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2682/2021

Beschluss über die Umstellung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 67549/04 mit dem Arbeitstitel: "Causemannstraße" in Köln-Merkenich, 3. Änderung

Beschlussvorlage Ausschuss 09.08.2021

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 28.10.2021, TOP 13.1

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 2 Planzeichnung

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Ansehen

Anlage 3 Erläuterung

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Ansehen

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

400 Zeichen

%HUHLFKGHUbQGHUXQJ
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 67549/04&DXVHPDQQVWUD‰HLQ.|OQ0HUNHQLFKbQGHUXQJ
0 10050 200300 Meter

Anlage 2 Planzeichnung

1910 Zeichen

Causemannstraße
Auf dem Alten Weerth
Lagerplatz
(2)
P7
(2)
(3)
(3)
(2)
P3
P5
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WA
WA
2. Änderung
GRZ 0,4
GFZ 0,8
II
g
Causemannstraße
Auf dem Alten Weerth
Lagerplatz
(2)
P7
(2)
(3)
(3)
P3
P5
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P6
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(3)
(1)
(1)
(4)
(1)
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P1 h
(1)
(2)
(4)
P4
(5)(4)
858
1113
998
1080
923
933
873 851
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866 852
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1095 850
1111
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1282
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1112
868
1107 1392
861862
867
1105
857
934
968
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1106
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864872870935
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I F
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212632
211209
212378
204693
WA
WA
2. Änderung
GRZ 0,4
GFZ 0,8
II
g
Lärmschutzwand
und lichtdichte Abschirmung
H = 1,50 m über OKG
ST
ST
ST
ST
ST
ST
ST
Anlage 2
Maßstab  1 : 1 000
N
Stadtplanungsamt
Planänderung des Bebauungsplanes Nr. 67549/04
 Causemannstraße
in Köln - Merkenich, 3. Änderung
0 10050 200 300 Meter
bestehende Festsetzungen im Bereich der 3. Änderung
geplante 3. Änderung

Anlage 3 Erläuterung

13398 Zeichen

/ 2 
Anlage 3 
 
Erläuterung  
Zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67549/04, 
Arbeitstitel: „Causemannstraße“ in Köln-Merkenich, 3. Änderung 
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass 
Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. In der aktuellen 
Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern 
und 609.000 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktu-
ell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019 (Ratsbeschluss vom 
20.12.2016). Um der ansässigen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohn-
angebote zu unterbreiten, ist die Schaffung von Wohnraum ein wesentliches und, in Anbetracht 
der aktuellen Situation, dringliches Ziel der Stadtentwicklung.  
 
Vor diesem Hintergrund soll das mindergenutzte Grundstück im Eckbereich Causemannstraße 
und der Straße Auf dem Alten Weerth in angemessener Weise städtebaulich ertüchtigt werden. 
Hierzu soll die straßenbegleitende Bebauung der Causemannstraße nach Süden abknickend 
entlang der Straße Auf dem Alten Weerth fortgeführt werden. Unter Berücksichtigung der erfor-
derlichen Abstandflächen zur südlich vorhandenen Wohnbebauung Auf dem Alten Weerth 1a – 
1c und unter Einhaltung der bereits zulässigen städtebaulichen Dichtewerte (GRZ 0,4, GFZ 0,8) 
sowie der maximal zulässigen zweigeschossigen, geschlossenen Bebauung, ist ein circa 40 m 
langer Fortsatz der überbaubaren Grundstücksflächen nach Südosten geplant. Zulässig sind 
hier bisher lediglich 14 m tiefe, zweigeschossige Wohngebäude in geschlossener Bauweise 
entlang der Causemannstraße auf im Mittel circa 50 m tiefen Grundstücken. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Die GbR Causemannstraße mit Sitz Köln, Karl-Kaulen-Straße 35a, 50859 Köln, beabsichtigt im 
Rahmen der Änderung des Bebauungsplans insgesamt 21 Wohneinheiten zu realisieren. Da-
von sollen im Gebäudeteil A neun Wohneinheiten errichtet werden – zu einem überwiegenden 
Teil wäre dieses Gebäude bereits vor der Planänderung baurechtlich realisierbar gewesen 
(circa sechs Wohnungen). Mit der Planänderung sollen im Gebäudeteil A drei zusätzliche 
Wohneinheiten und im Gebäudeteil B zwölf Wohneinheiten realisiert werden. Mit der Planände-
rung wird auf einem städtebaulich mindergenutztem Grundstück folglich Planungsrecht für 15 
weitere neue Wohnungen geschaffen. Im Hofbereich ist eine private Spielfläche für Kleinkinder 
vorgesehen. 
Die erforderlichen und nachzuweisenden Stellplätze sind ausschließlich auf einer oberirdischen 
Stellplatzanlage im rückwärtigen Grundstücksteil vorgesehen. Die Erschließung der Stellplatz-
anlage für die bereits genehmigten und errichteten Wohngebäude Causemannstraße 5–7 er-
folgt von der Causemannstraße; die Stellplätze des Wohngebäudes Causemannstraße 1–3 sol-
len von der Straße Auf dem Alten Weerth erschlossen werden.

