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):

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Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche Nut-
zung bereits bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist mittelfristig davon auszuge-
hen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird. In den Randbe-
reichen des Plangebietes könnten aufgrund der bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen 
je nach Nutzungskonzept ggf. Grünstrukturen erhalten werden, so dass ein Erhalt der vorhande-
nen Lebensräume allgemeiner faunistischer Artvorkommen denkbar wäre. Durch die vorhandenen 
topographischen Höhenunterschiede und den hohen Verbuschungsgrad ist eine wohnungsbezo-
gene Nutzung z.B. durch Gartenflächen jedoch voraussichtlich nicht mit einem Erhalt der vorhan-
denen Grünstrukturen kompatibel, da das Gelände in diesen Bereichen derzeit nur sehr schwer zu 
erschließen ist. Eine Umgestaltung hin zu einer offeneren Bewuchs- und Nutzungsform ist somit 
erforderlich bzw. absehbar, so dass sich auch hier Tierlebensräume entsprechend einer im Woh-
numfeld üblichen Gartennutzung einstellen werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig 
auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs 71359/02 "An der Mühle" ergeben. 
 
Durch die Umsetzung des Vorhabens sind vor diesem Hintergrund keine maßgeblichen Verände-
rungen gegenüber dem derzeitigen planungsrechtlichen Zustand des Plangebietes zu erwarten. 
Auch für das aktuelle Planvorhaben ist die Anlage von Grünstrukturen in den Randbereichen des 
geplanten Gebäudekomplexes (Grünflächen im Bereich der Parkplätze und Maßnahmenfläche im 
Süden) geplant, die es den in der Umgebung vorkommenden allgemeinen Artenvorkommen er-
möglichen wird, den durch das Bauvorhaben temporär in Anspruch genommenen Lebensraum in 
Teilen wieder zu besiedeln.  
 
Das planungsbedingte Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Ab-
satz 1 Nummer 2 und 3 BNatSchG kann mit Blick auf besonders oder streng geschützte Arten aus-
geschlossen werden, da diese Artengruppen keine Fortpflanzung- oder Ruhestätten im Plangebiet 
haben. Die Tötung oder Verletzung von Vogelarten und somit ein Eintreten eines Verbotstatbe-
standes gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG kann durch Vermeidungsmaßnahmen abge-
wendet werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
 
Vermeidungsmaßnahme V1: 
Zur Vermeidung der Verletzung des Tötungsverbotes nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG 
durch die Zerstörung von Vogelnestern mit Jungtieren und Eiern ist die Beseitigung von Sträu-
chern und Bäumen in der brutfreien Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar eines jeden Jahres vor-
zunehmen. 
 
Vermeidungsmaßnahme V2: 
Vor Beginn der Rodungs- und Abrissarbeiten sind Spalten, Risse und Fugen an Gehölzen sowie 
an der Trafostation von einer fachkundigen Person auf die Nutzung durch Fledermäuse zu unter-
suchen. Sofern eine Nutzung durch Fledermäuse festgestellt wird, sind die Rodungs- und Abrissar-
beiten zu einem späteren Zeitpunkt nach erneuter Kontrolle durchzuführen. Bei einem Fund von 
Individuen ist eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln notwendig. 
 
Vermeidungsmaßnahme V3: 
Um Störwirkungen auf planungsrelevante wie nicht planungsrelevante Vogel- und Insektenarten zu 
vermindern, ist grundsätzlich die Wahl tierfreundlicher Leuchtmittel (geringer Ultraviolett- und 
Blauanteil, Abstrahlung nach unten, kein Streulicht, Vermeidung starker Erwärmung der Gehäuse-
oberfläche etc.) für die zukünftige Außenbeleuchtung sinnvoll. 
 
Vermeidungsmaßnahme V4:

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Aus der aktuellen Planung ist im Hinblick auf Glasflächen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko 
abzuleiten. Grundsätzlich sind die Gebäude so zu gestalten, dass es nicht zu einer signifikanten 
Erhöhung von Vogelschlag an Glasbauteilen kommt. Dies kann durch Vermeidung großflächiger 
Glasbauteile, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduk-
tion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entspre-
chender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installa-
tion von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten etc. vermieden werden. Nähere Informatio-
nen sind der Broschüre "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" (SCHMID et al. 2012) zu 
entnehmen. Sollten sich im Zuge des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens Hinweise auf 
mögliche Risiken durch Vogelschlag ergeben, sind durch die Genehmigungsbehörde entspre-
chende Maßnahmen als Auflage zu statuieren. 
 
Vermeidungsmaßnahme V5: 
Im Rahmen des dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Vorhaben- und Erschließungsplans ist 
ein Begrünungskonzept vorgesehen, der die Anlage von Gehölzreihen mit einheimischen Arten, 
Blühsträuchern, Rasen- und Dachbegrünungsflächen beinhaltet. Hierbei sollen auch die gemäß 
Baumschutzsatzung geschützten Bäume ersetzt werden. In diesem Zusammenhang wird empfoh-
len, in den südlichen und südöstlichen Randbereichen zu den angrenzenden Gärten (Maßnahmen-
fläche) zusätzlich zu den vorgesehenen Einzelbaumpflanzungen strauchreiche Gehölzpflanzungen 
mit einem vorgelagerten krautreichen und extensiv genutzten Grünstreifen anzulegen, um das Ha-
bitatpotenzial und den Biotopverbund für typische Gebüschbrüter und Halboffenlandarten wie z. B. 
die Vogelarten Bluthänfling, Nachtigall, Fitis und Gelbspötter zu stärken. Diese Maßnahme hat ei-
nen populationsfördernden Charakter und ist nicht zwingend zur Vermeidung artenschutzrechtli-
cher Verbotstatbestände notwendig, so dass keine vorgezogene Wirksamkeit nachgewiesen sein 
muss. Eine entsprechende Konkretisierung der Maßnahme kann im Rahmen des Vorhaben- und 
Erschließungsplans erfolgen und über textliche Festsetzungen geregelt werden. 
 
Bewertung:  
Die Vorhabenfläche ist im Süden und Westen vom Siedlungsbereich Langel umschlossen und hat 
den Charakter einer Brachfläche im bebauten Bereich. Aus der Gegenüberstellung der artspezifi-
schen Lebensraumansprüche und der gegenwärtigen Habitatausstattung der Vorhabenfläche re-
sultiert, dass diese aufgrund des Fehlens geeigneter Strukturen sowie vorhandener Vorbelastun-
gen (partielle Müllablagerungen) keine besondere Eignung als Lebensraum aufweist. Eine bedeu-
tende Artenvielfalt wurde bei den Ortsbegehungen nicht angetroffen. Eine höhere Wertigkeit haben 
lediglich die im südlichen Teilbereich vorhandenen Gehölzstrukturen und die einzelnen Bäume ent-
lang der Lülsdorfer Straße, die potenziell von ubiquitären Vogelarten als Neststandort sowie von 
Fledermäusen als Leitstrukturen genutzt werden.  
 
Über die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf festgesetzten Pflanzmaßnahmen kön-
nen die in Anspruch genommenen Strukturen längerfristig ausgeglichen werden, so dass es nicht 
zu einer nachhaltigen Schädigung dieser Lebensraumfunktionen kommen wird. 
 
Bei Einhaltung der genannten Vermeidungsmaßnahmen können Verstöße gegen die Verbotstatbe-
stände des § 44 Absatz 1 BNatSchG (Zugriffsverbote) bei Realisierung des Vorhabens ausge-
schlossen werden. 
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut 
Tiere als gering eingestuft. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 
 
5.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der größte Teil des Plangebietes liegt seit Abschluss der Deponienutzung brach und wurde zwi-
schenzeitlich durch Gehölz- und Buschvegetation in freier Sukzession zugewachsen. Aufgrund der 
bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen handelt es sich bei den vorhandenen Grünstruk-
turen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung um sogenannte "Natur auf Zeit" (vgl. §

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30 Absatz 2 Nr. 3 LNatSchG NRW). Im Winter 2019 / 2020 wurde der zentrale Teil der Fläche un-
ter Berücksichtigung bauplanungs- und fachrechtlicher Anforderungen gerodet. Am südlichen und 
südwestlichen Rand der Vorhabenfläche sind derzeit noch Bäume und Baumgruppen vorhanden. 
Dabei handelt es sich überwiegend um Bäume mit geringem bis mittlerem Baumholz, wenngleich 
auch Bäume mit starkem Baumholz vertreten sind. In den Randbereichen ist Stangenholz (vorwie-
gend Bergahorn) vertreten. Der Unterwuchs wird durch Brombeeren dominiert. Nur vereinzelt sind 
Sträucher (vorwiegend Holunder) beigemischt. Vereinzelt ist Totholz vorhanden. Entlang der Lüls-
dorfer Straße und der Straße An der Mühle stehen einige Robinien und Säulenpappeln, im Süd-
westen der Vorhabenfläche steht eine Fichte.  
 
Im Zuge der durchgeführten Ortsbegehungen wurden im Zeitraum Spätsommer 2018 bis Frühjahr 
2020 zum einen die vorhandenen artenschutzrechtlich relevanten Strukturen und zum anderen die 
Bäume kartographisch erfasst, welche durch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt 
sind. Hiernach befinden sich auf dem Gelände derzeit insgesamt 62 überwiegend in Gruppen ste-
hende Einzelbäume, die im Sinne der Baumschutzsatzung als geschützt einzustufen sind (SMEETS 
LANDSCHAFTSARCHITEKTEN – Abstimmung Gehölzausgleich – Stand 07.05.2021).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung wurde eine wohnbauliche Nut-
zung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist da-
von auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird und 
die verbleibenden Gehölze und Bäume gerodet werden. Die nach Baumschutzsatzung geschütz-
ten Exemplare sind zu ersetzen oder, wenn nicht möglich, abzulösen. Eine Nichtdurchführung der 
Planung könnte zur Folge haben, dass sich auf der bereits gerodeten Vorhabenfläche wieder Ge-
hölze verschiedener Sukzessionsstadien ansiedeln, die im Rahmen eines erneuten Planvorhabens 
gerodet werden müssten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die in den Randbereichen der Vorhabenfläche vorhandenen Einzelbäume, Baumgruppen und Ge-
hölzstrukturen werden überplant und gehen somit verloren, können jedoch nach den Vorgaben der 
Baumschutzsatzung größtenteils innerhalb des Plangebietes durch Ersatzpflanzungen ausgegli-
chen werden. Es sind 81 Ersatzpflanzungen erforderlich, hiervon werden 54 Bäume innerhalb des 
Plangebietes gepflanzt. Gegenüber den Rahmenbedingungen der bisherigen Festsetzungen erge-
ben sich keine maßgeblichen Veränderungen, da eine Rodung von Gehölzen bei Realisierung des 
Bebauungsplans 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung zumindest im zentralen 
Bereich ebenfalls erforderlich wäre. 
 
Im Süden und Südosten sieht das Plankonzept im Bereich der Maßnahmenfläche eine Bepflan-
zung mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen (z. B. Weißdorn, Vogelkirsche, Mehlbeere, 
Hainbuche, Esche oder Bergahorn) vor. Im Bereich der Parkplätze ist die Pflanzung von einheimi-
schen und standortgerechten Einzelbäumen vorgesehen, deren Auswahl an die besonderen 
Standortvoraussetzungen angepasst ist (z.B. Säulen-Spitzahorn, Säulen-Eiche, Säulen-Buche o-
der Zierapfel in Sorten), wobei unter Berücksichtigung der möglichen Wuchsbreite und der klimati-
schen Bedingungen vorzugsweise nur ein bis zwei Sorten gepflanzt werden sollen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Für alle Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet werden als Grundlage zur Einstufung der zu pflan-
zenden Bäume, Sträucher und weiterer Maßnahmen die Biotoptypen nach dem Verfahren 
Sporbeck/Ludwig mit einem Kürzel gekennzeichnet. In Anpassung an die vornehmlich urban ge-
prägte Struktur des Kölner Raums wurde eine Differenzierung der von Sporbeck/Ludwig entwickel-
ten Biotoptypeneinteilung vorgenommen (Köln-Code), somit erfolgt für jede geplante Pflanzmaß-
nahme die Einstufung des Biotoptyps mit zwei Kürzeln. 
 
Im Bereich der Zufahrt und der dem Riegelgebäude nördlich vorgelagerten Außenanlagen sind ins-
gesamt 50 Parkplätze und 30 einheimische und standortgerechte Baumpflanzungen BF 31 (GH 
741) vorgesehen. Seitlich des Gebäudes sind an der Straße An der Mühle drei weitere PKW-

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Stellplätze für Anwohnerinnen und Anwohner und zwei den Parkplätzen zugeordnete Baumpflan-
zungen vorgesehen. Südlich des dreigeschossigen Gebäudekomplexes soll auf den eingeschossi-
gen Anbauten (Discounter / Garagenbau) eine großräumige Außenterrasse anteilig mit begehba-
ren Aufenthaltsbereichen und extensiven Gründächern angelegt werden. Zudem soll im südlichen 
Randbereich des Plangebietes in Angrenzung an die vorhandenen Wohngärten der Häuser Am 
Weingartsberg eine Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und 
Landschaft mit mindestens 24 einheimischen und standortgerechten Bäumen BF 31 (GH 741) so-
wie ergänzenden Sträuchern und Rasenflächen angelegt werden, die neben ihrer Lebensraum-
funktion auch als Standort für einen Teil der nach Baumschutzsatzung vorzunehmenden Ersatz-
pflanzungen dient. Die benannten Maßnahmen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-
Entwurf festgesetzt. 
 
Bäume, die nicht erhalten werden können und gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln ge-
schützt sind, müssen gemäß den Regelungen der Baumschutzsatzung ausgeglichen werden. Es 
werden 54 Bäume im Plangebiet gepflanzt. Der Ausgleichsbedarf insgesamt beträgt 81 Bäume. 
Für die restlichen Bäume, die nicht im Plangebiet gepflanzt werden können, erfolgt eine Ersatzzah-
lung.  
 
Auf den Dachflächen der geplanten Gebäude sind zu einem großen Teil extensive Grünflächen 
vorgesehen. Eine Ausnahme bilden die zulässigen technischen Aufbauten auf dem Staffelge-
schoss des Riegelgebäudes, die geplanten Wege und Wohnterrassen auf der Dachfläche der Voll-
geschosse und die großzügige Dachterrasse mit Aufenthalts- und Spielplatzbereich auf dem ein-
geschossigen Gebäudeteil. Der Anteil dieser nicht begrünten Dachflächen wird im vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan-Entwurf auf maximal 30 % festgesetzt.  
 
Bewertung:  
Die noch im Plangebiet vorhandenen Gehölze sind typisch für Grünflächen im städtischen Bereich, 
die aufgrund geringer Pflege einer sukzessiven Entwicklung überlassen sind. Ihnen wird auf 
Grundlage des angetroffenen Artenspektrums keine besondere Wertigkeit für den Naturhaushalt 
beigemessen. Das Plangebiet ist zudem Gegenstand eines rechtskräftigen Bebauungsplans, der 
eine Wohnbebauung vorsieht. Das aktuelle bauleitplanerische Vorhaben beinhaltet ein Begrü-
nungskonzept, in dem die Anlage von Gehölzreihen mit einheimischen Arten, Blühsträuchern, Ra-
sen- und Dachbegrünungsflächen vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang werden auch die ge-
mäß Baumschutzsatzung geschützten Bäume ersetzt bzw. es erfolgt eine Ersatzzahlung.  
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut 
als gering eingestuft. Aufgrund des Verlustes von Grünstrukturen ist jedoch mit negativen Auswir-
kungen auf das Schutzgut Pflanzen zu rechnen.  
 
5.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die derzeitige Flächennutzung im Plangebiet kann gemäß den Angaben in Kapitel 5.2 sowie den 
vorangegangenen Ausführungen in zwei Kategorien unterteilt werden.  
 
Der größte Flächenanteil entfällt auf die ehemals gewerblich als Abgrabung und Deponie genutzte 
Siedlungsbrachfläche (circa 0,75 ha). Diese fungiert als Vorhabenfläche für das geplante Bauvor-
haben und ist im städtischen Altlastenkataster vollständig als Altlastfläche erfasst. Im bisherigen 
Bebauungsplan Nr. 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung ist sie vollständig als 
Fläche gekennzeichnet, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Auf-
grund der inhomogenen Untergrundverhältnisse und hohen Anteilen an sekundären Auffüllmateria-
lien ist die Fläche nicht als natürliche unversiegelte Oberflächennutzung, sondern allenfalls als teil-
versiegelte Fläche einzustufen. Über Abdichtungen an der Deponiebasis liegen keine Erkenntnisse 
vor.   
Insgesamt lässt sich innerhalb des Plangebietes nicht von einer natürlichen Flächennutzung spre-
chen. Der ehemals gewerblich genutzten Siedlungsbrachfläche kommt aufgrund ihrer Funktion für 
das Stadtklima und Lebensraum eine gewisse Bedeutung zu. Aus städtebaulicher Hinsicht erfüllt

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sie jedoch keine wesentliche Freiraumfunktion, da der Standort ohne die geplante Flächennutzung 
keine geordnete städtebaulich-funktionale Zielsetzung erkennen lässt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche Nut-
zung mit einer GFZ von 0,6 auf einer insgesamt schon im Bestand allenfalls als teilversiegelt anzu-
sprechenden Fläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Für die zulässige Gesamtver-
siegelung gab es in Ermangelung der Festsetzung einer GRZ keine Vorgabe. Hinzu kommt, dass 
nach der auf den Bebauungsplan anwendbaren BauNVO 1977 Nebenanlagen und Balkone, Log-
gien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, die nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstands-
flächen zulässig sind oder zugelassen werden können, anders als heute nicht auf die Geschossflä-
che angerechnet wurden. Hierdurch kann eine zusätzliche Versiegelung entstehen. 
 
Einen geringeren Umfang nehmen die durch Straßen und Trafostation versiegelten Flächen ein 
(circa 0,17 ha). Die im bisherigen Bebauungsplan vorgesehene innere Erschließungsstraße für das 
geplante Wohngebiet wurde jedoch bisher nicht umgesetzt.   
 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist die Fläche als Wohngebiet dargestellt.  
 
Insofern ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bau-
vorhaben überplant würde und sich hierdurch Versiegelungen der vorhandenen Böden im Rahmen 
der bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen ergeben würde. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig 
auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs 71359/02 "An der Mühle" ergeben. 
 
Durch die Umsetzung des Vorhabens erhöht sich der Grad der zulässigen Versiegelung durch Ge-
bäude, Parkplätze und weitere Nebenanlagen gegenüber der bisherigen Planung um ein Fünftel 
auf insgesamt bis zu 80 %. Aufgrund der vorhandenen Untergrundverhältnisse und des Entfallens 
der gemäß dem bisherigen Bebauungsplan vorgesehenen inneren Erschließungsstraße ist die ef-
fektive Zunahme der Versiegelung insgesamt als geringfügig einzustufen.  
 
