AGS/030/2025
Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes
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Beschlussvorlage
1682 Zeichen
AGS/030/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes Fachbereich: 53 - Gesundheitsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordneter Christian Zaum Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ausschuss für Gesundheit und Soziales 23.09.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales stimmt der als Anlage beigefügten Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes zu. Diese soll zum 01.07.2025 in Kraft treten. Sachdarstellung: Die aktuell geltenden Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes vom 01.01.2023 (AGS-Beschluss AGS/060/2022) weisen Neuregelungsbedarfe auf. Das Gesundheitsamt hat zur Vereinheitlichung und Transparenz des Zuschusswesens eine Novellierung der Zuschussrichtlinien erarbeitet. Diese ersetzen die bislang geltenden Zuschussrichtlinien, welche eine Konkretisierung de r Zuwendungsrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf darstellen. Die Novellierung der Zuschussrichtlinie beinhaltet insbesondere eine einheitliche Antragsfrist für die Zuwendungsempfänger*innen, die klare Regelung der zu verwendenden Zuschussanträge, die konkrete Regelung der Zuständigkeiten, sowie klar definierte Laufzeiten. Die endgültige Beschlussfassung über die Zuschüsse wird auch nach der Novellierung weiterhin durch den Ausschuss für Gesundheit und Soziales erfolgen, dem gemäß § 9 Absatz 1 der Zu ständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf die grundsätzliche Zuständigkeit für die Vergabe obliegt. Seite 2 Anlagen: Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes
Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes
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Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes
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Amt 53
Novellierung der Zuschussrichtlinien des
Gesundheitsamtes
01.07.2025
Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes
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Inhaltsverzeichnis
Präambel ........................................................................................... 3
Kapitel 1: Generelle Regelungen ........................................................... 3
1.1 Gegenstand der Richtlinien ............................................................. 3
1.2 Förderungswürdige Zwecke............................................................. 3
1.3 Förderungsfähige Ausgaben ............................................................ 4
1.4 Voraussetzungen für die Zuschussbewilligung .................................... 4
1.5 Prüfverfahren ................................................................................ 5
1.6 Antrags- und Bewilligungsverfahren ................................................. 5
2.1 Auszahlung ................................................................................... 7
2.2 Dauer des Zuschusses .................................................................... 7
2.3 Verwendungsnachweise .................................................................. 7
2.4 Rücknahme und Rückzahlung .......................................................... 9
2.5 Inkrafttreten ............................................................................... 10
Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes
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Präambel
Die Angebote der freien Wohlfahrtspflege sowie der gemeinnützigen Träger
ergänzen die Angebote des öffentlichen Gesundheitsdienstes sinnvoll und
tragen einen wichtigen Teil zur öffentlichen Gesundheit und zum
gesellschaftlichen Leben in unserer Stadt bei.
Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf schätzt die
vielfältigen Angebote für die Düsseldorfer Einwohnerinnen und Einwohner
und fördert diese im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
in Form von Zuschüssen.
Kapitel 1: Generelle Regelungen
1.1 Gegenstand der Richtlinien
Die nachfolgenden Richtlinien konkretisieren und ergänzen die „Richtlinien
der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Bewilligung von Zuwendungen“
(Stand: 05.07.2024 kurz: Zuwendungsrichtlinien der LHD). Im Übrigen
bleiben die Zuwendungsrichtlinien der LHD unberührt.
1.2 Förderungswürdige Zwecke
Förderungswürdige Zwecke im Sinne dieser Richtlinien können
insbesondere sein:
- Angebote im Rahmen der Selbsthilfe
- Angebote und Projekte im Rahmen der Sucht- und Drogenhilfe
- Angebote zur AIDS-Prävention sowie zur Beratung und Betreuung
von Menschen mit HIV und AIDS,
- Angebote zur Transsexualität
- Angebote zur ambulanten Versorgung psychisch Kranker
- Angebote zur ambulanten notfallmedizinischen Versorgung,
- Angebote bei Schwangerschaft und
- Angebote von sonstigen Institutionen mit besonderem
Gesundheitsbezug, wie z. B. Sport- oder Fördervereine mit
gesundheitsfördernden Zielen und im Einzelfall natürlichen
Personen.
