1131/2023
Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
13130 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IX/151/1 151/1 Vorlagen-Nummer 12.04.2023 1131/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.04.2023 Stadtentwicklungsausschuss 04.05.2023 Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West Erster Sachstands-, Erfahrungsbericht Mit dem folgenden Bericht informiert die Verwaltung über die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West und beantwortet gleichzeitig die Anfrage AN/0361/2023 vom 27.02.2023 der Fraktion DIE LINKE. in der Bezirksvertretung Köln-Mülheim. 1. Inkrafttreten der Satzung, Rechtliche Wirkung Am 24.03.2022 ist die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Soziale Erhaltungssatzung) für das Gebiet Mülheim Süd-West in Kraft getreten. Satzungszweck ist gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Wesentliche Erhaltungsziele sind die Erhaltung der gegenwärtigen Struktur des Wohnraumangebots für verschiedene Haushalts- und Einkommenstypen und die Begrenzung auf sozial verträgliche Modernisierungsvorhaben. Neben dem Genehmigungsvorbehalt für bauliche und Nutzungsänderungen steht der Stadt im Erhaltungsgebiet ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Wohngebäuden zu, das die Stadt ausüben kann, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. 2. Organisation, Personal Die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung und Prüfung, ob bauliche und Nutzungsände- rungen erhaltungsrechtlich zulässig sind, obliegt dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik im Sachgebiet Sektorale Stadtentwicklung. Sofern Maßnahmen baugenehmigungspflichtig sind, erfolgt die Prüfung auf Veranlassung des Bauaufsichtsamtes der Stadt Köln als federfüh- rende Genehmigungsbehörde. In den übrigen Fällen (Modernisierungsmaßnahmen ohne Baugenehmigungspflicht) ist das Amt für Stadtentwicklung und Statistik selbst Genehmi- gungsbehörde. Vor der Entscheidung über einen Antrag auf bauliche Änderung oder Nutzungsänderung fin- det einzelfallabhängig eine verwaltungsinterne Abstimmung statt. Dabei werden je nach Fall- gestaltung das Rechtsamt (Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen) und das Amt für Wohnungswesen (insbesondere das Sachgebiet Zweckentfremdung, Wohnungsaufsicht, Mietpreiskontrolle) einbezogen. Das Aufgabengebiet „Soziale Erhaltungssatzungen“, das sich mit der Planung, Weiterentwick- lung und Umsetzung dieser Satzungen beschäftigt, wurde inzwischen auf insgesamt vier Mit- arbeitende aufgestockt. Neben der Umsetzung der Satzung für das Gebiet Mülheim Süd-West befindet sich bereits seit dem 30.01.2020 die Soziale Erhaltungssatzung für das Severinsvier- tel in der Umsetzung. Des Weiteren wird derzeit eine Satzung für den Stadtbezirk Ehrenfeld geprüft; hierzu findet aktuell die vertiefte sozialräumliche Untersuchung statt. 2 3. Information der Öffentlichkeit Die öffentliche Informationsveranstaltung über die Soziale Erhaltungssatzung Mülheim Süd- West fand statt am 24.05.2022 in der Aula des Rhein-Gymnasiums in der Düsseldorfer Str. 13 in Köln-Mülheim. Die Bürgerinnen und Bürger wurden mittels im Satzungsgebiet ausgehange- nen Plakaten und an alle Haushalte versandten Flyern zu der Veranstaltung eingeladen und hatten die Möglichkeit, im Anschluss an die Veranstaltung Fragen an die Verwaltung zu stel- len. Die Verwaltung hat außerdem auf der Internet-Seite der Stadt Köln eine eigene Informations- seite zu Sozialen Erhaltungssatzungen eingestellt: https://www.stadt-koeln.de/politik-und- verwaltung/stadtentwicklung/soziale-erhaltungssatzungen-koeln. Außerdem steht auf der vor- genannten Internetseite seit Dezember 2022 ein Formular zur Verfügung, welches den Grundstückseigentümern*innen die Beantragung von erhaltungsrechtlichen Genehmigungen ohne erforderlichen Bauantrag erleichtern soll. 4. Bauantragspflichtige Vorgänge Im Berichtszeitraum 24.03.2022 bis 31.03.2023 sind folgende 16 Anträge auf bauliche oder Nutzungsänderungen in Verbindung mit einem Bauantrag gemäß Landesbauordnung einge- gangen: Lfd. Nr. im Ge- samtverzeichnis Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches Prü- fergebnis BA_001 Aufstockung eines zweigeschos- sigen Wohngebäudes um zwei Obergeschosse und ein Dachge- schoss Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_002 Aufstockung eines