Vor diesem Hintergrund sind mit Blick auf das Schutzgut Fläche keine maßgeblichen Veränderun-
gen gegenüber dem derzeitigen planungsrechtlichen Zustand des Plangebietes zu erwarten, die 
als erhebliche Umweltauswirkung einzustufen wären.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Flächeninanspruchnahme für das Bauvorhaben wird mit Blick auf das Planungsziel auf das un-
bedingt erforderliche Maß beschränkt. Die verbleibenden Freiflächen werden gestalterisch aufge-
wertet.  
 
Bewertung:  
Aufgrund des bereits rechtskräftigen Bebauungsplans und des im Vergleich zur aktuellen Planung 
geringen Mehrbedarfs an Fläche bzw. einer geringen Erhöhung des Versieglungsgrades auf einer 
im Untergrund bereits erheblich anthropogen veränderten Fläche ist nicht mit einer maßgeblichen 
Beeinträchtigung des Schutzguts zu rechnen. Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen auf das 
Schutzgut wird daher als gering eingestuft, es wird jedoch eine geringfügig höhere Versiegelung 
erfolgen.

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5.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist im Ausgangszustand abgesehen von den bereits bestehenden und als Bestand 
festzusetzenden Straßen an der Oberfläche weitestgehend unversiegelt. Laut Bodenkarte NRW 
(GEOLOGISCHER DIENST NRW, o.J.) wird das Plangebiet von Parabraunerden mit quartären Abla-
gerungen von Hochflutlehm eingenommen. Generell kann aber nicht von natürlichen Funktionen 
des Bodens im Plangebiet ausgegangen werden, da die ursprünglichen Böden durch den vorange-
gangenen Kiesabbau (mindestens ab 1910 bis in die 1960er Jahre) und die Nutzung als Hausmüll-
deponie (bis Anfang der 1980er Jahre) vollständig anthropogen verändert wurden. Im Anschluss 
wurde die Deponie mit Kies, Sand, Schluff, Schotter, Bauschutt, Beton-/ Asphalt-/ Ziegelbruch so-
wie untergeordnet Gesteinsbruch und Organik verfüllt.  
 
Im Zuge der Baugrunduntersuchung (GEO CONSULT 2020b) wurden in gleichmäßiger Verteilung 
über die Vorhabenfläche, jedoch mit Ausnahme der mit Gehölzen bestandenen westlichen und 
südwestlichen Randbereiche, da diese zu stark durchwurzelt waren, insgesamt 17 Rammkernson-
dierungen (RKS 1-17) abgeteuft. Hierbei wurden an der Oberfläche ausschließlich die vorgenann-
ten Auffüllungsmaterialien in einer variierenden Mächtigkeit von 1,4 – 6,0 m nachgewiesen, was 
folglich der Gesamtmächtigkeit der Deponieablagerung entspricht. Oberböden wurden nicht ange-
troffen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Untergrund in Folge des anthropogenen Einflus-
ses allenfalls noch sehr geringe Bodenfunktionen erfüllt. Eine natürliche Ausprägung von Böden ist 
an keiner Stelle vorhanden. Unterhalb der Deponieablagerungen stehen im Liegenden dann natür-
liche Terrassenablagerungen des Rheins (Kiese und Sande) an, die im geotechnischen Sinn als 
tragfähig eingestuft werden. 
 
Das Plangebiet wird im Kataster der Altablagerungen und Altstandorte der Stadt Köln als eingetra-
gene Altlast Nr. 71506 (ehem. Hausmülldeponie Porz-Langel) geführt (siehe Kapitel 5.5.12.2 Alt-
lasten) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung wurde eine wohnbauliche Nut-
zung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist mit-
telfristig davon auszugehen, dass das Plangebiet durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird 
und sich hierdurch Versiegelungen der vorhandenen Böden im Rahmen der bestehenden bauleit-
planerischen Festsetzungen ergeben werden. Ohne die Umsetzung der geplanten bauleitplaneri-
schen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs "An der Mühle" bleibt der 
derzeitige Zustand der Böden somit allenfalls kurzfristig bestehen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die geplante Nutzung als Gebäudekomplex mit Einzelhandel, Wohnungen und zugehörigen Park-
plätzen bedingt in weiten Teilen des Plangebiets die Überbauung und Versiegelung der im Unter-
grund vorhandenen Auffüllungen. Im Rahmen der geplanten Bauarbeiten wird der Untergrund 
durch Umlagerungsarbeiten innerhalb der Vorhabenfläche zunächst partiell ausgehoben und pla-
niert. Der Einfahrtsbereich an der Lülsdorfer Straße fungiert hier als Ausgangshöhenniveau von 
49,11 m ü. NHN. Da die derzeitige Geländeoberfläche in Richtung Südwesten und Südosten lokal 
um bis zu circa 4 m ansteigt, ist für die Errichtung des Fundamentes an der Basis des Erdgeschos-
ses ein lokaler Aushub des Untergrundes bzw. Freilegung des Deponiekörpers erforderlich. Bei 
der Ausführung der Erdarbeiten fallen nach den Sondierergebnissen (GEO CONSULT 2020b) Auffül-
lungen und Terrassenablagerungen als Bodenaushub an. Sofern diese nicht in vollem Umfang im 
Bereich des Baufeldes wiedereingebaut werden können, werden diese unter Beachtung abfall-
rechtlicher Vorgaben zur Wiederverwendung an einen anderen Standort verbracht oder entsorgt. 
Eine genaue Massenbilanzierung ist erst auf Grundlage einer konkreten Ausführungsplanung mög-
lich.

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Aufgrund des verdichteten Untergrundes können im Zuge der Bauausführung beim Bodenaushub 
entsprechende lokale Vernässungsbereiche (Stauwasserhorizonte) auftreten (siehe Kapitel 5.5.5.2 
Grundwasser). 
 
Gesundheitliche Auswirkungen sind durch die notwendigen Aushub- und Umlagerungsarbeiten je-
doch nicht zu erwarten (siehe Kapitel 5.5.12.2 Altlasten). Eine Unterkellerung ist nicht vorgesehen. 
 
Im Zuge der Herstellung von Gebäuden, Verkehrsflächen und Grünflächen wird der planierte Un-
tergrund im Anschluss überbaut. In den überbauten und versiegelten Flächen werden zukünftig 
keine Bodenfunktionen vorhanden sein. Aufgrund der bestehenden Nutzung sind diese jedoch be-
reits heute nur sehr eingeschränkt vorhanden. 
 
Die grundlegenden Bodenfunktionen im Bereich der geplanten unversiegelten Eingrünungsflächen 
(insbesondere die Maßnahmenfläche am südlichen Plangebietsrand sowie begrünte Straßen- und 
Parkplatzbereiche) bleiben in ihrem jetzigen Zustand größtenteils erhalten und werden stellen-
weise durch lokale Aufschüttung von durchwurzelbarem Substrat geringfügig verbessert.   
 
Schadstoffeinträge in den Boden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Schutzgutes 
führen, werden aufgrund der geplanten Nutzung nicht erwartet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Der Eingriff und Versiegelungsgrad wird insgesamt auf das für das Bauvorhaben unbedingt erfor-
derliche Maß beschränkt. Weitere Minderungsmaßnahmen wie eine flächige Bodenverbesserung 
oder großflächige Entsiegelung sind aufgrund der geringen Ausprägung natürlicher Bodenfunktio-
nen nicht vorgesehen. 
 
Aufgrund der kleinräumigen Verunreinigung mit Benzo(a)pyren wird für alle zukünftig nicht versie-
gelten Bereiche eine Überdeckung mit 50 cm unbelastetem Bodenmaterial empfohlen, um direkten 
Kontakt von NutzerInnen mit kontaminiertem Material zu verhindern. Nach Versiegelung bzw. 
Überdeckung der unversiegelten Bereiche sind keine Gefährdungen der Wirkungspfade der 
BBodSchV zu besorgen (vgl. Kap. 5.5.12.2). 
 
Bewertung:  
Da die Böden im Plangebiet aufgrund ihrer Lage im innerstädtischen Bereich sowie aufgrund ihrer 
vorangehenden Nutzung vollständig anthropogen überprägt worden sind, verfügen sie über keine 
besondere Empfindlichkeit gegenüber negativen Umweltauswirkungen oder dem geplanten Bau-
vorhaben. Bodenfunktionen werden nur noch in geringen Maßen erfüllt. 
 
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut Boden wird 
allgemein als gering eingestuft. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 
 
5.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
5.5.5.1 Oberflächenwasser 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Nordwestlich, in etwa 380 
m Entfernung verläuft der Rhein als nächstgelegenes Oberflächengewässer.  
 
Das innerhalb der Vorhabenfläche anfallende Niederschlagwasser kann derzeit auf der unbefestig-
ten Oberfläche der ehemaligen Deponie in den Untergrund versickern. Die Straßenflächen entwäs-
sern hingegen in die öffentliche Kanalisation. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan sind keine Oberflächengewässer vorgesehen, so dass 
keine Veränderung gegenüber der Bestandssituation zu erwarten ist.

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/ 34 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Von der Planung sind keine Oberflächengewässer betroffen. Durch die Festsetzungen des vorha-
benbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs "An der Mühle" ist keine Anlage neuer Gewässer beab-
sichtigt. Bei Umsetzung des Planvorhabens sind daher keine erheblichen Umweltauswirkungen für 
Oberflächengewässer zu erwarten.    
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist durch die Planung nicht betroffen.  
 
5.5.5.2 Grundwasser 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen der Felderkundung der Baugrunduntersuchung des Plangebietes (GEO CONSULT 
2020b) konnte in einer Rammkernsondierung im südlichen Teil der Vorhabenfläche (RKS 6) mittels 
Bohrlochmessung mit einem Lichtlot circa 1,7 m unter der Geländeoberfläche ein freier Wasser-
spiegel festgestellt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den anstehenden Grundwas-
seraquifer, sondern um einen lokalen Stauwasserhorizont, der je nach Witterung in seiner Tiefe 
und Umfang variiert. Aufgrund des verdichteten Untergrundes können im Zuge der Bauausführung 
beim Bodenaushub entsprechende lokale Vernässungsbereiche auftreten. Durch die weiteren 
Rammkernsondierungen wurde bis in 6 m Tiefe jedoch kein Grundwasser erbohrt. Nach Auswer-
tung der hydrogeologischen Situation bewegt sich der oberste, durchgängige Grundwasserhorizont 
innerhalb der gut wasserleitfähigen Rheinsedimente (Sand, Kies) mit allgemein nördlicher Abfluss-
richtung zum Vorfluter Rhein (GEO CONSULT 2020b; S. 7). 
 
Informationen zum Stand des örtlichen Grundwasserspiegels liefert die nächstgelegene Grund-
wassermessstelle (LGD-Nr. 073721918) mit öffentlich verfügbaren Daten (MULNV, ELWAS-WEB, 
o.J.). Diese liegt in etwa 360 m Entfernung zum Plangebiet in nördlicher Richtung. Die aktuellen 
Daten zum Grundwasserspiegel geben eine durchschnittliche Höhe von circa 41,59 m ü. NHN und 
einen Schwankungsbereich von 39,35 m ü. NHN (2018) bis 46,50 m ü. NHN (1988) an. Am Orts-
rand südlich des Wohnbereiches Am Weingartsberg war von 2005 bis 2019 eine weitere Mess-
stelle (LGD-Nr. 076938815) in Betrieb. Hiernach lag der durchschnittliche Grundwasserstand in 
diesem Messzeitraum bei 41,26 m ü. NHN.  
 
Laut Auswertung der Grundwassergleichen (Blatt Köln-Mülheim L5108) liegt der Grundwasserspie-
gel im Plangebiet zwischen 43 m ü. NHN und 44 m ü. NHN auf einem vergleichbaren Niveau zur 
nahegelegenen Messstelle (GEO CONSULT, 2020b).  
 
Bei den derzeitigen Geländehöhen im Plangebiet von circa 48,6 m ü. NHN auf der Lülsdorfer 
Straße bis circa 53,6 m ü. NHN am höchsten Punkt auf dem Deponiekörper weist das Plangebiet 
an der niedrigsten Stelle noch mindestens 2 m Abstand zum höchsten gemessenen Grundwasser-
stand auf. Der Grundwasserstand liegt unterhalb der geplanten Gründungssohle der Gebäude. 
 
Der Grundwasserkörper "27_25 Niederung des Rheins" (MULNV, ELWAS-WEB, o.J.) hat insge-
samt eine hohe wasserwirtschaftliche Bedeutung, ist sehr ergiebig und befindet sich in einem 
schlechten gewässerchemischen Zustand, da der Schwellenwert für Pestizide und Trichloroethyl-
ene überschritten wird. Hierzu tragen unter anderem die Landwirtschaft und kontaminierte Gebiete 
oder aufgegebene Industriegelände bei.  
 
Das Plangebiet befindet sich zudem innerhalb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes Zün-
dorf - Zone III A (gemäß § 51 WHG), dessen Anforderungen bei Bauvorhaben zu berücksichtigen

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sind. Darüberhinausgehend sind keine Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Absatz 4 WHG), Über-
schwemmungsgebiete (§ 76 WHG) oder Risikogebiete (§ 73 Absatz 1 WHG) ausgewiesen, die von 
der Planung beeinträchtigt werden können. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche Nut-
zung der vorhandenen Brachfläche bereits bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern 
ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben 
überplant wird. Da sich hierdurch der Versiegelungsgrad erhöhen würde, ist für die örtliche Grund-
wasserneubildung eine mengenmäßige Verringerung zu erwarten, die sich jedoch aufgrund der 
Untergrundverhältnisse und des geringen Bezugs zum Grundwasserhorizont schwer quantifizieren 
lassen. Der derzeitige Bebauungsplan sieht im Bereich des Wohngebiets eine zulässige Versiege-
lung bis zu 60 % der Fläche durch Hauptanlagen zuzüglich einer weiteren Versiegelung durch Ne-
benanlagen vor. Hierdurch würde sich die Grundwasserspende in diesem Bereich entsprechend 
verringern. Allerdings ist aufgrund der Untergrundverhältnisse eine gezielte Versickerung des an-
fallenden Wassers aufgrund der bestehenden Altlast und der entsprechenden Kennzeichnung im 
bisherigen Bebauungsplan ohnehin kaum möglich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig 
auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs 71359/02 "An der Mühle" ergeben. 
 
Auf Grundlage der vorgenannten Rahmenbedingungen wird für die Berechnung der Statik und die 
Bemessung der Gebäudeabdichtung ein Bemessungswasserstand von 50,5 m ü. NHN festgelegt 
(GEO CONSULT, 2020b). Hierbei handelt es sich um eine Berechnung der Stauhöhe an aufgehen-
den Wänden. Lediglich für die Anlieferungsrampe für den geplanten Discounter ist im bauord-
nungsrechtlichen Genehmigungsverfahren die Auftriebssicherheit nachzuweisen. Aufgrund der im 
Baugrundgutachten ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte ist der anstehende Untergrund jedoch 
teilweise als wenig wasserdurchlässig einzustufen.  
 
Auf der einen Seite ist trotz der geringfügigen Zunahme der Versiegelung (Erhöhung der GRZ von 
0,4 auf 0,5) nicht mit einer maßgeblichen Veränderung der Grundwasserneubildung im Plangebiet 
zu rechnen, da nach der Baugrunduntersuchung der Untergrund bereits heute durch die vorhande-
nen Auffüllungen stark gestört und somit schlecht durchlässig ist. Eine besondere Gefährdung 
durch Grundwasseranstieg ist ebenfalls nicht zu erwarten. Auf der anderen Seite ist aufgrund der 
Untergrundverhältnisse bei Niederschlagsereignissen jedoch ein Wasseranstau bis zum Bemes-
sungswasserstand möglich bzw. wahrscheinlich, was bei der bautechnischen Ausführung der Ge-
bäude zu berücksichtigen ist. 
 
Bei Umsetzung des Planvorhabens werden absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen für 
das Grundwasser entstehen. Die derzeit zwar zum weiten Teil noch unversiegelten, jedoch im Un-
tergrund gestörten und bereits überplanten Flächen werden zukünftig allenfalls in einem unwesent-
lich höheren Umfang überbaut bzw. versiegelt, sodass weder mit einer deutlichen mengenmäßigen 
Veränderung des Grundwassers noch mit einer Verlagerung von Schadstoffen ins Grundwasser zu 
rechnen ist.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Eine Minderungsmaßnahme wie die großflächige Versickerung von Niederschlagswasser von 
Dachflächen ist aufgrund der vorhandenen Bodenauffüllungen nicht möglich bzw. vorgesehen. Das 
anfallende Oberflächenwasser soll dem städtischen Kanalsystem zugeführt werden. Zur Minde-
rung der Einleitungsmenge werden die befestigten Oberflächen (insb. Parkplätze) und Gehwege 
im Bereich der Außenanlagen soweit wie möglich mit versickerungsfähigem Pflaster ausgestattet.

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Bewertung:  
Maßgebliche Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate, der Chemie des Grundwasserkör-
pers oder eine schwerwiegende Störung des Wasserhaushaltes sind aufgrund der Gestalt des 
Planvorhabens, aber auch aufgrund der Vorbelastungen sowie der fehlenden Verbindung der 
Plangebietsfläche zum Grundwasserkörper, nicht zu erwarten. Auch mit einem Einfluss auf das 
festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet Zündorf (510807) ist auf Ebene der Bauleitplanung nicht zu 
rechnen. Die konkreten Anforderungen (z.B. Umgang mit wassergefährden Stoffen) sind jedoch im 
nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.  
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut 
Wasser mit speziellem Bezug auf das Grundwasser als gering eingestuft. Eine negative Beein-
trächtigung kann ausgeschlossen werden. 
 
5.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Derzeit gehen von der geplanten Baufläche keine maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus, die 
vorbelastend auf den Menschen und seine Gesundheit wirken könnten.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche Nut-
zung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist mit-
telfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben über-
plant wird. Bei Nichtverwirklichung des Vorhabens bleibt die derzeitige Situation der Luftqualität 
zunächst erhalten. Sofern der rechtskräftige Bebauungsplan realisiert werden würde, käme es we-
gen der Bebauung zu einer Zunahme der Emissionen durch Gebäudeheizung und durch Mehrver-
kehr.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund der vorgesehenen Gebäude und deren Mischnutzung aus Wohnen und Kleingewerbe 
und der damit einhergehenden geringfügigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens ist folglich auch 
mit einer entsprechenden Zunahme von Luftschadstoffemissionen, hier insbesondere Stickoxide 
und Feinstäube, aus dem motorisierten Individualverkehr (MIV) der zukünftigen Nutzerinnen und 
Nutzer und Bewohnerinnen und Bewohner zu rechnen. Auch wird eine Zunahme der Emission 
durch die Bereitstellung von Wärme und Warmwasser erfolgen, hier insbesondere durch Kohlen-
monoxid (CO) und Staub. Durch Oxidation entwickelt sich aus CO in der Atmosphäre Kohlendioxid 
(CO2), das als klimawirksam gilt.  
 
