AN/0667/2018
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, betr.: Teilsperrung der Philippstraße
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Anfrage Teilsperrung Philippstraße-Anlage 1
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/663 Vorlagen-Nummer 0474/2018 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 19.03.2018 REWE-Markt Venloer Str. 310 - Aktueller Sachstand hier: Mündliche Anfrage von Herrn Bezirksvertreter Klemm aus der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 29.01.2018, TOP 12.15 „Bezirksvertreter Klemm (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) fragt nach, wann die Verwaltung den Be- schluss der BV 4 zur Sperrung der Philippstraße für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen umsetze.“ Antwort der Verwaltung: Die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen ist gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in Verbindung mit § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW ein Geschäft der laufenden Verwal- tung. Die Verwaltung sieht den Beschluss daher als Prüfauftrag an. Die Prüfung konnte bisher nicht abschließend erfolgen. Bis zum 30.03.2018 finden noch genehmigte Arbeiten für die RheinEnergie AG in der Philippstraße zwischen der Venloer Straße bis zur Stammstraße statt. Diese sehen unter anderem eine Vollsper- rung der Philippstraße vor. Im Anschluss ist die Sanierung der Fahrbahndecke in diesem Bereich geplant. Aufgrund der umfangreichen Bauarbeiten ist das Befahren mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t mo- mentan nicht möglich. Nach Abschluss der Arbeiten wird eine Verkehrszählung durchgeführt um zu ermitteln, ob eine Not- wendigkeit zur Anordnung einer Durchfahrtsbeschränkung für Lastkraftwagen über 7,5 t für den Be- reich besteht, denn beschränkende Anordnungen dürfen nur dort erfolgen, wo die Beschränkung zwingend erforderlich ist.
Anfrage Teilsperrung Philippstraße-Anlage 2
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6 2 / 08.03.2018 663/34 / Frau Dück / 27860 Rt& | Bfirgeramt Ehrenfeld — 02-4/0 Bürgeramt Ehrenfeld Zuständigkeiten für Durchfahrtsbeschränkungen für Lkw über 7,5 tin der Philippstra- Be j Sehr geehrte Damen und Herren, im.$ 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist unter Punkt 3.1 festgelegt, dass die Be- zirksvertretüungen bei innerbezirklichen Angelegenheiten das Entscheidungsrecht über Ver- kehrsführungen, Einbahristraßen, Sperrungen etc. innehaben. . Eine Durchfahrisbeschränkung für Lkw stellt eine Einschränkung der Straßennutzung für eine fest definierte Gruppierung dar. Nach.Auffässung der Straßenverkshrsbehörde fällt diese Beschränkung nicht unter den Be- griff der Sperrung. \ In diesem Zusammenhang wird auf 88 41, 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen, die die verkehrliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde regelt: Sämtliche Beschlüsse und Anregungen der Bezirksvertretungen werden grundsätzlich auf- genommen und die Umsetzbarkeit, insbesondere im Hinblick auf Zulässigkeit, entsprechend der Vorgaben aus der StVO und Sträßen- und Wegegesetz überprüft. Im vorliegenden Fall ist die Verwaltung, die hier im Auftrag der Bündesrepublik Deutschland als Ordnungsbehörde hoheitlich tätig ist, der Auffassung, dass ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt. Mit freundlichen Grüßen ‚| Klaus Häfzendorf \
Anfrage (Grüne BV4)
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Herrn Bezirksbürgermeister Josef Wirges Im Hause Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus 50667 Köln Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/0667/2018 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.05.2018 Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, betr.: Teilsperrung der Philippstraße Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, zur BV -Sitzung am 19.3.2018 erhielten wir eine Mitteilung der Verwaltung (0474/2018, Anlage 1) zum Beschluss der BV Ehrenfeld über die Teilsperrung der Philippstraße für LKW über 7,5 t. Diese formuliert e, dass die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen laufendes Geschäft der Verwaltung sei. Mit Verweis auf § 2, Abs. 1, lfd. Nr. 3.1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln haben wir dargelegt, dass diese Auffassung irrig ist. Daraufhin erhielten wir ein Sch reiben des Amtsleiters 66 (Anlage 2), in dem dargelegt wird, dass es sich bei der Durchfahrtsbeschränkung für LKW über 7,5 t um keine Sperrung handle, sondern um eine Einschränkung für eine fest definierte Gruppierung. Dies falle unter das laufende Geschäf t der Verwaltung. Aus diesen sehr unterschiedlichen Stellungnahmen der Stadt leiten sich Fragen ab: 1.) Was unterscheidet eine Einschränkung der Straßennutzung für eine fest definierte Gruppierung von Fahrzeugen von einer Teilsperrung einer Straße für eine definierte Gruppierung, wie sie im beschlossenen Antrag der BV Ehrenfeld für Fahrzeuge über 7,5 t formuliert wurde? 2.) Aufgrund welcher konkreten Regelungen in §§ 41, 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung geht die Verwaltung davon aus, dass eine Durchfahrtsbeschränkung für eine bestimmte Gruppierung von Fahrzeugen laufendes Geschäft der Verwaltung sei und keine Sperrung, wofür nach Zuständigkeitsordnung die Bezirksvertretungen zuständig sind? 3.) Wie erklärt die Verwaltung, dass sie in ihrer Mitteilung 0474/2018 den Beschluss der BV Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Bezirksvertretung Köln-Ehrenfeld Ehrenfeld - Neuehrenfeld - Bickendorf/ Ossendorf - Bocklemünd-Mengenich - Vogelsang Bezirksrathaus Ehrenfeld Venloer Str. 419-421 50825 Köln Tel./Fax: 0221/22194-309 Email: gruene-bv4@stadt-koeln.de www.gruenekoeln.de/Bezirk4 clasen@netcologne.de - 2 - Ehrenfeld als Durchfahrtsbeschränkung bezeichnete, während sie im Schreiben von Amtsleiter 66 den Beschluss als Sperrung definierte, und welche unterschiedlichen Sachverhalte sind damit verbunden? 4.) Hat die Verwaltung ihre Auffassung, der - je nach Schreiben bzw. Mitteilung unterschiedlich titulierte Sachverhalt – Erlass von Durchfahrtsbeschränkungen oder/und Einschränkungen für fest definierte Gruppierungen sei laufendes Geschäft der Verwaltung, mit der Kommunalaufsicht abgestimmt? 5.) Ist, wie in Mitteilungsvorlage 0474/2018 formuliert, nach wie vor beabsichtigt, in der Philippstraße nach Abschluss der Arbeiten eine Verkehrszählung durchzuführen, um zu ermitteln, ob die Notwendigkeit einer Durchfahrtsbeschränkung besteht? (Vorlage 0474/2018) Mit freundlichen Grüßen Ralf Klemm Christiane Martin Bezirksvertreter Fraktionsvorsitzende
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (6)
- Philippstraße
- Venloer Straße 419
- Stammstraße
- Straße 4
- Markt
- Straße 3
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0667/2018
- Typ
- Anfrage nach § 4 BV4 (Grüne)
- Datum
- 30.04.2018
- Erstellt
- 30.04.2018 11:43