- 2 - 
 
 
/ 3 
Die Erschließung des Gebäudekomplexes erfolgt über drei separate Hauseingänge. Der barrie-
refreie Zugang zu den Wohnungen ist durch jeweils einen Aufzug je Treppenhaus gewährleis-
tet.  
 
1.2 Planverfahren 
Zur Verwirklichung der Planungsabsicht ist die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 
erforderlich. Hierzu hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 7. Februar 2019 
den Beschluss gefasst, das Bebauungsplanänderungsverfahren – Arbeitstitel: Causemann-
straße in Köln-Merkenich, 3. Änderung – gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 
BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB einzuleiten. Die öf-
fentliche Bekanntmachung erfolgte am 27. März 2019 im Amtsblatt der Stadt Köln (50. Jahr-
gang, Nummer 12). 
Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 4. 
bis 17. April 2019 zur Planung äußern. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 23. Oktober bis einschließlich 27. November 2019. Im Rahmen 
dieser Beteiligung wurde deutlich, dass im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahren 
Umweltbelange sowie im Hinblick auf die Nähe des Bauleitplans zu umliegenden Industriebe-
trieben insbesondere im Industriegebiet Köln-Niehl sowie im CHEMPARK Leverkusen Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der 
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-immissionsschutzgesetztes 
zu beachten sind. Aus diesem Grund ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im 
Sinne des § 13a BauGB gemäß § 13 Absatz 1 BauGB ausgeschlossen. Das Planverfahren ist 
daher auf ein Regelverfahren mit Umweltbericht einschließlich einer frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB, umzustellen.  
 
2 Erläuterungen zum Plangebiet 
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 2.934 m² auf und befindet sich innerhalb des Stadt-
teils Merkenich im Stadtbezirk Chorweiler. 
2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Merkenich und umfasst den Bereich südlich der Causemann-
straße und westlich der Straße Auf dem Alten Weehrt, im Wesentlichen die Wohnbaugrundstü-
cke Causemannstraße 1 – 7 (Gemarkung Worringen, Flur 89, Flurstücke 933, 934, 935, 1130, 
1131). Im Sinne der städtebaulichen Ordnung umfasst der Geltungsbereich nicht nur das Neu-
bauvorhaben Causemannstraße Hausnummer 1 – 3, sondern auch das bereits genehmigte und 
errichtete Wohngebäude Causemannstraße Nummer 5 – 7. 
2.2 Vorhandene Struktur und derzeitige Nutzung 
Das Plangebiet ist bereits partiell baulich genutzt und durch Wohnbebauung geprägt. Das zwei-
geschossige Wohngebäude Causemannstraße 5–7 wurde kürzlich errichtet; das sich anschlie-