Aus dem Verkehrsgutachten (IGEPA VERKEHRSTECHNIK GMBH 2019) geht hervor, dass sich der 
Verkehr auf der Lülsdorfer Straße im Vergleich zwischen dem Bezugsfall 2030 (ohne Vorhaben) 
und dem Planfall 2030 (mit Vorhaben) in der Morgenspitze um bis zu 17 % und in der Nachmit-
tagsspitze um bis zu 20 % erhöht. Vergleichbare Ergebnisse ergeben sich auch aus der Prognose 
der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) in 24 Stunden. Entsprechend wäre unter 
worst-case-Gesichtspunkten mit einer Erhöhung der Luftschadstoffbelastung in gleicher Höhe zu 
rechnen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die technische Entwicklung der Fahrzeuge und 
die Vorgaben hinsichtlich der Emissionswerte in den kommenden Jahren zu einer deutlichen Re-
duzierung der verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastungen führen werden, ein Trend der sich in 
den vergangenen Jahren bereits deutlich abzeichnet. Insofern ist mit Blick auf den Planungshori-
zont 2030 nicht von einer maßgeblichen Verschlechterung der Luftqualität gegenüber dem heuti-
gen Zustand auszugehen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Das Bauvorhaben wird so konzipiert, dass die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) er-
füllt werden können. Hierfür wurde ein Energiekonzept mit möglichen Versorgungsvarianten des 
Gebietes erstellt (NEEF + REIF Ingenieure GmbH 2021). Im Ergebnis bewirkt die vorgesehene 
Bauweise bereits einen hohen Dämmstand. Die bauphysikalische Betrachtung z.B. von Luftdicht-
heit und Wärmebrückenausbildung sowie deren Berücksichtigung im Rahmen der weiteren Pla-
nung und Bauausführung stellen den geforderten Effizienzhausstandard sicher. Bei der Wahl der 
Anlagentechnik zur Gebäudebeheizung bestehen grundsätzlich mehrere Kombinationsmöglichkei-
ten. Nach derzeitigem Planungsstand wird eine kombinierte Lösung aus Wasser/Wasser-Wärme-
pumpe als Grundlastwärmeerzeuger und Gas-Brennwert zur Spitzenlastdeckung im Wohngebäu-
deteil bevorzugt. Eine Zusatzoption besteht zudem im Betrieb einer Photovoltaikanlage zum vor-
rangigen Betrieb der Wärmepumpe über selbsterzeugten Solarstrom (insbesondere zur Sommer- 
und Übergangszeit). Der Stromüberschuss kann zur Netzeinspeisung oder Eigennutzung über das 
Mieterstrom-Modell verwendet werden. Ab einem Nutzungsanteil der Wasser/Wasser-Wärme-
pumpe von circa 85 % wird der Zielwert der Stadt Köln von 7,5 kg CO2 pro m² und Jahr erreicht. 
Gleiches gilt, wenn eine Photovoltaik-Anlage von circa 50 m² auf der Dachfläche aufgestellt wird 
(NEEF + REIF Ingenieure GmbH; 2021). Weitere Regelungen hierzu erfolgen über einen Durch-
führungsvertrag. 
 
Alle im Plangebiet vorhandenen Flachdächer werden mit einer extensiven Dachbegrünung ausge-
stattet, die sich wie auch die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen im Bereich der Parkplätze und 
Maßnahmenfläche positiv auf die Luftschadstoffbindung auswirken kann. Auf den Flachdächern 
sind zudem gemäß den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan über der Dachbegrünung auf 
mindestens 200 m² Photovoltaikanlagen zu montieren.  
 
Bewertung:  
Derzeit gehen vom Plangebiet keine maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus, die vorbelas-
tend auf den Menschen und seine Gesundheit wirken könnten. Durch den umgebenden Siedlungs-
bereich treten städtische Emissionsquellen des motorisierten Individualverkehrs (MIV) und Gebäu-
deheizung/Warmwasserbereitstellung auf. Der Anteil an Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet 
wirken, wird sich in Folge des zunehmenden Verkehrs auf den öffentlichen Straßen geringfügig er-
höhen. Durch den zunehmenden technischen Fortschritt und gezielten Maßnahmen aus dem vor-
gelegten Mobilitäts- und Energiekonzept kann dieser Entwicklung jedoch entgegengewirkt werden. 
 
Von einer Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut Luft 
mit speziellem Bezug auf Luftschadstoffe-Emissionen ist nicht auszugehen. Die Wirkung ist somit 
als gering einzustufen. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 
 
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Lufthygienische Beeinträchtigungen des Plangebietes durch lokale Emittenten sind insbesondere 
durch die umgebenden Straßen gegeben. Betroffen sind hiervon insbesondere die der Straße zu-
gewandten Seiten des Plangebietes. 
 
Entlang der vorhandenen Verkehrswege ist im innerorts üblichen Ausmaß mit verkehrsbedingten 
Luftschadstoffemissionen (insb. NOx und PM10 (Feinstaub)) zu rechnen. Als wesentliche verkehr-
liche Quellen sind hierbei die im Rahmen des Verkehrsgutachtens (IGEPA VERKEHRSTECHNIK 
GMBH 2019) im Jahr 2019 ermittelten Verkehrsmengen des Knotenpunktes Lülsdorfer Straße / 
Rheinbergstraße / Am Weingartsberg anzusehen. In der verkehrsstärksten Morgenstunde (soge-
nannte Morgenspitze) bewegen sich hier über die Lülsdorfer Straße in Fahrtrichtung Osten bis zu 
252 Kfz mit einem Schwerlastanteil von 2,8 %. In der Nachmittagsspitze bewegen sich bis zu 338 
Kfz pro Stunde mit einem Schwerlastanteil von 2,1 % über die Lülsdorfer Straße mit entgegenge-
setzter Fahrtrichtung Westen. Über die Rheinbergstraße (maximal 85 Kfz/Stunde) und die Straße 
Am Weingartsberg (maximal 39 Kfz/Stunde) verkehren im Vergleich zur Lülsdorfer Straße deutlich 
weniger Fahrzeuge.

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Innerhalb des zukünftigen Baugebietes nehmen die verkehrsbedingten Luftschadstoffkonzentratio-
nen mit zunehmender Entfernung zur Straße ab. Gleiches gilt mit Blick auf den verkehrsbedingten 
Ausstoß klimawirksamer Treibhausgase (insbesondere CO2). Die derzeit im Plangebiet vorhande-
nen Bäume und Gehölzstrukturen wirken zudem als Schadstofffilter positiv auf die innerörtliche 
Luftqualität, auch mit Blick auf die angrenzenden Wohnbauflächen. Aufgrund der dezentralen Lage 
des Stadtteils Langel und der randlichen Lage des Plangebietes zu ausgedehnten Freiraumberei-
chen ist davon auszugehen, dass die Luftqualität im Vergleich zum Innenstadtbereich von Köln 
verhältnismäßig gut ist und die für die Gesundheit maßgeblichen Richtwerte der 39. BImSchV ein-
gehalten werden.  
 
Die nächstgelegenen Messstationen des Luftqualitätsüberwachungssystems (LUQS) (LANUV 
NRW, o. J.) befinden sich auf der westlichen Rheinseite in Godorf und werden nicht als repräsen-
tativ für den Vorhabenstandort eingeschätzt. 
 
Der nächste gelegene Messstandort des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet Köln befindet sich 
in Porz an der Hauptstraße (Kennung: KOHA). Der NO2-Jahresmittelgrenzwert von 40 μg/m³ wird 
an am Messtandort KOHA weiterhin überschritten. Der Messstandort ist aufgrund seiner Entfer-
nung von circa 5 km für das Plangebiet nicht repräsentativ. Der Abstand zum Rhein ist mit circa 
380 m so groß, dass mit keinen Überschreitungen des NO2-Grenzwertes der 39. BImSchV durch 
Emissionen der Binnenschifffahrt zu rechnen ist. Der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 μg/m³) wurde 
an allen Messstellen in Köln eingehalten.  
 
Es liegen für das Plangebiet keine Daten vor, die eine Überschreitung der in der 39. BImSchV defi-
nierten Grenzwerte von 40 µg/m³ bei NO2, 40 µg/m³ bei PM10 und 5 µg/m³ bei Benzol im Jahres-
durchschnitt hindeuten. Die Luftschadstoffbelastung ist abseits der Verkehrsflächen im Bereich der 
Hintergrundbelastung. 
 
Gewerbebetriebe, die nach der TA Luft zu bewerten wären, sind im näheren Umfeld des Plange-
bietes nicht vorhanden. Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt innerhalb von Langel bis in 
eine Entfernung von circa 500 m zum Plangebiet ausschließlich Bauflächen dar, die vorwiegend 
oder ausschließlich dem Wohnen dienen. Auch im weiter südwestlich liegenden Ortszentrum wer-
den nur Mischgebiete dargestellt, die dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, 
die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Die nächstgelegenen, nach TA Luft zu beurteilen-
den Betriebe liegen auf der gegenüberliegenden Rheinseite im circa 1,3 km nördlich gelegenen 
Industriegebiet Godorf. 
 
Aufgrund der Ortsrandlage besteht grundsätzlich eine relativ gute Durchlüftung.  
 
Anhand des Flechtenbewuchses wurde im Zeitraum von 2001 bis 2003 die Luftgüte im Kölner 
Stadtgebiet ermittelt. Hiernach wird dem östlichen Teil von Langel ein Luftgüteindex von 1,3 (mitt-
lere Luftgüte) zugewiesen (LABOR DR. RABE HYGIENECONSULT, 2003). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche Nut-
zung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist mit-
telfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben über-
plant wird. Entsprechende Emissionen aus der Umgebung wirken dann auf die Bebauung ein. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund des durch das Planvorhaben zusätzlich induzierten Verkehrsaufkommens von bis zu 20 
% auf den öffentlichen Straßen (siehe Kapitel 5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen) ist mit Blick 
auf den im Verkehrsgutachten (IGEPA VERKEHRSTECHNIK GMBH 2019) zu Grunde gelegten Pla-
nungshorizont 2030 gegenüber dem Bezugsfall grundsätzlich mit einer geringfügigen Erhöhung an 
Luftschadstoffimmissionen zu rechnen. Durch technische Entwicklungen bei den Fahrzeugen kann 
diesen Auswirkungen jedoch entgegengewirkt werden. Anhaltspunkte für eine zukünftige Belas-
tungssituation oder Grenzwertüberschreitung nach 39. BImSchV sind jedoch nicht ersichtlich, zu-
mal die geplanten Bäume und Gehölzflächen auch zukünftig eine positive Filterwirkung auf die in

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Abhängigkeit von der Witterung stattfindende trockene, feuchte oder nasse Luftschadstoff-Deposi-
tion haben werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Neupflanzung von Bäumen sowie Anlage von Dachbegrünung wirkt sich positiv auf die Luft-
qualität im Plangebiet aus. Darüber hinaus sind aufgrund der verhältnismäßig guten Durchlüftung 
am Ortsrand keine weiteren Maßnahmen erforderlich.  
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung wird voraussichtlich zu einer geringen Zunahme der Emissionen aus 
dem planbedingten Mehrverkehr und aufgrund von Gebäudeheizungen führen. Mit einer maßgebli-
chen Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe ist jedoch nicht zu rechnen, da sich der Verkehrsum-
fang nur geringfügig vergrößert und die Vorhabenfläche aufgrund der Ortsrandlage einen positiven 
Frischluftaustausch erfährt. 
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut 
Luft mit speziellem Bezug auf Luftschadstoffe-Immissionen als gering eingestuft.  
 
5.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Laut der Klimafunktionskarte der Stadt Köln liegt das Plangebiet im Klimatopbereich Stadtklima I, 
das durch eine geringe Beeinflussung von Temperatur/Feuchte und eine geringe Störung der loka-
len Windsysteme gekennzeichnet ist.  
 
Das Plangebiet befindet sich aufgrund seiner Ortsrandlage im direkten Umfeld klimaaktiver Freiflä-
chen und ist der Planungshinweiskarte "Klimawandelgerechte Metropole Köln21" zur zukünftigen 
Wärmebelastung nach der Klasse 4 (klimaaktiv) zuzuordnen. Flächen der Klasse 4 stellen grund-
sätzlich stadtklimatisch wichtige Freiflächen mit ausgeprägtem Tagesgang von Temperatur und 
Feuchte dar. Sie sind windoffen, weisen eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf und können 
eine hohe Sensibilität gegenüber Nutzungsänderungen aufweisen, wobei diese Funktionen im in-
nerörtlichen Kontext vor dem Hintergrund der bestehenden städtebaulichen Rahmenbedingungen 
zu beurteilen sind. 
 
Aktuell ist die Fläche des Plangebietes überwiegend als gewerbliche Brachfläche einzustufen. Le-
diglich im südlichen Randbereich der Vorhabenfläche und entlang der Lülsdorfer Straße befinden 
sich noch Bäume und Gehölzgruppen. Das Plangebiet weist somit im Bestand derzeit noch ver-
hältnismäßig große Freiflächenanteile auf. Durch seinen windoffenen Charakter und die nächtliche 
lokale Kaltluftproduktion kann es grundsätzlich als klimatische Ausgleichsfläche für angrenzende 
Bereiche nach der Planungshinweiskarte der Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche) fungieren, wel-
che etwas weiter im Ortsinneren von Langel vorliegt.  
 
Die größtenteils offene Fläche ermöglicht eine lokale Kalt- und Frischluftproduktion, die jedoch auf-
grund der geringen Größe der Fläche und aufgrund der durch die umgrenzende Bebauung nicht 
vorhandenen innerörtlichen Abflussbahnen auf den Vorhabenstandort selber beschränkt bleibt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche Nut-
zung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist mit-
telfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben über-
plant wird. Bei Nichtverwirklichung kommt es kurzfristig vorerst nicht zu Veränderungen des loka-
len Klimas. Die im derzeitig rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Nutzung kann aufgrund 
der geplanten Gebäudestellung Veränderungen der örtlichen Luftzirkulation zwischen den stärker 
wärmebelasteten Innerortsbereichen und den angrenzenden Freiräumen bewirken. Diese lassen

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sich jedoch nur überschlägig anhand der bisher zulässigen Baugrenzen und der Anzahl an Vollge-
schossen (II) ableiten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Aufgrund des bereits bestehenden Bebauungsplans zielt die nachfolgende Betrachtung vorrangig 
auf die wesentlichen Planungsänderungen, die sich auf Grundlage des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs 71359/02 "An der Mühle" ergeben. 
 
Bei Umsetzung des Planvorhabens werden absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen für 
das Klima erwartet. Die derzeit zum Teil unversiegelten, jedoch bereits überplanten Flächen wer-
den auch zukünftig überbaut bzw. versiegelt, wobei die aktuelle Planung klimarelevanter Struktu-
ren und Flächen wie Baumreihen, Gehölzflächen und umfangreiche Dachbegrünung vorsieht, was 
dazu beitragen wird, die ansonsten durch Flächenversieglung gesteigerte Strahlungsreflexion und 
Temperaturanstieg zu minimieren. Insgesamt kommt es zu einer geringen Zunahme der Versiege-
lung des Plangebietes gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan 71359/02 Arbeitstitel "In der 
Bohnenbitze", 1. Änderung. 
 
Die Gebäudehöhe wird aufgrund der topographischen Tieflage des Plangebietes nicht maßgeblich 
über die angrenzenden Wohngebäude hinausgehen, so dass keine zusätzliche topographische 
Barriere für den Luftaustausch mit dem Umland zu erwarten ist. Aufgrund der Freianlagenbereiche 
nördlich und südlich des geplanten Gebäuderiegels wird der Luftaustausch mit dem Umland auch 
zukünftig gewährleistet sein. Die aufgrund des topographischen Gefälles für das innerörtliche 
Klima maßgeblichen Luftleitbahnen entlang der Lülsdorfer Straße und der Straße An der Mühle 
bleiben mit einem breiten Querschnitt erhalten. 
 
Bei Verwirklichung der Planung werden die horizontalen Abstände der Baukörper deutlich größer 
sein als die vertikale Bauhöhe. In vergleichbaren städtebaulichen Situationen ist nach Angaben 
des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2009) für eine hinreichende Belüftung mindestens sicherzu-
stellen, dass das Verhältnis Gebäudehöhe/Straßenfreiraumbreite > 1 ist. Dies ist im vorliegenden 
Fall gewährleistet, da bei einer geplanten Gebäudehöhe von circa 15 m ein Straßenquerschnitt 
von circa 25 m zwischen den Hochbauten verbleiben wird. Die Lülsdorfer Straße selber hat ein-
schließlich der Gehwege einen Querschnitt von circa 15 m.   
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Für die Planung ist es wichtig, dass die wesentlichen klimatischen Funktionen des Plangebietes 
nicht beeinträchtigt werden.  
 
Im vorliegenden Fall wird dies insbesondere durch die nachfolgenden Planungsinhalte gewährleis-
tet: 
 
 Begrenzung der Versiegelung durch Hochbaukörper durch festgelegte Baugrenzen auf 
Grundlage der festgesetzten GRZ von 0,5, wobei der Hauptbaukörper deutlich von der 
maßgeblichen Durchlüftungsachse entlang der Lülsdorfer Straße abrückt  
 Erhalt und Förderung einer guten Durchlüftbarkeit insbesondere entlang der in Nordost-
Südwest-Richtung verlaufenden Hauptverkehrsstraße durch ausreichende Abstände zwischen 
Baukörpern  
 Vermeidung einer Riegelwirkung (Bebauung parallel zu maßgeblichen Frischluftbahnen) sowie 
offene Gestaltung der Übergangsbereiche zwischen Frischluftbahnen und Bebauung.  
 Anlage unbefestigter Grünflächen im Bereich der Parkplatzflächen 
 Bepflanzung mit schattenspendenden aber schmalkronigen, wenig dürreempfindlichen und 
windbruchresistenten Bäumen, um durch Kühlung und Durchlüftung eine positive 
Aufenthaltsqualität zu schaffen und die lufthygienischen Verhältnisse positiv zu beeinflussen 
(die Auswahl der Baumarten erfolgt im Durchführungsvertrag). 
 Anlage einer Dachbegrünung wirkt zusätzlich als Verminderung des entstehenden 
Wärmeinseleffektes und des baubedingten Verlustes klimawirksamer Freiflächen.

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Eine Reduktion der versiegelten Flächenanteile sowie die Anpflanzung von Baumreihen, Gehölz-
flächen und einer extensiven Dachbegrünung mit den damit verbundenen Effekten der Transpira-
tion, Staubbindung und Beschattung kann nachteilige Auswirkungen auf das Stadtklima und die 
umgebenden stadtklimatischen Bedingungen verringern. Die räumliche Konzentration und Höhen-
beschränkung der Bebauung erhält zudem maßgebliche Korridore für die innerörtliche Luftzirkula-
tion.  
 
Bewertung:  
Durch die derzeitige Situation der bereits überplanten Fläche und unter Berücksichtigung der Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des umge-
benden Stadtklimas zu rechnen. Es erfolgt eine geringfügige Zunahme der Versiegelung gegen-
über dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Nach derzeitigem Planungstand werden sich sowohl 
das Geländeklima als auch die umgebenden stadtklimatischen Bedingungen mit Fertigstellung der 
Bebauung im Vergleich zur bisher zulässigen Bebauung nicht wesentlich ändern.  
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf das Schutzgut 
Klima als gering eingestuft.  
 
