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AGS/030/2025

Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes

Beschlussvorlage 12.06.2025

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Beschlussvorlage

1682 Zeichen

AGS/030/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes 
Fachbereich: 
53 - Gesundheitsamt     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordneter  Christian Zaum      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Ausschuss für Gesundheit und 
Soziales 23.09.2025 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales stimmt der  als Anlage beigefügten 
Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes zu. Diese soll zum 
01.07.2025 in Kraft treten. 
 
 
Sachdarstellung: 
Die aktuell geltenden Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes vom 01.01.2023 
(AGS-Beschluss AGS/060/2022) weisen Neuregelungsbedarfe auf. 
 
Das Gesundheitsamt hat zur Vereinheitlichung und Transparenz des Zuschusswesens 
eine Novellierung der Zuschussrichtlinien erarbeitet. Diese ersetzen die bislang 
geltenden Zuschussrichtlinien, welche eine Konkretisierung de r 
Zuwendungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf darstellen. 
Die Novellierung der Zuschussrichtlinie beinhaltet insbesondere eine einheitliche 
Antragsfrist für die Zuwendungsempfänger*innen, die klare Regelung der zu 
verwendenden Zuschussanträge, die konkrete Regelung der Zuständigkeiten, sowie 
klar definierte Laufzeiten.  
Die endgültige Beschlussfassung über die Zuschüsse wird auch nach der Novellierung 
weiterhin durch den Ausschuss für Gesundheit und Soziales erfolgen, dem gemäß § 9 
Absatz 1 der Zu ständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf die 
grundsätzliche Zuständigkeit für die Vergabe obliegt.

Seite 2 
 
Anlagen: 
Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes

Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes

17054 Zeichen

Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes 
1 
 
 
 
 
 
 
 
       Amt 53 
 
 Novellierung der Zuschussrichtlinien des 
    Gesundheitsamtes 
 
 
      01.07.2025

Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes 
2 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
Präambel ........................................................................................... 3 
Kapitel 1: Generelle Regelungen ........................................................... 3 
1.1 Gegenstand der Richtlinien ............................................................. 3 
1.2 Förderungswürdige Zwecke............................................................. 3 
1.3 Förderungsfähige Ausgaben ............................................................ 4 
1.4 Voraussetzungen für die Zuschussbewilligung .................................... 4 
1.5 Prüfverfahren ................................................................................ 5 
1.6 Antrags- und Bewilligungsverfahren ................................................. 5 
2.1 Auszahlung ................................................................................... 7 
2.2 Dauer des Zuschusses .................................................................... 7 
2.3 Verwendungsnachweise .................................................................. 7 
2.4 Rücknahme und Rückzahlung .......................................................... 9 
2.5 Inkrafttreten ............................................................................... 10

Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes 
3 
 
 
Präambel 
Die Angebote der freien Wohlfahrtspflege sowie der gemeinnützigen Träger 
ergänzen die Angebote des öffentlichen Gesundheitsdienstes sinnvoll und 
tragen einen wichtigen Teil zur öffentlichen Gesundheit und zum 
gesellschaftlichen Leben in unserer Stadt bei. 
Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf schätzt die 
vielfältigen Angebote für die Düsseldorfer Einwohnerinnen und Einwohner 
und fördert diese im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 
in Form von Zuschüssen. 
Kapitel 1: Generelle Regelungen 
1.1 Gegenstand der Richtlinien 
Die nachfolgenden Richtlinien konkretisieren und ergänzen die „Richtlinien 
der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Bewilligung von Zuwendungen“ 
(Stand: 05.07.2024 kurz: Zuwendungsrichtlinien der LHD). Im Übrigen 
bleiben die Zuwendungsrichtlinien der LHD unberührt. 
1.2 Förderungswürdige Zwecke 
Förderungswürdige Zwecke im Sinne dieser Richtlinien können 
insbesondere sein: 
- Angebote im Rahmen der Selbsthilfe 
- Angebote und Projekte im Rahmen der Sucht- und Drogenhilfe 
- Angebote zur AIDS-Prävention sowie zur Beratung und Betreuung 
von Menschen mit HIV und AIDS, 
- Angebote zur Transsexualität 
- Angebote zur ambulanten Versorgung psychisch Kranker 
- Angebote zur ambulanten notfallmedizinischen Versorgung, 
- Angebote bei Schwangerschaft und 
- Angebote von sonstigen Institutionen mit besonderem 
Gesundheitsbezug, wie z. B. Sport- oder Fördervereine mit 
gesundheitsfördernden Zielen und im Einzelfall natürlichen 
Personen. 
Förderfähig sind nur Anträge, die keinen überregionalen Zwecken dienen. 
Das Gesundheitsamt vergibt Zuwendungen in aller Regel als Zuschüsse im 
Rahmen der Projektförderung, d. h. als Zuschuss zu einzelnen Maßnahmen 
und Veranstaltungen im konsumtiven Bereich. 
Als überwiegende Finanzierungsart wird die Festbetragsfinanzierung

Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes 
4 
 
 
gewährt. 
Abweichend hiervon können Selbsthilfegruppen auch eine 
Pauschalförderung in Höhe von max. 300,00 € pro Förderjahr beantragen. 
Förderfähig sind nur Angebote und Projekte im Düsseldorfer Stadtgebiet, 
welche überwiegend von Düsseldorfer Einwohnerinnen und Einwohnern in 
Anspruch genommen werden. 
1.3 Förderungsfähige Ausgaben 
Förderungsfähig sind insbesondere angemessene Honorar und 
Personalausgaben, soweit sie nicht bereits durch Dritte finanziert werden. 
Die Angemessenheit orientiert sich an den Ausgaben für vergleichbare 
städtische Mitarbeitende sowie an den jeweils aktuellen Richtwerten der 
Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt). 
Wird bereits beim Zuwendungsempfänger beschäftigtes Personal auf einen 
Projektarbeitsplatz umgesetzt, so sind die Ausgaben für dieses Personal nur 
zuwendungsfähig, wenn für das bisherige Beschäftigungsfeld in 
entsprechendem Umfang neues Personal eingesetzt wird. 
Weiterhin sind Sachausgaben und laufende Betriebsausgaben 
förderungsfähig. Dazu gehören z. B. Geräte, Mobiliar, Verbrauchsgüter, 
Printmedien, Mieten, Porto- und Telefonkosten, Pflege des Internetauftritts, 
Aus- und Fortbildung etc. 
Auch Overhead-Ausgaben und sonstige Ausgaben sind förderfähig. 
Nicht zuwendungsfähig sind 
- Sollzinsen 
- Kalkulatorische Kosten für Gewinn, Abschreibungen und 
Einzelwagnisse 
- Regelmäßigwiederkehrende Ausgaben, die den gewöhnlichen 
Betriebsausgaben zuzuordnen sind (z. B. Steuer- oder 
Rechtsberatung) 
- Erstattungsfähige Mehrwertsteuer 
- Finanzierungskosten und Provisionen. 
1.4 Voraussetzungen für die Zuschussbewilligung 
Empfänger von Zuschüssen sind in aller Regel juristische Personen 
(Verbände, Vereine, Gesellschaften usw.). Bei besonderen 
förderungswürdigen Projekten können im Einzelfall auch natürliche

Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes 
5 
 
 
Personen Empfänger von Zuschüssen sein. 
Es muss eine gesetzliche Aufgabe vorliegen oder ein öffentliches Interesse 
an der zu fördernden Aufgabe gegeben sein. Ein öffentliches Interesse ist 
insbesondere bei den unter 1.2 genannten förderungswürdigen Zwecken 
anzunehmen. 
Der Zuschussempfänger muss nachweisen, dass seine wirtschaftlichen 
Verhältnisse geordnet und stabil sind. Die entsprechenden Nachweise sind 
dem Antrag in geeigneter Form beizufügen. 
Die kommunale Zuschussgewährung erfolgt nachrangig. Andere beantragte 
oder bewilligte Fördermittel oder sonstige Drittmittel müssen angegeben 
werden (insbesondere auch kommunale Fördermittel). 
Es werden nur Angebote gefördert, die dem Wohle der Einwohnerinnen und 
Einwohner in Düsseldorf dienen. 
1.5 Prüfverfahren 
Die durch den Ausschuss für Gesundheit und Soziales (AGS) 
beschlossenen Zuschussanträge werden von den zuständigen Fachämtern 
geprüft und bearbeitet.  
Das Sachgebiet Recht innerhalb des Gesundheitsamtes erstellt in 
Zusammenarbeit mit der Abteilung Gesundheitskoordination die 
Einzelverträge unter Berücksichtigung des jeweils gültigen 
Rahmenvertrags sowie der jeweiligen politischen Beschlüsse. Auf Basis 
dieser Einzelverträge erhalten die Zuschussempfänger ein Zahlungsavis 
für das laufende Haushaltsjahr. Das Zahlungsavis stellt keine verbindliche 
Zusicherung dar. 
Die Verteilung und somit die Bewilligung der Zuschüsse obliegt gemäß § 9 
der Zuständigkeitsordnung dem AGS. Innerhalb des Gesundheitsamtes 
obliegt die Prüfung der Verwendungsnachweise dem Sachgebiet Finanzen, 
der Abteilung Gesundheitskoordination obliegt die fachliche Stellungnahme 
in Bezug auf die Verwendungsnachweise. Grundlage hierzu bilden die 
politischen Beschlüsse. 
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde 
entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen. 
1.6 Antrags- und Bewilligungsverfahren 
Zuschussanträge sind bis zu der vom AGS bestimmten

Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes 
6 
 
 
Antragsannahmefrist des dem Förderjahr vorangehenden 
Kalenderjahres schriftlich einzureichen. Hierfür sind ausschließlich die 
Antragsformulare des Gesundheitsamtes (siehe nachstehende Links) 
zu verwenden. Bei Nichtverwendung des vorgenannten Antragsformulars, 
wird der Antragsteller darüber informiert, dass der Antrag frist- und 
formgerecht neu einzureichen ist. Geht ein Antrag nicht fristgerecht ein, 
ist dieser abzulehnen. Anschließend werden die Bewilligungs- oder 
Ablehnungsbescheide durch das Gesundheitsamt verschickt. 
https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt53/gesundheitsamt/hilfen-
beratung/Zuschuss/Zuschussantrag_53_1418_web_bf.pdf 
https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt53/gesundheitsamt/hilfen-
beratung/Zuschuss/Zuschussantrag_Selbsthilfe_web_bf.pdf 
Die Anträge sind zu richten an: 
Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf  
53.1.3 Controlling, Finanzen, Ausschussangelegenheiten  
Kölner Straße 180 
40227 Düsseldorf 
Verspätet eingehende Zuschussanträge können nicht mehr berücksichtigt 
werden und werden abgelehnt. 
Die Zuschussanträge haben folgenden Mindestinhalt aufzuweisen: 
- Inhaltliche, strukturelle und methodische Zielsetzungen des Projektes 
- Beschreibung des Projektaufbaus und der Projektdurchführung 
- Definition der Zielgruppe des Projektes 
- Laufzeitnennung des Projektes 
- Konkrete Aufstellung über die im Zuschussjahr zu erwartenden 
Ausgaben und Einnahmen 
- Darstellung der Kosten des Projektes 
o mit einem detaillierten Finanzierungsplan inklusive der 
Darstellung der einzelnen Ausgaben und Einnahmen sowie der 
Benennung des Eigenanteils und 
o der eingebrachten Finanzmittel durch weitere Projektbeteiligte. 
- Darstellung der im Projektzeitraum zu erbringenden Leistungen 
Zuschussanträge, welche die erforderlichen Mindestinhalte nicht 
aufweisen, sind im weiteren Verfahren nicht berücksichtigungsfähig. Bei 
Nichteinhaltung wird der Antrag unter Hinweis auf die fehlenden Angaben 
an die Antragsteller/in zurückgesendet

Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes 
7 
 
 
Die Abteilung Gesundheitskoordination des Gesundheitsamtes erarbeitet 
die fachliche, das Sachgebiet Controlling, Finanzen, 
Ausschussangelegenheiten die rechnerische Zuschussempfehlung. Die 
Höhe der Zuschüsse kann nachträglich nicht geändert werden. 
Die Anträge werden unter Berücksichtigung der fachlichen und 
rechnerischen Empfehlungen zur Beschlussfassung für den AGS aufbereitet.  
Der AGS entscheidet über die förderungswürdigen Anträge sowie die Höhe 
der Zuschüsse im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 9 der 
Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf.  
Anschließend werden, entsprechend der Beschlüsse des AGS, die 
Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide durch das Gesundheitsamt 
verschickt. 
Kapitel 2: Abschließendes 
2.1 Auszahlung 
Voraussetzung für die Auszahlung des bewilligten Zuschussbetrages ist die 
Rücksendung der durch den Zuschussnehmer unterschriebenen 
Einverständniserklärung, die dem Bewilligungsbescheid beigefügt ist. 
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach der Freigabe des Haushalts im 
jeweiligen Haushaltsjahr. 
Der Zuschuss wird nur auf das vom Zuschussnehmer benannte Konto 
ausgezahlt. 
2.2 Dauer des Zuschusses 
Die maximale Förderdauerbeträgt vier Jahre. Es können Folgeanträge 
gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Folgeantrages 
besteht nicht. 
2.3 Verwendungsnachweise 
Die nachfolgenden Regelungen zur Prüfung von Zwischen- bzw. 
Verwendungsnachweisen gelten für alle Zuschussempfänger, die einen 
Zuschuss durch das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf 
bewilligt bekommen haben. 
Der Zuschussempfänger ist zur Einreichung eines Zwischen- bzw. 
Verwendungsnachweises verpflichtet.

Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes 
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Für die Einreichung der Zwischen- bzw. Verwendungsnachweise ist das 
jeweils zur Förderungsart passende Formular zu verwenden: 
- Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis allgemein (Gesundheitsamt) 
- Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis pauschale Förderung 
(Gesundheitsamt) 
Neben dem finanziellen Nachweis ist auch die Dokumentation der 
erbrachten Aufgaben Bestandteil des Verwendungsnachweises. Die 
einzusetzenden Personalressourcen, die Art der Aufgaben, sowie die Form 
der Aufgabendokumentation werden vor Beginn der Aufgabenerbringung 
in verbindlichen Absprachen zwischen der Abteilung 
Gesundheitskoordination und dem Zuschussempfänger festgelegt. Diese 
Absprachen folgen der für Zuwendungen entwickelten Systematik, die 
bereits in Einzelverträgen mit Trägern Anwendung findet. 
Bei mehrjährigen Fördermaßnahmen sind alljährlich spätestens bis zum 
31.03. unaufgefordert Zwischennachweise beim Gesundheitsamt der 
Landeshauptstadt Düsseldorf vorzulegen, die einen ordnungsgemäßen 
Verlauf belegen. Nach Beendigung des Projekts bzw. der Maßnahme ist 
innerhalb von 3 Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 
Bei fachbezogenen Pauschalen sind die Verwendungsnachweise bis zum 
31.01. des Folgejahres beim Gesundheitsamt einzureichen. 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist berechtigt, die Verwendung des 
Zuschusses durch Einsicht in die Bücher, Belege (insbesondere 
Quittungsbelege) und sonstige Geschäftsunterlagen, soweit sie sich auf den 
Zuschusszweck beziehen, zu prüfen. Hierzu sind die entsprechenden 
Unterlagen auf Anforderung vorzulegen oder nach Vereinbarung in den 
Räumen des Zuschussempfängers zur Einsicht bereitzustellen. 
Der Zuschussempfänger hat diese Unterlagen sowie alle sonst mit der 
Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des 
Zwischen- bzw. Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach 
steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere 
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder 
Datenträger verwendet werden. 
Der Zuschussempfänger belegt mit dem Zwischen- bzw. 
Verwendungsnachweis die ordnungsgemäße, wirtschaftliche, sparsame und 
dem Bewilligungszweck entsprechende Mittelverwendung. Der Zwischen- 
bzw. Verwendungsnachweis besteht aus

Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes 
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- einem Sachbericht und 
- einem zahlenmäßigen Nachweis. 
Der Sachbericht stellt den Nachweis einer antragsgemäßen und 
sachgerechten Mittelverwendung dar und erfolgt in der Regel unter 
Beifügung der entsprechenden Belege. Die zahlenmäßige Abrechnung ist 
maßnahmenbezogen einzureichen. Belege, die nicht zuzuordnen sind, 
finden bei der Zuschussberechnung keine Berücksichtigung. 
Der zahlenmäßige Nachweis muss erkennen lassen, welche Ausgaben die 
Landeshauptstadt Düsseldorf bezuschusst hat und welche über Drittmittel 
beglichen wurden, um Doppelfinanzierungen aufzuzeigen. Dieser Nachweis 
kann tabellarisch erfolgen. 
Der zahlenmäßige Nachweis muss beinhalten: 
- die Belegkopien und 
eine Auflistung der Personalausgaben für jeden einzelnen Mitarbeiter 
(ggf. anonymisiert) unter Nennung der Eingruppierung und der 
Qualifikation, des unterjährigen Beschäftigungszeitraums sowie der 
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der tatsächlich 
abgeleisteten Stunden. Längere Abwesenheitszeiten, z. B. durch 
Krankheit, Mutterschutz o.ä., sind ebenfalls anzugeben. 
- Overheadkosten können mit 15 % der Personalkosten gemäß der 
KGSt angesetzt werden. 
- Die aufgelisteten Einnahmen müssen auch Zuschüsse Dritter und ggf. 
Einnahmen aus Eintritten und Sponsoring beinhalten. 
- Der zahlenmäßige Nachweis der antragsgemäßen und sachgerechten 
Mittelverwendung erfolgt in der Regel ohne Quittungsbelege durch die 
Bestätigung in dem anliegenden Vordruck "Nachweis über die 
Verwendung der pauschalen kommunalen Fördermittel". 
2.4 Rücknahme und Rückzahlung 
Sollte sich herausstellen, dass die bewilligten Mittel nicht vollständig 
verausgabt werden können, so ist dies dem Gesundheitsamt unverzüglich, 
spätestens jedoch nach zwei Monaten, anzuzeigen. 
Der Zuschuss kann mit sofortiger Wirkung versagt oder zurückgenommen 
werden, wenn gegen die Richtlinien insgesamt oder in Teilbereichen 
verstoßen wird. 
Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die Bewilligung des Zuschusses auf 
unrichtigen Angaben des Zuschussempfängers beruht oder wenn der 
Zuschussempfänger die Auflagen oder Bedingungen nicht einhält. 
Insbesondere gilt:

Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes 
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Bei Bekanntwerden einer Zweckentfremdung des Zuschusses muss diese 
sofort, auch im laufenden Haushaltsjahr, zurückgezahlt werden. 
Zweckentfremdung ist auch dann gegeben, wenn der Zuschussempfänger 
seine inhaltliche Arbeit derart verändert, dass sie mit den ursprünglichen 
Antragszielen oder den Zuwendungsrichtlinien nicht mehr vereinbar ist. Der 
Zuschussempfänger ist darüber hinaus verpflichtet, jede Abweichung von 
der im Antrag geplanten Maßnahme während der Durchführungsphase 
unmittelbar an das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf zu 
melden. 
Falls sich nachträglich herausstellt, dass der Zuschussempfänger zur 
Erlangung eines Zuschusses falsche Angaben gemacht hat, ist dieser zur 
Rückzahlung aller zu Unrecht erhaltenen Zuschüsse verpflichtet. 
Wird der Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis nicht innerhalb der im 
Bewilligungsbescheid gesetzten Frist vorgelegt, können die Zuschüsse 
ebenso zurückgefordert werden. Weitere Zahlungen werden in diesen Fällen 
mit sofortiger Wirkung eingestellt. 
Der Rückzahlungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und ab diesem 
Zeitpunkt mit 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens 
jedoch mit 7 % zu verzinsen. 
2.5 Inkrafttreten 
Diese Richtlinien lösen die „Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes“ 
vom 01.01.2023 ab. 
Diese Richtlinien treten am 01.07.2025 in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

24.06.2025 Ausschuss für Gesundheit und Soziales
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AGS/030/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
12.06.2025
Erstellt
12.06.2025 08:33