Förderfähig sind nur Anträge, die keinen überregionalen Zwecken dienen.
Das Gesundheitsamt vergibt Zuwendungen in aller Regel als Zuschüsse im
Rahmen der Projektförderung, d. h. als Zuschuss zu einzelnen Maßnahmen
und Veranstaltungen im konsumtiven Bereich.
Als überwiegende Finanzierungsart wird die Festbetragsfinanzierung
Novellierung der Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes
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gewährt.
Abweichend hiervon können Selbsthilfegruppen auch eine
Pauschalförderung in Höhe von max. 300,00 € pro Förderjahr beantragen.
Förderfähig sind nur Angebote und Projekte im Düsseldorfer Stadtgebiet,
welche überwiegend von Düsseldorfer Einwohnerinnen und Einwohnern in
Anspruch genommen werden.
1.3 Förderungsfähige Ausgaben
Förderungsfähig sind insbesondere angemessene Honorar und
Personalausgaben, soweit sie nicht bereits durch Dritte finanziert werden.
Die Angemessenheit orientiert sich an den Ausgaben für vergleichbare
städtische Mitarbeitende sowie an den jeweils aktuellen Richtwerten der
Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt).
Wird bereits beim Zuwendungsempfänger beschäftigtes Personal auf einen
Projektarbeitsplatz umgesetzt, so sind die Ausgaben für dieses Personal nur
zuwendungsfähig, wenn für das bisherige Beschäftigungsfeld in
entsprechendem Umfang neues Personal eingesetzt wird.
Weiterhin sind Sachausgaben und laufende Betriebsausgaben
förderungsfähig. Dazu gehören z. B. Geräte, Mobiliar, Verbrauchsgüter,
Printmedien, Mieten, Porto- und Telefonkosten, Pflege des Internetauftritts,
Aus- und Fortbildung etc.
Auch Overhead-Ausgaben und sonstige Ausgaben sind förderfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind
- Sollzinsen
- Kalkulatorische Kosten für Gewinn, Abschreibungen und
Einzelwagnisse
- Regelmäßigwiederkehrende Ausgaben, die den gewöhnlichen
Betriebsausgaben zuzuordnen sind (z. B. Steuer- oder
Rechtsberatung)
- Erstattungsfähige Mehrwertsteuer
- Finanzierungskosten und Provisionen.
1.4 Voraussetzungen für die Zuschussbewilligung
Empfänger von Zuschüssen sind in aller Regel juristische Personen
(Verbände, Vereine, Gesellschaften usw.). Bei besonderen
förderungswürdigen Projekten können im Einzelfall auch natürliche
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Personen Empfänger von Zuschüssen sein.
Es muss eine gesetzliche Aufgabe vorliegen oder ein öffentliches Interesse
an der zu fördernden Aufgabe gegeben sein. Ein öffentliches Interesse ist
insbesondere bei den unter 1.2 genannten förderungswürdigen Zwecken
anzunehmen.
Der Zuschussempfänger muss nachweisen, dass seine wirtschaftlichen
Verhältnisse geordnet und stabil sind. Die entsprechenden Nachweise sind
dem Antrag in geeigneter Form beizufügen.
Die kommunale Zuschussgewährung erfolgt nachrangig. Andere beantragte
oder bewilligte Fördermittel oder sonstige Drittmittel müssen angegeben
werden (insbesondere auch kommunale Fördermittel).
Es werden nur Angebote gefördert, die dem Wohle der Einwohnerinnen und
Einwohner in Düsseldorf dienen.