5.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Mit Blick auf den Naturhaushalt ist als Prüfgegenstand das Wirkungsgefüge zwischen den Natur-
gütern Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen zu betrachten. Gemäß § 1 Absatz 3 Num-
mer 1 BNatSchG sind Naturgüter, die sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen; sich 
erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen. 
Nach dieser Definition grenzt sich die Betrachtung von den sogenannten Wechselwirkungen ab, 
die auf Grundlage des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) alle Umweltschutzgü-
ter, also auch die Landschaft, den Menschen sowie Kultur- und Sachgüter umfassen.  
 
Ein besonderes Wirkungsgefüge besteht bei dem vorliegenden Planvorhaben zwischen den ein-
zelnen Naturgütern beispielsweise im Hinblick auf anfallendes Niederschlagswasser, welches, so-
fern es nicht von Pflanzen an der Oberfläche aufgenommen wird, durch die allenfalls initial vorhan-
dene Bodenoberfläche in den Untergrund versickert, und dort entweder in den vorhandenen Auffül-
lungen verbleibt (Stauwasserhorizont) oder dem Grundwasserkörper zugeführt wird.  
 
Ein weiteres Wirkungsgefüge besteht zwischen der vorhandenen Vegetation und der örtlichen Luft-
qualität.  
 
Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass aufgrund der vorangehend ermittelten schutzgutbezoge-
nen Empfindlichkeiten keine besonderen Wirkzusammenhänge ermittelt wurden, die eine darüber 
hinaus gehende gesonderte Betrachtung erforderlich machen. 
 
Zu den vorgenannten Wechselwirkungen zwischen allen Umweltschutzgütern wird auf Kapitel 
5.5.18 verwiesen. 
 
5.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, verfügt über eine Gestaltqualität, die 
von charakteristischen Merkmalen einer städtischen Siedlungsrandlage mit Anbindung an die of-
fene Feldflur geprägt wird. 
 
Das Wohngebiet, in dem sich das Plangebiet befindet, wird teils von Flächen wohnbaulicher Nut-
zung und teils von landwirtschaftlichen Flächen umgeben.

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Der größte Teil des Plangebietes wird durch eine Brache charakterisiert, die erst im Winter 
2019/2020 durch Rodung entstanden ist und vorher durch niedrigwachsende Sträucher und Ge-
hölze in freier Sukzession zugewachsen war. Im südlichen Randbereich der betrachteten Fläche 
und entlang der Lülsdorfer Straße befinden sich Gehölzgruppen und Einzelbäume.  
 
Insbesondere die hochgewachsenen Pappeln weisen eine gewisse Charakteristik für den Ortsein-
gang auf. 
 
Das Plangebiet und seine unmittelbare Umgebung weisen somit insgesamt Bestandteile auf, die 
für die Landschaft bedeutsam sind.  
 
Eine landschaftsbezogene Erholungsnutzung ist im Plangebiet nicht möglich, da die Fläche auch 
nach der zwischenzeitlich erfolgten Rodung wieder unzugänglich ist und eine geringe Aufenthalts-
qualität aufweist. Da sich die Fläche am Ortseingang befindet, sind bei einer städtebaulichen Ent-
wicklung mit Blick auf das Ortsbild in besonderer Weise die gestalterischen Aspekte der Freianla-
gen von Bedeutung.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan Nr. 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, wurde eine wohnbauliche 
Nutzung der vorhandenen Brachfläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist 
mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben 
überplant wird. 
 
Für das Schutzgut Landschaft sind daher auch ohne die Durchführung der Planung ohne eine kon-
krete Aufhebung des bestehenden Planungsrechtes keine maßgeblichen Veränderungen der mo-
mentanen Situation oder eine landschaftsgerechtere Umnutzung des Plangebietes ableitbar.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Umsetzung der Planung müssen die bestehenden Baumpflanzungen in Anspruch ge-
nommen und die bestehenden Brachflächen in weiten Teilen überbaut werden. Zum Ausgleich 
wird entlang der Lülsdorfer Straße eine neue Baumreihe mit ergänzenden Heckenstrukturen ge-
pflanzt, um den charakteristischen dörflich geprägten Ortseingang von Langel zu sichern und ge-
stalterisch aufzuwerten. Zudem werden die geplanten Stellplätze durch Pflanzungen mit einheimi-
schen, standortgerechten Laubbäumen aufgelockert. Auf der Rückseite des Hauptgebäudes ent-
stehen weitere Grünflächen und Aufenthaltsbereiche. Vor dem Hintergrund der bereits überplanten 
Flächen, die auch zukünftig überbaut bzw. versiegelt werden und der geplanten Grünflächen, ist in 
Folge der Planung nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft zu rechnen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Zur Begegnung der nachteiligen Umweltauswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut 
Landschaft werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Eingrünungs- und Gestal-
tungsmaßnahmen für das Plangebiet festgesetzt. Diese umfassen: 
 
 Pflanzung von mindestens 32 Einzelbäumen entlang der Lülsdorfer Straße, An der Mühle und im 
Bereich der privaten Stellplatzflächen 
 Pflanzung von weiteren mindestens 22 Einzelbäumen innerhalb der südlich des Gebäudekom-
plexes gelegenen Maßnahmenfläche zur Minderung visueller Störwirkungen auf die angrenzen-
den Wohngärten 
 
Diese Maßnahmen dienen der Einbindung des Plangebietes in die Umgebung und einer Verbesse-
rung der Aufenthaltsqualität im städtisch geprägten Umfeld. 
 
Bewertung:  
Das Schutzgut Landschaft weist im derzeitigen Zustand des Plangebietes eine gewisse Empfind-
lichkeit gegenüber negativen Umweltauswirkungen auf. Das Plangebiet ist derzeit brachliegend

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und weist mit den Grünstrukturen und Baumpflanzungen Strukturen auf, die eine grundlegende 
Qualität für das Landschafts- und Ortsbild darstellen. Da das Planvorhaben in Zukunft generell auf 
eine gestalterisch anspruchsvolle Eingrünung des Grundstücks abzielt und die Fläche schon pla-
nerisch überplant und hinsichtlich der Umweltbelange abgewogen wurde, ist tendenziell von einer 
positiven visuellen Entwicklung des Plangebietes auszugehen, da im vorliegenden innerörtlichen 
Kontext nicht von einer landschaftsgerechten Nutzung oder Gestaltung ausgegangen werden 
kann.  
 
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut wird daher als gering eingestuft.  
 
5.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Derzeit weist das Plangebiet als Brachfläche eine eher untypische Gestalt für den innerstädtischen 
Bereich auf. Brachen stellen im urbanen Raum grundsätzlich wertvolle Flächen für die biologische 
Vielfalt dar. Weder bei den im Jahr 2019 bei dichtem Bewuchs durchgeführten Ortsbegehungen 
noch bei aktuellen Begehungen nach der erfolgten Rodung konnten jedoch ein besonders vielfälti-
ges Artinventar festgestellt werden (siehe Kapitel 5.5.1 Tiere und 5.5.2 Pflanzen). Die Fläche wird 
lediglich von sogenannten Allerweltsarten als Lebensraum genutzt. Vorkommen planungsrelevan-
ter Arten sind weitestgehend auszuschließen oder werden durch Vermeidungsmaßnahmen nicht 
maßgeblich beeinträchtigt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Durch die bereits bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen ist mittelfristig davon auszuge-
hen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird. Kurzfristig ist 
mit einem Anstieg der biologischen Vielfalt zu rechnen, da die nun offene und sonnenbeschienene 
Fläche den Lebensraumansprüchen vieler Insekten und Tieren entspricht. Da der Untergrund nicht 
versiegelt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die natürliche Sukzession dazu führt, dass 
sich die aktuell vorherrschenden Lebensraumbedingungen vergleichsweise schnell wieder verän-
dern werden.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung des Planvorhabens werden absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen für 
die biologische Vielfalt erwartet, da das Plangebiet insbesondere im Bereich der Maßnahmenflä-
che auch zukünftig einzelnen Allerweltsarten als Rückzugs- und Lebensraum zur Verfügung steht. 
Eine maßgebliche Veränderung der örtlichen Biodiversität ist bei der Bebauung der Brachfläche 
nicht zu erwarten. 
 
Die derzeit zum Teil unversiegelten, jedoch bereits überplanten Flächen werden auch zukünftig 
überbaut bzw. versiegelt, wobei die Planung ein Begrünungskonzept vorsieht, das dazu beitragen 
kann, den ansonsten durch Flächenversieglung verringerten Lebensraumverlust zu minimieren.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Durch die gezielte Anlage von Grünstrukturen wird das Plangebiet auch zukünftig als Lebensraum 
zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind absehbar keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung: 
Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist im Vergleich zu den angrenzenden innerstädtischen 
Wohnbauflächen als erhöht einzuschätzen. Das Planvorhaben sieht unter anderem eine Bean-
spruchung von Gehölzflächen vor, die jedoch im Rahmen von Neupflanzungen zu großen Teilen 
ausgeglichen wird und durch weitere Maßnahmen wie Dachbegrünungen ergänzt wird. Dadurch 
können verlorengegangene Lebensräume zum Teil wiederhergestellt und neu geschaffen werden. 
Da es sich bei der Vorhabenfläche um eine bereits bauplanerisch festgesetzte Wohnbaufläche 
handelt, wurden die Schutzgüter im vorangegangenen Verfahren berücksichtigt und abgewogen.

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Es hat sich zwischenzeitlich keine im artenschutzrechtlichen Sinne maßgebliche Artenvielfalt ein-
gestellt. Die Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben können daher mit Blick auf die örtli-
chen Lebensraumbedingungen als gering eingestuft werden, eine negative Beeinträchtigung der 
biologischen Vielfalt wird ausgeschlossen. 
 
5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet 
DE-4405-301 "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef" befindet sich in ei-
ner Entfernung von circa 600 m und weist absehbar keinen funktionalen Wirkzusammenhang mit 
dem Plangebiet auf. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Im vorliegenden Fall nicht relevant. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Aufgrund der Entfernung zwischen dem Plangebiet und dem nächstgelegenen FFH-Gebiet sind 
keine negativen Auswirkungen zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 
 
Bewertung: 
In Bezug auf Natura 2000-Gebiete hat das Planvorhaben absehbar keine Bedeutung. 
 
5.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
5.5.12.1 Lärm 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die derzeitige Nutzung des Plangebietes entspricht nicht der umgebenden Gebietscharakteristik. 
Im Wesentlichen handelt es sich um eine brachliegende Freifläche mit umgebender Wohnbebau-
ung in Ortsrandlage. Im Umfeld befindet sich kein Gewerbebetrieb, der zu Schallimmissionen ge-
mäß TA Lärm führen könnte.  
 
Hingegen liegt das Plangebiet im direkten Einflussbereich der überörtlichen Verbindungstraße K22 
(Lülsdorfer Straße / Loorweg), die Richtung Nordosten direkt in den Stadtteil Zündorf und nach Sü-
den in den Stadtteil Porz-Langel und weiter nach Lülsdorf führt. Die Straße verursacht eine Schall-
belastung durch Straßenverkehrslärm. 
 
Das Plangebiet ist im Bestand durch Flugverkehrslärm mit maximal 40 dB(A) tags und 35 dB(A) 
nachts vorbelastet. Es liegt nicht innerhalb der Lärmschutzbereiche nach dem "Gesetz gegen 
Fluglärm". 
 
Aufgrund der das Plangebiet umgebenden Nutzungen besteht hinsichtlich weiterer Lärmquellen 
wie Schienenverkehrslärm, Sportlärm und Freizeitlärm keine maßgebliche Vorbelastung. Insofern 
sind für das Plangebiet aufgrund der Bestandssituation und der Planungsziele ausschließlich die 
Belastungen durch Straßenverkehrslärm (Beurteilungsgrundlage 16. BImSchV) und Gewerbelärm 
(Beurteilungsgrundlage TA Lärm) relevant. Für die Immissionspunkte im Wirkbereich des Vorha-
bens werden als Schutzanspruch im Schallgutachten jeweils die Kriterien eines Allgemeinen 
Wohngebietes bzw. Kleinsiedlungsgebietes mit 59 dB(A) tags / 49 dB(A) nachts für Verkehrslärm 
und 55 dB(A) tags / 40 dB(A) nachts bzw. 85 dB(A) tags als kurzfristige Maximalpegel für Gewer-

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belärm zu Grunde gelegt. Die relevanten Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte sind in den Ka-
pitel 3.2 und 3.3 des Schallgutachtens aufgeführt. Die Immissionspunkte sind in Kapitel 9.4 und 
Anlage 1 des Schallgutachtens aufgeführt und kartographisch dargestellt.  
 
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde eine schalltechnische Untersuchung durchge-
führt (GRANER + PARTNER GMBH 2021), welche durch Berechnungsergebnisse bei freier Schallaus-
breitung darlegt, dass die höchsten Verkehrsimmissionen derzeit im Bereich zur Lülsdorfer Straße 
bestehen. Dort werden die Orientierungswerte für ein Mischgebiet gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-
1 (Schallschutz im Städtebau) während des Tageszeitraumes um ≤ 5 dB und während des Nacht-
zeitraumes um ≤ 6 dB im Bereich der straßenzugewandten Seite überschritten. Für die weiter süd-
lich gelegenen Bereiche ergeben sich aufgrund des Abstandes zur Straße geringere Einwirkungen, 
die im Rahmen der Orientierungswerte liegen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des Plange-
bietes mitsamt der Lärmbelastung zunächst erhalten. Durch die Darstellung als Wohngebiet im 
Flächennutzungsplan und dem rechtskräftigen Bebauungsplan wurde eine wohnbauliche Nutzung 
der vorhandenen Fläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt.  
 
Insofern ist mittelfristig davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bau-
vorhaben überplant und infolge dessen eine geringfügig höhere schalltechnische Belastung durch 
Verkehrslärm erfährt bzw. eine empfindlichere Nutzungsform (Allgemeines Wohngebiet) betreffen 
wird. Gewerbliche Nutzungen, die zu einer Erhöhung der Schallbelastung führen, sind aufgrund 
der derzeitigen bauleitplanerischen Festsetzungen nicht vorgesehen bzw. zulässig. 
 
Aufgrund der das Plangebiet umgebenden Nutzungen besteht für die planerische Nullvariante 
ebenfalls kein Hinweis auf mögliche weitere Lärmquellen wie Schienenverkehrslärm, Sportlärm 
und Freizeitlärm und damit einhergehende Belastungen. Insofern sind für das Plangebiet aufgrund 
der Bestandssituation und der Planungsziele ausschließlich die Belastungen durch Straßenver-
kehrs- und Gewerbelärm relevant. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Gewerbelärm 
Die zukünftig von den geplanten Nutzungen ausgehenden gewerblichen Lärmemissionen (insbe-
sondere Fahrgeräusche durch den Betrieb des ebenerdigen PKW-Parkplatzes, die Warenanliefe-
rung durch LKW sowie Betrieb der geplanten Außenterrasse der Bäckerei/ Bistro und haustechni-
scher Anlagen) wurden sowohl für die umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen als auch für die 
geplanten Gebäude als Immissionen mittels einer schalltechnischen Prognose (GRANER + 
PARTNER INGENIEURE 2021) ermittelt und gemäß den Vorgaben der TA Lärm beurteilt. Für die ge-
werblichen Nutzungen wird davon ausgegangen, dass die Betriebszeiten ausschließlich innerhalb 
des Tageszeitraumes nach TA Lärm zwischen 6.00 und 22.00 Uhr stattfinden. Als Grundlage für 
die durchzuführenden Berechnungen werden die zu erwartenden gewerblichen Fahrzeugfrequen-
tierungen nach den Vorgaben des Verkehrsgutachtens (IGEPA VERKEHRSTECHNIK GMBH 2019) in 
Ansatz gebracht. Danach ergeben sich 1273 Kfz-Fahrten pro Tag für den Discounter, 19 Kfz-Fahr-
ten pro Tag für Bäckerei/Bistro, und 36 Kfz-Fahrten pro Tag für das betreute Wohnen. Für den 
Wirtschaftsverkehr werden im Schallgutachten insgesamt 5 Lkw-Fahrten pro Tag (3 für den Disco-
unter und zwei für Bäckerei/Bistro) in Ansatz gebracht, wobei für die Anlieferung des Discounters 1 
LKW innerhalb der Ruhezeiten von 6.00 - 7.00 bzw. 20.00 - 22.00 Uhr und insgesamt 4 LKW für 
Discounter und Bäckerei/Bistro während des normalen Tageszeitraums von 7.00 – 20.00 Uhr be-
rücksichtigt wurden (GRANER + PARTNER INGENIEURE 2021, S. 24-25).  
 
Während des Nachtzeitraums sind lediglich die haustechnischen Anlagen des Discounters in Be-
trieb, eine Warenanlieferung findet in diesem Zeitraum nicht statt. Die konkrete Positionierung der 
haustechnischen Anlagen steht noch nicht endgültig fest und wird im Baugenehmigungsverfahren 
festgelegt.

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Für die das Plangebiet umgebenden schutzbedürftigen Nutzungen (Immissionspunkte IP 1 und 2 
an den unmittelbar angrenzenden Wohnbebauungen An der Mühle sowie IP 3 und 4 an der Lüls-
dorfer Straße sowie IP 5 Am Weingartsberg) werden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen 
Wohngebietes bzw. eines Kleinsiedlungsgebietes (WA bzw. WS, tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) 
zu Grunde gelegt. Für die geplante Wohnnutzung mit gewerblicher Nutzung (Discounter) innerhalb 
des Plangebietes wurde an der zukünftigen nördlichen Fassadenseite des Hauptgebäudes ein Im-
missionspunkt 6 angesetzt, für den die Anforderungen eines Mischgebietes (MI, tags 60 dB(A), 
nachts 45 dB(A)) zu Grunde gelegt werden. 
 
Während der Planung zum Bebauungsplan- Entwurf wurden zudem bereits Maßnahmen entwi-
ckelt, die zu einer Verminderung der Schallemissionen durch das Vorhaben bzw. der daraus im 
Umfeld resultierenden Schallimmissionen beitragen. Dazu zählen u.a. die Anlage des Anliefe-
rungsbereiches auf der straßenzugewandten Seite und die Konstruktion einer innenliegenden La-
derampe im Anlieferbereich. 
 
Die fachgutachterlichen Berechnungsergebnisse zeigen, dass in Zusammenhang mit der zukünfti-
gen gewerblichen Nutzung innerhalb des Plangebietes die gebietsbezogenen Immissionsricht-
werte gemäß TA Lärm in der Nachbarschaft (Allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet) 
und innerhalb des Plangebietes (Wohnen/Gewerbe entspricht den Richtwerten eines Mischgebie-
tes) sowohl während des Tages- als auch während des Nachtzeitraumes eingehalten werden. An 
den betrachteten Immissionspunkten sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine relevanten Ge-
räuschvorbelastungen im Sinne der TA Lärm festzustellen, so dass die Einhaltung der Immissions-
richtwerte in summarischer Betrachtung sichergestellt ist. Auch die zulässigen Maximalpegel im 
Sinne der TA Lärm werden während des Tageszeitraumes eingehalten (GRANER + PARTNER GMBH 
2021). 
 