Mehrfamilien- hauses, hier: Schaffung einer neuen WE im 5. OG, Errichtung von einem Balkon im 4. OG, Er- richtung eines Aufzuges im Hof- bereich, Erneuerung der Decke über dem Kellergeschoss im Hof- bereich In Bearbeitung BA_003 Nutzungsänderung Gewerbe Keine Belange der Satzung betroffen (Gewerbe) BA_004 Schaffung von zwei zusätzlichen Wohnungen im Dachgeschoss durch Nutzungsänderung des bisherigen Trockenraumes Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_005 Wohnraumerweiterung durch Nutzungsänderung des Spitzbo- dens, Errichtung von zwei Dach- aufbauten und drei Balkonanla- gen Ablehnung wegen Verdrän- gungswirkung BA_006 Änderung von 2 Mehrfamilien- häusern durch Rückbau und Neuerrichtung der Dachgeschos- se mit zusätzlich 2- geschossiger Aufstockung, Errichtung von zwei Balkonanlagen, Schaffung von 4 Wohneinheiten Zustimmung, da ne uer Wohn- raum geschaffen wird BA_007 Nutzungsänderung Gewerbe Keine Belange der Satzung betroffen (Gewerbe) BA_008 Errichtung eines viergeschossi- gen Wohngebäudes Keine Belange der Satzung betroffen (Neubau) 3 BA_009 Aufstockung eines 3. Oberge- schosses und Dachgeschosses In Bearbeitung BA_010 Errichtung von drei 5- geschossigen Mehrfamilienhäu- sern Keine Belange der Satzung betroffen (Neubau) BA_011 Nutzungsänderung Gewerbe Keine Belange der Satzung betroffen (Gewerbe) BA_012 Errichtung einer Tageseinrichtung für alte Menschen im Erdge- schoss, sowie Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern Keine Belange der Satzung betroffen (Neubau) BA_013 Nutzungsänderung Gewerbe Keine Belange der Satzung betroffen (Gewerbe) BA_014 Nutzungsänderung in 2 Wohneinheiten (vormals Gewer- be) im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_015 Voranfrage zur Klärung des Pla- nungsrechts für eine Aufstockung um zwei Geschosse Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_016 Nutzungsänderung Gewerbe Keine Belange der Satzung betroffen (Gewerbe) 5. Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung ohne formellen Bauantrag Im aktuellen Berichtszeitraum sind folgende 4 Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung für bauliche oder Nutzungsänderungen ohne einen Bauantrag gemäß Landesbauordnung eingegangen: Lfd Nr. im Ge- samtverzeichnis Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches Prü- fergebnis kBA_001 Energetische Sanierungsmaß- nahmen, Modernisierungsmaß- nahmen, Photovoltaik (inkl. PV- Speicher) Genehmigung erteilt kBA_002 Neue Heizungen, Badezimmersa- nierung, Renovierungsarbeiten Keine Belange der Satzung betroffen (Instandhaltungs- maßnahmen) kBA_003 Austausch von Fenstern, neue Heizungsanlage, Anschluss an das Fernwärmesystem, Fassa- dendämmung, Kellerdeckendäm- mung In Bearbeitung kBA_004 Fassadendämmung und Aus- tausch von Fenstern Genehmigung erteilt 4 6. Anfragen und Hinweise zu erhaltungsrechtlichen Themen Im Berichtszeitraum gingen beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik vor Beantragung ei- ner erhaltungsrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung 24 Anfragen von Grundstückseigentümern*innen zu beabsichtigten baulichen oder Nutzungsänderungen sowie Grundstücksverkäufen und den damit verbundenen Rechtsfolgen der Sozialen Erhaltungssat- zung ein. Des Weiteren erfolgte ein Hinweis aus der Bürgerschaft zu bereits in der Umsetzung befindli- chen baulichen Änderungen. In diesem Fall wurde Kontakt zum Grundstückseigentümer auf- genommen und die Angelegenheit konnte geklärt werden. 7. Nutzung des Vorkaufsrechts Neben dem Genehmigungsvorbehalt für bauliche Änderungen steht der Stadt nach dem Bau- gesetzbuch ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich einer Erhal- tungssatzung zu. Dieses Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allge- meinheit dies rechtfertigt, insbesondere zur Deckung eines Wohnbedarfs (§ 24 Abs. 3 BauGB). Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten möglich (§ 28 Abs. 2 BauGB). Außerdem hat die Stadt die Möglichkeit, das Grund- stück zum Verkehrswert zu erwerben (§ 28 Abs. 3 BauGB). Bei der Beurteilung und Bewertung, ob das Wohl der Allgemeinheit eine Vorkaufsrechtsaus- übung rechtfertigt, wurde bis November 2021 vor allem geprüft, ob aufgrund des Eigentümer- wechsels erhaltungswidrige Entwicklungen, die zu einer Verdrängung der Wohnbevölkerung führen, zu befürchten waren. Dieser Rechtsauslegung hat das Bundesverwaltungsgericht durch ein Urteil vom 09.11.2021 widersprochen (BVerwG 4 C 1.20). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Urteilsbegrün- dung deutlich gemacht, dass das Vorkaufsrecht von der Gemeinde nicht auf der Grundlage der Annahme ausgeübt werden darf, dass Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsab- sichten haben. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 26 Nr. 4 BauGB. Demnach ist die Ausübung eines Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn „das Grundstück entsprechend [...] den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel“ sanierungsrechtlicher Art aufweist. Damit hat das Gericht die bislang in der deutschlandweiten Praxis angewandte weite Auslegung des Ausschlussgrundes eingeschränkt. Nun sind bei der Prüfung, ob bei einem Verkauf eines Wohnhauses das Vorkaufsrecht zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden soll, nur die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Die zu erwartenden künftigen Nutzungen durch Käufer dürfen kein maßgeblicher Entschei- dungsgrund für die Ausübung des Vorkaufsrechts mehr sein. Damit ist die Möglichkeit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts in Sozialen Erhaltungsgebieten eingeschränkt. Das Vorkaufsrecht kommt grundsätzlich in Sozialen Erhaltungsgebieten weiterhin in den Fäl- len in Betracht, in denen das Grundstück nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sozialen Erhaltungssatzung bebaut ist oder genutzt wird, beispielsweise, wenn Eigentümer ein Wohnhaus ganz oder teilweise ohne die erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung einer anderen Nutzung zugeführt haben, oder auch bei überwiegend leerstehenden Mehrfami- lienhäusern. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann außerdem angebracht sein, wenn der Gebäudezu- stand eines Wohnhauses nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnis- se entspricht, oder wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage wesentlich beeinträchtigt wird. Die Verwaltung prüft in jedem Einzelfall in einem ämterübergreifend abgestimmten Verfahren, ob beim Verkauf von Grundstücken die Ausübung des Vorkaufsrechts nach den dargestellten Kriterien geboten ist und ob eine Ausübung zugunsten der Stadt oder zugunsten eines Dritten möglich ist. Soll das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, wird den politischen Gremien die Ent- scheidung zur Beschlussfassung vorgelegt. 5 Wenn der Stadt nach Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Vorkaufsrecht zusteht, haben Käufer*innen die Möglichkeit, die Ausübung des Vorkaufsrechts innerhalb der 3-Monatsfrist abzuwenden, sofern sie sich zur Einhaltung der Ziele und Zwecke der Sozialen Erhaltungssatzung verpflichten. Wenn mit dieser Erklärung zur Abwendung des Vorkaufsrechts sichergestellt werden kann, dass mit ihr das Ziel der Sozialen Erhaltungssat- zung, einer Verdrängung der Wohnbevölkerung vorzubeugen, mit vergleichbarer Wirkung umgesetzt werden kann, wie dies durch die Ausübung des Vorkaufsrechts möglich wäre, ist die Abwendungsvereinbarung als milderes Mittel vorzuziehen. Fallzahlen Im Berichtszeitraum 24.03.2022 bis 31.03.2023 wurden der Stadt insgesamt 16 Verkaufsfälle angezeigt und geprüft. In keinem der Fälle bestand die Notwendigkeit, das Vorkaufsrecht aus- zuüben. 8. Ausblick Es ist vorgesehen, weiterhin jährlich über die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West zu berichten. Ein erneuter Bericht ist daher in einem Jahr vorgesehen. Eine Überprüfung der Satzung, auch zur Überprüfung, ob die Anwendungsvoraussetzungen für die Soziale Erhaltungssatzung im Gebiet Mülheim Süd-West noch vorliegen, ist für 2027 vorgesehen. Dies wird im Rahmen einer Nachuntersuchung durch ein externes Gutachterbüro erfolgen. Im Rahmen dieser Untersuchung werden auch verschiedene Indikatoren erhoben und ausgewertet, wie die Miethöhe und die Mietbelastung, der Ausstattungszustand der Woh- nung, die Bindung an das Quartier und die Nutzung der Infrastrukturen im Gebiet (vgl. AN/0361/2023). Diese Daten sind über eine Haushaltsbefragung, im Rahmen der externen Vergabe zu erheben, da diese der Verwaltung nicht in der erforderlichen Kleinräumigkeit vor- liegen. Gez. Haack
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1131/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 12.04.2023
- Erstellt
- 04.04.2023 10:06