- 3 - 
 
 
/ 4 
ßende zweigeschossige Wohnhaus Causemannstraße 3 soll abgebrochen werden. Das Bau-
grundstück Causemannstraße / Auf dem alten Weerth liegt derzeit brach. 
Die städtebauliche Umgebung des Plangebietes ist überwiegend durch Wohnnutzungen ge-
prägt. Nördlich und westlich ist primär zweigeschossige heterogene Wohnbebauung überwie-
gend straßenbegleitend zur Jungbluthstraße, der Causemannstraße und der Daverkusenstraße 
zu finden. Südlich schließen sich durchgrünte Wohnblöcke (Straße In den Kämpen) an. Östlich 
befindet sich ein begrünter Lagerplatz, der überwiegend als Wohnmobilabstellplatz genutzt 
wird. Südlich des Planvorhabens befindet sich das Schützenheim der Stankt Sebastianus 
Schützenbruderschaft Köln-Merkenich mit zwei Schießständen. Nach vorliegenden Informatio-
nen handelt es sich um offene Schießstände für Kleinkaliber und Luftgewehre mit 4 m bzw. 
50 m Bahnlänge. 
2.3 Erschließung 
2.3.1 Erschließung für den MIV 
Die Erschließung des Plangebietes ist durch die als Gemeindestraßen ohne Benutzungsbe-
schränkung gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen Causemannstraße und Auf dem Alten 
Weerth gesichert. Das Plangebiet ist über die Causemannstraße und die Daverkusenstraße so-
wie die Straßen Auf dem Alten Weerth an das lokale Straßennetz angeschlossen. 
2.3.2 ÖPNV 
Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über die in etwa 150 m fußläufi-
ger Entfernung gelegene Stadtbahnhaltestelle „Merkenich Mitte“ der Kölner Verkehrsbetriebe. 
Hier verkehrt die Stadtbahnlinie 12 in der Relation Köln-Merkenich – Köln-Zollstock Südfriedhof 
wochentags im 10-Minuten-Takt. 
 
3 Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet 
als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) festgelegt. Die vorliegende Planung steht somit im 
Sinne des § 1 Absatz 4 BauGB mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang. 
3.2 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet als Wohnbaufläche (W) dargestellt. 
Da Bebauungspläne gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln 
sind, besteht aufgrund der Darstellung des Flächennutzungsplanes kein Zielkonflikt mit den in 
Aussicht genommenen Festsetzungen des Bebauungsplanes. 
3.3 Bestehendes Bauplanungsrecht 
In den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 67549/04-00-01 (1. Änderung, in Kraft getreten am 
10.06.1991) und Nr. 67549/04-00-02 (2. Änderung, in Kraft getreten am 20.11.1995) ist das 
Plangebiet als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Beide Bebauungspläne setzen für 
das hier in Abrede stehende Plangebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 fest; die über-
baubare Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Insbesondere die Baugrenzen 
stehen dem aktuellen Vorhaben entgegen.