Verkehrslärm 
Neben den Gewerbelärmimmissionen wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung 
ebenfalls geprüft, inwieweit sich der umgebende Verkehrslärm durch Straßen und Schienentras-
sen künftig auf das Plangebiet auswirkt, wobei letztere ohne Relevanz für das Plangebiet sind. 
 
Die höchsten Straßenverkehrsgeräuschimmissionen sind im Bereich des geplanten Punkthauses 
zu erwarten. Die gebietsbezogenen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für die Gebietseinstu-
fung Mischgebiet werden hier im Bereich der Nordwest-Fassade tagsüber um bis zu 5 dB(A) und 
nachts um bis zu 6 dB(A) überschritten. Im Bereich der seitlichen Gebäudefassaden werden die 
Orientierungswerte im Bestand teilweise überschritten, teilweise jedoch eingehalten. Im Bereich 
der rückwärtigen Fassade werden die Orientierungswerte tags und nachts erfüllt. In den Berei-
chen, in denen die Orientierungswerte nicht eingehalten werden, kann ein ausreichender Schall-
schutz über passive Schallschutzmaßnahmen an den geplanten Gebäudefassaden sichergestellt 
werden. 
 
Für den von der Lülsdorfer Straße zurückversetzten Gebäuderiegel ergeben sich aufgrund des 
größeren Abstandes geringere Einwirkungen. Die gebietsbezogenen Orientierungswerte gem. 
DIN 18005 für die Gebietseinstufung Mischgebiet werden somit im Bereich des zurückversetzten 
Gebäuderiegels tagsüber und nachts an allen Fassadenbereichen eingehalten. 
 
Durch die planungsbedingte Verkehrszunahme auf den öffentlichen Straßen erhöht sich die Ver-
kehrslärmeinwirkung im Bereich der straßenzugewandten Immissionspunkte (IP 2-4) in einem 
nicht wahrnehmbaren Maß (≤ 1,0 dB). Nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik ist bei Pe-
geländerungen in dieser Größenordnung von einer nicht wahrnehmbaren Erhöhung der Verkehrs-
geräusche auszugehen. Im Gegenzug reduziert sich der Schallpegel im Bereich der straßenabge-
wandten Immissionspunkte durch die zukünftige bauliche Abschirmung um bis zu ≤ 5,8 dB (IP 5). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB müssen innerhalb der im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan-Entwurf mit den Lärmpegelbereichen (LBP) III bis V gekennzeichneten Flächen die Au-
ßenbauteile von Gebäuden entsprechend der unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen die

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Anforderungen nach DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Teil 1 und Teil 2, Ausgabe Januar 2018 
für den entsprechenden Lärmpegelbereich erfüllen (Siehe Nr. 8 der textlichen Festsetzungen). Ent-
lang der Lülsdorfer Straße ist der höchste Lärmpegelbereich (LPB V) vorgegeben, das Punkthaus 
mit Bäckerei/Bistro liegt im LPB IV, während die nördliche Fassade des Riegelgebäudes im LPB III 
und die südliche Fassade anteilig in den LPB II und III liegt. Die Einstufung der LPB ergibt sich aus 
dem im Schallgutachten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel. Anhand dieser Lärmpegel-
bereiche (LPB) können dann im konkreten Einzelfall (im nachgeschalteten Baugenehmigungsver-
fahren) nach den Bestimmungen der zu diesem Zeitpunkt gültigen DIN 4109 die Anforderungen an 
die Luftschalldämmung der Außenbauteile abgeleitet werden. Unter Kenntnis der genauen Raum-
konfiguration (Raumart, Raumgröße, Fensterflächenanteil, verwendete Baukonstruktion) des je-
weiligen Bauvorhabens ergibt sich weitergehend das erforderliche resultierende Schalldämmmaß 
für die einzelnen Teilflächen der Außenbauteile (Wand, Fenster, Dach usw.). 
 
Im Rahmen von bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren kann durch einen Sachverstän-
digen nachgewiesen werden, dass aufgrund der konkreten Ausbildung der Baukörper auch die An-
forderungen eines geringeren Lärmpegelbereiches bzw. maßgeblichen Außenlärmpegels ausrei-
chenden Schallschutz gewährleisten. Bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) zur Nachtzeit 
sind für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte, fensterunabhängige Lüftungselemente vorzu-
sehen. Für die derzeit noch nicht konkret feststehenden haustechnischen Geräte des Discounters 
wurden zudem maximal zulässige Schallleistungspegel berechnet und für die Planung vorgege-
ben. 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen sind aufgrund der prognostizierten Höhe der zu erwartenden Ge-
räuschimmissionen sowie der überwiegenden Einhaltung der Orientierungswerte gemäß 
DIN 18005 innerhalb des Plangebietes im vorliegenden Fall nicht erforderlich.  
 
Bewertung: 
Die derzeit bereits bestehende Vorbelastung des Plangebietes und seines Umfelds durch Straßen-
verkehrs- und Fluglärm wirkt sich im Wesentlichen nicht auf die künftige Umsetzung des Planvor-
habens aus.  
 
Vom Vorhaben selber sind Gewerbelärmemissionen zu erwarten, diese führen aber nicht zu Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für die umliegenden schutzbedürftigen Nut-
zungen (Allgemeines Wohngebiet bzw. Kleinsiedlungsgebiet) bzw. den für das Plangebiet berück-
sichtigten Schutzanspruch eines Mischgebiet (Wohnen/ Gewerbe). Daher sind auch keine aktiven 
Maßnahmen erforderlich, die zu einer Verminderung der Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet 
und seinem Umfeld beitragen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind bzw. bleiben damit 
grundsätzlich gewährleistet. 
 
Durch die bereits im Planungsprozess erfolgte Berücksichtigung von passiven Schallschutzmaß-
nahmen in Form der akustisch günstigen Orientierung des Anlieferungsbereichs sowie der Anliefe-
rung innerhalb des Gebäudes, konnten bereits Vorkehrungen zur Minderung der Lärmbelastung 
auf das Vorhaben getroffen werden.  
 
Eine Zunahme des Verkehrslärms durch das geplante Vorhaben ist tendenziell nicht bzw. nur in 
nicht relevantem Umfang zu erwarten. Die schalltechnische Untersuchung führt aus, dass es im 
Planfall weder von Seiten des Plangebietes, noch von Seiten des neu induzierten Straßenverkehrs 
zu einer deutlichen Lärmbelastung kommt. Die kritischen Toleranzwerte von 70/60 dB(A) werden 
sowohl im Bezugsfall 2030 (Prognosenull-Fall) als auch im Planfall 2030 deutlich unterschritten.  
 
Die gültigen Immissionsrichtwerte und schalltechnischen Orientierungswerte können eingehalten 
werden. Nur im Bereich der straßenzugewandten Fassadenseite des Punkthauses werden diese 
überschritten. Daher ist hier, insbesondere bei einer zukünftigen Wohnnutzung, durch geeignete 
Schalldämmung des Gebäudes dafür Sorge zu tragen, dass gesunde Wohn- oder Arbeitsverhält-
nisse sichergestellt sind. Eine entsprechende Festsetzung wird in den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan-Entwurf – Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen – aufgenom-
men.

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Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen wird insgesamt als gering eingestuft.  
 
5.5.12.2 Altlasten 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet befindet sich gemäß dem Kataster der Altablagerungen und Altstandorte der Stadt 
Köln auf einer registrierten Altlast Nr. 71506. Die Einstufung erfolgte aufgrund der Nutzung als 
Hausmüll-Deponie zwischen 1960 und 1980.  
 
Im Rahmen der beauftragten, umwelttechnischen Untersuchung auf der Vorhabenfläche (GEO 
CONSULT 2020a) wurden durch insgesamt 17 durchgeführte Rammkernsondierungen (Kapitel 5.5.4 
Boden) wenige lokal begrenzte Bereiche mit Bodenbelastungen in den Auffüllungsmaterialien fest-
gestellt. Die Auffüllungsmaterialien mit einer maximal erkundeten Mächtigkeit von 6 m setzen sich 
aus variierenden Anteilen an Kies, Sand, Schluff, Schotter, Bauschutt Beton-/ Asphalt-/ Ziegel-
bruch sowie untergeordnetem Gesteinsbruch und Organik zusammen. Innerhalb der Auffüllung 
wurden keine Hinweise auf das Vorhandensein von Hausmüllabfällen gefunden.  
 
Insgesamt zeigt sich, dass auf dem untersuchten Areal keine großflächigen kontaminierten Berei-
che vorhanden sind. Lokal kommt es zu erhöhten Konzentrationen polyzyklischer aromatischer 
Kohlenwasserstoffe (PAK) zwischen 46,8 mg/kg (Sondierstelle RKS 4 am nordöstlichen Rand der 
Vorhabenfläche nahe der Straße An der Mühle) und 168 mg/kg (Sondierstelle RKS 17 am nord-
westlichen Rand der Vorhabenfläche an der Lülsdorfer Straße). In einer der Proben wurde eine 
Prüfwertüberschreitung für Benzo(a)pyren für den Wirkungspfad Boden-Mensch festgestellt (eben-
falls Sondierstelle RKS 17 am nordwestlichen Rand der Vorhabenfläche an der Lülsdorfer Straße). 
Es kann aufgrund der punktuellen Aufschlussmethodik nicht ausgeschlossen werden, dass weitere 
kleinräumige Bodenverunreinigungen unerkannt bleiben. 
 
Deponiegase konnten im Sinne von reduzierten Sauerstoffgehalten und maßgeblich erhöhten 
CO2-Gehalten nicht festgestellt werden. Auch Methangas und Schwefelwasserstoff konnte nicht 
ermittelt werden. 
 
Im Hinblick auf die Wirkungspfade (Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem 
Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut) der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV – 
Wirkungspfade: Boden-Mensch / Boden-Nutzpflanze / Boden-Grundwasser) wurden in der umwelt-
technischen Untersuchung (GEO CONSULT 2020a) nach gutachterlicher Beurteilung keine Ein-
schränkungen für die geplante wohnbauliche und gewerbliche Nutzung ermittelt. Besondere Ge-
fährdungen für den Grundwasserkörper wurden nicht ermittelt. Aufgrund der kleinräumigen Verun-
reinigung mit Benzo(a)pyren wird für alle zukünftig nicht versiegelten Bereiche eine Überdeckung 
mit 50 cm unbelastetem Bodenmaterial empfohlen. Die betroffene Fläche liegt im Bereich der zu-
künftigen Parkplätze neben dem Solitärgebäude. Nach Versiegelung bzw. Überdeckung der unver-
siegelten Bereiche sind keine Gefährdungen der Wirkungspfade der BBodSchV zu besorgen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des Plange-
bietes als Altstandort unverändert erhalten. Vor dem Hintergrund der aktuellen FNP-Darstellung 
als "Wohnbaufläche" ist davon auszugehen, dass sich auf dem Grundstück auch ohne die derzei-
tige Planung eine Wohnnutzung einstellen wird. Eine entsprechende Untersuchung des Untergrun-
des wäre dann erforderlich.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Plangebiet wird durch die Bebauung fast vollständig versiegelt. Die gilt auch für die Bereiche 
mit punktuell erhöhten Bodenbelastungen (insb. RKS 17 an der Lülsdorfer Straße). Der Altstandort 
wird somit nahezu vollständig überdeckt. Es erfolgt keine Unterkellerung, sodass es nicht zu tiefe-
ren Eingriffen in die Ablagerungen kommt. Damit wird die Situation für den Wirkungspfad Boden-
Grundwasser nochmals deutlich verbessert. Im Zuge der Planierung des Baufeldes fallen lokale 
Aushubmassen an, die lediglich dann eine abfallrechtliche Bedeutung erlangen, wenn sie nicht vor 
Ort wieder eingebaut werden können. Eine stoffliche Gefährdung geht von den Umlagerungsmas-
sen nicht aus.

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/ 49 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
In der umwelttechnischen Untersuchung (GEO CONSULT 2020a) wird empfohlen, in allen zukünfti-
gen nicht versiegelten Bereichen (Grünflächen, Maßnahmenfläche, Flächen mit versickerungsfähi-
gem Pflaster) eine Überdeckung mit 50 cm "unbelasteten Boden" vorzunehmen. Dieser Aus-
tauschboden muss die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung einhalten. Zudem wird 
empfohlen, die geplanten Erdarbeiten fachgutachterlich begleiten zulassen, damit ausgeschlossen 
werden kann, dass weitere kleinräumige Bodenverunreinigungen unerkannt bleiben. Die nahezu 
vollständige Versiegelung der übrigen Planfläche mit einer dauerhaft wasserundurchlässigen 
Oberflächenbefestigung bzw. einer Überbauung der Fläche verhindert die Versickerung von Nie-
derschlagswasser durch die Auffüllungsmaterialien, sodass eine potenzielle Auswaschung von 
Schadstoffen aus den verbleibenden Auffüllungsmaterialien weiter vermindert wird. 
 
Bewertung:  
Innerhalb der umwelttechnischen Untersuchung zum aktuellen vorhabenbezogenen Bebauungs-
planvorhaben konnten teilweise erhöhte Schadstoffbelastungen im Auffüllungsmaterial unter dem 
Gelände des Plangebietes festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der genannten Vermei-
dungs- / Minderungsmaßnahmen ist keine Gefährdung der Wirkpfade der BBodSchV zu besorgen. 
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch die vorhandenen Altlasten bzw. Altablagerungen 
im Zusammenwirken mit dem Planvorhaben wird daher als gering eingestuft. Eine negative Beein-
trächtigung kann ausgeschlossen werden.  
 
5.5.12.3 Erschütterungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch Erschütterungen, die über das für innerörtliche Sied-
lungsbereiche übliche Maß hinausgehen, ist nicht bekannt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des Plange-
bietes zunächst erhalten. Durch die bestehenden bauleitplanerischen Festsetzungen ist mittelfristig 
davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird. 
Für das Thema der Erschütterungsbelastung sind auch ohne die Durchführung der Planung keine 
maßgeblichen Veränderungen ableitbar. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Unzumutbare bzw. gesundheitsgefährdende Erschütterungswirkungen sind weder durch die zu-
künftige Nutzung des Plangebietes noch als Einwirkungen von außen auf dieses zu erwarten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Das Thema Erschütterungen hat für das Plangebiet absehbar keine relevante Bedeutung. Eine ne-
gative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.  
 
5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, 
Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
 
Oberflächengewässer 
Das Plangebiet befindet sich in circa 380 m Entfernung zum Rhein und es befinden sich keine wei-
teren Oberflächengewässer im weiteren Umfeld. Damit liegt es außerhalb von festgesetzten Hoch-
wasserschutzgebieten. Im Falle eines extremen Hochwasserereignisses ist jedoch bei Versagen

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der bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen nördlich von Langel mit partiellen Überflutungen 
zu rechnen (siehe Kapitel 5.5.5 Wasser). 
 
Hochwasser 
Die räumliche Nähe zum Rhein bedingt für den nordöstlichen Teil des Plangebietes einen in der 
Hochwassergefahrenkarte bei HQ200 überfluteten Bereich (entspricht einem seltenen, 200-jährli-
chen Hochwasser mit einem Kölner Rheinpegel ab 11,90 m) mit prognostizierten Einstautiefen bis 
2 m, der ein Hochwasserereignis mit einem Hochwasserabfluss beschreibt, das statistisch gese-
hen alle 200 Jahre auftreten kann (siehe Kapitel 5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange/Risiken). 
Bei diesem Extremereignis wird davon ausgegangen, dass die bestehenden Hochwasserschutz-
einrichtungen am nördlichen Ortsrand von Langel versagen werden, so dass eine flächende-
ckende Überflutung stattfindet, die dann in ihrem äußersten Randbereich auch die topographisch 
tiefgelegensten Teile des Plangebietes erreicht. Hiervon ist jedoch lediglich der Bereich der Park-
platzstellflächen und des vorgelagerten Gebäudes an der Lülsdorfer Straße (Punkthaus) betroffen. 
Es erfolgt keine maßgebliche Veränderung des Retentionsvolumens, da die Vorhabenfläche auf-
grund der notwendigen Planierung des Baufeldes überwiegend tiefer angelegt wird als die heutige 
Oberfläche. 
 
Die Notwendigkeit aktiver Hochwasserschutzmaßnahmen lässt sich hieraus nicht ableiten. Durch 
entsprechende bautechnische Vorkehrungen an den Gebäuden kann ein Eindringen von Hoch-
wasser im Überschwemmungsfall und eine damit einhergehende Sachbeschädigung vermieden 
werden. Entsprechende Maßnahmen sind auf Ebene der Bauleitplanung nicht von Relevanz und 
können im nachgelagerten bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt wer-
den.  
 
Magnetfeldbelastung 
Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine Trafostation. In der Nähe solcher Transformatorstati-
onen treten niederfrequente Magnetfelder auf. Für die Beurteilung, in welchem Maße die Bevölke-
rung niederfrequenten Feldern von Transformatorstationen ausgesetzt ist, ist vor allem die außer-
halb der Station auftretende Magnetflussdichte relevant. Diese variiert mit dem aktuellen Strom-
fluss. Sie hängt daher davon ab, wieviel elektrische Energie in den angeschlossenen Niederspan-
nungs-Stromkreisen momentan verbraucht bzw. eingespeist wird. Wie hoch eine Belastung mit 
niederfrequenten Magnetfeldern tatsächlich ist, hängt zum Beispiel von der Konstruktion des 
Transformators und vom Abstand der Niederspannungsverteilung (Gesamtheit der stromführenden 
Leiter auf der Niederspannungsseite) zu den Wänden beziehungsweise zur Decke der Station ab. 
 
An der Außenwand von Kompaktstationen können magnetische Flussdichten in der Größenord-
nung von etwa 100 Mikrotesla auftreten (dies entspricht dem Grenzwert in der 26. Verordnung zur 
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV). Bereits in wenigen Metern 
Abstand sind die Werte deutlich niedriger so dass außerhalb freistehender Stationen in der Regel 
davon auszugehen ist, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind 
(BUNDESAMT FÜR STRAHLENSCHUTZ, ohne Jahr). 
 
Wenn sich Anlagen in Wohn- oder Geschäftsgebäuden befinden, können die niederfrequenten 
Magnetfelder hingegen unmittelbar auf die angrenzenden Räume einwirken. In Räumen neben o-
der über einer Transformatorstation können deshalb erhöhte Werte auftreten, so dass hier unter 
Umständen besondere Schutzvorkehrungen zu treffen wären, was jedoch im vorliegenden Fall 
nicht relevant ist. 
 