1.5 Prüfverfahren
Die durch den Ausschuss für Gesundheit und Soziales (AGS)
beschlossenen Zuschussanträge werden von den zuständigen Fachämtern
geprüft und bearbeitet.
Das Sachgebiet Recht innerhalb des Gesundheitsamtes erstellt in
Zusammenarbeit mit der Abteilung Gesundheitskoordination die
Einzelverträge unter Berücksichtigung des jeweils gültigen
Rahmenvertrags sowie der jeweiligen politischen Beschlüsse. Auf Basis
dieser Einzelverträge erhalten die Zuschussempfänger ein Zahlungsavis
für das laufende Haushaltsjahr. Das Zahlungsavis stellt keine verbindliche
Zusicherung dar.
Die Verteilung und somit die Bewilligung der Zuschüsse obliegt gemäß § 9
der Zuständigkeitsordnung dem AGS. Innerhalb des Gesundheitsamtes
obliegt die Prüfung der Verwendungsnachweise dem Sachgebiet Finanzen,
der Abteilung Gesundheitskoordination obliegt die fachliche Stellungnahme
in Bezug auf die Verwendungsnachweise. Grundlage hierzu bilden die
politischen Beschlüsse.
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen.
1.6 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Zuschussanträge sind bis zu der vom AGS bestimmten
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Antragsannahmefrist des dem Förderjahr vorangehenden
Kalenderjahres schriftlich einzureichen. Hierfür sind ausschließlich die
Antragsformulare des Gesundheitsamtes (siehe nachstehende Links)
zu verwenden. Bei Nichtverwendung des vorgenannten Antragsformulars,
wird der Antragsteller darüber informiert, dass der Antrag frist- und
formgerecht neu einzureichen ist. Geht ein Antrag nicht fristgerecht ein,
ist dieser abzulehnen. Anschließend werden die Bewilligungs- oder
Ablehnungsbescheide durch das Gesundheitsamt verschickt.
https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt53/gesundheitsamt/hilfen-
beratung/Zuschuss/Zuschussantrag_53_1418_web_bf.pdf
https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt53/gesundheitsamt/hilfen-
beratung/Zuschuss/Zuschussantrag_Selbsthilfe_web_bf.pdf
Die Anträge sind zu richten an:
Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
53.1.3 Controlling, Finanzen, Ausschussangelegenheiten
Kölner Straße 180
40227 Düsseldorf
Verspätet eingehende Zuschussanträge können nicht mehr berücksichtigt
werden und werden abgelehnt.
Die Zuschussanträge haben folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
- Inhaltliche, strukturelle und methodische Zielsetzungen des Projektes
- Beschreibung des Projektaufbaus und der Projektdurchführung
- Definition der Zielgruppe des Projektes
- Laufzeitnennung des Projektes
- Konkrete Aufstellung über die im Zuschussjahr zu erwartenden
Ausgaben und Einnahmen
- Darstellung der Kosten des Projektes
o mit einem detaillierten Finanzierungsplan inklusive der
Darstellung der einzelnen Ausgaben und Einnahmen sowie der
Benennung des Eigenanteils und
o der eingebrachten Finanzmittel durch weitere Projektbeteiligte.
- Darstellung der im Projektzeitraum zu erbringenden Leistungen
Zuschussanträge, welche die erforderlichen Mindestinhalte nicht
aufweisen, sind im weiteren Verfahren nicht berücksichtigungsfähig. Bei
Nichteinhaltung wird der Antrag unter Hinweis auf die fehlenden Angaben
an die Antragsteller/in zurückgesendet
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Die Abteilung Gesundheitskoordination des Gesundheitsamtes erarbeitet
die fachliche, das Sachgebiet Controlling, Finanzen,
Ausschussangelegenheiten die rechnerische Zuschussempfehlung. Die
Höhe der Zuschüsse kann nachträglich nicht geändert werden.
Die Anträge werden unter Berücksichtigung der fachlichen und
rechnerischen Empfehlungen zur Beschlussfassung für den AGS aufbereitet.