- 4 - 
 
 
/ 5 
3.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für das Plangebiet einen Innenbereich dar und trifft 
hier keine weiteren Aussagen. 
3.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) beschlossen. Darin wurde, basierend auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011, für 
den Zeitraum von 2010 bis 2029 ein Neubaubedarf von 52.100 Wohneinheiten ermittelt. Auf 
Grundlage einer neueren Bevölkerungsprognose wird mittlerweile bis Ende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf 
beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvor-
lage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. 
Der vorliegende Bebauungsplan schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für die bauliche 
Realisierung eines Wohnbauprojektes und steht daher im Einklang mit den StEK Wohnen. 
3.6 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM) 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde 2014 als Richtlinie zur Förderung des öf-
fentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekos-
ten eingeführt und mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln fortge-
schrieben. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen wichtigen Beitrag zu den 
wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. 
Das Kooperative Baulandmodell Köln kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da 
durch die dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67549/04 zusätzliches Planrecht für ledig-
lich 15 Wohneinheiten bzw. eine Geschossfläche von rund 730 m² geschaffen wird. Die Ver-
pflichtungen gemäß Nummer 3 Absatz 1 Buchstaben b) bis i) Richtlinie Kooperatives Bauland-
modell 2017 gelten unabhängig von der Anwendung des Kooperativen Baulandmodells. 
3.6.1 Öffentliche Grünflächen und Spielplätze 
Die ursächlichen öffentlichen Spielflächen und die ursächlichen öffentlichen beziehungsweise 
öffentlich zugänglichen Grünflächen sind nach den Vorgaben der Stadt Köln innerhalb des 
Plangebietes herzustellen und an die Stadt Köln unentgeltlich, kosten- und lastenfrei zu übertra-
gen. Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Gemäß der aktuell gültigen Berechnungsformel der Spielplatzbedarfsplanung ist entsprechend 
der geplanten zusätzlichen Wohneinheiten eine Spielfläche von 69 m² einzurichten und auszu-
statten. Um einen öffentlichen Spielplatz jedoch mit einem adäquaten Spielangebot auszustat-
ten, ist eine Fläche von mindestens 500 m² ohne Rahmenbepflanzung erforderlich. Aufgrund 
der örtlichen Gegebenheiten ist im Plangebiet keine Fläche vorhanden, die sich für die Herrich-
tung eines öffentlichen Spielplatzes eignet. Daher wird über einen städtebaulichen Vertrag im 
Sinne des § 11 BauGB geregelt, dass der Planbegünstigte in Abstimmung mit der Stadt Köln 
entsprechende Ersatzmaßnahmen vornimmt bzw. zu einer Ausgleichzahlung verpflichtet ist. 
4  Umweltbericht 
Im weiteren Verfahren wird der Umweltbericht ergänzt.

- 5 - 
 
 
/  
5 Planverwirklichung 
Ein Flurstück im Geltungsbereich der Änderung wurde mit einer Bauverpflichtungsfrist von drei-
einhalb Jahren aus städtischem Eigentum im Jahre 2018 an einen Investor, mit der Zusage ei-
ner höheren baulichen Ausnutzung auf Beschluss des Liegenschaftsausschusses, verkauft. 
Aufgrund dieser Bauverpflichtungsfrist – die aufgrund des vorliegenden Planverfahrens verlän-
gert wurde –, ist mit einer zügigen Realisierung des Vorhabens zu rechnen. Alle anderen Flur-
stücke im Geltungsbereich befinden sich bereits im Eigentum des Inverstors, sodass bodenord-
nende Maßnahmen nach § 45 ff. BauGB nicht erforderlich sind. Öffentliche Flächen sind von 
der Planung nicht betroffen. 
Für die Realisierung des Bauvorhabens können Baulasten erforderlich sein. Dieses Erfordernis 
ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. 
Die Deckung des ursächlichen Mehrbedarfs an öffentlichen Spielplatzflächen ist durch den In-
vestor zu leisten. Über einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB verpflichtet sich der 
Investor, im Rahmen der Vorhabenrealisierung Vorhabenträgerin den bestehenden Spielplatz 
„Auf dem alten Weerth“ in Köln-Merkenich nach Vorgaben der Stadt Köln mit einem neuen 
Spielangebot auf eigene Kosten aufzuwerten. Der Spielplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe 
zum Plangebiet, daher ist eine Neuerrichtung eines Spielplatzes im Plangebiet nicht erforder-
lich. 
 