Störfallrisiko 
Nach Angaben der Karte "Betriebsbereiche nach Störfallverordnung" des Landesamtes für Natur-, 
Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) liegen im näheren Umfeld des Plangebietes auf 
der westlichen Rheinseite mehrere Betriebe, die der Störfallverordnung unterliegen und im Hinblick 
auf § 50 BImSchG eine Gefahr für schutzbedürftige Gebiete (im vorliegenden Fall Wohnnutzung) 
darstellen könnten. Das Plangebiet befindet sich gemäß der kartographischen Abbildung von Be-
triebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung (KABAS) teilweise innerhalb des Achtungs-
abstands eines Betriebsbereiches der Shell Deutschland Oil GmbH. Innerhalb des Achtungsab-
stands ist der angemessene Sicherheitsabstand im Einzelfall zu bestimmen. Der angemessene

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Sicherheitsabstand für den Shell-Betrieb befindet sich im 200 m Radius um das Betriebsgelände 
(stellenweise 300 m um die Gefahrenquelle), sodass für das Vorhaben, das außerhalb des ange-
messenen Sicherheitsabstands liegt, nicht mit einer Gefahr durch einen Störfall zu rechnen ist.  
 
Starkregen 
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB, o.J.) ist das 
Plangebiet punktuell von Starkregen gefährdet. Bei einem 50-jährlichen Starkregenereignis beste-
hen geringe bis hohe Gefährdungen. Bei einem 100-jährlichen Ereignis werden sehr vereinzelt 
auch sehr kleine Bereiche mir einer sehr hohen Gefährdung dargestellt, die sich bei einem 200-
jährlichen Ereignis etwas vergrößern. Dabei werden die Gefährdungen "gering", "mäßig", "hoch" 
und "sehr hoch" mit entsprechenden Einstautiefen von höchstens wenigen Zentimetern - etwa knö-
cheltief – kniehoch - und hüfthoch beschrieben. Jedoch kommt es im heutigen Zustand bei keinem 
der dargestellten Ereignisse zu großflächigen, zusammenhängenden Überflutungen auf dem Ge-
lände.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des Plan-
gebietes zunächst erhalten. Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und 
den rechtskräftigen Bebauungsplan wurde eine wohnbauliche Nutzung bauleitplanerisch vorberei-
tet bzw. festgesetzt.  
 
Sowohl kurz- als auch langfristig ist nicht mit einer Veränderung des Umweltzustandes bei nicht 
Durchführung der Planung zu rechnen. Kurzfristig steht die momentan bestehende Brache im Falle 
eines Hochwassers als Retentionsraum zur Verfügung und könnte im Extremfall partiell überfluten. 
Auf lange Sicht gesehen erfüllt das betrachtete Plangebiet aus städtebaulicher Sicht keine wesent-
liche Freiraumfunktion mehr, da der Standort ohne die geplante Flächennutzung keine geordnete 
städtebaulich-funktionale Zielsetzung erwarten lässt. Von einer späteren Bebauung ist demnach 
auszugehen, wobei die im bisherigen Bebauungsplan vorgesehene Baugrenze eine größere Inan-
spruchnahme des Überschwemmungsbereiches und somit eine höhere Anfälligkeit des Bauvorha-
bens für Hochwasserschäden erwarten lässt.  
 
Für die Oberflächengewässer und den damit verbundenen Hochwasserschutz sind daher aufgrund 
der geringen Wahrscheinlichkeit eines HQ200 und der für den Ereignisfall berechneten geringen 
Betroffenheit des Plangebietes ohne die Durchführung der Planung keine oder eine geringfügig hö-
here Betroffenheit zu erwarten. 
 
Für sonstige Gesundheitsbelange bzw. Risiken sind daher auch ohne die Durchführung der Pla-
nung keine maßgeblichen Veränderungen der momentanen planungsrechtlichen Situation oder 
eine besondere Empfindlichkeit ableitbar. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
In Bezug auf sonstige Gesundheitsbelange bzw. Risiken ergeben sich durch die Umsetzung des 
bauleitplanerischen Vorhabens absehbar keine maßgeblichen Veränderungen in Bezug zum mo-
mentanen Zustand des Plangebietes. 
 
Oberflächengewässer 
Das Plangebiet liegt außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Rheins, daher 
sind diesbezüglich keine Risiken ableitbar. 
 
Hochwasser 
Die derzeit zwar zum Teil unversiegelten, jedoch bereits baurechtlich überplanten Flächen werden 
auch zukünftig überbaut bzw. versiegelt. Dies kann bei einem extremen Hochwasserereignis 
(HQ200) zur partiellen Überflutung der an der Lülsdorfer Straße gelegenen Freiflächen und des 
vorgelagerten Gebäudes an der Lülsdorfer Straße (Solitärbau) bis zu einer Überflutungshöhe von 
0,5-1,0 m führen. Im Bereich des Hauptgebäudekomplexes sind unter Berücksichtigung der zu-
künftig geplanten Oberflächenhöhen Überflutungshöhen von <0,5 m zu erwarten. Da es sich bei 
dem HQ200 nicht um ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet handelt und der dargestellte Be-
reich in den Hochwassergefahrenkarten (Stadtentwässerungsbetriebe Köln) nur einen geringen

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Teil des Plangebietes betrifft, ist nicht mit einer Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch 
die Planung zu rechnen. 
 
Magnetfeldbelastung 
Da sich die Trafostation zukünftig weiterhin außerhalb geschlossener Gebäude befinden wird, er-
geben sich diesbezüglich planungsbedingt keine besonderen Risiken.  
 
Störfallrisiko 
Eine besondere Gesundheitsgefährdung im störfallrechtlichen Sinne besteht absehbar nicht. Stör-
fallrelevante Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da das Planvorhaben selber keine störfallrecht-
liche Relevanz entfaltet und aufgrund der Lage außerhalb angemessener Sicherheitsabstände zu 
umliegenden Störfallbetrieben keine besonderen Anforderungen erfüllt werden müssen. 
 
 
Starkregen 
Durch die geplante Begrünung der Dachflächen kann ein Teil des anfallenden Niederschlagswas-
sers zurückgehalten werden und fällt nicht den umliegenden versiegelten Flächen und damit der 
städtischen Kanalisation zur Last. Somit entsteht insbesondere bei Starkregenereignissen ein zeit-
licher Puffer, der in der Lage ist, Niederschlagsspitzen abzufangen. 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Zur Vermeidung und Verminderung von Überschwemmungen in Folge von Starkregenereignissen 
oder eines HQ200 bzw. eines noch selteneren Hochwasserereignisses, setzt der vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan-Entwurf die Begrünung der Dachflächen und versickerungsfähige Stellplatz-
befestigungen fest. 
 
Die Planung rückt mit den geplanten Baugrenzen gegenüber den bisherigen bauleitplanerischen 
Festsetzungen (Baugrenzen) weiter aus dem HQ200-Bereich heraus.  
 
Darüber hinaus sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich und vorgesehen. 
 
Bewertung:  
In Bezug auf sonstige Gesundheitsbelange und Risiken weist das Plangebiet abgesehen von der 
Lage im erweiterten Überschwemmungsbereich (HQ200) keine besondere Empfindlichkeit auf. 
Durch die Begrünung der Dachflächen und die Teilbegrünung der Außenterrasse auf dem einge-
schossigen Vorbau kann die Planung hingegen dazu beitragen, die Auswirkungen von Starkregen-
ereignissen auf das Plangebiet und sein Umfeld zu verringern. Ein Überflutungsnachweis wird im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erbracht.  
 
Auch die Lage innerhalb des Achtungsabstands eines Störfallbetriebs nach Störfall-Verordnung 
stellt keine Gefahr für das Vorhaben dar, da ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht.  
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf diesen Belang 
als gering eingestuft. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 
 
5.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch besondere Verschattungswirkungen bzw. nachteilige 
Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ist nicht bekannt oder ersichtlich. Die bestehenden Ein-
zelbäume und Baumgruppen am südwestlichen Plangebietsrand entfalten in den Morgenstunden 
eine Verschattungswirkung auf die westlich angrenzende Wohnbebauung. 
 
Generell ist für das Plangebiet sowie die nähere Umgebung jedoch von einer für den mäßig be-
bauten innerstädtischen Bereich üblichen Besonnungs-/Belichtungssituation auszugehen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens bleibt der derzeitige Zustand des Plange-
bietes zunächst erhalten. Durch die bestehenden, bauleitplanerischen Festsetzungen wurde eine 
wohnbauliche Nutzung der vorhandenen Fläche bauleitplanerisch vorbereitet.  
 
Für das Thema der Besonnung/Belichtung ist ohne die Durchführung der Planung davon auszuge-
hen, dass sich die derzeitigen Belichtungsverhältnisse nicht wesentlich ändern und auch weiterhin 
den für den dicht bebauten innerstädtischen Bereich üblichen Rahmen erfüllen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Rahmen der Neubauplanung wurden die vorgeschriebenen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO 
NRW berücksichtigt. Da die Bauhöhe der geplanten Gebäude mit maximal 64,5 m ü. NHN nicht 
erheblich über die angrenzenden Bestandsgebäude hinausgeht (maximal 62 m ü. NHN am Wein-
gartsberg), die empfindlichen Nutzungsformen überwiegend südlich vom Vorhabenstandort liegen 
und über die geplante Dachterrasse und angrenzende Grün- und Gartenflächen zusätzliche Ab-
standsflächen geschaffen bzw. eingehalten werden, ist nicht von einer maßgeblichen Störwirkung 
durch Verschattung für die Nachbarschaft auszugehen. Aufgrund der baulichen Ausrichtung des 
Gebäuderiegels wird es im Tages- und Jahresgang weit überwiegend zur Eigenbeschattung des 
vorliegenden Baugrundstücks kommen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Durch die nach Süden abgestufte Bauweise mit einer großzügigen Dachterrasse werden maßgeb-
liche Störwirkungen auf angrenzende Wohngebäude und Grundstücke vermieden.  
 
Bewertung: 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf diesen Belang 
als gering eingestuft. Eine negative Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden. 
 
5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Baudenkmäler vorhan-
den. Bodendenkmäler können hingegen aufgrund der vermutlich bisher nicht gestörten archäolo-
gisch relevanten Bodenschichten am Südwestrand der Planfläche und des damit bestehenden Be-
fundverdachtes nicht ausgeschlossen werden. Die überwiegende Fläche ist eine ehemalige Depo-
nie. Bodendenkmäler sind hier auszuschließen.  
 
Auf dem Grundstück befinden sich eine Trafostation mit den zugehörigen Stromkabeln und ein 
Mischwasserkanal. Darüber hinaus sind keine Sachgüter vorhanden  
 
Außerhalb des Plangebietes auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Lülsdorfer Straße steht 
eine Holländische Linde, die als Naturdenkmal mit der Nummer 715.02 geschützt ist. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Ohne die Umsetzung des bauleitplanerischen Vorhabens, bleibt der derzeitige Zustand des Plan-
gebietes zunächst erhalten. Zudem würde es nicht zu möglichen archäologischen Ausgrabungen 
und damit verbundenen archäologisch bedeutsamen Funden kommen.  
 
Durch die bestehenden, bauleitplanerischen Festsetzungen wurde eine wohnbauliche Nutzung der 
vorhandenen Fläche bauleitplanerisch vorbereitet. Die Realisierung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs würde zu Eingriffen führen, die im Rahmen des bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahrens weitergehend untersucht werden müssten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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In Bezug auf Kultur- und sonstige Sachgüter ergeben sich durch die Umsetzung des bauleitplaneri-
schen Vorhabens voraussichtlich Veränderungen in Bezug zum momentanen Zustand des Plange-
bietes. 
 
Durch die geplante Bebauung kommt es zu großflächigen Erdarbeiten, die ohne fachkundige Er-
kundung eines archäologischen Sachverständigen am Südwestrand der Planfläche zum Verlust 
von Bodendenkmälern führen könnte.  
 
Der vorhandene Mischwasserkanal soll im Zuge der geplanten Wohnbebauung teilweise genutzt 
werden. Die vorhandene Trafostation verbleibt im Plangebiet nahe der Lülsdorfer Straße und wird 
innerhalb der zukünftig geplanten Grünfläche positioniert.  
 
Darüber hinaus sind durch die Planung absehbar keine Kultur- oder Sachgüter unmittelbar betrof-
fen oder nachteilig beeinträchtigt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im Vorfeld einer Neubebauung ist innerhalb dieser Fläche eine archäologische Fachfirma mit der 
Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung zu beauftragen, die bedarfsweise in 
eine archäologische Ausgrabung zu überführen ist. Die archäologischen Maßnahmen sind mit dem 
Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der 
Stadt Köln abzustimmen.  
 
Bewertung:  
Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Baudenkmäler vorhan-
den. Im Hinblick auf Bodendenkmäler weist das Gebiet jedoch aufgrund des vermuteten Vorkom-
mens bisher nicht gestörter und archäologisch relevanter Bodenschichten eine besondere Emp-
findlichkeit auf, weshalb im Vorfeld der Neubebauung eine qualifizierte Prospektion zur Feststel-
lung des archäologischen Potenzials durchgeführt werden sollte. Konkrete Funde sind bisher je-
doch nicht bekannt, so dass vorerst kein Verlust prognostiziert werden kann.  
 
Sonstige Sachgüter sind bis auf den anliegenden Mischwasserkanal, der im Zuge der geplanten 
Wohnbebauung verlegt und teilweise genutzt werden soll, nicht betroffen.  
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf Kultur- und 
Sachgüter für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf als gering eingestuft. Die boden-
denkmalpflegerischen Belange sind im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren noch ver-
tiefend zu untersuchen. 
 
5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für das Plangebiet bzw. seine Nutzung sind derzeit keine besonderen Emissionen in Form von 
Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme bekannt. Im Zuge der baugrund- und umwelttechnischen 
Untersuchungen (GEO CONSULT 2020a) konnten keine besonderen Ausgasungen oder Schadstoff-
belastungen der Bodenluft (z.B. reduzierte Sauerstoffgehalte, Erhöhte CO2-Gehalte, Methan, 
Schwefelwasserstoff etc.) festgestellt werden. 
 
Im Hinblick auf Abfallvorkommen und -entsorgung wird auf Kapitel 5.5.12.2 Altlast verwiesen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung wird es zu keiner Veränderung gegenüber dem Umweltzustand 
kommen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen sowie die Emission von Ge-
rüchen werden mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Aufgrund der geplanten zukünf-
tigen Geländesituation (Versiegelung durch Gebäude, Verkehrsflächen, Überdeckung mit saube-
rem Erdreich) ist eine inhalative oder direkte Aufnahme von Schadstoffen nicht zu erwarten.  
 
Das von Außenbeleuchtungen an Straßen und Gebäuden ausgehende Licht kann eine erhebliche 
Belästigung für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft im Sinne des § 3 BImSchG herbeifüh-
ren. Licht emittierende Anlagen sind deshalb so zu errichten und betreiben, dass schädliche Um-
welteinwirkungen verhindert bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ausschlaggebend ist 
der jeweilige Stand der Technik. Konkrete Maßnahmen zur Vermeidung können im nachgelagerten 
Baugenehmigungsverfahren als Auflage erteilt werden. 
 
Zur Reduzierung von Lichtemissionen durch Werbeanlagen werden entsprechende Festsetzungen 
hierzu getroffen. 
 
Die im Plangebiet darüber hinaus anfallenden Abfälle entsprechen dem für Siedlungs-/Gewerbebe-
reiche üblichen Maß und werden durch die Baufirmen, die örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbe-
triebe oder entsprechende Entsorgungsfirmen entsorgt. Die Anforderungen des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes (KrWG) bezüglich Beseitigung und Verwertung werden somit gewährleistet. Aus-
wirkungen durch die Planung sind nicht zu erwarten, da umliegende Flächen bereits heute in 
gleichwertiger Weise genutzt werden. Ein sachgerechter Umgang mit Abwässern ist ebenfalls über 
die Stadtentwässerungsbetriebe gewährleistet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Licht emittierende Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwir-
kungen verhindert bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ausschlaggebend ist der jeweilige 
Stand der Technik. Darüber hinaus sind keine Maßnahmen erforderlich.  
 
Bewertung: 
Durch die Planung kommt es auch künftig zu keiner besonderen Emission von Wärme, Strahlung 
und Gerüchen. Besondere Emissionen von Licht sind auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan-Entwurfs noch nicht abschließend einschätzbar und daher im Zuge der konkreten Vorha-
benplanung auf Genehmigungsebene zu berücksichtigen. 
 
Die Anforderungen des KrWG bezüglich Beseitigung und Verwertung von Abfällen werden ge-
währleistet. Auswirkungen durch die Planung sind nicht zu erwarten. Ein sachgerechter Umgang 
mit Abwässern wird über die Stadtentwässerungsbetriebe gewährleistet. 
 
Somit wird die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen durch das Planvorhaben auf den Belang der 
Vermeidung von Emissionen als gering eingestuft.  
 
5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)  
Innerhalb des Plangebietes findet derzeit keine Nutzung erneuerbarer Energien oder eine beson-
ders sparsame und effiziente Nutzung von Energie statt. Auch der bestehende Bebauungsplan 
trifft hierzu keine konkreten Regelungen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Hier tritt absehbar keine Veränderung im Vergleich zur Bestandsituation ein. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Bauvorhaben ist so konzipiert, dass die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllt 
werden.  Zusätzlich wird der KfW-Effizienzhaus 55-Standard angestrebt. Hierfür wurde ein Ener-
giekonzept mit möglichen Versorgungsvarianten des Gebietes erstellt (NEEF + REIF Ingenieure

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GmbH 2021). Im Bereich Wärmepumpe und Geothermie wurden die Optionen Luft-/Wasser-Wär-
mepumpen, Sole-/Wasser-Wärmepumpen und Wasser-/Wasser-Wärmepumpen geprüft, wobei 
sich letztere Option aufgrund der örtlichen Beschaffenheit des Grundwassers zur Nutzung als Wär-
meerzeuger anbietet. Die Gas-Brennwerttechnik stellt mit der Verbrennung fossiler Brennstoffe 
keine vollständige Alternative zu den vorgenannten Wärmeerzeugern dar, eignet sich aber als 
Spitzenlast-Wärmeerzeuger zur Deckung von Lastspitzen. Zudem bieten sich die Flachdächer des 
Riegelgebäudes für eine Installation einer Photovoltaikanlage mit einem möglichst großen Eigen-
verbrauchsanteil, z. B. durch einen Wärmepumpenbetrieb, an. Ein sogenanntes Mieter-Strom-Mo-
dell ermöglicht zudem die direkte Einspeisung im hauseigenen Stromnetz und Nutzung durch die 
Bewohner. Eine Möglichkeit zum Anschluss an das bestehende Fernwärmenetz der Stadt Köln be-
steht hingegen nicht. 
 
Im Ergebnis bewirkt die vorgesehene Bauweise bereits einen hohen Dämmstand. Die bauphysika-
lische Betrachtung z.B. von Luftdichtheit und Wärmebrückenausbildung sowie deren Berücksichti-
gung im Rahmen der weiteren Planung und Bauausführung stellen den geforderten Effizienzhaus-
standard sicher.  
 