Der AGS entscheidet über die förderungswürdigen Anträge sowie die Höhe
der Zuschüsse im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 9 der
Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf.
Anschließend werden, entsprechend der Beschlüsse des AGS, die
Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide durch das Gesundheitsamt
verschickt.
Kapitel 2: Abschließendes
2.1 Auszahlung
Voraussetzung für die Auszahlung des bewilligten Zuschussbetrages ist die
Rücksendung der durch den Zuschussnehmer unterschriebenen
Einverständniserklärung, die dem Bewilligungsbescheid beigefügt ist.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach der Freigabe des Haushalts im
jeweiligen Haushaltsjahr.
Der Zuschuss wird nur auf das vom Zuschussnehmer benannte Konto
ausgezahlt.
2.2 Dauer des Zuschusses
Die maximale Förderdauerbeträgt vier Jahre. Es können Folgeanträge
gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Folgeantrages
besteht nicht.
2.3 Verwendungsnachweise
Die nachfolgenden Regelungen zur Prüfung von Zwischen- bzw.
Verwendungsnachweisen gelten für alle Zuschussempfänger, die einen
Zuschuss durch das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
bewilligt bekommen haben.
Der Zuschussempfänger ist zur Einreichung eines Zwischen- bzw.
Verwendungsnachweises verpflichtet.
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Für die Einreichung der Zwischen- bzw. Verwendungsnachweise ist das
jeweils zur Förderungsart passende Formular zu verwenden:
- Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis allgemein (Gesundheitsamt)
- Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis pauschale Förderung
(Gesundheitsamt)
Neben dem finanziellen Nachweis ist auch die Dokumentation der
erbrachten Aufgaben Bestandteil des Verwendungsnachweises. Die
einzusetzenden Personalressourcen, die Art der Aufgaben, sowie die Form
der Aufgabendokumentation werden vor Beginn der Aufgabenerbringung
in verbindlichen Absprachen zwischen der Abteilung
Gesundheitskoordination und dem Zuschussempfänger festgelegt. Diese
Absprachen folgen der für Zuwendungen entwickelten Systematik, die
bereits in Einzelverträgen mit Trägern Anwendung findet.
Bei mehrjährigen Fördermaßnahmen sind alljährlich spätestens bis zum
31.03. unaufgefordert Zwischennachweise beim Gesundheitsamt der
Landeshauptstadt Düsseldorf vorzulegen, die einen ordnungsgemäßen
Verlauf belegen. Nach Beendigung des Projekts bzw. der Maßnahme ist
innerhalb von 3 Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Bei fachbezogenen Pauschalen sind die Verwendungsnachweise bis zum
31.01. des Folgejahres beim Gesundheitsamt einzureichen.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist berechtigt, die Verwendung des
Zuschusses durch Einsicht in die Bücher, Belege (insbesondere
Quittungsbelege) und sonstige Geschäftsunterlagen, soweit sie sich auf den
Zuschusszweck beziehen, zu prüfen. Hierzu sind die entsprechenden
Unterlagen auf Anforderung vorzulegen oder nach Vereinbarung in den
Räumen des Zuschussempfängers zur Einsicht bereitzustellen.
Der Zuschussempfänger hat diese Unterlagen sowie alle sonst mit der
Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des
Zwischen- bzw. Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach
steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder
Datenträger verwendet werden.
Der Zuschussempfänger belegt mit dem Zwischen- bzw.
Verwendungsnachweis die ordnungsgemäße, wirtschaftliche, sparsame und
dem Bewilligungszweck entsprechende Mittelverwendung. Der Zwischen-
bzw. Verwendungsnachweis besteht aus
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- einem Sachbericht und
- einem zahlenmäßigen Nachweis.