6.  Gutachten 
Folgende Gutachten liege für die weitere Bebauungsplanausarbeitung vor: 
 Artenschutzprüfung  
 Verkehrsgutachten 
 Schalltechnische Untersuchung 
 Untersuchung zu Lichtimmissionen 
 Gutachterliche Stellungnahme

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

815 Zeichen

Anlage 0 
 
 
 
Beschluss über die Umstellung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplanes 
Nummer 67549/04 mit dem Arbeitstitel: "Causemannstraße" in Köln-Merkenich,  
3. Änderung sowie über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
nach § 3(1) BauGB 
Vorlage 2682/2021 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit für die Behandlung der Beschlussvorlage in der 
Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 26.08.2021 und anschließend im 
Stadtentwicklungsausschuss am 09.09.2021. 
 
 
 
 
 
Aufgrund umfangreicher Abstimmungen zur Erstellung der Beschlussvorlage 2682/2021 in 
den vergangenen Wochen konnte diese nicht früher vorgelegt werden.  
 
Die Beschlussvorlage sollte allerdings in dieser Sitzungsfolge berate werden, um eine 
weitere Verzögerung des Bauleitplanverfahrens zu vermeiden.

Beschlussvorlage Ausschuss

7035 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Wirt Az 
Vorlagen-Nummer 
 2682/2021 
Freigabedatum 09.08.2021 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Umstellung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplanes 
Nummer 67549/04 mit dem Arbeitstitel: "Causemannstraße" in Köln-Merkenich,  
3. Änderung sowie über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach §  3 
Absatz 1 (1) BauGB 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beschließt das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 67549/04 mit dem Ar-
beitstitel: "Causemannstraße" von einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB auf das 
Vollverfahren u.a. mit einer förmlichen frühzeitigen Bürgerbeteiligung, Umweltprüfung und Um-
weltbericht umzustellen; 
2. beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach 
§ 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 (Aushang) mit ergänzenden Informationen zum Planvorha-
ben auf der Homepage der Stadt Köln; 
3. beauftragt die Verwaltung, soweit die Rechtsverordnung des Landes zur Anwendung des neuen 
§ 31 Absatz 3 BauGB erfolgt, alternativ zur Fortführung des Bauleitplanverfahrens zu prüfen, ob 
eine Zulässigkeit des Bauvorhabens bereits im Rahmen des § 31 Absatz 3 BauGB mit erweiter-
ten Befreiungstatbestand in einem Baugenehmigungsverfahrens gegeben ist und ob das Bau-
vorhaben im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens weiter begleitet werden kann und 
damit das vorliegende Planverfahren zur Änderung des Bebauungsplan nicht mehr weiter ver-
folgt werden muss.  
 
 
Alternative: keine 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 26.08.2021 
Stadtentwicklungsausschuss 09.09.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Mit der Umsetzung der Änderung des Bebauungsplanes wird behutsam nachv erdichtet. Es können 
nach dem derzeitigen Kenntnisstand negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission 
von Kohlenstoffmonoxid (CO), das durch Oxidation zum Klimaschadgas Kohlendioxid (CO 2) wird, 
nicht ausgeschlossen werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt.  
 
 
Begründung: 
Umstellung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a auf das Vollverfahren mit Umweltbe-
richt 
 
Zur Verwirklichung der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 21 Wohneinheiten durch die GbR 
Causemannstraße mit Sitz Köln, Karl-Kaulen-Straße 35a, 50859 Köln, ist die Änderung des rechts-
kräftigen Bebauungsplans 67549/04 Daverkusenstraße im Bereich seiner ersten und seiner zweiten 
Änderung mit dem Arbeitstitel Causemannstraße erforderlich. Auf der im vorliegenden rechtskräftigen 
Bebauungsplan festgesetzten, überbaubaren Grundstücksfläche können gegenwärtig nur ca. 6 neue 
Wohnungen errichtet werden, mit Ausweitung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Änderung 
des Bebauungsplans soll Planungsrecht für das zuvor genannte Mehrfamilienhaus mit 21 Wohnein-
heiten geschaffen werden.  
 