Bei der Wahl der Anlagentechnik wird nach derzeitigem Planungsstand eine kombinierte Lösung 
aus Wasser/Wasser-Wärmepumpe als Grundlastwärmeerzeuger und Gas-Brennwert zur Spit-
zenlastdeckung im Wohngebäudeteil bevorzugt. Eine Zusatzoption besteht zudem im Betrieb einer 
Photovoltaikanlage zum vorrangigen Betrieb der Wärmepumpe über selbsterzeugten Solarstrom 
(insbesondere zur Sommer und Übergangszeit). Der Stromüberschuss kann zur Netzeinspeisung 
oder Eigennutzung über das Mieterstrom- Modell verwendet werden.   
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Die vorgenannten Maßnahmen dienen der Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf das Klima. 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.  
 
Bewertung: 
Durch den zunehmenden technischen Fortschritt und gezielte Maßnahmen aus dem vorgelegten 
Energiekonzept können die innerstädtischen Schadstoffemissionen soweit wie möglich vermindert 
und den Folgen des Klimawandels entgegengewirkt werden. Vorhabenbedingt treten absehbar 
keine erheblichen Umweltauswirkungen auf. 
 
5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt 
Köln und innerhalb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes III A Zündorf (Nr. 510807). 
 
Diejenigen Aspekte des Planvorhabens, die den Gegenstand wasser- oder abfallrechtlicher Pläne 
betreffen, wurden bereits in den entsprechenden Kapiteln (5.5.5 Wasser, 5.5.12.2 Altlasten, 
5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange/Risiken, 5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere 
Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern) abge-
handelt. 
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des 2019 fortgeschriebenen Luftreinhalteplans für das 
Stadtgebiet Köln. Die verschiedenen Emittentengruppen Verkehr (Straßen-, Schienen-, Flug-, 
Schiffs- und Offroadverkehr), Industrie und Kleinfeuerungsanlagen tragen zu unterschiedlichen An-
teilen zur Belastung im Stadtgebiet bei. Insgesamt hat an allen von Grenzwertüberschreitung be-
troffenen Messstellen im Stadtgebiet der Emissionsanteil des Straßenverkehrs den höchsten Anteil 
an der bestehenden Belastungssituation. Dieser ist im und im Umfeld des Plangebietes im Ver-
gleich sehr gering. Hinweise auf Messwertüberschreitungen im Plangebiet liegen nicht vor.

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Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt 
Köln. Nordöstlich der Straße An der Mühle grenzt das Landschaftsschutzgebiet L21 "Freiräume 
um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rrh." an.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans, insofern sind die 
planerischen Vorgaben vor dem Hintergrund der bereits zulässigen Nutzungen zu betrachten. 
Durch die Darstellung als Wohngebiet im Flächennutzungsplan und den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, wurde eine eingeschossige 
wohnbauliche Nutzung mit einer GFZ von 0,6 auf einer insgesamt schon im Bestand allenfalls als 
teilversiegelt anzusprechenden Fläche bauleitplanerisch vorbereitet bzw. festgesetzt. Insofern ist 
davon auszugehen, dass der Vorhabenstandort durch ein konkretes Bauvorhaben überplant wird. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Zuge der Planung werden –wie im Kapitel 5.5.6 Luft bereits beschrieben– die zulässigen 
Grenzwerte für Luftschadstoffe im Plangebiet und seinem Umfeld, auch nach Umsetzung des Vor-
habens, absehbar nicht überschritten werden.  
 
Die im Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln vorgesehenen Ziele werden somit durch das 
Planvorhaben eingehalten. 
 
Insgesamt kommt es allenfalls zu einer geringen Zunahme der Versiegelung des Plangebietes ge-
genüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Ände-
rung.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Im geplanten Gebäude werden Stellplätze für Fahrräder geschaffen, um den Kfz-Verkehr zu redu-
zieren. 
 
Bewertung: 
Hinsichtlich der planerischen Vorgaben sind unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen 
absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen zu prognostizieren. 
 
5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festge-
legten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Planvorhaben liegt absehbar nicht in einem Gebiet, in dem die EU-Qualitätsnormen über-
schritten werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Voraussichtlich keine Änderung gegenüber der Bestandssituation. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Voraussichtlich wird es zu keiner wesentlichen Änderung gegenüber der Bestandssituation kom-
men, da durch Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffemissionen eine gute Luftqualität er-
halten bleiben kann. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Durch die Berücksichtigung der durch den Luftreinhalteplan (siehe Kapitel 5.5.16 Darstellungen 
von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen) vorgesehenen Maßnahmen und Ziele in der Pla-
nung des Vorhabens kann gewährleistet werden, dass im Bereich des Plangebietes sowie seines 
Umfelds die bestmögliche Luftqualität auch nach Umsetzung des Vorhabens erhalten bleibt.

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Die durch das Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen, wie die Anpflanzung von Bäumen, Gehölzen 
und Dachbegrünung tragen hierzu zusätzlich bei. 
 
Bewertung: 
Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen sind absehbar keine erheblichen Umweltaus-
wirkungen zu prognostizieren. 
 
5.5.18 Wechselwirkungen 
Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biolo-
gische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgü-
ter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den obengenann-
ten Schutzgütern und Umweltbelangen, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb 
von landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit durch 
Projektwirkungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind. Bestehende Wechselwirkungen 
werden im Rahmen der Erfassung der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Dieser Vorgehens-
weise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt nicht als Summe der einzelnen Schutzgü-
ter, sondern ganzheitlich versteht. Im bestehenden Gebietszustand sind darüber hinaus keine prü-
fungsrelevanten Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen festgestellt worden, 
die eine gesonderte Betrachtung erfordern. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wird nicht vom Entstehen prüfungsrelevanter Wechselwirkun-
gen ausgegangen, die über das im Rahmen der Bestanderfassung beschriebene Maß hinausge-
hen und in den einzelnen schutzgutbezogenen Unterkapiteln berücksichtigt werden. 
 
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung: 
Bei der Umsetzung der Planung entstehen insbesondere Wechselwirkungen im Hinblick auf die 
Belange des Bodenschutzes und des Menschen und seiner Gesundheit (Unterkapitel Altlasten) 
einerseits sowie auf die Belange von Tieren und Pflanzen andererseits: 
Die lokal vorhandenen Bodenbelastungen werden durch die zukünftig vorgesehene Überbauung 
weitestgehend unschädlich gemacht, so dass keine Gefährdungen für den Wirkungspfad Boden-
Mensch und Boden-Nutzpflanze zu besorgen sind. Mit der Einebnung des zukünftigen Baufeldes 
geht jedoch die unvermeidbare Rodung des heutigen Baum- und Gehölzbestandes einher, so dass 
die lokale Lebensraumfunktion für ubiquitäre Arten übergangsweise verloren geht. Diese kann je-
doch durch die geplanten Grünstrukturen in weiten Teilen wiederhergestellt werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Da die Flächen des Plangebietes bereits heute anthropogen überformt und seit einigen Jahren 
bauleitplanerisch gesichert sind, werden hochwertige natürliche Lebensräume von einer Inan-
spruchnahme verschont und somit negative Verlagerungseffekte zwischen den Schutzgütern weit-
gehend vermieden. 
Innerhalb der geplanten unversiegelten Flächen (insb. Grünflächen) erfolgt aufgrund der lokalen 
stofflichen Vorbelastung im Boden ein Auftrag von 50 cm unbelastetem Bodenmaterial. Hierdurch 
wird sichergestellt, dass keine stofflichen Belastungen unmittelbar an der Oberfläche freigesetzt 
und somit mit dem Menschen in Kontakt kommen können.  
Die Eingriffe in die vorhandene Vegetation werden durch die Neuschaffung von Vegetationsflächen 
nach Beendigung der Baumaßnahme weitestgehend ausgeglichen.  
 
Bewertung:    
Die entstehenden Wechselwirkungen zwischen Boden, Mensch, Tiere und Pflanzen sind weitge-
hend vermeid- bzw. kompensierbar und werden deshalb nicht als erheblich eingestuft.

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5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
Auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Absatz 6 Num-
mer 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechsel-
wirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Das Plangebiet 
liegt weder an einem übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten noch befindet sich 
das Plangebiet innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Voraussichtlich keine Änderung gegenüber der Bestandssituation 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Voraussichtlich keine Änderung gegenüber der Bestandssituation 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Keine Maßnahmen erforderlich. 
 
Bewertung: 
Es sind absehbar keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten (siehe Kapitel 5.5.12.4 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken) 
 
5.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Absatz 3 BauGB) 
 
Im Plangebiet bestehen bauleitplanerische Festsetzungen gem. des Bebauungsplans Nr. 
71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung, Änderungsbereich II die eine Versiege-
lung von 40 % (GFZ 0,8 bei zweigeschossiger Bebauung) zuzüglich der hierauf nach BauNVO 1977 
nicht anzurechnenden Nebenanlagen vorsehen. Die hiermit verbundenen Eingriffe gelten gem. § 1a 
Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so 
dass kein Ausgleich erforderlich ist.  
 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 71359/02 "An der 
Mühle" erfolgt eine geringfügige Erhöhung der GRZ von 0,4 auf 0,5 und eine maximal zulässige 
Versiegelung von 80 %. Die zulässige Versiegelung wird durch das dem vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurf zu Grunde liegende Planungskonzept jedoch nicht vollständig ausgeschöpft. 
Zudem werden Funktionen vorgesehen, die im bisher bestehenden Bebauungsplan in dieser Qua-
lität nicht enthalten sind:  
 
Alle Flachdächer werden extensiv begrünt. Die am südlichen Plangebietsrand vorgesehene Maß-
nahmenfläche erfüllt zudem besondere Anforderungen an den ökologischen Ausgleich (Ersatz-
pflanzung satzungsgeschützter Bäume und Lebensraumfunktion für geschützte Arten). Man kann 
daher davon ausgehen, dass die Beeinträchtigung durch den erhöhten Versiegelungsgrad durch 
diese Maßnahmen langfristig ausgeglichen wird. 
 
Im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist davon auszugehen, dass die planungsbe-
dingt entstehenden Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild durch die Maßnah-
men vor Ort ausgeglichen werden können.

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5.5.21  Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Es sind keine benachbarten Plangebiete bekannt, mit denen es zu besonderen kumulierenden 
Auswirkungen auf das Plangebiet und sein Umfeld kommen könnte. 
 
5.5.22  eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Es werden absehbar keine Stoffe oder Techniken eingesetzt, die eine besondere umweltrechtliche 
Relevanz haben könnten. Von der durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf ermög-
lichten Wohnnutzung und gewerblichen Nutzung werden bei sachgerechtem Umgang mit umwelt-
schädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.  
 
5.5.23 in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die An-
gabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Über die Lage des Plangebietes wurde schon in der vorbereitenden Bauleitplanung des bestehen-
den Bebauungsplans entschieden. Als Nachverdichtung eines bereits integrierten und erschlosse-
nen Siedlungsbereichs entspricht die Planung den städtischen Leitlinien für eine nachhaltige 
Wohnbaulandentwicklung ("Innenentwicklung vor Außenentwicklung", "Stadt der kurzen Wege", 
Nutzungsmischung). Lediglich die Größe wird im Rahmen des aktuellen Verfahrens gegenüber 
dem bisher bestehenden Bebauungsplan geringfügig angepasst.  
 
Aus städtebaulicher Sicht erfüllt die Brachfläche keine wesentliche Freiraumfunktion, da der Stand-
ort ohne die geplante Flächennutzung keine geordnete städtebaulich-funktionale Zielsetzung er-
kennen lässt.  
 
Auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 71359/02 "An der Mühle" wird 
die Planung im Hinblick auf die ermittelten Umweltbelange so optimiert, dass die Auswirkungen so 
gering wie möglich gehalten werden. 
 
C Zusätzliche Angaben 
5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkei-
ten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Der Umweltbericht beinhaltet eine schutzgutbezogene Erfassung der Auswirkungen auf die Be-
standsituation unter Berücksichtigung der tatsächlichen realen Flächennutzung und der aktuell 
rechtswirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans. Die Grund-
lage für die Beschreibung der Auswirkungen bilden neben Ortsbegehungen und den digital verfüg-
baren umweltbezogenen Fachinformationen auch verschiedene Fachgutachten, die für die beab-
sichtigte Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs erstellt wurden. Den Fach-
gutachten können die jeweils zu Grunde liegenden technischen Verfahren zur Datenerhebung wie 
Rammkernsondierungen, die schalltechnische digitale Berechnung der Beurteilungspegel und Ver-
kehrszählungen entnommen werden. 
 
Die vorliegenden Daten und Gutachten geben einen dem Kenntnisstand entsprechend vollständi-
gen Überblick über die Ist-Situation und bieten eine verlässliche Grundlage zur Ermittlung und Be-
wertung dieser Umweltauswirkungen. Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt. Somit 
kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussage-
genauigkeit auftreten werden. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen traten 
nicht auf.

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5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
 
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen sind nicht erforderlich. 
 
5.8 Zusammenfassung 
 
Tiere 
Das Plangebiet ist in den nördlichen Siedlungsbereich des Stadtteils Langel eingebettet und hat 
den Charakter einer in Teilen mit Bäumen und Baumgruppen bestandenen städtischen Brache. 
Die gegenwärtige Habitatausstattung lässt auf eine allgemeine Lebensraumeignung für Vogel- und 
Säugetierarten schließen. Planungsrelevante Arten wurden im Rahmen der Artenschutzprüfung 
(SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, 2021) nicht festgestellt. Durch Vermeidungsmaßnahmen wie 
z.B. Rodungszeiten außerhalb der Brutzeit können erhebliche Auswirkungen auf die örtliche Fauna 
ausgeschlossen werden.  
 
Pflanzen 
Durch die Verwirklichung des Planvorhabens gehen die im Plangebiet vorhandenen Grünstruktu-
ren (Baumgruppen und Einzelbäume mit geringem bis mittlerem Baumholz, einzelne Bäume mit 
starkem Baumholz sowie vereinzelte Sträucher) verloren. Gemäß Baumschutzsatzung werden 62 
satzungsgeschützt Bäume gerodet. Hier sind 81 Ersatzpflanzungen erforderlich, wovon 54 Ersatz-
bäume innerhalb des Plangebietes gepflanzt werden. Verbleibende Defizite werden durch eine Er-
satzgeldzahlung ausgeglichen.   
 
Fläche 
Die Baufläche ist vollständig als Altlastenfläche erfasst und im bisherigen Bebauungsplan als Flä-
che gekennzeichnet, deren Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Die Flä-
che ist im aktuell rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt und es liegt ein 
rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der eine Wohnnutzung vorsieht. Die nunmehr geplante Aufstel-
lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs sieht eine vergleichbare Nutzung mit po-
tenziell geringfügig höherem Versiegelungsgrad vor und entspricht dem planerischen Gebot der 
Innenentwicklung. 
 
Boden 
Die Plangebietsfläche ist im Ausgangszustand abgesehen von den bereits bestehenden und als 
Bestand festzusetzenden Straßen weitestgehend unversiegelt. Generell kann aber nicht von natür-
lichen Funktionen des Bodens im Plangebiet ausgegangen werden, da die ursprünglichen Böden 
durch den vorangegangenen Kiesabbau und die darauffolgende Auffüllung (Hausmüll-Deponienut-
zung) vollständig anthropogen verändert wurde. Eine besondere Empfindlichkeit gegenüber nega-
tiven Umweltauswirkungen oder dem geplanten Bauvorhaben besteht nicht. 
 
Wasser 
Oberflächengewässer sind durch die Planung nicht betroffen. Das Plangebiet befindet sich inner-
halb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebietes Zündorf. Die Anforderungen werden entspre-
chend berücksichtigt. Ein freier Grundwasserspiegel konnte im Rahmen der geotechnischen Unter-
suchungen (GEO CONSULT, 2020b) nicht festgestellt werden. Die Daten der nächstgelegenen 
Grundwassermessstelle lassen auf einen Grundwasserstand von mindestens 2 m unterhalb der 
Geländeoberfläche schließen. Maßgebliche Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate, der 
Chemie des Grundwasserkörpers oder eine schwerwiegende Störung des Wasserhaushaltes sind 
durch das Planvorhaben und auch aufgrund der Vorbelastungen sowie der fehlenden Verbindung 
der Plangebietsfläche zum Grundwasserkörper, nicht zu erwarten.  
 
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Derzeit gehen vom Plangebiet keine maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus, die vorbelas-
tend auf den Menschen und seine Gesundheit wirken könnten. Im umgebenden Siedlungsbereich 
treten städtische Emissionsquellen (MIV und Gebäudeheizung/Warmwasserbereitstellung) auf. Die 
derzeit im Plangebiet vorhandenen Bäume und Gehölzstrukturen wirken als Schadstofffilter positiv 
auf die innerörtliche Luftqualität. Mit Umsetzung der Planung erfolgt der Verlust dieser Gehölz-

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strukturen und es kommt zu einer geringen Zunahme der Emissionen aus den vorgenannten Quel-
len. Als Minderungsmaßnahme sind extensive Dachbegrünung und Pflanzmaßnahmen im Bereich 
der Parkplätze und der Maßnahmenfläche geplant.  
 
Luftschadstoffe – Immissionen 
Lufthygienische Beeinträchtigungen des Plangebietes durch lokale Emittenten sind insbesondere 
durch die umgebenden Straßen gegeben. Betroffen sind hiervon insbesondere die der Straße zu-
gewandten Seiten des Plangebietes. Es liegen für das Plangebiet jedoch keine Daten vor, die auf 
eine Überschreitung der in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte hindeuten. Die Luftschadstoff-
belastung ist abseits der Verkehrsflächen im Bereich der Hintergrundbelastung. Der Anteil an Luft-
schadstoffen, die auf das Plangebiet wirken, wird sich in Folge des zunehmenden Verkehrs auf 
den öffentlichen Straßen voraussichtlich leicht erhöhen. Mit einer maßgeblichen Beeinträchtigung 
durch Luftschadstoffe ist jedoch nicht zu rechnen, da sich der Verkehrsumfang nur geringfügig ver-
größert und die Vorhabenfläche aufgrund ihrer Ortsrandlage einen positiven Frischluftaustausch 
erfährt. 
 
Klima 
Die klimatische Situation im Realbestand der bereits überplanten Fläche ist als klimaaktiv zu be-
schreiben. Die größtenteils offene Fläche ermöglicht eine lokale Kalt- und Frischluftproduktion, die 
jedoch aufgrund der geringen Größe der Fläche und aufgrund der durch die umgrenzende Bebau-
ung nicht vorhandenen innerörtlichen Abflussbahnen auf den Vorhabenstandort selber beschränkt 
bleibt. Bei Umsetzung des Planvorhabens werden absehbar keine erheblichen Umweltauswirkun-
gen für das Klima erwartet, da durch die Freianlagengestaltung und Dachbegrünungsmaßnahmen 
nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des umgebenden Stadtklimas zu rechnen ist.  
 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
Es wurden keine besonderen Wirkzusammenhänge ermittelt, die eine über die in den schutzgutbe-
zogenen Ausführungen hinausgehende gesonderte Betrachtung erforderlich machen. 
 