Der Sachbericht stellt den Nachweis einer antragsgemäßen und
sachgerechten Mittelverwendung dar und erfolgt in der Regel unter
Beifügung der entsprechenden Belege. Die zahlenmäßige Abrechnung ist
maßnahmenbezogen einzureichen. Belege, die nicht zuzuordnen sind,
finden bei der Zuschussberechnung keine Berücksichtigung.
Der zahlenmäßige Nachweis muss erkennen lassen, welche Ausgaben die
Landeshauptstadt Düsseldorf bezuschusst hat und welche über Drittmittel
beglichen wurden, um Doppelfinanzierungen aufzuzeigen. Dieser Nachweis
kann tabellarisch erfolgen.
Der zahlenmäßige Nachweis muss beinhalten:
- die Belegkopien und
eine Auflistung der Personalausgaben für jeden einzelnen Mitarbeiter
(ggf. anonymisiert) unter Nennung der Eingruppierung und der
Qualifikation, des unterjährigen Beschäftigungszeitraums sowie der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der tatsächlich
abgeleisteten Stunden. Längere Abwesenheitszeiten, z. B. durch
Krankheit, Mutterschutz o.ä., sind ebenfalls anzugeben.
- Overheadkosten können mit 15 % der Personalkosten gemäß der
KGSt angesetzt werden.
- Die aufgelisteten Einnahmen müssen auch Zuschüsse Dritter und ggf.
Einnahmen aus Eintritten und Sponsoring beinhalten.
- Der zahlenmäßige Nachweis der antragsgemäßen und sachgerechten
Mittelverwendung erfolgt in der Regel ohne Quittungsbelege durch die
Bestätigung in dem anliegenden Vordruck "Nachweis über die
Verwendung der pauschalen kommunalen Fördermittel".
2.4 Rücknahme und Rückzahlung
Sollte sich herausstellen, dass die bewilligten Mittel nicht vollständig
verausgabt werden können, so ist dies dem Gesundheitsamt unverzüglich,
spätestens jedoch nach zwei Monaten, anzuzeigen.
Der Zuschuss kann mit sofortiger Wirkung versagt oder zurückgenommen
werden, wenn gegen die Richtlinien insgesamt oder in Teilbereichen
verstoßen wird.
Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die Bewilligung des Zuschusses auf
unrichtigen Angaben des Zuschussempfängers beruht oder wenn der
Zuschussempfänger die Auflagen oder Bedingungen nicht einhält.
Insbesondere gilt:
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Bei Bekanntwerden einer Zweckentfremdung des Zuschusses muss diese
sofort, auch im laufenden Haushaltsjahr, zurückgezahlt werden.
Zweckentfremdung ist auch dann gegeben, wenn der Zuschussempfänger
seine inhaltliche Arbeit derart verändert, dass sie mit den ursprünglichen
Antragszielen oder den Zuwendungsrichtlinien nicht mehr vereinbar ist. Der
Zuschussempfänger ist darüber hinaus verpflichtet, jede Abweichung von
der im Antrag geplanten Maßnahme während der Durchführungsphase
unmittelbar an das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf zu
melden.
Falls sich nachträglich herausstellt, dass der Zuschussempfänger zur
Erlangung eines Zuschusses falsche Angaben gemacht hat, ist dieser zur
Rückzahlung aller zu Unrecht erhaltenen Zuschüsse verpflichtet.
Wird der Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis nicht innerhalb der im
Bewilligungsbescheid gesetzten Frist vorgelegt, können die Zuschüsse
ebenso zurückgefordert werden. Weitere Zahlungen werden in diesen Fällen
mit sofortiger Wirkung eingestellt.
Der Rückzahlungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und ab diesem
Zeitpunkt mit 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens
jedoch mit 7 % zu verzinsen.
2.5 Inkrafttreten
Diese Richtlinien lösen die „Zuschussrichtlinien des Gesundheitsamtes“
vom 01.01.2023 ab.
Diese Richtlinien treten am 01.07.2025 in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AGS/030/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 12.06.2025
- Erstellt
- 12.06.2025 08:33