Aus diesem Grund fasste der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 07. Februar 2019 
den Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren zur Änderung des Bebauungsplans 
67549/04 in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB.  
 
Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswir-
kungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 4. bis 17. April 
2019 zur Planung äußern. 
 
Im Rahmen der Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 
BauGB wurde allerdings deutlich, dass im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahrens Um-
weltbelange sowie im Hinblick auf die Nähe des Bauleitplans zu umliegenden Industriebetrieben ins-
besondere im Industriegebiet Köln-Niehl sowie im CHEMPARK Leverkusen Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von 
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetztes zu beachten sind. Aus 
diesen Gründen ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a BauGB ge-
mäß § 13 Absatz 1 BauGB nicht möglich. Das Planverfahren ist daher auf ein Regelverfahren mit 
Umweltbericht einschließlich einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB in 
Ergänzung der bereits erfolgten Unterrichtung der Öffentlichkeit, umzustellen. Dies soll mit dem vor-
liegenden Beschluss erwirkt werden. 
 
Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Aushang) 
 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden sehr kleinräumige Änderung des Bebauungsplans 
67549/04 im Bereich der ersten und zweiten Änderung vorgenommen. So soll insbesondere die 
überbaubare Grundstücksfläche vergrößert und eine Ausweisung zusätzlicher Stellplätze vorgenom-
men werden. Vor diesem Hintergrund kann von einer aufwändigen, digitalen Bürgerinformationsver-

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anstaltung abgesehen werden.  
Stattdessen ist ein Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler und im Ladenlokal im Stadthaus Köln-
Deutz mit ergänzenden digitalen Informationen auf der städtischen Homepage zum Bauleitplanver-
fahren vorgesehen. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung wird ortsüblich bekanntgemacht, sodass die 
wichtige Anstoßwirkung erzielt werden kann. 
 
Anwendung des erweiterten Befreiungstatbestandes nach § 31 Abs. 3 BauGB 
 
Der Bundesgesetzgeber sieht im Rahmen des am 22.06.2021 in Kraft getretenen Baulandmobilisie-
rungsgesetzes eine Ausweitung der Befreiungstatbestände im Rahmen des neu in das Baugesetz-
buch aufgenommenen Absatzes 3 zum § 31 BauGB vor. So kann "in einem Gebiet mit einem ange-
spannten Wohnungsmarkt, das nach " 201a bestimmt ist, […] mit Zustimmung der Gemeinde im Ein-
zelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten von Wohnungsbau befreit werden, 
wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen 
vereinbar ist […]". 
 
Die Definition eines "Gebietes mit einem angespannten Wohnungsmarkt" im Rahmen einer Verord-
nung obliegt gemäß dem ebenfalls neu in das Baugesetzbuch aufgenommenen § 201a der jeweiligen 
Landesregierung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine entsprechende Verordnung noch nicht erlas-
sen worden, sodass eine Befreiung nach § 31 Absatz 3 BauGB in Nordrhein-Westfalen bislang nicht 
Anwendung finden kann.  
 
Sofern diese Rechtsnovellierung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung der Landesregierung 
auch im vorliegenden Einzelfall Anwendung finden sollte, empfiehlt die Verwaltung das vorliegende 
kleinräumige Bauvorhaben aufgrund seines Umfangs (21 WE, davon 15 WE durch Änderung des 
Planungsrechtes) im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens weiter zu begleiten und das Bau-
leitplanverfahren nicht weiter zu verfolgen.  
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Planänderung 
Anlage 3  Erläuterungsbericht

Beratungsverlauf (2)

23.09.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
28.10.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 13.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Causemannstraße 1
  • Karl-Kaulen-Straße 35a
  • Daverkusenstraße
  • Jungbluthstraße
  • Auf dem Alten Weerth 1a
  • In den Kämpen
  • Straße 3

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Details

Aktenzeichen
2682/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
09.08.2021
Erstellt
27.07.2021 09:19