Landschaft 
Das Wohngebiet, in dem sich das Plangebiet befindet, wird teils von Flächen wohnbaulicher Nut-
zung und teils von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Der größte Teil des Plangebietes wird 
durch eine Brache charakterisiert. Im südlichen Randbereich und entlang der Lülsdorfer Straße be-
finden sich Gehölzgruppen und Einzelbäume. Die Fläche ist bereits bauleitplanerisch überplant. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71359/02 "An der Mühle" setzt eine Eingrü-
nung des Grundstücks und Dachbegrünung fest, sodass sich die Planung in den vorliegenden 
landschaftlichen Kontext am Ortsrand einfügt.  
 
Biologische Vielfalt 
Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen Grünstrukturen im Vergleich zu 
den angrenzenden innerstädtischen Wohnbauflächen als erhöht einzuschätzen. Eine im arten-
schutzrechtlichen Sinne maßgebliche Artenvielfalt liegt nicht vor. Das Planvorhaben sieht unter an-
derem eine Beanspruchung von Gehölzflächen vor, die im Rahmen von Neupflanzungen größten-
teils ausgeglichen werden und durch weitere Maßnahmen wie Dachbegrünungen ergänzt werden. 
Dadurch können verlorengegangene Lebensräume zum Teil wiederhergestellt und neu geschaffen 
werden.  
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung/europäische Vogelschutzgebiete) 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet 
DE-4405-301 "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef" befindet sich in ei-
ner Entfernung von circa 600 m und weist absehbar keinen funktionalen Wirkzusammenhang mit 
dem Plangebiet auf. In Bezug auf Natura 2000-Gebiete hat das Plangebiet daher keine Bedeu-
tung. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm

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Das Plangebiet liegt im direkten Einflussbereich einer überörtlichen Verbindungstraße, die Rich-
tung Norden direkt in den Stadtteil Zündorf führt und zu einer Schallbelastung durch Straßenver-
kehrslärm führt. Es besteht zusätzlich eine Vorbelastung durch Flugverkehrslärm. Im Rahmen der 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanaufstellung wurde eine schalltechnische Untersuchung 
(GRANER + PARTNER INGENIEURE, 2021) durchgeführt. Im Ergebnis wurde ermittelt, dass es durch 
die bestehende Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm in Teilbereichen des Plangebietes zu 
Überschreitungen der Orientierungswerte kommt. Bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) 
zur Nachtzeit sind für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte, fensterunabhängige Lüftungs-
elemente vorzusehen. Durch das Vorhaben entstehen zusätzliche Lärmquellen durch Gewerbe-
lärm. Die Immissionsrichtwerte können aufgrund entsprechender Maßnahmen, wie u.a. die Ein-
hausung des Anlieferungsbereiches, in der Umgebung und im Plangebiet eingehalten werden. Ak-
tive Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Ent-
wurf erfolgt eine Festsetzung von Lärmpegelbereichen.  
 
Altlasten 
Durch eine umwelttechnische Untersuchung des Untergrundes (GEO CONSULT, 2020a) konnten 
teilweise erhöhte Schadstoffbelastungen im Auffüllungsmaterial festgestellt werden. Das Plange-
biet befindet sich auf einer Altablagerung für Hausmüll. Die Einstufung als Altstandort erfolgte auf-
grund der Nutzung als Deponie zwischen 1960 und 1980. Im Rahmen der aktuellen Untersuchun-
gen wurden wenige, lokal begrenzte Bereiche mit Bodenbelastungen festgestellt. Deponiegase im 
Sinne von reduzierten Sauerstoffgehalten, maßgeblich erhöhten CO2-Gehalten, Methangas oder 
Schwefelwasserstoff konnten nicht festgestellt werden. Die überwiegende Überbauung der Plange-
bietsfläche mit einer dauerhaft wasserundurchlässigen Oberflächenbefestigung verhindert die Ver-
sickerung von Niederschlagswasser durch die Auffüllungsmaterialien, sodass eine potenzielle Aus-
waschung von Schadstoffen aus den verbleibenden Auffüllungsmaterialien weiter vermindert wird. 
In den unversiegelten Bereichen erfolgt in den obersten 50 cm zukünftig ein Bodenaustausch oder 
eine Überdeckung mit unbelastetem Bodenmaterial.  
 
Erschütterungen 
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch Erschütterungen, die über das für innerörtliche Sied-
lungsbereiche übliche Maß hinausgehen, ist nicht bekannt. Auch durch die zukünftige Nutzung 
sind keine unzumutbaren bzw. gesundheitsgefährdenden Erschütterungswirkungen auf dieses zu 
erwarten.  
 
Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
In Bezug auf sonstige Gesundheitsbelange und Risiken weist das Plangebiet keine besondere 
Empfindlichkeit auf. Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
treten punktuell im Bereich des Plangebietes potentiell geringe bis hohe Starkregengefährdungen, 
in wenigen allerkleinsten punktuellen Bereichen auch sehr hohe Gefährdungen auf. Durch die Be-
grünung der Dachflächen und weitere Maßnahmen auf Ebene der Objektplanung können die Aus-
wirkungen von Starkregenereignissen auf das Plangebiet und sein Umfeld verringert werden.  
 
Auch die Lage innerhalb des Achtungsabstands eines Störfallbetriebs nach Störfall-Verordnung 
stellt keine Gefahr für das Vorhaben dar, da ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht.  
 
Nordwestlich, in etwa 380 m Entfernung verläuft der Rhein, wodurch es bei einem extremen Hoch-
wasserereignis zur Überflutung in Teilen des Plangebiets kommen kann. Hiervon ist jedoch ledig-
lich der Bereich der Parkplatzstellflächen und des vorgelagerten Eingangsgebäudes betroffen. 
Eine Notwendigkeit aktiver Hochwasserschutzmaßnahmen lässt sich hieraus nicht ableiten, da 
durch bautechnische Vorkehrungen an den Gebäuden ein Eindringen von Hochwasser im Über-
schwemmungsfall und eine damit einhergehende Sachbeschädigung vermieden werden kann. 
 
Besonnung/Belichtung 
Eine Vorbelastung des Plangebietes durch besondere Verschattungswirkungen bzw. nachteilige 
Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ist nicht bekannt oder ersichtlich. Generell ist für das 
Plangebiet sowie die nähere Umgebung von einer -für den mäßig bebauten innerstädtischen Be-
reich- üblichen Besonnungs-/Belichtungssituation auszugehen.

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Im Rahmen der Neubauplanung wurden die vorgeschriebenen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO 
NRW berücksichtigt. Da die Bauhöhe der geplanten Gebäude nicht erheblich über die angrenzen-
den Bestandsgebäude hinausgeht, die empfindlichen Nutzungsformen überwiegend südlich vom 
Vorhabenstandort liegen und über die geplante Dachterrasse und angrenzende Grün- und Garten-
flächen zusätzliche Abstandsflächen geschaffen bzw. eingehalten werden, ist nicht von einer maß-
geblichen Störwirkung durch Verschattung für die Nachbarschaft auszugehen.  
 
Kultur- und sonstige Sachgüter  
Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Baudenkmäler vorhan-
den. Bodendenkmäler können hingegen aufgrund vermutlich bisher nicht gestörten archäologisch 
relevanten Bodenschichten am Südwestrand der Planfläche und des damit bestehenden Befund-
verdachtes nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend sind im Vorfeld einer Neubebauung ar-
chäologische Sachverhaltsermittlungen durchzuführen. 
 
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Sachgüter (insbesondere Trafostation, zugehörige 
unterirdische Stromleitungen und ein Mischwasserkanal) werden bei der Planung berücksichtigt 
bzw. in das Plankonzept integriert.  
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Um-
gang mit Abfällen und Abwässern 
Für das Plangebiet bzw. seine Nutzung sind derzeit keine besonderen Emissionen in Form von 
Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme bekannt. Im Hinblick auf Abfallvorkommen und -entsor-
gung weist das Plangebiet ebenfalls keine Besonderheiten auf. Durch die Planung kommt es ab-
sehbar auch künftig zu keiner besonderen und ortsunüblichen Emission von Wärme, Strahlung 
und Gerüchen.  
 
Nutzung erneuerbarer Energien/sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
Die aktuelle Planung sieht den Betrieb einer Wasser/Wasser-Wärmepumpe vor. Darüber hinaus ist 
die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage geplant.   
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt 
Köln. Die Anforderungen des Trinkwasserschutzgebietes Zündorf sind zu berücksichtigen. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten werden  
Durch die Berücksichtigung der durch den Luftreinhalteplan vorgesehenen Maßnahmen und Ziele 
in der Planung des Vorhabens kann gewährleistet werden, dass im Bereich des Plangebietes so-
wie seines Umfelds die bestmögliche Luftqualität auch nach Umsetzung des Vorhabens erhalten 
bleibt.  
 
Wechselwirkungen 
Da die Flächen des Plangebietes bereits heute anthropogen überformt und seit einigen Jahren 
bauleitplanerisch gesichert sind, werden hochwertige natürliche Lebensräume von einer Inan-
spruchnahme verschont und somit negative Verlagerungseffekte zwischen den Schutzgütern wei-
testgehend vermieden. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
Die Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Das Plangebiet 
liegt weder an einem übergeordneten Verkehrsweg mit Gefahrguttransporten noch befindet sich 
das Plangebiet innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes, daher 
sind diesbezüglich keine erheblichen Auswirkungen ableitbar. 
 
Eingriffsregelung

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Im Plangebiet bestehen bauleitplanerische Festsetzungen gem. dem Bebauungsplan Nr. 71359/02 
Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Änderung. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan-Entwurfs Nr. 71356/02 "An der Mühle" erfolgt eine geringfügige Erhöhung der GRZ 
von 0,4 auf 0,5. Maßgebliche Anteile des Plangebietes einschließlich aller Flachdächer werden ex-
tensiv begrünt. Die Parkplatzfläche und Bereiche entlang der Lülsdorfer Straße und An der Mühle 
werden mit Bäumen bepflanzt. Die am südlichen Plangebietsrand vorgesehene Maßnahmenfläche 
erfüllt den Zweck eines Ausgleichs (Ersatzpflanzung satzungsgeschützter Bäume und Lebens-
raumfunktion für geschützte Arten).  
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte Stoffe 
und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Dies ist für das vorliegende Planvorhaben nicht von Relevanz. 
 
5.9 Referenzliste der Quellen 
 
 BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2019): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln.  
Zweite Fortschreibung 2019. Köln; 
 BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (O.J.): Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische 
Darstellung. Köln; 
 BUNDESAMT FÜR STRAHLENSCHUTZ (O. J.): Hinweise zu elektromagnetischen Feldern an 
Transformatorstationen. Abrufbar unter 
https://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/anwendung/transformatorstation/transformatorstation_no
de.html. Salzgitter, Abrufdatum 03.06.2020; 
 DEUTSCHER WETTERDIENST – DWD (2009): Amtliches Gutachten über die lokalklimatischen 
Auswirkungen der städtebaulichen Planung zum Bebauungsplan Nr. 462 "rennbahnBüroPark" 
in Neuss. I.A. der Stadt Neuss, Umweltamt. Offenbach. Abrufbar unter: 
https://kipdf.com/deutscher-wetterdienst-amtliches-gutachten_5ac5ff5a1723dde25daa9b8f.html. 
Abrufdatum 18.07.2022; 
 GRANER + PARTNER INGENIEURE (2021): Schalltechnisches Prognosegutachten, 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan - An der Mühle -, Köln Porz-Langel. Bergisch Gladbach, 
12.11.2021; 
 GEO CONSULT (2020a): Orientierende umwelttechnische Untersuchung im Bereich eines 
Neubaus einer öffentlich geförderten Wohnanalage mit Lebensmitteldiscounter und 
Bäckerei/Cafeteria auf einem ehemaligen Deponiegelände in Köln-Porz (Langel), Lülsdorfer 
Straße 238-242. Bornheim, 30.04.2020; 
 GEO CONSULT (2020b): Baugrunduntersuchung, Baugrundbeurteilung und Angaben zur 
Gründung für den Neubau einer öffentlich geförderten Wohnanalage mit Lebensmitteldiscounter 
und Bäckerei/Cafeteria in Köln-Porz (Langel), Lülsdorfer Straße 238-242. Bornheim, 
31.03.2020; 
 GEO CONSULT (2020c): Ergänzung zur orientierenden umwelttechnischen Untersuchung. 
Bornheim, 04.06.2020; 
 GEOLOGISCHER DIENST NRW (O.J.): Bodenkarte 1:50.000. abrufbar unter 
https://www.gd.nrw.de/pr_kd_bodenkarte-50000.php. Krefeld, Abrufdatum 02.06.2020; 
 IGEPA VERKEHRSTECHNIK GMBH (2019): Stadt Köln-Porz-Langel, Vorhaben- und 
Erschließungsplan An der Mühle, Fachbeitrag Verkehr. Eschweiler, 05.09.2019; 
 LABOR DR. RABE HYGIENECONSULT (2003): Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: 
Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
 LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN – LANUV 
(O.J.): Fachinformationssystem (FIS) Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. 
https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/start. Recklinghausen, 
Abrufdatum 02.06.2020;

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 LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN – LANUV 
(O.J.): Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung 
(KABAS). Recklinghausen, Abrufdatum 19.08.2019; 
 LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN – LANUV 
(O.J.): @LINFOS-Landschaftsinformationssammlung. Abrufbar unter: 
http://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/start. Recklinghausen, Abrufdatum 
02.06.2020; 
 LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN – LANUV 
(2013): Auszug aus der Planungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: 
Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, 
Recklinghausen; 
 LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN – LANUV 
(O. J.): Luftqualitätsüberwachungssystem. Abrufbar unter 
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/luftueberwachung/luftqualitaetsueber-wachungssystem-
luqs. Recklinghausen, Abrufdatum 03.06.2020; 
 MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW – MULNV 
(O.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die 
Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. ELWAS-WEB. Abrufbar unter: 
https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml. Düsseldorf, Abrufdatum 03.06.2020; 
 NEEF + REIFF INGENIEURE GMBH (2021): Energiekonzept – Errichtung einer öffentlich 
geförderten Wohnanlage, Lülsdorfer Straße 238-242, 51143 Köln-Porz (Langel). Andernach, 
11.05.2021; 
 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN PLANUNGSGESELLSCHAFT MBH (2021): 
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71356/02 - 
An der Mühle - in Köln-Porz-Langel. Erftstadt, 07.05.2021; 
 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN PLANUNGSGESELLSCHAFT MBH (2021): Abstimmung 
Gehölzausgleich, Erftstadt, 06.05.2021; 
 SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN PLANUNGSGESELLSCHAFT MBH (2021): Freianlagenplanung - 
Entwurfserläuterung Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71356/02 - An der Mühle - in 
Köln-Porz-Langel. Erftstadt, 12.08.2021, aktualisiert am 19.07.2022; 
 STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE (STEB) AÖR (o.J.): Hochwassergefahrenkarte (www.hw-
karten.de), Abrufdatum: 19.08.2019, Köln; 
 STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE (STEB) AÖR (O.J.): Überflutungshöhen bei verschiedenen 
Starkregenereignissen (www.hw-karten.de), Abrufdatum: 19.08.2019, Köln; 
 STADT KÖLN (O.J.): KölnCode – Biotoptypenkataster, wird einzelfallbezogen fortgeschrieben; 
 STADT KÖLN (1997): Auszug aus der synthetischen Klimafunktionskarte, Köln; 
 STADT KÖLN (2018): Altlastenkataster, Köln; 
 STADT KÖLN: Digitale Version des Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 28. April 1991, Stand: 
27.07.2018; Abrufbar unter: https://www.stadt-koeln.de/artikel/05242/index.html, Abrufdatum 
03.06.2020 
 
6. Nachrichtliche Übernahmen 
 
Die Wasserschutzzone IIIA des Wasserschutzgebietes Zündorf soll nachrichtlich übernommen 
werden.  
 
7. Planverwirklichung 
 
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Zur Umsetzung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes soll ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Vorhaben

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abgeschlossen werden. Darin verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, die im Vorhaben- und Er-
schließungsplan festgelegten Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer be-
stimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Weitere Reg-
lungen wie z. B. zur Freiflächengestaltung, zur Errichtung von gefördertem Wohnungsbau oder zu 
Ablösebeiträgen gemäß des kooperativen Baulandmodells sollen ebenfalls im Durchführungsver-
trag getroffen werden.   
 
Mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs 71356/02 Arbeitstitel "An der 
Mühle" soll der Bebauungsplanes Nummer 71359/02 Arbeitstitel "In der Bohnenbitze", 1. Ände-
rung, Änderungsbereich II außer Kraft gesetzt werden. 
 
Die Straße An der Mühle ist im Bereich des Plangebietes noch nicht endgültig hergestellt und wird   
zu gegebener Zeit von der Stadt Köln ausgebaut. Die begünstigten Grundstückseigentümer wer-
den bzgl. der Erschließungskosten nach den Vorgaben des Baugesetzbuches veranlagt.   
 
Folgende Baulasten sind derzeit vorhanden: 
 
 Auf Flurstück 1023 : Baulasten Nummern 250/01, 256/01 bis 274/01-18; Stellplatzzuordnungs-, 
eine Geh- Fahr- Leitungs- und eine Abstandsflächenbaulast (alle zugunsten der Flurstücke 
1021,1022,1027) 
 Auf Flurstück 1024: Baulasten Nummern 251/01 bis 255/01-4: Stellplatzzuordnung- und eine 
Geh- Fahr- und Leitungsbaulast (alle zugunsten 1027) 
 
Die zugehörigen Baugrundstücke (aus 1021, 1022 und 1027) wurden jedoch nie gebildet. Daher 
sind die Baulasten als gegenstandslos zu betrachten und könnten im Rahmen der bauordnungs-
rechtlichen Genehmigung gelöscht werden.   
 
 
Städtebauliche Kenndaten 
 
Größe des Plangebiets (VBP) rd. 9.180 m² 
 
Bruttogeschossfläche (BGF) aller Baufelder rd. 6.745 m² 
 
BGF Wohnen Gesamt rd. 3.960 m²  
davon BGF öffentlich gefördert (30 %) min. 1.190 m² 
Anzahl der Wohneinheiten rd. 27-31 
 
BGF Sonderwohnform, z.B. Wohngruppen rd. 1.285 m² 
 
BGF Gewerbeflächen rd. 1.500 m2 
 
Verkehrs- und Wegeflächen rd. 1.530 m² 
 
private Frei- und Grünflächen  rd. 1.560 m2 
davon Maßnahmenfläche rd.  765 m² 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 71356/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit 
dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Beratungsverlauf (2)

01.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
01.09.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Lülsdorfer Straße 238
  • Schmittgasse
  • Rheinbergstraße
  • Loorweg
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • An der Mühle 840
  • Am Weingartsberg
  • In der Bohnenbitze
  • Hinter der Kirche
  • Hauptstraße
  • Straße 2

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Details

Aktenzeichen
2392/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
24.08.2022
Erstellt
29.07.2022 12:49